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              | Lois coordonnées relatives aux allocations familiales pour travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Samengeordende wetten betreffende de kinderbijslag voor loonarbeiders. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 DECEMBRE 1939. - Lois coordonnées relatives aux allocations familiales pour travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 DECEMBER 1939. - Samengeordende wetten betreffende de kinderbijslag voor loonarbeiders. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | 
| traduction en langue allemande : | vertaling : | 
| - des chapitres 8 et 26 de la loi du 17 mars 2013 réformant les | - van de hoofdstukken 8 en 26 van de wet van 17 maart 2013 tot | 
| régimes d'incapacité et instaurant un nouveau statut de protection | hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling | 
| van een nieuwe beschermingsstatus die strookt met de menselijke | |
| conforme à la dignité humaine (Moniteur belge du 14 juin 2013); | waardigheid (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2013); | 
| - des articles 40 à 51 de la loi-programme du 28 juin 2013 (Moniteur | - van de artikelen 40 tot 51 van de programmawet van 28 juni 2013 | 
| belge du 1er juillet 2013). | (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2013). | 
| Ces traductions ont été établies pas le service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| Anlage 1 | Anlage 1 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | 
| 17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform der Regelungen in Sachen | 17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform der Regelungen in Sachen | 
| Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde | Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde | 
| wahrenden Schutzstatus | wahrenden Schutzstatus | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 8 - Abänderung der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze | KAPITEL 8 - Abänderung der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze | 
| über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger | über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger | 
| Art. 154 - In Artikel 69 § 3 Absatz 1 der koordinierten Gesetze vom | Art. 154 - In Artikel 69 § 3 Absatz 1 der koordinierten Gesetze vom | 
| 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, | 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, | 
| abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 29. März 2012, | abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 29. März 2012, | 
| werden die Wörter "der vorläufige Verwalter" durch die Wörter "der | werden die Wörter "der vorläufige Verwalter" durch die Wörter "der | 
| Betreuer" ersetzt. | Betreuer" ersetzt. | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 26 - Inkrafttreten | KAPITEL 26 - Inkrafttreten | 
| Art. 233 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats | Art. 233 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats | 
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | 
| Kraft. | Kraft. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM | 
| Anlage 2 | Anlage 2 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | 
| 28. JUNI 2013 - Programmgesetz | 28. JUNI 2013 - Programmgesetz | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| (...) | (...) | 
| TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL 3 - Abänderungen der am 19. Dezember 1939 koordinierten | KAPITEL 3 - Abänderungen der am 19. Dezember 1939 koordinierten | 
| Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger | Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger | 
| Art. 40 - Artikel 32quinquies der koordinierten Gesetze über die | Art. 40 - Artikel 32quinquies der koordinierten Gesetze über die | 
| Familienbeihilfen für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom | Familienbeihilfen für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom | 
| 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: | 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: | 
| "Art. 32quinquies - Das Landesamt für soziale Sicherheit der | "Art. 32quinquies - Das Landesamt für soziale Sicherheit der | 
| provinzialen und lokalen Verwaltungen gewährt spätestens am 1. Januar | provinzialen und lokalen Verwaltungen gewährt spätestens am 1. Januar | 
| 2015 Familienbeihilfen den Personalmitgliedern des Einsatzkaders und | 2015 Familienbeihilfen den Personalmitgliedern des Einsatzkaders und | 
| des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste im Sinne von | des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste im Sinne von | 
| Artikel 106 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Artikel 106 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | 
| auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und den | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und den | 
| Personalmitgliedern der Generalinspektion der föderalen Polizei und | Personalmitgliedern der Generalinspektion der föderalen Polizei und | 
| der lokalen Polizei, jedoch mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des | der lokalen Polizei, jedoch mit Ausnahme der in Artikel 4 § 2 des | 
| Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener | Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener | 
| Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der | Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der | 
| Polizeidienste erwähnten Militärpersonen. | Polizeidienste erwähnten Militärpersonen. | 
| Zwischen diesem Landesamt und der föderalen Polizei wird ein Protokoll | Zwischen diesem Landesamt und der föderalen Polizei wird ein Protokoll | 
| geschlossen, in dem die Modalitäten für die Rückzahlung der gemäß | geschlossen, in dem die Modalitäten für die Rückzahlung der gemäß | 
| vorangehendem Absatz gewährten Familienbeihilfen und der | vorangehendem Absatz gewährten Familienbeihilfen und der | 
| Verwaltungskosten an dieses Landesamt festgelegt werden. Die | Verwaltungskosten an dieses Landesamt festgelegt werden. Die | 
| praktischen Modalitäten werden daher nach einer Konzertierung zwischen | praktischen Modalitäten werden daher nach einer Konzertierung zwischen | 
| den zuständigen Verwaltungen bestimmt. Bis zurUbernahme der Zahlungen | den zuständigen Verwaltungen bestimmt. Bis zurUbernahme der Zahlungen | 
| durch dieses Landesamt werden sie zeitweilig vom Sekretariat des auf | durch dieses Landesamt werden sie zeitweilig vom Sekretariat des auf | 
| zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes fortgesetzt." | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes fortgesetzt." | 
| Art. 41 - Artikel 71 § 1 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt | Art. 41 - Artikel 71 § 1 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt | 
| durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch einen Absatz mit | 
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "Bei ernsthaften und übereinstimmenden Anhaltspunkten, dass die | "Bei ernsthaften und übereinstimmenden Anhaltspunkten, dass die | 
| Informationen, die der Sozialversicherte zum Erhalt von | Informationen, die der Sozialversicherte zum Erhalt von | 
| Sozialleistungen übermittelt hat, betrügerisch sind, kann die | Sozialleistungen übermittelt hat, betrügerisch sind, kann die | 
| Auszahlung ausgesetzt werden. Diese Aussetzung kann so lange | Auszahlung ausgesetzt werden. Diese Aussetzung kann so lange | 
| aufrechterhalten werden, bis der Verdacht nicht mehr besteht, jedoch | aufrechterhalten werden, bis der Verdacht nicht mehr besteht, jedoch | 
| maximal sechs Monate, wobei die Frist einmal erneuert werden kann." | maximal sechs Monate, wobei die Frist einmal erneuert werden kann." | 
| Art. 42 - Artikel 91 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch | Art. 42 - Artikel 91 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch | 
| das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Paragraph 2 wird durch die Buchstaben h) und i) mit folgendem | 1. Paragraph 2 wird durch die Buchstaben h) und i) mit folgendem | 
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: | 
| "h) den in Artikel 94 § 7 Nr. 6 erwähnten Ubertragungen, | "h) den in Artikel 94 § 7 Nr. 6 erwähnten Ubertragungen, | 
| i) dem in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe i) des Königlichen | i) dem in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe i) des Königlichen | 
| Erlasses vom 9. Juni 1999 über das Geschäftsführungskonto und die | Erlasses vom 9. Juni 1999 über das Geschäftsführungskonto und die | 
| Verwaltungsrücklage der Kassen für Familienbeihilfen erwähnten Teil | Verwaltungsrücklage der Kassen für Familienbeihilfen erwähnten Teil | 
| des Zuschusses." | des Zuschusses." | 
| 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: | 
| a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 
| "1. zur vorläufigen Deckung unrechtmäßig ausgezahlter | "1. zur vorläufigen Deckung unrechtmäßig ausgezahlter | 
| Familienbeihilfen, die zurückgefordert werden,". | Familienbeihilfen, die zurückgefordert werden,". | 
| b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 
| "2. zur definitiven Deckung unrechtmäßig ausgezahlter | "2. zur definitiven Deckung unrechtmäßig ausgezahlter | 
| Familienbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 120bis erwähnten | Familienbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 120bis erwähnten | 
| Verjährung beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17 | Verjährung beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17 | 
| des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der | des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der | 
| Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können,". | Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können,". | 
| c) Die Nummern 3, 4 und 5 werden aufgehoben. | c) Die Nummern 3, 4 und 5 werden aufgehoben. | 
| Art. 43 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 91/1 mit | Art. 43 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 91/1 mit | 
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 91/1 - Die zugelassenen freien Kassen für Familienbeihilfen und | "Art. 91/1 - Die zugelassenen freien Kassen für Familienbeihilfen und | 
| die Sonderkassen für Familienbeihilfen lassen unrechtmäßig ausgezahlte | die Sonderkassen für Familienbeihilfen lassen unrechtmäßig ausgezahlte | 
| Familienbeihilfen in folgenden Fällen zu Lasten der Globalverwaltung | Familienbeihilfen in folgenden Fällen zu Lasten der Globalverwaltung | 
| der sozialen Sicherheit, die durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur | der sozialen Sicherheit, die durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur | 
| Festlegung sozialer Bestimmungen eingerichtet worden ist: | Festlegung sozialer Bestimmungen eingerichtet worden ist: | 
| 1. wenn auf die Rückforderung verzichtet wird, weil sie aus sozialen | 1. wenn auf die Rückforderung verzichtet wird, weil sie aus sozialen | 
| Gründen nicht empfehlenswert ist, | Gründen nicht empfehlenswert ist, | 
| 2. bei Anwendung von Artikel 119bis, | 2. bei Anwendung von Artikel 119bis, | 
| 3. wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist, | 3. wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist, | 
| 4. bei Anwendung von Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 11. April 1995 | 4. bei Anwendung von Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 11. April 1995 | 
| zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten." | zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten." | 
| Art. 44 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 91/2 mit | Art. 44 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 91/2 mit | 
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 91/2 - Das Landesamt erlegt die Berichtigung von Buchungen der | "Art. 91/2 - Das Landesamt erlegt die Berichtigung von Buchungen der | 
| zugelassenen freien Kassen für Familienbeihilfen und der Sonderkassen | zugelassenen freien Kassen für Familienbeihilfen und der Sonderkassen | 
| für Familienbeihilfen auf, wenn diese unrechtmäßig ausgezahlte | für Familienbeihilfen auf, wenn diese unrechtmäßig ausgezahlte | 
| Familienbeihilfen auf die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit | Familienbeihilfen auf die Globalverwaltung der sozialen Sicherheit | 
| angerechnet haben: | angerechnet haben: | 
| 1. obwohl diese Leistungen in Anwendung von Artikel 91 § 4 Nr. 2 auf | 1. obwohl diese Leistungen in Anwendung von Artikel 91 § 4 Nr. 2 auf | 
| ihren eigenen Rücklagenfonds angerechnet werden mussten, | ihren eigenen Rücklagenfonds angerechnet werden mussten, | 
| 2. in anderen als den in Artikel 91/1 erwähnten Fällen. | 2. in anderen als den in Artikel 91/1 erwähnten Fällen. | 
| Die Kasse zahlt dem Landesamt zu Lasten ihres Geschäftsführungskontos | Die Kasse zahlt dem Landesamt zu Lasten ihres Geschäftsführungskontos | 
| eine Erhöhung von 10 Prozent auf die Summe, auf die sich die | eine Erhöhung von 10 Prozent auf die Summe, auf die sich die | 
| Berichtigung bezieht." | Berichtigung bezieht." | 
| Art. 45 - Artikel 101 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt | Art. 45 - Artikel 101 derselben koordinierten Gesetze wird wie folgt | 
| abgeändert: | abgeändert: | 
| 1. In Absatz 3 Nr. 9, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 | 1. In Absatz 3 Nr. 9, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007 | 
| und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die | und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, werden die | 
| Wörter ", mit Ausnahme derjenigen, die den Föderalbehörden angehören | Wörter ", mit Ausnahme derjenigen, die den Föderalbehörden angehören | 
| und ausdrücklich erklären, die Dienste der in vorerwähntem Artikel 33 | und ausdrücklich erklären, die Dienste der in vorerwähntem Artikel 33 | 
| erwähnten Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben nicht in Anspruch | erwähnten Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben nicht in Anspruch | 
| nehmen zu wollen" aufgehoben. | nehmen zu wollen" aufgehoben. | 
| 2. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird durch | 2. Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird durch | 
| zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: | zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: | 
| "In den Situationen, die im vorangehenden Absatz nicht erwähnt sind, | "In den Situationen, die im vorangehenden Absatz nicht erwähnt sind, | 
| und unbeschadet von Artikel 32quinquies wird die Auszahlung von | und unbeschadet von Artikel 32quinquies wird die Auszahlung von | 
| Familienbeihilfen an Personalmitglieder des Staates und der vom Staat | Familienbeihilfen an Personalmitglieder des Staates und der vom Staat | 
| abhängenden Einrichtungen spätestens am 1. Januar 2015 vom Landesamt | abhängenden Einrichtungen spätestens am 1. Januar 2015 vom Landesamt | 
| übernommen. Die Modalitäten für die Ubermittlung von Akten und | übernommen. Die Modalitäten für die Ubermittlung von Akten und | 
| Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt | Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt | 
| ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten. Bis zur Ubernahme | ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten. Bis zur Ubernahme | 
| der Zahlungen durch das Landesamt werden sie zeitweilig von den | der Zahlungen durch das Landesamt werden sie zeitweilig von den | 
| erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen fortgesetzt. | erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen fortgesetzt. | 
| Das Landesamt darf ebenfalls dem Personal der Gemeinschaften, der | Das Landesamt darf ebenfalls dem Personal der Gemeinschaften, der | 
| Regionen und der von diesen abhängenden Einrichtungen die ihm | Regionen und der von diesen abhängenden Einrichtungen die ihm | 
| zustehenden Familienbeihilfen auszahlen, sofern diese | zustehenden Familienbeihilfen auszahlen, sofern diese | 
| Personalmitglieder spätestens am 31. Dezember 2013 per Einschreiben | Personalmitglieder spätestens am 31. Dezember 2013 per Einschreiben | 
| einen entsprechenden Antrag einreichen. Die Modalitäten für die | einen entsprechenden Antrag einreichen. Die Modalitäten für die | 
| Ubermittlung von Akten und Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen | Ubermittlung von Akten und Auskünften, die die Ubernahme der Zahlungen | 
| durch das Landesamt ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten. | durch das Landesamt ermöglichen, sind in einem Protokoll festgehalten. | 
| Bis zur Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt werden sie | Bis zur Ubernahme der Zahlungen durch das Landesamt werden sie | 
| zeitweilig von den erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen | zeitweilig von den erwähnten öffentlich-rechtlichen Personen | 
| fortgesetzt." | fortgesetzt." | 
| Art. 46 - Artikel 106 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, | Art. 46 - Artikel 106 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze, | 
| ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 28 vom 15. Dezember 1978 und | ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 28 vom 15. Dezember 1978 und | 
| abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1998 und 25. Januar 1999, | abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1998 und 25. Januar 1999, | 
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 
| "2. zur definitiven Deckung unrechtmäßig ausgezahlter | "2. zur definitiven Deckung unrechtmäßig ausgezahlter | 
| Familienbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 120bis erwähnten | Familienbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 120bis erwähnten | 
| Verjährung beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17 | Verjährung beziehungsweise aufgrund der Bestimmungen von Artikel 17 | 
| des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der | des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der | 
| Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können,". | Sozialversicherten nicht zurückgefordert werden können,". | 
| 2. Die Nummern 3, 5 und 7 werden aufgehoben. | 2. Die Nummern 3, 5 und 7 werden aufgehoben. | 
| Art. 47 - Artikel 106bis derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben | Art. 47 - Artikel 106bis derselben koordinierten Gesetze, aufgehoben | 
| durch den Königlichen Erlass Nr. 131 vom 30. Dezember 1982, wird mit | durch den Königlichen Erlass Nr. 131 vom 30. Dezember 1982, wird mit | 
| folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 
| "Art. 106bis - Das Landesamt lässt unrechtmäßig ausgezahlte | "Art. 106bis - Das Landesamt lässt unrechtmäßig ausgezahlte | 
| Familienbeihilfen in folgenden Fällen zu Lasten der Globalverwaltung | Familienbeihilfen in folgenden Fällen zu Lasten der Globalverwaltung | 
| der sozialen Sicherheit, die durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur | der sozialen Sicherheit, die durch das Gesetz vom 30. März 1994 zur | 
| Festlegung sozialer Bestimmungen eingerichtet worden ist: | Festlegung sozialer Bestimmungen eingerichtet worden ist: | 
| 1. wenn auf die Rückforderung verzichtet wird, weil sie aus sozialen | 1. wenn auf die Rückforderung verzichtet wird, weil sie aus sozialen | 
| Gründen nicht empfehlenswert ist, | Gründen nicht empfehlenswert ist, | 
| 2. bei Anwendung von Artikel 119bis, | 2. bei Anwendung von Artikel 119bis, | 
| 3. wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist, | 3. wenn die Rückforderung technisch unmöglich ist, | 
| 4. bei Anwendung von Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 11. April 1995 | 4. bei Anwendung von Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 11. April 1995 | 
| zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten." | zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten." | 
| Art. 48 - Artikel 119bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze, | Art. 48 - Artikel 119bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze, | 
| ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 534 vom 31. März 1987, wird | ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 534 vom 31. März 1987, wird | 
| aufgehoben. | aufgehoben. | 
| Art. 49 - Artikel 120bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze, | Art. 49 - Artikel 120bis Absatz 3 derselben koordinierten Gesetze, | 
| ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: | ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: | 
| "In Abweichung von Absatz 1 wird die Verjährungsfrist auf fünf Jahre | "In Abweichung von Absatz 1 wird die Verjährungsfrist auf fünf Jahre | 
| angehoben, wenn die unrechtmäßig ausgezahlten Beihilfen auf | angehoben, wenn die unrechtmäßig ausgezahlten Beihilfen auf | 
| betrügerische Machenschaften oder falsche beziehungsweise wissentlich | betrügerische Machenschaften oder falsche beziehungsweise wissentlich | 
| unvollständige Erklärungen zurückzuführen sind. Diese Frist setzt am | unvollständige Erklärungen zurückzuführen sind. Diese Frist setzt am | 
| Tag ein, an dem die Einrichtung von dem Betrug, der arglistigen | Tag ein, an dem die Einrichtung von dem Betrug, der arglistigen | 
| Täuschung oder den betrügerischen Machenschaften des | Täuschung oder den betrügerischen Machenschaften des | 
| Sozialversicherten Kenntnis erhält." | Sozialversicherten Kenntnis erhält." | 
| Art. 50 - Artikel 152 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert | Art. 50 - Artikel 152 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert | 
| durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 25. Oktober 1960, wird wie folgt | 
| ersetzt: | ersetzt: | 
| "Art. 152 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von | "Art. 152 - Das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von | 
| Lohnempfängern verfügt über einen ausreichend ausgestatteten | Lohnempfängern verfügt über einen ausreichend ausgestatteten | 
| Kontrolldienst, der es ihm ermöglicht, seinen Kontrollauftrag unter | Kontrolldienst, der es ihm ermöglicht, seinen Kontrollauftrag unter | 
| vollkommen zufriedenstellenden Bedingungen zu erfüllen." | vollkommen zufriedenstellenden Bedingungen zu erfüllen." | 
| Art. 51 - Die Artikel 42 bis 44 und 46 bis 49 treten an dem vom König | Art. 51 - Die Artikel 42 bis 44 und 46 bis 49 treten an dem vom König | 
| bestimmten Datum in Kraft. | bestimmten Datum in Kraft. | 
| (...) | (...) | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2013 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Premierminister | Der Premierminister | 
| E. DI RUPO | E. DI RUPO | 
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen | 
| A. DE CROO | A. DE CROO | 
| Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | 
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET | 
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der | 
| Landwirtschaft | Landwirtschaft | 
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM | 
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen | 
| K. GEENS | K. GEENS | 
| Der Staatssekretär für Energie und Mobilität | Der Staatssekretär für Energie und Mobilität | 
| M. WATHELET | M. WATHELET | 
| Für den mit Berufsrisiken beauftragten Staatssekretär, abwesend: | Für den mit Berufsrisiken beauftragten Staatssekretär, abwesend: | 
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Die Staatssekretärin für Asyl, Migration und Soziale Eingliederung | Die Staatssekretärin für Asyl, Migration und Soziale Eingliederung | 
| Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |