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Loi portant des dispositions fiscales et diverses | Wet houdende fiscale en diverse bepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 MAI 2010. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses | 19 MEI 2010. - Wet houdende fiscale en diverse bepalingen |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1er à 14, 21 et 26 de la loi du 19 mai 2010 portant des | 14, 21 en 26 van de wet van 19 mei 2010 houdende fiscale en diverse |
dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 28 mai 2010, avis | bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2010, rechtzettingen van 1 |
rectificatif du 1er juillet 2010). | juli 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger | 19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger |
Bestimmungen | Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Einkommensteuern | KAPITEL 2 - Einkommensteuern |
Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen | Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen |
Art. 2 - In Artikel 19bis § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 2 - In Artikel 19bis § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird der | 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird der |
zweite Satz wie folgt ersetzt: | zweite Satz wie folgt ersetzt: |
"Hat der Empfänger diese Anteile durch Schenkung erworben, wird dieser | "Hat der Empfänger diese Anteile durch Schenkung erworben, wird dieser |
Zeitraum um den Zeitraum erhöht, in dem der Schenker Inhaber der | Zeitraum um den Zeitraum erhöht, in dem der Schenker Inhaber der |
Anteile war. Hat der Empfänger oder der Schenker die Anteile vor dem | Anteile war. Hat der Empfänger oder der Schenker die Anteile vor dem |
1. Juli 2005 erworben oder kann der Empfänger das Erwerbsdatum der | 1. Juli 2005 erworben oder kann der Empfänger das Erwerbsdatum der |
Anteile nicht nachweisen, gilt der Empfänger als deren Inhaber seit | Anteile nicht nachweisen, gilt der Empfänger als deren Inhaber seit |
dem 1. Juli 2005." | dem 1. Juli 2005." |
Art. 3 - Artikel 50 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur | Art. 3 - Artikel 50 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur |
Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen wird wie folgt | Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 50 - Die Artikel 44 bis 48 sind ab dem Steuerjahr 2010 | "Art. 50 - Die Artikel 44 bis 48 sind ab dem Steuerjahr 2010 |
anwendbar. | anwendbar. |
Artikel 49 ist ab dem Steuerjahr 2011 anwendbar." | Artikel 49 ist ab dem Steuerjahr 2011 anwendbar." |
Art. 4 - In Artikel 126 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 | Art. 4 - In Artikel 126 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 |
wird Absatz 8 wie folgt ersetzt: | wird Absatz 8 wie folgt ersetzt: |
"Die Artikel 116 und 118 sind auf die in den Jahren 2010 bis 2012 | "Die Artikel 116 und 118 sind auf die in den Jahren 2010 bis 2012 |
getätigten Investitionen anwendbar." | getätigten Investitionen anwendbar." |
Art. 5 - Artikel 2 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen | Art. 5 - Artikel 2 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf Festlegung und Eintreibung der | Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf Festlegung und Eintreibung der |
Steuern | Steuern |
Unterabschnitt 1 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Unterabschnitt 1 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
hinsichtlich der Berechnung von Fristen | hinsichtlich der Berechnung von Fristen |
Art. 6 - In Artikel 316 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden | Art. 6 - In Artikel 316 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden |
die Wörter "nach dem Datum der Versendung des Antrags" durch die | die Wörter "nach dem Datum der Versendung des Antrags" durch die |
Wörter "ab dem dritten Werktag nach Versendung des Antrags" ersetzt. | Wörter "ab dem dritten Werktag nach Versendung des Antrags" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 346 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 7 - In Artikel 346 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch die Gesetze vom 5. Juli 1994 und 30. Juni 2000, werden die | durch die Gesetze vom 5. Juli 1994 und 30. Juni 2000, werden die |
Wörter "nach Versendung dieser Mitteilung" durch die Wörter "ab dem | Wörter "nach Versendung dieser Mitteilung" durch die Wörter "ab dem |
dritten Werktag nach Versendung dieser Mitteilung" ersetzt. | dritten Werktag nach Versendung dieser Mitteilung" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 351 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 8 - In Artikel 351 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, werden die Wörter "ab Versendung | durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, werden die Wörter "ab Versendung |
dieser Notifizierung" durch die Wörter "ab dem dritten Werktag nach | dieser Notifizierung" durch die Wörter "ab dem dritten Werktag nach |
Versendung dieser Notifizierung" ersetzt. | Versendung dieser Notifizierung" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 371 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 9 - In Artikel 371 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli | Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli |
2006, werden die Wörter "ab dem Datum der Versendung des | 2006, werden die Wörter "ab dem Datum der Versendung des |
Steuerbescheids, auf dem die Widerspruchsfrist vermerkt ist, oder des | Steuerbescheids, auf dem die Widerspruchsfrist vermerkt ist, oder des |
Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der Steuern auf | Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der Steuern auf |
andere Weise als per Heberolle" durch die Wörter "ab dem dritten | andere Weise als per Heberolle" durch die Wörter "ab dem dritten |
Werktag nach dem Datum der Versendung des Steuerbescheids, auf dem die | Werktag nach dem Datum der Versendung des Steuerbescheids, auf dem die |
Widerspruchsfrist vermerkt ist, so wie dieses Datum auf vorerwähntem | Widerspruchsfrist vermerkt ist, so wie dieses Datum auf vorerwähntem |
Steuerbescheid angegeben ist, oder nach dem Datum des | Steuerbescheid angegeben ist, oder nach dem Datum des |
Veranlagungsbescheids oder der Erhebung der Steuern auf andere Weise | Veranlagungsbescheids oder der Erhebung der Steuern auf andere Weise |
als per Heberolle" ersetzt. | als per Heberolle" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 373 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 10 - In Artikel 373 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "ab dem Datum der | Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "ab dem Datum der |
Versendung des Steuerbescheids, in dem die Steuernachforderung | Versendung des Steuerbescheids, in dem die Steuernachforderung |
enthalten ist" durch die Wörter "ab dem dritten Werktag nach dem Datum | enthalten ist" durch die Wörter "ab dem dritten Werktag nach dem Datum |
der Versendung des Steuerbescheids, in dem die Steuernachforderung | der Versendung des Steuerbescheids, in dem die Steuernachforderung |
enthalten ist" ersetzt. | enthalten ist" ersetzt. |
Unterabschnitt 2 - Verschiedenes | Unterabschnitt 2 - Verschiedenes |
Art. 11 - In Artikel 319 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 11 - In Artikel 319 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird Absatz 1 wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird Absatz 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Natürliche oder juristische Personen müssen Bediensteten der | "Natürliche oder juristische Personen müssen Bediensteten der |
Verwaltung der direkten Steuern, die im Besitz ihrer Legitimation sind | Verwaltung der direkten Steuern, die im Besitz ihrer Legitimation sind |
und damit beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung in Bezug | und damit beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung in Bezug |
auf die Anwendung der Einkommensteuern durchzuführen, freien Zugang zu | auf die Anwendung der Einkommensteuern durchzuführen, freien Zugang zu |
den beruflich genutzten Räumen beziehungsweise zu den Räumen, wo | den beruflich genutzten Räumen beziehungsweise zu den Räumen, wo |
juristische Personen ihre Tätigkeiten ausüben, wie Büros, Fabriken, | juristische Personen ihre Tätigkeiten ausüben, wie Büros, Fabriken, |
Betriebe, Werkstätten, Lagerräume, Depots und Garagen, oder zu ihren | Betriebe, Werkstätten, Lagerräume, Depots und Garagen, oder zu ihren |
als Betriebe, Werkstätten oder Warenlager dienenden Grundstücken zu | als Betriebe, Werkstätten oder Warenlager dienenden Grundstücken zu |
allen Uhrzeiten, zu denen dort eine Tätigkeit ausgeübt wird, gewähren, | allen Uhrzeiten, zu denen dort eine Tätigkeit ausgeübt wird, gewähren, |
damit diese Bediensteten einerseits Art und Umfang der betreffenden | damit diese Bediensteten einerseits Art und Umfang der betreffenden |
Tätigkeit feststellen können und Vorhandensein, Art und Menge von | Tätigkeit feststellen können und Vorhandensein, Art und Menge von |
Waren und Gegenständen jeglicher Art überprüfen können, die diese | Waren und Gegenständen jeglicher Art überprüfen können, die diese |
Personen dort besitzen oder aus gleich welchem Grund halten, | Personen dort besitzen oder aus gleich welchem Grund halten, |
einschliesslich der Betriebs- und Beförderungsmittel, und damit sie | einschliesslich der Betriebs- und Beförderungsmittel, und damit sie |
andererseits alle in vorerwähnten Räumen befindlichen Bücher und | andererseits alle in vorerwähnten Räumen befindlichen Bücher und |
Unterlagen prüfen können." | Unterlagen prüfen können." |
Art. 12 - In Artikel 442bis § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 12 - In Artikel 442bis § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom |
22. Dezember 2009, werden die Wörter "von einem Aufschubkommissar" | 22. Dezember 2009, werden die Wörter "von einem Aufschubkommissar" |
durch die Wörter "von einem gerichtlichen Mandatsträger" ersetzt. | durch die Wörter "von einem gerichtlichen Mandatsträger" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Mehrwertsteuergesetzbuch | KAPITEL 3 - Mehrwertsteuergesetzbuch |
Art. 13 - In Artikel 93undecies - § 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches, | Art. 13 - In Artikel 93undecies - § 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter "von | eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter "von |
einem Aufschubkommissar" durch die Wörter "von einem gerichtlichen | einem Aufschubkommissar" durch die Wörter "von einem gerichtlichen |
Mandatsträger" ersetzt. | Mandatsträger" ersetzt. |
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung | Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der |
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen | Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen |
nach diesen Sätzen wird bestätigt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010. | nach diesen Sätzen wird bestätigt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010. |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Abänderungen infolge der Amtshilferichtlinie | KAPITEL 5 - Abänderungen infolge der Amtshilferichtlinie |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 21 - Artikel 338 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 21 - Artikel 338 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
durch das Gesetz vom 20. Juni 2005, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 20. Juni 2005, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 338 - § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Amtshilfe zwischen | "Art. 338 - § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Amtshilfe zwischen |
Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der | Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der |
Einkommen- und Vermögensteuern. | Einkommen- und Vermögensteuern. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: |
a) "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, | a) "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, |
b) "Richtlinie": die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember | b) "Richtlinie": die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember |
1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der | 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der |
Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf | Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf |
Versicherungsprämien, | Versicherungsprämien, |
c) "Steuer": die Einkommen- und Vermögensteuer, so wie sie in Artikel | c) "Steuer": die Einkommen- und Vermögensteuer, so wie sie in Artikel |
1 der Richtlinie festgelegt ist, | 1 der Richtlinie festgelegt ist, |
d) "belgischer zuständiger Behörde": den Minister der Finanzen oder | d) "belgischer zuständiger Behörde": den Minister der Finanzen oder |
die Person oder Behörde, die vom Minister der Finanzen ermächtigt ist, | die Person oder Behörde, die vom Minister der Finanzen ermächtigt ist, |
mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte | mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte |
auszutauschen, | auszutauschen, |
e) "zuständiger Behörde eines anderen Mitgliedstaates": die in Artikel | e) "zuständiger Behörde eines anderen Mitgliedstaates": die in Artikel |
1 Absatz 5 der Richtlinie erwähnte Person oder Behörde, | 1 Absatz 5 der Richtlinie erwähnte Person oder Behörde, |
f) "erforderlichen Auskünften": alle Auskünfte, die für die Festlegung | f) "erforderlichen Auskünften": alle Auskünfte, die für die Festlegung |
der Steuer geeignet sein können. | der Steuer geeignet sein können. |
§ 3 - Die belgische zuständige Behörde tauscht mit den zuständigen | § 3 - Die belgische zuständige Behörde tauscht mit den zuständigen |
Behörden der anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Auskünfte aus. | Behörden der anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Auskünfte aus. |
§ 4 - Dazu kann die belgische zuständige Behörde die zuständige | § 4 - Dazu kann die belgische zuständige Behörde die zuständige |
Behörde eines anderen Mitgliedstaates um die Erteilung der | Behörde eines anderen Mitgliedstaates um die Erteilung der |
erforderlichen Auskünfte im Einzelfall ersuchen, sofern die belgische | erforderlichen Auskünfte im Einzelfall ersuchen, sofern die belgische |
Behörde zuerst ihre eigenen üblichen Auskunftsmöglichkeiten | Behörde zuerst ihre eigenen üblichen Auskunftsmöglichkeiten |
ausgeschöpft hat, von denen sie nach Lage des Falles ohne Gefährdung | ausgeschöpft hat, von denen sie nach Lage des Falles ohne Gefährdung |
des Ermittlungszwecks Gebrauch machen konnte. | des Ermittlungszwecks Gebrauch machen konnte. |
§ 5 - Wird die belgische zuständige Behörde von der zuständigen | § 5 - Wird die belgische zuständige Behörde von der zuständigen |
Behörde eines anderen Mitgliedstaates um die Erteilung der | Behörde eines anderen Mitgliedstaates um die Erteilung der |
erforderlichen Auskünfte im Einzelfall ersucht, ist sie verpflichtet, | erforderlichen Auskünfte im Einzelfall ersucht, ist sie verpflichtet, |
dem Ersuchen zu entsprechen, ausser wenn es scheint, dass dieser | dem Ersuchen zu entsprechen, ausser wenn es scheint, dass dieser |
Mitgliedstaat seine eigenen üblichen Auskunftsmöglichkeiten, von denen | Mitgliedstaat seine eigenen üblichen Auskunftsmöglichkeiten, von denen |
er nach Lage des Falles ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks hätte | er nach Lage des Falles ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks hätte |
Gebrauch machen können, nicht zuerst ausgeschöpft hat. | Gebrauch machen können, nicht zuerst ausgeschöpft hat. |
Zur Erteilung der Auskünfte lässt die belgische zuständige Behörde | Zur Erteilung der Auskünfte lässt die belgische zuständige Behörde |
gegebenenfalls die erforderlichen Ermittlungen durchführen. | gegebenenfalls die erforderlichen Ermittlungen durchführen. |
Zur Beschaffung der Auskünfte verfährt die belgische zuständige | Zur Beschaffung der Auskünfte verfährt die belgische zuständige |
Behörde oder die von ihr befasste belgische Verwaltungsbehörde so, als | Behörde oder die von ihr befasste belgische Verwaltungsbehörde so, als |
ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen | ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen |
belgischen Behörde Ermittlungen durchführte. | belgischen Behörde Ermittlungen durchführte. |
Die belgische zuständige Behörde übermittelt die Auskünfte | Die belgische zuständige Behörde übermittelt die Auskünfte |
schnellstmöglich. Stehen der Auskunftsübermittlung Hindernisse | schnellstmöglich. Stehen der Auskunftsübermittlung Hindernisse |
entgegen oder wird sie verweigert, so ist die zuständige Behörde des | entgegen oder wird sie verweigert, so ist die zuständige Behörde des |
anderen Mitgliedstaates unter Angabe der Hinderungsgründe oder der | anderen Mitgliedstaates unter Angabe der Hinderungsgründe oder der |
Gründe für die Verweigerung unverzüglich davon zu unterrichten. | Gründe für die Verweigerung unverzüglich davon zu unterrichten. |
§ 6 - Die belgische zuständige Behörde erteilt der zuständigen Behörde | § 6 - Die belgische zuständige Behörde erteilt der zuständigen Behörde |
eines anderen Mitgliedstaates ohne vorheriges Ersuchen regelmässig die | eines anderen Mitgliedstaates ohne vorheriges Ersuchen regelmässig die |
erforderlichen Auskünfte für Gruppen von Einzelfällen. | erforderlichen Auskünfte für Gruppen von Einzelfällen. |
Die Gruppen von Einzelfällen, für die die erforderlichen Auskünfte | Die Gruppen von Einzelfällen, für die die erforderlichen Auskünfte |
automatisch erteilt werden, werden im Rahmen des in § 16 erwähnten | automatisch erteilt werden, werden im Rahmen des in § 16 erwähnten |
Konsultationsverfahrens festgelegt. | Konsultationsverfahrens festgelegt. |
§ 7 - Die belgische zuständige Behörde soll der zuständigen Behörde | § 7 - Die belgische zuständige Behörde soll der zuständigen Behörde |
eines anderen Mitgliedstaates die erforderlichen Auskünfte, die ihr | eines anderen Mitgliedstaates die erforderlichen Auskünfte, die ihr |
bekannt werden, in folgenden Fällen ohne vorheriges Ersuchen erteilen: | bekannt werden, in folgenden Fällen ohne vorheriges Ersuchen erteilen: |
a) wenn die belgische zuständige Behörde Gründe für die Vermutung | a) wenn die belgische zuständige Behörde Gründe für die Vermutung |
einer ungewöhnlichen Steuerermässigung oder Steuerbefreiung in dem | einer ungewöhnlichen Steuerermässigung oder Steuerbefreiung in dem |
anderen Mitgliedstaat hat, | anderen Mitgliedstaat hat, |
b) wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerermässigung oder | b) wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerermässigung oder |
Steuerbefreiung in Belgien erhält, die für ihn eine Steuererhöhung | Steuerbefreiung in Belgien erhält, die für ihn eine Steuererhöhung |
oder eine Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben | oder eine Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben |
müsste, | müsste, |
c) bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem belgischen | c) bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem belgischen |
Steuerpflichtigen und einem Steuerpflichtigen eines anderen | Steuerpflichtigen und einem Steuerpflichtigen eines anderen |
Mitgliedstaates, die über eine feste Niederlassung dieser | Mitgliedstaates, die über eine feste Niederlassung dieser |
Steuerpflichtigen oder über einen oder mehrere Dritte, die sich in | Steuerpflichtigen oder über einen oder mehrere Dritte, die sich in |
einem oder mehreren anderen Ländern befinden, in einer Weise erfolgen, | einem oder mehreren anderen Ländern befinden, in einer Weise erfolgen, |
die in Belgien, in dem anderen Mitgliedstaat oder in beiden | die in Belgien, in dem anderen Mitgliedstaat oder in beiden |
Mitgliedstaaten zu einer Steuereinsparung führen kann, | Mitgliedstaaten zu einer Steuereinsparung führen kann, |
d) wenn die belgische zuständige Behörde Gründe für die Vermutung | d) wenn die belgische zuständige Behörde Gründe für die Vermutung |
einer Steuereinsparung in einem anderen Mitgliedstaat durch künstliche | einer Steuereinsparung in einem anderen Mitgliedstaat durch künstliche |
Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat, | Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat, |
e) wenn in Belgien in Zusammenhang mit Auskünften, die von der | e) wenn in Belgien in Zusammenhang mit Auskünften, die von der |
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden sind, | zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden sind, |
ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der für die Steuerfestlegung in | ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der für die Steuerfestlegung in |
dem anderen Mitgliedstaat geeignet sein kann. | dem anderen Mitgliedstaat geeignet sein kann. |
Die belgische zuständige Behörde kann im Rahmen des in § 16 erwähnten | Die belgische zuständige Behörde kann im Rahmen des in § 16 erwähnten |
Konsultationsverfahrens den in Absatz 1 erwähnten Auskunftsaustausch | Konsultationsverfahrens den in Absatz 1 erwähnten Auskunftsaustausch |
auf andere als die dort aufgeführten Fälle ausdehnen. | auf andere als die dort aufgeführten Fälle ausdehnen. |
Die belgische zuständige Behörde kann den zuständigen Behörden der | Die belgische zuständige Behörde kann den zuständigen Behörden der |
anderen Mitgliedstaaten in allen anderen Fällen ohne vorheriges | anderen Mitgliedstaaten in allen anderen Fällen ohne vorheriges |
Ersuchen die erforderlichen Auskünfte erteilen, die ihr zur Kenntnis | Ersuchen die erforderlichen Auskünfte erteilen, die ihr zur Kenntnis |
gelangen. | gelangen. |
§ 8 - Ist die Lage eines oder mehrerer Steuerpflichtiger für die | § 8 - Ist die Lage eines oder mehrerer Steuerpflichtiger für die |
belgische Steuerverwaltung und die Steuerverwaltung eines oder | belgische Steuerverwaltung und die Steuerverwaltung eines oder |
mehrerer anderer Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem | mehrerer anderer Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem |
Interesse, so kann die belgische zuständige Behörde mit der | Interesse, so kann die belgische zuständige Behörde mit der |
zuständigen Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten | zuständigen Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten |
vereinbaren, jeweils im eigenen Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen | vereinbaren, jeweils im eigenen Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen |
durchzuführen, um die dabei erlangten Auskünfte auszutauschen, wann | durchzuführen, um die dabei erlangten Auskünfte auszutauschen, wann |
immer solche Prüfungen wirksamer erscheinen als von einem | immer solche Prüfungen wirksamer erscheinen als von einem |
Mitgliedstaat allein durchgeführte Prüfungen. | Mitgliedstaat allein durchgeführte Prüfungen. |
Die belgische zuständige Behörde bestimmt selbst, welche | Die belgische zuständige Behörde bestimmt selbst, welche |
Steuerpflichtigen sie als Gegenstand einer gleichzeitigen Prüfung | Steuerpflichtigen sie als Gegenstand einer gleichzeitigen Prüfung |
vorschlägt. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden der | vorschlägt. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden der |
anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, die nach ihrer | anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, die nach ihrer |
Auffassung einer gleichzeitigen Prüfung unterzogen werden sollten. Sie | Auffassung einer gleichzeitigen Prüfung unterzogen werden sollten. Sie |
begründet ihre Wahl im Rahmen des Möglichen, indem sie die Auskünfte | begründet ihre Wahl im Rahmen des Möglichen, indem sie die Auskünfte |
erteilt, die sie zu dieser Entscheidung veranlasst haben. Sie gibt | erteilt, die sie zu dieser Entscheidung veranlasst haben. Sie gibt |
ferner an, in welchem Zeitraum derartige Prüfungen durchgeführt werden | ferner an, in welchem Zeitraum derartige Prüfungen durchgeführt werden |
sollten. | sollten. |
Erhält die belgische zuständige Behörde einen Vorschlag zur | Erhält die belgische zuständige Behörde einen Vorschlag zur |
gleichzeitigen Prüfung, entscheidet sie, ob sie an dieser Prüfung | gleichzeitigen Prüfung, entscheidet sie, ob sie an dieser Prüfung |
teilnehmen will. Sie bestätigt der zuständigen Behörde des anderen | teilnehmen will. Sie bestätigt der zuständigen Behörde des anderen |
Mitgliedstaates ihr Einverständnis oder teilt ihre mit Gründen | Mitgliedstaates ihr Einverständnis oder teilt ihre mit Gründen |
versehene Ablehnung mit. | versehene Ablehnung mit. |
Ist die belgische zuständige Behörde mit der Teilnahme an einer | Ist die belgische zuständige Behörde mit der Teilnahme an einer |
gleichzeitigen Prüfung einverstanden, benennt sie einen für die | gleichzeitigen Prüfung einverstanden, benennt sie einen für die |
Beaufsichtigung und Koordinierung dieser Prüfung verantwortlichen | Beaufsichtigung und Koordinierung dieser Prüfung verantwortlichen |
Vertreter. | Vertreter. |
§ 9 - Zur Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen können die | § 9 - Zur Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen können die |
belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde eines anderen | belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde eines anderen |
Mitgliedstaates im Rahmen des in § 16 erwähnten | Mitgliedstaates im Rahmen des in § 16 erwähnten |
Konsultationsverfahrens vereinbaren, dass in ihrem jeweiligen | Konsultationsverfahrens vereinbaren, dass in ihrem jeweiligen |
Hoheitsgebiet Bedienstete der Steuerverwaltung des anderen | Hoheitsgebiet Bedienstete der Steuerverwaltung des anderen |
Mitgliedstaates anwesend sein dürfen. Die Modalitäten der Anwendung | Mitgliedstaates anwesend sein dürfen. Die Modalitäten der Anwendung |
dieser Bestimmung werden im Rahmen des vorerwähnten | dieser Bestimmung werden im Rahmen des vorerwähnten |
Konsultationsverfahrens festgelegt. | Konsultationsverfahrens festgelegt. |
§ 10 - Alle Auskünfte, die der Belgische Staat durch Anwendung des | § 10 - Alle Auskünfte, die der Belgische Staat durch Anwendung des |
vorliegenden Artikels erhält, sind in gleicher Weise geheim zu halten | vorliegenden Artikels erhält, sind in gleicher Weise geheim zu halten |
wie die in Anwendung seiner Rechtsvorschriften erhaltenen Auskünfte. | wie die in Anwendung seiner Rechtsvorschriften erhaltenen Auskünfte. |
In jedem Fall werden diese Auskünfte | In jedem Fall werden diese Auskünfte |
- nur solchen Personen zugänglich gemacht, die mit der | - nur solchen Personen zugänglich gemacht, die mit der |
Steuerfestlegung oder mit der verwaltungsmässigen Überprüfung der | Steuerfestlegung oder mit der verwaltungsmässigen Überprüfung der |
Steuerfestlegung unmittelbar befasst sind, | Steuerfestlegung unmittelbar befasst sind, |
- nur in einem Gerichtsverfahren oder einem Verfahren zur Verhängung | - nur in einem Gerichtsverfahren oder einem Verfahren zur Verhängung |
von Verwaltungssanktionen, wenn diese Verfahren im Hinblick auf oder | von Verwaltungssanktionen, wenn diese Verfahren im Hinblick auf oder |
in Zusammenhang mit der Steuerfestlegung oder der Überprüfung der | in Zusammenhang mit der Steuerfestlegung oder der Überprüfung der |
Steuerfestlegung eingeleitet werden, bekannt gemacht, und zwar nur den | Steuerfestlegung eingeleitet werden, bekannt gemacht, und zwar nur den |
unmittelbar an diesen Verfahren Beteiligten; diese Auskünfte können | unmittelbar an diesen Verfahren Beteiligten; diese Auskünfte können |
jedoch in öffentlichen Sitzungen oder in Gerichtsurteilen erwähnt | jedoch in öffentlichen Sitzungen oder in Gerichtsurteilen erwähnt |
werden, wenn die zuständige Behörde des auskunftgebenden | werden, wenn die zuständige Behörde des auskunftgebenden |
Mitgliedstaates bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte keine | Mitgliedstaates bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte keine |
Einwände geltend macht, | Einwände geltend macht, |
- unter keinen Umständen für andere als für steuerliche Zwecke oder | - unter keinen Umständen für andere als für steuerliche Zwecke oder |
für die Zwecke eines Gerichtsverfahrens oder eines Verfahrens zur | für die Zwecke eines Gerichtsverfahrens oder eines Verfahrens zur |
Verhängung von Verwaltungssanktionen verwendet, wenn diese Verfahren | Verhängung von Verwaltungssanktionen verwendet, wenn diese Verfahren |
im Hinblick auf oder in Zusammenhang mit der Steuerfestlegung oder der | im Hinblick auf oder in Zusammenhang mit der Steuerfestlegung oder der |
Überprüfung der Steuerfestlegung eingeleitet werden. | Überprüfung der Steuerfestlegung eingeleitet werden. |
Die erhaltenen Auskünfte dürfen auch zur Festlegung anderer Steuern, | Die erhaltenen Auskünfte dürfen auch zur Festlegung anderer Steuern, |
Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG | Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG |
des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei | des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei |
der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, | der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, |
Steuern und sonstige Massnahmen fallen, verwendet werden. | Steuern und sonstige Massnahmen fallen, verwendet werden. |
§ 11 - Sehen die Rechtsvorschriften oder die Verwaltungspraxis eines | § 11 - Sehen die Rechtsvorschriften oder die Verwaltungspraxis eines |
Mitgliedstaates für die eigenen Besteuerungszwecke engere Grenzen als | Mitgliedstaates für die eigenen Besteuerungszwecke engere Grenzen als |
die in § 10 erwähnten Grenzen vor und ersucht dieser Mitgliedstaat die | die in § 10 erwähnten Grenzen vor und ersucht dieser Mitgliedstaat die |
belgische zuständige Behörde um Beachtung dieser Grenzen in Bezug auf | belgische zuständige Behörde um Beachtung dieser Grenzen in Bezug auf |
die erteilten Auskünfte, beachten die belgischen zuständigen Behörden | die erteilten Auskünfte, beachten die belgischen zuständigen Behörden |
diese engeren Grenzen. | diese engeren Grenzen. |
§ 12 - Wenn die zuständige Behörde des auskunftgebenden | § 12 - Wenn die zuständige Behörde des auskunftgebenden |
Mitgliedstaates es gestattet, dürfen die erhaltenen Auskünfte unter | Mitgliedstaates es gestattet, dürfen die erhaltenen Auskünfte unter |
Umständen und in Grenzen, die in Artikel 337 vorgesehen sind, auch in | Umständen und in Grenzen, die in Artikel 337 vorgesehen sind, auch in |
Belgien verwendet werden. | Belgien verwendet werden. |
Ist die belgische zuständige Behörde der Auffassung, dass die | Ist die belgische zuständige Behörde der Auffassung, dass die |
Auskünfte, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen | Auskünfte, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen |
Mitgliedstaates erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten | Mitgliedstaates erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten |
Mitgliedstaates von Interesse sein könnten, so übermittelt sie diesem | Mitgliedstaates von Interesse sein könnten, so übermittelt sie diesem |
dritten Mitgliedstaat die Auskünfte, sofern die zuständige Behörde des | dritten Mitgliedstaat die Auskünfte, sofern die zuständige Behörde des |
auskunftgebenden Mitgliedstaates ihre Zustimmung gegeben hat. | auskunftgebenden Mitgliedstaates ihre Zustimmung gegeben hat. |
§ 13 - Die belgische zuständige Behörde gestattet es, dass Auskünfte | § 13 - Die belgische zuständige Behörde gestattet es, dass Auskünfte |
in dem Mitgliedstaat, der sie erhält, unter Umständen und in Grenzen | in dem Mitgliedstaat, der sie erhält, unter Umständen und in Grenzen |
verwendet werden, die mit den in Artikel 337 vorgesehenen Umständen | verwendet werden, die mit den in Artikel 337 vorgesehenen Umständen |
und Grenzen gleichartig sind. | und Grenzen gleichartig sind. |
Ist die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der | Ist die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der |
Auffassung, dass die Auskünfte, die sie von der belgischen zuständigen | Auffassung, dass die Auskünfte, die sie von der belgischen zuständigen |
Behörde erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten | Behörde erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten |
Mitgliedstaates von Interesse sein könnten, stimmt die belgische | Mitgliedstaates von Interesse sein könnten, stimmt die belgische |
zuständige Behörde der Übermittlung der Auskünfte an diesen dritten | zuständige Behörde der Übermittlung der Auskünfte an diesen dritten |
Mitgliedstaat zu. | Mitgliedstaat zu. |
§ 14 - Vorliegender Artikel verpflichtet die belgische zuständige | § 14 - Vorliegender Artikel verpflichtet die belgische zuständige |
Behörde nicht zur Durchführung von Ermittlungen oder zur Übermittlung | Behörde nicht zur Durchführung von Ermittlungen oder zur Übermittlung |
von Auskünften, wenn die belgischen Rechtsvorschriften oder die | von Auskünften, wenn die belgischen Rechtsvorschriften oder die |
belgische Verwaltungspraxis der Durchführung solcher Ermittlungen oder | belgische Verwaltungspraxis der Durchführung solcher Ermittlungen oder |
der Beschaffung der erbetenen Auskünfte entgegenstehen. | der Beschaffung der erbetenen Auskünfte entgegenstehen. |
Die Auskunftsübermittlung kann verweigert werden: | Die Auskunftsübermittlung kann verweigert werden: |
- wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder | - wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder |
Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die | Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die |
Verbreitung der betreffenden Auskunft gegen die öffentliche Ordnung | Verbreitung der betreffenden Auskunft gegen die öffentliche Ordnung |
verstossen würde, | verstossen würde, |
- wenn der ersuchende Mitgliedstaat aus tatsächlichen oder rechtlichen | - wenn der ersuchende Mitgliedstaat aus tatsächlichen oder rechtlichen |
Gründen nicht in der Lage ist, gleichartige Auskünfte zu übermitteln. | Gründen nicht in der Lage ist, gleichartige Auskünfte zu übermitteln. |
§ 15 - Auf Antrag der zuständigen Behörde eines anderen | § 15 - Auf Antrag der zuständigen Behörde eines anderen |
Mitgliedstaates notifiziert die belgische zuständige Behörde dem | Mitgliedstaates notifiziert die belgische zuständige Behörde dem |
Empfänger alle von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates | Empfänger alle von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates |
ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, die mit der Anwendung der | ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, die mit der Anwendung der |
Rechtsvorschriften über die Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen. | Rechtsvorschriften über die Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen. |
Das Notifizierungsersuchen enthält Angaben über die dem Empfänger zu | Das Notifizierungsersuchen enthält Angaben über die dem Empfänger zu |
notifizierende Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des | notifizierende Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des |
Empfängers und alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des | Empfängers und alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des |
Empfängers erleichtern können. | Empfängers erleichtern können. |
Die Notifizierung erfolgt gemäss den Regeln belgischen Rechts, die in | Die Notifizierung erfolgt gemäss den Regeln belgischen Rechts, die in |
Bezug auf die Notifizierung gleichartiger Verfügungen anwendbar sind. | Bezug auf die Notifizierung gleichartiger Verfügungen anwendbar sind. |
Die belgische zuständige Behörde teilt der ersuchenden Behörde des | Die belgische zuständige Behörde teilt der ersuchenden Behörde des |
anderen Mitgliedstaates unverzüglich mit, was aufgrund des | anderen Mitgliedstaates unverzüglich mit, was aufgrund des |
Notifizierungsersuchens veranlasst wurde und an welchem Tag die | Notifizierungsersuchens veranlasst wurde und an welchem Tag die |
Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger notifiziert wurde. | Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger notifiziert wurde. |
§ 16 - Im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden | § 16 - Im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden |
Artikels nimmt die belgische zuständige Behörde, gegebenenfalls in | Artikels nimmt die belgische zuständige Behörde, gegebenenfalls in |
einem Ausschuss, an Konsultationen teil zwischen | einem Ausschuss, an Konsultationen teil zwischen |
- der belgischen zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde eines | - der belgischen zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde eines |
anderen Mitgliedstaates auf Verlangen der zuständigen Behörde eines | anderen Mitgliedstaates auf Verlangen der zuständigen Behörde eines |
der beiden Mitgliedstaaten, wenn es sich um bilaterale Fragen handelt, | der beiden Mitgliedstaaten, wenn es sich um bilaterale Fragen handelt, |
- der belgischen zuständigen Behörde, den zuständigen Behörden der | - der belgischen zuständigen Behörde, den zuständigen Behörden der |
anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Verlangen | anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Verlangen |
einer zuständigen Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der | einer zuständigen Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der |
Europäischen Kommission, wenn es sich nicht ausschliesslich um | Europäischen Kommission, wenn es sich nicht ausschliesslich um |
bilaterale Fragen handelt. | bilaterale Fragen handelt. |
Die belgische zuständige Behörde verkehrt unmittelbar mit der | Die belgische zuständige Behörde verkehrt unmittelbar mit der |
zuständigen Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten. Die belgische | zuständigen Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten. Die belgische |
zuständige Behörde kann in gegenseitigem Einvernehmen mit der | zuständige Behörde kann in gegenseitigem Einvernehmen mit der |
zuständigen Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zulassen, dass | zuständigen Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zulassen, dass |
von ihnen bezeichnete Behörden in bestimmten Einzelfällen oder in | von ihnen bezeichnete Behörden in bestimmten Einzelfällen oder in |
bestimmten Gruppen von Einzelfällen unmittelbar miteinander verkehren. | bestimmten Gruppen von Einzelfällen unmittelbar miteinander verkehren. |
Haben sich die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde | Haben sich die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde |
eines anderen Mitgliedstaates über bilaterale Fragen in Bezug auf die | eines anderen Mitgliedstaates über bilaterale Fragen in Bezug auf die |
Steuern - mit Ausnahme der Regelung von Einzelfällen - verständigt, so | Steuern - mit Ausnahme der Regelung von Einzelfällen - verständigt, so |
benachrichtigen sie hiervon so bald wie möglich die Europäische | benachrichtigen sie hiervon so bald wie möglich die Europäische |
Kommission. | Kommission. |
§ 17 - Vorhergehende Bestimmungen lassen die Ausführung weiter | § 17 - Vorhergehende Bestimmungen lassen die Ausführung weiter |
gehender Verpflichtungen zum Auskunftsaustausch, die aus anderen | gehender Verpflichtungen zum Auskunftsaustausch, die aus anderen |
Rechtsbestimmungen als der Richtlinie hervorgehen, unberührt." | Rechtsbestimmungen als der Richtlinie hervorgehen, unberührt." |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die | KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die |
Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee | Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee |
Art. 26 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die | Art. 26 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die |
Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird Buchstabe b) | Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird Buchstabe b) |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"b) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges | "b) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges |
Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, | Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, |
und andere nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes 2202, | und andere nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes 2202, |
ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja,". | ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja,". |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |