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Loi fixant le statut social et fiscal de l'étudiant-indépendant. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot vaststelling van het sociaal en fiscaal statuut van de student-zelfstandige. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 DECEMBRE 2016. - Loi fixant le statut social et fiscal de l'étudiant-indépendant. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 DECEMBER 2016. - Wet tot vaststelling van het sociaal en fiscaal statuut van de student-zelfstandige. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 2, 3, |
articles 2, 3, 5 et 6 de la loi du 18 décembre 2016 fixant le statut | 5 en 6 van de wet van 18 december 2016 tot vaststelling van het |
social et fiscal de l'étudiant-indépendant (Moniteur belge du 30 décembre 2016). | sociaal en fiscaal statuut van de student-zelfstandige (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung des Sozialstatuts und des | 18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung des Sozialstatuts und des |
steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen | steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs des | KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs des |
Student-Selbständigen | Student-Selbständigen |
Art. 2 - In den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur | Art. 2 - In den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur |
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen wird ein Artikel | Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen wird ein Artikel |
5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5quater - § 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter | "Art. 5quater - § 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter |
Student-Selbständigem den Sozialversicherungspflichtigen, der einen | Student-Selbständigem den Sozialversicherungspflichtigen, der einen |
diesbezüglichen Antrag einreicht und folgende Bedingungen gleichzeitig | diesbezüglichen Antrag einreicht und folgende Bedingungen gleichzeitig |
erfüllt: | erfüllt: |
1. Er ist mindestens 18 und höchstens 25 Jahre alt. | 1. Er ist mindestens 18 und höchstens 25 Jahre alt. |
2. Er ist für das betreffende Schul- beziehungsweise Studienjahr bei | 2. Er ist für das betreffende Schul- beziehungsweise Studienjahr bei |
einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland zur regelmäßigen | einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland zur regelmäßigen |
Teilnahme am Unterricht als Hauptzweck eingeschrieben, um ein von | Teilnahme am Unterricht als Hauptzweck eingeschrieben, um ein von |
einer zuständigen Behörde in Belgien anerkanntes Diplom zu erlangen. | einer zuständigen Behörde in Belgien anerkanntes Diplom zu erlangen. |
3. Er übt eine Berufstätigkeit aus, aufgrund deren er unter das | 3. Er übt eine Berufstätigkeit aus, aufgrund deren er unter das |
Sozialstatut der Selbständigen aufgrund des vorliegenden Erlasses | Sozialstatut der Selbständigen aufgrund des vorliegenden Erlasses |
fällt. | fällt. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels legt der König durch | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels legt der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes fest: | einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes fest: |
1. die Modalitäten für die Einreichung des in § 1 erwähnten Antrags, | 1. die Modalitäten für die Einreichung des in § 1 erwähnten Antrags, |
2. Beginn und Ende der Sozialversicherungspflichtigkeit in Anwendung | 2. Beginn und Ende der Sozialversicherungspflichtigkeit in Anwendung |
von § 1, | von § 1, |
3. was unter einem in § 1 Nr. 2 erwähnten, als Hauptzweck | 3. was unter einem in § 1 Nr. 2 erwähnten, als Hauptzweck |
eingeschriebenen Studenten zu verstehen ist, | eingeschriebenen Studenten zu verstehen ist, |
4. was unter einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland und unter | 4. was unter einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland und unter |
regelmäßiger Teilnahme am Unterricht, wie in § 1 Nr. 2 erwähnt, zu | regelmäßiger Teilnahme am Unterricht, wie in § 1 Nr. 2 erwähnt, zu |
verstehen ist. | verstehen ist. |
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann der König durch | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes festlegen: | einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes festlegen: |
1. Fälle, in denen das Alter des Student-Selbständigen über dem in § 1 | 1. Fälle, in denen das Alter des Student-Selbständigen über dem in § 1 |
Nr. 1 erwähnten Alter liegen kann, | Nr. 1 erwähnten Alter liegen kann, |
2. Unterrichts-, Erziehungs- oder Ausbildungsformen, die | 2. Unterrichts-, Erziehungs- oder Ausbildungsformen, die |
ausgeschlossen sind, | ausgeschlossen sind, |
3. in welchem Maße ein wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 | 3. in welchem Maße ein wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 |
über die Arbeitsverträge erwähnter Beschäftigungsvertrag für Studenten | über die Arbeitsverträge erwähnter Beschäftigungsvertrag für Studenten |
der Anwendung von § 1 im Wege steht. | der Anwendung von § 1 im Wege steht. |
§ 4 - Studenten-Selbständige, die in Anwendung von Artikel 12bis § 1 | § 4 - Studenten-Selbständige, die in Anwendung von Artikel 12bis § 1 |
des vorliegenden Erlasses einen Beitrag entrichten müssen, unterliegen | des vorliegenden Erlasses einen Beitrag entrichten müssen, unterliegen |
gemäß den Modalitäten und unter den Bedingungen, die vom König durch | gemäß den Modalitäten und unter den Bedingungen, die vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind, | einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind, |
ausschließlich der Regelung der Kranken- und Invalidenversicherung. | ausschließlich der Regelung der Kranken- und Invalidenversicherung. |
§ 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden keine | § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden keine |
Anwendung auf den in Artikel 7bis § 1 des vorliegenden Erlasses | Anwendung auf den in Artikel 7bis § 1 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten mithelfenden Ehepartner." | erwähnten mithelfenden Ehepartner." |
KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Sozialbeiträge von | KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Sozialbeiträge von |
Studenten-Selbständigen | Studenten-Selbständigen |
Art. 3 - Artikel 11 § 3 Absatz 6 desselben Erlasses, zuletzt | Art. 3 - Artikel 11 § 3 Absatz 6 desselben Erlasses, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015, wird durch einen | abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015, wird durch einen |
Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"f) was die in Artikel 5quater des vorliegenden Erlasses erwähnten | "f) was die in Artikel 5quater des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Studenten-Selbständigen betrifft: entweder einen Beitrag zu zahlen, | Studenten-Selbständigen betrifft: entweder einen Beitrag zu zahlen, |
der wie in Buchstabe a) festgelegt ist, oder einen Beitrag zu zahlen, | der wie in Buchstabe a) festgelegt ist, oder einen Beitrag zu zahlen, |
der dem Beitrag entspricht, der in Anwendung von Artikel 12bis § 1 auf | der dem Beitrag entspricht, der in Anwendung von Artikel 12bis § 1 auf |
der Grundlage eines Einkommens von 2.749,61 EUR zu entrichten ist, | der Grundlage eines Einkommens von 2.749,61 EUR zu entrichten ist, |
wenn sie nachweisen können, dass ihr Einkommen im Beitragsjahr diesen | wenn sie nachweisen können, dass ihr Einkommen im Beitragsjahr diesen |
Betrag nicht übersteigen wird, oder aber keinen Beitrag zu zahlen, | Betrag nicht übersteigen wird, oder aber keinen Beitrag zu zahlen, |
wenn sie nachweisen können, dass ihr Einkommen im Beitragsjahr | wenn sie nachweisen können, dass ihr Einkommen im Beitragsjahr |
1.833,07 EUR nicht erreichen wird." | 1.833,07 EUR nicht erreichen wird." |
(...) | (...) |
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 12bis mit folgendem | Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 12bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 12bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 12 § 1 müssen in Artikel | "Art. 12bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 12 § 1 müssen in Artikel |
5quater des vorliegenden Erlasses erwähnte Studenten-Selbständige: | 5quater des vorliegenden Erlasses erwähnte Studenten-Selbständige: |
1. auf den Teil der Berufseinkünfte für das in Artikel 11 § 2 erwähnte | 1. auf den Teil der Berufseinkünfte für das in Artikel 11 § 2 erwähnte |
Beitragsjahr, der die Hälfte des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten | Beitragsjahr, der die Hälfte des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten |
Einkommens nicht erreicht, keinen Beitrag entrichten, | Einkommens nicht erreicht, keinen Beitrag entrichten, |
2. den in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Jahresbeitrag | 2. den in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Jahresbeitrag |
entrichten, wenn ihre Berufseinkünfte mindestens die Hälfte des in | entrichten, wenn ihre Berufseinkünfte mindestens die Hälfte des in |
Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten Einkommens erreichen, ohne diesem | Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten Einkommens erreichen, ohne diesem |
Einkommen zu entsprechen. Der Beitrag wird also auf den Teil der | Einkommen zu entsprechen. Der Beitrag wird also auf den Teil der |
Berufseinkünfte berechnet, der über die Hälfte des in Artikel 12 § 1 | Berufseinkünfte berechnet, der über die Hälfte des in Artikel 12 § 1 |
Absatz 2 erwähnten Einkommens hinausgeht. | Absatz 2 erwähnten Einkommens hinausgeht. |
§ 2 - Wenn Studenten-Selbständige Berufseinkünfte beziehen, die | § 2 - Wenn Studenten-Selbständige Berufseinkünfte beziehen, die |
mindestens den Betrag des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten | mindestens den Betrag des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten |
Einkommens für das betreffende Jahr erreichen, müssen sie Beiträge in | Einkommens für das betreffende Jahr erreichen, müssen sie Beiträge in |
Anwendung von Artikel 12 § 1 entrichten." | Anwendung von Artikel 12 § 1 entrichten." |
Art. 6 - Artikel 13bis § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert | Art. 6 - Artikel 13bis § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird durch eine Nummer 6 mit | durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird durch eine Nummer 6 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. wenn es sich um einen in Artikel 5quater erwähnten | "6. wenn es sich um einen in Artikel 5quater erwähnten |
Student-Selbständigen handelt: die wie folgt berechneten Beiträge: | Student-Selbständigen handelt: die wie folgt berechneten Beiträge: |
a) 20,5 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR bis einschließlich | a) 20,5 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR bis einschließlich |
zum letzten Quartal des ersten Kalenderjahres, das vier Quartale der | zum letzten Quartal des ersten Kalenderjahres, das vier Quartale der |
Sozialversicherungspflichtigkeit umfasst, | Sozialversicherungspflichtigkeit umfasst, |
b) 21 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR für die folgenden vier | b) 21 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR für die folgenden vier |
Quartale der Sozialversicherungspflichtigkeit, | Quartale der Sozialversicherungspflichtigkeit, |
c) 21 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR für jedes der folgenden | c) 21 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR für jedes der folgenden |
Kalenderquartale der Sozialversicherungspflichtigkeit, für die es kein | Kalenderquartale der Sozialversicherungspflichtigkeit, für die es kein |
Bezugsjahr im Sinne von Artikel 11 § 3 Absatz 1 gibt." | Bezugsjahr im Sinne von Artikel 11 § 3 Absatz 1 gibt." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |