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| Loi relative aux mesures d'exécution des traités et actes internationaux en matière de transport par mer, par route, par chemin de fer ou par voie navigable. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de maatregelen ter uitvoering van de internationale verdragen en akten inzake vervoer over zee, over de weg, de spoorweg of de waterweg. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 FEVRIER 1969. - Loi relative aux mesures d'exécution des traités et actes internationaux en matière de transport par mer, par route, par chemin de fer ou par voie navigable. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 FEBRUARI 1969. - Wet betreffende de maatregelen ter uitvoering van de internationale verdragen en akten inzake vervoer over zee, over de weg, de spoorweg of de waterweg. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de la loi du 18 février 1969 relative aux mesures | de wet van 18 februari 1969 betreffende de maatregelen ter uitvoering |
| d'exécution des traités et actes internationaux en matière de | van de internationale verdragen en akten inzake vervoer over de weg, |
| transport par route, par chemin de fer ou par voie navigable (Moniteur | |
| belge du 4 avril 1969), telle qu'elle a été modifiée successivement | de spoorweg of de waterweg (Belgisch Staatsblad van 4 april 1969), |
| par : | zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| - la loi du 6 mai 1985 modifiant l'arrêté-loi du 30 décembre 1946 | - de wet van 6 mei 1985 tot wijziging van de besluitwet van 30 |
| relatif aux transports rémunérés de voyageurs par route effectués par | december 1946 betreffende het bezoldigd vervoer van personen over de |
| autobus et par autocars, la loi du 1er août 1960 relative au transport | weg met autobussen en met autocars, van de wet van 1 augustus 1960 |
| rémunéré de choses par véhicules automobiles et la loi du 18 février | betreffende het vervoer van zaken met motorvoertuigen tegen vergoeding |
| 1969 relative aux mesures d'exécution des traités et actes | en de wet van 18 februari 1969 betreffende de maatregelen ter |
| internationaux en matière de transport par route, par chemin de fer ou | uitvoering van de internationale verdragen en akten inzake vervoer |
| par voie navigable (Moniteur belge du 13 août 1985); | over de weg, de spoorweg of de waterweg (Belgisch Staatsblad van 13 |
| - la loi du 21 juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles | augustus 1985); - de wet van 21 juni 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk |
| doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments | voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het |
| ainsi que les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 13 août | veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 13 |
| 1985); | augustus 1985); |
| - la loi du 28 juillet 1987 portant exécution des règlements et | - de wet van 28 juli 1987 tot uitvoering van de in toepassing van |
| directives pris en application de l'article 87 du Traité instituant la | artikel 87 van het Verdrag tot oprichting van de Europese Economische |
| Communauté économique européenne (Moniteur belge du 24 septembre 1987); | Gemeenschap uitgevaardigde verordeningen en richtlijnen (Belgisch Staatsblad van 24 september 1987); |
| - la loi du 3 mai 1999 relative au transport de choses par route | - de wet van 3 mei 1999 betreffende het vervoer van zaken over de weg |
| (Moniteur belge du 30 juin 1999); | (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1999); |
| - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
| législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
| Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
| - la loi du 1er avril 2006 relative aux agents de police, à leurs | - de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun |
| compétences et aux conditions d'exercice de leurs missions (Moniteur | bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld |
| belge du 10 mai 2006); | (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2006); |
| - la loi du 15 mai 2006 portant diverses dispositions en matière de | - de wet van 15 mei 2006 houdende diverse maatregelen inzake vervoer |
| transport (Moniteur belge du 8 juin 2006); | (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2006); |
| - la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) | - de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) |
| (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 | (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en |
| janvier 2011); | 24 januari 2011); |
| - la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (II) | - de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (II) |
| (Moniteur belge du 31 décembre 2010). | (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND |
| TELEFONWESENS | TELEFONWESENS |
| 18. FEBRUAR 1969 - [Gesetz über Massnahmen zur Ausführung | 18. FEBRUAR 1969 - [Gesetz über Massnahmen zur Ausführung |
| internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung | internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung |
| im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr] | im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr] |
| [Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom 8. | [Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom 8. |
| Juni 2006)] | Juni 2006)] |
| Artikel 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Artikel 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| jegliche erforderlichen Massnahmen im Bereich Personen- und | jegliche erforderlichen Massnahmen im Bereich Personen- und |
| Güterbeförderung im [See-], Strassen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im [See-], Strassen-, Eisenbahn- und |
| Binnenschiffsverkehr ergreifen, um die Umsetzung der Verpflichtungen | Binnenschiffsverkehr ergreifen, um die Umsetzung der Verpflichtungen |
| zu gewährleisten, die aus internationalen Verträgen und aus | zu gewährleisten, die aus internationalen Verträgen und aus |
| internationalen Rechtsakten aufgrund dieser Verträge resultieren, | internationalen Rechtsakten aufgrund dieser Verträge resultieren, |
| wobei diese Massnahmen die Aufhebung oder die Abänderung von | wobei diese Massnahmen die Aufhebung oder die Abänderung von |
| Gesetzesbestimmungen beinhalten können. | Gesetzesbestimmungen beinhalten können. |
| [Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die technischen | [Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die technischen |
| Anforderungen, denen Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre | Anforderungen, denen Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre |
| Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör entsprechen müssen.] | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör entsprechen müssen.] |
| [Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Verpflichtungen, die aus | [Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Verpflichtungen, die aus |
| Verordnungen und Richtlinien in Anwendung von Artikel 87 des Vertrags | Verordnungen und Richtlinien in Anwendung von Artikel 87 des Vertrags |
| zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch | zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch |
| das Gesetz vom 2. Dezember 1957, resultieren.] | das Gesetz vom 2. Dezember 1957, resultieren.] |
| [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. | [Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. |
| vom 8. Juni 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Juni | vom 8. Juni 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Juni |
| 1985 (B.S. vom 13. August 1985); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 des G. | 1985 (B.S. vom 13. August 1985); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 des G. |
| vom 28. Juli 1987 (B.S. vom 24. September 1987)] | vom 28. Juli 1987 (B.S. vom 24. September 1987)] |
| Art. 2 - § 1 - Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des | Art. 2 - § 1 - Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des |
| vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse werden mit einer | vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse werden mit einer |
| Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer |
| Geldbusse von 50 [EUR] bis zu 10.000 [EUR] oder mit nur einer dieser | Geldbusse von 50 [EUR] bis zu 10.000 [EUR] oder mit nur einer dieser |
| Strafen bestraft, unbeschadet des gegebenenfalls zu leistenden | Strafen bestraft, unbeschadet des gegebenenfalls zu leistenden |
| Schadenersatzes. | Schadenersatzes. |
| [Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von | [Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von |
| Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der | Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der |
| im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des | im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz |
| der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst, | der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst, |
| wird mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn Jahren und | wird mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn Jahren und |
| einer Geldbusse von 1.000 EUR bis zu 7 Millionen EUR oder mit nur | einer Geldbusse von 1.000 EUR bis zu 7 Millionen EUR oder mit nur |
| einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder | einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder |
| Nachlässigkeit absichtlich mit als Folge die Einleitung, Abgabe oder | Nachlässigkeit absichtlich mit als Folge die Einleitung, Abgabe oder |
| Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder das | Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder das |
| Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen | Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen |
| oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder | oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder |
| Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder | Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder |
| verursachen kann, begangen worden ist. | verursachen kann, begangen worden ist. |
| Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden | Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden |
| Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen | Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen |
| bestraft. | bestraft. |
| Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von | Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von |
| Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der | Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der |
| im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des | im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz |
| der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst, | der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst, |
| wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und | wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und |
| einer Geldbusse von 250 EUR bis zu 5 Millionen EUR oder mit nur einer | einer Geldbusse von 250 EUR bis zu 5 Millionen EUR oder mit nur einer |
| dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder | dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige Handlung oder |
| Nachlässigkeit grob fahrlässig mit als Folge die Einleitung, Abgabe | Nachlässigkeit grob fahrlässig mit als Folge die Einleitung, Abgabe |
| oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder | oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden oder |
| das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von | das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von |
| Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder | Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder |
| Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder | Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder |
| verursachen kann, begangen worden ist.] | verursachen kann, begangen worden ist.] |
| Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich |
| Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. | Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. |
| Unbeschadet des Artikels 56 des Strafgesetzbuches darf die Strafe im | Unbeschadet des Artikels 56 des Strafgesetzbuches darf die Strafe im |
| Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der Verurteilung nicht | Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der Verurteilung nicht |
| weniger als das Doppelte der vorher für den gleichen Verstoss | weniger als das Doppelte der vorher für den gleichen Verstoss |
| verhängten Strafe betragen. | verhängten Strafe betragen. |
| [Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse | [Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse |
| erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen | erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen |
| Verstössen.] | Verstössen.] |
| § 2 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Strafgesetzbuches kann | § 2 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Strafgesetzbuches kann |
| der Richter in den vom König festgelegten Fällen die Einziehung oder | der Richter in den vom König festgelegten Fällen die Einziehung oder |
| die zeitweilige Stilllegung des Beförderungsmittels anordnen [...]. | die zeitweilige Stilllegung des Beförderungsmittels anordnen [...]. |
| Im Falle einer zeitweiligen Stilllegung bestimmt der Richter deren | Im Falle einer zeitweiligen Stilllegung bestimmt der Richter deren |
| Dauer und gibt den Ort an, wo das Beförderungsmittel auf Kosten und | Dauer und gibt den Ort an, wo das Beförderungsmittel auf Kosten und |
| Risiko des Zuwiderhandelnden angekettet wird. | Risiko des Zuwiderhandelnden angekettet wird. |
| § 3 - Für den der Zivilpartei bewilligten Schadenersatz besteht ein | § 3 - Für den der Zivilpartei bewilligten Schadenersatz besteht ein |
| Vorzugsrecht auf das Beförderungsmittel, das dazu gedient hat, den | Vorzugsrecht auf das Beförderungsmittel, das dazu gedient hat, den |
| Verstoss zu begehen [...]. Dieses Vorzugsrecht steht im Rang | Verstoss zu begehen [...]. Dieses Vorzugsrecht steht im Rang |
| unmittelbar nach dem in Artikel 20 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember | unmittelbar nach dem in Artikel 20 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember |
| 1851 erwähnten Vorzugsrecht. | 1851 erwähnten Vorzugsrecht. |
| § 4 - Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches für | § 4 - Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches für |
| den Schadenersatz und die Kosten zivilrechtlich haftbar sind, sind | den Schadenersatz und die Kosten zivilrechtlich haftbar sind, sind |
| auch zivilrechtlich haftbar für die Geldbusse. | auch zivilrechtlich haftbar für die Geldbusse. |
| [Art. 2 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | [Art. 2 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
| (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 neue Absätze 2, 3 und 4 eingefügt durch | (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 neue Absätze 2, 3 und 4 eingefügt durch |
| Art. 86 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 31. Dezember | Art. 86 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 31. Dezember |
| 2010); Abs. 7 ersetzt durch Art. 47 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 | 2010); Abs. 7 ersetzt durch Art. 47 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 |
| (II) (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 41 | (II) (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 41 |
| § 2 Nr. 1 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999); § 3 | § 2 Nr. 1 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999); § 3 |
| abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom |
| 30. Juni 1999)] | 30. Juni 1999)] |
| [Art. 2bis - § 1 - Wird festgestellt, dass einer der eigens vom König | [Art. 2bis - § 1 - Wird festgestellt, dass einer der eigens vom König |
| bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
| ergangenen Verordnungen begangen wurde, kann, insofern durch die Tat | ergangenen Verordnungen begangen wurde, kann, insofern durch die Tat |
| niemandem Schaden zugefügt worden ist und der Zuwiderhandelnde | niemandem Schaden zugefügt worden ist und der Zuwiderhandelnde |
| einverstanden ist, entweder sofort oder binnen einer vom König | einverstanden ist, entweder sofort oder binnen einer vom König |
| bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden. | bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden. |
| Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss | Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss |
| vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht | vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht |
| überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung | überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung |
| werden vom König festgelegt. | werden vom König festgelegt. |
| Die Beamten und Bediensteten, die einer der vom König bestimmten | Die Beamten und Bediensteten, die einer der vom König bestimmten |
| Kategorien angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu | Kategorien angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu |
| diesem Zweck individuell beauftragt worden sind, sind mit der | diesem Zweck individuell beauftragt worden sind, sind mit der |
| Anwendung des vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung | Anwendung des vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung |
| ergangenen Massnahmen beauftragt. | ergangenen Massnahmen beauftragt. |
| § 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser | § 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser |
| wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines | wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines |
| Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu | Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu |
| erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird | erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird |
| davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei | davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei |
| der Post erfolgt ist. | der Post erfolgt ist. |
| § 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in | § 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in |
| Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er | Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er |
| bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur | bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur |
| Deckung der eventuellen Geldbusse und der eventuellen Gerichtskosten | Deckung der eventuellen Geldbusse und der eventuellen Gerichtskosten |
| hinterlegen. | hinterlegen. |
| Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine | Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine |
| Einforderung werden vom König festgelegt. | Einforderung werden vom König festgelegt. |
| Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko | Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko |
| des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum | des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum |
| Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des | Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des |
| Fahrzeugs oder, bei nicht erfolgter Zahlung, während sechsundneunzig | Fahrzeugs oder, bei nicht erfolgter Zahlung, während sechsundneunzig |
| Stunden ab der Feststellung des Verstosses einbehalten. Bei Ablauf | Stunden ab der Feststellung des Verstosses einbehalten. Bei Ablauf |
| dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des | dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des |
| Fahrzeugs anordnen. | Fahrzeugs anordnen. |
| Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs | Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs |
| innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt. | innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt. |
| Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger | Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger |
| der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug. | der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug. |
| Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung | Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung |
| des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die | des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die |
| Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. | Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. |
| § 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des | § 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des |
| Betreffenden: | Betreffenden: |
| 1. wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat | 1. wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat |
| geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse | geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse |
| angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet, | angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet, |
| 2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil | 2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil |
| angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der | angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der |
| Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen | Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen |
| ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt; | ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt; |
| dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar. | dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar. |
| Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, | Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, |
| auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für | auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für |
| die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag | die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag |
| wird zurückerstattet. | wird zurückerstattet. |
| § 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder | § 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder |
| hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte | hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte |
| Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung | Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung |
| des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates. | des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates. |
| Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder | Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder |
| hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; | hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; |
| das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und | das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und |
| nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die | nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die |
| Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. | Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. |
| § 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 166 des | § 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 166 des |
| Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der | Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der |
| Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle | Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle |
| Restbetrag wird zurückerstattet. | Restbetrag wird zurückerstattet. |
| § 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das | § 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das |
| beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige | beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige |
| Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die | Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die |
| öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist. | öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist. |
| § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, | § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, |
| wenn der Verstoss von einer für dienstliche Zwecke reisenden | wenn der Verstoss von einer für dienstliche Zwecke reisenden |
| Militärperson oder von einer der in den Artikeln 479 und 483 des | Militärperson oder von einer der in den Artikeln 479 und 483 des |
| Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen begangen worden ist.] | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen begangen worden ist.] |
| [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 6. Mai 1985 (B.S. vom 13. | [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 6. Mai 1985 (B.S. vom 13. |
| August 1985)] | August 1985)] |
| Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Beamten und Bediensteten der | Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Beamten und Bediensteten der |
| Behörde, die, ausser den Gerichtspolizeioffizieren, beauftragt sind, | Behörde, die, ausser den Gerichtspolizeioffizieren, beauftragt sind, |
| Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden | Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden |
| Gesetzes ergangenen Erlasse zu ermitteln. | Gesetzes ergangenen Erlasse zu ermitteln. |
| Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle | Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle |
| fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Binnen | fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Binnen |
| [fünfzehn] Tagen nach Feststellung der Verstösse wird den | [fünfzehn] Tagen nach Feststellung der Verstösse wird den |
| Zuwiderhandelnden eine Abschrift der Protokolle zugesandt. | Zuwiderhandelnden eine Abschrift der Protokolle zugesandt. |
| § 2 - Die befugten Bediensteten haben Zugang zu Räumlichkeiten, | § 2 - Die befugten Bediensteten haben Zugang zu Räumlichkeiten, |
| Grundstücken, Beförderungsmitteln, Geschäftsbüchern und -unterlagen | Grundstücken, Beförderungsmitteln, Geschäftsbüchern und -unterlagen |
| der Unternehmen, die den in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden | der Unternehmen, die den in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden |
| Gesetzes ergangenen Erlassen unterliegen. | Gesetzes ergangenen Erlassen unterliegen. |
| Sie dürfen diese Geschäftsbücher und -unterlagen überprüfen, vor Ort | Sie dürfen diese Geschäftsbücher und -unterlagen überprüfen, vor Ort |
| Kopien davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle | Kopien davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle |
| erforderlichen Erläuterungen darüber verlangen. | erforderlichen Erläuterungen darüber verlangen. |
| § 3 - Im Falle eines ordnungsgemäss festgestellten Verstosses dürfen | § 3 - Im Falle eines ordnungsgemäss festgestellten Verstosses dürfen |
| die befugten Bediensteten das Beförderungsmittel, das dazu gedient | die befugten Bediensteten das Beförderungsmittel, das dazu gedient |
| hat, den Verstoss zu begehen, auf Kosten und Risiko des | hat, den Verstoss zu begehen, auf Kosten und Risiko des |
| Zuwiderhandelnden beschlagnahmen. | Zuwiderhandelnden beschlagnahmen. |
| [Art. 3 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 3 des G. vom 3. | [Art. 3 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 3 des G. vom 3. |
| Mai 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999)] | Mai 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999)] |
| Art. 4 - Für die Ausführung ihrer Aufträge dürfen die befugten | Art. 4 - Für die Ausführung ihrer Aufträge dürfen die befugten |
| Bediensteten, entweder in Anwendung von Artikel 3 oder gemäss | Bediensteten, entweder in Anwendung von Artikel 3 oder gemäss |
| internationalen Verträgen und internationalen Rechtsakten aufgrund | internationalen Verträgen und internationalen Rechtsakten aufgrund |
| dieser Verträge, [die Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen | dieser Verträge, [die Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen |
| Polizei und der lokalen Polizei], die ihnen Beistand leisten müssen, | Polizei und der lokalen Polizei], die ihnen Beistand leisten müssen, |
| heranziehen. | heranziehen. |
| [Art. 4 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 1. April 2006 (B.S. vom 10. | [Art. 4 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 1. April 2006 (B.S. vom 10. |
| Mai 2006)] | Mai 2006)] |