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Loi portant des dispositions diverses en matière d'emploi pendant la crise. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen over tewerkstelling in tijden van crisis
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUIN 2009. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'emploi pendant la crise. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 14 à 28 et 35 de la loi du 19 juin 2009 portant des dispositions diverses en matière d'emploi pendant la crise (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JUNI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen over tewerkstelling in tijden van crisis Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 14 tot 28 en 35 van de wet van 19 juni 2009 houdende diverse bepalingen
belge du 25 juin 2009). over tewerkstelling in tijden van crisis (Belgisch Staatsblad van 25
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction juni 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
19. JUNI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 19. JUNI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Sachen Beschäftigung während der Krise Sachen Beschäftigung während der Krise
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 2 - Zeitweilige Krisenmassnahmen zur Anpassung des TITEL 2 - Zeitweilige Krisenmassnahmen zur Anpassung des
Beschäftigungsvolumens Beschäftigungsvolumens
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Art. 14 - § 1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf Arbeitnehmer Art. 14 - § 1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf Arbeitnehmer
und Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. und Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5.
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die
paritätischen Kommissionen fallen. paritätischen Kommissionen fallen.
§ 2 - Die Anwendung der in vorliegendem Titel vorgesehenen beiden § 2 - Die Anwendung der in vorliegendem Titel vorgesehenen beiden
Krisenmassnahmen ist jedoch beschränkt auf die in § 4 erwähnten Krisenmassnahmen ist jedoch beschränkt auf die in § 4 erwähnten
Unternehmen in Schwierigkeiten, die für die jeweiligen in vorliegendem Unternehmen in Schwierigkeiten, die für die jeweiligen in vorliegendem
Titel vorgesehenen Massnahmen gebunden sind durch: Titel vorgesehenen Massnahmen gebunden sind durch:
1. ein innerhalb der zuständigen paritätischen Kommission 1. ein innerhalb der zuständigen paritätischen Kommission
abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, das binnen einer Woche abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, das binnen einer Woche
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes hinterlegt worden ist, nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes hinterlegt worden ist,
2. wenn es kein in Nr. 1 erwähntes kollektives Sektorenabkommen gibt, 2. wenn es kein in Nr. 1 erwähntes kollektives Sektorenabkommen gibt,
für Unternehmen mit Gewerkschaftsvertretung, ein auf Ebene des für Unternehmen mit Gewerkschaftsvertretung, ein auf Ebene des
Unternehmens abgeschlossenes kollektives Abkommen. Wenn binnen zwei Unternehmens abgeschlossenes kollektives Abkommen. Wenn binnen zwei
Wochen nach Beginn der Verhandlungen, via eine formelle Einladung der Wochen nach Beginn der Verhandlungen, via eine formelle Einladung der
Gewerkschaftsvertretung, zum Abschluss eines kollektiven Gewerkschaftsvertretung, zum Abschluss eines kollektiven
Arbeitsabkommens auf Ebene des Unternehmens kein Ergebnis erzielt Arbeitsabkommens auf Ebene des Unternehmens kein Ergebnis erzielt
worden ist, kann der Arbeitgeber die jeweiligen in vorliegendem Titel worden ist, kann der Arbeitgeber die jeweiligen in vorliegendem Titel
erwähnten Massnahmen noch anwenden, sofern er durch einen in erwähnten Massnahmen noch anwenden, sofern er durch einen in
vorliegendem Artikel erwähnten Unternehmensplan gebunden ist, der vorliegendem Artikel erwähnten Unternehmensplan gebunden ist, der
gemäss dem in § 3 vorgesehenen Verfahren gebilligt worden ist, gemäss dem in § 3 vorgesehenen Verfahren gebilligt worden ist,
3. wenn es kein in Nr. 1 erwähntes kollektives Sektorenabkommen gibt, 3. wenn es kein in Nr. 1 erwähntes kollektives Sektorenabkommen gibt,
für Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertretung, einen im vorliegenden für Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertretung, einen im vorliegenden
Artikel vorgesehenen Unternehmensplan, der gemäss dem in § 3 Artikel vorgesehenen Unternehmensplan, der gemäss dem in § 3
vorgesehenen Verfahren gebilligt worden ist, vorgesehenen Verfahren gebilligt worden ist,
4. wenn es kein in Nr. 1 erwähntes kollektives Sektorenabkommen gibt, 4. wenn es kein in Nr. 1 erwähntes kollektives Sektorenabkommen gibt,
für Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertretung, ein kollektives für Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertretung, ein kollektives
Arbeitsabkommen. Arbeitsabkommen.
Der in den Nummern 3 und 4 erwähnte Unternehmensplan ist für die Der in den Nummern 3 und 4 erwähnte Unternehmensplan ist für die
Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Unternehmen verbindlich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Unternehmen verbindlich.
Diese kollektiven Arbeitsabkommen und dieser Unternehmensplan müssen: Diese kollektiven Arbeitsabkommen und dieser Unternehmensplan müssen:
- den ausdrücklichen Vermerk enthalten, dass sie im Rahmen des - den ausdrücklichen Vermerk enthalten, dass sie im Rahmen des
vorliegenden Titels abgeschlossen worden sind, vorliegenden Titels abgeschlossen worden sind,
- die ausdrückliche Angabe enthalten, auf welche der beiden in - die ausdrückliche Angabe enthalten, auf welche der beiden in
vorliegendem Titel erwähnten zeitweiligen Krisenmassnahmen sie sich vorliegendem Titel erwähnten zeitweiligen Krisenmassnahmen sie sich
beziehen, beziehen,
- bei der Kanzlei der Direktion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des - bei der Kanzlei der Direktion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung hinterlegt werden, Konzertierung hinterlegt werden,
- Massnahmen zur maximalen Aufrechterhaltung der Beschäftigung - Massnahmen zur maximalen Aufrechterhaltung der Beschäftigung
enthalten. enthalten.
Wenn diese kollektiven Arbeitsabkommen und dieser Unternehmensplan Wenn diese kollektiven Arbeitsabkommen und dieser Unternehmensplan
sich auf die Massnahme der zeitweiligen kollektiven Regelung der sich auf die Massnahme der zeitweiligen kollektiven Regelung der
vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Erfüllung des vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Erfüllung des
Arbeitsvertrags beziehen, muss für diese Massnahme mindestens Arbeitsvertrags beziehen, muss für diese Massnahme mindestens
Folgendes bestimmt werden: Folgendes bestimmt werden:
- der Betrag der in Artikel 23 § 7 erwähnten Zuschläge, - der Betrag der in Artikel 23 § 7 erwähnten Zuschläge,
- die Dauer der vollständigen und teilweisen Aussetzung der Erfüllung - die Dauer der vollständigen und teilweisen Aussetzung der Erfüllung
des Arbeitsvertrags, ohne dass diese Dauer die in Artikel 26 erwähnte des Arbeitsvertrags, ohne dass diese Dauer die in Artikel 26 erwähnte
Höchstdauer überschreiten darf. Höchstdauer überschreiten darf.
§ 3 - Der in § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte Unternehmensplan muss § 3 - Der in § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte Unternehmensplan muss
vom Unternehmen zusammen mit einem mit Gründen versehenen Antrag per vom Unternehmen zusammen mit einem mit Gründen versehenen Antrag per
Einschreiben dem Generaldirektor des Dienstes der kollektiven Einschreiben dem Generaldirektor des Dienstes der kollektiven
Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung übermittelt werden. Arbeit und Soziale Konzertierung übermittelt werden.
Der Generaldirektor legt den Unternehmensplan sofort zur Der Generaldirektor legt den Unternehmensplan sofort zur
Beschlussfassung einer vom König durch einen im Ministerrat beratenen Beschlussfassung einer vom König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass eingesetzten Kommission vor, die sich zusammensetzt aus fünf Erlass eingesetzten Kommission vor, die sich zusammensetzt aus fünf
Mitgliedern, die von den im Nationalen Arbeitsrat tagenden Mitgliedern, die von den im Nationalen Arbeitsrat tagenden
repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, fünf repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, fünf
Mitgliedern, die von den im Nationalen Arbeitsrat tagenden Mitgliedern, die von den im Nationalen Arbeitsrat tagenden
repräsentativen Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen werden, und repräsentativen Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen werden, und
drei Mitgliedern, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass drei Mitgliedern, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
ernannt werden. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen ernannt werden. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass genauere Regeln für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise Erlass genauere Regeln für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise
dieser Kommission festlegen. dieser Kommission festlegen.
Die Kommission fasst binnen zwei Wochen nach Erhalt des Die Kommission fasst binnen zwei Wochen nach Erhalt des
Unternehmensplans einen mit Gründen versehenen Beschluss auf der Unternehmensplans einen mit Gründen versehenen Beschluss auf der
Grundlage folgender Kriterien: Grundlage folgender Kriterien:
- Das Unternehmen erfüllt die Bedingungen für die Anerkennung als - Das Unternehmen erfüllt die Bedingungen für die Anerkennung als
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäss den Bestimmungen von § 4. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäss den Bestimmungen von § 4.
- Der Unternehmensplan erfüllt die Bedingungen von § 2. - Der Unternehmensplan erfüllt die Bedingungen von § 2.
- Es ist nachgewiesen, dass durch die Anwendung der im - Es ist nachgewiesen, dass durch die Anwendung der im
Unternehmensplan vorgesehenen Massnahmen Entlassungen vermieden Unternehmensplan vorgesehenen Massnahmen Entlassungen vermieden
werden. werden.
Die mit Gründen versehenen Beschlüsse dieser Kommission werden den Die mit Gründen versehenen Beschlüsse dieser Kommission werden den
betreffenden Unternehmen vom Generaldirektor des Dienstes der betreffenden Unternehmen vom Generaldirektor des Dienstes der
kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mitgeteilt. Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mitgeteilt.
§ 4 - Als ein Unternehmen in Schwierigkeiten gilt: § 4 - Als ein Unternehmen in Schwierigkeiten gilt:
1. das Unternehmen, im Sinne der juristischen Einheit, mit einem 1. das Unternehmen, im Sinne der juristischen Einheit, mit einem
wesentlichen Rückgang seines Umsatzes oder seiner Produktion um wesentlichen Rückgang seines Umsatzes oder seiner Produktion um
mindestens 20 % in einem der vier Quartale vor dem ersten Rückgriff mindestens 20 % in einem der vier Quartale vor dem ersten Rückgriff
auf die Verkürzung der Arbeitsleistungen, um der Krise auf die Verkürzung der Arbeitsleistungen, um der Krise
entgegenzuwirken, im Vergleich zum gleichen Quartal des Vorjahres; entgegenzuwirken, im Vergleich zum gleichen Quartal des Vorjahres;
wenn dieser Rückgang nicht aus dem letzten Quartal der vier Quartale wenn dieser Rückgang nicht aus dem letzten Quartal der vier Quartale
vor dem Rückgriff auf die Verkürzung der Arbeitsleistungen, um der vor dem Rückgriff auf die Verkürzung der Arbeitsleistungen, um der
Krise entgegenzuwirken, hervorgeht, dann muss die Tendenz zum Rückgang Krise entgegenzuwirken, hervorgeht, dann muss die Tendenz zum Rückgang
in dem oder den anderen Quartalen vor dem Rückgriff auf die Verkürzung in dem oder den anderen Quartalen vor dem Rückgriff auf die Verkürzung
der Arbeitsleistungen, um der Krise entgegenzuwirken, bestätigt der Arbeitsleistungen, um der Krise entgegenzuwirken, bestätigt
werden. Zum Nachweis des Umsatzrückgangs werden die werden. Zum Nachweis des Umsatzrückgangs werden die
Mehrwertsteuererklärungen der betreffenden Quartale beigefügt, Mehrwertsteuererklärungen der betreffenden Quartale beigefügt,
2. das Unternehmen, im Sinne der in Artikel 14 des Gesetzes vom 20. 2. das Unternehmen, im Sinne der in Artikel 14 des Gesetzes vom 20.
September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnten technischen September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnten technischen
Betriebseinheit oder der juristischen Einheit oder der Betriebseinheit oder der juristischen Einheit oder der
Niederlassungseinheit im Sinne des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Niederlassungseinheit im Sinne des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, das während des Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, das während des
Quartals vor dem Quartal, im Laufe dessen das in Artikel 15 § 1 oder Quartals vor dem Quartal, im Laufe dessen das in Artikel 15 § 1 oder
22 erwähnte Formular notifiziert wird, eine Anzahl Tage 22 erwähnte Formular notifiziert wird, eine Anzahl Tage
vorübergehender Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für die vorübergehender Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für die
Arbeiter in Höhe von mindestens 20 % der Gesamtanzahl der dem Arbeiter in Höhe von mindestens 20 % der Gesamtanzahl der dem
Landesamt für soziale Sicherheit gemeldeten Tage kennt. Landesamt für soziale Sicherheit gemeldeten Tage kennt.
Der König kann spezifische Regeln und Modalitäten in Bezug auf das Der König kann spezifische Regeln und Modalitäten in Bezug auf das
Verfahren festlegen, das das Unternehmen zu befolgen hat, um Verfahren festlegen, das das Unternehmen zu befolgen hat, um
nachzuweisen, dass es einem der in vorliegendem Artikel erwähnten nachzuweisen, dass es einem der in vorliegendem Artikel erwähnten
Kriterien entspricht. Er kann auch durch einen im Ministerrat Kriterien entspricht. Er kann auch durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass ein Kriterium vorsehen, das sich auf den Rückgang der beratenen Erlass ein Kriterium vorsehen, das sich auf den Rückgang der
Bestellungen bezieht. Bestellungen bezieht.
KAPITEL 2 - Zeitweilige individuelle Verkürzung der Arbeitsleistungen, KAPITEL 2 - Zeitweilige individuelle Verkürzung der Arbeitsleistungen,
um der Krise entgegenzuwirken um der Krise entgegenzuwirken
Abschnitt 1 - Vereinbarung zur individuellen Verkürzung der Abschnitt 1 - Vereinbarung zur individuellen Verkürzung der
Arbeitsleistungen Arbeitsleistungen
Art. 15 - § 1 - Der Arbeitgeber, dessen Unternehmen in Schwierigkeiten Art. 15 - § 1 - Der Arbeitgeber, dessen Unternehmen in Schwierigkeiten
im Sinne von Artikel 14 § 4 von Kapitel 1 ist, kann, sofern er durch im Sinne von Artikel 14 § 4 von Kapitel 1 ist, kann, sofern er durch
ein kollektives Arbeitsabkommen oder einen gebilligten ein kollektives Arbeitsabkommen oder einen gebilligten
Unternehmensplan, vorgesehen in Artikel 14 §§ 2 und 3, gebunden ist, Unternehmensplan, vorgesehen in Artikel 14 §§ 2 und 3, gebunden ist,
jedem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vorschlagen, seine jedem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vorschlagen, seine
Arbeitsleistungen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat und Arbeitsleistungen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat und
höchstens sechs Monaten um 1/5 oder 1/2 zu verkürzen. höchstens sechs Monaten um 1/5 oder 1/2 zu verkürzen.
Mindestens vierzehn Tage bevor der Arbeitgeber Absatz 1 anwenden kann, Mindestens vierzehn Tage bevor der Arbeitgeber Absatz 1 anwenden kann,
muss er dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für muss er dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für
Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo sich das Unternehmen befindet, ein Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo sich das Unternehmen befindet, ein
Formular per Einschreiben notifizieren, dessen Muster von dem für die Formular per Einschreiben notifizieren, dessen Muster von dem für die
Beschäftigung zuständigen Minister festgelegt wird, mit dem er Beschäftigung zuständigen Minister festgelegt wird, mit dem er
nachweist, dass er eine der in Artikel 14 vorgesehenen Bedingungen nachweist, dass er eine der in Artikel 14 vorgesehenen Bedingungen
erfüllt, es sei denn, er hat bereits das in Artikel 22 erwähnte erfüllt, es sei denn, er hat bereits das in Artikel 22 erwähnte
Formular notifiziert. Wenn er sich auf die erste Bedingung von Artikel Formular notifiziert. Wenn er sich auf die erste Bedingung von Artikel
14 § 4 beruft, fügt er diesem Formular die Mehrwertsteuererklärungen 14 § 4 beruft, fügt er diesem Formular die Mehrwertsteuererklärungen
der betreffenden Quartale bei. der betreffenden Quartale bei.
§ 2 - Bei Einverständnis des Arbeitnehmers muss die Vereinbarung zur § 2 - Bei Einverständnis des Arbeitnehmers muss die Vereinbarung zur
zeitweiligen Verkürzung seiner Vollzeitleistungen schriftlich zeitweiligen Verkürzung seiner Vollzeitleistungen schriftlich
festgestellt werden, wie es in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli festgestellt werden, wie es in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli
1978 über die Arbeitsverträge vorgeschrieben ist. 1978 über die Arbeitsverträge vorgeschrieben ist.
Eine solche Vereinbarung kann erneuert werden, sofern die in Artikel Eine solche Vereinbarung kann erneuert werden, sofern die in Artikel
14 § 4 des vorliegenden Titels festgelegten Bedingungen zum Zeitpunkt 14 § 4 des vorliegenden Titels festgelegten Bedingungen zum Zeitpunkt
der Erneuerung noch erfüllt sind. der Erneuerung noch erfüllt sind.
Art. 16 - Die verkürzte Arbeitszeit, wie sie aufgrund von Artikel 15 Art. 16 - Die verkürzte Arbeitszeit, wie sie aufgrund von Artikel 15
des vorliegenden Kapitels vereinbart worden ist, muss über den des vorliegenden Kapitels vereinbart worden ist, muss über den
Zeitraum, der in der in demselben Artikel 15 erwähnten schriftlichen Zeitraum, der in der in demselben Artikel 15 erwähnten schriftlichen
Vereinbarung festgelegt worden ist, gemäss den in Artikel 26bis § 1 Vereinbarung festgelegt worden ist, gemäss den in Artikel 26bis § 1
des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegten des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegten
Modalitäten durchschnittlich eingehalten werden. Modalitäten durchschnittlich eingehalten werden.
Art. 17 - Im Falle einer wie in Artikel 39 des Gesetzes vom 3. Juli Art. 17 - Im Falle einer wie in Artikel 39 des Gesetzes vom 3. Juli
1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Kündigung durch den 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Kündigung durch den
Arbeitgeber während des Zeitraums der Verkürzung der Arbeitgeber während des Zeitraums der Verkürzung der
Arbeitsleistungen, um der Krise entgegenzuwirken, versteht man unter « Arbeitsleistungen, um der Krise entgegenzuwirken, versteht man unter «
laufender Entlohnung » die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer zum laufender Entlohnung » die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer zum
Zeitpunkt der Entlassung Anrecht gehabt hätte, wenn er Zeitpunkt der Entlassung Anrecht gehabt hätte, wenn er
vollzeitbeschäftigt geblieben wäre. vollzeitbeschäftigt geblieben wäre.
Abschnitt 2 - Gewährung einer Zulage Abschnitt 2 - Gewährung einer Zulage
Art. 18 - § 1 - Eine Zulage wird dem vollzeitbeschäftigten Art. 18 - § 1 - Eine Zulage wird dem vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer gewährt, der mit seinem Arbeitgeber vereinbart, seine Arbeitnehmer gewährt, der mit seinem Arbeitgeber vereinbart, seine
Arbeitsleistungen um 1/5 oder 1/2 gemäss den Bestimmungen von Arbeitsleistungen um 1/5 oder 1/2 gemäss den Bestimmungen von
Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels zu verkürzen. Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels zu verkürzen.
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
den Betrag dieser Zulage und die besonderen Modalitäten für die den Betrag dieser Zulage und die besonderen Modalitäten für die
Gewährung dieser Zulage. In Ermangelung solcher Bestimmungen werden Gewährung dieser Zulage. In Ermangelung solcher Bestimmungen werden
die Ausführungsmassnahmen von Artikel 103quater des Sanierungsgesetzes die Ausführungsmassnahmen von Artikel 103quater des Sanierungsgesetzes
vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen angewandt, vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen angewandt,
die sich auf die gleichen Regelungen der Verkürzung der die sich auf die gleichen Regelungen der Verkürzung der
Arbeitsleistungen beziehen. Arbeitsleistungen beziehen.
Diese Zulage hat die gleiche Eigenschaft wie die im Rahmen von Kapitel Diese Zulage hat die gleiche Eigenschaft wie die im Rahmen von Kapitel
IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen gewährten Zulagen. Festlegung sozialer Bestimmungen gewährten Zulagen.
Bei Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung durch den Arbeitgeber Bei Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung durch den Arbeitgeber
darf die Summe des Bruttolohns, der in vorliegendem Artikel erwähnten darf die Summe des Bruttolohns, der in vorliegendem Artikel erwähnten
Zulage und der vom Arbeitgeber gewährten zusätzlichen Entschädigung Zulage und der vom Arbeitgeber gewährten zusätzlichen Entschädigung
den Bruttolohn nicht überschreiten, auf den der Arbeitnehmer vor der den Bruttolohn nicht überschreiten, auf den der Arbeitnehmer vor der
zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit Anrecht hatte. Dabei werden zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit Anrecht hatte. Dabei werden
weder die Anpassung der Löhne an den Preisindex noch die weder die Anpassung der Löhne an den Preisindex noch die
Lohnerhöhungen berücksichtigt. Lohnerhöhungen berücksichtigt.
Art. 19 - Der König trifft durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 19 - Der König trifft durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die nötigen Massnahmen, um die Rechtsvorschriften in Bezug auf die die nötigen Massnahmen, um die Rechtsvorschriften in Bezug auf die
soziale Sicherheit zugunsten der in vorliegendem Kapitel erwähnten soziale Sicherheit zugunsten der in vorliegendem Kapitel erwähnten
Arbeitnehmer anzupassen. Arbeitnehmer anzupassen.
Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 20 - § 1 - Die Arbeitnehmer, die in den sechs Monaten vor Art. 20 - § 1 - Die Arbeitnehmer, die in den sechs Monaten vor
Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels die in Artikel 103quater des Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels die in Artikel 103quater des
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen vorgesehene Regelung angewandt haben, können, wenn sie Bestimmungen vorgesehene Regelung angewandt haben, können, wenn sie
eine Vereinbarung gemäss Artikel 15 des vorliegenden Kapitels eine Vereinbarung gemäss Artikel 15 des vorliegenden Kapitels
abschliessen, den Vorteil geniessen, dass die Regelung der Verkürzung abschliessen, den Vorteil geniessen, dass die Regelung der Verkürzung
ihrer Arbeitsleistungen in ihrer Gesamtheit den Bestimmungen des ihrer Arbeitsleistungen in ihrer Gesamtheit den Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels unterliegt, sofern ihr Unternehmen ab Beginn der vorliegenden Kapitels unterliegt, sofern ihr Unternehmen ab Beginn der
Anwendung der Regelung einer der in Artikel 14 § 4 vorgesehenen Anwendung der Regelung einer der in Artikel 14 § 4 vorgesehenen
Bedingungen entspricht und durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder Bedingungen entspricht und durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder
einen gebilligten Unternehmensplan, vorgesehen in Artikel 14 §§ 2 und einen gebilligten Unternehmensplan, vorgesehen in Artikel 14 §§ 2 und
3, gebunden ist. 3, gebunden ist.
Dazu kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nähere Dazu kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nähere
Regeln und Modalitäten festlegen. Regeln und Modalitäten festlegen.
§ 2 - Gemäss Abschnitt 1 von Kapitel 2 abgeschlossene Vereinbarungen § 2 - Gemäss Abschnitt 1 von Kapitel 2 abgeschlossene Vereinbarungen
zur Verkürzung der Arbeitsleistungen, um der Krise entgegenzuwirken, zur Verkürzung der Arbeitsleistungen, um der Krise entgegenzuwirken,
hören zusammen mit den Bestimmungen von Kapitel 2 auf, wirksam zu hören zusammen mit den Bestimmungen von Kapitel 2 auf, wirksam zu
sein. sein.
KAPITEL 3 - Zeitweilige kollektive Regelung der vollständigen oder KAPITEL 3 - Zeitweilige kollektive Regelung der vollständigen oder
teilweisen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags teilweisen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags
Art. 21 - Die in Artikel 14 § 4 erwähnten Arbeitgeber, die durch ein Art. 21 - Die in Artikel 14 § 4 erwähnten Arbeitgeber, die durch ein
kollektives Arbeitsabkommen oder einen gebilligten Unternehmensplan, kollektives Arbeitsabkommen oder einen gebilligten Unternehmensplan,
vorgesehen in Artikel 14 §§ 2 und 3, gebunden sind, können von den vorgesehen in Artikel 14 §§ 2 und 3, gebunden sind, können von den
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels Gebrauch machen. Bestimmungen des vorliegenden Kapitels Gebrauch machen.
Art. 22 - Mindestens vierzehn Tage bevor der Arbeitgeber Artikel 23 Art. 22 - Mindestens vierzehn Tage bevor der Arbeitgeber Artikel 23
anwenden kann, muss er dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für anwenden kann, muss er dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für
Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo sich das Unternehmen befindet, ein Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo sich das Unternehmen befindet, ein
Formular per Einschreiben notifizieren, dessen Muster von dem für die Formular per Einschreiben notifizieren, dessen Muster von dem für die
Beschäftigung zuständigen Minister festgelegt wird, mit dem er Beschäftigung zuständigen Minister festgelegt wird, mit dem er
nachweist, dass er eine der in Artikel 14 vorgesehenen Bedingungen nachweist, dass er eine der in Artikel 14 vorgesehenen Bedingungen
erfüllt, es sei denn, er hat bereits das in Artikel 15 § 1 erwähnte erfüllt, es sei denn, er hat bereits das in Artikel 15 § 1 erwähnte
Formular notifiziert. Formular notifiziert.
Wenn er sich auf die erste Bedingung von Artikel 14 § 4 beruft, fügt Wenn er sich auf die erste Bedingung von Artikel 14 § 4 beruft, fügt
er diesem Formular die Mehrwertsteuererklärungen der betreffenden er diesem Formular die Mehrwertsteuererklärungen der betreffenden
Quartale bei. Quartale bei.
Am Tag der in Absatz 1 vorgesehenen Notifizierung muss der Arbeitgeber Am Tag der in Absatz 1 vorgesehenen Notifizierung muss der Arbeitgeber
dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, der dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, der
Gewerkschaftsvertretung eine Abschrift dieser Notifizierung Gewerkschaftsvertretung eine Abschrift dieser Notifizierung
übermitteln. übermitteln.
Art. 23 - § 1 - Bei Arbeitsmangel für die Angestellten aus Art. 23 - § 1 - Bei Arbeitsmangel für die Angestellten aus
wirtschaftlichen Gründen, die mit der Krise zusammenhängen, können wirtschaftlichen Gründen, die mit der Krise zusammenhängen, können
eine vollständige Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags des eine vollständige Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags des
Angestellten oder eine Kurzarbeitsregelung für die Angestellten mit Angestellten oder eine Kurzarbeitsregelung für die Angestellten mit
mindestens zwei Arbeitstagen pro Woche eingeführt werden. mindestens zwei Arbeitstagen pro Woche eingeführt werden.
Von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit darf nur Gebrauch gemacht Von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit darf nur Gebrauch gemacht
werden, wenn eine Notifizierung durch Aushang in den Räumlichkeiten werden, wenn eine Notifizierung durch Aushang in den Räumlichkeiten
des Unternehmens an einer sichtbaren Stelle mindestens sieben Tage im des Unternehmens an einer sichtbaren Stelle mindestens sieben Tage im
Voraus, Tag des Aushangs nicht einbegriffen, erfolgt. Voraus, Tag des Aushangs nicht einbegriffen, erfolgt.
In der Notifizierung muss Folgendes angegeben werden: In der Notifizierung muss Folgendes angegeben werden:
1. Namen, Vornamen und Gemeinde des Wohnsitzes der Angestellten, für 1. Namen, Vornamen und Gemeinde des Wohnsitzes der Angestellten, für
die die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt ist, die die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt ist,
2. die Anzahl Tage der Aussetzung und die Daten, an denen die 2. die Anzahl Tage der Aussetzung und die Daten, an denen die
Erfüllung des Arbeitsvertrags für jeden Angestellten ausgesetzt sein Erfüllung des Arbeitsvertrags für jeden Angestellten ausgesetzt sein
wird, wird,
3. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Erfüllung des 3. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Erfüllung des
Vertrags oder die Kurzarbeitsregelung beginnen wird, und das Datum, an Vertrags oder die Kurzarbeitsregelung beginnen wird, und das Datum, an
dem diese Aussetzung oder diese Regelung enden wird. dem diese Aussetzung oder diese Regelung enden wird.
Der Aushang kann durch eine schriftliche Notifizierung an jeden Der Aushang kann durch eine schriftliche Notifizierung an jeden
Angestellten, für den die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt Angestellten, für den die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt
wird, mindestens sieben Tage im Voraus, Tag der Notifizierung nicht wird, mindestens sieben Tage im Voraus, Tag der Notifizierung nicht
einbegriffen, ersetzt werden. Diese Notifizierung muss die in Absatz 3 einbegriffen, ersetzt werden. Diese Notifizierung muss die in Absatz 3
Nr. 2 und 3 erwähnten Vermerke enthalten. Nr. 2 und 3 erwähnten Vermerke enthalten.
Der Arbeitgeber teilt dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung den Aushang Der Arbeitgeber teilt dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung den Aushang
oder die individuelle Notifizierung am Tag selbst des Aushangs oder oder die individuelle Notifizierung am Tag selbst des Aushangs oder
der individuellen Notifizierung auf elektronischem Wege mit, und zwar der individuellen Notifizierung auf elektronischem Wege mit, und zwar
gemäss den vom König in Ausführung von Artikel 51 des Gesetzes vom 3. gemäss den vom König in Ausführung von Artikel 51 des Gesetzes vom 3.
Juli 1978 über die Arbeitsverträge festgelegten Modalitäten oder Juli 1978 über die Arbeitsverträge festgelegten Modalitäten oder
gemäss besonderen Modalitäten, die Er für die Anwendung des gemäss besonderen Modalitäten, die Er für die Anwendung des
vorliegenden Kapitels festlegt. vorliegenden Kapitels festlegt.
§ 2 - Am Tag selbst der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Notifizierung § 2 - Am Tag selbst der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Notifizierung
muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines
Betriebsrates, der Gewerkschaftsvertretung die aus der Krise Betriebsrates, der Gewerkschaftsvertretung die aus der Krise
resultierenden Gründe mitteilen, die die vollständige Aussetzung der resultierenden Gründe mitteilen, die die vollständige Aussetzung der
Erfüllung des Vertrags oder die Einführung einer Kurzarbeitsregelung Erfüllung des Vertrags oder die Einführung einer Kurzarbeitsregelung
rechtfertigen. rechtfertigen.
§ 3 - Während der in vorliegendem Artikel erwähnten Zeiträume der § 3 - Während der in vorliegendem Artikel erwähnten Zeiträume der
vollständigen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder der vollständigen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder der
Kurzarbeit hat der Angestellte das Recht, den Vertrag ohne Kurzarbeit hat der Angestellte das Recht, den Vertrag ohne
Kündigungsfrist zu beenden. Kündigungsfrist zu beenden.
§ 4 - Jedes Mal, wenn der Arbeitgeber die ursprünglich vorgesehene § 4 - Jedes Mal, wenn der Arbeitgeber die ursprünglich vorgesehene
Anzahl Tage der Aussetzung erhöht oder von einer Kurzarbeitsregelung Anzahl Tage der Aussetzung erhöht oder von einer Kurzarbeitsregelung
zu einer vollständigen Aussetzung der Erfüllung des Vertrags übergeht, zu einer vollständigen Aussetzung der Erfüllung des Vertrags übergeht,
muss er die Bestimmungen von § 1 des vorliegenden Artikels einhalten. muss er die Bestimmungen von § 1 des vorliegenden Artikels einhalten.
§ 5 - Für die Berechnung der Dauer der vollständigen Aussetzung der § 5 - Für die Berechnung der Dauer der vollständigen Aussetzung der
Erfüllung des Arbeitsvertrags oder der Kurzarbeitsregelung wird die Erfüllung des Arbeitsvertrags oder der Kurzarbeitsregelung wird die
vom Arbeitgeber in seiner Notifizierung angegebene Dauer vom Arbeitgeber in seiner Notifizierung angegebene Dauer
berücksichtigt. berücksichtigt.
Der Arbeitgeber kann den Folgen seiner Notifizierung jedoch ein Ende Der Arbeitgeber kann den Folgen seiner Notifizierung jedoch ein Ende
setzen und die Vollzeitarbeitsregelung wieder einführen, wenn er die setzen und die Vollzeitarbeitsregelung wieder einführen, wenn er die
Angestellten durch individuelle Notifizierung davon benachrichtigt. Angestellten durch individuelle Notifizierung davon benachrichtigt.
Für die Anwendung von Absatz 1 werden die Kalenderwochen nach Für die Anwendung von Absatz 1 werden die Kalenderwochen nach
Beendigung der Notifizierung gemäss dem vorhergehenden Absatz nicht Beendigung der Notifizierung gemäss dem vorhergehenden Absatz nicht
berücksichtigt, wenn diese Notifizierung vorher in den in § 1 Absatz 5 berücksichtigt, wenn diese Notifizierung vorher in den in § 1 Absatz 5
vorgesehenen Formen dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung mitgeteilt vorgesehenen Formen dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung mitgeteilt
worden ist. worden ist.
§ 6 - Der Arbeitgeber, der die Bestimmungen von § 1 in Bezug auf die § 6 - Der Arbeitgeber, der die Bestimmungen von § 1 in Bezug auf die
Notifizierungsformalitäten nicht einhält, muss dem Angestellten Notifizierungsformalitäten nicht einhält, muss dem Angestellten
während eines Zeitraums von sieben Tagen ab dem ersten Tag der während eines Zeitraums von sieben Tagen ab dem ersten Tag der
effektiven Aussetzung der Erfüllung des Vertrags seine normale effektiven Aussetzung der Erfüllung des Vertrags seine normale
Entlohnung zahlen. Entlohnung zahlen.
Der Arbeitgeber, der die in § 1 festgelegten oder vom Arbeitgeber in Der Arbeitgeber, der die in § 1 festgelegten oder vom Arbeitgeber in
seiner Notifizierung mitgeteilten Bestimmungen zur Begrenzung der seiner Notifizierung mitgeteilten Bestimmungen zur Begrenzung der
Dauer der vollständigen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags Dauer der vollständigen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags
oder der Kurzarbeitsregelung nicht einhält, muss dem Angestellten oder der Kurzarbeitsregelung nicht einhält, muss dem Angestellten
während des Zeitraums, der über diese Grenzen hinausgeht, seine während des Zeitraums, der über diese Grenzen hinausgeht, seine
normale Entlohnung zahlen. normale Entlohnung zahlen.
Der Arbeitgeber, der die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht Der Arbeitgeber, der die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht
einhält, muss dem Angestellten während eines Zeitraums von sieben einhält, muss dem Angestellten während eines Zeitraums von sieben
Tagen ab dem ersten Tag der effektiven Aussetzung des Vertrags seine Tagen ab dem ersten Tag der effektiven Aussetzung des Vertrags seine
normale Entlohnung zahlen; er muss dem Angestellten auch im normale Entlohnung zahlen; er muss dem Angestellten auch im
darauffolgenden Zeitraum, für die Tage, an denen die Erfüllung des darauffolgenden Zeitraum, für die Tage, an denen die Erfüllung des
Vertrags aufgrund des vorliegenden Artikels effektiv ausgesetzt worden Vertrags aufgrund des vorliegenden Artikels effektiv ausgesetzt worden
ist, eine normale Entlohnung zahlen, deren Höhe vom König festgelegt ist, eine normale Entlohnung zahlen, deren Höhe vom König festgelegt
wird. wird.
§ 7 - Der Arbeitgeber muss für jeden Tag, an dem in Anwendung des § 7 - Der Arbeitgeber muss für jeden Tag, an dem in Anwendung des
vorliegenden Artikels nicht gearbeitet worden ist, einen Zuschlag zu vorliegenden Artikels nicht gearbeitet worden ist, einen Zuschlag zu
den dem Angestellten geschuldeten Krisenzulagen wegen Aussetzung der den dem Angestellten geschuldeten Krisenzulagen wegen Aussetzung der
Erfüllung des Arbeitsvertrags zahlen. Dieser Zuschlag muss mindestens Erfüllung des Arbeitsvertrags zahlen. Dieser Zuschlag muss mindestens
dem Zuschlag entsprechen, der den Arbeitern desselben Arbeitgebers dem Zuschlag entsprechen, der den Arbeitern desselben Arbeitgebers
gewährt wird, denen bei Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags gewährt wird, denen bei Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags
in Anwendung von Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die in Anwendung von Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge Arbeitslosengeld gewährt wird. Arbeitsverträge Arbeitslosengeld gewährt wird.
Der Betrag dieses Zuschlags wird durch ein kollektives Arbeitsabkommen Der Betrag dieses Zuschlags wird durch ein kollektives Arbeitsabkommen
im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen oder im Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen oder im
Unternehmensplan, wie in Artikel 14 §§ 2 und 3 vorgesehen, festgelegt. Unternehmensplan, wie in Artikel 14 §§ 2 und 3 vorgesehen, festgelegt.
Art. 24 - Die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags in Art. 24 - Die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags in
Anwendung von Artikel 23 ist erst dann möglich, wenn dem Angestellten Anwendung von Artikel 23 ist erst dann möglich, wenn dem Angestellten
alle vollständigen Ausgleichsruhetage gewährt worden sind, auf die er alle vollständigen Ausgleichsruhetage gewährt worden sind, auf die er
gemäss den Artikeln 16 und 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über gemäss den Artikeln 16 und 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über
die Arbeit, den Artikeln 7 § 3 und 8 § 3 des Gesetzes vom 14. Dezember die Arbeit, den Artikeln 7 § 3 und 8 § 3 des Gesetzes vom 14. Dezember
2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im
öffentlichen Sektor und Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Januar 1974 öffentlichen Sektor und Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Januar 1974
über die Feiertage Anrecht hat. über die Feiertage Anrecht hat.
Die in Absatz 1 erwähnte Aussetzung muss auch so lange hinausgeschoben Die in Absatz 1 erwähnte Aussetzung muss auch so lange hinausgeschoben
werden, wie im Falle der Anwendung von Artikel 20bis des Gesetzes vom werden, wie im Falle der Anwendung von Artikel 20bis des Gesetzes vom
16. März 1971 über die Arbeit die Leistungen des Arbeitnehmers die 16. März 1971 über die Arbeit die Leistungen des Arbeitnehmers die
durchschnittliche Wochenarbeitszeit über den Zeitraum, der der durchschnittliche Wochenarbeitszeit über den Zeitraum, der der
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags vorausgeht, Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags vorausgeht,
überschreiten. überschreiten.
Der Arbeitgeber darf zur Einhaltung dieser durchschnittlichen Der Arbeitgeber darf zur Einhaltung dieser durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit vollständige Ruhetage gewähren. Wochenarbeitszeit vollständige Ruhetage gewähren.
Art. 25 - Sowohl der Angestellte als der Arbeitgeber können den Art. 25 - Sowohl der Angestellte als der Arbeitgeber können den
Vertrag während der Aussetzung seiner Erfüllung in Anwendung von Vertrag während der Aussetzung seiner Erfüllung in Anwendung von
Artikel 23 kündigen. Artikel 23 kündigen.
Im Falle der Kündigung seitens des Angestellten vor der Aussetzung Im Falle der Kündigung seitens des Angestellten vor der Aussetzung
läuft die Kündigungsfrist während der Aussetzung. läuft die Kündigungsfrist während der Aussetzung.
Im Falle der Kündigung seitens des Arbeitgebers vor oder während der Im Falle der Kündigung seitens des Arbeitgebers vor oder während der
Aussetzung läuft die Kündigungsfrist während der Aussetzung nicht. Aussetzung läuft die Kündigungsfrist während der Aussetzung nicht.
Art. 26 - Die in Artikel 23 vorgesehene Regelung der Aussetzung der Art. 26 - Die in Artikel 23 vorgesehene Regelung der Aussetzung der
Erfüllung des Arbeitsvertrags und die in Artikel 23 § 1 erwähnte Erfüllung des Arbeitsvertrags und die in Artikel 23 § 1 erwähnte
Kurzarbeitsregelung können für die Zeiträume, die in den kollektiven Kurzarbeitsregelung können für die Zeiträume, die in den kollektiven
Arbeitsabkommen oder im gebilligten Unternehmensplan, erwähnt in Arbeitsabkommen oder im gebilligten Unternehmensplan, erwähnt in
Artikel 14 §§ 2 und 3, vorgesehen sind, für höchstens sechzehn Artikel 14 §§ 2 und 3, vorgesehen sind, für höchstens sechzehn
beziehungsweise sechsundzwanzig Kalenderwochen pro Kalenderjahr beziehungsweise sechsundzwanzig Kalenderwochen pro Kalenderjahr
eingeführt werden. eingeführt werden.
Jede Notifizierung muss sich auf eine Kalenderwoche oder auf mehrere Jede Notifizierung muss sich auf eine Kalenderwoche oder auf mehrere
Kalenderwochen, wenn es sich um eine Regelung der vollständigen Kalenderwochen, wenn es sich um eine Regelung der vollständigen
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder eine Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder eine
Kurzarbeitsregelung mit mindestens zwei Arbeitstagen pro Woche Kurzarbeitsregelung mit mindestens zwei Arbeitstagen pro Woche
handelt, beziehen. handelt, beziehen.
Wenn in ein und demselben Jahr Regelungen der vollständigen Aussetzung Wenn in ein und demselben Jahr Regelungen der vollständigen Aussetzung
der Erfüllung des Arbeitsvertrags und Kurzarbeitsregelungen kombiniert der Erfüllung des Arbeitsvertrags und Kurzarbeitsregelungen kombiniert
werden, entsprechen zwei Wochen Kurzarbeit einer Woche vollständiger werden, entsprechen zwei Wochen Kurzarbeit einer Woche vollständiger
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags. Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags.
Art. 27 - § 1 - [Abänderungsbestimmung] Art. 27 - § 1 - [Abänderungsbestimmung]
§ 2 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die § 2 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die
Unternehmensschliessungen wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: Unternehmensschliessungen wird Absatz 1 wie folgt ergänzt:
« Der Fonds übernimmt einen Teil des Betrags der Krisenzulage wegen « Der Fonds übernimmt einen Teil des Betrags der Krisenzulage wegen
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags für Angestellte, die den Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags für Angestellte, die den
Angestellten gezahlt wird, die in Ausführung von Kapitel 3 von Titel 2 Angestellten gezahlt wird, die in Ausführung von Kapitel 3 von Titel 2
des Gesetzes vom 19. Juni 2009 ihren Arbeitsvertrag aussetzen oder zu des Gesetzes vom 19. Juni 2009 ihren Arbeitsvertrag aussetzen oder zu
einer Kurzarbeitsregelung übergehen. » einer Kurzarbeitsregelung übergehen. »
KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 28 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 28 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und hört am vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und hört am
1. Januar 2010 auf, in Kraft zu sein. 1. Januar 2010 auf, in Kraft zu sein.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Anwendung dieses Titels Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Anwendung dieses Titels
bis zum 30. Juni 2010 verlängern, wenn die Wirtschaftslage es bis zum 30. Juni 2010 verlängern, wenn die Wirtschaftslage es
erfordert. erfordert.
(...) (...)
Art. 35 - Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass Art. 35 - Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass
es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2009 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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