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Loi portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling van uittreksels |
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18 JUILLET 2021. - Loi portant des mesures de soutien temporaires en | 18 JULI 2021. - Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten |
raison de la pandémie du COVID-19. - Traduction allemande d'extraits | gevolge van de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, |
articles 1er, 17, 18, 33, 41, 54 à 58 et 62 de la loi du 18 juillet | 17, 18, 33, 41, 54 tot 58 en 62 van de wet van 18 juli 2021 houdende |
2021 portant des mesures de soutien temporaires en raison de la | tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de |
pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 29 juillet 2021). | COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
18. JULI 2021 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen | 18. JULI 2021 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen |
Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie | Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Sozialhilfe | TITEL 3 - Sozialhilfe |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht |
auf soziale Eingliederung im Hinblick auf die Verlängerung der | auf soziale Eingliederung im Hinblick auf die Verlängerung der |
zeitweiligen Erhöhung des Erstattungssatzes für das | zeitweiligen Erhöhung des Erstattungssatzes für das |
Eingliederungseinkommen durch den Staat zugunsten der ÖSHZ im Rahmen | Eingliederungseinkommen durch den Staat zugunsten der ÖSHZ im Rahmen |
von COVID-19 | von COVID-19 |
Art. 17 - Artikel 43/4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht | Art. 17 - Artikel 43/4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht |
auf soziale Eingliederung wird wie folgt abgeändert: | auf soziale Eingliederung wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "dessen Antrag zwischen dem 1. Juni | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "dessen Antrag zwischen dem 1. Juni |
2020 und dem 30. Juni 2021 eingereicht worden ist" durch die Wörter | 2020 und dem 30. Juni 2021 eingereicht worden ist" durch die Wörter |
"dessen Antrag zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 30. September 2021 | "dessen Antrag zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 30. September 2021 |
eingereicht worden ist" ersetzt. | eingereicht worden ist" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "zwischen dem 1. Juni 2020 und dem | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "zwischen dem 1. Juni 2020 und dem |
30. Juni 2021" durch die Wörter "zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 30. | 30. Juni 2021" durch die Wörter "zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 30. |
September 2021" ersetzt. | September 2021" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht |
auf soziale Eingliederung im Hinblick auf die Subventionierung des | auf soziale Eingliederung im Hinblick auf die Subventionierung des |
individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung | individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung |
Art. 18 - In Artikel 43/2 § 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das | Art. 18 - In Artikel 43/2 § 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das |
Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch das Gesetz vom 2. | Recht auf soziale Eingliederung, eingefügt durch das Gesetz vom 2. |
April 2021, werden die Wörter "zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. | April 2021, werden die Wörter "zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. |
Juni 2021" durch die Wörter "zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. | Juni 2021" durch die Wörter "zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. |
September 2021" ersetzt. | September 2021" ersetzt. |
(...) | (...) |
TITEL 6 - Verschiedene arbeitsrechtliche Maßnahmen | TITEL 6 - Verschiedene arbeitsrechtliche Maßnahmen |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Art. 33 - In Artikel 95 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 33 - In Artikel 95 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird |
Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Der Hohe Rat gibt seine Stellungnahme innerhalb sechs Monaten ab dem | "Der Hohe Rat gibt seine Stellungnahme innerhalb sechs Monaten ab dem |
an ihn gerichteten Antrag ab. Der Minister, der eine Stellungnahme im | an ihn gerichteten Antrag ab. Der Minister, der eine Stellungnahme im |
Rahmen von Artikel 4 § 1 Absatz 4 beantragt, kann diese Frist | Rahmen von Artikel 4 § 1 Absatz 4 beantragt, kann diese Frist |
begrenzen, wobei eine Frist von mindestens 14 Kalendertagen zu | begrenzen, wobei eine Frist von mindestens 14 Kalendertagen zu |
berücksichtigen ist. In anderen Dringlichkeitsfällen kann der | berücksichtigen ist. In anderen Dringlichkeitsfällen kann der |
Minister, der die Stellungnahme anfordert, diese Frist auf zwei Monate | Minister, der die Stellungnahme anfordert, diese Frist auf zwei Monate |
begrenzen. Nach Ablauf dieser Fristen kann die Stellungnahme außer | begrenzen. Nach Ablauf dieser Fristen kann die Stellungnahme außer |
Acht gelassen werden." | Acht gelassen werden." |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 41 - Vorliegender Titel wird wirksam mit 1. Juli 2021, mit | Art. 41 - Vorliegender Titel wird wirksam mit 1. Juli 2021, mit |
Ausnahme der Artikel 30, 31 und 32, die am 30. Juni 2021 wirksam | Ausnahme der Artikel 30, 31 und 32, die am 30. Juni 2021 wirksam |
werden. | werden. |
(...) | (...) |
TITEL 8 - Einkommensgarantie für Betagte | TITEL 8 - Einkommensgarantie für Betagte |
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur | EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur |
Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte | Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte |
Art. 54 - In Artikel 18 § 7 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur | Art. 54 - In Artikel 18 § 7 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur |
Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, eingefügt durch das | Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Dezember 2020, werden die Nummern 2 bis 4 wie folgt | Gesetz vom 20. Dezember 2020, werden die Nummern 2 bis 4 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"2. mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 mit 1,0463 multipliziert, | "2. mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 mit 1,0463 multipliziert, |
3. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 mit 1,0733 multipliziert, | 3. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 mit 1,0733 multipliziert, |
4. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 mit 1,1010 multipliziert, | 4. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 mit 1,1010 multipliziert, |
5. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 mit 1,1294 multipliziert." | 5. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 mit 1,1294 multipliziert." |
Art. 55 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021. | Art. 55 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Juli 2021. |
TITEL 9 - Maßnahmen in Bezug auf die Lohnverhandlung für den Zeitraum | TITEL 9 - Maßnahmen in Bezug auf die Lohnverhandlung für den Zeitraum |
2021-2022 | 2021-2022 |
KAPITEL 1 - Coronaprämie | KAPITEL 1 - Coronaprämie |
Art. 56 - In Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung | Art. 56 - In Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung |
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, | der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird ein | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird ein |
Paragraph 3unvicies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Paragraph 3unvicies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 3unvicies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 16,5 | " § 3unvicies - Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 16,5 |
Prozent auf den Betrag der ab dem 1. August 2021 gewährten | Prozent auf den Betrag der ab dem 1. August 2021 gewährten |
Coronaprämie, die in Artikel 19quinquies § 4 des Königlichen Erlasses | Coronaprämie, die in Artikel 19quinquies § 4 des Königlichen Erlasses |
vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 | vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 |
zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist, entrichten. | Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist, entrichten. |
Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber der mit der Einziehung der | Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber der mit der Einziehung der |
Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung innerhalb der | Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung innerhalb der |
gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie für die | gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen wie für die |
Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger. | Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger. |
Der Ertrag dieser Beiträge wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des | Der Ertrag dieser Beiträge wird der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten |
LASS-Globalverwaltung zugeführt. | LASS-Globalverwaltung zugeführt. |
Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für | Die Bestimmungen der allgemeinen Sozialversicherungsregelung für |
Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis | Lohnempfänger, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis |
der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher | der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung zivilrechtlicher |
Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im | Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, den im |
Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das | Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung in Sachen Klagen, das |
Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des | Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung des |
Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." | Landesamtes für soziale Sicherheit sind anwendbar." |
Art. 57 - Artikel 183 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur | Art. 57 - Artikel 183 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze | Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze |
vom 20. Juli 2015 und 31. Juli 2020, wird durch einen Absatz mit | vom 20. Juli 2015 und 31. Juli 2020, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner | "Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner |
Ausführungserlasse versteht man unter "Konsumschecks" den Konsumscheck | Ausführungserlasse versteht man unter "Konsumschecks" den Konsumscheck |
und die Coronaprämie, wie in Artikel 19quinquies des Königlichen | und die Coronaprämie, wie in Artikel 19quinquies des Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt". | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt". |
Art. 58 - In Titel 12 Kapitel 6 desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 58 - In Titel 12 Kapitel 6 desselben Gesetzes wird ein Artikel |
185/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 185/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 185/1 - Coronaprämien in Papierform, wie in Artikel 19quinquies | "Art. 185/1 - Coronaprämien in Papierform, wie in Artikel 19quinquies |
des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des | des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, |
dürfen nur von Ausstellern, die für die elektronische Ausstellung von | dürfen nur von Ausstellern, die für die elektronische Ausstellung von |
Coronaprämien zugelassen sind und diese Coronaprämie in elektronischer | Coronaprämien zugelassen sind und diese Coronaprämie in elektronischer |
Form zur Verfügung stellen, zur Verfügung gestellt werden." | Form zur Verfügung stellen, zur Verfügung gestellt werden." |
(...) | (...) |
Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. August 2021 in Kraft. | Art. 62 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. August 2021 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung | Die Ministerin der Pensionen und der Sozialen Eingliederung |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |