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| Loi portant l'introduction du procès-verbal électronique pour les services d'inspection du Service public fédéral Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie et modifiant le Code pénal social. - Traduction allemande | Wet tot invoering van het elektronisch proces-verbaal bij de inspectiediensten van de Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie en tot wijziging van het Sociaal Strafwetboek. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 17 MARS 2019. - Loi portant l'introduction du procès-verbal | 17 MAART 2019. - Wet tot invoering van het elektronisch proces-verbaal |
| électronique pour les services d'inspection du Service public fédéral | bij de inspectiediensten van de Federale Overheidsdienst Economie, |
| Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie et modifiant le Code | K.M.O., Middenstand en Energie en tot wijziging van het Sociaal |
| pénal social. - Traduction allemande | Strafwetboek. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 |
| loi du 17 mars 2019 portant l'introduction du procès-verbal | maart 2019 tot invoering van het elektronisch proces-verbaal bij de |
| électronique pour les services d'inspection du Service public fédéral | inspectiediensten van de Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., |
| Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie et modifiant le Code | Middenstand en Energie en tot wijziging van het Sociaal Strafwetboek |
| pénal social (Moniteur belge du 25 mars 2019, erratum Moniteur belge | (Belgisch Staatsblad van 25 maart 2019, erratum Belgisch Staatsblad |
| du 27 mars 2019). | van 27 maart 2019). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des elektronischen Protokolls | 17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des elektronischen Protokolls |
| für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes | für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des |
| Sozialstrafgesetzbuchs | Sozialstrafgesetzbuchs |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Elektronisches Protokoll | KAPITEL 2 - Elektronisches Protokoll |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
| Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: | Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. Geschäftsführender Ausschuss: Geschäftsführender Ausschuss der in | 1. Geschäftsführender Ausschuss: Geschäftsführender Ausschuss der in |
| Artikel 100/8 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten E-Pr.-Datenbank, | Artikel 100/8 des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten E-Pr.-Datenbank, |
| 2. elektronischer Personalausweis: im Gesetz vom 19. Juli 1991 über | 2. elektronischer Personalausweis: im Gesetz vom 19. Juli 1991 über |
| die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten | die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten |
| und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. | und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. |
| August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
| Personen erwähnter elektronischer Personalausweis, | Personen erwähnter elektronischer Personalausweis, |
| 3. E-Pr.: Protokoll zur Feststellung von Verstößen, das gemäß dem in | 3. E-Pr.: Protokoll zur Feststellung von Verstößen, das gemäß dem in |
| Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster mittels der zu diesem Zweck | Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster mittels der zu diesem Zweck |
| entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuchs | entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuchs |
| erwähnten EDV-Anwendung erstellt, gespeichert und verschickt wird, | erwähnten EDV-Anwendung erstellt, gespeichert und verschickt wird, |
| 4. E-Pr.-Datenbank: Datenbank, die in Artikel 100/6 des | 4. E-Pr.-Datenbank: Datenbank, die in Artikel 100/6 des |
| Sozialstrafgesetzbuchs erwähnt ist und in der die Daten der E-Pr., die | Sozialstrafgesetzbuchs erwähnt ist und in der die Daten der E-Pr., die |
| in dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster enthalten sind, | in dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 erwähnten Muster enthalten sind, |
| sowie die in den Anlagen dieser E-Pr. enthaltenen Daten aufgenommen | sowie die in den Anlagen dieser E-Pr. enthaltenen Daten aufgenommen |
| und aufbewahrt werden. | und aufbewahrt werden. |
| Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Inspektionsdienste des Föderalen | Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Inspektionsdienste des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, deren | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, deren |
| Beamte ihre Protokolle gemäß dem vorliegenden Gesetz mittels der zu | Beamte ihre Protokolle gemäß dem vorliegenden Gesetz mittels der zu |
| diesem Zweck entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des | diesem Zweck entwickelten, in Artikel 100/2 Absatz 1 des |
| Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten EDV-Anwendung erstellen. | Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten EDV-Anwendung erstellen. |
| Zusätzlich zu den vom Geschäftsführenden Ausschuss getroffenen | Zusätzlich zu den vom Geschäftsführenden Ausschuss getroffenen |
| Maßnahmen, wie in Artikel 100/2 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuchs | Maßnahmen, wie in Artikel 100/2 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuchs |
| vorgesehen, bestimmt der König die Beamten, die alle erforderlichen | vorgesehen, bestimmt der König die Beamten, die alle erforderlichen |
| Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, | Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, |
| insbesondere für den Fall, dass ein Protokoll infolge höherer Gewalt | insbesondere für den Fall, dass ein Protokoll infolge höherer Gewalt |
| nicht gemäß Absatz 1 erstellt werden kann, insbesondere aufgrund eines | nicht gemäß Absatz 1 erstellt werden kann, insbesondere aufgrund eines |
| Versagens der EDV-Anwendung oder bei Verlust, Diebstahl oder | Versagens der EDV-Anwendung oder bei Verlust, Diebstahl oder |
| Beschädigung des elektronischen Personalausweises des | Beschädigung des elektronischen Personalausweises des |
| protokollierenden Beamten. | protokollierenden Beamten. |
| § 2 - Der König erstellt eine Liste der Gesetze, für die gemäß | § 2 - Der König erstellt eine Liste der Gesetze, für die gemäß |
| vorliegendem Gesetz ein Verstoß Gegenstand eines E-Pr. sein kann. | vorliegendem Gesetz ein Verstoß Gegenstand eines E-Pr. sein kann. |
| Art. 4 - § 1 - Beamte, die in Anwendung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 vom | Art. 4 - § 1 - Beamte, die in Anwendung von Artikel 3 § 1 Absatz 2 vom |
| König bestimmt werden, bestimmen die Zugriffsrechte ihrer Untergebenen | König bestimmt werden, bestimmen die Zugriffsrechte ihrer Untergebenen |
| auf die Daten der E-Pr.-Datenbank. Diese Zugriffsrechte dürfen nur | auf die Daten der E-Pr.-Datenbank. Diese Zugriffsrechte dürfen nur |
| gewährt werden, sofern der Zugriff für die Ausübung der gesetzlich | gewährt werden, sofern der Zugriff für die Ausübung der gesetzlich |
| vorgesehenen Aufträge unerlässlich ist. | vorgesehenen Aufträge unerlässlich ist. |
| § 2 - Die Daten, die in einem Protokoll aufgenommen sind, das während | § 2 - Die Daten, die in einem Protokoll aufgenommen sind, das während |
| der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten | der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten |
| erstellt wird, sind ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Letzteren in | erstellt wird, sind ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Letzteren in |
| keinem Fall zugänglich, außer für den oder die Ersteller des E-Pr. und | keinem Fall zugänglich, außer für den oder die Ersteller des E-Pr. und |
| mit Ausnahme folgender Daten: | mit Ausnahme folgender Daten: |
| 1. Datum der Erstellung des Protokolls, | 1. Datum der Erstellung des Protokolls, |
| 2. Nummer des Protokolls, | 2. Nummer des Protokolls, |
| 3. Angabe, ob es sich um ein Protokoll handelt, das auf Initiative des | 3. Angabe, ob es sich um ein Protokoll handelt, das auf Initiative des |
| Protokollanten oder in Ausübung einer Pflicht, die von einer | Protokollanten oder in Ausübung einer Pflicht, die von einer |
| Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurde, erstellt worden ist, | Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurde, erstellt worden ist, |
| 4. Dienst, dem der protokollierende Beamte angehört, | 4. Dienst, dem der protokollierende Beamte angehört, |
| 5. Name des protokollierenden Beamten, | 5. Name des protokollierenden Beamten, |
| 6. Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes | 6. Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes |
| jeder Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstoßes zu | jeder Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstoßes zu |
| sein, | sein, |
| 7. Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes | 7. Identität und Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes |
| jeder Person, die für einen Verstoß als zivilrechtlich haftbar | jeder Person, die für einen Verstoß als zivilrechtlich haftbar |
| erachtet wird, | erachtet wird, |
| 8. gegebenenfalls Name und Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit | 8. gegebenenfalls Name und Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit |
| jedes Arbeitnehmers oder jeder Person, der beziehungsweise die von | jedes Arbeitnehmers oder jeder Person, der beziehungsweise die von |
| einem Verstoß betroffen ist oder als von ihm betroffen gilt, | einem Verstoß betroffen ist oder als von ihm betroffen gilt, |
| 9. Qualifizierung des beziehungsweise der festgestellten Verstöße. | 9. Qualifizierung des beziehungsweise der festgestellten Verstöße. |
| § 3 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und | § 3 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und |
| die Untersuchungsrichter haben Zugriff auf die Daten der | die Untersuchungsrichter haben Zugriff auf die Daten der |
| E-Pr.-Datenbank im Rahmen der Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags. | E-Pr.-Datenbank im Rahmen der Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags. |
| § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann die | § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 kann die |
| Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die in diesen Paragraphen erwähnten | Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die in diesen Paragraphen erwähnten |
| Personen, mit Ausnahme des Erstellers oder der Ersteller des E-Pr., | Personen, mit Ausnahme des Erstellers oder der Ersteller des E-Pr., |
| den Zugriff auf die in einem bestimmten E-Pr. enthaltenen Daten | den Zugriff auf die in einem bestimmten E-Pr. enthaltenen Daten |
| aufschieben, wenn und solange der zuständige Magistrat der Meinung | aufschieben, wenn und solange der zuständige Magistrat der Meinung |
| ist, dass dieser Zugriff eine Gefahr für die Ausübung der | ist, dass dieser Zugriff eine Gefahr für die Ausübung der |
| Strafverfolgung oder für die Sicherheit einer Person darstellt. | Strafverfolgung oder für die Sicherheit einer Person darstellt. |
| Art. 5 - § 1 - Das E-Pr. wird von seinem Ersteller oder seinen | Art. 5 - § 1 - Das E-Pr. wird von seinem Ersteller oder seinen |
| Erstellern mit Hilfe der qualifizierten elektronischen Signatur im | Erstellern mit Hilfe der qualifizierten elektronischen Signatur im |
| Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des | Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über |
| elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische | elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische |
| Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie | Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie |
| 1999/93/EG elektronisch unterzeichnet. | 1999/93/EG elektronisch unterzeichnet. |
| Der König kann auf die in Artikel 100/3 § 1 Absatz 2 des | Der König kann auf die in Artikel 100/3 § 1 Absatz 2 des |
| Sozialstrafgesetzbuchs vorgesehene Weise bestimmen, dass das E-Pr. von | Sozialstrafgesetzbuchs vorgesehene Weise bestimmen, dass das E-Pr. von |
| seinem Ersteller oder seinen Erstellern elektronisch unterzeichnet | seinem Ersteller oder seinen Erstellern elektronisch unterzeichnet |
| werden kann mittels eines anderen Systems, das es ermöglicht, die | werden kann mittels eines anderen Systems, das es ermöglicht, die |
| Identität des Unterzeichners und die Integrität des unterzeichneten | Identität des Unterzeichners und die Integrität des unterzeichneten |
| E-Pr. mit ausreichenden Garantien festzustellen. | E-Pr. mit ausreichenden Garantien festzustellen. |
| § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird, unbeschadet | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird, unbeschadet |
| der Artikel 1322 und folgende des Zivilgesetzbuches, das E-Pr., das | der Artikel 1322 und folgende des Zivilgesetzbuches, das E-Pr., das |
| von seinem Ersteller oder seinen Erstellern gemäß § 1 elektronisch | von seinem Ersteller oder seinen Erstellern gemäß § 1 elektronisch |
| unterzeichnet worden ist, einem mit Hilfe einer handschriftlichen | unterzeichnet worden ist, einem mit Hilfe einer handschriftlichen |
| Unterschrift unterzeichneten Protokoll auf Papier gleichgesetzt. | Unterschrift unterzeichneten Protokoll auf Papier gleichgesetzt. |
| § 3 - In Abweichung von § 1 kann der König bestimmen, dass das E-Pr., | § 3 - In Abweichung von § 1 kann der König bestimmen, dass das E-Pr., |
| das gemäß Artikel 3 unter den Bedingungen, gemäß den Modalitäten und | das gemäß Artikel 3 unter den Bedingungen, gemäß den Modalitäten und |
| gegebenenfalls für die Dauer, die Er festlegt, erstellt wird, auf | gegebenenfalls für die Dauer, die Er festlegt, erstellt wird, auf |
| Papier erstellt und mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift | Papier erstellt und mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift |
| unterzeichnet wird. | unterzeichnet wird. |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches |
| Art. 6 - Artikel 100/6 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 6 - Artikel 100/6 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch |
| das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: | das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "den für die sozialen | In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "den für die sozialen |
| Angelegenheiten zuständigen Minister" und den Wörtern "und den für die | Angelegenheiten zuständigen Minister" und den Wörtern "und den für die |
| Justiz zuständigen Minister" die Wörter ", den für die Wirtschaft | Justiz zuständigen Minister" die Wörter ", den für die Wirtschaft |
| zuständigen Minister" eingefügt, | zuständigen Minister" eingefügt, |
| 2. Absatz 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Absatz 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "4. die Sammlung von Informationen, die erforderlich sind, um den in | "4. die Sammlung von Informationen, die erforderlich sind, um den in |
| Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des | Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des |
| elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen | elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur |
| Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Beamten zu | Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Beamten zu |
| ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen." | ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen." |
| 3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 100/2" und den | 3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 100/2" und den |
| Wörtern "erwähnten E-Pr.-Muster" die Wörter "und in Artikel 3 § 1 | Wörtern "erwähnten E-Pr.-Muster" die Wörter "und in Artikel 3 § 1 |
| Absatz 1 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des | Absatz 1 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des |
| elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen | elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur |
| Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs" eingefügt. | Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs" eingefügt. |
| 4. Ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "Absatz 5 findet keine Anwendung auf Daten der E-Pr.-Datenbank, die | "Absatz 5 findet keine Anwendung auf Daten der E-Pr.-Datenbank, die |
| sich auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur | sich auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur |
| Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste | Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
| Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten | Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten |
| Protokolle beziehen." | Protokolle beziehen." |
| Art. 7 - Artikel 100/8 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 7 - Artikel 100/8 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird durch eine Nr. 6 mit | durch das Programmgesetz vom 29. März 2012, wird durch eine Nr. 6 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "6. den leitenden Beamten der Inspektionsdienste des Föderalen | "6. den leitenden Beamten der Inspektionsdienste des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie." | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie." |
| Art. 8 - In Artikel 100/9 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden | Art. 8 - In Artikel 100/9 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden |
| zwischen den Wörtern "des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen | zwischen den Wörtern "des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen |
| Ministers" und den Wörtern "oder des für die Justiz zuständigen | Ministers" und den Wörtern "oder des für die Justiz zuständigen |
| Ministers" die Wörter ", des für die Wirtschaft zuständigen Ministers" | Ministers" die Wörter ", des für die Wirtschaft zuständigen Ministers" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 9 - Artikel 100/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 100/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Programmgesetz vom 29. März 2012 und zuletzt abgeändert durch das | Programmgesetz vom 29. März 2012 und zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 5 werden zwischen den Wörtern "der illegalen Arbeit" und den | 1. In § 5 werden zwischen den Wörtern "der illegalen Arbeit" und den |
| Wörtern "und auf das Ausländeramt" die Wörter ", auf die | Wörtern "und auf das Ausländeramt" die Wörter ", auf die |
| Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, | Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, |
| KMB, Mittelstand und Energie" eingefügt, | KMB, Mittelstand und Energie" eingefügt, |
| 2. ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 7 - "Die Paragraphen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels finden | " § 7 - "Die Paragraphen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels finden |
| keine Anwendung auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 | keine Anwendung auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2019 |
| zur Einführung des elektronischen Protokolls für die | zur Einführung des elektronischen Protokolls für die |
| Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, | Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, |
| KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des | KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des |
| Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Protokolle. | Sozialstrafgesetzbuchs erwähnten Protokolle. |
| Der Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank hinsichtlich der in Absatz 1 | Der Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank hinsichtlich der in Absatz 1 |
| erwähnten Protokolle wird ausschließlich durch Artikel 4 des Gesetzes | erwähnten Protokolle wird ausschließlich durch Artikel 4 des Gesetzes |
| vom 17. März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die | vom 17. März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die |
| Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, | Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, |
| KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des | KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des |
| Sozialstrafgesetzbuchs geregelt." | Sozialstrafgesetzbuchs geregelt." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |