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Loi organisant le passage de l'assujettissement à l'impôt des personnes morales à l'assujettissement à l'impôt des sociétés. - Traduction allemande | Wet tot regeling van de overgang van de onderwerping aan de rechtspersonenbelasting naar de onderwerping aan de vennootschapsbelasting. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
17 MARS 2019. - Loi organisant le passage de l'assujettissement à | 17 MAART 2019. - Wet tot regeling van de overgang van de onderwerping |
l'impôt des personnes morales à l'assujettissement à l'impôt des | aan de rechtspersonenbelasting naar de onderwerping aan de |
sociétés. - Traduction allemande | vennootschapsbelasting. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 |
loi du 17 mars 2019 organisant le passage de l'assujettissement à | maart 2019 tot regeling van de overgang van de onderwerping aan de |
l'impôt des personnes morales à l'assujettissement à l'impôt des | rechtspersonenbelasting naar de onderwerping aan de |
sociétés (Moniteur belge du 3 avril 2019). | vennootschapsbelasting (Belgisch Staatsblad van 3 april 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Organisation des Übergangs von der | 17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Organisation des Übergangs von der |
Steuerpflicht hinsichtlich der Steuer der juristischen Personen zur | Steuerpflicht hinsichtlich der Steuer der juristischen Personen zur |
Gesellschaftssteuerpflicht | Gesellschaftssteuerpflicht |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 des | Art. 2 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 184quinquies mit | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 184quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 184quinquies - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 30 des | "Art. 184quinquies - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 30 des |
Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
in Bezug auf die Organisation der Finanzmärkte und verschiedener | in Bezug auf die Organisation der Finanzmärkte und verschiedener |
anderer Bestimmungen, von Artikel 347 des Programmgesetzes vom 22. | anderer Bestimmungen, von Artikel 347 des Programmgesetzes vom 22. |
Dezember 2003, von Artikel 154 des Programmgesetzes vom 27. Dezember | Dezember 2003, von Artikel 154 des Programmgesetzes vom 27. Dezember |
2005 und von Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2018 zur Festlegung | 2005 und von Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2018 zur Festlegung |
der Bedingungen für den Übergang zur Gesellschaftssteuerpflicht von | der Bedingungen für den Übergang zur Gesellschaftssteuerpflicht von |
Hafenunternehmen erfolgt der Übergang einer juristischen Person, die | Hafenunternehmen erfolgt der Übergang einer juristischen Person, die |
zuvor der Steuer der juristischen Personen unterlag, zur | zuvor der Steuer der juristischen Personen unterlag, zur |
Gesellschaftssteuer unter folgenden Bedingungen: | Gesellschaftssteuer unter folgenden Bedingungen: |
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 184ter § 1 Absatz 1 gilt | 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 184ter § 1 Absatz 1 gilt |
der Teil des Kapitals, der Emissionsagien, der anlässlich der Ausgabe | der Teil des Kapitals, der Emissionsagien, der anlässlich der Ausgabe |
von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge oder anderer Geld- oder | von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge oder anderer Geld- oder |
Sacheinlagen, der zuvor in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr | Sacheinlagen, der zuvor in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr |
abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für | abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für |
das die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, | das die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, |
tatsächlich eingezahlt wurde und in diesem Zeitraum nicht Gegenstand | tatsächlich eingezahlt wurde und in diesem Zeitraum nicht Gegenstand |
einer Rückzahlung oder Herabsetzung war, als eingezahltes Kapital im | einer Rückzahlung oder Herabsetzung war, als eingezahltes Kapital im |
Sinne von Artikel 184 unter den in den Absätzen 1 bis 3 dieses | Sinne von Artikel 184 unter den in den Absätzen 1 bis 3 dieses |
Artikels erwähnten Bedingungen. | Artikels erwähnten Bedingungen. |
2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder | 2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder |
nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die | nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die |
juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich | juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich |
auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen | auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen |
wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die | wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die |
juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als | juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als |
bereits besteuerte Rücklagen. | bereits besteuerte Rücklagen. |
3. Neubewertungsrücklagen und Kapitalzuschüsse, die die juristische | 3. Neubewertungsrücklagen und Kapitalzuschüsse, die die juristische |
Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das | Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das |
Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, | Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, |
das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische | das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische |
Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden nur von der Steuer | Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden nur von der Steuer |
befreit, wenn sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten | befreit, wenn sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten |
gebucht bleiben und nicht als Grundlage für irgendwelche Entlohnungen | gebucht bleiben und nicht als Grundlage für irgendwelche Entlohnungen |
oder Zuerkennungen dienen. | oder Zuerkennungen dienen. |
4. Kosten, die die juristische Person tatsächlich in einem Steuerjahr | 4. Kosten, die die juristische Person tatsächlich in einem Steuerjahr |
trägt, das ab dem ersten Tag des Steuerjahres beginnt, für das die | trägt, das ab dem ersten Tag des Steuerjahres beginnt, für das die |
juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die | juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die |
Gegenstand einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen im Sinne | Gegenstand einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen im Sinne |
des Buchhaltungsgesetzes waren, die in einem Steuerjahr gebildet | des Buchhaltungsgesetzes waren, die in einem Steuerjahr gebildet |
wurde, für das die juristische Person der Steuer der juristischen | wurde, für das die juristische Person der Steuer der juristischen |
Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das | Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das |
Steuerjahr, in dem sie tatsächlich getragen wurden, sofern die | Steuerjahr, in dem sie tatsächlich getragen wurden, sofern die |
Bedingungen von Artikel 49 erfüllt sind. | Bedingungen von Artikel 49 erfüllt sind. |
5. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die juristische Person im Sinne | 5. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die juristische Person im Sinne |
von Artikel 49 in einem Steuerjahr erwirtschaftet hat, für das die | von Artikel 49 in einem Steuerjahr erwirtschaftet hat, für das die |
juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die | juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die |
Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem Steuerjahr gebucht | Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem Steuerjahr gebucht |
wurde, für das die juristische Person der Steuer der juristischen | wurde, für das die juristische Person der Steuer der juristischen |
Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das | Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das |
Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden. | Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden. |
6. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der | 6. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der |
juristischen Person in Bezug auf ihre Aktiva zu berücksichtigen sind, | juristischen Person in Bezug auf ihre Aktiva zu berücksichtigen sind, |
werden bestimmt, als ob die juristische Person der Gesellschaftssteuer | werden bestimmt, als ob die juristische Person der Gesellschaftssteuer |
immer unterlegen hätte. | immer unterlegen hätte. |
7. Vorherige Verluste der juristischen Person, die in den | 7. Vorherige Verluste der juristischen Person, die in den |
Jahresabschluss aufgenommen worden sind, der sich auf das | Jahresabschluss aufgenommen worden sind, der sich auf das |
Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, | Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, |
das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische | das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische |
Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht berücksichtigt | Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht berücksichtigt |
werden, um die Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre festzulegen, für | werden, um die Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre festzulegen, für |
die die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt. | die die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt. |
Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung führt | Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung führt |
gegebenenfalls zu einer Erhöhung in Höhe des Betrags dieser Rücknahme | gegebenenfalls zu einer Erhöhung in Höhe des Betrags dieser Rücknahme |
der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden | der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden |
Steuerjahres. | Steuerjahres. |
Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums, | Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums, |
für den die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, in | für den die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, in |
Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva oder | Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva oder |
Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in Abweichung von | Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in Abweichung von |
Artikel 361 nicht als Gewinne dieses Besteuerungszeitraums unter der | Artikel 361 nicht als Gewinne dieses Besteuerungszeitraums unter der |
Bedingung, dass die juristische Person den Nachweis erbringt, dass sie | Bedingung, dass die juristische Person den Nachweis erbringt, dass sie |
ihren Ursprung in einem Besteuerungszeitraum haben, für den sie der | ihren Ursprung in einem Besteuerungszeitraum haben, für den sie der |
Steuer der juristischen Personen unterlag." | Steuer der juristischen Personen unterlag." |
Art. 3 - Artikel 26 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014, | Art. 3 - Artikel 26 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014, |
ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird aufgehoben. | ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird aufgehoben. |
Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 sind ab dem Steuerjahr anwendbar, das | Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 sind ab dem Steuerjahr anwendbar, das |
sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. | sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. |
Januar 2019 beginnt. | Januar 2019 beginnt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |