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Loi sur le commerce des produits dérivés du phoque. - Traduction allemande | Wet betreffende de handel in zeehondenproducten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 AVRIL 2014. - Loi sur le commerce des produits dérivés du phoque. - | 19 APRIL 2014. - Wet betreffende de handel in zeehondenproducten. - |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 |
loi du 19 avril 2014 sur le commerce des produits dérivés du phoque | avril 2014 betreffende de handel in zeehondenproducten (Belgisch |
(Moniteur belge du 2 juin 2014). | Staatsblad van 2 juni 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
19. APRIL 2014 - Gesetz über den Handel mit Robbenerzeugnissen | 19. APRIL 2014 - Gesetz über den Handel mit Robbenerzeugnissen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz hat zum Zweck: | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz hat zum Zweck: |
- die Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung | - die Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung |
(EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. |
September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, wie in Artikel | September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, wie in Artikel |
6 dieser Verordnung vorgesehen, festzulegen, | 6 dieser Verordnung vorgesehen, festzulegen, |
- die Behörde zu benennen, die für Kontrolle und Aufbewahrung der | - die Behörde zu benennen, die für Kontrolle und Aufbewahrung der |
Bescheinigungen für eingeführte Robbenerzeugnisse, wie in Artikel 9 | Bescheinigungen für eingeführte Robbenerzeugnisse, wie in Artikel 9 |
der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 | der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 |
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des | mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit | Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit |
Robbenerzeugnissen vorgesehen, zuständig ist. | Robbenerzeugnissen vorgesehen, zuständig ist. |
Art. 3 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch | Art. 3 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch |
vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu | vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu |
drei Monaten und einer Geldbuße von 35 bis 500 EUR bestraft, wer gegen | drei Monaten und einer Geldbuße von 35 bis 500 EUR bestraft, wer gegen |
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen | die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit | Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit |
Robbenerzeugnissen verstößt. | Robbenerzeugnissen verstößt. |
Art. 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
Artikel 3 erwähnten Verstöße. | Artikel 3 erwähnten Verstöße. |
Art. 5 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 5 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind |
ebenfalls die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung befugt, | ebenfalls die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung befugt, |
Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2009 zu | Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2009 zu |
ermitteln und festzustellen. | ermitteln und festzustellen. |
Art. 6 - Natürliche oder juristische Personen müssen den zu diesem | Art. 6 - Natürliche oder juristische Personen müssen den zu diesem |
Zweck bestimmten Bediensteten, die im Besitz ihrer Legitimation sind | Zweck bestimmten Bediensteten, die im Besitz ihrer Legitimation sind |
und damit beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung in Bezug | und damit beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung in Bezug |
auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen | auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit | Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit |
Robbenerzeugnissen und der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission | Robbenerzeugnissen und der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission |
vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) | vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) |
Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den | Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den |
Handel mit Robbenerzeugnissen vorzunehmen, jegliche mündlichen oder | Handel mit Robbenerzeugnissen vorzunehmen, jegliche mündlichen oder |
schriftlichen zweckdienlichen Informationen erteilen und ihnen alle | schriftlichen zweckdienlichen Informationen erteilen und ihnen alle |
Bücher und Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. | Bücher und Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. |
Auf Datenträgern gespeicherte Daten müssen in einer lesbaren und | Auf Datenträgern gespeicherte Daten müssen in einer lesbaren und |
verständlichen Form vorgelegt werden. | verständlichen Form vorgelegt werden. |
Auf Ersuchen der Verwaltung müssen die in Absatz 1 erwähnten Personen | Auf Ersuchen der Verwaltung müssen die in Absatz 1 erwähnten Personen |
auf ihrer Ausrüstung und in Anwesenheit des bestimmten Bediensteten in | auf ihrer Ausrüstung und in Anwesenheit des bestimmten Bediensteten in |
der von der Verwaltung gewünschten Form Kopien der gesamten | der von der Verwaltung gewünschten Form Kopien der gesamten |
beziehungsweise eines Teils der vorerwähnten Daten, Bücher und | beziehungsweise eines Teils der vorerwähnten Daten, Bücher und |
Unterlagen erstellen und computergestützte Verarbeitungen, die sie für | Unterlagen erstellen und computergestützte Verarbeitungen, die sie für |
die Durchführung der Untersuchung als notwendig erachten, vornehmen. | die Durchführung der Untersuchung als notwendig erachten, vornehmen. |
Art. 7 - Der Dienst Lizenzen des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Art. 7 - Der Dienst Lizenzen des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie wird als Behörde bestimmt, die für die Erfüllung der in | Energie wird als Behörde bestimmt, die für die Erfüllung der in |
Artikel 9 der vorerwähnten Verordnung (EU) Nr. 737/2010 aufgezählten | Artikel 9 der vorerwähnten Verordnung (EU) Nr. 737/2010 aufgezählten |
Aufgaben zuständig ist. | Aufgaben zuständig ist. |
Art. 8 - Das Gesetz vom 16. März 2007 über das Verbot zur Herstellung | Art. 8 - Das Gesetz vom 16. März 2007 über das Verbot zur Herstellung |
und Inverkehrbringung von Robbenprodukten wird aufgehoben. | und Inverkehrbringung von Robbenprodukten wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher |
und der Nordsee | und der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit | und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der | Der Staatssekretär für Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der |
Finanzen beigeordnet, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst | Finanzen beigeordnet, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst |
H. BOGAERT | H. BOGAERT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |