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Lois coordonnées relatives aux allocations familiales pour travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Samengeordende wetten betreffende de kinderbijslag voor loonarbeiders. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 DECEMBRE 1939. - Lois coordonnées relatives aux allocations familiales pour travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 DECEMBER 1939. - Samengeordende wetten betreffende de kinderbijslag voor loonarbeiders. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- des chapitres 8 et 26 de la loi du 17 mars 2013 réformant les | - van de hoofdstukken 8 en 26 van de wet van 17 maart 2013 tot |
régimes d'incapacité et instaurant un nouveau statut de protection | hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling |
van een nieuwe beschermingsstatus die strookt met de menselijke | |
conforme à la dignité humaine (Moniteur belge du 14 juin 2013); | waardigheid (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2013); |
- des articles 40 à 51 de la loi-programme du 28 juin 2013 (Moniteur | - van de artikelen 40 tot 51 van de programmawet van 28 juni 2013 |
belge du 1er juillet 2013). | (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2013). |
Ces traductions ont été établies pas le service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform der Regelungen in Sachen | 17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform der Regelungen in Sachen |
Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde | Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde |
wahrenden Schutzstatus | wahrenden Schutzstatus |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Abänderung der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze | KAPITEL 8 - Abänderung der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze |
über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger | über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger |
Art. 154 - In Artikel 69 § 3 Absatz 1 der koordinierten Gesetze vom | Art. 154 - In Artikel 69 § 3 Absatz 1 der koordinierten Gesetze vom |
19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, | 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, |
abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 29. März 2012, | abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 29. März 2012, |
werden die Wörter "der vorläufige Verwalter" durch die Wörter "der | werden die Wörter "der vorläufige Verwalter" durch die Wörter "der |
Betreuer" ersetzt. | Betreuer" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 26 - Inkrafttreten | KAPITEL 26 - Inkrafttreten |
Art. 233 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats | Art. 233 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
28. JUNI 2013 - Programmgesetz | 28. JUNI 2013 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen der am 19. Dezember 1939 koordinierten | KAPITEL 3 - Abänderungen der am 19. Dezember 1939 koordinierten |
Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger | Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger |
Art. 40 - Artikel 32quinquies der koordinierten Gesetze über die | Art. 40 - Artikel 32quinquies der koordinierten Gesetze über die |
Familienbeihilfen für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom | Familienbeihilfen für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom |
27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: | 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 32quinquies - Das Landesamt für soziale Sicherheit der | "Art. 32quinquies - Das Landesamt für soziale Sicherheit der |
provinzialen und lokalen Verwaltungen gewährt spätestens am 1. Januar | provinzialen und lokalen Verwaltungen gewährt spätestens am 1. Januar |
2015 Familienbeihilfen den Personalmitgliedern des Einsatzkaders und | 2015 Familienbeihilfen den Personalmitgliedern des Einsatzkaders und |
des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste im Sinne von | des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste im Sinne von |
Artikel 106 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Artikel 106 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und den | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und den |
Personalmitgliedern der Generalinspektion der föderalen Polizei und | Personalmitgliedern der Generalinspektion der föderalen Polizei und |
der lokalen Polizei, jedoch mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des | der lokalen Polizei, jedoch mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des |
Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener | Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der | Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste erwähnten Militärpersonen. | Polizeidienste erwähnten Militärpersonen. |
Zwischen diesem Landesamt und der föderalen Polizei wird ein Protokoll | Zwischen diesem Landesamt und der föderalen Polizei wird ein Protokoll |
geschlossen, in dem die Modalitäten für die Rückzahlung der gemäß | geschlossen, in dem die Modalitäten für die Rückzahlung der gemäß |
vorangehendem Absatz gewährten Familienbeihilfen und der | vorangehendem Absatz gewährten Familienbeihilfen und der |
Verwaltungskosten an dieses Landesamt festgelegt werden. Die | Verwaltungskosten an dieses Landesamt festgelegt werden. Die |
praktischen Modalitäten werden daher nach einer Konzertierung zwischen | praktischen Modalitäten werden daher nach einer Konzertierung zwischen |
den zuständigen Verwaltungen bestimmt. Bis zurUbernahme der Zahlungen | den zuständigen Verwaltungen bestimmt. Bis zurUbernahme der Zahlungen |
durch dieses Landesamt werden sie zeitweilig vom Sekretariat des auf | durch dieses Landesamt werden sie zeitweilig vom Sekretariat des auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes fortgesetzt." | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes fortgesetzt." |
Art. 41 - Artikel 71 § 1 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt | Art. 41 - Artikel 71 § 1 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt |
durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Bei ernsthaften und übereinstimmenden Anhaltspunkten, dass die | "Bei ernsthaften und übereinstimmenden Anhaltspunkten, dass die |
Informationen, die der Sozialversicherte zum Erhalt von | Informationen, die der Sozialversicherte zum Erhalt von |
Sozialleistungen übermittelt hat, betrügerisch sind, kann die | Sozialleistungen übermittelt hat, betrügerisch sind, kann die |
Auszahlung ausgesetzt werden. Diese Aussetzung kann so lange | Auszahlung ausgesetzt werden. Diese Aussetzung kann so lange |
aufrechterhalten werden, bis der Verdacht nicht mehr besteht, jedoch | aufrechterhalten werden, bis der Verdacht nicht mehr besteht, jedoch |
maximal sechs Monate, wobei die Frist einmal erneuert werden kann." | maximal sechs Monate, wobei die Frist einmal erneuert werden kann." |
Art. 42 - Artikel 91 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch | Art. 42 - Artikel 91 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch |
das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird durch die Buchstaben h) und i) mit folgendem | 1. Paragraph 2 wird durch die Buchstaben h) und i) mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"h) den in Artikel 94 § 7 Nr. 6 erwähnten Ubertragungen, | "h) den in Artikel 94 § 7 Nr. 6 erwähnten Ubertragungen, |
i) dem in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe i) des Königlichen | i) dem in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe i) des Königlichen |
Erlasses vom 9. Juni 1999 über das Geschäftsführungskonto und die | Erlasses vom 9. Juni 1999 über das Geschäftsführungskonto und die |
Verwaltungsrücklage der Kassen für Familienbeihilfen erwähnten Teil | Verwaltungsrücklage der Kassen für Familienbeihilfen erwähnten Teil |
des Zuschusses." | des Zuschusses." |
2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. zur vorläufigen Deckung unrechtmäßig ausgezahlter | "1. zur vorläufigen Deckung unrechtmäßig ausgezahlter |
Familienbeihilfen, die zurückgefordert werden,". | Familienbeihilfen, die zurückgefordert werden,". |
b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. zur definitiven Deckung unrechtmäßig ausgezahlter | "2. zur definitiven Deckung unrechtmäßig ausgezahlter |
Familienbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 120bis erwähnten | Familienbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 120bis erwähnten |
Verjährung beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17 | Verjährung beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17 |
des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der | des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der |
Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können,". | Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können,". |
c) Die Nummern 3, 4 und 5 werden aufgehoben. | c) Die Nummern 3, 4 und 5 werden aufgehoben. |
Art. 43 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 91/1 mit | Art. 43 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 91/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 91/1 - Die zugelassenen freien Kassen für Familienbeihilfen und | "Art. 91/1 - Die zugelassenen freien Kassen für Familienbeihilfen und |
die Sonderkassen für Familienbeihilfen lassen unrechtmäßig ausgezahlte | die Sonderkassen für Familienbeihilfen lassen unrechtmäßig ausgezahlte |
Familienbeihilfen in folgenden Fällen zu Lasten der Globalverwaltung | Familienbeihilfen in folgenden Fällen zu Lasten der Globalverwaltung |
der sozialen Sicherheit, die durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur | der sozialen Sicherheit, die durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen eingerichtet worden ist: | Festlegung sozialer Bestimmungen eingerichtet worden ist: |
1. wenn auf die Rückforderung verzichtet wird, weil sie aus sozialen | 1. wenn auf die Rückforderung verzichtet wird, weil sie aus sozialen |
Gründen nicht empfehlenswert ist, | Gründen nicht empfehlenswert ist, |
2. bei Anwendung von Artikel 119bis, | 2. bei Anwendung von Artikel 119bis, |
3. wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist, | 3. wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist, |
4. bei Anwendung von Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 11. April 1995 | 4. bei Anwendung von Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 11. April 1995 |
zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten." | zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten." |
Art. 44 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 91/2 mit | Art. 44 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 91/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 91/2 - Das Landesamt erlegt die Berichtigung von Buchungen der | "Art. 91/2 - Das Landesamt erlegt die Berichtigung von Buchungen der |
zugelassenen freien Kassen für Familienbeihilfen und der Sonderkassen | zugelassenen freien Kassen für Familienbeihilfen und der Sonderkassen |
für Familienbeihilfen auf, wenn diese unrechtmäßig ausgezahlte | für Familienbeihilfen auf, wenn diese unrechtmäßig ausgezahlte |
Familienbeihilfen auf die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit | Familienbeihilfen auf die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit |
angerechnet haben: | angerechnet haben: |
1. obwohl diese Leistungen in Anwendung von Artikel 91 § 4 Nr. 2 auf | 1. obwohl diese Leistungen in Anwendung von Artikel 91 § 4 Nr. 2 auf |
ihren eigenen Rücklagenfonds angerechnet werden mussten, | ihren eigenen Rücklagenfonds angerechnet werden mussten, |
2. in anderen als den in Artikel 91/1 erwähnten Fällen. | 2. in anderen als den in Artikel 91/1 erwähnten Fällen. |
Die Kasse zahlt dem Landesamt zu Lasten ihres Geschäftsführungskontos | Die Kasse zahlt dem Landesamt zu Lasten ihres Geschäftsführungskontos |
eine Erhöhung von 10 Prozent auf die Summe, auf die sich die | eine Erhöhung von 10 Prozent auf die Summe, auf die sich die |
Berichtigung bezieht." | Berichtigung bezieht." |
Art. 45 - Artikel 101 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt | Art. 45 - Artikel 101 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 3 Nr. 9, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 | 1. In Absatz 3 Nr. 9, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 |
und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die | und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die |
Wörter ", mit Ausnahme derjenigen, die den Föderalbehörden angehören | Wörter ", mit Ausnahme derjenigen, die den Föderalbehörden angehören |
und ausdrücklich erklären, die Dienste der in vorerwähntem Artikel 33 | und ausdrücklich erklären, die Dienste der in vorerwähntem Artikel 33 |
erwähnten Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben nicht in Anspruch | erwähnten Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben nicht in Anspruch |
nehmen zu wollen" aufgehoben. | nehmen zu wollen" aufgehoben. |
2. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird durch | 2. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird durch |
zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: | zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
"In den Situationen, die im vorangehenden Absatz nicht erwähnt sind, | "In den Situationen, die im vorangehenden Absatz nicht erwähnt sind, |
und unbeschadet von Artikel 32quinquies wird die Auszahlung von | und unbeschadet von Artikel 32quinquies wird die Auszahlung von |
Familienbeihilfen an Personalmitglieder des Staates und der vom Staat | Familienbeihilfen an Personalmitglieder des Staates und der vom Staat |
abhängenden Einrichtungen spätestens am 1. Januar 2015 vom Landesamt | abhängenden Einrichtungen spätestens am 1. Januar 2015 vom Landesamt |
übernommen. Die Modalitäten für die Ubermittlung von Akten und | übernommen. Die Modalitäten für die Ubermittlung von Akten und |
Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt | Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt |
ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten. Bis zur Ubernahme | ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten. Bis zur Ubernahme |
der Zahlungen durch das Landesamt werden sie zeitweilig von den | der Zahlungen durch das Landesamt werden sie zeitweilig von den |
erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen fortgesetzt. | erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen fortgesetzt. |
Das Landesamt darf ebenfalls dem Personal der Gemeinschaften, der | Das Landesamt darf ebenfalls dem Personal der Gemeinschaften, der |
Regionen und der von diesen abhängenden Einrichtungen die ihm | Regionen und der von diesen abhängenden Einrichtungen die ihm |
zustehenden Familienbeihilfen auszahlen, sofern diese | zustehenden Familienbeihilfen auszahlen, sofern diese |
Personalmitglieder spätestens am 31. Dezember 2013 per Einschreiben | Personalmitglieder spätestens am 31. Dezember 2013 per Einschreiben |
einen entsprechenden Antrag einreichen. Die Modalitäten für die | einen entsprechenden Antrag einreichen. Die Modalitäten für die |
Ubermittlung von Akten und Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen | Ubermittlung von Akten und Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen |
durch das Landesamt ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten. | durch das Landesamt ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten. |
Bis zur Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt werden sie | Bis zur Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt werden sie |
zeitweilig von den erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen | zeitweilig von den erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen |
fortgesetzt." | fortgesetzt." |
Art. 46 - Artikel 106 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, | Art. 46 - Artikel 106 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 28 vom 15. Dezember 1978 und | ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 28 vom 15. Dezember 1978 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1998 und 25. Januar 1999, | abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1998 und 25. Januar 1999, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. zur definitiven Deckung unrechtmäßig ausgezahlter | "2. zur definitiven Deckung unrechtmäßig ausgezahlter |
Familienbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 120bis erwähnten | Familienbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 120bis erwähnten |
Verjährung beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17 | Verjährung beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17 |
des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der | des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der |
Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können,". | Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können,". |
2. Die Nummern 3, 5 und 7 werden aufgehoben. | 2. Die Nummern 3, 5 und 7 werden aufgehoben. |
Art. 47 - Artikel 106bis derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben | Art. 47 - Artikel 106bis derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben |
durch den Königlichen Erlass Nr. 131 vom 30. Dezember 1982, wird mit | durch den Königlichen Erlass Nr. 131 vom 30. Dezember 1982, wird mit |
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 106bis - Das Landesamt lässt unrechtmäßig ausgezahlte | "Art. 106bis - Das Landesamt lässt unrechtmäßig ausgezahlte |
Familienbeihilfen in folgenden Fällen zu Lasten der Globalverwaltung | Familienbeihilfen in folgenden Fällen zu Lasten der Globalverwaltung |
der sozialen Sicherheit, die durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur | der sozialen Sicherheit, die durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen eingerichtet worden ist: | Festlegung sozialer Bestimmungen eingerichtet worden ist: |
1. wenn auf die Rückforderung verzichtet wird, weil sie aus sozialen | 1. wenn auf die Rückforderung verzichtet wird, weil sie aus sozialen |
Gründen nicht empfehlenswert ist, | Gründen nicht empfehlenswert ist, |
2. bei Anwendung von Artikel 119bis, | 2. bei Anwendung von Artikel 119bis, |
3. wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist, | 3. wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist, |
4. bei Anwendung von Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 11. April 1995 | 4. bei Anwendung von Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 11. April 1995 |
zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten." | zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten." |
Art. 48 - Artikel 119bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze, | Art. 48 - Artikel 119bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 534 vom 31. März 1987, wird | ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 534 vom 31. März 1987, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 49 - Artikel 120bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze, | Art. 49 - Artikel 120bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze, |
ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: | ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 wird die Verjährungsfrist auf fünf Jahre | "In Abweichung von Absatz 1 wird die Verjährungsfrist auf fünf Jahre |
angehoben, wenn die unrechtmäßig ausgezahlten Beihilfen auf | angehoben, wenn die unrechtmäßig ausgezahlten Beihilfen auf |
betrügerische Machenschaften oder falsche beziehungsweise wissentlich | betrügerische Machenschaften oder falsche beziehungsweise wissentlich |
unvollständige Erklärungen zurückzuführen sind. Diese Frist setzt am | unvollständige Erklärungen zurückzuführen sind. Diese Frist setzt am |
Tag ein, an dem die Einrichtung von dem Betrug, der arglistigen | Tag ein, an dem die Einrichtung von dem Betrug, der arglistigen |
Täuschung oder den betrügerischen Machenschaften des | Täuschung oder den betrügerischen Machenschaften des |
Sozialversicherten Kenntnis erhält." | Sozialversicherten Kenntnis erhält." |
Art. 50 - Artikel 152 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert | Art. 50 - Artikel 152 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 152 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von | "Art. 152 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von |
Lohnempfängern verfügt über einen ausreichend ausgestatteten | Lohnempfängern verfügt über einen ausreichend ausgestatteten |
Kontrolldienst, der es ihm ermöglicht, seinen Kontrollauftrag unter | Kontrolldienst, der es ihm ermöglicht, seinen Kontrollauftrag unter |
vollkommen zufriedenstellenden Bedingungen zu erfüllen." | vollkommen zufriedenstellenden Bedingungen zu erfüllen." |
Art. 51 - Die Artikel 42 bis 44 und 46 bis 49 treten an dem vom König | Art. 51 - Die Artikel 42 bis 44 und 46 bis 49 treten an dem vom König |
bestimmten Datum in Kraft. | bestimmten Datum in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Energie und Mobilität | Der Staatssekretär für Energie und Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Für den mit Berufsrisiken beauftragten Staatssekretär, abwesend: | Für den mit Berufsrisiken beauftragten Staatssekretär, abwesend: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Staatssekretärin für Asyl, Migration und Soziale Eingliederung | Die Staatssekretärin für Asyl, Migration und Soziale Eingliederung |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |