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Loi organisant le passage de l'assujettissement à l'impôt des personnes morales à l'assujettissement à l'impôt des sociétés. - Traduction allemande Wet tot regeling van de overgang van de onderwerping aan de rechtspersonenbelasting naar de onderwerping aan de vennootschapsbelasting. - Duitse vertaling
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17 MARS 2019. - Loi organisant le passage de l'assujettissement à 17 MAART 2019. - Wet tot regeling van de overgang van de onderwerping
l'impôt des personnes morales à l'assujettissement à l'impôt des aan de rechtspersonenbelasting naar de onderwerping aan de
sociétés. - Traduction allemande vennootschapsbelasting. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17
loi du 17 mars 2019 organisant le passage de l'assujettissement à maart 2019 tot regeling van de overgang van de onderwerping aan de
l'impôt des personnes morales à l'assujettissement à l'impôt des rechtspersonenbelasting naar de onderwerping aan de
sociétés (Moniteur belge du 3 avril 2019). vennootschapsbelasting (Belgisch Staatsblad van 3 april 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Organisation des Übergangs von der 17. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Organisation des Übergangs von der
Steuerpflicht hinsichtlich der Steuer der juristischen Personen zur Steuerpflicht hinsichtlich der Steuer der juristischen Personen zur
Gesellschaftssteuerpflicht Gesellschaftssteuerpflicht
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 des Art. 2 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 184quinquies mit Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 184quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 184quinquies - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 30 des "Art. 184quinquies - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 30 des
Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
in Bezug auf die Organisation der Finanzmärkte und verschiedener in Bezug auf die Organisation der Finanzmärkte und verschiedener
anderer Bestimmungen, von Artikel 347 des Programmgesetzes vom 22. anderer Bestimmungen, von Artikel 347 des Programmgesetzes vom 22.
Dezember 2003, von Artikel 154 des Programmgesetzes vom 27. Dezember Dezember 2003, von Artikel 154 des Programmgesetzes vom 27. Dezember
2005 und von Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2018 zur Festlegung 2005 und von Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2018 zur Festlegung
der Bedingungen für den Übergang zur Gesellschaftssteuerpflicht von der Bedingungen für den Übergang zur Gesellschaftssteuerpflicht von
Hafenunternehmen erfolgt der Übergang einer juristischen Person, die Hafenunternehmen erfolgt der Übergang einer juristischen Person, die
zuvor der Steuer der juristischen Personen unterlag, zur zuvor der Steuer der juristischen Personen unterlag, zur
Gesellschaftssteuer unter folgenden Bedingungen: Gesellschaftssteuer unter folgenden Bedingungen:
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 184ter § 1 Absatz 1 gilt 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 184ter § 1 Absatz 1 gilt
der Teil des Kapitals, der Emissionsagien, der anlässlich der Ausgabe der Teil des Kapitals, der Emissionsagien, der anlässlich der Ausgabe
von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge oder anderer Geld- oder von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge oder anderer Geld- oder
Sacheinlagen, der zuvor in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr Sacheinlagen, der zuvor in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr
abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für
das die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, das die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt,
tatsächlich eingezahlt wurde und in diesem Zeitraum nicht Gegenstand tatsächlich eingezahlt wurde und in diesem Zeitraum nicht Gegenstand
einer Rückzahlung oder Herabsetzung war, als eingezahltes Kapital im einer Rückzahlung oder Herabsetzung war, als eingezahltes Kapital im
Sinne von Artikel 184 unter den in den Absätzen 1 bis 3 dieses Sinne von Artikel 184 unter den in den Absätzen 1 bis 3 dieses
Artikels erwähnten Bedingungen. Artikels erwähnten Bedingungen.
2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder 2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder
nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die
juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich
auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen
wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die
juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als
bereits besteuerte Rücklagen. bereits besteuerte Rücklagen.
3. Neubewertungsrücklagen und Kapitalzuschüsse, die die juristische 3. Neubewertungsrücklagen und Kapitalzuschüsse, die die juristische
Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das
Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde,
das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische
Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden nur von der Steuer Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, werden nur von der Steuer
befreit, wenn sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten befreit, wenn sie auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten
gebucht bleiben und nicht als Grundlage für irgendwelche Entlohnungen gebucht bleiben und nicht als Grundlage für irgendwelche Entlohnungen
oder Zuerkennungen dienen. oder Zuerkennungen dienen.
4. Kosten, die die juristische Person tatsächlich in einem Steuerjahr 4. Kosten, die die juristische Person tatsächlich in einem Steuerjahr
trägt, das ab dem ersten Tag des Steuerjahres beginnt, für das die trägt, das ab dem ersten Tag des Steuerjahres beginnt, für das die
juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die
Gegenstand einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen im Sinne Gegenstand einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen im Sinne
des Buchhaltungsgesetzes waren, die in einem Steuerjahr gebildet des Buchhaltungsgesetzes waren, die in einem Steuerjahr gebildet
wurde, für das die juristische Person der Steuer der juristischen wurde, für das die juristische Person der Steuer der juristischen
Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das
Steuerjahr, in dem sie tatsächlich getragen wurden, sofern die Steuerjahr, in dem sie tatsächlich getragen wurden, sofern die
Bedingungen von Artikel 49 erfüllt sind. Bedingungen von Artikel 49 erfüllt sind.
5. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die juristische Person im Sinne 5. Endgültige Verluste aus Aktiva, die die juristische Person im Sinne
von Artikel 49 in einem Steuerjahr erwirtschaftet hat, für das die von Artikel 49 in einem Steuerjahr erwirtschaftet hat, für das die
juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, und die
Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem Steuerjahr gebucht Gegenstand einer Wertminderung waren, die in einem Steuerjahr gebucht
wurde, für das die juristische Person der Steuer der juristischen wurde, für das die juristische Person der Steuer der juristischen
Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das Personen unterlag, sind als Werbungskosten abzugsfähig für das
Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden. Steuerjahr, in dem sie erwirtschaftet wurden.
6. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der 6. Abschreibungen, Minderwerte oder Mehrwerte, die bei der
juristischen Person in Bezug auf ihre Aktiva zu berücksichtigen sind, juristischen Person in Bezug auf ihre Aktiva zu berücksichtigen sind,
werden bestimmt, als ob die juristische Person der Gesellschaftssteuer werden bestimmt, als ob die juristische Person der Gesellschaftssteuer
immer unterlegen hätte. immer unterlegen hätte.
7. Vorherige Verluste der juristischen Person, die in den 7. Vorherige Verluste der juristischen Person, die in den
Jahresabschluss aufgenommen worden sind, der sich auf das Jahresabschluss aufgenommen worden sind, der sich auf das
Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde,
das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die juristische
Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht berücksichtigt Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, dürfen nicht berücksichtigt
werden, um die Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre festzulegen, für werden, um die Besteuerungsgrundlage der Steuerjahre festzulegen, für
die die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt. die die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt.
Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung führt Die Rücknahme einer in Absatz 1 erwähnten Wertminderung führt
gegebenenfalls zu einer Erhöhung in Höhe des Betrags dieser Rücknahme gegebenenfalls zu einer Erhöhung in Höhe des Betrags dieser Rücknahme
der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden der Anfangssituation der besteuerten Rücklagen des betreffenden
Steuerjahres. Steuerjahres.
Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums, Werden bei der Prüfung der Buchhaltung eines Besteuerungszeitraums,
für den die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, in für den die juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, in
Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva oder Artikel 24 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Unterbewertungen von Aktiva oder
Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in Abweichung von Überbewertungen von Passiva festgestellt, gelten sie in Abweichung von
Artikel 361 nicht als Gewinne dieses Besteuerungszeitraums unter der Artikel 361 nicht als Gewinne dieses Besteuerungszeitraums unter der
Bedingung, dass die juristische Person den Nachweis erbringt, dass sie Bedingung, dass die juristische Person den Nachweis erbringt, dass sie
ihren Ursprung in einem Besteuerungszeitraum haben, für den sie der ihren Ursprung in einem Besteuerungszeitraum haben, für den sie der
Steuer der juristischen Personen unterlag." Steuer der juristischen Personen unterlag."
Art. 3 - Artikel 26 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014, Art. 3 - Artikel 26 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014,
ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird aufgehoben. ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird aufgehoben.
Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 sind ab dem Steuerjahr anwendbar, das Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 sind ab dem Steuerjahr anwendbar, das
sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1. sich auf einen Besteuerungszeitraum bezieht, der frühestens am 1.
Januar 2019 beginnt. Januar 2019 beginnt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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