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| Loi organisant le passage de l'assujettissement à l'impôt des personnes morales à l'assujettissement à l'impôt des sociétés. - Traduction allemande | Wet tot regeling van de overgang van de onderwerping aan de rechtspersonenbelasting naar de onderwerping aan de vennootschapsbelasting. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 17 MARS 2019. - Loi organisant le passage de l'assujettissement à | 17 MAART 2019. - Wet tot regeling van de overgang van de onderwerping |
| l'impôt des personnes morales à l'assujettissement à l'impôt des | aan de rechtspersonenbelasting naar de onderwerping aan de |
| sociétés. - Traduction allemande | vennootschapsbelasting. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 |
| loi du 17 mars 2019 organisant le passage de l'assujettissement à | maart 2019 tot regeling van de overgang van de onderwerping aan de |
| l'impôt des personnes morales à l'assujettissement à l'impôt des | rechtspersonenbelasting naar de onderwerping aan de |
| sociétés (Moniteur belge du 3 avril 2019). | vennootschapsbelasting (Belgisch Staatsblad van 3 april 2019). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Organisation des Übergangs von der | 17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Organisation des Übergangs von der |
| Steuerpflicht hinsichtlich der Steuer der juristischen Personen zur | Steuerpflicht hinsichtlich der Steuer der juristischen Personen zur |
| Gesellschaftssteuerpflicht | Gesellschaftssteuerpflicht |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 des | Art. 2 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 184quinquies mit | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 184quinquies mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 184quinquies - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 30 des | "Art. 184quinquies - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 30 des |
| Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| in Bezug auf die Organisation der Finanzmärkte und verschiedener | in Bezug auf die Organisation der Finanzmärkte und verschiedener |
| anderer Bestimmungen, von Artikel 347 des Programmgesetzes vom 22. | anderer Bestimmungen, von Artikel 347 des Programmgesetzes vom 22. |
| Dezember 2003, von Artikel 154 des Programmgesetzes vom 27. Dezember | Dezember 2003, von Artikel 154 des Programmgesetzes vom 27. Dezember |
| 2005 und von Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2018 zur Festlegung | 2005 und von Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2018 zur Festlegung |
| der Bedingungen für den Übergang zur Gesellschaftssteuerpflicht von | der Bedingungen für den Übergang zur Gesellschaftssteuerpflicht von |
| Hafenunternehmen erfolgt der Übergang einer juristischen Person, die | Hafenunternehmen erfolgt der Übergang einer juristischen Person, die |
| zuvor der Steuer der juristischen Personen unterlag, zur | zuvor der Steuer der juristischen Personen unterlag, zur |
| Gesellschaftssteuer unter folgenden Bedingungen: | Gesellschaftssteuer unter folgenden Bedingungen: |
| 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 184ter § 1 Absatz 1 gilt | 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 184ter § 1 Absatz 1 gilt |
| der Teil des Kapitals, der Emissionsagien, der anlässlich der Ausgabe | der Teil des Kapitals, der Emissionsagien, der anlässlich der Ausgabe |
| von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge oder anderer Geld- oder | von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge oder anderer Geld- oder |
| Sacheinlagen, der zuvor in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr | Sacheinlagen, der zuvor in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr |
| abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für | abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für |
| das die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, | das die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, |
| tatsächlich eingezahlt wurde und in diesem Zeitraum nicht Gegenstand | tatsächlich eingezahlt wurde und in diesem Zeitraum nicht Gegenstand |
| einer Rückzahlung oder Herabsetzung war, als eingezahltes Kapital im | einer Rückzahlung oder Herabsetzung war, als eingezahltes Kapital im |
| Sinne von Artikel 184 unter den in den Absätzen 1 bis 3 dieses | Sinne von Artikel 184 unter den in den Absätzen 1 bis 3 dieses |
| Artikels erwähnten Bedingungen. | Artikels erwähnten Bedingungen. |
| 2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder | 2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder |
| nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die | nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die |
| juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich | juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich |
| auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen | auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen |
| wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die | wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die |
| juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als | juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als |
| bereits besteuerte Rücklagen. | bereits besteuerte Rücklagen. |
| 3. Neubewertungsrücklagen und Kapitalzuschüsse, die die juristische | 3. Neubewertungsrücklagen und Kapitalzuschüsse, die die juristische |
| Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das | Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das |
| Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, | Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, |
| das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische | das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische |
| Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden nur von der Steuer | Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden nur von der Steuer |
| befreit, wenn sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten | befreit, wenn sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten |
| gebucht bleiben und nicht als Grundlage für irgendwelche Entlohnungen | gebucht bleiben und nicht als Grundlage für irgendwelche Entlohnungen |
| oder Zuerkennungen dienen. | oder Zuerkennungen dienen. |
| 4. Kosten, die die juristische Person tatsächlich in einem Steuerjahr | 4. Kosten, die die juristische Person tatsächlich in einem Steuerjahr |
| trägt, das ab dem ersten Tag des Steuerjahres beginnt, für das die | trägt, das ab dem ersten Tag des Steuerjahres beginnt, für das die |
| juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die | juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die |
| Gegenstand einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen im Sinne | Gegenstand einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen im Sinne |
| des Buchhaltungsgesetzes waren, die in einem Steuerjahr gebildet | des Buchhaltungsgesetzes waren, die in einem Steuerjahr gebildet |
| wurde, für das die juristische Person der Steuer der juristischen | wurde, für das die juristische Person der Steuer der juristischen |
| Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das | Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das |
| Steuerjahr, in dem sie tatsächlich getragen wurden, sofern die | Steuerjahr, in dem sie tatsächlich getragen wurden, sofern die |
| Bedingungen von Artikel 49 erfüllt sind. | Bedingungen von Artikel 49 erfüllt sind. |
| 5. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die juristische Person im Sinne | 5. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die juristische Person im Sinne |
| von Artikel 49 in einem Steuerjahr erwirtschaftet hat, für das die | von Artikel 49 in einem Steuerjahr erwirtschaftet hat, für das die |
| juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die | juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die |
| Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem Steuerjahr gebucht | Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem Steuerjahr gebucht |
| wurde, für das die juristische Person der Steuer der juristischen | wurde, für das die juristische Person der Steuer der juristischen |
| Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das | Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das |
| Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden. | Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden. |
| 6. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der | 6. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der |
| juristischen Person in Bezug auf ihre Aktiva zu berücksichtigen sind, | juristischen Person in Bezug auf ihre Aktiva zu berücksichtigen sind, |
| werden bestimmt, als ob die juristische Person der Gesellschaftssteuer | werden bestimmt, als ob die juristische Person der Gesellschaftssteuer |
| immer unterlegen hätte. | immer unterlegen hätte. |
| 7. Vorherige Verluste der juristischen Person, die in den | 7. Vorherige Verluste der juristischen Person, die in den |
| Jahresabschluss aufgenommen worden sind, der sich auf das | Jahresabschluss aufgenommen worden sind, der sich auf das |
| Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, | Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, |
| das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische | das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische |
| Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht berücksichtigt | Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht berücksichtigt |
| werden, um die Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre festzulegen, für | werden, um die Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre festzulegen, für |
| die die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt. | die die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt. |
| Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung führt | Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung führt |
| gegebenenfalls zu einer Erhöhung in Höhe des Betrags dieser Rücknahme | gegebenenfalls zu einer Erhöhung in Höhe des Betrags dieser Rücknahme |
| der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden | der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden |
| Steuerjahres. | Steuerjahres. |
| Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums, | Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums, |
| für den die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, in | für den die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, in |
| Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva oder | Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva oder |
| Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in Abweichung von | Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in Abweichung von |
| Artikel 361 nicht als Gewinne dieses Besteuerungszeitraums unter der | Artikel 361 nicht als Gewinne dieses Besteuerungszeitraums unter der |
| Bedingung, dass die juristische Person den Nachweis erbringt, dass sie | Bedingung, dass die juristische Person den Nachweis erbringt, dass sie |
| ihren Ursprung in einem Besteuerungszeitraum haben, für den sie der | ihren Ursprung in einem Besteuerungszeitraum haben, für den sie der |
| Steuer der juristischen Personen unterlag." | Steuer der juristischen Personen unterlag." |
| Art. 3 - Artikel 26 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014, | Art. 3 - Artikel 26 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014, |
| ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird aufgehoben. | ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird aufgehoben. |
| Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 sind ab dem Steuerjahr anwendbar, das | Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 sind ab dem Steuerjahr anwendbar, das |
| sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. | sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. |
| Januar 2019 beginnt. | Januar 2019 beginnt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |