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Loi modifiant le livre II, titre Ierter du Code pénal. - Traduction allemande Wet tot wijziging van boek II, titel Iter van het Strafwetboek. - Duitse vertaling
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18 FEVRIER 2013. - Loi modifiant le livre II, titre Ierter du Code 18 FEBRUARI 2013. - Wet tot wijziging van boek II, titel Iter van het
pénal. - Traduction allemande Strafwetboek. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18
loi du 18 février 2013 modifiant le livre II, titre Ierter du Code februari 2013 tot wijziging van boek II, titel Iter van het
pénal (Moniteur belge du 4 mars 2013). Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
18. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung von Buch II Titel Iter des 18. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Abänderung von Buch II Titel Iter des
Strafgesetzbuches Strafgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 137 § 2 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 2 - Artikel 137 § 2 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Gesetz vom 19. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nummer 9 werden die Wörter « Gesetz vom 3. Januar 1933 über die 1. In Nummer 9 werden die Wörter « Gesetz vom 3. Januar 1933 über die
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit
Waffen und Munition » durch die Wörter « Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Waffen und Munition » durch die Wörter « Gesetz vom 8. Juni 2006 zur
Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen
» ersetzt. » ersetzt.
2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut 2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« 11. Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53, die in vorliegendem « 11. Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53, die in vorliegendem
Paragraphen erwähnten Vergehen zu begehen. » Paragraphen erwähnten Vergehen zu begehen. »
Art. 3 - Artikel 138 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 138 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« In den in Artikel 137 § 2 Nr. 11 erwähnten Fällen wird die für die « In den in Artikel 137 § 2 Nr. 11 erwähnten Fällen wird die für die
vollendete Straftat vorgesehene Höchststrafe um ein Jahr herabgesetzt. vollendete Straftat vorgesehene Höchststrafe um ein Jahr herabgesetzt.
» »
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140bis mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 140bis - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit « Art. 140bis - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit
einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer
Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer Nachrichten Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer Nachrichten
verbreitet oder der Öffentlichkeit auf irgendeine andere Weise zur verbreitet oder der Öffentlichkeit auf irgendeine andere Weise zur
Verfügung stellt mit der Absicht, zur Begehung einer der in Artikel Verfügung stellt mit der Absicht, zur Begehung einer der in Artikel
137 erwähnten Straftaten anzustiften, mit Ausnahme der in Artikel 137 137 erwähnten Straftaten anzustiften, mit Ausnahme der in Artikel 137
§ 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, wenn ein solches Verhalten, ob es § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, wenn ein solches Verhalten, ob es
unmittelbar die Begehung terroristischer Straftaten befürwortet oder unmittelbar die Begehung terroristischer Straftaten befürwortet oder
nicht, eine Gefahr begründet, dass eine oder mehrere dieser Straftaten nicht, eine Gefahr begründet, dass eine oder mehrere dieser Straftaten
begangen werden könnten. » begangen werden könnten. »
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140ter mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 140ter - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit « Art. 140ter - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit
einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer
Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer eine andere Person Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer eine andere Person
anwirbt zwecks Begehung einer der in Artikel 137 oder in Artikel 140 anwirbt zwecks Begehung einer der in Artikel 137 oder in Artikel 140
erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6
erwähnten Straftat. » erwähnten Straftat. »
Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140quater mit Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 140quater - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit « Art. 140quater - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit
einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer
Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer Anleitungen gibt oder Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer Anleitungen gibt oder
eine Ausbildung erteilt zur Herstellung oder zum Gebrauch von eine Ausbildung erteilt zur Herstellung oder zum Gebrauch von
Sprengstoffen, Feuerwaffen oder sonstigen Waffen oder Sprengstoffen, Feuerwaffen oder sonstigen Waffen oder
gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Stoffen oder für andere gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Stoffen oder für andere
spezifische Methoden und Techniken zur Begehung einer der in Artikel spezifische Methoden und Techniken zur Begehung einer der in Artikel
137 erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 137 erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6
erwähnten Straftat. » erwähnten Straftat. »
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140quinquies mit Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 140quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 140quinquies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird « Art. 140quinquies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird
mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer
Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer sich in Belgien oder Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft, wer sich in Belgien oder
im Ausland Anleitungen geben lässt oder dort an einer Ausbildung im Ausland Anleitungen geben lässt oder dort an einer Ausbildung
teilnimmt, wie in Artikel 140quater erwähnt, um eine der in Artikel teilnimmt, wie in Artikel 140quater erwähnt, um eine der in Artikel
137 erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 137 erwähnten Straftaten, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6
erwähnten Straftat, zu begehen. » erwähnten Straftat, zu begehen. »
Art. 8 - Artikel 141ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel 141ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 141ter - Keine Bestimmung des vorliegenden Titels kann dahin « Art. 141ter - Keine Bestimmung des vorliegenden Titels kann dahin
gehend ausgelegt werden, dass sie Rechte oder Grundfreiheiten wie das gehend ausgelegt werden, dass sie Rechte oder Grundfreiheiten wie das
Streikrecht, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Streikrecht, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit,
einschliesslich des Rechts, zur Verteidigung seiner Interessen mit einschliesslich des Rechts, zur Verteidigung seiner Interessen mit
anderen Gewerkschaften zu gründen und sich ihnen anzuschliessen, und anderen Gewerkschaften zu gründen und sich ihnen anzuschliessen, und
des damit verbundenen Kundgebungsrechts, ebenso wie die Freiheit der des damit verbundenen Kundgebungsrechts, ebenso wie die Freiheit der
Meinungsäusserung, insbesondere die Pressefreiheit und die Freiheit Meinungsäusserung, insbesondere die Pressefreiheit und die Freiheit
der Meinungsäusserung in anderen Medien, so wie sie insbesondere in der Meinungsäusserung in anderen Medien, so wie sie insbesondere in
den Artikeln 8 bis 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der den Artikeln 8 bis 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind,
ungerechtfertigterweise schmälert oder behindert. » ungerechtfertigterweise schmälert oder behindert. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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