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Loi portant assentiment à l'Accord entre le Gouvernement du Royaume de Belgique et le Gouvernement de la République française concernant l'échange d'informations et de données à caractère personnel relatives aux titulaires du certificat d'immatriculation de véhicules contenues dans les fichiers nationaux d'immatriculation des véhicules dans le but de sanctionner les infractions aux règles de la circulation, signé à Paris le 13 octobre 2008. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Verdrag tussen de Regering van het Koninkrijk België en de Regering van de Franse Republiek betreffende de uitwisseling van informatie en van persoonsgegevens over houders van een inschrijvingsbewijs van voertuigen opgenomen in de nationale inschrijvings- en kentekenregisters, teneinde verkeersovertredingen te bestraffen, ondertekend te Parijs op 13 oktober 2008. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 MAI 2010. - Loi portant assentiment à l'Accord entre le | 19 MEI 2010. - Wet houdende instemming met het Verdrag tussen de |
Gouvernement du Royaume de Belgique et le Gouvernement de la | Regering van het Koninkrijk België en de Regering van de Franse |
République française concernant l'échange d'informations et de données | Republiek betreffende de uitwisseling van informatie en van |
à caractère personnel relatives aux titulaires du certificat | persoonsgegevens over houders van een inschrijvingsbewijs van |
d'immatriculation de véhicules contenues dans les fichiers nationaux | voertuigen opgenomen in de nationale inschrijvings- en |
d'immatriculation des véhicules dans le but de sanctionner les | kentekenregisters, teneinde verkeersovertredingen te bestraffen, |
infractions aux règles de la circulation, signé à Paris le 13 octobre | ondertekend te Parijs op 13 oktober 2008. - Duitse vertaling |
2008. - Traduction allemande | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 mei |
loi du 19 mai 2010 portant assentiment à l'Accord entre le | 2010 houdende instemming met het Verdrag tussen de Regering van het |
Gouvernement du Royaume de Belgique et le Gouvernement de la | Koninkrijk België en de Regering van de Franse Republiek betreffende |
République française concernant l'échange d'informations et de données | de uitwisseling van informatie en van persoonsgegevens over houders |
à caractère personnel relatives aux titulaires du certificat | |
d'immatriculation de véhicules contenues dans les fichiers nationaux | van een inschrijvingsbewijs van voertuigen opgenomen in de nationale |
d'immatriculation des véhicules dans le but de sanctionner les | inschrijvings- en kentekenregisters, teneinde verkeersovertredingen te |
infractions aux règles de la circulation, signé à Paris le 13 octobre | bestraffen, ondertekend te Parijs op 13 oktober 2008 (Belgisch |
2008 (Moniteur belge du 21 septembre 2011). | Staatsblad van 21 september 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
19. MAI 2010 - Gesetz zur Billigung des Abkommens zwischen der | 19. MAI 2010 - Gesetz zur Billigung des Abkommens zwischen der |
Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Französischen | Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Französischen |
Republik betreffend den Austausch von in den nationalen | Republik betreffend den Austausch von in den nationalen |
Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern enthaltenen Informationen | Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern enthaltenen Informationen |
und personenbezogenen Daten über die Inhaber von | und personenbezogenen Daten über die Inhaber von |
Fahrzeugzulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Ahndung von | Fahrzeugzulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Ahndung von |
Verstössen gegen die Verkehrsregeln, unterzeichnet in Paris am 13. | Verstössen gegen die Verkehrsregeln, unterzeichnet in Paris am 13. |
Oktober 2008 | Oktober 2008 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommmen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommmen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien | Art. 2 - Das Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien |
und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Austausch | und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Austausch |
von in den nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern | von in den nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern |
enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten über die Inhaber | enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten über die Inhaber |
von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Ahndung von | von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Ahndung von |
Verstössen gegen die Verkehrsregeln, unterzeichnet in Paris am 13. | Verstössen gegen die Verkehrsregeln, unterzeichnet in Paris am 13. |
Oktober 2008, wird voll und ganz wirksam. | Oktober 2008, wird voll und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Chateâuneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 | Gegeben zu Chateâuneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität, dem Premierminister beigeordnet | Der Staatssekretär für Mobilität, dem Premierminister beigeordnet |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
ÜBERSETZUNG | ÜBERSETZUNG |
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der | Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der |
Regierung der Französischen Republik betreffend den Austausch von in | Regierung der Französischen Republik betreffend den Austausch von in |
den nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern | den nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregistern |
enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten über die Inhaber | enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten über die Inhaber |
von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Ahndung von | von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Ahndung von |
Verstössen gegen die Verkehrsregeln | Verstössen gegen die Verkehrsregeln |
DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK | DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK |
und | und |
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN, | DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN, |
im Folgenden "die Vertragsparteien" genannt, | im Folgenden "die Vertragsparteien" genannt, |
unter Hinweis auf die grosse Anzahl der Opfer von Verkehrsunfällen, | unter Hinweis auf die grosse Anzahl der Opfer von Verkehrsunfällen, |
in der Überzeugung, dass es wichtig ist, die Unsicherheit im | in der Überzeugung, dass es wichtig ist, die Unsicherheit im |
Strassenverkehr sowie die Nichteinhaltung der Strassenverkehrsregeln | Strassenverkehr sowie die Nichteinhaltung der Strassenverkehrsregeln |
durch Staatsbürger des anderen Landes allgemein zu bekämpfen, | durch Staatsbürger des anderen Landes allgemein zu bekämpfen, |
angesichts des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von | angesichts des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von |
Schengen und insbesondere seines Artikels 39 bezüglich des | Schengen und insbesondere seines Artikels 39 bezüglich des |
Datenaustauschs im Rahmen der von Polizeidiensten abgefassten | Datenaustauschs im Rahmen der von Polizeidiensten abgefassten |
Hilfeersuchen, wie abgeändert durch den Rahmenbeschluss 2006/960/JI | Hilfeersuchen, wie abgeändert durch den Rahmenbeschluss 2006/960/JI |
des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs | des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs |
von Informationen und Erkenntnissen zwischen den | von Informationen und Erkenntnissen zwischen den |
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, |
IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit auf dieser Ebene zu verbessern, | IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit auf dieser Ebene zu verbessern, |
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: | SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
Im Sinne des vorliegenden Abkommens versteht man unter: | Im Sinne des vorliegenden Abkommens versteht man unter: |
(1) Verstösse gegen die Verkehrsregeln: | (1) Verstösse gegen die Verkehrsregeln: |
Handlungen, die gegen die Strassenverkehrsregeln verstossen, sofern | Handlungen, die gegen die Strassenverkehrsregeln verstossen, sofern |
solche Handlungen durch die ersuchende Behörde geahndet werden; auch | solche Handlungen durch die ersuchende Behörde geahndet werden; auch |
wenn solche Verstösse durch Verwaltungsstrafen geahndet werden, | wenn solche Verstösse durch Verwaltungsstrafen geahndet werden, |
(2) ersuchende Behörde: | (2) ersuchende Behörde: |
die in der Französischen Republik beziehungsweise im Königreich | die in der Französischen Republik beziehungsweise im Königreich |
Belgien für die Feststellung oder die Verfolgung von Verstössen gegen | Belgien für die Feststellung oder die Verfolgung von Verstössen gegen |
die in Absatz (1) erwähnten Regeln zuständige Gerichts- oder | die in Absatz (1) erwähnten Regeln zuständige Gerichts- oder |
Verwaltungsbehörde, | Verwaltungsbehörde, |
(3) sachbearbeitende Behörde: | (3) sachbearbeitende Behörde: |
die für die nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregister | die für die nationalen Fahrzeugzulassungs- und Kennzeichenregister |
verantwortliche nationale Behörde | verantwortliche nationale Behörde |
- in der Französischen Republik: das Ministerium des Innern, | - in der Französischen Republik: das Ministerium des Innern, |
- im Königreich Belgien: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | - im Königreich Belgien: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
und Transportwesen, | und Transportwesen, |
(4) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen: | (4) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen: |
das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom | das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom |
14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der | 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der |
Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der | Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der |
Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der | Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der |
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, zuletzt abgeändert durch den | Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, zuletzt abgeändert durch den |
Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (ABl. der EU, L | Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (ABl. der EU, L |
68/44, 15. März 2005), | 68/44, 15. März 2005), |
(5) Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates: | (5) Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates: |
den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über | den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über |
die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen | die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen |
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der | zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union (ABl. der EU, L 386, 29. Dezember 2006). | Europäischen Union (ABl. der EU, L 386, 29. Dezember 2006). |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten durch die | Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten durch die |
sachbearbeitende Behörde | sachbearbeitende Behörde |
(1) Wenn ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln auf dem Staatsgebiet | (1) Wenn ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln auf dem Staatsgebiet |
einer der Vertragsparteien mit einem bei der anderen Vertragspartei | einer der Vertragsparteien mit einem bei der anderen Vertragspartei |
zugelassenen Fahrzeug begangen wird, darf die ersuchende Behörde über | zugelassenen Fahrzeug begangen wird, darf die ersuchende Behörde über |
die eigene sachbearbeitende Behörde Informationen bei der | die eigene sachbearbeitende Behörde Informationen bei der |
sachbearbeitenden Behörde der anderen Partei beantragen, um den | sachbearbeitenden Behörde der anderen Partei beantragen, um den |
Inhaber der Fahrzeugzulassung zu identifizieren und den Verstoss zu | Inhaber der Fahrzeugzulassung zu identifizieren und den Verstoss zu |
ahnden. | ahnden. |
Im Ersuchen wird um folgende Angaben gebeten: | Im Ersuchen wird um folgende Angaben gebeten: |
- aufgenommenes amtliches Kennzeichen, | - aufgenommenes amtliches Kennzeichen, |
- Tag und Uhrzeit des Verstosses, | - Tag und Uhrzeit des Verstosses, |
- mit Angabe des Aktenzeichens der ersuchenden Behörde sowie der | - mit Angabe des Aktenzeichens der ersuchenden Behörde sowie der |
nationalen Bezugsnummer der betreffenden Akte. | nationalen Bezugsnummer der betreffenden Akte. |
(2) Die sachbearbeitenden und ersuchenden Behörden tauschen die | (2) Die sachbearbeitenden und ersuchenden Behörden tauschen die |
beantragten Informationen aus. Die Informationen umfassen: | beantragten Informationen aus. Die Informationen umfassen: |
- den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse des | - den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse des |
Inhabers der Fahrzeugzulassungsbescheinigung, wenn dieser Inhaber eine | Inhabers der Fahrzeugzulassungsbescheinigung, wenn dieser Inhaber eine |
natürliche Person ist, | natürliche Person ist, |
- den Firmennamen und die Adresse des Inhabers der | - den Firmennamen und die Adresse des Inhabers der |
Fahrzeugzulassungsbescheinigung, wenn der Inhaber eine juristische | Fahrzeugzulassungsbescheinigung, wenn der Inhaber eine juristische |
Person ist, | Person ist, |
- das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, die Fahrzeugmarke, den | - das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, die Fahrzeugmarke, den |
Fahrzeugtyp und die Fahrzeugklasse. | Fahrzeugtyp und die Fahrzeugklasse. |
(3) Der Austausch von Informationen darf nur dann verweigert werden, | (3) Der Austausch von Informationen darf nur dann verweigert werden, |
wenn ein Eingehen auf das Informationsersuchen der Souveränität, der | wenn ein Eingehen auf das Informationsersuchen der Souveränität, der |
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen grundlegenden | Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen grundlegenden |
Interessen der Vertragsparteien schaden könnte. | Interessen der Vertragsparteien schaden könnte. |
(4) Die in Absatz (1) erwähnten Informationsersuchen sowie der in | (4) Die in Absatz (1) erwähnten Informationsersuchen sowie der in |
Absatz (2) erwähnte Austausch von Angaben erfolgen mittels eines | Absatz (2) erwähnte Austausch von Angaben erfolgen mittels eines |
zentralisierten und automatisierten Austauschs von Daten zwischen den | zentralisierten und automatisierten Austauschs von Daten zwischen den |
sachbearbeitenden Behörden. | sachbearbeitenden Behörden. |
Die Details bezüglich der technischen Realisierung des elektronischen | Die Details bezüglich der technischen Realisierung des elektronischen |
Datenaustauschs werden unmittelbar zwischen den sachbearbeitenden | Datenaustauschs werden unmittelbar zwischen den sachbearbeitenden |
Behörden geregelt. | Behörden geregelt. |
(5) Die beantragten Informationen betreffen allein die Verstösse, die | (5) Die beantragten Informationen betreffen allein die Verstösse, die |
ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens festgestellt werden. | ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens festgestellt werden. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Datenschutz | Datenschutz |
Der Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten im Rahmen | Der Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten im Rahmen |
des vorliegenden Abkommens wird unter Berücksichtigung der nationalen, | des vorliegenden Abkommens wird unter Berücksichtigung der nationalen, |
gemeinschaftlichen sowie internationalen Bestimmungen hinsichtlich des | gemeinschaftlichen sowie internationalen Bestimmungen hinsichtlich des |
Datenschutzes durchgeführt. | Datenschutzes durchgeführt. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Beilegung von Streitigkeiten | Beilegung von Streitigkeiten |
Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden | Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden |
Abkommens werden auf diplomatischem Weg geregelt. | Abkommens werden auf diplomatischem Weg geregelt. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Schlussbestimmungen | Schlussbestimmungen |
(1) Jede der Vertragsparteien setzt die andere vom Abschluss der | (1) Jede der Vertragsparteien setzt die andere vom Abschluss der |
nationalen Verfahren, die für das Inkrafttreten des vorliegenden | nationalen Verfahren, die für das Inkrafttreten des vorliegenden |
Abkommens erforderlich sind, in Kenntnis; das Abkommen tritt am ersten | Abkommens erforderlich sind, in Kenntnis; das Abkommen tritt am ersten |
Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Empfangs der letzten | Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Empfangs der letzten |
Notifikation in Kraft. | Notifikation in Kraft. |
(2) Das vorliegende Abkommen wird vorerst für eine Dauer von fünf | (2) Das vorliegende Abkommen wird vorerst für eine Dauer von fünf |
Jahren abgeschlossen. Es kann durch stillschweigende Erneuerung für | Jahren abgeschlossen. Es kann durch stillschweigende Erneuerung für |
aufeinanderfolgende Zeiträume von fünf Jahren verlängert werden, | aufeinanderfolgende Zeiträume von fünf Jahren verlängert werden, |
sofern nicht eine der Vertragsparteien es aufkündigt. Jede der | sofern nicht eine der Vertragsparteien es aufkündigt. Jede der |
Vertragsparteien kann vorliegendes Abkommen mit einer Kündigungsfrist | Vertragsparteien kann vorliegendes Abkommen mit einer Kündigungsfrist |
von sechs Monaten jederzeit aufkündigen. | von sechs Monaten jederzeit aufkündigen. |
Geschehen zu Paris am 13. Oktober 2008 in zwei Ausfertigungen, in | Geschehen zu Paris am 13. Oktober 2008 in zwei Ausfertigungen, in |
französischer und in niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut | französischer und in niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut |
gleichermassen verbindlich ist | gleichermassen verbindlich ist |