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Loi portant assentiment à la Convention relative à la collecte, au dépôt et à la réception des déchets survenant en navigation rhénane et intérieure, aux Annexes 1re et 2, et aux Appendices I, II, III, IV et V, faits à Strasbourg le 9 septembre 1996. - Addendum. - Traduction allemande Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de verzameling, afgifte en inname van afval in de Rijn- en binnenvaart, met de Bijlagen 1 en 2, en met de Aanhangsels I, II, III, IV en V, gedaan te Straatsburg op 9 september 1996. - Addendum. - Duitse vertaling
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19 JUIN 2008. - Loi portant assentiment à la Convention relative à la 19 JUNI 2008. - Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de
collecte, au dépôt et à la réception des déchets survenant en verzameling, afgifte en inname van afval in de Rijn- en binnenvaart,
navigation rhénane et intérieure, aux Annexes 1re et 2, et aux met de Bijlagen 1 en 2, en met de Aanhangsels I, II, III, IV en V,
Appendices I, II, III, IV et V, faits à Strasbourg le 9 septembre gedaan te Straatsburg op 9 september 1996. - Addendum. - Duitse
1996. - Addendum. - Traduction allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juni
loi du 19 juin 2008 portant assentiment à la Convention relative à la 2008 houdende instemming met het Verdrag inzake de verzameling,
collecte, au dépôt et à la réception des déchets survenant en afgifte en inname van afval in de Rijn- en binnenvaart, met de
navigation rhénane et intérieure, aux Annexes 1re et 2, et aux Bijlagen 1 en 2, en met de Aanhangsels I, II, III, IV en V, gedaan te
Appendices I, II, III, IV et V, faits à Strasbourg le 9 septembre Straatsburg op 9 september 1996. - Addendum (Belgisch Staatsblad van
1996. - Addendum (Moniteur belge du 23 avril 2014). 23 april 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
19. JUNI 2008 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über die 19. JUNI 2008 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über die
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und
Binnenschifffahrt, zu den Anlagen 1 und 2 und zu den Anhängen I, II, Binnenschifffahrt, zu den Anlagen 1 und 2 und zu den Anhängen I, II,
III, IV und V, abgeschlossen in Straßburg am 9. September 1996 - III, IV und V, abgeschlossen in Straßburg am 9. September 1996 -
Addendum (VI) (1) Addendum (VI) (1)
Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in
der Rhein- und Binnenschifffahrt der Rhein- und Binnenschifffahrt
Konferenz der Vertragsparteien - Beschlüsse der KVP vom 12. Dezember Konferenz der Vertragsparteien - Beschlüsse der KVP vom 12. Dezember
2013 2013
Beschluss CDNI 2013-II-4 Beschluss CDNI 2013-II-4
Anwendungsbestimmung - Anhang IV Anwendungsbestimmung - Anhang IV
Unterschiedliche Entladebescheinigungen für Trockenladungen und die Unterschiedliche Entladebescheinigungen für Trockenladungen und die
Tankschifffahrt Tankschifffahrt
Neue Muster Neue Muster
Die Konferenz der Vertragsparteien, Die Konferenz der Vertragsparteien,
in der Erwägung, in der Erwägung,
- dass das Übereinkommen und seine Anwendungsbestimmung für die - dass das Übereinkommen und seine Anwendungsbestimmung für die
Trocken- und die Tankschifffahrt unterschiedliche Vorschriften Trocken- und die Tankschifffahrt unterschiedliche Vorschriften
vorsehen, vorsehen,
- dass den entsprechenden Verfahren bezüglich des in diesen - dass den entsprechenden Verfahren bezüglich des in diesen
Binnenschifffahrtssegmenten zu verwendenden Binnenschifffahrtssegmenten zu verwendenden
Entladebescheinigungsmusters Rechnung zu tragen ist, Entladebescheinigungsmusters Rechnung zu tragen ist,
- dass die Frachtführer wie auch die Ladungsempfänger einen - dass die Frachtführer wie auch die Ladungsempfänger einen
entsprechenden Bedarf angezeigt haben, entsprechenden Bedarf angezeigt haben,
in dem Bewusstsein, dass die Einführung unterschiedlicher in dem Bewusstsein, dass die Einführung unterschiedlicher
Entladebescheinigungsmuster für die Trocken- und Tankschifffahrt deren Entladebescheinigungsmuster für die Trocken- und Tankschifffahrt deren
Verwendung durch die jeweiligen Betreiber sowie die Überwachung und Verwendung durch die jeweiligen Betreiber sowie die Überwachung und
Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen durch die zuständigen Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen durch die zuständigen
Behörden erleichtern könnte, Behörden erleichtern könnte,
gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung, gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens über die Sammlung,
Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,
verabschiedet die beigefügte Fassung des Anhangs IV der verabschiedet die beigefügte Fassung des Anhangs IV der
Anwendungsbestimmung. Anwendungsbestimmung.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Entladebescheinigungen, die dem Anhang IV der Anwendungsbestimmung in Entladebescheinigungen, die dem Anhang IV der Anwendungsbestimmung in
dessen bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung entsprechen, können dessen bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung entsprechen, können
bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwendet und bis zum 30. Juni bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwendet und bis zum 30. Juni
2015 als Nachweis im Sinne des Artikels 6.03 Nummer 1 der Anlage 2 2015 als Nachweis im Sinne des Artikels 6.03 Nummer 1 der Anlage 2
vorgelegt werden. vorgelegt werden.
Anlage Anlage
Anhang IV Anhang IV
der Anwendungsbestimmung der Anwendungsbestimmung
Muster Muster
(Ausgabe 2014) (Ausgabe 2014)
Entladebescheinigung Entladebescheinigung
Trockenschifffahrt (Seite [...]) Trockenschifffahrt (Seite [...])
Tankschifffahrt (Seite [...]) Tankschifffahrt (Seite [...])
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Anhang Entladebescheinigung Trockenschifffahrt Anhang Entladebescheinigung Trockenschifffahrt
Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung
Hinweis zu Nummer 6: In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht Hinweis zu Nummer 6: In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht
ausgefüllt werden. ausgefüllt werden.
Hinweis zu Nummer 7: für 7 Buchstabe a) und Buchstabe b) gelten bis Hinweis zu Nummer 7: für 7 Buchstabe a) und Buchstabe b) gelten bis
zum 1. November 2014 Übergangsbestimmungen (Artikel 6.02 Absatz 1): zum 1. November 2014 Übergangsbestimmungen (Artikel 6.02 Absatz 1):
- Anstelle eines in Anhang III der Anwendungsbestimmung des CDNI - Anstelle eines in Anhang III der Anwendungsbestimmung des CDNI
geforderten Entladungsstandards "vakuumrein" ist der geforderten Entladungsstandards "vakuumrein" ist der
Entladungsstandard "besenrein" zulässig; Entladungsstandard "besenrein" zulässig;
- Waschwasser, das gemäß Anhang III der Anwendungsbestimmung des CDNI - Waschwasser, das gemäß Anhang III der Anwendungsbestimmung des CDNI
in die Kanalisation abzugeben ist, darf in die Wasserstraße in die Kanalisation abzugeben ist, darf in die Wasserstraße
eingeleitet werden, wenn der Entladestandard "besenrein" eingehalten eingeleitet werden, wenn der Entladestandard "besenrein" eingehalten
worden ist. worden ist.
Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 Buchstabe c) oder Buchstabe d) angekreuzt Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 Buchstabe c) oder Buchstabe d) angekreuzt
wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 15 bis einschließlich 17 wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 15 bis einschließlich 17
ausgefüllt werden. ausgefüllt werden.
Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger/die Umschlagsstelle kann Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger/die Umschlagsstelle kann
Slops annehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Slops annehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Hinweis zu Nummer 11 Buchstabe b): Wenn im Laderaum eine Güterart Hinweis zu Nummer 11 Buchstabe b): Wenn im Laderaum eine Güterart
transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung
nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim
Ladungsempfänger/der Umschlaganlage oder an einer Annahmestelle für Ladungsempfänger/der Umschlaganlage oder an einer Annahmestelle für
Waschwasser abzugeben. Waschwasser abzugeben.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Anhang Entladebescheinigung Tankschifffahrt Anhang Entladebescheinigung Tankschifffahrt
Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung Hinweise zum Ausfüllen der Entladebescheinigung
Hinweis zu Nummer 6: In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht Hinweis zu Nummer 6: In diesem Fall brauchen die Nummern 7 - 9 nicht
ausgefüllt werden. ausgefüllt werden.
Hinweis zu Nummer 7: für 7 Buchstabe a) gelten bis zum 1. November Hinweis zu Nummer 7: für 7 Buchstabe a) gelten bis zum 1. November
2014 Übergangsbestimmungen (Artikel 6.02 Absatz 1): Das Nachlenzen der 2014 Übergangsbestimmungen (Artikel 6.02 Absatz 1): Das Nachlenzen der
Ladetanks ist gemäß Artikel 7.04 nicht erforderlich, aber die zur Ladetanks ist gemäß Artikel 7.04 nicht erforderlich, aber die zur
Verfügung stehenden Systeme müssen so viel wie möglich genutzt werden, Verfügung stehenden Systeme müssen so viel wie möglich genutzt werden,
auch wenn diese Systeme noch nicht den Bestimmungen von Anhang II der auch wenn diese Systeme noch nicht den Bestimmungen von Anhang II der
Anwendungsbestimmung des CDNI entsprechen. Anwendungsbestimmung des CDNI entsprechen.
Hinweis zu Nummer 8: 8 Buchstabe a) beinhaltet unter anderem Hinweis zu Nummer 8: 8 Buchstabe a) beinhaltet unter anderem
Umschlagsrückstände, die in Leckwannen aufgefangen werden. Umschlagsrückstände, die in Leckwannen aufgefangen werden.
Für 8 Buchstabe b) gilt bis zum 1. November 2014 die Für 8 Buchstabe b) gilt bis zum 1. November 2014 die
Übergangsbestimmung nach Artikel 6.02 Absatz 1 Buchstabe b), d.h. Übergangsbestimmung nach Artikel 6.02 Absatz 1 Buchstabe b), d.h.
Restladung muss nicht zwingend übernommen werden, sondern nur wenn ein Restladung muss nicht zwingend übernommen werden, sondern nur wenn ein
Lenzsystem vorhanden ist. Lenzsystem vorhanden ist.
Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 Buchstabe c) oder Buchstabe d) angekreuzt Hinweis zu Nummer 9: Falls 9 Buchstabe c) oder Buchstabe d) angekreuzt
wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 15 bis einschließlich 17 wurden, dann müssen auch die Nummern 11 und 15 bis einschließlich 17
ausgefüllt werden. ausgefüllt werden.
Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger/die Umschlagsstelle kann Hinweis zu Nummer 10: Der Ladungsempfänger/die Umschlagsstelle kann
Slops annehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Slops annehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Hinweis zu Nummer 11 Buchstabe c): Wenn im Ladetank eine Güterart Hinweis zu Nummer 11 Buchstabe c): Wenn im Ladetank eine Güterart
transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung transportiert wurde, für die nach Anhang III eine Sonderbehandlung
nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim nach S bestimmt ist, so ist das Waschwasser entweder beim
Ladungsempfänger/der Umschlagsanlage oder an einer Annahmestelle für Ladungsempfänger/der Umschlagsanlage oder an einer Annahmestelle für
Waschwasser abzugeben. Waschwasser abzugeben.
Beschluss CDNI 2013-II-5 Beschluss CDNI 2013-II-5
Anwendungsbestimmung - Teil C Anwendungsbestimmung - Teil C
Härtefallregelung gemäß Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen Härtefallregelung gemäß Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen
Die Konferenz der Vertragsparteien, Die Konferenz der Vertragsparteien,
in dem Bewusstsein, in dem Bewusstsein,
- dass seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen zu Bordkläranlagen am - dass seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen zu Bordkläranlagen am
1. Januar 2011 solche Anlagen den Vorschriften der Stufe 2 nach Anhang 1. Januar 2011 solche Anlagen den Vorschriften der Stufe 2 nach Anhang
V der Anlage 2 des Abfallübereinkommens entsprechen müssen, V der Anlage 2 des Abfallübereinkommens entsprechen müssen,
- dass die Ersetzung von Bordkläranlagen, die diesem Anhang V nicht - dass die Ersetzung von Bordkläranlagen, die diesem Anhang V nicht
entsprechen, sich als praktisch schwer durchführbar erweisen oder mit entsprechen, sich als praktisch schwer durchführbar erweisen oder mit
unzumutbar hohen Kosten verbunden sein könnte, unzumutbar hohen Kosten verbunden sein könnte,
in der Erwägung, in der Erwägung,
- dass sowohl den einschlägigen Bestimmungen der RheinSchUO als auch - dass sowohl den einschlägigen Bestimmungen der RheinSchUO als auch
der Richtlinie 2006/87/EG in ihrer geänderten Fassung Rechnung zu der Richtlinie 2006/87/EG in ihrer geänderten Fassung Rechnung zu
tragen ist, tragen ist,
- dass es Fahrgastschiffen, die bis zum 1. Januar 2011 noch nicht im - dass es Fahrgastschiffen, die bis zum 1. Januar 2011 noch nicht im
Anwendungsbereich des CDNI verkehrten, erlaubt werden sollte, die am Anwendungsbereich des CDNI verkehrten, erlaubt werden sollte, die am
1. November 2009 geltenden Vorschriften anzuwenden, 1. November 2009 geltenden Vorschriften anzuwenden,
gestützt auf Artikel 9.02 der Anlage 2 des Übereinkommens, gestützt auf Artikel 9.02 der Anlage 2 des Übereinkommens,
beschließt das in der Anlage beigefügte Verfahren für die Anwendung beschließt das in der Anlage beigefügte Verfahren für die Anwendung
des Artikels 9.02 und des Artikels 9.02 und
stellt die Zustimmung aller Vertragsparteien im Hinblick darauf fest, stellt die Zustimmung aller Vertragsparteien im Hinblick darauf fest,
dass die zuständigen Behörden dieses Verfahren auf Fahrgastschiffe mit dass die zuständigen Behörden dieses Verfahren auf Fahrgastschiffe mit
Bordkläranlagen anwenden, die vor dem 1. November 2011 eingebaut Bordkläranlagen anwenden, die vor dem 1. November 2011 eingebaut
wurden. wurden.
Anlage Anlage
Anwendung von Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen, die vor Anwendung von Artikel 9.02 der Anlage 2 für Bordkläranlagen, die vor
dem 1.1.2011 in Fahrgastschiffe eingebaut wurden dem 1.1.2011 in Fahrgastschiffe eingebaut wurden
Verfahren für Ausnahmemöglichkeiten und Bedingungen, unter denen die Verfahren für Ausnahmemöglichkeiten und Bedingungen, unter denen die
erlaubten Abweichungen als gleichwertig betrachtet werden können erlaubten Abweichungen als gleichwertig betrachtet werden können
1. Fahrgastschiffe mit einer Bordkläranlage, die vor dem 1. November 1. Fahrgastschiffe mit einer Bordkläranlage, die vor dem 1. November
2009 eingebaut wurde, dürfen diese Anlage weiter betreiben, sofern für 2009 eingebaut wurde, dürfen diese Anlage weiter betreiben, sofern für
diese Anlage nachfolgende Anforderungen erfüllt sind: diese Anlage nachfolgende Anforderungen erfüllt sind:
a) die Grenz- und Überwachungswerte der Anlage überschreiten die Werte a) die Grenz- und Überwachungswerte der Anlage überschreiten die Werte
der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2; der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2;
b) für die Anlage liegt eine Hersteller- oder gutachterliche b) für die Anlage liegt eine Hersteller- oder gutachterliche
Bescheinigung vor, die bestätigt, dass die Anlage die typischen Bescheinigung vor, die bestätigt, dass die Anlage die typischen
Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen
kann; kann;
c) es liegt ein Klärschlammmanagementplan vor, der den Bedingungen des c) es liegt ein Klärschlammmanagementplan vor, der den Bedingungen des
Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht. Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
2. Bordkläranlagen, die nach dem 31. Oktober 2009 und vor dem 1. 2. Bordkläranlagen, die nach dem 31. Oktober 2009 und vor dem 1.
Januar 2011 eingebaut wurden, dürfen weiter betrieben werden, sofern Januar 2011 eingebaut wurden, dürfen weiter betrieben werden, sofern
diese Anlagen die Grenzwerte der Stufe I einhalten und die diese Anlagen die Grenzwerte der Stufe I einhalten und die
Bestimmungen der Nummer 1 Buchstaben b) und c) erfüllen. Bestimmungen der Nummer 1 Buchstaben b) und c) erfüllen.
3. Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1. Januar 2011 gebaut wurden und 3. Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1. Januar 2011 gebaut wurden und
bis dahin nicht im Anwendungsbereich des CDNI (nach Anlage 1) bis dahin nicht im Anwendungsbereich des CDNI (nach Anlage 1)
verkehrten, gelten die Bestimmungen nach Nummer 1 mit abweichendem verkehrten, gelten die Bestimmungen nach Nummer 1 mit abweichendem
Datum 1. Januar 2011. Datum 1. Januar 2011.
4. Ausnahmen für Bordkläranlagen, die Fahrgastschiffen auf Basis der 4. Ausnahmen für Bordkläranlagen, die Fahrgastschiffen auf Basis der
Härtefallregelungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ( § 24.04 Härtefallregelungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ( § 24.04
Nummer 4) oder der Anlage II der Richtlinie 2006/87/EG (Artikel 24.04 Nummer 4) oder der Anlage II der Richtlinie 2006/87/EG (Artikel 24.04
Nummer 4 oder 24a.04) erteilt wurden, gelten als gleichwertig. Nummer 4 oder 24a.04) erteilt wurden, gelten als gleichwertig.
5. Ein Ersatz von Teilen durch Austauschteile in gleicher Technik und 5. Ein Ersatz von Teilen durch Austauschteile in gleicher Technik und
Machart wird nicht als Ersatz der Bordkläranlage angesehen. Machart wird nicht als Ersatz der Bordkläranlage angesehen.
Beschluss CDNI 2013-II-6 Beschluss CDNI 2013-II-6
Anwendungsbestimmung - Teil C Anwendungsbestimmung - Teil C
Sammlung häuslicher Abwässer von Kabinenschiffen mit mehr als 50 Sammlung häuslicher Abwässer von Kabinenschiffen mit mehr als 50
Betten Betten
Änderung des Artikels 9.03 Änderung des Artikels 9.03
Die Konferenz der Vertragsparteien, Die Konferenz der Vertragsparteien,
in dem Bewusstsein, dass der Umweltschutz sowie die Sicherheit und in dem Bewusstsein, dass der Umweltschutz sowie die Sicherheit und
Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Gesundheit des Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die
Binnenschifffahrt ein wichtiges Erfordernis ist, Binnenschifffahrt ein wichtiges Erfordernis ist,
in der Erwägung, dass die Einleitung häuslicher Abwässer für bestimmte in der Erwägung, dass die Einleitung häuslicher Abwässer für bestimmte
Schiffe in Artikel 9.01 Absatz 3 der Anlage 2 des Übereinkommens über Schiffe in Artikel 9.01 Absatz 3 der Anlage 2 des Übereinkommens über
die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und
Binnenschifffahrt (CDNI) geregelt ist, Binnenschifffahrt (CDNI) geregelt ist,
in der Erwägung, dass die Sammlung und Behandlung an Bord der in der Erwägung, dass die Sammlung und Behandlung an Bord der
betroffenen Schiffe im Übereinkommen nicht näher bestimmt ist, betroffenen Schiffe im Übereinkommen nicht näher bestimmt ist,
dass Artikel 9.03 der Anlage 2 des Übereinkommens zu diesem Zweck dass Artikel 9.03 der Anlage 2 des Übereinkommens zu diesem Zweck
ergänzt werden sollte, ergänzt werden sollte,
gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens, gestützt auf Artikel 14 und 19 des Übereinkommens,
nimmt den folgenden Absatz 4 des Artikels 9.03 der Anlage 2 des nimmt den folgenden Absatz 4 des Artikels 9.03 der Anlage 2 des
Übereinkommens an: Übereinkommens an:
"4. Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der "4. Der Schiffsführer eines unter Artikel 9.01 Absatz 3 vom Verbot der
Einleitung häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat Einleitung häuslicher Abwässer betroffenen Fahrgastschiffes hat
sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer an Bord des Fahrzeugs in sicherzustellen, dass die häuslichen Abwässer an Bord des Fahrzeugs in
geeigneter Weise gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage geeigneter Weise gesammelt und bei einer Annahmestelle oder -anlage
nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff nach Artikel 8.02 Absatz 3 abgegeben werden, sofern das Fahrgastschiff
nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 4 verfügt." nicht über eine Bordkläranlage nach Artikel 9.01 Absatz 4 verfügt."
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
(1) Siehe Belgisches Staatsblatt vom 22 Oktober 2009, 9. März 2010, 3. (1) Siehe Belgisches Staatsblatt vom 22 Oktober 2009, 9. März 2010, 3.
August 2010, 27. September 2010, 13. Dezember 2011 und 21. November August 2010, 27. September 2010, 13. Dezember 2011 und 21. November
2012 2012
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