← Retour vers "Loi modifiant diverses dispositions en matière de brevets en relation avec la mise en oeuvre du brevet unitaire et de la juridiction unifiée du brevet. - Traduction allemande "
Loi modifiant diverses dispositions en matière de brevets en relation avec la mise en oeuvre du brevet unitaire et de la juridiction unifiée du brevet. - Traduction allemande | Wet houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende de uitvindingsoctrooien in verband met de implementering van het eenheidsoctrooi en het eengemaakt octrooigerecht. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 DECEMBRE 2017. - Loi modifiant diverses dispositions en matière de brevets en relation avec la mise en oeuvre du brevet unitaire et de la juridiction unifiée du brevet. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 DECEMBER 2017. - Wet houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende de uitvindingsoctrooien in verband met de implementering van het eenheidsoctrooi en het eengemaakt octrooigerecht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 |
loi du 19 décembre 2017 modifiant diverses dispositions en matière de | december 2017 houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende de |
uitvindingsoctrooien in verband met de implementering van het | |
brevets en relation avec la mise en oeuvre du brevet unitaire et de la | eenheidsoctrooi en het eengemaakt octrooigerecht (Belgisch Staatsblad |
juridiction unifiée du brevet (Moniteur belge du 28 décembre 2017). | van 28 december 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
19. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | 19. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
über Erfindungspatente | über Erfindungspatente |
im Zusammenhang mit der Umsetzung des Einheitspatents und des | im Zusammenhang mit der Umsetzung des Einheitspatents und des |
Einheitlichen Patentgerichts | Einheitlichen Patentgerichts |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel XI.29 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 2 - Artikel XI.29 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. XI.29 - § 1 - Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, | "Art. XI.29 - § 1 - Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, |
Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung: | Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung: |
a) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, | a) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, |
anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten | anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten |
Zwecken einzuführen oder zu besitzen, | Zwecken einzuführen oder zu besitzen, |
b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, | b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, |
falls der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass die Anwendung des | falls der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass die Anwendung des |
Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur | Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur |
Anwendung auf belgischem Staatsgebiet anzubieten, | Anwendung auf belgischem Staatsgebiet anzubieten, |
c) ein Erzeugnis, das unmittelbar durch ein Verfahren, das Gegenstand | c) ein Erzeugnis, das unmittelbar durch ein Verfahren, das Gegenstand |
des Patents ist, hergestellt wird, anzubieten, in Verkehr zu bringen, | des Patents ist, hergestellt wird, anzubieten, in Verkehr zu bringen, |
zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu | zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu |
besitzen. | besitzen. |
§ 2 - Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu | § 2 - Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu |
verbieten, ohne seine Zustimmung auf belgischem Staatsgebiet anderen | verbieten, ohne seine Zustimmung auf belgischem Staatsgebiet anderen |
als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen | als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen |
Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, | Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, |
zur Benutzung der Erfindung auf dem Gebiet anzubieten oder zu liefern, | zur Benutzung der Erfindung auf dem Gebiet anzubieten oder zu liefern, |
wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass diese Mittel dazu | wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass diese Mittel dazu |
geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet | geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet |
zu werden. | zu werden. |
Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht, wenn es sich bei den | Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht, wenn es sich bei den |
betreffenden Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse | betreffenden Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse |
handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst | handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst |
veranlasst, in einer nach § 1 verbotenen Weise zu handeln. | veranlasst, in einer nach § 1 verbotenen Weise zu handeln. |
Personen, die die in Artikel XI.34 § 1 Buchstabe a) bis e) genannten | Personen, die die in Artikel XI.34 § 1 Buchstabe a) bis e) genannten |
Handlungen vornehmen, gelten nicht als zur Benutzung der Erfindung | Handlungen vornehmen, gelten nicht als zur Benutzung der Erfindung |
berechtigte Personen im Sinne von Absatz 1." | berechtigte Personen im Sinne von Absatz 1." |
Art. 3 - Die Artikel XI.32 und XI.33 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 3 - Die Artikel XI.32 und XI.33 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden aufgehoben. | durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel XI.34 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel XI.34 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Rechte aus einem Patent erstrecken sich nicht auf: | " § 1 - Die Rechte aus einem Patent erstrecken sich nicht auf: |
a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken | a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken |
vorgenommen werden, | vorgenommen werden, |
b) Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der | b) Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der |
patentierten Erfindung beziehen, | patentierten Erfindung beziehen, |
c) die Verwendung biologischen Materials zum Zwecke der Züchtung, | c) die Verwendung biologischen Materials zum Zwecke der Züchtung, |
Entdeckung oder Entwicklung anderer Pflanzensorten, | Entdeckung oder Entwicklung anderer Pflanzensorten, |
d) erlaubte Handlungen nach Artikel 6bis § 1 Absatz 12 und § 6 Absatz | d) erlaubte Handlungen nach Artikel 6bis § 1 Absatz 12 und § 6 Absatz |
13 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, im Hinblick auf | 13 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, im Hinblick auf |
alle Patente, die das Erzeugnis im Sinne dieser Bestimmungen erfassen, | alle Patente, die das Erzeugnis im Sinne dieser Bestimmungen erfassen, |
e) die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken | e) die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken |
aufgrund ärztlicher Verschreibung und auf Handlungen, die die auf | aufgrund ärztlicher Verschreibung und auf Handlungen, die die auf |
diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen, | diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen, |
f) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung an Bord von | f) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung an Bord von |
Schiffen anderer Länder des Internationalen Verbands zum Schutz des | Schiffen anderer Länder des Internationalen Verbands zum Schutz des |
gewerblichen Eigentums (Pariser Verband) oder anderer Mitglieder der | gewerblichen Eigentums (Pariser Verband) oder anderer Mitglieder der |
Welthandelsorganisation als Belgien im Schiffskörper, in den | Welthandelsorganisation als Belgien im Schiffskörper, in den |
Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn | Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn |
die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer Belgiens | die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer Belgiens |
gelangen, vorausgesetzt, dieser Gegenstand wird dort ausschließlich | gelangen, vorausgesetzt, dieser Gegenstand wird dort ausschließlich |
für die Bedürfnisse des Schiffs verwendet, | für die Bedürfnisse des Schiffs verwendet, |
g) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der | g) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der |
Bauausführung oder für den Betrieb von Luft- oder Landfahrzeugen oder | Bauausführung oder für den Betrieb von Luft- oder Landfahrzeugen oder |
sonstigen Transportmitteln anderer Länder des Internationalen Verbands | sonstigen Transportmitteln anderer Länder des Internationalen Verbands |
zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verband) oder anderer | zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verband) oder anderer |
Mitglieder der Welthandelsorganisation als Belgien oder des Zubehörs | Mitglieder der Welthandelsorganisation als Belgien oder des Zubehörs |
solcher Luft- oder Landfahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder | solcher Luft- oder Landfahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder |
zufällig auf das belgische Staatsgebiet gelangen, | zufällig auf das belgische Staatsgebiet gelangen, |
h) die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die | h) die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die |
internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen, wenn diese | internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen, wenn diese |
Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Vertragsstaates jenes | Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Vertragsstaates jenes |
Abkommens als Belgien betreffen, | Abkommens als Belgien betreffen, |
i) die Verwendung seines Ernteguts durch einen Landwirt zur | i) die Verwendung seines Ernteguts durch einen Landwirt zur |
generativen oder vegetativen Vermehrung durch ihn selbst im eigenen | generativen oder vegetativen Vermehrung durch ihn selbst im eigenen |
Betrieb, sofern das pflanzliche Vermehrungsmaterial vom Patentinhaber | Betrieb, sofern das pflanzliche Vermehrungsmaterial vom Patentinhaber |
oder mit dessen Zustimmung zum landwirtschaftlichen Anbau an den | oder mit dessen Zustimmung zum landwirtschaftlichen Anbau an den |
Landwirt verkauft oder auf andere Weise in Verkehr gebracht wurde. Das | Landwirt verkauft oder auf andere Weise in Verkehr gebracht wurde. Das |
Ausmaß und die Modalitäten dieser Verwendung entsprechen denjenigen | Ausmaß und die Modalitäten dieser Verwendung entsprechen denjenigen |
des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli | des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli |
1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, | 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, |
j) die Verwendung von geschützten landwirtschaftlichen Nutztieren | j) die Verwendung von geschützten landwirtschaftlichen Nutztieren |
durch einen Landwirt zu landwirtschaftlichen Zwecken, sofern die | durch einen Landwirt zu landwirtschaftlichen Zwecken, sofern die |
Zuchttiere oder anderes tierisches Vermehrungsmaterial vom | Zuchttiere oder anderes tierisches Vermehrungsmaterial vom |
Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an den Landwirt verkauft oder | Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung an den Landwirt verkauft oder |
auf andere Weise in Verkehr gebracht wurden. Diese Verwendung | auf andere Weise in Verkehr gebracht wurden. Diese Verwendung |
erstreckt sich auch auf die Überlassung der landwirtschaftlichen | erstreckt sich auch auf die Überlassung der landwirtschaftlichen |
Nutztiere oder des anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur | Nutztiere oder des anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur |
Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Landwirts, jedoch | Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Landwirts, jedoch |
nicht auf seinen Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer Vermehrung | nicht auf seinen Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer Vermehrung |
zu Erwerbszwecken, | zu Erwerbszwecken, |
k) Handlungen und die Verwendung von Informationen, die gemäß den | k) Handlungen und die Verwendung von Informationen, die gemäß den |
Artikeln XI.299 und XI.300, insbesondere den Bestimmungen betreffend | Artikeln XI.299 und XI.300, insbesondere den Bestimmungen betreffend |
Dekompilierung und Interoperabilität, erlaubt sind, und | Dekompilierung und Interoperabilität, erlaubt sind, und |
l) biologisches Material, das durch generative oder vegetative | l) biologisches Material, das durch generative oder vegetative |
Vermehrung von biologischem Material gewonnen wird, das im | Vermehrung von biologischem Material gewonnen wird, das im |
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vom | Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vom |
Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, | Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, |
wenn die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise das | wenn die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise das |
Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Material in | Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische Material in |
Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, das so gewonnene Material wird | Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, das so gewonnene Material wird |
anschließend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung | anschließend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung |
verwendet." | verwendet." |
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Alle Handlungen, die für die Beurteilung von Arzneimitteln | " § 1/1 - Alle Handlungen, die für die Beurteilung von Arzneimitteln |
vorgenommen werden, gelten als Handlungen zu Versuchszwecken, die sich | vorgenommen werden, gelten als Handlungen zu Versuchszwecken, die sich |
auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen, im Sinne von § | auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen, im Sinne von § |
1 Buchstabe b)." | 1 Buchstabe b)." |
Art. 5 - In Buch XI desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz | Art. 5 - In Buch XI desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz |
vom 19. April 2014, wird ein Artikel XI.83/1 mit folgendem Wortlaut | vom 19. April 2014, wird ein Artikel XI.83/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. XI.83/1 - § 1 - Ist der Antrag auf einheitliche Wirkung eines | "Art. XI.83/1 - § 1 - Ist der Antrag auf einheitliche Wirkung eines |
Europäischen Patents nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g) der | Europäischen Patents nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g) der |
Verordnung 1257/2012 zurückgewiesen worden und ist die gemäß Artikel | Verordnung 1257/2012 zurückgewiesen worden und ist die gemäß Artikel |
XI.48 berechnete Frist für die Zahlung der ersten Jahresgebühr, die | XI.48 berechnete Frist für die Zahlung der ersten Jahresgebühr, die |
nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des | nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des |
Europäischen Patents zur Bestimmung Belgiens geschuldet wird, | Europäischen Patents zur Bestimmung Belgiens geschuldet wird, |
abgelaufen, verfügt der Patentinhaber über eine Frist von zwei Monaten | abgelaufen, verfügt der Patentinhaber über eine Frist von zwei Monaten |
ab der Mitteilung der Entscheidung zur Zurückweisung des Antrags auf | ab der Mitteilung der Entscheidung zur Zurückweisung des Antrags auf |
einheitliche Wirkung durch das Europäische Patentamt beziehungsweise | einheitliche Wirkung durch das Europäische Patentamt beziehungsweise |
das Einheitliche Patentgericht, um durch Antrag die Wiedereröffnung | das Einheitliche Patentgericht, um durch Antrag die Wiedereröffnung |
der Frist für die Zahlung der Jahresgebühren zu beantragen, die in | der Frist für die Zahlung der Jahresgebühren zu beantragen, die in |
Anwendung von Artikel XI.48 seit der Bekanntmachung des Hinweises auf | Anwendung von Artikel XI.48 seit der Bekanntmachung des Hinweises auf |
die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt | die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt |
geschuldet werden. | geschuldet werden. |
In diesem Antrag wird angegeben: | In diesem Antrag wird angegeben: |
1. dass der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf einheitliche Wirkung in | 1. dass der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf einheitliche Wirkung in |
der Frist eingereicht worden ist, die in der Regel 6 (1) der | der Frist eingereicht worden ist, die in der Regel 6 (1) der |
Durchführungsordnung zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des | Durchführungsordnung zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die |
Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung | Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung |
eines einheitlichen Patentschutzes und zur Verordnung (EU) Nr. | eines einheitlichen Patentschutzes und zur Verordnung (EU) Nr. |
1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der | 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der |
Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines | Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines |
einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden | einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden |
Übersetzungsregelungen vorgesehen ist, und nicht vom Inhaber des | Übersetzungsregelungen vorgesehen ist, und nicht vom Inhaber des |
Europäischen Patents zurückgenommen worden ist, | Europäischen Patents zurückgenommen worden ist, |
2. dass dieser Antrag auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen worden | 2. dass dieser Antrag auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen worden |
ist, | ist, |
3. dass eine Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der | 3. dass eine Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der |
geschuldeten Jahresgebühr(en) beantragt wird. | geschuldeten Jahresgebühr(en) beantragt wird. |
Der König kann den Verweis auf die in Nr. 1 erwähnte Verordnung | Der König kann den Verweis auf die in Nr. 1 erwähnte Verordnung |
ändern. | ändern. |
Zur Unterstützung seines Antrags auf Wiederöffnung der Zahlungsfrist | Zur Unterstützung seines Antrags auf Wiederöffnung der Zahlungsfrist |
teilt der Patentinhaber dem Amt eine Abschrift der in Absatz 2 | teilt der Patentinhaber dem Amt eine Abschrift der in Absatz 2 |
erwähnten Entscheidung zur Zurückweisung mit. | erwähnten Entscheidung zur Zurückweisung mit. |
Erfüllt der Antrag auf Wiederöffnung der Zahlungsfrist die in | Erfüllt der Antrag auf Wiederöffnung der Zahlungsfrist die in |
vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen nicht, teilt das Amt | vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen nicht, teilt das Amt |
dies dem Antragsteller mit und gibt ihm die Gelegenheit, seinen Antrag | dies dem Antragsteller mit und gibt ihm die Gelegenheit, seinen Antrag |
in einer Frist von einem Monat ab der Mitteilung durch das Amt | in einer Frist von einem Monat ab der Mitteilung durch das Amt |
anzupassen. Bei Ablauf dieser Frist gilt ein nicht angepasster Antrag | anzupassen. Bei Ablauf dieser Frist gilt ein nicht angepasster Antrag |
als zurückgenommen. Der König kann die in vorliegendem Absatz erwähnte | als zurückgenommen. Der König kann die in vorliegendem Absatz erwähnte |
Frist anpassen, ohne dass diese zwei Monate überschreiten darf. | Frist anpassen, ohne dass diese zwei Monate überschreiten darf. |
Der Antragsteller kann seinen Antrag auf Wiedereröffnung der | Der Antragsteller kann seinen Antrag auf Wiedereröffnung der |
Zahlungsfrist zurücknehmen, solange das Amt nicht darüber entschieden | Zahlungsfrist zurücknehmen, solange das Amt nicht darüber entschieden |
hat. | hat. |
§ 2 - Sind die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, bewilligt das Amt | § 2 - Sind die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, bewilligt das Amt |
die Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der Jahresgebühren, die | die Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der Jahresgebühren, die |
in Anwendung von Artikel XI.48 seit der Bekanntmachung des Hinweises | in Anwendung von Artikel XI.48 seit der Bekanntmachung des Hinweises |
auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt | auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt |
und bis zum Datum der in vorliegendem Absatz erwähnten Entscheidung | und bis zum Datum der in vorliegendem Absatz erwähnten Entscheidung |
des Amtes fällig geworden sind. | des Amtes fällig geworden sind. |
Wird dem in § 1 erwähnten Antrag stattgegeben, teilt das Amt dem | Wird dem in § 1 erwähnten Antrag stattgegeben, teilt das Amt dem |
Antragsteller die Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der in | Antragsteller die Wiedereröffnung der Frist für die Zahlung der in |
vorhergehendem Absatz erwähnten Jahresgebühren mit. Der Antragsteller | vorhergehendem Absatz erwähnten Jahresgebühren mit. Der Antragsteller |
verfügt über eine Frist von einem Monat ab dem Datum der Entscheidung | verfügt über eine Frist von einem Monat ab dem Datum der Entscheidung |
des Amtes, um die geschuldete(n) Jahresgebühr(en) zu zahlen. | des Amtes, um die geschuldete(n) Jahresgebühr(en) zu zahlen. |
§ 3 - Wird dem Antrag auf Wiedereröffnung der Zahlungsfrist | § 3 - Wird dem Antrag auf Wiedereröffnung der Zahlungsfrist |
stattgegeben und sind die Jahresgebühren, die seit der Bekanntmachung | stattgegeben und sind die Jahresgebühren, die seit der Bekanntmachung |
des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im | des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im |
Europäischen Patentblatt geschuldet werden, in der in § 2 erwähnten | Europäischen Patentblatt geschuldet werden, in der in § 2 erwähnten |
Frist von einem Monat gezahlt worden, gelten rechtliche Folgen der | Frist von einem Monat gezahlt worden, gelten rechtliche Folgen der |
Nichtzahlung der ersten Jahresgebühr, die gemäß Artikel XI.48 in | Nichtzahlung der ersten Jahresgebühr, die gemäß Artikel XI.48 in |
Belgien geschuldet wird, als nicht eingetreten. | Belgien geschuldet wird, als nicht eingetreten. |
Die Entscheidung zur Wiedereröffnung der Zahlungsfristen wird in das | Die Entscheidung zur Wiedereröffnung der Zahlungsfristen wird in das |
Register eingetragen. | Register eingetragen. |
§ 4 - Wer in gutem Glauben zwischen dem Zeitpunkt der in Artikel XI.48 | § 4 - Wer in gutem Glauben zwischen dem Zeitpunkt der in Artikel XI.48 |
§ 2 vorgesehenen Aufhebung der Rechte und dem Zeitpunkt, an dem die | § 2 vorgesehenen Aufhebung der Rechte und dem Zeitpunkt, an dem die |
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 wirksam wird, die | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 wirksam wird, die |
Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, in Belgien benutzt hat | Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, in Belgien benutzt hat |
oder die dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat, darf die | oder die dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat, darf die |
Benutzung für die Bedürfnisse seines Betriebs fortsetzen. Das durch | Benutzung für die Bedürfnisse seines Betriebs fortsetzen. Das durch |
vorliegenden Paragraphen zuerkannte Recht kann nur zusammen mit dem | vorliegenden Paragraphen zuerkannte Recht kann nur zusammen mit dem |
Betrieb übertragen werden, an den es gebunden ist." | Betrieb übertragen werden, an den es gebunden ist." |
Art. 6 - Artikel XI.90 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 6 - Artikel XI.90 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 29. Juni 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 29. Juni 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. XI.90 - Der König trifft Maßnahmen, die für die Ausführung der | "Art. XI.90 - Der König trifft Maßnahmen, die für die Ausführung der |
Bestimmungen erforderlich sind, die aus der Verordnung 1257/2012 des | Bestimmungen erforderlich sind, die aus der Verordnung 1257/2012 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die |
Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung | Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung |
eines einheitlichen Patentschutzes, der Verordnung 1260/2012 des Rates | eines einheitlichen Patentschutzes, der Verordnung 1260/2012 des Rates |
vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten | vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten |
Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen | Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen |
Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden | Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden |
Übersetzungsregelungen und dem Übereinkommen über ein Einheitliches | Übersetzungsregelungen und dem Übereinkommen über ein Einheitliches |
Patentgericht, am 19. Februar 2013 unterzeichnet, hervorgehen. Diese | Patentgericht, am 19. Februar 2013 unterzeichnet, hervorgehen. Diese |
Maßnahmen beziehen sich ebenfalls auf die Ausführung der Beschlüsse, | Maßnahmen beziehen sich ebenfalls auf die Ausführung der Beschlüsse, |
die von dem gemäß Artikel 9 der vorerwähnten Verordnung 1257/2012 | die von dem gemäß Artikel 9 der vorerwähnten Verordnung 1257/2012 |
eingesetzten Engeren Ausschuss gefasst worden sind." | eingesetzten Engeren Ausschuss gefasst worden sind." |
Art. 7 - In Artikel XI.337 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - In Artikel XI.337 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. April 2014, wird § 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. April 2014, wird § 1 wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts | " § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts |
wie in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens über ein Einheitliches | wie in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens über ein Einheitliches |
Patentgericht erwähnt erkennt das Handelsgericht von Brüssel über | Patentgericht erwähnt erkennt das Handelsgericht von Brüssel über |
Anträge in Bezug auf Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, | Anträge in Bezug auf Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, |
ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die | ungeachtet des Betrags, um den es im Antrag geht, selbst wenn die |
Parteien keine Kaufleute sind." | Parteien keine Kaufleute sind." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. April 2007 zur | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. April 2007 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur | Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur |
Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen | Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen |
dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien | dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien |
Art. 8 - In das Gesetz vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener | Art. 8 - In das Gesetz vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer | Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer |
Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der | Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der |
europäischen Patente in Belgien wird ein Artikel 1/1 mit folgendem | europäischen Patente in Belgien wird ein Artikel 1/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten | "Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Verordnung 1257/2012: die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des | 1. Verordnung 1257/2012: die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die |
Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung | Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung |
eines einheitlichen Patentschutzes, | eines einheitlichen Patentschutzes, |
2. Europäisches Patent: ein Patent, das vom Europäischen Patentamt | 2. Europäisches Patent: ein Patent, das vom Europäischen Patentamt |
("EPA") nach den Regeln und Verfahren des Europäischen | ("EPA") nach den Regeln und Verfahren des Europäischen |
Patentübereinkommens erteilt wird, unabhängig davon, ob das Patent | Patentübereinkommens erteilt wird, unabhängig davon, ob das Patent |
aufgrund der Verordnung 1257/2012 einheitliche Wirkung hat, | aufgrund der Verordnung 1257/2012 einheitliche Wirkung hat, |
3. Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung: ein Europäisches | 3. Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung: ein Europäisches |
Patent, das einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 | Patent, das einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 |
hat, | hat, |
4. Europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung: ein Europäisches | 4. Europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung: ein Europäisches |
Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung | Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung |
1257/2012 hat, | 1257/2012 hat, |
5. Einheitliches Patentgericht: das gemeinsame Gericht der | 5. Einheitliches Patentgericht: das gemeinsame Gericht der |
Vertragsmitgliedstaaten, errichtet durch das Übereinkommen über ein | Vertragsmitgliedstaaten, errichtet durch das Übereinkommen über ein |
Einheitliches Patentgericht, am 19. Februar 2013 unterzeichnet." | Einheitliches Patentgericht, am 19. Februar 2013 unterzeichnet." |
Art. 9 - In Artikel 2 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 9 - In Artikel 2 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den |
Wörtern "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft" und den | Wörtern "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft" und den |
Wörtern "oder beim" die Wörter "(nachstehend "Amt" genannt)" | Wörtern "oder beim" die Wörter "(nachstehend "Amt" genannt)" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/2 - Die Bestimmungen des Übereinkommens über ein Einheitliches | "Art. 4/2 - Die Bestimmungen des Übereinkommens über ein Einheitliches |
Patentgericht gelten vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 83 Absatz | Patentgericht gelten vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 83 Absatz |
1 bis 3 und 5 dieses Übereinkommens für Europäische Patente ohne | 1 bis 3 und 5 dieses Übereinkommens für Europäische Patente ohne |
einheitliche Wirkung, die auf belgischem Staatsgebiet als nationale | einheitliche Wirkung, die auf belgischem Staatsgebiet als nationale |
Patente Wirkung erhalten haben." | Patente Wirkung erhalten haben." |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/3 mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/3 - Ist die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents | "Art. 4/3 - Ist die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents |
aufgrund der Verordnung 1257/2012 eingetragen worden, gilt die Wirkung | aufgrund der Verordnung 1257/2012 eingetragen worden, gilt die Wirkung |
des Europäischen Patents als nationales Patent am Tag der | des Europäischen Patents als nationales Patent am Tag der |
Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen | Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen |
Patents im Europäischen Patentblatt als nicht eingetreten." | Patents im Europäischen Patentblatt als nicht eingetreten." |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung und Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Schlussbestimmung und Inkrafttreten |
Art. 12 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort auf | Art. 12 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sofort auf |
Patente anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt worden sind; | Patente anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt worden sind; |
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen erworbene Rechte | zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen erworbene Rechte |
bleiben jedoch erhalten. | bleiben jedoch erhalten. |
Art. 13 - Artikel 5 und die Artikel 7 bis 12 treten am ersten Tag des | Art. 13 - Artikel 5 und die Artikel 7 bis 12 treten am ersten Tag des |
Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der | Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
beginnt, in Kraft. | beginnt, in Kraft. |
Die Artikel 2 bis 4 und Artikel 6 treten am Datum des Inkrafttretens | Die Artikel 2 bis 4 und Artikel 6 treten am Datum des Inkrafttretens |
für Belgien des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, | für Belgien des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, |
abgeschlossen in Brüssel am 19. Februar 2013, in Kraft. Ein Vermerk | abgeschlossen in Brüssel am 19. Februar 2013, in Kraft. Ein Vermerk |
dieses Datums wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | dieses Datums wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |