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Vue multilingue de Loi du 19/06/1990
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Loi portant approbation des Actes Internationaux suivants : a) Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, faite à Strasbourg le 21 mars 1983; b) Accord relatif à l'application entre les Etats membres des Communautés européennes de la Convention du Conseil de l'Europe sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à Bruxelles le 25 mai 1987. - Traduction allemande Wet houdende goedkeuring van volgende Internationale Akten : a) Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, opgemaakt te Straatsburg op 21 maart 1983; b) Overeenkomst betreffende de toepassing tussen de lid-Staten van de Europese Gemeenschappen van het Verdrag van de Raad van Europa inzake de overbrenging van gevonniste personen, opgemaakt te Brussel op 25 mei 1987. - Duitse vertaling
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19 JUIN 1990. - Loi portant approbation des Actes Internationaux 19 JUNI 1990. - Wet houdende goedkeuring van volgende Internationale
suivants : a) Convention sur le transfèrement des personnes Akten : a) Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen,
condamnées, faite à Strasbourg le 21 mars 1983; b) Accord relatif à opgemaakt te Straatsburg op 21 maart 1983; b) Overeenkomst betreffende
l'application entre les Etats membres des Communautés européennes de de toepassing tussen de lid-Staten van de Europese Gemeenschappen van
la Convention du Conseil de l'Europe sur le transfèrement des het Verdrag van de Raad van Europa inzake de overbrenging van
personnes condamnées, fait à Bruxelles le 25 mai 1987. - Traduction gevonniste personen, opgemaakt te Brussel op 25 mei 1987. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juni
loi du 19 juin 1990 portant approbation des Actes Internationaux 1990 houdende goedkeuring van volgende Internationale Akten : a)
suivants : a) Convention sur le transfèrement des personnes Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, opgemaakt te
condamnées, faite à Strasbourg le 21 mars 1983; b) Accord relatif à Straatsburg op 21 maart 1983; b) Overeenkomst betreffende de
l'application entre les Etats membres des Communautés européennes de toepassing tussen de lid-Staten van de Europese Gemeenschappen van het
la Convention du Conseil de l'Europe sur le transfèrement des Verdrag van de Raad van Europa inzake de overbrenging van gevonniste
personnes condamnées, fait à Bruxelles le 25 mai 1987 (Moniteur belge personen, opgemaakt te Brussel op 25 mei 1987 (Belgisch Staatsblad van
du 15 décembre 1990). 15 december 1990).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
19. JUNI 1990 - Gesetz zur Billigung folgender internationaler 19. JUNI 1990 - Gesetz zur Billigung folgender internationaler
Rechtsakte: Rechtsakte:
a) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, a) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen,
abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983, abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983,
b) Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats b) Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats
über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in
Brüssel am 25. Mai 1987 Brüssel am 25. Mai 1987
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Einziger Artikel - Folgende internationale Rechtsakte werden voll und Einziger Artikel - Folgende internationale Rechtsakte werden voll und
ganz wirksam: ganz wirksam:
a) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, a) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen,
abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983, abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983,
b) Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats b) Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats
über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in
Brüssel am 25. Mai 1987. Brüssel am 25. Mai 1987.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 1990 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 1990
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
M. EYSKENS M. EYSKENS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
ÜBERSETZUNG ÜBERSETZUNG
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN
Präambel Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses
Übereinkommen unterzeichnen Übereinkommen unterzeichnen
von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,
in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen
Angelegenheiten weiterzuentwickeln, Angelegenheiten weiterzuentwickeln,
in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen einer in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen einer
geordneten Rechtspflege dienen und die soziale Wiedereingliederung geordneten Rechtspflege dienen und die soziale Wiedereingliederung
verurteilter Personen fördern sollte, verurteilter Personen fördern sollte,
in der Erwägung, dass es diese Ziele erfordern, Ausländern, denen in der Erwägung, dass es diese Ziele erfordern, Ausländern, denen
wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist,
Gelegenheit zu geben, sich der gegen sie ausgesprochenen Verurteilung Gelegenheit zu geben, sich der gegen sie ausgesprochenen Verurteilung
in ihrer Heimat zu unterziehen, in ihrer Heimat zu unterziehen,
in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden
kann, dass sie in ihr eigenes Land überstellt werden, kann, dass sie in ihr eigenes Land überstellt werden,
sind wie folgt übereingekommen: sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 1
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
a) "Verurteilung" jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die a) "Verurteilung" jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die
von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder
auf unbestimmte Zeit ausgesprochen worden ist, auf unbestimmte Zeit ausgesprochen worden ist,
b) "Urteil" eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine b) "Urteil" eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine
Verurteilung ausgesprochen wird, Verurteilung ausgesprochen wird,
c) "Urteilsstaat" den Staat, in dem die Verurteilung der Person, die c) "Urteilsstaat" den Staat, in dem die Verurteilung der Person, die
überstellt werden kann oder überstellt worden ist, ausgesprochen überstellt werden kann oder überstellt worden ist, ausgesprochen
worden ist, worden ist,
d) "Vollstreckungsstaat" den Staat, in den die verurteilte Person d) "Vollstreckungsstaat" den Staat, in den die verurteilte Person
überstellt werden kann oder überstellt worden ist, damit sie sich dort überstellt werden kann oder überstellt worden ist, damit sie sich dort
ihrer Verurteilung unterzieht. ihrer Verurteilung unterzieht.
Artikel 2 Artikel 2
Allgemeine Grundsätze Allgemeine Grundsätze
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Übereinkommen 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Übereinkommen
im Hinblick auf die Überstellung verurteilter Personen weitestgehend im Hinblick auf die Überstellung verurteilter Personen weitestgehend
zusammenzuarbeiten. zusammenzuarbeiten.
2. Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann 2. Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann
nach diesem Übereinkommen in das Hoheitsgebiet einer anderen nach diesem Übereinkommen in das Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei überstellt werden, damit sie sich dort der gegen sie Vertragspartei überstellt werden, damit sie sich dort der gegen sie
ausgesprochenen Verurteilung unterzieht. Zu diesem Zweck kann sie dem ausgesprochenen Verurteilung unterzieht. Zu diesem Zweck kann sie dem
Urteils- oder dem Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch äußern, Urteils- oder dem Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch äußern,
nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden. nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden.
3. Das Ersuchen um Überstellung kann entweder vom Urteils- oder vom 3. Das Ersuchen um Überstellung kann entweder vom Urteils- oder vom
Vollstreckungsstaat gestellt werden. Vollstreckungsstaat gestellt werden.
Artikel 3 Artikel 3
Voraussetzungen für die Überstellung Voraussetzungen für die Überstellung
1. Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter 1. Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter
den folgenden Voraussetzungen überstellt werden: den folgenden Voraussetzungen überstellt werden:
a) dass sie Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist, a) dass sie Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist,
b) dass das Urteil formell rechtskräftig ist, b) dass das Urteil formell rechtskräftig ist,
c) dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung die c) dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung die
verurteilte Person sich noch mindestens sechs Monate der gegen sie verurteilte Person sich noch mindestens sechs Monate der gegen sie
ausgesprochenen Verurteilung unterziehen muss oder dass die ausgesprochenen Verurteilung unterziehen muss oder dass die
Verurteilung auf unbestimmte Dauer ist, Verurteilung auf unbestimmte Dauer ist,
d) dass die verurteilte Person oder, sofern einer der beiden Staaten d) dass die verurteilte Person oder, sofern einer der beiden Staaten
es in Anbetracht ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen es in Anbetracht ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen
Zustands für erforderlich erachtet, ihr gesetzlicher Vertreter ihrer Zustands für erforderlich erachtet, ihr gesetzlicher Vertreter ihrer
Überstellung zustimmt, Überstellung zustimmt,
e) dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die e) dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die
Verurteilung ausgesprochen worden ist, nach dem Recht des Verurteilung ausgesprochen worden ist, nach dem Recht des
Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem
Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden, Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden,
f) dass sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die f) dass sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die
Überstellung geeinigt haben. Überstellung geeinigt haben.
2. In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf 2. In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf
eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der Verurteilung, der sich eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der Verurteilung, der sich
die verurteilte Person noch unterziehen muss, kürzer ist als die in die verurteilte Person noch unterziehen muss, kürzer ist als die in
Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene. Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene.
3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung 3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung
seine Absicht bekanntgeben, in seinen Beziehungen zu anderen seine Absicht bekanntgeben, in seinen Beziehungen zu anderen
Vertragsparteien die Anwendung eines der in Artikel 9 Absatz 1 Vertragsparteien die Anwendung eines der in Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe a) und b) vorgesehenen Verfahren auszuschließen. Buchstabe a) und b) vorgesehenen Verfahren auszuschließen.
4. Jeder Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des 4. Jeder Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Erklärung für seinen Bereich den Begriff Europarats gerichtete Erklärung für seinen Bereich den Begriff
"Staatsangehöriger" im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen. "Staatsangehöriger" im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.
Artikel 4 Artikel 4
Informationspflicht Informationspflicht
1. Jede verurteilte Person, auf die dieses Übereinkommen Anwendung 1. Jede verurteilte Person, auf die dieses Übereinkommen Anwendung
finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt
dieses Übereinkommens unterrichtet. dieses Übereinkommens unterrichtet.
2. Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch 2. Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch
geäußert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der geäußert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der
Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat so bald wie möglich nach Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat so bald wie möglich nach
Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils mit. Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils mit.
3. Die Mitteilung enthält: 3. Die Mitteilung enthält:
a) Namen, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten Person, a) Namen, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten Person,
b) gegebenenfalls ihre Anschrift im Vollstreckungsstaat, b) gegebenenfalls ihre Anschrift im Vollstreckungsstaat,
c) eine Darlegung des Sachverhalts, welcher der Verurteilung zugrunde c) eine Darlegung des Sachverhalts, welcher der Verurteilung zugrunde
liegt, liegt,
d) Art und Dauer der Verurteilung sowie Datum ihrer Rechtskraft. d) Art und Dauer der Verurteilung sowie Datum ihrer Rechtskraft.
4. Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat gegenüber ihren 4. Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat gegenüber ihren
Wunsch geäußert, überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat Wunsch geäußert, überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat
dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3 dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3
bezeichnete Mitteilung. bezeichnete Mitteilung.
5. Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils- 5. Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils-
oder den Vollstreckungsstaat aufgrund der vorstehenden Absätze oder den Vollstreckungsstaat aufgrund der vorstehenden Absätze
Veranlassten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden Veranlassten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden
Staaten aufgrund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat, Staaten aufgrund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat,
unterrichtet. unterrichtet.
Artikel 5 Artikel 5
Ersuchen und Antworten Ersuchen und Antworten
1. Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der 1. Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der
Schriftform. Schriftform.
2. Die Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates 2. Die Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates
an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet. Die an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet. Die
Antworten werden auf demselben Weg übermittelt. Antworten werden auf demselben Weg übermittelt.
3. Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des 3. Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Erklärung bekanntgeben, dass sie für die Europarats gerichtete Erklärung bekanntgeben, dass sie für die
Übermittlung einen anderen Weg benutzen wird. Übermittlung einen anderen Weg benutzen wird.
4. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend von 4. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend von
seiner Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder seiner Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder
es ablehnt. es ablehnt.
Artikel 6 Artikel 6
Unterlagen Unterlagen
1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats stellt ihm der Vollstreckungsstaat 1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats stellt ihm der Vollstreckungsstaat
folgende Unterlagen zur Verfügung: folgende Unterlagen zur Verfügung:
a) ein Schriftstück oder eine Erklärung, woraus hervorgeht, dass die a) ein Schriftstück oder eine Erklärung, woraus hervorgeht, dass die
verurteilte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist, verurteilte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist,
b) eine Abschrift der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, aus b) eine Abschrift der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, aus
denen hervorgeht, dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen denen hervorgeht, dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen
die Verurteilung im Urteilsstaat ausgesprochen worden ist, nach dem die Verurteilung im Urteilsstaat ausgesprochen worden ist, nach dem
Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie
in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden, in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden,
c) eine Erklärung, welche die in Artikel 9 Absatz 2 bezeichnete c) eine Erklärung, welche die in Artikel 9 Absatz 2 bezeichnete
Mitteilung enthält. Mitteilung enthält.
2. Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem 2. Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem
Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht
einer der beiden Staaten bereits bekanntgegeben hat, dass er dem einer der beiden Staaten bereits bekanntgegeben hat, dass er dem
Ersuchen nicht stattgeben wird: Ersuchen nicht stattgeben wird:
a) eine beglaubigte Abschrift des Urteils und der angewendeten a) eine beglaubigte Abschrift des Urteils und der angewendeten
Rechtsvorschriften, Rechtsvorschriften,
b) eine Erklärung, aus der hervorgeht, welchem Teil der Verurteilung b) eine Erklärung, aus der hervorgeht, welchem Teil der Verurteilung
sich die verurteilte Person bereits unterzogen hat, einschließlich sich die verurteilte Person bereits unterzogen hat, einschließlich
einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und alle einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und alle
weiteren für die Vollstreckung der Verurteilung wesentlichen Umstände, weiteren für die Vollstreckung der Verurteilung wesentlichen Umstände,
c) eine Erklärung, welche die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) c) eine Erklärung, welche die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d)
bezeichnete Zustimmung zur Überstellung enthält, bezeichnete Zustimmung zur Überstellung enthält,
d) gegebenenfalls medizinische und Sozialberichte über die verurteilte d) gegebenenfalls medizinische und Sozialberichte über die verurteilte
Person, Mitteilungen über ihre Behandlung im Urteilsstaat und Person, Mitteilungen über ihre Behandlung im Urteilsstaat und
Empfehlungen für ihre weitere Behandlung im Vollstreckungsstaat. Empfehlungen für ihre weitere Behandlung im Vollstreckungsstaat.
3. Jeder der beiden Staaten kann um Übermittlung der in Absatz 1 oder 3. Jeder der beiden Staaten kann um Übermittlung der in Absatz 1 oder
2 bezeichneten Unterlagen oder Erklärungen ersuchen, bevor er um 2 bezeichneten Unterlagen oder Erklärungen ersuchen, bevor er um
Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob er dem Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob er dem
Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt. Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.
Artikel 7 Artikel 7
Zustimmung und Nachprüfung Zustimmung und Nachprüfung
1. Der Urteilsstaat gewährleistet, dass diejenige Person, die nach 1. Der Urteilsstaat gewährleistet, dass diejenige Person, die nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Überstellung zuzustimmen hat, ihre Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Überstellung zuzustimmen hat, ihre
Zustimmung freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen Zustimmung freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen
gibt. Das Verfahren für diese Zustimmung richtet sich nach dem Recht gibt. Das Verfahren für diese Zustimmung richtet sich nach dem Recht
des Urteilsstaats. des Urteilsstaats.
2. Der Urteilsstaat gibt dem Vollstreckungsstaat Gelegenheit, sich 2. Der Urteilsstaat gibt dem Vollstreckungsstaat Gelegenheit, sich
durch einen Konsul oder einen anderen im Einvernehmen mit dem durch einen Konsul oder einen anderen im Einvernehmen mit dem
Vollstreckungsstaat bezeichneten Beamten zu vergewissern, dass die Vollstreckungsstaat bezeichneten Beamten zu vergewissern, dass die
Zustimmung entsprechend den im vorstehenden Absatz 1 vorgesehenen Zustimmung entsprechend den im vorstehenden Absatz 1 vorgesehenen
Bedingungen gegeben worden ist. Bedingungen gegeben worden ist.
Artikel 8 Artikel 8
Wirkungen der Überstellung für den Urteilsstaat Wirkungen der Überstellung für den Urteilsstaat
1. Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des 1. Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des
Vollstreckungsstaats wird die Vollstreckung der Verurteilung im Vollstreckungsstaats wird die Vollstreckung der Verurteilung im
Urteilsstaat ausgesetzt. Urteilsstaat ausgesetzt.
2. Der Urteilsstaat darf die Verurteilung nicht weiter vollstrecken, 2. Der Urteilsstaat darf die Verurteilung nicht weiter vollstrecken,
wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Verurteilung für wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Verurteilung für
abgeschlossen erachtet. abgeschlossen erachtet.
Artikel 9 Artikel 9
Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat
1. Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats 1. Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats
a) setzen die Vollstreckung der Verurteilung unmittelbar oder aufgrund a) setzen die Vollstreckung der Verurteilung unmittelbar oder aufgrund
einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in Artikel 10 einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in Artikel 10
enthaltenen Bedingungen fort oder enthaltenen Bedingungen fort oder
b) wandeln die Verurteilung unter den in Artikel 11 enthaltenen b) wandeln die Verurteilung unter den in Artikel 11 enthaltenen
Bedingungen durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in eine Bedingungen durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in eine
Entscheidung dieses Staates um, wobei sie die im Urteilsstaat Entscheidung dieses Staates um, wobei sie die im Urteilsstaat
verhängte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats verhängte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats
für dieselbe Straftat vorgesehene Sanktion ersetzen. für dieselbe Straftat vorgesehene Sanktion ersetzen.
2. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen Ersuchen 2. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen Ersuchen
vor Überstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches vor Überstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches
dieser Verfahren er anwenden wird. dieser Verfahren er anwenden wird.
3. Die Vollstreckung der Verurteilung richtet sich nach dem Recht des 3. Die Vollstreckung der Verurteilung richtet sich nach dem Recht des
Vollstreckungsstaats und dieser Staat allein ist zuständig, alle Vollstreckungsstaats und dieser Staat allein ist zuständig, alle
erforderlichen Entscheidungen zu treffen. erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
4. Jeder Staat, der nach seinem innerstaatlichen Recht sich nicht 4. Jeder Staat, der nach seinem innerstaatlichen Recht sich nicht
eines der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren bedienen kann, um eines der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren bedienen kann, um
Maßnahmen zu vollstrecken, die im Hoheitsgebiet einer anderen Maßnahmen zu vollstrecken, die im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei gegen Personen ausgesprochen worden sind, die aufgrund Vertragspartei gegen Personen ausgesprochen worden sind, die aufgrund
ihres geistigen Zustands in Bezug auf die Straftat für strafrechtlich ihres geistigen Zustands in Bezug auf die Straftat für strafrechtlich
nicht verantwortlich erklärt worden sind, und der bereit ist, solche nicht verantwortlich erklärt worden sind, und der bereit ist, solche
Personen zur weiteren Behandlung zu übernehmen, kann in einer an den Personen zur weiteren Behandlung zu übernehmen, kann in einer an den
Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung die Verfahren Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung die Verfahren
bezeichnen, die er in solchen Fällen anwenden wird. bezeichnen, die er in solchen Fällen anwenden wird.
Artikel 10 Artikel 10
Fortsetzung der Vollstreckung Fortsetzung der Vollstreckung
1. Im Falle einer Fortsetzung der Vollstreckung ist der 1. Im Falle einer Fortsetzung der Vollstreckung ist der
Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion,
wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden. wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden.
2. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des 2. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des
Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies
vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder
Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine
Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen.
Diese Strafe oder Maßnahme muss ihrer Art nach soweit wie möglich der Diese Strafe oder Maßnahme muss ihrer Art nach soweit wie möglich der
Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung
verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat
verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des
Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmaß nicht überschreiten. Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmaß nicht überschreiten.
Artikel 11 Artikel 11
Umwandlung der Verurteilung Umwandlung der Verurteilung
1. Im Fall einer Umwandlung der Verurteilung ist das nach dem Recht 1. Im Fall einer Umwandlung der Verurteilung ist das nach dem Recht
des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der
Umwandlung: Umwandlung:
a) ist die zuständige Behörde an die tatsächlichen Feststellungen a) ist die zuständige Behörde an die tatsächlichen Feststellungen
gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im
Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben, Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben,
b) darf die zuständige Behörde eine freiheitsentziehende Sanktion b) darf die zuständige Behörde eine freiheitsentziehende Sanktion
nicht in eine finanzielle Sanktion umwandeln, nicht in eine finanzielle Sanktion umwandeln,
c) hat die zuständige Behörde die Gesamtzeit des an der verurteilten c) hat die zuständige Behörde die Gesamtzeit des an der verurteilten
Person bereits vollzogenen Freiheitsentzugs anzurechnen, Person bereits vollzogenen Freiheitsentzugs anzurechnen,
d) darf die zuständige Behörde die strafrechtliche Lage der d) darf die zuständige Behörde die strafrechtliche Lage der
verurteilten Person nicht erschweren und ist sie an ein Mindestmaß, verurteilten Person nicht erschweren und ist sie an ein Mindestmaß,
das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für die begangene Straftat das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für die begangene Straftat
oder die begangenen Straftaten gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht oder die begangenen Straftaten gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht
gebunden. gebunden.
2. Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der 2. Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der
verurteilten Person statt, so hält der Vollstreckungsstaat diese in verurteilten Person statt, so hält der Vollstreckungsstaat diese in
Haft oder gewährleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im Haft oder gewährleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im
Vollstreckungsstaat bis zum Abschluss dieses Verfahrens. Vollstreckungsstaat bis zum Abschluss dieses Verfahrens.
Artikel 12 Artikel 12
Begnadigung, Amnestie, Strafherabsetzung Begnadigung, Amnestie, Strafherabsetzung
Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder anderen Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder anderen
Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine Strafherabsetzung Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine Strafherabsetzung
gewähren. gewähren.
Artikel 13 Artikel 13
Revision des Urteils Revision des Urteils
Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über eine gegen das Urteil Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über eine gegen das Urteil
gerichtete Revisionsbeschwerde zu entscheiden. gerichtete Revisionsbeschwerde zu entscheiden.
Artikel 14 Artikel 14
Beendigung der Vollstreckung Beendigung der Vollstreckung
Der Vollstreckungsstaat muss die Vollstreckung der Verurteilung Der Vollstreckungsstaat muss die Vollstreckung der Verurteilung
beenden, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder beenden, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder
Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, aufgrund deren ihre Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, aufgrund deren ihre
Vollstreckbarkeit erlischt. Vollstreckbarkeit erlischt.
Artikel 15 Artikel 15
Unterrichtung über die Vollstreckung Unterrichtung über die Vollstreckung
Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über die Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über die
Vollstreckung der Verurteilung, Vollstreckung der Verurteilung,
a) wenn er die Vollstreckung der Verurteilung für abgeschlossen a) wenn er die Vollstreckung der Verurteilung für abgeschlossen
erachtet, erachtet,
b) wenn die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung der b) wenn die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung der
Verurteilung aus der Haft flieht oder Verurteilung aus der Haft flieht oder
c) wenn der Urteilsstaat um einen besonderen Bericht ersucht. c) wenn der Urteilsstaat um einen besonderen Bericht ersucht.
Artikel 16 Artikel 16
Durchlieferung Durchlieferung
1. Eine Vertragspartei gibt einem Ersuchen um Durchlieferung einer 1. Eine Vertragspartei gibt einem Ersuchen um Durchlieferung einer
verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet entsprechend ihrem Recht verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet entsprechend ihrem Recht
statt, wenn ein solches Ersuchen von einer anderen Vertragspartei statt, wenn ein solches Ersuchen von einer anderen Vertragspartei
ausgeht, die selbst mit einer anderen Vertragspartei oder mit einem ausgeht, die selbst mit einer anderen Vertragspartei oder mit einem
Drittstaat die Überstellung dieser Person nach oder aus ihrem Drittstaat die Überstellung dieser Person nach oder aus ihrem
Hoheitsgebiet vereinbart hat. Hoheitsgebiet vereinbart hat.
2. Eine Vertragspartei kann die Durchlieferung verweigern, 2. Eine Vertragspartei kann die Durchlieferung verweigern,
a) wenn es sich bei der verurteilten Person um einen ihrer a) wenn es sich bei der verurteilten Person um einen ihrer
Staatsangehörigen handelt oder Staatsangehörigen handelt oder
b) wenn die Straftat, derentwegen die Verurteilung ausgesprochen b) wenn die Straftat, derentwegen die Verurteilung ausgesprochen
worden ist, nach ihrem Recht keine Straftat darstellt. worden ist, nach ihrem Recht keine Straftat darstellt.
3. Die Ersuchen um Durchlieferung und die Antworten werden auf den in 3. Die Ersuchen um Durchlieferung und die Antworten werden auf den in
Artikel 5 Absatz 2 und 3 bezeichneten Wegen übermittelt. Artikel 5 Absatz 2 und 3 bezeichneten Wegen übermittelt.
4. Eine Vertragspartei kann einem Ersuchen eines Drittstaates um 4. Eine Vertragspartei kann einem Ersuchen eines Drittstaates um
Durchlieferung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet Durchlieferung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet
stattgeben, wenn dieser Staat mit einer anderen Vertragspartei die stattgeben, wenn dieser Staat mit einer anderen Vertragspartei die
Überstellung nach oder aus seinem Hoheitsgebiet vereinbart hat. Überstellung nach oder aus seinem Hoheitsgebiet vereinbart hat.
5. Die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei darf 5. Die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei darf
die verurteilte Person nur so lange in Haft halten, wie dies für die die verurteilte Person nur so lange in Haft halten, wie dies für die
Durchlieferung durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Durchlieferung durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist.
6. Die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann 6. Die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann
gebeten werden, eine Zusicherung abzugeben, dass die verurteilte gebeten werden, eine Zusicherung abzugeben, dass die verurteilte
Person im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaates wegen einer vor Person im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaates wegen einer vor
Verlassen des Urteilsstaats begangenen Straftat oder wegen einer vor Verlassen des Urteilsstaats begangenen Straftat oder wegen einer vor
diesem Zeitpunkt ausgesprochenen Verurteilung weder verfolgt noch - diesem Zeitpunkt ausgesprochenen Verurteilung weder verfolgt noch -
vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 5 - in Haft gehalten oder vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 5 - in Haft gehalten oder
einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen
wird. wird.
7. Ein Ersuchen um Durchlieferung ist nicht erforderlich, wenn die 7. Ein Ersuchen um Durchlieferung ist nicht erforderlich, wenn die
Überstellung auf dem Luftweg über das Hoheitsgebiet einer Überstellung auf dem Luftweg über das Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei erfolgt und dort keine Zwischenlandung vorgesehen ist. Vertragspartei erfolgt und dort keine Zwischenlandung vorgesehen ist.
Jeder Staat kann jedoch bei der Unterzeichnung oder bei der Jeder Staat kann jedoch bei der Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung verlangen, dass ihm eine solche Durchlieferung gerichtete Erklärung verlangen, dass ihm eine solche Durchlieferung
über sein Hoheitsgebiet notifiziert wird. über sein Hoheitsgebiet notifiziert wird.
Artikel 17 Artikel 17
Sprache und Kosten Sprache und Kosten
1. Mitteilungen nach Artikel 4 Absatz 2 bis 4 erfolgen in der Sprache 1. Mitteilungen nach Artikel 4 Absatz 2 bis 4 erfolgen in der Sprache
der Vertragspartei, an die sie gerichtet sind, oder in einer der der Vertragspartei, an die sie gerichtet sind, oder in einer der
Amtssprachen des Europarats. Amtssprachen des Europarats.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Übersetzung der Ersuchen um 2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Übersetzung der Ersuchen um
Überstellung und der Unterlagen nicht verlangt. Überstellung und der Unterlagen nicht verlangt.
3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung 3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung
verlangen, dass ihm die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen verlangen, dass ihm die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen
mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der
Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm bezeichnete Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm bezeichnete
Amtssprache übermittelt werden. Er kann dabei seine Bereitschaft Amtssprache übermittelt werden. Er kann dabei seine Bereitschaft
erklären, Übersetzungen in jede weitere Sprache neben der Amtssprache erklären, Übersetzungen in jede weitere Sprache neben der Amtssprache
oder den Amtssprachen des Europarats anzunehmen. oder den Amtssprachen des Europarats anzunehmen.
4. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) 4. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a)
bedürfen Schriftstücke, die aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt bedürfen Schriftstücke, die aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt
werden, keiner Beglaubigung. werden, keiner Beglaubigung.
5. Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, 5. Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen,
werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die
ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats entstehen. ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats entstehen.
Artikel 18 Artikel 18
Unterzeichnung und Inkrafttreten Unterzeichnung und Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats
und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des
Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats
hinterlegt. hinterlegt.
2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf 2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei
Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung
ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung
ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei
Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde folgt. Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 19 Artikel 19
Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen
Beschluss, der mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Beschluss, der mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des
Europarats vorgesehenen Mehrheit und bei Einstimmigkeit der Vertreter Europarats vorgesehenen Mehrheit und bei Einstimmigkeit der Vertreter
der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben,
gefasst worden ist, jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates und gefasst worden ist, jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates und
nicht in Artikel 18 Absatz 1 erwähnt ist, einladen, dem Übereinkommen nicht in Artikel 18 Absatz 1 erwähnt ist, einladen, dem Übereinkommen
beizutreten. beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats
folgt. folgt.
Artikel 20 Artikel 20
Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung findet. Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses
Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses
Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim
Generalsekretär folgt. Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den zwei vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann 3. Jede nach den zwei vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann
in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die
Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt. Generalsekretär folgt.
Artikel 21 Artikel 21
Zeitlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen ist auf die Vollstreckung von Verurteilungen Dieses Übereinkommen ist auf die Vollstreckung von Verurteilungen
anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden
sind. sind.
Artikel 22 Artikel 22
Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen
1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten aus 1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten aus
Auslieferungsverträgen und aus anderen Verträgen über die Auslieferungsverträgen und aus anderen Verträgen über die
internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, welche die Überstellung internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, welche die Überstellung
verhafteter Personen zum Zweck der Gegenüberstellung oder der verhafteter Personen zum Zweck der Gegenüberstellung oder der
Zeugenaussage vorsehen. Zeugenaussage vorsehen.
2. Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsparteien eine Vereinbarung oder 2. Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsparteien eine Vereinbarung oder
einen Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen bereits einen Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen bereits
geschlossen haben oder schließen oder ihre Beziehungen auf diesem geschlossen haben oder schließen oder ihre Beziehungen auf diesem
Gebiet anderweitig geregelt haben oder regeln, sind sie berechtigt, Gebiet anderweitig geregelt haben oder regeln, sind sie berechtigt,
anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die
Regelung anzuwenden. Regelung anzuwenden.
3. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht von Vertragsstaaten 3. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht von Vertragsstaaten
des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von
Strafurteilen, untereinander bilaterale oder multilaterale Strafurteilen, untereinander bilaterale oder multilaterale
Übereinkünfte über Fragen, die in jenem Übereinkommen geregelt sind, Übereinkünfte über Fragen, die in jenem Übereinkommen geregelt sind,
zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin
enthaltenen Grundsätze zu schließen. enthaltenen Grundsätze zu schließen.
4. Ist für ein Ersuchen um Überstellung sowohl dieses Übereinkommen 4. Ist für ein Ersuchen um Überstellung sowohl dieses Übereinkommen
als auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung als auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung
von Strafurteilen oder eine andere Vereinbarung oder ein anderer von Strafurteilen oder eine andere Vereinbarung oder ein anderer
Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen anwendbar, so Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen anwendbar, so
bezeichnet der ersuchende Staat bei Stellung des Ersuchens die bezeichnet der ersuchende Staat bei Stellung des Ersuchens die
Übereinkunft, auf die sich das Ersuchen gründet. Übereinkunft, auf die sich das Ersuchen gründet.
Artikel 23 Artikel 23
Gütliche Einigung Gütliche Einigung
Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird
die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich,
erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich
aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten. aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.
Artikel 24 Artikel 24
Kündigung Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine
an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation
kündigen. kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt. Generalsekretär folgt.
3. Dieses Übereinkommen bleibt jedoch weiterhin anwendbar auf die 3. Dieses Übereinkommen bleibt jedoch weiterhin anwendbar auf die
Vollstreckung der Verurteilungen von Personen, die vor dem Vollstreckung der Verurteilungen von Personen, die vor dem
Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
überstellt worden sind. überstellt worden sind.
Artikel 25 Artikel 25
Notifikationen Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des
Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung
dieses Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der diesem dieses Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der diesem
Übereinkommen beigetreten ist: Übereinkommen beigetreten ist:
a) jede Unterzeichnung, a) jede Unterzeichnung,
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde, Beitrittsurkunde,
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den
Artikeln 18 Absatz 2 und 3, 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 und 3; Artikeln 18 Absatz 2 und 3, 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 und 3;
d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im
Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, den 21. März 1983, in englischer und Geschehen zu Straßburg, den 21. März 1983, in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten
des Europarats, allen Staaten, die sich an der Ausarbeitung dieses des Europarats, allen Staaten, die sich an der Ausarbeitung dieses
Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der eingeladen worden Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der eingeladen worden
ist, dem Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften. ist, dem Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften.
[Unterschriften und Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches [Unterschriften und Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches
Staatsblatt vom 15. Dezember 1990, S. 23185] Staatsblatt vom 15. Dezember 1990, S. 23185]
Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende
Erklärungen abgegeben: Erklärungen abgegeben:
1. Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens 1. Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens
Belgien schließt, sofern es Vollstreckungsstaat ist, die Anwendung des Belgien schließt, sofern es Vollstreckungsstaat ist, die Anwendung des
in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Verfahrens aus. in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Verfahrens aus.
2. Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens 2. Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens
Belgien verlangt, dass die Überstellungsersuchen und die Unterlagen Belgien verlangt, dass die Überstellungsersuchen und die Unterlagen
mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarats oder ins mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarats oder ins
Niederländische vorgelegt werden. Niederländische vorgelegt werden.
Der Wortlaut anderer Erklärungen und Vorbehalte, die bei der Der Wortlaut anderer Erklärungen und Vorbehalte, die bei der
Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunden abgegeben Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunden abgegeben
wurden, werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. wurden, werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS DES EUROPARATS ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS DES EUROPARATS
ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN ZWISCHEN DEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN ZWISCHEN DEN
MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1990, S. 23186 bis [siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1990, S. 23186 bis
23188] 23188]
[Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember [Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember
1990, S. 23188] 1990, S. 23188]
Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende
Erklärung abgegeben: Erklärung abgegeben:
Artikel 4 - Übereinkommen Artikel 4 - Übereinkommen
Das Übereinkommen findet für Belgien in den Beziehungen zu den Das Übereinkommen findet für Belgien in den Beziehungen zu den
Staaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, 90 Tage nach Staaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, 90 Tage nach
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Anwendung. Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Anwendung.
Eine derartige Erklärung wurde auch von Italien und Dänemark Eine derartige Erklärung wurde auch von Italien und Dänemark
abgegeben. abgegeben.
Die Liste der gebundenen Staaten sowie das Datum des Inkrafttretens Die Liste der gebundenen Staaten sowie das Datum des Inkrafttretens
werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.
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