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Loi portant assentiment à la Convention relative à la collecte, au dépôt et à la réception des déchets survenant en navigation rhénane et intérieure, aux Annexes 1re et 2, et aux Appendices I, II, III, IV et V, faits à Strasbourg le 9 septembre 1996. - Addendum. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de verzameling, afgifte en inname van afval in de Rijn- en binnenvaart, met de Bijlagen 1 en 2, en met de Aanhangsels I, II, III, IV en V, gedaan te Straatsburg op 9 september 1996. - Addendum. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 JUIN 2008. - Loi portant assentiment à la Convention relative à la | 19 JUNI 2008. - Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de |
collecte, au dépôt et à la réception des déchets survenant en | verzameling, afgifte en inname van afval in de Rijn- en binnenvaart, |
navigation rhénane et intérieure, aux Annexes 1re et 2, et aux | met de Bijlagen 1 en 2, en met de Aanhangsels I, II, III, IV en V, |
Appendices I, II, III, IV et V, faits à Strasbourg le 9 septembre | gedaan te Straatsburg op 9 september 1996. - Addendum. - Duitse |
1996. - Addendum. - Traduction allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juni |
loi du 19 juin 2008 portant assentiment à la Convention relative à la | 2008 houdende instemming met het Verdrag inzake de verzameling, |
collecte, au dépôt et à la réception des déchets survenant en | afgifte en inname van afval in de Rijn- en binnenvaart, met de |
navigation rhénane et intérieure, aux Annexes 1re et 2, et aux | Bijlagen 1 en 2, en met de Aanhangsels I, II, III, IV en V, gedaan te |
Appendices I, II, III, IV et V, faits à Strasbourg le 9 septembre | Straatsburg op 9 september 1996. - Addendum (Belgisch Staatsblad van |
1996. - Addendum (Moniteur belge du 23 avril 2014). | 23 april 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
19. JUNI 2008 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über die | 19. JUNI 2008 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über die |
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und | Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und |
Binnenschifffahrt, zu den Anlagen 1 und 2 und zu den Anhängen I, II, | Binnenschifffahrt, zu den Anlagen 1 und 2 und zu den Anhängen I, II, |
III, IV und V, abgeschlossen in Straßburg am 9. September 1996 - | III, IV und V, abgeschlossen in Straßburg am 9. September 1996 - |
Addendum (VI) (1) | Addendum (VI) (1) |
Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in | Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in |
der Rhein- und Binnenschifffahrt | der Rhein- und Binnenschifffahrt |
Konferenz der Vertragsparteien - Beschlüsse der KVP vom 12. Dezember | Konferenz der Vertragsparteien - Beschlüsse der KVP vom 12. Dezember |
2013 | 2013 |
Beschluss CDNI 2013-II-4 | Beschluss CDNI 2013-II-4 |
Anwendungsbestimmung - Anhang IV | Anwendungsbestimmung - Anhang IV |
Unterschiedliche Entladebescheinigungen für Trockenladungen und die | Unterschiedliche Entladebescheinigungen für Trockenladungen und die |
Tankschifffahrt | Tankschifffahrt |
Neue Muster | Neue Muster |
Die Konferenz der Vertragsparteien, | Die Konferenz der Vertragsparteien, |
in der Erwägung, | in der Erwägung, |
- dass das Übereinkommen und seine Anwendungsbestimmung für die | - dass das Übereinkommen und seine Anwendungsbestimmung für die |
Trocken- und die Tankschifffahrt unterschiedliche Vorschriften | Trocken- und die Tankschifffahrt unterschiedliche Vorschriften |
vorsehen, | vorsehen, |
- dass den entsprechenden Verfahren bezüglich des in diesen | - dass den entsprechenden Verfahren bezüglich des in diesen |
Binnenschifffahrtssegmenten zu verwendenden | Binnenschifffahrtssegmenten zu verwendenden |
Entladebescheinigungsmusters Rechnung zu tragen ist, | Entladebescheinigungsmusters Rechnung zu tragen ist, |
- dass die Frachtführer wie auch die Ladungsempfänger einen | - dass die Frachtführer wie auch die Ladungsempfänger einen |
entsprechenden Bedarf angezeigt haben, | entsprechenden Bedarf angezeigt haben, |
in dem Bewusstsein, dass die Einführung unterschiedlicher | in dem Bewusstsein, dass die Einführung unterschiedlicher |
Entladebescheinigungsmuster für die Trocken- und Tankschifffahrt deren | Entladebescheinigungsmuster für die Trocken- und Tankschifffahrt deren |
Verwendung durch die jeweiligen Betreiber sowie die Überwachung und | Verwendung durch die jeweiligen Betreiber sowie die Überwachung und |
Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen durch die zuständigen | Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen durch die zuständigen |
Behörden erleichtern könnte, | Behörden erleichtern könnte, |
gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, | gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, |
Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, | Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, |
verabschiedet die beigefügte Fassung des Anhangs IV der | verabschiedet die beigefügte Fassung des Anhangs IV der |
Anwendungsbestimmung. | Anwendungsbestimmung. |
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
Entladebescheinigungen, die dem Anhang IV der Anwendungsbestimmung in | Entladebescheinigungen, die dem Anhang IV der Anwendungsbestimmung in |
dessen bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung entsprechen, können | dessen bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung entsprechen, können |
bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwendet und bis zum 30. Juni | bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwendet und bis zum 30. Juni |
2015 als Nachweis im Sinne des Artikels 6.03 Nummer 1 der Anlage 2 | 2015 als Nachweis im Sinne des Artikels 6.03 Nummer 1 der Anlage 2 |
vorgelegt werden. | vorgelegt werden. |
Anlage | Anlage |
Anhang IV | Anhang IV |
der Anwendungsbestimmung | der Anwendungsbestimmung |
Muster | Muster |
(Ausgabe 2014) | (Ausgabe 2014) |
Entladebescheinigung | Entladebescheinigung |
Trockenschifffahrt (Seite [...]) | Trockenschifffahrt (Seite [...]) |
Tankschifffahrt (Seite [...]) | Tankschifffahrt (Seite [...]) |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Anhang Entladebescheinigung Trockenschifffahrt | Anhang Entladebescheinigung Trockenschifffahrt |
Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung | Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung |
Hinweis zu Nummer 6: In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht | Hinweis zu Nummer 6: In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht |
ausgefüllt werden. | ausgefüllt werden. |
Hinweis zu Nummer 7: für 7 Buchstabe a) und Buchstabe b) gelten bis | Hinweis zu Nummer 7: für 7 Buchstabe a) und Buchstabe b) gelten bis |
zum 1. November 2014 Übergangsbestimmungen (Artikel 6.02 Absatz 1): | zum 1. November 2014 Übergangsbestimmungen (Artikel 6.02 Absatz 1): |
- Anstelle eines in Anhang III der Anwendungsbestimmung des CDNI | - Anstelle eines in Anhang III der Anwendungsbestimmung des CDNI |
geforderten Entladungsstandards "vakuumrein" ist der | geforderten Entladungsstandards "vakuumrein" ist der |
Entladungsstandard "besenrein" zulässig; | Entladungsstandard "besenrein" zulässig; |
- Waschwasser, das gemäß Anhang III der Anwendungsbestimmung des CDNI | - Waschwasser, das gemäß Anhang III der Anwendungsbestimmung des CDNI |
in die Kanalisation abzugeben ist, darf in die Wasserstraße | in die Kanalisation abzugeben ist, darf in die Wasserstraße |
eingeleitet werden, wenn der Entladestandard "besenrein" eingehalten | eingeleitet werden, wenn der Entladestandard "besenrein" eingehalten |
worden ist. | worden ist. |
Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 Buchstabe c) oder Buchstabe d) angekreuzt | Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 Buchstabe c) oder Buchstabe d) angekreuzt |
wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 15 bis einschließlich 17 | wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 15 bis einschließlich 17 |
ausgefüllt werden. | ausgefüllt werden. |
Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger/die Umschlagsstelle kann | Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger/die Umschlagsstelle kann |
Slops annehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. | Slops annehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. |
Hinweis zu Nummer 11 Buchstabe b): Wenn im Laderaum eine Güterart | Hinweis zu Nummer 11 Buchstabe b): Wenn im Laderaum eine Güterart |
transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung | transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung |
nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim | nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim |
Ladungsempfänger/der Umschlaganlage oder an einer Annahmestelle für | Ladungsempfänger/der Umschlaganlage oder an einer Annahmestelle für |
Waschwasser abzugeben. | Waschwasser abzugeben. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Anhang Entladebescheinigung Tankschifffahrt | Anhang Entladebescheinigung Tankschifffahrt |
Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung | Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung |
Hinweis zu Nummer 6: In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht | Hinweis zu Nummer 6: In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht |
ausgefüllt werden. | ausgefüllt werden. |
Hinweis zu Nummer 7: für 7 Buchstabe a) gelten bis zum 1. November | Hinweis zu Nummer 7: für 7 Buchstabe a) gelten bis zum 1. November |
2014 Übergangsbestimmungen (Artikel 6.02 Absatz 1): Das Nachlenzen der | 2014 Übergangsbestimmungen (Artikel 6.02 Absatz 1): Das Nachlenzen der |
Ladetanks ist gemäß Artikel 7.04 nicht erforderlich, aber die zur | Ladetanks ist gemäß Artikel 7.04 nicht erforderlich, aber die zur |
Verfügung stehenden Systeme müssen so viel wie möglich genutzt werden, | Verfügung stehenden Systeme müssen so viel wie möglich genutzt werden, |
auch wenn diese Systeme noch nicht den Bestimmungen von Anhang II der | auch wenn diese Systeme noch nicht den Bestimmungen von Anhang II der |
Anwendungsbestimmung des CDNI entsprechen. | Anwendungsbestimmung des CDNI entsprechen. |
Hinweis zu Nummer 8: 8 Buchstabe a) beinhaltet unter anderem | Hinweis zu Nummer 8: 8 Buchstabe a) beinhaltet unter anderem |
Umschlagsrückstände, die in Leckwannen aufgefangen werden. | Umschlagsrückstände, die in Leckwannen aufgefangen werden. |
Für 8 Buchstabe b) gilt bis zum 1. November 2014 die | Für 8 Buchstabe b) gilt bis zum 1. November 2014 die |
Übergangsbestimmung nach Artikel 6.02 Absatz 1 Buchstabe b), d.h. | Übergangsbestimmung nach Artikel 6.02 Absatz 1 Buchstabe b), d.h. |
Restladung muss nicht zwingend übernommen werden, sondern nur wenn ein | Restladung muss nicht zwingend übernommen werden, sondern nur wenn ein |
Lenzsystem vorhanden ist. | Lenzsystem vorhanden ist. |
Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 Buchstabe c) oder Buchstabe d) angekreuzt | Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 Buchstabe c) oder Buchstabe d) angekreuzt |
wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 15 bis einschließlich 17 | wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 15 bis einschließlich 17 |
ausgefüllt werden. | ausgefüllt werden. |
Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger/die Umschlagsstelle kann | Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger/die Umschlagsstelle kann |
Slops annehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. | Slops annehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. |
Hinweis zu Nummer 11 Buchstabe c): Wenn im Ladetank eine Güterart | Hinweis zu Nummer 11 Buchstabe c): Wenn im Ladetank eine Güterart |
transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung | transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung |
nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim | nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim |
Ladungsempfänger/der Umschlagsanlage oder an einer Annahmestelle für | Ladungsempfänger/der Umschlagsanlage oder an einer Annahmestelle für |
Waschwasser abzugeben. | Waschwasser abzugeben. |
Beschluss CDNI 2013-II-5 | Beschluss CDNI 2013-II-5 |
Anwendungsbestimmung - Teil C | Anwendungsbestimmung - Teil C |
Härtefallregelung gemäß Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen | Härtefallregelung gemäß Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen |
Die Konferenz der Vertragsparteien, | Die Konferenz der Vertragsparteien, |
in dem Bewusstsein, | in dem Bewusstsein, |
- dass seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen zu Bordkläranlagen am | - dass seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen zu Bordkläranlagen am |
1. Januar 2011 solche Anlagen den Vorschriften der Stufe 2 nach Anhang | 1. Januar 2011 solche Anlagen den Vorschriften der Stufe 2 nach Anhang |
V der Anlage 2 des Abfallübereinkommens entsprechen müssen, | V der Anlage 2 des Abfallübereinkommens entsprechen müssen, |
- dass die Ersetzung von Bordkläranlagen, die diesem Anhang V nicht | - dass die Ersetzung von Bordkläranlagen, die diesem Anhang V nicht |
entsprechen, sich als praktisch schwer durchführbar erweisen oder mit | entsprechen, sich als praktisch schwer durchführbar erweisen oder mit |
unzumutbar hohen Kosten verbunden sein könnte, | unzumutbar hohen Kosten verbunden sein könnte, |
in der Erwägung, | in der Erwägung, |
- dass sowohl den einschlägigen Bestimmungen der RheinSchUO als auch | - dass sowohl den einschlägigen Bestimmungen der RheinSchUO als auch |
der Richtlinie 2006/87/EG in ihrer geänderten Fassung Rechnung zu | der Richtlinie 2006/87/EG in ihrer geänderten Fassung Rechnung zu |
tragen ist, | tragen ist, |
- dass es Fahrgastschiffen, die bis zum 1. Januar 2011 noch nicht im | - dass es Fahrgastschiffen, die bis zum 1. Januar 2011 noch nicht im |
Anwendungsbereich des CDNI verkehrten, erlaubt werden sollte, die am | Anwendungsbereich des CDNI verkehrten, erlaubt werden sollte, die am |
1. November 2009 geltenden Vorschriften anzuwenden, | 1. November 2009 geltenden Vorschriften anzuwenden, |
gestützt auf Artikel 9.02 der Anlage 2 des Übereinkommens, | gestützt auf Artikel 9.02 der Anlage 2 des Übereinkommens, |
beschließt das in der Anlage beigefügte Verfahren für die Anwendung | beschließt das in der Anlage beigefügte Verfahren für die Anwendung |
des Artikels 9.02 und | des Artikels 9.02 und |
stellt die Zustimmung aller Vertragsparteien im Hinblick darauf fest, | stellt die Zustimmung aller Vertragsparteien im Hinblick darauf fest, |
dass die zuständigen Behörden dieses Verfahren auf Fahrgastschiffe mit | dass die zuständigen Behörden dieses Verfahren auf Fahrgastschiffe mit |
Bordkläranlagen anwenden, die vor dem 1. November 2011 eingebaut | Bordkläranlagen anwenden, die vor dem 1. November 2011 eingebaut |
wurden. | wurden. |
Anlage | Anlage |
Anwendung von Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen, die vor | Anwendung von Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen, die vor |
dem 1.1.2011 in Fahrgastschiffe eingebaut wurden | dem 1.1.2011 in Fahrgastschiffe eingebaut wurden |
Verfahren für Ausnahmemöglichkeiten und Bedingungen, unter denen die | Verfahren für Ausnahmemöglichkeiten und Bedingungen, unter denen die |
erlaubten Abweichungen als gleichwertig betrachtet werden können | erlaubten Abweichungen als gleichwertig betrachtet werden können |
1. Fahrgastschiffe mit einer Bordkläranlage, die vor dem 1. November | 1. Fahrgastschiffe mit einer Bordkläranlage, die vor dem 1. November |
2009 eingebaut wurde, dürfen diese Anlage weiter betreiben, sofern für | 2009 eingebaut wurde, dürfen diese Anlage weiter betreiben, sofern für |
diese Anlage nachfolgende Anforderungen erfüllt sind: | diese Anlage nachfolgende Anforderungen erfüllt sind: |
a) die Grenz- und Überwachungswerte der Anlage überschreiten die Werte | a) die Grenz- und Überwachungswerte der Anlage überschreiten die Werte |
der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2; | der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2; |
b) für die Anlage liegt eine Hersteller- oder gutachterliche | b) für die Anlage liegt eine Hersteller- oder gutachterliche |
Bescheinigung vor, die bestätigt, dass die Anlage die typischen | Bescheinigung vor, die bestätigt, dass die Anlage die typischen |
Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen | Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen |
kann; | kann; |
c) es liegt ein Klärschlammmanagementplan vor, der den Bedingungen des | c) es liegt ein Klärschlammmanagementplan vor, der den Bedingungen des |
Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht. | Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht. |
2. Bordkläranlagen, die nach dem 31. Oktober 2009 und vor dem 1. | 2. Bordkläranlagen, die nach dem 31. Oktober 2009 und vor dem 1. |
Januar 2011 eingebaut wurden, dürfen weiter betrieben werden, sofern | Januar 2011 eingebaut wurden, dürfen weiter betrieben werden, sofern |
diese Anlagen die Grenzwerte der Stufe I einhalten und die | diese Anlagen die Grenzwerte der Stufe I einhalten und die |
Bestimmungen der Nummer 1 Buchstaben b) und c) erfüllen. | Bestimmungen der Nummer 1 Buchstaben b) und c) erfüllen. |
3. Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1. Januar 2011 gebaut wurden und | 3. Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1. Januar 2011 gebaut wurden und |
bis dahin nicht im Anwendungsbereich des CDNI (nach Anlage 1) | bis dahin nicht im Anwendungsbereich des CDNI (nach Anlage 1) |
verkehrten, gelten die Bestimmungen nach Nummer 1 mit abweichendem | verkehrten, gelten die Bestimmungen nach Nummer 1 mit abweichendem |
Datum 1. Januar 2011. | Datum 1. Januar 2011. |
4. Ausnahmen für Bordkläranlagen, die Fahrgastschiffen auf Basis der | 4. Ausnahmen für Bordkläranlagen, die Fahrgastschiffen auf Basis der |
Härtefallregelungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ( § 24.04 | Härtefallregelungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ( § 24.04 |
Nummer 4) oder der Anlage II der Richtlinie 2006/87/EG (Artikel 24.04 | Nummer 4) oder der Anlage II der Richtlinie 2006/87/EG (Artikel 24.04 |
Nummer 4 oder 24a.04) erteilt wurden, gelten als gleichwertig. | Nummer 4 oder 24a.04) erteilt wurden, gelten als gleichwertig. |
5. Ein Ersatz von Teilen durch Austauschteile in gleicher Technik und | 5. Ein Ersatz von Teilen durch Austauschteile in gleicher Technik und |
Machart wird nicht als Ersatz der Bordkläranlage angesehen. | Machart wird nicht als Ersatz der Bordkläranlage angesehen. |
Beschluss CDNI 2013-II-6 | Beschluss CDNI 2013-II-6 |
Anwendungsbestimmung - Teil C | Anwendungsbestimmung - Teil C |
Sammlung häuslicher Abwässer von Kabinenschiffen mit mehr als 50 | Sammlung häuslicher Abwässer von Kabinenschiffen mit mehr als 50 |
Betten | Betten |
Änderung des Artikels 9.03 | Änderung des Artikels 9.03 |
Die Konferenz der Vertragsparteien, | Die Konferenz der Vertragsparteien, |
in dem Bewusstsein, dass der Umweltschutz sowie die Sicherheit und | in dem Bewusstsein, dass der Umweltschutz sowie die Sicherheit und |
Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die | Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die |
Binnenschifffahrt ein wichtiges Erfordernis ist, | Binnenschifffahrt ein wichtiges Erfordernis ist, |
in der Erwägung, dass die Einleitung häuslicher Abwässer für bestimmte | in der Erwägung, dass die Einleitung häuslicher Abwässer für bestimmte |
Schiffe in Artikel 9.01 Absatz 3 der Anlage 2 des Übereinkommens über | Schiffe in Artikel 9.01 Absatz 3 der Anlage 2 des Übereinkommens über |
die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und | die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und |
Binnenschifffahrt (CDNI) geregelt ist, | Binnenschifffahrt (CDNI) geregelt ist, |
in der Erwägung, dass die Sammlung und Behandlung an Bord der | in der Erwägung, dass die Sammlung und Behandlung an Bord der |
betroffenen Schiffe im Übereinkommen nicht näher bestimmt ist, | betroffenen Schiffe im Übereinkommen nicht näher bestimmt ist, |
dass Artikel 9.03 der Anlage 2 des Übereinkommens zu diesem Zweck | dass Artikel 9.03 der Anlage 2 des Übereinkommens zu diesem Zweck |
ergänzt werden sollte, | ergänzt werden sollte, |
gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens, | gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens, |
nimmt den folgenden Absatz 4 des Artikels 9.03 der Anlage 2 des | nimmt den folgenden Absatz 4 des Artikels 9.03 der Anlage 2 des |
Übereinkommens an: | Übereinkommens an: |
"4. Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der | "4. Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der |
Einleitung häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat | Einleitung häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat |
sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer an Bord des Fahrzeugs in | sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer an Bord des Fahrzeugs in |
geeigneter Weise gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage | geeigneter Weise gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage |
nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff | nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff |
nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 4 verfügt." | nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 4 verfügt." |
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. | Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. |
(1) Siehe Belgisches Staatsblatt vom 22 Oktober 2009, 9. März 2010, 3. | (1) Siehe Belgisches Staatsblatt vom 22 Oktober 2009, 9. März 2010, 3. |
August 2010, 27. September 2010, 13. Dezember 2011 und 21. November | August 2010, 27. September 2010, 13. Dezember 2011 und 21. November |
2012 | 2012 |