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Loi fixant le statut social et fiscal de l'étudiant-indépendant. - Traduction allemande d'extraits Wet tot vaststelling van het sociaal en fiscaal statuut van de student-zelfstandige. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 DECEMBRE 2016. - Loi fixant le statut social et fiscal de l'étudiant-indépendant. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 DECEMBER 2016. - Wet tot vaststelling van het sociaal en fiscaal statuut van de student-zelfstandige. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 2, 3,
articles 2, 3, 5 et 6 de la loi du 18 décembre 2016 fixant le statut 5 en 6 van de wet van 18 december 2016 tot vaststelling van het
social et fiscal de l'étudiant-indépendant (Moniteur belge du 30 décembre 2016). sociaal en fiscaal statuut van de student-zelfstandige (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung des Sozialstatuts und des 18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung des Sozialstatuts und des
steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs des KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs des
Student-Selbständigen Student-Selbständigen
Art. 2 - In den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Art. 2 - In den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen wird ein Artikel Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen wird ein Artikel
5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: 5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5quater - § 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter "Art. 5quater - § 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter
Student-Selbständigem den Sozialversicherungspflichtigen, der einen Student-Selbständigem den Sozialversicherungspflichtigen, der einen
diesbezüglichen Antrag einreicht und folgende Bedingungen gleichzeitig diesbezüglichen Antrag einreicht und folgende Bedingungen gleichzeitig
erfüllt: erfüllt:
1. Er ist mindestens 18 und höchstens 25 Jahre alt. 1. Er ist mindestens 18 und höchstens 25 Jahre alt.
2. Er ist für das betreffende Schul- beziehungsweise Studienjahr bei 2. Er ist für das betreffende Schul- beziehungsweise Studienjahr bei
einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland zur regelmäßigen einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland zur regelmäßigen
Teilnahme am Unterricht als Hauptzweck eingeschrieben, um ein von Teilnahme am Unterricht als Hauptzweck eingeschrieben, um ein von
einer zuständigen Behörde in Belgien anerkanntes Diplom zu erlangen. einer zuständigen Behörde in Belgien anerkanntes Diplom zu erlangen.
3. Er übt eine Berufstätigkeit aus, aufgrund deren er unter das 3. Er übt eine Berufstätigkeit aus, aufgrund deren er unter das
Sozialstatut der Selbständigen aufgrund des vorliegenden Erlasses Sozialstatut der Selbständigen aufgrund des vorliegenden Erlasses
fällt. fällt.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels legt der König durch § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels legt der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes fest: einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes fest:
1. die Modalitäten für die Einreichung des in § 1 erwähnten Antrags, 1. die Modalitäten für die Einreichung des in § 1 erwähnten Antrags,
2. Beginn und Ende der Sozialversicherungspflichtigkeit in Anwendung 2. Beginn und Ende der Sozialversicherungspflichtigkeit in Anwendung
von § 1, von § 1,
3. was unter einem in § 1 Nr. 2 erwähnten, als Hauptzweck 3. was unter einem in § 1 Nr. 2 erwähnten, als Hauptzweck
eingeschriebenen Studenten zu verstehen ist, eingeschriebenen Studenten zu verstehen ist,
4. was unter einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland und unter 4. was unter einer Lehranstalt in Belgien oder im Ausland und unter
regelmäßiger Teilnahme am Unterricht, wie in § 1 Nr. 2 erwähnt, zu regelmäßiger Teilnahme am Unterricht, wie in § 1 Nr. 2 erwähnt, zu
verstehen ist. verstehen ist.
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann der König durch § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes festlegen: einen im Ministerrat beratenen Erlass Folgendes festlegen:
1. Fälle, in denen das Alter des Student-Selbständigen über dem in § 1 1. Fälle, in denen das Alter des Student-Selbständigen über dem in § 1
Nr. 1 erwähnten Alter liegen kann, Nr. 1 erwähnten Alter liegen kann,
2. Unterrichts-, Erziehungs- oder Ausbildungsformen, die 2. Unterrichts-, Erziehungs- oder Ausbildungsformen, die
ausgeschlossen sind, ausgeschlossen sind,
3. in welchem Maße ein wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 3. in welchem Maße ein wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978
über die Arbeitsverträge erwähnter Beschäftigungsvertrag für Studenten über die Arbeitsverträge erwähnter Beschäftigungsvertrag für Studenten
der Anwendung von § 1 im Wege steht. der Anwendung von § 1 im Wege steht.
§ 4 - Studenten-Selbständige, die in Anwendung von Artikel 12bis § 1 § 4 - Studenten-Selbständige, die in Anwendung von Artikel 12bis § 1
des vorliegenden Erlasses einen Beitrag entrichten müssen, unterliegen des vorliegenden Erlasses einen Beitrag entrichten müssen, unterliegen
gemäß den Modalitäten und unter den Bedingungen, die vom König durch gemäß den Modalitäten und unter den Bedingungen, die vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind, einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt worden sind,
ausschließlich der Regelung der Kranken- und Invalidenversicherung. ausschließlich der Regelung der Kranken- und Invalidenversicherung.
§ 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden keine § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden keine
Anwendung auf den in Artikel 7bis § 1 des vorliegenden Erlasses Anwendung auf den in Artikel 7bis § 1 des vorliegenden Erlasses
erwähnten mithelfenden Ehepartner." erwähnten mithelfenden Ehepartner."
KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Sozialbeiträge von KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Sozialbeiträge von
Studenten-Selbständigen Studenten-Selbständigen
Art. 3 - Artikel 11 § 3 Absatz 6 desselben Erlasses, zuletzt Art. 3 - Artikel 11 § 3 Absatz 6 desselben Erlasses, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015, wird durch einen abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015, wird durch einen
Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"f) was die in Artikel 5quater des vorliegenden Erlasses erwähnten "f) was die in Artikel 5quater des vorliegenden Erlasses erwähnten
Studenten-Selbständigen betrifft: entweder einen Beitrag zu zahlen, Studenten-Selbständigen betrifft: entweder einen Beitrag zu zahlen,
der wie in Buchstabe a) festgelegt ist, oder einen Beitrag zu zahlen, der wie in Buchstabe a) festgelegt ist, oder einen Beitrag zu zahlen,
der dem Beitrag entspricht, der in Anwendung von Artikel 12bis § 1 auf der dem Beitrag entspricht, der in Anwendung von Artikel 12bis § 1 auf
der Grundlage eines Einkommens von 2.749,61 EUR zu entrichten ist, der Grundlage eines Einkommens von 2.749,61 EUR zu entrichten ist,
wenn sie nachweisen können, dass ihr Einkommen im Beitragsjahr diesen wenn sie nachweisen können, dass ihr Einkommen im Beitragsjahr diesen
Betrag nicht übersteigen wird, oder aber keinen Beitrag zu zahlen, Betrag nicht übersteigen wird, oder aber keinen Beitrag zu zahlen,
wenn sie nachweisen können, dass ihr Einkommen im Beitragsjahr wenn sie nachweisen können, dass ihr Einkommen im Beitragsjahr
1.833,07 EUR nicht erreichen wird." 1.833,07 EUR nicht erreichen wird."
(...) (...)
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 12bis mit folgendem Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 12bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 12bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 12 § 1 müssen in Artikel "Art. 12bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 12 § 1 müssen in Artikel
5quater des vorliegenden Erlasses erwähnte Studenten-Selbständige: 5quater des vorliegenden Erlasses erwähnte Studenten-Selbständige:
1. auf den Teil der Berufseinkünfte für das in Artikel 11 § 2 erwähnte 1. auf den Teil der Berufseinkünfte für das in Artikel 11 § 2 erwähnte
Beitragsjahr, der die Hälfte des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten Beitragsjahr, der die Hälfte des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten
Einkommens nicht erreicht, keinen Beitrag entrichten, Einkommens nicht erreicht, keinen Beitrag entrichten,
2. den in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Jahresbeitrag 2. den in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Jahresbeitrag
entrichten, wenn ihre Berufseinkünfte mindestens die Hälfte des in entrichten, wenn ihre Berufseinkünfte mindestens die Hälfte des in
Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten Einkommens erreichen, ohne diesem Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten Einkommens erreichen, ohne diesem
Einkommen zu entsprechen. Der Beitrag wird also auf den Teil der Einkommen zu entsprechen. Der Beitrag wird also auf den Teil der
Berufseinkünfte berechnet, der über die Hälfte des in Artikel 12 § 1 Berufseinkünfte berechnet, der über die Hälfte des in Artikel 12 § 1
Absatz 2 erwähnten Einkommens hinausgeht. Absatz 2 erwähnten Einkommens hinausgeht.
§ 2 - Wenn Studenten-Selbständige Berufseinkünfte beziehen, die § 2 - Wenn Studenten-Selbständige Berufseinkünfte beziehen, die
mindestens den Betrag des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten mindestens den Betrag des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 erwähnten
Einkommens für das betreffende Jahr erreichen, müssen sie Beiträge in Einkommens für das betreffende Jahr erreichen, müssen sie Beiträge in
Anwendung von Artikel 12 § 1 entrichten." Anwendung von Artikel 12 § 1 entrichten."
Art. 6 - Artikel 13bis § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert Art. 6 - Artikel 13bis § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird durch eine Nummer 6 mit durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird durch eine Nummer 6 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. wenn es sich um einen in Artikel 5quater erwähnten "6. wenn es sich um einen in Artikel 5quater erwähnten
Student-Selbständigen handelt: die wie folgt berechneten Beiträge: Student-Selbständigen handelt: die wie folgt berechneten Beiträge:
a) 20,5 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR bis einschließlich a) 20,5 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR bis einschließlich
zum letzten Quartal des ersten Kalenderjahres, das vier Quartale der zum letzten Quartal des ersten Kalenderjahres, das vier Quartale der
Sozialversicherungspflichtigkeit umfasst, Sozialversicherungspflichtigkeit umfasst,
b) 21 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR für die folgenden vier b) 21 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR für die folgenden vier
Quartale der Sozialversicherungspflichtigkeit, Quartale der Sozialversicherungspflichtigkeit,
c) 21 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR für jedes der folgenden c) 21 Prozent auf ein Einkommen von 405,60 EUR für jedes der folgenden
Kalenderquartale der Sozialversicherungspflichtigkeit, für die es kein Kalenderquartale der Sozialversicherungspflichtigkeit, für die es kein
Bezugsjahr im Sinne von Artikel 11 § 3 Absatz 1 gibt." Bezugsjahr im Sinne von Artikel 11 § 3 Absatz 1 gibt."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
W. BORSUS W. BORSUS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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