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Loi portant un régime de licenciement particulier pour les délégués du personnel aux conseils d'entreprise et aux comités de sécurité, d'hygiène et d'embellissement des lieux de travail, ainsi que pour les candidats délégués du personnel. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet houdende bijzondere ontslagregeling voor de personeelsafgevaardigden in de ondernemingsraden en in de comités voor veiligheid, gezondheid en verfraaiing van de werkplaatsen alsmede voor de kandidaat-personeelsafgevaardigden. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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19 MARS 1991. - Loi portant un régime de licenciement particulier pour | 19 MAART 1991. - Wet houdende bijzondere ontslagregeling voor de |
les délégués du personnel aux conseils d'entreprise et aux comités de | personeelsafgevaardigden in de ondernemingsraden en in de comités voor |
sécurité, d'hygiène et d'embellissement des lieux de travail, ainsi | veiligheid, gezondheid en verfraaiing van de werkplaatsen alsmede voor |
que pour les candidats délégués du personnel. - Coordination | de kandidaat-personeelsafgevaardigden. - Officieuze coördinatie in het |
officieuse en langue allemande | Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 19 mars 1991 portant un régime de licenciement | de wet van 19 maart 1991 houdende bijzondere ontslagregeling voor de |
particulier pour les délégués du personnel aux conseils d'entreprise | |
et aux comités de sécurité, d'hygiène et d'embellissement des lieux de | personeelsafgevaardigden in de ondernemingsraden en in de comités voor |
travail, ainsi que pour les candidats délégués du personnel (Moniteur | veiligheid, gezondheid en verfraaiing van de werkplaatsen alsmede voor |
belge du 29 mars 1991), telle qu'elle a été modifiée successivement | de kandidaat-personeelsafgevaardigden (Belgisch Staatsblad van 29 |
par : | maart 1991), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et | - de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen |
diverses (Moniteur belge du 1er août 1991, err. du 22 octobre 1991); | (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991, err. van 22 oktober 1991); |
- la loi du 26 juin 2002 relative aux fermetures d'entreprises | - de wet van 26 juni 2002 betreffende de sluiting van de ondernemingen |
(Moniteur belge du 9 août 2002, err. du 4 décembre 2002). | (Belgisch Staatsblad van 9 augustus 2002, err. van 4 december 2002). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
19. MÄRZ 1991 - Gesetz zur Einführung einer besonderen | 19. MÄRZ 1991 - Gesetz zur Einführung einer besonderen |
Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den | Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den |
Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene | Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene |
und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese | und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese |
Ämter | Ämter |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf: | Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf: |
1. die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder, die das | 1. die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder, die das |
Personal in den Betriebsräten und den Ausschüssen für | Personal in den Betriebsräten und den Ausschüssen für |
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze | Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze |
vertreten, | vertreten, |
2. die Kandidaten für die Wahlen der Vertreter des Personals in | 2. die Kandidaten für die Wahlen der Vertreter des Personals in |
denselben Organen, | denselben Organen, |
3. die Arbeitgeber, die die vorerwähnten Personen beschäftigen. | 3. die Arbeitgeber, die die vorerwähnten Personen beschäftigen. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
1. Personalvertreter: das ordentliche Mitglied oder das Ersatzmitglied | 1. Personalvertreter: das ordentliche Mitglied oder das Ersatzmitglied |
im Sinne von § 1 Nr. 1, | im Sinne von § 1 Nr. 1, |
2. Kandidaten für das Amt als Personalvertreter: den Kandidaten im | 2. Kandidaten für das Amt als Personalvertreter: den Kandidaten im |
Sinne von § 1 Nr. 2, | Sinne von § 1 Nr. 2, |
3. Rat: den Betriebsrat, | 3. Rat: den Betriebsrat, |
4. Ausschuss: den Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und | 4. Ausschuss: den Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und |
Verschönerung der Arbeitsplätze, | Verschönerung der Arbeitsplätze, |
5. Unternehmen oder technischer Betriebseinheit: die technische | 5. Unternehmen oder technischer Betriebseinheit: die technische |
Betriebseinheit im Sinne des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Betriebseinheit im Sinne des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über | Organisation der Wirtschaft und des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über |
die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die | die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die |
gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, | gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, |
6. Schliessung: jede endgültige Einstellung der Haupttätigkeit des | 6. Schliessung: jede endgültige Einstellung der Haupttätigkeit des |
Unternehmens oder einer seiner Abteilungen. | Unternehmens oder einer seiner Abteilungen. |
Art. 2 - § 1 - Personalvertreter und Kandidaten für das Amt als | Art. 2 - § 1 - Personalvertreter und Kandidaten für das Amt als |
Personalvertreter können nur aus einem vorab vom Arbeitsgericht | Personalvertreter können nur aus einem vorab vom Arbeitsgericht |
angenommenen schwerwiegenden Grund oder aus vorab vom zuständigen | angenommenen schwerwiegenden Grund oder aus vorab vom zuständigen |
paritätischen Organ anerkannten wirtschaftlichen oder technischen | paritätischen Organ anerkannten wirtschaftlichen oder technischen |
Gründen entlassen werden. | Gründen entlassen werden. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt als Entlassung: | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt als Entlassung: |
1. jede Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber, sei es | 1. jede Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber, sei es |
mit oder ohne Entschädigung, mit oder ohne Einhaltung einer | mit oder ohne Entschädigung, mit oder ohne Einhaltung einer |
Kündigungsfrist, die während des in den Paragraphen 2 oder 3 erwähnten | Kündigungsfrist, die während des in den Paragraphen 2 oder 3 erwähnten |
Zeitraums notifiziert wird, | Zeitraums notifiziert wird, |
2. jede Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer aufgrund | 2. jede Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer aufgrund |
eines Sachverhalts, der einen dem Arbeitgeber anzulastenden Grund | eines Sachverhalts, der einen dem Arbeitgeber anzulastenden Grund |
darstellt, | darstellt, |
3. der Verstoss des Arbeitgebers gegen den in Anwendung von Artikel 5 | 3. der Verstoss des Arbeitgebers gegen den in Anwendung von Artikel 5 |
§ 3 gefassten Beschluss des Präsidenten des Arbeitsgerichts, in dem | § 3 gefassten Beschluss des Präsidenten des Arbeitsgerichts, in dem |
die Fortsetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags während des | die Fortsetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags während des |
laufenden Verfahrens vor den Arbeitsgerichten beschlossen wird. | laufenden Verfahrens vor den Arbeitsgerichten beschlossen wird. |
§ 2 - Die Personalvertreter fallen unter die Anwendung der | § 2 - Die Personalvertreter fallen unter die Anwendung der |
Bestimmungen von § 1 während eines Zeitraums, der ab dem dreissigsten | Bestimmungen von § 1 während eines Zeitraums, der ab dem dreissigsten |
Tag vor dem Aushang der Bekanntmachung zur Festlegung des Wahldatums | Tag vor dem Aushang der Bekanntmachung zur Festlegung des Wahldatums |
bis zum Datum, an dem die bei den nächsten Wahlen gewählten Kandidaten | bis zum Datum, an dem die bei den nächsten Wahlen gewählten Kandidaten |
eingesetzt werden, läuft. | eingesetzt werden, läuft. |
Wenn der für die Einsetzung eines Rates oder Ausschusses vorgesehene | Wenn der für die Einsetzung eines Rates oder Ausschusses vorgesehene |
Mindestpersonalbestand nicht mehr erreicht wird und demzufolge die | Mindestpersonalbestand nicht mehr erreicht wird und demzufolge die |
Erneuerung dieser Organe nicht mehr vorgenommen werden muss, fallen | Erneuerung dieser Organe nicht mehr vorgenommen werden muss, fallen |
die bei den vorhergehenden Wahlen gewählten Kandidaten während sechs | die bei den vorhergehenden Wahlen gewählten Kandidaten während sechs |
Monaten ab dem ersten Tag der vom König festgelegten Wahlperiode | Monaten ab dem ersten Tag der vom König festgelegten Wahlperiode |
weiterhin unter die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden | weiterhin unter die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden |
Paragraphen. Dies ist auch der Fall, wenn in Ermangelung der | Paragraphen. Dies ist auch der Fall, wenn in Ermangelung der |
erforderlichen Kandidaturen keine neuen Wahlen organisiert werden. | erforderlichen Kandidaturen keine neuen Wahlen organisiert werden. |
Die Personalvertreter, die das Alter von fünfundsechzig Jahren | Die Personalvertreter, die das Alter von fünfundsechzig Jahren |
erreichen, fallen nicht mehr unter die Anwendung der Bestimmungen des | erreichen, fallen nicht mehr unter die Anwendung der Bestimmungen des |
vorliegenden Paragraphen, ausser wenn es im Unternehmen üblich ist, | vorliegenden Paragraphen, ausser wenn es im Unternehmen üblich ist, |
die Arbeitnehmerkategorie, der sie angehören, weiterhin zu | die Arbeitnehmerkategorie, der sie angehören, weiterhin zu |
beschäftigen. | beschäftigen. |
§ 3 - Die Kandidaten für das Amt als Personalvertreter, die bei den | § 3 - Die Kandidaten für das Amt als Personalvertreter, die bei den |
Wahlen der Personalvertreter in den Räten und Ausschüssen | Wahlen der Personalvertreter in den Räten und Ausschüssen |
vorgeschlagen werden und die Wählbarkeitsbedingungen erfüllen, fallen | vorgeschlagen werden und die Wählbarkeitsbedingungen erfüllen, fallen |
unter die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2, wenn es | unter die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2, wenn es |
sich um ihre erste Kandidatur handelt. | sich um ihre erste Kandidatur handelt. |
Die Kandidaten für das Amt als Personalvertreter im Sinne von Absatz 1 | Die Kandidaten für das Amt als Personalvertreter im Sinne von Absatz 1 |
fallen unter die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 | fallen unter die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 |
während eines Zeitraums, der am dreissigsten Tag vor dem Aushang der | während eines Zeitraums, der am dreissigsten Tag vor dem Aushang der |
Bekanntmachung zur Festlegung des Wahldatums anfängt und zwei Jahre | Bekanntmachung zur Festlegung des Wahldatums anfängt und zwei Jahre |
nach dem Aushang des Wahlergebnisses endet, wenn sie bereits | nach dem Aushang des Wahlergebnisses endet, wenn sie bereits |
Kandidaten waren und bei den vorhergehenden Wahlen nicht gewählt | Kandidaten waren und bei den vorhergehenden Wahlen nicht gewählt |
wurden. | wurden. |
Die Kandidaten, die bei Wahlen vorgeschlagen worden sind, die für | Die Kandidaten, die bei Wahlen vorgeschlagen worden sind, die für |
ungültig erklärt worden sind, fallen auch unter die Anwendung der | ungültig erklärt worden sind, fallen auch unter die Anwendung der |
Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen. | Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen. |
§ 4 - Das Mandat der Personalvertreter oder die Eigenschaft eines | § 4 - Das Mandat der Personalvertreter oder die Eigenschaft eines |
Kandidaten für das Amt als Personalvertreter darf für den Betreffenden | Kandidaten für das Amt als Personalvertreter darf für den Betreffenden |
weder Nachteile noch besondere Vorteile zur Folge haben. | weder Nachteile noch besondere Vorteile zur Folge haben. |
§ 5 - Die Personalvertreter und die Kandidaten für das Amt als | § 5 - Die Personalvertreter und die Kandidaten für das Amt als |
Personalvertreter dürfen nicht von einer technischen Betriebseinheit | Personalvertreter dürfen nicht von einer technischen Betriebseinheit |
in eine andere technische Betriebseinheit derselben juristischen | in eine andere technische Betriebseinheit derselben juristischen |
Einheit versetzt werden, ausser wenn sie zum Zeitpunkt der | Einheit versetzt werden, ausser wenn sie zum Zeitpunkt der |
Entscheidung ihre schriftliche Zustimmung dazu gegeben haben oder wenn | Entscheidung ihre schriftliche Zustimmung dazu gegeben haben oder wenn |
es wirtschaftliche oder technische Gründe gibt, die vorab vom | es wirtschaftliche oder technische Gründe gibt, die vorab vom |
zuständigen paritätischen Organ im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 1 | zuständigen paritätischen Organ im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 1 |
anerkannt worden sind. | anerkannt worden sind. |
Die Versetzung von einer Abteilung einer technischen Betriebseinheit | Die Versetzung von einer Abteilung einer technischen Betriebseinheit |
in eine andere Abteilung derselben technischen Betriebseinheit wird | in eine andere Abteilung derselben technischen Betriebseinheit wird |
für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als ungeschehen | für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als ungeschehen |
betrachtet, wenn sie binnen sechs Monaten vor der Schliessung dieser | betrachtet, wenn sie binnen sechs Monaten vor der Schliessung dieser |
neuen Abteilung erfolgt ist. | neuen Abteilung erfolgt ist. |
§ 6 - Keine andere Weise der Beendigung des Arbeitsvertrags als die in | § 6 - Keine andere Weise der Beendigung des Arbeitsvertrags als die in |
§ 1 bestimmten Weisen darf geltend gemacht werden, mit Ausnahme: | § 1 bestimmten Weisen darf geltend gemacht werden, mit Ausnahme: |
- vom Ablauf der Vertragszeit, | - vom Ablauf der Vertragszeit, |
- von der Beendigung der Arbeit, für die der Vertrag geschlossen | - von der Beendigung der Arbeit, für die der Vertrag geschlossen |
worden ist, | worden ist, |
- von der einseitigen Beendigung dieses Vertrags durch den | - von der einseitigen Beendigung dieses Vertrags durch den |
Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
- vom Tod des Arbeitnehmers, | - vom Tod des Arbeitnehmers, |
- von höherer Gewalt, | - von höherer Gewalt, |
- von einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. | - von einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. |
KAPITEL II - Entlassung aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen | KAPITEL II - Entlassung aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen |
Art. 3 - § 1 - Der Arbeitgeber, der einen Personalvertreter oder einen | Art. 3 - § 1 - Der Arbeitgeber, der einen Personalvertreter oder einen |
Kandidaten für das Amt als Personalvertreter aus wirtschaftlichen oder | Kandidaten für das Amt als Personalvertreter aus wirtschaftlichen oder |
technischen Gründen entlassen möchte, muss die Sache vorab durch | technischen Gründen entlassen möchte, muss die Sache vorab durch |
Einschreibebrief bei der zuständigen paritätischen Kommission anhängig | Einschreibebrief bei der zuständigen paritätischen Kommission anhängig |
machen. In Ermangelung einer paritätischen Kommission oder wenn die | machen. In Ermangelung einer paritätischen Kommission oder wenn die |
paritätische Kommission nicht arbeitet, muss er die Sache beim | paritätische Kommission nicht arbeitet, muss er die Sache beim |
Nationalen Arbeitsrat anhängig machen. | Nationalen Arbeitsrat anhängig machen. |
Die paritätische Kommission oder gegebenenfalls der Nationale | Die paritätische Kommission oder gegebenenfalls der Nationale |
Arbeitsrat muss sich über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein | Arbeitsrat muss sich über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein |
wirtschaftlicher oder technischer Gründe binnen zwei Monaten ab dem | wirtschaftlicher oder technischer Gründe binnen zwei Monaten ab dem |
Datum, an dem der Arbeitgeber dies beantragt hat, aussprechen. | Datum, an dem der Arbeitgeber dies beantragt hat, aussprechen. |
In Ermangelung eines Beschlusses des paritätischen Organs binnen der | In Ermangelung eines Beschlusses des paritätischen Organs binnen der |
im vorangehenden Absatz festgelegten Frist darf der Arbeitgeber den | im vorangehenden Absatz festgelegten Frist darf der Arbeitgeber den |
Personalvertreter oder den Kandidaten für das Amt als | Personalvertreter oder den Kandidaten für das Amt als |
Personalvertreter nur im Falle der Schliessung des Unternehmens oder | Personalvertreter nur im Falle der Schliessung des Unternehmens oder |
einer Abteilung des Unternehmens oder im Falle der Entlassung einer | einer Abteilung des Unternehmens oder im Falle der Entlassung einer |
bestimmten Personalkategorie entlassen. | bestimmten Personalkategorie entlassen. |
Ausser im Falle der Schliessung des Unternehmens oder einer seiner | Ausser im Falle der Schliessung des Unternehmens oder einer seiner |
Abteilungen darf der Arbeitgeber die Entlassung nicht vornehmen, bevor | Abteilungen darf der Arbeitgeber die Entlassung nicht vornehmen, bevor |
die Arbeitsgerichte das Vorhandensein der wirtschaftlichen oder | die Arbeitsgerichte das Vorhandensein der wirtschaftlichen oder |
technischen Gründe anerkannt haben. Um diese Anerkennung zu erhalten, | technischen Gründe anerkannt haben. Um diese Anerkennung zu erhalten, |
muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Anerkennung der wirtschaftlichen | muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Anerkennung der wirtschaftlichen |
oder technischen Gründe, die die Entlassung eines Personalvertreters | oder technischen Gründe, die die Entlassung eines Personalvertreters |
oder eines Kandidaten für das Amt als Personalvertreter rechtfertigen, | oder eines Kandidaten für das Amt als Personalvertreter rechtfertigen, |
durch Ladung beim Präsidenten des Arbeitsgerichts anhängig machen. Das | durch Ladung beim Präsidenten des Arbeitsgerichts anhängig machen. Das |
Verfahren wird durch die in den Artikeln 8, 10 und 11 des vorliegenden | Verfahren wird durch die in den Artikeln 8, 10 und 11 des vorliegenden |
Gesetzes festgelegten Regeln geregelt. Der Arbeitgeber muss die | Gesetzes festgelegten Regeln geregelt. Der Arbeitgeber muss die |
Erfüllung des Arbeitsvertrags während des laufenden Verfahrens vor den | Erfüllung des Arbeitsvertrags während des laufenden Verfahrens vor den |
Arbeitsgerichten gewährleisten. Wenn mit dem Urteil die | Arbeitsgerichten gewährleisten. Wenn mit dem Urteil die |
wirtschaftlichen oder technischen Gründe anerkannt werden, darf er die | wirtschaftlichen oder technischen Gründe anerkannt werden, darf er die |
Entlassung erst ab dem dritten Werktag nach Ablauf der Berufungsfrist | Entlassung erst ab dem dritten Werktag nach Ablauf der Berufungsfrist |
oder, wenn Berufung eingelegt worden ist, ab dem dritten Werktag nach | oder, wenn Berufung eingelegt worden ist, ab dem dritten Werktag nach |
der Notifizierung des Entscheids, mit dem die wirtschaftlichen oder | der Notifizierung des Entscheids, mit dem die wirtschaftlichen oder |
technischen Gründe anerkannt werden, notifizieren. | technischen Gründe anerkannt werden, notifizieren. |
§ 2 - Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer Personalvertreter oder | § 2 - Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer Personalvertreter oder |
Kandidat für das Amt als Personalvertreter ist oder dass seine | Kandidat für das Amt als Personalvertreter ist oder dass seine |
Kandidatur von einer bestimmten repräsentativen | Kandidatur von einer bestimmten repräsentativen |
Arbeitnehmerorganisation eingereicht worden ist, darf auf keinen Fall | Arbeitnehmerorganisation eingereicht worden ist, darf auf keinen Fall |
die Entscheidung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, beeinflussen. | die Entscheidung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, beeinflussen. |
§ 3 - Dem Arbeitgeber obliegt die Beweislast für die zur | § 3 - Dem Arbeitgeber obliegt die Beweislast für die zur |
Rechtfertigung der Entlassung geltend gemachten wirtschaftlichen oder | Rechtfertigung der Entlassung geltend gemachten wirtschaftlichen oder |
technischen Gründe und für die Tatsache, dass die Entlassung nicht | technischen Gründe und für die Tatsache, dass die Entlassung nicht |
gegen die Bestimmung von § 2 verstösst. | gegen die Bestimmung von § 2 verstösst. |
KAPITEL III - Entlassung aus schwerwiegenden Gründen | KAPITEL III - Entlassung aus schwerwiegenden Gründen |
Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber, der vorhat, einen Personalvertreter | Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber, der vorhat, einen Personalvertreter |
oder einen Kandidaten für das Amt als Personalvertreter aus | oder einen Kandidaten für das Amt als Personalvertreter aus |
schwerwiegenden Gründen zu entlassen, muss den Betreffenden und die | schwerwiegenden Gründen zu entlassen, muss den Betreffenden und die |
Organisation, die ihn vorgeschlagen hat, per Einschreibebrief, den er | Organisation, die ihn vorgeschlagen hat, per Einschreibebrief, den er |
binnen drei Werktagen nach dem Tag, an dem er Kenntnis von dem die | binnen drei Werktagen nach dem Tag, an dem er Kenntnis von dem die |
Entlassung rechtfertigenden Sachverhalt erhalten hat, darüber | Entlassung rechtfertigenden Sachverhalt erhalten hat, darüber |
informieren. Er muss auch binnen derselben Frist die Sache per Antrag | informieren. Er muss auch binnen derselben Frist die Sache per Antrag |
beim Präsidenten des Arbeitsgerichts anhängig machen. | beim Präsidenten des Arbeitsgerichts anhängig machen. |
§ 2 - Der Antrag wird per Einschreibebrief an die Kanzlei gerichtet | § 2 - Der Antrag wird per Einschreibebrief an die Kanzlei gerichtet |
und umfasst: | und umfasst: |
1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, | 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, |
2. Name, Vorname, Beruf, Wohnsitz des Antragstellers und | 2. Name, Vorname, Beruf, Wohnsitz des Antragstellers und |
gegebenenfalls seine Eigenschaften und die Eintragung ins | gegebenenfalls seine Eigenschaften und die Eintragung ins |
Handelsregister oder Handwerksregister oder, wenn es sich um eine | Handelsregister oder Handwerksregister oder, wenn es sich um eine |
juristische Person handelt, Angabe ihrer Bezeichnung, ihrer | juristische Person handelt, Angabe ihrer Bezeichnung, ihrer |
Rechtsnatur und ihres Gesellschaftssitzes, | Rechtsnatur und ihres Gesellschaftssitzes, |
3. Name, Vorname, Wohnsitz und Eigenschaft der vorzuladenden Personen, | 3. Name, Vorname, Wohnsitz und Eigenschaft der vorzuladenden Personen, |
4. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwaltes. | 4. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwaltes. |
Der Arbeitgeber fügt dem Antrag eine Abschrift der in § 1 erwähnten | Der Arbeitgeber fügt dem Antrag eine Abschrift der in § 1 erwähnten |
Briefe bei. | Briefe bei. |
§ 3 - Der Arbeitgeber muss in den in § 1 erwähnten Briefen jeden | § 3 - Der Arbeitgeber muss in den in § 1 erwähnten Briefen jeden |
Sachverhalt vermerken, von dem er annimmt, dass er ab dem Zeitpunkt, | Sachverhalt vermerken, von dem er annimmt, dass er ab dem Zeitpunkt, |
an dem er von den Arbeitsgerichten für wahr und ausreichend | an dem er von den Arbeitsgerichten für wahr und ausreichend |
schwerwiegend befunden worden wäre, jede berufliche Zusammenarbeit | schwerwiegend befunden worden wäre, jede berufliche Zusammenarbeit |
definitiv unmöglich machen würde. Auf keinen Fall darf es sich um | definitiv unmöglich machen würde. Auf keinen Fall darf es sich um |
einen Sachverhalt handeln, der mit der Ausübung des Mandats des | einen Sachverhalt handeln, der mit der Ausübung des Mandats des |
Personalvertreters in Zusammenhang steht. | Personalvertreters in Zusammenhang steht. |
§ 4 - Die Modalitäten und die Fristen für die Notifizierung sowie die | § 4 - Die Modalitäten und die Fristen für die Notifizierung sowie die |
Vermerke, die durch vorliegenden Artikel auferlegt werden, sind bei | Vermerke, die durch vorliegenden Artikel auferlegt werden, sind bei |
Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben. | Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben. |
Art. 5 - § 1 - Eine Verhandlungsperiode von fünf Werktagen beginnt am | Art. 5 - § 1 - Eine Verhandlungsperiode von fünf Werktagen beginnt am |
dritten Werktag nach dem Tag, an dem die in Artikel 4 erwähnten | dritten Werktag nach dem Tag, an dem die in Artikel 4 erwähnten |
Einschreibebriefe versandt worden sind. | Einschreibebriefe versandt worden sind. |
Der Arbeitnehmer und die Organisation, die ihn vorgeschlagen hat, | Der Arbeitnehmer und die Organisation, die ihn vorgeschlagen hat, |
nehmen Kontakt mit dem Arbeitgeber auf, um ihn von ihrem Standpunkt | nehmen Kontakt mit dem Arbeitgeber auf, um ihn von ihrem Standpunkt |
über den geltend gemachten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. | über den geltend gemachten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. |
§ 2 - Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um in einer | § 2 - Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um in einer |
Sitzung, die in dem in § 1 erwähnten Zeitraum festgelegt wird, | Sitzung, die in dem in § 1 erwähnten Zeitraum festgelegt wird, |
getrennt und persönlich vor dem Präsidenten des Arbeitsgerichts zu | getrennt und persönlich vor dem Präsidenten des Arbeitsgerichts zu |
erscheinen, damit sie von der Tragweite des zu befolgenden Verfahrens | erscheinen, damit sie von der Tragweite des zu befolgenden Verfahrens |
in Kenntnis gesetzt werden. Eine Abschrift des Antrags wird der | in Kenntnis gesetzt werden. Eine Abschrift des Antrags wird der |
Vorladung beigefügt. | Vorladung beigefügt. |
§ 3 - Der Präsident legt das Datum einer neuen Sitzung, im Laufe derer | § 3 - Der Präsident legt das Datum einer neuen Sitzung, im Laufe derer |
er versuchen wird die Parteien auszusöhnen, auf einen Tag unmittelbar | er versuchen wird die Parteien auszusöhnen, auf einen Tag unmittelbar |
nach der Verhandlungsperiode fest. | nach der Verhandlungsperiode fest. |
Falls es zu einer Einigung kommt, hält der Präsident deren Wortlaut in | Falls es zu einer Einigung kommt, hält der Präsident deren Wortlaut in |
dem von ihm erstellten Protokoll fest und wird die Ausfertigung mit | dem von ihm erstellten Protokoll fest und wird die Ausfertigung mit |
der Vollstreckungsklausel versehen. | der Vollstreckungsklausel versehen. |
Wenn die Parteien nicht ausgesöhnt werden können, vermerkt der | Wenn die Parteien nicht ausgesöhnt werden können, vermerkt der |
Präsident dies im Beschluss, den er am selben Tag fasst und in dem er | Präsident dies im Beschluss, den er am selben Tag fasst und in dem er |
über die eventuelle Aussetzung des Arbeitsvertrags des | über die eventuelle Aussetzung des Arbeitsvertrags des |
Personalvertreters während der Dauer des Verfahrens in Bezug auf die | Personalvertreters während der Dauer des Verfahrens in Bezug auf die |
Anerkennung des schwerwiegenden Grundes befindet. | Anerkennung des schwerwiegenden Grundes befindet. |
Die Entscheidung beruht auf der Erwägung, dass die geltend gemachten | Die Entscheidung beruht auf der Erwägung, dass die geltend gemachten |
Gründe nicht mit der Eigenschaft als Personalvertreter und den | Gründe nicht mit der Eigenschaft als Personalvertreter und den |
gewerkschaftlichen Tätigkeiten zusammenhängen, und sie wird am Tag der | gewerkschaftlichen Tätigkeiten zusammenhängen, und sie wird am Tag der |
Befassung des Präsidenten des Arbeitsgerichts durch den Arbeitgeber in | Befassung des Präsidenten des Arbeitsgerichts durch den Arbeitgeber in |
Anwendung von Artikel 6 wirksam. Gegen sie kann weder Berufung noch | Anwendung von Artikel 6 wirksam. Gegen sie kann weder Berufung noch |
Einspruch eingelegt werden. Sie wird den Parteien spätestens am | Einspruch eingelegt werden. Sie wird den Parteien spätestens am |
dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. | dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. |
§ 4 - Die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags setzt auch die | § 4 - Die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags setzt auch die |
Aussetzung der Ausübung des Mandats des Personalvertreters voraus. | Aussetzung der Ausübung des Mandats des Personalvertreters voraus. |
§ 5 - Was den Kandidaten für das Amt als Personalvertreter betrifft, | § 5 - Was den Kandidaten für das Amt als Personalvertreter betrifft, |
entscheidet der Arbeitgeber selbst, ob der Arbeitsvertrag während des | entscheidet der Arbeitgeber selbst, ob der Arbeitsvertrag während des |
Gerichtsverfahrens ausgesetzt wird. Diese Aussetzung kann nicht vor | Gerichtsverfahrens ausgesetzt wird. Diese Aussetzung kann nicht vor |
dem in Artikel 6 erwähnten Datum der Ladung beginnen. | dem in Artikel 6 erwähnten Datum der Ladung beginnen. |
§ 6 - Unter Parteien versteht man den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer | § 6 - Unter Parteien versteht man den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer |
und die Organisation, die Letzteren als Kandidaten vorgeschlagen hat. | und die Organisation, die Letzteren als Kandidaten vorgeschlagen hat. |
Art. 6 - Der Arbeitgeber, der nach Ablauf der in Artikel 5 § 1 | Art. 6 - Der Arbeitgeber, der nach Ablauf der in Artikel 5 § 1 |
erwähnten Verhandlungsperiode seine Entlassungsentscheidung | erwähnten Verhandlungsperiode seine Entlassungsentscheidung |
aufrechterhält, muss die Sache binnen drei Werktagen nach Ablauf der | aufrechterhält, muss die Sache binnen drei Werktagen nach Ablauf der |
Verhandlungsperiode, wenn es sich um einen Kandidaten für das Amt als | Verhandlungsperiode, wenn es sich um einen Kandidaten für das Amt als |
Personalvertreter handelt, und binnen drei Werktagen nach dem Tag, an | Personalvertreter handelt, und binnen drei Werktagen nach dem Tag, an |
dem der Präsident des Arbeitsgerichts die in Artikel 5 § 3 erwähnte | dem der Präsident des Arbeitsgerichts die in Artikel 5 § 3 erwähnte |
Entscheidung erlassen hat, wenn es sich um einen Personalvertreter | Entscheidung erlassen hat, wenn es sich um einen Personalvertreter |
handelt, wie im Eilverfahren beim Präsidenten des Arbeitsgerichts | handelt, wie im Eilverfahren beim Präsidenten des Arbeitsgerichts |
anhängig machen. | anhängig machen. |
Art. 7 - In der Ladung wird der schwerwiegende Grund, der den Antrag | Art. 7 - In der Ladung wird der schwerwiegende Grund, der den Antrag |
rechtfertigt, vermerkt. Der geltend gemachte Sachverhalt darf sich | rechtfertigt, vermerkt. Der geltend gemachte Sachverhalt darf sich |
nicht von demjenigen unterscheiden, der in Anwendung von Artikel 4 § 1 | nicht von demjenigen unterscheiden, der in Anwendung von Artikel 4 § 1 |
notifiziert worden ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens darf dem | notifiziert worden ist. Im weiteren Verlauf des Verfahrens darf dem |
Arbeitsgericht kein anderer Grund vorgebracht werden. Eine Abschrift | Arbeitsgericht kein anderer Grund vorgebracht werden. Eine Abschrift |
des Briefes, der wie in Artikel 4 § 1 vorgesehen dem Arbeitnehmer und | des Briefes, der wie in Artikel 4 § 1 vorgesehen dem Arbeitnehmer und |
der Organisation, die ihn vorgeschlagen hat, zugesandt worden ist, | der Organisation, die ihn vorgeschlagen hat, zugesandt worden ist, |
muss zur Akte gelegt werden. | muss zur Akte gelegt werden. |
Art. 8 - Die Sache wird bei der erstmöglichen Sitzung eingeleitet und | Art. 8 - Die Sache wird bei der erstmöglichen Sitzung eingeleitet und |
zwecks Aussöhnung der Parteien behandelt. | zwecks Aussöhnung der Parteien behandelt. |
Wenn die Parteien nicht ausgesöhnt werden können, vermerkt der | Wenn die Parteien nicht ausgesöhnt werden können, vermerkt der |
Präsident dies in dem Beschluss, den er am selben Tag fasst und durch | Präsident dies in dem Beschluss, den er am selben Tag fasst und durch |
den er die Sache an eine Kammer des Gerichts verweist. Dieser | den er die Sache an eine Kammer des Gerichts verweist. Dieser |
Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der | Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag nach der |
Verkündung notifiziert und gegen diesen Beschluss kann weder Berufung | Verkündung notifiziert und gegen diesen Beschluss kann weder Berufung |
noch Einspruch eingelegt werden. | noch Einspruch eingelegt werden. |
Die Sitzung des Arbeitsgerichts, in der die Sache vorgebracht wird, | Die Sitzung des Arbeitsgerichts, in der die Sache vorgebracht wird, |
findet binnen einer Frist von dreissig Werktagen statt. Der Richter | findet binnen einer Frist von dreissig Werktagen statt. Der Richter |
kann diese Frist jedoch mit Zustimmung der Parteien bis auf | kann diese Frist jedoch mit Zustimmung der Parteien bis auf |
fünfundvierzig Tage verlängern. | fünfundvierzig Tage verlängern. |
Er legt auch die Fristen fest, innerhalb derer die Aktenstücke und die | Er legt auch die Fristen fest, innerhalb derer die Aktenstücke und die |
Schlussanträge hinterlegt werden müssen. | Schlussanträge hinterlegt werden müssen. |
Die Entscheidungen des Präsidenten werden den Parteien spätestens am | Die Entscheidungen des Präsidenten werden den Parteien spätestens am |
dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. | dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. |
Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch | Gegen diese Entscheidungen kann weder Berufung noch Einspruch |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
Art. 9 - Wenn der Präsident des Arbeitsgerichts im Rahmen einer | Art. 9 - Wenn der Präsident des Arbeitsgerichts im Rahmen einer |
vorläufigen Massnahme für einen Personalvertreter oder der Arbeitgeber | vorläufigen Massnahme für einen Personalvertreter oder der Arbeitgeber |
für einen Kandidaten für das Amt als Personalvertreter beschliesst, | für einen Kandidaten für das Amt als Personalvertreter beschliesst, |
dass die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt bleiben muss bis zu | dass die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt bleiben muss bis zu |
dem Zeitpunkt, an dem eine rechtsgültige Entscheidung über die Schwere | dem Zeitpunkt, an dem eine rechtsgültige Entscheidung über die Schwere |
der vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe notifiziert worden ist, | der vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe notifiziert worden ist, |
oder, wenn keine Berufung eingelegt worden ist, bis zum Ablauf der | oder, wenn keine Berufung eingelegt worden ist, bis zum Ablauf der |
Berufungsfrist, muss der Arbeitgeber am Ende jedes gewöhnlichen | Berufungsfrist, muss der Arbeitgeber am Ende jedes gewöhnlichen |
Zahlungszeitraums eine Zusatzentschädigung zum Arbeitslosengeld | Zahlungszeitraums eine Zusatzentschädigung zum Arbeitslosengeld |
zahlen, wodurch dem Personalvertreter oder dem Kandidaten für das Amt | zahlen, wodurch dem Personalvertreter oder dem Kandidaten für das Amt |
als Personalvertreter ein Einkommen gewährleistet wird, das seinem | als Personalvertreter ein Einkommen gewährleistet wird, das seinem |
Nettolohn entspricht. | Nettolohn entspricht. |
Der König bestimmt den Berechnungsmodus dieser Zusatzentschädigung. | Der König bestimmt den Berechnungsmodus dieser Zusatzentschädigung. |
Der Referenzlohn, der als Grundlage für die Berechnung der | Der Referenzlohn, der als Grundlage für die Berechnung der |
Zusatzentschädigung dient, ist an die Entwicklung des | Zusatzentschädigung dient, ist an die Entwicklung des |
Verbraucherpreisindexes gebunden gemäss der Formel, die in dem auf den | Verbraucherpreisindexes gebunden gemäss der Formel, die in dem auf den |
Arbeitnehmer anwendbaren kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen ist, | Arbeitnehmer anwendbaren kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen ist, |
oder in Ermangelung eines solchen Abkommens gemäss der Formel, die | oder in Ermangelung eines solchen Abkommens gemäss der Formel, die |
normalerweise auf den Lohn dieses Arbeitnehmers anwendbar ist. | normalerweise auf den Lohn dieses Arbeitnehmers anwendbar ist. |
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der | Die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der |
Entlohnung der Arbeitnehmer sind anwendbar auf die Zahlung der in | Entlohnung der Arbeitnehmer sind anwendbar auf die Zahlung der in |
vorliegendem Artikel vorgesehenen Zusatzentschädigung durch den | vorliegendem Artikel vorgesehenen Zusatzentschädigung durch den |
Arbeitgeber. | Arbeitgeber. |
Die in Absatz 1 vorgesehene Zusatzentschädigung bleibt für den | Die in Absatz 1 vorgesehene Zusatzentschädigung bleibt für den |
Personalvertreter [und den Kandidaten für das Amt als | Personalvertreter [und den Kandidaten für das Amt als |
Personalvertreter] ungeachtet der Entscheidung des Arbeitsgerichts | Personalvertreter] ungeachtet der Entscheidung des Arbeitsgerichts |
über die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe erworben. | über die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe erworben. |
[...] | [...] |
[Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch Art. 130 des G. vom 20. Juli 1991 | [Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch Art. 130 des G. vom 20. Juli 1991 |
(B.S. vom 1. August 1991); Abs. 5 aufgehoben durch Art. 88 Nr. 5 des | (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 5 aufgehoben durch Art. 88 Nr. 5 des |
G. vom 26. Juni 2002 (B.S. vom 9. August 2002)] | G. vom 26. Juni 2002 (B.S. vom 9. August 2002)] |
Art. 10 - Nachdem der Richter in Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 | Art. 10 - Nachdem der Richter in Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 |
seine Entscheidung erlassen hat, stellt der Arbeitgeber als Erster die | seine Entscheidung erlassen hat, stellt der Arbeitgeber als Erster die |
Schlussanträge. | Schlussanträge. |
Die Entscheidung gilt als kontradiktorisch gegenüber der säumigen | Die Entscheidung gilt als kontradiktorisch gegenüber der säumigen |
Partei oder der Partei, die keine Schlussanträge binnen den gemäss | Partei oder der Partei, die keine Schlussanträge binnen den gemäss |
Artikel 8 Absatz 4 festgelegten Fristen gestellt hat. Sie wird binnen | Artikel 8 Absatz 4 festgelegten Fristen gestellt hat. Sie wird binnen |
acht Tagen nach Schliessung der Verhandlung verkündet. | acht Tagen nach Schliessung der Verhandlung verkündet. |
Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er kann aufgrund eines | Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er kann aufgrund eines |
mit Gründen versehenen Antrags gewährt werden und darf höchstens acht | mit Gründen versehenen Antrags gewährt werden und darf höchstens acht |
Tage betragen. | Tage betragen. |
Das anhand von Schlussanträgen formulierte Ersuchen um | Das anhand von Schlussanträgen formulierte Ersuchen um |
Zeugenvernehmung umfasst den Namen, die Vornamen, den Wohnsitz oder in | Zeugenvernehmung umfasst den Namen, die Vornamen, den Wohnsitz oder in |
dessen Ermangelung den Arbeitsplatz der Zeugen. Im Übrigen gelten die | dessen Ermangelung den Arbeitsplatz der Zeugen. Im Übrigen gelten die |
diesbezüglichen Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches. | diesbezüglichen Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches. |
Der Richter legt durch ein Zwischenurteil die Fristen fest, innerhalb | Der Richter legt durch ein Zwischenurteil die Fristen fest, innerhalb |
derer die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen dieses | derer die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen dieses |
Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Diese Fristen gelten für | Urteil kann keine Berufung eingelegt werden. Diese Fristen gelten für |
die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. | die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. |
Der Richter befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der | Der Richter befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der |
Verhandlung. | Verhandlung. |
Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre | Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre |
Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung | Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung |
hinterlegen. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage | hinterlegen. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage |
verlängert. | verlängert. |
Sämtliche Urteile werden den Parteien spätestens am dritten Werktag | Sämtliche Urteile werden den Parteien spätestens am dritten Werktag |
nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein | nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein |
Einspruch erhoben werden und mit Ausnahme des Endurteils kann keine | Einspruch erhoben werden und mit Ausnahme des Endurteils kann keine |
Berufung gegen sie eingelegt werden. | Berufung gegen sie eingelegt werden. |
Art. 11 - § 1 - Gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts kann binnen | Art. 11 - § 1 - Gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts kann binnen |
zehn Werktagen ab der Notifizierung per Antrag Berufung eingelegt | zehn Werktagen ab der Notifizierung per Antrag Berufung eingelegt |
werden. Dieser Antrag wird per Einschreibebrief eingereicht und wird | werden. Dieser Antrag wird per Einschreibebrief eingereicht und wird |
von der Kanzlei sämtlichen Parteien zugesandt. Es wird davon | von der Kanzlei sämtlichen Parteien zugesandt. Es wird davon |
ausgegangen, dass die Sache am Tag der Aufgabe des Briefs bei der Post | ausgegangen, dass die Sache am Tag der Aufgabe des Briefs bei der Post |
beim Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht wird. | beim Arbeitsgerichtshof anhängig gemacht wird. |
In Abweichung von Artikel 1057 des Gerichtsgesetzbuches enthält der | In Abweichung von Artikel 1057 des Gerichtsgesetzbuches enthält der |
Antrag die Darlegung der Klagegründe für die Berufung; nur die in dem | Antrag die Darlegung der Klagegründe für die Berufung; nur die in dem |
Antrag formulierten Klagegründe sind zulässig. | Antrag formulierten Klagegründe sind zulässig. |
Die vollständige Akte des Berufungsklägers muss binnen drei Werktagen | Die vollständige Akte des Berufungsklägers muss binnen drei Werktagen |
nach Versendung des Antrags bei der Kanzlei hinterlegt werden. | nach Versendung des Antrags bei der Kanzlei hinterlegt werden. |
§ 2 - Der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes, der in einer | § 2 - Der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes, der in einer |
einzigen Sitzung tagt, erlässt einen Beschluss, durch den die Sache | einzigen Sitzung tagt, erlässt einen Beschluss, durch den die Sache |
einer von ihm bestimmten Kammer des Arbeitsgerichtshofes zugewiesen | einer von ihm bestimmten Kammer des Arbeitsgerichtshofes zugewiesen |
wird. Dieser Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag | wird. Dieser Beschluss wird den Parteien spätestens am dritten Werktag |
nach der Verkündung notifiziert und gegen ihn kann weder Berufung noch | nach der Verkündung notifiziert und gegen ihn kann weder Berufung noch |
Einspruch eingelegt werden. | Einspruch eingelegt werden. |
Die Sitzung des Arbeitsgerichtshofes, in der die Sache vorgebracht | Die Sitzung des Arbeitsgerichtshofes, in der die Sache vorgebracht |
wird, findet binnen einer Frist von höchstens dreissig Werktagen ab | wird, findet binnen einer Frist von höchstens dreissig Werktagen ab |
dem Tag, an dem der im vorangehenden Absatz erwähnte Beschluss | dem Tag, an dem der im vorangehenden Absatz erwähnte Beschluss |
erlassen worden ist, statt. Diese Frist kann jedoch mit Zustimmung der | erlassen worden ist, statt. Diese Frist kann jedoch mit Zustimmung der |
Parteien bis auf fünfundvierzig Werktage verlängert werden. | Parteien bis auf fünfundvierzig Werktage verlängert werden. |
Der Richter legt auch die Fristen fest, innerhalb derer die | Der Richter legt auch die Fristen fest, innerhalb derer die |
Aktenstücke und die Schlussanträge hinterlegt werden müssen. | Aktenstücke und die Schlussanträge hinterlegt werden müssen. |
Die Entscheidung des Gerichtshofes wird den Parteien spätestens am | Die Entscheidung des Gerichtshofes wird den Parteien spätestens am |
dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. | dritten Werktag nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. |
Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er wird aufgrund eines | Der Aufschub kann nur ein Mal gewährt werden. Er wird aufgrund eines |
mit Gründen versehenen Antrags gewährt und kann höchstens acht Tage | mit Gründen versehenen Antrags gewährt und kann höchstens acht Tage |
betragen. | betragen. |
Der Gerichtshof legt durch einen Zwischenentscheid die Fristen fest, | Der Gerichtshof legt durch einen Zwischenentscheid die Fristen fest, |
innerhalb derer die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen | innerhalb derer die Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden. Gegen |
diesen Entscheid kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden. | diesen Entscheid kann keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden. |
Diese Fristen gelten für die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. | Diese Fristen gelten für die Parteien zur Vermeidung des Verfalls. |
§ 3 - Der Gerichtshof befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der | § 3 - Der Gerichtshof befindet binnen acht Tagen nach Schliessung der |
Verhandlung. | Verhandlung. |
Falls die Parteien die vom Ersten Präsidenten in Anwendung von § 2 | Falls die Parteien die vom Ersten Präsidenten in Anwendung von § 2 |
festgelegten Fristen für die Hinterlegung der Schlussanträge und der | festgelegten Fristen für die Hinterlegung der Schlussanträge und der |
Aktenstücke nicht einhalten, wird ein Entscheid im Versäumniswege | Aktenstücke nicht einhalten, wird ein Entscheid im Versäumniswege |
erlassen, der als kontradiktorisch gilt. | erlassen, der als kontradiktorisch gilt. |
Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre | Wenn der Staatsanwaltschaft die Sache übermittelt wird, muss sie ihre |
Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung | Stellungnahme binnen fünf Tagen nach Schliessung der Verhandlung |
abgeben. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage | abgeben. In diesem Fall wird die Beratungsfrist um fünf Tage |
verlängert. | verlängert. |
Sämtliche Entscheide werden den Parteien spätestens am dritten Werktag | Sämtliche Entscheide werden den Parteien spätestens am dritten Werktag |
nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein | nach der Verkündung per Gerichtsbrief notifiziert. Gegen sie kann kein |
Einspruch erhoben werden. | Einspruch erhoben werden. |
Art. 12 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof den | Art. 12 - Wenn das Arbeitsgericht oder der Arbeitsgerichtshof den |
schwerwiegenden Grund anerkennt, läuft die in Artikel 35 Absatz 3 des | schwerwiegenden Grund anerkennt, läuft die in Artikel 35 Absatz 3 des |
Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Frist von | Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Frist von |
drei Werktagen ab dem dritten Werktag nach Ablauf der Berufungsfrist | drei Werktagen ab dem dritten Werktag nach Ablauf der Berufungsfrist |
oder, wenn Berufung eingelegt worden ist, ab dem dritten Werktag nach | oder, wenn Berufung eingelegt worden ist, ab dem dritten Werktag nach |
Notifizierung des Entscheids. | Notifizierung des Entscheids. |
Art. 13 - Der Arbeitnehmer, für den die Erfüllung des Arbeitsvertrags | Art. 13 - Der Arbeitnehmer, für den die Erfüllung des Arbeitsvertrags |
für die Dauer des Rechtsstreits in Bezug auf die Anerkennung des | für die Dauer des Rechtsstreits in Bezug auf die Anerkennung des |
schwerwiegenden Grundes ausgesetzt ist, kann den Vertrag ohne | schwerwiegenden Grundes ausgesetzt ist, kann den Vertrag ohne |
Kündigungsfrist oder -entschädigung beenden. | Kündigungsfrist oder -entschädigung beenden. |
Wenn die Erfüllung seines Arbeitsvertrags nicht ausgesetzt ist, muss | Wenn die Erfüllung seines Arbeitsvertrags nicht ausgesetzt ist, muss |
er die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Falls es sich um einen | er die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Falls es sich um einen |
Arbeitsvertrag für Angestellte handelt, kommt die verkürzte | Arbeitsvertrag für Angestellte handelt, kommt die verkürzte |
Kündigungsfrist gemäss Artikel 84 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über | Kündigungsfrist gemäss Artikel 84 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über |
die Arbeitsverträge zur Anwendung. | die Arbeitsverträge zur Anwendung. |
KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL IV - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 14 - Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag beendet, ohne die in | Art. 14 - Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag beendet, ohne die in |
den Artikeln 2 bis 11 erwähnten Bedingungen und Verfahren einzuhalten, | den Artikeln 2 bis 11 erwähnten Bedingungen und Verfahren einzuhalten, |
kann der Arbeitnehmer oder die Organisation, die Letzteren als | kann der Arbeitnehmer oder die Organisation, die Letzteren als |
Kandidaten vorgeschlagen hat, seine Wiedereingliederung im Unternehmen | Kandidaten vorgeschlagen hat, seine Wiedereingliederung im Unternehmen |
unter den gleichen Bedingungen wie denjenigen, die er vor der | unter den gleichen Bedingungen wie denjenigen, die er vor der |
Beendigung des Vertrags genoss, unter der Bedingung beantragen, dass | Beendigung des Vertrags genoss, unter der Bedingung beantragen, dass |
hierfür ein Antrag per Einschreibebrief eingereicht wird, und zwar | hierfür ein Antrag per Einschreibebrief eingereicht wird, und zwar |
binnen dreissig Tagen nach: | binnen dreissig Tagen nach: |
- dem Datum der Notifizierung der Kündigung oder dem Datum der | - dem Datum der Notifizierung der Kündigung oder dem Datum der |
Beendigung des Arbeitsvertrags ohne Kündigungsfrist oder | Beendigung des Arbeitsvertrags ohne Kündigungsfrist oder |
- dem Tag des Kandidatenvorschlags, wenn der Vorschlag nach dem Datum | - dem Tag des Kandidatenvorschlags, wenn der Vorschlag nach dem Datum |
der Notifizierung der Kündigung oder nach dem Datum der Beendigung des | der Notifizierung der Kündigung oder nach dem Datum der Beendigung des |
Arbeitsvertrags ohne Kündigungsfrist erfolgt. | Arbeitsvertrags ohne Kündigungsfrist erfolgt. |
Art. 15 - Im Falle der in Artikel 14 erwähnten Beendigung des | Art. 15 - Im Falle der in Artikel 14 erwähnten Beendigung des |
Arbeitsvertrags muss der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer wieder | Arbeitsvertrags muss der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer wieder |
eingliedert, den Lohnausfall zahlen und die Arbeitgeber- und | eingliedert, den Lohnausfall zahlen und die Arbeitgeber- und |
Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Sicherheit auf diesen Lohn | Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Sicherheit auf diesen Lohn |
einzahlen. | einzahlen. |
Art. 16 - Wenn der Arbeitnehmer oder die Organisation, die ihn als | Art. 16 - Wenn der Arbeitnehmer oder die Organisation, die ihn als |
Kandidaten vorgeschlagen hat, binnen den in Artikel 14 festgelegten | Kandidaten vorgeschlagen hat, binnen den in Artikel 14 festgelegten |
Fristen seine Wiedereingliederung nicht beantragt hat, muss der | Fristen seine Wiedereingliederung nicht beantragt hat, muss der |
Arbeitgeber ihm, ausser im Falle, wo die Beendigung vor der | Arbeitgeber ihm, ausser im Falle, wo die Beendigung vor der |
Hinterlegung der Kandidaturen stattgefunden hat, unbeschadet des | Hinterlegung der Kandidaturen stattgefunden hat, unbeschadet des |
Anrechts auf eine aufgrund des individuellen Arbeitsvertrags oder | Anrechts auf eine aufgrund des individuellen Arbeitsvertrags oder |
eines kollektiven Arbeitsabkommens oder gemäss dem üblichen Gebrauch | eines kollektiven Arbeitsabkommens oder gemäss dem üblichen Gebrauch |
zu zahlende höhere Entschädigung und des Anrechts auf jeden anderen | zu zahlende höhere Entschädigung und des Anrechts auf jeden anderen |
Schadenersatz wegen materiellen oder moralischen Schadens eine | Schadenersatz wegen materiellen oder moralischen Schadens eine |
Entschädigung zahlen, die der laufenden Entlohnung entspricht, welche | Entschädigung zahlen, die der laufenden Entlohnung entspricht, welche |
mit einer Dauer übereinstimmt von: | mit einer Dauer übereinstimmt von: |
- zwei Jahren, wenn er weniger als zehn Dienstjahre im Unternehmen | - zwei Jahren, wenn er weniger als zehn Dienstjahre im Unternehmen |
zählt, | zählt, |
- drei Jahren, wenn er zehn bis weniger als zwanzig Dienstjahre im | - drei Jahren, wenn er zehn bis weniger als zwanzig Dienstjahre im |
Unternehmen zählt, | Unternehmen zählt, |
- vier Jahren, wenn er zwanzig Dienstjahre oder mehr im Unternehmen | - vier Jahren, wenn er zwanzig Dienstjahre oder mehr im Unternehmen |
zählt. | zählt. |
Art. 17 - § 1 - Wenn der Arbeitnehmer oder die Organisation, die ihn | Art. 17 - § 1 - Wenn der Arbeitnehmer oder die Organisation, die ihn |
als Kandidaten vorgeschlagen hat, seine Wiedereingliederung beantragt | als Kandidaten vorgeschlagen hat, seine Wiedereingliederung beantragt |
hat und diese vom Arbeitgeber binnen dreissig Tagen nach dem Tag, an | hat und diese vom Arbeitgeber binnen dreissig Tagen nach dem Tag, an |
dem der Antrag ihm per Einschreibebrief zugesandt worden ist, nicht | dem der Antrag ihm per Einschreibebrief zugesandt worden ist, nicht |
angenommen worden ist, muss dieser Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die in | angenommen worden ist, muss dieser Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die in |
Artikel 16 vorgesehene Entschädigung und den Lohn für den noch | Artikel 16 vorgesehene Entschädigung und den Lohn für den noch |
verbleibenden Zeitraum bis zum Ende des Mandats der Mitglieder, die | verbleibenden Zeitraum bis zum Ende des Mandats der Mitglieder, die |
das Personal bei den Wahlen vertreten, für die er kandidiert hat, | das Personal bei den Wahlen vertreten, für die er kandidiert hat, |
zahlen. | zahlen. |
§ 2 - Bei Beanstandung muss der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, | § 2 - Bei Beanstandung muss der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, |
dass er die bei ihm beantragte Wiedereingliederung angenommen hat. | dass er die bei ihm beantragte Wiedereingliederung angenommen hat. |
Art. 18 - Die gleichen Entschädigungen werden geschuldet, wenn der | Art. 18 - Die gleichen Entschädigungen werden geschuldet, wenn der |
Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer infolge eines Sachverhaltes, der einen | Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer infolge eines Sachverhaltes, der einen |
dem Arbeitgeber anzulastenden schwerwiegenden Grund darstellt, beendet | dem Arbeitgeber anzulastenden schwerwiegenden Grund darstellt, beendet |
worden ist oder wenn der Arbeitgeber dem in Anwendung von Artikel 5 | worden ist oder wenn der Arbeitgeber dem in Anwendung von Artikel 5 |
gefassten Beschluss des Präsidenten des Arbeitsgerichts, in dem die | gefassten Beschluss des Präsidenten des Arbeitsgerichts, in dem die |
Fortsetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags während des laufenden | Fortsetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags während des laufenden |
Verfahrens vor den Arbeitsgerichten beschlossen wird, nicht nachkommt. | Verfahrens vor den Arbeitsgerichten beschlossen wird, nicht nachkommt. |
Art. 19 - Das das Personal vertretende Mitglied, das unter Verstoss | Art. 19 - Das das Personal vertretende Mitglied, das unter Verstoss |
gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entlassen wird und | gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entlassen wird und |
das wieder im Unternehmen eingegliedert wird, nimmt sein Mandat wieder | das wieder im Unternehmen eingegliedert wird, nimmt sein Mandat wieder |
auf. | auf. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 20 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen | Art. 20 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen |
abändern, um sie den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | abändern, um sie den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
anzupassen. | anzupassen. |
Art. 21 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 21 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 22 - Es werden aufgehoben: | Art. 22 - Es werden aufgehoben: |
1. Artikel 21 §§ 2 bis 8 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | 1. Artikel 21 §§ 2 bis 8 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch die Gesetze vom 16. | Organisation der Wirtschaft, abgeändert durch die Gesetze vom 16. |
Januar 1967, 17. Februar 1971 und 23. Januar 1975, den Königlichen | Januar 1967, 17. Februar 1971 und 23. Januar 1975, den Königlichen |
Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978 und das Gesetz vom 22. Januar 1985, | Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978 und das Gesetz vom 22. Januar 1985, |
2. Artikel 1bis §§ 2 bis 8 des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die | 2. Artikel 1bis §§ 2 bis 8 des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die |
Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die | Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die |
gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, | gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, |
abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 1967, 17. Februar 1971 und | abgeändert durch die Gesetze vom 16. Januar 1967, 17. Februar 1971 und |
23. Januar 1975 und den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978. | 23. Januar 1975 und den Königlichen Erlass Nr. 4 vom 11. Oktober 1978. |
Diese Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar, was die schwerwiegenden | Diese Bestimmungen bleiben jedoch anwendbar, was die schwerwiegenden |
Gründe, von denen der Arbeitgeber vor oder an dem Datum des | Gründe, von denen der Arbeitgeber vor oder an dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Kenntnis hatte, und was die | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Kenntnis hatte, und was die |
an dem Datum bereits beim zuständigen paritätischen Organ anhängigen | an dem Datum bereits beim zuständigen paritätischen Organ anhängigen |
Anträge auf Anerkennung von wirtschaftlichen oder technischen Gründen | Anträge auf Anerkennung von wirtschaftlichen oder technischen Gründen |
betrifft. | betrifft. |
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Es ist jedoch nur anwendbar auf schwerwiegende Gründe, von denen der | Es ist jedoch nur anwendbar auf schwerwiegende Gründe, von denen der |
Arbeitgeber nach dem Tag seines Inkrafttretens Kenntnis erhalten hat, | Arbeitgeber nach dem Tag seines Inkrafttretens Kenntnis erhalten hat, |
und auf die Anerkennung von wirtschaftlichen oder technischen Gründen, | und auf die Anerkennung von wirtschaftlichen oder technischen Gründen, |
die noch nicht beim zuständigen paritätischen Organ anhängig sind. | die noch nicht beim zuständigen paritätischen Organ anhängig sind. |