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Vue multilingue de Loi du 19/07/2012
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Loi modifiant la législation électorale en vue de renforcer la démocratie et la crédibilité du politique. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de kieswetgeving met het oog op de versterking van de democratie en de politieke geloofwaardigheid. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUILLET 2012. - Loi modifiant la législation électorale en vue de renforcer la démocratie et la crédibilité du politique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 juillet 2012 modifiant la législation électorale en vue de renforcer la démocratie et la crédibilité du politique (Moniteur belge FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JULI 2012. - Wet tot wijziging van de kieswetgeving met het oog op de versterking van de democratie en de politieke geloofwaardigheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli 2012 tot wijziging van de kieswetgeving met het oog op de versterking van de democratie en de politieke geloofwaardigheid (Belgisch
du 22 août 2012). Staatsblad van 22 augustus 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung der Wahlrechtsvorschriften im 19. JULI 2012 - Gesetz zur Abänderung der Wahlrechtsvorschriften im
Hinblick auf die Stärkung der Demokratie und der politischen Hinblick auf die Stärkung der Demokratie und der politischen
Glaubwürdigkeit Glaubwürdigkeit
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 118 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 2 - Artikel 118 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 13. Dezember 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Februar vom 13. Dezember 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Februar
2003 und 13. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert: 2003 und 13. Februar 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Niemand darf auf derselben Liste gleichzeitig als ordentlicher "Niemand darf auf derselben Liste gleichzeitig als ordentlicher
Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden." Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden."
2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Niemand darf bei den Wahlen für die Abgeordnetenkammer kandidieren, "Niemand darf bei den Wahlen für die Abgeordnetenkammer kandidieren,
wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen des Flämischen wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen des Flämischen
Parlaments, des Wallonischen Parlaments, des Parlaments der Region Parlaments, des Wallonischen Parlaments, des Parlaments der Region
Brüssel-Hauptstadt, des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft Brüssel-Hauptstadt, des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft
oder des Europäischen Parlaments ist, sofern diese Wahlen am selben oder des Europäischen Parlaments ist, sofern diese Wahlen am selben
Tag stattfinden." Tag stattfinden."
3. Im früheren Absatz 7, der Absatz 8 wird, wird das Wort "fünf" durch 3. Im früheren Absatz 7, der Absatz 8 wird, wird das Wort "fünf" durch
das Wort "sieben" ersetzt. das Wort "sieben" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 173 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 3 - In Artikel 173 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 13. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Gesetz vom 13. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.
April 2009, wird Absatz 4 aufgehoben. April 2009, wird Absatz 4 aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 233 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 4 - Artikel 233 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 30. Juli 1991, 16. Juli 1993 und 27. März 2006, wird wie Gesetze vom 30. Juli 1991, 16. Juli 1993 und 27. März 2006, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "nicht ausscheidender" gestrichen 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "nicht ausscheidender" gestrichen
und die Wörter "einer Parlamentswahl" durch die Wörter "einer Wahl für und die Wörter "einer Parlamentswahl" durch die Wörter "einer Wahl für
seine Versammlung" ersetzt. seine Versammlung" ersetzt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Der direkt gewählte Senator oder der kooptierte Senator, der " § 2 - Der direkt gewählte Senator oder der kooptierte Senator, der
zum Mitglied eines Gemeinschafts- oder Regionalparlaments gewählt wird zum Mitglied eines Gemeinschafts- oder Regionalparlaments gewählt wird
oder der das Mandat eines Mitglieds eines Gemeinschafts- oder oder der das Mandat eines Mitglieds eines Gemeinschafts- oder
Regionalparlaments beendet, verliert seine Eigenschaft als direkt Regionalparlaments beendet, verliert seine Eigenschaft als direkt
gewählter Senator beziehungsweise kooptierter Senator von dem gewählter Senator beziehungsweise kooptierter Senator von dem
Augenblick an, wo er den Eid als Mitglied eines Gemeinschafts- oder Augenblick an, wo er den Eid als Mitglied eines Gemeinschafts- oder
Regionalparlaments leistet. Regionalparlaments leistet.
Der Abgeordnete, der bei der Wahl für das Flämische Parlament, das Der Abgeordnete, der bei der Wahl für das Flämische Parlament, das
Wallonische Parlament, das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt, Wallonische Parlament, das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt,
das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder das Europäische das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder das Europäische
Parlament kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt wird, Parlament kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt wird,
verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Abgeordneter am Tag verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Abgeordneter am Tag
der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats. der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats.
Er verliert diese Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem Er verliert diese Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem
Augenblick an, wo er zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und Augenblick an, wo er zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und
dem Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats auf dem Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats auf
sein neues ordentliches Mandat verzichtet. sein neues ordentliches Mandat verzichtet.
Die Absätzen 2 und 3 sind ebenfalls auf Abgeordnete anwendbar, die Die Absätzen 2 und 3 sind ebenfalls auf Abgeordnete anwendbar, die
infolge ihrer Ernennung zum Minister oder Staatssekretär der infolge ihrer Ernennung zum Minister oder Staatssekretär der
Föderalregierung oder ihrer Wahl zum Minister oder Staatssekretär Föderalregierung oder ihrer Wahl zum Minister oder Staatssekretär
einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung aufgehört haben zu tagen." einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung aufgehört haben zu tagen."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über
institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
Art. 5 - Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über Art. 5 - Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über
institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft,
aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juli 1990, wird mit folgendem aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juli 1990, wird mit folgendem
Wortlaut wieder aufgenommen: Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 11 - Das Mitglied des Parlaments, das bei der Wahl für die "Art. 11 - Das Mitglied des Parlaments, das bei der Wahl für die
Abgeordnetenkammer kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt Abgeordnetenkammer kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt
wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des
Parlaments am Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Parlaments am Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen
Mandats. Mandats.
Es verliert diese Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem Es verliert diese Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem
Augenblick an, wo e zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und Augenblick an, wo e zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und
dem Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats auf dem Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats auf
sein neues ordentliches Mandat verzichtet. sein neues ordentliches Mandat verzichtet.
Vorliegender Artikel ist ebenfalls auf Mitglieder des Parlaments Vorliegender Artikel ist ebenfalls auf Mitglieder des Parlaments
anwendbar, die infolge ihrer Wahl zum Mitglied der Regierung oder anwendbar, die infolge ihrer Wahl zum Mitglied der Regierung oder
ihrer Ernennung zum Minister oder Staatssekretär der Föderalregierung ihrer Ernennung zum Minister oder Staatssekretär der Föderalregierung
oder ihrer Wahl zum Minister oder Staatssekretär einer anderen oder ihrer Wahl zum Minister oder Staatssekretär einer anderen
Gemeinschafts- oder Regionalregierung aufgehört haben zu tagen." Gemeinschafts- oder Regionalregierung aufgehört haben zu tagen."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl
des Europäischen Parlaments des Europäischen Parlaments
Art. 6 - Artikel 21 § 5 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl Art. 6 - Artikel 21 § 5 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl
des Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 19. des Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 19.
Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Niemand darf auf derselben Liste gleichzeitig als ordentlicher "Niemand darf auf derselben Liste gleichzeitig als ordentlicher
Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden. Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden.
Niemand darf bei den Wahlen für das Europäische Parlament kandidieren, Niemand darf bei den Wahlen für das Europäische Parlament kandidieren,
wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen der Abgeordnetenkammer, wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen der Abgeordnetenkammer,
des Flämischen Parlaments, des Wallonischen Parlaments oder des des Flämischen Parlaments, des Wallonischen Parlaments oder des
Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt ist, sofern diese Wahlen am Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt ist, sofern diese Wahlen am
selben Tag stattfinden." selben Tag stattfinden."
2. Im früheren Absatz 3, der Absatz 5 wird, wird das Wort "beiden" 2. Im früheren Absatz 3, der Absatz 5 wird, wird das Wort "beiden"
durch das Wort "vier" ersetzt. durch das Wort "vier" ersetzt.
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 42bis mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 42bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 42bis - Das Mitglied des Europäischen Parlaments, das bei der "Art. 42bis - Das Mitglied des Europäischen Parlaments, das bei der
Wahl für die Abgeordnetenkammer, das Flämische Parlament, das Wahl für die Abgeordnetenkammer, das Flämische Parlament, das
Wallonische Parlament oder das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt Wallonische Parlament oder das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt
kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von kandidiert und zum ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von
Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied des Europäischen
Parlaments am Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Parlaments am Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen
Mandats. Mandats.
Es verliert diese Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem Es verliert diese Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem
Augenblick an, wo e zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und Augenblick an, wo e zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und
dem Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats auf dem Tag der Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats auf
sein neues ordentliches Mandat verzichtet." sein neues ordentliches Mandat verzichtet."
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung
der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft Gemeinschaft
Art. 8 - In Artikel 23 § 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung Art. 8 - In Artikel 23 § 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung
der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 19. Gemeinschaft, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 19.
Februar 2003, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit Februar 2003, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Niemand darf bei den Wahlen für das Parlament kandidieren, wenn er "Niemand darf bei den Wahlen für das Parlament kandidieren, wenn er
gleichzeitig Kandidat für die Wahlen der Abgeordnetenkammer ist, gleichzeitig Kandidat für die Wahlen der Abgeordnetenkammer ist,
sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden." sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden."
Art. 9 - In Artikel 49 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 9 - In Artikel 49 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Absätze 1 und 2" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 3" ersetzt. "Absätze 1 und 2" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung KAPITEL 6 - Schlussbestimmung
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ist Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ist
zum ersten Mal anwendbar auf die Wahlen für das Europäische Parlament, zum ersten Mal anwendbar auf die Wahlen für das Europäische Parlament,
die der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen die der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt folgen, und auf die anderen Wahlen, die gleichzeitig Staatsblatt folgen, und auf die anderen Wahlen, die gleichzeitig
organisiert werden. organisiert werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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