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Vue multilingue de Loi du 19/07/2012
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Loi portant diverses modifications du Code électoral, des lois coordonnées du 18 juillet 1966 sur l'emploi des langues en matière administrative, de la loi du 3 juillet 1971 relative à la répartition des membres des Chambres législatives en groupes linguistiques et portant diverses dispositions relatives aux conseils culturels pour la communauté culturelle française et pour la communauté culturelle néerlandaise et de la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen. - Traduction allemande Wet houdende verscheidene wijzigingen van het Kieswetboek, van de gecoördineerde wetten van 18 juli 1966 op het gebruik van de talen in bestuurszaken, van de wet van 3 juli 1971 tot indeling van de leden van de Wetgevende Kamers in taalgroepen en houdende diverse bepalingen betreffende de cultuurraden voor de Nederlandse cultuurgemeenschap en voor de Franse cultuurgemeenschap en van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europese Parlement. - Duitse vertaling
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19 JUILLET 2012. - Loi portant diverses modifications du Code 19 JULI 2012. - Wet houdende verscheidene wijzigingen van het
électoral, des lois coordonnées du 18 juillet 1966 sur l'emploi des Kieswetboek, van de gecoördineerde wetten van 18 juli 1966 op het
langues en matière administrative, de la loi du 3 juillet 1971 gebruik van de talen in bestuurszaken, van de wet van 3 juli 1971 tot
relative à la répartition des membres des Chambres législatives en indeling van de leden van de Wetgevende Kamers in taalgroepen en
groupes linguistiques et portant diverses dispositions relatives aux houdende diverse bepalingen betreffende de cultuurraden voor de
conseils culturels pour la communauté culturelle française et pour la Nederlandse cultuurgemeenschap en voor de Franse cultuurgemeenschap en
communauté culturelle néerlandaise et de la loi du 23 mars 1989 van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het
relative à l'élection du Parlement européen. - Traduction allemande Europese Parlement. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli
loi du 19 juillet 2012 portant diverses modifications du Code 2012 houdende verscheidene wijzigingen van het Kieswetboek, van de
électoral, des lois coordonnées du 18 juillet 1966 sur l'emploi des gecoördineerde wetten van 18 juli 1966 op het gebruik van de talen in
langues en matière administrative, de la loi du 3 juillet 1971 bestuurszaken, van de wet van 3 juli 1971 tot indeling van de leden
relative à la répartition des membres des Chambres législatives en van de Wetgevende Kamers in taalgroepen en houdende diverse bepalingen
groupes linguistiques et portant diverses dispositions relatives aux betreffende de cultuurraden voor de Nederlandse cultuurgemeenschap en
conseils culturels pour la communauté culturelle française et pour la
communauté culturelle néerlandaise et de la loi du 23 mars 1989 voor de Franse cultuurgemeenschap en van de wet van 23 maart 1989
relative à l'élection du Parlement européen (Moniteur belge du 22 août 2012). betreffende de verkiezing van het Europese Parlement (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des 19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des
Wahlgesetzbuches, der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den Wahlgesetzbuches, der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, des Gesetzes vom 3. Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, des Gesetzes vom 3.
Juli 1971 zur Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Juli 1971 zur Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in
Sprachgruppen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug Sprachgruppen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug
auf die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die auf die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die
Flämische Kulturgemeinschaft und des Gesetzes vom 23. März 1989 über Flämische Kulturgemeinschaft und des Gesetzes vom 23. März 1989 über
die Wahl des Europäischen Parlaments die Wahl des Europäischen Parlaments
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 87 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 2 - Artikel 87 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 87 - Die Wahlen für die Abgeordnetenkammer finden nach "Art. 87 - Die Wahlen für die Abgeordnetenkammer finden nach
Wahlkreisen statt. Jede Provinz bildet einen Wahlkreis. Der Wahlkreisen statt. Jede Provinz bildet einen Wahlkreis. Der
Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt bildet ebenfalls einen Wahlkreis. Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt bildet ebenfalls einen Wahlkreis.
Die Wahlkreise umfassen einen oder mehrere Verwaltungsbezirke gemäss Die Wahlkreise umfassen einen oder mehrere Verwaltungsbezirke gemäss
der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch." der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch."
Art. 3 - In der in Artikel 87 desselben Gesetzbuches erwähnten Art. 3 - In der in Artikel 87 desselben Gesetzbuches erwähnten
Tabelle, ersetzt durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Dezember Tabelle, ersetzt durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Dezember
2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar 2003, 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar 2003,
wird der Teil in Bezug auf die "Wahlkreise Brüssel-Halle-Vilvoorde, wird der Teil in Bezug auf die "Wahlkreise Brüssel-Halle-Vilvoorde,
Löwen (Flämisch-Brabant) und Nivelles (Wallonisch-Brabant)" durch Löwen (Flämisch-Brabant) und Nivelles (Wallonisch-Brabant)" durch
Anlage 1 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. Anlage 1 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 89ter mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 89ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 89ter - Für die Wahl der Abgeordnetenkammer haben die Wähler, "Art. 89ter - Für die Wahl der Abgeordnetenkammer haben die Wähler,
die in einer Wählerliste der Gemeinden des Wahlkantons die in einer Wählerliste der Gemeinden des Wahlkantons
Sint-Genesius-Rode eingetragen sind, die Möglichkeit, ihre Stimme Sint-Genesius-Rode eingetragen sind, die Möglichkeit, ihre Stimme
entweder für eine Liste des Wahlkreises Flämisch-Brabant oder für eine entweder für eine Liste des Wahlkreises Flämisch-Brabant oder für eine
Liste des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt abzugeben." Liste des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt abzugeben."
Art. 5 - In Artikel 94 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 5 - In Artikel 94 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz
vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5. April 1994 und die vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5. April 1994 und die
Gesetze vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Gesetze vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den
Entscheid Nr. 73/2003 des Schiedshofes, und 14. April 2009, wird Entscheid Nr. 73/2003 des Schiedshofes, und 14. April 2009, wird
Absatz 5 aufgehoben. Absatz 5 aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 107ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 107ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Juli 1991 und aufgehoben durch das Gesetz vom 7. März Gesetz vom 30. Juli 1991 und aufgehoben durch das Gesetz vom 7. März
2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 107ter - Das Sondermuster der Wahlaufforderung, die den in "Art. 107ter - Das Sondermuster der Wahlaufforderung, die den in
Artikel 89ter erwähnten Wählern zuzustellen ist, wird durch einen im Artikel 89ter erwähnten Wählern zuzustellen ist, wird durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt." Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt."
Art. 7 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16.
Juli 1993 und die Gesetze vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig Juli 1993 und die Gesetze vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig
erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des Schiedshofes, und 13. erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des Schiedshofes, und 13.
Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: Februar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. In Absatz 5 wird der zweite Satz gestrichen. 2. In Absatz 5 wird der zweite Satz gestrichen.
Art. 8 - In Artikel 118 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 8 - In Artikel 118 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 13. Dezember 2002, werden die Wörter "Unbeschadet der das Gesetz vom 13. Dezember 2002, werden die Wörter "Unbeschadet der
in Artikel 115 Absatz 3 vorgesehenen Bestimmung darf niemand" durch in Artikel 115 Absatz 3 vorgesehenen Bestimmung darf niemand" durch
die Wörter "Niemand darf" ersetzt. die Wörter "Niemand darf" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 127 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 9 - Artikel 127 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 30. Juli 1991, das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, Gesetz vom 30. Juli 1991, das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993,
den Königlichen Erlass vom 5. April 1994 und die Gesetze vom 13. den Königlichen Erlass vom 5. April 1994 und die Gesetze vom 13.
Dezember 2002 und 14. April 2009, wird durch einen Absatz mit Dezember 2002 und 14. April 2009, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Im Wahlkanton Sint-Genesius-Rode werden die im Wahlkreis "Im Wahlkanton Sint-Genesius-Rode werden die im Wahlkreis
Flämisch-Brabant vorgeschlagenen Kandidatenlisten und die im Wahlkreis Flämisch-Brabant vorgeschlagenen Kandidatenlisten und die im Wahlkreis
Brüssel-Hauptstadt vorgeschlagenen Kandidatenlisten ausgehängt." Brüssel-Hauptstadt vorgeschlagenen Kandidatenlisten ausgehängt."
Art. 10 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 10 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 2 Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, 1. In § 2 Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998,
werden die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die werden die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die
Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt. Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, 2. In § 3 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998,
werden zwischen den Wörtern "für die Wahl der Abgeordnetenkammer" und werden zwischen den Wörtern "für die Wahl der Abgeordnetenkammer" und
dem Wort "fest" die Wörter "gemäss den Mustern II (a), II (b), II (c) dem Wort "fest" die Wörter "gemäss den Mustern II (a), II (b), II (c)
und II (c)bis in der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch" eingefügt. und II (c)bis in der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch" eingefügt.
3. Paragraph 3, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und 3. Paragraph 3, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch drei abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch drei
Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des
Stimmzettelmusters für die Wahl der Abgeordnetenkammer zwecks Drucks Stimmzettelmusters für die Wahl der Abgeordnetenkammer zwecks Drucks
an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
Flämisch-Brabant. Flämisch-Brabant.
Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton
Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die vor dem Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die vor dem
Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Flämisch-Brabant und die vor dem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Flämisch-Brabant und die vor dem
Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt vorgeschlagenen Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt vorgeschlagenen
Kandidatenlisten angegeben werden. Kandidatenlisten angegeben werden.
Zu diesem Zweck wird der Stimmzettel gemäss Muster II (c)bis in der Zu diesem Zweck wird der Stimmzettel gemäss Muster II (c)bis in der
Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch erstellt." Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch erstellt."
Art. 11 - In Artikel 128ter § 2 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, Art. 11 - In Artikel 128ter § 2 Absatz 5 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch
das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "des Wahlkreises das Gesetz vom 27. März 2006, werden die Wörter "des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "des Wahlkreises
Brüssel-Hauptstadt" ersetzt. Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
Art. 12 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben: Art. 12 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben:
1. Artikel 132, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, das 1. Artikel 132, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, das
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5. ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5.
April 1994 und das Gesetz vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig April 1994 und das Gesetz vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig
erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des Schiedshofes, erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des Schiedshofes,
2. Artikel 133, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 1958, 16. 2. Artikel 133, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 1958, 16.
Juli 1993 und 13. Dezember 2002, Juli 1993 und 13. Dezember 2002,
3. Artikel 134, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 1949 und 3. Artikel 134, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 1949 und
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, das ordentliche Gesetz abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, das ordentliche Gesetz
vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5. April 1994 und das vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 5. April 1994 und das
Gesetz vom 13. Dezember 2002, Gesetz vom 13. Dezember 2002,
4. Artikel 135, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 1949 und den 4. Artikel 135, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 1949 und den
Königlichen Erlass vom 5. April 1994, Königlichen Erlass vom 5. April 1994,
5. Artikel 136, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 1958 und 26. 5. Artikel 136, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 1958 und 26.
Juni 1970 und den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, Juni 1970 und den Königlichen Erlass vom 5. April 1994,
6. Artikel 137, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, 6. Artikel 137, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002,
teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des
Schiedshofes vom 26. Mai 2003. Schiedshofes vom 26. Mai 2003.
Art. 13 - In Artikel 156 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 13 - In Artikel 156 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 16. Juli 1993, teilweise für nichtig erklärt durch den Gesetze vom 16. Juli 1993, teilweise für nichtig erklärt durch den
Entscheid Nr. 90/94 des Schiedshofes, 27. Dezember 2000, 13. Dezember Entscheid Nr. 90/94 des Schiedshofes, 27. Dezember 2000, 13. Dezember
2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003
des Schiedshofes, und 14. April 2009, wird ein § 1/1 mit folgendem des Schiedshofes, und 14. April 2009, wird ein § 1/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Bei der Wahl der Abgeordnetenkammer ordnen die " § 1/1 - Bei der Wahl der Abgeordnetenkammer ordnen die
Zählbürovorstände des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode die Stimmzettel Zählbürovorstände des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode die Stimmzettel
mit Stimmabgabe in zwei Kategorien ein: mit Stimmabgabe in zwei Kategorien ein:
1. Stimmzettel mit Stimmabgabe zugunsten von Kandidatenlisten des 1. Stimmzettel mit Stimmabgabe zugunsten von Kandidatenlisten des
Wahlkreises Flämisch-Brabant, Wahlkreises Flämisch-Brabant,
2. Stimmzettel mit Stimmabgabe zugunsten von Kandidatenlisten des 2. Stimmzettel mit Stimmabgabe zugunsten von Kandidatenlisten des
Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt. Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt.
In diesem Wahlkanton wird die in Artikel 161 Absatz 2 erwähnte In diesem Wahlkanton wird die in Artikel 161 Absatz 2 erwähnte
Mustertabelle in zwei Exemplaren erstellt: ein Exemplar mit den Mustertabelle in zwei Exemplaren erstellt: ein Exemplar mit den
Ergebnissen der Auszählung für den Wahlkreis Flämisch-Brabant und ein Ergebnissen der Auszählung für den Wahlkreis Flämisch-Brabant und ein
zweites mit den Ergebnissen der Auszählung für den Wahlkreis zweites mit den Ergebnissen der Auszählung für den Wahlkreis
Brüssel-Hauptstadt. Brüssel-Hauptstadt.
Im selben Wahlkanton erstellt der Hauptwahlvorstand des Kantons die in Im selben Wahlkanton erstellt der Hauptwahlvorstand des Kantons die in
Artikel 161 Absatz 8 erwähnte zusammenfassende Tabelle ebenfalls in Artikel 161 Absatz 8 erwähnte zusammenfassende Tabelle ebenfalls in
zwei Exemplaren. zwei Exemplaren.
Alle Exemplare der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle Alle Exemplare der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle
erwähnt in den Absätzen 2 und 3 werden in Niederländisch erstellt." erwähnt in den Absätzen 2 und 3 werden in Niederländisch erstellt."
Art. 14 - In Artikel 161 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 14 - In Artikel 161 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 5. Juli 1976, 16. Juli 1993, 5. April 1995, 13. Dezember Gesetze vom 5. Juli 1976, 16. Juli 1993, 5. April 1995, 13. Dezember
2002 und 13. Februar 2007 und den Königlichen Erlass vom 5. April 2002 und 13. Februar 2007 und den Königlichen Erlass vom 5. April
1994, wird zwischen Absatz 11 und Absatz 12 ein Absatz mit folgendem 1994, wird zwischen Absatz 11 und Absatz 12 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons
Sint-Genesius-Rode lässt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Sint-Genesius-Rode lässt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises Flämisch-Brabant beziehungsweise dem Vorsitzenden des Wahlkreises Flämisch-Brabant beziehungsweise dem Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt und dem Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt und dem
Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch
der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises
angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der
entsprechenden zusammenfassenden Tabelle zukommen. Eine Papierfassung entsprechenden zusammenfassenden Tabelle zukommen. Eine Papierfassung
der zusammenfassenden Tabellen und des Protokolls wird ebenfalls dem der zusammenfassenden Tabellen und des Protokolls wird ebenfalls dem
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Flämisch-Brabant Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Flämisch-Brabant
beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt übermittelt." Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt übermittelt."
Art. 15 - Die Uberschrift von Titel IV Kapitel 4bis desselben Art. 15 - Die Uberschrift von Titel IV Kapitel 4bis desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002,
teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 73/2003 des
Schiedshofes, wird wie folgt ersetzt: Schiedshofes, wird wie folgt ersetzt:
"Kapitel 5 - Sitzverteilung für die Wahl des Senats und für die Wahl "Kapitel 5 - Sitzverteilung für die Wahl des Senats und für die Wahl
der Abgeordnetenkammer". der Abgeordnetenkammer".
Art. 16 - In Artikel 165bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 16 - In Artikel 165bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, teilweise für nichtig erklärt durch
den Entscheid Nr. 73/2003 des Schiedshofes, wird Nr. 1 wie folgt den Entscheid Nr. 73/2003 des Schiedshofes, wird Nr. 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"1. für die Wahl der Abgeordnetenkammer Listen, die mindestens fünf "1. für die Wahl der Abgeordnetenkammer Listen, die mindestens fünf
Prozent der Gesamtanzahl der für die Kandidatenlisten des betreffenden Prozent der Gesamtanzahl der für die Kandidatenlisten des betreffenden
Wahlkreises gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben,". Wahlkreises gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben,".
Art. 17 - Die Uberschrift von Titel IV Kapitel 5 desselben Art. 17 - Die Uberschrift von Titel IV Kapitel 5 desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 18 - In Titel IV desselben Gesetzbuches wird Kapitel 6, eingefügt Art. 18 - In Titel IV desselben Gesetzbuches wird Kapitel 6, eingefügt
durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit den Artikeln 169, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, mit den Artikeln 169, ersetzt
durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom
5. April 1995, 170, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und 5. April 1995, 170, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und
abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1993 und 5. April 1995, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Dezember 1993 und 5. April 1995,
und 171, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert und 171, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, aufgehoben. durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, aufgehoben.
Art. 19 - In Artikel 175 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 19 - In Artikel 175 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "Der Zentralwahlvorstand Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "Der Zentralwahlvorstand
der Provinz oder der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises der Provinz oder der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "Der Hauptwahlvorstand des Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "Der Hauptwahlvorstand des
Wahlkreises" ersetzt. Wahlkreises" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 176 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 20 - Artikel 176 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 16. Juli 1993, wird aufgehoben. vom 16. Juli 1993, wird aufgehoben.
Art. 21 - In Artikel 180quinquies § 4 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, Art. 21 - In Artikel 180quinquies § 4 Absatz 6 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und ersetzt durch das
Gesetz vom 13. Februar 2007, werden die Wörter "im Wahlkreis Gesetz vom 13. Februar 2007, werden die Wörter "im Wahlkreis
Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "im Wahlkreis
Brüssel-Hauptstadt" ersetzt. Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 180septies § 5 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, Art. 22 - Artikel 180septies § 5 Absatz 4 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das
Gesetz vom 13. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 13. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Die Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer der im Ausland "Die Stimmzettel für die Wahl der Abgeordnetenkammer der im Ausland
ansässigen belgischen Wähler des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode werden ansässigen belgischen Wähler des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode werden
von dem Zählbürovorstand ausgezählt, den der Vorsitzende des von dem Zählbürovorstand ausgezählt, den der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstandes des Kantons Sint-Genesius-Rode bestimmt." Hauptwahlvorstandes des Kantons Sint-Genesius-Rode bestimmt."
Art. 23 - In den Anlagen zu demselben Gesetzbuch wird Muster II Art. 23 - In den Anlagen zu demselben Gesetzbuch wird Muster II
(c)bis, das vorliegendem Gesetz als Anlage 2 beigefügt ist, eingefügt. (c)bis, das vorliegendem Gesetz als Anlage 2 beigefügt ist, eingefügt.
KAPITEL 3 - Abänderung der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 KAPITEL 3 - Abänderung der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966
über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten
Art. 24 - In Artikel 3 § 2 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966 Art. 24 - In Artikel 3 § 2 der koordinierten Gesetze vom 18. Juli 1966
über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, abgeändert über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, abgeändert
durch die Gesetze vom 23. Dezember 1970 und 16. Juli 1993, wird Absatz durch die Gesetze vom 23. Dezember 1970 und 16. Juli 1993, wird Absatz
2 aufgehoben. 2 aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1971 zur Aufteilung KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1971 zur Aufteilung
der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Sprachgruppen und zur der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Sprachgruppen und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Kulturräte für Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Kulturräte für
die Französische Kulturgemeinschaft und für die Flämische die Französische Kulturgemeinschaft und für die Flämische
Kulturgemeinschaft Kulturgemeinschaft
Art. 25 - In Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1971 zur Art. 25 - In Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1971 zur
Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Sprachgruppen Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Sprachgruppen
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die
Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die
Flämische Kulturgemeinschaft werden die Wörter "des Bezirks Brüssel" Flämische Kulturgemeinschaft werden die Wörter "des Bezirks Brüssel"
durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt. durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl
des Europäischen Parlaments des Europäischen Parlaments
Art. 26 - Artikel 9 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Art. 26 - Artikel 9 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des
Europäischen Parlaments, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Europäischen Parlaments, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16.
Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter "mit Ausnahme des Verwaltungsbezirkes 1. In Nr. 1 werden die Wörter "mit Ausnahme des Verwaltungsbezirkes
Halle-Vilvoorde," gestrichen. Halle-Vilvoorde," gestrichen.
2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt, der den Verwaltungsbezirk "3. des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt, der den Verwaltungsbezirk
Brüssel-Hauptstadt umfasst,". Brüssel-Hauptstadt umfasst,".
3. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die Kolonnen 3 bis 6 der Tabelle in der Anlage zum Wahlgesetzbuch "Die Kolonnen 3 bis 6 der Tabelle in der Anlage zum Wahlgesetzbuch
sind auf die Wahl des Europäischen Parlaments anwendbar, wobei die sind auf die Wahl des Europäischen Parlaments anwendbar, wobei die
Wahlkantone Eupen und Sankt Vith den deutschsprachigen Wahlkreis Wahlkantone Eupen und Sankt Vith den deutschsprachigen Wahlkreis
bilden." bilden."
Art. 27 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche Art. 27 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche
Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 11.
April 1994, 5. März 2004 und 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: April 1994, 5. März 2004 und 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "des Wahlkreises 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "des Wahlkreises
Brüssel-Hauptstadt" ersetzt. Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
2. In § 1 wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem 2. In § 1 wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Wähler des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode können entweder für das "Die Wähler des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode können entweder für das
niederländische Wahlkollegium oder für das französische Wahlkollegium niederländische Wahlkollegium oder für das französische Wahlkollegium
eine Stimme abgeben. Diese Wähler gehören je nach der Wahl, die sie eine Stimme abgeben. Diese Wähler gehören je nach der Wahl, die sie
treffen, dem niederländischen oder französischen Wahlkollegium an." treffen, dem niederländischen oder französischen Wahlkollegium an."
3. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "die Bevölkerung des 3. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "die Bevölkerung des
Verwaltungsbezirkes Halle-Vilvoorde und" gestrichen. Verwaltungsbezirkes Halle-Vilvoorde und" gestrichen.
Art. 28 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 28 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 11. ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 11.
April 1994 und das Gesetz vom 18. Dezember 1998, wird wie folgt April 1994 und das Gesetz vom 18. Dezember 1998, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter "des Wahlkreises 1. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter "des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "des Wahlkreises
Brüssel-Hauptstadt" ersetzt. Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
2. Paragraph 4 wird aufgehoben. 2. Paragraph 4 wird aufgehoben.
Art. 29 - In Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes, für nichtig erklärt Art. 29 - In Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes, für nichtig erklärt
durch den Entscheid Nr. 26/90 des Schiedshofes und wieder aufgenommen durch den Entscheid Nr. 26/90 des Schiedshofes und wieder aufgenommen
durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "des durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter "des
Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" jeweils durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" jeweils durch die Wörter "des
Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt. Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 30 - In Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Eine Abschrift der Kandidatenlisten wird umgehend dem Vorsitzenden "Eine Abschrift der Kandidatenlisten wird umgehend dem Vorsitzenden
des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt und dem des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt und dem
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkantons Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkantons
Sint-Genesius-Rode übermittelt; sie veranlassen unverzüglich den Sint-Genesius-Rode übermittelt; sie veranlassen unverzüglich den
Aushang dieser Listen in den Gemeinden des Wahlkreises Aushang dieser Listen in den Gemeinden des Wahlkreises
Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise in den Gemeinden des Wahlkantons Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise in den Gemeinden des Wahlkantons
Sint-Genesius-Rode." Sint-Genesius-Rode."
Art. 31 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 31 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 11. ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, den Königlichen Erlass vom 11.
April 1994 und die Gesetze vom 18. Dezember 1998 und 19. Februar 2003, April 1994 und die Gesetze vom 18. Dezember 1998 und 19. Februar 2003,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" werden jeweils 1. Die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" werden jeweils
durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt. durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises " § 4 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des
Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes
der Provinz Flämisch-Brabant. der Provinz Flämisch-Brabant.
Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton
Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des
niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des
französischen Wahlkollegiums angegeben werden. französischen Wahlkollegiums angegeben werden.
Dazu wird der Stimmzettel gemäss Muster II e in der Anlage zu Dazu wird der Stimmzettel gemäss Muster II e in der Anlage zu
vorliegendem Gesetz erstellt." vorliegendem Gesetz erstellt."
Art. 32 - In Artikel 26 § 1 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, Art. 32 - In Artikel 26 § 1 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes,
abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die
Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" jeweils durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" jeweils durch die
Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt. Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
Art. 33 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 33 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 11. April 1994, den Königlichen Erlass vom 11. April 1994 und das vom 11. April 1994, den Königlichen Erlass vom 11. April 1994 und das
Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "156 § 1" durch die Wörter "156 §§ 1 1. In Absatz 1 werden die Wörter "156 § 1" durch die Wörter "156 §§ 1
und 1/1" ersetzt. und 1/1" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. In Absatz 2 wird eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3./1 ist Artikel 156 § 1/1 wie folgt zu lesen: "3./1 ist Artikel 156 § 1/1 wie folgt zu lesen:
"Die Zählbürovorstände des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode ordnen die "Die Zählbürovorstände des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode ordnen die
Stimmzettel mit Stimmabgabe in zwei Kategorien ein: Stimmzettel mit Stimmabgabe in zwei Kategorien ein:
1. Stimmzettel mit Stimmabgabe zugunsten von Kandidatenlisten des 1. Stimmzettel mit Stimmabgabe zugunsten von Kandidatenlisten des
niederländischen Wahlkollegiums, niederländischen Wahlkollegiums,
2. Stimmzettel mit Stimmabgabe zugunsten von Kandidatenlisten des 2. Stimmzettel mit Stimmabgabe zugunsten von Kandidatenlisten des
französischen Wahlkollegiums. französischen Wahlkollegiums.
In diesem Wahlkanton wird die in Artikel 161 Absatz 2 erwähnte In diesem Wahlkanton wird die in Artikel 161 Absatz 2 erwähnte
Mustertabelle in zwei Exemplaren erstellt: ein Exemplar mit den Mustertabelle in zwei Exemplaren erstellt: ein Exemplar mit den
Ergebnissen der Auszählung für das niederländische Wahlkollegium und Ergebnissen der Auszählung für das niederländische Wahlkollegium und
ein zweites mit den Ergebnissen der Auszählung für das französische ein zweites mit den Ergebnissen der Auszählung für das französische
Wahlkollegium. Wahlkollegium.
Im selben Wahlkanton erstellt der Hauptwahlvorstand des Kantons die in Im selben Wahlkanton erstellt der Hauptwahlvorstand des Kantons die in
Artikel 161 Absatz 9 [sic, zu lesen ist: Absatz 8] erwähnte Artikel 161 Absatz 9 [sic, zu lesen ist: Absatz 8] erwähnte
zusammenfassende Tabelle ebenfalls in zwei Exemplaren. zusammenfassende Tabelle ebenfalls in zwei Exemplaren.
Alle Exemplare der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle Alle Exemplare der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle
erwähnt in den Absätzen 2 und 3 werden in Niederländisch erstellt.",". erwähnt in den Absätzen 2 und 3 werden in Niederländisch erstellt.",".
Art. 34 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 34 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und das Gesetz vom 26. Juni das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und das Gesetz vom 26. Juni
2000, werden die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" 2000, werden die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde"
durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt. durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
Art. 35 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 35 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "des Wahlkreises 1. In Absatz 2 werden die Wörter "des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde" durch die Wörter "des Wahlkreises
Brüssel-Hauptstadt" ersetzt. Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkantons "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkantons
Sint-Genesius-Rode übermittelt dem Vorsitzenden des Sint-Genesius-Rode übermittelt dem Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des niederländischen Wahlkollegiums und dem Hauptwahlvorstandes des niederländischen Wahlkollegiums und dem
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen Wahlkollegiums Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen Wahlkollegiums
auf dem schnellsten Weg das ihn betreffende Exemplar der auf dem schnellsten Weg das ihn betreffende Exemplar der
zusammenfassenden Tabelle." zusammenfassenden Tabelle."
Art. 36 - Das Stimmzettelmuster II d in der Anlage zu demselben Art. 36 - Das Stimmzettelmuster II d in der Anlage zu demselben
Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch Muster Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch Muster
II d in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. II d in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
Art. 37 - In den Anlagen zu demselben Gesetz wird Muster II e, das Art. 37 - In den Anlagen zu demselben Gesetz wird Muster II e, das
vorliegendem Gesetz als Anlage 4 beigefügt ist, eingefügt. vorliegendem Gesetz als Anlage 4 beigefügt ist, eingefügt.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 38 - Die durch vorliegendes Gesetz am Wahlgesetzbuch und an den Art. 38 - Die durch vorliegendes Gesetz am Wahlgesetzbuch und an den
koordinierten Gesetzen vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in koordinierten Gesetzen vom 18. Juli 1966 über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten angebrachten Abänderungen sind nur Verwaltungsangelegenheiten angebrachten Abänderungen sind nur
anwendbar in dem Masse, wie sie die Wahl der Abgeordnetenkammer anwendbar in dem Masse, wie sie die Wahl der Abgeordnetenkammer
betreffen. betreffen.
Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 1 Anlage 1
In Artikel 3 erwähnte Tabelle In Artikel 3 erwähnte Tabelle
Tabelle mit der Zusammensetzung der Wahlkreise Brüssel-Hauptstadt, Tabelle mit der Zusammensetzung der Wahlkreise Brüssel-Hauptstadt,
Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant - Siehe Belgisches Staatsblatt Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant - Siehe Belgisches Staatsblatt
vom 22. August 2012, S. 49280 bis 49283, wobei die Uberschriften wie vom 22. August 2012, S. 49280 bis 49283, wobei die Uberschriften wie
folgt zu lesen sind: folgt zu lesen sind:
"Brüssel-Hauptstadt "Brüssel-Hauptstadt
Provinz Flämisch-Brabant Provinz Flämisch-Brabant
Provinz Wallonisch-Brabant" Provinz Wallonisch-Brabant"
und die Uberschriften der verschiedenen Spalten und die Uberschriften der verschiedenen Spalten
"Wahlkreis - Hauptort des Wahlkreises - Verwaltungsbezirk - Wahlkanton "Wahlkreis - Hauptort des Wahlkreises - Verwaltungsbezirk - Wahlkanton
- Hauptort des Wahlkantons - Gemeinden des Wahlkantons". - Hauptort des Wahlkantons - Gemeinden des Wahlkantons".
Anlage 2 Anlage 2
In Artikel 23 erwähntes Muster In Artikel 23 erwähntes Muster
Muster II (c)bis Muster II (c)bis
Stimmzettelmuster II (c)bis - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. Stimmzettelmuster II (c)bis - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 22.
August 2012, S. 49284 und 49285 August 2012, S. 49284 und 49285
Anlage 3 Anlage 3
In Artikel 36 erwähntes Muster In Artikel 36 erwähntes Muster
Muster II d Muster II d
Stimmzettelmuster II d - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. August Stimmzettelmuster II d - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. August
2012, S. 49286 und 49287 2012, S. 49286 und 49287
Anlage 4 Anlage 4
In Artikel 37 erwähntes Muster In Artikel 37 erwähntes Muster
Muster II e Muster II e
Stimmzettelmuster II e - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. August Stimmzettelmuster II e - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 22. August
2012, S. 49288 und 49289 2012, S. 49288 und 49289
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