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Loi portant des dispositions diverses en matière d'emploi pendant la crise. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen over tewerkstelling in tijden van crisis |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUIN 2009. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'emploi pendant la crise. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 14 à 28 et 35 de la loi du 19 juin 2009 portant des dispositions diverses en matière d'emploi pendant la crise (Moniteur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JUNI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen over tewerkstelling in tijden van crisis Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 14 tot 28 en 35 van de wet van 19 juni 2009 houdende diverse bepalingen |
belge du 25 juin 2009). | over tewerkstelling in tijden van crisis (Belgisch Staatsblad van 25 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | juni 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
19. JUNI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 19. JUNI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Sachen Beschäftigung während der Krise | Sachen Beschäftigung während der Krise |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 2 - Zeitweilige Krisenmassnahmen zur Anpassung des | TITEL 2 - Zeitweilige Krisenmassnahmen zur Anpassung des |
Beschäftigungsvolumens | Beschäftigungsvolumens |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
Art. 14 - § 1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf Arbeitnehmer | Art. 14 - § 1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf Arbeitnehmer |
und Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. | und Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. |
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die | Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die |
paritätischen Kommissionen fallen. | paritätischen Kommissionen fallen. |
§ 2 - Die Anwendung der in vorliegendem Titel vorgesehenen beiden | § 2 - Die Anwendung der in vorliegendem Titel vorgesehenen beiden |
Krisenmassnahmen ist jedoch beschränkt auf die in § 4 erwähnten | Krisenmassnahmen ist jedoch beschränkt auf die in § 4 erwähnten |
Unternehmen in Schwierigkeiten, die für die jeweiligen in vorliegendem | Unternehmen in Schwierigkeiten, die für die jeweiligen in vorliegendem |
Titel vorgesehenen Massnahmen gebunden sind durch: | Titel vorgesehenen Massnahmen gebunden sind durch: |
1. ein innerhalb der zuständigen paritätischen Kommission | 1. ein innerhalb der zuständigen paritätischen Kommission |
abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, das binnen einer Woche | abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, das binnen einer Woche |
nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes hinterlegt worden ist, | nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes hinterlegt worden ist, |
2. wenn es kein in Nr. 1 erwähntes kollektives Sektorenabkommen gibt, | 2. wenn es kein in Nr. 1 erwähntes kollektives Sektorenabkommen gibt, |
für Unternehmen mit Gewerkschaftsvertretung, ein auf Ebene des | für Unternehmen mit Gewerkschaftsvertretung, ein auf Ebene des |
Unternehmens abgeschlossenes kollektives Abkommen. Wenn binnen zwei | Unternehmens abgeschlossenes kollektives Abkommen. Wenn binnen zwei |
Wochen nach Beginn der Verhandlungen, via eine formelle Einladung der | Wochen nach Beginn der Verhandlungen, via eine formelle Einladung der |
Gewerkschaftsvertretung, zum Abschluss eines kollektiven | Gewerkschaftsvertretung, zum Abschluss eines kollektiven |
Arbeitsabkommens auf Ebene des Unternehmens kein Ergebnis erzielt | Arbeitsabkommens auf Ebene des Unternehmens kein Ergebnis erzielt |
worden ist, kann der Arbeitgeber die jeweiligen in vorliegendem Titel | worden ist, kann der Arbeitgeber die jeweiligen in vorliegendem Titel |
erwähnten Massnahmen noch anwenden, sofern er durch einen in | erwähnten Massnahmen noch anwenden, sofern er durch einen in |
vorliegendem Artikel erwähnten Unternehmensplan gebunden ist, der | vorliegendem Artikel erwähnten Unternehmensplan gebunden ist, der |
gemäss dem in § 3 vorgesehenen Verfahren gebilligt worden ist, | gemäss dem in § 3 vorgesehenen Verfahren gebilligt worden ist, |
3. wenn es kein in Nr. 1 erwähntes kollektives Sektorenabkommen gibt, | 3. wenn es kein in Nr. 1 erwähntes kollektives Sektorenabkommen gibt, |
für Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertretung, einen im vorliegenden | für Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertretung, einen im vorliegenden |
Artikel vorgesehenen Unternehmensplan, der gemäss dem in § 3 | Artikel vorgesehenen Unternehmensplan, der gemäss dem in § 3 |
vorgesehenen Verfahren gebilligt worden ist, | vorgesehenen Verfahren gebilligt worden ist, |
4. wenn es kein in Nr. 1 erwähntes kollektives Sektorenabkommen gibt, | 4. wenn es kein in Nr. 1 erwähntes kollektives Sektorenabkommen gibt, |
für Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertretung, ein kollektives | für Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertretung, ein kollektives |
Arbeitsabkommen. | Arbeitsabkommen. |
Der in den Nummern 3 und 4 erwähnte Unternehmensplan ist für die | Der in den Nummern 3 und 4 erwähnte Unternehmensplan ist für die |
Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Unternehmen verbindlich. | Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Unternehmen verbindlich. |
Diese kollektiven Arbeitsabkommen und dieser Unternehmensplan müssen: | Diese kollektiven Arbeitsabkommen und dieser Unternehmensplan müssen: |
- den ausdrücklichen Vermerk enthalten, dass sie im Rahmen des | - den ausdrücklichen Vermerk enthalten, dass sie im Rahmen des |
vorliegenden Titels abgeschlossen worden sind, | vorliegenden Titels abgeschlossen worden sind, |
- die ausdrückliche Angabe enthalten, auf welche der beiden in | - die ausdrückliche Angabe enthalten, auf welche der beiden in |
vorliegendem Titel erwähnten zeitweiligen Krisenmassnahmen sie sich | vorliegendem Titel erwähnten zeitweiligen Krisenmassnahmen sie sich |
beziehen, | beziehen, |
- bei der Kanzlei der Direktion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des | - bei der Kanzlei der Direktion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung hinterlegt werden, | Konzertierung hinterlegt werden, |
- Massnahmen zur maximalen Aufrechterhaltung der Beschäftigung | - Massnahmen zur maximalen Aufrechterhaltung der Beschäftigung |
enthalten. | enthalten. |
Wenn diese kollektiven Arbeitsabkommen und dieser Unternehmensplan | Wenn diese kollektiven Arbeitsabkommen und dieser Unternehmensplan |
sich auf die Massnahme der zeitweiligen kollektiven Regelung der | sich auf die Massnahme der zeitweiligen kollektiven Regelung der |
vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Erfüllung des | vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Erfüllung des |
Arbeitsvertrags beziehen, muss für diese Massnahme mindestens | Arbeitsvertrags beziehen, muss für diese Massnahme mindestens |
Folgendes bestimmt werden: | Folgendes bestimmt werden: |
- der Betrag der in Artikel 23 § 7 erwähnten Zuschläge, | - der Betrag der in Artikel 23 § 7 erwähnten Zuschläge, |
- die Dauer der vollständigen und teilweisen Aussetzung der Erfüllung | - die Dauer der vollständigen und teilweisen Aussetzung der Erfüllung |
des Arbeitsvertrags, ohne dass diese Dauer die in Artikel 26 erwähnte | des Arbeitsvertrags, ohne dass diese Dauer die in Artikel 26 erwähnte |
Höchstdauer überschreiten darf. | Höchstdauer überschreiten darf. |
§ 3 - Der in § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte Unternehmensplan muss | § 3 - Der in § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte Unternehmensplan muss |
vom Unternehmen zusammen mit einem mit Gründen versehenen Antrag per | vom Unternehmen zusammen mit einem mit Gründen versehenen Antrag per |
Einschreiben dem Generaldirektor des Dienstes der kollektiven | Einschreiben dem Generaldirektor des Dienstes der kollektiven |
Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, |
Arbeit und Soziale Konzertierung übermittelt werden. | Arbeit und Soziale Konzertierung übermittelt werden. |
Der Generaldirektor legt den Unternehmensplan sofort zur | Der Generaldirektor legt den Unternehmensplan sofort zur |
Beschlussfassung einer vom König durch einen im Ministerrat beratenen | Beschlussfassung einer vom König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass eingesetzten Kommission vor, die sich zusammensetzt aus fünf | Erlass eingesetzten Kommission vor, die sich zusammensetzt aus fünf |
Mitgliedern, die von den im Nationalen Arbeitsrat tagenden | Mitgliedern, die von den im Nationalen Arbeitsrat tagenden |
repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, fünf | repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, fünf |
Mitgliedern, die von den im Nationalen Arbeitsrat tagenden | Mitgliedern, die von den im Nationalen Arbeitsrat tagenden |
repräsentativen Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen werden, und | repräsentativen Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen werden, und |
drei Mitgliedern, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | drei Mitgliedern, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
ernannt werden. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | ernannt werden. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass genauere Regeln für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise | Erlass genauere Regeln für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise |
dieser Kommission festlegen. | dieser Kommission festlegen. |
Die Kommission fasst binnen zwei Wochen nach Erhalt des | Die Kommission fasst binnen zwei Wochen nach Erhalt des |
Unternehmensplans einen mit Gründen versehenen Beschluss auf der | Unternehmensplans einen mit Gründen versehenen Beschluss auf der |
Grundlage folgender Kriterien: | Grundlage folgender Kriterien: |
- Das Unternehmen erfüllt die Bedingungen für die Anerkennung als | - Das Unternehmen erfüllt die Bedingungen für die Anerkennung als |
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäss den Bestimmungen von § 4. | Unternehmen in Schwierigkeiten gemäss den Bestimmungen von § 4. |
- Der Unternehmensplan erfüllt die Bedingungen von § 2. | - Der Unternehmensplan erfüllt die Bedingungen von § 2. |
- Es ist nachgewiesen, dass durch die Anwendung der im | - Es ist nachgewiesen, dass durch die Anwendung der im |
Unternehmensplan vorgesehenen Massnahmen Entlassungen vermieden | Unternehmensplan vorgesehenen Massnahmen Entlassungen vermieden |
werden. | werden. |
Die mit Gründen versehenen Beschlüsse dieser Kommission werden den | Die mit Gründen versehenen Beschlüsse dieser Kommission werden den |
betreffenden Unternehmen vom Generaldirektor des Dienstes der | betreffenden Unternehmen vom Generaldirektor des Dienstes der |
kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mitgeteilt. | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mitgeteilt. |
§ 4 - Als ein Unternehmen in Schwierigkeiten gilt: | § 4 - Als ein Unternehmen in Schwierigkeiten gilt: |
1. das Unternehmen, im Sinne der juristischen Einheit, mit einem | 1. das Unternehmen, im Sinne der juristischen Einheit, mit einem |
wesentlichen Rückgang seines Umsatzes oder seiner Produktion um | wesentlichen Rückgang seines Umsatzes oder seiner Produktion um |
mindestens 20 % in einem der vier Quartale vor dem ersten Rückgriff | mindestens 20 % in einem der vier Quartale vor dem ersten Rückgriff |
auf die Verkürzung der Arbeitsleistungen, um der Krise | auf die Verkürzung der Arbeitsleistungen, um der Krise |
entgegenzuwirken, im Vergleich zum gleichen Quartal des Vorjahres; | entgegenzuwirken, im Vergleich zum gleichen Quartal des Vorjahres; |
wenn dieser Rückgang nicht aus dem letzten Quartal der vier Quartale | wenn dieser Rückgang nicht aus dem letzten Quartal der vier Quartale |
vor dem Rückgriff auf die Verkürzung der Arbeitsleistungen, um der | vor dem Rückgriff auf die Verkürzung der Arbeitsleistungen, um der |
Krise entgegenzuwirken, hervorgeht, dann muss die Tendenz zum Rückgang | Krise entgegenzuwirken, hervorgeht, dann muss die Tendenz zum Rückgang |
in dem oder den anderen Quartalen vor dem Rückgriff auf die Verkürzung | in dem oder den anderen Quartalen vor dem Rückgriff auf die Verkürzung |
der Arbeitsleistungen, um der Krise entgegenzuwirken, bestätigt | der Arbeitsleistungen, um der Krise entgegenzuwirken, bestätigt |
werden. Zum Nachweis des Umsatzrückgangs werden die | werden. Zum Nachweis des Umsatzrückgangs werden die |
Mehrwertsteuererklärungen der betreffenden Quartale beigefügt, | Mehrwertsteuererklärungen der betreffenden Quartale beigefügt, |
2. das Unternehmen, im Sinne der in Artikel 14 des Gesetzes vom 20. | 2. das Unternehmen, im Sinne der in Artikel 14 des Gesetzes vom 20. |
September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnten technischen | September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnten technischen |
Betriebseinheit oder der juristischen Einheit oder der | Betriebseinheit oder der juristischen Einheit oder der |
Niederlassungseinheit im Sinne des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur | Niederlassungseinheit im Sinne des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur |
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, das während des | Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, das während des |
Quartals vor dem Quartal, im Laufe dessen das in Artikel 15 § 1 oder | Quartals vor dem Quartal, im Laufe dessen das in Artikel 15 § 1 oder |
22 erwähnte Formular notifiziert wird, eine Anzahl Tage | 22 erwähnte Formular notifiziert wird, eine Anzahl Tage |
vorübergehender Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für die | vorübergehender Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für die |
Arbeiter in Höhe von mindestens 20 % der Gesamtanzahl der dem | Arbeiter in Höhe von mindestens 20 % der Gesamtanzahl der dem |
Landesamt für soziale Sicherheit gemeldeten Tage kennt. | Landesamt für soziale Sicherheit gemeldeten Tage kennt. |
Der König kann spezifische Regeln und Modalitäten in Bezug auf das | Der König kann spezifische Regeln und Modalitäten in Bezug auf das |
Verfahren festlegen, das das Unternehmen zu befolgen hat, um | Verfahren festlegen, das das Unternehmen zu befolgen hat, um |
nachzuweisen, dass es einem der in vorliegendem Artikel erwähnten | nachzuweisen, dass es einem der in vorliegendem Artikel erwähnten |
Kriterien entspricht. Er kann auch durch einen im Ministerrat | Kriterien entspricht. Er kann auch durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass ein Kriterium vorsehen, das sich auf den Rückgang der | beratenen Erlass ein Kriterium vorsehen, das sich auf den Rückgang der |
Bestellungen bezieht. | Bestellungen bezieht. |
KAPITEL 2 - Zeitweilige individuelle Verkürzung der Arbeitsleistungen, | KAPITEL 2 - Zeitweilige individuelle Verkürzung der Arbeitsleistungen, |
um der Krise entgegenzuwirken | um der Krise entgegenzuwirken |
Abschnitt 1 - Vereinbarung zur individuellen Verkürzung der | Abschnitt 1 - Vereinbarung zur individuellen Verkürzung der |
Arbeitsleistungen | Arbeitsleistungen |
Art. 15 - § 1 - Der Arbeitgeber, dessen Unternehmen in Schwierigkeiten | Art. 15 - § 1 - Der Arbeitgeber, dessen Unternehmen in Schwierigkeiten |
im Sinne von Artikel 14 § 4 von Kapitel 1 ist, kann, sofern er durch | im Sinne von Artikel 14 § 4 von Kapitel 1 ist, kann, sofern er durch |
ein kollektives Arbeitsabkommen oder einen gebilligten | ein kollektives Arbeitsabkommen oder einen gebilligten |
Unternehmensplan, vorgesehen in Artikel 14 §§ 2 und 3, gebunden ist, | Unternehmensplan, vorgesehen in Artikel 14 §§ 2 und 3, gebunden ist, |
jedem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vorschlagen, seine | jedem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vorschlagen, seine |
Arbeitsleistungen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat und | Arbeitsleistungen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat und |
höchstens sechs Monaten um 1/5 oder 1/2 zu verkürzen. | höchstens sechs Monaten um 1/5 oder 1/2 zu verkürzen. |
Mindestens vierzehn Tage bevor der Arbeitgeber Absatz 1 anwenden kann, | Mindestens vierzehn Tage bevor der Arbeitgeber Absatz 1 anwenden kann, |
muss er dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für | muss er dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für |
Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo sich das Unternehmen befindet, ein | Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo sich das Unternehmen befindet, ein |
Formular per Einschreiben notifizieren, dessen Muster von dem für die | Formular per Einschreiben notifizieren, dessen Muster von dem für die |
Beschäftigung zuständigen Minister festgelegt wird, mit dem er | Beschäftigung zuständigen Minister festgelegt wird, mit dem er |
nachweist, dass er eine der in Artikel 14 vorgesehenen Bedingungen | nachweist, dass er eine der in Artikel 14 vorgesehenen Bedingungen |
erfüllt, es sei denn, er hat bereits das in Artikel 22 erwähnte | erfüllt, es sei denn, er hat bereits das in Artikel 22 erwähnte |
Formular notifiziert. Wenn er sich auf die erste Bedingung von Artikel | Formular notifiziert. Wenn er sich auf die erste Bedingung von Artikel |
14 § 4 beruft, fügt er diesem Formular die Mehrwertsteuererklärungen | 14 § 4 beruft, fügt er diesem Formular die Mehrwertsteuererklärungen |
der betreffenden Quartale bei. | der betreffenden Quartale bei. |
§ 2 - Bei Einverständnis des Arbeitnehmers muss die Vereinbarung zur | § 2 - Bei Einverständnis des Arbeitnehmers muss die Vereinbarung zur |
zeitweiligen Verkürzung seiner Vollzeitleistungen schriftlich | zeitweiligen Verkürzung seiner Vollzeitleistungen schriftlich |
festgestellt werden, wie es in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli | festgestellt werden, wie es in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli |
1978 über die Arbeitsverträge vorgeschrieben ist. | 1978 über die Arbeitsverträge vorgeschrieben ist. |
Eine solche Vereinbarung kann erneuert werden, sofern die in Artikel | Eine solche Vereinbarung kann erneuert werden, sofern die in Artikel |
14 § 4 des vorliegenden Titels festgelegten Bedingungen zum Zeitpunkt | 14 § 4 des vorliegenden Titels festgelegten Bedingungen zum Zeitpunkt |
der Erneuerung noch erfüllt sind. | der Erneuerung noch erfüllt sind. |
Art. 16 - Die verkürzte Arbeitszeit, wie sie aufgrund von Artikel 15 | Art. 16 - Die verkürzte Arbeitszeit, wie sie aufgrund von Artikel 15 |
des vorliegenden Kapitels vereinbart worden ist, muss über den | des vorliegenden Kapitels vereinbart worden ist, muss über den |
Zeitraum, der in der in demselben Artikel 15 erwähnten schriftlichen | Zeitraum, der in der in demselben Artikel 15 erwähnten schriftlichen |
Vereinbarung festgelegt worden ist, gemäss den in Artikel 26bis § 1 | Vereinbarung festgelegt worden ist, gemäss den in Artikel 26bis § 1 |
des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegten | des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegten |
Modalitäten durchschnittlich eingehalten werden. | Modalitäten durchschnittlich eingehalten werden. |
Art. 17 - Im Falle einer wie in Artikel 39 des Gesetzes vom 3. Juli | Art. 17 - Im Falle einer wie in Artikel 39 des Gesetzes vom 3. Juli |
1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Kündigung durch den | 1978 über die Arbeitsverträge erwähnten Kündigung durch den |
Arbeitgeber während des Zeitraums der Verkürzung der | Arbeitgeber während des Zeitraums der Verkürzung der |
Arbeitsleistungen, um der Krise entgegenzuwirken, versteht man unter « | Arbeitsleistungen, um der Krise entgegenzuwirken, versteht man unter « |
laufender Entlohnung » die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer zum | laufender Entlohnung » die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer zum |
Zeitpunkt der Entlassung Anrecht gehabt hätte, wenn er | Zeitpunkt der Entlassung Anrecht gehabt hätte, wenn er |
vollzeitbeschäftigt geblieben wäre. | vollzeitbeschäftigt geblieben wäre. |
Abschnitt 2 - Gewährung einer Zulage | Abschnitt 2 - Gewährung einer Zulage |
Art. 18 - § 1 - Eine Zulage wird dem vollzeitbeschäftigten | Art. 18 - § 1 - Eine Zulage wird dem vollzeitbeschäftigten |
Arbeitnehmer gewährt, der mit seinem Arbeitgeber vereinbart, seine | Arbeitnehmer gewährt, der mit seinem Arbeitgeber vereinbart, seine |
Arbeitsleistungen um 1/5 oder 1/2 gemäss den Bestimmungen von | Arbeitsleistungen um 1/5 oder 1/2 gemäss den Bestimmungen von |
Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels zu verkürzen. | Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels zu verkürzen. |
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
den Betrag dieser Zulage und die besonderen Modalitäten für die | den Betrag dieser Zulage und die besonderen Modalitäten für die |
Gewährung dieser Zulage. In Ermangelung solcher Bestimmungen werden | Gewährung dieser Zulage. In Ermangelung solcher Bestimmungen werden |
die Ausführungsmassnahmen von Artikel 103quater des Sanierungsgesetzes | die Ausführungsmassnahmen von Artikel 103quater des Sanierungsgesetzes |
vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen angewandt, | vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen angewandt, |
die sich auf die gleichen Regelungen der Verkürzung der | die sich auf die gleichen Regelungen der Verkürzung der |
Arbeitsleistungen beziehen. | Arbeitsleistungen beziehen. |
Diese Zulage hat die gleiche Eigenschaft wie die im Rahmen von Kapitel | Diese Zulage hat die gleiche Eigenschaft wie die im Rahmen von Kapitel |
IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur | IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen gewährten Zulagen. | Festlegung sozialer Bestimmungen gewährten Zulagen. |
Bei Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung durch den Arbeitgeber | Bei Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung durch den Arbeitgeber |
darf die Summe des Bruttolohns, der in vorliegendem Artikel erwähnten | darf die Summe des Bruttolohns, der in vorliegendem Artikel erwähnten |
Zulage und der vom Arbeitgeber gewährten zusätzlichen Entschädigung | Zulage und der vom Arbeitgeber gewährten zusätzlichen Entschädigung |
den Bruttolohn nicht überschreiten, auf den der Arbeitnehmer vor der | den Bruttolohn nicht überschreiten, auf den der Arbeitnehmer vor der |
zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit Anrecht hatte. Dabei werden | zeitweiligen Anpassung der Arbeitszeit Anrecht hatte. Dabei werden |
weder die Anpassung der Löhne an den Preisindex noch die | weder die Anpassung der Löhne an den Preisindex noch die |
Lohnerhöhungen berücksichtigt. | Lohnerhöhungen berücksichtigt. |
Art. 19 - Der König trifft durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 19 - Der König trifft durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die nötigen Massnahmen, um die Rechtsvorschriften in Bezug auf die | die nötigen Massnahmen, um die Rechtsvorschriften in Bezug auf die |
soziale Sicherheit zugunsten der in vorliegendem Kapitel erwähnten | soziale Sicherheit zugunsten der in vorliegendem Kapitel erwähnten |
Arbeitnehmer anzupassen. | Arbeitnehmer anzupassen. |
Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen | Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 20 - § 1 - Die Arbeitnehmer, die in den sechs Monaten vor | Art. 20 - § 1 - Die Arbeitnehmer, die in den sechs Monaten vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels die in Artikel 103quater des | Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels die in Artikel 103quater des |
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer | Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen vorgesehene Regelung angewandt haben, können, wenn sie | Bestimmungen vorgesehene Regelung angewandt haben, können, wenn sie |
eine Vereinbarung gemäss Artikel 15 des vorliegenden Kapitels | eine Vereinbarung gemäss Artikel 15 des vorliegenden Kapitels |
abschliessen, den Vorteil geniessen, dass die Regelung der Verkürzung | abschliessen, den Vorteil geniessen, dass die Regelung der Verkürzung |
ihrer Arbeitsleistungen in ihrer Gesamtheit den Bestimmungen des | ihrer Arbeitsleistungen in ihrer Gesamtheit den Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels unterliegt, sofern ihr Unternehmen ab Beginn der | vorliegenden Kapitels unterliegt, sofern ihr Unternehmen ab Beginn der |
Anwendung der Regelung einer der in Artikel 14 § 4 vorgesehenen | Anwendung der Regelung einer der in Artikel 14 § 4 vorgesehenen |
Bedingungen entspricht und durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder | Bedingungen entspricht und durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder |
einen gebilligten Unternehmensplan, vorgesehen in Artikel 14 §§ 2 und | einen gebilligten Unternehmensplan, vorgesehen in Artikel 14 §§ 2 und |
3, gebunden ist. | 3, gebunden ist. |
Dazu kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nähere | Dazu kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nähere |
Regeln und Modalitäten festlegen. | Regeln und Modalitäten festlegen. |
§ 2 - Gemäss Abschnitt 1 von Kapitel 2 abgeschlossene Vereinbarungen | § 2 - Gemäss Abschnitt 1 von Kapitel 2 abgeschlossene Vereinbarungen |
zur Verkürzung der Arbeitsleistungen, um der Krise entgegenzuwirken, | zur Verkürzung der Arbeitsleistungen, um der Krise entgegenzuwirken, |
hören zusammen mit den Bestimmungen von Kapitel 2 auf, wirksam zu | hören zusammen mit den Bestimmungen von Kapitel 2 auf, wirksam zu |
sein. | sein. |
KAPITEL 3 - Zeitweilige kollektive Regelung der vollständigen oder | KAPITEL 3 - Zeitweilige kollektive Regelung der vollständigen oder |
teilweisen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags | teilweisen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags |
Art. 21 - Die in Artikel 14 § 4 erwähnten Arbeitgeber, die durch ein | Art. 21 - Die in Artikel 14 § 4 erwähnten Arbeitgeber, die durch ein |
kollektives Arbeitsabkommen oder einen gebilligten Unternehmensplan, | kollektives Arbeitsabkommen oder einen gebilligten Unternehmensplan, |
vorgesehen in Artikel 14 §§ 2 und 3, gebunden sind, können von den | vorgesehen in Artikel 14 §§ 2 und 3, gebunden sind, können von den |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels Gebrauch machen. | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels Gebrauch machen. |
Art. 22 - Mindestens vierzehn Tage bevor der Arbeitgeber Artikel 23 | Art. 22 - Mindestens vierzehn Tage bevor der Arbeitgeber Artikel 23 |
anwenden kann, muss er dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für | anwenden kann, muss er dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamts für |
Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo sich das Unternehmen befindet, ein | Arbeitsbeschaffung des Ortes, wo sich das Unternehmen befindet, ein |
Formular per Einschreiben notifizieren, dessen Muster von dem für die | Formular per Einschreiben notifizieren, dessen Muster von dem für die |
Beschäftigung zuständigen Minister festgelegt wird, mit dem er | Beschäftigung zuständigen Minister festgelegt wird, mit dem er |
nachweist, dass er eine der in Artikel 14 vorgesehenen Bedingungen | nachweist, dass er eine der in Artikel 14 vorgesehenen Bedingungen |
erfüllt, es sei denn, er hat bereits das in Artikel 15 § 1 erwähnte | erfüllt, es sei denn, er hat bereits das in Artikel 15 § 1 erwähnte |
Formular notifiziert. | Formular notifiziert. |
Wenn er sich auf die erste Bedingung von Artikel 14 § 4 beruft, fügt | Wenn er sich auf die erste Bedingung von Artikel 14 § 4 beruft, fügt |
er diesem Formular die Mehrwertsteuererklärungen der betreffenden | er diesem Formular die Mehrwertsteuererklärungen der betreffenden |
Quartale bei. | Quartale bei. |
Am Tag der in Absatz 1 vorgesehenen Notifizierung muss der Arbeitgeber | Am Tag der in Absatz 1 vorgesehenen Notifizierung muss der Arbeitgeber |
dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, der | dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines Betriebsrates, der |
Gewerkschaftsvertretung eine Abschrift dieser Notifizierung | Gewerkschaftsvertretung eine Abschrift dieser Notifizierung |
übermitteln. | übermitteln. |
Art. 23 - § 1 - Bei Arbeitsmangel für die Angestellten aus | Art. 23 - § 1 - Bei Arbeitsmangel für die Angestellten aus |
wirtschaftlichen Gründen, die mit der Krise zusammenhängen, können | wirtschaftlichen Gründen, die mit der Krise zusammenhängen, können |
eine vollständige Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags des | eine vollständige Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags des |
Angestellten oder eine Kurzarbeitsregelung für die Angestellten mit | Angestellten oder eine Kurzarbeitsregelung für die Angestellten mit |
mindestens zwei Arbeitstagen pro Woche eingeführt werden. | mindestens zwei Arbeitstagen pro Woche eingeführt werden. |
Von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit darf nur Gebrauch gemacht | Von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit darf nur Gebrauch gemacht |
werden, wenn eine Notifizierung durch Aushang in den Räumlichkeiten | werden, wenn eine Notifizierung durch Aushang in den Räumlichkeiten |
des Unternehmens an einer sichtbaren Stelle mindestens sieben Tage im | des Unternehmens an einer sichtbaren Stelle mindestens sieben Tage im |
Voraus, Tag des Aushangs nicht einbegriffen, erfolgt. | Voraus, Tag des Aushangs nicht einbegriffen, erfolgt. |
In der Notifizierung muss Folgendes angegeben werden: | In der Notifizierung muss Folgendes angegeben werden: |
1. Namen, Vornamen und Gemeinde des Wohnsitzes der Angestellten, für | 1. Namen, Vornamen und Gemeinde des Wohnsitzes der Angestellten, für |
die die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt ist, | die die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt ist, |
2. die Anzahl Tage der Aussetzung und die Daten, an denen die | 2. die Anzahl Tage der Aussetzung und die Daten, an denen die |
Erfüllung des Arbeitsvertrags für jeden Angestellten ausgesetzt sein | Erfüllung des Arbeitsvertrags für jeden Angestellten ausgesetzt sein |
wird, | wird, |
3. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Erfüllung des | 3. das Datum, an dem die vollständige Aussetzung der Erfüllung des |
Vertrags oder die Kurzarbeitsregelung beginnen wird, und das Datum, an | Vertrags oder die Kurzarbeitsregelung beginnen wird, und das Datum, an |
dem diese Aussetzung oder diese Regelung enden wird. | dem diese Aussetzung oder diese Regelung enden wird. |
Der Aushang kann durch eine schriftliche Notifizierung an jeden | Der Aushang kann durch eine schriftliche Notifizierung an jeden |
Angestellten, für den die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt | Angestellten, für den die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt |
wird, mindestens sieben Tage im Voraus, Tag der Notifizierung nicht | wird, mindestens sieben Tage im Voraus, Tag der Notifizierung nicht |
einbegriffen, ersetzt werden. Diese Notifizierung muss die in Absatz 3 | einbegriffen, ersetzt werden. Diese Notifizierung muss die in Absatz 3 |
Nr. 2 und 3 erwähnten Vermerke enthalten. | Nr. 2 und 3 erwähnten Vermerke enthalten. |
Der Arbeitgeber teilt dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung den Aushang | Der Arbeitgeber teilt dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung den Aushang |
oder die individuelle Notifizierung am Tag selbst des Aushangs oder | oder die individuelle Notifizierung am Tag selbst des Aushangs oder |
der individuellen Notifizierung auf elektronischem Wege mit, und zwar | der individuellen Notifizierung auf elektronischem Wege mit, und zwar |
gemäss den vom König in Ausführung von Artikel 51 des Gesetzes vom 3. | gemäss den vom König in Ausführung von Artikel 51 des Gesetzes vom 3. |
Juli 1978 über die Arbeitsverträge festgelegten Modalitäten oder | Juli 1978 über die Arbeitsverträge festgelegten Modalitäten oder |
gemäss besonderen Modalitäten, die Er für die Anwendung des | gemäss besonderen Modalitäten, die Er für die Anwendung des |
vorliegenden Kapitels festlegt. | vorliegenden Kapitels festlegt. |
§ 2 - Am Tag selbst der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Notifizierung | § 2 - Am Tag selbst der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Notifizierung |
muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines | muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines |
Betriebsrates, der Gewerkschaftsvertretung die aus der Krise | Betriebsrates, der Gewerkschaftsvertretung die aus der Krise |
resultierenden Gründe mitteilen, die die vollständige Aussetzung der | resultierenden Gründe mitteilen, die die vollständige Aussetzung der |
Erfüllung des Vertrags oder die Einführung einer Kurzarbeitsregelung | Erfüllung des Vertrags oder die Einführung einer Kurzarbeitsregelung |
rechtfertigen. | rechtfertigen. |
§ 3 - Während der in vorliegendem Artikel erwähnten Zeiträume der | § 3 - Während der in vorliegendem Artikel erwähnten Zeiträume der |
vollständigen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder der | vollständigen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder der |
Kurzarbeit hat der Angestellte das Recht, den Vertrag ohne | Kurzarbeit hat der Angestellte das Recht, den Vertrag ohne |
Kündigungsfrist zu beenden. | Kündigungsfrist zu beenden. |
§ 4 - Jedes Mal, wenn der Arbeitgeber die ursprünglich vorgesehene | § 4 - Jedes Mal, wenn der Arbeitgeber die ursprünglich vorgesehene |
Anzahl Tage der Aussetzung erhöht oder von einer Kurzarbeitsregelung | Anzahl Tage der Aussetzung erhöht oder von einer Kurzarbeitsregelung |
zu einer vollständigen Aussetzung der Erfüllung des Vertrags übergeht, | zu einer vollständigen Aussetzung der Erfüllung des Vertrags übergeht, |
muss er die Bestimmungen von § 1 des vorliegenden Artikels einhalten. | muss er die Bestimmungen von § 1 des vorliegenden Artikels einhalten. |
§ 5 - Für die Berechnung der Dauer der vollständigen Aussetzung der | § 5 - Für die Berechnung der Dauer der vollständigen Aussetzung der |
Erfüllung des Arbeitsvertrags oder der Kurzarbeitsregelung wird die | Erfüllung des Arbeitsvertrags oder der Kurzarbeitsregelung wird die |
vom Arbeitgeber in seiner Notifizierung angegebene Dauer | vom Arbeitgeber in seiner Notifizierung angegebene Dauer |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Der Arbeitgeber kann den Folgen seiner Notifizierung jedoch ein Ende | Der Arbeitgeber kann den Folgen seiner Notifizierung jedoch ein Ende |
setzen und die Vollzeitarbeitsregelung wieder einführen, wenn er die | setzen und die Vollzeitarbeitsregelung wieder einführen, wenn er die |
Angestellten durch individuelle Notifizierung davon benachrichtigt. | Angestellten durch individuelle Notifizierung davon benachrichtigt. |
Für die Anwendung von Absatz 1 werden die Kalenderwochen nach | Für die Anwendung von Absatz 1 werden die Kalenderwochen nach |
Beendigung der Notifizierung gemäss dem vorhergehenden Absatz nicht | Beendigung der Notifizierung gemäss dem vorhergehenden Absatz nicht |
berücksichtigt, wenn diese Notifizierung vorher in den in § 1 Absatz 5 | berücksichtigt, wenn diese Notifizierung vorher in den in § 1 Absatz 5 |
vorgesehenen Formen dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung mitgeteilt | vorgesehenen Formen dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung mitgeteilt |
worden ist. | worden ist. |
§ 6 - Der Arbeitgeber, der die Bestimmungen von § 1 in Bezug auf die | § 6 - Der Arbeitgeber, der die Bestimmungen von § 1 in Bezug auf die |
Notifizierungsformalitäten nicht einhält, muss dem Angestellten | Notifizierungsformalitäten nicht einhält, muss dem Angestellten |
während eines Zeitraums von sieben Tagen ab dem ersten Tag der | während eines Zeitraums von sieben Tagen ab dem ersten Tag der |
effektiven Aussetzung der Erfüllung des Vertrags seine normale | effektiven Aussetzung der Erfüllung des Vertrags seine normale |
Entlohnung zahlen. | Entlohnung zahlen. |
Der Arbeitgeber, der die in § 1 festgelegten oder vom Arbeitgeber in | Der Arbeitgeber, der die in § 1 festgelegten oder vom Arbeitgeber in |
seiner Notifizierung mitgeteilten Bestimmungen zur Begrenzung der | seiner Notifizierung mitgeteilten Bestimmungen zur Begrenzung der |
Dauer der vollständigen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags | Dauer der vollständigen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags |
oder der Kurzarbeitsregelung nicht einhält, muss dem Angestellten | oder der Kurzarbeitsregelung nicht einhält, muss dem Angestellten |
während des Zeitraums, der über diese Grenzen hinausgeht, seine | während des Zeitraums, der über diese Grenzen hinausgeht, seine |
normale Entlohnung zahlen. | normale Entlohnung zahlen. |
Der Arbeitgeber, der die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht | Der Arbeitgeber, der die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht |
einhält, muss dem Angestellten während eines Zeitraums von sieben | einhält, muss dem Angestellten während eines Zeitraums von sieben |
Tagen ab dem ersten Tag der effektiven Aussetzung des Vertrags seine | Tagen ab dem ersten Tag der effektiven Aussetzung des Vertrags seine |
normale Entlohnung zahlen; er muss dem Angestellten auch im | normale Entlohnung zahlen; er muss dem Angestellten auch im |
darauffolgenden Zeitraum, für die Tage, an denen die Erfüllung des | darauffolgenden Zeitraum, für die Tage, an denen die Erfüllung des |
Vertrags aufgrund des vorliegenden Artikels effektiv ausgesetzt worden | Vertrags aufgrund des vorliegenden Artikels effektiv ausgesetzt worden |
ist, eine normale Entlohnung zahlen, deren Höhe vom König festgelegt | ist, eine normale Entlohnung zahlen, deren Höhe vom König festgelegt |
wird. | wird. |
§ 7 - Der Arbeitgeber muss für jeden Tag, an dem in Anwendung des | § 7 - Der Arbeitgeber muss für jeden Tag, an dem in Anwendung des |
vorliegenden Artikels nicht gearbeitet worden ist, einen Zuschlag zu | vorliegenden Artikels nicht gearbeitet worden ist, einen Zuschlag zu |
den dem Angestellten geschuldeten Krisenzulagen wegen Aussetzung der | den dem Angestellten geschuldeten Krisenzulagen wegen Aussetzung der |
Erfüllung des Arbeitsvertrags zahlen. Dieser Zuschlag muss mindestens | Erfüllung des Arbeitsvertrags zahlen. Dieser Zuschlag muss mindestens |
dem Zuschlag entsprechen, der den Arbeitern desselben Arbeitgebers | dem Zuschlag entsprechen, der den Arbeitern desselben Arbeitgebers |
gewährt wird, denen bei Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags | gewährt wird, denen bei Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags |
in Anwendung von Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | in Anwendung von Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge Arbeitslosengeld gewährt wird. | Arbeitsverträge Arbeitslosengeld gewährt wird. |
Der Betrag dieses Zuschlags wird durch ein kollektives Arbeitsabkommen | Der Betrag dieses Zuschlags wird durch ein kollektives Arbeitsabkommen |
im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen oder im | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen oder im |
Unternehmensplan, wie in Artikel 14 §§ 2 und 3 vorgesehen, festgelegt. | Unternehmensplan, wie in Artikel 14 §§ 2 und 3 vorgesehen, festgelegt. |
Art. 24 - Die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags in | Art. 24 - Die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags in |
Anwendung von Artikel 23 ist erst dann möglich, wenn dem Angestellten | Anwendung von Artikel 23 ist erst dann möglich, wenn dem Angestellten |
alle vollständigen Ausgleichsruhetage gewährt worden sind, auf die er | alle vollständigen Ausgleichsruhetage gewährt worden sind, auf die er |
gemäss den Artikeln 16 und 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über | gemäss den Artikeln 16 und 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über |
die Arbeit, den Artikeln 7 § 3 und 8 § 3 des Gesetzes vom 14. Dezember | die Arbeit, den Artikeln 7 § 3 und 8 § 3 des Gesetzes vom 14. Dezember |
2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im | 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im |
öffentlichen Sektor und Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Januar 1974 | öffentlichen Sektor und Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Januar 1974 |
über die Feiertage Anrecht hat. | über die Feiertage Anrecht hat. |
Die in Absatz 1 erwähnte Aussetzung muss auch so lange hinausgeschoben | Die in Absatz 1 erwähnte Aussetzung muss auch so lange hinausgeschoben |
werden, wie im Falle der Anwendung von Artikel 20bis des Gesetzes vom | werden, wie im Falle der Anwendung von Artikel 20bis des Gesetzes vom |
16. März 1971 über die Arbeit die Leistungen des Arbeitnehmers die | 16. März 1971 über die Arbeit die Leistungen des Arbeitnehmers die |
durchschnittliche Wochenarbeitszeit über den Zeitraum, der der | durchschnittliche Wochenarbeitszeit über den Zeitraum, der der |
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags vorausgeht, | Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags vorausgeht, |
überschreiten. | überschreiten. |
Der Arbeitgeber darf zur Einhaltung dieser durchschnittlichen | Der Arbeitgeber darf zur Einhaltung dieser durchschnittlichen |
Wochenarbeitszeit vollständige Ruhetage gewähren. | Wochenarbeitszeit vollständige Ruhetage gewähren. |
Art. 25 - Sowohl der Angestellte als der Arbeitgeber können den | Art. 25 - Sowohl der Angestellte als der Arbeitgeber können den |
Vertrag während der Aussetzung seiner Erfüllung in Anwendung von | Vertrag während der Aussetzung seiner Erfüllung in Anwendung von |
Artikel 23 kündigen. | Artikel 23 kündigen. |
Im Falle der Kündigung seitens des Angestellten vor der Aussetzung | Im Falle der Kündigung seitens des Angestellten vor der Aussetzung |
läuft die Kündigungsfrist während der Aussetzung. | läuft die Kündigungsfrist während der Aussetzung. |
Im Falle der Kündigung seitens des Arbeitgebers vor oder während der | Im Falle der Kündigung seitens des Arbeitgebers vor oder während der |
Aussetzung läuft die Kündigungsfrist während der Aussetzung nicht. | Aussetzung läuft die Kündigungsfrist während der Aussetzung nicht. |
Art. 26 - Die in Artikel 23 vorgesehene Regelung der Aussetzung der | Art. 26 - Die in Artikel 23 vorgesehene Regelung der Aussetzung der |
Erfüllung des Arbeitsvertrags und die in Artikel 23 § 1 erwähnte | Erfüllung des Arbeitsvertrags und die in Artikel 23 § 1 erwähnte |
Kurzarbeitsregelung können für die Zeiträume, die in den kollektiven | Kurzarbeitsregelung können für die Zeiträume, die in den kollektiven |
Arbeitsabkommen oder im gebilligten Unternehmensplan, erwähnt in | Arbeitsabkommen oder im gebilligten Unternehmensplan, erwähnt in |
Artikel 14 §§ 2 und 3, vorgesehen sind, für höchstens sechzehn | Artikel 14 §§ 2 und 3, vorgesehen sind, für höchstens sechzehn |
beziehungsweise sechsundzwanzig Kalenderwochen pro Kalenderjahr | beziehungsweise sechsundzwanzig Kalenderwochen pro Kalenderjahr |
eingeführt werden. | eingeführt werden. |
Jede Notifizierung muss sich auf eine Kalenderwoche oder auf mehrere | Jede Notifizierung muss sich auf eine Kalenderwoche oder auf mehrere |
Kalenderwochen, wenn es sich um eine Regelung der vollständigen | Kalenderwochen, wenn es sich um eine Regelung der vollständigen |
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder eine | Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder eine |
Kurzarbeitsregelung mit mindestens zwei Arbeitstagen pro Woche | Kurzarbeitsregelung mit mindestens zwei Arbeitstagen pro Woche |
handelt, beziehen. | handelt, beziehen. |
Wenn in ein und demselben Jahr Regelungen der vollständigen Aussetzung | Wenn in ein und demselben Jahr Regelungen der vollständigen Aussetzung |
der Erfüllung des Arbeitsvertrags und Kurzarbeitsregelungen kombiniert | der Erfüllung des Arbeitsvertrags und Kurzarbeitsregelungen kombiniert |
werden, entsprechen zwei Wochen Kurzarbeit einer Woche vollständiger | werden, entsprechen zwei Wochen Kurzarbeit einer Woche vollständiger |
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags. | Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags. |
Art. 27 - § 1 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 27 - § 1 - [Abänderungsbestimmung] |
§ 2 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die | § 2 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die |
Unternehmensschliessungen wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: | Unternehmensschliessungen wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: |
« Der Fonds übernimmt einen Teil des Betrags der Krisenzulage wegen | « Der Fonds übernimmt einen Teil des Betrags der Krisenzulage wegen |
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags für Angestellte, die den | Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags für Angestellte, die den |
Angestellten gezahlt wird, die in Ausführung von Kapitel 3 von Titel 2 | Angestellten gezahlt wird, die in Ausführung von Kapitel 3 von Titel 2 |
des Gesetzes vom 19. Juni 2009 ihren Arbeitsvertrag aussetzen oder zu | des Gesetzes vom 19. Juni 2009 ihren Arbeitsvertrag aussetzen oder zu |
einer Kurzarbeitsregelung übergehen. » | einer Kurzarbeitsregelung übergehen. » |
KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 28 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 28 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und hört am | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und hört am |
1. Januar 2010 auf, in Kraft zu sein. | 1. Januar 2010 auf, in Kraft zu sein. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach |
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Anwendung dieses Titels | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Anwendung dieses Titels |
bis zum 30. Juni 2010 verlängern, wenn die Wirtschaftslage es | bis zum 30. Juni 2010 verlängern, wenn die Wirtschaftslage es |
erfordert. | erfordert. |
(...) | (...) |
Art. 35 - Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass | Art. 35 - Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass |
es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit | und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |