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Loi sur le commerce des produits dérivés du phoque. - Traduction allemande Wet betreffende de handel in zeehondenproducten. - Duitse vertaling
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19 AVRIL 2014. - Loi sur le commerce des produits dérivés du phoque. - 19 APRIL 2014. - Wet betreffende de handel in zeehondenproducten. -
Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19
loi du 19 avril 2014 sur le commerce des produits dérivés du phoque avril 2014 betreffende de handel in zeehondenproducten (Belgisch
(Moniteur belge du 2 juin 2014). Staatsblad van 2 juni 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
19. APRIL 2014 - Gesetz über den Handel mit Robbenerzeugnissen 19. APRIL 2014 - Gesetz über den Handel mit Robbenerzeugnissen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz hat zum Zweck: Art. 2 - Vorliegendes Gesetz hat zum Zweck:
- die Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung - die Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, wie in Artikel September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, wie in Artikel
6 dieser Verordnung vorgesehen, festzulegen, 6 dieser Verordnung vorgesehen, festzulegen,
- die Behörde zu benennen, die für Kontrolle und Aufbewahrung der - die Behörde zu benennen, die für Kontrolle und Aufbewahrung der
Bescheinigungen für eingeführte Robbenerzeugnisse, wie in Artikel 9 Bescheinigungen für eingeführte Robbenerzeugnisse, wie in Artikel 9
der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit
Robbenerzeugnissen vorgesehen, zuständig ist. Robbenerzeugnissen vorgesehen, zuständig ist.
Art. 3 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch Art. 3 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch
vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu
drei Monaten und einer Geldbuße von 35 bis 500 EUR bestraft, wer gegen drei Monaten und einer Geldbuße von 35 bis 500 EUR bestraft, wer gegen
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit
Robbenerzeugnissen verstößt. Robbenerzeugnissen verstößt.
Art. 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in
Artikel 3 erwähnten Verstöße. Artikel 3 erwähnten Verstöße.
Art. 5 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 5 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind
ebenfalls die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung befugt, ebenfalls die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung befugt,
Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2009 zu Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2009 zu
ermitteln und festzustellen. ermitteln und festzustellen.
Art. 6 - Natürliche oder juristische Personen müssen den zu diesem Art. 6 - Natürliche oder juristische Personen müssen den zu diesem
Zweck bestimmten Bediensteten, die im Besitz ihrer Legitimation sind Zweck bestimmten Bediensteten, die im Besitz ihrer Legitimation sind
und damit beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung in Bezug und damit beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung in Bezug
auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit
Robbenerzeugnissen und der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission Robbenerzeugnissen und der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission
vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)
Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Handel mit Robbenerzeugnissen vorzunehmen, jegliche mündlichen oder Handel mit Robbenerzeugnissen vorzunehmen, jegliche mündlichen oder
schriftlichen zweckdienlichen Informationen erteilen und ihnen alle schriftlichen zweckdienlichen Informationen erteilen und ihnen alle
Bücher und Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. Bücher und Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen.
Auf Datenträgern gespeicherte Daten müssen in einer lesbaren und Auf Datenträgern gespeicherte Daten müssen in einer lesbaren und
verständlichen Form vorgelegt werden. verständlichen Form vorgelegt werden.
Auf Ersuchen der Verwaltung müssen die in Absatz 1 erwähnten Personen Auf Ersuchen der Verwaltung müssen die in Absatz 1 erwähnten Personen
auf ihrer Ausrüstung und in Anwesenheit des bestimmten Bediensteten in auf ihrer Ausrüstung und in Anwesenheit des bestimmten Bediensteten in
der von der Verwaltung gewünschten Form Kopien der gesamten der von der Verwaltung gewünschten Form Kopien der gesamten
beziehungsweise eines Teils der vorerwähnten Daten, Bücher und beziehungsweise eines Teils der vorerwähnten Daten, Bücher und
Unterlagen erstellen und computergestützte Verarbeitungen, die sie für Unterlagen erstellen und computergestützte Verarbeitungen, die sie für
die Durchführung der Untersuchung als notwendig erachten, vornehmen. die Durchführung der Untersuchung als notwendig erachten, vornehmen.
Art. 7 - Der Dienst Lizenzen des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Art. 7 - Der Dienst Lizenzen des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie wird als Behörde bestimmt, die für die Erfüllung der in Energie wird als Behörde bestimmt, die für die Erfüllung der in
Artikel 9 der vorerwähnten Verordnung (EU) Nr. 737/2010 aufgezählten Artikel 9 der vorerwähnten Verordnung (EU) Nr. 737/2010 aufgezählten
Aufgaben zuständig ist. Aufgaben zuständig ist.
Art. 8 - Das Gesetz vom 16. März 2007 über das Verbot zur Herstellung Art. 8 - Das Gesetz vom 16. März 2007 über das Verbot zur Herstellung
und Inverkehrbringung von Robbenprodukten wird aufgehoben. und Inverkehrbringung von Robbenprodukten wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher
und der Nordsee und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Der Staatssekretär für Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der
Finanzen beigeordnet, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst Finanzen beigeordnet, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
H. BOGAERT H. BOGAERT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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