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Loi portant approbation des Actes Internationaux suivants : a) Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, faite à Strasbourg le 21 mars 1983; b) Accord relatif à l'application entre les Etats membres des Communautés européennes de la Convention du Conseil de l'Europe sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à Bruxelles le 25 mai 1987. - Traduction allemande | Wet houdende goedkeuring van volgende Internationale Akten : a) Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, opgemaakt te Straatsburg op 21 maart 1983; b) Overeenkomst betreffende de toepassing tussen de lid-Staten van de Europese Gemeenschappen van het Verdrag van de Raad van Europa inzake de overbrenging van gevonniste personen, opgemaakt te Brussel op 25 mei 1987. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 JUIN 1990. - Loi portant approbation des Actes Internationaux | 19 JUNI 1990. - Wet houdende goedkeuring van volgende Internationale |
suivants : a) Convention sur le transfèrement des personnes | Akten : a) Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, |
condamnées, faite à Strasbourg le 21 mars 1983; b) Accord relatif à | opgemaakt te Straatsburg op 21 maart 1983; b) Overeenkomst betreffende |
l'application entre les Etats membres des Communautés européennes de | de toepassing tussen de lid-Staten van de Europese Gemeenschappen van |
la Convention du Conseil de l'Europe sur le transfèrement des | het Verdrag van de Raad van Europa inzake de overbrenging van |
personnes condamnées, fait à Bruxelles le 25 mai 1987. - Traduction | gevonniste personen, opgemaakt te Brussel op 25 mei 1987. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juni |
loi du 19 juin 1990 portant approbation des Actes Internationaux | 1990 houdende goedkeuring van volgende Internationale Akten : a) |
suivants : a) Convention sur le transfèrement des personnes | Verdrag inzake de overbrenging van gevonniste personen, opgemaakt te |
condamnées, faite à Strasbourg le 21 mars 1983; b) Accord relatif à | Straatsburg op 21 maart 1983; b) Overeenkomst betreffende de |
l'application entre les Etats membres des Communautés européennes de | toepassing tussen de lid-Staten van de Europese Gemeenschappen van het |
la Convention du Conseil de l'Europe sur le transfèrement des | Verdrag van de Raad van Europa inzake de overbrenging van gevonniste |
personnes condamnées, fait à Bruxelles le 25 mai 1987 (Moniteur belge | personen, opgemaakt te Brussel op 25 mei 1987 (Belgisch Staatsblad van |
du 15 décembre 1990). | 15 december 1990). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
19. JUNI 1990 - Gesetz zur Billigung folgender internationaler | 19. JUNI 1990 - Gesetz zur Billigung folgender internationaler |
Rechtsakte: | Rechtsakte: |
a) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, | a) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, |
abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983, | abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983, |
b) Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats | b) Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats |
über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den | über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in | Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in |
Brüssel am 25. Mai 1987 | Brüssel am 25. Mai 1987 |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Einziger Artikel - Folgende internationale Rechtsakte werden voll und | Einziger Artikel - Folgende internationale Rechtsakte werden voll und |
ganz wirksam: | ganz wirksam: |
a) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, | a) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, |
abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983, | abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983, |
b) Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats | b) Übereinkommen über die Anwendung des Übereinkommens des Europarats |
über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den | über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den |
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in | Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in |
Brüssel am 25. Mai 1987. | Brüssel am 25. Mai 1987. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 1990 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 1990 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
M. EYSKENS | M. EYSKENS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
ÜBERSETZUNG | ÜBERSETZUNG |
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN | ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN |
Präambel | Präambel |
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses | Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses |
Übereinkommen unterzeichnen | Übereinkommen unterzeichnen |
von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine | von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine |
engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, | engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, |
in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen | in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen |
Angelegenheiten weiterzuentwickeln, | Angelegenheiten weiterzuentwickeln, |
in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen einer | in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen einer |
geordneten Rechtspflege dienen und die soziale Wiedereingliederung | geordneten Rechtspflege dienen und die soziale Wiedereingliederung |
verurteilter Personen fördern sollte, | verurteilter Personen fördern sollte, |
in der Erwägung, dass es diese Ziele erfordern, Ausländern, denen | in der Erwägung, dass es diese Ziele erfordern, Ausländern, denen |
wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, | wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, |
Gelegenheit zu geben, sich der gegen sie ausgesprochenen Verurteilung | Gelegenheit zu geben, sich der gegen sie ausgesprochenen Verurteilung |
in ihrer Heimat zu unterziehen, | in ihrer Heimat zu unterziehen, |
in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden | in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden |
kann, dass sie in ihr eigenes Land überstellt werden, | kann, dass sie in ihr eigenes Land überstellt werden, |
sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck | Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck |
a) "Verurteilung" jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die | a) "Verurteilung" jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die |
von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder | von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder |
auf unbestimmte Zeit ausgesprochen worden ist, | auf unbestimmte Zeit ausgesprochen worden ist, |
b) "Urteil" eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine | b) "Urteil" eine Entscheidung eines Gerichts, durch die eine |
Verurteilung ausgesprochen wird, | Verurteilung ausgesprochen wird, |
c) "Urteilsstaat" den Staat, in dem die Verurteilung der Person, die | c) "Urteilsstaat" den Staat, in dem die Verurteilung der Person, die |
überstellt werden kann oder überstellt worden ist, ausgesprochen | überstellt werden kann oder überstellt worden ist, ausgesprochen |
worden ist, | worden ist, |
d) "Vollstreckungsstaat" den Staat, in den die verurteilte Person | d) "Vollstreckungsstaat" den Staat, in den die verurteilte Person |
überstellt werden kann oder überstellt worden ist, damit sie sich dort | überstellt werden kann oder überstellt worden ist, damit sie sich dort |
ihrer Verurteilung unterzieht. | ihrer Verurteilung unterzieht. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Allgemeine Grundsätze | Allgemeine Grundsätze |
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Übereinkommen | 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Übereinkommen |
im Hinblick auf die Überstellung verurteilter Personen weitestgehend | im Hinblick auf die Überstellung verurteilter Personen weitestgehend |
zusammenzuarbeiten. | zusammenzuarbeiten. |
2. Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann | 2. Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann |
nach diesem Übereinkommen in das Hoheitsgebiet einer anderen | nach diesem Übereinkommen in das Hoheitsgebiet einer anderen |
Vertragspartei überstellt werden, damit sie sich dort der gegen sie | Vertragspartei überstellt werden, damit sie sich dort der gegen sie |
ausgesprochenen Verurteilung unterzieht. Zu diesem Zweck kann sie dem | ausgesprochenen Verurteilung unterzieht. Zu diesem Zweck kann sie dem |
Urteils- oder dem Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch äußern, | Urteils- oder dem Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch äußern, |
nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden. | nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden. |
3. Das Ersuchen um Überstellung kann entweder vom Urteils- oder vom | 3. Das Ersuchen um Überstellung kann entweder vom Urteils- oder vom |
Vollstreckungsstaat gestellt werden. | Vollstreckungsstaat gestellt werden. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Voraussetzungen für die Überstellung | Voraussetzungen für die Überstellung |
1. Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter | 1. Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter |
den folgenden Voraussetzungen überstellt werden: | den folgenden Voraussetzungen überstellt werden: |
a) dass sie Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist, | a) dass sie Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist, |
b) dass das Urteil formell rechtskräftig ist, | b) dass das Urteil formell rechtskräftig ist, |
c) dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung die | c) dass zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung die |
verurteilte Person sich noch mindestens sechs Monate der gegen sie | verurteilte Person sich noch mindestens sechs Monate der gegen sie |
ausgesprochenen Verurteilung unterziehen muss oder dass die | ausgesprochenen Verurteilung unterziehen muss oder dass die |
Verurteilung auf unbestimmte Dauer ist, | Verurteilung auf unbestimmte Dauer ist, |
d) dass die verurteilte Person oder, sofern einer der beiden Staaten | d) dass die verurteilte Person oder, sofern einer der beiden Staaten |
es in Anbetracht ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen | es in Anbetracht ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen |
Zustands für erforderlich erachtet, ihr gesetzlicher Vertreter ihrer | Zustands für erforderlich erachtet, ihr gesetzlicher Vertreter ihrer |
Überstellung zustimmt, | Überstellung zustimmt, |
e) dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die | e) dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die |
Verurteilung ausgesprochen worden ist, nach dem Recht des | Verurteilung ausgesprochen worden ist, nach dem Recht des |
Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem | Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem |
Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden, | Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden, |
f) dass sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die | f) dass sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die |
Überstellung geeinigt haben. | Überstellung geeinigt haben. |
2. In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf | 2. In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf |
eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der Verurteilung, der sich | eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der Verurteilung, der sich |
die verurteilte Person noch unterziehen muss, kürzer ist als die in | die verurteilte Person noch unterziehen muss, kürzer ist als die in |
Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene. | Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene. |
3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung |
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung | durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung |
seine Absicht bekanntgeben, in seinen Beziehungen zu anderen | seine Absicht bekanntgeben, in seinen Beziehungen zu anderen |
Vertragsparteien die Anwendung eines der in Artikel 9 Absatz 1 | Vertragsparteien die Anwendung eines der in Artikel 9 Absatz 1 |
Buchstabe a) und b) vorgesehenen Verfahren auszuschließen. | Buchstabe a) und b) vorgesehenen Verfahren auszuschließen. |
4. Jeder Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des | 4. Jeder Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des |
Europarats gerichtete Erklärung für seinen Bereich den Begriff | Europarats gerichtete Erklärung für seinen Bereich den Begriff |
"Staatsangehöriger" im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen. | "Staatsangehöriger" im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Informationspflicht | Informationspflicht |
1. Jede verurteilte Person, auf die dieses Übereinkommen Anwendung | 1. Jede verurteilte Person, auf die dieses Übereinkommen Anwendung |
finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt | finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt |
dieses Übereinkommens unterrichtet. | dieses Übereinkommens unterrichtet. |
2. Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch | 2. Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch |
geäußert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der | geäußert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der |
Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat so bald wie möglich nach | Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat so bald wie möglich nach |
Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils mit. | Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils mit. |
3. Die Mitteilung enthält: | 3. Die Mitteilung enthält: |
a) Namen, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten Person, | a) Namen, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten Person, |
b) gegebenenfalls ihre Anschrift im Vollstreckungsstaat, | b) gegebenenfalls ihre Anschrift im Vollstreckungsstaat, |
c) eine Darlegung des Sachverhalts, welcher der Verurteilung zugrunde | c) eine Darlegung des Sachverhalts, welcher der Verurteilung zugrunde |
liegt, | liegt, |
d) Art und Dauer der Verurteilung sowie Datum ihrer Rechtskraft. | d) Art und Dauer der Verurteilung sowie Datum ihrer Rechtskraft. |
4. Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat gegenüber ihren | 4. Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat gegenüber ihren |
Wunsch geäußert, überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat | Wunsch geäußert, überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat |
dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3 | dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3 |
bezeichnete Mitteilung. | bezeichnete Mitteilung. |
5. Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils- | 5. Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils- |
oder den Vollstreckungsstaat aufgrund der vorstehenden Absätze | oder den Vollstreckungsstaat aufgrund der vorstehenden Absätze |
Veranlassten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden | Veranlassten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden |
Staaten aufgrund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat, | Staaten aufgrund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat, |
unterrichtet. | unterrichtet. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Ersuchen und Antworten | Ersuchen und Antworten |
1. Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der | 1. Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der |
Schriftform. | Schriftform. |
2. Die Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates | 2. Die Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates |
an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet. Die | an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet. Die |
Antworten werden auf demselben Weg übermittelt. | Antworten werden auf demselben Weg übermittelt. |
3. Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des | 3. Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des |
Europarats gerichtete Erklärung bekanntgeben, dass sie für die | Europarats gerichtete Erklärung bekanntgeben, dass sie für die |
Übermittlung einen anderen Weg benutzen wird. | Übermittlung einen anderen Weg benutzen wird. |
4. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend von | 4. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend von |
seiner Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder | seiner Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder |
es ablehnt. | es ablehnt. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Unterlagen | Unterlagen |
1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats stellt ihm der Vollstreckungsstaat | 1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats stellt ihm der Vollstreckungsstaat |
folgende Unterlagen zur Verfügung: | folgende Unterlagen zur Verfügung: |
a) ein Schriftstück oder eine Erklärung, woraus hervorgeht, dass die | a) ein Schriftstück oder eine Erklärung, woraus hervorgeht, dass die |
verurteilte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist, | verurteilte Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist, |
b) eine Abschrift der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, aus | b) eine Abschrift der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, aus |
denen hervorgeht, dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen | denen hervorgeht, dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen |
die Verurteilung im Urteilsstaat ausgesprochen worden ist, nach dem | die Verurteilung im Urteilsstaat ausgesprochen worden ist, nach dem |
Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie | Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie |
in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden, | in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden, |
c) eine Erklärung, welche die in Artikel 9 Absatz 2 bezeichnete | c) eine Erklärung, welche die in Artikel 9 Absatz 2 bezeichnete |
Mitteilung enthält. | Mitteilung enthält. |
2. Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem | 2. Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem |
Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht | Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht |
einer der beiden Staaten bereits bekanntgegeben hat, dass er dem | einer der beiden Staaten bereits bekanntgegeben hat, dass er dem |
Ersuchen nicht stattgeben wird: | Ersuchen nicht stattgeben wird: |
a) eine beglaubigte Abschrift des Urteils und der angewendeten | a) eine beglaubigte Abschrift des Urteils und der angewendeten |
Rechtsvorschriften, | Rechtsvorschriften, |
b) eine Erklärung, aus der hervorgeht, welchem Teil der Verurteilung | b) eine Erklärung, aus der hervorgeht, welchem Teil der Verurteilung |
sich die verurteilte Person bereits unterzogen hat, einschließlich | sich die verurteilte Person bereits unterzogen hat, einschließlich |
einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und alle | einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und alle |
weiteren für die Vollstreckung der Verurteilung wesentlichen Umstände, | weiteren für die Vollstreckung der Verurteilung wesentlichen Umstände, |
c) eine Erklärung, welche die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) | c) eine Erklärung, welche die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) |
bezeichnete Zustimmung zur Überstellung enthält, | bezeichnete Zustimmung zur Überstellung enthält, |
d) gegebenenfalls medizinische und Sozialberichte über die verurteilte | d) gegebenenfalls medizinische und Sozialberichte über die verurteilte |
Person, Mitteilungen über ihre Behandlung im Urteilsstaat und | Person, Mitteilungen über ihre Behandlung im Urteilsstaat und |
Empfehlungen für ihre weitere Behandlung im Vollstreckungsstaat. | Empfehlungen für ihre weitere Behandlung im Vollstreckungsstaat. |
3. Jeder der beiden Staaten kann um Übermittlung der in Absatz 1 oder | 3. Jeder der beiden Staaten kann um Übermittlung der in Absatz 1 oder |
2 bezeichneten Unterlagen oder Erklärungen ersuchen, bevor er um | 2 bezeichneten Unterlagen oder Erklärungen ersuchen, bevor er um |
Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob er dem | Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob er dem |
Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt. | Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Zustimmung und Nachprüfung | Zustimmung und Nachprüfung |
1. Der Urteilsstaat gewährleistet, dass diejenige Person, die nach | 1. Der Urteilsstaat gewährleistet, dass diejenige Person, die nach |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Überstellung zuzustimmen hat, ihre | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Überstellung zuzustimmen hat, ihre |
Zustimmung freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen | Zustimmung freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen |
gibt. Das Verfahren für diese Zustimmung richtet sich nach dem Recht | gibt. Das Verfahren für diese Zustimmung richtet sich nach dem Recht |
des Urteilsstaats. | des Urteilsstaats. |
2. Der Urteilsstaat gibt dem Vollstreckungsstaat Gelegenheit, sich | 2. Der Urteilsstaat gibt dem Vollstreckungsstaat Gelegenheit, sich |
durch einen Konsul oder einen anderen im Einvernehmen mit dem | durch einen Konsul oder einen anderen im Einvernehmen mit dem |
Vollstreckungsstaat bezeichneten Beamten zu vergewissern, dass die | Vollstreckungsstaat bezeichneten Beamten zu vergewissern, dass die |
Zustimmung entsprechend den im vorstehenden Absatz 1 vorgesehenen | Zustimmung entsprechend den im vorstehenden Absatz 1 vorgesehenen |
Bedingungen gegeben worden ist. | Bedingungen gegeben worden ist. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Wirkungen der Überstellung für den Urteilsstaat | Wirkungen der Überstellung für den Urteilsstaat |
1. Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des | 1. Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des |
Vollstreckungsstaats wird die Vollstreckung der Verurteilung im | Vollstreckungsstaats wird die Vollstreckung der Verurteilung im |
Urteilsstaat ausgesetzt. | Urteilsstaat ausgesetzt. |
2. Der Urteilsstaat darf die Verurteilung nicht weiter vollstrecken, | 2. Der Urteilsstaat darf die Verurteilung nicht weiter vollstrecken, |
wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Verurteilung für | wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Verurteilung für |
abgeschlossen erachtet. | abgeschlossen erachtet. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat | Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat |
1. Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats | 1. Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats |
a) setzen die Vollstreckung der Verurteilung unmittelbar oder aufgrund | a) setzen die Vollstreckung der Verurteilung unmittelbar oder aufgrund |
einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in Artikel 10 | einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in Artikel 10 |
enthaltenen Bedingungen fort oder | enthaltenen Bedingungen fort oder |
b) wandeln die Verurteilung unter den in Artikel 11 enthaltenen | b) wandeln die Verurteilung unter den in Artikel 11 enthaltenen |
Bedingungen durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in eine | Bedingungen durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in eine |
Entscheidung dieses Staates um, wobei sie die im Urteilsstaat | Entscheidung dieses Staates um, wobei sie die im Urteilsstaat |
verhängte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats | verhängte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats |
für dieselbe Straftat vorgesehene Sanktion ersetzen. | für dieselbe Straftat vorgesehene Sanktion ersetzen. |
2. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen Ersuchen | 2. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen Ersuchen |
vor Überstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches | vor Überstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches |
dieser Verfahren er anwenden wird. | dieser Verfahren er anwenden wird. |
3. Die Vollstreckung der Verurteilung richtet sich nach dem Recht des | 3. Die Vollstreckung der Verurteilung richtet sich nach dem Recht des |
Vollstreckungsstaats und dieser Staat allein ist zuständig, alle | Vollstreckungsstaats und dieser Staat allein ist zuständig, alle |
erforderlichen Entscheidungen zu treffen. | erforderlichen Entscheidungen zu treffen. |
4. Jeder Staat, der nach seinem innerstaatlichen Recht sich nicht | 4. Jeder Staat, der nach seinem innerstaatlichen Recht sich nicht |
eines der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren bedienen kann, um | eines der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren bedienen kann, um |
Maßnahmen zu vollstrecken, die im Hoheitsgebiet einer anderen | Maßnahmen zu vollstrecken, die im Hoheitsgebiet einer anderen |
Vertragspartei gegen Personen ausgesprochen worden sind, die aufgrund | Vertragspartei gegen Personen ausgesprochen worden sind, die aufgrund |
ihres geistigen Zustands in Bezug auf die Straftat für strafrechtlich | ihres geistigen Zustands in Bezug auf die Straftat für strafrechtlich |
nicht verantwortlich erklärt worden sind, und der bereit ist, solche | nicht verantwortlich erklärt worden sind, und der bereit ist, solche |
Personen zur weiteren Behandlung zu übernehmen, kann in einer an den | Personen zur weiteren Behandlung zu übernehmen, kann in einer an den |
Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung die Verfahren | Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung die Verfahren |
bezeichnen, die er in solchen Fällen anwenden wird. | bezeichnen, die er in solchen Fällen anwenden wird. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Fortsetzung der Vollstreckung | Fortsetzung der Vollstreckung |
1. Im Falle einer Fortsetzung der Vollstreckung ist der | 1. Im Falle einer Fortsetzung der Vollstreckung ist der |
Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, | Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, |
wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden. | wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden. |
2. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des | 2. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des |
Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies | Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies |
vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder | vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder |
Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine | Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine |
Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. | Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. |
Diese Strafe oder Maßnahme muss ihrer Art nach soweit wie möglich der | Diese Strafe oder Maßnahme muss ihrer Art nach soweit wie möglich der |
Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung | Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung |
verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat | verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat |
verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des | verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des |
Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmaß nicht überschreiten. | Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmaß nicht überschreiten. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Umwandlung der Verurteilung | Umwandlung der Verurteilung |
1. Im Fall einer Umwandlung der Verurteilung ist das nach dem Recht | 1. Im Fall einer Umwandlung der Verurteilung ist das nach dem Recht |
des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der | des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der |
Umwandlung: | Umwandlung: |
a) ist die zuständige Behörde an die tatsächlichen Feststellungen | a) ist die zuständige Behörde an die tatsächlichen Feststellungen |
gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im | gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im |
Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben, | Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben, |
b) darf die zuständige Behörde eine freiheitsentziehende Sanktion | b) darf die zuständige Behörde eine freiheitsentziehende Sanktion |
nicht in eine finanzielle Sanktion umwandeln, | nicht in eine finanzielle Sanktion umwandeln, |
c) hat die zuständige Behörde die Gesamtzeit des an der verurteilten | c) hat die zuständige Behörde die Gesamtzeit des an der verurteilten |
Person bereits vollzogenen Freiheitsentzugs anzurechnen, | Person bereits vollzogenen Freiheitsentzugs anzurechnen, |
d) darf die zuständige Behörde die strafrechtliche Lage der | d) darf die zuständige Behörde die strafrechtliche Lage der |
verurteilten Person nicht erschweren und ist sie an ein Mindestmaß, | verurteilten Person nicht erschweren und ist sie an ein Mindestmaß, |
das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für die begangene Straftat | das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für die begangene Straftat |
oder die begangenen Straftaten gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht | oder die begangenen Straftaten gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht |
gebunden. | gebunden. |
2. Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der | 2. Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der |
verurteilten Person statt, so hält der Vollstreckungsstaat diese in | verurteilten Person statt, so hält der Vollstreckungsstaat diese in |
Haft oder gewährleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im | Haft oder gewährleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im |
Vollstreckungsstaat bis zum Abschluss dieses Verfahrens. | Vollstreckungsstaat bis zum Abschluss dieses Verfahrens. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Begnadigung, Amnestie, Strafherabsetzung | Begnadigung, Amnestie, Strafherabsetzung |
Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder anderen | Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder anderen |
Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine Strafherabsetzung | Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine Strafherabsetzung |
gewähren. | gewähren. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Revision des Urteils | Revision des Urteils |
Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über eine gegen das Urteil | Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über eine gegen das Urteil |
gerichtete Revisionsbeschwerde zu entscheiden. | gerichtete Revisionsbeschwerde zu entscheiden. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Beendigung der Vollstreckung | Beendigung der Vollstreckung |
Der Vollstreckungsstaat muss die Vollstreckung der Verurteilung | Der Vollstreckungsstaat muss die Vollstreckung der Verurteilung |
beenden, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder | beenden, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder |
Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, aufgrund deren ihre | Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, aufgrund deren ihre |
Vollstreckbarkeit erlischt. | Vollstreckbarkeit erlischt. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
Unterrichtung über die Vollstreckung | Unterrichtung über die Vollstreckung |
Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über die | Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über die |
Vollstreckung der Verurteilung, | Vollstreckung der Verurteilung, |
a) wenn er die Vollstreckung der Verurteilung für abgeschlossen | a) wenn er die Vollstreckung der Verurteilung für abgeschlossen |
erachtet, | erachtet, |
b) wenn die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung der | b) wenn die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung der |
Verurteilung aus der Haft flieht oder | Verurteilung aus der Haft flieht oder |
c) wenn der Urteilsstaat um einen besonderen Bericht ersucht. | c) wenn der Urteilsstaat um einen besonderen Bericht ersucht. |
Artikel 16 | Artikel 16 |
Durchlieferung | Durchlieferung |
1. Eine Vertragspartei gibt einem Ersuchen um Durchlieferung einer | 1. Eine Vertragspartei gibt einem Ersuchen um Durchlieferung einer |
verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet entsprechend ihrem Recht | verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet entsprechend ihrem Recht |
statt, wenn ein solches Ersuchen von einer anderen Vertragspartei | statt, wenn ein solches Ersuchen von einer anderen Vertragspartei |
ausgeht, die selbst mit einer anderen Vertragspartei oder mit einem | ausgeht, die selbst mit einer anderen Vertragspartei oder mit einem |
Drittstaat die Überstellung dieser Person nach oder aus ihrem | Drittstaat die Überstellung dieser Person nach oder aus ihrem |
Hoheitsgebiet vereinbart hat. | Hoheitsgebiet vereinbart hat. |
2. Eine Vertragspartei kann die Durchlieferung verweigern, | 2. Eine Vertragspartei kann die Durchlieferung verweigern, |
a) wenn es sich bei der verurteilten Person um einen ihrer | a) wenn es sich bei der verurteilten Person um einen ihrer |
Staatsangehörigen handelt oder | Staatsangehörigen handelt oder |
b) wenn die Straftat, derentwegen die Verurteilung ausgesprochen | b) wenn die Straftat, derentwegen die Verurteilung ausgesprochen |
worden ist, nach ihrem Recht keine Straftat darstellt. | worden ist, nach ihrem Recht keine Straftat darstellt. |
3. Die Ersuchen um Durchlieferung und die Antworten werden auf den in | 3. Die Ersuchen um Durchlieferung und die Antworten werden auf den in |
Artikel 5 Absatz 2 und 3 bezeichneten Wegen übermittelt. | Artikel 5 Absatz 2 und 3 bezeichneten Wegen übermittelt. |
4. Eine Vertragspartei kann einem Ersuchen eines Drittstaates um | 4. Eine Vertragspartei kann einem Ersuchen eines Drittstaates um |
Durchlieferung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet | Durchlieferung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet |
stattgeben, wenn dieser Staat mit einer anderen Vertragspartei die | stattgeben, wenn dieser Staat mit einer anderen Vertragspartei die |
Überstellung nach oder aus seinem Hoheitsgebiet vereinbart hat. | Überstellung nach oder aus seinem Hoheitsgebiet vereinbart hat. |
5. Die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei darf | 5. Die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei darf |
die verurteilte Person nur so lange in Haft halten, wie dies für die | die verurteilte Person nur so lange in Haft halten, wie dies für die |
Durchlieferung durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. | Durchlieferung durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. |
6. Die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann | 6. Die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann |
gebeten werden, eine Zusicherung abzugeben, dass die verurteilte | gebeten werden, eine Zusicherung abzugeben, dass die verurteilte |
Person im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaates wegen einer vor | Person im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaates wegen einer vor |
Verlassen des Urteilsstaats begangenen Straftat oder wegen einer vor | Verlassen des Urteilsstaats begangenen Straftat oder wegen einer vor |
diesem Zeitpunkt ausgesprochenen Verurteilung weder verfolgt noch - | diesem Zeitpunkt ausgesprochenen Verurteilung weder verfolgt noch - |
vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 5 - in Haft gehalten oder | vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 5 - in Haft gehalten oder |
einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen | einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen |
wird. | wird. |
7. Ein Ersuchen um Durchlieferung ist nicht erforderlich, wenn die | 7. Ein Ersuchen um Durchlieferung ist nicht erforderlich, wenn die |
Überstellung auf dem Luftweg über das Hoheitsgebiet einer | Überstellung auf dem Luftweg über das Hoheitsgebiet einer |
Vertragspartei erfolgt und dort keine Zwischenlandung vorgesehen ist. | Vertragspartei erfolgt und dort keine Zwischenlandung vorgesehen ist. |
Jeder Staat kann jedoch bei der Unterzeichnung oder bei der | Jeder Staat kann jedoch bei der Unterzeichnung oder bei der |
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder | Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder |
Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats | Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats |
gerichtete Erklärung verlangen, dass ihm eine solche Durchlieferung | gerichtete Erklärung verlangen, dass ihm eine solche Durchlieferung |
über sein Hoheitsgebiet notifiziert wird. | über sein Hoheitsgebiet notifiziert wird. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
Sprache und Kosten | Sprache und Kosten |
1. Mitteilungen nach Artikel 4 Absatz 2 bis 4 erfolgen in der Sprache | 1. Mitteilungen nach Artikel 4 Absatz 2 bis 4 erfolgen in der Sprache |
der Vertragspartei, an die sie gerichtet sind, oder in einer der | der Vertragspartei, an die sie gerichtet sind, oder in einer der |
Amtssprachen des Europarats. | Amtssprachen des Europarats. |
2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Übersetzung der Ersuchen um | 2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Übersetzung der Ersuchen um |
Überstellung und der Unterlagen nicht verlangt. | Überstellung und der Unterlagen nicht verlangt. |
3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 3. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung |
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung | durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung |
verlangen, dass ihm die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen | verlangen, dass ihm die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen |
mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der | mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der |
Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm bezeichnete | Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm bezeichnete |
Amtssprache übermittelt werden. Er kann dabei seine Bereitschaft | Amtssprache übermittelt werden. Er kann dabei seine Bereitschaft |
erklären, Übersetzungen in jede weitere Sprache neben der Amtssprache | erklären, Übersetzungen in jede weitere Sprache neben der Amtssprache |
oder den Amtssprachen des Europarats anzunehmen. | oder den Amtssprachen des Europarats anzunehmen. |
4. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) | 4. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) |
bedürfen Schriftstücke, die aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt | bedürfen Schriftstücke, die aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt |
werden, keiner Beglaubigung. | werden, keiner Beglaubigung. |
5. Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, | 5. Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, |
werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die | werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die |
ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats entstehen. | ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats entstehen. |
Artikel 18 | Artikel 18 |
Unterzeichnung und Inkrafttreten | Unterzeichnung und Inkrafttreten |
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats | 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats |
und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des | und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des |
Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der | Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der |
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- | Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- |
oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats | oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats |
hinterlegt. | hinterlegt. |
2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf | 2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf |
einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei | einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei |
Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung | Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung |
ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. | ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. |
3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung | 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung |
ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am | ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am |
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei | ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei |
Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder | Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder |
Genehmigungsurkunde folgt. | Genehmigungsurkunde folgt. |
Artikel 19 | Artikel 19 |
Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten | Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee | 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee |
des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen | des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen |
Beschluss, der mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des | Beschluss, der mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des |
Europarats vorgesehenen Mehrheit und bei Einstimmigkeit der Vertreter | Europarats vorgesehenen Mehrheit und bei Einstimmigkeit der Vertreter |
der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, | der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, |
gefasst worden ist, jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates und | gefasst worden ist, jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates und |
nicht in Artikel 18 Absatz 1 erwähnt ist, einladen, dem Übereinkommen | nicht in Artikel 18 Absatz 1 erwähnt ist, einladen, dem Übereinkommen |
beizutreten. | beizutreten. |
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag | 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag |
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach | des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach |
Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats | Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats |
folgt. | folgt. |
Artikel 20 | Artikel 20 |
Räumlicher Geltungsbereich | Räumlicher Geltungsbereich |
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung |
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses | einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses |
Übereinkommen Anwendung findet. | Übereinkommen Anwendung findet. |
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär | 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär |
des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses | des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses |
Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete | Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete |
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses | Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses |
Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen | Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen |
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim |
Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
3. Jede nach den zwei vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann | 3. Jede nach den zwei vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann |
in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den | in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den |
Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die | Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die |
Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
Artikel 21 | Artikel 21 |
Zeitlicher Geltungsbereich | Zeitlicher Geltungsbereich |
Dieses Übereinkommen ist auf die Vollstreckung von Verurteilungen | Dieses Übereinkommen ist auf die Vollstreckung von Verurteilungen |
anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden | anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten ausgesprochen worden |
sind. | sind. |
Artikel 22 | Artikel 22 |
Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen | Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen |
1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten aus | 1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten aus |
Auslieferungsverträgen und aus anderen Verträgen über die | Auslieferungsverträgen und aus anderen Verträgen über die |
internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, welche die Überstellung | internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, welche die Überstellung |
verhafteter Personen zum Zweck der Gegenüberstellung oder der | verhafteter Personen zum Zweck der Gegenüberstellung oder der |
Zeugenaussage vorsehen. | Zeugenaussage vorsehen. |
2. Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsparteien eine Vereinbarung oder | 2. Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsparteien eine Vereinbarung oder |
einen Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen bereits | einen Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen bereits |
geschlossen haben oder schließen oder ihre Beziehungen auf diesem | geschlossen haben oder schließen oder ihre Beziehungen auf diesem |
Gebiet anderweitig geregelt haben oder regeln, sind sie berechtigt, | Gebiet anderweitig geregelt haben oder regeln, sind sie berechtigt, |
anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die | anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die |
Regelung anzuwenden. | Regelung anzuwenden. |
3. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht von Vertragsstaaten | 3. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht von Vertragsstaaten |
des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von | des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von |
Strafurteilen, untereinander bilaterale oder multilaterale | Strafurteilen, untereinander bilaterale oder multilaterale |
Übereinkünfte über Fragen, die in jenem Übereinkommen geregelt sind, | Übereinkünfte über Fragen, die in jenem Übereinkommen geregelt sind, |
zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin | zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin |
enthaltenen Grundsätze zu schließen. | enthaltenen Grundsätze zu schließen. |
4. Ist für ein Ersuchen um Überstellung sowohl dieses Übereinkommen | 4. Ist für ein Ersuchen um Überstellung sowohl dieses Übereinkommen |
als auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung | als auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung |
von Strafurteilen oder eine andere Vereinbarung oder ein anderer | von Strafurteilen oder eine andere Vereinbarung oder ein anderer |
Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen anwendbar, so | Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen anwendbar, so |
bezeichnet der ersuchende Staat bei Stellung des Ersuchens die | bezeichnet der ersuchende Staat bei Stellung des Ersuchens die |
Übereinkunft, auf die sich das Ersuchen gründet. | Übereinkunft, auf die sich das Ersuchen gründet. |
Artikel 23 | Artikel 23 |
Gütliche Einigung | Gütliche Einigung |
Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird | Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird |
die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, | die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, |
erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich | erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich |
aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten. | aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten. |
Artikel 24 | Artikel 24 |
Kündigung | Kündigung |
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine | 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine |
an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation | an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation |
kündigen. | kündigen. |
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
3. Dieses Übereinkommen bleibt jedoch weiterhin anwendbar auf die | 3. Dieses Übereinkommen bleibt jedoch weiterhin anwendbar auf die |
Vollstreckung der Verurteilungen von Personen, die vor dem | Vollstreckung der Verurteilungen von Personen, die vor dem |
Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen | Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen |
überstellt worden sind. | überstellt worden sind. |
Artikel 25 | Artikel 25 |
Notifikationen | Notifikationen |
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des | Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des |
Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung | Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung |
dieses Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der diesem | dieses Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der diesem |
Übereinkommen beigetreten ist: | Übereinkommen beigetreten ist: |
a) jede Unterzeichnung, | a) jede Unterzeichnung, |
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder | b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder |
Beitrittsurkunde, | Beitrittsurkunde, |
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den | c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den |
Artikeln 18 Absatz 2 und 3, 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 und 3; | Artikeln 18 Absatz 2 und 3, 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 und 3; |
d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im | d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im |
Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. | Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten | Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäß befugten |
Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. | Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. |
Geschehen zu Straßburg, den 21. März 1983, in englischer und | Geschehen zu Straßburg, den 21. März 1983, in englischer und |
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich | französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich |
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. | ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. |
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten | Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten |
des Europarats, allen Staaten, die sich an der Ausarbeitung dieses | des Europarats, allen Staaten, die sich an der Ausarbeitung dieses |
Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der eingeladen worden | Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der eingeladen worden |
ist, dem Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften. | ist, dem Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften. |
[Unterschriften und Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches | [Unterschriften und Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches |
Staatsblatt vom 15. Dezember 1990, S. 23185] | Staatsblatt vom 15. Dezember 1990, S. 23185] |
Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende | Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende |
Erklärungen abgegeben: | Erklärungen abgegeben: |
1. Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens | 1. Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens |
Belgien schließt, sofern es Vollstreckungsstaat ist, die Anwendung des | Belgien schließt, sofern es Vollstreckungsstaat ist, die Anwendung des |
in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Verfahrens aus. | in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Verfahrens aus. |
2. Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens | 2. Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens |
Belgien verlangt, dass die Überstellungsersuchen und die Unterlagen | Belgien verlangt, dass die Überstellungsersuchen und die Unterlagen |
mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarats oder ins | mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarats oder ins |
Niederländische vorgelegt werden. | Niederländische vorgelegt werden. |
Der Wortlaut anderer Erklärungen und Vorbehalte, die bei der | Der Wortlaut anderer Erklärungen und Vorbehalte, die bei der |
Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunden abgegeben | Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunden abgegeben |
wurden, werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. | wurden, werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. |
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS DES EUROPARATS | ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS DES EUROPARATS |
ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN ZWISCHEN DEN | ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN ZWISCHEN DEN |
MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1990, S. 23186 bis | [siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1990, S. 23186 bis |
23188] | 23188] |
[Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember | [Ratifikationsangaben: siehe Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember |
1990, S. 23188] | 1990, S. 23188] |
Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende | Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien folgende |
Erklärung abgegeben: | Erklärung abgegeben: |
Artikel 4 - Übereinkommen | Artikel 4 - Übereinkommen |
Das Übereinkommen findet für Belgien in den Beziehungen zu den | Das Übereinkommen findet für Belgien in den Beziehungen zu den |
Staaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, 90 Tage nach | Staaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, 90 Tage nach |
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Anwendung. | Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Anwendung. |
Eine derartige Erklärung wurde auch von Italien und Dänemark | Eine derartige Erklärung wurde auch von Italien und Dänemark |
abgegeben. | abgegeben. |
Die Liste der gebundenen Staaten sowie das Datum des Inkrafttretens | Die Liste der gebundenen Staaten sowie das Datum des Inkrafttretens |
werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. | werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden. |