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Loi portant des dispositions diverses en matière de communications électroniques Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische communicatie Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
18 MAI 2009. - Loi portant des dispositions diverses en matière de | 18 MEI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen inzake elektronische |
communications électroniques Traduction allemande d'extraits | communicatie Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en |
articles 1er et 8 à 35 de la loi du 18 mai 2009 portant des | 8 tot 35 van de wet van 18 mei 2009 houdende diverse bepalingen inzake |
dispositions diverses en matière de communications électroniques (Moniteur belge du 4 juin 2009). | elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
18. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 18. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
hinsichtlich der elektronischen Kommunikation | hinsichtlich der elektronischen Kommunikation |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Vorliegendes Gesetz sieht die teilweise Umsetzung vor von: | Vorliegendes Gesetz sieht die teilweise Umsetzung vor von: |
- Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | - Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische | 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische |
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom | Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom |
24. April 2002, S. 33), | 24. April 2002, S. 33), |
- Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | - Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze | 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze |
und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24. April 2002, | und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24. April 2002, |
S. 21), | S. 21), |
- Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | - Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen | 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen |
und zugehörige/ Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung | und zugehörige/ Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung |
(Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 7), | (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 7), |
- Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | - Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei | 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei |
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten | elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten |
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 51), | (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 51), |
- Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | - Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den | 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den |
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation | Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation |
(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 | (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 |
vom 31. Juli 2002, S. 37), | vom 31. Juli 2002, S. 37), |
- Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | - Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen | 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen |
und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7. | und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7. |
April 1999, S. 10). | April 1999, S. 10). |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation | elektronische Kommunikation |
Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli | elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli |
2005, 27. Dezember 2005, 20. Juli 2006, 21. Dezember 2006 und 25. | 2005, 27. Dezember 2005, 20. Juli 2006, 21. Dezember 2006 und 25. |
April 2007, wird wie folgt abgeändert: | April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 58 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 58 wird wie folgt ersetzt: |
"58. "Hilfsdiensten" : öffentliche Dienste oder Dienste öffentlichen | "58. "Hilfsdiensten" : öffentliche Dienste oder Dienste öffentlichen |
Interesses, die in Artikel 107 § 1 Absatz 1 erwähnt sind oder vom | Interesses, die in Artikel 107 § 1 Absatz 1 erwähnt sind oder vom |
König gemäss Artikel 107 § 1 Absatz 2 Nr. 1 festgelegt werden,". | König gemäss Artikel 107 § 1 Absatz 2 Nr. 1 festgelegt werden,". |
2. In Nr. 59 werden die Wörter "Artikel 107 § 1 Nr. 2" durch die | 2. In Nr. 59 werden die Wörter "Artikel 107 § 1 Nr. 2" durch die |
Wörter "Artikel 107 § 1 Absatz 2 Nr. 2" ersetzt. | Wörter "Artikel 107 § 1 Absatz 2 Nr. 2" ersetzt. |
3. In Nr. 65 wird zwischen den Wörtern "Lehranstalten für" und dem | 3. In Nr. 65 wird zwischen den Wörtern "Lehranstalten für" und dem |
Wort "Sekundar-" das Wort "Grund-," eingefügt. | Wort "Sekundar-" das Wort "Grund-," eingefügt. |
Art. 9 - In Artikel 26 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 9 - In Artikel 26 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "einen Teil eines Standortes" durch die Wörter "einen für die | Wörter "einen Teil eines Standortes" durch die Wörter "einen für die |
gemeinsame Nutzung wesentlichen Teil eines Standortes" ersetzt. | gemeinsame Nutzung wesentlichen Teil eines Standortes" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 | Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"§ 3 - Jedes Jahr veröffentlicht das Institut eine genaue Übersicht | "§ 3 - Jedes Jahr veröffentlicht das Institut eine genaue Übersicht |
der Verwaltungskosten des Instituts und des Gesamtbetrags der | der Verwaltungskosten des Instituts und des Gesamtbetrags der |
erhobenen Entgelte. | erhobenen Entgelte. |
Nähere Regeln für diese Übersicht werden durch einen im Ministerrat | Nähere Regeln für diese Übersicht werden durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass festgelegt." | beratenen Königlichen Erlass festgelegt." |
Art. 11 - Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz | Art. 11 - Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Falls das Institut ein Verbot oder eine Einschränkung des | "Falls das Institut ein Verbot oder eine Einschränkung des |
Inverkehrbringens auferlegt, setzt es sofort die Europäische | Inverkehrbringens auferlegt, setzt es sofort die Europäische |
Kommission davon in Kenntnis." | Kommission davon in Kenntnis." |
Art. 12 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "tätig werden," und den | 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "tätig werden," und den |
Wörtern "um die Beachtung" die Wörter "um einen angemessenen Zugang | Wörtern "um die Beachtung" die Wörter "um einen angemessenen Zugang |
gemäss vorliegendem Titel zu fördern und" eingefügt. | gemäss vorliegendem Titel zu fördern und" eingefügt. |
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "das Institut" und dem | 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "das Institut" und dem |
Wort "Betreibern" die Wörter "jederzeit und aus eigener Initiative" | Wort "Betreibern" die Wörter "jederzeit und aus eigener Initiative" |
eingefügt. | eingefügt. |
3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
", oder es kann gewährleisten, dass in Artikel 115 erwähnte Personen, | ", oder es kann gewährleisten, dass in Artikel 115 erwähnte Personen, |
öffentliche Verwaltungen, Polizeidienste und internationale | öffentliche Verwaltungen, Polizeidienste und internationale |
Einrichtungen erreichbar sind oder bleiben." | Einrichtungen erreichbar sind oder bleiben." |
Art. 13 - In Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 13 - In Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"den bereitzustellenden Zugang" durch die Wörter "die | "den bereitzustellenden Zugang" durch die Wörter "die |
bereitzustellende Zusammenschaltung" ersetzt. | bereitzustellende Zusammenschaltung" ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 14 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "Zusammenschaltungsregelung" durch die | 1. In Absatz 1 wird das Wort "Zusammenschaltungsregelung" durch die |
Wörter "Zusammenschaltungs- oder Zugangsregelung" ersetzt. | Wörter "Zusammenschaltungs- oder Zugangsregelung" ersetzt. |
2. In Absatz 2 wird das Wort "Zusammenschaltungsregelungen" durch die | 2. In Absatz 2 wird das Wort "Zusammenschaltungsregelungen" durch die |
Wörter "Zusammenschaltungs- und Zugangsregelungen" ersetzt. | Wörter "Zusammenschaltungs- und Zugangsregelungen" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 15 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein § 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"§ 4/1 - Das Institut übermittelt Beschlüsse, in denen auf | "§ 4/1 - Das Institut übermittelt Beschlüsse, in denen auf |
vorliegenden Paragraphen verwiesen wird, vorab dem Wettbewerbsrat, der | vorliegenden Paragraphen verwiesen wird, vorab dem Wettbewerbsrat, der |
binnen dreissig Tagen ab Zusendung des Beschlussentwurfs eine | binnen dreissig Tagen ab Zusendung des Beschlussentwurfs eine |
Stellungnahme darüber abgibt, ob die vom Institut geplanten Beschlüsse | Stellungnahme darüber abgibt, ob die vom Institut geplanten Beschlüsse |
den im Wettbewerbsrecht festgelegten Zielen entsprechen. Nach Ablauf | den im Wettbewerbsrecht festgelegten Zielen entsprechen. Nach Ablauf |
dieser Frist wird das Stillschweigen des Wettbewerbsrats als Billigung | dieser Frist wird das Stillschweigen des Wettbewerbsrats als Billigung |
des vorerwähnten Beschlussentwurfs angesehen." | des vorerwähnten Beschlussentwurfs angesehen." |
2. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: | 2. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert: |
a) Zwischen den Wörtern "dreissig Kalendertagen" und den Wörtern "eine | a) Zwischen den Wörtern "dreissig Kalendertagen" und den Wörtern "eine |
bindende Stellungnahme" werden die Wörter "ab Zusendung des | bindende Stellungnahme" werden die Wörter "ab Zusendung des |
Beschlussentwurfs" eingefügt. | Beschlussentwurfs" eingefügt. |
b) Die Wörter "ob die Beschlüsse des Instituts" werden durch die | b) Die Wörter "ob die Beschlüsse des Instituts" werden durch die |
Wörter "ob die geplanten Beschlüsse des Instituts" ersetzt. | Wörter "ob die geplanten Beschlüsse des Instituts" ersetzt. |
c) Das Wort "Beschlusses" wird durch das Wort "Beschlussentwurfs" | c) Das Wort "Beschlusses" wird durch das Wort "Beschlussentwurfs" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird Nummer 3 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 wird Nummer 3 wie folgt ersetzt: |
"3. die Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang der Endnutzer | "3. die Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang der Endnutzer |
anderer Mitgliedstaaten zu geografisch nicht gebundenen Nummern | anderer Mitgliedstaaten zu geografisch nicht gebundenen Nummern |
Belgiens, Nummernübertragbarkeit, europäische Telefonvorwahlen und | Belgiens, Nummernübertragbarkeit, europäische Telefonvorwahlen und |
Bearbeitung von Anrufen in den europäischen Telefonnummernraum zu | Bearbeitung von Anrufen in den europäischen Telefonnummernraum zu |
gewährleisten,". | gewährleisten,". |
2. In § 2 werden die Wörter "kann der König nach Stellungnahme des | 2. In § 2 werden die Wörter "kann der König nach Stellungnahme des |
Instituts" durch die Wörter "kann das Institut" ersetzt. | Instituts" durch die Wörter "kann das Institut" ersetzt. |
Art. 17 - In Artikel 58 desselben Gesetzes wird die Ziffer "4" durch | Art. 17 - In Artikel 58 desselben Gesetzes wird die Ziffer "4" durch |
die Ziffer "4/1" ersetzt. | die Ziffer "4/1" ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 59 desselben Gesetzes wird die Ziffer "4" durch | Art. 18 - In Artikel 59 desselben Gesetzes wird die Ziffer "4" durch |
die Ziffer "4/1" ersetzt. | die Ziffer "4/1" ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 60 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 19 - Artikel 60 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "den vom König festgelegten | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den vom König festgelegten |
Modalitäten und" gestrichen und die Ziffer "4" wird durch die Ziffer | Modalitäten und" gestrichen und die Ziffer "4" wird durch die Ziffer |
"4/1" ersetzt. | "4/1" ersetzt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Das Institut legt von dem in Absatz 1 erwähnten Betreiber zu | "Das Institut legt von dem in Absatz 1 erwähnten Betreiber zu |
verwendende Formate und Buchführungsmethoden fest." | verwendende Formate und Buchführungsmethoden fest." |
3. In Absatz 4 werden die Wörter "aufgrund der Schlussfolgerung" durch | 3. In Absatz 4 werden die Wörter "aufgrund der Schlussfolgerung" durch |
das Wort "infolge" ersetzt. | das Wort "infolge" ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 61 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die | Art. 20 - In Artikel 61 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die |
Ziffer "4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt. | Ziffer "4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt. |
Art. 21 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 wird die Ziffer "4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt. | 1. In § 1 Absatz 1 wird die Ziffer "4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt. |
2. In § 4 werden die Wörter "aufgrund der Schlussfolgerungen" durch | 2. In § 4 werden die Wörter "aufgrund der Schlussfolgerungen" durch |
das Wort "infolge" ersetzt. | das Wort "infolge" ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 63 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | Art. 22 - Artikel 63 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Falls das Institut in Erwägung zieht, diese Funktionsangebote | "Falls das Institut in Erwägung zieht, diese Funktionsangebote |
aufzuerlegen, zieht es insbesondere die in Artikel 61 § 2 erwähnten | aufzuerlegen, zieht es insbesondere die in Artikel 61 § 2 erwähnten |
Angaben in Betracht." | Angaben in Betracht." |
Art. 23 - Artikel 64 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 23 - Artikel 64 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 24 - In Artikel 65 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die Ziffer | Art. 24 - In Artikel 65 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die Ziffer |
"4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt. | "4" durch die Ziffer "4/1" ersetzt. |
Art. 25 - Artikel 107 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 25 - Artikel 107 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird ein neuer Absatz 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1. In § 1 wird ein neuer Absatz 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden folgende Dienste | "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden folgende Dienste |
als Hilfsdienste angesehen: | als Hilfsdienste angesehen: |
a) Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten: | a) Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten: |
1. medizinischer Hilfsdienst, | 1. medizinischer Hilfsdienst, |
2. Feuerwehrdienste, | 2. Feuerwehrdienste, |
3. Polizeidienste, | 3. Polizeidienste, |
4. Zivilschutz. | 4. Zivilschutz. |
b) Hilfsdienste, die Fernhilfe leisten: | b) Hilfsdienste, die Fernhilfe leisten: |
1. Giftnotrufzentrale, | 1. Giftnotrufzentrale, |
2. Selbstmordvorbeugung, | 2. Selbstmordvorbeugung, |
3. Telefonseelsorgezentrum, | 3. Telefonseelsorgezentrum, |
4. Kindernotrufdienst, | 4. Kindernotrufdienst, |
5. Europäisches Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder. | 5. Europäisches Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder. |
2. In § 1 früherer Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird in Nr. 1 zwischen | 2. In § 1 früherer Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird in Nr. 1 zwischen |
dem Wort "die" und den Wörtern "Öffentlichen Dienste" das Wort | dem Wort "die" und den Wörtern "Öffentlichen Dienste" das Wort |
"anderen" eingefügt. | "anderen" eingefügt. |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
"§ 2 - Die Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, | "§ 2 - Die Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, |
erhalten soweit technisch möglich von den betreffenden Betreibern | erhalten soweit technisch möglich von den betreffenden Betreibern |
kostenlos die Identifizierungsdaten des Anrufers. | kostenlos die Identifizierungsdaten des Anrufers. |
Diese Verpflichtung gilt ebenfalls, wenn die Leitstellen der | Diese Verpflichtung gilt ebenfalls, wenn die Leitstellen der |
Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, von einer Organisation | Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, von einer Organisation |
betrieben werden, die von den öffentlichen Behörden mit dieser Aufgabe | betrieben werden, die von den öffentlichen Behörden mit dieser Aufgabe |
betraut worden ist. | betraut worden ist. |
Identifizierungsdaten des Anrufers können von Hilfsdiensten, die vor | Identifizierungsdaten des Anrufers können von Hilfsdiensten, die vor |
Ort Hilfe leisten, oder von der Organisation, die von den öffentlichen | Ort Hilfe leisten, oder von der Organisation, die von den öffentlichen |
Behörden mit dem Betreiben der Leitstellen von Hilfsdiensten betraut | Behörden mit dem Betreiben der Leitstellen von Hilfsdiensten betraut |
worden ist, aufgrund administrativer und technischer Massnahmen, die | worden ist, aufgrund administrativer und technischer Massnahmen, die |
vom Minister nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für | vom Minister nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für |
den Schutz des Privatlebens gebilligt worden sind, verwendet werden, | den Schutz des Privatlebens gebilligt worden sind, verwendet werden, |
um böswilligen Anrufen oder dem Missbrauch von Notrufnummern | um böswilligen Anrufen oder dem Missbrauch von Notrufnummern |
entgegenzuwirken. Diese Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu | entgegenzuwirken. Diese Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu |
führen, dass die Notrufnummer des betreffenden Hilfsdienstes von einem | führen, dass die Notrufnummer des betreffenden Hilfsdienstes von einem |
bestimmten Anschluss aus für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr | bestimmten Anschluss aus für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr |
als vierundzwanzig Stunden nicht zugänglich ist. | als vierundzwanzig Stunden nicht zugänglich ist. |
Die Leitstellen von Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe leisten, erhalten | Die Leitstellen von Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe leisten, erhalten |
von den betreffenden Betreibern kostenlos die in ihrem Netz | von den betreffenden Betreibern kostenlos die in ihrem Netz |
verfügbaren Identifizierungsdaten des Anrufers, um Notrufe bearbeiten | verfügbaren Identifizierungsdaten des Anrufers, um Notrufe bearbeiten |
und böswilligen Anrufen entgegenwirken zu können, selbst wenn der | und böswilligen Anrufen entgegenwirken zu können, selbst wenn der |
betreffende Nutzer die Unterdrückung der Anzeige seiner | betreffende Nutzer die Unterdrückung der Anzeige seiner |
Identifizierungsdaten veranlasst hat. Das Format der bereitgestellten | Identifizierungsdaten veranlasst hat. Das Format der bereitgestellten |
Identifizierungsdaten des Anrufers muss dem anwendbaren ETSI-Standard | Identifizierungsdaten des Anrufers muss dem anwendbaren ETSI-Standard |
entsprechen und wird vom Institut in Absprache mit den Hilfsdiensten | entsprechen und wird vom Institut in Absprache mit den Hilfsdiensten |
und den Betreibern bestimmt. | und den Betreibern bestimmt. |
Identifizierungsdaten des Anrufers können von Hilfsdiensten, die | Identifizierungsdaten des Anrufers können von Hilfsdiensten, die |
Fernhilfe leisten, aufgrund administrativer und technischer | Fernhilfe leisten, aufgrund administrativer und technischer |
Massnahmen, die vom Minister nach Stellungnahme des Instituts und des | Massnahmen, die vom Minister nach Stellungnahme des Instituts und des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gebilligt worden sind, | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gebilligt worden sind, |
verwendet werden, um böswilligen Anrufen entgegenzuwirken. Diese | verwendet werden, um böswilligen Anrufen entgegenzuwirken. Diese |
Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass die Notrufnummer | Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass die Notrufnummer |
des betreffenden Hilfsdienstes von einem bestimmten Anschluss aus für | des betreffenden Hilfsdienstes von einem bestimmten Anschluss aus für |
einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vierundzwanzig Stunden | einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als vierundzwanzig Stunden |
nicht zugänglich ist." | nicht zugänglich ist." |
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 und einen Paragraphen 5 | 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 und einen Paragraphen 5 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"§ 4 - Wenn Betreiber neue Techniken oder Technologien für ihre Netze | "§ 4 - Wenn Betreiber neue Techniken oder Technologien für ihre Netze |
anwenden, durch die technische Anpassungen an den Leitstellen der | anwenden, durch die technische Anpassungen an den Leitstellen der |
Hilfsdienste erforderlich sind, damit die von den Betreibern zu | Hilfsdienste erforderlich sind, damit die von den Betreibern zu |
liefernden Daten gemäss der in § 2 vorgesehenen Verpflichtung | liefernden Daten gemäss der in § 2 vorgesehenen Verpflichtung |
bearbeitet werden können, werden die Kosten für diese Anpassungen von | bearbeitet werden können, werden die Kosten für diese Anpassungen von |
den Betreibern getragen. Die von den Betreibern zu tragenden Kosten | den Betreibern getragen. Die von den Betreibern zu tragenden Kosten |
betreffen neben den für ihr eigenes Netz erforderlichen | betreffen neben den für ihr eigenes Netz erforderlichen |
Anpassungskosten lediglich die Investitions-, Betriebs- und | Anpassungskosten lediglich die Investitions-, Betriebs- und |
Wartungskosten, die unmittelbar dem Ausbau zentraler Schnittstellen an | Wartungskosten, die unmittelbar dem Ausbau zentraler Schnittstellen an |
den Leitstellen der Hilfsdienste dienen, die bei der Einhaltung der in | den Leitstellen der Hilfsdienste dienen, die bei der Einhaltung der in |
§ 2 vorgesehenen Verpflichtung benutzt werden. | § 2 vorgesehenen Verpflichtung benutzt werden. |
Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten in Bezug auf die Datenbank | Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten in Bezug auf die Datenbank |
mit den Identifizierungsdaten der Teilnehmer eines | mit den Identifizierungsdaten der Teilnehmer eines |
Festnetztelefondienstes und die Anschlussleitungen, die benutzt | Festnetztelefondienstes und die Anschlussleitungen, die benutzt |
werden, um diese Datenbank abzufragen, sind in den Kosten | werden, um diese Datenbank abzufragen, sind in den Kosten |
einbegriffen, von denen im vorigen Absatz die Rede ist. | einbegriffen, von denen im vorigen Absatz die Rede ist. |
Falls ein Betreiber Teilnehmern seine eigenen kommerziellen Dienste | Falls ein Betreiber Teilnehmern seine eigenen kommerziellen Dienste |
für die Bereitstellung von Standortdaten anbietet, dann müssen sowohl | für die Bereitstellung von Standortdaten anbietet, dann müssen sowohl |
die Präzision der Standortdaten, die Teil der Identifizierung des | die Präzision der Standortdaten, die Teil der Identifizierung des |
Anrufers bei einem Notruf sind und die an Hilfsdienste, die gemäss § 2 | Anrufers bei einem Notruf sind und die an Hilfsdienste, die gemäss § 2 |
vor Ort Hilfe leisten, geliefert werden müssen, als auch die | vor Ort Hilfe leisten, geliefert werden müssen, als auch die |
Geschwindigkeit, mit der sie dem betreffenden Hilfsdienst übertragen | Geschwindigkeit, mit der sie dem betreffenden Hilfsdienst übertragen |
werden, mindestens der besten von diesem Betreiber kommerziell | werden, mindestens der besten von diesem Betreiber kommerziell |
angebotenen Qualität entsprechen. | angebotenen Qualität entsprechen. |
Die in vorliegendem Paragraphen enthaltenen Verpflichtungen gelten | Die in vorliegendem Paragraphen enthaltenen Verpflichtungen gelten |
ebenfalls, wenn die Leitstellen von Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe | ebenfalls, wenn die Leitstellen von Hilfsdiensten, die vor Ort Hilfe |
leisten, von einer Organisation betrieben werden, die von den | leisten, von einer Organisation betrieben werden, die von den |
öffentlichen Behörden mit dieser Aufgabe betraut worden ist. | öffentlichen Behörden mit dieser Aufgabe betraut worden ist. |
§ 5 - Im Hinblick auf die Verwaltung und die Rückzahlung der in § 4 | § 5 - Im Hinblick auf die Verwaltung und die Rückzahlung der in § 4 |
erwähnten Kosten für Hilfsdienste wird ein Fonds für die Hilfsdienste | erwähnten Kosten für Hilfsdienste wird ein Fonds für die Hilfsdienste |
eingerichtet. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird vom | eingerichtet. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird vom |
Institut verwaltet. | Institut verwaltet. |
Die Kosten für die Anpassung der Leitstellen und der für die | Die Kosten für die Anpassung der Leitstellen und der für die |
Ausführung ihres Auftrags notwendigen Systeme, die anlässlich der | Ausführung ihres Auftrags notwendigen Systeme, die anlässlich der |
Einführung neuer Techniken und Technologien entstehen, werden zwischen | Einführung neuer Techniken und Technologien entstehen, werden zwischen |
den betreffenden Festnetzbetreibern im Verhältnis zur Anzahl | den betreffenden Festnetzbetreibern im Verhältnis zur Anzahl |
Netzabschlusspunkte, an denen von jedem dieser Betreiber zum 1. | Netzabschlusspunkte, an denen von jedem dieser Betreiber zum 1. |
September des vorhergehenden Jahres Dienstleistungen erbracht wurden, | September des vorhergehenden Jahres Dienstleistungen erbracht wurden, |
und den betreffenden Mobilfunk-Netzbetreibern im Verhältnis zur Anzahl | und den betreffenden Mobilfunk-Netzbetreibern im Verhältnis zur Anzahl |
aktiver Nutzer, denen dieselben Dienstleistungen zum selben Datum | aktiver Nutzer, denen dieselben Dienstleistungen zum selben Datum |
erbracht wurden, aufgeteilt. Für die Anwendung dieses Absatzes ist | erbracht wurden, aufgeteilt. Für die Anwendung dieses Absatzes ist |
unter Netzabschlusspunkt der physische Punkt zu verstehen, an denen | unter Netzabschlusspunkt der physische Punkt zu verstehen, an denen |
Endnutzern der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen | Endnutzern der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen |
Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine | Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine |
Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der | Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der |
Netzabschlusspunkt durch eine bestimmte Netzadresse bestimmt. Im | Netzabschlusspunkt durch eine bestimmte Netzadresse bestimmt. Im |
ersten Jahr, in dem die betreffenden Betreiber für eine bestimmte neue | ersten Jahr, in dem die betreffenden Betreiber für eine bestimmte neue |
Technik oder Technologie ihren Beitrag leisten müssen, wird der | Technik oder Technologie ihren Beitrag leisten müssen, wird der |
betreffende Beitrag zwischen den betreffenden Festnetzbetreibern im | betreffende Beitrag zwischen den betreffenden Festnetzbetreibern im |
Verhältnis zur Anzahl Netzabschlusspunkte, an denen von jedem dieser | Verhältnis zur Anzahl Netzabschlusspunkte, an denen von jedem dieser |
Betreiber zum 1. September desselben Jahres Dienstleistungen erbracht | Betreiber zum 1. September desselben Jahres Dienstleistungen erbracht |
wurden, und den betreffenden Mobilfunk-Netzbetreibern im Verhältnis | wurden, und den betreffenden Mobilfunk-Netzbetreibern im Verhältnis |
zur Anzahl aktiver Nutzer, denen dieselben Dienstleistungen zum selben | zur Anzahl aktiver Nutzer, denen dieselben Dienstleistungen zum selben |
Datum erbracht wurden, aufgeteilt. | Datum erbracht wurden, aufgeteilt. |
Betreiber, die beitragen müssen, wälzen ihre Beteiligung an den Kosten | Betreiber, die beitragen müssen, wälzen ihre Beteiligung an den Kosten |
auf die Betreiber ab, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen | auf die Betreiber ab, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen |
hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Hilfsdiensten ganz oder | hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Hilfsdiensten ganz oder |
teilweise über den betreffenden Betreiber erfüllen. | teilweise über den betreffenden Betreiber erfüllen. |
Verwaltungskosten des Fonds für die Hilfsdienste werden von den | Verwaltungskosten des Fonds für die Hilfsdienste werden von den |
Betreibern getragen, die sich proportional zu ihrem im vorhergehenden | Betreibern getragen, die sich proportional zu ihrem im vorhergehenden |
Absatz erwähnten Beitrag am Fonds beteiligen. | Absatz erwähnten Beitrag am Fonds beteiligen. |
Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der | Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der |
König auf Vorschlag des Ministers, der für Hilfsdienste, die vor Ort | König auf Vorschlag des Ministers, der für Hilfsdienste, die vor Ort |
Hilfe leisten, zuständig ist und des Ministers, der für elektronische | Hilfe leisten, zuständig ist und des Ministers, der für elektronische |
Kommunikation zuständig ist, und nach Stellungnahme des Instituts die | Kommunikation zuständig ist, und nach Stellungnahme des Instituts die |
Arbeitsweise dieses Fonds. Durch einen im Ministerrat beratenen | Arbeitsweise dieses Fonds. Durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass bestimmt der König vorab in objektiver und | Königlichen Erlass bestimmt der König vorab in objektiver und |
transparenter Weise die Kriterien, nach denen Kosten berechnet werden. | transparenter Weise die Kriterien, nach denen Kosten berechnet werden. |
Die Berechnung und die Höhe der Kosten werden auf der Grundlage der | Die Berechnung und die Höhe der Kosten werden auf der Grundlage der |
vom König festgelegten Grundsätze vom Institut überprüft und | vom König festgelegten Grundsätze vom Institut überprüft und |
gebilligt. Der Gesamtbetrag der Beiträge der Betreiber an den Fonds | gebilligt. Der Gesamtbetrag der Beiträge der Betreiber an den Fonds |
darf den Betrag der gebilligten Kosten nie übersteigen. Durch einen im | darf den Betrag der gebilligten Kosten nie übersteigen. Durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass legt der König Regeln zur | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass legt der König Regeln zur |
Vermeidung der Überkompensierung und zur etwaigen Erstattung von | Vermeidung der Überkompensierung und zur etwaigen Erstattung von |
Überzahlungen fest." | Überzahlungen fest." |
Art. 26 - In Artikel 110 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen dem | Art. 26 - In Artikel 110 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen dem |
Wort "Teilnehmern" und dem Wort "kostenlos" die Wörter ", die über | Wort "Teilnehmern" und dem Wort "kostenlos" die Wörter ", die über |
höchstens fünf Rufnummern verfügen," eingefügt. | höchstens fünf Rufnummern verfügen," eingefügt. |
Art. 27 - Artikel 123 § 5 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 27 - Artikel 123 § 5 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "des medizinischen Hilfsdienstes beziehungsweise der | 1. Die Wörter "des medizinischen Hilfsdienstes beziehungsweise der |
Polizeidienste" werden durch die Wörter "der Hilfsdienste, die vor Ort | Polizeidienste" werden durch die Wörter "der Hilfsdienste, die vor Ort |
Hilfe leisten," ersetzt. | Hilfe leisten," ersetzt. |
2. Die Wörter "auf Ersuchen der betreffenden Leitstellen und im | 2. Die Wörter "auf Ersuchen der betreffenden Leitstellen und im |
Hinblick auf die Ermöglichung der Bearbeitung des Notrufs" werden | Hinblick auf die Ermöglichung der Bearbeitung des Notrufs" werden |
durch die Wörter "im Hinblick auf die Ermöglichung der Bearbeitung des | durch die Wörter "im Hinblick auf die Ermöglichung der Bearbeitung des |
Notrufs durch die betreffenden Leitstellen" ersetzt. | Notrufs durch die betreffenden Leitstellen" ersetzt. |
Art. 28 - In Artikel 130 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort "Nutzer" | Art. 28 - In Artikel 130 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort "Nutzer" |
durch das Wort "Endnutzer" ersetzt. | durch das Wort "Endnutzer" ersetzt. |
Art. 29 - Artikel 130 § 7 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 29 - Artikel 130 § 7 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 wird aufgehoben. | 1. Absatz 1 wird aufgehoben. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "im Hinblick auf die Beantwortung von | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "im Hinblick auf die Beantwortung von |
Notrufen" durch die Wörter "im Hinblick auf die Ermöglichung der | Notrufen" durch die Wörter "im Hinblick auf die Ermöglichung der |
Bearbeitung von Notrufen durch die betreffenden Leitstellen der | Bearbeitung von Notrufen durch die betreffenden Leitstellen der |
Hilfsdienste" ersetzt. | Hilfsdienste" ersetzt. |
Art. 30 - Artikel 134 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 30 - Artikel 134 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der Ethikkodex für Telekommunikation legt ebenfalls die Modalitäten | "Der Ethikkodex für Telekommunikation legt ebenfalls die Modalitäten |
fest, nach denen die Betreiber mitarbeiten bei der Untersuchung eines | fest, nach denen die Betreiber mitarbeiten bei der Untersuchung eines |
vermeintlichen Verstosses einer Person, die über elektronische | vermeintlichen Verstosses einer Person, die über elektronische |
Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbietet und bei der | Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbietet und bei der |
Ausführung der Entscheidungen der Ethikkommission für | Ausführung der Entscheidungen der Ethikkommission für |
Telekommunikation." | Telekommunikation." |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Wer über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste | "Wer über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste |
anbietet und Betreiber, was die in Absatz 2 erwähnte Mitarbeit | anbietet und Betreiber, was die in Absatz 2 erwähnte Mitarbeit |
betrifft, müssen die Bestimmungen des Ethikkodexes für | betrifft, müssen die Bestimmungen des Ethikkodexes für |
Telekommunikation einhalten." | Telekommunikation einhalten." |
Art. 31 - In Artikel 141 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes wird | Art. 31 - In Artikel 141 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes wird |
zwischen der Ziffer "51" und dem Wort "und" die Ziffer "52" mit | zwischen der Ziffer "51" und dem Wort "und" die Ziffer "52" mit |
vorangestelltem Komma eingefügt. | vorangestelltem Komma eingefügt. |
Art. 32 - Artikel 24 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 wird wie | Art. 32 - Artikel 24 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass und nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der | Erlass und nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der |
geografischen Verteilung der Anzahl öffentlicher Telefone festlegen. | geografischen Verteilung der Anzahl öffentlicher Telefone festlegen. |
In Ermangelung dessen bestimmt der Anbieter frei die Verteilung | In Ermangelung dessen bestimmt der Anbieter frei die Verteilung |
öffentlicher Telefone unter Einhaltung von Artikel 23." | öffentlicher Telefone unter Einhaltung von Artikel 23." |
KAPITEL III - Verschiedenen Bestimmungen | KAPITEL III - Verschiedenen Bestimmungen |
Art. 33 - Artikel 93 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung | Art. 33 - Artikel 93 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben. | verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben. |
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen und Bestimmungen in Bezug auf das | KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen und Bestimmungen in Bezug auf das |
Inkrafttreten | Inkrafttreten |
Art. 34 - § 1 - Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 107 § | Art. 34 - § 1 - Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 107 § |
5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische | 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische |
Kommunikation, eingefügt durch Artikel 25 Nr. 4, werden die in Artikel | Kommunikation, eingefügt durch Artikel 25 Nr. 4, werden die in Artikel |
107 § 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische | 107 § 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische |
Kommunikation erwähnten Kosten, die die Einhaltung der in Artikel 107 | Kommunikation erwähnten Kosten, die die Einhaltung der in Artikel 107 |
§ 2 desselben Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen seitens der | § 2 desselben Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen seitens der |
Mobilfunk-Netzbetreiber betreffen, von diesen Mobilfunk-Netzbetreibern | Mobilfunk-Netzbetreiber betreffen, von diesen Mobilfunk-Netzbetreibern |
getragen. | getragen. |
Die ursprüngliche Aufteilung der Kosten zwischen den | Die ursprüngliche Aufteilung der Kosten zwischen den |
Mobilfunk-Netzbetreibern geschieht also zum Pro-rata-Teil der Anzahl | Mobilfunk-Netzbetreibern geschieht also zum Pro-rata-Teil der Anzahl |
aktiver Teilnehmer eines jeden dieser Mobilfunk-Netzbetreiber am 1. | aktiver Teilnehmer eines jeden dieser Mobilfunk-Netzbetreiber am 1. |
September 2008. Für die Anwendung dieses Absatzes versteht man unter | September 2008. Für die Anwendung dieses Absatzes versteht man unter |
aktivem Teilnehmer den Teilnehmer, der während der letzten drei Monate | aktivem Teilnehmer den Teilnehmer, der während der letzten drei Monate |
von einer oder mehreren Grundleistungen des Mobilfunk-Netzbetreibers | von einer oder mehreren Grundleistungen des Mobilfunk-Netzbetreibers |
Gebrauch gemacht hat. | Gebrauch gemacht hat. |
§ 2 - Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 107 § 5 Absatz | § 2 - Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 107 § 5 Absatz |
1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, | 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, |
eingefügt durch Artikel 25 Nr. 4, werden die in Artikel 107 § 4 des | eingefügt durch Artikel 25 Nr. 4, werden die in Artikel 107 § 4 des |
Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation | Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation |
erwähnten Kosten, die die Einhaltung der in Artikel 107 § 2 desselben | erwähnten Kosten, die die Einhaltung der in Artikel 107 § 2 desselben |
Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen seitens der Festnetzbetreiber | Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen seitens der Festnetzbetreiber |
betreffen, von den Festnetzbetreibern getragen, die den Hilfsdiensten | betreffen, von den Festnetzbetreibern getragen, die den Hilfsdiensten |
Daten unmittelbar liefern. | Daten unmittelbar liefern. |
Die ursprüngliche Aufteilung der Kosten zwischen den im vorhergehenden | Die ursprüngliche Aufteilung der Kosten zwischen den im vorhergehenden |
Absatz erwähnten Festnetzbetreibern geschieht zum Pro-rata-Teil der | Absatz erwähnten Festnetzbetreibern geschieht zum Pro-rata-Teil der |
Anzahl Netzabschlusspunkte, über die Dienste eines jeden dieser | Anzahl Netzabschlusspunkte, über die Dienste eines jeden dieser |
Netzbetreiber am 1. September 2008 angeboten wurden. Für die Anwendung | Netzbetreiber am 1. September 2008 angeboten wurden. Für die Anwendung |
dieses Absatzes versteht man unter Netzabschlusspunkt der physische | dieses Absatzes versteht man unter Netzabschlusspunkt der physische |
Punkt, an denen Endnutzern der Zugang zu einem öffentlichen | Punkt, an denen Endnutzern der Zugang zu einem öffentlichen |
elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in | elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in |
denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der | denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der |
Netzabschlusspunkt durch eine bestimmte Netzadresse bestimmt. | Netzabschlusspunkt durch eine bestimmte Netzadresse bestimmt. |
Betreiber, die auf der Grundlage des vorliegenden Paragraphen | Betreiber, die auf der Grundlage des vorliegenden Paragraphen |
beitragen müssen, wälzen ihre Beteiligung an den Kosten auf die | beitragen müssen, wälzen ihre Beteiligung an den Kosten auf die |
Betreiber ab, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der | Betreiber ab, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der |
Zusammenarbeit mit den Hilfsdiensten ganz oder teilweise über den | Zusammenarbeit mit den Hilfsdiensten ganz oder teilweise über den |
betreffenden Betreiber erfüllen. | betreffenden Betreiber erfüllen. |
§ 3 - Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 107 § 5 Absatz | § 3 - Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 107 § 5 Absatz |
1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, | 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, |
eingefügt durch Artikel 25 Nr. 4, werden die in Artikel 107 § 4 des | eingefügt durch Artikel 25 Nr. 4, werden die in Artikel 107 § 4 des |
Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation | Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation |
erwähnten Kosten, die die Einhaltung der in Artikel 107 § 2 desselben | erwähnten Kosten, die die Einhaltung der in Artikel 107 § 2 desselben |
Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen seitens der | Gesetzes beschriebenen Verpflichtungen seitens der |
Mobilfunk-Netzbetreiber betreffen, gemeinsam von den | Mobilfunk-Netzbetreiber betreffen, gemeinsam von den |
Festnetzbetreibern und Mobilfunk-Netzbetreibern zum Pro-rata-Teil | Festnetzbetreibern und Mobilfunk-Netzbetreibern zum Pro-rata-Teil |
ihrer jeweiligen Fernnetz- und Mobilfunkbeteiligung an den | ihrer jeweiligen Fernnetz- und Mobilfunkbeteiligung an den |
Gesamtkosten getragen. | Gesamtkosten getragen. |
Art. 35 - Artikel 107 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über | Art. 35 - Artikel 107 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über |
die elektronische Kommunikation, eingefügt durch Artikel 25, tritt am | die elektronische Kommunikation, eingefügt durch Artikel 25, tritt am |
ersten Tag des fünften Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden | ersten Tag des fünften Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |