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Vue multilingue de Loi du 18/05/2009
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Loi portant des dispositions diverses en matière de communications électroniques Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie Duitse vertaling van uittreksels
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18 MAI 2009. - Loi portant des dispositions diverses en matière de 18 MEI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische
communications électroniques Traduction allemande d'extraits communicatie Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en
articles 1er et 8 à 35 de la loi du 18 mai 2009 portant des 8 tot 35 van de wet van 18 mei 2009 houdende diverse bepalingen inzake
dispositions diverses en matière de communications électroniques (Moniteur belge du 4 juin 2009). elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
18. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 18. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
hinsichtlich der elektronischen Kommunikation hinsichtlich der elektronischen Kommunikation
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz sieht die teilweise Umsetzung vor von: Vorliegendes Gesetz sieht die teilweise Umsetzung vor von:
- Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom - Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom
24. April 2002, S. 33), 24. April 2002, S. 33),
- Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom - Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze
und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24. April 2002, und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24. April 2002,
S. 21), S. 21),
- Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom - Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen
und zugehörige/ Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und zugehörige/ Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung
(Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 7), (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 7),
- Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom - Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 51), (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 51),
- Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom - Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201
vom 31. Juli 2002, S. 37), vom 31. Juli 2002, S. 37),
- Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom - Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7. und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.
April 1999, S. 10). April 1999, S. 10).
(...) (...)
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation elektronische Kommunikation
Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli
2005, 27. Dezember 2005, 20. Juli 2006, 21. Dezember 2006 und 25. 2005, 27. Dezember 2005, 20. Juli 2006, 21. Dezember 2006 und 25.
April 2007, wird wie folgt abgeändert: April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 58 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 58 wird wie folgt ersetzt:
"58. "Hilfsdiensten" : öffentliche Dienste oder Dienste öffentlichen "58. "Hilfsdiensten" : öffentliche Dienste oder Dienste öffentlichen
Interesses, die in Artikel 107 § 1 Absatz 1 erwähnt sind oder vom Interesses, die in Artikel 107 § 1 Absatz 1 erwähnt sind oder vom
König gemäss Artikel 107 § 1 Absatz 2 Nr. 1 festgelegt werden,". König gemäss Artikel 107 § 1 Absatz 2 Nr. 1 festgelegt werden,".
2. In Nr. 59 werden die Wörter "Artikel 107 § 1 Nr. 2" durch die 2. In Nr. 59 werden die Wörter "Artikel 107 § 1 Nr. 2" durch die
Wörter "Artikel 107 § 1 Absatz 2 Nr. 2" ersetzt. Wörter "Artikel 107 § 1 Absatz 2 Nr. 2" ersetzt.
3. In Nr. 65 wird zwischen den Wörtern "Lehranstalten für" und dem 3. In Nr. 65 wird zwischen den Wörtern "Lehranstalten für" und dem
Wort "Sekundar-" das Wort "Grund-," eingefügt. Wort "Sekundar-" das Wort "Grund-," eingefügt.
Art. 9 - In Artikel 26 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Art. 9 - In Artikel 26 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die
Wörter "einen Teil eines Standortes" durch die Wörter "einen für die Wörter "einen Teil eines Standortes" durch die Wörter "einen für die
gemeinsame Nutzung wesentlichen Teil eines Standortes" ersetzt. gemeinsame Nutzung wesentlichen Teil eines Standortes" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 3 - Jedes Jahr veröffentlicht das Institut eine genaue Übersicht "§ 3 - Jedes Jahr veröffentlicht das Institut eine genaue Übersicht
der Verwaltungskosten des Instituts und des Gesamtbetrags der der Verwaltungskosten des Instituts und des Gesamtbetrags der
erhobenen Entgelte. erhobenen Entgelte.
Nähere Regeln für diese Übersicht werden durch einen im Ministerrat Nähere Regeln für diese Übersicht werden durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass festgelegt." beratenen Königlichen Erlass festgelegt."
Art. 11 - Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz Art. 11 - Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"Falls das Institut ein Verbot oder eine Einschränkung des "Falls das Institut ein Verbot oder eine Einschränkung des
Inverkehrbringens auferlegt, setzt es sofort die Europäische Inverkehrbringens auferlegt, setzt es sofort die Europäische
Kommission davon in Kenntnis." Kommission davon in Kenntnis."
Art. 12 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "tätig werden," und den 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "tätig werden," und den
Wörtern "um die Beachtung" die Wörter "um einen angemessenen Zugang Wörtern "um die Beachtung" die Wörter "um einen angemessenen Zugang
gemäss vorliegendem Titel zu fördern und" eingefügt. gemäss vorliegendem Titel zu fördern und" eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "das Institut" und dem 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "das Institut" und dem
Wort "Betreibern" die Wörter "jederzeit und aus eigener Initiative" Wort "Betreibern" die Wörter "jederzeit und aus eigener Initiative"
eingefügt. eingefügt.
3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
", oder es kann gewährleisten, dass in Artikel 115 erwähnte Personen, ", oder es kann gewährleisten, dass in Artikel 115 erwähnte Personen,
öffentliche Verwaltungen, Polizeidienste und internationale öffentliche Verwaltungen, Polizeidienste und internationale
Einrichtungen erreichbar sind oder bleiben." Einrichtungen erreichbar sind oder bleiben."
Art. 13 - In Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 13 - In Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"den bereitzustellenden Zugang" durch die Wörter "die "den bereitzustellenden Zugang" durch die Wörter "die
bereitzustellende Zusammenschaltung" ersetzt. bereitzustellende Zusammenschaltung" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Zusammenschaltungsregelung" durch die 1. In Absatz 1 wird das Wort "Zusammenschaltungsregelung" durch die
Wörter "Zusammenschaltungs- oder Zugangsregelung" ersetzt. Wörter "Zusammenschaltungs- oder Zugangsregelung" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort "Zusammenschaltungsregelungen" durch die 2. In Absatz 2 wird das Wort "Zusammenschaltungsregelungen" durch die
Wörter "Zusammenschaltungs- und Zugangsregelungen" ersetzt. Wörter "Zusammenschaltungs- und Zugangsregelungen" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 15 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"§ 4/1 - Das Institut übermittelt Beschlüsse, in denen auf "§ 4/1 - Das Institut übermittelt Beschlüsse, in denen auf
vorliegenden Paragraphen verwiesen wird, vorab dem Wettbewerbsrat, der vorliegenden Paragraphen verwiesen wird, vorab dem Wettbewerbsrat, der
binnen dreissig Tagen ab Zusendung des Beschlussentwurfs eine binnen dreissig Tagen ab Zusendung des Beschlussentwurfs eine
Stellungnahme darüber abgibt, ob die vom Institut geplanten Beschlüsse Stellungnahme darüber abgibt, ob die vom Institut geplanten Beschlüsse
den im Wettbewerbsrecht festgelegten Zielen entsprechen. Nach Ablauf den im Wettbewerbsrecht festgelegten Zielen entsprechen. Nach Ablauf
dieser Frist wird das Stillschweigen des Wettbewerbsrats als Billigung dieser Frist wird das Stillschweigen des Wettbewerbsrats als Billigung
des vorerwähnten Beschlussentwurfs angesehen." des vorerwähnten Beschlussentwurfs angesehen."
2. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: 2. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert:
a) Zwischen den Wörtern "dreissig Kalendertagen" und den Wörtern "eine a) Zwischen den Wörtern "dreissig Kalendertagen" und den Wörtern "eine
bindende Stellungnahme" werden die Wörter "ab Zusendung des bindende Stellungnahme" werden die Wörter "ab Zusendung des
Beschlussentwurfs" eingefügt. Beschlussentwurfs" eingefügt.
b) Die Wörter "ob die Beschlüsse des Instituts" werden durch die b) Die Wörter "ob die Beschlüsse des Instituts" werden durch die
Wörter "ob die geplanten Beschlüsse des Instituts" ersetzt. Wörter "ob die geplanten Beschlüsse des Instituts" ersetzt.
c) Das Wort "Beschlusses" wird durch das Wort "Beschlussentwurfs" c) Das Wort "Beschlusses" wird durch das Wort "Beschlussentwurfs"
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird Nummer 3 wie folgt ersetzt: 1. In § 1 wird Nummer 3 wie folgt ersetzt:
"3. die Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang der Endnutzer "3. die Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang der Endnutzer
anderer Mitgliedstaaten zu geografisch nicht gebundenen Nummern anderer Mitgliedstaaten zu geografisch nicht gebundenen Nummern
Belgiens, Nummernübertragbarkeit, europäische Telefonvorwahlen und Belgiens, Nummernübertragbarkeit, europäische Telefonvorwahlen und
Bearbeitung von Anrufen in den europäischen Telefonnummernraum zu Bearbeitung von Anrufen in den europäischen Telefonnummernraum zu
gewährleisten,". gewährleisten,".
2. In § 2 werden die Wörter "kann der König nach Stellungnahme des 2. In § 2 werden die Wörter "kann der König nach Stellungnahme des
Instituts" durch die Wörter "kann das Institut" ersetzt. Instituts" durch die Wörter "kann das Institut" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 58 desselben Gesetzes wird die Ziffer "4" durch Art. 17 - In Artikel 58 desselben Gesetzes wird die Ziffer "4" durch
die Ziffer "4/1" ersetzt. die Ziffer "4/1" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 59 desselben Gesetzes wird die Ziffer "4" durch Art. 18 - In Artikel 59 desselben Gesetzes wird die Ziffer "4" durch
die Ziffer "4/1" ersetzt. die Ziffer "4/1" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 60 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 19 - Artikel 60 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "den vom König festgelegten 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den vom König festgelegten
Modalitäten und" gestrichen und die Ziffer "4" wird durch die Ziffer Modalitäten und" gestrichen und die Ziffer "4" wird durch die Ziffer
"4/1" ersetzt. "4/1" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Das Institut legt von dem in Absatz 1 erwähnten Betreiber zu "Das Institut legt von dem in Absatz 1 erwähnten Betreiber zu
verwendende Formate und Buchführungsmethoden fest." verwendende Formate und Buchführungsmethoden fest."
3. In Absatz 4 werden die Wörter "aufgrund der Schlussfolgerung" durch 3. In Absatz 4 werden die Wörter "aufgrund der Schlussfolgerung" durch
das Wort "infolge" ersetzt. das Wort "infolge" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 61 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die Art. 20 - In Artikel 61 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die
Ziffer "4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt. Ziffer "4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 21 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Ziffer "4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt. 1. In § 1 Absatz 1 wird die Ziffer "4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt.
2. In § 4 werden die Wörter "aufgrund der Schlussfolgerungen" durch 2. In § 4 werden die Wörter "aufgrund der Schlussfolgerungen" durch
das Wort "infolge" ersetzt. das Wort "infolge" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 63 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: Art. 22 - Artikel 63 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Falls das Institut in Erwägung zieht, diese Funktionsangebote "Falls das Institut in Erwägung zieht, diese Funktionsangebote
aufzuerlegen, zieht es insbesondere die in Artikel 61 § 2 erwähnten aufzuerlegen, zieht es insbesondere die in Artikel 61 § 2 erwähnten
Angaben in Betracht." Angaben in Betracht."
Art. 23 - Artikel 64 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 23 - Artikel 64 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 24 - In Artikel 65 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die Ziffer Art. 24 - In Artikel 65 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die Ziffer
"4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt. "4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt.
Art. 25 - Artikel 107 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 25 - Artikel 107 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird ein neuer Absatz 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1. In § 1 wird ein neuer Absatz 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden folgende Dienste "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden folgende Dienste
als Hilfsdienste angesehen: als Hilfsdienste angesehen:
a) Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten: a) Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten:
1. medizinischer Hilfsdienst, 1. medizinischer Hilfsdienst,
2. Feuerwehrdienste, 2. Feuerwehrdienste,
3. Polizeidienste, 3. Polizeidienste,
4. Zivilschutz. 4. Zivilschutz.
b) Hilfsdienste, die Fernhilfe leisten: b) Hilfsdienste, die Fernhilfe leisten:
1. Giftnotrufzentrale, 1. Giftnotrufzentrale,
2. Selbstmordvorbeugung, 2. Selbstmordvorbeugung,
3. Telefonseelsorgezentrum, 3. Telefonseelsorgezentrum,
4. Kindernotrufdienst, 4. Kindernotrufdienst,
5. Europäisches Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder. 5. Europäisches Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder.
2. In § 1 früherer Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird in Nr. 1 zwischen 2. In § 1 früherer Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird in Nr. 1 zwischen
dem Wort "die" und den Wörtern "Öffentlichen Dienste" das Wort dem Wort "die" und den Wörtern "Öffentlichen Dienste" das Wort
"anderen" eingefügt. "anderen" eingefügt.
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
"§ 2 - Die Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, "§ 2 - Die Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten,
erhalten soweit technisch möglich von den betreffenden Betreibern erhalten soweit technisch möglich von den betreffenden Betreibern
kostenlos die Identifizierungsdaten des Anrufers. kostenlos die Identifizierungsdaten des Anrufers.
Diese Verpflichtung gilt ebenfalls, wenn die Leitstellen der Diese Verpflichtung gilt ebenfalls, wenn die Leitstellen der
Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, von einer Organisation Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, von einer Organisation
betrieben werden, die von den öffentlichen Behörden mit dieser Aufgabe betrieben werden, die von den öffentlichen Behörden mit dieser Aufgabe
betraut worden ist. betraut worden ist.
Identifizierungsdaten des Anrufers können von Hilfsdiensten, die vor Identifizierungsdaten des Anrufers können von Hilfsdiensten, die vor
Ort Hilfe leisten, oder von der Organisation, die von den öffentlichen Ort Hilfe leisten, oder von der Organisation, die von den öffentlichen
Behörden mit dem Betreiben der Leitstellen von Hilfsdiensten betraut Behörden mit dem Betreiben der Leitstellen von Hilfsdiensten betraut
worden ist, aufgrund administrativer und technischer Massnahmen, die worden ist, aufgrund administrativer und technischer Massnahmen, die
vom Minister nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für vom Minister nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für
den Schutz des Privatlebens gebilligt worden sind, verwendet werden, den Schutz des Privatlebens gebilligt worden sind, verwendet werden,
um böswilligen Anrufen oder dem Missbrauch von Notrufnummern um böswilligen Anrufen oder dem Missbrauch von Notrufnummern
entgegenzuwirken. Diese Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu entgegenzuwirken. Diese Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu
führen, dass die Notrufnummer des betreffenden Hilfsdienstes von einem führen, dass die Notrufnummer des betreffenden Hilfsdienstes von einem
bestimmten Anschluss aus für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr bestimmten Anschluss aus für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr
als vierundzwanzig Stunden nicht zugänglich ist. als vierundzwanzig Stunden nicht zugänglich ist.
Die Leitstellen von Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe leisten, erhalten Die Leitstellen von Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe leisten, erhalten
von den betreffenden Betreibern kostenlos die in ihrem Netz von den betreffenden Betreibern kostenlos die in ihrem Netz
verfügbaren Identifizierungsdaten des Anrufers, um Notrufe bearbeiten verfügbaren Identifizierungsdaten des Anrufers, um Notrufe bearbeiten
und böswilligen Anrufen entgegenwirken zu können, selbst wenn der und böswilligen Anrufen entgegenwirken zu können, selbst wenn der
betreffende Nutzer die Unterdrückung der Anzeige seiner betreffende Nutzer die Unterdrückung der Anzeige seiner
Identifizierungsdaten veranlasst hat. Das Format der bereitgestellten Identifizierungsdaten veranlasst hat. Das Format der bereitgestellten
Identifizierungsdaten des Anrufers muss dem anwendbaren ETSI-Standard Identifizierungsdaten des Anrufers muss dem anwendbaren ETSI-Standard
entsprechen und wird vom Institut in Absprache mit den Hilfsdiensten entsprechen und wird vom Institut in Absprache mit den Hilfsdiensten
und den Betreibern bestimmt. und den Betreibern bestimmt.
Identifizierungsdaten des Anrufers können von Hilfsdiensten, die Identifizierungsdaten des Anrufers können von Hilfsdiensten, die
Fernhilfe leisten, aufgrund administrativer und technischer Fernhilfe leisten, aufgrund administrativer und technischer
Massnahmen, die vom Minister nach Stellungnahme des Instituts und des Massnahmen, die vom Minister nach Stellungnahme des Instituts und des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gebilligt worden sind, Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gebilligt worden sind,
verwendet werden, um böswilligen Anrufen entgegenzuwirken. Diese verwendet werden, um böswilligen Anrufen entgegenzuwirken. Diese
Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass die Notrufnummer Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass die Notrufnummer
des betreffenden Hilfsdienstes von einem bestimmten Anschluss aus für des betreffenden Hilfsdienstes von einem bestimmten Anschluss aus für
einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vierundzwanzig Stunden einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vierundzwanzig Stunden
nicht zugänglich ist." nicht zugänglich ist."
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 und einen Paragraphen 5 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 und einen Paragraphen 5
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 4 - Wenn Betreiber neue Techniken oder Technologien für ihre Netze "§ 4 - Wenn Betreiber neue Techniken oder Technologien für ihre Netze
anwenden, durch die technische Anpassungen an den Leitstellen der anwenden, durch die technische Anpassungen an den Leitstellen der
Hilfsdienste erforderlich sind, damit die von den Betreibern zu Hilfsdienste erforderlich sind, damit die von den Betreibern zu
liefernden Daten gemäss der in § 2 vorgesehenen Verpflichtung liefernden Daten gemäss der in § 2 vorgesehenen Verpflichtung
bearbeitet werden können, werden die Kosten für diese Anpassungen von bearbeitet werden können, werden die Kosten für diese Anpassungen von
den Betreibern getragen. Die von den Betreibern zu tragenden Kosten den Betreibern getragen. Die von den Betreibern zu tragenden Kosten
betreffen neben den für ihr eigenes Netz erforderlichen betreffen neben den für ihr eigenes Netz erforderlichen
Anpassungskosten lediglich die Investitions-, Betriebs- und Anpassungskosten lediglich die Investitions-, Betriebs- und
Wartungskosten, die unmittelbar dem Ausbau zentraler Schnittstellen an Wartungskosten, die unmittelbar dem Ausbau zentraler Schnittstellen an
den Leitstellen der Hilfsdienste dienen, die bei der Einhaltung der in den Leitstellen der Hilfsdienste dienen, die bei der Einhaltung der in
§ 2 vorgesehenen Verpflichtung benutzt werden. § 2 vorgesehenen Verpflichtung benutzt werden.
Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten in Bezug auf die Datenbank Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten in Bezug auf die Datenbank
mit den Identifizierungsdaten der Teilnehmer eines mit den Identifizierungsdaten der Teilnehmer eines
Festnetztelefondienstes und die Anschlussleitungen, die benutzt Festnetztelefondienstes und die Anschlussleitungen, die benutzt
werden, um diese Datenbank abzufragen, sind in den Kosten werden, um diese Datenbank abzufragen, sind in den Kosten
einbegriffen, von denen im vorigen Absatz die Rede ist. einbegriffen, von denen im vorigen Absatz die Rede ist.
Falls ein Betreiber Teilnehmern seine eigenen kommerziellen Dienste Falls ein Betreiber Teilnehmern seine eigenen kommerziellen Dienste
für die Bereitstellung von Standortdaten anbietet, dann müssen sowohl für die Bereitstellung von Standortdaten anbietet, dann müssen sowohl
die Präzision der Standortdaten, die Teil der Identifizierung des die Präzision der Standortdaten, die Teil der Identifizierung des
Anrufers bei einem Notruf sind und die an Hilfsdienste, die gemäss § 2 Anrufers bei einem Notruf sind und die an Hilfsdienste, die gemäss § 2
vor Ort Hilfe leisten, geliefert werden müssen, als auch die vor Ort Hilfe leisten, geliefert werden müssen, als auch die
Geschwindigkeit, mit der sie dem betreffenden Hilfsdienst übertragen Geschwindigkeit, mit der sie dem betreffenden Hilfsdienst übertragen
werden, mindestens der besten von diesem Betreiber kommerziell werden, mindestens der besten von diesem Betreiber kommerziell
angebotenen Qualität entsprechen. angebotenen Qualität entsprechen.
Die in vorliegendem Paragraphen enthaltenen Verpflichtungen gelten Die in vorliegendem Paragraphen enthaltenen Verpflichtungen gelten
ebenfalls, wenn die Leitstellen von Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe ebenfalls, wenn die Leitstellen von Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe
leisten, von einer Organisation betrieben werden, die von den leisten, von einer Organisation betrieben werden, die von den
öffentlichen Behörden mit dieser Aufgabe betraut worden ist. öffentlichen Behörden mit dieser Aufgabe betraut worden ist.
§ 5 - Im Hinblick auf die Verwaltung und die Rückzahlung der in § 4 § 5 - Im Hinblick auf die Verwaltung und die Rückzahlung der in § 4
erwähnten Kosten für Hilfsdienste wird ein Fonds für die Hilfsdienste erwähnten Kosten für Hilfsdienste wird ein Fonds für die Hilfsdienste
eingerichtet. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird vom eingerichtet. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird vom
Institut verwaltet. Institut verwaltet.
Die Kosten für die Anpassung der Leitstellen und der für die Die Kosten für die Anpassung der Leitstellen und der für die
Ausführung ihres Auftrags notwendigen Systeme, die anlässlich der Ausführung ihres Auftrags notwendigen Systeme, die anlässlich der
Einführung neuer Techniken und Technologien entstehen, werden zwischen Einführung neuer Techniken und Technologien entstehen, werden zwischen
den betreffenden Festnetzbetreibern im Verhältnis zur Anzahl den betreffenden Festnetzbetreibern im Verhältnis zur Anzahl
Netzabschlusspunkte, an denen von jedem dieser Betreiber zum 1. Netzabschlusspunkte, an denen von jedem dieser Betreiber zum 1.
September des vorhergehenden Jahres Dienstleistungen erbracht wurden, September des vorhergehenden Jahres Dienstleistungen erbracht wurden,
und den betreffenden Mobilfunk-Netzbetreibern im Verhältnis zur Anzahl und den betreffenden Mobilfunk-Netzbetreibern im Verhältnis zur Anzahl
aktiver Nutzer, denen dieselben Dienstleistungen zum selben Datum aktiver Nutzer, denen dieselben Dienstleistungen zum selben Datum
erbracht wurden, aufgeteilt. Für die Anwendung dieses Absatzes ist erbracht wurden, aufgeteilt. Für die Anwendung dieses Absatzes ist
unter Netzabschlusspunkt der physische Punkt zu verstehen, an denen unter Netzabschlusspunkt der physische Punkt zu verstehen, an denen
Endnutzern der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Endnutzern der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen
Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine
Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der
Netzabschlusspunkt durch eine bestimmte Netzadresse bestimmt. Im Netzabschlusspunkt durch eine bestimmte Netzadresse bestimmt. Im
ersten Jahr, in dem die betreffenden Betreiber für eine bestimmte neue ersten Jahr, in dem die betreffenden Betreiber für eine bestimmte neue
Technik oder Technologie ihren Beitrag leisten müssen, wird der Technik oder Technologie ihren Beitrag leisten müssen, wird der
betreffende Beitrag zwischen den betreffenden Festnetzbetreibern im betreffende Beitrag zwischen den betreffenden Festnetzbetreibern im
Verhältnis zur Anzahl Netzabschlusspunkte, an denen von jedem dieser Verhältnis zur Anzahl Netzabschlusspunkte, an denen von jedem dieser
Betreiber zum 1. September desselben Jahres Dienstleistungen erbracht Betreiber zum 1. September desselben Jahres Dienstleistungen erbracht
wurden, und den betreffenden Mobilfunk-Netzbetreibern im Verhältnis wurden, und den betreffenden Mobilfunk-Netzbetreibern im Verhältnis
zur Anzahl aktiver Nutzer, denen dieselben Dienstleistungen zum selben zur Anzahl aktiver Nutzer, denen dieselben Dienstleistungen zum selben
Datum erbracht wurden, aufgeteilt. Datum erbracht wurden, aufgeteilt.
Betreiber, die beitragen müssen, wälzen ihre Beteiligung an den Kosten Betreiber, die beitragen müssen, wälzen ihre Beteiligung an den Kosten
auf die Betreiber ab, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen auf die Betreiber ab, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen
hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Hilfsdiensten ganz oder hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Hilfsdiensten ganz oder
teilweise über den betreffenden Betreiber erfüllen. teilweise über den betreffenden Betreiber erfüllen.
Verwaltungskosten des Fonds für die Hilfsdienste werden von den Verwaltungskosten des Fonds für die Hilfsdienste werden von den
Betreibern getragen, die sich proportional zu ihrem im vorhergehenden Betreibern getragen, die sich proportional zu ihrem im vorhergehenden
Absatz erwähnten Beitrag am Fonds beteiligen. Absatz erwähnten Beitrag am Fonds beteiligen.
Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der
König auf Vorschlag des Ministers, der für Hilfsdienste, die vor Ort König auf Vorschlag des Ministers, der für Hilfsdienste, die vor Ort
Hilfe leisten, zuständig ist und des Ministers, der für elektronische Hilfe leisten, zuständig ist und des Ministers, der für elektronische
Kommunikation zuständig ist, und nach Stellungnahme des Instituts die Kommunikation zuständig ist, und nach Stellungnahme des Instituts die
Arbeitsweise dieses Fonds. Durch einen im Ministerrat beratenen Arbeitsweise dieses Fonds. Durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass bestimmt der König vorab in objektiver und Königlichen Erlass bestimmt der König vorab in objektiver und
transparenter Weise die Kriterien, nach denen Kosten berechnet werden. transparenter Weise die Kriterien, nach denen Kosten berechnet werden.
Die Berechnung und die Höhe der Kosten werden auf der Grundlage der Die Berechnung und die Höhe der Kosten werden auf der Grundlage der
vom König festgelegten Grundsätze vom Institut überprüft und vom König festgelegten Grundsätze vom Institut überprüft und
gebilligt. Der Gesamtbetrag der Beiträge der Betreiber an den Fonds gebilligt. Der Gesamtbetrag der Beiträge der Betreiber an den Fonds
darf den Betrag der gebilligten Kosten nie übersteigen. Durch einen im darf den Betrag der gebilligten Kosten nie übersteigen. Durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass legt der König Regeln zur Ministerrat beratenen Königlichen Erlass legt der König Regeln zur
Vermeidung der Überkompensierung und zur etwaigen Erstattung von Vermeidung der Überkompensierung und zur etwaigen Erstattung von
Überzahlungen fest." Überzahlungen fest."
Art. 26 - In Artikel 110 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen dem Art. 26 - In Artikel 110 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen dem
Wort "Teilnehmern" und dem Wort "kostenlos" die Wörter ", die über Wort "Teilnehmern" und dem Wort "kostenlos" die Wörter ", die über
höchstens fünf Rufnummern verfügen," eingefügt. höchstens fünf Rufnummern verfügen," eingefügt.
Art. 27 - Artikel 123 § 5 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 27 - Artikel 123 § 5 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "des medizinischen Hilfsdienstes beziehungsweise der 1. Die Wörter "des medizinischen Hilfsdienstes beziehungsweise der
Polizeidienste" werden durch die Wörter "der Hilfsdienste, die vor Ort Polizeidienste" werden durch die Wörter "der Hilfsdienste, die vor Ort
Hilfe leisten," ersetzt. Hilfe leisten," ersetzt.
2. Die Wörter "auf Ersuchen der betreffenden Leitstellen und im 2. Die Wörter "auf Ersuchen der betreffenden Leitstellen und im
Hinblick auf die Ermöglichung der Bearbeitung des Notrufs" werden Hinblick auf die Ermöglichung der Bearbeitung des Notrufs" werden
durch die Wörter "im Hinblick auf die Ermöglichung der Bearbeitung des durch die Wörter "im Hinblick auf die Ermöglichung der Bearbeitung des
Notrufs durch die betreffenden Leitstellen" ersetzt. Notrufs durch die betreffenden Leitstellen" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 130 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort "Nutzer" Art. 28 - In Artikel 130 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort "Nutzer"
durch das Wort "Endnutzer" ersetzt. durch das Wort "Endnutzer" ersetzt.
Art. 29 - Artikel 130 § 7 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 29 - Artikel 130 § 7 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben. 1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "im Hinblick auf die Beantwortung von 2. In Absatz 2 werden die Wörter "im Hinblick auf die Beantwortung von
Notrufen" durch die Wörter "im Hinblick auf die Ermöglichung der Notrufen" durch die Wörter "im Hinblick auf die Ermöglichung der
Bearbeitung von Notrufen durch die betreffenden Leitstellen der Bearbeitung von Notrufen durch die betreffenden Leitstellen der
Hilfsdienste" ersetzt. Hilfsdienste" ersetzt.
Art. 30 - Artikel 134 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 30 - Artikel 134 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der Ethikkodex für Telekommunikation legt ebenfalls die Modalitäten "Der Ethikkodex für Telekommunikation legt ebenfalls die Modalitäten
fest, nach denen die Betreiber mitarbeiten bei der Untersuchung eines fest, nach denen die Betreiber mitarbeiten bei der Untersuchung eines
vermeintlichen Verstosses einer Person, die über elektronische vermeintlichen Verstosses einer Person, die über elektronische
Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbietet und bei der Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbietet und bei der
Ausführung der Entscheidungen der Ethikkommission für Ausführung der Entscheidungen der Ethikkommission für
Telekommunikation." Telekommunikation."
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Wer über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste "Wer über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste
anbietet und Betreiber, was die in Absatz 2 erwähnte Mitarbeit anbietet und Betreiber, was die in Absatz 2 erwähnte Mitarbeit
betrifft, müssen die Bestimmungen des Ethikkodexes für betrifft, müssen die Bestimmungen des Ethikkodexes für
Telekommunikation einhalten." Telekommunikation einhalten."
Art. 31 - In Artikel 141 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes wird Art. 31 - In Artikel 141 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes wird
zwischen der Ziffer "51" und dem Wort "und" die Ziffer "52" mit zwischen der Ziffer "51" und dem Wort "und" die Ziffer "52" mit
vorangestelltem Komma eingefügt. vorangestelltem Komma eingefügt.
Art. 32 - Artikel 24 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 wird wie Art. 32 - Artikel 24 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass und nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Erlass und nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der
geografischen Verteilung der Anzahl öffentlicher Telefone festlegen. geografischen Verteilung der Anzahl öffentlicher Telefone festlegen.
In Ermangelung dessen bestimmt der Anbieter frei die Verteilung In Ermangelung dessen bestimmt der Anbieter frei die Verteilung
öffentlicher Telefone unter Einhaltung von Artikel 23." öffentlicher Telefone unter Einhaltung von Artikel 23."
KAPITEL III - Verschiedenen Bestimmungen KAPITEL III - Verschiedenen Bestimmungen
Art. 33 - Artikel 93 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung Art. 33 - Artikel 93 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben. verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben.
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen und Bestimmungen in Bezug auf das KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen und Bestimmungen in Bezug auf das
Inkrafttreten Inkrafttreten
Art. 34 - § 1 - Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 107 § Art. 34 - § 1 - Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 107 §
5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation, eingefügt durch Artikel 25 Nr. 4, werden die in Artikel Kommunikation, eingefügt durch Artikel 25 Nr. 4, werden die in Artikel
107 § 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische 107 § 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation erwähnten Kosten, die die Einhaltung der in Artikel 107 Kommunikation erwähnten Kosten, die die Einhaltung der in Artikel 107
§ 2 desselben Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen seitens der § 2 desselben Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen seitens der
Mobilfunk-Netzbetreiber betreffen, von diesen Mobilfunk-Netzbetreibern Mobilfunk-Netzbetreiber betreffen, von diesen Mobilfunk-Netzbetreibern
getragen. getragen.
Die ursprüngliche Aufteilung der Kosten zwischen den Die ursprüngliche Aufteilung der Kosten zwischen den
Mobilfunk-Netzbetreibern geschieht also zum Pro-rata-Teil der Anzahl Mobilfunk-Netzbetreibern geschieht also zum Pro-rata-Teil der Anzahl
aktiver Teilnehmer eines jeden dieser Mobilfunk-Netzbetreiber am 1. aktiver Teilnehmer eines jeden dieser Mobilfunk-Netzbetreiber am 1.
September 2008. Für die Anwendung dieses Absatzes versteht man unter September 2008. Für die Anwendung dieses Absatzes versteht man unter
aktivem Teilnehmer den Teilnehmer, der während der letzten drei Monate aktivem Teilnehmer den Teilnehmer, der während der letzten drei Monate
von einer oder mehreren Grundleistungen des Mobilfunk-Netzbetreibers von einer oder mehreren Grundleistungen des Mobilfunk-Netzbetreibers
Gebrauch gemacht hat. Gebrauch gemacht hat.
§ 2 - Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 107 § 5 Absatz § 2 - Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 107 § 5 Absatz
1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation,
eingefügt durch Artikel 25 Nr. 4, werden die in Artikel 107 § 4 des eingefügt durch Artikel 25 Nr. 4, werden die in Artikel 107 § 4 des
Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
erwähnten Kosten, die die Einhaltung der in Artikel 107 § 2 desselben erwähnten Kosten, die die Einhaltung der in Artikel 107 § 2 desselben
Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen seitens der Festnetzbetreiber Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen seitens der Festnetzbetreiber
betreffen, von den Festnetzbetreibern getragen, die den Hilfsdiensten betreffen, von den Festnetzbetreibern getragen, die den Hilfsdiensten
Daten unmittelbar liefern. Daten unmittelbar liefern.
Die ursprüngliche Aufteilung der Kosten zwischen den im vorhergehenden Die ursprüngliche Aufteilung der Kosten zwischen den im vorhergehenden
Absatz erwähnten Festnetzbetreibern geschieht zum Pro-rata-Teil der Absatz erwähnten Festnetzbetreibern geschieht zum Pro-rata-Teil der
Anzahl Netzabschlusspunkte, über die Dienste eines jeden dieser Anzahl Netzabschlusspunkte, über die Dienste eines jeden dieser
Netzbetreiber am 1. September 2008 angeboten wurden. Für die Anwendung Netzbetreiber am 1. September 2008 angeboten wurden. Für die Anwendung
dieses Absatzes versteht man unter Netzabschlusspunkt der physische dieses Absatzes versteht man unter Netzabschlusspunkt der physische
Punkt, an denen Endnutzern der Zugang zu einem öffentlichen Punkt, an denen Endnutzern der Zugang zu einem öffentlichen
elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in
denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der
Netzabschlusspunkt durch eine bestimmte Netzadresse bestimmt. Netzabschlusspunkt durch eine bestimmte Netzadresse bestimmt.
Betreiber, die auf der Grundlage des vorliegenden Paragraphen Betreiber, die auf der Grundlage des vorliegenden Paragraphen
beitragen müssen, wälzen ihre Beteiligung an den Kosten auf die beitragen müssen, wälzen ihre Beteiligung an den Kosten auf die
Betreiber ab, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Betreiber ab, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der
Zusammenarbeit mit den Hilfsdiensten ganz oder teilweise über den Zusammenarbeit mit den Hilfsdiensten ganz oder teilweise über den
betreffenden Betreiber erfüllen. betreffenden Betreiber erfüllen.
§ 3 - Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 107 § 5 Absatz § 3 - Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 107 § 5 Absatz
1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation,
eingefügt durch Artikel 25 Nr. 4, werden die in Artikel 107 § 4 des eingefügt durch Artikel 25 Nr. 4, werden die in Artikel 107 § 4 des
Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
erwähnten Kosten, die die Einhaltung der in Artikel 107 § 2 desselben erwähnten Kosten, die die Einhaltung der in Artikel 107 § 2 desselben
Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen seitens der Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen seitens der
Mobilfunk-Netzbetreiber betreffen, gemeinsam von den Mobilfunk-Netzbetreiber betreffen, gemeinsam von den
Festnetzbetreibern und Mobilfunk-Netzbetreibern zum Pro-rata-Teil Festnetzbetreibern und Mobilfunk-Netzbetreibern zum Pro-rata-Teil
ihrer jeweiligen Fernnetz- und Mobilfunkbeteiligung an den ihrer jeweiligen Fernnetz- und Mobilfunkbeteiligung an den
Gesamtkosten getragen. Gesamtkosten getragen.
Art. 35 - Artikel 107 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über Art. 35 - Artikel 107 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über
die elektronische Kommunikation, eingefügt durch Artikel 25, tritt am die elektronische Kommunikation, eingefügt durch Artikel 25, tritt am
ersten Tag des fünften Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden ersten Tag des fünften Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2009 Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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