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Loi relative à la Coopération au Développement. - Traduction allemande | Wet betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 MARS 2013. - Loi relative à la Coopération au Développement. - | 19 MAART 2013. - Wet betreffende de Belgische |
Traduction allemande | Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 |
loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération au Développement | maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking |
(Moniteur belge du 12 avril 2013). | (Belgisch Staatsblad van 12 april 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
19. MÄRZ 2013 - Gesetz über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit | 19. MÄRZ 2013 - Gesetz über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: |
1. "Belgische Entwicklungszusammenarbeit" föderale Politik und | 1. "Belgische Entwicklungszusammenarbeit" föderale Politik und |
Aktionen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit über staatliche, | Aktionen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit über staatliche, |
multilaterale und nichtstaatliche Kanäle und durch andere Instrumente, | multilaterale und nichtstaatliche Kanäle und durch andere Instrumente, |
die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (Development Assistance | die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (Development Assistance |
Committee - DAC) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit | Committee - DAC) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit |
und Entwicklung (OECD) als öffentliche Entwicklungshilfe angerechnet | und Entwicklung (OECD) als öffentliche Entwicklungshilfe angerechnet |
werden oder wurden, | werden oder wurden, |
2. "Minister" das für die Belgische Entwicklungszusammenarbeit | 2. "Minister" das für die Belgische Entwicklungszusammenarbeit |
zuständige Regierungsmitglied, | zuständige Regierungsmitglied, |
3. "Partnerland" ein Land, das vom DAC der OECD als Entwicklungsland | 3. "Partnerland" ein Land, das vom DAC der OECD als Entwicklungsland |
angesehen und als Partner der staatlichen Zusammenarbeit anerkannt | angesehen und als Partner der staatlichen Zusammenarbeit anerkannt |
wird, | wird, |
4. "Nichtregierungsorganisationen" Organisationen, die die | 4. "Nichtregierungsorganisationen" Organisationen, die die |
Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck haben, | Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck haben, |
vom Minister zugelassen werden können und für ihre Tätigkeiten im | vom Minister zugelassen werden können und für ihre Tätigkeiten im |
Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von der Belgischen | Bereich der Entwicklungszusammenarbeit von der Belgischen |
Entwicklungszusammenarbeit Subventionen erhalten können; diese | Entwicklungszusammenarbeit Subventionen erhalten können; diese |
Organisationen bestimmen autonom ihren Gesellschaftszweck, ihre | Organisationen bestimmen autonom ihren Gesellschaftszweck, ihre |
Tätigkeiten und ihre Organisationsform, | Tätigkeiten und ihre Organisationsform, |
5. "staatliche Zusammenarbeit" Einsätze im Bereich der | 5. "staatliche Zusammenarbeit" Einsätze im Bereich der |
Entwicklungszusammenarbeit in einem Partnerland, die im Rahmen eines | Entwicklungszusammenarbeit in einem Partnerland, die im Rahmen eines |
Zusammenarbeitsprogramms zwischen beiden Ländern zu Lasten des | Zusammenarbeitsprogramms zwischen beiden Ländern zu Lasten des |
Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert werden, | Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert werden, |
6. "nichtstaatliche Zusammenarbeit" die Zusammenarbeit, die von der | 6. "nichtstaatliche Zusammenarbeit" die Zusammenarbeit, die von der |
Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert oder kofinanziert | Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert oder kofinanziert |
wird, wobei ein Dritter, der weder ein ausländischer Staat noch eine | wird, wobei ein Dritter, der weder ein ausländischer Staat noch eine |
multilaterale Organisation ist, für die Durchführung der Einsätze im | multilaterale Organisation ist, für die Durchführung der Einsätze im |
Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einsteht auf der Grundlage | Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einsteht auf der Grundlage |
einer Subventionsregelung oder eines Abkommens, | einer Subventionsregelung oder eines Abkommens, |
7. "multilaterale Zusammenarbeit" die Beteiligung zu Lasten des | 7. "multilaterale Zusammenarbeit" die Beteiligung zu Lasten des |
Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit in multilateralen | Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit in multilateralen |
Organisationen für ihre Einsätze im Bereich der | Organisationen für ihre Einsätze im Bereich der |
Entwicklungszusammenarbeit, | Entwicklungszusammenarbeit, |
8. "Programm" einen zusammenhängenden Komplex von Einsätzen im Bereich | 8. "Programm" einen zusammenhängenden Komplex von Einsätzen im Bereich |
der Entwicklungszusammenarbeit, die gegebenenfalls über Bereiche, | der Entwicklungszusammenarbeit, die gegebenenfalls über Bereiche, |
Themen und/oder Regionen hinausgehen, | Themen und/oder Regionen hinausgehen, |
9. "Projekt" einen Einsatz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, | 9. "Projekt" einen Einsatz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, |
oft im Rahmen eines umfangreicheren Programms, damit innerhalb einer | oft im Rahmen eines umfangreicheren Programms, damit innerhalb einer |
bestimmten Frist durch ein logisches, planmäßiges und | bestimmten Frist durch ein logisches, planmäßiges und |
ergebnisorientiertes Konzept ein spezifisches Ziel erreicht wird, | ergebnisorientiertes Konzept ein spezifisches Ziel erreicht wird, |
10. "Haushaltszuschuss" eine Form der finanziellen Unterstützung | 10. "Haushaltszuschuss" eine Form der finanziellen Unterstützung |
zugunsten des Haushalts eines Partnerlandes, durch die der Staatskasse | zugunsten des Haushalts eines Partnerlandes, durch die der Staatskasse |
des Partnerlandes Gelder zugeführt werden im Zuge eines nationalen | des Partnerlandes Gelder zugeführt werden im Zuge eines nationalen |
oder bereichsspezifischen Zusammenarbeitsprogramms zwischen Gebern und | oder bereichsspezifischen Zusammenarbeitsprogramms zwischen Gebern und |
Partnerland, | Partnerland, |
11. "delegierte Zusammenarbeit" eine Modalität, bei der die Belgische | 11. "delegierte Zusammenarbeit" eine Modalität, bei der die Belgische |
Entwicklungszusammenarbeit ein Abkommen mit einem anderen | Entwicklungszusammenarbeit ein Abkommen mit einem anderen |
multilateralen oder bilateralen öffentlichen Geber schließt. Die | multilateralen oder bilateralen öffentlichen Geber schließt. Die |
delegierte Zusammenarbeit ist "passiv", wenn sie dem anderen Geber die | delegierte Zusammenarbeit ist "passiv", wenn sie dem anderen Geber die |
Mittel und die Ausführung des Einsatzes anvertraut, und sie ist | Mittel und die Ausführung des Einsatzes anvertraut, und sie ist |
"aktiv", wenn Belgien den Einsatz mit Geldern anderer Geber ausführt, | "aktiv", wenn Belgien den Einsatz mit Geldern anderer Geber ausführt, |
12. "nachhaltige Entwicklung" die Entwicklung, die den Bedürfnissen | 12. "nachhaltige Entwicklung" die Entwicklung, die den Bedürfnissen |
der jetzigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger | der jetzigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger |
Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. | Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. |
Ihre Durchführung erfordert einen Änderungsprozess, der sich an der | Ihre Durchführung erfordert einen Änderungsprozess, der sich an der |
Erschöpfbarkeit und der Notwendigkeit der Erhaltung von Ressourcen | Erschöpfbarkeit und der Notwendigkeit der Erhaltung von Ressourcen |
orientiert und durch den der Verwendungszweck der Investitionen, die | orientiert und durch den der Verwendungszweck der Investitionen, die |
Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen | Ausrichtung der technologischen Entwicklung und die institutionellen |
Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen | Strukturen sowohl den heutigen als auch den künftigen Bedürfnissen |
angepasst werden. Eine Entwicklung ist nachhaltig, wenn sie drei | angepasst werden. Eine Entwicklung ist nachhaltig, wenn sie drei |
wesentliche Merkmale vereint: soziale Gerechtigkeit, Erhaltung der | wesentliche Merkmale vereint: soziale Gerechtigkeit, Erhaltung der |
Umwelt und wirtschaftliche Effizienz. | Umwelt und wirtschaftliche Effizienz. |
Durch nachhaltige Entwicklung wird auch ein gerechter Übergang zu | Durch nachhaltige Entwicklung wird auch ein gerechter Übergang zu |
nachhaltigen Produktions- und Konsummustern gesichert, die | nachhaltigen Produktions- und Konsummustern gesichert, die |
Gleichstellung von Männern und Frauen gefördert und gewährleistet, | Gleichstellung von Männern und Frauen gefördert und gewährleistet, |
dass die Bevölkerung Zugang zu grundlegenden öffentlichen Gütern und | dass die Bevölkerung Zugang zu grundlegenden öffentlichen Gütern und |
Dienstleistungen und Sozialschutz erhält und dass ihre Rechte | Dienstleistungen und Sozialschutz erhält und dass ihre Rechte |
einschließlich sexueller Rechte und des Zugangs zu Informationen und | einschließlich sexueller Rechte und des Zugangs zu Informationen und |
Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Rechte und | Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Rechte und |
der Gesundheit geachtet werden, | der Gesundheit geachtet werden, |
13. "Partnerschaft" eine aktive und partizipative Art der | 13. "Partnerschaft" eine aktive und partizipative Art der |
Zusammenarbeit zwischen Partnern im Rahmen der | Zusammenarbeit zwischen Partnern im Rahmen der |
Entwicklungszusammenarbeit mit gegenseitiger Rechenschaftspflicht und | Entwicklungszusammenarbeit mit gegenseitiger Rechenschaftspflicht und |
mit besonderem Augenmerk für eine stärkere institutionelle | mit besonderem Augenmerk für eine stärkere institutionelle |
Einbeziehung des Partnerlandes in die Verantwortung, insbesondere | Einbeziehung des Partnerlandes in die Verantwortung, insbesondere |
seiner öffentlichen Behörden, seiner Zivilgesellschaft und seines | seiner öffentlichen Behörden, seiner Zivilgesellschaft und seines |
Privatwirtschaftssektors, für die Entwicklung lokaler Kapazitäten und | Privatwirtschaftssektors, für die Entwicklung lokaler Kapazitäten und |
für die Dezentralisierung der Einsätze zu den Zielgruppen hin, | für die Dezentralisierung der Einsätze zu den Zielgruppen hin, |
14. "verantwortungsvolle Staatsführung" die Führung, die die | 14. "verantwortungsvolle Staatsführung" die Führung, die die |
Optimierung der Verwaltung der institutionellen Kapazitäten, des | Optimierung der Verwaltung der institutionellen Kapazitäten, des |
Ablaufs der Beschlussfassung bei den öffentlichen Behörden und der | Ablaufs der Beschlussfassung bei den öffentlichen Behörden und der |
Verwaltung der öffentlichen Mittel bezweckt unter Berücksichtigung der | Verwaltung der öffentlichen Mittel bezweckt unter Berücksichtigung der |
Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte, der | Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte, der |
Grundfreiheiten und der Gleichstellung von Männern und Frauen, | Grundfreiheiten und der Gleichstellung von Männern und Frauen, |
15. "humanitäre Hilfe" die Hilfe, die die Rettung von Menschenleben, | 15. "humanitäre Hilfe" die Hilfe, die die Rettung von Menschenleben, |
die Linderung menschlichen Leidens und die Wahrung der Menschenwürde | die Linderung menschlichen Leidens und die Wahrung der Menschenwürde |
bei und nach Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Krisen | bei und nach Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Krisen |
und die Vermeidung solcher Situationen zum Ziel hat, | und die Vermeidung solcher Situationen zum Ziel hat, |
16. "Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung" einen Prozess, | 16. "Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung" einen Prozess, |
der gewährleisten soll, dass die Ziele und Ergebnisse der Politik im | der gewährleisten soll, dass die Ziele und Ergebnisse der Politik im |
Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einer Regierung nicht von | Bereich der Entwicklungszusammenarbeit einer Regierung nicht von |
anderen politischen Maßnahmen derselben Regierung, die sich auf die | anderen politischen Maßnahmen derselben Regierung, die sich auf die |
Entwicklungsländer auswirken, untergraben werden, und dass diese | Entwicklungsländer auswirken, untergraben werden, und dass diese |
anderen politischen Maßnahmen, wo dies machbar ist, die | anderen politischen Maßnahmen, wo dies machbar ist, die |
Entwicklungsziele unterstützen, | Entwicklungsziele unterstützen, |
17. "Zusammenarbeitsprogramm" (ZP) ein Mehrjahresprogramm für die | 17. "Zusammenarbeitsprogramm" (ZP) ein Mehrjahresprogramm für die |
Entwicklungszusammenarbeit, zu dem sich der Belgische Staat gegenüber | Entwicklungszusammenarbeit, zu dem sich der Belgische Staat gegenüber |
einem Partnerland der staatlichen Zusammenarbeit verpflichtet, | einem Partnerland der staatlichen Zusammenarbeit verpflichtet, |
18. "Menschenrechte" universelle und unveräußerliche Rechte, die | 18. "Menschenrechte" universelle und unveräußerliche Rechte, die |
insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der | insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der |
Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN-Generalversammlung) vom | Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN-Generalversammlung) vom |
10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und | 10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und |
politische Rechte der UN-Generalversammlung vom 16. Dezember 1966, dem | politische Rechte der UN-Generalversammlung vom 16. Dezember 1966, dem |
Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle | Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle |
Rechte der UN-Generalversammlung vom 19. Dezember 1966, der Erklärung | Rechte der UN-Generalversammlung vom 19. Dezember 1966, der Erklärung |
über das Recht auf Entwicklung der UN-Generalversammlung vom 4. | über das Recht auf Entwicklung der UN-Generalversammlung vom 4. |
Dezember 1986 und der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien der | Dezember 1986 und der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien der |
Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte vom 25. Juni | Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte vom 25. Juni |
1993 festgelegt sind, | 1993 festgelegt sind, |
19. "gesellschaftlicher Aufbau" die Förderung der Heranbildung | 19. "gesellschaftlicher Aufbau" die Förderung der Heranbildung |
und/oder Stärkung der Zivilgesellschaft und Stärkung der öffentlichen | und/oder Stärkung der Zivilgesellschaft und Stärkung der öffentlichen |
Einrichtungen der Partnerländer hinsichtlich der Bereiche und Themen, | Einrichtungen der Partnerländer hinsichtlich der Bereiche und Themen, |
die in dem in Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsprogramm berücksichtigt | die in dem in Nr. 17 erwähnten Zusammenarbeitsprogramm berücksichtigt |
sind, | sind, |
20. "Fragilität" die Lage eines Staates, in dem die Regierung und die | 20. "Fragilität" die Lage eines Staates, in dem die Regierung und die |
öffentlichen Einrichtungen nicht über die Mittel und/oder die | öffentlichen Einrichtungen nicht über die Mittel und/oder die |
politische Bereitschaft verfügen, die Sicherheit und den Schutz der | politische Bereitschaft verfügen, die Sicherheit und den Schutz der |
Bürger zu gewährleisten, die öffentlichen Angelegenheiten effizient zu | Bürger zu gewährleisten, die öffentlichen Angelegenheiten effizient zu |
verwalten und Armut innerhalb der Bevölkerung zu bekämpfen, | verwalten und Armut innerhalb der Bevölkerung zu bekämpfen, |
21. "menschenwürdige Beschäftigung" die Chance für alle Frauen und | 21. "menschenwürdige Beschäftigung" die Chance für alle Frauen und |
Männer, Zugang zu einer produktiven Arbeit unter Bedingungen zu | Männer, Zugang zu einer produktiven Arbeit unter Bedingungen zu |
erhalten, die den Anforderungen Freiheit, Gerechtigkeit, Sicherheit | erhalten, die den Anforderungen Freiheit, Gerechtigkeit, Sicherheit |
und Menschenwürde genügen. Sie erstreckt sich über verschiedene | und Menschenwürde genügen. Sie erstreckt sich über verschiedene |
Inhalte: Möglichkeit, einer produktiven und angemessen entlohnten | Inhalte: Möglichkeit, einer produktiven und angemessen entlohnten |
Arbeit nachzugehen; Sicherheit am Arbeitsplatz und Sozialschutz für | Arbeit nachzugehen; Sicherheit am Arbeitsplatz und Sozialschutz für |
Arbeitnehmer und ihre Familie; Verbesserung der Perspektiven für die | Arbeitnehmer und ihre Familie; Verbesserung der Perspektiven für die |
persönliche Entwicklung und die Sozialeingliederung; Freiheit für die | persönliche Entwicklung und die Sozialeingliederung; Freiheit für die |
Menschen, ihre Sorgen zu äußern, sich zu organisieren und an | Menschen, ihre Sorgen zu äußern, sich zu organisieren und an |
Entscheidungen mitzuwirken, die ihr Leben beeinflussen; | Entscheidungen mitzuwirken, die ihr Leben beeinflussen; |
Chancengleichheit und Gleichbehandlung für alle Männer und Frauen. Die | Chancengleichheit und Gleichbehandlung für alle Männer und Frauen. Die |
Agenda für menschenwürdige Arbeit, so wie von der Internationalen | Agenda für menschenwürdige Arbeit, so wie von der Internationalen |
Arbeitsorganisation (IAO) festgelegt, verfolgt vier strategische | Arbeitsorganisation (IAO) festgelegt, verfolgt vier strategische |
Ziele, wobei die Gleichstellung von Männern und Frauen ein | Ziele, wobei die Gleichstellung von Männern und Frauen ein |
übergreifendes Ziel ist: Schaffung von Arbeitsplätzen, Gewährleistung | übergreifendes Ziel ist: Schaffung von Arbeitsplätzen, Gewährleistung |
der Rechte bei der Arbeit, Ausdehnung des Sozialschutzes und Förderung | der Rechte bei der Arbeit, Ausdehnung des Sozialschutzes und Förderung |
des Sozialdialogs, | des Sozialdialogs, |
22. "nationale Ausführung" Aufgaben des öffentlichen Dienstes im | 22. "nationale Ausführung" Aufgaben des öffentlichen Dienstes im |
Bereich der staatlichen Zusammenarbeit, die dem Partnerland oder | Bereich der staatlichen Zusammenarbeit, die dem Partnerland oder |
Organen, die im Auftrag oder im Namen des Partnerlandes handeln, ganz | Organen, die im Auftrag oder im Namen des Partnerlandes handeln, ganz |
oder teilweise übertragen werden können. | oder teilweise übertragen werden können. |
KAPITEL 2 - Ziele | KAPITEL 2 - Ziele |
Art. 3 - Allgemeines Ziel der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit | Art. 3 - Allgemeines Ziel der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit |
ist die nachhaltige menschliche Entwicklung; zur Verwirklichung dieses | ist die nachhaltige menschliche Entwicklung; zur Verwirklichung dieses |
Ziels führt sie Aktionen durch, die zu nachhaltigem und integrativem | Ziels führt sie Aktionen durch, die zu nachhaltigem und integrativem |
Wirtschaftswachstum und zur sozioökonomischen und soziokulturellen | Wirtschaftswachstum und zur sozioökonomischen und soziokulturellen |
Entwicklung der Bevölkerung in Entwicklungsländern beitragen, damit | Entwicklung der Bevölkerung in Entwicklungsländern beitragen, damit |
ihre Lebensbedingungen verbessert beziehungsweise Armut, Ausgrenzung | ihre Lebensbedingungen verbessert beziehungsweise Armut, Ausgrenzung |
und Ungleichheit beseitigt werden. | und Ungleichheit beseitigt werden. |
Dabei zielt die Belgische Entwicklungszusammenarbeit auch darauf ab, | Dabei zielt die Belgische Entwicklungszusammenarbeit auch darauf ab, |
die Kapazitäten der Partner im Bereich der Entwicklung auf allen | die Kapazitäten der Partner im Bereich der Entwicklung auf allen |
Ebenen zu verstärken. Sie richtet sich nach den Entwicklungszielen der | Ebenen zu verstärken. Sie richtet sich nach den Entwicklungszielen der |
Vereinten Nationen. | Vereinten Nationen. |
Art. 4 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit trägt in diesem | Art. 4 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit trägt in diesem |
Rahmen bei zum allgemeinen Ziel der Entwicklung und Festigung der | Rahmen bei zum allgemeinen Ziel der Entwicklung und Festigung der |
Demokratie und des Rechtsstaates, einschließlich der | Demokratie und des Rechtsstaates, einschließlich der |
verantwortungsvollen Staatsführung, und zur Achtung vor der Würde des | verantwortungsvollen Staatsführung, und zur Achtung vor der Würde des |
Menschen, den Menschenrechten in all ihren Dimensionen und den | Menschen, den Menschenrechten in all ihren Dimensionen und den |
Grundfreiheiten, mit besonderem Augenmerk für die Bekämpfung jeglicher | Grundfreiheiten, mit besonderem Augenmerk für die Bekämpfung jeglicher |
Form der Diskriminierung. | Form der Diskriminierung. |
Art. 5 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert zur | Art. 5 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert zur |
Verwirklichung ihrer allgemeinen Ziele ebenfalls nachhaltiges, | Verwirklichung ihrer allgemeinen Ziele ebenfalls nachhaltiges, |
gerechtes und integratives Wirtschaftswachstum, wobei dem lokalen | gerechtes und integratives Wirtschaftswachstum, wobei dem lokalen |
Unternehmertum, der Sozialwirtschaft und der IAO-Agenda für | Unternehmertum, der Sozialwirtschaft und der IAO-Agenda für |
menschenwürdige Arbeit Vorrang eingeräumt wird. | menschenwürdige Arbeit Vorrang eingeräumt wird. |
Art. 6 - In Entwicklungsländern zielt die Belgische | Art. 6 - In Entwicklungsländern zielt die Belgische |
Entwicklungszusammenarbeit darauf ab: | Entwicklungszusammenarbeit darauf ab: |
1. sozioökonomische Programme zu finanzieren, durch die das | 1. sozioökonomische Programme zu finanzieren, durch die das |
Investitionsklima im Hinblick auf die Stärkung lokaler | Investitionsklima im Hinblick auf die Stärkung lokaler |
Produktionskapazitäten in Entwicklungsländern verbessert werden soll, | Produktionskapazitäten in Entwicklungsländern verbessert werden soll, |
2. die Entwicklung des lokalen Privatsektors zu unterstützen, | 2. die Entwicklung des lokalen Privatsektors zu unterstützen, |
insbesondere durch Kreditgewährung, Stärkung der Kapazitäten von | insbesondere durch Kreditgewährung, Stärkung der Kapazitäten von |
Kleinen und Mittleren Betrieben und Kleinstunternehmern und Erwerb von | Kleinen und Mittleren Betrieben und Kleinstunternehmern und Erwerb von |
Beteiligungen an lokalen Unternehmen, | Beteiligungen an lokalen Unternehmen, |
3. den fairen und nachhaltigen Handel zu unterstützen, | 3. den fairen und nachhaltigen Handel zu unterstützen, |
4. die Teilhabe dieser Länder am Welthandel unter günstigen | 4. die Teilhabe dieser Länder am Welthandel unter günstigen |
Bedingungen für ihre Entwicklung zu fördern. | Bedingungen für ihre Entwicklung zu fördern. |
Art. 7 - Ferner achtet die Belgische Entwicklungszusammenarbeit | Art. 7 - Ferner achtet die Belgische Entwicklungszusammenarbeit |
darauf, die belgischen Bürger durch Informations- und Bildungsarbeit | darauf, die belgischen Bürger durch Informations- und Bildungsarbeit |
über Herausforderungen und Probleme hinsichtlich der Ziele der | über Herausforderungen und Probleme hinsichtlich der Ziele der |
Entwicklungszusammenarbeit und der internationalen Beziehungen und | Entwicklungszusammenarbeit und der internationalen Beziehungen und |
über die Verwirklichung dieser Ziele aufzuklären. | über die Verwirklichung dieser Ziele aufzuklären. |
Art. 8 - Damit die Effizienz der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit | Art. 8 - Damit die Effizienz der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit |
gewährleistet ist und ihre allgemeinen Ziele verwirklicht werden, wird | gewährleistet ist und ihre allgemeinen Ziele verwirklicht werden, wird |
zwischen den verschiedenen Bereichen der belgischen Politik eine | zwischen den verschiedenen Bereichen der belgischen Politik eine |
größtmögliche Kohärenz im Interesse der Entwicklung angestrebt. | größtmögliche Kohärenz im Interesse der Entwicklung angestrebt. |
Innerhalb der verschiedenen Dienste der öffentlichen Behörden und | Innerhalb der verschiedenen Dienste der öffentlichen Behörden und |
öffentlichen Einrichtungen werden sich wechselseitig verstärkende | öffentlichen Einrichtungen werden sich wechselseitig verstärkende |
politische Handlungen gefördert mit dem Ziel, Synergien im Hinblick | politische Handlungen gefördert mit dem Ziel, Synergien im Hinblick |
auf die Erreichung der von Belgien verabschiedeten Entwicklungsziele | auf die Erreichung der von Belgien verabschiedeten Entwicklungsziele |
zu schaffen. | zu schaffen. |
KAPITEL 3 - Grundprinzipien | KAPITEL 3 - Grundprinzipien |
Art. 9 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit richtet sich nach | Art. 9 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit richtet sich nach |
den Grundsätzen, Erklärungen und Übereinkommen der Vereinten Nationen | den Grundsätzen, Erklärungen und Übereinkommen der Vereinten Nationen |
in Bezug auf Entwicklung und Umwelt und Menschenrechte in all ihren | in Bezug auf Entwicklung und Umwelt und Menschenrechte in all ihren |
Dimensionen. | Dimensionen. |
Sie trägt zur Einhaltung und Umsetzung internationaler Verpflichtungen | Sie trägt zur Einhaltung und Umsetzung internationaler Verpflichtungen |
Belgiens bei, einschließlich des quantitativen Ziels, 0,7 Prozent des | Belgiens bei, einschließlich des quantitativen Ziels, 0,7 Prozent des |
Bruttonationaleinkommens (BNE) für öffentliche Entwicklungshilfe zu | Bruttonationaleinkommens (BNE) für öffentliche Entwicklungshilfe zu |
leisten. | leisten. |
Art. 10 - Für eine wirksame Entwicklungshilfe strebt die Belgische | Art. 10 - Für eine wirksame Entwicklungshilfe strebt die Belgische |
Entwicklungszusammenarbeit Stärkung der demokratischen | Entwicklungszusammenarbeit Stärkung der demokratischen |
Eigenverantwortung der Partnerländer, Abstimmung auf ihre Politik, | Eigenverantwortung der Partnerländer, Abstimmung auf ihre Politik, |
ihre Verfahren und ihre Managementsysteme, Harmonisierung mit anderen | ihre Verfahren und ihre Managementsysteme, Harmonisierung mit anderen |
Gebern, ergebnisorientiertes Management, gegenseitige | Gebern, ergebnisorientiertes Management, gegenseitige |
Rechenschaftspflicht und bessere Vorhersagbarkeit der Mittel an und | Rechenschaftspflicht und bessere Vorhersagbarkeit der Mittel an und |
konzentriert sich auf eine begrenzte Anzahl Länder, Themen und | konzentriert sich auf eine begrenzte Anzahl Länder, Themen und |
Bereiche. | Bereiche. |
Art. 11 - § 1 - Gemäß den Artikeln 4 und 5 integriert die Belgische | Art. 11 - § 1 - Gemäß den Artikeln 4 und 5 integriert die Belgische |
Entwicklungszusammenarbeit folgende vorrangige Themen: | Entwicklungszusammenarbeit folgende vorrangige Themen: |
1. Menschenrechte, einschließlich der Rechte des Kindes, | 1. Menschenrechte, einschließlich der Rechte des Kindes, |
2. menschenwürdige und langfristige Beschäftigung, | 2. menschenwürdige und langfristige Beschäftigung, |
3. gesellschaftlicher Aufbau. | 3. gesellschaftlicher Aufbau. |
§ 2 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit integriert in ihre | § 2 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit integriert in ihre |
Einsätze folgende transversale Themen: | Einsätze folgende transversale Themen: |
1. Gender-Mainstreaming, das das Empowerment von Frauen und die | 1. Gender-Mainstreaming, das das Empowerment von Frauen und die |
Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft zum Ziel | Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft zum Ziel |
hat, | hat, |
2. Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen, einschließlich | 2. Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen, einschließlich |
der Bekämpfung des Klimawandels, der Trockenheit und der weltweiten | der Bekämpfung des Klimawandels, der Trockenheit und der weltweiten |
Entwaldung. | Entwaldung. |
Zuständige unabhängige Beratungsorgane und betreffende | Zuständige unabhängige Beratungsorgane und betreffende |
Interessengruppen können dem Minister Stellungnahmen dazu abgeben. | Interessengruppen können dem Minister Stellungnahmen dazu abgeben. |
Art. 12 - Die Verwirklichung der in Kapitel 2 erwähnten Ziele und die | Art. 12 - Die Verwirklichung der in Kapitel 2 erwähnten Ziele und die |
Anwendung der in Kapitel 3 erwähnten Grundprinzipien geschieht in | Anwendung der in Kapitel 3 erwähnten Grundprinzipien geschieht in |
transparenter Weise und in Absprache mit den betreffenden in Artikel 2 | transparenter Weise und in Absprache mit den betreffenden in Artikel 2 |
Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Akteuren. | Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Akteuren. |
Art. 13 - § 1 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit strebt | Art. 13 - § 1 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit strebt |
Synergien und Komplementaritäten und die Koordination zwischen den | Synergien und Komplementaritäten und die Koordination zwischen den |
verschiedenen in Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Akteuren an, um | verschiedenen in Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Akteuren an, um |
eine größtmögliche Wirksamkeit der eingesetzten Mittel zu erreichen. | eine größtmögliche Wirksamkeit der eingesetzten Mittel zu erreichen. |
§ 2 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert die | § 2 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert die |
Harmonisierung mit der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen | Harmonisierung mit der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen |
Union und der multilateralen Organisationen. | Union und der multilateralen Organisationen. |
§ 3 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert die | § 3 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit fördert die |
Koordination mit den Regionen und Gemeinschaften des Belgischen | Koordination mit den Regionen und Gemeinschaften des Belgischen |
Staates im Rahmen deren Zuständigkeiten von Aktionen und Programmen | Staates im Rahmen deren Zuständigkeiten von Aktionen und Programmen |
der Zusammenarbeit, um weitere Synergien und Komplementaritäten und | der Zusammenarbeit, um weitere Synergien und Komplementaritäten und |
eine größtmögliche Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung | eine größtmögliche Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung |
zu erreichen. | zu erreichen. |
Art. 14 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit wendet entsprechend | Art. 14 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit wendet entsprechend |
den DAC-Empfehlungen die Prinzipien für die Aufhebung der | den DAC-Empfehlungen die Prinzipien für die Aufhebung der |
Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe an. | Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe an. |
Art. 15 - Unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 definierten Ziele | Art. 15 - Unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 definierten Ziele |
und der in Kapitel 3 definierten Prinzipien verfolgt die Belgische | und der in Kapitel 3 definierten Prinzipien verfolgt die Belgische |
Entwicklungszusammenarbeit ein langfristiges Engagement und strebt sie | Entwicklungszusammenarbeit ein langfristiges Engagement und strebt sie |
hinsichtlich ihrer Partnerschaften und der Bereiche und Themen, in | hinsichtlich ihrer Partnerschaften und der Bereiche und Themen, in |
denen sie tätig ist, Kontinuität an. | denen sie tätig ist, Kontinuität an. |
KAPITEL 4 - Staatliche Zusammenarbeit | KAPITEL 4 - Staatliche Zusammenarbeit |
Art. 16 - § 1 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat | Art. 16 - § 1 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass eine Liste mit höchstens achtzehn Partnerländern, zu | beratenen Erlass eine Liste mit höchstens achtzehn Partnerländern, zu |
denen eine langfristige Beziehung aufgebaut werden soll, aufgrund | denen eine langfristige Beziehung aufgebaut werden soll, aufgrund |
folgender Kriterien: | folgender Kriterien: |
1. Grad der Armut und Ungleichheit im Partnerland, der auf der | 1. Grad der Armut und Ungleichheit im Partnerland, der auf der |
Grundlage des Standes der sozioökonomischen Entwicklung, des | Grundlage des Standes der sozioökonomischen Entwicklung, des |
Ungleichheit einbeziehenden Indikators der menschlichen Entwicklung | Ungleichheit einbeziehenden Indikators der menschlichen Entwicklung |
(Inequality-adjusted Human Development Index - IHDI) und des | (Inequality-adjusted Human Development Index - IHDI) und des |
Indikators der menschlichen Armut (Human Poverty Index - HPI) gemessen | Indikators der menschlichen Armut (Human Poverty Index - HPI) gemessen |
wird, und/oder sein Grad der Fragilität, | wird, und/oder sein Grad der Fragilität, |
2. derzeitiger komparativer Vorteil der Belgischen | 2. derzeitiger komparativer Vorteil der Belgischen |
Entwicklungszusammenarbeit und ihre mögliche Rolle im Partnerland, | Entwicklungszusammenarbeit und ihre mögliche Rolle im Partnerland, |
3. Anstrengungen, die das Partnerland im Hinblick auf seine | 3. Anstrengungen, die das Partnerland im Hinblick auf seine |
sozioökonomische Entwicklung unternimmt, | sozioökonomische Entwicklung unternimmt, |
4. Anstrengungen des Partnerlandes hinsichtlich der | 4. Anstrengungen des Partnerlandes hinsichtlich der |
verantwortungsvollen Staatsführung und der Menschenrechte | verantwortungsvollen Staatsführung und der Menschenrechte |
einschließlich der Beseitigung der Diskriminierung und der Förderung | einschließlich der Beseitigung der Diskriminierung und der Förderung |
der Chancengleichheit, | der Chancengleichheit, |
5. relative Gewichtung der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit im | 5. relative Gewichtung der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit im |
Partnerland in Bezug auf Umfang und Bestehen einer Arbeitsteilung | Partnerland in Bezug auf Umfang und Bestehen einer Arbeitsteilung |
zwischen den Gebern im Partnerland, insbesondere mit den anderen | zwischen den Gebern im Partnerland, insbesondere mit den anderen |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Belgien strebt danach, zu den | Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Belgien strebt danach, zu den |
wichtigsten Gebern zu gehören. | wichtigsten Gebern zu gehören. |
§ 2 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
eine Liste mit höchstens fünf regionalen Partnerorganisationen der | eine Liste mit höchstens fünf regionalen Partnerorganisationen der |
staatlichen Zusammenarbeit aufgrund folgender Kriterien: | staatlichen Zusammenarbeit aufgrund folgender Kriterien: |
1. Mitgliedschaft von mindestens einem Partnerland, | 1. Mitgliedschaft von mindestens einem Partnerland, |
2. Einsatz in Bezug auf einen vorrangigen Bereich oder ein vorrangiges | 2. Einsatz in Bezug auf einen vorrangigen Bereich oder ein vorrangiges |
Thema in mindestens einem Partnerland, das Mitglied ist, | Thema in mindestens einem Partnerland, das Mitglied ist, |
3. oder Einsatz im Rahmen einer Ausstiegsstrategie wie in Artikel 17 | 3. oder Einsatz im Rahmen einer Ausstiegsstrategie wie in Artikel 17 |
bestimmt. | bestimmt. |
§ 3 - Der Minister teilt dem Föderalen Parlament die Liste der | § 3 - Der Minister teilt dem Föderalen Parlament die Liste der |
Partnerländer und der regionalen Partnerorganisationen mit. | Partnerländer und der regionalen Partnerorganisationen mit. |
Art. 17 - In Partnerländern, für die ein Ende der Zusammenarbeit | Art. 17 - In Partnerländern, für die ein Ende der Zusammenarbeit |
beschlossen wird, wird in Absprache mit dem betreffenden Land und den | beschlossen wird, wird in Absprache mit dem betreffenden Land und den |
anderen Gebern vor Ort eine Ausstiegsstrategie ausgearbeitet mit dem | anderen Gebern vor Ort eine Ausstiegsstrategie ausgearbeitet mit dem |
Ziel, diesen Ausstieg innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier | Ziel, diesen Ausstieg innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier |
Jahren zu organisieren. | Jahren zu organisieren. |
Art. 18 - Die staatliche Zusammenarbeit konzentriert sich auf | Art. 18 - Die staatliche Zusammenarbeit konzentriert sich auf |
höchstens drei Bereiche pro Partnerland. Die Bereiche werden | höchstens drei Bereiche pro Partnerland. Die Bereiche werden |
ausgewählt in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Abstimmung und | ausgewählt in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Abstimmung und |
der Harmonisierung, auf der Grundlage der politischen Prioritäten des | der Harmonisierung, auf der Grundlage der politischen Prioritäten des |
Partnerlandes und in Absprache mit dem Partnerland und den anderen | Partnerlandes und in Absprache mit dem Partnerland und den anderen |
Gebern. | Gebern. |
Art. 19 - Bei der Auswahl dieser Bereiche konzentriert sich die | Art. 19 - Bei der Auswahl dieser Bereiche konzentriert sich die |
staatliche Zusammenarbeit in Partnerländern hauptsächlich auf folgende | staatliche Zusammenarbeit in Partnerländern hauptsächlich auf folgende |
vier Bereiche oder ihr Äquivalent: | vier Bereiche oder ihr Äquivalent: |
1. Gesundheitspflege einschließlich des allgemeinen Zugangs zu | 1. Gesundheitspflege einschließlich des allgemeinen Zugangs zu |
Gesundheit, der reproduktiven Gesundheit und der Bekämpfung von großen | Gesundheit, der reproduktiven Gesundheit und der Bekämpfung von großen |
Endemien, ein ganzheitliches Konzept für HIV/AIDS einbegriffen, | Endemien, ein ganzheitliches Konzept für HIV/AIDS einbegriffen, |
2. Unterricht und Ausbildung, | 2. Unterricht und Ausbildung, |
3. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, | 3. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, |
4. grundlegende Infrastruktur. | 4. grundlegende Infrastruktur. |
In Artikel 11 § 1 erwähnte Themen können Gegenstand spezifischer | In Artikel 11 § 1 erwähnte Themen können Gegenstand spezifischer |
Initiativen sein. In Artikel 11 § 2 erwähnte Themen werden | Initiativen sein. In Artikel 11 § 2 erwähnte Themen werden |
übergreifend in alle Bereiche integriert. | übergreifend in alle Bereiche integriert. |
Art. 20 - In jedem Partnerland strebt die staatliche Zusammenarbeit | Art. 20 - In jedem Partnerland strebt die staatliche Zusammenarbeit |
vorzugsweise auf Ebene der Europäischen Union und unter | vorzugsweise auf Ebene der Europäischen Union und unter |
Berücksichtigung der Ausrichtung und der demokratischen | Berücksichtigung der Ausrichtung und der demokratischen |
Eigenverantwortung des Partnerlandes eine gemeinsame Länderstrategie | Eigenverantwortung des Partnerlandes eine gemeinsame Länderstrategie |
der Geber an. | der Geber an. |
Diese gemeinsame Strategie bildet den Rahmen für das | Diese gemeinsame Strategie bildet den Rahmen für das |
Zusammenarbeitsprogramm mit dem Partnerland. In diesem Programm werden | Zusammenarbeitsprogramm mit dem Partnerland. In diesem Programm werden |
insbesondere die Auswahl der Bereiche und die zu berücksichtigenden | insbesondere die Auswahl der Bereiche und die zu berücksichtigenden |
Ausführungsmodalitäten bestimmt. Die Strategie und das Programm werden | Ausführungsmodalitäten bestimmt. Die Strategie und das Programm werden |
dem belgischen Föderalen Parlament und dem Parlament des Partnerlandes | dem belgischen Föderalen Parlament und dem Parlament des Partnerlandes |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
Art. 21 - Zur Gewährleistung einer möglichst umfassenden Verantwortung | Art. 21 - Zur Gewährleistung einer möglichst umfassenden Verantwortung |
des Partnerlandes bevorzugt die staatliche Zusammenarbeit die | des Partnerlandes bevorzugt die staatliche Zusammenarbeit die |
nationale Ausführung ihrer Einsätze durch Verfahren, Instrumente und | nationale Ausführung ihrer Einsätze durch Verfahren, Instrumente und |
Managementsysteme des Partnerlandes und baut sie diese wenn nötig aus. | Managementsysteme des Partnerlandes und baut sie diese wenn nötig aus. |
Eine andere Ausführungsmodalität kann gewählt werden, wenn die | Eine andere Ausführungsmodalität kann gewählt werden, wenn die |
nationale Ausführung aufgrund einer Risikoanalyse nicht in Betracht | nationale Ausführung aufgrund einer Risikoanalyse nicht in Betracht |
kommen kann. | kommen kann. |
Art. 22 - Auf Ersuchen des Partnerlandes kann das | Art. 22 - Auf Ersuchen des Partnerlandes kann das |
Zusammenarbeitsprogramm einen begrenzten Prozentsatz passiver | Zusammenarbeitsprogramm einen begrenzten Prozentsatz passiver |
delegierter Zusammenarbeit umfassen, den die Gemischte Kommission | delegierter Zusammenarbeit umfassen, den die Gemischte Kommission |
festlegt. | festlegt. |
KAPITEL 5 - Multilaterale Zusammenarbeit | KAPITEL 5 - Multilaterale Zusammenarbeit |
Art. 23 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 23 - Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass eine Liste mit höchstens zwanzig internationalen | Erlass eine Liste mit höchstens zwanzig internationalen |
Partnerorganisationen der multilateralen Zusammenarbeit, denen | Partnerorganisationen der multilateralen Zusammenarbeit, denen |
freiwillige Beteiligungen gewährt werden, aufgrund folgender | freiwillige Beteiligungen gewährt werden, aufgrund folgender |
Kriterien: | Kriterien: |
1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation sind mit den | 1. Die allgemeinen Ziele der internationalen Organisation sind mit den |
in Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen | in Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen |
Entwicklungszusammenarbeit kohärent. | Entwicklungszusammenarbeit kohärent. |
2. Die internationale Organisation weist ein logisches, planmäßiges | 2. Die internationale Organisation weist ein logisches, planmäßiges |
und ergebnisorientiertes Konzept vor, das sich aus | und ergebnisorientiertes Konzept vor, das sich aus |
Entwicklungsprogrammen ergibt, die gemäß den vom König festgelegten | Entwicklungsprogrammen ergibt, die gemäß den vom König festgelegten |
Modalitäten eine Evaluation der Anwendung der Beteiligungen der | Modalitäten eine Evaluation der Anwendung der Beteiligungen der |
multilateralen Zusammenarbeit ermöglichen. | multilateralen Zusammenarbeit ermöglichen. |
3. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit sind kohärent | 3. Die Beteiligungen der multilateralen Zusammenarbeit sind kohärent |
mit der Hilfe, die der internationalen Organisation von anderen | mit der Hilfe, die der internationalen Organisation von anderen |
Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit entgegengebracht wird, damit | Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit entgegengebracht wird, damit |
die Gesamtheit der Finanzierungen der Entwicklungszusammenarbeit | die Gesamtheit der Finanzierungen der Entwicklungszusammenarbeit |
harmonisiert werden kann und ihre Wirkung somit maximalisiert wird. | harmonisiert werden kann und ihre Wirkung somit maximalisiert wird. |
Art. 24 - Freiwillige Beteiligungen im Rahmen der multilateralen | Art. 24 - Freiwillige Beteiligungen im Rahmen der multilateralen |
Zusammenarbeit sind hauptsächlich für allgemeine und nicht | Zusammenarbeit sind hauptsächlich für allgemeine und nicht |
zweckgebundene Mittel der betreffenden Partnerorganisationen bestimmt. | zweckgebundene Mittel der betreffenden Partnerorganisationen bestimmt. |
Freiwillige Beteiligungen werden in einer mehrjährigen Vereinbarung | Freiwillige Beteiligungen werden in einer mehrjährigen Vereinbarung |
mit den Partnerorganisationen festgehalten. | mit den Partnerorganisationen festgehalten. |
Art. 25 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit gewährt ebenfalls | Art. 25 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit gewährt ebenfalls |
Pflichtbeteiligungen an multilaterale Organisationen, bei denen der | Pflichtbeteiligungen an multilaterale Organisationen, bei denen der |
Belgische Staat Mitglied ist und deren allgemeine Ziele mit den in | Belgische Staat Mitglied ist und deren allgemeine Ziele mit den in |
Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen | Kapitel 2 erwähnten allgemeinen Zielen der Belgischen |
Entwicklungszusammenarbeit kohärent sind. Pflichtbeteiligungen beruhen | Entwicklungszusammenarbeit kohärent sind. Pflichtbeteiligungen beruhen |
auf einem Verteilerschlüssel, der von den zuständigen Organen dieser | auf einem Verteilerschlüssel, der von den zuständigen Organen dieser |
internationalen Organisationen gebilligt wurde. | internationalen Organisationen gebilligt wurde. |
KAPITEL 6 - Nichtstaatliche Zusammenarbeit | KAPITEL 6 - Nichtstaatliche Zusammenarbeit |
Art. 26 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 26 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass das Verfahren und die Modalitäten für die Zulassung von | Erlass das Verfahren und die Modalitäten für die Zulassung von |
Nichtregierungsorganisationen und die Regeln für die Subventionierung | Nichtregierungsorganisationen und die Regeln für die Subventionierung |
ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung ihrer Autonomie und ihres | ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung ihrer Autonomie und ihres |
Initiativrechts. | Initiativrechts. |
Art. 27 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 27 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass das Verfahren und die Modalitäten für die Auswahl der | Erlass das Verfahren und die Modalitäten für die Auswahl der |
Gesellschaften, Zusammenschlüsse, Vereinigungen und Einrichtungen, ob | Gesellschaften, Zusammenschlüsse, Vereinigungen und Einrichtungen, ob |
öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, die keine in Artikel 26 | öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, die keine in Artikel 26 |
erwähnten Organisationen sind, als Partner der nichtstaatlichen | erwähnten Organisationen sind, als Partner der nichtstaatlichen |
Zusammenarbeit und die Regeln für die Subventionierung ihrer | Zusammenarbeit und die Regeln für die Subventionierung ihrer |
Tätigkeiten. | Tätigkeiten. |
Art. 28 - Organisationen der lokalen Zivilgesellschaft, die über | Art. 28 - Organisationen der lokalen Zivilgesellschaft, die über |
ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, um ihre eigenen Ziele | ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, um ihre eigenen Ziele |
alleine zu erreichen, können in einer begrenzten Anzahl Partnerländern | alleine zu erreichen, können in einer begrenzten Anzahl Partnerländern |
der staatlichen Zusammenarbeit, in denen solche Einsätze relevant | der staatlichen Zusammenarbeit, in denen solche Einsätze relevant |
sind, auf Vorschlag der belgischen Botschaft und in Absprache mit den | sind, auf Vorschlag der belgischen Botschaft und in Absprache mit den |
vor Ort tätigen belgischen Akteuren finanziert werden. Der König | vor Ort tätigen belgischen Akteuren finanziert werden. Der König |
bestimmt die Kriterien, das Verfahren und die Modalitäten, die auf | bestimmt die Kriterien, das Verfahren und die Modalitäten, die auf |
Programme für die direkte Subventionierung dieser Organisationen | Programme für die direkte Subventionierung dieser Organisationen |
Anwendung finden. | Anwendung finden. |
KAPITEL 7 - Humanitäre Hilfe | KAPITEL 7 - Humanitäre Hilfe |
Art. 29 - § 1 - Humanitäre Hilfe umfasst: | Art. 29 - § 1 - Humanitäre Hilfe umfasst: |
1. zeitweilige Hilfeleistungen der Belgischen | 1. zeitweilige Hilfeleistungen der Belgischen |
Entwicklungszusammenarbeit bei Naturkatastrophen und vom Menschen | Entwicklungszusammenarbeit bei Naturkatastrophen und vom Menschen |
verursachten Krisen zugunsten von Ländern, die vom DAC der OECD als | verursachten Krisen zugunsten von Ländern, die vom DAC der OECD als |
Entwicklungsland angesehen werden, mit besonderem Augenmerk für die | Entwicklungsland angesehen werden, mit besonderem Augenmerk für die |
Bedürfnisse der Opfer, | Bedürfnisse der Opfer, |
2. Beteiligungen in internationalen humanitären Organisationen. | 2. Beteiligungen in internationalen humanitären Organisationen. |
§ 2 - Humanitäre Hilfe richtet sich nach folgenden Grundsätzen: | § 2 - Humanitäre Hilfe richtet sich nach folgenden Grundsätzen: |
1. Menschlichkeit: Hauptziele sind die Rettung von Menschenleben und | 1. Menschlichkeit: Hauptziele sind die Rettung von Menschenleben und |
die Linderung menschlichen Leidens. | die Linderung menschlichen Leidens. |
2. Unparteilichkeit: Hilfe wird ohne Diskriminierung und | 2. Unparteilichkeit: Hilfe wird ohne Diskriminierung und |
ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit geleistet. | ausschließlich aufgrund der Bedürftigkeit geleistet. |
3. Neutralität: Aktionen werden unternommen, ohne dass in bewaffneten | 3. Neutralität: Aktionen werden unternommen, ohne dass in bewaffneten |
Konflikten oder anderen Konflikten einer der Seiten der Vorzug gegeben | Konflikten oder anderen Konflikten einer der Seiten der Vorzug gegeben |
wird. | wird. |
4. Unabhängigkeit: Humanitäre Ziele sind autonom gegenüber | 4. Unabhängigkeit: Humanitäre Ziele sind autonom gegenüber |
politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Zielen, | politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Zielen, |
die in der betreffenden Region verfolgt werden. | die in der betreffenden Region verfolgt werden. |
§ 3 - Humanitäre Hilfe wird gemäß den vom König bestimmten Modalitäten | § 3 - Humanitäre Hilfe wird gemäß den vom König bestimmten Modalitäten |
geleistet. | geleistet. |
Art. 30 - § 1 - Teil der humanitären Hilfe sind die Soforthilfe und | Art. 30 - § 1 - Teil der humanitären Hilfe sind die Soforthilfe und |
die kurzfristige Rehabilitationshilfe einschließlich der | die kurzfristige Rehabilitationshilfe einschließlich der |
Nahrungsmittelhilfe und der Katastrophenvorsorge. Diese Formen der | Nahrungsmittelhilfe und der Katastrophenvorsorge. Diese Formen der |
Hilfe kann der Minister gemäß den vom König festgelegten Bedingungen | Hilfe kann der Minister gemäß den vom König festgelegten Bedingungen |
im Rahmen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan eingetragenen Mittel | im Rahmen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan eingetragenen Mittel |
bewilligen. | bewilligen. |
§ 2 - In Ländern, die vom DAC der OECD als Entwicklungsland angesehen | § 2 - In Ländern, die vom DAC der OECD als Entwicklungsland angesehen |
werden, beteiligt sich die Belgische Entwicklungszusammenarbeit in der | werden, beteiligt sich die Belgische Entwicklungszusammenarbeit in der |
Konfliktfolgezeit in Absprache mit der internationalen Gemeinschaft im | Konfliktfolgezeit in Absprache mit der internationalen Gemeinschaft im |
Rahmen von Mehr-Geber-Programmen an der mehrjährigen Finanzierung von | Rahmen von Mehr-Geber-Programmen an der mehrjährigen Finanzierung von |
Einsätzen für Rehabilitation und Wiederaufbau. Der König legt durch | Einsätzen für Rehabilitation und Wiederaufbau. Der König legt durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass entsprechend den budgetären | einen im Ministerrat beratenen Erlass entsprechend den budgetären |
Möglichkeiten und gemäß den in Artikel 29 § 2 festgelegten Grundsätzen | Möglichkeiten und gemäß den in Artikel 29 § 2 festgelegten Grundsätzen |
die Beteiligungen an der Finanzierung von Einsätzen in Ländern in der | die Beteiligungen an der Finanzierung von Einsätzen in Ländern in der |
Konfliktfolgezeit fest. Er bestimmt ebenfalls die Dauer der | Konfliktfolgezeit fest. Er bestimmt ebenfalls die Dauer der |
Beteiligung. | Beteiligung. |
KAPITEL 8 - Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung | KAPITEL 8 - Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung |
Art. 31 - Zur Gewährleistung der Kohärenz der belgischen Politik im | Art. 31 - Zur Gewährleistung der Kohärenz der belgischen Politik im |
Interesse der Entwicklung gemäß den Artikeln 2 Nr. 16 und 8 werden | Interesse der Entwicklung gemäß den Artikeln 2 Nr. 16 und 8 werden |
Vorentwürfe von Gesetzen, Entwürfe von Königlichen Erlassen und | Vorentwürfe von Gesetzen, Entwürfe von Königlichen Erlassen und |
Vorschläge von Beschlüssen, die dem Ministerrat zur Billigung | Vorschläge von Beschlüssen, die dem Ministerrat zur Billigung |
vorgelegt werden müssen, unter Berücksichtigung der Kriterien und | vorgelegt werden müssen, unter Berücksichtigung der Kriterien und |
gemäß den Ausführungsmodalitäten, die durch einen im Ministerrat | gemäß den Ausführungsmodalitäten, die durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, einer vorhergehenden | beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, einer vorhergehenden |
Untersuchung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung | Untersuchung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung |
unterzogen. | unterzogen. |
KAPITEL 9 - Evaluation | KAPITEL 9 - Evaluation |
Art. 32 - Zur Erreichung der in Kapitel 2 definierten Ziele der | Art. 32 - Zur Erreichung der in Kapitel 2 definierten Ziele der |
Belgischen Entwicklungszusammenarbeit werden Ergebnisse unter | Belgischen Entwicklungszusammenarbeit werden Ergebnisse unter |
Berücksichtigung der in Kapitel 3 bestimmten Prinzipien und aufgrund | Berücksichtigung der in Kapitel 3 bestimmten Prinzipien und aufgrund |
der vom DAC der OECD festgelegten Kriterien der Relevanz, Wirksamkeit, | der vom DAC der OECD festgelegten Kriterien der Relevanz, Wirksamkeit, |
Effizienz, Tragfähigkeit und Auswirkung und aufgrund der | Effizienz, Tragfähigkeit und Auswirkung und aufgrund der |
Nachhaltigkeit beurteilt. | Nachhaltigkeit beurteilt. |
Zu diesem Zweck wird ein kohärentes Konzept ausgearbeitet, das eine | Zu diesem Zweck wird ein kohärentes Konzept ausgearbeitet, das eine |
Berichterstattung über Ergebnisse und ein ergebnisorientiertes | Berichterstattung über Ergebnisse und ein ergebnisorientiertes |
Management ermöglicht. Ein einheitliches Berichterstattungssystem muss | Management ermöglicht. Ein einheitliches Berichterstattungssystem muss |
zudem ein systematisches Verfolgen der erzielten und nicht erzielten | zudem ein systematisches Verfolgen der erzielten und nicht erzielten |
Ergebnisse erlauben. | Ergebnisse erlauben. |
Diese Ergebnisse werden ferner bei der Entscheidung über den weiteren | Diese Ergebnisse werden ferner bei der Entscheidung über den weiteren |
Verlauf der durchgeführten Aktionen berücksichtigt. | Verlauf der durchgeführten Aktionen berücksichtigt. |
Art. 33 - In Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnte Akteure der Belgischen | Art. 33 - In Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnte Akteure der Belgischen |
Entwicklungszusammenarbeit sind verantwortlich für die interne | Entwicklungszusammenarbeit sind verantwortlich für die interne |
Evaluation und das Verfolgen ihrer Einsätze. Der König bestimmt | Evaluation und das Verfolgen ihrer Einsätze. Der König bestimmt |
Modalitäten zur Harmonisierung und Zertifizierung dieser | Modalitäten zur Harmonisierung und Zertifizierung dieser |
Evaluationssysteme. | Evaluationssysteme. |
Art. 34 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für | Art. 34 - Der König bestimmt die Instrumente, die notwendig sind für |
eine externe Evaluation der in Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten | eine externe Evaluation der in Artikel 2 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten |
Akteure der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unter | Akteure der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unter |
Berücksichtigung der in Kapitel 2 erwähnten Ziele und der in Artikel | Berücksichtigung der in Kapitel 2 erwähnten Ziele und der in Artikel |
32 erwähnten Kriterien. | 32 erwähnten Kriterien. |
KAPITEL 10 - Berichterstattung an das Föderale Parlament | KAPITEL 10 - Berichterstattung an das Föderale Parlament |
Art. 35 - Der Minister übermittelt dem Föderalen Parlament spätestens | Art. 35 - Der Minister übermittelt dem Föderalen Parlament spätestens |
am 15. Mai jeden Jahres den Bericht der Belgischen | am 15. Mai jeden Jahres den Bericht der Belgischen |
Entwicklungszusammenarbeit des vorhergehenden Jahres. In diesem | Entwicklungszusammenarbeit des vorhergehenden Jahres. In diesem |
Bericht wird Folgendes vermerkt: | Bericht wird Folgendes vermerkt: |
1. die Ergebnisse der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unter | 1. die Ergebnisse der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unter |
Berücksichtigung der in Kapitel 2 definierten Ziele und der in Kapitel | Berücksichtigung der in Kapitel 2 definierten Ziele und der in Kapitel |
3 definierten Prinzipien, | 3 definierten Prinzipien, |
2. Empfehlungen hinsichtlich der in den Artikeln 2 Nr. 16, 8 und 31 | 2. Empfehlungen hinsichtlich der in den Artikeln 2 Nr. 16, 8 und 31 |
erwähnten Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung. | erwähnten Kohärenz der Politik im Interesse der Entwicklung. |
KAPITEL 11 - Schutz gegen Pfändung und Abtretung | KAPITEL 11 - Schutz gegen Pfändung und Abtretung |
Art. 36 - Beträge und Güter, die für die Belgische | Art. 36 - Beträge und Güter, die für die Belgische |
Entwicklungszusammenarbeit bestimmt sind, sind weder pfändbar noch | Entwicklungszusammenarbeit bestimmt sind, sind weder pfändbar noch |
abtretbar. | abtretbar. |
KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen |
Art. 37 - Das Gesetz vom 25. Mai 1999 über die belgische | Art. 37 - Das Gesetz vom 25. Mai 1999 über die belgische |
internationale Zusammenarbeit wird aufgehoben. | internationale Zusammenarbeit wird aufgehoben. |
Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Mai 1999 bleiben bis zum | Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Mai 1999 bleiben bis zum |
Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch den König wirksam. | Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch den König wirksam. |
Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |