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Loi relative à la sécurité d'exploitation ferroviaire. - Traduction allemande de dispositions modificatives Wet betreffende de exploitatieveiligheid van de spoorwegen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
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19 DECEMBRE 2006. - Loi relative à la sécurité d'exploitation 19 DECEMBER 2006. - Wet betreffende de exploitatieveiligheid van de
ferroviaire. - Traduction allemande de dispositions modificatives spoorwegen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- des articles 2 et 3 de l'arrêté royal du 25 juin 2010 modifiant la - van de artikelen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 25 juni 2010
loi du 19 décembre 2006 relative à la sécurité d'exploitation tot wijziging van de wet van 19 december 2006 betreffende de
ferroviaire en ce qui concerne les indicateurs de sécurité communs et exploitatieveiligheid van de spoorwegen wat betreft gemeenschappelijke
les méthodes communes de calcul du coût des accidents (Moniteur belge veiligheidsindicatoren en gemeenschappelijke methoden voor de
du 5 juillet 2010); berekening van de kosten van ongevallen (Belgisch Staatsblad van 5
- de l'article 30 de la loi du 14 avril 2011 portant des dispositions juli 2010); - van het artikel 30 van de wet van 14 april 2011 houdende diverse
diverses (Moniteur belge du 6 mai 2011). bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2011).
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
25. JUNI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die gemeinsamen 25. JUNI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die gemeinsamen
Sicherheitsindikatoren und die gemeinsamen Methoden für die Sicherheitsindikatoren und die gemeinsamen Methoden für die
Unfallkostenberechnung betrifft, des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 Unfallkostenberechnung betrifft, des Gesetzes vom 19. Dezember 2006
über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs
(...) (...)
Art. 2 - Im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Art. 2 - Im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs wird Anlage 1 wie folgt ersetzt: Eisenbahnbetriebs wird Anlage 1 wie folgt ersetzt:
"Anlage 1 - Gemeinsame Sicherheitsindikatoren "Anlage 1 - Gemeinsame Sicherheitsindikatoren
Die Sicherheitsbehörden erstatten über nachstehende gemeinsame Die Sicherheitsbehörden erstatten über nachstehende gemeinsame
Sicherheitsindikatoren jährlich Bericht. Das erste Berichtsjahr ist Sicherheitsindikatoren jährlich Bericht. Das erste Berichtsjahr ist
2010. 2010.
Ergeben sich nach der Vorlage des Berichts neue Sachverhalte oder Ergeben sich nach der Vorlage des Berichts neue Sachverhalte oder
werden Fehler entdeckt, so ändert bzw. berichtigt die werden Fehler entdeckt, so ändert bzw. berichtigt die
Sicherheitsbehörde die Sicherheitsindikatoren eines bestimmten Jahres Sicherheitsbehörde die Sicherheitsindikatoren eines bestimmten Jahres
bei nächster Gelegenheit, spätestens jedoch im folgenden bei nächster Gelegenheit, spätestens jedoch im folgenden
Jahresbericht. Jahresbericht.
Hinsichtlich der Indikatoren für die unter Nummer 1 genannten Unfälle Hinsichtlich der Indikatoren für die unter Nummer 1 genannten Unfälle
wird die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und wird die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des
Eisenbahnverkehrs angewandt, sofern die entsprechenden Informationen Eisenbahnverkehrs angewandt, sofern die entsprechenden Informationen
vorliegen. vorliegen.
1. Unfallbezogene Indikatoren 1. Unfallbezogene Indikatoren
1.1 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) 1.1 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene)
durchschnittliche Zahl der signifikanten Unfälle, aufgeschlüsselt nach durchschnittliche Zahl der signifikanten Unfälle, aufgeschlüsselt nach
folgenden Unfallarten: folgenden Unfallarten:
- Kollisionen von Zügen einschliesslich Kollisionen mit Hindernissen - Kollisionen von Zügen einschliesslich Kollisionen mit Hindernissen
innerhalb des Lichtraumprofils, innerhalb des Lichtraumprofils,
- Zugentgleisungen, - Zugentgleisungen,
- Unfälle auf Bahnübergängen einschliesslich solcher, an denen - Unfälle auf Bahnübergängen einschliesslich solcher, an denen
Fussgänger beteiligt sind, Fussgänger beteiligt sind,
- Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen - Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen
Eisenbahnfahrzeugen verursacht wurden, mit Ausnahme von Suiziden, Eisenbahnfahrzeugen verursacht wurden, mit Ausnahme von Suiziden,
- Fahrzeugbrände, - Fahrzeugbrände,
- sonstige Unfälle. - sonstige Unfälle.
Jeder signifikante Unfall wird unter der jeweiligen Art des Jeder signifikante Unfall wird unter der jeweiligen Art des
ursächlichen Unfalls aufgeführt, auch wenn die Folgen eines ursächlichen Unfalls aufgeführt, auch wenn die Folgen eines
Sekundärunfalls schwerwiegender sind, beispielsweise bei einem Brand Sekundärunfalls schwerwiegender sind, beispielsweise bei einem Brand
nach einer Entgleisung. nach einer Entgleisung.
1.2 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) 1.2 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene)
durchschnittliche Zahl der Schwerverletzten und Getöteten je durchschnittliche Zahl der Schwerverletzten und Getöteten je
Unfallart, aufgeschlüsselt in folgende Kategorien: Unfallart, aufgeschlüsselt in folgende Kategorien:
- Fahrgäste (auch im Verhältnis zu den gesamten Personenkilometern und - Fahrgäste (auch im Verhältnis zu den gesamten Personenkilometern und
Personenzugkilometern), Personenzugkilometern),
- Bedienstete einschliesslich des Personals von Auftragnehmern, - Bedienstete einschliesslich des Personals von Auftragnehmern,
- Benutzer von Bahnübergängen, - Benutzer von Bahnübergängen,
- Unbefugte auf Eisenbahnanlagen, - Unbefugte auf Eisenbahnanlagen,
- sonstige Personen. - sonstige Personen.
2. Indikatoren in Bezug auf gefährliche Güter 2. Indikatoren in Bezug auf gefährliche Güter
Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche
Zahl der Unfälle im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Zahl der Unfälle im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher
Güter, aufgeschlüsselt in folgende Kategorien: Güter, aufgeschlüsselt in folgende Kategorien:
- Unfälle, an denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist, - Unfälle, an denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist,
das gefährliche Güter nach der Definition in der Anlage befördert, das gefährliche Güter nach der Definition in der Anlage befördert,
- Zahl solcher Unfälle, bei denen gefährliche Güter freigesetzt - Zahl solcher Unfälle, bei denen gefährliche Güter freigesetzt
werden. werden.
3. Indikatoren in Bezug auf Suizide 3. Indikatoren in Bezug auf Suizide
Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche
Zahl der Suizide. Zahl der Suizide.
4. Indikatoren in Bezug auf Vorläufer von Unfällen 4. Indikatoren in Bezug auf Vorläufer von Unfällen
Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche
Zahl der Zahl der
- Schienenbrüche, - Schienenbrüche,
- Schienenverbiegungen, - Schienenverbiegungen,
- Signalisierungsfehler, - Signalisierungsfehler,
- überfahrenen Haltesignale, - überfahrenen Haltesignale,
- Rad- und Achs- bzw. Wellenbrüche an in Betrieb befindlichen - Rad- und Achs- bzw. Wellenbrüche an in Betrieb befindlichen
Fahrzeugen. Fahrzeugen.
Alle Vorläufer sind zu melden, unabhängig davon, ob sie zu Unfällen Alle Vorläufer sind zu melden, unabhängig davon, ob sie zu Unfällen
führen oder nicht. Vorläufer, die zu einem Unfall führen, sind im führen oder nicht. Vorläufer, die zu einem Unfall führen, sind im
Rahmen der CSI als Vorläufer zu melden; die eingetretenen Unfälle sind Rahmen der CSI als Vorläufer zu melden; die eingetretenen Unfälle sind
im Rahmen der unter Nummer 1 aufgeführten unfallbezogenen CSI zu im Rahmen der unter Nummer 1 aufgeführten unfallbezogenen CSI zu
melden, sofern es sich um signifikante Unfälle handelt. melden, sofern es sich um signifikante Unfälle handelt.
5. Indikatoren für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen 5. Indikatoren für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen
von Unfällen von Unfällen
Gesamtbetrag in Euro und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) Gesamtbetrag in Euro und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene)
Durchschnittswerte für Durchschnittswerte für
- Zahl der Toten und Schwerverletzten multipliziert mit dem Wert der - Zahl der Toten und Schwerverletzten multipliziert mit dem Wert der
Vermeidung von Unfallopfern (Value of Preventing a Casualty, "VPC"), Vermeidung von Unfallopfern (Value of Preventing a Casualty, "VPC"),
- Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden, - Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden,
- Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur, - Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur,
- Kosten unfallbedingter Verspätungen. - Kosten unfallbedingter Verspätungen.
Die Sicherheitsbehörden melden wahlweise entweder die wirtschaftlichen Die Sicherheitsbehörden melden wahlweise entweder die wirtschaftlichen
Auswirkungen aller Unfälle oder aber die wirtschaftlichen Auswirkungen Auswirkungen aller Unfälle oder aber die wirtschaftlichen Auswirkungen
nur der signifikanten Unfälle. Dies muss aus dem in Artikel 19 nur der signifikanten Unfälle. Dies muss aus dem in Artikel 19
genannten Jahresbericht klar hervorgehen. genannten Jahresbericht klar hervorgehen.
Der VPC ist der Wert, den die Gesellschaft der Vermeidung eines Der VPC ist der Wert, den die Gesellschaft der Vermeidung eines
Unfallopfers beimisst, und als solcher kein Bezugswert für Unfallopfers beimisst, und als solcher kein Bezugswert für
Ausgleichsleistungen zwischen Unfallbeteiligten. Ausgleichsleistungen zwischen Unfallbeteiligten.
6. Indikatoren in Bezug auf die technische Sicherheit der 6. Indikatoren in Bezug auf die technische Sicherheit der
Infrastruktur und ihre Umsetzung Infrastruktur und ihre Umsetzung
6.1 Prozentualer Anteil der mit automatischer Zugsicherung (ATP) 6.1 Prozentualer Anteil der mit automatischer Zugsicherung (ATP)
betriebenen Strecken, prozentualer Anteil der unter Nutzung betriebenen Strecken, prozentualer Anteil der unter Nutzung
betriebsbereiter ATP-Systeme gefahrenen Zugkilometer. betriebsbereiter ATP-Systeme gefahrenen Zugkilometer.
6.2 Zahl der Bahnübergänge (insgesamt, pro Streckenkilometer und pro 6.2 Zahl der Bahnübergänge (insgesamt, pro Streckenkilometer und pro
Gleiskilometer), aufgeschlüsselt nach folgenden acht Arten: Gleiskilometer), aufgeschlüsselt nach folgenden acht Arten:
a) aktiv gesicherte Bahnübergänge mit a) aktiv gesicherte Bahnübergänge mit
i) benutzerseitiger automatischer Warnung, i) benutzerseitiger automatischer Warnung,
ii) benutzerseitigem automatischem Schutz, ii) benutzerseitigem automatischem Schutz,
iii) benutzerseitigem automatischem Schutz und automatischer Warnung, iii) benutzerseitigem automatischem Schutz und automatischer Warnung,
iv) benutzerseitigem automatischem Schutz und automatischer Warnung iv) benutzerseitigem automatischem Schutz und automatischer Warnung
und mit bahnseitigem Schutz, und mit bahnseitigem Schutz,
v) benutzerseitiger manueller Warnung, v) benutzerseitiger manueller Warnung,
vi) benutzerseitigem manuellem Schutz, vi) benutzerseitigem manuellem Schutz,
vii) benutzerseitigem manuellem Schutz und manuellerWarnung; vii) benutzerseitigem manuellem Schutz und manuellerWarnung;
b) passiv gesicherte Bahnübergänge. b) passiv gesicherte Bahnübergänge.
7. Indikatoren in Bezug auf das Sicherheitsmanagement 7. Indikatoren in Bezug auf das Sicherheitsmanagement
Interne Audits, die von Fahrwegbetreibern und Eisenbahnunternehmen Interne Audits, die von Fahrwegbetreibern und Eisenbahnunternehmen
gemäss den Unterlagen des Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt gemäss den Unterlagen des Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt
wurden. Gesamtzahl der durchgeführten Audits und Angabe dieser Zahl wurden. Gesamtzahl der durchgeführten Audits und Angabe dieser Zahl
als Prozentwert in Bezug auf die vorgeschriebenen (und/oder geplanten) als Prozentwert in Bezug auf die vorgeschriebenen (und/oder geplanten)
Audits. Audits.
8. Definitionen 8. Definitionen
Die Anlage enthält gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden Die Anlage enthält gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden
für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen. für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen.
Anlage Anlage
Gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden für die Berechnung Gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden für die Berechnung
der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen
1. Unfallbezogene Indikatoren 1. Unfallbezogene Indikatoren
1.1 "Signifikanter Unfall" ist jeder Unfall, an dem mindestens ein in 1.1 "Signifikanter Unfall" ist jeder Unfall, an dem mindestens ein in
Bewegung befindliches Schienenfahrzeug beteiligt ist und bei dem Bewegung befindliches Schienenfahrzeug beteiligt ist und bei dem
mindestens eine Person getötet oder schwer verletzt wird oder mindestens eine Person getötet oder schwer verletzt wird oder
erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Schienen, sonstigen Anlagen erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Schienen, sonstigen Anlagen
oder der Umwelt entstanden ist oder beträchtliche Betriebsstörungen oder der Umwelt entstanden ist oder beträchtliche Betriebsstörungen
aufgetreten sind. Unfälle in Werkstätten, Lagern oder Depots sind aufgetreten sind. Unfälle in Werkstätten, Lagern oder Depots sind
ausgeschlossen. ausgeschlossen.
1.2 "Erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Gleisen, sonstigen Anlagen 1.2 "Erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Gleisen, sonstigen Anlagen
oder der Umwelt" ist ein Schaden in Höhe von mindestens 150.000 EUR. oder der Umwelt" ist ein Schaden in Höhe von mindestens 150.000 EUR.
1.3 "Beträchtliche Betriebsstörung" ist eine Verkehrsunterbrechung auf 1.3 "Beträchtliche Betriebsstörung" ist eine Verkehrsunterbrechung auf
einer Haupteisenbahnstrecke für mindestens sechs Stunden. einer Haupteisenbahnstrecke für mindestens sechs Stunden.
1.4 "Zug" ist eine Einheit aus einem oder mehreren 1.4 "Zug" ist eine Einheit aus einem oder mehreren
Eisenbahnfahrzeugen, die von einer oder mehreren Lokomotiven oder Eisenbahnfahrzeugen, die von einer oder mehreren Lokomotiven oder
Schienenfahrzeugen gezogen werden, oder ein allein fahrender Schienenfahrzeugen gezogen werden, oder ein allein fahrender
Triebwagen, die unter einer bestimmten Nummer oder einer besonderen Triebwagen, die unter einer bestimmten Nummer oder einer besonderen
Bezeichnung zwischen einem festen Ausgangspunkt und einem festen Bezeichnung zwischen einem festen Ausgangspunkt und einem festen
Endpunkt fährt. Eine Leerlokomotive, d. h. eine allein verkehrende Endpunkt fährt. Eine Leerlokomotive, d. h. eine allein verkehrende
Lokomotive, gilt ebenfalls als Zug. Lokomotive, gilt ebenfalls als Zug.
1.5 "Kollisionen von Zügen einschliesslich Kollisionen mit 1.5 "Kollisionen von Zügen einschliesslich Kollisionen mit
Hindernissen innerhalb des Lichtraumprofils" sind Hindernissen innerhalb des Lichtraumprofils" sind
Frontalzusammenstösse der Spitze eines Zuges mit der Spitze oder dem Frontalzusammenstösse der Spitze eines Zuges mit der Spitze oder dem
Schluss eines anderen Zuges oder seitliche Zusammenstösse zwischen Schluss eines anderen Zuges oder seitliche Zusammenstösse zwischen
Teilen eines Zuges und Teilen eines anderen Zuges oder Zusammenstösse Teilen eines Zuges und Teilen eines anderen Zuges oder Zusammenstösse
eines Zuges mit eines Zuges mit
i) Rangiereinheiten, i) Rangiereinheiten,
ii) festen Gegenständen oder zeitweilig im oder am Gleis befindlichen ii) festen Gegenständen oder zeitweilig im oder am Gleis befindlichen
Gegenständen (mit Ausnahme von Gegenständen auf Bahnübergängen, die Gegenständen (mit Ausnahme von Gegenständen auf Bahnübergängen, die
von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer verloren wurden). von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer verloren wurden).
1.6 "Zugentgleisung" ist ein Fall, bei dem mindestens ein Rad eines 1.6 "Zugentgleisung" ist ein Fall, bei dem mindestens ein Rad eines
Zuges die Schiene verlassen hat. Zuges die Schiene verlassen hat.
1.7 "Unfälle auf Bahnübergängen" sind Unfälle auf Bahnübergängen, an 1.7 "Unfälle auf Bahnübergängen" sind Unfälle auf Bahnübergängen, an
denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug und ein oder mehrere den denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug und ein oder mehrere den
Schienenweg kreuzende Fahrzeuge, andere kreuzende Benutzer wie Schienenweg kreuzende Fahrzeuge, andere kreuzende Benutzer wie
Fussgänger oder andere Gegenstände, die sich zeitweilig im oder am Fussgänger oder andere Gegenstände, die sich zeitweilig im oder am
Gleis befinden und von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer Gleis befinden und von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer
verloren wurden, beteiligt sind. verloren wurden, beteiligt sind.
1.8 "Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen 1.8 "Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen
Fahrzeugen verursacht wurden" sind Unfälle, bei denen eine oder Fahrzeugen verursacht wurden" sind Unfälle, bei denen eine oder
mehrere Personen entweder von einem Eisenbahnfahrzeug oder von einem mehrere Personen entweder von einem Eisenbahnfahrzeug oder von einem
Gegenstand, der an einem Eisenbahnfahrzeug befestigt ist oder sich von Gegenstand, der an einem Eisenbahnfahrzeug befestigt ist oder sich von
diesem gelöst hat, verletzt werden. Hierzu zählen auch Personen, die diesem gelöst hat, verletzt werden. Hierzu zählen auch Personen, die
von Eisenbahnfahrzeugen herunterfallen oder während der Fahrt im von Eisenbahnfahrzeugen herunterfallen oder während der Fahrt im
Eisenbahnfahrzeug fallen oder von losen Gegenständen getroffen werden. Eisenbahnfahrzeug fallen oder von losen Gegenständen getroffen werden.
1.9 "Fahrzeugbrände" sind Feuer und Explosionen in Eisenbahnfahrzeugen 1.9 "Fahrzeugbrände" sind Feuer und Explosionen in Eisenbahnfahrzeugen
(einschliesslich deren Ladung) während der Fahrt zwischen Abfahrt- und (einschliesslich deren Ladung) während der Fahrt zwischen Abfahrt- und
Zielbahnhof, beim Halt in diesen Bahnhöfen und bei Zwischenhalten Zielbahnhof, beim Halt in diesen Bahnhöfen und bei Zwischenhalten
sowie bei Unterwegsbehandlung. sowie bei Unterwegsbehandlung.
1.10 "Sonstige Unfälle" sind alle Unfälle mit Ausnahme der bereits 1.10 "Sonstige Unfälle" sind alle Unfälle mit Ausnahme der bereits
genannten Unfallarten (Zugkollisionen, Zugentgleisungen, Unfälle auf genannten Unfallarten (Zugkollisionen, Zugentgleisungen, Unfälle auf
Bahnübergängen, Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung Bahnübergängen, Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung
befindlichen Fahrzeugen verursacht wurden, Fahrzeugbrände). befindlichen Fahrzeugen verursacht wurden, Fahrzeugbrände).
1.11 "Fahrgast" ist jede mit der Eisenbahn reisende Person mit 1.11 "Fahrgast" ist jede mit der Eisenbahn reisende Person mit
Ausnahme des Zugpersonals. Für die Zwecke der Unfallstatistik sind die Ausnahme des Zugpersonals. Für die Zwecke der Unfallstatistik sind die
Fahrgäste eingeschlossen, die versuchen, auf einen fahrenden Zug Fahrgäste eingeschlossen, die versuchen, auf einen fahrenden Zug
aufzuspringen oder von einem fahrenden Zug abzuspringen. aufzuspringen oder von einem fahrenden Zug abzuspringen.
1.12 "Bedienstete (einschliesslich des Personals von Auftragnehmern 1.12 "Bedienstete (einschliesslich des Personals von Auftragnehmern
und selbständiger Auftragnehmer)" sind alle Personen, die im und selbständiger Auftragnehmer)" sind alle Personen, die im
Zusammenhang mit einer Eisenbahn beschäftigt und zur Unfallzeit im Zusammenhang mit einer Eisenbahn beschäftigt und zur Unfallzeit im
Dienst sind. Dazu zählen das Zugpersonal sowie Personen, die Dienst sind. Dazu zählen das Zugpersonal sowie Personen, die
Eisenbahnfahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen bedienen. Eisenbahnfahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen bedienen.
1.13 "Benutzer von Bahnübergängen" sind Personen, die einen 1.13 "Benutzer von Bahnübergängen" sind Personen, die einen
Bahnübergang benutzen, um die Eisenbahnstrecke mit einem Bahnübergang benutzen, um die Eisenbahnstrecke mit einem
Verkehrsmittel oder zu Fuss zu überqueren. Verkehrsmittel oder zu Fuss zu überqueren.
1.14 "Unbefugte auf Eisenbahnanlagen" sind Personen, die sich entgegen 1.14 "Unbefugte auf Eisenbahnanlagen" sind Personen, die sich entgegen
den Vorschriften auf Eisenbahnanlagen aufhalten, ausgenommen Benutzer den Vorschriften auf Eisenbahnanlagen aufhalten, ausgenommen Benutzer
von Bahnübergängen. von Bahnübergängen.
1.15 "Sonstige Personen (Dritte)" sind Personen, die nicht als 1.15 "Sonstige Personen (Dritte)" sind Personen, die nicht als
"Fahrgäste", "Bedienstete einschliesslich des Personals von "Fahrgäste", "Bedienstete einschliesslich des Personals von
Auftragnehmern", "Benutzer von Bahnübergängen" oder "Unbefugte auf Auftragnehmern", "Benutzer von Bahnübergängen" oder "Unbefugte auf
Eisenbahnanlagen" definiert sind. Eisenbahnanlagen" definiert sind.
1.16 "Tote (Getötete)" sind Personen, die entweder unmittelbar nach 1.16 "Tote (Getötete)" sind Personen, die entweder unmittelbar nach
einem Unfall oder innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen sterben, einem Unfall oder innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen sterben,
mit Ausnahme der Personen, die Selbstmord begangen haben. mit Ausnahme der Personen, die Selbstmord begangen haben.
1.17 "Schwerverletzte" sind Verletzte, die nach einem Unfall für mehr 1.17 "Schwerverletzte" sind Verletzte, die nach einem Unfall für mehr
als 24 Stunden in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, mit Ausnahme der als 24 Stunden in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, mit Ausnahme der
Personen, die einen Selbstmordversuch unternommen haben. Personen, die einen Selbstmordversuch unternommen haben.
2. Indikatoren in Bezug auf gefährliche Güter 2. Indikatoren in Bezug auf gefährliche Güter
2.1 "Unfälle, an denen Gefahrguttransporte beteiligt sind" sind 2.1 "Unfälle, an denen Gefahrguttransporte beteiligt sind" sind
Unfälle oder Zwischenfälle, die gemäss RID/ADR Abschnitt 1.8.5 Unfälle oder Zwischenfälle, die gemäss RID/ADR Abschnitt 1.8.5
meldepflichtig sind. meldepflichtig sind.
2.2 "gefährliche Güter" bzw. "Gefahrgut" sind die Stoffe und 2.2 "gefährliche Güter" bzw. "Gefahrgut" sind die Stoffe und
Gegenstände, deren Beförderung gemäss RID verboten oder nur unter Gegenstände, deren Beförderung gemäss RID verboten oder nur unter
darin bestimmten Bedingungen gestattet ist. darin bestimmten Bedingungen gestattet ist.
3. Indikatoren in Bezug auf Suizide 3. Indikatoren in Bezug auf Suizide
3.1 "Suizid (Selbstmord)" eine Handlung vorsätzlicher Selbstverletzung 3.1 "Suizid (Selbstmord)" eine Handlung vorsätzlicher Selbstverletzung
mit Todesfolge, wie von der zuständigen nationalen Behörde registriert mit Todesfolge, wie von der zuständigen nationalen Behörde registriert
und klassifiziert. und klassifiziert.
4. Indikatoren in Bezug auf Vorläufer von Unfällen 4. Indikatoren in Bezug auf Vorläufer von Unfällen
4.1 "Schienenbruch" bedeutet, dass eine Schiene in zwei oder mehr 4.1 "Schienenbruch" bedeutet, dass eine Schiene in zwei oder mehr
Teile aufgetrennt ist oder sich von ihr ein Metallstück gelöst hat, Teile aufgetrennt ist oder sich von ihr ein Metallstück gelöst hat,
wodurch in der Lauffläche eine mindestens 50 mm lange und 10 mm tiefe wodurch in der Lauffläche eine mindestens 50 mm lange und 10 mm tiefe
Lücke entstanden ist. Lücke entstanden ist.
4.2 "Schienenverbiegungen" sind Mängel im Hinblick auf 4.2 "Schienenverbiegungen" sind Mängel im Hinblick auf
Gleiskontinuität und Gleisgeometrie, die zur Aufrechterhaltung der Gleiskontinuität und Gleisgeometrie, die zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit eine sofortige Gleissperrung oder Sicherheit eine sofortige Gleissperrung oder
Geschwindigkeitsreduzierung erfordern. Geschwindigkeitsreduzierung erfordern.
4.3 "Signalisierungsfehler" ist ein Fehler im Signalisierungssystem 4.3 "Signalisierungsfehler" ist ein Fehler im Signalisierungssystem
(streckenseitig oder fahrzeugseitig), der zu einer weniger (streckenseitig oder fahrzeugseitig), der zu einer weniger
restriktiven Signalisierung als erforderlich führt. restriktiven Signalisierung als erforderlich führt.
4.4 "Überfahrenes Haltesignal" (SPAD) ist jedes Ereignis, bei dem ein 4.4 "Überfahrenes Haltesignal" (SPAD) ist jedes Ereignis, bei dem ein
Teil des Zuges über den zulässigen Endpunkt seiner Zugfahrt hinaus Teil des Zuges über den zulässigen Endpunkt seiner Zugfahrt hinaus
fährt. fährt.
Eine Zugfahrt über den zulässigen Endpunkt hinaus ist die Vorbeifahrt Eine Zugfahrt über den zulässigen Endpunkt hinaus ist die Vorbeifahrt
an an
- einem streckenseitigen haltzeigenden farbigen Licht oder Formsignal - einem streckenseitigen haltzeigenden farbigen Licht oder Formsignal
als Haltesignal, wenn kein automatisches Zugsteuerungssystem (ATCS) als Haltesignal, wenn kein automatisches Zugsteuerungssystem (ATCS)
oder Zugsicherungssystem (ATP) in Betrieb ist, oder Zugsicherungssystem (ATP) in Betrieb ist,
- einem sicherheitsbedingten Endpunkt der Fahrterlaubnis in einem - einem sicherheitsbedingten Endpunkt der Fahrterlaubnis in einem
automatischen Zugsteuerungs- oder Zugsicherungssystem, automatischen Zugsteuerungs- oder Zugsicherungssystem,
- einem durch vorschriftsmässige mündliche oder schriftliche Anweisung - einem durch vorschriftsmässige mündliche oder schriftliche Anweisung
übermittelten Punkt, übermittelten Punkt,
- Haltetafeln (mit Ausnahme von Prellböcken) oder Handsignalen. - Haltetafeln (mit Ausnahme von Prellböcken) oder Handsignalen.
Fälle, in denen Fahrzeuge ohne angekoppeltes Triebfahrzeug oder Fälle, in denen Fahrzeuge ohne angekoppeltes Triebfahrzeug oder
unbesetzte Züge entlaufen und ein Haltesignal überfahren, sind unbesetzte Züge entlaufen und ein Haltesignal überfahren, sind
ausgenommen. Fälle, in denen das Signal erst so spät auf Halt gestellt ausgenommen. Fälle, in denen das Signal erst so spät auf Halt gestellt
wird, dass der Triebfahrzeugführer keine Möglichkeit hatte, den Zug wird, dass der Triebfahrzeugführer keine Möglichkeit hatte, den Zug
rechtzeitig vor dem Signal anzuhalten, sind ausgenommen. rechtzeitig vor dem Signal anzuhalten, sind ausgenommen.
Die nationalen Sicherheitsbehörden können ihre Angaben zu den vier Die nationalen Sicherheitsbehörden können ihre Angaben zu den vier
Spiegelstrichen separat übermitteln, melden aber mindestens einen Spiegelstrichen separat übermitteln, melden aber mindestens einen
Gesamtindikator, der die Angaben zu allen vier Punkten zusammenfasst. Gesamtindikator, der die Angaben zu allen vier Punkten zusammenfasst.
4.5 "Rad- und Achs- bzw. Wellenbruch" ist ein Bruch, bei dem die 4.5 "Rad- und Achs- bzw. Wellenbruch" ist ein Bruch, bei dem die
wesentlichen Teile eines Rades oder einer Achse bzw. Welle beschädigt wesentlichen Teile eines Rades oder einer Achse bzw. Welle beschädigt
werden und aus dem sich eine Unfallgefahr (Entgleisung oder werden und aus dem sich eine Unfallgefahr (Entgleisung oder
Zusammenstoss) ergibt. Zusammenstoss) ergibt.
5. Gemeinsame Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen 5. Gemeinsame Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen
Auswirkungen von Unfällen Auswirkungen von Unfällen
5.1 Der Wert der Vermeidung von Unfallopfern (VPC) setzt sich zusammen 5.1 Der Wert der Vermeidung von Unfallopfern (VPC) setzt sich zusammen
aus: aus:
1) dem Wert der Sicherheit an sich: Wert für die Zahlungsbereitschaft 1) dem Wert der Sicherheit an sich: Wert für die Zahlungsbereitschaft
(Willingness to Pay, WTP) auf der Grundlage von (Willingness to Pay, WTP) auf der Grundlage von
"Stated-Preference"-Studien, die in dem Mitgliedstaat durchgeführt "Stated-Preference"-Studien, die in dem Mitgliedstaat durchgeführt
werden, in dem ein solcher Wert verwendet wird. werden, in dem ein solcher Wert verwendet wird.
2) direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten: die in den 2) direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten: die in den
Mitgliedstaaten veranschlagten Kosten, bestehend aus: Mitgliedstaaten veranschlagten Kosten, bestehend aus:
- Kosten für medizinische Behandlung und Rehabilitation, - Kosten für medizinische Behandlung und Rehabilitation,
- Prozesskosten, Kosten für Polizei, private Unfallermittlungen, - Prozesskosten, Kosten für Polizei, private Unfallermittlungen,
Rettungsdienste und Verwaltungskosten der Versicherungen, Rettungsdienste und Verwaltungskosten der Versicherungen,
- Produktionsausfällen: dem Wert der Güter und Dienstleistungen für - Produktionsausfällen: dem Wert der Güter und Dienstleistungen für
die Gesellschaft, die von der Person hätten geschaffen werden können, die Gesellschaft, die von der Person hätten geschaffen werden können,
wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
5.2 Gemeinsame Grundsätze für die Ermittlung des Wertes der Sicherheit 5.2 Gemeinsame Grundsätze für die Ermittlung des Wertes der Sicherheit
an sich und der direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten: an sich und der direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten:
Für den Wert der Sicherheit an sich werden bei der Beurteilung der Für den Wert der Sicherheit an sich werden bei der Beurteilung der
Frage, ob die vorliegenden Abschätzungen angemessen sind, folgende Frage, ob die vorliegenden Abschätzungen angemessen sind, folgende
Faktoren zugrunde gelegt: Faktoren zugrunde gelegt:
- Die Abschätzungen müssen sich auf ein System zur Bewertung des - Die Abschätzungen müssen sich auf ein System zur Bewertung des
verringerten Sterblichkeitsrisikos im Verkehrsbereich beziehen und dem verringerten Sterblichkeitsrisikos im Verkehrsbereich beziehen und dem
WTP-Ansatz entsprechend der "Stated-Preference"-Methodik folgen. WTP-Ansatz entsprechend der "Stated-Preference"-Methodik folgen.
- Die zur Wertermittlung herangezogene Stichprobe der Befragten muss - Die zur Wertermittlung herangezogene Stichprobe der Befragten muss
für die betreffende Bevölkerungsgruppe repräsentativ sein. Die für die betreffende Bevölkerungsgruppe repräsentativ sein. Die
Stichprobe muss insbesondere die Alters- und Einkommensverteilung Stichprobe muss insbesondere die Alters- und Einkommensverteilung
zusammen mit anderen sozioökonomischen/demografischen Merkmalen der zusammen mit anderen sozioökonomischen/demografischen Merkmalen der
Bevölkerung abbilden. Bevölkerung abbilden.
- Methode zur Erläuterung der WTP-Werte: die Umfrage muss so gestaltet - Methode zur Erläuterung der WTP-Werte: die Umfrage muss so gestaltet
sein, dass die Fragen für die Befragten klar und sinnvoll sind. Die sein, dass die Fragen für die Befragten klar und sinnvoll sind. Die
direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten sind auf der Grundlage direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten sind auf der Grundlage
der von der Gesellschaft getragenen realen Kosten zu ermitteln. der von der Gesellschaft getragenen realen Kosten zu ermitteln.
5.3 "Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden" sind Kosten, die 5.3 "Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden" sind Kosten, die
Eisenbahnunternehmen/Fahrwegbetreiber, geschätzt auf der Grundlage von Eisenbahnunternehmen/Fahrwegbetreiber, geschätzt auf der Grundlage von
Erfahrungswerten, zu tragen haben, um den von einem Unfall betroffenen Erfahrungswerten, zu tragen haben, um den von einem Unfall betroffenen
Bereich in den Zustand vor dem Unfall zurückzuführen. Bereich in den Zustand vor dem Unfall zurückzuführen.
5.4 "Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur" sind bei 5.4 "Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur" sind bei
irreparablen Schäden die Kosten der Beschaffung neuer Fahrzeuge oder irreparablen Schäden die Kosten der Beschaffung neuer Fahrzeuge oder
Infrastruktureinrichtungen mit den gleichen funktionalen und Infrastruktureinrichtungen mit den gleichen funktionalen und
technischen Parametern sowie die Kosten der Reparaturen, mit denen technischen Parametern sowie die Kosten der Reparaturen, mit denen
Fahrzeuge oder Infrastruktureinrichtungen wieder in den Zustand vor Fahrzeuge oder Infrastruktureinrichtungen wieder in den Zustand vor
dem Unfall zurückversetzt werden. Beide Kostenarten sind vom dem Unfall zurückversetzt werden. Beide Kostenarten sind vom
Eisenbahnunternehmen/Fahrwegbetreiber auf der Grundlage von Eisenbahnunternehmen/Fahrwegbetreiber auf der Grundlage von
Erfahrungswerten zu schätzen. Hierunter fallen auch Kosten für die Erfahrungswerten zu schätzen. Hierunter fallen auch Kosten für die
Anmietung von Fahrzeugen zur Überbrückung des Ausfalls beschädigter Anmietung von Fahrzeugen zur Überbrückung des Ausfalls beschädigter
Fahrzeuge. Fahrzeuge.
5.5 "Kosten unfallbedingter Verspätungen" sind der Geldwert der den 5.5 "Kosten unfallbedingter Verspätungen" sind der Geldwert der den
Bahnbenutzern (Fahrgäste oder Güterverkehrskunden) infolge von Bahnbenutzern (Fahrgäste oder Güterverkehrskunden) infolge von
Unfällen entstandenen Verspätungen, der anhand des folgenden Modells Unfällen entstandenen Verspätungen, der anhand des folgenden Modells
berechnet wird: berechnet wird:
VT = Geldwert von Reisezeiteinsparungen; Wert der Zeit für einen VT = Geldwert von Reisezeiteinsparungen; Wert der Zeit für einen
Fahrgast im Zug (eine Stunde) Fahrgast im Zug (eine Stunde)
VT P = [VT von Geschäftsreisenden]*[durchschnittlicher prozentualer VT P = [VT von Geschäftsreisenden]*[durchschnittlicher prozentualer
Anteil der Geschäftsreisenden pro Jahr] + [VT von sonstigen Anteil der Geschäftsreisenden pro Jahr] + [VT von sonstigen
Fahrgästen]*[durchschnittlicher prozentualer Anteil der sonstigen Fahrgästen]*[durchschnittlicher prozentualer Anteil der sonstigen
Fahrgäste pro Jahr] Fahrgäste pro Jahr]
VT, gemessen in EUR pro Fahrgast pro Stunde, Wert der Zeit für einen VT, gemessen in EUR pro Fahrgast pro Stunde, Wert der Zeit für einen
Güterzug (eine Stunde) Güterzug (eine Stunde)
VT F = [VT von Güterzügen]*[(Tonnenkilometer)/(Zugkilometer)] VT F = [VT von Güterzügen]*[(Tonnenkilometer)/(Zugkilometer)]
VT wird gemessen in EUR pro Frachttonne pro Stunde VT wird gemessen in EUR pro Frachttonne pro Stunde
Durchschnittlich pro Zug und pro Jahr beförderte Tonnen von Gütern = Durchschnittlich pro Zug und pro Jahr beförderte Tonnen von Gütern =
(Tonnenkilometer)/(Zugkilometer) (Tonnenkilometer)/(Zugkilometer)
C M = Kosten für 1 Minute Verspätung eines Zuges C M = Kosten für 1 Minute Verspätung eines Zuges
Personenzug Personenzug
C MP = K 1 *(VT P /60)*[(Personenkilometer)/(Zugkilometer)] C MP = K 1 *(VT P /60)*[(Personenkilometer)/(Zugkilometer)]
Durchschnittliche Zahl der Fahrgäste pro Zug und pro Jahr = Durchschnittliche Zahl der Fahrgäste pro Zug und pro Jahr =
(Personenkilometer)/(Zugkilometer) (Personenkilometer)/(Zugkilometer)
Güterzug Güterzug
C MF = K 2 * (VT F /60) C MF = K 2 * (VT F /60)
Die Faktoren K 1 und K 2 liegen zwischen dem Wert der Zeit und dem Die Faktoren K 1 und K 2 liegen zwischen dem Wert der Zeit und dem
Wert der Verspätung, wie sie von den genannten Wert der Verspätung, wie sie von den genannten
"Stated-Preference"-Studien ermittelt wurden, um der Tatsache Rechnung "Stated-Preference"-Studien ermittelt wurden, um der Tatsache Rechnung
zu tragen, dass der Zeitverlust infolge der Verspätung erheblich zu tragen, dass der Zeitverlust infolge der Verspätung erheblich
negativer wahrgenommen wird als die normale Reisezeit. negativer wahrgenommen wird als die normale Reisezeit.
Kosten unfallbedingter Verspätungen = C MP *(Minuten Verspätung von Kosten unfallbedingter Verspätungen = C MP *(Minuten Verspätung von
Personenzügen) + C MF *(Minuten Verspätung von Güterzügen) Personenzügen) + C MF *(Minuten Verspätung von Güterzügen)
Anwendungsbereich des Modells Anwendungsbereich des Modells
Die Kosten von Verspätungen sind für alle Unfälle - signifikante und Die Kosten von Verspätungen sind für alle Unfälle - signifikante und
sonstige Unfälle - zu berechnen. sonstige Unfälle - zu berechnen.
Verspätungen sind wie folgt zu berechnen: Verspätungen sind wie folgt zu berechnen:
- tatsächliche Verspätungen auf den Eisenbahnstrecken, auf denen sich - tatsächliche Verspätungen auf den Eisenbahnstrecken, auf denen sich
Unfälle ereignet haben, Unfälle ereignet haben,
- tatsächliche Verspätungen oder, falls nicht verfügbar, geschätzte - tatsächliche Verspätungen oder, falls nicht verfügbar, geschätzte
Verspätungen auf den anderen betroffenen Strecken. Verspätungen auf den anderen betroffenen Strecken.
6. Indikatoren in Bezug auf die technische Sicherheit der 6. Indikatoren in Bezug auf die technische Sicherheit der
Infrastruktur und ihre Umsetzung Infrastruktur und ihre Umsetzung
6.1 "Automatische Zugsicherung (ATP)" bezeichnet ein System, das die 6.1 "Automatische Zugsicherung (ATP)" bezeichnet ein System, das die
Einhaltung von Haltesignalen und Geschwindigkeitsbegrenzungen durch Einhaltung von Haltesignalen und Geschwindigkeitsbegrenzungen durch
Geschwindigkeitsüberwachung erzwingt, einschliesslich des Geschwindigkeitsüberwachung erzwingt, einschliesslich des
selbsttätigen Anhaltens an Haltesignalen. selbsttätigen Anhaltens an Haltesignalen.
6.2 "Bahnübergang" ist jede vom Fahrwegbetreiber als Übergang 6.2 "Bahnübergang" ist jede vom Fahrwegbetreiber als Übergang
eingestufte höhengleiche Kreuzung zwischen einer Bahnstrecke und einem eingestufte höhengleiche Kreuzung zwischen einer Bahnstrecke und einem
Überweg, der dem öffentlichen oder privaten Verkehr dient. Durchgänge Überweg, der dem öffentlichen oder privaten Verkehr dient. Durchgänge
zwischen Bahnsteigen in Bahnhöfen sind ebenso ausgenommen wie zwischen Bahnsteigen in Bahnhöfen sind ebenso ausgenommen wie
Gleisübergänge, die ausschliesslich für Bahnbedienstete vorgesehen Gleisübergänge, die ausschliesslich für Bahnbedienstete vorgesehen
sind. sind.
6.3 "Überweg" ist jede öffentliche oder private Strasse oder 6.3 "Überweg" ist jede öffentliche oder private Strasse oder
Schnellstrasse, einschliesslich Fuss- und Fahrradwegen, oder jeder Schnellstrasse, einschliesslich Fuss- und Fahrradwegen, oder jeder
sonstige Überweg, der von Menschen, Tieren, Fahrzeugen oder Maschinen sonstige Überweg, der von Menschen, Tieren, Fahrzeugen oder Maschinen
zum Überqueren von Bahngleisen benutzt wird. zum Überqueren von Bahngleisen benutzt wird.
6.4 "Aktiv gesicherter Bahnübergang" ist ein Bahnübergang, an dem die 6.4 "Aktiv gesicherter Bahnübergang" ist ein Bahnübergang, an dem die
Bahnübergangsbenutzer bei Annäherung eines Zuges durch Aktivierung von Bahnübergangsbenutzer bei Annäherung eines Zuges durch Aktivierung von
Einrichtungen geschützt oder gewarnt werden, wenn das Überqueren der Einrichtungen geschützt oder gewarnt werden, wenn das Überqueren der
Gleise für den Benutzer nicht sicher ist. Gleise für den Benutzer nicht sicher ist.
- Schutz durch Einsatz physischer Einrichtungen: - Schutz durch Einsatz physischer Einrichtungen:
- Halb- oder Vollschranken, - Halb- oder Vollschranken,
- Tore, Gatter. - Tore, Gatter.
- Warnung durch Einsatz fest installierter Einrichtungen an - Warnung durch Einsatz fest installierter Einrichtungen an
Bahnübergängen: Bahnübergängen:
- sichtbare Einrichtungen: z.B. Lichtsignale, - sichtbare Einrichtungen: z.B. Lichtsignale,
- hörbare Einrichtungen: z.B. Glocken, Hupen, Sirenen usw., - hörbare Einrichtungen: z.B. Glocken, Hupen, Sirenen usw.,
- physische Einrichtungen: z.B. Vibration durch Bodenschwellen. - physische Einrichtungen: z.B. Vibration durch Bodenschwellen.
Aktiv gesicherte Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: Aktiv gesicherte Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt:
1) "Bahnübergang mit benutzerseitigem automatischem Schutz und/oder 1) "Bahnübergang mit benutzerseitigem automatischem Schutz und/oder
automatischer Warnung" ist ein Bahnübergang, an dem der Schutz automatischer Warnung" ist ein Bahnübergang, an dem der Schutz
und/oder die Warnung automatisch zuggesteuert aktiviert wird. und/oder die Warnung automatisch zuggesteuert aktiviert wird.
Diese Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: Diese Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt:
i) benutzerseitige automatische Warnung, i) benutzerseitige automatische Warnung,
ii) benutzerseitiger automatischer Schutz, ii) benutzerseitiger automatischer Schutz,
iii) benutzerseitiger automatischer Schutz und automatische Warnung, iii) benutzerseitiger automatischer Schutz und automatische Warnung,
iv) benutzerseitiger automatischer Schutz und automatische Warnung iv) benutzerseitiger automatischer Schutz und automatische Warnung
sowie bahnseitiger Schutz. sowie bahnseitiger Schutz.
"Bahnseitiger Schutz" ist ein Signal oder ein anderes "Bahnseitiger Schutz" ist ein Signal oder ein anderes
Zugsicherungssystem, bei dem ein Zug nur dann weiterfahren darf, wenn Zugsicherungssystem, bei dem ein Zug nur dann weiterfahren darf, wenn
der Bahnübergang benutzerseitig geschützt und frei von Hindernissen der Bahnübergang benutzerseitig geschützt und frei von Hindernissen
ist, was mittels Überwachung und/oder Hinderniserkennung festgestellt ist, was mittels Überwachung und/oder Hinderniserkennung festgestellt
wird. wird.
2) "Bahnübergang mit benutzerseitigem manuellem Schutz und/oder 2) "Bahnübergang mit benutzerseitigem manuellem Schutz und/oder
manueller Warnung" ist ein Bahnübergang, dessen Schutz- oder manueller Warnung" ist ein Bahnübergang, dessen Schutz- oder
Warneinrichtungen manuell aktiviert werden und bei dem keine Warneinrichtungen manuell aktiviert werden und bei dem keine
Signalabhängigkeit besteht, durch die sichergestellt wird, dass eine Signalabhängigkeit besteht, durch die sichergestellt wird, dass eine
Zugfahrt nur bei aktivierter Schutz- oder Warneinrichtung zugelassen Zugfahrt nur bei aktivierter Schutz- oder Warneinrichtung zugelassen
wird. wird.
Diese Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: Diese Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt:
v) benutzerseitige manuelle Warnung, v) benutzerseitige manuelle Warnung,
vi) benutzerseitiger manueller Schutz, vi) benutzerseitiger manueller Schutz,
vii) benutzerseitiger manueller Schutz und manuelle Warnung. vii) benutzerseitiger manueller Schutz und manuelle Warnung.
6.5 "Passiv gesicherter Bahnübergang" ist ein Bahnübergang ohne 6.5 "Passiv gesicherter Bahnübergang" ist ein Bahnübergang ohne
Schutz- oder Warneinrichtungen, die aktiviert werden, wenn das Schutz- oder Warneinrichtungen, die aktiviert werden, wenn das
Überqueren der Gleise für den Benutzer nicht sicher ist. Überqueren der Gleise für den Benutzer nicht sicher ist.
7. Indikatoren in Bezug auf das Sicherheitsmanagement 7. Indikatoren in Bezug auf das Sicherheitsmanagement
7.1 "Audit" ist ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter 7.1 "Audit" ist ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter
Prozess zur Erlangung von Auditnachweisen und deren objektiver Prozess zur Erlangung von Auditnachweisen und deren objektiver
Auswertung, um zu ermitteln, inwieweit Auditkriterien erfüllt sind. Auswertung, um zu ermitteln, inwieweit Auditkriterien erfüllt sind.
8. Definitionen der Masseinheiten 8. Definitionen der Masseinheiten
8.1 "Zugkilometer" ist die Masseinheit für die Bewegung eines Zuges 8.1 "Zugkilometer" ist die Masseinheit für die Bewegung eines Zuges
über eine Entfernung von einem Kilometer. Zu berücksichtigen ist - über eine Entfernung von einem Kilometer. Zu berücksichtigen ist -
sofern bekannt - die tatsächlich zurückgelegte Entfernung; andernfalls sofern bekannt - die tatsächlich zurückgelegte Entfernung; andernfalls
wird die Standardnetzentfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt wird die Standardnetzentfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt
zugrunde gelegt. Es wird nur die Wegstrecke auf dem Hoheitsgebiet des zugrunde gelegt. Es wird nur die Wegstrecke auf dem Hoheitsgebiet des
Meldelandes berücksichtigt. Meldelandes berücksichtigt.
8.2 "Personenkilometer" ist die Masseinheit für die Beförderung eines 8.2 "Personenkilometer" ist die Masseinheit für die Beförderung eines
Fahrgastes mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. Fahrgastes mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer.
Es wird nur die Wegstrecke auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes Es wird nur die Wegstrecke auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes
berücksichtigt. berücksichtigt.
8.3 "Streckenkilometer" ist die in Kilometern gemessene Länge des 8.3 "Streckenkilometer" ist die in Kilometern gemessene Länge des
Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2 Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2
festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt nur die festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt nur die
Entfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt. Entfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt.
8.4 "Gleiskilometer" ist die in Kilometern gemessene Länge des 8.4 "Gleiskilometer" ist die in Kilometern gemessene Länge des
Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2 Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2
festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt die Länge festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt die Länge
jedes einzelnen Gleises." jedes einzelnen Gleises."
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. Juni 2010. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. Juni 2010.
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
14. APRIL 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 14. APRIL 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(...) (...)
TITEL 3 - Mobilität TITEL 3 - Mobilität
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs Sicherheit des Eisenbahnbetriebs
(...) (...)
Art. 30 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Art. 30 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs werden die Wörter "innerhalb des Sicherheit des Eisenbahnbetriebs werden die Wörter "innerhalb des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen" Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen"
gestrichen. gestrichen.
(...) (...)
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