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Loi portant des dispositions diverses urgentes en matière de santé. - Traduction allemande Wet houdende diverse dringende bepalingen inzake gezondheid. - Duitse vertaling
19 JUILLET 2021. - Loi portant des dispositions diverses urgentes en 19 JULI 2021. - Wet houdende diverse dringende bepalingen inzake
matière de santé. - Traduction allemande gezondheid. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli
loi du 19 juillet 2021 portant des dispositions diverses urgentes en 2021 houdende diverse dringende bepalingen inzake gezondheid (Belgisch
matière de santé (Moniteur belge du 23 juillet 2021). Staatsblad van 23 juli 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. JULI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender 19. JULI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender
Bestimmungen im Bereich Gesundheit Bestimmungen im Bereich Gesundheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Einleitende Bestimmung TITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte TITEL 2 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die
Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte Gesundheitsprodukte
Art. 2 - 4 - [Abänderungen der Anlagen zum Gesetz vom 20. Juli 2006 Art. 2 - 4 - [Abänderungen der Anlagen zum Gesetz vom 20. Juli 2006
über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] Arzneimittel und Gesundheitsprodukte]
KAPITEL 2 - Abänderungen des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 KAPITEL 2 - Abänderungen des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
Art. 5 - Artikel 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über Art. 5 - Artikel 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch den die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 27. Juni 2016, wird durch einen Paragraphen 3 Königlichen Erlass vom 27. Juni 2016, wird durch einen Paragraphen 3
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - In Abweichung von § 1 sind die Personen, die die Arzneikunde " § 3 - In Abweichung von § 1 sind die Personen, die die Arzneikunde
gemäß Artikel 6 § 1 ausüben dürfen, befugt, die ausschließlich zur gemäß Artikel 6 § 1 ausüben dürfen, befugt, die ausschließlich zur
Grippeprophylaxe zugelassen Impfstoffe vor ihrer Abgabe zu Grippeprophylaxe zugelassen Impfstoffe vor ihrer Abgabe zu
verschreiben. Der König kann die Modalitäten und das zu befolgende verschreiben. Der König kann die Modalitäten und das zu befolgende
Verfahren festlegen. Der König kann diese Verschreibung auf bestimmte Verfahren festlegen. Der König kann diese Verschreibung auf bestimmte
Arten von Impfstoffen beschränken, die für die Grippeprophylaxe Arten von Impfstoffen beschränken, die für die Grippeprophylaxe
zugelassen sind. Der König kann diese Verschreibung einem zu zugelassen sind. Der König kann diese Verschreibung einem zu
befolgenden Verschreibungsprotokoll unterwerfen." befolgenden Verschreibungsprotokoll unterwerfen."
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 6 - Die Artikel 2, 3 und 4 treten an dem Datum der Art. 6 - Die Artikel 2, 3 und 4 treten an dem Datum der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft. in Kraft.
Artikel 5 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und tritt am 30. September Artikel 5 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und tritt am 30. September
2022 außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird infolge einer 2022 außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird infolge einer
positiven Bewertung durch die Föderalagentur für Arzneimittel vom positiven Bewertung durch die Föderalagentur für Arzneimittel vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass verlängert. König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass verlängert.
TITEL 3 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und TITEL 3 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt Umwelt
KAPITEL 1 - Weiterbildung für Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen im KAPITEL 1 - Weiterbildung für Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen im
Rahmen der COVID-Krise Rahmen der COVID-Krise
Art. 7 - Die im koordinierten Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Art. 7 - Die im koordinierten Gesetz vom 10. Mai 2015 über die
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Berufsfachkräfte im Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Berufsfachkräfte im
Gesundheitswesen, die aufgrund desselben Gesetzes oder seiner Gesundheitswesen, die aufgrund desselben Gesetzes oder seiner
Ausführungserlasse zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildung Ausführungserlasse zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildung
verpflichtet sind, werden für die Jahre 2020 und 2021 von der verpflichtet sind, werden für die Jahre 2020 und 2021 von der
Verpflichtung zur Weiterbildung befreit, wenn sie aus bestimmten von Verpflichtung zur Weiterbildung befreit, wenn sie aus bestimmten von
ihrem Willen unabhängigen Gründen aufgrund der ihrem Willen unabhängigen Gründen aufgrund der
COVID-19-Coronaviruskrise nicht imstande waren, an diesen COVID-19-Coronaviruskrise nicht imstande waren, an diesen
Weiterbildungsstunden teilzunehmen. Weiterbildungsstunden teilzunehmen.
Die Weiterbildungsstunden, die die in Absatz 1 erwähnten Die Weiterbildungsstunden, die die in Absatz 1 erwähnten
Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen im Jahr 2020 oder 2021 absolviert Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen im Jahr 2020 oder 2021 absolviert
hätten, werden im Jahr 2022 berücksichtigt. hätten, werden im Jahr 2022 berücksichtigt.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2021 über eine KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2021 über eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass oder Änderung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass oder Änderung einer
Berufsreglementierung im Gesundheitssektor Berufsreglementierung im Gesundheitssektor
Art. 8 - Artikel 12 des Gesetzes vom 23. März 2021 über eine Art. 8 - Artikel 12 des Gesetzes vom 23. März 2021 über eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass oder Änderung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass oder Änderung einer
Berufsreglementierung im Gesundheitssektor wird durch einen Berufsreglementierung im Gesundheitssektor wird durch einen
Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Jede Person, die ein Interesse geltend macht, kann bei der " § 2 - Jede Person, die ein Interesse geltend macht, kann bei der
Behörde eine Beurteilung über die Anwendung von Vorschriften zur Behörde eine Beurteilung über die Anwendung von Vorschriften zur
Reglementierung eines Berufs beantragen. In dem Antrag auf Beurteilung Reglementierung eines Berufs beantragen. In dem Antrag auf Beurteilung
sind die betreffende Maßnahme und, wenn möglich, die Vorschriften, sind die betreffende Maßnahme und, wenn möglich, die Vorschriften,
deren Beurteilung beantragt wird, deutlich anzugeben. Die Behörde muss deren Beurteilung beantragt wird, deutlich anzugeben. Die Behörde muss
angemessen auf den Antrag auf Beurteilung reagieren. Wenn die angemessen auf den Antrag auf Beurteilung reagieren. Wenn die
Vorschrift gemäß § 1 beurteilt wurde, stellt die Bezugnahme auf diese Vorschrift gemäß § 1 beurteilt wurde, stellt die Bezugnahme auf diese
Beurteilung eine angemessene Antwort dar. Der König kann die Beurteilung eine angemessene Antwort dar. Der König kann die
zusätzlichen Modalitäten für den Antrag auf Beurteilung festlegen." zusätzlichen Modalitäten für den Antrag auf Beurteilung festlegen."
TITEL 4 - Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände TITEL 4 - Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
Art. 9 - Artikel 14 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Art. 9 - Artikel 14 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das
Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "für eine Dauer von sechs Jahren" durch 1. In § 1 werden die Wörter "für eine Dauer von sechs Jahren" durch
die Wörter "für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren" ersetzt; in die Wörter "für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren" ersetzt; in
§ 2 werden die Wörter "für einen Zeitraum von sechs Jahren" durch die § 2 werden die Wörter "für einen Zeitraum von sechs Jahren" durch die
Wörter "für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren" ersetzt. Wörter "für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren" ersetzt.
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Der König bestimmt, auf welche Weise die Mitglieder der " § 3 - Der König bestimmt, auf welche Weise die Mitglieder der
Generalversammlung einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes Generalversammlung einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes
gewählt werden. gewählt werden.
Darüber hinaus bestimmt der König die Mindest- und Höchstzahl Darüber hinaus bestimmt der König die Mindest- und Höchstzahl
Mitglieder der Generalversammlung einer Krankenkasse. Mitglieder der Generalversammlung einer Krankenkasse.
Der König bestimmt die Mindestzahl Beauftragter der angeschlossenen Der König bestimmt die Mindestzahl Beauftragter der angeschlossenen
Krankenkassen in der Generalversammlung eines Landesverbandes. Krankenkassen in der Generalversammlung eines Landesverbandes.
In der Satzung eines Landesverbandes kann jedoch eine Höchstzahl In der Satzung eines Landesverbandes kann jedoch eine Höchstzahl
Beauftragter der angeschlossenen Krankenkassen in der Beauftragter der angeschlossenen Krankenkassen in der
Generalversammlung sowie eine Höchstzahl Vertreter pro angeschlossene Generalversammlung sowie eine Höchstzahl Vertreter pro angeschlossene
Krankenkasse in dieser Generalversammlung vorgesehen werden." Krankenkasse in dieser Generalversammlung vorgesehen werden."
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied " § 4 - Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied
des Landesverbandes, dem die Krankenkasse angehört, nicht daran des Landesverbandes, dem die Krankenkasse angehört, nicht daran
gehindert werden, für einen Sitz in der Generalversammlung der gehindert werden, für einen Sitz in der Generalversammlung der
betreffenden Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl betreffenden Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl
Stimmrecht zu haben. Stimmrecht zu haben.
Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied einer Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied einer
in Artikel 43bis oder in Artikel 70 §§ 6 oder 7 erwähnten Gesellschaft in Artikel 43bis oder in Artikel 70 §§ 6 oder 7 erwähnten Gesellschaft
auf Gegenseitigkeit, der die Krankenkasse angeschlossen ist oder von auf Gegenseitigkeit, der die Krankenkasse angeschlossen ist oder von
der sie eine Abteilung bildet, nicht daran gehindert werden, für einen der sie eine Abteilung bildet, nicht daran gehindert werden, für einen
Sitz in der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse zu Sitz in der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse zu
kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben." kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben."
Art. 10 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 9. Juli 2004, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem vom 9. Juli 2004, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied " § 4 - Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied
des Landesverbandes, dem die Krankenkasse angehört, nicht daran des Landesverbandes, dem die Krankenkasse angehört, nicht daran
gehindert werden, für einen Sitz im Verwaltungsrat der betreffenden gehindert werden, für einen Sitz im Verwaltungsrat der betreffenden
Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu
haben. haben.
Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied einer Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied einer
in Artikel 43bis oder in Artikel 70 §§ 6 oder 7 erwähnten Gesellschaft in Artikel 43bis oder in Artikel 70 §§ 6 oder 7 erwähnten Gesellschaft
auf Gegenseitigkeit, der die Krankenkasse angeschlossen ist oder von auf Gegenseitigkeit, der die Krankenkasse angeschlossen ist oder von
der sie eine Abteilung ist, nicht daran gehindert werden, für einen der sie eine Abteilung ist, nicht daran gehindert werden, für einen
Sitz im Verwaltungsrat der betreffenden Krankenkasse zu kandidieren Sitz im Verwaltungsrat der betreffenden Krankenkasse zu kandidieren
und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben." und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben."
Art. 11 - Artikel 43bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 11 - Artikel 43bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Eine Gesellschaft auf Gegenseitigkeit kann durch mehrere bei " § 1 - Eine Gesellschaft auf Gegenseitigkeit kann durch mehrere bei
einem selben Landesverband angeschlossene Krankenkassen geschaffen einem selben Landesverband angeschlossene Krankenkassen geschaffen
werden, um ausschließlich Mitgliedern einen oder mehrere Dienste werden, um ausschließlich Mitgliedern einen oder mehrere Dienste
anzubieten, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) des anzubieten, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) des
vorliegenden Gesetzes und in Artikel 67 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. vorliegenden Gesetzes und in Artikel 67 Absatz 5 des Gesetzes vom 26.
April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der
Organisation der Zusatzkranken-versicherung (I) erwähnt sind. Organisation der Zusatzkranken-versicherung (I) erwähnt sind.
Darüber hinaus kann eine regionale Gesellschaft auf Gegenseitigkeit Darüber hinaus kann eine regionale Gesellschaft auf Gegenseitigkeit
durch einen Landesverband oder durch alle bei einem Landesverband durch einen Landesverband oder durch alle bei einem Landesverband
angeschlossenen Krankenkassen geschaffen werden, um ausschließlich angeschlossenen Krankenkassen geschaffen werden, um ausschließlich
Mitgliedern Leistungen im Rahmen der in Artikel 2 § 1 erwähnten Mitgliedern Leistungen im Rahmen der in Artikel 2 § 1 erwähnten
Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen
Behörde als des Föderalstaates fallen, und gegebenenfalls, wenn die Behörde als des Föderalstaates fallen, und gegebenenfalls, wenn die
betreffende zuständige Behörde es vorsieht, ebenfalls die in Artikel 3 betreffende zuständige Behörde es vorsieht, ebenfalls die in Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe b) und c) des vorliegenden Gesetzes erwähnten Absatz 1 Buchstabe b) und c) des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Dienste anzubieten. Für jeden Landesverband kann es nur eine einzige Dienste anzubieten. Für jeden Landesverband kann es nur eine einzige
regionale Gesellschaft auf Gegenseitigkeit pro zuständige Behörde, die regionale Gesellschaft auf Gegenseitigkeit pro zuständige Behörde, die
nicht der Föderalstaat ist, geben. nicht der Föderalstaat ist, geben.
Alle einem selben Landesverband angeschlossenen Krankenkassen sind von Alle einem selben Landesverband angeschlossenen Krankenkassen sind von
Amts wegen bei allen regionalen Gesellschaften auf Gegenseitigkeit Amts wegen bei allen regionalen Gesellschaften auf Gegenseitigkeit
angeschlossen, die von dem Landesverband, dem sie angehören, angeschlossen, die von dem Landesverband, dem sie angehören,
geschaffen wurden." geschaffen wurden."
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Diese" und den Wörtern 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Diese" und den Wörtern
"Form der Zusammenarbeit" die Wörter "in § 1 Absatz 1 erwähnte" "Form der Zusammenarbeit" die Wörter "in § 1 Absatz 1 erwähnte"
eingefügt. eingefügt.
3. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2bis - Diese in § 1 Absatz 2 erwähnte Form der Zusammenarbeit ist " § 2bis - Diese in § 1 Absatz 2 erwähnte Form der Zusammenarbeit ist
Gegenstand eines Beschlusses der Generalversammlung des Gegenstand eines Beschlusses der Generalversammlung des
Landesverbandes. Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 sind Landesverbandes. Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 sind
anwendbar. anwendbar.
Im Einberufungsschreiben ist Folgendes vermerkt: Im Einberufungsschreiben ist Folgendes vermerkt:
1. Gründe für die Schaffung dieser Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, 1. Gründe für die Schaffung dieser Gesellschaften auf Gegenseitigkeit,
2. Rechte und Verpflichtungen der betreffenden Krankenkassen, die 2. Rechte und Verpflichtungen der betreffenden Krankenkassen, die
diesen Gesellschaften auf Gegenseitigkeit von Amts wegen angeschlossen diesen Gesellschaften auf Gegenseitigkeit von Amts wegen angeschlossen
werden, ihrer Mitglieder und der Personen zu deren Lasten, werden, ihrer Mitglieder und der Personen zu deren Lasten,
3. Satzung der neuen Gesellschaft auf Gegenseitigkeit." 3. Satzung der neuen Gesellschaft auf Gegenseitigkeit."
4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Die Beschlüsse der Krankenkassen über die Schaffung einer in § " § 3 - Die Beschlüsse der Krankenkassen über die Schaffung einer in §
1 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit oder den Anschluss an 1 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit oder den Anschluss an
eine solche bestehende Gesellschaft auf Gegenseitigkeit müssen von der eine solche bestehende Gesellschaft auf Gegenseitigkeit müssen von der
Generalversammlung des Landesverbandes, dem sie angehören, gebilligt Generalversammlung des Landesverbandes, dem sie angehören, gebilligt
werden." werden."
5. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 5. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 4bis - Bei Fusion aller Krankenkassen, die einer in § 1 Absatz 1 " § 4bis - Bei Fusion aller Krankenkassen, die einer in § 1 Absatz 1
erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit angeschlossen sind, die erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit angeschlossen sind, die
mindestens einen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Dienst mindestens einen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Dienst
organisiert hat, wird diese Gesellschaft auf Gegenseitigkeit an dem organisiert hat, wird diese Gesellschaft auf Gegenseitigkeit an dem
Datum dieser Fusion von Rechts wegen aufgelöst und ihr Vermögen und Datum dieser Fusion von Rechts wegen aufgelöst und ihr Vermögen und
ihre Rechte und Pflichten werden von der aus der Fusion entstandenen ihre Rechte und Pflichten werden von der aus der Fusion entstandenen
Krankenkasse übernommen." Krankenkasse übernommen."
6. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 6. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Beschlüsse müssen "Die in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Beschlüsse müssen
von der Generalversammlung des Landesverbandes, dem die betreffende von der Generalversammlung des Landesverbandes, dem die betreffende
Krankenkasse angehört, gebilligt werden." Krankenkasse angehört, gebilligt werden."
Art. 12 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 17. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: vom 17. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 1. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Die aufgrund von Artikel 43bis § 1 geschaffene Einheit erhält "Die aufgrund von Artikel 43bis § 1 geschaffene Einheit erhält
ebenfalls die Eigenschaft einer "Gesellschaft auf Gegenseitigkeit"." ebenfalls die Eigenschaft einer "Gesellschaft auf Gegenseitigkeit"."
2. In § 5 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: 2. In § 5 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Die in Artikel 70 § 1 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaften auf "Die in Artikel 70 § 1 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaften auf
Gegenseitigkeit werden am 31. Dezember 2021 von Rechts wegen Gegenseitigkeit werden am 31. Dezember 2021 von Rechts wegen
aufgelöst." aufgelöst."
3. In § 9 werden die Wörter "und 70 §§ 6, 7 und 8 " durch die Wörter 3. In § 9 werden die Wörter "und 70 §§ 6, 7 und 8 " durch die Wörter
"und 70 §§ 6 und 7" ersetzt. "und 70 §§ 6 und 7" ersetzt.
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 10 - Die in Artikel 43bis § 1 Absatz 1 erwähnten Gesellschaften " § 10 - Die in Artikel 43bis § 1 Absatz 1 erwähnten Gesellschaften
auf Gegenseitigkeit können sich mit Billigung des Landesverbandes, dem auf Gegenseitigkeit können sich mit Billigung des Landesverbandes, dem
sie angeschlossen sind, in eine in Artikel 43bis § 1 Absatz 2 erwähnte sie angeschlossen sind, in eine in Artikel 43bis § 1 Absatz 2 erwähnte
Gesellschaft auf Gegenseitigkeit umwandeln, vorausgesetzt sie haben Gesellschaft auf Gegenseitigkeit umwandeln, vorausgesetzt sie haben
vorab die diesbezügliche Zulassung vom Kontrollamt erhalten und üben vorab die diesbezügliche Zulassung vom Kontrollamt erhalten und üben
keine anderen Tätigkeiten aus als das Gewähren von Leistungen, keine anderen Tätigkeiten aus als das Gewähren von Leistungen,
ausschließlich an Mitglieder im Rahmen der in Artikel 43bis § 1 Absatz ausschließlich an Mitglieder im Rahmen der in Artikel 43bis § 1 Absatz
2 erwähnten Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit eines 2 erwähnten Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit eines
föderierten Teilgebiets fallen." föderierten Teilgebiets fallen."
KAPITEL 2 - Inkrafttreten KAPITEL 2 - Inkrafttreten
Art. 13 - Die Artikel 9 bis 12 treten am Tag der Veröffentlichung des Art. 13 - Die Artikel 9 bis 12 treten am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2021 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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