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Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande | Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 DECEMBRE 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière | 19 DECEMBER 2014. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende |
de Justice. - Traduction allemande | Justitie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 |
loi du 19 décembre 2014 portant des dispositions diverses en matière | december 2014 houdende diverse bepalingen betreffende Justitie |
de Justice (Moniteur belge du 29 décembre 2014). | (Belgisch Staatsblad van 29 december 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
19. DEZEMBER 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 19. DEZEMBER 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich der Justiz | im Bereich der Justiz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Aufhebung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die | KAPITEL 2 - Aufhebung des Gesetzes vom 21. April 2007 über die |
Internierung von Personen mit Geistesstörung | Internierung von Personen mit Geistesstörung |
Art. 2 - Das Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von | Art. 2 - Das Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von |
Personen mit Geistesstörung wird aufgehoben. | Personen mit Geistesstörung wird aufgehoben. |
Art. 3 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft. |
KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen im Hinblick | KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen im Hinblick |
darauf, die Bestimmungen in Bezug auf die vereinfachten Weisen zur | darauf, die Bestimmungen in Bezug auf die vereinfachten Weisen zur |
Einlegung der Berufung in Strafsachen für anwendbar zu erklären auf | Einlegung der Berufung in Strafsachen für anwendbar zu erklären auf |
Minderjährige, gegen die eine Abgabeentscheidung getroffen worden ist | Minderjährige, gegen die eine Abgabeentscheidung getroffen worden ist |
Abschnitt 1 - Abänderung von Artikel 645 des Strafprozessgesetzbuches. | Abschnitt 1 - Abänderung von Artikel 645 des Strafprozessgesetzbuches. |
Art. 4 - In Artikel 645 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 4 - In Artikel 645 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden zwischen den Wörtern "Vertreter | das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden zwischen den Wörtern "Vertreter |
der Direktoren von Strafanstalten" und den Wörtern "können, wie die | der Direktoren von Strafanstalten" und den Wörtern "können, wie die |
Gerichtsvollzieher," die Wörter ", die Direktoren von | Gerichtsvollzieher," die Wörter ", die Direktoren von |
Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als Straftat | Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als Straftat |
qualifizierte Tat begangen haben, und ihre Vertreter" eingefügt. | qualifizierte Tat begangen haben, und ihre Vertreter" eingefügt. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die |
Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder | Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder |
internierten Personen | internierten Personen |
Art. 5 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die | Art. 5 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die |
Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder | Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder |
internierten Personen, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 236 | internierten Personen, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 236 |
vom 20. Januar 1936, werden zwischen dem Wort | vom 20. Januar 1936, werden zwischen dem Wort |
"Untersuchungshaftanstalten" und den Wörtern "und in per Gesetz vom" | "Untersuchungshaftanstalten" und den Wörtern "und in per Gesetz vom" |
die Wörter ", Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als | die Wörter ", Gemeinschaftszentren für Minderjährige, die eine als |
Straftat qualifizierte Tat begangen haben," eingesetzt. | Straftat qualifizierte Tat begangen haben," eingesetzt. |
Abschnitt 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 236 vom 20. | Abschnitt 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 236 vom 20. |
Januar 1936 | Januar 1936 |
zur Vereinfachung bestimmter Formen des Strafverfahrens in Bezug auf | zur Vereinfachung bestimmter Formen des Strafverfahrens in Bezug auf |
Inhaftierte | Inhaftierte |
Art. 6 - 8 [Abänderungsbestimmungen] | Art. 6 - 8 [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 4 - Inkrafttreten | Abschnitt 4 - Inkrafttreten |
Art. 9 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
KAPITEL 4 - Abänderungen der Artikel 291, 407 und 426 des | KAPITEL 4 - Abänderungen der Artikel 291, 407 und 426 des |
Strafprozessgesetzbuches | Strafprozessgesetzbuches |
Art. 10 - Artikel 291 des Strafprozessgesetzbuches, aufgehoben durch | Art. 10 - Artikel 291 des Strafprozessgesetzbuches, aufgehoben durch |
das Gesetz vom 14. Februar 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder | das Gesetz vom 14. Februar 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 291 - Bevor zu der in Artikel 292 erwähnten Vorlesung | "Art. 291 - Bevor zu der in Artikel 292 erwähnten Vorlesung |
übergegangen wird, müssen die Parteien die in Artikel 235bis erwähnten | übergegangen wird, müssen die Parteien die in Artikel 235bis erwähnten |
Gründe, die sie dem Tatsachenrichter vorbringen können, | Gründe, die sie dem Tatsachenrichter vorbringen können, |
schriftsätzlich darlegen. Der Gerichtshof entscheidet sofort darüber. | schriftsätzlich darlegen. Der Gerichtshof entscheidet sofort darüber. |
Die Kassationsklage gegen diesen Entscheid wird zusammen mit der in | Die Kassationsklage gegen diesen Entscheid wird zusammen mit der in |
Artikel 359 erwähnten Klage gegen den Endentscheid eingereicht." | Artikel 359 erwähnten Klage gegen den Endentscheid eingereicht." |
Art. 11 - Artikel 407 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 11 - Artikel 407 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 14. Februar 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 14. Februar 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 407 - In Strafsachen ist die Nichtigkeit, die sich aus einer | "Art. 407 - In Strafsachen ist die Nichtigkeit, die sich aus einer |
Unregelmäßigkeit mit Bezug auf die Eidesleistung von Zeugen, | Unregelmäßigkeit mit Bezug auf die Eidesleistung von Zeugen, |
Sachverständigen oder Dolmetschern ergibt, gedeckt, wenn ein | Sachverständigen oder Dolmetschern ergibt, gedeckt, wenn ein |
kontradiktorisches Urteil oder ein kontradiktorischer Entscheid, | kontradiktorisches Urteil oder ein kontradiktorischer Entscheid, |
ausgenommen ein Urteil oder Entscheid, das/der eine Maßnahme zur | ausgenommen ein Urteil oder Entscheid, das/der eine Maßnahme zur |
inneren Ordnung beinhaltet, erlassen worden ist, ohne dass die | inneren Ordnung beinhaltet, erlassen worden ist, ohne dass die |
Nichtigkeit von einer der Parteien vorgeschlagen oder von Amts wegen | Nichtigkeit von einer der Parteien vorgeschlagen oder von Amts wegen |
von einem Richter ausgesprochen worden ist." | von einem Richter ausgesprochen worden ist." |
Art. 12 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 14. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt: | vom 14. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"In Abweichung von Artikel 425 § 1 können die gemäß Artikel 606 | "In Abweichung von Artikel 425 § 1 können die gemäß Artikel 606 |
inhaftierten oder untergebrachten Personen die Kassationserklärung | inhaftierten oder untergebrachten Personen die Kassationserklärung |
gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft ohne Einsatz eines Rechtsanwalts beim | Untersuchungshaft ohne Einsatz eines Rechtsanwalts beim |
Gefängnisdirektor oder bei seinem Beauftragten oder gegebenenfalls | Gefängnisdirektor oder bei seinem Beauftragten oder gegebenenfalls |
beim Direktor des Gemeinschaftszentrums für Minderjährige, die eine | beim Direktor des Gemeinschaftszentrums für Minderjährige, die eine |
als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, oder bei seinem | als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, oder bei seinem |
Beauftragten einreichen. | Beauftragten einreichen. |
Diese Erklärung hat dieselben Wirkungen wie die bei der Kanzlei | Diese Erklärung hat dieselben Wirkungen wie die bei der Kanzlei |
aufgenommenen Erklärungen. Darüber wird in einem eigens dazu | aufgenommenen Erklärungen. Darüber wird in einem eigens dazu |
bestimmten Register Protokoll erstellt. | bestimmten Register Protokoll erstellt. |
Der Direktor teilt dies dem zuständigen Greffier unmittelbar mit und | Der Direktor teilt dies dem zuständigen Greffier unmittelbar mit und |
übermittelt ihm binnen vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung des | übermittelt ihm binnen vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung des |
Protokolls. | Protokolls. |
Der Greffier überträgt unverzüglich die Mitteilung und das Protokoll | Der Greffier überträgt unverzüglich die Mitteilung und das Protokoll |
in das dazu bestimmte Register." | in das dazu bestimmte Register." |
Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. April 1930 über den | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. April 1930 über den |
Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und | Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und |
bestimmten Sexualstraftätern und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über | bestimmten Sexualstraftätern und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über |
die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
Art. 14 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 14 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 15 - In Artikel 97 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 | Art. 15 - In Artikel 97 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 |
über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, abgeändert durch | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, abgeändert durch |
das Gesetz vom 6. Februar 2009, werden zwischen den Wörtern "einer | das Gesetz vom 6. Februar 2009, werden zwischen den Wörtern "einer |
Kassationsbeschwerde" und den Wörtern "muss von einem Rechtsanwalt" | Kassationsbeschwerde" und den Wörtern "muss von einem Rechtsanwalt" |
die Wörter "wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts | die Wörter "wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts |
eingereicht und" eingefügt. | eingereicht und" eingefügt. |
Art. 16 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. | Art. 16 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. |
KAPITEL 6 - Beitrag zu den Kosten der Kommission für Glücksspiele | KAPITEL 6 - Beitrag zu den Kosten der Kommission für Glücksspiele |
Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 18. Februar 2014 über den von den | Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 18. Februar 2014 über den von den |
Inhabern von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-Lizenzen | Inhabern von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-Lizenzen |
für das Kalenderjahr 2014 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für | für das Kalenderjahr 2014 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für |
Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele wird | Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele wird |
mit Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt. | mit Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt. |
KAPITEL 7 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2012 | KAPITEL 7 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2012 |
zur Abänderung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in | zur Abänderung der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in |
Strafsachen, wie durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 in | Strafsachen, wie durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 in |
Bezug auf die Verwaltungskosten in Strafsachen festgelegt | Bezug auf die Verwaltungskosten in Strafsachen festgelegt |
Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 13. November 2012 zur Abänderung | Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 13. November 2012 zur Abänderung |
der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, wie | der allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, wie |
durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 in Bezug auf die | durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 in Bezug auf die |
Verwaltungskosten in Strafsachen festgelegt, wird mit Wirkung am Datum | Verwaltungskosten in Strafsachen festgelegt, wird mit Wirkung am Datum |
seines Inkrafttretens bestätigt. | seines Inkrafttretens bestätigt. |
Art. 19 - Artikel 18 wird wirksam mit 30. November 2014. | Art. 19 - Artikel 18 wird wirksam mit 30. November 2014. |
KAPITEL 8 - Abänderungsbestimmungen im Hinblick auf die elektronische | KAPITEL 8 - Abänderungsbestimmungen im Hinblick auf die elektronische |
Verfahrensführung | Verfahrensführung |
Art. 20 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die | Art. 20 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die |
elektronische Verfahrensführung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | elektronische Verfahrensführung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich der Justiz, wird wie folgt ersetzt: | Bereich der Justiz, wird wie folgt ersetzt: |
"Die Artikel 2 bis 10, 12, 13, 15, 26 bis 28 und 38 treten am 1. | "Die Artikel 2 bis 10, 12, 13, 15, 26 bis 28 und 38 treten am 1. |
Januar 2017 in Kraft." | Januar 2017 in Kraft." |
Art. 21 - Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. August 2006 zur | Art. 21 - Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. August 2006 zur |
Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick | Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick |
auf die elektronische Verfahrensführung, ersetzt durch das Gesetz vom | auf die elektronische Verfahrensführung, ersetzt durch das Gesetz vom |
31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich | 31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich |
der Justiz, wird wie folgt ersetzt: | der Justiz, wird wie folgt ersetzt: |
"Die Artikel 4 bis 15 treten am 1. Januar 2017 in Kraft." | "Die Artikel 4 bis 15 treten am 1. Januar 2017 in Kraft." |
Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die | KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die |
Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für | Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für |
Ausbildungen im Gerichtswesen | Ausbildungen im Gerichtswesen |
Art. 23 - In Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über | Art. 23 - In Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über |
die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für | die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für |
Ausbildungen im Gerichtswesen, abgeändert durch die Gesetze vom 22. | Ausbildungen im Gerichtswesen, abgeändert durch die Gesetze vom 22. |
Dezember 2009, 23. Februar 2012 und 31. Dezember 2012, werden die | Dezember 2009, 23. Februar 2012 und 31. Dezember 2012, werden die |
Wörter "für die fünf Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" durch | Wörter "für die fünf Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" durch |
die Wörter "für die sechs Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" | die Wörter "für die sechs Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 24 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 24 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 22. Dezember 2009, 23. Februar 2012, 31. Dezember 2012 | die Gesetze vom 22. Dezember 2009, 23. Februar 2012, 31. Dezember 2012 |
und das Gesetz vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung verschiedener | und das Gesetz vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich der Justiz, werden die Wörter "für die sechs | Bestimmungen im Bereich der Justiz, werden die Wörter "für die sechs |
Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" durch die Wörter "für die | Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" durch die Wörter "für die |
sieben Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" ersetzt. | sieben Haushaltsjahre, die auf dasjenige folgen" ersetzt. |
Art. 25 - Artikel 23 wird wirksam mit 1. Januar 2014. | Art. 25 - Artikel 23 wird wirksam mit 1. Januar 2014. |
Artikel 24 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Artikel 24 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 | KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale |
Strafregister | Strafregister |
Art. 26 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur | Art. 26 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale | Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale |
Strafregister, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember 2012, | Strafregister, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember 2012, |
werden die Wörter "das jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2014 liegen | werden die Wörter "das jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2014 liegen |
darf" durch die Wörter "das jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2017 | darf" durch die Wörter "das jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2017 |
liegen darf" ersetzt. | liegen darf" ersetzt. |
Art. 27 - Vorliegendes Kapitel tritt am 30. Dezember 2014 in Kraft. | Art. 27 - Vorliegendes Kapitel tritt am 30. Dezember 2014 in Kraft. |
KAPITEL 11 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 11 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 28 - In Artikel 58bis Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert | Art. 28 - In Artikel 58bis Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert |
durch die Gesetze vom 10. April 2003 und 1. Dezember 2013, werden | durch die Gesetze vom 10. April 2003 und 1. Dezember 2013, werden |
zwischen den Wörtern "und am Handelsgericht," und den Wörtern | zwischen den Wörtern "und am Handelsgericht," und den Wörtern |
"stellvertretenden Richter," die Wörter "in Steuersachen | "stellvertretenden Richter," die Wörter "in Steuersachen |
spezialisierten Strafrichter beim Gericht Erster Instanz," eingefügt. | spezialisierten Strafrichter beim Gericht Erster Instanz," eingefügt. |
Art. 29 - Artikel 206 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 29 - Artikel 206 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 19. Juli 2012 und 8. Mai 2014, wird durch einen Absatz mit | Gesetze vom 19. Juli 2012 und 8. Mai 2014, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Um als effektiver oder stellvertretender Sozial- oder Handelsrichter | "Um als effektiver oder stellvertretender Sozial- oder Handelsrichter |
an Gerichten ernannt zu werden, die ausschließlich in Sachen erkennen, | an Gerichten ernannt zu werden, die ausschließlich in Sachen erkennen, |
die unter die deutsche Sprachenregelung fallen, muss der Bewerber | die unter die deutsche Sprachenregelung fallen, muss der Bewerber |
entweder Inhaber eines Studienzeugnisses oder Diploms sein, aus dem | entweder Inhaber eines Studienzeugnisses oder Diploms sein, aus dem |
hervorgeht, dass der Unterricht in deutscher Sprache besucht wurde, | hervorgeht, dass der Unterricht in deutscher Sprache besucht wurde, |
oder eine wie in Artikel 216 Absatz 6 erwähnte mündliche Prüfung über | oder eine wie in Artikel 216 Absatz 6 erwähnte mündliche Prüfung über |
die Kenntnis der deutschen Sprache und eine schriftliche Prüfung über | die Kenntnis der deutschen Sprache und eine schriftliche Prüfung über |
die passive Kenntnis der deutschen Sprache bestanden haben." | die passive Kenntnis der deutschen Sprache bestanden haben." |
Art. 30 - In Artikel 259septies Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 30 - In Artikel 259septies Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2000, werden die Wörter "Die | eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2000, werden die Wörter "Die |
Bestimmung für ein beigeordnetes Mandat gemäß Artikel 259quinquies | Bestimmung für ein beigeordnetes Mandat gemäß Artikel 259quinquies |
ist" durch die Wörter "Mit Ausnahme der Mandate des | ist" durch die Wörter "Mit Ausnahme der Mandate des |
Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurators und Abteilungsauditors | Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurators und Abteilungsauditors |
ist die Bestimmung für ein beigeordnetes Mandat gemäß Artikel | ist die Bestimmung für ein beigeordnetes Mandat gemäß Artikel |
259quinquies" ersetzt. | 259quinquies" ersetzt. |
Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 32 - In Artikel 1338 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 32 - In Artikel 1338 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird Absatz 3 durch die Wörter ", | durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird Absatz 3 durch die Wörter ", |
ungeachtet des Betrags des Antrags" ergänzt. | ungeachtet des Betrags des Antrags" ergänzt. |
KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
Art. 33 - Artikel 45bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Art. 33 - Artikel 45bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, ersetzt durch das Gesetz | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, ersetzt durch das Gesetz |
vom 1. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 1. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Im Bezirk Eupen kann niemand in das Amt des effektiven oder | "Im Bezirk Eupen kann niemand in das Amt des effektiven oder |
stellvertretenden Handels- oder Sozialrichters ernannt werden, wenn er | stellvertretenden Handels- oder Sozialrichters ernannt werden, wenn er |
nicht die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist." | nicht die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |