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Vue multilingue de Loi du 19/03/2017
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Loi instituant un fonds budgétaire relatif à l'aide juridique de deuxième ligne. - Traduction allemande Wet tot oprichting van een Begrotingsfonds voor de juridische tweedelijnsbijstand. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 MARS 2017. - Loi instituant un fonds budgétaire relatif à l'aide juridique de deuxième ligne. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mars 2017 instituant un fonds budgétaire relatif à l'aide FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 MAART 2017. - Wet tot oprichting van een Begrotingsfonds voor de juridische tweedelijnsbijstand. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 maart 2017 tot oprichting van een Begrotingsfonds voor de juridische
juridique de deuxième ligne (Moniteur belge du 31 mars 2017). tweedelijnsbijstand (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Schaffung eines Haushaltsfonds für 19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Schaffung eines Haushaltsfonds für
weiterführenden juristischen Beistand weiterführenden juristischen Beistand
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden KAPITEL 2 - Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden
juristischen Beistand juristischen Beistand
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 62 § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 Art. 2 - In Anwendung von Artikel 62 § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003
zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des
Föderalstaates wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz ein Föderalstaates wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz ein
"Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand", "Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand",
nachstehend "Fonds" genannt, geschaffen. nachstehend "Fonds" genannt, geschaffen.
Art. 3 - Die Einnahmen des Fonds werden zur Finanzierung der Art. 3 - Die Einnahmen des Fonds werden zur Finanzierung der
Entschädigungen der Rechtsanwälte, die mit dem weiterführenden Entschädigungen der Rechtsanwälte, die mit dem weiterführenden
juristischen Beistand beauftragt sind, sowie der Kosten in juristischen Beistand beauftragt sind, sowie der Kosten in
Zusammenhang mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand Zusammenhang mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand
gemäß dem in Artikel 508/19bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches gemäß dem in Artikel 508/19bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches
vorgesehenen Verteilerschlüssel verwendet. vorgesehenen Verteilerschlüssel verwendet.
Art. 4 - § 1 - Der Fonds wird durch die Beiträge, die in den weiter Art. 4 - § 1 - Der Fonds wird durch die Beiträge, die in den weiter
unten erwähnten Sachen eingenommen werden, gespeist. unten erwähnten Sachen eingenommen werden, gespeist.
§ 2 - Für Sachen, die nach dem Zivilverfahren behandelt werden, wird § 2 - Für Sachen, die nach dem Zivilverfahren behandelt werden, wird
dem Fonds für jeden verfahrenseinleitenden Akt, der in eine der in den dem Fonds für jeden verfahrenseinleitenden Akt, der in eine der in den
Artikeln 711 und 712 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Listen Artikeln 711 und 712 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Listen
eingetragen wird, zum Zeitpunkt dieser Eintragung seitens jeder eingetragen wird, zum Zeitpunkt dieser Eintragung seitens jeder
klagenden Partei ein Beitrag geschuldet. Wenn dieser Beitrag nicht klagenden Partei ein Beitrag geschuldet. Wenn dieser Beitrag nicht
gezahlt wird, wird die Sache nicht eingetragen. gezahlt wird, wird die Sache nicht eingetragen.
Es wird jedoch kein Beitrag bei der klagenden Partei eingenommen: Es wird jedoch kein Beitrag bei der klagenden Partei eingenommen:
1. wenn sie weiterführenden juristischen Beistand oder 1. wenn sie weiterführenden juristischen Beistand oder
Gerichtskostenhilfe erhält, Gerichtskostenhilfe erhält,
2. wenn sie eine in Artikel 68 des Gesetzes vom 10. April 1971 über 2. wenn sie eine in Artikel 68 des Gesetzes vom 10. April 1971 über
die Arbeitsunfälle und in Artikel 53 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 die Arbeitsunfälle und in Artikel 53 Absatz 2 der am 3. Juni 1970
koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung
für Berufskrankheiten erwähnte Klage einreicht, für Berufskrankheiten erwähnte Klage einreicht,
3. wenn sie eine Klage einreicht, erwähnt in Artikel 579 Nr. 6, 580, 3. wenn sie eine Klage einreicht, erwähnt in Artikel 579 Nr. 6, 580,
581 und 582 Nr. 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf Klagen, 581 und 582 Nr. 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf Klagen,
die von den Sozialversicherten persönlich oder gegen sie persönlich die von den Sozialversicherten persönlich oder gegen sie persönlich
eingereicht werden, eingereicht werden,
4. wenn sie ein in Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches erwähntes 4. wenn sie ein in Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches erwähntes
Ersuchen einreicht, Ersuchen einreicht,
5. wenn sie in der Eigenschaft als Staatsanwaltschaft eine in Artikel 5. wenn sie in der Eigenschaft als Staatsanwaltschaft eine in Artikel
138bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Klage einreicht. 138bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Klage einreicht.
Außer wenn die unterlegene Partei weiterführenden juristischen Außer wenn die unterlegene Partei weiterführenden juristischen
Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält, stellt das Gericht die Höhe Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält, stellt das Gericht die Höhe
des Beitrags an den Fonds in der Endentscheidung, die die Verurteilung des Beitrags an den Fonds in der Endentscheidung, die die Verurteilung
in die Verfahrenskosten verkündet, fest. in die Verfahrenskosten verkündet, fest.
Der König legt die Modalitäten der Beitreibung des Beitrags an den Der König legt die Modalitäten der Beitreibung des Beitrags an den
Fonds fest. Fonds fest.
§ 3 - Ein Verdächtiger, Beschuldigter, Angeklagter oder eine für die § 3 - Ein Verdächtiger, Beschuldigter, Angeklagter oder eine für die
Straftat zivilrechtlich haftbare Person, der/die durch ein Straftat zivilrechtlich haftbare Person, der/die durch ein
Strafgericht verurteilt worden ist, wird zur Zahlung eines Beitrags an Strafgericht verurteilt worden ist, wird zur Zahlung eines Beitrags an
den Fonds verurteilt, außer wenn er/sie weiterführenden juristischen den Fonds verurteilt, außer wenn er/sie weiterführenden juristischen
Beistand erhält. Beistand erhält.
Die Zivilpartei, wenn sie die Initiative zur direkten Ladung ergriffen Die Zivilpartei, wenn sie die Initiative zur direkten Ladung ergriffen
hat oder wenn infolge ihres Auftretens als Zivilpartei eine hat oder wenn infolge ihres Auftretens als Zivilpartei eine
Untersuchung eingeleitet worden ist, die in der Sache unterliegt, wird Untersuchung eingeleitet worden ist, die in der Sache unterliegt, wird
zur Zahlung eines Beitrags an den Fonds verurteilt, außer wenn sie zur Zahlung eines Beitrags an den Fonds verurteilt, außer wenn sie
weiterführenden juristischen Beistand erhält. weiterführenden juristischen Beistand erhält.
Das Gericht stellt die Höhe des Beitrags an den Fonds in der Das Gericht stellt die Höhe des Beitrags an den Fonds in der
Endentscheidung, die die Verurteilung in die Verfahrenskosten Endentscheidung, die die Verurteilung in die Verfahrenskosten
verkündet, fest. verkündet, fest.
Der Beitrag wird nach den Regeln beigetrieben, die in Sachen Der Beitrag wird nach den Regeln beigetrieben, die in Sachen
Beitreibung strafrechtlicher Geldbußen gelten. Beitreibung strafrechtlicher Geldbußen gelten.
Art. 5 - § 1 - Der in Artikel 4 erwähnte Beitrag beläuft sich auf 20 Art. 5 - § 1 - Der in Artikel 4 erwähnte Beitrag beläuft sich auf 20
EUR. EUR.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Beitrag ist an den Verbraucherpreisindex des § 2 - Der in § 1 erwähnte Beitrag ist an den Verbraucherpreisindex des
Monats vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung gebunden. Der Monats vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung gebunden. Der
Beitrag wird jedes Mal, wenn der Index um 10 Punkte steigt oder sinkt, Beitrag wird jedes Mal, wenn der Index um 10 Punkte steigt oder sinkt,
um 10 Prozent erhöht oder verringert. um 10 Prozent erhöht oder verringert.
KAPITEL 3 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches
Art. 6 - In Artikel 162 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch Art. 6 - In Artikel 162 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 25. Oktober 1950 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. das Gesetz vom 25. Oktober 1950 und abgeändert durch das Gesetz vom 2.
April 2014, wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: April 2014, wird Absatz 2 wie folgt ergänzt:
"und umfassen den in Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur "und umfassen den in Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur
Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen
Beistand erwähnten Beitrag." Beistand erwähnten Beitrag."
KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 7 - Artikel 1018 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt Art. 7 - Artikel 1018 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird durch eine Nummer abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird durch eine Nummer
8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. den in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung "8. den in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung
eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand
erwähnten Beitrag." erwähnten Beitrag."
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen
Art. 8 - In Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Art. 8 - In Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, ersetzt durch Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, ersetzt durch
das Gesetz vom 22. April 2003, werden zwischen den Wörtern "auf den in das Gesetz vom 22. April 2003, werden zwischen den Wörtern "auf den in
Absatz 1 erwähnten Beitrag" und den Wörtern "und schließlich auf die Absatz 1 erwähnten Beitrag" und den Wörtern "und schließlich auf die
Geldstrafe" die Wörter ", danach auf den in Artikel 4 § 3 des Gesetzes Geldstrafe" die Wörter ", danach auf den in Artikel 4 § 3 des Gesetzes
vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für
weiterführenden juristischen Beistand erwähnten Beitrag an den weiterführenden juristischen Beistand erwähnten Beitrag an den
Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand" eingefügt. Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand" eingefügt.
KAPITEL 6 - Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 KAPITEL 6 - Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990
zur Schaffung von Haushaltsfonds zur Schaffung von Haushaltsfonds
Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] Art. 9 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten
Datum in Kraft. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Datum in Kraft. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden
Anwendung auf die in diesem Gesetz erwähnten Sachen, die ab diesem Anwendung auf die in diesem Gesetz erwähnten Sachen, die ab diesem
Datum anhängig gemacht werden. Datum anhängig gemacht werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2017 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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