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Loi visant à promouvoir une objectivation du calcul des contributions alimentaires des père et mère au profit de leurs enfants. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot bevordering van een objectieve berekening van de door de ouders te betalen onderhoudsbijdragen voor hun kinderen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 MARS 2010. - Loi visant à promouvoir une objectivation du calcul des contributions alimentaires des père et mère au profit de leurs enfants. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 MAART 2010. - Wet tot bevordering van een objectieve berekening van de door de ouders te betalen onderhoudsbijdragen voor hun kinderen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1, |
chapitres 1, 2, 4 et 5 de la loi du 19 mars 2010 visant à promouvoir | 2, 4 en 5 van de wet van 19 maart 2010 tot bevordering van een |
une objectivation du calcul des contributions alimentaires des père et | objectieve berekening van de door de ouders te betalen |
mère au profit de leurs enfants (Moniteur belge du 21 avril 2010). | onderhoudsbijdragen voor hun kinderen (Belgisch Staatsblad van 21 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | april 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
19. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Förderung einer objektiven Berechnung der | 19. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Förderung einer objektiven Berechnung der |
von den Eltern zu Gunsten ihrer Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeiträge | von den Eltern zu Gunsten ihrer Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeiträge |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 203 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 2 - Artikel 203 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, | vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 203 - § 1 - Die Eltern sind entsprechend ihren Möglichkeiten | « Art. 203 - § 1 - Die Eltern sind entsprechend ihren Möglichkeiten |
verpflichtet, für die Unterbringung, den Unterhalt, die Gesundheit, | verpflichtet, für die Unterbringung, den Unterhalt, die Gesundheit, |
die Aufsicht, die Erziehung, die Ausbildung und die Entfaltung ihrer | die Aufsicht, die Erziehung, die Ausbildung und die Entfaltung ihrer |
Kinder zu sorgen. Ist die Ausbildung nicht abgeschlossen, dauert die | Kinder zu sorgen. Ist die Ausbildung nicht abgeschlossen, dauert die |
Verpflichtung über die Volljährigkeit des Kindes hinaus an. | Verpflichtung über die Volljährigkeit des Kindes hinaus an. |
§ 2 - Unter 'Möglichkeiten' versteht man insbesondere alle von den | § 2 - Unter 'Möglichkeiten' versteht man insbesondere alle von den |
Eltern bezogenen beruflichen Einkünfte und Einkünfte aus beweglichen | Eltern bezogenen beruflichen Einkünfte und Einkünfte aus beweglichen |
und unbeweglichen Gütern sowie alle Vorteile und sonstigen Mittel, mit | und unbeweglichen Gütern sowie alle Vorteile und sonstigen Mittel, mit |
denen ihr Lebensstandard und der ihrer Kinder gesichert wird. | denen ihr Lebensstandard und der ihrer Kinder gesichert wird. |
§ 3 - Der hinterbliebene Ehegatte muss innerhalb der Grenzen dessen, | § 3 - Der hinterbliebene Ehegatte muss innerhalb der Grenzen dessen, |
was er aus dem Nachlass seines vorverstorbenen Ehepartners erlangt | was er aus dem Nachlass seines vorverstorbenen Ehepartners erlangt |
hat, und dessen, was dieser ihm an Vorteilen im Ehevertrag, durch | hat, und dessen, was dieser ihm an Vorteilen im Ehevertrag, durch |
Schenkungen oder im Testament eingeräumt hat, der in Paragraph 1 | Schenkungen oder im Testament eingeräumt hat, der in Paragraph 1 |
festgelegten Verpflichtung gegenüber den Kindern des Vorverstorbenen, | festgelegten Verpflichtung gegenüber den Kindern des Vorverstorbenen, |
deren Vater beziehungsweise Mutter er selbst nicht ist, nachkommen. » | deren Vater beziehungsweise Mutter er selbst nicht ist, nachkommen. » |
Art. 3 - Artikel 203bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 203bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 203bis - § 1 - Jeder Elternteil leistet entsprechend seinem | « Art. 203bis - § 1 - Jeder Elternteil leistet entsprechend seinem |
Anteil an den kumulierten Möglichkeiten seinen Beitrag zu den Kosten, | Anteil an den kumulierten Möglichkeiten seinen Beitrag zu den Kosten, |
die aus der in Artikel 203 § 1 festgelegten Verpflichtung entstehen. | die aus der in Artikel 203 § 1 festgelegten Verpflichtung entstehen. |
§ 2 - Unbeschadet der Rechte des Kindes kann jeder Elternteil vom | § 2 - Unbeschadet der Rechte des Kindes kann jeder Elternteil vom |
anderen seinen Beitrag zu den aus Artikel 203 § 1 entstehenden Kosten | anderen seinen Beitrag zu den aus Artikel 203 § 1 entstehenden Kosten |
verlangen. | verlangen. |
§ 3 - Die Kosten umfassen die ordentlichen und die ausserordentlichen | § 3 - Die Kosten umfassen die ordentlichen und die ausserordentlichen |
Kosten. | Kosten. |
Bei den ordentlichen Kosten handelt es sich um die üblichen Kosten in | Bei den ordentlichen Kosten handelt es sich um die üblichen Kosten in |
Bezug auf den täglichen Unterhalt des Kindes. | Bezug auf den täglichen Unterhalt des Kindes. |
Unter ausserordentlichen Kosten versteht man die aussergewöhnlichen, | Unter ausserordentlichen Kosten versteht man die aussergewöhnlichen, |
notwendigen oder unvorhersehbaren Ausgaben, die aus zufälligen oder | notwendigen oder unvorhersehbaren Ausgaben, die aus zufälligen oder |
ungewöhnlichen Ereignissen entstehen und das übliche Budget für den | ungewöhnlichen Ereignissen entstehen und das übliche Budget für den |
täglichen Unterhalt des Kindes, das gegebenenfalls als Grundlage für | täglichen Unterhalt des Kindes, das gegebenenfalls als Grundlage für |
die Festlegung der Unterhaltsbeiträge diente, überschreiten. | die Festlegung der Unterhaltsbeiträge diente, überschreiten. |
§ 4 - Auf Verlangen eines Elternteils kann der Richter die Parteien | § 4 - Auf Verlangen eines Elternteils kann der Richter die Parteien |
dazu verpflichten, bei einem von der Kommission für das Bank-, Finanz- | dazu verpflichten, bei einem von der Kommission für das Bank-, Finanz- |
und Versicherungswesen auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März | und Versicherungswesen auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März |
1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute | 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute |
zugelassenen Institut ein Konto zu eröffnen, das für die Einzahlung | zugelassenen Institut ein Konto zu eröffnen, das für die Einzahlung |
der auf der Grundlage von Artikel 203 § 1 festgelegten Beiträge | der auf der Grundlage von Artikel 203 § 1 festgelegten Beiträge |
bestimmt ist. | bestimmt ist. |
In diesem Fall bestimmt der Richter mindestens: | In diesem Fall bestimmt der Richter mindestens: |
1. den Beitrag eines jeden Elternteils zu den in Artikel 203 § 1 | 1. den Beitrag eines jeden Elternteils zu den in Artikel 203 § 1 |
erwähnten Kosten sowie die dem Kind zukommenden sozialen Vorteile, die | erwähnten Kosten sowie die dem Kind zukommenden sozialen Vorteile, die |
auf dieses Konto eingezahlt werden müssen, | auf dieses Konto eingezahlt werden müssen, |
2. den Zeitpunkt im Monat, zu dem diese Beiträge und sozialen Vorteile | 2. den Zeitpunkt im Monat, zu dem diese Beiträge und sozialen Vorteile |
eingezahlt werden müssen, | eingezahlt werden müssen, |
3. die Art und Weise, wie über die auf dieses Konto eingezahlten | 3. die Art und Weise, wie über die auf dieses Konto eingezahlten |
Geldsummen verfügt werden kann, | Geldsummen verfügt werden kann, |
4. die Kosten, die mit diesen Geldsummen bezahlt werden, | 4. die Kosten, die mit diesen Geldsummen bezahlt werden, |
5. die Organisation der Kontrolle der Ausgaben, | 5. die Organisation der Kontrolle der Ausgaben, |
6. die Art und Weise, wie Fehlbeträge ausgeglichen werden, | 6. die Art und Weise, wie Fehlbeträge ausgeglichen werden, |
7. den Verwendungszweck der Überschüsse, die auf dieses Konto | 7. den Verwendungszweck der Überschüsse, die auf dieses Konto |
eingezahlt werden. | eingezahlt werden. |
Die in Ausführung des vorliegenden Artikels getätigten Einzahlungen | Die in Ausführung des vorliegenden Artikels getätigten Einzahlungen |
von Beiträgen werden als Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen | von Beiträgen werden als Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen |
der in Artikel 203 § 1 definierten Unterhaltsverpflichtung angesehen. | der in Artikel 203 § 1 definierten Unterhaltsverpflichtung angesehen. |
» | » |
Art. 4 - Artikel 203ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 203ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 203ter - Kommt der Schuldner einer der durch die Artikel 203, | « Art. 203ter - Kommt der Schuldner einer der durch die Artikel 203, |
203bis, 205, 207, 336 oder 353-14 des vorliegenden Gesetzbuches | 203bis, 205, 207, 336 oder 353-14 des vorliegenden Gesetzbuches |
auferlegten Verpflichtungen oder der aufgrund von Artikel 1288 Absatz | auferlegten Verpflichtungen oder der aufgrund von Artikel 1288 Absatz |
1 Nr. 3 des Gerichtgesetzbuches oder aufgrund einer notariellen oder | 1 Nr. 3 des Gerichtgesetzbuches oder aufgrund einer notariellen oder |
homologierten Vereinbarung zwischen Parteien eingegangenen | homologierten Vereinbarung zwischen Parteien eingegangenen |
Verbindlichkeit nicht nach, kann sich der Gläubiger - unbeschadet des | Verbindlichkeit nicht nach, kann sich der Gläubiger - unbeschadet des |
Rechts Dritter - für die Festlegung des Betrags des Unterhalts und für | Rechts Dritter - für die Festlegung des Betrags des Unterhalts und für |
die Vollstreckung des Urteils dazu ermächtigen lassen, unter | die Vollstreckung des Urteils dazu ermächtigen lassen, unter |
Ausschluss des genannten Schuldners und im Rahmen der durch das Urteil | Ausschluss des genannten Schuldners und im Rahmen der durch das Urteil |
festgelegten Bedingungen und Grenzen die Einkünfte des Schuldners oder | festgelegten Bedingungen und Grenzen die Einkünfte des Schuldners oder |
jede andere ihm von einem Dritten geschuldete Geldsumme zu | jede andere ihm von einem Dritten geschuldete Geldsumme zu |
vereinnahmen. | vereinnahmen. |
Auf jeden Fall erteilt der Richter die Ermächtigung, wenn der | Auf jeden Fall erteilt der Richter die Ermächtigung, wenn der |
Unterhaltspflichtige sich im Laufe der zwölf Monate, die der | Unterhaltspflichtige sich im Laufe der zwölf Monate, die der |
Hinterlegung des Antrags vorangehen, für zwei aufeinanderfolgende oder | Hinterlegung des Antrags vorangehen, für zwei aufeinanderfolgende oder |
nicht aufeinanderfolgende Raten der Verpflichtung zur Zahlung von | nicht aufeinanderfolgende Raten der Verpflichtung zur Zahlung von |
Unterhalt ganz oder teilweise entzogen hat, es sei denn, dass der | Unterhalt ganz oder teilweise entzogen hat, es sei denn, dass der |
Richter aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände des Falls anders | Richter aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände des Falls anders |
urteilt. | urteilt. |
Das Verfahren und die Befugnisse des Richters werden nach den Artikeln | Das Verfahren und die Befugnisse des Richters werden nach den Artikeln |
1253ter bis 1253quinquies des Gerichtsgesetzbuches geregelt. | 1253ter bis 1253quinquies des Gerichtsgesetzbuches geregelt. |
Auf die durch den Greffier auf Antrag des Klägers hin per | Auf die durch den Greffier auf Antrag des Klägers hin per |
Gerichtsbrief erfolgte Notifizierung wird das Urteil allen | Gerichtsbrief erfolgte Notifizierung wird das Urteil allen |
gegenwärtigen und zukünftigen Drittschuldnern gegenüber wirksam. | gegenwärtigen und zukünftigen Drittschuldnern gegenüber wirksam. |
Hört das Urteil auf, wirksam zu sein, werden die Drittschuldner vom | Hört das Urteil auf, wirksam zu sein, werden die Drittschuldner vom |
Greffier per Gerichtsbrief davon in Kenntnis gesetzt. | Greffier per Gerichtsbrief davon in Kenntnis gesetzt. |
Der Greffier vermerkt in seiner Notifizierung, was der Drittschuldner | Der Greffier vermerkt in seiner Notifizierung, was der Drittschuldner |
zahlen oder zu zahlen aufhören muss. » | zahlen oder zu zahlen aufhören muss. » |
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 203quater mit | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 203quater mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 203quater - § 1 - Der aufgrund von Artikel 203 § 1 bestimmte | « Art. 203quater - § 1 - Der aufgrund von Artikel 203 § 1 bestimmte |
Unterhaltsbeitrag, der entweder durch Urteil gemäss Artikel 1321 des | Unterhaltsbeitrag, der entweder durch Urteil gemäss Artikel 1321 des |
Gerichtgesetzbuches oder durch Vereinbarung festgelegt wird, wird von | Gerichtgesetzbuches oder durch Vereinbarung festgelegt wird, wird von |
Rechts wegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst. | Rechts wegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst. |
Dieser Basisbeitrag ist an den Verbraucherpreisindex des Monats, der | Dieser Basisbeitrag ist an den Verbraucherpreisindex des Monats, der |
demjenigen, in dem das Urteil zur Bestimmung des Beitrags eines jeden | demjenigen, in dem das Urteil zur Bestimmung des Beitrags eines jeden |
Elternteils verkündet wird, vorangeht, gebunden, es sei denn, dass der | Elternteils verkündet wird, vorangeht, gebunden, es sei denn, dass der |
Richter anders darüber entscheidet. Alle zwölf Monate wird der Betrag | Richter anders darüber entscheidet. Alle zwölf Monate wird der Betrag |
des Beitrags von Rechts wegen nach Massgabe der Erhöhung oder der | des Beitrags von Rechts wegen nach Massgabe der Erhöhung oder der |
Minderung des Verbraucherpreisindexes des entsprechenden Monats | Minderung des Verbraucherpreisindexes des entsprechenden Monats |
angepasst. | angepasst. |
Diese Anpassung wird ab dem Fälligkeitstag, der der Veröffentlichung | Diese Anpassung wird ab dem Fälligkeitstag, der der Veröffentlichung |
des neuen zu berücksichtigenden Indexes im Belgischen Staatsblatt | des neuen zu berücksichtigenden Indexes im Belgischen Staatsblatt |
folgt, auf den Beitrag angewandt. | folgt, auf den Beitrag angewandt. |
Der Richter kann jedoch eine andere Formel für die Anpassung des | Der Richter kann jedoch eine andere Formel für die Anpassung des |
Unterhaltsbeitrags anwenden. Die Parteien können ebenfalls durch | Unterhaltsbeitrags anwenden. Die Parteien können ebenfalls durch |
Vereinbarung von dieser Anpassungsformel abweichen. | Vereinbarung von dieser Anpassungsformel abweichen. |
§ 2 - Im Interesse des Kindes kann der Richter auf Verlangen einer der | § 2 - Im Interesse des Kindes kann der Richter auf Verlangen einer der |
Parteien entscheiden, dass der Unterhaltsbeitrag unter den von ihm | Parteien entscheiden, dass der Unterhaltsbeitrag unter den von ihm |
bestimmten Umständen von Rechts wegen erhöht wird. » | bestimmten Umständen von Rechts wegen erhöht wird. » |
Art. 6 - Artikel 301 § 12 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 6 - Artikel 301 § 12 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. | Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 336 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 336 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 31. März 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 31. März 2007, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 336 - Das Kind, dessen Abstammung väterlicherseits nicht | « Art. 336 - Das Kind, dessen Abstammung väterlicherseits nicht |
feststeht, kann von demjenigen, der seiner Mutter innerhalb der | feststeht, kann von demjenigen, der seiner Mutter innerhalb der |
gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, einen Unterhaltsbeitrag | gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, einen Unterhaltsbeitrag |
aufgrund von Artikel 203 § 1 verlangen. » | aufgrund von Artikel 203 § 1 verlangen. » |
Art. 8 - Artikel 339 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 339 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: | vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 339 - Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend | « Art. 339 - Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend |
anwendbar. » | anwendbar. » |
Art. 9 - Artikel 353-14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 353-14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. | Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Worten « Artikel 203 | 1. In Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Worten « Artikel 203 |
» beginnt und mit dem Wort « anwendbar » endet, durch folgenden Satz | » beginnt und mit dem Wort « anwendbar » endet, durch folgenden Satz |
ersetzt: | ersetzt: |
« Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. » | « Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. » |
2. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
« Die Artikel 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. » | « Die Artikel 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. » |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung |
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf jeden neuen Antrag, | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf jeden neuen Antrag, |
der eingereicht wird nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes | der eingereicht wird nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes |
gemäss Artikel 18 Absatz 1, sowie auf jeden in Artikel 203ter des | gemäss Artikel 18 Absatz 1, sowie auf jeden in Artikel 203ter des |
Zivilgesetzbuches vorgesehenen Antrag auf Ermächtigung, der | Zivilgesetzbuches vorgesehenen Antrag auf Ermächtigung, der |
eingereicht wird nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes, auch | eingereicht wird nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes, auch |
wenn das Urteil, auf den sich der Antrag stützt, verkündet worden ist | wenn das Urteil, auf den sich der Antrag stützt, verkündet worden ist |
vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz | vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz |
1. | 1. |
Das alte Gesetz bleibt jedoch auf jedes Verfahren anwendbar, das | Das alte Gesetz bleibt jedoch auf jedes Verfahren anwendbar, das |
eingeleitet wurde vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss | eingeleitet wurde vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss |
Artikel 18 Absatz 1, und auf jede Entscheidung, die bis zu diesem | Artikel 18 Absatz 1, und auf jede Entscheidung, die bis zu diesem |
Datum noch nicht rechtskräftig geworden ist. | Datum noch nicht rechtskräftig geworden ist. |
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird ein Antrag auf Abänderung | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird ein Antrag auf Abänderung |
eines Unterhaltsbeitrags, der festgelegt wurde vor In-Kraft-Treten des | eines Unterhaltsbeitrags, der festgelegt wurde vor In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz 1, als neuer Antrag | vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz 1, als neuer Antrag |
angesehen, wenn neue, vom Willen der Parteien unabhängige Umstände | angesehen, wenn neue, vom Willen der Parteien unabhängige Umstände |
deren Situation oder die der Kinder tiefgreifend verändern. | deren Situation oder die der Kinder tiefgreifend verändern. |
KAPITEL 5 - In-Kraft-Treten | KAPITEL 5 - In-Kraft-Treten |
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 1321 § 2 Nr. 2 des | In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 1321 § 2 Nr. 2 des |
Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 14, zwei Monate | Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 14, zwei Monate |
nach Veröffentlichung des in Artikel 1322 des Gerichtsgesetzbuches, | nach Veröffentlichung des in Artikel 1322 des Gerichtsgesetzbuches, |
wie abgeändert durch Artikel 15, vorgesehenen Berechungsmodus im | wie abgeändert durch Artikel 15, vorgesehenen Berechungsmodus im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Der Staatssekretär für Familienpolitik | Der Staatssekretär für Familienpolitik |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |