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Vue multilingue de Loi du 19/03/1991
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Loi portant un régime de licenciement particulier pour les délégués du personnel aux conseils d'entreprise et aux comités de sécurité, d'hygiène et d'embellissement des lieux de travail, ainsi que pour les candidats délégués du personnel. - Coordination officieuse en langue allemande Wet houdende bijzondere ontslagregeling voor de personeelsafgevaardigden in de ondernemingsraden en in de comités voor veiligheid, gezondheid en verfraaiing van de werkplaatsen alsmede voor de kandidaat-personeelsafgevaardigden. - Officieuze coördinatie in het Duits
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19 MARS 1991. - Loi portant un régime de licenciement particulier pour 19 MAART 1991. - Wet houdende bijzondere ontslagregeling voor de
les délégués du personnel aux conseils d'entreprise et aux comités de personeelsafgevaardigden in de ondernemingsraden en in de comités voor
sécurité, d'hygiène et d'embellissement des lieux de travail, ainsi veiligheid, gezondheid en verfraaiing van de werkplaatsen alsmede voor
que pour les candidats délégués du personnel. - Coordination de kandidaat-personeelsafgevaardigden. - Officieuze coördinatie in het
officieuse en langue allemande Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 19 mars 1991 portant un régime de licenciement de wet van 19 maart 1991 houdende bijzondere ontslagregeling voor de
particulier pour les délégués du personnel aux conseils d'entreprise
et aux comités de sécurité, d'hygiène et d'embellissement des lieux de personeelsafgevaardigden in de ondernemingsraden en in de comités voor
travail, ainsi que pour les candidats délégués du personnel (Moniteur veiligheid, gezondheid en verfraaiing van de werkplaatsen alsmede voor
belge du 29 mars 1991), telle qu'elle a été modifiée successivement de kandidaat-personeelsafgevaardigden (Belgisch Staatsblad van 29
par : maart 1991), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et - de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen
diverses (Moniteur belge du 1er août 1991, err. du 22 octobre 1991); (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991, err. van 22 oktober 1991);
- la loi du 26 juin 2002 relative aux fermetures d'entreprises - de wet van 26 juni 2002 betreffende de sluiting van de ondernemingen
(Moniteur belge du 9 août 2002, err. du 4 décembre 2002). (Belgisch Staatsblad van 9 augustus 2002, err. van 4 december 2002).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
19. MÄRZ 1991 - Gesetz zur Einführung einer besonderen 19. MÄRZ 1991 - Gesetz zur Einführung einer besonderen
Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den
Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene
und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese
Ämter Ämter
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf: Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf:
1. die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder, die das 1. die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder, die das
Personal in den Betriebsräten und den Ausschüssen für Personal in den Betriebsräten und den Ausschüssen für
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze
vertreten, vertreten,
2. die Kandidaten für die Wahlen der Vertreter des Personals in 2. die Kandidaten für die Wahlen der Vertreter des Personals in
denselben Organen, denselben Organen,
3. die Arbeitgeber, die die vorerwähnten Personen beschäftigen. 3. die Arbeitgeber, die die vorerwähnten Personen beschäftigen.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. Personalvertreter: das ordentliche Mitglied oder das Ersatzmitglied 1. Personalvertreter: das ordentliche Mitglied oder das Ersatzmitglied
im Sinne von § 1 Nr. 1, im Sinne von § 1 Nr. 1,
2. Kandidaten für das Amt als Personalvertreter: den Kandidaten im 2. Kandidaten für das Amt als Personalvertreter: den Kandidaten im
Sinne von § 1 Nr. 2, Sinne von § 1 Nr. 2,
3. Rat: den Betriebsrat, 3. Rat: den Betriebsrat,
4. Ausschuss: den Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und 4. Ausschuss: den Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und
Verschönerung der Arbeitsplätze, Verschönerung der Arbeitsplätze,
5. Unternehmen oder technischer Betriebseinheit: die technische 5. Unternehmen oder technischer Betriebseinheit: die technische
Betriebseinheit im Sinne des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Betriebseinheit im Sinne des Gesetzes vom 20. September 1948 zur
Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über
die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die
gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze,
6. Schliessung: jede endgültige Einstellung der Haupttätigkeit des 6. Schliessung: jede endgültige Einstellung der Haupttätigkeit des
Unternehmens oder einer seiner Abteilungen. Unternehmens oder einer seiner Abteilungen.
Art. 2 - § 1 - Personalvertreter und Kandidaten für das Amt als Art. 2 - § 1 - Personalvertreter und Kandidaten für das Amt als
Personalvertreter können nur aus einem vorab vom Arbeitsgericht Personalvertreter können nur aus einem vorab vom Arbeitsgericht
angenommenen schwerwiegenden Grund oder aus vorab vom zuständigen angenommenen schwerwiegenden Grund oder aus vorab vom zuständigen
paritätischen Organ anerkannten wirtschaftlichen oder technischen paritätischen Organ anerkannten wirtschaftlichen oder technischen
Gründen entlassen werden. Gründen entlassen werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt als Entlassung: Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt als Entlassung:
1. jede Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber, sei es 1. jede Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber, sei es
mit oder ohne Entschädigung, mit oder ohne Einhaltung einer mit oder ohne Entschädigung, mit oder ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist, die während des in den Paragraphen 2 oder 3 erwähnten Kündigungsfrist, die während des in den Paragraphen 2 oder 3 erwähnten
Zeitraums notifiziert wird, Zeitraums notifiziert wird,
2. jede Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer aufgrund 2. jede Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer aufgrund
eines Sachverhalts, der einen dem Arbeitgeber anzulastenden Grund eines Sachverhalts, der einen dem Arbeitgeber anzulastenden Grund
darstellt, darstellt,
3. der Verstoss des Arbeitgebers gegen den in Anwendung von Artikel 5 3. der Verstoss des Arbeitgebers gegen den in Anwendung von Artikel 5
§ 3 gefassten Beschluss des Präsidenten des Arbeitsgerichts, in dem § 3 gefassten Beschluss des Präsidenten des Arbeitsgerichts, in dem
die Fortsetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags während des die Fortsetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags während des
laufenden Verfahrens vor den Arbeitsgerichten beschlossen wird. laufenden Verfahrens vor den Arbeitsgerichten beschlossen wird.
§ 2 - Die Personalvertreter fallen unter die Anwendung der § 2 - Die Personalvertreter fallen unter die Anwendung der
Bestimmungen von § 1 während eines Zeitraums, der ab dem dreissigsten Bestimmungen von § 1 während eines Zeitraums, der ab dem dreissigsten
Tag vor dem Aushang der Bekanntmachung zur Festlegung des Wahldatums Tag vor dem Aushang der Bekanntmachung zur Festlegung des Wahldatums
bis zum Datum, an dem die bei den nächsten Wahlen gewählten Kandidaten bis zum Datum, an dem die bei den nächsten Wahlen gewählten Kandidaten
eingesetzt werden, läuft. eingesetzt werden, läuft.
Wenn der für die Einsetzung eines Rates oder Ausschusses vorgesehene Wenn der für die Einsetzung eines Rates oder Ausschusses vorgesehene
Mindestpersonalbestand nicht mehr erreicht wird und demzufolge die Mindestpersonalbestand nicht mehr erreicht wird und demzufolge die
Erneuerung dieser Organe nicht mehr vorgenommen werden muss, fallen Erneuerung dieser Organe nicht mehr vorgenommen werden muss, fallen
die bei den vorhergehenden Wahlen gewählten Kandidaten während sechs die bei den vorhergehenden Wahlen gewählten Kandidaten während sechs
Monaten ab dem ersten Tag der vom König festgelegten Wahlperiode Monaten ab dem ersten Tag der vom König festgelegten Wahlperiode
weiterhin unter die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden weiterhin unter die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden
Paragraphen. Dies ist auch der Fall, wenn in Ermangelung der Paragraphen. Dies ist auch der Fall, wenn in Ermangelung der
erforderlichen Kandidaturen keine neuen Wahlen organisiert werden. erforderlichen Kandidaturen keine neuen Wahlen organisiert werden.
Die Personalvertreter, die das Alter von fünfundsechzig Jahren Die Personalvertreter, die das Alter von fünfundsechzig Jahren
erreichen, fallen nicht mehr unter die Anwendung der Bestimmungen des erreichen, fallen nicht mehr unter die Anwendung der Bestimmungen des
vorliegenden Paragraphen, ausser wenn es im Unternehmen üblich ist, vorliegenden Paragraphen, ausser wenn es im Unternehmen üblich ist,
die Arbeitnehmerkategorie, der sie angehören, weiterhin zu die Arbeitnehmerkategorie, der sie angehören, weiterhin zu
beschäftigen. beschäftigen.
§ 3 - Die Kandidaten für das Amt als Personalvertreter, die bei den § 3 - Die Kandidaten für das Amt als Personalvertreter, die bei den
Wahlen der Personalvertreter in den Räten und Ausschüssen Wahlen der Personalvertreter in den Räten und Ausschüssen
vorgeschlagen werden und die Wählbarkeitsbedingungen erfüllen, fallen vorgeschlagen werden und die Wählbarkeitsbedingungen erfüllen, fallen
unter die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2, wenn es unter die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2, wenn es
sich um ihre erste Kandidatur handelt. sich um ihre erste Kandidatur handelt.
Die Kandidaten für das Amt als Personalvertreter im Sinne von Absatz 1 Die Kandidaten für das Amt als Personalvertreter im Sinne von Absatz 1
fallen unter die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 fallen unter die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2
während eines Zeitraums, der am dreissigsten Tag vor dem Aushang der während eines Zeitraums, der am dreissigsten Tag vor dem Aushang der
Bekanntmachung zur Festlegung des Wahldatums anfängt und zwei Jahre Bekanntmachung zur Festlegung des Wahldatums anfängt und zwei Jahre
nach dem Aushang des Wahlergebnisses endet, wenn sie bereits nach dem Aushang des Wahlergebnisses endet, wenn sie bereits
Kandidaten waren und bei den vorhergehenden Wahlen nicht gewählt Kandidaten waren und bei den vorhergehenden Wahlen nicht gewählt
wurden. wurden.
Die Kandidaten, die bei Wahlen vorgeschlagen worden sind, die für Die Kandidaten, die bei Wahlen vorgeschlagen worden sind, die für
ungültig erklärt worden sind, fallen auch unter die Anwendung der ungültig erklärt worden sind, fallen auch unter die Anwendung der
Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen. Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen.
§ 4 - Das Mandat der Personalvertreter oder die Eigenschaft eines § 4 - Das Mandat der Personalvertreter oder die Eigenschaft eines
Kandidaten für das Amt als Personalvertreter darf für den Betreffenden Kandidaten für das Amt als Personalvertreter darf für den Betreffenden
weder Nachteile noch besondere Vorteile zur Folge haben. weder Nachteile noch besondere Vorteile zur Folge haben.
§ 5 - Die Personalvertreter und die Kandidaten für das Amt als § 5 - Die Personalvertreter und die Kandidaten für das Amt als
Personalvertreter dürfen nicht von einer technischen Betriebseinheit Personalvertreter dürfen nicht von einer technischen Betriebseinheit
in eine andere technische Betriebseinheit derselben juristischen in eine andere technische Betriebseinheit derselben juristischen
Einheit versetzt werden, ausser wenn sie zum Zeitpunkt der Einheit versetzt werden, ausser wenn sie zum Zeitpunkt der
Entscheidung ihre schriftliche Zustimmung dazu gegeben haben oder wenn Entscheidung ihre schriftliche Zustimmung dazu gegeben haben oder wenn
es wirtschaftliche oder technische Gründe gibt, die vorab vom es wirtschaftliche oder technische Gründe gibt, die vorab vom
zuständigen paritätischen Organ im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 1 zuständigen paritätischen Organ im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 1
anerkannt worden sind. anerkannt worden sind.
Die Versetzung von einer Abteilung einer technischen Betriebseinheit Die Versetzung von einer Abteilung einer technischen Betriebseinheit
in eine andere Abteilung derselben technischen Betriebseinheit wird in eine andere Abteilung derselben technischen Betriebseinheit wird
für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als ungeschehen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als ungeschehen
betrachtet, wenn sie binnen sechs Monaten vor der Schliessung dieser betrachtet, wenn sie binnen sechs Monaten vor der Schliessung dieser
neuen Abteilung erfolgt ist. neuen Abteilung erfolgt ist.
§ 6 - Keine andere Weise der Beendigung des Arbeitsvertrags als die in § 6 - Keine andere Weise der Beendigung des Arbeitsvertrags als die in
§ 1 bestimmten Weisen darf geltend gemacht werden, mit Ausnahme: § 1 bestimmten Weisen darf geltend gemacht werden, mit Ausnahme:
- vom Ablauf der Vertragszeit, - vom Ablauf der Vertragszeit,
- von der Beendigung der Arbeit, für die der Vertrag geschlossen - von der Beendigung der Arbeit, für die der Vertrag geschlossen
worden ist, worden ist,
- von der einseitigen Beendigung dieses Vertrags durch den - von der einseitigen Beendigung dieses Vertrags durch den
Arbeitnehmer, Arbeitnehmer,
- vom Tod des Arbeitnehmers, - vom Tod des Arbeitnehmers,
- von höherer Gewalt, - von höherer Gewalt,
- von einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. - von einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
KAPITEL II - Entlassung aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen KAPITEL II - Entlassung aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen
Art. 3 - § 1 - Der Arbeitgeber, der einen Personalvertreter oder einen Art. 3 - § 1 - Der Arbeitgeber, der einen Personalvertreter oder einen
Kandidaten für das Amt als Personalvertreter aus wirtschaftlichen oder Kandidaten für das Amt als Personalvertreter aus wirtschaftlichen oder
technischen Gründen entlassen möchte, muss die Sache vorab durch technischen Gründen entlassen möchte, muss die Sache vorab durch
Einschreibebrief bei der zuständigen paritätischen Kommission anhängig Einschreibebrief bei der zuständigen paritätischen Kommission anhängig
machen. In Ermangelung einer paritätischen Kommission oder wenn die machen. In Ermangelung einer paritätischen Kommission oder wenn die
paritätische Kommission nicht arbeitet, muss er die Sache beim paritätische Kommission nicht arbeitet, muss er die Sache beim
Nationalen Arbeitsrat anhängig machen. Nationalen Arbeitsrat anhängig machen.
Die paritätische Kommission oder gegebenenfalls der Nationale Die paritätische Kommission oder gegebenenfalls der Nationale
Arbeitsrat muss sich über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein Arbeitsrat muss sich über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein
wirtschaftlicher oder technischer Gründe binnen zwei Monaten ab dem wirtschaftlicher oder technischer Gründe binnen zwei Monaten ab dem
Datum, an dem der Arbeitgeber dies beantragt hat, aussprechen. Datum, an dem der Arbeitgeber dies beantragt hat, aussprechen.
In Ermangelung eines Beschlusses des paritätischen Organs binnen der In Ermangelung eines Beschlusses des paritätischen Organs binnen der
im vorangehenden Absatz festgelegten Frist darf der Arbeitgeber den im vorangehenden Absatz festgelegten Frist darf der Arbeitgeber den
Personalvertreter oder den Kandidaten für das Amt als Personalvertreter oder den Kandidaten für das Amt als
Personalvertreter nur im Falle der Schliessung des Unternehmens oder Personalvertreter nur im Falle der Schliessung des Unternehmens oder
einer Abteilung des Unternehmens oder im Falle der Entlassung einer einer Abteilung des Unternehmens oder im Falle der Entlassung einer
bestimmten Personalkategorie entlassen. bestimmten Personalkategorie entlassen.
Ausser im Falle der Schliessung des Unternehmens oder einer seiner Ausser im Falle der Schliessung des Unternehmens oder einer seiner
Abteilungen darf der Arbeitgeber die Entlassung nicht vornehmen, bevor Abteilungen darf der Arbeitgeber die Entlassung nicht vornehmen, bevor
die Arbeitsgerichte das Vorhandensein der wirtschaftlichen oder die Arbeitsgerichte das Vorhandensein der wirtschaftlichen oder
technischen Gründe anerkannt haben. Um diese Anerkennung zu erhalten, technischen Gründe anerkannt haben. Um diese Anerkennung zu erhalten,
muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Anerkennung der wirtschaftlichen muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Anerkennung der wirtschaftlichen
oder technischen Gründe, die die Entlassung eines Personalvertreters oder technischen Gründe, die die Entlassung eines Personalvertreters
oder eines Kandidaten für das Amt als Personalvertreter rechtfertigen, oder eines Kandidaten für das Amt als Personalvertreter rechtfertigen,
durch Ladung beim Präsidenten des Arbeitsgerichts anhängig machen. Das durch Ladung beim Präsidenten des Arbeitsgerichts anhängig machen. Das
Verfahren wird durch die in den Artikeln 8, 10 und 11 des vorliegenden Verfahren wird durch die in den Artikeln 8, 10 und 11 des vorliegenden
Gesetzes festgelegten Regeln geregelt. Der Arbeitgeber muss die Gesetzes festgelegten Regeln geregelt. Der Arbeitgeber muss die
Erfüllung des Arbeitsvertrags während des laufenden Verfahrens vor den Erfüllung des Arbeitsvertrags während des laufenden Verfahrens vor den
Arbeitsgerichten gewährleisten. Wenn mit dem Urteil die Arbeitsgerichten gewährleisten. Wenn mit dem Urteil die
wirtschaftlichen oder technischen Gründe anerkannt werden, darf er die wirtschaftlichen oder technischen Gründe anerkannt werden, darf er die
Entlassung erst ab dem dritten Werktag nach Ablauf der Berufungsfrist Entlassung erst ab dem dritten Werktag nach Ablauf der Berufungsfrist
oder, wenn Berufung eingelegt worden ist, ab dem dritten Werktag nach oder, wenn Berufung eingelegt worden ist, ab dem dritten Werktag nach
der Notifizierung des Entscheids, mit dem die wirtschaftlichen oder der Notifizierung des Entscheids, mit dem die wirtschaftlichen oder
technischen Gründe anerkannt werden, notifizieren. technischen Gründe anerkannt werden, notifizieren.
§ 2 - Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer Personalvertreter oder § 2 - Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer Personalvertreter oder
Kandidat für das Amt als Personalvertreter ist oder dass seine Kandidat für das Amt als Personalvertreter ist oder dass seine
Kandidatur von einer bestimmten repräsentativen Kandidatur von einer bestimmten repräsentativen
Arbeitnehmerorganisation eingereicht worden ist, darf auf keinen Fall Arbeitnehmerorganisation eingereicht worden ist, darf auf keinen Fall
die Entscheidung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, beeinflussen. die Entscheidung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, beeinflussen.
§ 3 - Dem Arbeitgeber obliegt die Beweislast für die zur § 3 - Dem Arbeitgeber obliegt die Beweislast für die zur
Rechtfertigung der Entlassung geltend gemachten wirtschaftlichen oder Rechtfertigung der Entlassung geltend gemachten wirtschaftlichen oder
technischen Gründe und für die Tatsache, dass die Entlassung nicht technischen Gründe und für die Tatsache, dass die Entlassung nicht
gegen die Bestimmung von § 2 verstösst. gegen die Bestimmung von § 2 verstösst.
KAPITEL III - Entlassung aus schwerwiegenden Gründen KAPITEL III - Entlassung aus schwerwiegenden Gründen
Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber, der vorhat, einen Personalvertreter Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber, der vorhat, einen Personalvertreter
oder einen Kandidaten für das Amt als Personalvertreter aus oder einen Kandidaten für das Amt als Personalvertreter aus
schwerwiegenden Gründen zu entlassen, muss den Betreffenden und die schwerwiegenden Gründen zu entlassen, muss den Betreffenden und die
Organisation, die ihn vorgeschlagen hat, per Einschreibebrief, den er Organisation, die ihn vorgeschlagen hat, per Einschreibebrief, den er
binnen drei Werktagen nach dem Tag, an dem er Kenntnis von dem die binnen drei Werktagen nach dem Tag, an dem er Kenntnis von dem die
Entlassung rechtfertigenden Sachverhalt erhalten hat, darüber Entlassung rechtfertigenden Sachverhalt erhalten hat, darüber
informieren. Er muss auch binnen derselben Frist die Sache per Antrag informieren. Er muss auch binnen derselben Frist die Sache per Antrag
beim Präsidenten des Arbeitsgerichts anhängig machen. beim Präsidenten des Arbeitsgerichts anhängig machen.
§ 2 - Der Antrag wird per Einschreibebrief an die Kanzlei gerichtet § 2 - Der Antrag wird per Einschreibebrief an die Kanzlei gerichtet
und umfasst: und umfasst:
1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr,
2. Name, Vorname, Beruf, Wohnsitz des Antragstellers und 2. Name, Vorname, Beruf, Wohnsitz des Antragstellers und
gegebenenfalls seine Eigenschaften und die Eintragung ins gegebenenfalls seine Eigenschaften und die Eintragung ins
Handelsregister oder Handwerksregister oder, wenn es sich um eine Handelsregister oder Handwerksregister oder, wenn es sich um eine
juristische Person handelt, Angabe ihrer Bezeichnung, ihrer juristische Person handelt, Angabe ihrer Bezeichnung, ihrer
Rechtsnatur und ihres Gesellschaftssitzes, Rechtsnatur und ihres Gesellschaftssitzes,
3. Name, Vorname, Wohnsitz und Eigenschaft der vorzuladenden Personen, 3. Name, Vorname, Wohnsitz und Eigenschaft der vorzuladenden Personen,
4. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwaltes. 4. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwaltes.
Der Arbeitgeber fügt dem Antrag eine Abschrift der in § 1 erwähnten Der Arbeitgeber fügt dem Antrag eine Abschrift der in § 1 erwähnten
Briefe bei. Briefe bei.
§ 3 - Der Arbeitgeber muss in den in § 1 erwähnten Briefen jeden § 3 - Der Arbeitgeber muss in den in § 1 erwähnten Briefen jeden
Sachverhalt vermerken, von dem er annimmt, dass er ab dem Zeitpunkt, Sachverhalt vermerken, von dem er annimmt, dass er ab dem Zeitpunkt,
an dem er von den Arbeitsgerichten für wahr und ausreichend an dem er von den Arbeitsgerichten für wahr und ausreichend
schwerwiegend befunden worden wäre, jede berufliche Zusammenarbeit schwerwiegend befunden worden wäre, jede berufliche Zusammenarbeit
definitiv unmöglich machen würde. Auf keinen Fall darf es sich um definitiv unmöglich machen würde. Auf keinen Fall darf es sich um
einen Sachverhalt handeln, der mit der Ausübung des Mandats des einen Sachverhalt handeln, der mit der Ausübung des Mandats des
Personalvertreters in Zusammenhang steht. Personalvertreters in Zusammenhang steht.
§ 4 - Die Modalitäten und die Fristen für die Notifizierung sowie die § 4 - Die Modalitäten und die Fristen für die Notifizierung sowie die
Vermerke, die durch vorliegenden Artikel auferlegt werden, sind bei Vermerke, die durch vorliegenden Artikel auferlegt werden, sind bei
Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben. Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben.
Art. 5 - § 1 - Eine Verhandlungsperiode von fünf Werktagen beginnt am Art. 5 - § 1 - Eine Verhandlungsperiode von fünf Werktagen beginnt am
dritten Werktag nach dem Tag, an dem die in Artikel 4 erwähnten dritten Werktag nach dem Tag, an dem die in Artikel 4 erwähnten
Einschreibebriefe versandt worden sind. Einschreibebriefe versandt worden sind.
Der Arbeitnehmer und die Organisation, die ihn vorgeschlagen hat, Der Arbeitnehmer und die Organisation, die ihn vorgeschlagen hat,
nehmen Kontakt mit dem Arbeitgeber auf, um ihn von ihrem Standpunkt nehmen Kontakt mit dem Arbeitgeber auf, um ihn von ihrem Standpunkt
über den geltend gemachten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. über den geltend gemachten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.
§ 2 - Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um in einer § 2 - Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um in einer
Sitzung, die in dem in § 1 erwähnten Zeitraum festgelegt wird, Sitzung, die in dem in § 1 erwähnten Zeitraum festgelegt wird,
getrennt und persönlich vor dem Präsidenten des Arbeitsgerichts zu getrennt und persönlich vor dem Präsidenten des Arbeitsgerichts zu
erscheinen, damit sie von der Tragweite des zu befolgenden Verfahrens erscheinen, damit sie von der Tragweite des zu befolgenden Verfahrens
in Kenntnis gesetzt werden. Eine Abschrift des Antrags wird der in Kenntnis gesetzt werden. Eine Abschrift des Antrags wird der
Vorladung beigefügt. Vorladung beigefügt.
§ 3 - Der Präsident legt das Datum einer neuen Sitzung, im Laufe derer § 3 - Der Präsident legt das Datum einer neuen Sitzung, im Laufe derer
er versuchen wird die Parteien auszusöhnen, auf einen Tag unmittelbar er versuchen wird die Parteien auszusöhnen, auf einen Tag unmittelbar
nach der Verhandlungsperiode fest. nach der Verhandlungsperiode fest.
Falls es zu einer Einigung kommt, hält der Präsident deren Wortlaut in Falls es zu einer Einigung kommt, hält der Präsident deren Wortlaut in
dem von ihm erstellten Protokoll fest und wird die Ausfertigung mit dem von ihm erstellten Protokoll fest und wird die Ausfertigung mit
der Vollstreckungsklausel versehen. der Vollstreckungsklausel versehen.
Wenn die Parteien nicht ausgesöhnt werden können, vermerkt der Wenn die Parteien nicht ausgesöhnt werden können, vermerkt der
Präsident dies im Beschluss, den er am selben Tag fasst und in dem er Präsident dies im Beschluss, den er am selben Tag fasst und in dem er
über die eventuelle Aussetzung des Arbeitsvertrags des über die eventuelle Aussetzung des Arbeitsvertrags des
Personalvertreters während der Dauer des Verfahrens in Bezug auf die Personalvertreters während der Dauer des Verfahrens in Bezug auf die
Anerkennung des schwerwiegenden Grundes befindet. Anerkennung des schwerwiegenden Grundes befindet.
Die Entscheidung beruht auf der Erwägung, dass die geltend gemachten Die Entscheidung beruht auf der Erwägung, dass die geltend gemachten
Gründe nicht mit der Eigenschaft als Personalvertreter und den Gründe nicht mit der Eigenschaft als Personalvertreter und den
gewerkschaftlichen Tätigkeiten zusammenhängen, und sie wird am Tag der gewerkschaftlichen Tätigkeiten zusammenhängen, und sie wird am Tag der
Befassung des Präsidenten des Arbeitsgerichts durch den Arbeitgeber in Befassung des Präsidenten des Arbeitsgerichts durch den Arbeitgeber in
Anwendung von Artikel 6 wirksam. Gegen sie kann weder Berufung noch Anwendung von Artikel 6 wirksam. Gegen sie kann weder Berufung noch
Einspruch eingelegt werden. Sie wird den Parteien spätestens am Einspruch eingelegt werden. Sie wird den Parteien spätestens am
dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert.
§ 4 - Die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags setzt auch die § 4 - Die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags setzt auch die
Aussetzung der Ausübung des Mandats des Personalvertreters voraus. Aussetzung der Ausübung des Mandats des Personalvertreters voraus.
§ 5 - Was den Kandidaten für das Amt als Personalvertreter betrifft, § 5 - Was den Kandidaten für das Amt als Personalvertreter betrifft,
entscheidet der Arbeitgeber selbst, ob der Arbeitsvertrag während des entscheidet der Arbeitgeber selbst, ob der Arbeitsvertrag während des
Gerichtsverfahrens ausgesetzt wird. Diese Aussetzung kann nicht vor Gerichtsverfahrens ausgesetzt wird. Diese Aussetzung kann nicht vor
dem in Artikel 6 erwähnten Datum der Ladung beginnen. dem in Artikel 6 erwähnten Datum der Ladung beginnen.
§ 6 - Unter Parteien versteht man den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer § 6 - Unter Parteien versteht man den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer
und die Organisation, die Letzteren als Kandidaten vorgeschlagen hat. und die Organisation, die Letzteren als Kandidaten vorgeschlagen hat.
Art. 6 - Der Arbeitgeber, der nach Ablauf der in Artikel 5 § 1 Art. 6 - Der Arbeitgeber, der nach Ablauf der in Artikel 5 § 1
erwähnten Verhandlungsperiode seine Entlassungsentscheidung erwähnten Verhandlungsperiode seine Entlassungsentscheidung
aufrechterhält, muss die Sache binnen drei Werktagen nach Ablauf der aufrechterhält, muss die Sache binnen drei Werktagen nach Ablauf der
Verhandlungsperiode, wenn es sich um einen Kandidaten für das Amt als Verhandlungsperiode, wenn es sich um einen Kandidaten für das Amt als
Personalvertreter handelt, und binnen drei Werktagen nach dem Tag, an Personalvertreter handelt, und binnen drei Werktagen nach dem Tag, an
dem der Präsident des Arbeitsgerichts die in Artikel 5 § 3 erwähnte dem der Präsident des Arbeitsgerichts die in Artikel 5 § 3 erwähnte
Entscheidung erlassen hat, wenn es sich um einen Personalvertreter Entscheidung erlassen hat, wenn es sich um einen Personalvertreter
handelt, wie im Eilverfahren beim Präsidenten des Arbeitsgerichts handelt, wie im Eilverfahren beim Präsidenten des Arbeitsgerichts
anhängig machen. anhängig machen.
Art. 7 - In der Ladung wird der schwerwiegende Grund, der den Antrag Art. 7 - In der Ladung wird der schwerwiegende Grund, der den Antrag
rechtfertigt, vermerkt. Der geltend gemachte Sachverhalt darf sich rechtfertigt, vermerkt. Der geltend gemachte Sachverhalt darf sich
nicht von demjenigen unterscheiden, der in Anwendung von Artikel 4 § 1 nicht von demjenigen unterscheiden, der in Anwendung von Artikel 4 § 1
notifiziert worden ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens darf dem notifiziert worden ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens darf dem
Arbeitsgericht kein anderer Grund vorgebracht werden. Eine Abschrift Arbeitsgericht kein anderer Grund vorgebracht werden. Eine Abschrift
des Briefes, der wie in Artikel 4 § 1 vorgesehen dem Arbeitnehmer und des Briefes, der wie in Artikel 4 § 1 vorgesehen dem Arbeitnehmer und
der Organisation, die ihn vorgeschlagen hat, zugesandt worden ist, der Organisation, die ihn vorgeschlagen hat, zugesandt worden ist,
muss zur Akte gelegt werden. muss zur Akte gelegt werden.
Art. 8 - Die Sache wird bei der erstmöglichen Sitzung eingeleitet und Art. 8 - Die Sache wird bei der erstmöglichen Sitzung eingeleitet und
zwecks Aussöhnung der Parteien behandelt. zwecks Aussöhnung der Parteien behandelt.
Wenn die Parteien nicht ausgesöhnt werden können, vermerkt der Wenn die Parteien nicht ausgesöhnt werden können, vermerkt der
Präsident dies in dem Beschluss, den er am selben Tag fasst und durch Präsident dies in dem Beschluss, den er am selben Tag fasst und durch
den er die Sache an eine Kammer des Gerichts verweist. Dieser den er die Sache an eine Kammer des Gerichts verweist. Dieser
Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der
Verkündung notifiziert und gegen diesen Beschluss kann weder Berufung Verkündung notifiziert und gegen diesen Beschluss kann weder Berufung
noch Einspruch eingelegt werden. noch Einspruch eingelegt werden.
Die Sitzung des Arbeitsgerichts, in der die Sache vorgebracht wird, Die Sitzung des Arbeitsgerichts, in der die Sache vorgebracht wird,
findet binnen einer Frist von dreissig Werktagen statt. Der Richter findet binnen einer Frist von dreissig Werktagen statt. Der Richter
kann diese Frist jedoch mit Zustimmung der Parteien bis auf kann diese Frist jedoch mit Zustimmung der Parteien bis auf
fünfundvierzig Tage verlängern. fünfundvierzig Tage verlängern.
Er legt auch die Fristen fest, innerhalb derer die Aktenstücke und die Er legt auch die Fristen fest, innerhalb derer die Aktenstücke und die
Schlussanträge hinterlegt werden müssen. Schlussanträge hinterlegt werden müssen.
Die Entscheidungen des Präsidenten werden den Parteien spätestens am Die Entscheidungen des Präsidenten werden den Parteien spätestens am
dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert.
Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch
eingelegt werden. eingelegt werden.
Art. 9 - Wenn der Präsident des Arbeitsgerichts im Rahmen einer Art. 9 - Wenn der Präsident des Arbeitsgerichts im Rahmen einer
vorläufigen Massnahme für einen Personalvertreter oder der Arbeitgeber vorläufigen Massnahme für einen Personalvertreter oder der Arbeitgeber
für einen Kandidaten für das Amt als Personalvertreter beschliesst, für einen Kandidaten für das Amt als Personalvertreter beschliesst,
dass die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt bleiben muss bis zu dass die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt bleiben muss bis zu
dem Zeitpunkt, an dem eine rechtsgültige Entscheidung über die Schwere dem Zeitpunkt, an dem eine rechtsgültige Entscheidung über die Schwere
der vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe notifiziert worden ist, der vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe notifiziert worden ist,
oder, wenn keine Berufung eingelegt worden ist, bis zum Ablauf der oder, wenn keine Berufung eingelegt worden ist, bis zum Ablauf der
Berufungsfrist, muss der Arbeitgeber am Ende jedes gewöhnlichen Berufungsfrist, muss der Arbeitgeber am Ende jedes gewöhnlichen
Zahlungszeitraums eine Zusatzentschädigung zum Arbeitslosengeld Zahlungszeitraums eine Zusatzentschädigung zum Arbeitslosengeld
zahlen, wodurch dem Personalvertreter oder dem Kandidaten für das Amt zahlen, wodurch dem Personalvertreter oder dem Kandidaten für das Amt
als Personalvertreter ein Einkommen gewährleistet wird, das seinem als Personalvertreter ein Einkommen gewährleistet wird, das seinem
Nettolohn entspricht. Nettolohn entspricht.
Der König bestimmt den Berechnungsmodus dieser Zusatzentschädigung. Der König bestimmt den Berechnungsmodus dieser Zusatzentschädigung.
Der Referenzlohn, der als Grundlage für die Berechnung der Der Referenzlohn, der als Grundlage für die Berechnung der
Zusatzentschädigung dient, ist an die Entwicklung des Zusatzentschädigung dient, ist an die Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes gebunden gemäss der Formel, die in dem auf den Verbraucherpreisindexes gebunden gemäss der Formel, die in dem auf den
Arbeitnehmer anwendbaren kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen ist, Arbeitnehmer anwendbaren kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen ist,
oder in Ermangelung eines solchen Abkommens gemäss der Formel, die oder in Ermangelung eines solchen Abkommens gemäss der Formel, die
normalerweise auf den Lohn dieses Arbeitnehmers anwendbar ist. normalerweise auf den Lohn dieses Arbeitnehmers anwendbar ist.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der
Entlohnung der Arbeitnehmer sind anwendbar auf die Zahlung der in Entlohnung der Arbeitnehmer sind anwendbar auf die Zahlung der in
vorliegendem Artikel vorgesehenen Zusatzentschädigung durch den vorliegendem Artikel vorgesehenen Zusatzentschädigung durch den
Arbeitgeber. Arbeitgeber.
Die in Absatz 1 vorgesehene Zusatzentschädigung bleibt für den Die in Absatz 1 vorgesehene Zusatzentschädigung bleibt für den
Personalvertreter [und den Kandidaten für das Amt als Personalvertreter [und den Kandidaten für das Amt als
Personalvertreter] ungeachtet der Entscheidung des Arbeitsgerichts Personalvertreter] ungeachtet der Entscheidung des Arbeitsgerichts
über die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe erworben. über die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe erworben.
[...] [...]
[Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch Art. 130 des G. vom 20. Juli 1991 [Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch Art. 130 des G. vom 20. Juli 1991
(B.S. vom 1. August 1991); Abs. 5 aufgehoben durch Art. 88 Nr. 5 des (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 5 aufgehoben durch Art. 88 Nr. 5 des
G. vom 26. Juni 2002 (B.S. vom 9. August 2002)] G. vom 26. Juni 2002 (B.S. vom 9. August 2002)]
Art. 10 - Nachdem der Richter in Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 Art. 10 - Nachdem der Richter in Anwendung von Artikel 8 Absatz 4
seine Entscheidung erlassen hat, stellt der Arbeitgeber als Erster die seine Entscheidung erlassen hat, stellt der Arbeitgeber als Erster die
Schlussanträge. Schlussanträge.
Die Entscheidung gilt als kontradiktorisch gegenüber der säumigen Die Entscheidung gilt als kontradiktorisch gegenüber der säumigen
Partei oder der Partei, die keine Schlussanträge binnen den gemäss Partei oder der Partei, die keine Schlussanträge binnen den gemäss
Artikel 8 Absatz 4 festgelegten Fristen gestellt hat. Sie wird binnen Artikel 8 Absatz 4 festgelegten Fristen gestellt hat. Sie wird binnen
acht Tagen nach Schliessung der Verhandlung verkündet. acht Tagen nach Schliessung der Verhandlung verkündet.
Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er kann aufgrund eines Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er kann aufgrund eines
mit Gründen versehenen Antrags gewährt werden und darf höchstens acht mit Gründen versehenen Antrags gewährt werden und darf höchstens acht
Tage betragen. Tage betragen.
Das anhand von Schlussanträgen formulierte Ersuchen um Das anhand von Schlussanträgen formulierte Ersuchen um
Zeugenvernehmung umfasst den Namen, die Vornamen, den Wohnsitz oder in Zeugenvernehmung umfasst den Namen, die Vornamen, den Wohnsitz oder in
dessen Ermangelung den Arbeitsplatz der Zeugen. Im Übrigen gelten die dessen Ermangelung den Arbeitsplatz der Zeugen. Im Übrigen gelten die
diesbezüglichen Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches. diesbezüglichen Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches.
Der Richter legt durch ein Zwischenurteil die Fristen fest, innerhalb Der Richter legt durch ein Zwischenurteil die Fristen fest, innerhalb
derer die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen dieses derer die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen dieses
Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Diese Fristen gelten für Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Diese Fristen gelten für
die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. die Parteien zur Vermeidung des Verfalls.
Der Richter befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der Der Richter befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der
Verhandlung. Verhandlung.
Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre
Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung
hinterlegen. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage hinterlegen. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage
verlängert. verlängert.
Sämtliche Urteile werden den Parteien spätestens am dritten Werktag Sämtliche Urteile werden den Parteien spätestens am dritten Werktag
nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein
Einspruch erhoben werden und mit Ausnahme des Endurteils kann keine Einspruch erhoben werden und mit Ausnahme des Endurteils kann keine
Berufung gegen sie eingelegt werden. Berufung gegen sie eingelegt werden.
Art. 11 - § 1 - Gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts kann binnen Art. 11 - § 1 - Gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts kann binnen
zehn Werktagen ab der Notifizierung per Antrag Berufung eingelegt zehn Werktagen ab der Notifizierung per Antrag Berufung eingelegt
werden. Dieser Antrag wird per Einschreibebrief eingereicht und wird werden. Dieser Antrag wird per Einschreibebrief eingereicht und wird
von der Kanzlei sämtlichen Parteien zugesandt. Es wird davon von der Kanzlei sämtlichen Parteien zugesandt. Es wird davon
ausgegangen, dass die Sache am Tag der Aufgabe des Briefs bei der Post ausgegangen, dass die Sache am Tag der Aufgabe des Briefs bei der Post
beim Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht wird. beim Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht wird.
In Abweichung von Artikel 1057 des Gerichtsgesetzbuches enthält der In Abweichung von Artikel 1057 des Gerichtsgesetzbuches enthält der
Antrag die Darlegung der Klagegründe für die Berufung; nur die in dem Antrag die Darlegung der Klagegründe für die Berufung; nur die in dem
Antrag formulierten Klagegründe sind zulässig. Antrag formulierten Klagegründe sind zulässig.
Die vollständige Akte des Berufungsklägers muss binnen drei Werktagen Die vollständige Akte des Berufungsklägers muss binnen drei Werktagen
nach Versendung des Antrags bei der Kanzlei hinterlegt werden. nach Versendung des Antrags bei der Kanzlei hinterlegt werden.
§ 2 - Der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes, der in einer § 2 - Der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes, der in einer
einzigen Sitzung tagt, erlässt einen Beschluss, durch den die Sache einzigen Sitzung tagt, erlässt einen Beschluss, durch den die Sache
einer von ihm bestimmten Kammer des Arbeitsgerichtshofes zugewiesen einer von ihm bestimmten Kammer des Arbeitsgerichtshofes zugewiesen
wird. Dieser Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag wird. Dieser Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag
nach der Verkündung notifiziert und gegen ihn kann weder Berufung noch nach der Verkündung notifiziert und gegen ihn kann weder Berufung noch
Einspruch eingelegt werden. Einspruch eingelegt werden.
Die Sitzung des Arbeitsgerichtshofes, in der die Sache vorgebracht Die Sitzung des Arbeitsgerichtshofes, in der die Sache vorgebracht
wird, findet binnen einer Frist von höchstens dreissig Werktagen ab wird, findet binnen einer Frist von höchstens dreissig Werktagen ab
dem Tag, an dem der im vorangehenden Absatz erwähnte Beschluss dem Tag, an dem der im vorangehenden Absatz erwähnte Beschluss
erlassen worden ist, statt. Diese Frist kann jedoch mit Zustimmung der erlassen worden ist, statt. Diese Frist kann jedoch mit Zustimmung der
Parteien bis auf fünfundvierzig Werktage verlängert werden. Parteien bis auf fünfundvierzig Werktage verlängert werden.
Der Richter legt auch die Fristen fest, innerhalb derer die Der Richter legt auch die Fristen fest, innerhalb derer die
Aktenstücke und die Schlussanträge hinterlegt werden müssen. Aktenstücke und die Schlussanträge hinterlegt werden müssen.
Die Entscheidung des Gerichtshofes wird den Parteien spätestens am Die Entscheidung des Gerichtshofes wird den Parteien spätestens am
dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert.
Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er wird aufgrund eines Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er wird aufgrund eines
mit Gründen versehenen Antrags gewährt und kann höchstens acht Tage mit Gründen versehenen Antrags gewährt und kann höchstens acht Tage
betragen. betragen.
Der Gerichtshof legt durch einen Zwischenentscheid die Fristen fest, Der Gerichtshof legt durch einen Zwischenentscheid die Fristen fest,
innerhalb derer die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen innerhalb derer die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen
diesen Entscheid kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden. diesen Entscheid kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.
Diese Fristen gelten für die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. Diese Fristen gelten für die Parteien zur Vermeidung des Verfalls.
§ 3 - Der Gerichtshof befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der § 3 - Der Gerichtshof befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der
Verhandlung. Verhandlung.
Falls die Parteien die vom Ersten Präsidenten in Anwendung von § 2 Falls die Parteien die vom Ersten Präsidenten in Anwendung von § 2
festgelegten Fristen für die Hinterlegung der Schlussanträge und der festgelegten Fristen für die Hinterlegung der Schlussanträge und der
Aktenstücke nicht einhalten, wird ein Entscheid im Versäumniswege Aktenstücke nicht einhalten, wird ein Entscheid im Versäumniswege
erlassen, der als kontradiktorisch gilt. erlassen, der als kontradiktorisch gilt.
Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre
Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung
abgeben. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage abgeben. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage
verlängert. verlängert.
Sämtliche Entscheide werden den Parteien spätestens am dritten Werktag Sämtliche Entscheide werden den Parteien spätestens am dritten Werktag
nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein
Einspruch erhoben werden. Einspruch erhoben werden.
Art. 12 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof den Art. 12 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof den
schwerwiegenden Grund anerkennt, läuft die in Artikel 35 Absatz 3 des schwerwiegenden Grund anerkennt, läuft die in Artikel 35 Absatz 3 des
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Frist von Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Frist von
drei Werktagen ab dem dritten Werktag nach Ablauf der Berufungsfrist drei Werktagen ab dem dritten Werktag nach Ablauf der Berufungsfrist
oder, wenn Berufung eingelegt worden ist, ab dem dritten Werktag nach oder, wenn Berufung eingelegt worden ist, ab dem dritten Werktag nach
Notifizierung des Entscheids. Notifizierung des Entscheids.
Art. 13 - Der Arbeitnehmer, für den die Erfüllung des Arbeitsvertrags Art. 13 - Der Arbeitnehmer, für den die Erfüllung des Arbeitsvertrags
für die Dauer des Rechtsstreits in Bezug auf die Anerkennung des für die Dauer des Rechtsstreits in Bezug auf die Anerkennung des
schwerwiegenden Grundes ausgesetzt ist, kann den Vertrag ohne schwerwiegenden Grundes ausgesetzt ist, kann den Vertrag ohne
Kündigungsfrist oder -entschädigung beenden. Kündigungsfrist oder -entschädigung beenden.
Wenn die Erfüllung seines Arbeitsvertrags nicht ausgesetzt ist, muss Wenn die Erfüllung seines Arbeitsvertrags nicht ausgesetzt ist, muss
er die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Falls es sich um einen er die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Falls es sich um einen
Arbeitsvertrag für Angestellte handelt, kommt die verkürzte Arbeitsvertrag für Angestellte handelt, kommt die verkürzte
Kündigungsfrist gemäss Artikel 84 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Kündigungsfrist gemäss Artikel 84 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über
die Arbeitsverträge zur Anwendung. die Arbeitsverträge zur Anwendung.
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 - Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag beendet, ohne die in Art. 14 - Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag beendet, ohne die in
den Artikeln 2 bis 11 erwähnten Bedingungen und Verfahren einzuhalten, den Artikeln 2 bis 11 erwähnten Bedingungen und Verfahren einzuhalten,
kann der Arbeitnehmer oder die Organisation, die Letzteren als kann der Arbeitnehmer oder die Organisation, die Letzteren als
Kandidaten vorgeschlagen hat, seine Wiedereingliederung im Unternehmen Kandidaten vorgeschlagen hat, seine Wiedereingliederung im Unternehmen
unter den gleichen Bedingungen wie denjenigen, die er vor der unter den gleichen Bedingungen wie denjenigen, die er vor der
Beendigung des Vertrags genoss, unter der Bedingung beantragen, dass Beendigung des Vertrags genoss, unter der Bedingung beantragen, dass
hierfür ein Antrag per Einschreibebrief eingereicht wird, und zwar hierfür ein Antrag per Einschreibebrief eingereicht wird, und zwar
binnen dreissig Tagen nach: binnen dreissig Tagen nach:
- dem Datum der Notifizierung der Kündigung oder dem Datum der - dem Datum der Notifizierung der Kündigung oder dem Datum der
Beendigung des Arbeitsvertrags ohne Kündigungsfrist oder Beendigung des Arbeitsvertrags ohne Kündigungsfrist oder
- dem Tag des Kandidatenvorschlags, wenn der Vorschlag nach dem Datum - dem Tag des Kandidatenvorschlags, wenn der Vorschlag nach dem Datum
der Notifizierung der Kündigung oder nach dem Datum der Beendigung des der Notifizierung der Kündigung oder nach dem Datum der Beendigung des
Arbeitsvertrags ohne Kündigungsfrist erfolgt. Arbeitsvertrags ohne Kündigungsfrist erfolgt.
Art. 15 - Im Falle der in Artikel 14 erwähnten Beendigung des Art. 15 - Im Falle der in Artikel 14 erwähnten Beendigung des
Arbeitsvertrags muss der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer wieder Arbeitsvertrags muss der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer wieder
eingliedert, den Lohnausfall zahlen und die Arbeitgeber- und eingliedert, den Lohnausfall zahlen und die Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Sicherheit auf diesen Lohn Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Sicherheit auf diesen Lohn
einzahlen. einzahlen.
Art. 16 - Wenn der Arbeitnehmer oder die Organisation, die ihn als Art. 16 - Wenn der Arbeitnehmer oder die Organisation, die ihn als
Kandidaten vorgeschlagen hat, binnen den in Artikel 14 festgelegten Kandidaten vorgeschlagen hat, binnen den in Artikel 14 festgelegten
Fristen seine Wiedereingliederung nicht beantragt hat, muss der Fristen seine Wiedereingliederung nicht beantragt hat, muss der
Arbeitgeber ihm, ausser im Falle, wo die Beendigung vor der Arbeitgeber ihm, ausser im Falle, wo die Beendigung vor der
Hinterlegung der Kandidaturen stattgefunden hat, unbeschadet des Hinterlegung der Kandidaturen stattgefunden hat, unbeschadet des
Anrechts auf eine aufgrund des individuellen Arbeitsvertrags oder Anrechts auf eine aufgrund des individuellen Arbeitsvertrags oder
eines kollektiven Arbeitsabkommens oder gemäss dem üblichen Gebrauch eines kollektiven Arbeitsabkommens oder gemäss dem üblichen Gebrauch
zu zahlende höhere Entschädigung und des Anrechts auf jeden anderen zu zahlende höhere Entschädigung und des Anrechts auf jeden anderen
Schadenersatz wegen materiellen oder moralischen Schadens eine Schadenersatz wegen materiellen oder moralischen Schadens eine
Entschädigung zahlen, die der laufenden Entlohnung entspricht, welche Entschädigung zahlen, die der laufenden Entlohnung entspricht, welche
mit einer Dauer übereinstimmt von: mit einer Dauer übereinstimmt von:
- zwei Jahren, wenn er weniger als zehn Dienstjahre im Unternehmen - zwei Jahren, wenn er weniger als zehn Dienstjahre im Unternehmen
zählt, zählt,
- drei Jahren, wenn er zehn bis weniger als zwanzig Dienstjahre im - drei Jahren, wenn er zehn bis weniger als zwanzig Dienstjahre im
Unternehmen zählt, Unternehmen zählt,
- vier Jahren, wenn er zwanzig Dienstjahre oder mehr im Unternehmen - vier Jahren, wenn er zwanzig Dienstjahre oder mehr im Unternehmen
zählt. zählt.
Art. 17 - § 1 - Wenn der Arbeitnehmer oder die Organisation, die ihn Art. 17 - § 1 - Wenn der Arbeitnehmer oder die Organisation, die ihn
als Kandidaten vorgeschlagen hat, seine Wiedereingliederung beantragt als Kandidaten vorgeschlagen hat, seine Wiedereingliederung beantragt
hat und diese vom Arbeitgeber binnen dreissig Tagen nach dem Tag, an hat und diese vom Arbeitgeber binnen dreissig Tagen nach dem Tag, an
dem der Antrag ihm per Einschreibebrief zugesandt worden ist, nicht dem der Antrag ihm per Einschreibebrief zugesandt worden ist, nicht
angenommen worden ist, muss dieser Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die in angenommen worden ist, muss dieser Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die in
Artikel 16 vorgesehene Entschädigung und den Lohn für den noch Artikel 16 vorgesehene Entschädigung und den Lohn für den noch
verbleibenden Zeitraum bis zum Ende des Mandats der Mitglieder, die verbleibenden Zeitraum bis zum Ende des Mandats der Mitglieder, die
das Personal bei den Wahlen vertreten, für die er kandidiert hat, das Personal bei den Wahlen vertreten, für die er kandidiert hat,
zahlen. zahlen.
§ 2 - Bei Beanstandung muss der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, § 2 - Bei Beanstandung muss der Arbeitgeber den Nachweis erbringen,
dass er die bei ihm beantragte Wiedereingliederung angenommen hat. dass er die bei ihm beantragte Wiedereingliederung angenommen hat.
Art. 18 - Die gleichen Entschädigungen werden geschuldet, wenn der Art. 18 - Die gleichen Entschädigungen werden geschuldet, wenn der
Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer infolge eines Sachverhaltes, der einen Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer infolge eines Sachverhaltes, der einen
dem Arbeitgeber anzulastenden schwerwiegenden Grund darstellt, beendet dem Arbeitgeber anzulastenden schwerwiegenden Grund darstellt, beendet
worden ist oder wenn der Arbeitgeber dem in Anwendung von Artikel 5 worden ist oder wenn der Arbeitgeber dem in Anwendung von Artikel 5
gefassten Beschluss des Präsidenten des Arbeitsgerichts, in dem die gefassten Beschluss des Präsidenten des Arbeitsgerichts, in dem die
Fortsetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags während des laufenden Fortsetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags während des laufenden
Verfahrens vor den Arbeitsgerichten beschlossen wird, nicht nachkommt. Verfahrens vor den Arbeitsgerichten beschlossen wird, nicht nachkommt.
Art. 19 - Das das Personal vertretende Mitglied, das unter Verstoss Art. 19 - Das das Personal vertretende Mitglied, das unter Verstoss
gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entlassen wird und gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entlassen wird und
das wieder im Unternehmen eingegliedert wird, nimmt sein Mandat wieder das wieder im Unternehmen eingegliedert wird, nimmt sein Mandat wieder
auf. auf.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 20 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen Art. 20 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen
abändern, um sie den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abändern, um sie den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
anzupassen. anzupassen.
Art. 21 - [Abänderungsbestimmung] Art. 21 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 22 - Es werden aufgehoben: Art. 22 - Es werden aufgehoben:
1. Artikel 21 §§ 2 bis 8 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur 1. Artikel 21 §§ 2 bis 8 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur
Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch die Gesetze vom 16.
Januar 1967, 17. Februar 1971 und 23. Januar 1975, den Königlichen Januar 1967, 17. Februar 1971 und 23. Januar 1975, den Königlichen
Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978 und das Gesetz vom 22. Januar 1985, Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978 und das Gesetz vom 22. Januar 1985,
2. Artikel 1bis §§ 2 bis 8 des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die 2. Artikel 1bis §§ 2 bis 8 des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die
Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die
gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze,
abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 1967, 17. Februar 1971 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 1967, 17. Februar 1971 und
23. Januar 1975 und den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978. 23. Januar 1975 und den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978.
Diese Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar, was die schwerwiegenden Diese Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar, was die schwerwiegenden
Gründe, von denen der Arbeitgeber vor oder an dem Datum des Gründe, von denen der Arbeitgeber vor oder an dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Kenntnis hatte, und was die Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Kenntnis hatte, und was die
an dem Datum bereits beim zuständigen paritätischen Organ anhängigen an dem Datum bereits beim zuständigen paritätischen Organ anhängigen
Anträge auf Anerkennung von wirtschaftlichen oder technischen Gründen Anträge auf Anerkennung von wirtschaftlichen oder technischen Gründen
betrifft. betrifft.
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Es ist jedoch nur anwendbar auf schwerwiegende Gründe, von denen der Es ist jedoch nur anwendbar auf schwerwiegende Gründe, von denen der
Arbeitgeber nach dem Tag seines Inkrafttretens Kenntnis erhalten hat, Arbeitgeber nach dem Tag seines Inkrafttretens Kenntnis erhalten hat,
und auf die Anerkennung von wirtschaftlichen oder technischen Gründen, und auf die Anerkennung von wirtschaftlichen oder technischen Gründen,
die noch nicht beim zuständigen paritätischen Organ anhängig sind. die noch nicht beim zuständigen paritätischen Organ anhängig sind.
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