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Vue multilingue de Loi du 19/05/2010
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Loi portant des dispositions diverses en matière de santé publique. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake volksgezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels
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19 MAI 2010. - Loi portant des dispositions diverses en matière de 19 MEI 2010. - Wet houdende diverse bepalingen inzake volksgezondheid.
santé publique. - Traduction allemande d'extraits - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 29 tot
articles 29 à 35 de la loi du 19 mai 2010 portant des dispositions 35 van de wet van 19 mei 2010 houdende diverse bepalingen inzake
diverses en matière de santé publique (Moniteur belge du 2 juin 2010). volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Volksgesundheit Bereich Volksgesundheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 9 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. KAPITEL 9 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 November 1967
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
Art. 29 - Artikel 45quinquies § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. Art. 29 - Artikel 45quinquies § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr.
78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 3. a) die Daten der Laboratorien für pathologische Anatomie und « 3. a) die Daten der Laboratorien für pathologische Anatomie und
klinische Biologie/Hämatologie. klinische Biologie/Hämatologie.
Die Ärzte eines jeden Laboratoriums für pathologische Anatomie, Die Ärzte eines jeden Laboratoriums für pathologische Anatomie,
klinische Biologie oder Hämatologie müssen die Daten der klinische Biologie oder Hämatologie müssen die Daten der
Untersuchungen, die eine Krebsdiagnose bestätigen, und die Daten im Untersuchungen, die eine Krebsdiagnose bestätigen, und die Daten im
Rahmen der Krebsfrühdiagnostik registrieren. Rahmen der Krebsfrühdiagnostik registrieren.
Für die Registrierung wenden sie die Klassifikation für anatomische Für die Registrierung wenden sie die Klassifikation für anatomische
Pathologie beziehungsweise die Klassifikation für Hämatologie an, die Pathologie beziehungsweise die Klassifikation für Hämatologie an, die
vom Kollegium für Onkologie in Konzertierung mit dem « Consilium vom Kollegium für Onkologie in Konzertierung mit dem « Consilium
Pathologicum Belgicum », der Belgischen Vereinigung für Hämatologie Pathologicum Belgicum », der Belgischen Vereinigung für Hämatologie
und der Belgischen Vereinigung für klinische Biologie, gebilligt und der Belgischen Vereinigung für klinische Biologie, gebilligt
wurden. wurden.
Sie leiten die registrierten Daten mit der Erkennungsnummer des Sie leiten die registrierten Daten mit der Erkennungsnummer des
Patienten und den Bericht mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen Patienten und den Bericht mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen
direkt an die Stiftung weiter, direkt an die Stiftung weiter,
b) die von den Gemeinschaften verarbeiteten Daten, die sich aus der b) die von den Gemeinschaften verarbeiteten Daten, die sich aus der
Ausübung ihrer Zuständigkeiten im Bereich Krebsvorsorge ergeben und Ausübung ihrer Zuständigkeiten im Bereich Krebsvorsorge ergeben und
gegebenenfalls von ihnen übermittelt werden, » gegebenenfalls von ihnen übermittelt werden, »
KAPITEL 10 - Mobilität der Patienten KAPITEL 10 - Mobilität der Patienten
Art. 30 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der Art. 30 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der
Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der
Patienten wird aufgehoben. Patienten wird aufgehoben.
Art. 31 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 31 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Artikel 116 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die « Artikel 116 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird wie folgt ersetzt: Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird wie folgt ersetzt:
« Art. 116 - § 1 - Für Patienten, die nicht an einen « Art. 116 - § 1 - Für Patienten, die nicht an einen
Versicherungsträger wie erwähnt in Artikel 115 Absatz 1 gebunden sind, Versicherungsträger wie erwähnt in Artikel 115 Absatz 1 gebunden sind,
deren Krankenhauspflege jedoch Anlass gibt zu einer Beteiligung in deren Krankenhauspflege jedoch Anlass gibt zu einer Beteiligung in
Anwendung von Artikel 110, kann der König unter den von Ihm bestimmten Anwendung von Artikel 110, kann der König unter den von Ihm bestimmten
Bedingungen und nach den von Ihm festgelegten Regeln einen Preis pro Bedingungen und nach den von Ihm festgelegten Regeln einen Preis pro
Tätigkeitsparameter auf der Grundlage des Finanzmittelhaushalts Tätigkeitsparameter auf der Grundlage des Finanzmittelhaushalts
festlegen. festlegen.
Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klauseln ist der Preis, der Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klauseln ist der Preis, der
fakturiert werden darf, der vom König gemäss den Bestimmungen von fakturiert werden darf, der vom König gemäss den Bestimmungen von
Absatz 1 festgelegte Preis. Absatz 1 festgelegte Preis.
§ 2 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger wie § 2 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger wie
erwähnt in Artikel 115 Absatz 1 gebunden sind und deren erwähnt in Artikel 115 Absatz 1 gebunden sind und deren
Krankenhauspflege keinen Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung Krankenhauspflege keinen Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung
von Artikel 110, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen von Artikel 110, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen und nach den von Ihm Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen und nach den von Ihm
bestimmten Regeln einen Mindestpreis pro Tätigkeitsparameter, bestimmten Regeln einen Mindestpreis pro Tätigkeitsparameter,
insbesondere auf der Grundlage des Finanzmittelhaushalts, festlegen. » insbesondere auf der Grundlage des Finanzmittelhaushalts, festlegen. »
Art. 32 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 32 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 10. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« Das LIKIV und der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, « Das LIKIV und der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt teilen der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt teilen der
Beobachtungsstelle alle Daten mit, die letztere als zweckdienlich Beobachtungsstelle alle Daten mit, die letztere als zweckdienlich
erachtet für die Erfüllung ihrer in Absatz 1 aufgezählten Aufträge. erachtet für die Erfüllung ihrer in Absatz 1 aufgezählten Aufträge.
Diese Daten, deren Mitteilung der vorherigen Zustimmung durch die in Diese Daten, deren Mitteilung der vorherigen Zustimmung durch die in
Artikel 37 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Artikel 37 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
definierte Abteilung Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der definierte Abteilung Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der
sozialen Sicherheit und der Gesundheit unterliegt, dürfen keine Daten sozialen Sicherheit und der Gesundheit unterliegt, dürfen keine Daten
umfassen, die zur direkten Identifizierung der natürlichen Person, auf umfassen, die zur direkten Identifizierung der natürlichen Person, auf
die sie sich beziehen, führen können. Die Beobachtungsstelle darf die sie sich beziehen, führen können. Die Beobachtungsstelle darf
keine Handlungen zur Herstellung eines Zusammenhangs zwischen den keine Handlungen zur Herstellung eines Zusammenhangs zwischen den
Daten und der natürlichen Person, auf die sie sich beziehen, Daten und der natürlichen Person, auf die sie sich beziehen,
vornehmen. » vornehmen. »
2. In § 2 wird zwischen Absatz 3 und 4 ein wie folgt lautender Absatz 2. In § 2 wird zwischen Absatz 3 und 4 ein wie folgt lautender Absatz
eingefügt: eingefügt:
« Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des « Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens die Bedingungen und Regeln für die Mitteilung der in Privatlebens die Bedingungen und Regeln für die Mitteilung der in
Absatz 3 erwähnten Daten fest. » Absatz 3 erwähnten Daten fest. »
3. Die Paragraphen 3 und 6 werden aufgehoben. 3. Die Paragraphen 3 und 6 werden aufgehoben.
4. In § 4 werden die Wörter « sowie die Vertretung der Gemeinschaften 4. In § 4 werden die Wörter « sowie die Vertretung der Gemeinschaften
» gestrichen. » gestrichen.
5. In § 5 werden die Wörter « 1. April » durch die Wörter « 1. Juli » 5. In § 5 werden die Wörter « 1. April » durch die Wörter « 1. Juli »
ersetzt. ersetzt.
Art. 33 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 33 - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 8. einem Vertreter jedes Regional- oder Gemeinschaftsministers, der « 8. einem Vertreter jedes Regional- oder Gemeinschaftsministers, der
für die Volksgesundheit zuständig ist. » für die Volksgesundheit zuständig ist. »
Art. 34 - In dem am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetze über die Art. 34 - In dem am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetze über die
Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird ein Artikel 92/1 mit Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird ein Artikel 92/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 92/1 - Der Krankenhausverwalter teilt dem für die « Art. 92/1 - Der Krankenhausverwalter teilt dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister alle vom Krankenhaus Volksgesundheit zuständigen Minister alle vom Krankenhaus
abgeschlossenen Abkommen in Sachen grenzüberschreitende Mobilität der abgeschlossenen Abkommen in Sachen grenzüberschreitende Mobilität der
Patienten mit. Patienten mit.
Der König kann nähere Regeln mit Bezug auf die im vorherigen Absatz Der König kann nähere Regeln mit Bezug auf die im vorherigen Absatz
erwähnte Mitteilung festlegen. » erwähnte Mitteilung festlegen. »
Art. 35 - In Artikel 120 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden zwischen Art. 35 - In Artikel 120 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden zwischen
den Wörtern « Artikel 92 » und den Wörtern « des vorliegenden Gesetzes den Wörtern « Artikel 92 » und den Wörtern « des vorliegenden Gesetzes
» die Wörter « und Artikel 92/1 » eingefügt. » die Wörter « und Artikel 92/1 » eingefügt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit der Sozialeingliederung beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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