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Loi instituant un fonds budgétaire relatif à l'aide juridique de deuxième ligne. - Traduction allemande | Wet tot oprichting van een Begrotingsfonds voor de juridische tweedelijnsbijstand. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 MARS 2017. - Loi instituant un fonds budgétaire relatif à l'aide juridique de deuxième ligne. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mars 2017 instituant un fonds budgétaire relatif à l'aide | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 MAART 2017. - Wet tot oprichting van een Begrotingsfonds voor de juridische tweedelijnsbijstand. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 maart 2017 tot oprichting van een Begrotingsfonds voor de juridische |
juridique de deuxième ligne (Moniteur belge du 31 mars 2017). | tweedelijnsbijstand (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Schaffung eines Haushaltsfonds für | 19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Schaffung eines Haushaltsfonds für |
weiterführenden juristischen Beistand | weiterführenden juristischen Beistand |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden | KAPITEL 2 - Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden |
juristischen Beistand | juristischen Beistand |
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 62 § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 | Art. 2 - In Anwendung von Artikel 62 § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 |
zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des | zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des |
Föderalstaates wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz ein | Föderalstaates wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz ein |
"Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand", | "Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand", |
nachstehend "Fonds" genannt, geschaffen. | nachstehend "Fonds" genannt, geschaffen. |
Art. 3 - Die Einnahmen des Fonds werden zur Finanzierung der | Art. 3 - Die Einnahmen des Fonds werden zur Finanzierung der |
Entschädigungen der Rechtsanwälte, die mit dem weiterführenden | Entschädigungen der Rechtsanwälte, die mit dem weiterführenden |
juristischen Beistand beauftragt sind, sowie der Kosten in | juristischen Beistand beauftragt sind, sowie der Kosten in |
Zusammenhang mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand | Zusammenhang mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand |
gemäß dem in Artikel 508/19bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches | gemäß dem in Artikel 508/19bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches |
vorgesehenen Verteilerschlüssel verwendet. | vorgesehenen Verteilerschlüssel verwendet. |
Art. 4 - § 1 - Der Fonds wird durch die Beiträge, die in den weiter | Art. 4 - § 1 - Der Fonds wird durch die Beiträge, die in den weiter |
unten erwähnten Sachen eingenommen werden, gespeist. | unten erwähnten Sachen eingenommen werden, gespeist. |
§ 2 - Für Sachen, die nach dem Zivilverfahren behandelt werden, wird | § 2 - Für Sachen, die nach dem Zivilverfahren behandelt werden, wird |
dem Fonds für jeden verfahrenseinleitenden Akt, der in eine der in den | dem Fonds für jeden verfahrenseinleitenden Akt, der in eine der in den |
Artikeln 711 und 712 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Listen | Artikeln 711 und 712 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Listen |
eingetragen wird, zum Zeitpunkt dieser Eintragung seitens jeder | eingetragen wird, zum Zeitpunkt dieser Eintragung seitens jeder |
klagenden Partei ein Beitrag geschuldet. Wenn dieser Beitrag nicht | klagenden Partei ein Beitrag geschuldet. Wenn dieser Beitrag nicht |
gezahlt wird, wird die Sache nicht eingetragen. | gezahlt wird, wird die Sache nicht eingetragen. |
Es wird jedoch kein Beitrag bei der klagenden Partei eingenommen: | Es wird jedoch kein Beitrag bei der klagenden Partei eingenommen: |
1. wenn sie weiterführenden juristischen Beistand oder | 1. wenn sie weiterführenden juristischen Beistand oder |
Gerichtskostenhilfe erhält, | Gerichtskostenhilfe erhält, |
2. wenn sie eine in Artikel 68 des Gesetzes vom 10. April 1971 über | 2. wenn sie eine in Artikel 68 des Gesetzes vom 10. April 1971 über |
die Arbeitsunfälle und in Artikel 53 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 | die Arbeitsunfälle und in Artikel 53 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 |
koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung | koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung |
für Berufskrankheiten erwähnte Klage einreicht, | für Berufskrankheiten erwähnte Klage einreicht, |
3. wenn sie eine Klage einreicht, erwähnt in Artikel 579 Nr. 6, 580, | 3. wenn sie eine Klage einreicht, erwähnt in Artikel 579 Nr. 6, 580, |
581 und 582 Nr. 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf Klagen, | 581 und 582 Nr. 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf Klagen, |
die von den Sozialversicherten persönlich oder gegen sie persönlich | die von den Sozialversicherten persönlich oder gegen sie persönlich |
eingereicht werden, | eingereicht werden, |
4. wenn sie ein in Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches erwähntes | 4. wenn sie ein in Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches erwähntes |
Ersuchen einreicht, | Ersuchen einreicht, |
5. wenn sie in der Eigenschaft als Staatsanwaltschaft eine in Artikel | 5. wenn sie in der Eigenschaft als Staatsanwaltschaft eine in Artikel |
138bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Klage einreicht. | 138bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Klage einreicht. |
Außer wenn die unterlegene Partei weiterführenden juristischen | Außer wenn die unterlegene Partei weiterführenden juristischen |
Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält, stellt das Gericht die Höhe | Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält, stellt das Gericht die Höhe |
des Beitrags an den Fonds in der Endentscheidung, die die Verurteilung | des Beitrags an den Fonds in der Endentscheidung, die die Verurteilung |
in die Verfahrenskosten verkündet, fest. | in die Verfahrenskosten verkündet, fest. |
Der König legt die Modalitäten der Beitreibung des Beitrags an den | Der König legt die Modalitäten der Beitreibung des Beitrags an den |
Fonds fest. | Fonds fest. |
§ 3 - Ein Verdächtiger, Beschuldigter, Angeklagter oder eine für die | § 3 - Ein Verdächtiger, Beschuldigter, Angeklagter oder eine für die |
Straftat zivilrechtlich haftbare Person, der/die durch ein | Straftat zivilrechtlich haftbare Person, der/die durch ein |
Strafgericht verurteilt worden ist, wird zur Zahlung eines Beitrags an | Strafgericht verurteilt worden ist, wird zur Zahlung eines Beitrags an |
den Fonds verurteilt, außer wenn er/sie weiterführenden juristischen | den Fonds verurteilt, außer wenn er/sie weiterführenden juristischen |
Beistand erhält. | Beistand erhält. |
Die Zivilpartei, wenn sie die Initiative zur direkten Ladung ergriffen | Die Zivilpartei, wenn sie die Initiative zur direkten Ladung ergriffen |
hat oder wenn infolge ihres Auftretens als Zivilpartei eine | hat oder wenn infolge ihres Auftretens als Zivilpartei eine |
Untersuchung eingeleitet worden ist, die in der Sache unterliegt, wird | Untersuchung eingeleitet worden ist, die in der Sache unterliegt, wird |
zur Zahlung eines Beitrags an den Fonds verurteilt, außer wenn sie | zur Zahlung eines Beitrags an den Fonds verurteilt, außer wenn sie |
weiterführenden juristischen Beistand erhält. | weiterführenden juristischen Beistand erhält. |
Das Gericht stellt die Höhe des Beitrags an den Fonds in der | Das Gericht stellt die Höhe des Beitrags an den Fonds in der |
Endentscheidung, die die Verurteilung in die Verfahrenskosten | Endentscheidung, die die Verurteilung in die Verfahrenskosten |
verkündet, fest. | verkündet, fest. |
Der Beitrag wird nach den Regeln beigetrieben, die in Sachen | Der Beitrag wird nach den Regeln beigetrieben, die in Sachen |
Beitreibung strafrechtlicher Geldbußen gelten. | Beitreibung strafrechtlicher Geldbußen gelten. |
Art. 5 - § 1 - Der in Artikel 4 erwähnte Beitrag beläuft sich auf 20 | Art. 5 - § 1 - Der in Artikel 4 erwähnte Beitrag beläuft sich auf 20 |
EUR. | EUR. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Beitrag ist an den Verbraucherpreisindex des | § 2 - Der in § 1 erwähnte Beitrag ist an den Verbraucherpreisindex des |
Monats vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung gebunden. Der | Monats vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung gebunden. Der |
Beitrag wird jedes Mal, wenn der Index um 10 Punkte steigt oder sinkt, | Beitrag wird jedes Mal, wenn der Index um 10 Punkte steigt oder sinkt, |
um 10 Prozent erhöht oder verringert. | um 10 Prozent erhöht oder verringert. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 6 - In Artikel 162 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch | Art. 6 - In Artikel 162 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 25. Oktober 1950 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. | das Gesetz vom 25. Oktober 1950 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. |
April 2014, wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: | April 2014, wird Absatz 2 wie folgt ergänzt: |
"und umfassen den in Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur | "und umfassen den in Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur |
Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen | Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen |
Beistand erwähnten Beitrag." | Beistand erwähnten Beitrag." |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 7 - Artikel 1018 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt | Art. 7 - Artikel 1018 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird durch eine Nummer | abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird durch eine Nummer |
8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"8. den in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung | "8. den in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung |
eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand | eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand |
erwähnten Beitrag." | erwähnten Beitrag." |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen |
Art. 8 - In Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | Art. 8 - In Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, ersetzt durch | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, ersetzt durch |
das Gesetz vom 22. April 2003, werden zwischen den Wörtern "auf den in | das Gesetz vom 22. April 2003, werden zwischen den Wörtern "auf den in |
Absatz 1 erwähnten Beitrag" und den Wörtern "und schließlich auf die | Absatz 1 erwähnten Beitrag" und den Wörtern "und schließlich auf die |
Geldstrafe" die Wörter ", danach auf den in Artikel 4 § 3 des Gesetzes | Geldstrafe" die Wörter ", danach auf den in Artikel 4 § 3 des Gesetzes |
vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für | vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für |
weiterführenden juristischen Beistand erwähnten Beitrag an den | weiterführenden juristischen Beistand erwähnten Beitrag an den |
Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand" eingefügt. | Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand" eingefügt. |
KAPITEL 6 - Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 | KAPITEL 6 - Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 |
zur Schaffung von Haushaltsfonds | zur Schaffung von Haushaltsfonds |
Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten | Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten |
Datum in Kraft. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden | Datum in Kraft. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden |
Anwendung auf die in diesem Gesetz erwähnten Sachen, die ab diesem | Anwendung auf die in diesem Gesetz erwähnten Sachen, die ab diesem |
Datum anhängig gemacht werden. | Datum anhängig gemacht werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |