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Vue multilingue de Loi du 19/03/2013
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Loi relative à la Coopération au Développement. - Traduction allemande Wet betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling
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19 MARS 2013. - Loi relative à la Coopération au Développement. - 19 MAART 2013. - Wet betreffende de Belgische
Traduction allemande Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19
loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération au Développement maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking
(Moniteur belge du 12 avril 2013). (Belgisch Staatsblad van 12 april 2013).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
19. MÄRZ 2013 - Gesetz über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit 19. MÄRZ 2013 - Gesetz über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:
1. "Belgische Entwicklungszusammenarbeit" föderale Politik und 1. "Belgische Entwicklungszusammenarbeit" föderale Politik und
Aktionen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit über staatliche, Aktionen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit über staatliche,
multilaterale und nichtstaatliche Kanäle und durch andere Instrumente, multilaterale und nichtstaatliche Kanäle und durch andere Instrumente,
die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (Development Assistance die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (Development Assistance
Committee - DAC) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit Committee - DAC) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) als öffentliche Entwicklungshilfe angerechnet und Entwicklung (OECD) als öffentliche Entwicklungshilfe angerechnet
werden oder wurden, werden oder wurden,
2. "Minister" das für die Belgische Entwicklungszusammenarbeit 2. "Minister" das für die Belgische Entwicklungszusammenarbeit
zuständige Regierungsmitglied, zuständige Regierungsmitglied,
3. "Partnerland" ein Land, das vom DAC der OECD als Entwicklungsland 3. "Partnerland" ein Land, das vom DAC der OECD als Entwicklungsland
angesehen und als Partner der staatlichen Zusammenarbeit anerkannt angesehen und als Partner der staatlichen Zusammenarbeit anerkannt
wird, wird,
4. "Nichtregierungsorganisationen" Organisationen, die die 4. "Nichtregierungsorganisationen" Organisationen, die die
Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck haben, Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck haben,
vom Minister zugelassen werden können und für ihre Tätigkeiten im vom Minister zugelassen werden können und für ihre Tätigkeiten im
Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von der Belgischen Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von der Belgischen
Entwicklungszusammenarbeit Subventionen erhalten können; diese Entwicklungszusammenarbeit Subventionen erhalten können; diese
Organisationen bestimmen autonom ihren Gesellschaftszweck, ihre Organisationen bestimmen autonom ihren Gesellschaftszweck, ihre
Tätigkeiten und ihre Organisationsform, Tätigkeiten und ihre Organisationsform,
5. "staatliche Zusammenarbeit" Einsätze im Bereich der 5. "staatliche Zusammenarbeit" Einsätze im Bereich der
Entwicklungszusammenarbeit in einem Partnerland, die im Rahmen eines Entwicklungszusammenarbeit in einem Partnerland, die im Rahmen eines
Zusammenarbeitsprogramms zwischen beiden Ländern zu Lasten des Zusammenarbeitsprogramms zwischen beiden Ländern zu Lasten des
Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert werden, Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert werden,
6. "nichtstaatliche Zusammenarbeit" die Zusammenarbeit, die von der 6. "nichtstaatliche Zusammenarbeit" die Zusammenarbeit, die von der
Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert oder kofinanziert Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert oder kofinanziert
wird, wobei ein Dritter, der weder ein ausländischer Staat noch eine wird, wobei ein Dritter, der weder ein ausländischer Staat noch eine
multilaterale Organisation ist, für die Durchführung der Einsätze im multilaterale Organisation ist, für die Durchführung der Einsätze im
Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einsteht auf der Grundlage Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einsteht auf der Grundlage
einer Subventionsregelung oder eines Abkommens, einer Subventionsregelung oder eines Abkommens,
7. "multilaterale Zusammenarbeit" die Beteiligung zu Lasten des 7. "multilaterale Zusammenarbeit" die Beteiligung zu Lasten des
Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit in multilateralen Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit in multilateralen
Organisationen für ihre Einsätze im Bereich der Organisationen für ihre Einsätze im Bereich der
Entwicklungszusammenarbeit, Entwicklungszusammenarbeit,
8. "Programm" einen zusammenhängenden Komplex von Einsätzen im Bereich 8. "Programm" einen zusammenhängenden Komplex von Einsätzen im Bereich
der Entwicklungszusammenarbeit, die gegebenenfalls über Bereiche, der Entwicklungszusammenarbeit, die gegebenenfalls über Bereiche,
Themen und/oder Regionen hinausgehen, Themen und/oder Regionen hinausgehen,
9. "Projekt" einen Einsatz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, 9. "Projekt" einen Einsatz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit,
oft im Rahmen eines umfangreicheren Programms, damit innerhalb einer oft im Rahmen eines umfangreicheren Programms, damit innerhalb einer
bestimmten Frist durch ein logisches, planmäßiges und bestimmten Frist durch ein logisches, planmäßiges und
ergebnisorientiertes Konzept ein spezifisches Ziel erreicht wird, ergebnisorientiertes Konzept ein spezifisches Ziel erreicht wird,
10. "Haushaltszuschuss" eine Form der finanziellen Unterstützung 10. "Haushaltszuschuss" eine Form der finanziellen Unterstützung
zugunsten des Haushalts eines Partnerlandes, durch die der Staatskasse zugunsten des Haushalts eines Partnerlandes, durch die der Staatskasse
des Partnerlandes Gelder zugeführt werden im Zuge eines nationalen des Partnerlandes Gelder zugeführt werden im Zuge eines nationalen
oder bereichsspezifischen Zusammenarbeitsprogramms zwischen Gebern und oder bereichsspezifischen Zusammenarbeitsprogramms zwischen Gebern und
Partnerland, Partnerland,
11. "delegierte Zusammenarbeit" eine Modalität, bei der die Belgische 11. "delegierte Zusammenarbeit" eine Modalität, bei der die Belgische
Entwicklungszusammenarbeit ein Abkommen mit einem anderen Entwicklungszusammenarbeit ein Abkommen mit einem anderen
multilateralen oder bilateralen öffentlichen Geber schließt. Die multilateralen oder bilateralen öffentlichen Geber schließt. Die
delegierte Zusammenarbeit ist "passiv", wenn sie dem anderen Geber die delegierte Zusammenarbeit ist "passiv", wenn sie dem anderen Geber die
Mittel und die Ausführung des Einsatzes anvertraut, und sie ist Mittel und die Ausführung des Einsatzes anvertraut, und sie ist
"aktiv", wenn Belgien den Einsatz mit Geldern anderer Geber ausführt, "aktiv", wenn Belgien den Einsatz mit Geldern anderer Geber ausführt,
12. "nachhaltige Entwicklung" die Entwicklung, die den Bedürfnissen 12. "nachhaltige Entwicklung" die Entwicklung, die den Bedürfnissen
der jetzigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger der jetzigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger
Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.
Ihre Durchführung erfordert einen Änderungsprozess, der sich an der Ihre Durchführung erfordert einen Änderungsprozess, der sich an der
Erschöpfbarkeit und der Notwendigkeit der Erhaltung von Ressourcen Erschöpfbarkeit und der Notwendigkeit der Erhaltung von Ressourcen
orientiert und durch den der Verwendungszweck der Investitionen, die orientiert und durch den der Verwendungszweck der Investitionen, die
Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen
Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen
angepasst werden. Eine Entwicklung ist nachhaltig, wenn sie drei angepasst werden. Eine Entwicklung ist nachhaltig, wenn sie drei
wesentliche Merkmale vereint: soziale Gerechtigkeit, Erhaltung der wesentliche Merkmale vereint: soziale Gerechtigkeit, Erhaltung der
Umwelt und wirtschaftliche Effizienz. Umwelt und wirtschaftliche Effizienz.
Durch nachhaltige Entwicklung wird auch ein gerechter Übergang zu Durch nachhaltige Entwicklung wird auch ein gerechter Übergang zu
nachhaltigen Produktions- und Konsummustern gesichert, die nachhaltigen Produktions- und Konsummustern gesichert, die
Gleichstellung von Männern und Frauen gefördert und gewährleistet, Gleichstellung von Männern und Frauen gefördert und gewährleistet,
dass die Bevölkerung Zugang zu grundlegenden öffentlichen Gütern und dass die Bevölkerung Zugang zu grundlegenden öffentlichen Gütern und
Dienstleistungen und Sozialschutz erhält und dass ihre Rechte Dienstleistungen und Sozialschutz erhält und dass ihre Rechte
einschließlich sexueller Rechte und des Zugangs zu Informationen und einschließlich sexueller Rechte und des Zugangs zu Informationen und
Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Rechte und Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Rechte und
der Gesundheit geachtet werden, der Gesundheit geachtet werden,
13. "Partnerschaft" eine aktive und partizipative Art der 13. "Partnerschaft" eine aktive und partizipative Art der
Zusammenarbeit zwischen Partnern im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Partnern im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit mit gegenseitiger Rechenschaftspflicht und Entwicklungszusammenarbeit mit gegenseitiger Rechenschaftspflicht und
mit besonderem Augenmerk für eine stärkere institutionelle mit besonderem Augenmerk für eine stärkere institutionelle
Einbeziehung des Partnerlandes in die Verantwortung, insbesondere Einbeziehung des Partnerlandes in die Verantwortung, insbesondere
seiner öffentlichen Behörden, seiner Zivilgesellschaft und seines seiner öffentlichen Behörden, seiner Zivilgesellschaft und seines
Privatwirtschaftssektors, für die Entwicklung lokaler Kapazitäten und Privatwirtschaftssektors, für die Entwicklung lokaler Kapazitäten und
für die Dezentralisierung der Einsätze zu den Zielgruppen hin, für die Dezentralisierung der Einsätze zu den Zielgruppen hin,
14. "verantwortungsvolle Staatsführung" die Führung, die die 14. "verantwortungsvolle Staatsführung" die Führung, die die
Optimierung der Verwaltung der institutionellen Kapazitäten, des Optimierung der Verwaltung der institutionellen Kapazitäten, des
Ablaufs der Beschlussfassung bei den öffentlichen Behörden und der Ablaufs der Beschlussfassung bei den öffentlichen Behörden und der
Verwaltung der öffentlichen Mittel bezweckt unter Berücksichtigung der Verwaltung der öffentlichen Mittel bezweckt unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte, der Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte, der
Grundfreiheiten und der Gleichstellung von Männern und Frauen, Grundfreiheiten und der Gleichstellung von Männern und Frauen,
15. "humanitäre Hilfe" die Hilfe, die die Rettung von Menschenleben, 15. "humanitäre Hilfe" die Hilfe, die die Rettung von Menschenleben,
die Linderung menschlichen Leidens und die Wahrung der Menschenwürde die Linderung menschlichen Leidens und die Wahrung der Menschenwürde
bei und nach Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Krisen bei und nach Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Krisen
und die Vermeidung solcher Situationen zum Ziel hat, und die Vermeidung solcher Situationen zum Ziel hat,
16. "Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung" einen Prozess, 16. "Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung" einen Prozess,
der gewährleisten soll, dass die Ziele und Ergebnisse der Politik im der gewährleisten soll, dass die Ziele und Ergebnisse der Politik im
Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einer Regierung nicht von Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einer Regierung nicht von
anderen politischen Maßnahmen derselben Regierung, die sich auf die anderen politischen Maßnahmen derselben Regierung, die sich auf die
Entwicklungsländer auswirken, untergraben werden, und dass diese Entwicklungsländer auswirken, untergraben werden, und dass diese
anderen politischen Maßnahmen, wo dies machbar ist, die anderen politischen Maßnahmen, wo dies machbar ist, die
Entwicklungsziele unterstützen, Entwicklungsziele unterstützen,
17. "Zusammenarbeitsprogramm" (ZP) ein Mehrjahresprogramm für die 17. "Zusammenarbeitsprogramm" (ZP) ein Mehrjahresprogramm für die
Entwicklungszusammenarbeit, zu dem sich der Belgische Staat gegenüber Entwicklungszusammenarbeit, zu dem sich der Belgische Staat gegenüber
einem Partnerland der staatlichen Zusammenarbeit verpflichtet, einem Partnerland der staatlichen Zusammenarbeit verpflichtet,
18. "Menschenrechte" universelle und unveräußerliche Rechte, die 18. "Menschenrechte" universelle und unveräußerliche Rechte, die
insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der
Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN-Generalversammlung) vom Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN-Generalversammlung) vom
10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und 10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte der UN-Generalversammlung vom 16. Dezember 1966, dem politische Rechte der UN-Generalversammlung vom 16. Dezember 1966, dem
Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte der UN-Generalversammlung vom 19. Dezember 1966, der Erklärung Rechte der UN-Generalversammlung vom 19. Dezember 1966, der Erklärung
über das Recht auf Entwicklung der UN-Generalversammlung vom 4. über das Recht auf Entwicklung der UN-Generalversammlung vom 4.
Dezember 1986 und der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien der Dezember 1986 und der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien der
Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte vom 25. Juni Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte vom 25. Juni
1993 festgelegt sind, 1993 festgelegt sind,
19. "gesellschaftlicher Aufbau" die Förderung der Heranbildung 19. "gesellschaftlicher Aufbau" die Förderung der Heranbildung
und/oder Stärkung der Zivilgesellschaft und Stärkung der öffentlichen und/oder Stärkung der Zivilgesellschaft und Stärkung der öffentlichen
Einrichtungen der Partnerländer hinsichtlich der Bereiche und Themen, Einrichtungen der Partnerländer hinsichtlich der Bereiche und Themen,
die in dem in Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsprogramm berücksichtigt die in dem in Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsprogramm berücksichtigt
sind, sind,
20. "Fragilität" die Lage eines Staates, in dem die Regierung und die 20. "Fragilität" die Lage eines Staates, in dem die Regierung und die
öffentlichen Einrichtungen nicht über die Mittel und/oder die öffentlichen Einrichtungen nicht über die Mittel und/oder die
politische Bereitschaft verfügen, die Sicherheit und den Schutz der politische Bereitschaft verfügen, die Sicherheit und den Schutz der
Bürger zu gewährleisten, die öffentlichen Angelegenheiten effizient zu Bürger zu gewährleisten, die öffentlichen Angelegenheiten effizient zu
verwalten und Armut innerhalb der Bevölkerung zu bekämpfen, verwalten und Armut innerhalb der Bevölkerung zu bekämpfen,
21. "menschenwürdige Beschäftigung" die Chance für alle Frauen und 21. "menschenwürdige Beschäftigung" die Chance für alle Frauen und
Männer, Zugang zu einer produktiven Arbeit unter Bedingungen zu Männer, Zugang zu einer produktiven Arbeit unter Bedingungen zu
erhalten, die den Anforderungen Freiheit, Gerechtigkeit, Sicherheit erhalten, die den Anforderungen Freiheit, Gerechtigkeit, Sicherheit
und Menschenwürde genügen. Sie erstreckt sich über verschiedene und Menschenwürde genügen. Sie erstreckt sich über verschiedene
Inhalte: Möglichkeit, einer produktiven und angemessen entlohnten Inhalte: Möglichkeit, einer produktiven und angemessen entlohnten
Arbeit nachzugehen; Sicherheit am Arbeitsplatz und Sozialschutz für Arbeit nachzugehen; Sicherheit am Arbeitsplatz und Sozialschutz für
Arbeitnehmer und ihre Familie; Verbesserung der Perspektiven für die Arbeitnehmer und ihre Familie; Verbesserung der Perspektiven für die
persönliche Entwicklung und die Sozialeingliederung; Freiheit für die persönliche Entwicklung und die Sozialeingliederung; Freiheit für die
Menschen, ihre Sorgen zu äußern, sich zu organisieren und an Menschen, ihre Sorgen zu äußern, sich zu organisieren und an
Entscheidungen mitzuwirken, die ihr Leben beeinflussen; Entscheidungen mitzuwirken, die ihr Leben beeinflussen;
Chancengleichheit und Gleichbehandlung für alle Männer und Frauen. Die Chancengleichheit und Gleichbehandlung für alle Männer und Frauen. Die
Agenda für menschenwürdige Arbeit, so wie von der Internationalen Agenda für menschenwürdige Arbeit, so wie von der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) festgelegt, verfolgt vier strategische Arbeitsorganisation (IAO) festgelegt, verfolgt vier strategische
Ziele, wobei die Gleichstellung von Männern und Frauen ein Ziele, wobei die Gleichstellung von Männern und Frauen ein
übergreifendes Ziel ist: Schaffung von Arbeitsplätzen, Gewährleistung übergreifendes Ziel ist: Schaffung von Arbeitsplätzen, Gewährleistung
der Rechte bei der Arbeit, Ausdehnung des Sozialschutzes und Förderung der Rechte bei der Arbeit, Ausdehnung des Sozialschutzes und Förderung
des Sozialdialogs, des Sozialdialogs,
22. "nationale Ausführung" Aufgaben des öffentlichen Dienstes im 22. "nationale Ausführung" Aufgaben des öffentlichen Dienstes im
Bereich der staatlichen Zusammenarbeit, die dem Partnerland oder Bereich der staatlichen Zusammenarbeit, die dem Partnerland oder
Organen, die im Auftrag oder im Namen des Partnerlandes handeln, ganz Organen, die im Auftrag oder im Namen des Partnerlandes handeln, ganz
oder teilweise übertragen werden können. oder teilweise übertragen werden können.
KAPITEL 2 - Ziele KAPITEL 2 - Ziele
Art. 3 - Allgemeines Ziel der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit Art. 3 - Allgemeines Ziel der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit
ist die nachhaltige menschliche Entwicklung; zur Verwirklichung dieses ist die nachhaltige menschliche Entwicklung; zur Verwirklichung dieses
Ziels führt sie Aktionen durch, die zu nachhaltigem und integrativem Ziels führt sie Aktionen durch, die zu nachhaltigem und integrativem
Wirtschaftswachstum und zur sozioökonomischen und soziokulturellen Wirtschaftswachstum und zur sozioökonomischen und soziokulturellen
Entwicklung der Bevölkerung in Entwicklungsländern beitragen, damit Entwicklung der Bevölkerung in Entwicklungsländern beitragen, damit
ihre Lebensbedingungen verbessert beziehungsweise Armut, Ausgrenzung ihre Lebensbedingungen verbessert beziehungsweise Armut, Ausgrenzung
und Ungleichheit beseitigt werden. und Ungleichheit beseitigt werden.
Dabei zielt die Belgische Entwicklungszusammenarbeit auch darauf ab, Dabei zielt die Belgische Entwicklungszusammenarbeit auch darauf ab,
die Kapazitäten der Partner im Bereich der Entwicklung auf allen die Kapazitäten der Partner im Bereich der Entwicklung auf allen
Ebenen zu verstärken. Sie richtet sich nach den Entwicklungszielen der Ebenen zu verstärken. Sie richtet sich nach den Entwicklungszielen der
Vereinten Nationen. Vereinten Nationen.
Art. 4 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit trägt in diesem Art. 4 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit trägt in diesem
Rahmen bei zum allgemeinen Ziel der Entwicklung und Festigung der Rahmen bei zum allgemeinen Ziel der Entwicklung und Festigung der
Demokratie und des Rechtsstaates, einschließlich der Demokratie und des Rechtsstaates, einschließlich der
verantwortungsvollen Staatsführung, und zur Achtung vor der Würde des verantwortungsvollen Staatsführung, und zur Achtung vor der Würde des
Menschen, den Menschenrechten in all ihren Dimensionen und den Menschen, den Menschenrechten in all ihren Dimensionen und den
Grundfreiheiten, mit besonderem Augenmerk für die Bekämpfung jeglicher Grundfreiheiten, mit besonderem Augenmerk für die Bekämpfung jeglicher
Form der Diskriminierung. Form der Diskriminierung.
Art. 5 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert zur Art. 5 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert zur
Verwirklichung ihrer allgemeinen Ziele ebenfalls nachhaltiges, Verwirklichung ihrer allgemeinen Ziele ebenfalls nachhaltiges,
gerechtes und integratives Wirtschaftswachstum, wobei dem lokalen gerechtes und integratives Wirtschaftswachstum, wobei dem lokalen
Unternehmertum, der Sozialwirtschaft und der IAO-Agenda für Unternehmertum, der Sozialwirtschaft und der IAO-Agenda für
menschenwürdige Arbeit Vorrang eingeräumt wird. menschenwürdige Arbeit Vorrang eingeräumt wird.
Art. 6 - In Entwicklungsländern zielt die Belgische Art. 6 - In Entwicklungsländern zielt die Belgische
Entwicklungszusammenarbeit darauf ab: Entwicklungszusammenarbeit darauf ab:
1. sozioökonomische Programme zu finanzieren, durch die das 1. sozioökonomische Programme zu finanzieren, durch die das
Investitionsklima im Hinblick auf die Stärkung lokaler Investitionsklima im Hinblick auf die Stärkung lokaler
Produktionskapazitäten in Entwicklungsländern verbessert werden soll, Produktionskapazitäten in Entwicklungsländern verbessert werden soll,
2. die Entwicklung des lokalen Privatsektors zu unterstützen, 2. die Entwicklung des lokalen Privatsektors zu unterstützen,
insbesondere durch Kreditgewährung, Stärkung der Kapazitäten von insbesondere durch Kreditgewährung, Stärkung der Kapazitäten von
Kleinen und Mittleren Betrieben und Kleinstunternehmern und Erwerb von Kleinen und Mittleren Betrieben und Kleinstunternehmern und Erwerb von
Beteiligungen an lokalen Unternehmen, Beteiligungen an lokalen Unternehmen,
3. den fairen und nachhaltigen Handel zu unterstützen, 3. den fairen und nachhaltigen Handel zu unterstützen,
4. die Teilhabe dieser Länder am Welthandel unter günstigen 4. die Teilhabe dieser Länder am Welthandel unter günstigen
Bedingungen für ihre Entwicklung zu fördern. Bedingungen für ihre Entwicklung zu fördern.
Art. 7 - Ferner achtet die Belgische Entwicklungszusammenarbeit Art. 7 - Ferner achtet die Belgische Entwicklungszusammenarbeit
darauf, die belgischen Bürger durch Informations- und Bildungsarbeit darauf, die belgischen Bürger durch Informations- und Bildungsarbeit
über Herausforderungen und Probleme hinsichtlich der Ziele der über Herausforderungen und Probleme hinsichtlich der Ziele der
Entwicklungszusammenarbeit und der internationalen Beziehungen und Entwicklungszusammenarbeit und der internationalen Beziehungen und
über die Verwirklichung dieser Ziele aufzuklären. über die Verwirklichung dieser Ziele aufzuklären.
Art. 8 - Damit die Effizienz der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit Art. 8 - Damit die Effizienz der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit
gewährleistet ist und ihre allgemeinen Ziele verwirklicht werden, wird gewährleistet ist und ihre allgemeinen Ziele verwirklicht werden, wird
zwischen den verschiedenen Bereichen der belgischen Politik eine zwischen den verschiedenen Bereichen der belgischen Politik eine
größtmögliche Kohärenz im Interesse der Entwicklung angestrebt. größtmögliche Kohärenz im Interesse der Entwicklung angestrebt.
Innerhalb der verschiedenen Dienste der öffentlichen Behörden und Innerhalb der verschiedenen Dienste der öffentlichen Behörden und
öffentlichen Einrichtungen werden sich wechselseitig verstärkende öffentlichen Einrichtungen werden sich wechselseitig verstärkende
politische Handlungen gefördert mit dem Ziel, Synergien im Hinblick politische Handlungen gefördert mit dem Ziel, Synergien im Hinblick
auf die Erreichung der von Belgien verabschiedeten Entwicklungsziele auf die Erreichung der von Belgien verabschiedeten Entwicklungsziele
zu schaffen. zu schaffen.
KAPITEL 3 - Grundprinzipien KAPITEL 3 - Grundprinzipien
Art. 9 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit richtet sich nach Art. 9 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit richtet sich nach
den Grundsätzen, Erklärungen und Übereinkommen der Vereinten Nationen den Grundsätzen, Erklärungen und Übereinkommen der Vereinten Nationen
in Bezug auf Entwicklung und Umwelt und Menschenrechte in all ihren in Bezug auf Entwicklung und Umwelt und Menschenrechte in all ihren
Dimensionen. Dimensionen.
Sie trägt zur Einhaltung und Umsetzung internationaler Verpflichtungen Sie trägt zur Einhaltung und Umsetzung internationaler Verpflichtungen
Belgiens bei, einschließlich des quantitativen Ziels, 0,7 Prozent des Belgiens bei, einschließlich des quantitativen Ziels, 0,7 Prozent des
Bruttonationaleinkommens (BNE) für öffentliche Entwicklungshilfe zu Bruttonationaleinkommens (BNE) für öffentliche Entwicklungshilfe zu
leisten. leisten.
Art. 10 - Für eine wirksame Entwicklungshilfe strebt die Belgische Art. 10 - Für eine wirksame Entwicklungshilfe strebt die Belgische
Entwicklungszusammenarbeit Stärkung der demokratischen Entwicklungszusammenarbeit Stärkung der demokratischen
Eigenverantwortung der Partnerländer, Abstimmung auf ihre Politik, Eigenverantwortung der Partnerländer, Abstimmung auf ihre Politik,
ihre Verfahren und ihre Managementsysteme, Harmonisierung mit anderen ihre Verfahren und ihre Managementsysteme, Harmonisierung mit anderen
Gebern, ergebnisorientiertes Management, gegenseitige Gebern, ergebnisorientiertes Management, gegenseitige
Rechenschaftspflicht und bessere Vorhersagbarkeit der Mittel an und Rechenschaftspflicht und bessere Vorhersagbarkeit der Mittel an und
konzentriert sich auf eine begrenzte Anzahl Länder, Themen und konzentriert sich auf eine begrenzte Anzahl Länder, Themen und
Bereiche. Bereiche.
Art. 11 - § 1 - Gemäß den Artikeln 4 und 5 integriert die Belgische Art. 11 - § 1 - Gemäß den Artikeln 4 und 5 integriert die Belgische
Entwicklungszusammenarbeit folgende vorrangige Themen: Entwicklungszusammenarbeit folgende vorrangige Themen:
1. Menschenrechte, einschließlich der Rechte des Kindes, 1. Menschenrechte, einschließlich der Rechte des Kindes,
2. menschenwürdige und langfristige Beschäftigung, 2. menschenwürdige und langfristige Beschäftigung,
3. gesellschaftlicher Aufbau. 3. gesellschaftlicher Aufbau.
§ 2 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit integriert in ihre § 2 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit integriert in ihre
Einsätze folgende transversale Themen: Einsätze folgende transversale Themen:
1. Gender-Mainstreaming, das das Empowerment von Frauen und die 1. Gender-Mainstreaming, das das Empowerment von Frauen und die
Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft zum Ziel Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft zum Ziel
hat, hat,
2. Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen, einschließlich 2. Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen, einschließlich
der Bekämpfung des Klimawandels, der Trockenheit und der weltweiten der Bekämpfung des Klimawandels, der Trockenheit und der weltweiten
Entwaldung. Entwaldung.
Zuständige unabhängige Beratungsorgane und betreffende Zuständige unabhängige Beratungsorgane und betreffende
Interessengruppen können dem Minister Stellungnahmen dazu abgeben. Interessengruppen können dem Minister Stellungnahmen dazu abgeben.
Art. 12 - Die Verwirklichung der in Kapitel 2 erwähnten Ziele und die Art. 12 - Die Verwirklichung der in Kapitel 2 erwähnten Ziele und die
Anwendung der in Kapitel 3 erwähnten Grundprinzipien geschieht in Anwendung der in Kapitel 3 erwähnten Grundprinzipien geschieht in
transparenter Weise und in Absprache mit den betreffenden in Artikel 2 transparenter Weise und in Absprache mit den betreffenden in Artikel 2
Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Akteuren. Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Akteuren.
Art. 13 - § 1 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit strebt Art. 13 - § 1 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit strebt
Synergien und Komplementaritäten und die Koordination zwischen den Synergien und Komplementaritäten und die Koordination zwischen den
verschiedenen in Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Akteuren an, um verschiedenen in Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Akteuren an, um
eine größtmögliche Wirksamkeit der eingesetzten Mittel zu erreichen. eine größtmögliche Wirksamkeit der eingesetzten Mittel zu erreichen.
§ 2 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert die § 2 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert die
Harmonisierung mit der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Harmonisierung mit der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen
Union und der multilateralen Organisationen. Union und der multilateralen Organisationen.
§ 3 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert die § 3 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert die
Koordination mit den Regionen und Gemeinschaften des Belgischen Koordination mit den Regionen und Gemeinschaften des Belgischen
Staates im Rahmen deren Zuständigkeiten von Aktionen und Programmen Staates im Rahmen deren Zuständigkeiten von Aktionen und Programmen
der Zusammenarbeit, um weitere Synergien und Komplementaritäten und der Zusammenarbeit, um weitere Synergien und Komplementaritäten und
eine größtmögliche Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung eine größtmögliche Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung
zu erreichen. zu erreichen.
Art. 14 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit wendet entsprechend Art. 14 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit wendet entsprechend
den DAC-Empfehlungen die Prinzipien für die Aufhebung der den DAC-Empfehlungen die Prinzipien für die Aufhebung der
Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe an. Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe an.
Art. 15 - Unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 definierten Ziele Art. 15 - Unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 definierten Ziele
und der in Kapitel 3 definierten Prinzipien verfolgt die Belgische und der in Kapitel 3 definierten Prinzipien verfolgt die Belgische
Entwicklungszusammenarbeit ein langfristiges Engagement und strebt sie Entwicklungszusammenarbeit ein langfristiges Engagement und strebt sie
hinsichtlich ihrer Partnerschaften und der Bereiche und Themen, in hinsichtlich ihrer Partnerschaften und der Bereiche und Themen, in
denen sie tätig ist, Kontinuität an. denen sie tätig ist, Kontinuität an.
KAPITEL 4 - Staatliche Zusammenarbeit KAPITEL 4 - Staatliche Zusammenarbeit
Art. 16 - § 1 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat Art. 16 - § 1 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass eine Liste mit höchstens achtzehn Partnerländern, zu beratenen Erlass eine Liste mit höchstens achtzehn Partnerländern, zu
denen eine langfristige Beziehung aufgebaut werden soll, aufgrund denen eine langfristige Beziehung aufgebaut werden soll, aufgrund
folgender Kriterien: folgender Kriterien:
1. Grad der Armut und Ungleichheit im Partnerland, der auf der 1. Grad der Armut und Ungleichheit im Partnerland, der auf der
Grundlage des Standes der sozioökonomischen Entwicklung, des Grundlage des Standes der sozioökonomischen Entwicklung, des
Ungleichheit einbeziehenden Indikators der menschlichen Entwicklung Ungleichheit einbeziehenden Indikators der menschlichen Entwicklung
(Inequality-adjusted Human Development Index - IHDI) und des (Inequality-adjusted Human Development Index - IHDI) und des
Indikators der menschlichen Armut (Human Poverty Index - HPI) gemessen Indikators der menschlichen Armut (Human Poverty Index - HPI) gemessen
wird, und/oder sein Grad der Fragilität, wird, und/oder sein Grad der Fragilität,
2. derzeitiger komparativer Vorteil der Belgischen 2. derzeitiger komparativer Vorteil der Belgischen
Entwicklungszusammenarbeit und ihre mögliche Rolle im Partnerland, Entwicklungszusammenarbeit und ihre mögliche Rolle im Partnerland,
3. Anstrengungen, die das Partnerland im Hinblick auf seine 3. Anstrengungen, die das Partnerland im Hinblick auf seine
sozioökonomische Entwicklung unternimmt, sozioökonomische Entwicklung unternimmt,
4. Anstrengungen des Partnerlandes hinsichtlich der 4. Anstrengungen des Partnerlandes hinsichtlich der
verantwortungsvollen Staatsführung und der Menschenrechte verantwortungsvollen Staatsführung und der Menschenrechte
einschließlich der Beseitigung der Diskriminierung und der Förderung einschließlich der Beseitigung der Diskriminierung und der Förderung
der Chancengleichheit, der Chancengleichheit,
5. relative Gewichtung der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit im 5. relative Gewichtung der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit im
Partnerland in Bezug auf Umfang und Bestehen einer Arbeitsteilung Partnerland in Bezug auf Umfang und Bestehen einer Arbeitsteilung
zwischen den Gebern im Partnerland, insbesondere mit den anderen zwischen den Gebern im Partnerland, insbesondere mit den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Belgien strebt danach, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Belgien strebt danach, zu den
wichtigsten Gebern zu gehören. wichtigsten Gebern zu gehören.
§ 2 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 2 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
eine Liste mit höchstens fünf regionalen Partnerorganisationen der eine Liste mit höchstens fünf regionalen Partnerorganisationen der
staatlichen Zusammenarbeit aufgrund folgender Kriterien: staatlichen Zusammenarbeit aufgrund folgender Kriterien:
1. Mitgliedschaft von mindestens einem Partnerland, 1. Mitgliedschaft von mindestens einem Partnerland,
2. Einsatz in Bezug auf einen vorrangigen Bereich oder ein vorrangiges 2. Einsatz in Bezug auf einen vorrangigen Bereich oder ein vorrangiges
Thema in mindestens einem Partnerland, das Mitglied ist, Thema in mindestens einem Partnerland, das Mitglied ist,
3. oder Einsatz im Rahmen einer Ausstiegsstrategie wie in Artikel 17 3. oder Einsatz im Rahmen einer Ausstiegsstrategie wie in Artikel 17
bestimmt. bestimmt.
§ 3 - Der Minister teilt dem Föderalen Parlament die Liste der § 3 - Der Minister teilt dem Föderalen Parlament die Liste der
Partnerländer und der regionalen Partnerorganisationen mit. Partnerländer und der regionalen Partnerorganisationen mit.
Art. 17 - In Partnerländern, für die ein Ende der Zusammenarbeit Art. 17 - In Partnerländern, für die ein Ende der Zusammenarbeit
beschlossen wird, wird in Absprache mit dem betreffenden Land und den beschlossen wird, wird in Absprache mit dem betreffenden Land und den
anderen Gebern vor Ort eine Ausstiegsstrategie ausgearbeitet mit dem anderen Gebern vor Ort eine Ausstiegsstrategie ausgearbeitet mit dem
Ziel, diesen Ausstieg innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Ziel, diesen Ausstieg innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier
Jahren zu organisieren. Jahren zu organisieren.
Art. 18 - Die staatliche Zusammenarbeit konzentriert sich auf Art. 18 - Die staatliche Zusammenarbeit konzentriert sich auf
höchstens drei Bereiche pro Partnerland. Die Bereiche werden höchstens drei Bereiche pro Partnerland. Die Bereiche werden
ausgewählt in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Abstimmung und ausgewählt in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Abstimmung und
der Harmonisierung, auf der Grundlage der politischen Prioritäten des der Harmonisierung, auf der Grundlage der politischen Prioritäten des
Partnerlandes und in Absprache mit dem Partnerland und den anderen Partnerlandes und in Absprache mit dem Partnerland und den anderen
Gebern. Gebern.
Art. 19 - Bei der Auswahl dieser Bereiche konzentriert sich die Art. 19 - Bei der Auswahl dieser Bereiche konzentriert sich die
staatliche Zusammenarbeit in Partnerländern hauptsächlich auf folgende staatliche Zusammenarbeit in Partnerländern hauptsächlich auf folgende
vier Bereiche oder ihr Äquivalent: vier Bereiche oder ihr Äquivalent:
1. Gesundheitspflege einschließlich des allgemeinen Zugangs zu 1. Gesundheitspflege einschließlich des allgemeinen Zugangs zu
Gesundheit, der reproduktiven Gesundheit und der Bekämpfung von großen Gesundheit, der reproduktiven Gesundheit und der Bekämpfung von großen
Endemien, ein ganzheitliches Konzept für HIV/AIDS einbegriffen, Endemien, ein ganzheitliches Konzept für HIV/AIDS einbegriffen,
2. Unterricht und Ausbildung, 2. Unterricht und Ausbildung,
3. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, 3. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit,
4. grundlegende Infrastruktur. 4. grundlegende Infrastruktur.
In Artikel 11 § 1 erwähnte Themen können Gegenstand spezifischer In Artikel 11 § 1 erwähnte Themen können Gegenstand spezifischer
Initiativen sein. In Artikel 11 § 2 erwähnte Themen werden Initiativen sein. In Artikel 11 § 2 erwähnte Themen werden
übergreifend in alle Bereiche integriert. übergreifend in alle Bereiche integriert.
Art. 20 - In jedem Partnerland strebt die staatliche Zusammenarbeit Art. 20 - In jedem Partnerland strebt die staatliche Zusammenarbeit
vorzugsweise auf Ebene der Europäischen Union und unter vorzugsweise auf Ebene der Europäischen Union und unter
Berücksichtigung der Ausrichtung und der demokratischen Berücksichtigung der Ausrichtung und der demokratischen
Eigenverantwortung des Partnerlandes eine gemeinsame Länderstrategie Eigenverantwortung des Partnerlandes eine gemeinsame Länderstrategie
der Geber an. der Geber an.
Diese gemeinsame Strategie bildet den Rahmen für das Diese gemeinsame Strategie bildet den Rahmen für das
Zusammenarbeitsprogramm mit dem Partnerland. In diesem Programm werden Zusammenarbeitsprogramm mit dem Partnerland. In diesem Programm werden
insbesondere die Auswahl der Bereiche und die zu berücksichtigenden insbesondere die Auswahl der Bereiche und die zu berücksichtigenden
Ausführungsmodalitäten bestimmt. Die Strategie und das Programm werden Ausführungsmodalitäten bestimmt. Die Strategie und das Programm werden
dem belgischen Föderalen Parlament und dem Parlament des Partnerlandes dem belgischen Föderalen Parlament und dem Parlament des Partnerlandes
mitgeteilt. mitgeteilt.
Art. 21 - Zur Gewährleistung einer möglichst umfassenden Verantwortung Art. 21 - Zur Gewährleistung einer möglichst umfassenden Verantwortung
des Partnerlandes bevorzugt die staatliche Zusammenarbeit die des Partnerlandes bevorzugt die staatliche Zusammenarbeit die
nationale Ausführung ihrer Einsätze durch Verfahren, Instrumente und nationale Ausführung ihrer Einsätze durch Verfahren, Instrumente und
Managementsysteme des Partnerlandes und baut sie diese wenn nötig aus. Managementsysteme des Partnerlandes und baut sie diese wenn nötig aus.
Eine andere Ausführungsmodalität kann gewählt werden, wenn die Eine andere Ausführungsmodalität kann gewählt werden, wenn die
nationale Ausführung aufgrund einer Risikoanalyse nicht in Betracht nationale Ausführung aufgrund einer Risikoanalyse nicht in Betracht
kommen kann. kommen kann.
Art. 22 - Auf Ersuchen des Partnerlandes kann das Art. 22 - Auf Ersuchen des Partnerlandes kann das
Zusammenarbeitsprogramm einen begrenzten Prozentsatz passiver Zusammenarbeitsprogramm einen begrenzten Prozentsatz passiver
delegierter Zusammenarbeit umfassen, den die Gemischte Kommission delegierter Zusammenarbeit umfassen, den die Gemischte Kommission
festlegt. festlegt.
KAPITEL 5 - Multilaterale Zusammenarbeit KAPITEL 5 - Multilaterale Zusammenarbeit
Art. 23 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 23 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass eine Liste mit höchstens zwanzig internationalen Erlass eine Liste mit höchstens zwanzig internationalen
Partnerorganisationen der multilateralen Zusammenarbeit, denen Partnerorganisationen der multilateralen Zusammenarbeit, denen
freiwillige Beteiligungen gewährt werden, aufgrund folgender freiwillige Beteiligungen gewährt werden, aufgrund folgender
Kriterien: Kriterien:
1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation sind mit den 1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation sind mit den
in Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen in Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen
Entwicklungszusammenarbeit kohärent. Entwicklungszusammenarbeit kohärent.
2. Die internationale Organisation weist ein logisches, planmäßiges 2. Die internationale Organisation weist ein logisches, planmäßiges
und ergebnisorientiertes Konzept vor, das sich aus und ergebnisorientiertes Konzept vor, das sich aus
Entwicklungsprogrammen ergibt, die gemäß den vom König festgelegten Entwicklungsprogrammen ergibt, die gemäß den vom König festgelegten
Modalitäten eine Evaluation der Anwendung der Beteiligungen der Modalitäten eine Evaluation der Anwendung der Beteiligungen der
multilateralen Zusammenarbeit ermöglichen. multilateralen Zusammenarbeit ermöglichen.
3. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit sind kohärent 3. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit sind kohärent
mit der Hilfe, die der internationalen Organisation von anderen mit der Hilfe, die der internationalen Organisation von anderen
Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit entgegengebracht wird, damit Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit entgegengebracht wird, damit
die Gesamtheit der Finanzierungen der Entwicklungszusammenarbeit die Gesamtheit der Finanzierungen der Entwicklungszusammenarbeit
harmonisiert werden kann und ihre Wirkung somit maximalisiert wird. harmonisiert werden kann und ihre Wirkung somit maximalisiert wird.
Art. 24 - Freiwillige Beteiligungen im Rahmen der multilateralen Art. 24 - Freiwillige Beteiligungen im Rahmen der multilateralen
Zusammenarbeit sind hauptsächlich für allgemeine und nicht Zusammenarbeit sind hauptsächlich für allgemeine und nicht
zweckgebundene Mittel der betreffenden Partnerorganisationen bestimmt. zweckgebundene Mittel der betreffenden Partnerorganisationen bestimmt.
Freiwillige Beteiligungen werden in einer mehrjährigen Vereinbarung Freiwillige Beteiligungen werden in einer mehrjährigen Vereinbarung
mit den Partnerorganisationen festgehalten. mit den Partnerorganisationen festgehalten.
Art. 25 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit gewährt ebenfalls Art. 25 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit gewährt ebenfalls
Pflichtbeteiligungen an multilaterale Organisationen, bei denen der Pflichtbeteiligungen an multilaterale Organisationen, bei denen der
Belgische Staat Mitglied ist und deren allgemeine Ziele mit den in Belgische Staat Mitglied ist und deren allgemeine Ziele mit den in
Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen
Entwicklungszusammenarbeit kohärent sind. Pflichtbeteiligungen beruhen Entwicklungszusammenarbeit kohärent sind. Pflichtbeteiligungen beruhen
auf einem Verteilerschlüssel, der von den zuständigen Organen dieser auf einem Verteilerschlüssel, der von den zuständigen Organen dieser
internationalen Organisationen gebilligt wurde. internationalen Organisationen gebilligt wurde.
KAPITEL 6 - Nichtstaatliche Zusammenarbeit KAPITEL 6 - Nichtstaatliche Zusammenarbeit
Art. 26 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 26 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass das Verfahren und die Modalitäten für die Zulassung von Erlass das Verfahren und die Modalitäten für die Zulassung von
Nichtregierungsorganisationen und die Regeln für die Subventionierung Nichtregierungsorganisationen und die Regeln für die Subventionierung
ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung ihrer Autonomie und ihres ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung ihrer Autonomie und ihres
Initiativrechts. Initiativrechts.
Art. 27 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 27 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass das Verfahren und die Modalitäten für die Auswahl der Erlass das Verfahren und die Modalitäten für die Auswahl der
Gesellschaften, Zusammenschlüsse, Vereinigungen und Einrichtungen, ob Gesellschaften, Zusammenschlüsse, Vereinigungen und Einrichtungen, ob
öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, die keine in Artikel 26 öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, die keine in Artikel 26
erwähnten Organisationen sind, als Partner der nichtstaatlichen erwähnten Organisationen sind, als Partner der nichtstaatlichen
Zusammenarbeit und die Regeln für die Subventionierung ihrer Zusammenarbeit und die Regeln für die Subventionierung ihrer
Tätigkeiten. Tätigkeiten.
Art. 28 - Organisationen der lokalen Zivilgesellschaft, die über Art. 28 - Organisationen der lokalen Zivilgesellschaft, die über
ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, um ihre eigenen Ziele ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, um ihre eigenen Ziele
alleine zu erreichen, können in einer begrenzten Anzahl Partnerländern alleine zu erreichen, können in einer begrenzten Anzahl Partnerländern
der staatlichen Zusammenarbeit, in denen solche Einsätze relevant der staatlichen Zusammenarbeit, in denen solche Einsätze relevant
sind, auf Vorschlag der belgischen Botschaft und in Absprache mit den sind, auf Vorschlag der belgischen Botschaft und in Absprache mit den
vor Ort tätigen belgischen Akteuren finanziert werden. Der König vor Ort tätigen belgischen Akteuren finanziert werden. Der König
bestimmt die Kriterien, das Verfahren und die Modalitäten, die auf bestimmt die Kriterien, das Verfahren und die Modalitäten, die auf
Programme für die direkte Subventionierung dieser Organisationen Programme für die direkte Subventionierung dieser Organisationen
Anwendung finden. Anwendung finden.
KAPITEL 7 - Humanitäre Hilfe KAPITEL 7 - Humanitäre Hilfe
Art. 29 - § 1 - Humanitäre Hilfe umfasst: Art. 29 - § 1 - Humanitäre Hilfe umfasst:
1. zeitweilige Hilfeleistungen der Belgischen 1. zeitweilige Hilfeleistungen der Belgischen
Entwicklungszusammenarbeit bei Naturkatastrophen und vom Menschen Entwicklungszusammenarbeit bei Naturkatastrophen und vom Menschen
verursachten Krisen zugunsten von Ländern, die vom DAC der OECD als verursachten Krisen zugunsten von Ländern, die vom DAC der OECD als
Entwicklungsland angesehen werden, mit besonderem Augenmerk für die Entwicklungsland angesehen werden, mit besonderem Augenmerk für die
Bedürfnisse der Opfer, Bedürfnisse der Opfer,
2. Beteiligungen in internationalen humanitären Organisationen. 2. Beteiligungen in internationalen humanitären Organisationen.
§ 2 - Humanitäre Hilfe richtet sich nach folgenden Grundsätzen: § 2 - Humanitäre Hilfe richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Menschlichkeit: Hauptziele sind die Rettung von Menschenleben und 1. Menschlichkeit: Hauptziele sind die Rettung von Menschenleben und
die Linderung menschlichen Leidens. die Linderung menschlichen Leidens.
2. Unparteilichkeit: Hilfe wird ohne Diskriminierung und 2. Unparteilichkeit: Hilfe wird ohne Diskriminierung und
ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit geleistet. ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit geleistet.
3. Neutralität: Aktionen werden unternommen, ohne dass in bewaffneten 3. Neutralität: Aktionen werden unternommen, ohne dass in bewaffneten
Konflikten oder anderen Konflikten einer der Seiten der Vorzug gegeben Konflikten oder anderen Konflikten einer der Seiten der Vorzug gegeben
wird. wird.
4. Unabhängigkeit: Humanitäre Ziele sind autonom gegenüber 4. Unabhängigkeit: Humanitäre Ziele sind autonom gegenüber
politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Zielen, politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Zielen,
die in der betreffenden Region verfolgt werden. die in der betreffenden Region verfolgt werden.
§ 3 - Humanitäre Hilfe wird gemäß den vom König bestimmten Modalitäten § 3 - Humanitäre Hilfe wird gemäß den vom König bestimmten Modalitäten
geleistet. geleistet.
Art. 30 - § 1 - Teil der humanitären Hilfe sind die Soforthilfe und Art. 30 - § 1 - Teil der humanitären Hilfe sind die Soforthilfe und
die kurzfristige Rehabilitationshilfe einschließlich der die kurzfristige Rehabilitationshilfe einschließlich der
Nahrungsmittelhilfe und der Katastrophenvorsorge. Diese Formen der Nahrungsmittelhilfe und der Katastrophenvorsorge. Diese Formen der
Hilfe kann der Minister gemäß den vom König festgelegten Bedingungen Hilfe kann der Minister gemäß den vom König festgelegten Bedingungen
im Rahmen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan eingetragenen Mittel im Rahmen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan eingetragenen Mittel
bewilligen. bewilligen.
§ 2 - In Ländern, die vom DAC der OECD als Entwicklungsland angesehen § 2 - In Ländern, die vom DAC der OECD als Entwicklungsland angesehen
werden, beteiligt sich die Belgische Entwicklungszusammenarbeit in der werden, beteiligt sich die Belgische Entwicklungszusammenarbeit in der
Konfliktfolgezeit in Absprache mit der internationalen Gemeinschaft im Konfliktfolgezeit in Absprache mit der internationalen Gemeinschaft im
Rahmen von Mehr-Geber-Programmen an der mehrjährigen Finanzierung von Rahmen von Mehr-Geber-Programmen an der mehrjährigen Finanzierung von
Einsätzen für Rehabilitation und Wiederaufbau. Der König legt durch Einsätzen für Rehabilitation und Wiederaufbau. Der König legt durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass entsprechend den budgetären einen im Ministerrat beratenen Erlass entsprechend den budgetären
Möglichkeiten und gemäß den in Artikel 29 § 2 festgelegten Grundsätzen Möglichkeiten und gemäß den in Artikel 29 § 2 festgelegten Grundsätzen
die Beteiligungen an der Finanzierung von Einsätzen in Ländern in der die Beteiligungen an der Finanzierung von Einsätzen in Ländern in der
Konfliktfolgezeit fest. Er bestimmt ebenfalls die Dauer der Konfliktfolgezeit fest. Er bestimmt ebenfalls die Dauer der
Beteiligung. Beteiligung.
KAPITEL 8 - Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung KAPITEL 8 - Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung
Art. 31 - Zur Gewährleistung der Kohärenz der belgischen Politik im Art. 31 - Zur Gewährleistung der Kohärenz der belgischen Politik im
Interesse der Entwicklung gemäß den Artikeln 2 Nr. 16 und 8 werden Interesse der Entwicklung gemäß den Artikeln 2 Nr. 16 und 8 werden
Vorentwürfe von Gesetzen, Entwürfe von Königlichen Erlassen und Vorentwürfe von Gesetzen, Entwürfe von Königlichen Erlassen und
Vorschläge von Beschlüssen, die dem Ministerrat zur Billigung Vorschläge von Beschlüssen, die dem Ministerrat zur Billigung
vorgelegt werden müssen, unter Berücksichtigung der Kriterien und vorgelegt werden müssen, unter Berücksichtigung der Kriterien und
gemäß den Ausführungsmodalitäten, die durch einen im Ministerrat gemäß den Ausführungsmodalitäten, die durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, einer vorhergehenden beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, einer vorhergehenden
Untersuchung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung Untersuchung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung
unterzogen. unterzogen.
KAPITEL 9 - Evaluation KAPITEL 9 - Evaluation
Art. 32 - Zur Erreichung der in Kapitel 2 definierten Ziele der Art. 32 - Zur Erreichung der in Kapitel 2 definierten Ziele der
Belgischen Entwicklungszusammenarbeit werden Ergebnisse unter Belgischen Entwicklungszusammenarbeit werden Ergebnisse unter
Berücksichtigung der in Kapitel 3 bestimmten Prinzipien und aufgrund Berücksichtigung der in Kapitel 3 bestimmten Prinzipien und aufgrund
der vom DAC der OECD festgelegten Kriterien der Relevanz, Wirksamkeit, der vom DAC der OECD festgelegten Kriterien der Relevanz, Wirksamkeit,
Effizienz, Tragfähigkeit und Auswirkung und aufgrund der Effizienz, Tragfähigkeit und Auswirkung und aufgrund der
Nachhaltigkeit beurteilt. Nachhaltigkeit beurteilt.
Zu diesem Zweck wird ein kohärentes Konzept ausgearbeitet, das eine Zu diesem Zweck wird ein kohärentes Konzept ausgearbeitet, das eine
Berichterstattung über Ergebnisse und ein ergebnisorientiertes Berichterstattung über Ergebnisse und ein ergebnisorientiertes
Management ermöglicht. Ein einheitliches Berichterstattungssystem muss Management ermöglicht. Ein einheitliches Berichterstattungssystem muss
zudem ein systematisches Verfolgen der erzielten und nicht erzielten zudem ein systematisches Verfolgen der erzielten und nicht erzielten
Ergebnisse erlauben. Ergebnisse erlauben.
Diese Ergebnisse werden ferner bei der Entscheidung über den weiteren Diese Ergebnisse werden ferner bei der Entscheidung über den weiteren
Verlauf der durchgeführten Aktionen berücksichtigt. Verlauf der durchgeführten Aktionen berücksichtigt.
Art. 33 - In Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnte Akteure der Belgischen Art. 33 - In Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnte Akteure der Belgischen
Entwicklungszusammenarbeit sind verantwortlich für die interne Entwicklungszusammenarbeit sind verantwortlich für die interne
Evaluation und das Verfolgen ihrer Einsätze. Der König bestimmt Evaluation und das Verfolgen ihrer Einsätze. Der König bestimmt
Modalitäten zur Harmonisierung und Zertifizierung dieser Modalitäten zur Harmonisierung und Zertifizierung dieser
Evaluationssysteme. Evaluationssysteme.
Art. 34 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für Art. 34 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für
eine externe Evaluation der in Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten eine externe Evaluation der in Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten
Akteure der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unter Akteure der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unter
Berücksichtigung der in Kapitel 2 erwähnten Ziele und der in Artikel Berücksichtigung der in Kapitel 2 erwähnten Ziele und der in Artikel
32 erwähnten Kriterien. 32 erwähnten Kriterien.
KAPITEL 10 - Berichterstattung an das Föderale Parlament KAPITEL 10 - Berichterstattung an das Föderale Parlament
Art. 35 - Der Minister übermittelt dem Föderalen Parlament spätestens Art. 35 - Der Minister übermittelt dem Föderalen Parlament spätestens
am 15. Mai jeden Jahres den Bericht der Belgischen am 15. Mai jeden Jahres den Bericht der Belgischen
Entwicklungszusammenarbeit des vorhergehenden Jahres. In diesem Entwicklungszusammenarbeit des vorhergehenden Jahres. In diesem
Bericht wird Folgendes vermerkt: Bericht wird Folgendes vermerkt:
1. die Ergebnisse der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unter 1. die Ergebnisse der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unter
Berücksichtigung der in Kapitel 2 definierten Ziele und der in Kapitel Berücksichtigung der in Kapitel 2 definierten Ziele und der in Kapitel
3 definierten Prinzipien, 3 definierten Prinzipien,
2. Empfehlungen hinsichtlich der in den Artikeln 2 Nr. 16, 8 und 31 2. Empfehlungen hinsichtlich der in den Artikeln 2 Nr. 16, 8 und 31
erwähnten Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung. erwähnten Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung.
KAPITEL 11 - Schutz gegen Pfändung und Abtretung KAPITEL 11 - Schutz gegen Pfändung und Abtretung
Art. 36 - Beträge und Güter, die für die Belgische Art. 36 - Beträge und Güter, die für die Belgische
Entwicklungszusammenarbeit bestimmt sind, sind weder pfändbar noch Entwicklungszusammenarbeit bestimmt sind, sind weder pfändbar noch
abtretbar. abtretbar.
KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen
Art. 37 - Das Gesetz vom 25. Mai 1999 über die belgische Art. 37 - Das Gesetz vom 25. Mai 1999 über die belgische
internationale Zusammenarbeit wird aufgehoben. internationale Zusammenarbeit wird aufgehoben.
Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Mai 1999 bleiben bis zum Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Mai 1999 bleiben bis zum
Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch den König wirksam. Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch den König wirksam.
Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2013 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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