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Loi portant modification du Code électoral, en ce qui concerne le vote des Belges à l'étranger. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Kieswetboek, wat betreft het stemrecht van de Belgen in het buitenland. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUILLET 2012. - Loi portant modification du Code électoral, en ce qui concerne le vote des Belges à l'étranger. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 juillet 2012 portant modification du Code électoral, en ce | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JULI 2012. - Wet tot wijziging van het Kieswetboek, wat betreft het stemrecht van de Belgen in het buitenland. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2012 tot wijziging van het Kieswetboek, wat betreft het stemrecht van |
qui concerne le vote des Belges à l'étranger (Moniteur belge du 22 | de Belgen in het buitenland (Belgisch Staatsblad van 22 augustus |
août 2012). | 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches | 19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches |
hinsichtlich des Stimmrechts der Belgier im Ausland | hinsichtlich des Stimmrechts der Belgier im Ausland |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 180 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 2 - Artikel 180 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt ersetzt: |
"In Absatz 1 erwähnte Personen lassen sich in einer der folgenden | "In Absatz 1 erwähnte Personen lassen sich in einer der folgenden |
Gemeinden als Wähler eintragen: | Gemeinden als Wähler eintragen: |
1. in der belgischen Gemeinde, in der die betreffende Person zuletzt | 1. in der belgischen Gemeinde, in der die betreffende Person zuletzt |
in den Bevölkerungsregistern eingetragen war, | in den Bevölkerungsregistern eingetragen war, |
2. in Ermangelung dieser Möglichkeit in der belgischen Gemeinde ihres | 2. in Ermangelung dieser Möglichkeit in der belgischen Gemeinde ihres |
Geburtsortes, | Geburtsortes, |
3. in Ermangelung dieser Möglichkeit in der belgischen Gemeinde, in | 3. in Ermangelung dieser Möglichkeit in der belgischen Gemeinde, in |
der der Vater oder die Mutter der betreffenden Person in den | der der Vater oder die Mutter der betreffenden Person in den |
Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, | Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, |
4. in Ermangelung dieser Möglichkeit in der belgischen Gemeinde, in | 4. in Ermangelung dieser Möglichkeit in der belgischen Gemeinde, in |
der ein Verwandter bis zum dritten Grad in den Bevölkerungsregistern | der ein Verwandter bis zum dritten Grad in den Bevölkerungsregistern |
eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, oder in der belgischen | eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, oder in der belgischen |
Gemeinde, in der ein Verwandter in aufsteigender Linie geboren ist | Gemeinde, in der ein Verwandter in aufsteigender Linie geboren ist |
oder in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder war." | oder in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist oder war." |
Art. 3 - Artikel 180bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 180bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Lässt ein Belgier sich in die Bevölkerungsregister, die in den | " § 1 - Lässt ein Belgier sich in die Bevölkerungsregister, die in den |
belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen im | belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen im |
Ausland geführt werden, eintragen, händigt die belgische diplomatische | Ausland geführt werden, eintragen, händigt die belgische diplomatische |
oder berufskonsularische Vertretung ihm ein Formular für den Antrag | oder berufskonsularische Vertretung ihm ein Formular für den Antrag |
auf Eintragung aus, dessen Muster vom König festgelegt wird. | auf Eintragung aus, dessen Muster vom König festgelegt wird. |
Sie übermittelt Belgiern, die im Bevölkerungsregister eingetragen | Sie übermittelt Belgiern, die im Bevölkerungsregister eingetragen |
sind, auf deren Antrag hin ebenfalls dieses Formular. Das | sind, auf deren Antrag hin ebenfalls dieses Formular. Das |
diesbezügliche Begleitschreiben wird vom Chef der diplomatischen oder | diesbezügliche Begleitschreiben wird vom Chef der diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretung unterzeichnet. | berufskonsularischen Vertretung unterzeichnet. |
Zwischen dem ersten Tag des neunten Monats und dem ersten Tag des | Zwischen dem ersten Tag des neunten Monats und dem ersten Tag des |
sechsten Monats vor dem Datum, das für die ordentliche Erneuerung der | sechsten Monats vor dem Datum, das für die ordentliche Erneuerung der |
Gesetzgebenden Kammern festgelegt worden ist, übermittelt jede | Gesetzgebenden Kammern festgelegt worden ist, übermittelt jede |
diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die | diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die |
bei ihr eingetragen sind, ein Formular für den Antrag auf Eintragung, | bei ihr eingetragen sind, ein Formular für den Antrag auf Eintragung, |
ausser in folgenden Fällen: | ausser in folgenden Fällen: |
1. Der betreffende Belgier ist bereits in einer Eintragungsgemeinde | 1. Der betreffende Belgier ist bereits in einer Eintragungsgemeinde |
eingetragen. | eingetragen. |
2. Er war bereits früher in einer Eintragungsgemeinde eingetragen und | 2. Er war bereits früher in einer Eintragungsgemeinde eingetragen und |
hat nicht gewählt, obwohl er gemäss Kapitel 2 des vorliegenden Titels | hat nicht gewählt, obwohl er gemäss Kapitel 2 des vorliegenden Titels |
dazu aufgefordert worden ist. | dazu aufgefordert worden ist. |
3. Er hat bei den vorletzten Parlamentswahlen nicht auf das in Artikel | 3. Er hat bei den vorletzten Parlamentswahlen nicht auf das in Artikel |
180septies § 1 Absatz 1 erwähnte Schreiben geantwortet und hat sich | 180septies § 1 Absatz 1 erwähnte Schreiben geantwortet und hat sich |
nicht rechtzeitig wieder eingetragen, um sein Stimmrecht bei den | nicht rechtzeitig wieder eingetragen, um sein Stimmrecht bei den |
letzten Parlamentswahlen auszuüben; in diesem Fall wird der Belgier in | letzten Parlamentswahlen auszuüben; in diesem Fall wird der Belgier in |
Abweichung von Absatz 2 nur wieder eingetragen, wenn er nachweisen | Abweichung von Absatz 2 nur wieder eingetragen, wenn er nachweisen |
kann, dass er seinen Wohnort im Amtsbereich der Vertretung hat. | kann, dass er seinen Wohnort im Amtsbereich der Vertretung hat. |
Muss ein Belgier in einer der in Artikel 180 Absatz 2 Nrn. 1, 2 oder 3 | Muss ein Belgier in einer der in Artikel 180 Absatz 2 Nrn. 1, 2 oder 3 |
erwähnten Gemeinden eingetragen werden, ist seine Eintragungsgemeinde | erwähnten Gemeinden eingetragen werden, ist seine Eintragungsgemeinde |
auf dem Formular vermerkt. Muss ein Belgier aber gemäss Artikel 180 | auf dem Formular vermerkt. Muss ein Belgier aber gemäss Artikel 180 |
Absatz 2 Nr. 3 in einer Gemeinde eingetragen werden und waren sein | Absatz 2 Nr. 3 in einer Gemeinde eingetragen werden und waren sein |
Vater und seine Mutter zuletzt in den Bevölkerungsregistern | Vater und seine Mutter zuletzt in den Bevölkerungsregistern |
verschiedener belgischer Gemeinden eingetragen, wird er ersucht | verschiedener belgischer Gemeinden eingetragen, wird er ersucht |
anzugeben, in welcher dieser beiden Gemeinden er eingetragen werden | anzugeben, in welcher dieser beiden Gemeinden er eingetragen werden |
möchte. | möchte. |
Muss ein Belgier in einer in Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4 erwähnten | Muss ein Belgier in einer in Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4 erwähnten |
Gemeinde eingetragen werden, gibt er die Gemeinde an, für die er mit | Gemeinde eingetragen werden, gibt er die Gemeinde an, für die er mit |
allen rechtlichen Mitteln eines der in dieser Bestimmung erwähnten | allen rechtlichen Mitteln eines der in dieser Bestimmung erwähnten |
Verwandtschaftsverhältnisse nachweisen kann." | Verwandtschaftsverhältnisse nachweisen kann." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Auf dem in § 1 erwähnten Formular gibt der Belgier an, wie er | " § 2 - Auf dem in § 1 erwähnten Formular gibt der Belgier an, wie er |
sein Stimmrecht ausüben möchte." | sein Stimmrecht ausüben möchte." |
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Der im Ausland ansässige Belgier reicht das ausgefüllte, | " § 3 - Der im Ausland ansässige Belgier reicht das ausgefüllte, |
datierte und unterzeichnete Formular und gegebenenfalls die Unterlagen | datierte und unterzeichnete Formular und gegebenenfalls die Unterlagen |
mit dem Nachweis, dass er in einer in Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4 | mit dem Nachweis, dass er in einer in Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4 |
erwähnten Gemeinde eingetragen werden muss, persönlich bei der | erwähnten Gemeinde eingetragen werden muss, persönlich bei der |
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, bei der er | diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, bei der er |
eingetragen ist, ein beziehungsweise schickt ihr die Unterlagen zu. | eingetragen ist, ein beziehungsweise schickt ihr die Unterlagen zu. |
Dieser Antrag auf Eintragung gilt für die Teilnahme des Belgiers an | Dieser Antrag auf Eintragung gilt für die Teilnahme des Belgiers an |
allen Parlamentswahlen, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach | allen Parlamentswahlen, die ab dem ersten Tag des vierten Monats nach |
Einreichung des Formulars stattfinden, solange der Belgier im | Einreichung des Formulars stattfinden, solange der Belgier im |
Bevölkerungsregister derselben diplomatischen oder | Bevölkerungsregister derselben diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretung eingetragen bleibt." | berufskonsularischen Vertretung eingetragen bleibt." |
4. In Paragraph 4 werden Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 4. In Paragraph 4 werden Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Nachdem die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen | "Nachdem die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen |
gemäss Artikel 180 Absatz 5 die Wahlberechtigungsbedingungen in Bezug | gemäss Artikel 180 Absatz 5 die Wahlberechtigungsbedingungen in Bezug |
auf den Antragsteller überprüft haben, vermerken sie die in Artikel | auf den Antragsteller überprüft haben, vermerken sie die in Artikel |
180 Absatz 2 erwähnte Gemeinde und die gewählte Art der Stimmabgabe im | 180 Absatz 2 erwähnte Gemeinde und die gewählte Art der Stimmabgabe im |
konsularischen Bevölkerungsregister. | konsularischen Bevölkerungsregister. |
Ist auf dem Formular eine in Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4 erwähnte | Ist auf dem Formular eine in Artikel 180 Absatz 2 Nr. 4 erwähnte |
Gemeinde angegeben, übermitteln die diplomatischen oder | Gemeinde angegeben, übermitteln die diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretungen dieses Formular und seine Anlagen | berufskonsularischen Vertretungen dieses Formular und seine Anlagen |
innerhalb des Monats nach seinem Erhalt über den Föderalen | innerhalb des Monats nach seinem Erhalt über den Föderalen |
Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und | Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit dieser Gemeinde. Bei Erhalt des Formulars | Entwicklungszusammenarbeit dieser Gemeinde. Bei Erhalt des Formulars |
überprüft das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise das | überprüft das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise das |
Gemeindekollegium, ob der Belgier tatsächlich gemäss Artikel 180 | Gemeindekollegium, ob der Belgier tatsächlich gemäss Artikel 180 |
Absatz 2 Nr. 4 in seiner Gemeinde eingetragen werden muss. Ist dies | Absatz 2 Nr. 4 in seiner Gemeinde eingetragen werden muss. Ist dies |
nicht der Fall, notifiziert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium | nicht der Fall, notifiziert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
beziehungsweise das Gemeindekollegium dem Betreffenden seinen | beziehungsweise das Gemeindekollegium dem Betreffenden seinen |
Beschluss schriftlich über die diplomatische oder berufskonsularische | Beschluss schriftlich über die diplomatische oder berufskonsularische |
Vertretung. Diese Vertretung streicht den Vermerk der | Vertretung. Diese Vertretung streicht den Vermerk der |
Eintragungsgemeinde im konsularischen Bevölkerungsregister." | Eintragungsgemeinde im konsularischen Bevölkerungsregister." |
5. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: | 5. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 wird das Wort "wollte" durch das Wort "muss" ersetzt. | a) In Absatz 1 wird das Wort "wollte" durch das Wort "muss" ersetzt. |
b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Binnen dreissig Tagen nach Erhalt dieser Notifizierung oder binnen | "Binnen dreissig Tagen nach Erhalt dieser Notifizierung oder binnen |
dreissig Tagen nach Erhalt der in § 4 Absatz 2 erwähnten Notifizierung | dreissig Tagen nach Erhalt der in § 4 Absatz 2 erwähnten Notifizierung |
kann der Betreffende beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium | kann der Betreffende beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
beziehungsweise beim Gemeindekollegium der Gemeinde, in der er als | beziehungsweise beim Gemeindekollegium der Gemeinde, in der er als |
Wähler eingetragen werden muss, schriftlich Beschwerde einreichen." | Wähler eingetragen werden muss, schriftlich Beschwerde einreichen." |
6. Ein § 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 6. Ein § 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 5bis - Möchte ein Belgier nach seiner Eintragung die Art, wie er | " § 5bis - Möchte ein Belgier nach seiner Eintragung die Art, wie er |
sein Stimmrecht ausüben möchte, ändern, reicht er einen entsprechenden | sein Stimmrecht ausüben möchte, ändern, reicht er einen entsprechenden |
Antrag persönlich bei der diplomatischen oder berufskonsularischen | Antrag persönlich bei der diplomatischen oder berufskonsularischen |
Vertretung, bei der er eingetragen ist, ein oder schickt ihn ihr zu. | Vertretung, bei der er eingetragen ist, ein oder schickt ihn ihr zu. |
Diese Änderung gilt für alle Parlamentswahlen, die ab dem ersten Tag | Diese Änderung gilt für alle Parlamentswahlen, die ab dem ersten Tag |
des vierten Monats nach diesem Antrag stattfinden." | des vierten Monats nach diesem Antrag stattfinden." |
Art. 4 - In Artikel 180ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 4 - In Artikel 180ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 7. März 2002, werden die Wörter "der Gemeinde, | durch das Gesetz vom 7. März 2002, werden die Wörter "der Gemeinde, |
die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat," durch die Wörter | die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat," durch die Wörter |
"der Eintragungsgemeinde des im Ausland ansässigen Belgiers" ersetzt. | "der Eintragungsgemeinde des im Ausland ansässigen Belgiers" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 180quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 180quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "die dem in Artikel 180bis erwähnten | 1. In § 1 werden die Wörter "die dem in Artikel 180bis erwähnten |
Formular beigefügt ist" durch die Wörter "deren Muster vom König | Formular beigefügt ist" durch die Wörter "deren Muster vom König |
festgelegt wird" ersetzt. | festgelegt wird" ersetzt. |
2. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Diese Vollmacht muss der Eintragungsgemeinde mindestens zwanzig Tage | "Diese Vollmacht muss der Eintragungsgemeinde mindestens zwanzig Tage |
vor den Wahlen zukommen." | vor den Wahlen zukommen." |
Art. 6 - Artikel 180quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 6 - Artikel 180quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. | das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. |
Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: | Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "der Gemeinde, die der im Ausland | 1. In § 1 werden die Wörter "der Gemeinde, die der im Ausland |
ansässige Belgier ausgewählt hat," durch die Wörter "der | ansässige Belgier ausgewählt hat," durch die Wörter "der |
Eintragungsgemeinde des im Ausland ansässigen Belgiers" ersetzt. | Eintragungsgemeinde des im Ausland ansässigen Belgiers" ersetzt. |
2. In Paragraph 2 werden Absatz 3 und Absatz 4 wie folgt ersetzt: | 2. In Paragraph 2 werden Absatz 3 und Absatz 4 wie folgt ersetzt: |
"Die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen | "Die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen |
organisieren die Stimmabgabe am Mittwoch vor dem Tag der Wahl auf dem | organisieren die Stimmabgabe am Mittwoch vor dem Tag der Wahl auf dem |
Staatsgebiet des Königreichs von 13 bis 21 Uhr Ortszeit." | Staatsgebiet des Königreichs von 13 bis 21 Uhr Ortszeit." |
3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird aufgehoben. | a) Absatz 1 wird aufgehoben. |
b) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten Aufstellung der Wähler wird | "Eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten Aufstellung der Wähler wird |
dem Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung | dem Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung |
übermittelt. Dieser streicht den Vermerk der Eintragungsgemeinde der | übermittelt. Dieser streicht den Vermerk der Eintragungsgemeinde der |
betreffenden Wähler im konsularischen Bevölkerungsregister." | betreffenden Wähler im konsularischen Bevölkerungsregister." |
4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Der König erstellt die Liste der diplomatischen oder | " § 4 - Der König erstellt die Liste der diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretungen, die mit der Auszählung der | berufskonsularischen Vertretungen, die mit der Auszählung der |
Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier, die sich für die | Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier, die sich für die |
persönliche Stimmabgabe in den diplomatischen oder | persönliche Stimmabgabe in den diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretungen entschieden haben, beauftragt sind. | berufskonsularischen Vertretungen entschieden haben, beauftragt sind. |
Der König bestimmt die diplomatischen oder berufskonsularischen | Der König bestimmt die diplomatischen oder berufskonsularischen |
Vertretungen, deren Stimmen in diesem Regionalvorstand ausgezählt | Vertretungen, deren Stimmen in diesem Regionalvorstand ausgezählt |
werden. | werden. |
Der regionale Zählbürovorstand setzt sich zusammen aus einem | Der regionale Zählbürovorstand setzt sich zusammen aus einem |
Vorsitzenden, acht Beisitzern und einem Sekretär. | Vorsitzenden, acht Beisitzern und einem Sekretär. |
Der Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, in | Der Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, in |
der der regionale Zählbürovorstand eingerichtet ist, führt den Vorsitz | der der regionale Zählbürovorstand eingerichtet ist, führt den Vorsitz |
des regionalen Zählbürovorstandes. | des regionalen Zählbürovorstandes. |
Die Mitglieder des regionalen Zählbürovorstandes werden unter den | Die Mitglieder des regionalen Zählbürovorstandes werden unter den |
Personalmitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen | Personalmitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen |
Vertretungen, in denen die Stimmen ausgezählt werden, bestimmt." | Vertretungen, in denen die Stimmen ausgezählt werden, bestimmt." |
5. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Der regionale Zählbürovorstand beginnt am Samstag vor dem Tag | " § 5 - Der regionale Zählbürovorstand beginnt am Samstag vor dem Tag |
der Wahl auf dem Staatsgebiet des Königreichs mit der | der Wahl auf dem Staatsgebiet des Königreichs mit der |
Stimmenauszählung. | Stimmenauszählung. |
Sobald die in den diplomatischen oder berufskonsularischen | Sobald die in den diplomatischen oder berufskonsularischen |
Vertretungen eingerichteten Wahlbüros geschlossen sind, werden die | Vertretungen eingerichteten Wahlbüros geschlossen sind, werden die |
Stimmzettel dem regionalen Zählbürovorstand von der zu diesem Zweck | Stimmzettel dem regionalen Zählbürovorstand von der zu diesem Zweck |
vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes bestimmten Person übermittelt. | vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes bestimmten Person übermittelt. |
Die Stimmzettel werden bis zum Beginn der Stimmenauszählung unter | Die Stimmzettel werden bis zum Beginn der Stimmenauszählung unter |
versiegeltem Umschlag aufbewahrt. | versiegeltem Umschlag aufbewahrt. |
Die Stimmzettel müssen dem regionalen Zählbürovorstand spätestens am | Die Stimmzettel müssen dem regionalen Zählbürovorstand spätestens am |
Freitag vor dem Tag der Wahl auf dem Staatsgebiet des Königreichs | Freitag vor dem Tag der Wahl auf dem Staatsgebiet des Königreichs |
zukommen. | zukommen. |
Stimmzettel, die dem regionalen Zählbürovorstand nach der in Absatz 4 | Stimmzettel, die dem regionalen Zählbürovorstand nach der in Absatz 4 |
vorgesehenen Frist zukommen, werden nicht berücksichtigt und werden | vorgesehenen Frist zukommen, werden nicht berücksichtigt und werden |
vom Vorsitzenden des regionalen Zählbürovorstandes vernichtet." | vom Vorsitzenden des regionalen Zählbürovorstandes vernichtet." |
6. Paragraph 6 wird wie folgt abgeändert: | 6. Paragraph 6 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Sonderzählbürovorstand" durch | a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Sonderzählbürovorstand" durch |
die Wörter "Der regionale Zählbürovorstand" ersetzt. | die Wörter "Der regionale Zählbürovorstand" ersetzt. |
b) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "für die Wahl des Senats" | b) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "für die Wahl des Senats" |
und dem Wort "übermittelt" die Wörter "auf elektronischem Wege" | und dem Wort "übermittelt" die Wörter "auf elektronischem Wege" |
eingefügt. | eingefügt. |
c) In Absatz 2 werden die Wörter "des Sonderzählbürovorstandes" | c) In Absatz 2 werden die Wörter "des Sonderzählbürovorstandes" |
jeweils durch die Wörter "des regionalen Zählbürovorstandes" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "des regionalen Zählbürovorstandes" ersetzt. |
d) In Absatz 2 werden die Wörter "oder von den Personen, die er zu | d) In Absatz 2 werden die Wörter "oder von den Personen, die er zu |
diesem Zweck bestimmt hat," gestrichen. | diesem Zweck bestimmt hat," gestrichen. |
7. In § 7 werden die Wörter "den Sonderzählbürovorstand" durch die | 7. In § 7 werden die Wörter "den Sonderzählbürovorstand" durch die |
Wörter "den regionalen Zählbürovorstand" ersetzt. | Wörter "den regionalen Zählbürovorstand" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 180sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 180sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "die dem in Artikel 180bis erwähnten | 1. In § 1 werden die Wörter "die dem in Artikel 180bis erwähnten |
Formular beigefügt ist" durch die Wörter "deren Muster vom König | Formular beigefügt ist" durch die Wörter "deren Muster vom König |
festgelegt wird" ersetzt. | festgelegt wird" ersetzt. |
2. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Diese Vollmacht muss der diplomatischen oder berufskonsularischen | "Diese Vollmacht muss der diplomatischen oder berufskonsularischen |
Vertretung mindestens zwanzig Tage vor den Wahlen zukommen." | Vertretung mindestens zwanzig Tage vor den Wahlen zukommen." |
3. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten Aufstellung der Wähler wird | "Eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten Aufstellung der Wähler wird |
dem Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung | dem Chef der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung |
übermittelt. Dieser streicht den Vermerk der Eintragungsgemeinde der | übermittelt. Dieser streicht den Vermerk der Eintragungsgemeinde der |
betreffenden Wähler im konsularischen Bevölkerungsregister." | betreffenden Wähler im konsularischen Bevölkerungsregister." |
Art. 8 - Artikel 180septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 8 - Artikel 180septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. | das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. |
Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: | Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden vor Absatz 1 drei Absätze mit folgendem Wortlaut | 1. In § 1 werden vor Absatz 1 drei Absätze mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Im Laufe des sechsten Monats vor dem in Artikel 105 bestimmten Tag | "Im Laufe des sechsten Monats vor dem in Artikel 105 bestimmten Tag |
der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien übermittelt die | der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien übermittelt die |
diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die im | diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die im |
Bevölkerungsregister eingetragen sind und die sich bei den letzten | Bevölkerungsregister eingetragen sind und die sich bei den letzten |
Parlamentswahlen für die Briefwahl entschieden haben, ein Schreiben, | Parlamentswahlen für die Briefwahl entschieden haben, ein Schreiben, |
in dem sie aufgefordert werden, ihre Eintragung in der Wählerliste zu | in dem sie aufgefordert werden, ihre Eintragung in der Wählerliste zu |
bestätigen und die gewählte Art der Stimmabgabe anzugeben. | bestätigen und die gewählte Art der Stimmabgabe anzugeben. |
Wird binnen dreissig Tagen nach Erhalt dieses Schreibens nicht darauf | Wird binnen dreissig Tagen nach Erhalt dieses Schreibens nicht darauf |
geantwortet, streicht die diplomatische oder berufskonsularische | geantwortet, streicht die diplomatische oder berufskonsularische |
Vertretung den Vermerk der Eintragungsgemeinde im konsularischen | Vertretung den Vermerk der Eintragungsgemeinde im konsularischen |
Bevölkerungsregister. | Bevölkerungsregister. |
In den in Artikel 106 vorgesehenen Fällen wird das in Absatz 1 | In den in Artikel 106 vorgesehenen Fällen wird das in Absatz 1 |
erwähnte Schreiben an dem Tag übermittelt, an dem der Königliche | erwähnte Schreiben an dem Tag übermittelt, an dem der Königliche |
Erlass zur Festlegung des Datums der Wahl im Belgischen Staatsblatt | Erlass zur Festlegung des Datums der Wahl im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. In diesen Fällen streicht die diplomatische oder | veröffentlicht wird. In diesen Fällen streicht die diplomatische oder |
berufskonsularische Vertretung den Vermerk der Eintragungsgemeinde im | berufskonsularische Vertretung den Vermerk der Eintragungsgemeinde im |
konsularischen Bevölkerungsregister, wenn binnen zwanzig Tagen nach | konsularischen Bevölkerungsregister, wenn binnen zwanzig Tagen nach |
Erhalt dieses Schreibens nicht darauf geantwortet wird." | Erhalt dieses Schreibens nicht darauf geantwortet wird." |
2. In § 4 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 4 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes übermittelt dem Föderalen | "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes übermittelt dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und | Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten | Entwicklungszusammenarbeit eine Kopie der in Artikel 146 erwähnten |
Aufstellung der Wähler. Dieser wacht darüber, dass die diplomatischen | Aufstellung der Wähler. Dieser wacht darüber, dass die diplomatischen |
oder berufskonsularischen Vertretungen den Vermerk der | oder berufskonsularischen Vertretungen den Vermerk der |
Eintragungsgemeinde der betreffenden Wähler in den konsularischen | Eintragungsgemeinde der betreffenden Wähler in den konsularischen |
Bevölkerungsregistern streichen." | Bevölkerungsregistern streichen." |
Art. 9 - Artikel 209 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 9 - Artikel 209 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 5. Juli 1976 und 18. Juli 1991, wird durch einen Absatz | Gesetze vom 5. Juli 1976 und 18. Juli 1991, wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Handelt es sich um Belgier, die in den konsularischen | "Handelt es sich um Belgier, die in den konsularischen |
Bevölkerungsregistern eingetragen sind, übermittelt der Prokurator des | Bevölkerungsregistern eingetragen sind, übermittelt der Prokurator des |
Königs die Liste dieser Wähler dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Königs die Liste dieser Wähler dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und | Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit. Dieser wacht darüber, dass die | Entwicklungszusammenarbeit. Dieser wacht darüber, dass die |
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen den Vermerk der | diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen den Vermerk der |
Eintragungsgemeinde der betreffenden Wähler in den konsularischen | Eintragungsgemeinde der betreffenden Wähler in den konsularischen |
Bevölkerungsregistern streichen." | Bevölkerungsregistern streichen." |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 10 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes übermitteln die | Art. 10 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes übermitteln die |
belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen den | belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen den |
Belgiern, die im Bevölkerungsregister eingetragen sind und die in | Belgiern, die im Bevölkerungsregister eingetragen sind und die in |
Artikel 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen | Artikel 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen |
erfüllen, das in Artikel 180bis § 1 desselben Gesetzbuches erwähnte | erfüllen, das in Artikel 180bis § 1 desselben Gesetzbuches erwähnte |
Formular für den Antrag auf Eintragung. Das diesbezügliche | Formular für den Antrag auf Eintragung. Das diesbezügliche |
Begleitschreiben wird vom Chef der diplomatischen oder | Begleitschreiben wird vom Chef der diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretung unterzeichnet. | berufskonsularischen Vertretung unterzeichnet. |
Art. 11 - Artikel 180bis § 1 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches, so wie er | Art. 11 - Artikel 180bis § 1 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches, so wie er |
durch Artikel 3 ersetzt worden ist, tritt am Tag der Wahlen für das | durch Artikel 3 ersetzt worden ist, tritt am Tag der Wahlen für das |
Europäische Parlament, die der Veröffentlichung des vorliegenden | Europäische Parlament, die der Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt folgen, in Kraft. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt folgen, in Kraft. |
Art. 12 - Artikel 8 Nr. 1 tritt am Tag der Wahlen für das Europäische | Art. 12 - Artikel 8 Nr. 1 tritt am Tag der Wahlen für das Europäische |
Parlament, die der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | Parlament, die der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt folgen, in Kraft. | Belgischen Staatsblatt folgen, in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |