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Vue multilingue de Loi du 19/12/1939
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Lois coordonnées relatives aux allocations familiales pour travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives Samengeordende wetten betreffende de kinderbijslag voor loonarbeiders. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 DECEMBRE 1939. - Lois coordonnées relatives aux allocations familiales pour travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 DECEMBER 1939. - Samengeordende wetten betreffende de kinderbijslag voor loonarbeiders. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- des chapitres 8 et 26 de la loi du 17 mars 2013 réformant les - van de hoofdstukken 8 en 26 van de wet van 17 maart 2013 tot
régimes d'incapacité et instaurant un nouveau statut de protection hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling
van een nieuwe beschermingsstatus die strookt met de menselijke
conforme à la dignité humaine (Moniteur belge du 14 juin 2013); waardigheid (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2013);
- des articles 40 à 51 de la loi-programme du 28 juin 2013 (Moniteur - van de artikelen 40 tot 51 van de programmawet van 28 juni 2013
belge du 1er juillet 2013). (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2013).
Ces traductions ont été établies pas le service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform der Regelungen in Sachen 17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform der Regelungen in Sachen
Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde
wahrenden Schutzstatus wahrenden Schutzstatus
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 8 - Abänderung der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze KAPITEL 8 - Abänderung der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze
über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger
Art. 154 - In Artikel 69 § 3 Absatz 1 der koordinierten Gesetze vom Art. 154 - In Artikel 69 § 3 Absatz 1 der koordinierten Gesetze vom
19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger,
abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 29. März 2012, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 29. März 2012,
werden die Wörter "der vorläufige Verwalter" durch die Wörter "der werden die Wörter "der vorläufige Verwalter" durch die Wörter "der
Betreuer" ersetzt. Betreuer" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 26 - Inkrafttreten KAPITEL 26 - Inkrafttreten
Art. 233 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats Art. 233 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
28. JUNI 2013 - Programmgesetz 28. JUNI 2013 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen der am 19. Dezember 1939 koordinierten KAPITEL 3 - Abänderungen der am 19. Dezember 1939 koordinierten
Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger
Art. 40 - Artikel 32quinquies der koordinierten Gesetze über die Art. 40 - Artikel 32quinquies der koordinierten Gesetze über die
Familienbeihilfen für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom Familienbeihilfen für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom
27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 32quinquies - Das Landesamt für soziale Sicherheit der "Art. 32quinquies - Das Landesamt für soziale Sicherheit der
provinzialen und lokalen Verwaltungen gewährt spätestens am 1. Januar provinzialen und lokalen Verwaltungen gewährt spätestens am 1. Januar
2015 Familienbeihilfen den Personalmitgliedern des Einsatzkaders und 2015 Familienbeihilfen den Personalmitgliedern des Einsatzkaders und
des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste im Sinne von des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste im Sinne von
Artikel 106 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines Artikel 106 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und den
Personalmitgliedern der Generalinspektion der föderalen Polizei und Personalmitgliedern der Generalinspektion der föderalen Polizei und
der lokalen Polizei, jedoch mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des der lokalen Polizei, jedoch mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste erwähnten Militärpersonen. Polizeidienste erwähnten Militärpersonen.
Zwischen diesem Landesamt und der föderalen Polizei wird ein Protokoll Zwischen diesem Landesamt und der föderalen Polizei wird ein Protokoll
geschlossen, in dem die Modalitäten für die Rückzahlung der gemäß geschlossen, in dem die Modalitäten für die Rückzahlung der gemäß
vorangehendem Absatz gewährten Familienbeihilfen und der vorangehendem Absatz gewährten Familienbeihilfen und der
Verwaltungskosten an dieses Landesamt festgelegt werden. Die Verwaltungskosten an dieses Landesamt festgelegt werden. Die
praktischen Modalitäten werden daher nach einer Konzertierung zwischen praktischen Modalitäten werden daher nach einer Konzertierung zwischen
den zuständigen Verwaltungen bestimmt. Bis zurUbernahme der Zahlungen den zuständigen Verwaltungen bestimmt. Bis zurUbernahme der Zahlungen
durch dieses Landesamt werden sie zeitweilig vom Sekretariat des auf durch dieses Landesamt werden sie zeitweilig vom Sekretariat des auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes fortgesetzt." zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes fortgesetzt."
Art. 41 - Artikel 71 § 1 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt Art. 41 - Artikel 71 § 1 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt
durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch einen Absatz mit durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei ernsthaften und übereinstimmenden Anhaltspunkten, dass die "Bei ernsthaften und übereinstimmenden Anhaltspunkten, dass die
Informationen, die der Sozialversicherte zum Erhalt von Informationen, die der Sozialversicherte zum Erhalt von
Sozialleistungen übermittelt hat, betrügerisch sind, kann die Sozialleistungen übermittelt hat, betrügerisch sind, kann die
Auszahlung ausgesetzt werden. Diese Aussetzung kann so lange Auszahlung ausgesetzt werden. Diese Aussetzung kann so lange
aufrechterhalten werden, bis der Verdacht nicht mehr besteht, jedoch aufrechterhalten werden, bis der Verdacht nicht mehr besteht, jedoch
maximal sechs Monate, wobei die Frist einmal erneuert werden kann." maximal sechs Monate, wobei die Frist einmal erneuert werden kann."
Art. 42 - Artikel 91 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch Art. 42 - Artikel 91 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch
das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch die Buchstaben h) und i) mit folgendem 1. Paragraph 2 wird durch die Buchstaben h) und i) mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"h) den in Artikel 94 § 7 Nr. 6 erwähnten Ubertragungen, "h) den in Artikel 94 § 7 Nr. 6 erwähnten Ubertragungen,
i) dem in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe i) des Königlichen i) dem in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe i) des Königlichen
Erlasses vom 9. Juni 1999 über das Geschäftsführungskonto und die Erlasses vom 9. Juni 1999 über das Geschäftsführungskonto und die
Verwaltungsrücklage der Kassen für Familienbeihilfen erwähnten Teil Verwaltungsrücklage der Kassen für Familienbeihilfen erwähnten Teil
des Zuschusses." des Zuschusses."
2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. zur vorläufigen Deckung unrechtmäßig ausgezahlter "1. zur vorläufigen Deckung unrechtmäßig ausgezahlter
Familienbeihilfen, die zurückgefordert werden,". Familienbeihilfen, die zurückgefordert werden,".
b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. zur definitiven Deckung unrechtmäßig ausgezahlter "2. zur definitiven Deckung unrechtmäßig ausgezahlter
Familienbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 120bis erwähnten Familienbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 120bis erwähnten
Verjährung beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17 Verjährung beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17
des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der
Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können,". Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können,".
c) Die Nummern 3, 4 und 5 werden aufgehoben. c) Die Nummern 3, 4 und 5 werden aufgehoben.
Art. 43 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 91/1 mit Art. 43 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 91/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 91/1 - Die zugelassenen freien Kassen für Familienbeihilfen und "Art. 91/1 - Die zugelassenen freien Kassen für Familienbeihilfen und
die Sonderkassen für Familienbeihilfen lassen unrechtmäßig ausgezahlte die Sonderkassen für Familienbeihilfen lassen unrechtmäßig ausgezahlte
Familienbeihilfen in folgenden Fällen zu Lasten der Globalverwaltung Familienbeihilfen in folgenden Fällen zu Lasten der Globalverwaltung
der sozialen Sicherheit, die durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur der sozialen Sicherheit, die durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen eingerichtet worden ist: Festlegung sozialer Bestimmungen eingerichtet worden ist:
1. wenn auf die Rückforderung verzichtet wird, weil sie aus sozialen 1. wenn auf die Rückforderung verzichtet wird, weil sie aus sozialen
Gründen nicht empfehlenswert ist, Gründen nicht empfehlenswert ist,
2. bei Anwendung von Artikel 119bis, 2. bei Anwendung von Artikel 119bis,
3. wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist, 3. wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist,
4. bei Anwendung von Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 11. April 1995 4. bei Anwendung von Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 11. April 1995
zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten." zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten."
Art. 44 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 91/2 mit Art. 44 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 91/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 91/2 - Das Landesamt erlegt die Berichtigung von Buchungen der "Art. 91/2 - Das Landesamt erlegt die Berichtigung von Buchungen der
zugelassenen freien Kassen für Familienbeihilfen und der Sonderkassen zugelassenen freien Kassen für Familienbeihilfen und der Sonderkassen
für Familienbeihilfen auf, wenn diese unrechtmäßig ausgezahlte für Familienbeihilfen auf, wenn diese unrechtmäßig ausgezahlte
Familienbeihilfen auf die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit Familienbeihilfen auf die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit
angerechnet haben: angerechnet haben:
1. obwohl diese Leistungen in Anwendung von Artikel 91 § 4 Nr. 2 auf 1. obwohl diese Leistungen in Anwendung von Artikel 91 § 4 Nr. 2 auf
ihren eigenen Rücklagenfonds angerechnet werden mussten, ihren eigenen Rücklagenfonds angerechnet werden mussten,
2. in anderen als den in Artikel 91/1 erwähnten Fällen. 2. in anderen als den in Artikel 91/1 erwähnten Fällen.
Die Kasse zahlt dem Landesamt zu Lasten ihres Geschäftsführungskontos Die Kasse zahlt dem Landesamt zu Lasten ihres Geschäftsführungskontos
eine Erhöhung von 10 Prozent auf die Summe, auf die sich die eine Erhöhung von 10 Prozent auf die Summe, auf die sich die
Berichtigung bezieht." Berichtigung bezieht."
Art. 45 - Artikel 101 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt Art. 45 - Artikel 101 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 3 Nr. 9, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 1. In Absatz 3 Nr. 9, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007
und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die
Wörter ", mit Ausnahme derjenigen, die den Föderalbehörden angehören Wörter ", mit Ausnahme derjenigen, die den Föderalbehörden angehören
und ausdrücklich erklären, die Dienste der in vorerwähntem Artikel 33 und ausdrücklich erklären, die Dienste der in vorerwähntem Artikel 33
erwähnten Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben nicht in Anspruch erwähnten Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben nicht in Anspruch
nehmen zu wollen" aufgehoben. nehmen zu wollen" aufgehoben.
2. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird durch 2. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird durch
zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"In den Situationen, die im vorangehenden Absatz nicht erwähnt sind, "In den Situationen, die im vorangehenden Absatz nicht erwähnt sind,
und unbeschadet von Artikel 32quinquies wird die Auszahlung von und unbeschadet von Artikel 32quinquies wird die Auszahlung von
Familienbeihilfen an Personalmitglieder des Staates und der vom Staat Familienbeihilfen an Personalmitglieder des Staates und der vom Staat
abhängenden Einrichtungen spätestens am 1. Januar 2015 vom Landesamt abhängenden Einrichtungen spätestens am 1. Januar 2015 vom Landesamt
übernommen. Die Modalitäten für die Ubermittlung von Akten und übernommen. Die Modalitäten für die Ubermittlung von Akten und
Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt
ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten. Bis zur Ubernahme ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten. Bis zur Ubernahme
der Zahlungen durch das Landesamt werden sie zeitweilig von den der Zahlungen durch das Landesamt werden sie zeitweilig von den
erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen fortgesetzt. erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen fortgesetzt.
Das Landesamt darf ebenfalls dem Personal der Gemeinschaften, der Das Landesamt darf ebenfalls dem Personal der Gemeinschaften, der
Regionen und der von diesen abhängenden Einrichtungen die ihm Regionen und der von diesen abhängenden Einrichtungen die ihm
zustehenden Familienbeihilfen auszahlen, sofern diese zustehenden Familienbeihilfen auszahlen, sofern diese
Personalmitglieder spätestens am 31. Dezember 2013 per Einschreiben Personalmitglieder spätestens am 31. Dezember 2013 per Einschreiben
einen entsprechenden Antrag einreichen. Die Modalitäten für die einen entsprechenden Antrag einreichen. Die Modalitäten für die
Ubermittlung von Akten und Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen Ubermittlung von Akten und Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen
durch das Landesamt ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten. durch das Landesamt ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten.
Bis zur Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt werden sie Bis zur Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt werden sie
zeitweilig von den erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen zeitweilig von den erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen
fortgesetzt." fortgesetzt."
Art. 46 - Artikel 106 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, Art. 46 - Artikel 106 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze,
ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 28 vom 15. Dezember 1978 und ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 28 vom 15. Dezember 1978 und
abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1998 und 25. Januar 1999, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1998 und 25. Januar 1999,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. zur definitiven Deckung unrechtmäßig ausgezahlter "2. zur definitiven Deckung unrechtmäßig ausgezahlter
Familienbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 120bis erwähnten Familienbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 120bis erwähnten
Verjährung beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17 Verjährung beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17
des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der
Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können,". Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können,".
2. Die Nummern 3, 5 und 7 werden aufgehoben. 2. Die Nummern 3, 5 und 7 werden aufgehoben.
Art. 47 - Artikel 106bis derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben Art. 47 - Artikel 106bis derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben
durch den Königlichen Erlass Nr. 131 vom 30. Dezember 1982, wird mit durch den Königlichen Erlass Nr. 131 vom 30. Dezember 1982, wird mit
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 106bis - Das Landesamt lässt unrechtmäßig ausgezahlte "Art. 106bis - Das Landesamt lässt unrechtmäßig ausgezahlte
Familienbeihilfen in folgenden Fällen zu Lasten der Globalverwaltung Familienbeihilfen in folgenden Fällen zu Lasten der Globalverwaltung
der sozialen Sicherheit, die durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur der sozialen Sicherheit, die durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen eingerichtet worden ist: Festlegung sozialer Bestimmungen eingerichtet worden ist:
1. wenn auf die Rückforderung verzichtet wird, weil sie aus sozialen 1. wenn auf die Rückforderung verzichtet wird, weil sie aus sozialen
Gründen nicht empfehlenswert ist, Gründen nicht empfehlenswert ist,
2. bei Anwendung von Artikel 119bis, 2. bei Anwendung von Artikel 119bis,
3. wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist, 3. wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist,
4. bei Anwendung von Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 11. April 1995 4. bei Anwendung von Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 11. April 1995
zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten." zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten."
Art. 48 - Artikel 119bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze, Art. 48 - Artikel 119bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze,
ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 534 vom 31. März 1987, wird ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 534 vom 31. März 1987, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 49 - Artikel 120bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze, Art. 49 - Artikel 120bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze,
ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Absatz 1 wird die Verjährungsfrist auf fünf Jahre "In Abweichung von Absatz 1 wird die Verjährungsfrist auf fünf Jahre
angehoben, wenn die unrechtmäßig ausgezahlten Beihilfen auf angehoben, wenn die unrechtmäßig ausgezahlten Beihilfen auf
betrügerische Machenschaften oder falsche beziehungsweise wissentlich betrügerische Machenschaften oder falsche beziehungsweise wissentlich
unvollständige Erklärungen zurückzuführen sind. Diese Frist setzt am unvollständige Erklärungen zurückzuführen sind. Diese Frist setzt am
Tag ein, an dem die Einrichtung von dem Betrug, der arglistigen Tag ein, an dem die Einrichtung von dem Betrug, der arglistigen
Täuschung oder den betrügerischen Machenschaften des Täuschung oder den betrügerischen Machenschaften des
Sozialversicherten Kenntnis erhält." Sozialversicherten Kenntnis erhält."
Art. 50 - Artikel 152 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert Art. 50 - Artikel 152 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 152 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von "Art. 152 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von
Lohnempfängern verfügt über einen ausreichend ausgestatteten Lohnempfängern verfügt über einen ausreichend ausgestatteten
Kontrolldienst, der es ihm ermöglicht, seinen Kontrollauftrag unter Kontrolldienst, der es ihm ermöglicht, seinen Kontrollauftrag unter
vollkommen zufriedenstellenden Bedingungen zu erfüllen." vollkommen zufriedenstellenden Bedingungen zu erfüllen."
Art. 51 - Die Artikel 42 bis 44 und 46 bis 49 treten an dem vom König Art. 51 - Die Artikel 42 bis 44 und 46 bis 49 treten an dem vom König
bestimmten Datum in Kraft. bestimmten Datum in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2013 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Energie und Mobilität Der Staatssekretär für Energie und Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Für den mit Berufsrisiken beauftragten Staatssekretär, abwesend: Für den mit Berufsrisiken beauftragten Staatssekretär, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Staatssekretärin für Asyl, Migration und Soziale Eingliederung Die Staatssekretärin für Asyl, Migration und Soziale Eingliederung
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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