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Vue multilingue de Loi du 19/04/2014
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Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs salariés compte tenu du principe de l'unité de carrière. - Traduction allemande d'extraits Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende het pensioenstelsel voor werknemers rekening houdend met het principe van de eenheid van loopbaan. - Duitse vertaling van uittreksels
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19 AVRIL 2014. - Loi modifiant diverses dispositions relatives au 19 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende
régime de pension des travailleurs salariés compte tenu du principe de het pensioenstelsel voor werknemers rekening houdend met het principe
l'unité de carrière. - Traduction allemande d'extraits van de eenheid van loopbaan. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en
articles 1er et 3 à 7 de la loi du 19 avril 2014 modifiant diverses 3 tot 7 van de wet van 19 april 2014 tot wijziging van diverse
bepalingen betreffende het pensioenstelsel voor werknemers rekening
dispositions relatives au régime de pension des travailleurs salariés houdend met het principe van de eenheid van loopbaan (Belgisch
compte tenu du principe de l'unité de carrière (Moniteur belge du 7 Staatsblad van 7 mei 2014).
mai 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember
1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26.
Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung
der gesetzlichen Pensionsregelungen der gesetzlichen Pensionsregelungen
Art. 3 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 Art. 3 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996
zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert: gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die die Laufbahn "Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die die Laufbahn
umfasst, einschließlich der vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf die umfasst, einschließlich der vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf die
in Kapitel 13 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur in Kapitel 13 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte Pension, höher ist Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger erwähnte Pension, höher ist
als 14.040, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anrecht auf die als 14.040, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anrecht auf die
vorteilhafteste Pension geben, in Höhe dieser 14.040 Tage vorteilhafteste Pension geben, in Höhe dieser 14.040 Tage
berücksichtigt. Ist die Pension auf der Grundlage eines oder mehrerer berücksichtigt. Ist die Pension auf der Grundlage eines oder mehrerer
Brüche mit einem Nenner unter 45 berechnet worden, wird die Anzahl der Brüche mit einem Nenner unter 45 berechnet worden, wird die Anzahl der
vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf jeden Nenner mit dem Verhältnis vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf jeden Nenner mit dem Verhältnis
zwischen 45 und diesem Nenner multipliziert." zwischen 45 und diesem Nenner multipliziert."
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Reduzierung der Berufslaufbahn bezieht sich vorrangig auf "Die Reduzierung der Berufslaufbahn bezieht sich vorrangig auf
vollzeitäquivalente Tage, die Anspruch auf die am wenigsten vollzeitäquivalente Tage, die Anspruch auf die am wenigsten
vorteilhafte Pension eröffnen. Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf vorteilhafte Pension eröffnen. Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf
jedoch 1.560 vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage jedoch 1.560 vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage
werden wie folgt bestimmt: werden wie folgt bestimmt:
1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl
der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten
Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen.
2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr
entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen,
dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten
vorteilhaft ist. vorteilhaft ist.
3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten
Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden
vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der
abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender
Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der
Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist.
4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden
vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem
Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am
wenigsten vorteilhaft ist." wenigsten vorteilhaft ist."
Art. 4 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die die Laufbahn "Wenn die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage, die die Laufbahn
umfasst, höher ist als die Zahl, die sich ergibt, indem 312 umfasst, höher ist als die Zahl, die sich ergibt, indem 312
vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert
werden, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anrecht auf die werden, werden die vollzeitäquivalenten Tage, die Anrecht auf die
vorteilhafteste Pension geben, in Höhe des Ergebnisses dieser vorteilhafteste Pension geben, in Höhe des Ergebnisses dieser
Multiplikation berücksichtigt. Ist die Pension des verstorbenen Multiplikation berücksichtigt. Ist die Pension des verstorbenen
Ehepartners auf der Grundlage eines oder mehrerer Brüche berechnet Ehepartners auf der Grundlage eines oder mehrerer Brüche berechnet
worden, deren Nenner niedriger ist als der in Absatz 3 erwähnte worden, deren Nenner niedriger ist als der in Absatz 3 erwähnte
Nenner, wird die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf Nenner, wird die Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage in Bezug auf
jeden Nenner mit dem Verhältnis zwischen dem höchsten und dem jeden Nenner mit dem Verhältnis zwischen dem höchsten und dem
niedrigeren Nenner multipliziert." niedrigeren Nenner multipliziert."
2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Reduzierung der Berufslaufbahn bezieht sich vorrangig auf "Die Reduzierung der Berufslaufbahn bezieht sich vorrangig auf
vollzeitäquivalente Tage, die Anspruch auf die am wenigsten vollzeitäquivalente Tage, die Anspruch auf die am wenigsten
vorteilhafte Pension eröffnen. Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf vorteilhafte Pension eröffnen. Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf
jedoch nicht die Zahl überschreiten, die sich ergibt, indem ein jedoch nicht die Zahl überschreiten, die sich ergibt, indem ein
Drittel des Nenners des Bruches mit 104 multipliziert wird. Diese Tage Drittel des Nenners des Bruches mit 104 multipliziert wird. Diese Tage
werden wie folgt bestimmt: werden wie folgt bestimmt:
1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl
der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten
Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen.
2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr
entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen,
dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten
vorteilhaft ist. vorteilhaft ist.
3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten
Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden
vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der
abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender
Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der
Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist.
4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden
vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem
Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am
wenigsten vorteilhaft ist." wenigsten vorteilhaft ist."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter
Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit
Art. 5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung Art. 5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und verschiedener Bestimmungen über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger und Selbständige unter
Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit wird aufgehoben. Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung
auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.
Januar 2015 einsetzen. Januar 2015 einsetzen.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 10bis §§ 2 und 3 Nr. 3 betrifft; Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 10bis §§ 2 und 3 Nr. 3 betrifft;
diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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