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Vue multilingue de Loi du 19/05/2010
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Loi portant des dispositions fiscales et diverses Wet houdende fiscale en diverse bepalingen
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19 MAI 2010. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses 19 MEI 2010. - Wet houdende fiscale en diverse bepalingen
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1er à 14, 21 et 26 de la loi du 19 mai 2010 portant des 14, 21 en 26 van de wet van 19 mei 2010 houdende fiscale en diverse
dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 28 mai 2010, avis bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2010, rechtzettingen van 1
rectificatif du 1er juillet 2010). juli 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger 19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger
Bestimmungen Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Einkommensteuern KAPITEL 2 - Einkommensteuern
Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen
Art. 2 - In Artikel 19bis § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 2 - In Artikel 19bis § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird der 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird der
zweite Satz wie folgt ersetzt: zweite Satz wie folgt ersetzt:
"Hat der Empfänger diese Anteile durch Schenkung erworben, wird dieser "Hat der Empfänger diese Anteile durch Schenkung erworben, wird dieser
Zeitraum um den Zeitraum erhöht, in dem der Schenker Inhaber der Zeitraum um den Zeitraum erhöht, in dem der Schenker Inhaber der
Anteile war. Hat der Empfänger oder der Schenker die Anteile vor dem Anteile war. Hat der Empfänger oder der Schenker die Anteile vor dem
1. Juli 2005 erworben oder kann der Empfänger das Erwerbsdatum der 1. Juli 2005 erworben oder kann der Empfänger das Erwerbsdatum der
Anteile nicht nachweisen, gilt der Empfänger als deren Inhaber seit Anteile nicht nachweisen, gilt der Empfänger als deren Inhaber seit
dem 1. Juli 2005." dem 1. Juli 2005."
Art. 3 - Artikel 50 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Art. 3 - Artikel 50 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur
Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen wird wie folgt Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 50 - Die Artikel 44 bis 48 sind ab dem Steuerjahr 2010 "Art. 50 - Die Artikel 44 bis 48 sind ab dem Steuerjahr 2010
anwendbar. anwendbar.
Artikel 49 ist ab dem Steuerjahr 2011 anwendbar." Artikel 49 ist ab dem Steuerjahr 2011 anwendbar."
Art. 4 - In Artikel 126 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 Art. 4 - In Artikel 126 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009
wird Absatz 8 wie folgt ersetzt: wird Absatz 8 wie folgt ersetzt:
"Die Artikel 116 und 118 sind auf die in den Jahren 2010 bis 2012 "Die Artikel 116 und 118 sind auf die in den Jahren 2010 bis 2012
getätigten Investitionen anwendbar." getätigten Investitionen anwendbar."
Art. 5 - Artikel 2 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Art. 5 - Artikel 2 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf Festlegung und Eintreibung der Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf Festlegung und Eintreibung der
Steuern Steuern
Unterabschnitt 1 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Unterabschnitt 1 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992
hinsichtlich der Berechnung von Fristen hinsichtlich der Berechnung von Fristen
Art. 6 - In Artikel 316 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden Art. 6 - In Artikel 316 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden
die Wörter "nach dem Datum der Versendung des Antrags" durch die die Wörter "nach dem Datum der Versendung des Antrags" durch die
Wörter "ab dem dritten Werktag nach Versendung des Antrags" ersetzt. Wörter "ab dem dritten Werktag nach Versendung des Antrags" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 346 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 7 - In Artikel 346 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 5. Juli 1994 und 30. Juni 2000, werden die durch die Gesetze vom 5. Juli 1994 und 30. Juni 2000, werden die
Wörter "nach Versendung dieser Mitteilung" durch die Wörter "ab dem Wörter "nach Versendung dieser Mitteilung" durch die Wörter "ab dem
dritten Werktag nach Versendung dieser Mitteilung" ersetzt. dritten Werktag nach Versendung dieser Mitteilung" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 351 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 8 - In Artikel 351 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, werden die Wörter "ab Versendung durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, werden die Wörter "ab Versendung
dieser Notifizierung" durch die Wörter "ab dem dritten Werktag nach dieser Notifizierung" durch die Wörter "ab dem dritten Werktag nach
Versendung dieser Notifizierung" ersetzt. Versendung dieser Notifizierung" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 371 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 9 - In Artikel 371 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli
2006, werden die Wörter "ab dem Datum der Versendung des 2006, werden die Wörter "ab dem Datum der Versendung des
Steuerbescheids, auf dem die Widerspruchsfrist vermerkt ist, oder des Steuerbescheids, auf dem die Widerspruchsfrist vermerkt ist, oder des
Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der Steuern auf Veranlagungsbescheids oder ab dem Datum der Erhebung der Steuern auf
andere Weise als per Heberolle" durch die Wörter "ab dem dritten andere Weise als per Heberolle" durch die Wörter "ab dem dritten
Werktag nach dem Datum der Versendung des Steuerbescheids, auf dem die Werktag nach dem Datum der Versendung des Steuerbescheids, auf dem die
Widerspruchsfrist vermerkt ist, so wie dieses Datum auf vorerwähntem Widerspruchsfrist vermerkt ist, so wie dieses Datum auf vorerwähntem
Steuerbescheid angegeben ist, oder nach dem Datum des Steuerbescheid angegeben ist, oder nach dem Datum des
Veranlagungsbescheids oder der Erhebung der Steuern auf andere Weise Veranlagungsbescheids oder der Erhebung der Steuern auf andere Weise
als per Heberolle" ersetzt. als per Heberolle" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 373 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 10 - In Artikel 373 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "ab dem Datum der Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "ab dem Datum der
Versendung des Steuerbescheids, in dem die Steuernachforderung Versendung des Steuerbescheids, in dem die Steuernachforderung
enthalten ist" durch die Wörter "ab dem dritten Werktag nach dem Datum enthalten ist" durch die Wörter "ab dem dritten Werktag nach dem Datum
der Versendung des Steuerbescheids, in dem die Steuernachforderung der Versendung des Steuerbescheids, in dem die Steuernachforderung
enthalten ist" ersetzt. enthalten ist" ersetzt.
Unterabschnitt 2 - Verschiedenes Unterabschnitt 2 - Verschiedenes
Art. 11 - In Artikel 319 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 11 - In Artikel 319 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird Absatz 1 wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Natürliche oder juristische Personen müssen Bediensteten der "Natürliche oder juristische Personen müssen Bediensteten der
Verwaltung der direkten Steuern, die im Besitz ihrer Legitimation sind Verwaltung der direkten Steuern, die im Besitz ihrer Legitimation sind
und damit beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung in Bezug und damit beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung in Bezug
auf die Anwendung der Einkommensteuern durchzuführen, freien Zugang zu auf die Anwendung der Einkommensteuern durchzuführen, freien Zugang zu
den beruflich genutzten Räumen beziehungsweise zu den Räumen, wo den beruflich genutzten Räumen beziehungsweise zu den Räumen, wo
juristische Personen ihre Tätigkeiten ausüben, wie Büros, Fabriken, juristische Personen ihre Tätigkeiten ausüben, wie Büros, Fabriken,
Betriebe, Werkstätten, Lagerräume, Depots und Garagen, oder zu ihren Betriebe, Werkstätten, Lagerräume, Depots und Garagen, oder zu ihren
als Betriebe, Werkstätten oder Warenlager dienenden Grundstücken zu als Betriebe, Werkstätten oder Warenlager dienenden Grundstücken zu
allen Uhrzeiten, zu denen dort eine Tätigkeit ausgeübt wird, gewähren, allen Uhrzeiten, zu denen dort eine Tätigkeit ausgeübt wird, gewähren,
damit diese Bediensteten einerseits Art und Umfang der betreffenden damit diese Bediensteten einerseits Art und Umfang der betreffenden
Tätigkeit feststellen können und Vorhandensein, Art und Menge von Tätigkeit feststellen können und Vorhandensein, Art und Menge von
Waren und Gegenständen jeglicher Art überprüfen können, die diese Waren und Gegenständen jeglicher Art überprüfen können, die diese
Personen dort besitzen oder aus gleich welchem Grund halten, Personen dort besitzen oder aus gleich welchem Grund halten,
einschliesslich der Betriebs- und Beförderungsmittel, und damit sie einschliesslich der Betriebs- und Beförderungsmittel, und damit sie
andererseits alle in vorerwähnten Räumen befindlichen Bücher und andererseits alle in vorerwähnten Räumen befindlichen Bücher und
Unterlagen prüfen können." Unterlagen prüfen können."
Art. 12 - In Artikel 442bis § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 12 - In Artikel 442bis § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom
22. Dezember 2009, werden die Wörter "von einem Aufschubkommissar" 22. Dezember 2009, werden die Wörter "von einem Aufschubkommissar"
durch die Wörter "von einem gerichtlichen Mandatsträger" ersetzt. durch die Wörter "von einem gerichtlichen Mandatsträger" ersetzt.
KAPITEL 3 - Mehrwertsteuergesetzbuch KAPITEL 3 - Mehrwertsteuergesetzbuch
Art. 13 - In Artikel 93undecies - § 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches, Art. 13 - In Artikel 93undecies - § 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter "von eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter "von
einem Aufschubkommissar" durch die Wörter "von einem gerichtlichen einem Aufschubkommissar" durch die Wörter "von einem gerichtlichen
Mandatsträger" ersetzt. Mandatsträger" ersetzt.
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 9. Dezember 2009 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen
nach diesen Sätzen wird bestätigt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010. nach diesen Sätzen wird bestätigt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010.
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abänderungen infolge der Amtshilferichtlinie KAPITEL 5 - Abänderungen infolge der Amtshilferichtlinie
Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 21 - Artikel 338 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 21 - Artikel 338 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch das Gesetz vom 20. Juni 2005, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 20. Juni 2005, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 338 - § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Amtshilfe zwischen "Art. 338 - § 1 - Vorliegender Artikel regelt die Amtshilfe zwischen
Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der
Einkommen- und Vermögensteuern. Einkommen- und Vermögensteuern.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter:
a) "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, a) "Mitgliedstaat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
b) "Richtlinie": die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember b) "Richtlinie": die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember
1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf
Versicherungsprämien, Versicherungsprämien,
c) "Steuer": die Einkommen- und Vermögensteuer, so wie sie in Artikel c) "Steuer": die Einkommen- und Vermögensteuer, so wie sie in Artikel
1 der Richtlinie festgelegt ist, 1 der Richtlinie festgelegt ist,
d) "belgischer zuständiger Behörde": den Minister der Finanzen oder d) "belgischer zuständiger Behörde": den Minister der Finanzen oder
die Person oder Behörde, die vom Minister der Finanzen ermächtigt ist, die Person oder Behörde, die vom Minister der Finanzen ermächtigt ist,
mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte
auszutauschen, auszutauschen,
e) "zuständiger Behörde eines anderen Mitgliedstaates": die in Artikel e) "zuständiger Behörde eines anderen Mitgliedstaates": die in Artikel
1 Absatz 5 der Richtlinie erwähnte Person oder Behörde, 1 Absatz 5 der Richtlinie erwähnte Person oder Behörde,
f) "erforderlichen Auskünften": alle Auskünfte, die für die Festlegung f) "erforderlichen Auskünften": alle Auskünfte, die für die Festlegung
der Steuer geeignet sein können. der Steuer geeignet sein können.
§ 3 - Die belgische zuständige Behörde tauscht mit den zuständigen § 3 - Die belgische zuständige Behörde tauscht mit den zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Auskünfte aus. Behörden der anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Auskünfte aus.
§ 4 - Dazu kann die belgische zuständige Behörde die zuständige § 4 - Dazu kann die belgische zuständige Behörde die zuständige
Behörde eines anderen Mitgliedstaates um die Erteilung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates um die Erteilung der
erforderlichen Auskünfte im Einzelfall ersuchen, sofern die belgische erforderlichen Auskünfte im Einzelfall ersuchen, sofern die belgische
Behörde zuerst ihre eigenen üblichen Auskunftsmöglichkeiten Behörde zuerst ihre eigenen üblichen Auskunftsmöglichkeiten
ausgeschöpft hat, von denen sie nach Lage des Falles ohne Gefährdung ausgeschöpft hat, von denen sie nach Lage des Falles ohne Gefährdung
des Ermittlungszwecks Gebrauch machen konnte. des Ermittlungszwecks Gebrauch machen konnte.
§ 5 - Wird die belgische zuständige Behörde von der zuständigen § 5 - Wird die belgische zuständige Behörde von der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaates um die Erteilung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates um die Erteilung der
erforderlichen Auskünfte im Einzelfall ersucht, ist sie verpflichtet, erforderlichen Auskünfte im Einzelfall ersucht, ist sie verpflichtet,
dem Ersuchen zu entsprechen, ausser wenn es scheint, dass dieser dem Ersuchen zu entsprechen, ausser wenn es scheint, dass dieser
Mitgliedstaat seine eigenen üblichen Auskunftsmöglichkeiten, von denen Mitgliedstaat seine eigenen üblichen Auskunftsmöglichkeiten, von denen
er nach Lage des Falles ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks hätte er nach Lage des Falles ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks hätte
Gebrauch machen können, nicht zuerst ausgeschöpft hat. Gebrauch machen können, nicht zuerst ausgeschöpft hat.
Zur Erteilung der Auskünfte lässt die belgische zuständige Behörde Zur Erteilung der Auskünfte lässt die belgische zuständige Behörde
gegebenenfalls die erforderlichen Ermittlungen durchführen. gegebenenfalls die erforderlichen Ermittlungen durchführen.
Zur Beschaffung der Auskünfte verfährt die belgische zuständige Zur Beschaffung der Auskünfte verfährt die belgische zuständige
Behörde oder die von ihr befasste belgische Verwaltungsbehörde so, als Behörde oder die von ihr befasste belgische Verwaltungsbehörde so, als
ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen
belgischen Behörde Ermittlungen durchführte. belgischen Behörde Ermittlungen durchführte.
Die belgische zuständige Behörde übermittelt die Auskünfte Die belgische zuständige Behörde übermittelt die Auskünfte
schnellstmöglich. Stehen der Auskunftsübermittlung Hindernisse schnellstmöglich. Stehen der Auskunftsübermittlung Hindernisse
entgegen oder wird sie verweigert, so ist die zuständige Behörde des entgegen oder wird sie verweigert, so ist die zuständige Behörde des
anderen Mitgliedstaates unter Angabe der Hinderungsgründe oder der anderen Mitgliedstaates unter Angabe der Hinderungsgründe oder der
Gründe für die Verweigerung unverzüglich davon zu unterrichten. Gründe für die Verweigerung unverzüglich davon zu unterrichten.
§ 6 - Die belgische zuständige Behörde erteilt der zuständigen Behörde § 6 - Die belgische zuständige Behörde erteilt der zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates ohne vorheriges Ersuchen regelmässig die eines anderen Mitgliedstaates ohne vorheriges Ersuchen regelmässig die
erforderlichen Auskünfte für Gruppen von Einzelfällen. erforderlichen Auskünfte für Gruppen von Einzelfällen.
Die Gruppen von Einzelfällen, für die die erforderlichen Auskünfte Die Gruppen von Einzelfällen, für die die erforderlichen Auskünfte
automatisch erteilt werden, werden im Rahmen des in § 16 erwähnten automatisch erteilt werden, werden im Rahmen des in § 16 erwähnten
Konsultationsverfahrens festgelegt. Konsultationsverfahrens festgelegt.
§ 7 - Die belgische zuständige Behörde soll der zuständigen Behörde § 7 - Die belgische zuständige Behörde soll der zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates die erforderlichen Auskünfte, die ihr eines anderen Mitgliedstaates die erforderlichen Auskünfte, die ihr
bekannt werden, in folgenden Fällen ohne vorheriges Ersuchen erteilen: bekannt werden, in folgenden Fällen ohne vorheriges Ersuchen erteilen:
a) wenn die belgische zuständige Behörde Gründe für die Vermutung a) wenn die belgische zuständige Behörde Gründe für die Vermutung
einer ungewöhnlichen Steuerermässigung oder Steuerbefreiung in dem einer ungewöhnlichen Steuerermässigung oder Steuerbefreiung in dem
anderen Mitgliedstaat hat, anderen Mitgliedstaat hat,
b) wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerermässigung oder b) wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerermässigung oder
Steuerbefreiung in Belgien erhält, die für ihn eine Steuererhöhung Steuerbefreiung in Belgien erhält, die für ihn eine Steuererhöhung
oder eine Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben oder eine Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben
müsste, müsste,
c) bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem belgischen c) bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem belgischen
Steuerpflichtigen und einem Steuerpflichtigen eines anderen Steuerpflichtigen und einem Steuerpflichtigen eines anderen
Mitgliedstaates, die über eine feste Niederlassung dieser Mitgliedstaates, die über eine feste Niederlassung dieser
Steuerpflichtigen oder über einen oder mehrere Dritte, die sich in Steuerpflichtigen oder über einen oder mehrere Dritte, die sich in
einem oder mehreren anderen Ländern befinden, in einer Weise erfolgen, einem oder mehreren anderen Ländern befinden, in einer Weise erfolgen,
die in Belgien, in dem anderen Mitgliedstaat oder in beiden die in Belgien, in dem anderen Mitgliedstaat oder in beiden
Mitgliedstaaten zu einer Steuereinsparung führen kann, Mitgliedstaaten zu einer Steuereinsparung führen kann,
d) wenn die belgische zuständige Behörde Gründe für die Vermutung d) wenn die belgische zuständige Behörde Gründe für die Vermutung
einer Steuereinsparung in einem anderen Mitgliedstaat durch künstliche einer Steuereinsparung in einem anderen Mitgliedstaat durch künstliche
Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat, Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat,
e) wenn in Belgien in Zusammenhang mit Auskünften, die von der e) wenn in Belgien in Zusammenhang mit Auskünften, die von der
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden sind, zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden sind,
ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der für die Steuerfestlegung in ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der für die Steuerfestlegung in
dem anderen Mitgliedstaat geeignet sein kann. dem anderen Mitgliedstaat geeignet sein kann.
Die belgische zuständige Behörde kann im Rahmen des in § 16 erwähnten Die belgische zuständige Behörde kann im Rahmen des in § 16 erwähnten
Konsultationsverfahrens den in Absatz 1 erwähnten Auskunftsaustausch Konsultationsverfahrens den in Absatz 1 erwähnten Auskunftsaustausch
auf andere als die dort aufgeführten Fälle ausdehnen. auf andere als die dort aufgeführten Fälle ausdehnen.
Die belgische zuständige Behörde kann den zuständigen Behörden der Die belgische zuständige Behörde kann den zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten in allen anderen Fällen ohne vorheriges anderen Mitgliedstaaten in allen anderen Fällen ohne vorheriges
Ersuchen die erforderlichen Auskünfte erteilen, die ihr zur Kenntnis Ersuchen die erforderlichen Auskünfte erteilen, die ihr zur Kenntnis
gelangen. gelangen.
§ 8 - Ist die Lage eines oder mehrerer Steuerpflichtiger für die § 8 - Ist die Lage eines oder mehrerer Steuerpflichtiger für die
belgische Steuerverwaltung und die Steuerverwaltung eines oder belgische Steuerverwaltung und die Steuerverwaltung eines oder
mehrerer anderer Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem mehrerer anderer Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem
Interesse, so kann die belgische zuständige Behörde mit der Interesse, so kann die belgische zuständige Behörde mit der
zuständigen Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zuständigen Behörde eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
vereinbaren, jeweils im eigenen Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen vereinbaren, jeweils im eigenen Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen
durchzuführen, um die dabei erlangten Auskünfte auszutauschen, wann durchzuführen, um die dabei erlangten Auskünfte auszutauschen, wann
immer solche Prüfungen wirksamer erscheinen als von einem immer solche Prüfungen wirksamer erscheinen als von einem
Mitgliedstaat allein durchgeführte Prüfungen. Mitgliedstaat allein durchgeführte Prüfungen.
Die belgische zuständige Behörde bestimmt selbst, welche Die belgische zuständige Behörde bestimmt selbst, welche
Steuerpflichtigen sie als Gegenstand einer gleichzeitigen Prüfung Steuerpflichtigen sie als Gegenstand einer gleichzeitigen Prüfung
vorschlägt. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden der vorschlägt. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden der
anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, die nach ihrer anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, die nach ihrer
Auffassung einer gleichzeitigen Prüfung unterzogen werden sollten. Sie Auffassung einer gleichzeitigen Prüfung unterzogen werden sollten. Sie
begründet ihre Wahl im Rahmen des Möglichen, indem sie die Auskünfte begründet ihre Wahl im Rahmen des Möglichen, indem sie die Auskünfte
erteilt, die sie zu dieser Entscheidung veranlasst haben. Sie gibt erteilt, die sie zu dieser Entscheidung veranlasst haben. Sie gibt
ferner an, in welchem Zeitraum derartige Prüfungen durchgeführt werden ferner an, in welchem Zeitraum derartige Prüfungen durchgeführt werden
sollten. sollten.
Erhält die belgische zuständige Behörde einen Vorschlag zur Erhält die belgische zuständige Behörde einen Vorschlag zur
gleichzeitigen Prüfung, entscheidet sie, ob sie an dieser Prüfung gleichzeitigen Prüfung, entscheidet sie, ob sie an dieser Prüfung
teilnehmen will. Sie bestätigt der zuständigen Behörde des anderen teilnehmen will. Sie bestätigt der zuständigen Behörde des anderen
Mitgliedstaates ihr Einverständnis oder teilt ihre mit Gründen Mitgliedstaates ihr Einverständnis oder teilt ihre mit Gründen
versehene Ablehnung mit. versehene Ablehnung mit.
Ist die belgische zuständige Behörde mit der Teilnahme an einer Ist die belgische zuständige Behörde mit der Teilnahme an einer
gleichzeitigen Prüfung einverstanden, benennt sie einen für die gleichzeitigen Prüfung einverstanden, benennt sie einen für die
Beaufsichtigung und Koordinierung dieser Prüfung verantwortlichen Beaufsichtigung und Koordinierung dieser Prüfung verantwortlichen
Vertreter. Vertreter.
§ 9 - Zur Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen können die § 9 - Zur Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen können die
belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde eines anderen belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaates im Rahmen des in § 16 erwähnten Mitgliedstaates im Rahmen des in § 16 erwähnten
Konsultationsverfahrens vereinbaren, dass in ihrem jeweiligen Konsultationsverfahrens vereinbaren, dass in ihrem jeweiligen
Hoheitsgebiet Bedienstete der Steuerverwaltung des anderen Hoheitsgebiet Bedienstete der Steuerverwaltung des anderen
Mitgliedstaates anwesend sein dürfen. Die Modalitäten der Anwendung Mitgliedstaates anwesend sein dürfen. Die Modalitäten der Anwendung
dieser Bestimmung werden im Rahmen des vorerwähnten dieser Bestimmung werden im Rahmen des vorerwähnten
Konsultationsverfahrens festgelegt. Konsultationsverfahrens festgelegt.
§ 10 - Alle Auskünfte, die der Belgische Staat durch Anwendung des § 10 - Alle Auskünfte, die der Belgische Staat durch Anwendung des
vorliegenden Artikels erhält, sind in gleicher Weise geheim zu halten vorliegenden Artikels erhält, sind in gleicher Weise geheim zu halten
wie die in Anwendung seiner Rechtsvorschriften erhaltenen Auskünfte. wie die in Anwendung seiner Rechtsvorschriften erhaltenen Auskünfte.
In jedem Fall werden diese Auskünfte In jedem Fall werden diese Auskünfte
- nur solchen Personen zugänglich gemacht, die mit der - nur solchen Personen zugänglich gemacht, die mit der
Steuerfestlegung oder mit der verwaltungsmässigen Überprüfung der Steuerfestlegung oder mit der verwaltungsmässigen Überprüfung der
Steuerfestlegung unmittelbar befasst sind, Steuerfestlegung unmittelbar befasst sind,
- nur in einem Gerichtsverfahren oder einem Verfahren zur Verhängung - nur in einem Gerichtsverfahren oder einem Verfahren zur Verhängung
von Verwaltungssanktionen, wenn diese Verfahren im Hinblick auf oder von Verwaltungssanktionen, wenn diese Verfahren im Hinblick auf oder
in Zusammenhang mit der Steuerfestlegung oder der Überprüfung der in Zusammenhang mit der Steuerfestlegung oder der Überprüfung der
Steuerfestlegung eingeleitet werden, bekannt gemacht, und zwar nur den Steuerfestlegung eingeleitet werden, bekannt gemacht, und zwar nur den
unmittelbar an diesen Verfahren Beteiligten; diese Auskünfte können unmittelbar an diesen Verfahren Beteiligten; diese Auskünfte können
jedoch in öffentlichen Sitzungen oder in Gerichtsurteilen erwähnt jedoch in öffentlichen Sitzungen oder in Gerichtsurteilen erwähnt
werden, wenn die zuständige Behörde des auskunftgebenden werden, wenn die zuständige Behörde des auskunftgebenden
Mitgliedstaates bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte keine Mitgliedstaates bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte keine
Einwände geltend macht, Einwände geltend macht,
- unter keinen Umständen für andere als für steuerliche Zwecke oder - unter keinen Umständen für andere als für steuerliche Zwecke oder
für die Zwecke eines Gerichtsverfahrens oder eines Verfahrens zur für die Zwecke eines Gerichtsverfahrens oder eines Verfahrens zur
Verhängung von Verwaltungssanktionen verwendet, wenn diese Verfahren Verhängung von Verwaltungssanktionen verwendet, wenn diese Verfahren
im Hinblick auf oder in Zusammenhang mit der Steuerfestlegung oder der im Hinblick auf oder in Zusammenhang mit der Steuerfestlegung oder der
Überprüfung der Steuerfestlegung eingeleitet werden. Überprüfung der Steuerfestlegung eingeleitet werden.
Die erhaltenen Auskünfte dürfen auch zur Festlegung anderer Steuern, Die erhaltenen Auskünfte dürfen auch zur Festlegung anderer Steuern,
Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG
des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei
der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle,
Steuern und sonstige Massnahmen fallen, verwendet werden. Steuern und sonstige Massnahmen fallen, verwendet werden.
§ 11 - Sehen die Rechtsvorschriften oder die Verwaltungspraxis eines § 11 - Sehen die Rechtsvorschriften oder die Verwaltungspraxis eines
Mitgliedstaates für die eigenen Besteuerungszwecke engere Grenzen als Mitgliedstaates für die eigenen Besteuerungszwecke engere Grenzen als
die in § 10 erwähnten Grenzen vor und ersucht dieser Mitgliedstaat die die in § 10 erwähnten Grenzen vor und ersucht dieser Mitgliedstaat die
belgische zuständige Behörde um Beachtung dieser Grenzen in Bezug auf belgische zuständige Behörde um Beachtung dieser Grenzen in Bezug auf
die erteilten Auskünfte, beachten die belgischen zuständigen Behörden die erteilten Auskünfte, beachten die belgischen zuständigen Behörden
diese engeren Grenzen. diese engeren Grenzen.
§ 12 - Wenn die zuständige Behörde des auskunftgebenden § 12 - Wenn die zuständige Behörde des auskunftgebenden
Mitgliedstaates es gestattet, dürfen die erhaltenen Auskünfte unter Mitgliedstaates es gestattet, dürfen die erhaltenen Auskünfte unter
Umständen und in Grenzen, die in Artikel 337 vorgesehen sind, auch in Umständen und in Grenzen, die in Artikel 337 vorgesehen sind, auch in
Belgien verwendet werden. Belgien verwendet werden.
Ist die belgische zuständige Behörde der Auffassung, dass die Ist die belgische zuständige Behörde der Auffassung, dass die
Auskünfte, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Auskünfte, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaates erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten
Mitgliedstaates von Interesse sein könnten, so übermittelt sie diesem Mitgliedstaates von Interesse sein könnten, so übermittelt sie diesem
dritten Mitgliedstaat die Auskünfte, sofern die zuständige Behörde des dritten Mitgliedstaat die Auskünfte, sofern die zuständige Behörde des
auskunftgebenden Mitgliedstaates ihre Zustimmung gegeben hat. auskunftgebenden Mitgliedstaates ihre Zustimmung gegeben hat.
§ 13 - Die belgische zuständige Behörde gestattet es, dass Auskünfte § 13 - Die belgische zuständige Behörde gestattet es, dass Auskünfte
in dem Mitgliedstaat, der sie erhält, unter Umständen und in Grenzen in dem Mitgliedstaat, der sie erhält, unter Umständen und in Grenzen
verwendet werden, die mit den in Artikel 337 vorgesehenen Umständen verwendet werden, die mit den in Artikel 337 vorgesehenen Umständen
und Grenzen gleichartig sind. und Grenzen gleichartig sind.
Ist die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Ist die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der
Auffassung, dass die Auskünfte, die sie von der belgischen zuständigen Auffassung, dass die Auskünfte, die sie von der belgischen zuständigen
Behörde erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Behörde erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten
Mitgliedstaates von Interesse sein könnten, stimmt die belgische Mitgliedstaates von Interesse sein könnten, stimmt die belgische
zuständige Behörde der Übermittlung der Auskünfte an diesen dritten zuständige Behörde der Übermittlung der Auskünfte an diesen dritten
Mitgliedstaat zu. Mitgliedstaat zu.
§ 14 - Vorliegender Artikel verpflichtet die belgische zuständige § 14 - Vorliegender Artikel verpflichtet die belgische zuständige
Behörde nicht zur Durchführung von Ermittlungen oder zur Übermittlung Behörde nicht zur Durchführung von Ermittlungen oder zur Übermittlung
von Auskünften, wenn die belgischen Rechtsvorschriften oder die von Auskünften, wenn die belgischen Rechtsvorschriften oder die
belgische Verwaltungspraxis der Durchführung solcher Ermittlungen oder belgische Verwaltungspraxis der Durchführung solcher Ermittlungen oder
der Beschaffung der erbetenen Auskünfte entgegenstehen. der Beschaffung der erbetenen Auskünfte entgegenstehen.
Die Auskunftsübermittlung kann verweigert werden: Die Auskunftsübermittlung kann verweigert werden:
- wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder - wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder
Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die
Verbreitung der betreffenden Auskunft gegen die öffentliche Ordnung Verbreitung der betreffenden Auskunft gegen die öffentliche Ordnung
verstossen würde, verstossen würde,
- wenn der ersuchende Mitgliedstaat aus tatsächlichen oder rechtlichen - wenn der ersuchende Mitgliedstaat aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht in der Lage ist, gleichartige Auskünfte zu übermitteln. Gründen nicht in der Lage ist, gleichartige Auskünfte zu übermitteln.
§ 15 - Auf Antrag der zuständigen Behörde eines anderen § 15 - Auf Antrag der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates notifiziert die belgische zuständige Behörde dem Mitgliedstaates notifiziert die belgische zuständige Behörde dem
Empfänger alle von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates Empfänger alle von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates
ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, die mit der Anwendung der ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, die mit der Anwendung der
Rechtsvorschriften über die Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen. Rechtsvorschriften über die Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.
Das Notifizierungsersuchen enthält Angaben über die dem Empfänger zu Das Notifizierungsersuchen enthält Angaben über die dem Empfänger zu
notifizierende Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des notifizierende Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des
Empfängers und alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers und alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des
Empfängers erleichtern können. Empfängers erleichtern können.
Die Notifizierung erfolgt gemäss den Regeln belgischen Rechts, die in Die Notifizierung erfolgt gemäss den Regeln belgischen Rechts, die in
Bezug auf die Notifizierung gleichartiger Verfügungen anwendbar sind. Bezug auf die Notifizierung gleichartiger Verfügungen anwendbar sind.
Die belgische zuständige Behörde teilt der ersuchenden Behörde des Die belgische zuständige Behörde teilt der ersuchenden Behörde des
anderen Mitgliedstaates unverzüglich mit, was aufgrund des anderen Mitgliedstaates unverzüglich mit, was aufgrund des
Notifizierungsersuchens veranlasst wurde und an welchem Tag die Notifizierungsersuchens veranlasst wurde und an welchem Tag die
Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger notifiziert wurde. Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger notifiziert wurde.
§ 16 - Im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden § 16 - Im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden
Artikels nimmt die belgische zuständige Behörde, gegebenenfalls in Artikels nimmt die belgische zuständige Behörde, gegebenenfalls in
einem Ausschuss, an Konsultationen teil zwischen einem Ausschuss, an Konsultationen teil zwischen
- der belgischen zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde eines - der belgischen zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde eines
anderen Mitgliedstaates auf Verlangen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Verlangen der zuständigen Behörde eines
der beiden Mitgliedstaaten, wenn es sich um bilaterale Fragen handelt, der beiden Mitgliedstaaten, wenn es sich um bilaterale Fragen handelt,
- der belgischen zuständigen Behörde, den zuständigen Behörden der - der belgischen zuständigen Behörde, den zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Verlangen anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Verlangen
einer zuständigen Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der einer zuständigen Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der
Europäischen Kommission, wenn es sich nicht ausschliesslich um Europäischen Kommission, wenn es sich nicht ausschliesslich um
bilaterale Fragen handelt. bilaterale Fragen handelt.
Die belgische zuständige Behörde verkehrt unmittelbar mit der Die belgische zuständige Behörde verkehrt unmittelbar mit der
zuständigen Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten. Die belgische zuständigen Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten. Die belgische
zuständige Behörde kann in gegenseitigem Einvernehmen mit der zuständige Behörde kann in gegenseitigem Einvernehmen mit der
zuständigen Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zulassen, dass zuständigen Behörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zulassen, dass
von ihnen bezeichnete Behörden in bestimmten Einzelfällen oder in von ihnen bezeichnete Behörden in bestimmten Einzelfällen oder in
bestimmten Gruppen von Einzelfällen unmittelbar miteinander verkehren. bestimmten Gruppen von Einzelfällen unmittelbar miteinander verkehren.
Haben sich die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde Haben sich die belgische zuständige Behörde und die zuständige Behörde
eines anderen Mitgliedstaates über bilaterale Fragen in Bezug auf die eines anderen Mitgliedstaates über bilaterale Fragen in Bezug auf die
Steuern - mit Ausnahme der Regelung von Einzelfällen - verständigt, so Steuern - mit Ausnahme der Regelung von Einzelfällen - verständigt, so
benachrichtigen sie hiervon so bald wie möglich die Europäische benachrichtigen sie hiervon so bald wie möglich die Europäische
Kommission. Kommission.
§ 17 - Vorhergehende Bestimmungen lassen die Ausführung weiter § 17 - Vorhergehende Bestimmungen lassen die Ausführung weiter
gehender Verpflichtungen zum Auskunftsaustausch, die aus anderen gehender Verpflichtungen zum Auskunftsaustausch, die aus anderen
Rechtsbestimmungen als der Richtlinie hervorgehen, unberührt." Rechtsbestimmungen als der Richtlinie hervorgehen, unberührt."
(...) (...)
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die
Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee
Art. 26 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Art. 26 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die
Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird Buchstabe b) Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird Buchstabe b)
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"b) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges "b) Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges
Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen,
und andere nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes 2202, und andere nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes 2202,
ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja,". ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch oder Soja,".
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Die Ministerin der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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