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Vue multilingue de Loi du 19/05/2010
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Loi portant assentiment à l'Accord entre le Gouvernement du Royaume de Belgique et le Gouvernement de la République française concernant l'échange d'informations et de données à caractère personnel relatives aux titulaires du certificat d'immatriculation de véhicules contenues dans les fichiers nationaux d'immatriculation des véhicules dans le but de sanctionner les infractions aux règles de la circulation, signé à Paris le 13 octobre 2008. - Traduction allemande Wet houdende instemming met het Verdrag tussen de Regering van het Koninkrijk België en de Regering van de Franse Republiek betreffende de uitwisseling van informatie en van persoonsgegevens over houders van een inschrijvingsbewijs van voertuigen opgenomen in de nationale inschrijvings- en kentekenregisters, teneinde verkeersovertredingen te bestraffen, ondertekend te Parijs op 13 oktober 2008. - Duitse vertaling
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19 MAI 2010. - Loi portant assentiment à l'Accord entre le 19 MEI 2010. - Wet houdende instemming met het Verdrag tussen de
Gouvernement du Royaume de Belgique et le Gouvernement de la Regering van het Koninkrijk België en de Regering van de Franse
République française concernant l'échange d'informations et de données Republiek betreffende de uitwisseling van informatie en van
à caractère personnel relatives aux titulaires du certificat persoonsgegevens over houders van een inschrijvingsbewijs van
d'immatriculation de véhicules contenues dans les fichiers nationaux voertuigen opgenomen in de nationale inschrijvings- en
d'immatriculation des véhicules dans le but de sanctionner les kentekenregisters, teneinde verkeersovertredingen te bestraffen,
infractions aux règles de la circulation, signé à Paris le 13 octobre ondertekend te Parijs op 13 oktober 2008. - Duitse vertaling
2008. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 mei
loi du 19 mai 2010 portant assentiment à l'Accord entre le 2010 houdende instemming met het Verdrag tussen de Regering van het
Gouvernement du Royaume de Belgique et le Gouvernement de la Koninkrijk België en de Regering van de Franse Republiek betreffende
République française concernant l'échange d'informations et de données de uitwisseling van informatie en van persoonsgegevens over houders
à caractère personnel relatives aux titulaires du certificat
d'immatriculation de véhicules contenues dans les fichiers nationaux van een inschrijvingsbewijs van voertuigen opgenomen in de nationale
d'immatriculation des véhicules dans le but de sanctionner les inschrijvings- en kentekenregisters, teneinde verkeersovertredingen te
infractions aux règles de la circulation, signé à Paris le 13 octobre bestraffen, ondertekend te Parijs op 13 oktober 2008 (Belgisch
2008 (Moniteur belge du 21 septembre 2011). Staatsblad van 21 september 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
19. MAI 2010 - Gesetz zur Billigung des Abkommens zwischen der 19. MAI 2010 - Gesetz zur Billigung des Abkommens zwischen der
Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Französischen Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Französischen
Republik betreffend den Austausch von in den nationalen Republik betreffend den Austausch von in den nationalen
Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern enthaltenen Informationen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern enthaltenen Informationen
und personenbezogenen Daten über die Inhaber von und personenbezogenen Daten über die Inhaber von
Fahrzeugzulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Ahndung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Ahndung von
Verstössen gegen die Verkehrsregeln, unterzeichnet in Paris am 13. Verstössen gegen die Verkehrsregeln, unterzeichnet in Paris am 13.
Oktober 2008 Oktober 2008
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommmen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommmen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien Art. 2 - Das Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien
und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Austausch und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Austausch
von in den nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern von in den nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern
enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten über die Inhaber enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten über die Inhaber
von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Ahndung von von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Ahndung von
Verstössen gegen die Verkehrsregeln, unterzeichnet in Paris am 13. Verstössen gegen die Verkehrsregeln, unterzeichnet in Paris am 13.
Oktober 2008, wird voll und ganz wirksam. Oktober 2008, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Chateâuneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 Gegeben zu Chateâuneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität, dem Premierminister beigeordnet Der Staatssekretär für Mobilität, dem Premierminister beigeordnet
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
ÜBERSETZUNG ÜBERSETZUNG
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der
Regierung der Französischen Republik betreffend den Austausch von in Regierung der Französischen Republik betreffend den Austausch von in
den nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern den nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern
enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten über die Inhaber enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten über die Inhaber
von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Ahndung von von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Ahndung von
Verstössen gegen die Verkehrsregeln Verstössen gegen die Verkehrsregeln
DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
und und
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
im Folgenden "die Vertragsparteien" genannt, im Folgenden "die Vertragsparteien" genannt,
unter Hinweis auf die grosse Anzahl der Opfer von Verkehrsunfällen, unter Hinweis auf die grosse Anzahl der Opfer von Verkehrsunfällen,
in der Überzeugung, dass es wichtig ist, die Unsicherheit im in der Überzeugung, dass es wichtig ist, die Unsicherheit im
Strassenverkehr sowie die Nichteinhaltung der Strassenverkehrsregeln Strassenverkehr sowie die Nichteinhaltung der Strassenverkehrsregeln
durch Staatsbürger des anderen Landes allgemein zu bekämpfen, durch Staatsbürger des anderen Landes allgemein zu bekämpfen,
angesichts des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von angesichts des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen und insbesondere seines Artikels 39 bezüglich des Schengen und insbesondere seines Artikels 39 bezüglich des
Datenaustauschs im Rahmen der von Polizeidiensten abgefassten Datenaustauschs im Rahmen der von Polizeidiensten abgefassten
Hilfeersuchen, wie abgeändert durch den Rahmenbeschluss 2006/960/JI Hilfeersuchen, wie abgeändert durch den Rahmenbeschluss 2006/960/JI
des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs
von Informationen und Erkenntnissen zwischen den von Informationen und Erkenntnissen zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit auf dieser Ebene zu verbessern, IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit auf dieser Ebene zu verbessern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1 Artikel 1
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Im Sinne des vorliegenden Abkommens versteht man unter: Im Sinne des vorliegenden Abkommens versteht man unter:
(1) Verstösse gegen die Verkehrsregeln: (1) Verstösse gegen die Verkehrsregeln:
Handlungen, die gegen die Strassenverkehrsregeln verstossen, sofern Handlungen, die gegen die Strassenverkehrsregeln verstossen, sofern
solche Handlungen durch die ersuchende Behörde geahndet werden; auch solche Handlungen durch die ersuchende Behörde geahndet werden; auch
wenn solche Verstösse durch Verwaltungsstrafen geahndet werden, wenn solche Verstösse durch Verwaltungsstrafen geahndet werden,
(2) ersuchende Behörde: (2) ersuchende Behörde:
die in der Französischen Republik beziehungsweise im Königreich die in der Französischen Republik beziehungsweise im Königreich
Belgien für die Feststellung oder die Verfolgung von Verstössen gegen Belgien für die Feststellung oder die Verfolgung von Verstössen gegen
die in Absatz (1) erwähnten Regeln zuständige Gerichts- oder die in Absatz (1) erwähnten Regeln zuständige Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde, Verwaltungsbehörde,
(3) sachbearbeitende Behörde: (3) sachbearbeitende Behörde:
die für die nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregister die für die nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregister
verantwortliche nationale Behörde verantwortliche nationale Behörde
- in der Französischen Republik: das Ministerium des Innern, - in der Französischen Republik: das Ministerium des Innern,
- im Königreich Belgien: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität - im Königreich Belgien: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität
und Transportwesen, und Transportwesen,
(4) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen: (4) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen:
das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der
Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, zuletzt abgeändert durch den Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, zuletzt abgeändert durch den
Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (ABl. der EU, L Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (ABl. der EU, L
68/44, 15. März 2005), 68/44, 15. März 2005),
(5) Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates: (5) Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates:
den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über
die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (ABl. der EU, L 386, 29. Dezember 2006). Europäischen Union (ABl. der EU, L 386, 29. Dezember 2006).
Artikel 2 Artikel 2
Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten durch die Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten durch die
sachbearbeitende Behörde sachbearbeitende Behörde
(1) Wenn ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln auf dem Staatsgebiet (1) Wenn ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln auf dem Staatsgebiet
einer der Vertragsparteien mit einem bei der anderen Vertragspartei einer der Vertragsparteien mit einem bei der anderen Vertragspartei
zugelassenen Fahrzeug begangen wird, darf die ersuchende Behörde über zugelassenen Fahrzeug begangen wird, darf die ersuchende Behörde über
die eigene sachbearbeitende Behörde Informationen bei der die eigene sachbearbeitende Behörde Informationen bei der
sachbearbeitenden Behörde der anderen Partei beantragen, um den sachbearbeitenden Behörde der anderen Partei beantragen, um den
Inhaber der Fahrzeugzulassung zu identifizieren und den Verstoss zu Inhaber der Fahrzeugzulassung zu identifizieren und den Verstoss zu
ahnden. ahnden.
Im Ersuchen wird um folgende Angaben gebeten: Im Ersuchen wird um folgende Angaben gebeten:
- aufgenommenes amtliches Kennzeichen, - aufgenommenes amtliches Kennzeichen,
- Tag und Uhrzeit des Verstosses, - Tag und Uhrzeit des Verstosses,
- mit Angabe des Aktenzeichens der ersuchenden Behörde sowie der - mit Angabe des Aktenzeichens der ersuchenden Behörde sowie der
nationalen Bezugsnummer der betreffenden Akte. nationalen Bezugsnummer der betreffenden Akte.
(2) Die sachbearbeitenden und ersuchenden Behörden tauschen die (2) Die sachbearbeitenden und ersuchenden Behörden tauschen die
beantragten Informationen aus. Die Informationen umfassen: beantragten Informationen aus. Die Informationen umfassen:
- den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse des - den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse des
Inhabers der Fahrzeugzulassungsbescheinigung, wenn dieser Inhaber eine Inhabers der Fahrzeugzulassungsbescheinigung, wenn dieser Inhaber eine
natürliche Person ist, natürliche Person ist,
- den Firmennamen und die Adresse des Inhabers der - den Firmennamen und die Adresse des Inhabers der
Fahrzeugzulassungsbescheinigung, wenn der Inhaber eine juristische Fahrzeugzulassungsbescheinigung, wenn der Inhaber eine juristische
Person ist, Person ist,
- das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, die Fahrzeugmarke, den - das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, die Fahrzeugmarke, den
Fahrzeugtyp und die Fahrzeugklasse. Fahrzeugtyp und die Fahrzeugklasse.
(3) Der Austausch von Informationen darf nur dann verweigert werden, (3) Der Austausch von Informationen darf nur dann verweigert werden,
wenn ein Eingehen auf das Informationsersuchen der Souveränität, der wenn ein Eingehen auf das Informationsersuchen der Souveränität, der
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen grundlegenden Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen grundlegenden
Interessen der Vertragsparteien schaden könnte. Interessen der Vertragsparteien schaden könnte.
(4) Die in Absatz (1) erwähnten Informationsersuchen sowie der in (4) Die in Absatz (1) erwähnten Informationsersuchen sowie der in
Absatz (2) erwähnte Austausch von Angaben erfolgen mittels eines Absatz (2) erwähnte Austausch von Angaben erfolgen mittels eines
zentralisierten und automatisierten Austauschs von Daten zwischen den zentralisierten und automatisierten Austauschs von Daten zwischen den
sachbearbeitenden Behörden. sachbearbeitenden Behörden.
Die Details bezüglich der technischen Realisierung des elektronischen Die Details bezüglich der technischen Realisierung des elektronischen
Datenaustauschs werden unmittelbar zwischen den sachbearbeitenden Datenaustauschs werden unmittelbar zwischen den sachbearbeitenden
Behörden geregelt. Behörden geregelt.
(5) Die beantragten Informationen betreffen allein die Verstösse, die (5) Die beantragten Informationen betreffen allein die Verstösse, die
ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens festgestellt werden. ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens festgestellt werden.
Artikel 3 Artikel 3
Datenschutz Datenschutz
Der Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten im Rahmen Der Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten im Rahmen
des vorliegenden Abkommens wird unter Berücksichtigung der nationalen, des vorliegenden Abkommens wird unter Berücksichtigung der nationalen,
gemeinschaftlichen sowie internationalen Bestimmungen hinsichtlich des gemeinschaftlichen sowie internationalen Bestimmungen hinsichtlich des
Datenschutzes durchgeführt. Datenschutzes durchgeführt.
Artikel 4 Artikel 4
Beilegung von Streitigkeiten Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden
Abkommens werden auf diplomatischem Weg geregelt. Abkommens werden auf diplomatischem Weg geregelt.
Artikel 5 Artikel 5
Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen
(1) Jede der Vertragsparteien setzt die andere vom Abschluss der (1) Jede der Vertragsparteien setzt die andere vom Abschluss der
nationalen Verfahren, die für das Inkrafttreten des vorliegenden nationalen Verfahren, die für das Inkrafttreten des vorliegenden
Abkommens erforderlich sind, in Kenntnis; das Abkommen tritt am ersten Abkommens erforderlich sind, in Kenntnis; das Abkommen tritt am ersten
Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Empfangs der letzten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Empfangs der letzten
Notifikation in Kraft. Notifikation in Kraft.
(2) Das vorliegende Abkommen wird vorerst für eine Dauer von fünf (2) Das vorliegende Abkommen wird vorerst für eine Dauer von fünf
Jahren abgeschlossen. Es kann durch stillschweigende Erneuerung für Jahren abgeschlossen. Es kann durch stillschweigende Erneuerung für
aufeinanderfolgende Zeiträume von fünf Jahren verlängert werden, aufeinanderfolgende Zeiträume von fünf Jahren verlängert werden,
sofern nicht eine der Vertragsparteien es aufkündigt. Jede der sofern nicht eine der Vertragsparteien es aufkündigt. Jede der
Vertragsparteien kann vorliegendes Abkommen mit einer Kündigungsfrist Vertragsparteien kann vorliegendes Abkommen mit einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten jederzeit aufkündigen. von sechs Monaten jederzeit aufkündigen.
Geschehen zu Paris am 13. Oktober 2008 in zwei Ausfertigungen, in Geschehen zu Paris am 13. Oktober 2008 in zwei Ausfertigungen, in
französischer und in niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut französischer und in niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermassen verbindlich ist gleichermassen verbindlich ist
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