← Retour vers "Loi spéciale modifiant la législation électorale en vue de renforcer la démocratie et la crédibilité du politique. - Traduction allemande "
Loi spéciale modifiant la législation électorale en vue de renforcer la démocratie et la crédibilité du politique. - Traduction allemande | Bijzondere wet tot wijziging van de kieswetgeving met het oog op de versterking van de democratie en de politieke geloofwaardigheid. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUILLET 2012. - Loi spéciale modifiant la législation électorale en vue de renforcer la démocratie et la crédibilité du politique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JULI 2012. - Bijzondere wet tot wijziging van de kieswetgeving met het oog op de versterking van de democratie en de politieke geloofwaardigheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet |
loi spéciale du 19 juillet 2012 modifiant la législation électorale en | van 19 juli 2012 tot wijziging van de kieswetgeving met het oog op de |
vue de renforcer la démocratie et la crédibilité du politique | versterking van de democratie en de politieke geloofwaardigheid |
(Moniteur belge du 22 août 2012). | (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
19. JULI 2012 - Sondergesetz zur Abänderung der Wahlrechtsvorschriften | 19. JULI 2012 - Sondergesetz zur Abänderung der Wahlrechtsvorschriften |
im Hinblick auf die Stärkung der Demokratie und der politischen | im Hinblick auf die Stärkung der Demokratie und der politischen |
Glaubwürdigkeit | Glaubwürdigkeit |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Wahlgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung des Wahlgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 233 § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches, eingefügt | Art. 2 - Artikel 233 § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom |
27. März 2006, wird aufgehoben. | 27. März 2006, wird aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur | KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur |
Reform der Institutionen | Reform der Institutionen |
Art. 3 - In Titel III Kapitel II Abschnitt 1 des Sondergesetzes vom 8. | Art. 3 - In Titel III Kapitel II Abschnitt 1 des Sondergesetzes vom 8. |
August 1980 zur Reform der Institutionen wird ein Artikel 24ter mit | August 1980 zur Reform der Institutionen wird ein Artikel 24ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 24ter - Das Mitglied des Flämischen Parlaments oder des | « Art. 24ter - Das Mitglied des Flämischen Parlaments oder des |
Wallonischen Parlaments, das bei der Wahl der Abgeordnetenkammer oder | Wallonischen Parlaments, das bei der Wahl der Abgeordnetenkammer oder |
des Europäischen Parlaments kandidiert und zum ordentlichen Mitglied | des Europäischen Parlaments kandidiert und zum ordentlichen Mitglied |
gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied | gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine Eigenschaft als Mitglied |
des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments am Tag der | des Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments am Tag der |
Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats. | Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats. |
Das Mitglied des Flämischen Parlaments, das bei der Wahl des | Das Mitglied des Flämischen Parlaments, das bei der Wahl des |
Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt kandidiert und zum | Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt kandidiert und zum |
ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine | ordentlichen Mitglied gewählt wird, verliert von Rechts wegen seine |
Eigenschaft als Mitglied des Flämischen Parlaments am Tag der | Eigenschaft als Mitglied des Flämischen Parlaments am Tag der |
Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats. | Gültigkeitserklärung seines neuen ordentlichen Mandats. |
Die in Absatzen 1 und 2 erwähnten Mitglieder verlieren ihre | Die in Absatzen 1 und 2 erwähnten Mitglieder verlieren ihre |
Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem Augenblick an, wo sie | Eigenschaft ebenfalls von Rechts wegen von dem Augenblick an, wo sie |
zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und dem Tag der | zwischen dem Tag der Verkündung der Gewählten und dem Tag der |
Gültigkeitserklärung ihres neuen ordentlichen Mandats auf ihr neues | Gültigkeitserklärung ihres neuen ordentlichen Mandats auf ihr neues |
ordentliches Mandat verzichten. | ordentliches Mandat verzichten. |
Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar auf die Mitglieder des | Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar auf die Mitglieder des |
Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments, die infolge | Flämischen Parlaments oder des Wallonischen Parlaments, die infolge |
ihrer Wahl zum Mitglied ihrer Regierung, infolge ihrer Ernennung zum | ihrer Wahl zum Mitglied ihrer Regierung, infolge ihrer Ernennung zum |
Minister oder zum Staatssekretär der Föderalregierung oder infolge | Minister oder zum Staatssekretär der Föderalregierung oder infolge |
ihrer Wahl zum Minister oder zum Staatssekretär einer anderen | ihrer Wahl zum Minister oder zum Staatssekretär einer anderen |
Gemeinschafts- oder Regionalregierung aufgehört haben zu tagen. » | Gemeinschafts- oder Regionalregierung aufgehört haben zu tagen. » |
Art. 4 - Artikel 28bis § 2 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch | Art. 4 - Artikel 28bis § 2 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch |
das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: | das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden drei Absätze mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden drei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Niemand darf auf derselben Liste gleichzeitig als ordentlicher | « Niemand darf auf derselben Liste gleichzeitig als ordentlicher |
Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden. | Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden. |
Niemand darf für die Wahlen des Flämischen Parlaments oder des | Niemand darf für die Wahlen des Flämischen Parlaments oder des |
Wallonischen Parlaments kandidieren, wenn er gleichzeitig Kandidat für | Wallonischen Parlaments kandidieren, wenn er gleichzeitig Kandidat für |
die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des Europäischen Parlaments | die Wahlen der Abgeordnetenkammer oder des Europäischen Parlaments |
ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden. | ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden. |
Niemand darf für die Wahlen des Flämischen Parlaments kandidieren, | Niemand darf für die Wahlen des Flämischen Parlaments kandidieren, |
wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen des Parlaments der Region | wenn er gleichzeitig Kandidat für die Wahlen des Parlaments der Region |
Brüssel-Hauptstadt ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden. | Brüssel-Hauptstadt ist, sofern diese Wahlen am selben Tag stattfinden. |
2. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, wird das Wort "beiden" | 2. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, wird das Wort "beiden" |
durch das Wort "fünf" ersetzt. » | durch das Wort "fünf" ersetzt. » |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über | KAPITEL 4 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über |
die Brüsseler Institutionen | die Brüsseler Institutionen |
Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 5 - 6 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung | KAPITEL 5 - Schlussbestimmung |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ist | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ist |
zum ersten Mal anwendbar auf die Wahlen für das Europäische Parlament, | zum ersten Mal anwendbar auf die Wahlen für das Europäische Parlament, |
die der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | die der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt folgen, sowie auf die anderen Wahlen, die gleichzeitig | Staatsblatt folgen, sowie auf die anderen Wahlen, die gleichzeitig |
organisiert werden. | organisiert werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |