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Loi portant des dispositions diverses urgentes en matière de santé. - Traduction allemande | Wet houdende diverse dringende bepalingen inzake gezondheid. - Duitse vertaling |
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19 JUILLET 2021. - Loi portant des dispositions diverses urgentes en | 19 JULI 2021. - Wet houdende diverse dringende bepalingen inzake |
matière de santé. - Traduction allemande | gezondheid. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli |
loi du 19 juillet 2021 portant des dispositions diverses urgentes en | 2021 houdende diverse dringende bepalingen inzake gezondheid (Belgisch |
matière de santé (Moniteur belge du 23 juillet 2021). | Staatsblad van 23 juli 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
19. JULI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender | 19. JULI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender |
Bestimmungen im Bereich Gesundheit | Bestimmungen im Bereich Gesundheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Einleitende Bestimmung | TITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | TITEL 2 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die |
Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und | Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte | Gesundheitsprodukte |
Art. 2 - 4 - [Abänderungen der Anlagen zum Gesetz vom 20. Juli 2006 | Art. 2 - 4 - [Abänderungen der Anlagen zum Gesetz vom 20. Juli 2006 |
über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für | über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für |
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] | Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] |
KAPITEL 2 - Abänderungen des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 | KAPITEL 2 - Abänderungen des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 |
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
Art. 5 - Artikel 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über | Art. 5 - Artikel 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch den | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 27. Juni 2016, wird durch einen Paragraphen 3 | Königlichen Erlass vom 27. Juni 2016, wird durch einen Paragraphen 3 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - In Abweichung von § 1 sind die Personen, die die Arzneikunde | " § 3 - In Abweichung von § 1 sind die Personen, die die Arzneikunde |
gemäß Artikel 6 § 1 ausüben dürfen, befugt, die ausschließlich zur | gemäß Artikel 6 § 1 ausüben dürfen, befugt, die ausschließlich zur |
Grippeprophylaxe zugelassen Impfstoffe vor ihrer Abgabe zu | Grippeprophylaxe zugelassen Impfstoffe vor ihrer Abgabe zu |
verschreiben. Der König kann die Modalitäten und das zu befolgende | verschreiben. Der König kann die Modalitäten und das zu befolgende |
Verfahren festlegen. Der König kann diese Verschreibung auf bestimmte | Verfahren festlegen. Der König kann diese Verschreibung auf bestimmte |
Arten von Impfstoffen beschränken, die für die Grippeprophylaxe | Arten von Impfstoffen beschränken, die für die Grippeprophylaxe |
zugelassen sind. Der König kann diese Verschreibung einem zu | zugelassen sind. Der König kann diese Verschreibung einem zu |
befolgenden Verschreibungsprotokoll unterwerfen." | befolgenden Verschreibungsprotokoll unterwerfen." |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 6 - Die Artikel 2, 3 und 4 treten an dem Datum der | Art. 6 - Die Artikel 2, 3 und 4 treten an dem Datum der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft. | in Kraft. |
Artikel 5 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und tritt am 30. September | Artikel 5 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und tritt am 30. September |
2022 außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird infolge einer | 2022 außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird infolge einer |
positiven Bewertung durch die Föderalagentur für Arzneimittel vom | positiven Bewertung durch die Föderalagentur für Arzneimittel vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass verlängert. | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass verlängert. |
TITEL 3 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | TITEL 3 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt | Umwelt |
KAPITEL 1 - Weiterbildung für Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen im | KAPITEL 1 - Weiterbildung für Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen im |
Rahmen der COVID-Krise | Rahmen der COVID-Krise |
Art. 7 - Die im koordinierten Gesetz vom 10. Mai 2015 über die | Art. 7 - Die im koordinierten Gesetz vom 10. Mai 2015 über die |
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Berufsfachkräfte im | Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Berufsfachkräfte im |
Gesundheitswesen, die aufgrund desselben Gesetzes oder seiner | Gesundheitswesen, die aufgrund desselben Gesetzes oder seiner |
Ausführungserlasse zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildung | Ausführungserlasse zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildung |
verpflichtet sind, werden für die Jahre 2020 und 2021 von der | verpflichtet sind, werden für die Jahre 2020 und 2021 von der |
Verpflichtung zur Weiterbildung befreit, wenn sie aus bestimmten von | Verpflichtung zur Weiterbildung befreit, wenn sie aus bestimmten von |
ihrem Willen unabhängigen Gründen aufgrund der | ihrem Willen unabhängigen Gründen aufgrund der |
COVID-19-Coronaviruskrise nicht imstande waren, an diesen | COVID-19-Coronaviruskrise nicht imstande waren, an diesen |
Weiterbildungsstunden teilzunehmen. | Weiterbildungsstunden teilzunehmen. |
Die Weiterbildungsstunden, die die in Absatz 1 erwähnten | Die Weiterbildungsstunden, die die in Absatz 1 erwähnten |
Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen im Jahr 2020 oder 2021 absolviert | Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen im Jahr 2020 oder 2021 absolviert |
hätten, werden im Jahr 2022 berücksichtigt. | hätten, werden im Jahr 2022 berücksichtigt. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2021 über eine | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 2021 über eine |
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass oder Änderung einer | Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass oder Änderung einer |
Berufsreglementierung im Gesundheitssektor | Berufsreglementierung im Gesundheitssektor |
Art. 8 - Artikel 12 des Gesetzes vom 23. März 2021 über eine | Art. 8 - Artikel 12 des Gesetzes vom 23. März 2021 über eine |
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass oder Änderung einer | Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass oder Änderung einer |
Berufsreglementierung im Gesundheitssektor wird durch einen | Berufsreglementierung im Gesundheitssektor wird durch einen |
Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Jede Person, die ein Interesse geltend macht, kann bei der | " § 2 - Jede Person, die ein Interesse geltend macht, kann bei der |
Behörde eine Beurteilung über die Anwendung von Vorschriften zur | Behörde eine Beurteilung über die Anwendung von Vorschriften zur |
Reglementierung eines Berufs beantragen. In dem Antrag auf Beurteilung | Reglementierung eines Berufs beantragen. In dem Antrag auf Beurteilung |
sind die betreffende Maßnahme und, wenn möglich, die Vorschriften, | sind die betreffende Maßnahme und, wenn möglich, die Vorschriften, |
deren Beurteilung beantragt wird, deutlich anzugeben. Die Behörde muss | deren Beurteilung beantragt wird, deutlich anzugeben. Die Behörde muss |
angemessen auf den Antrag auf Beurteilung reagieren. Wenn die | angemessen auf den Antrag auf Beurteilung reagieren. Wenn die |
Vorschrift gemäß § 1 beurteilt wurde, stellt die Bezugnahme auf diese | Vorschrift gemäß § 1 beurteilt wurde, stellt die Bezugnahme auf diese |
Beurteilung eine angemessene Antwort dar. Der König kann die | Beurteilung eine angemessene Antwort dar. Der König kann die |
zusätzlichen Modalitäten für den Antrag auf Beurteilung festlegen." | zusätzlichen Modalitäten für den Antrag auf Beurteilung festlegen." |
TITEL 4 - Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | TITEL 4 - Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
Art. 9 - Artikel 14 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | Art. 9 - Artikel 14 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das |
Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "für eine Dauer von sechs Jahren" durch | 1. In § 1 werden die Wörter "für eine Dauer von sechs Jahren" durch |
die Wörter "für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren" ersetzt; in | die Wörter "für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren" ersetzt; in |
§ 2 werden die Wörter "für einen Zeitraum von sechs Jahren" durch die | § 2 werden die Wörter "für einen Zeitraum von sechs Jahren" durch die |
Wörter "für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren" ersetzt. | Wörter "für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren" ersetzt. |
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Der König bestimmt, auf welche Weise die Mitglieder der | " § 3 - Der König bestimmt, auf welche Weise die Mitglieder der |
Generalversammlung einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes | Generalversammlung einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes |
gewählt werden. | gewählt werden. |
Darüber hinaus bestimmt der König die Mindest- und Höchstzahl | Darüber hinaus bestimmt der König die Mindest- und Höchstzahl |
Mitglieder der Generalversammlung einer Krankenkasse. | Mitglieder der Generalversammlung einer Krankenkasse. |
Der König bestimmt die Mindestzahl Beauftragter der angeschlossenen | Der König bestimmt die Mindestzahl Beauftragter der angeschlossenen |
Krankenkassen in der Generalversammlung eines Landesverbandes. | Krankenkassen in der Generalversammlung eines Landesverbandes. |
In der Satzung eines Landesverbandes kann jedoch eine Höchstzahl | In der Satzung eines Landesverbandes kann jedoch eine Höchstzahl |
Beauftragter der angeschlossenen Krankenkassen in der | Beauftragter der angeschlossenen Krankenkassen in der |
Generalversammlung sowie eine Höchstzahl Vertreter pro angeschlossene | Generalversammlung sowie eine Höchstzahl Vertreter pro angeschlossene |
Krankenkasse in dieser Generalversammlung vorgesehen werden." | Krankenkasse in dieser Generalversammlung vorgesehen werden." |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied | " § 4 - Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied |
des Landesverbandes, dem die Krankenkasse angehört, nicht daran | des Landesverbandes, dem die Krankenkasse angehört, nicht daran |
gehindert werden, für einen Sitz in der Generalversammlung der | gehindert werden, für einen Sitz in der Generalversammlung der |
betreffenden Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl | betreffenden Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl |
Stimmrecht zu haben. | Stimmrecht zu haben. |
Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied einer | Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied einer |
in Artikel 43bis oder in Artikel 70 §§ 6 oder 7 erwähnten Gesellschaft | in Artikel 43bis oder in Artikel 70 §§ 6 oder 7 erwähnten Gesellschaft |
auf Gegenseitigkeit, der die Krankenkasse angeschlossen ist oder von | auf Gegenseitigkeit, der die Krankenkasse angeschlossen ist oder von |
der sie eine Abteilung bildet, nicht daran gehindert werden, für einen | der sie eine Abteilung bildet, nicht daran gehindert werden, für einen |
Sitz in der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse zu | Sitz in der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse zu |
kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben." | kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben." |
Art. 10 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 9. Juli 2004, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem | vom 9. Juli 2004, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied | " § 4 - Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied |
des Landesverbandes, dem die Krankenkasse angehört, nicht daran | des Landesverbandes, dem die Krankenkasse angehört, nicht daran |
gehindert werden, für einen Sitz im Verwaltungsrat der betreffenden | gehindert werden, für einen Sitz im Verwaltungsrat der betreffenden |
Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu | Krankenkasse zu kandidieren und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu |
haben. | haben. |
Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied einer | Durch die Satzung einer Krankenkasse darf ein Personalmitglied einer |
in Artikel 43bis oder in Artikel 70 §§ 6 oder 7 erwähnten Gesellschaft | in Artikel 43bis oder in Artikel 70 §§ 6 oder 7 erwähnten Gesellschaft |
auf Gegenseitigkeit, der die Krankenkasse angeschlossen ist oder von | auf Gegenseitigkeit, der die Krankenkasse angeschlossen ist oder von |
der sie eine Abteilung ist, nicht daran gehindert werden, für einen | der sie eine Abteilung ist, nicht daran gehindert werden, für einen |
Sitz im Verwaltungsrat der betreffenden Krankenkasse zu kandidieren | Sitz im Verwaltungsrat der betreffenden Krankenkasse zu kandidieren |
und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben." | und im Falle seiner Wahl Stimmrecht zu haben." |
Art. 11 - Artikel 43bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 11 - Artikel 43bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Eine Gesellschaft auf Gegenseitigkeit kann durch mehrere bei | " § 1 - Eine Gesellschaft auf Gegenseitigkeit kann durch mehrere bei |
einem selben Landesverband angeschlossene Krankenkassen geschaffen | einem selben Landesverband angeschlossene Krankenkassen geschaffen |
werden, um ausschließlich Mitgliedern einen oder mehrere Dienste | werden, um ausschließlich Mitgliedern einen oder mehrere Dienste |
anzubieten, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) des | anzubieten, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) des |
vorliegenden Gesetzes und in Artikel 67 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. | vorliegenden Gesetzes und in Artikel 67 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. |
April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der | April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der |
Organisation der Zusatzkranken-versicherung (I) erwähnt sind. | Organisation der Zusatzkranken-versicherung (I) erwähnt sind. |
Darüber hinaus kann eine regionale Gesellschaft auf Gegenseitigkeit | Darüber hinaus kann eine regionale Gesellschaft auf Gegenseitigkeit |
durch einen Landesverband oder durch alle bei einem Landesverband | durch einen Landesverband oder durch alle bei einem Landesverband |
angeschlossenen Krankenkassen geschaffen werden, um ausschließlich | angeschlossenen Krankenkassen geschaffen werden, um ausschließlich |
Mitgliedern Leistungen im Rahmen der in Artikel 2 § 1 erwähnten | Mitgliedern Leistungen im Rahmen der in Artikel 2 § 1 erwähnten |
Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen | Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen |
Behörde als des Föderalstaates fallen, und gegebenenfalls, wenn die | Behörde als des Föderalstaates fallen, und gegebenenfalls, wenn die |
betreffende zuständige Behörde es vorsieht, ebenfalls die in Artikel 3 | betreffende zuständige Behörde es vorsieht, ebenfalls die in Artikel 3 |
Absatz 1 Buchstabe b) und c) des vorliegenden Gesetzes erwähnten | Absatz 1 Buchstabe b) und c) des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Dienste anzubieten. Für jeden Landesverband kann es nur eine einzige | Dienste anzubieten. Für jeden Landesverband kann es nur eine einzige |
regionale Gesellschaft auf Gegenseitigkeit pro zuständige Behörde, die | regionale Gesellschaft auf Gegenseitigkeit pro zuständige Behörde, die |
nicht der Föderalstaat ist, geben. | nicht der Föderalstaat ist, geben. |
Alle einem selben Landesverband angeschlossenen Krankenkassen sind von | Alle einem selben Landesverband angeschlossenen Krankenkassen sind von |
Amts wegen bei allen regionalen Gesellschaften auf Gegenseitigkeit | Amts wegen bei allen regionalen Gesellschaften auf Gegenseitigkeit |
angeschlossen, die von dem Landesverband, dem sie angehören, | angeschlossen, die von dem Landesverband, dem sie angehören, |
geschaffen wurden." | geschaffen wurden." |
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Diese" und den Wörtern | 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Diese" und den Wörtern |
"Form der Zusammenarbeit" die Wörter "in § 1 Absatz 1 erwähnte" | "Form der Zusammenarbeit" die Wörter "in § 1 Absatz 1 erwähnte" |
eingefügt. | eingefügt. |
3. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2bis - Diese in § 1 Absatz 2 erwähnte Form der Zusammenarbeit ist | " § 2bis - Diese in § 1 Absatz 2 erwähnte Form der Zusammenarbeit ist |
Gegenstand eines Beschlusses der Generalversammlung des | Gegenstand eines Beschlusses der Generalversammlung des |
Landesverbandes. Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 sind | Landesverbandes. Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 sind |
anwendbar. | anwendbar. |
Im Einberufungsschreiben ist Folgendes vermerkt: | Im Einberufungsschreiben ist Folgendes vermerkt: |
1. Gründe für die Schaffung dieser Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, | 1. Gründe für die Schaffung dieser Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, |
2. Rechte und Verpflichtungen der betreffenden Krankenkassen, die | 2. Rechte und Verpflichtungen der betreffenden Krankenkassen, die |
diesen Gesellschaften auf Gegenseitigkeit von Amts wegen angeschlossen | diesen Gesellschaften auf Gegenseitigkeit von Amts wegen angeschlossen |
werden, ihrer Mitglieder und der Personen zu deren Lasten, | werden, ihrer Mitglieder und der Personen zu deren Lasten, |
3. Satzung der neuen Gesellschaft auf Gegenseitigkeit." | 3. Satzung der neuen Gesellschaft auf Gegenseitigkeit." |
4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Die Beschlüsse der Krankenkassen über die Schaffung einer in § | " § 3 - Die Beschlüsse der Krankenkassen über die Schaffung einer in § |
1 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit oder den Anschluss an | 1 erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit oder den Anschluss an |
eine solche bestehende Gesellschaft auf Gegenseitigkeit müssen von der | eine solche bestehende Gesellschaft auf Gegenseitigkeit müssen von der |
Generalversammlung des Landesverbandes, dem sie angehören, gebilligt | Generalversammlung des Landesverbandes, dem sie angehören, gebilligt |
werden." | werden." |
5. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 5. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 4bis - Bei Fusion aller Krankenkassen, die einer in § 1 Absatz 1 | " § 4bis - Bei Fusion aller Krankenkassen, die einer in § 1 Absatz 1 |
erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit angeschlossen sind, die | erwähnten Gesellschaft auf Gegenseitigkeit angeschlossen sind, die |
mindestens einen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Dienst | mindestens einen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Dienst |
organisiert hat, wird diese Gesellschaft auf Gegenseitigkeit an dem | organisiert hat, wird diese Gesellschaft auf Gegenseitigkeit an dem |
Datum dieser Fusion von Rechts wegen aufgelöst und ihr Vermögen und | Datum dieser Fusion von Rechts wegen aufgelöst und ihr Vermögen und |
ihre Rechte und Pflichten werden von der aus der Fusion entstandenen | ihre Rechte und Pflichten werden von der aus der Fusion entstandenen |
Krankenkasse übernommen." | Krankenkasse übernommen." |
6. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 6. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Beschlüsse müssen | "Die in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Beschlüsse müssen |
von der Generalversammlung des Landesverbandes, dem die betreffende | von der Generalversammlung des Landesverbandes, dem die betreffende |
Krankenkasse angehört, gebilligt werden." | Krankenkasse angehört, gebilligt werden." |
Art. 12 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 70 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 17. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: | vom 17. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 1. In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Die aufgrund von Artikel 43bis § 1 geschaffene Einheit erhält | "Die aufgrund von Artikel 43bis § 1 geschaffene Einheit erhält |
ebenfalls die Eigenschaft einer "Gesellschaft auf Gegenseitigkeit"." | ebenfalls die Eigenschaft einer "Gesellschaft auf Gegenseitigkeit"." |
2. In § 5 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 2. In § 5 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Die in Artikel 70 § 1 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaften auf | "Die in Artikel 70 § 1 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaften auf |
Gegenseitigkeit werden am 31. Dezember 2021 von Rechts wegen | Gegenseitigkeit werden am 31. Dezember 2021 von Rechts wegen |
aufgelöst." | aufgelöst." |
3. In § 9 werden die Wörter "und 70 §§ 6, 7 und 8 " durch die Wörter | 3. In § 9 werden die Wörter "und 70 §§ 6, 7 und 8 " durch die Wörter |
"und 70 §§ 6 und 7" ersetzt. | "und 70 §§ 6 und 7" ersetzt. |
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut | 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 10 - Die in Artikel 43bis § 1 Absatz 1 erwähnten Gesellschaften | " § 10 - Die in Artikel 43bis § 1 Absatz 1 erwähnten Gesellschaften |
auf Gegenseitigkeit können sich mit Billigung des Landesverbandes, dem | auf Gegenseitigkeit können sich mit Billigung des Landesverbandes, dem |
sie angeschlossen sind, in eine in Artikel 43bis § 1 Absatz 2 erwähnte | sie angeschlossen sind, in eine in Artikel 43bis § 1 Absatz 2 erwähnte |
Gesellschaft auf Gegenseitigkeit umwandeln, vorausgesetzt sie haben | Gesellschaft auf Gegenseitigkeit umwandeln, vorausgesetzt sie haben |
vorab die diesbezügliche Zulassung vom Kontrollamt erhalten und üben | vorab die diesbezügliche Zulassung vom Kontrollamt erhalten und üben |
keine anderen Tätigkeiten aus als das Gewähren von Leistungen, | keine anderen Tätigkeiten aus als das Gewähren von Leistungen, |
ausschließlich an Mitglieder im Rahmen der in Artikel 43bis § 1 Absatz | ausschließlich an Mitglieder im Rahmen der in Artikel 43bis § 1 Absatz |
2 erwähnten Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit eines | 2 erwähnten Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit eines |
föderierten Teilgebiets fallen." | föderierten Teilgebiets fallen." |
KAPITEL 2 - Inkrafttreten | KAPITEL 2 - Inkrafttreten |
Art. 13 - Die Artikel 9 bis 12 treten am Tag der Veröffentlichung des | Art. 13 - Die Artikel 9 bis 12 treten am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |