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Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs salariés compte tenu du principe de l'unité de carrière. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het pensioenstelsel voor werknemers rekening houdend met het principe van de eenheid van loopbaan. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 AVRIL 2014. - Loi modifiant diverses dispositions relatives au | 19 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende |
régime de pension des travailleurs salariés compte tenu du principe de | het pensioenstelsel voor werknemers rekening houdend met het principe |
l'unité de carrière. - Traduction allemande d'extraits | van de eenheid van loopbaan. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en |
articles 1er et 3 à 7 de la loi du 19 avril 2014 modifiant diverses | 3 tot 7 van de wet van 19 april 2014 tot wijziging van diverse |
bepalingen betreffende het pensioenstelsel voor werknemers rekening | |
dispositions relatives au régime de pension des travailleurs salariés | houdend met het principe van de eenheid van loopbaan (Belgisch |
compte tenu du principe de l'unité de carrière (Moniteur belge du 7 | Staatsblad van 7 mei 2014). |
mai 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember | KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember |
1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. | 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. |
Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung | Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung |
der gesetzlichen Pensionsregelungen | der gesetzlichen Pensionsregelungen |
Art. 3 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 | Art. 3 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 |
zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli | zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli |
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: | gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die die Laufbahn | "Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die die Laufbahn |
umfasst, einschließlich der vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf die | umfasst, einschließlich der vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf die |
in Kapitel 13 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur | in Kapitel 13 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur |
Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und | Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte Pension, höher ist | Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte Pension, höher ist |
als 14.040, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anrecht auf die | als 14.040, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anrecht auf die |
vorteilhafteste Pension geben, in Höhe dieser 14.040 Tage | vorteilhafteste Pension geben, in Höhe dieser 14.040 Tage |
berücksichtigt. Ist die Pension auf der Grundlage eines oder mehrerer | berücksichtigt. Ist die Pension auf der Grundlage eines oder mehrerer |
Brüche mit einem Nenner unter 45 berechnet worden, wird die Anzahl der | Brüche mit einem Nenner unter 45 berechnet worden, wird die Anzahl der |
vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf jeden Nenner mit dem Verhältnis | vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf jeden Nenner mit dem Verhältnis |
zwischen 45 und diesem Nenner multipliziert." | zwischen 45 und diesem Nenner multipliziert." |
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Reduzierung der Berufslaufbahn bezieht sich vorrangig auf | "Die Reduzierung der Berufslaufbahn bezieht sich vorrangig auf |
vollzeitäquivalente Tage, die Anspruch auf die am wenigsten | vollzeitäquivalente Tage, die Anspruch auf die am wenigsten |
vorteilhafte Pension eröffnen. Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf | vorteilhafte Pension eröffnen. Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf |
jedoch 1.560 vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage | jedoch 1.560 vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage |
werden wie folgt bestimmt: | werden wie folgt bestimmt: |
1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl | 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl |
der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten | der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten |
Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. | Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. |
2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr | 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr |
entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, | entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, |
dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten | dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten |
vorteilhaft ist. | vorteilhaft ist. |
3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten | 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten |
Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden | Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden |
vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der | vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der |
abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender | abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender |
Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der | Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der |
Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. | Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. |
4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden | 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden |
vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem | vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem |
Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am | Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am |
wenigsten vorteilhaft ist." | wenigsten vorteilhaft ist." |
Art. 4 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die die Laufbahn | "Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die die Laufbahn |
umfasst, höher ist als die Zahl, die sich ergibt, indem 312 | umfasst, höher ist als die Zahl, die sich ergibt, indem 312 |
vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert | vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert |
werden, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anrecht auf die | werden, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anrecht auf die |
vorteilhafteste Pension geben, in Höhe des Ergebnisses dieser | vorteilhafteste Pension geben, in Höhe des Ergebnisses dieser |
Multiplikation berücksichtigt. Ist die Pension des verstorbenen | Multiplikation berücksichtigt. Ist die Pension des verstorbenen |
Ehepartners auf der Grundlage eines oder mehrerer Brüche berechnet | Ehepartners auf der Grundlage eines oder mehrerer Brüche berechnet |
worden, deren Nenner niedriger ist als der in Absatz 3 erwähnte | worden, deren Nenner niedriger ist als der in Absatz 3 erwähnte |
Nenner, wird die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf | Nenner, wird die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf |
jeden Nenner mit dem Verhältnis zwischen dem höchsten und dem | jeden Nenner mit dem Verhältnis zwischen dem höchsten und dem |
niedrigeren Nenner multipliziert." | niedrigeren Nenner multipliziert." |
2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Reduzierung der Berufslaufbahn bezieht sich vorrangig auf | "Die Reduzierung der Berufslaufbahn bezieht sich vorrangig auf |
vollzeitäquivalente Tage, die Anspruch auf die am wenigsten | vollzeitäquivalente Tage, die Anspruch auf die am wenigsten |
vorteilhafte Pension eröffnen. Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf | vorteilhafte Pension eröffnen. Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf |
jedoch nicht die Zahl überschreiten, die sich ergibt, indem ein | jedoch nicht die Zahl überschreiten, die sich ergibt, indem ein |
Drittel des Nenners des Bruches mit 104 multipliziert wird. Diese Tage | Drittel des Nenners des Bruches mit 104 multipliziert wird. Diese Tage |
werden wie folgt bestimmt: | werden wie folgt bestimmt: |
1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl | 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl |
der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten | der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten |
Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. | Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. |
2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr | 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr |
entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, | entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, |
dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten | dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten |
vorteilhaft ist. | vorteilhaft ist. |
3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten | 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten |
Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden | Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden |
vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der | vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der |
abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender | abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender |
Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der | Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der |
Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. | Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. |
4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden | 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden |
vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem | vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem |
Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am | Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am |
wenigsten vorteilhaft ist." | wenigsten vorteilhaft ist." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und | verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter | Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter |
Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit | Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit |
Art. 5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung | Art. 5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und | verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter | Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter |
Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit wird aufgehoben. | Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit wird aufgehoben. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung | Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung |
auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. | auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. |
Januar 2015 einsetzen. | Januar 2015 einsetzen. |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 10bis §§ 2 und 3 Nr. 3 betrifft; | Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 10bis §§ 2 und 3 Nr. 3 betrifft; |
diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in | diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |