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Vue multilingue de Loi du 19/07/2012
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Loi spéciale modifiant la législation électorale en vue de renforcer la démocratie et la crédibilité du politique. - Traduction allemande Bijzondere wet tot wijziging van de kieswetgeving met het oog op de versterking van de democratie en de politieke geloofwaardigheid. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUILLET 2012. - Loi spéciale modifiant la législation électorale en vue de renforcer la démocratie et la crédibilité du politique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JULI 2012. - Bijzondere wet tot wijziging van de kieswetgeving met het oog op de versterking van de democratie en de politieke geloofwaardigheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet
loi spéciale du 19 juillet 2012 modifiant la législation électorale en van 19 juli 2012 tot wijziging van de kieswetgeving met het oog op de
vue de renforcer la démocratie et la crédibilité du politique versterking van de democratie en de politieke geloofwaardigheid
(Moniteur belge du 22 août 2012). (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
19. JULI 2012 - Sondergesetz zur Abänderung der Wahlrechtsvorschriften 19. JULI 2012 - Sondergesetz zur Abänderung der Wahlrechtsvorschriften
im Hinblick auf die Stärkung der Demokratie und der politischen im Hinblick auf die Stärkung der Demokratie und der politischen
Glaubwürdigkeit Glaubwürdigkeit
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Wahlgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderung des Wahlgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 233 § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches, eingefügt Art. 2 - Artikel 233 § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom
27. März 2006, wird aufgehoben. 27. März 2006, wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur
Reform der Institutionen Reform der Institutionen
Art. 3 - In Titel III Kapitel II Abschnitt 1 des Sondergesetzes vom 8. Art. 3 - In Titel III Kapitel II Abschnitt 1 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen wird ein Artikel 24ter mit August 1980 zur Reform der Institutionen wird ein Artikel 24ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 24ter - Das Mitglied des Flämischen Parlaments oder des « Art. 24ter - Das Mitglied des Flämischen Parlaments oder des
Wallonischen Parlaments, das bei der Wahl der Abgeordnetenkammer oder Wallonischen Parlaments, das bei der Wahl der Abgeordnetenkammer oder
des Europäischen Parlaments kandidiert und zum ordentlichen Mitglied des Europäischen Parlaments kandidiert und zum ordentlichen Mitglied
gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied
des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments am Tag der des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments am Tag der
Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats. Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats.
Das Mitglied des Flämischen Parlaments, das bei der Wahl des Das Mitglied des Flämischen Parlaments, das bei der Wahl des
Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt kandidiert und zum Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt kandidiert und zum
ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine
Eigenschaft als Mitglied des Flämischen Parlaments am Tag der Eigenschaft als Mitglied des Flämischen Parlaments am Tag der
Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats. Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats.
Die in Absatzen 1 und 2 erwähnten Mitglieder verlieren ihre Die in Absatzen 1 und 2 erwähnten Mitglieder verlieren ihre
Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem Augenblick an, wo sie Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem Augenblick an, wo sie
zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und dem Tag der zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und dem Tag der
Gültigkeitserklärung ihres neuen ordentlichen Mandats auf ihr neues Gültigkeitserklärung ihres neuen ordentlichen Mandats auf ihr neues
ordentliches Mandat verzichten. ordentliches Mandat verzichten.
Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar auf die Mitglieder des Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar auf die Mitglieder des
Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments, die infolge Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments, die infolge
ihrer Wahl zum Mitglied ihrer Regierung, infolge ihrer Ernennung zum ihrer Wahl zum Mitglied ihrer Regierung, infolge ihrer Ernennung zum
Minister oder zum Staatssekretär der Föderalregierung oder infolge Minister oder zum Staatssekretär der Föderalregierung oder infolge
ihrer Wahl zum Minister oder zum Staatssekretär einer anderen ihrer Wahl zum Minister oder zum Staatssekretär einer anderen
Gemeinschafts- oder Regionalregierung aufgehört haben zu tagen. » Gemeinschafts- oder Regionalregierung aufgehört haben zu tagen. »
Art. 4 - Artikel 28bis § 2 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch Art. 4 - Artikel 28bis § 2 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch
das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden drei Absätze mit folgendem 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden drei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Niemand darf auf derselben Liste gleichzeitig als ordentlicher « Niemand darf auf derselben Liste gleichzeitig als ordentlicher
Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden. Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden.
Niemand darf für die Wahlen des Flämischen Parlaments oder des Niemand darf für die Wahlen des Flämischen Parlaments oder des
Wallonischen Parlaments kandidieren, wenn er gleichzeitig Kandidat für Wallonischen Parlaments kandidieren, wenn er gleichzeitig Kandidat für
die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des Europäischen Parlaments die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des Europäischen Parlaments
ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden. ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden.
Niemand darf für die Wahlen des Flämischen Parlaments kandidieren, Niemand darf für die Wahlen des Flämischen Parlaments kandidieren,
wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen des Parlaments der Region wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen des Parlaments der Region
Brüssel-Hauptstadt ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden. Brüssel-Hauptstadt ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden.
2. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, wird das Wort "beiden" 2. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, wird das Wort "beiden"
durch das Wort "fünf" ersetzt. » durch das Wort "fünf" ersetzt. »
KAPITEL 4 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über KAPITEL 4 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über
die Brüsseler Institutionen die Brüsseler Institutionen
Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung KAPITEL 5 - Schlussbestimmung
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ist Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ist
zum ersten Mal anwendbar auf die Wahlen für das Europäische Parlament, zum ersten Mal anwendbar auf die Wahlen für das Europäische Parlament,
die der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen die der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt folgen, sowie auf die anderen Wahlen, die gleichzeitig Staatsblatt folgen, sowie auf die anderen Wahlen, die gleichzeitig
organisiert werden. organisiert werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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