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Loi portant modification du Code électoral, en ce qui concerne le vote des Belges à l'étranger. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Kieswetboek, wat betreft het stemrecht van de Belgen in het buitenland. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUILLET 2012. - Loi portant modification du Code électoral, en ce qui concerne le vote des Belges à l'étranger. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 juillet 2012 portant modification du Code électoral, en ce FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JULI 2012. - Wet tot wijziging van het Kieswetboek, wat betreft het stemrecht van de Belgen in het buitenland. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2012 tot wijziging van het Kieswetboek, wat betreft het stemrecht van
qui concerne le vote des Belges à l'étranger (Moniteur belge du 22 de Belgen in het buitenland (Belgisch Staatsblad van 22 augustus
août 2012). 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches 19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches
hinsichtlich des Stimmrechts der Belgier im Ausland hinsichtlich des Stimmrechts der Belgier im Ausland
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 180 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch Art. 2 - Artikel 180 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt ersetzt:
"In Absatz 1 erwähnte Personen lassen sich in einer der folgenden "In Absatz 1 erwähnte Personen lassen sich in einer der folgenden
Gemeinden als Wähler eintragen: Gemeinden als Wähler eintragen:
1. in der belgischen Gemeinde, in der die betreffende Person zuletzt 1. in der belgischen Gemeinde, in der die betreffende Person zuletzt
in den Bevölkerungsregistern eingetragen war, in den Bevölkerungsregistern eingetragen war,
2. in Ermangelung dieser Möglichkeit in der belgischen Gemeinde ihres 2. in Ermangelung dieser Möglichkeit in der belgischen Gemeinde ihres
Geburtsortes, Geburtsortes,
3. in Ermangelung dieser Möglichkeit in der belgischen Gemeinde, in 3. in Ermangelung dieser Möglichkeit in der belgischen Gemeinde, in
der der Vater oder die Mutter der betreffenden Person in den der der Vater oder die Mutter der betreffenden Person in den
Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war,
4. in Ermangelung dieser Möglichkeit in der belgischen Gemeinde, in 4. in Ermangelung dieser Möglichkeit in der belgischen Gemeinde, in
der ein Verwandter bis zum dritten Grad in den Bevölkerungsregistern der ein Verwandter bis zum dritten Grad in den Bevölkerungsregistern
eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, oder in der belgischen eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, oder in der belgischen
Gemeinde, in der ein Verwandter in aufsteigender Linie geboren ist Gemeinde, in der ein Verwandter in aufsteigender Linie geboren ist
oder in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder war." oder in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder war."
Art. 3 - Artikel 180bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 180bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Lässt ein Belgier sich in die Bevölkerungsregister, die in den " § 1 - Lässt ein Belgier sich in die Bevölkerungsregister, die in den
belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen im belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen im
Ausland geführt werden, eintragen, händigt die belgische diplomatische Ausland geführt werden, eintragen, händigt die belgische diplomatische
oder berufskonsularische Vertretung ihm ein Formular für den Antrag oder berufskonsularische Vertretung ihm ein Formular für den Antrag
auf Eintragung aus, dessen Muster vom König festgelegt wird. auf Eintragung aus, dessen Muster vom König festgelegt wird.
Sie übermittelt Belgiern, die im Bevölkerungsregister eingetragen Sie übermittelt Belgiern, die im Bevölkerungsregister eingetragen
sind, auf deren Antrag hin ebenfalls dieses Formular. Das sind, auf deren Antrag hin ebenfalls dieses Formular. Das
diesbezügliche Begleitschreiben wird vom Chef der diplomatischen oder diesbezügliche Begleitschreiben wird vom Chef der diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung unterzeichnet. berufskonsularischen Vertretung unterzeichnet.
Zwischen dem ersten Tag des neunten Monats und dem ersten Tag des Zwischen dem ersten Tag des neunten Monats und dem ersten Tag des
sechsten Monats vor dem Datum, das für die ordentliche Erneuerung der sechsten Monats vor dem Datum, das für die ordentliche Erneuerung der
Gesetzgebenden Kammern festgelegt worden ist, übermittelt jede Gesetzgebenden Kammern festgelegt worden ist, übermittelt jede
diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die
bei ihr eingetragen sind, ein Formular für den Antrag auf Eintragung, bei ihr eingetragen sind, ein Formular für den Antrag auf Eintragung,
ausser in folgenden Fällen: ausser in folgenden Fällen:
1. Der betreffende Belgier ist bereits in einer Eintragungsgemeinde 1. Der betreffende Belgier ist bereits in einer Eintragungsgemeinde
eingetragen. eingetragen.
2. Er war bereits früher in einer Eintragungsgemeinde eingetragen und 2. Er war bereits früher in einer Eintragungsgemeinde eingetragen und
hat nicht gewählt, obwohl er gemäss Kapitel 2 des vorliegenden Titels hat nicht gewählt, obwohl er gemäss Kapitel 2 des vorliegenden Titels
dazu aufgefordert worden ist. dazu aufgefordert worden ist.
3. Er hat bei den vorletzten Parlamentswahlen nicht auf das in Artikel 3. Er hat bei den vorletzten Parlamentswahlen nicht auf das in Artikel
180septies § 1 Absatz 1 erwähnte Schreiben geantwortet und hat sich 180septies § 1 Absatz 1 erwähnte Schreiben geantwortet und hat sich
nicht rechtzeitig wieder eingetragen, um sein Stimmrecht bei den nicht rechtzeitig wieder eingetragen, um sein Stimmrecht bei den
letzten Parlamentswahlen auszuüben; in diesem Fall wird der Belgier in letzten Parlamentswahlen auszuüben; in diesem Fall wird der Belgier in
Abweichung von Absatz 2 nur wieder eingetragen, wenn er nachweisen Abweichung von Absatz 2 nur wieder eingetragen, wenn er nachweisen
kann, dass er seinen Wohnort im Amtsbereich der Vertretung hat. kann, dass er seinen Wohnort im Amtsbereich der Vertretung hat.
Muss ein Belgier in einer der in Artikel 180 Absatz 2 Nrn. 1, 2 oder 3 Muss ein Belgier in einer der in Artikel 180 Absatz 2 Nrn. 1, 2 oder 3
erwähnten Gemeinden eingetragen werden, ist seine Eintragungsgemeinde erwähnten Gemeinden eingetragen werden, ist seine Eintragungsgemeinde
auf dem Formular vermerkt. Muss ein Belgier aber gemäss Artikel 180 auf dem Formular vermerkt. Muss ein Belgier aber gemäss Artikel 180
Absatz 2 Nr. 3 in einer Gemeinde eingetragen werden und waren sein Absatz 2 Nr. 3 in einer Gemeinde eingetragen werden und waren sein
Vater und seine Mutter zuletzt in den Bevölkerungsregistern Vater und seine Mutter zuletzt in den Bevölkerungsregistern
verschiedener belgischer Gemeinden eingetragen, wird er ersucht verschiedener belgischer Gemeinden eingetragen, wird er ersucht
anzugeben, in welcher dieser beiden Gemeinden er eingetragen werden anzugeben, in welcher dieser beiden Gemeinden er eingetragen werden
möchte. möchte.
Muss ein Belgier in einer in Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Muss ein Belgier in einer in Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4 erwähnten
Gemeinde eingetragen werden, gibt er die Gemeinde an, für die er mit Gemeinde eingetragen werden, gibt er die Gemeinde an, für die er mit
allen rechtlichen Mitteln eines der in dieser Bestimmung erwähnten allen rechtlichen Mitteln eines der in dieser Bestimmung erwähnten
Verwandtschaftsverhältnisse nachweisen kann." Verwandtschaftsverhältnisse nachweisen kann."
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Auf dem in § 1 erwähnten Formular gibt der Belgier an, wie er " § 2 - Auf dem in § 1 erwähnten Formular gibt der Belgier an, wie er
sein Stimmrecht ausüben möchte." sein Stimmrecht ausüben möchte."
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Der im Ausland ansässige Belgier reicht das ausgefüllte, " § 3 - Der im Ausland ansässige Belgier reicht das ausgefüllte,
datierte und unterzeichnete Formular und gegebenenfalls die Unterlagen datierte und unterzeichnete Formular und gegebenenfalls die Unterlagen
mit dem Nachweis, dass er in einer in Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4 mit dem Nachweis, dass er in einer in Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4
erwähnten Gemeinde eingetragen werden muss, persönlich bei der erwähnten Gemeinde eingetragen werden muss, persönlich bei der
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, bei der er diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, bei der er
eingetragen ist, ein beziehungsweise schickt ihr die Unterlagen zu. eingetragen ist, ein beziehungsweise schickt ihr die Unterlagen zu.
Dieser Antrag auf Eintragung gilt für die Teilnahme des Belgiers an Dieser Antrag auf Eintragung gilt für die Teilnahme des Belgiers an
allen Parlamentswahlen, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach allen Parlamentswahlen, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach
Einreichung des Formulars stattfinden, solange der Belgier im Einreichung des Formulars stattfinden, solange der Belgier im
Bevölkerungsregister derselben diplomatischen oder Bevölkerungsregister derselben diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung eingetragen bleibt." berufskonsularischen Vertretung eingetragen bleibt."
4. In Paragraph 4 werden Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt: 4. In Paragraph 4 werden Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Nachdem die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen "Nachdem die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen
gemäss Artikel 180 Absatz 5 die Wahlberechtigungsbedingungen in Bezug gemäss Artikel 180 Absatz 5 die Wahlberechtigungsbedingungen in Bezug
auf den Antragsteller überprüft haben, vermerken sie die in Artikel auf den Antragsteller überprüft haben, vermerken sie die in Artikel
180 Absatz 2 erwähnte Gemeinde und die gewählte Art der Stimmabgabe im 180 Absatz 2 erwähnte Gemeinde und die gewählte Art der Stimmabgabe im
konsularischen Bevölkerungsregister. konsularischen Bevölkerungsregister.
Ist auf dem Formular eine in Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4 erwähnte Ist auf dem Formular eine in Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4 erwähnte
Gemeinde angegeben, übermitteln die diplomatischen oder Gemeinde angegeben, übermitteln die diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretungen dieses Formular und seine Anlagen berufskonsularischen Vertretungen dieses Formular und seine Anlagen
innerhalb des Monats nach seinem Erhalt über den Föderalen innerhalb des Monats nach seinem Erhalt über den Föderalen
Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit dieser Gemeinde. Bei Erhalt des Formulars Entwicklungszusammenarbeit dieser Gemeinde. Bei Erhalt des Formulars
überprüft das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise das überprüft das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise das
Gemeindekollegium, ob der Belgier tatsächlich gemäss Artikel 180 Gemeindekollegium, ob der Belgier tatsächlich gemäss Artikel 180
Absatz 2 Nr. 4 in seiner Gemeinde eingetragen werden muss. Ist dies Absatz 2 Nr. 4 in seiner Gemeinde eingetragen werden muss. Ist dies
nicht der Fall, notifiziert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium nicht der Fall, notifiziert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium
beziehungsweise das Gemeindekollegium dem Betreffenden seinen beziehungsweise das Gemeindekollegium dem Betreffenden seinen
Beschluss schriftlich über die diplomatische oder berufskonsularische Beschluss schriftlich über die diplomatische oder berufskonsularische
Vertretung. Diese Vertretung streicht den Vermerk der Vertretung. Diese Vertretung streicht den Vermerk der
Eintragungsgemeinde im konsularischen Bevölkerungsregister." Eintragungsgemeinde im konsularischen Bevölkerungsregister."
5. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: 5. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "wollte" durch das Wort "muss" ersetzt. a) In Absatz 1 wird das Wort "wollte" durch das Wort "muss" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Binnen dreissig Tagen nach Erhalt dieser Notifizierung oder binnen "Binnen dreissig Tagen nach Erhalt dieser Notifizierung oder binnen
dreissig Tagen nach Erhalt der in § 4 Absatz 2 erwähnten Notifizierung dreissig Tagen nach Erhalt der in § 4 Absatz 2 erwähnten Notifizierung
kann der Betreffende beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium kann der Betreffende beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium
beziehungsweise beim Gemeindekollegium der Gemeinde, in der er als beziehungsweise beim Gemeindekollegium der Gemeinde, in der er als
Wähler eingetragen werden muss, schriftlich Beschwerde einreichen." Wähler eingetragen werden muss, schriftlich Beschwerde einreichen."
6. Ein § 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 6. Ein § 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 5bis - Möchte ein Belgier nach seiner Eintragung die Art, wie er " § 5bis - Möchte ein Belgier nach seiner Eintragung die Art, wie er
sein Stimmrecht ausüben möchte, ändern, reicht er einen entsprechenden sein Stimmrecht ausüben möchte, ändern, reicht er einen entsprechenden
Antrag persönlich bei der diplomatischen oder berufskonsularischen Antrag persönlich bei der diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretung, bei der er eingetragen ist, ein oder schickt ihn ihr zu. Vertretung, bei der er eingetragen ist, ein oder schickt ihn ihr zu.
Diese Änderung gilt für alle Parlamentswahlen, die ab dem ersten Tag Diese Änderung gilt für alle Parlamentswahlen, die ab dem ersten Tag
des vierten Monats nach diesem Antrag stattfinden." des vierten Monats nach diesem Antrag stattfinden."
Art. 4 - In Artikel 180ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 4 - In Artikel 180ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 7. März 2002, werden die Wörter "der Gemeinde, durch das Gesetz vom 7. März 2002, werden die Wörter "der Gemeinde,
die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat," durch die Wörter die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat," durch die Wörter
"der Eintragungsgemeinde des im Ausland ansässigen Belgiers" ersetzt. "der Eintragungsgemeinde des im Ausland ansässigen Belgiers" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 180quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 180quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "die dem in Artikel 180bis erwähnten 1. In § 1 werden die Wörter "die dem in Artikel 180bis erwähnten
Formular beigefügt ist" durch die Wörter "deren Muster vom König Formular beigefügt ist" durch die Wörter "deren Muster vom König
festgelegt wird" ersetzt. festgelegt wird" ersetzt.
2. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Diese Vollmacht muss der Eintragungsgemeinde mindestens zwanzig Tage "Diese Vollmacht muss der Eintragungsgemeinde mindestens zwanzig Tage
vor den Wahlen zukommen." vor den Wahlen zukommen."
Art. 6 - Artikel 180quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 6 - Artikel 180quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.
Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: Februar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "der Gemeinde, die der im Ausland 1. In § 1 werden die Wörter "der Gemeinde, die der im Ausland
ansässige Belgier ausgewählt hat," durch die Wörter "der ansässige Belgier ausgewählt hat," durch die Wörter "der
Eintragungsgemeinde des im Ausland ansässigen Belgiers" ersetzt. Eintragungsgemeinde des im Ausland ansässigen Belgiers" ersetzt.
2. In Paragraph 2 werden Absatz 3 und Absatz 4 wie folgt ersetzt: 2. In Paragraph 2 werden Absatz 3 und Absatz 4 wie folgt ersetzt:
"Die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen "Die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen
organisieren die Stimmabgabe am Mittwoch vor dem Tag der Wahl auf dem organisieren die Stimmabgabe am Mittwoch vor dem Tag der Wahl auf dem
Staatsgebiet des Königreichs von 13 bis 21 Uhr Ortszeit." Staatsgebiet des Königreichs von 13 bis 21 Uhr Ortszeit."
3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben. a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten Aufstellung der Wähler wird "Eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten Aufstellung der Wähler wird
dem Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung dem Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
übermittelt. Dieser streicht den Vermerk der Eintragungsgemeinde der übermittelt. Dieser streicht den Vermerk der Eintragungsgemeinde der
betreffenden Wähler im konsularischen Bevölkerungsregister." betreffenden Wähler im konsularischen Bevölkerungsregister."
4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Der König erstellt die Liste der diplomatischen oder " § 4 - Der König erstellt die Liste der diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretungen, die mit der Auszählung der berufskonsularischen Vertretungen, die mit der Auszählung der
Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier, die sich für die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier, die sich für die
persönliche Stimmabgabe in den diplomatischen oder persönliche Stimmabgabe in den diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretungen entschieden haben, beauftragt sind. berufskonsularischen Vertretungen entschieden haben, beauftragt sind.
Der König bestimmt die diplomatischen oder berufskonsularischen Der König bestimmt die diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretungen, deren Stimmen in diesem Regionalvorstand ausgezählt Vertretungen, deren Stimmen in diesem Regionalvorstand ausgezählt
werden. werden.
Der regionale Zählbürovorstand setzt sich zusammen aus einem Der regionale Zählbürovorstand setzt sich zusammen aus einem
Vorsitzenden, acht Beisitzern und einem Sekretär. Vorsitzenden, acht Beisitzern und einem Sekretär.
Der Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, in Der Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, in
der der regionale Zählbürovorstand eingerichtet ist, führt den Vorsitz der der regionale Zählbürovorstand eingerichtet ist, führt den Vorsitz
des regionalen Zählbürovorstandes. des regionalen Zählbürovorstandes.
Die Mitglieder des regionalen Zählbürovorstandes werden unter den Die Mitglieder des regionalen Zählbürovorstandes werden unter den
Personalmitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen Personalmitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretungen, in denen die Stimmen ausgezählt werden, bestimmt." Vertretungen, in denen die Stimmen ausgezählt werden, bestimmt."
5. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
" § 5 - Der regionale Zählbürovorstand beginnt am Samstag vor dem Tag " § 5 - Der regionale Zählbürovorstand beginnt am Samstag vor dem Tag
der Wahl auf dem Staatsgebiet des Königreichs mit der der Wahl auf dem Staatsgebiet des Königreichs mit der
Stimmenauszählung. Stimmenauszählung.
Sobald die in den diplomatischen oder berufskonsularischen Sobald die in den diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretungen eingerichteten Wahlbüros geschlossen sind, werden die Vertretungen eingerichteten Wahlbüros geschlossen sind, werden die
Stimmzettel dem regionalen Zählbürovorstand von der zu diesem Zweck Stimmzettel dem regionalen Zählbürovorstand von der zu diesem Zweck
vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes bestimmten Person übermittelt. vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes bestimmten Person übermittelt.
Die Stimmzettel werden bis zum Beginn der Stimmenauszählung unter Die Stimmzettel werden bis zum Beginn der Stimmenauszählung unter
versiegeltem Umschlag aufbewahrt. versiegeltem Umschlag aufbewahrt.
Die Stimmzettel müssen dem regionalen Zählbürovorstand spätestens am Die Stimmzettel müssen dem regionalen Zählbürovorstand spätestens am
Freitag vor dem Tag der Wahl auf dem Staatsgebiet des Königreichs Freitag vor dem Tag der Wahl auf dem Staatsgebiet des Königreichs
zukommen. zukommen.
Stimmzettel, die dem regionalen Zählbürovorstand nach der in Absatz 4 Stimmzettel, die dem regionalen Zählbürovorstand nach der in Absatz 4
vorgesehenen Frist zukommen, werden nicht berücksichtigt und werden vorgesehenen Frist zukommen, werden nicht berücksichtigt und werden
vom Vorsitzenden des regionalen Zählbürovorstandes vernichtet." vom Vorsitzenden des regionalen Zählbürovorstandes vernichtet."
6. Paragraph 6 wird wie folgt abgeändert: 6. Paragraph 6 wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Sonderzählbürovorstand" durch a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Sonderzählbürovorstand" durch
die Wörter "Der regionale Zählbürovorstand" ersetzt. die Wörter "Der regionale Zählbürovorstand" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "für die Wahl des Senats" b) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "für die Wahl des Senats"
und dem Wort "übermittelt" die Wörter "auf elektronischem Wege" und dem Wort "übermittelt" die Wörter "auf elektronischem Wege"
eingefügt. eingefügt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "des Sonderzählbürovorstandes" c) In Absatz 2 werden die Wörter "des Sonderzählbürovorstandes"
jeweils durch die Wörter "des regionalen Zählbürovorstandes" ersetzt. jeweils durch die Wörter "des regionalen Zählbürovorstandes" ersetzt.
d) In Absatz 2 werden die Wörter "oder von den Personen, die er zu d) In Absatz 2 werden die Wörter "oder von den Personen, die er zu
diesem Zweck bestimmt hat," gestrichen. diesem Zweck bestimmt hat," gestrichen.
7. In § 7 werden die Wörter "den Sonderzählbürovorstand" durch die 7. In § 7 werden die Wörter "den Sonderzählbürovorstand" durch die
Wörter "den regionalen Zählbürovorstand" ersetzt. Wörter "den regionalen Zählbürovorstand" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 180sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 180sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "die dem in Artikel 180bis erwähnten 1. In § 1 werden die Wörter "die dem in Artikel 180bis erwähnten
Formular beigefügt ist" durch die Wörter "deren Muster vom König Formular beigefügt ist" durch die Wörter "deren Muster vom König
festgelegt wird" ersetzt. festgelegt wird" ersetzt.
2. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Diese Vollmacht muss der diplomatischen oder berufskonsularischen "Diese Vollmacht muss der diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretung mindestens zwanzig Tage vor den Wahlen zukommen." Vertretung mindestens zwanzig Tage vor den Wahlen zukommen."
3. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten Aufstellung der Wähler wird "Eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten Aufstellung der Wähler wird
dem Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung dem Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
übermittelt. Dieser streicht den Vermerk der Eintragungsgemeinde der übermittelt. Dieser streicht den Vermerk der Eintragungsgemeinde der
betreffenden Wähler im konsularischen Bevölkerungsregister." betreffenden Wähler im konsularischen Bevölkerungsregister."
Art. 8 - Artikel 180septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 8 - Artikel 180septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.
Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: Februar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden vor Absatz 1 drei Absätze mit folgendem Wortlaut 1. In § 1 werden vor Absatz 1 drei Absätze mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Im Laufe des sechsten Monats vor dem in Artikel 105 bestimmten Tag "Im Laufe des sechsten Monats vor dem in Artikel 105 bestimmten Tag
der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien übermittelt die der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien übermittelt die
diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die im diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die im
Bevölkerungsregister eingetragen sind und die sich bei den letzten Bevölkerungsregister eingetragen sind und die sich bei den letzten
Parlamentswahlen für die Briefwahl entschieden haben, ein Schreiben, Parlamentswahlen für die Briefwahl entschieden haben, ein Schreiben,
in dem sie aufgefordert werden, ihre Eintragung in der Wählerliste zu in dem sie aufgefordert werden, ihre Eintragung in der Wählerliste zu
bestätigen und die gewählte Art der Stimmabgabe anzugeben. bestätigen und die gewählte Art der Stimmabgabe anzugeben.
Wird binnen dreissig Tagen nach Erhalt dieses Schreibens nicht darauf Wird binnen dreissig Tagen nach Erhalt dieses Schreibens nicht darauf
geantwortet, streicht die diplomatische oder berufskonsularische geantwortet, streicht die diplomatische oder berufskonsularische
Vertretung den Vermerk der Eintragungsgemeinde im konsularischen Vertretung den Vermerk der Eintragungsgemeinde im konsularischen
Bevölkerungsregister. Bevölkerungsregister.
In den in Artikel 106 vorgesehenen Fällen wird das in Absatz 1 In den in Artikel 106 vorgesehenen Fällen wird das in Absatz 1
erwähnte Schreiben an dem Tag übermittelt, an dem der Königliche erwähnte Schreiben an dem Tag übermittelt, an dem der Königliche
Erlass zur Festlegung des Datums der Wahl im Belgischen Staatsblatt Erlass zur Festlegung des Datums der Wahl im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. In diesen Fällen streicht die diplomatische oder veröffentlicht wird. In diesen Fällen streicht die diplomatische oder
berufskonsularische Vertretung den Vermerk der Eintragungsgemeinde im berufskonsularische Vertretung den Vermerk der Eintragungsgemeinde im
konsularischen Bevölkerungsregister, wenn binnen zwanzig Tagen nach konsularischen Bevölkerungsregister, wenn binnen zwanzig Tagen nach
Erhalt dieses Schreibens nicht darauf geantwortet wird." Erhalt dieses Schreibens nicht darauf geantwortet wird."
2. In § 4 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 2. In § 4 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes übermittelt dem Föderalen "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes übermittelt dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten Entwicklungszusammenarbeit eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten
Aufstellung der Wähler. Dieser wacht darüber, dass die diplomatischen Aufstellung der Wähler. Dieser wacht darüber, dass die diplomatischen
oder berufskonsularischen Vertretungen den Vermerk der oder berufskonsularischen Vertretungen den Vermerk der
Eintragungsgemeinde der betreffenden Wähler in den konsularischen Eintragungsgemeinde der betreffenden Wähler in den konsularischen
Bevölkerungsregistern streichen." Bevölkerungsregistern streichen."
Art. 9 - Artikel 209 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 9 - Artikel 209 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 5. Juli 1976 und 18. Juli 1991, wird durch einen Absatz Gesetze vom 5. Juli 1976 und 18. Juli 1991, wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Handelt es sich um Belgier, die in den konsularischen "Handelt es sich um Belgier, die in den konsularischen
Bevölkerungsregistern eingetragen sind, übermittelt der Prokurator des Bevölkerungsregistern eingetragen sind, übermittelt der Prokurator des
Königs die Liste dieser Wähler dem Föderalen Öffentlichen Dienst Königs die Liste dieser Wähler dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit. Dieser wacht darüber, dass die Entwicklungszusammenarbeit. Dieser wacht darüber, dass die
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen den Vermerk der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen den Vermerk der
Eintragungsgemeinde der betreffenden Wähler in den konsularischen Eintragungsgemeinde der betreffenden Wähler in den konsularischen
Bevölkerungsregistern streichen." Bevölkerungsregistern streichen."
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 10 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes übermitteln die Art. 10 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes übermitteln die
belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen den belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen den
Belgiern, die im Bevölkerungsregister eingetragen sind und die in Belgiern, die im Bevölkerungsregister eingetragen sind und die in
Artikel 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen Artikel 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen
erfüllen, das in Artikel 180bis § 1 desselben Gesetzbuches erwähnte erfüllen, das in Artikel 180bis § 1 desselben Gesetzbuches erwähnte
Formular für den Antrag auf Eintragung. Das diesbezügliche Formular für den Antrag auf Eintragung. Das diesbezügliche
Begleitschreiben wird vom Chef der diplomatischen oder Begleitschreiben wird vom Chef der diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung unterzeichnet. berufskonsularischen Vertretung unterzeichnet.
Art. 11 - Artikel 180bis § 1 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches, so wie er Art. 11 - Artikel 180bis § 1 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches, so wie er
durch Artikel 3 ersetzt worden ist, tritt am Tag der Wahlen für das durch Artikel 3 ersetzt worden ist, tritt am Tag der Wahlen für das
Europäische Parlament, die der Veröffentlichung des vorliegenden Europäische Parlament, die der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt folgen, in Kraft. Gesetzes im Belgischen Staatsblatt folgen, in Kraft.
Art. 12 - Artikel 8 Nr. 1 tritt am Tag der Wahlen für das Europäische Art. 12 - Artikel 8 Nr. 1 tritt am Tag der Wahlen für das Europäische
Parlament, die der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Parlament, die der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt folgen, in Kraft. Belgischen Staatsblatt folgen, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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