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Loi portant définition légale de l'artisan Traduction allemande Wet houdende wettelijke definitie van de ambachtsman. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 MARS 2014. - Loi portant définition légale de l'artisan Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 mars 2014 portant définition légale de l'artisan (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 MAART 2014. - Wet houdende wettelijke definitie van de ambachtsman. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 maart 2014 houdende wettelijke definitie van de ambachtsman (Belgisch
belge du 15 avril 2014). Staatsblad van 15 april 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
19. MÄRZ 2014 - Gesetz zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers 19. MÄRZ 2014 - Gesetz zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Bestimmung des Handwerkers KAPITEL 2 - Bestimmung des Handwerkers
Art. 2 - Ein Handwerker oder Handwerksbetrieb im Sinne des Art. 2 - Ein Handwerker oder Handwerksbetrieb im Sinne des
vorliegenden Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die vorliegenden Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die
aktiv ist in der Herstellung, Verarbeitung, Reparatur und aktiv ist in der Herstellung, Verarbeitung, Reparatur und
Restaurierung von Gegenständen und in der Erbringung von Restaurierung von Gegenständen und in der Erbringung von
Dienstleistungen, deren Tätigkeiten hauptsächlich gekennzeichnet sind Dienstleistungen, deren Tätigkeiten hauptsächlich gekennzeichnet sind
durch handwerkliche Aspekte, einen authentischen Charakter und ein durch handwerkliche Aspekte, einen authentischen Charakter und ein
bestimmtes auf Qualität, Tradition, Kreation oder Innovation bestimmtes auf Qualität, Tradition, Kreation oder Innovation
beruhendes Know-how. beruhendes Know-how.
Der König kann in bestimmten Sektoren andere spezifische Bedingungen Der König kann in bestimmten Sektoren andere spezifische Bedingungen
festlegen. festlegen.
Art. 3 - Um als Handwerker anerkannt zu werden und diese Eigenschaft Art. 3 - Um als Handwerker anerkannt zu werden und diese Eigenschaft
zu behalten muss ein Handwerker oder Handwerksbetrieb ein Unternehmen zu behalten muss ein Handwerker oder Handwerksbetrieb ein Unternehmen
sein, das für die Ausübung einer oder mehrerer Handwerkstätigkeiten sein, das für die Ausübung einer oder mehrerer Handwerkstätigkeiten
als Handelsbetrieb, Handwerksbetrieb oder privatrechtliches als Handelsbetrieb, Handwerksbetrieb oder privatrechtliches
Nichthandelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen Nichthandelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen
eingetragen ist und weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt. eingetragen ist und weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt.
Der König kann für Unternehmenskategorien, die Er festlegt, von dieser Der König kann für Unternehmenskategorien, die Er festlegt, von dieser
Bedingung in Bezug auf die Anzahl Arbeitnehmer abweichen oder in Bedingung in Bezug auf die Anzahl Arbeitnehmer abweichen oder in
bestimmten Sektoren andere spezifische Bedingungen festlegen. bestimmten Sektoren andere spezifische Bedingungen festlegen.
Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die eine Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die eine
Handwerkstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausüben. Handwerkstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausüben.
Art. 4 - Der König kann: Art. 4 - Der König kann:
1. für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Kategorien von 1. für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Kategorien von
Unternehmen, die Er festlegt, auf der Grundlage der Zusammensetzung Unternehmen, die Er festlegt, auf der Grundlage der Zusammensetzung
ihrer Aktionärsstruktur oder aufgrund der Nichteinhaltung von Artikel ihrer Aktionärsstruktur oder aufgrund der Nichteinhaltung von Artikel
3 von der Bestimmung des Handwerkers ausschließen, 3 von der Bestimmung des Handwerkers ausschließen,
2. für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Kategorien von 2. für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Kategorien von
Unternehmen, die einer Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft Unternehmen, die einer Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft
unterliegen und nicht über ein spezifisches für die Eigenschaft als unterliegen und nicht über ein spezifisches für die Eigenschaft als
Handwerker notwendiges Know-how verfügen, von der Bestimmung des Handwerker notwendiges Know-how verfügen, von der Bestimmung des
Handwerkers ausschließen. Handwerkers ausschließen.
Art. 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann Art. 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann
der König spezifische Handwerkerkategorien festlegen. der König spezifische Handwerkerkategorien festlegen.
Art. 6 - Der König bestimmt die Modalitäten der Kontrolle der Art. 6 - Der König bestimmt die Modalitäten der Kontrolle der
Einhaltung der Bedingungen, die ein Selbständiger oder ein Unternehmen Einhaltung der Bedingungen, die ein Selbständiger oder ein Unternehmen
erfüllen muss, um sich auf die Eigenschaft als Handwerker im Sinne des erfüllen muss, um sich auf die Eigenschaft als Handwerker im Sinne des
vorliegenden Gesetzes berufen zu können, insbesondere im Rahmen von vorliegenden Gesetzes berufen zu können, insbesondere im Rahmen von
Vereinbarungen über Handelspartnerschaften und auf der Grundlage der Vereinbarungen über Handelspartnerschaften und auf der Grundlage der
Zusammensetzung der Aktionärsstruktur. Zusammensetzung der Aktionärsstruktur.
Der König bestimmt die Modalitäten der Organisation und Anerkennung Der König bestimmt die Modalitäten der Organisation und Anerkennung
der repräsentativen Berufs- oder berufsübergreifenden Verbände von der repräsentativen Berufs- oder berufsübergreifenden Verbände von
Handwerkern. Handwerkern.
KAPITEL 3 - Erteilung der Eigenschaft als Handwerker KAPITEL 3 - Erteilung der Eigenschaft als Handwerker
Art. 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die Art. 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die
Eigenschaft als Handwerker erst nach vorhergehender Untersuchung einer Eigenschaft als Handwerker erst nach vorhergehender Untersuchung einer
an die Handwerkerkommission gerichteten schriftlichen Bewerbung und an die Handwerkerkommission gerichteten schriftlichen Bewerbung und
nach günstiger Entscheidung dieser Kommission zur Feststellung der nach günstiger Entscheidung dieser Kommission zur Feststellung der
Einhaltung der in Kapitel 2 bestimmten Kriterien erteilt. Einhaltung der in Kapitel 2 bestimmten Kriterien erteilt.
Art. 8 - Handwerker, die in Ausführung von Kapitel 2 des vorliegenden Art. 8 - Handwerker, die in Ausführung von Kapitel 2 des vorliegenden
Gesetzes die Eigenschaft als Handwerker erhalten möchten, senden der Gesetzes die Eigenschaft als Handwerker erhalten möchten, senden der
Handwerkerkommission per Einschreibebrief oder per elektronische Post Handwerkerkommission per Einschreibebrief oder per elektronische Post
ein ordnungsgemäß ausgefülltes und unterzeichnetes Auskunftsformular ein ordnungsgemäß ausgefülltes und unterzeichnetes Auskunftsformular
zu. zu.
Das Einreichen des Formulars gilt als Antrag. Das Einreichen des Formulars gilt als Antrag.
Dieses Auskunftsformular stellt die Handwerkerkommission zur Dieses Auskunftsformular stellt die Handwerkerkommission zur
Verfügung. Verfügung.
Der für den Mittelstand zuständige Minister legt das Muster für das Der für den Mittelstand zuständige Minister legt das Muster für das
Auskunftsformular fest. Auskunftsformular fest.
Die Handwerkerkommission registriert jeden Antrag. Die Handwerkerkommission registriert jeden Antrag.
Art. 9 - Spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat der Art. 9 - Spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat der
Zusendung des Auskunftsformulars prüft die Handwerkerkommission den Zusendung des Auskunftsformulars prüft die Handwerkerkommission den
Antrag auf der Grundlage des ausgefüllten Auskunftsformulars und Antrag auf der Grundlage des ausgefüllten Auskunftsformulars und
gegebenenfalls aller anderen Unterlagen, die zur Beurteilung des gegebenenfalls aller anderen Unterlagen, die zur Beurteilung des
Antrags auf Erteilung der Eigenschaft als Handwerker dienen können. Antrags auf Erteilung der Eigenschaft als Handwerker dienen können.
In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb der eingeräumten Frist In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb der eingeräumten Frist
gilt die Entscheidung als negativ. gilt die Entscheidung als negativ.
Art. 10 - Für die Erteilung der Eigenschaft als Handwerker prüft die Art. 10 - Für die Erteilung der Eigenschaft als Handwerker prüft die
Handwerkerkommission den Antrag unter Berücksichtigung der in den Handwerkerkommission den Antrag unter Berücksichtigung der in den
Artikeln 2 und 3 erwähnten Kriterien. Artikeln 2 und 3 erwähnten Kriterien.
Bei Nichteinhaltung einer der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Bei Nichteinhaltung einer der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen
Bedingungen verliert die betreffende Person ihre Eigenschaft als Bedingungen verliert die betreffende Person ihre Eigenschaft als
Handwerker. Zu diesem Zweck trifft die Handwerkerkommission eine Handwerker. Zu diesem Zweck trifft die Handwerkerkommission eine
Entscheidung gemäß den in Artikel 13 vorgesehenen Modalitäten. Entscheidung gemäß den in Artikel 13 vorgesehenen Modalitäten.
Art. 11 - Die günstige Entscheidung der Handwerkerkommission wird Art. 11 - Die günstige Entscheidung der Handwerkerkommission wird
datiert und dem sich bewerbenden Kandidaten per Einschreibebrief datiert und dem sich bewerbenden Kandidaten per Einschreibebrief
notifiziert. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre und läuft ab notifiziert. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre und läuft ab
dem ersten Tag nach dem Datum der günstigen Entscheidung. dem ersten Tag nach dem Datum der günstigen Entscheidung.
Eine ungünstige Entscheidung oder der Entzug der Eigenschaft als Eine ungünstige Entscheidung oder der Entzug der Eigenschaft als
Handwerker durch die Handwerkerkommission wird ordnungsgemäß mit Handwerker durch die Handwerkerkommission wird ordnungsgemäß mit
Gründen versehen, datiert und dem sich bewerbenden Kandidaten oder Gründen versehen, datiert und dem sich bewerbenden Kandidaten oder
Handwerker per Einschreibebrief notifiziert. Handwerker per Einschreibebrief notifiziert.
Die Anerkennung der Eigenschaft als Handwerker ist ab dem Datum der Die Anerkennung der Eigenschaft als Handwerker ist ab dem Datum der
Erteilungsentscheidung nicht mehr gültig, wenn die Erteilungsentscheidung nicht mehr gültig, wenn die
Handwerkerkommission feststellt, dass sie auf der Grundlage von Handwerkerkommission feststellt, dass sie auf der Grundlage von
offensichtlich betrügerischen Machenschaften oder falschen offensichtlich betrügerischen Machenschaften oder falschen
beziehungsweise wissentlich unvollständigen Erklärungen des beziehungsweise wissentlich unvollständigen Erklärungen des
Handwerkers zu Unrecht erteilt worden ist. Handwerkers zu Unrecht erteilt worden ist.
Diese Aberkennung wird ordnungsgemäß mit Gründen versehen und dem Diese Aberkennung wird ordnungsgemäß mit Gründen versehen und dem
Handwerker per Einschreibebrief notifiziert. Handwerker per Einschreibebrief notifiziert.
Art. 12 - Spätestens im Laufe des zweiten Quartals vor Ablauf der Art. 12 - Spätestens im Laufe des zweiten Quartals vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer seiner Eigenschaft als Handwerker kann der Handwerker Gültigkeitsdauer seiner Eigenschaft als Handwerker kann der Handwerker
jeweils bei der Handwerkerkommission eine Verlängerung der jeweils bei der Handwerkerkommission eine Verlängerung der
Gültigkeitsdauer der Eigenschaft als Handwerker um einen Zeitraum von Gültigkeitsdauer der Eigenschaft als Handwerker um einen Zeitraum von
sechs Jahren beantragen. sechs Jahren beantragen.
Zu diesem Zweck füllt er das in Artikel 8 erwähnte Auskunftsformular Zu diesem Zweck füllt er das in Artikel 8 erwähnte Auskunftsformular
erneut ordnungsgemäß aus und sendet es der Handwerkerkommission erneut ordnungsgemäß aus und sendet es der Handwerkerkommission
unterzeichnet zu. unterzeichnet zu.
Spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung Spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anerkennung
als Handwerker notifiziert die Handwerkerkommission per als Handwerker notifiziert die Handwerkerkommission per
Einschreibebrief ihre Entscheidung, die Gültigkeitsdauer zu verlängern Einschreibebrief ihre Entscheidung, die Gültigkeitsdauer zu verlängern
oder nicht zu verlängern. oder nicht zu verlängern.
In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb der eingeräumten Frist In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb der eingeräumten Frist
wird die Anerkennung entzogen. wird die Anerkennung entzogen.
Art. 13 - Die Sitzungen der Handwerkerkommission, bei denen Anträge Art. 13 - Die Sitzungen der Handwerkerkommission, bei denen Anträge
auf Erhalt der Eigenschaft als Handwerker und der Entzug dieser auf Erhalt der Eigenschaft als Handwerker und der Entzug dieser
Eigenschaft geprüft werden, sind nicht öffentlich. Eigenschaft geprüft werden, sind nicht öffentlich.
Handwerkerkandidaten oder Handwerker werden vom Datum der Sitzung in Handwerkerkandidaten oder Handwerker werden vom Datum der Sitzung in
Kenntnis gesetzt. Kenntnis gesetzt.
Ihre Anwesenheit bei der Sitzung ist nicht erforderlich. Sie können Ihre Anwesenheit bei der Sitzung ist nicht erforderlich. Sie können
jedoch persönlich erscheinen oder sich von einem Rechtsanwalt oder von jedoch persönlich erscheinen oder sich von einem Rechtsanwalt oder von
einer anderen Person mit schriftlicher Vollmacht beistehen oder einer anderen Person mit schriftlicher Vollmacht beistehen oder
vertreten lassen. vertreten lassen.
Gegebenenfalls kann der Vorsitzende den Föderalen Öffentlichen Dienst Gegebenenfalls kann der Vorsitzende den Föderalen Öffentlichen Dienst
Wirtschaft damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen. Wirtschaft damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen.
Die Handwerkerkommission ist nur beschlussfähig, wenn der Vorsitzende Die Handwerkerkommission ist nur beschlussfähig, wenn der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter und mindestens ein Mitglied jeder oder sein Stellvertreter und mindestens ein Mitglied jeder
Sprachgruppe anwesend sind. Sprachgruppe anwesend sind.
Die Kommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Kommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters ausschlaggebend. Stellvertreters ausschlaggebend.
Art. 14 - Auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und KMB legt Art. 14 - Auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und KMB legt
der für den Mittelstand zuständige Minister ein Logo fest, mit dem der für den Mittelstand zuständige Minister ein Logo fest, mit dem
Handwerker ihre Eigenschaft als Handwerker bekannt machen können. Handwerker ihre Eigenschaft als Handwerker bekannt machen können.
KAPITEL 4 - Handwerkerkommission KAPITEL 4 - Handwerkerkommission
Art. 15 - Die Handwerkerkommission umfasst sechs Mitglieder, die auf Art. 15 - Die Handwerkerkommission umfasst sechs Mitglieder, die auf
gemeinsamen Vorschlag der beiden repräsentativsten gemeinsamen Vorschlag der beiden repräsentativsten
Selbständigenorganisationen des Hohen Rates für Selbständige und KMB Selbständigenorganisationen des Hohen Rates für Selbständige und KMB
von dem für den Mittelstand zuständigen Minister bestimmt werden. Für von dem für den Mittelstand zuständigen Minister bestimmt werden. Für
jedes Mitglied werden ein oder mehrere Stellvertreter bestimmt, die jedes Mitglied werden ein oder mehrere Stellvertreter bestimmt, die
dieses Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten. dieses Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten.
Drei der vorgeschlagenen Mitglieder gehören der niederländischen und Drei der vorgeschlagenen Mitglieder gehören der niederländischen und
die anderen drei der französischen Sprachrolle an. Die die anderen drei der französischen Sprachrolle an. Die
stellvertretenden Mitglieder gehören derselben Sprachrolle an wie die stellvertretenden Mitglieder gehören derselben Sprachrolle an wie die
ordentlichen Mitglieder, denen sie beigeordnet sind. ordentlichen Mitglieder, denen sie beigeordnet sind.
Der Hohe Rat für Selbständige und KMB kann den Organisationen, die Der Hohe Rat für Selbständige und KMB kann den Organisationen, die
beauftragt sind, eine gemeinsame Liste von Mitgliedern vorzuschlagen, beauftragt sind, eine gemeinsame Liste von Mitgliedern vorzuschlagen,
die in der Handwerkerkommission sitzen sollen, andere repräsentative die in der Handwerkerkommission sitzen sollen, andere repräsentative
Selbständigenorganisationen beiordnen. Selbständigenorganisationen beiordnen.
Das älteste Mitglied führt den Vorsitz der Kommission. Das jüngste Das älteste Mitglied führt den Vorsitz der Kommission. Das jüngste
Mitglied aus der Sprachgruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, Mitglied aus der Sprachgruppe, der der Vorsitzende nicht angehört,
wird zum Vizevorsitzenden der Kommission bestimmt. wird zum Vizevorsitzenden der Kommission bestimmt.
Art. 16 - Die Handwerkerkommission erstellt eine Geschäftsordnung, die Art. 16 - Die Handwerkerkommission erstellt eine Geschäftsordnung, die
die Modalitäten der Arbeitsweise der Handwerkerkommission enthält. die Modalitäten der Arbeitsweise der Handwerkerkommission enthält.
Die Geschäftsordnung wird dem für den Mittelstand zuständigen Minister Die Geschäftsordnung wird dem für den Mittelstand zuständigen Minister
zur Billigung vorgelegt. zur Billigung vorgelegt.
KAPITEL 5 - Handwerkerrat KAPITEL 5 - Handwerkerrat
Art. 17 - Der Handwerkerrat erkennt über ordnungsgemäß mit Gründen Art. 17 - Der Handwerkerrat erkennt über ordnungsgemäß mit Gründen
versehene Berufungen, die Interessehabende gegen Entscheidungen der versehene Berufungen, die Interessehabende gegen Entscheidungen der
Handwerkerkommission einlegen. Handwerkerkommission einlegen.
Art. 18 - In Artikel 17 erwähnte Berufungen werden per Art. 18 - In Artikel 17 erwähnte Berufungen werden per
Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege eingelegt. Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege eingelegt.
Art. 19 - Spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem Art. 19 - Spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem
Berufung eingelegt worden ist, befindet der Handwerkerrat über die Berufung eingelegt worden ist, befindet der Handwerkerrat über die
Berufung. Berufung.
Art. 20 - Für seine Entscheidung berücksichtigt der Handwerkerrat die Art. 20 - Für seine Entscheidung berücksichtigt der Handwerkerrat die
in Artikel 10 erwähnten Elemente kumulativ. in Artikel 10 erwähnten Elemente kumulativ.
Art. 21 - Die Entscheidung des Handwerkerrates wird datiert und dem Art. 21 - Die Entscheidung des Handwerkerrates wird datiert und dem
Berufungskläger per Einschreibebrief notifiziert. Berufungskläger per Einschreibebrief notifiziert.
Sie wird ebenfalls der Handwerkerkommission notifiziert. Sie wird ebenfalls der Handwerkerkommission notifiziert.
Durch die günstige Entscheidung über die Berufung wird die Durch die günstige Entscheidung über die Berufung wird die
Entscheidung der Handwerkerkommission rückwirkend aufgehoben. Entscheidung der Handwerkerkommission rückwirkend aufgehoben.
Art. 22 - Die Sitzungen des Handwerkerrates, bei denen Berufungen Art. 22 - Die Sitzungen des Handwerkerrates, bei denen Berufungen
untersucht werden, sind nicht öffentlich. untersucht werden, sind nicht öffentlich.
Die Handwerkerkommission wird innerhalb zehn Werktagen nach Einlegen Die Handwerkerkommission wird innerhalb zehn Werktagen nach Einlegen
der Berufung informiert. Der Handwerkerrat übermittelt der der Berufung informiert. Der Handwerkerrat übermittelt der
Handwerkerkommission alle Unterlagen in Bezug auf diese Berufung. Handwerkerkommission alle Unterlagen in Bezug auf diese Berufung.
Die Handwerkerkommission kann eins ihrer Mitglieder bestimmen, um im Die Handwerkerkommission kann eins ihrer Mitglieder bestimmen, um im
Rahmen dieses Berufungsverfahrens angehört zu werden. Rahmen dieses Berufungsverfahrens angehört zu werden.
Der Berufungskläger, die Mitglieder der Handwerkerkommission und Der Berufungskläger, die Mitglieder der Handwerkerkommission und
gegebenenfalls der Handwerkerkandidat, dessen Antrag geprüft wird, gegebenenfalls der Handwerkerkandidat, dessen Antrag geprüft wird,
werden vom Datum der Sitzung in Kenntnis gesetzt. werden vom Datum der Sitzung in Kenntnis gesetzt.
Ihre Anwesenheit bei der Sitzung ist nicht erforderlich. Sie können Ihre Anwesenheit bei der Sitzung ist nicht erforderlich. Sie können
jedoch persönlich erscheinen oder sich von einem Rechtsanwalt oder von jedoch persönlich erscheinen oder sich von einem Rechtsanwalt oder von
einer anderen Person mit schriftlicher Vollmacht beistehen oder einer anderen Person mit schriftlicher Vollmacht beistehen oder
vertreten lassen. vertreten lassen.
Gegebenenfalls kann der Vorsitzende den Föderalen Öffentlichen Dienst Gegebenenfalls kann der Vorsitzende den Föderalen Öffentlichen Dienst
Wirtschaft damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen. Wirtschaft damit beauftragen, eine Untersuchung vor Ort durchzuführen.
Der Handwerkerrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Handwerkerrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Art. 23 - Den Vorsitz des Handwerkerrates führt der Generalsekretär Art. 23 - Den Vorsitz des Handwerkerrates führt der Generalsekretär
des Hohen Rates für Selbständige und KMB. des Hohen Rates für Selbständige und KMB.
Der für den Mittelstand zuständige Minister bestimmt unter den Beamten Der für den Mittelstand zuständige Minister bestimmt unter den Beamten
des FÖD Wirtschaft zwei Personalmitglieder, die damit beauftragt sind, des FÖD Wirtschaft zwei Personalmitglieder, die damit beauftragt sind,
im Handwerkerrat zu sitzen. im Handwerkerrat zu sitzen.
Einer dieser Beamten gehört der niederländischen und der andere der Einer dieser Beamten gehört der niederländischen und der andere der
französischen Sprachrolle an. französischen Sprachrolle an.
Die Mandate sind von unbestimmter Dauer. Der zuständige Minister kann Die Mandate sind von unbestimmter Dauer. Der zuständige Minister kann
die bestimmten Beamten ihrer Aufgaben entheben und andere Beamten die bestimmten Beamten ihrer Aufgaben entheben und andere Beamten
bestimmen. bestimmen.
Art. 24 - Der Handwerkerrat erstellt eine Geschäftsordnung, die die Art. 24 - Der Handwerkerrat erstellt eine Geschäftsordnung, die die
Modalitäten der Arbeitsweise des Handwerkerrates enthält. Modalitäten der Arbeitsweise des Handwerkerrates enthält.
Die Geschäftsordnung wird dem für den Mittelstand zuständigen Minister Die Geschäftsordnung wird dem für den Mittelstand zuständigen Minister
zur Billigung vorgelegt. zur Billigung vorgelegt.
KAPITEL 6 - Bekanntmachung KAPITEL 6 - Bekanntmachung
Art. 25 - Ein Handwerkerverzeichnis wird geschaffen, das auf der Art. 25 - Ein Handwerkerverzeichnis wird geschaffen, das auf der
Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie elektronisch zugänglich ist. Mittelstand und Energie elektronisch zugänglich ist.
Im Handwerkerverzeichnis werden Handwerker, denen die Eigenschaft Im Handwerkerverzeichnis werden Handwerker, denen die Eigenschaft
erteilt worden ist, und Entscheidungen über den Entzug der Eigenschaft erteilt worden ist, und Entscheidungen über den Entzug der Eigenschaft
als Handwerker vermerkt. als Handwerker vermerkt.
Der König bestimmt die Modalitäten dieses Verzeichnisses. Der König bestimmt die Modalitäten dieses Verzeichnisses.
KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 7 - Abänderungsbestimmungen
Art. 26 - Artikel 8 fünfter Gedankenstrich des Rahmengesetzes vom 24. Art. 26 - Artikel 8 fünfter Gedankenstrich des Rahmengesetzes vom 24.
September 2006 über die Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen September 2006 über die Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen
Berufs im Dienstleistungsbereich und die Führung der Berufsbezeichnung Berufs im Dienstleistungsbereich und die Führung der Berufsbezeichnung
eines handwerklichen Berufs wird durch folgende Bestimmung ersetzt: eines handwerklichen Berufs wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"- handwerklichem Beruf: Beruf, der den in den Artikeln 2 und 3 des "- handwerklichem Beruf: Beruf, der den in den Artikeln 2 und 3 des
Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers
erwähnten Kriterien entspricht,". erwähnten Kriterien entspricht,".
Art. 27 - Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Art. 27 - Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"5. "Handwerksbetrieb": ein Betrieb, der von einer Privatperson "5. "Handwerksbetrieb": ein Betrieb, der von einer Privatperson
gegründet worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien gegründet worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien
verfügt und die dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags verfügt und die dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags
hauptsächlich materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur hauptsächlich materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur
gelegentlich Warenlieferungen verbunden sind,". gelegentlich Warenlieferungen verbunden sind,".
KAPITEL 8 - Inkrafttreten KAPITEL 8 - Inkrafttreten
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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