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Loi relative à la sécurité d'exploitation ferroviaire. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Wet betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
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19 DECEMBRE 2006. - Loi relative à la sécurité d'exploitation | 19 DECEMBER 2006. - Wet betreffende de exploitatieveiligheid van de |
ferroviaire. - Traduction allemande de dispositions modificatives | spoorwegen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- des articles 2 et 3 de l'arrêté royal du 25 juin 2010 modifiant la | - van de artikelen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 25 juni 2010 |
loi du 19 décembre 2006 relative à la sécurité d'exploitation | tot wijziging van de wet van 19 december 2006 betreffende de |
ferroviaire en ce qui concerne les indicateurs de sécurité communs et | exploitatieveiligheid van de spoorwegen wat betreft gemeenschappelijke |
les méthodes communes de calcul du coût des accidents (Moniteur belge | veiligheidsindicatoren en gemeenschappelijke methoden voor de |
du 5 juillet 2010); | berekening van de kosten van ongevallen (Belgisch Staatsblad van 5 |
- de l'article 30 de la loi du 14 avril 2011 portant des dispositions | juli 2010); - van het artikel 30 van de wet van 14 april 2011 houdende diverse |
diverses (Moniteur belge du 6 mai 2011). | bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2011). |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
25. JUNI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die gemeinsamen | 25. JUNI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die gemeinsamen |
Sicherheitsindikatoren und die gemeinsamen Methoden für die | Sicherheitsindikatoren und die gemeinsamen Methoden für die |
Unfallkostenberechnung betrifft, des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 | Unfallkostenberechnung betrifft, des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 |
über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs | über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs |
(...) | (...) |
Art. 2 - Im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Art. 2 - Im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebs wird Anlage 1 wie folgt ersetzt: | Eisenbahnbetriebs wird Anlage 1 wie folgt ersetzt: |
"Anlage 1 - Gemeinsame Sicherheitsindikatoren | "Anlage 1 - Gemeinsame Sicherheitsindikatoren |
Die Sicherheitsbehörden erstatten über nachstehende gemeinsame | Die Sicherheitsbehörden erstatten über nachstehende gemeinsame |
Sicherheitsindikatoren jährlich Bericht. Das erste Berichtsjahr ist | Sicherheitsindikatoren jährlich Bericht. Das erste Berichtsjahr ist |
2010. | 2010. |
Ergeben sich nach der Vorlage des Berichts neue Sachverhalte oder | Ergeben sich nach der Vorlage des Berichts neue Sachverhalte oder |
werden Fehler entdeckt, so ändert bzw. berichtigt die | werden Fehler entdeckt, so ändert bzw. berichtigt die |
Sicherheitsbehörde die Sicherheitsindikatoren eines bestimmten Jahres | Sicherheitsbehörde die Sicherheitsindikatoren eines bestimmten Jahres |
bei nächster Gelegenheit, spätestens jedoch im folgenden | bei nächster Gelegenheit, spätestens jedoch im folgenden |
Jahresbericht. | Jahresbericht. |
Hinsichtlich der Indikatoren für die unter Nummer 1 genannten Unfälle | Hinsichtlich der Indikatoren für die unter Nummer 1 genannten Unfälle |
wird die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und | wird die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des | des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des |
Eisenbahnverkehrs angewandt, sofern die entsprechenden Informationen | Eisenbahnverkehrs angewandt, sofern die entsprechenden Informationen |
vorliegen. | vorliegen. |
1. Unfallbezogene Indikatoren | 1. Unfallbezogene Indikatoren |
1.1 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) | 1.1 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) |
durchschnittliche Zahl der signifikanten Unfälle, aufgeschlüsselt nach | durchschnittliche Zahl der signifikanten Unfälle, aufgeschlüsselt nach |
folgenden Unfallarten: | folgenden Unfallarten: |
- Kollisionen von Zügen einschliesslich Kollisionen mit Hindernissen | - Kollisionen von Zügen einschliesslich Kollisionen mit Hindernissen |
innerhalb des Lichtraumprofils, | innerhalb des Lichtraumprofils, |
- Zugentgleisungen, | - Zugentgleisungen, |
- Unfälle auf Bahnübergängen einschliesslich solcher, an denen | - Unfälle auf Bahnübergängen einschliesslich solcher, an denen |
Fussgänger beteiligt sind, | Fussgänger beteiligt sind, |
- Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen | - Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen |
Eisenbahnfahrzeugen verursacht wurden, mit Ausnahme von Suiziden, | Eisenbahnfahrzeugen verursacht wurden, mit Ausnahme von Suiziden, |
- Fahrzeugbrände, | - Fahrzeugbrände, |
- sonstige Unfälle. | - sonstige Unfälle. |
Jeder signifikante Unfall wird unter der jeweiligen Art des | Jeder signifikante Unfall wird unter der jeweiligen Art des |
ursächlichen Unfalls aufgeführt, auch wenn die Folgen eines | ursächlichen Unfalls aufgeführt, auch wenn die Folgen eines |
Sekundärunfalls schwerwiegender sind, beispielsweise bei einem Brand | Sekundärunfalls schwerwiegender sind, beispielsweise bei einem Brand |
nach einer Entgleisung. | nach einer Entgleisung. |
1.2 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) | 1.2 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) |
durchschnittliche Zahl der Schwerverletzten und Getöteten je | durchschnittliche Zahl der Schwerverletzten und Getöteten je |
Unfallart, aufgeschlüsselt in folgende Kategorien: | Unfallart, aufgeschlüsselt in folgende Kategorien: |
- Fahrgäste (auch im Verhältnis zu den gesamten Personenkilometern und | - Fahrgäste (auch im Verhältnis zu den gesamten Personenkilometern und |
Personenzugkilometern), | Personenzugkilometern), |
- Bedienstete einschliesslich des Personals von Auftragnehmern, | - Bedienstete einschliesslich des Personals von Auftragnehmern, |
- Benutzer von Bahnübergängen, | - Benutzer von Bahnübergängen, |
- Unbefugte auf Eisenbahnanlagen, | - Unbefugte auf Eisenbahnanlagen, |
- sonstige Personen. | - sonstige Personen. |
2. Indikatoren in Bezug auf gefährliche Güter | 2. Indikatoren in Bezug auf gefährliche Güter |
Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche | Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche |
Zahl der Unfälle im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher | Zahl der Unfälle im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher |
Güter, aufgeschlüsselt in folgende Kategorien: | Güter, aufgeschlüsselt in folgende Kategorien: |
- Unfälle, an denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist, | - Unfälle, an denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist, |
das gefährliche Güter nach der Definition in der Anlage befördert, | das gefährliche Güter nach der Definition in der Anlage befördert, |
- Zahl solcher Unfälle, bei denen gefährliche Güter freigesetzt | - Zahl solcher Unfälle, bei denen gefährliche Güter freigesetzt |
werden. | werden. |
3. Indikatoren in Bezug auf Suizide | 3. Indikatoren in Bezug auf Suizide |
Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche | Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche |
Zahl der Suizide. | Zahl der Suizide. |
4. Indikatoren in Bezug auf Vorläufer von Unfällen | 4. Indikatoren in Bezug auf Vorläufer von Unfällen |
Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche | Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche |
Zahl der | Zahl der |
- Schienenbrüche, | - Schienenbrüche, |
- Schienenverbiegungen, | - Schienenverbiegungen, |
- Signalisierungsfehler, | - Signalisierungsfehler, |
- überfahrenen Haltesignale, | - überfahrenen Haltesignale, |
- Rad- und Achs- bzw. Wellenbrüche an in Betrieb befindlichen | - Rad- und Achs- bzw. Wellenbrüche an in Betrieb befindlichen |
Fahrzeugen. | Fahrzeugen. |
Alle Vorläufer sind zu melden, unabhängig davon, ob sie zu Unfällen | Alle Vorläufer sind zu melden, unabhängig davon, ob sie zu Unfällen |
führen oder nicht. Vorläufer, die zu einem Unfall führen, sind im | führen oder nicht. Vorläufer, die zu einem Unfall führen, sind im |
Rahmen der CSI als Vorläufer zu melden; die eingetretenen Unfälle sind | Rahmen der CSI als Vorläufer zu melden; die eingetretenen Unfälle sind |
im Rahmen der unter Nummer 1 aufgeführten unfallbezogenen CSI zu | im Rahmen der unter Nummer 1 aufgeführten unfallbezogenen CSI zu |
melden, sofern es sich um signifikante Unfälle handelt. | melden, sofern es sich um signifikante Unfälle handelt. |
5. Indikatoren für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen | 5. Indikatoren für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen |
von Unfällen | von Unfällen |
Gesamtbetrag in Euro und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) | Gesamtbetrag in Euro und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) |
Durchschnittswerte für | Durchschnittswerte für |
- Zahl der Toten und Schwerverletzten multipliziert mit dem Wert der | - Zahl der Toten und Schwerverletzten multipliziert mit dem Wert der |
Vermeidung von Unfallopfern (Value of Preventing a Casualty, "VPC"), | Vermeidung von Unfallopfern (Value of Preventing a Casualty, "VPC"), |
- Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden, | - Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden, |
- Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur, | - Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur, |
- Kosten unfallbedingter Verspätungen. | - Kosten unfallbedingter Verspätungen. |
Die Sicherheitsbehörden melden wahlweise entweder die wirtschaftlichen | Die Sicherheitsbehörden melden wahlweise entweder die wirtschaftlichen |
Auswirkungen aller Unfälle oder aber die wirtschaftlichen Auswirkungen | Auswirkungen aller Unfälle oder aber die wirtschaftlichen Auswirkungen |
nur der signifikanten Unfälle. Dies muss aus dem in Artikel 19 | nur der signifikanten Unfälle. Dies muss aus dem in Artikel 19 |
genannten Jahresbericht klar hervorgehen. | genannten Jahresbericht klar hervorgehen. |
Der VPC ist der Wert, den die Gesellschaft der Vermeidung eines | Der VPC ist der Wert, den die Gesellschaft der Vermeidung eines |
Unfallopfers beimisst, und als solcher kein Bezugswert für | Unfallopfers beimisst, und als solcher kein Bezugswert für |
Ausgleichsleistungen zwischen Unfallbeteiligten. | Ausgleichsleistungen zwischen Unfallbeteiligten. |
6. Indikatoren in Bezug auf die technische Sicherheit der | 6. Indikatoren in Bezug auf die technische Sicherheit der |
Infrastruktur und ihre Umsetzung | Infrastruktur und ihre Umsetzung |
6.1 Prozentualer Anteil der mit automatischer Zugsicherung (ATP) | 6.1 Prozentualer Anteil der mit automatischer Zugsicherung (ATP) |
betriebenen Strecken, prozentualer Anteil der unter Nutzung | betriebenen Strecken, prozentualer Anteil der unter Nutzung |
betriebsbereiter ATP-Systeme gefahrenen Zugkilometer. | betriebsbereiter ATP-Systeme gefahrenen Zugkilometer. |
6.2 Zahl der Bahnübergänge (insgesamt, pro Streckenkilometer und pro | 6.2 Zahl der Bahnübergänge (insgesamt, pro Streckenkilometer und pro |
Gleiskilometer), aufgeschlüsselt nach folgenden acht Arten: | Gleiskilometer), aufgeschlüsselt nach folgenden acht Arten: |
a) aktiv gesicherte Bahnübergänge mit | a) aktiv gesicherte Bahnübergänge mit |
i) benutzerseitiger automatischer Warnung, | i) benutzerseitiger automatischer Warnung, |
ii) benutzerseitigem automatischem Schutz, | ii) benutzerseitigem automatischem Schutz, |
iii) benutzerseitigem automatischem Schutz und automatischer Warnung, | iii) benutzerseitigem automatischem Schutz und automatischer Warnung, |
iv) benutzerseitigem automatischem Schutz und automatischer Warnung | iv) benutzerseitigem automatischem Schutz und automatischer Warnung |
und mit bahnseitigem Schutz, | und mit bahnseitigem Schutz, |
v) benutzerseitiger manueller Warnung, | v) benutzerseitiger manueller Warnung, |
vi) benutzerseitigem manuellem Schutz, | vi) benutzerseitigem manuellem Schutz, |
vii) benutzerseitigem manuellem Schutz und manuellerWarnung; | vii) benutzerseitigem manuellem Schutz und manuellerWarnung; |
b) passiv gesicherte Bahnübergänge. | b) passiv gesicherte Bahnübergänge. |
7. Indikatoren in Bezug auf das Sicherheitsmanagement | 7. Indikatoren in Bezug auf das Sicherheitsmanagement |
Interne Audits, die von Fahrwegbetreibern und Eisenbahnunternehmen | Interne Audits, die von Fahrwegbetreibern und Eisenbahnunternehmen |
gemäss den Unterlagen des Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt | gemäss den Unterlagen des Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt |
wurden. Gesamtzahl der durchgeführten Audits und Angabe dieser Zahl | wurden. Gesamtzahl der durchgeführten Audits und Angabe dieser Zahl |
als Prozentwert in Bezug auf die vorgeschriebenen (und/oder geplanten) | als Prozentwert in Bezug auf die vorgeschriebenen (und/oder geplanten) |
Audits. | Audits. |
8. Definitionen | 8. Definitionen |
Die Anlage enthält gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden | Die Anlage enthält gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden |
für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen. | für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen. |
Anlage | Anlage |
Gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden für die Berechnung | Gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden für die Berechnung |
der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen | der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen |
1. Unfallbezogene Indikatoren | 1. Unfallbezogene Indikatoren |
1.1 "Signifikanter Unfall" ist jeder Unfall, an dem mindestens ein in | 1.1 "Signifikanter Unfall" ist jeder Unfall, an dem mindestens ein in |
Bewegung befindliches Schienenfahrzeug beteiligt ist und bei dem | Bewegung befindliches Schienenfahrzeug beteiligt ist und bei dem |
mindestens eine Person getötet oder schwer verletzt wird oder | mindestens eine Person getötet oder schwer verletzt wird oder |
erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Schienen, sonstigen Anlagen | erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Schienen, sonstigen Anlagen |
oder der Umwelt entstanden ist oder beträchtliche Betriebsstörungen | oder der Umwelt entstanden ist oder beträchtliche Betriebsstörungen |
aufgetreten sind. Unfälle in Werkstätten, Lagern oder Depots sind | aufgetreten sind. Unfälle in Werkstätten, Lagern oder Depots sind |
ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
1.2 "Erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Gleisen, sonstigen Anlagen | 1.2 "Erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Gleisen, sonstigen Anlagen |
oder der Umwelt" ist ein Schaden in Höhe von mindestens 150.000 EUR. | oder der Umwelt" ist ein Schaden in Höhe von mindestens 150.000 EUR. |
1.3 "Beträchtliche Betriebsstörung" ist eine Verkehrsunterbrechung auf | 1.3 "Beträchtliche Betriebsstörung" ist eine Verkehrsunterbrechung auf |
einer Haupteisenbahnstrecke für mindestens sechs Stunden. | einer Haupteisenbahnstrecke für mindestens sechs Stunden. |
1.4 "Zug" ist eine Einheit aus einem oder mehreren | 1.4 "Zug" ist eine Einheit aus einem oder mehreren |
Eisenbahnfahrzeugen, die von einer oder mehreren Lokomotiven oder | Eisenbahnfahrzeugen, die von einer oder mehreren Lokomotiven oder |
Schienenfahrzeugen gezogen werden, oder ein allein fahrender | Schienenfahrzeugen gezogen werden, oder ein allein fahrender |
Triebwagen, die unter einer bestimmten Nummer oder einer besonderen | Triebwagen, die unter einer bestimmten Nummer oder einer besonderen |
Bezeichnung zwischen einem festen Ausgangspunkt und einem festen | Bezeichnung zwischen einem festen Ausgangspunkt und einem festen |
Endpunkt fährt. Eine Leerlokomotive, d. h. eine allein verkehrende | Endpunkt fährt. Eine Leerlokomotive, d. h. eine allein verkehrende |
Lokomotive, gilt ebenfalls als Zug. | Lokomotive, gilt ebenfalls als Zug. |
1.5 "Kollisionen von Zügen einschliesslich Kollisionen mit | 1.5 "Kollisionen von Zügen einschliesslich Kollisionen mit |
Hindernissen innerhalb des Lichtraumprofils" sind | Hindernissen innerhalb des Lichtraumprofils" sind |
Frontalzusammenstösse der Spitze eines Zuges mit der Spitze oder dem | Frontalzusammenstösse der Spitze eines Zuges mit der Spitze oder dem |
Schluss eines anderen Zuges oder seitliche Zusammenstösse zwischen | Schluss eines anderen Zuges oder seitliche Zusammenstösse zwischen |
Teilen eines Zuges und Teilen eines anderen Zuges oder Zusammenstösse | Teilen eines Zuges und Teilen eines anderen Zuges oder Zusammenstösse |
eines Zuges mit | eines Zuges mit |
i) Rangiereinheiten, | i) Rangiereinheiten, |
ii) festen Gegenständen oder zeitweilig im oder am Gleis befindlichen | ii) festen Gegenständen oder zeitweilig im oder am Gleis befindlichen |
Gegenständen (mit Ausnahme von Gegenständen auf Bahnübergängen, die | Gegenständen (mit Ausnahme von Gegenständen auf Bahnübergängen, die |
von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer verloren wurden). | von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer verloren wurden). |
1.6 "Zugentgleisung" ist ein Fall, bei dem mindestens ein Rad eines | 1.6 "Zugentgleisung" ist ein Fall, bei dem mindestens ein Rad eines |
Zuges die Schiene verlassen hat. | Zuges die Schiene verlassen hat. |
1.7 "Unfälle auf Bahnübergängen" sind Unfälle auf Bahnübergängen, an | 1.7 "Unfälle auf Bahnübergängen" sind Unfälle auf Bahnübergängen, an |
denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug und ein oder mehrere den | denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug und ein oder mehrere den |
Schienenweg kreuzende Fahrzeuge, andere kreuzende Benutzer wie | Schienenweg kreuzende Fahrzeuge, andere kreuzende Benutzer wie |
Fussgänger oder andere Gegenstände, die sich zeitweilig im oder am | Fussgänger oder andere Gegenstände, die sich zeitweilig im oder am |
Gleis befinden und von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer | Gleis befinden und von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer |
verloren wurden, beteiligt sind. | verloren wurden, beteiligt sind. |
1.8 "Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen | 1.8 "Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen |
Fahrzeugen verursacht wurden" sind Unfälle, bei denen eine oder | Fahrzeugen verursacht wurden" sind Unfälle, bei denen eine oder |
mehrere Personen entweder von einem Eisenbahnfahrzeug oder von einem | mehrere Personen entweder von einem Eisenbahnfahrzeug oder von einem |
Gegenstand, der an einem Eisenbahnfahrzeug befestigt ist oder sich von | Gegenstand, der an einem Eisenbahnfahrzeug befestigt ist oder sich von |
diesem gelöst hat, verletzt werden. Hierzu zählen auch Personen, die | diesem gelöst hat, verletzt werden. Hierzu zählen auch Personen, die |
von Eisenbahnfahrzeugen herunterfallen oder während der Fahrt im | von Eisenbahnfahrzeugen herunterfallen oder während der Fahrt im |
Eisenbahnfahrzeug fallen oder von losen Gegenständen getroffen werden. | Eisenbahnfahrzeug fallen oder von losen Gegenständen getroffen werden. |
1.9 "Fahrzeugbrände" sind Feuer und Explosionen in Eisenbahnfahrzeugen | 1.9 "Fahrzeugbrände" sind Feuer und Explosionen in Eisenbahnfahrzeugen |
(einschliesslich deren Ladung) während der Fahrt zwischen Abfahrt- und | (einschliesslich deren Ladung) während der Fahrt zwischen Abfahrt- und |
Zielbahnhof, beim Halt in diesen Bahnhöfen und bei Zwischenhalten | Zielbahnhof, beim Halt in diesen Bahnhöfen und bei Zwischenhalten |
sowie bei Unterwegsbehandlung. | sowie bei Unterwegsbehandlung. |
1.10 "Sonstige Unfälle" sind alle Unfälle mit Ausnahme der bereits | 1.10 "Sonstige Unfälle" sind alle Unfälle mit Ausnahme der bereits |
genannten Unfallarten (Zugkollisionen, Zugentgleisungen, Unfälle auf | genannten Unfallarten (Zugkollisionen, Zugentgleisungen, Unfälle auf |
Bahnübergängen, Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung | Bahnübergängen, Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung |
befindlichen Fahrzeugen verursacht wurden, Fahrzeugbrände). | befindlichen Fahrzeugen verursacht wurden, Fahrzeugbrände). |
1.11 "Fahrgast" ist jede mit der Eisenbahn reisende Person mit | 1.11 "Fahrgast" ist jede mit der Eisenbahn reisende Person mit |
Ausnahme des Zugpersonals. Für die Zwecke der Unfallstatistik sind die | Ausnahme des Zugpersonals. Für die Zwecke der Unfallstatistik sind die |
Fahrgäste eingeschlossen, die versuchen, auf einen fahrenden Zug | Fahrgäste eingeschlossen, die versuchen, auf einen fahrenden Zug |
aufzuspringen oder von einem fahrenden Zug abzuspringen. | aufzuspringen oder von einem fahrenden Zug abzuspringen. |
1.12 "Bedienstete (einschliesslich des Personals von Auftragnehmern | 1.12 "Bedienstete (einschliesslich des Personals von Auftragnehmern |
und selbständiger Auftragnehmer)" sind alle Personen, die im | und selbständiger Auftragnehmer)" sind alle Personen, die im |
Zusammenhang mit einer Eisenbahn beschäftigt und zur Unfallzeit im | Zusammenhang mit einer Eisenbahn beschäftigt und zur Unfallzeit im |
Dienst sind. Dazu zählen das Zugpersonal sowie Personen, die | Dienst sind. Dazu zählen das Zugpersonal sowie Personen, die |
Eisenbahnfahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen bedienen. | Eisenbahnfahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen bedienen. |
1.13 "Benutzer von Bahnübergängen" sind Personen, die einen | 1.13 "Benutzer von Bahnübergängen" sind Personen, die einen |
Bahnübergang benutzen, um die Eisenbahnstrecke mit einem | Bahnübergang benutzen, um die Eisenbahnstrecke mit einem |
Verkehrsmittel oder zu Fuss zu überqueren. | Verkehrsmittel oder zu Fuss zu überqueren. |
1.14 "Unbefugte auf Eisenbahnanlagen" sind Personen, die sich entgegen | 1.14 "Unbefugte auf Eisenbahnanlagen" sind Personen, die sich entgegen |
den Vorschriften auf Eisenbahnanlagen aufhalten, ausgenommen Benutzer | den Vorschriften auf Eisenbahnanlagen aufhalten, ausgenommen Benutzer |
von Bahnübergängen. | von Bahnübergängen. |
1.15 "Sonstige Personen (Dritte)" sind Personen, die nicht als | 1.15 "Sonstige Personen (Dritte)" sind Personen, die nicht als |
"Fahrgäste", "Bedienstete einschliesslich des Personals von | "Fahrgäste", "Bedienstete einschliesslich des Personals von |
Auftragnehmern", "Benutzer von Bahnübergängen" oder "Unbefugte auf | Auftragnehmern", "Benutzer von Bahnübergängen" oder "Unbefugte auf |
Eisenbahnanlagen" definiert sind. | Eisenbahnanlagen" definiert sind. |
1.16 "Tote (Getötete)" sind Personen, die entweder unmittelbar nach | 1.16 "Tote (Getötete)" sind Personen, die entweder unmittelbar nach |
einem Unfall oder innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen sterben, | einem Unfall oder innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen sterben, |
mit Ausnahme der Personen, die Selbstmord begangen haben. | mit Ausnahme der Personen, die Selbstmord begangen haben. |
1.17 "Schwerverletzte" sind Verletzte, die nach einem Unfall für mehr | 1.17 "Schwerverletzte" sind Verletzte, die nach einem Unfall für mehr |
als 24 Stunden in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, mit Ausnahme der | als 24 Stunden in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, mit Ausnahme der |
Personen, die einen Selbstmordversuch unternommen haben. | Personen, die einen Selbstmordversuch unternommen haben. |
2. Indikatoren in Bezug auf gefährliche Güter | 2. Indikatoren in Bezug auf gefährliche Güter |
2.1 "Unfälle, an denen Gefahrguttransporte beteiligt sind" sind | 2.1 "Unfälle, an denen Gefahrguttransporte beteiligt sind" sind |
Unfälle oder Zwischenfälle, die gemäss RID/ADR Abschnitt 1.8.5 | Unfälle oder Zwischenfälle, die gemäss RID/ADR Abschnitt 1.8.5 |
meldepflichtig sind. | meldepflichtig sind. |
2.2 "gefährliche Güter" bzw. "Gefahrgut" sind die Stoffe und | 2.2 "gefährliche Güter" bzw. "Gefahrgut" sind die Stoffe und |
Gegenstände, deren Beförderung gemäss RID verboten oder nur unter | Gegenstände, deren Beförderung gemäss RID verboten oder nur unter |
darin bestimmten Bedingungen gestattet ist. | darin bestimmten Bedingungen gestattet ist. |
3. Indikatoren in Bezug auf Suizide | 3. Indikatoren in Bezug auf Suizide |
3.1 "Suizid (Selbstmord)" eine Handlung vorsätzlicher Selbstverletzung | 3.1 "Suizid (Selbstmord)" eine Handlung vorsätzlicher Selbstverletzung |
mit Todesfolge, wie von der zuständigen nationalen Behörde registriert | mit Todesfolge, wie von der zuständigen nationalen Behörde registriert |
und klassifiziert. | und klassifiziert. |
4. Indikatoren in Bezug auf Vorläufer von Unfällen | 4. Indikatoren in Bezug auf Vorläufer von Unfällen |
4.1 "Schienenbruch" bedeutet, dass eine Schiene in zwei oder mehr | 4.1 "Schienenbruch" bedeutet, dass eine Schiene in zwei oder mehr |
Teile aufgetrennt ist oder sich von ihr ein Metallstück gelöst hat, | Teile aufgetrennt ist oder sich von ihr ein Metallstück gelöst hat, |
wodurch in der Lauffläche eine mindestens 50 mm lange und 10 mm tiefe | wodurch in der Lauffläche eine mindestens 50 mm lange und 10 mm tiefe |
Lücke entstanden ist. | Lücke entstanden ist. |
4.2 "Schienenverbiegungen" sind Mängel im Hinblick auf | 4.2 "Schienenverbiegungen" sind Mängel im Hinblick auf |
Gleiskontinuität und Gleisgeometrie, die zur Aufrechterhaltung der | Gleiskontinuität und Gleisgeometrie, die zur Aufrechterhaltung der |
Sicherheit eine sofortige Gleissperrung oder | Sicherheit eine sofortige Gleissperrung oder |
Geschwindigkeitsreduzierung erfordern. | Geschwindigkeitsreduzierung erfordern. |
4.3 "Signalisierungsfehler" ist ein Fehler im Signalisierungssystem | 4.3 "Signalisierungsfehler" ist ein Fehler im Signalisierungssystem |
(streckenseitig oder fahrzeugseitig), der zu einer weniger | (streckenseitig oder fahrzeugseitig), der zu einer weniger |
restriktiven Signalisierung als erforderlich führt. | restriktiven Signalisierung als erforderlich führt. |
4.4 "Überfahrenes Haltesignal" (SPAD) ist jedes Ereignis, bei dem ein | 4.4 "Überfahrenes Haltesignal" (SPAD) ist jedes Ereignis, bei dem ein |
Teil des Zuges über den zulässigen Endpunkt seiner Zugfahrt hinaus | Teil des Zuges über den zulässigen Endpunkt seiner Zugfahrt hinaus |
fährt. | fährt. |
Eine Zugfahrt über den zulässigen Endpunkt hinaus ist die Vorbeifahrt | Eine Zugfahrt über den zulässigen Endpunkt hinaus ist die Vorbeifahrt |
an | an |
- einem streckenseitigen haltzeigenden farbigen Licht oder Formsignal | - einem streckenseitigen haltzeigenden farbigen Licht oder Formsignal |
als Haltesignal, wenn kein automatisches Zugsteuerungssystem (ATCS) | als Haltesignal, wenn kein automatisches Zugsteuerungssystem (ATCS) |
oder Zugsicherungssystem (ATP) in Betrieb ist, | oder Zugsicherungssystem (ATP) in Betrieb ist, |
- einem sicherheitsbedingten Endpunkt der Fahrterlaubnis in einem | - einem sicherheitsbedingten Endpunkt der Fahrterlaubnis in einem |
automatischen Zugsteuerungs- oder Zugsicherungssystem, | automatischen Zugsteuerungs- oder Zugsicherungssystem, |
- einem durch vorschriftsmässige mündliche oder schriftliche Anweisung | - einem durch vorschriftsmässige mündliche oder schriftliche Anweisung |
übermittelten Punkt, | übermittelten Punkt, |
- Haltetafeln (mit Ausnahme von Prellböcken) oder Handsignalen. | - Haltetafeln (mit Ausnahme von Prellböcken) oder Handsignalen. |
Fälle, in denen Fahrzeuge ohne angekoppeltes Triebfahrzeug oder | Fälle, in denen Fahrzeuge ohne angekoppeltes Triebfahrzeug oder |
unbesetzte Züge entlaufen und ein Haltesignal überfahren, sind | unbesetzte Züge entlaufen und ein Haltesignal überfahren, sind |
ausgenommen. Fälle, in denen das Signal erst so spät auf Halt gestellt | ausgenommen. Fälle, in denen das Signal erst so spät auf Halt gestellt |
wird, dass der Triebfahrzeugführer keine Möglichkeit hatte, den Zug | wird, dass der Triebfahrzeugführer keine Möglichkeit hatte, den Zug |
rechtzeitig vor dem Signal anzuhalten, sind ausgenommen. | rechtzeitig vor dem Signal anzuhalten, sind ausgenommen. |
Die nationalen Sicherheitsbehörden können ihre Angaben zu den vier | Die nationalen Sicherheitsbehörden können ihre Angaben zu den vier |
Spiegelstrichen separat übermitteln, melden aber mindestens einen | Spiegelstrichen separat übermitteln, melden aber mindestens einen |
Gesamtindikator, der die Angaben zu allen vier Punkten zusammenfasst. | Gesamtindikator, der die Angaben zu allen vier Punkten zusammenfasst. |
4.5 "Rad- und Achs- bzw. Wellenbruch" ist ein Bruch, bei dem die | 4.5 "Rad- und Achs- bzw. Wellenbruch" ist ein Bruch, bei dem die |
wesentlichen Teile eines Rades oder einer Achse bzw. Welle beschädigt | wesentlichen Teile eines Rades oder einer Achse bzw. Welle beschädigt |
werden und aus dem sich eine Unfallgefahr (Entgleisung oder | werden und aus dem sich eine Unfallgefahr (Entgleisung oder |
Zusammenstoss) ergibt. | Zusammenstoss) ergibt. |
5. Gemeinsame Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen | 5. Gemeinsame Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen |
Auswirkungen von Unfällen | Auswirkungen von Unfällen |
5.1 Der Wert der Vermeidung von Unfallopfern (VPC) setzt sich zusammen | 5.1 Der Wert der Vermeidung von Unfallopfern (VPC) setzt sich zusammen |
aus: | aus: |
1) dem Wert der Sicherheit an sich: Wert für die Zahlungsbereitschaft | 1) dem Wert der Sicherheit an sich: Wert für die Zahlungsbereitschaft |
(Willingness to Pay, WTP) auf der Grundlage von | (Willingness to Pay, WTP) auf der Grundlage von |
"Stated-Preference"-Studien, die in dem Mitgliedstaat durchgeführt | "Stated-Preference"-Studien, die in dem Mitgliedstaat durchgeführt |
werden, in dem ein solcher Wert verwendet wird. | werden, in dem ein solcher Wert verwendet wird. |
2) direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten: die in den | 2) direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten: die in den |
Mitgliedstaaten veranschlagten Kosten, bestehend aus: | Mitgliedstaaten veranschlagten Kosten, bestehend aus: |
- Kosten für medizinische Behandlung und Rehabilitation, | - Kosten für medizinische Behandlung und Rehabilitation, |
- Prozesskosten, Kosten für Polizei, private Unfallermittlungen, | - Prozesskosten, Kosten für Polizei, private Unfallermittlungen, |
Rettungsdienste und Verwaltungskosten der Versicherungen, | Rettungsdienste und Verwaltungskosten der Versicherungen, |
- Produktionsausfällen: dem Wert der Güter und Dienstleistungen für | - Produktionsausfällen: dem Wert der Güter und Dienstleistungen für |
die Gesellschaft, die von der Person hätten geschaffen werden können, | die Gesellschaft, die von der Person hätten geschaffen werden können, |
wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. | wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. |
5.2 Gemeinsame Grundsätze für die Ermittlung des Wertes der Sicherheit | 5.2 Gemeinsame Grundsätze für die Ermittlung des Wertes der Sicherheit |
an sich und der direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten: | an sich und der direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten: |
Für den Wert der Sicherheit an sich werden bei der Beurteilung der | Für den Wert der Sicherheit an sich werden bei der Beurteilung der |
Frage, ob die vorliegenden Abschätzungen angemessen sind, folgende | Frage, ob die vorliegenden Abschätzungen angemessen sind, folgende |
Faktoren zugrunde gelegt: | Faktoren zugrunde gelegt: |
- Die Abschätzungen müssen sich auf ein System zur Bewertung des | - Die Abschätzungen müssen sich auf ein System zur Bewertung des |
verringerten Sterblichkeitsrisikos im Verkehrsbereich beziehen und dem | verringerten Sterblichkeitsrisikos im Verkehrsbereich beziehen und dem |
WTP-Ansatz entsprechend der "Stated-Preference"-Methodik folgen. | WTP-Ansatz entsprechend der "Stated-Preference"-Methodik folgen. |
- Die zur Wertermittlung herangezogene Stichprobe der Befragten muss | - Die zur Wertermittlung herangezogene Stichprobe der Befragten muss |
für die betreffende Bevölkerungsgruppe repräsentativ sein. Die | für die betreffende Bevölkerungsgruppe repräsentativ sein. Die |
Stichprobe muss insbesondere die Alters- und Einkommensverteilung | Stichprobe muss insbesondere die Alters- und Einkommensverteilung |
zusammen mit anderen sozioökonomischen/demografischen Merkmalen der | zusammen mit anderen sozioökonomischen/demografischen Merkmalen der |
Bevölkerung abbilden. | Bevölkerung abbilden. |
- Methode zur Erläuterung der WTP-Werte: die Umfrage muss so gestaltet | - Methode zur Erläuterung der WTP-Werte: die Umfrage muss so gestaltet |
sein, dass die Fragen für die Befragten klar und sinnvoll sind. Die | sein, dass die Fragen für die Befragten klar und sinnvoll sind. Die |
direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten sind auf der Grundlage | direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten sind auf der Grundlage |
der von der Gesellschaft getragenen realen Kosten zu ermitteln. | der von der Gesellschaft getragenen realen Kosten zu ermitteln. |
5.3 "Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden" sind Kosten, die | 5.3 "Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden" sind Kosten, die |
Eisenbahnunternehmen/Fahrwegbetreiber, geschätzt auf der Grundlage von | Eisenbahnunternehmen/Fahrwegbetreiber, geschätzt auf der Grundlage von |
Erfahrungswerten, zu tragen haben, um den von einem Unfall betroffenen | Erfahrungswerten, zu tragen haben, um den von einem Unfall betroffenen |
Bereich in den Zustand vor dem Unfall zurückzuführen. | Bereich in den Zustand vor dem Unfall zurückzuführen. |
5.4 "Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur" sind bei | 5.4 "Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur" sind bei |
irreparablen Schäden die Kosten der Beschaffung neuer Fahrzeuge oder | irreparablen Schäden die Kosten der Beschaffung neuer Fahrzeuge oder |
Infrastruktureinrichtungen mit den gleichen funktionalen und | Infrastruktureinrichtungen mit den gleichen funktionalen und |
technischen Parametern sowie die Kosten der Reparaturen, mit denen | technischen Parametern sowie die Kosten der Reparaturen, mit denen |
Fahrzeuge oder Infrastruktureinrichtungen wieder in den Zustand vor | Fahrzeuge oder Infrastruktureinrichtungen wieder in den Zustand vor |
dem Unfall zurückversetzt werden. Beide Kostenarten sind vom | dem Unfall zurückversetzt werden. Beide Kostenarten sind vom |
Eisenbahnunternehmen/Fahrwegbetreiber auf der Grundlage von | Eisenbahnunternehmen/Fahrwegbetreiber auf der Grundlage von |
Erfahrungswerten zu schätzen. Hierunter fallen auch Kosten für die | Erfahrungswerten zu schätzen. Hierunter fallen auch Kosten für die |
Anmietung von Fahrzeugen zur Überbrückung des Ausfalls beschädigter | Anmietung von Fahrzeugen zur Überbrückung des Ausfalls beschädigter |
Fahrzeuge. | Fahrzeuge. |
5.5 "Kosten unfallbedingter Verspätungen" sind der Geldwert der den | 5.5 "Kosten unfallbedingter Verspätungen" sind der Geldwert der den |
Bahnbenutzern (Fahrgäste oder Güterverkehrskunden) infolge von | Bahnbenutzern (Fahrgäste oder Güterverkehrskunden) infolge von |
Unfällen entstandenen Verspätungen, der anhand des folgenden Modells | Unfällen entstandenen Verspätungen, der anhand des folgenden Modells |
berechnet wird: | berechnet wird: |
VT = Geldwert von Reisezeiteinsparungen; Wert der Zeit für einen | VT = Geldwert von Reisezeiteinsparungen; Wert der Zeit für einen |
Fahrgast im Zug (eine Stunde) | Fahrgast im Zug (eine Stunde) |
VT P = [VT von Geschäftsreisenden]*[durchschnittlicher prozentualer | VT P = [VT von Geschäftsreisenden]*[durchschnittlicher prozentualer |
Anteil der Geschäftsreisenden pro Jahr] + [VT von sonstigen | Anteil der Geschäftsreisenden pro Jahr] + [VT von sonstigen |
Fahrgästen]*[durchschnittlicher prozentualer Anteil der sonstigen | Fahrgästen]*[durchschnittlicher prozentualer Anteil der sonstigen |
Fahrgäste pro Jahr] | Fahrgäste pro Jahr] |
VT, gemessen in EUR pro Fahrgast pro Stunde, Wert der Zeit für einen | VT, gemessen in EUR pro Fahrgast pro Stunde, Wert der Zeit für einen |
Güterzug (eine Stunde) | Güterzug (eine Stunde) |
VT F = [VT von Güterzügen]*[(Tonnenkilometer)/(Zugkilometer)] | VT F = [VT von Güterzügen]*[(Tonnenkilometer)/(Zugkilometer)] |
VT wird gemessen in EUR pro Frachttonne pro Stunde | VT wird gemessen in EUR pro Frachttonne pro Stunde |
Durchschnittlich pro Zug und pro Jahr beförderte Tonnen von Gütern = | Durchschnittlich pro Zug und pro Jahr beförderte Tonnen von Gütern = |
(Tonnenkilometer)/(Zugkilometer) | (Tonnenkilometer)/(Zugkilometer) |
C M = Kosten für 1 Minute Verspätung eines Zuges | C M = Kosten für 1 Minute Verspätung eines Zuges |
Personenzug | Personenzug |
C MP = K 1 *(VT P /60)*[(Personenkilometer)/(Zugkilometer)] | C MP = K 1 *(VT P /60)*[(Personenkilometer)/(Zugkilometer)] |
Durchschnittliche Zahl der Fahrgäste pro Zug und pro Jahr = | Durchschnittliche Zahl der Fahrgäste pro Zug und pro Jahr = |
(Personenkilometer)/(Zugkilometer) | (Personenkilometer)/(Zugkilometer) |
Güterzug | Güterzug |
C MF = K 2 * (VT F /60) | C MF = K 2 * (VT F /60) |
Die Faktoren K 1 und K 2 liegen zwischen dem Wert der Zeit und dem | Die Faktoren K 1 und K 2 liegen zwischen dem Wert der Zeit und dem |
Wert der Verspätung, wie sie von den genannten | Wert der Verspätung, wie sie von den genannten |
"Stated-Preference"-Studien ermittelt wurden, um der Tatsache Rechnung | "Stated-Preference"-Studien ermittelt wurden, um der Tatsache Rechnung |
zu tragen, dass der Zeitverlust infolge der Verspätung erheblich | zu tragen, dass der Zeitverlust infolge der Verspätung erheblich |
negativer wahrgenommen wird als die normale Reisezeit. | negativer wahrgenommen wird als die normale Reisezeit. |
Kosten unfallbedingter Verspätungen = C MP *(Minuten Verspätung von | Kosten unfallbedingter Verspätungen = C MP *(Minuten Verspätung von |
Personenzügen) + C MF *(Minuten Verspätung von Güterzügen) | Personenzügen) + C MF *(Minuten Verspätung von Güterzügen) |
Anwendungsbereich des Modells | Anwendungsbereich des Modells |
Die Kosten von Verspätungen sind für alle Unfälle - signifikante und | Die Kosten von Verspätungen sind für alle Unfälle - signifikante und |
sonstige Unfälle - zu berechnen. | sonstige Unfälle - zu berechnen. |
Verspätungen sind wie folgt zu berechnen: | Verspätungen sind wie folgt zu berechnen: |
- tatsächliche Verspätungen auf den Eisenbahnstrecken, auf denen sich | - tatsächliche Verspätungen auf den Eisenbahnstrecken, auf denen sich |
Unfälle ereignet haben, | Unfälle ereignet haben, |
- tatsächliche Verspätungen oder, falls nicht verfügbar, geschätzte | - tatsächliche Verspätungen oder, falls nicht verfügbar, geschätzte |
Verspätungen auf den anderen betroffenen Strecken. | Verspätungen auf den anderen betroffenen Strecken. |
6. Indikatoren in Bezug auf die technische Sicherheit der | 6. Indikatoren in Bezug auf die technische Sicherheit der |
Infrastruktur und ihre Umsetzung | Infrastruktur und ihre Umsetzung |
6.1 "Automatische Zugsicherung (ATP)" bezeichnet ein System, das die | 6.1 "Automatische Zugsicherung (ATP)" bezeichnet ein System, das die |
Einhaltung von Haltesignalen und Geschwindigkeitsbegrenzungen durch | Einhaltung von Haltesignalen und Geschwindigkeitsbegrenzungen durch |
Geschwindigkeitsüberwachung erzwingt, einschliesslich des | Geschwindigkeitsüberwachung erzwingt, einschliesslich des |
selbsttätigen Anhaltens an Haltesignalen. | selbsttätigen Anhaltens an Haltesignalen. |
6.2 "Bahnübergang" ist jede vom Fahrwegbetreiber als Übergang | 6.2 "Bahnübergang" ist jede vom Fahrwegbetreiber als Übergang |
eingestufte höhengleiche Kreuzung zwischen einer Bahnstrecke und einem | eingestufte höhengleiche Kreuzung zwischen einer Bahnstrecke und einem |
Überweg, der dem öffentlichen oder privaten Verkehr dient. Durchgänge | Überweg, der dem öffentlichen oder privaten Verkehr dient. Durchgänge |
zwischen Bahnsteigen in Bahnhöfen sind ebenso ausgenommen wie | zwischen Bahnsteigen in Bahnhöfen sind ebenso ausgenommen wie |
Gleisübergänge, die ausschliesslich für Bahnbedienstete vorgesehen | Gleisübergänge, die ausschliesslich für Bahnbedienstete vorgesehen |
sind. | sind. |
6.3 "Überweg" ist jede öffentliche oder private Strasse oder | 6.3 "Überweg" ist jede öffentliche oder private Strasse oder |
Schnellstrasse, einschliesslich Fuss- und Fahrradwegen, oder jeder | Schnellstrasse, einschliesslich Fuss- und Fahrradwegen, oder jeder |
sonstige Überweg, der von Menschen, Tieren, Fahrzeugen oder Maschinen | sonstige Überweg, der von Menschen, Tieren, Fahrzeugen oder Maschinen |
zum Überqueren von Bahngleisen benutzt wird. | zum Überqueren von Bahngleisen benutzt wird. |
6.4 "Aktiv gesicherter Bahnübergang" ist ein Bahnübergang, an dem die | 6.4 "Aktiv gesicherter Bahnübergang" ist ein Bahnübergang, an dem die |
Bahnübergangsbenutzer bei Annäherung eines Zuges durch Aktivierung von | Bahnübergangsbenutzer bei Annäherung eines Zuges durch Aktivierung von |
Einrichtungen geschützt oder gewarnt werden, wenn das Überqueren der | Einrichtungen geschützt oder gewarnt werden, wenn das Überqueren der |
Gleise für den Benutzer nicht sicher ist. | Gleise für den Benutzer nicht sicher ist. |
- Schutz durch Einsatz physischer Einrichtungen: | - Schutz durch Einsatz physischer Einrichtungen: |
- Halb- oder Vollschranken, | - Halb- oder Vollschranken, |
- Tore, Gatter. | - Tore, Gatter. |
- Warnung durch Einsatz fest installierter Einrichtungen an | - Warnung durch Einsatz fest installierter Einrichtungen an |
Bahnübergängen: | Bahnübergängen: |
- sichtbare Einrichtungen: z.B. Lichtsignale, | - sichtbare Einrichtungen: z.B. Lichtsignale, |
- hörbare Einrichtungen: z.B. Glocken, Hupen, Sirenen usw., | - hörbare Einrichtungen: z.B. Glocken, Hupen, Sirenen usw., |
- physische Einrichtungen: z.B. Vibration durch Bodenschwellen. | - physische Einrichtungen: z.B. Vibration durch Bodenschwellen. |
Aktiv gesicherte Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: | Aktiv gesicherte Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: |
1) "Bahnübergang mit benutzerseitigem automatischem Schutz und/oder | 1) "Bahnübergang mit benutzerseitigem automatischem Schutz und/oder |
automatischer Warnung" ist ein Bahnübergang, an dem der Schutz | automatischer Warnung" ist ein Bahnübergang, an dem der Schutz |
und/oder die Warnung automatisch zuggesteuert aktiviert wird. | und/oder die Warnung automatisch zuggesteuert aktiviert wird. |
Diese Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: | Diese Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: |
i) benutzerseitige automatische Warnung, | i) benutzerseitige automatische Warnung, |
ii) benutzerseitiger automatischer Schutz, | ii) benutzerseitiger automatischer Schutz, |
iii) benutzerseitiger automatischer Schutz und automatische Warnung, | iii) benutzerseitiger automatischer Schutz und automatische Warnung, |
iv) benutzerseitiger automatischer Schutz und automatische Warnung | iv) benutzerseitiger automatischer Schutz und automatische Warnung |
sowie bahnseitiger Schutz. | sowie bahnseitiger Schutz. |
"Bahnseitiger Schutz" ist ein Signal oder ein anderes | "Bahnseitiger Schutz" ist ein Signal oder ein anderes |
Zugsicherungssystem, bei dem ein Zug nur dann weiterfahren darf, wenn | Zugsicherungssystem, bei dem ein Zug nur dann weiterfahren darf, wenn |
der Bahnübergang benutzerseitig geschützt und frei von Hindernissen | der Bahnübergang benutzerseitig geschützt und frei von Hindernissen |
ist, was mittels Überwachung und/oder Hinderniserkennung festgestellt | ist, was mittels Überwachung und/oder Hinderniserkennung festgestellt |
wird. | wird. |
2) "Bahnübergang mit benutzerseitigem manuellem Schutz und/oder | 2) "Bahnübergang mit benutzerseitigem manuellem Schutz und/oder |
manueller Warnung" ist ein Bahnübergang, dessen Schutz- oder | manueller Warnung" ist ein Bahnübergang, dessen Schutz- oder |
Warneinrichtungen manuell aktiviert werden und bei dem keine | Warneinrichtungen manuell aktiviert werden und bei dem keine |
Signalabhängigkeit besteht, durch die sichergestellt wird, dass eine | Signalabhängigkeit besteht, durch die sichergestellt wird, dass eine |
Zugfahrt nur bei aktivierter Schutz- oder Warneinrichtung zugelassen | Zugfahrt nur bei aktivierter Schutz- oder Warneinrichtung zugelassen |
wird. | wird. |
Diese Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: | Diese Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: |
v) benutzerseitige manuelle Warnung, | v) benutzerseitige manuelle Warnung, |
vi) benutzerseitiger manueller Schutz, | vi) benutzerseitiger manueller Schutz, |
vii) benutzerseitiger manueller Schutz und manuelle Warnung. | vii) benutzerseitiger manueller Schutz und manuelle Warnung. |
6.5 "Passiv gesicherter Bahnübergang" ist ein Bahnübergang ohne | 6.5 "Passiv gesicherter Bahnübergang" ist ein Bahnübergang ohne |
Schutz- oder Warneinrichtungen, die aktiviert werden, wenn das | Schutz- oder Warneinrichtungen, die aktiviert werden, wenn das |
Überqueren der Gleise für den Benutzer nicht sicher ist. | Überqueren der Gleise für den Benutzer nicht sicher ist. |
7. Indikatoren in Bezug auf das Sicherheitsmanagement | 7. Indikatoren in Bezug auf das Sicherheitsmanagement |
7.1 "Audit" ist ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter | 7.1 "Audit" ist ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter |
Prozess zur Erlangung von Auditnachweisen und deren objektiver | Prozess zur Erlangung von Auditnachweisen und deren objektiver |
Auswertung, um zu ermitteln, inwieweit Auditkriterien erfüllt sind. | Auswertung, um zu ermitteln, inwieweit Auditkriterien erfüllt sind. |
8. Definitionen der Masseinheiten | 8. Definitionen der Masseinheiten |
8.1 "Zugkilometer" ist die Masseinheit für die Bewegung eines Zuges | 8.1 "Zugkilometer" ist die Masseinheit für die Bewegung eines Zuges |
über eine Entfernung von einem Kilometer. Zu berücksichtigen ist - | über eine Entfernung von einem Kilometer. Zu berücksichtigen ist - |
sofern bekannt - die tatsächlich zurückgelegte Entfernung; andernfalls | sofern bekannt - die tatsächlich zurückgelegte Entfernung; andernfalls |
wird die Standardnetzentfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt | wird die Standardnetzentfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt |
zugrunde gelegt. Es wird nur die Wegstrecke auf dem Hoheitsgebiet des | zugrunde gelegt. Es wird nur die Wegstrecke auf dem Hoheitsgebiet des |
Meldelandes berücksichtigt. | Meldelandes berücksichtigt. |
8.2 "Personenkilometer" ist die Masseinheit für die Beförderung eines | 8.2 "Personenkilometer" ist die Masseinheit für die Beförderung eines |
Fahrgastes mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. | Fahrgastes mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. |
Es wird nur die Wegstrecke auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes | Es wird nur die Wegstrecke auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
8.3 "Streckenkilometer" ist die in Kilometern gemessene Länge des | 8.3 "Streckenkilometer" ist die in Kilometern gemessene Länge des |
Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2 | Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2 |
festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt nur die | festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt nur die |
Entfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt. | Entfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt. |
8.4 "Gleiskilometer" ist die in Kilometern gemessene Länge des | 8.4 "Gleiskilometer" ist die in Kilometern gemessene Länge des |
Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2 | Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2 |
festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt die Länge | festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt die Länge |
jedes einzelnen Gleises." | jedes einzelnen Gleises." |
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. Juni 2010. | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. Juni 2010. |
(...) | (...) |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
14. APRIL 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 14. APRIL 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Mobilität | TITEL 3 - Mobilität |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die |
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs | Sicherheit des Eisenbahnbetriebs |
(...) | (...) |
Art. 30 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die | Art. 30 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die |
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs werden die Wörter "innerhalb des | Sicherheit des Eisenbahnbetriebs werden die Wörter "innerhalb des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen" | Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen" |
gestrichen. | gestrichen. |
(...) | (...) |