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Vue multilingue de Loi du 17/03/2013
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Loi réformant les régimes d'incapacité et instaurant un nouveau statut de protection conforme à la dignité humaine. - Traduction allemande d'extraits Wet tot hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling van een nieuwe beschermingsstatus die strookt met de menselijke waardigheid. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 2013. - Loi réformant les régimes d'incapacité et instaurant un nouveau statut de protection conforme à la dignité humaine. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 2013. - Wet tot hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling van een nieuwe beschermingsstatus die strookt met de menselijke waardigheid. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 204
articles 204 à 207, 211 à 213 et 217 et 218 de la loi du 17 mars 2013 tot 207, 211 tot 213 en 217 en 218 van de wet van 17 maart 2013 tot
réformant les régimes d'incapacité et instaurant un nouveau statut de hervorming van de regelingen inzake onbekwaamheid en tot instelling
van een nieuwe beschermingsstatus die strookt met de menselijke
protection conforme à la dignité humaine (Moniteur belge du 14 juin waardigheid (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2013).
2013). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform der Regelungen in Sachen 17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform der Regelungen in Sachen
Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde
wahrenden Schutzstatus wahrenden Schutzstatus
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
Art. 204 - In Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Art. 204 - In Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen,
abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994, 25. März 2003, 27. abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994, 25. März 2003, 27.
Dezember 2006 und 9. Mai 2007, wird eine Nr. 9/1 mit folgendem Dezember 2006 und 9. Mai 2007, wird eine Nr. 9/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"9/1. Name, Vorname und Adresse des Betreuers für das Vermögen oder "9/1. Name, Vorname und Adresse des Betreuers für das Vermögen oder
der Person, von der in der Entscheidung, die in Artikel 1249/1 des der Person, von der in der Entscheidung, die in Artikel 1249/1 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnt ist, die Rede ist,". Gerichtsgesetzbuches erwähnt ist, die Rede ist,".
KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die
Erfindungspatente Erfindungspatente
Art. 205 - In Artikel 60 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. März 1984 über Art. 205 - In Artikel 60 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. März 1984 über
die Erfindungspatente, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. die Erfindungspatente, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10.
Januar 2011, werden die Wörter "nicht entmündigt oder unter Januar 2011, werden die Wörter "nicht entmündigt oder unter
gerichtlichem Beistand gestellt sein" durch die Wörter "nicht gerichtlichem Beistand gestellt sein" durch die Wörter "nicht
Gegenstand einer in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Gegenstand einer in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten
gerichtlichen Schutzmaßnahme sein" ersetzt. gerichtlichen Schutzmaßnahme sein" ersetzt.
Art. 206 - In Artikel 66 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes werden die Art. 206 - In Artikel 66 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes werden die
Wörter "oder entmündigt oder unter gerichtlichen Beistand gestellt Wörter "oder entmündigt oder unter gerichtlichen Beistand gestellt
worden ist" durch die Wörter "oder Gegenstand einer in Artikel 492/1 worden ist" durch die Wörter "oder Gegenstand einer in Artikel 492/1
des Zivilgesetzbuches erwähnten gerichtlichen Schutzmaßnahme ist" des Zivilgesetzbuches erwähnten gerichtlichen Schutzmaßnahme ist"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzbuches über die belgische KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit
Art. 207 - In Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzbuches über die belgische Art. 207 - In Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit werden die Wörter "vorläufiger Pfleger" durch das Staatsangehörigkeit werden die Wörter "vorläufiger Pfleger" durch das
Wort "Betreuer" ersetzt. Wort "Betreuer" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 16 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 16 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 211 - Artikel 93 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 211 - Artikel 93 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In Buchstabe a) werden die Wörter "oder Entmündigten, wenn der 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "oder Entmündigten, wenn der
Familienrat oder eine Gerichtsinstanz diese Abtretung erlaubt hat" Familienrat oder eine Gerichtsinstanz diese Abtretung erlaubt hat"
durch die Wörter ", wenn eine Gerichtsinstanz diese Abtretung erlaubt durch die Wörter ", wenn eine Gerichtsinstanz diese Abtretung erlaubt
hat" ersetzt. hat" ersetzt.
2. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: 2. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:
"b) Personen, denen gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch IV Kapitel "b) Personen, denen gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch IV Kapitel
X des Gerichtsgesetzbuches aufgrund einer Sondergenehmigung des X des Gerichtsgesetzbuches aufgrund einer Sondergenehmigung des
Friedensrichters ein Betreuer zugewiesen wurde,". Friedensrichters ein Betreuer zugewiesen wurde,".
Art. 212 - Artikel 93bis Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 212 - Artikel 93bis Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und ersetzt durch das den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In Buchstabe a) werden die Wörter "oder Entmündigten, wenn der 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "oder Entmündigten, wenn der
Familienrat oder eine Gerichtsinstanz diese Abtretung erlaubt hat" Familienrat oder eine Gerichtsinstanz diese Abtretung erlaubt hat"
durch die Wörter ", wenn eine Gerichtsinstanz diese Abtretung erlaubt durch die Wörter ", wenn eine Gerichtsinstanz diese Abtretung erlaubt
hat" ersetzt. hat" ersetzt.
2. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: 2. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:
"b) Personen, denen gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch IV Kapitel "b) Personen, denen gemäß den Bestimmungen von Teil IV Buch IV Kapitel
X des Gerichtsgesetzbuches aufgrund einer Sondergenehmigung des X des Gerichtsgesetzbuches aufgrund einer Sondergenehmigung des
Friedensrichters ein Betreuer zugewiesen wurde,". Friedensrichters ein Betreuer zugewiesen wurde,".
KAPITEL 17 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die KAPITEL 17 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die
Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz
der Spieler der Spieler
Art. 213 - Artikel 54 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Art. 213 - Artikel 54 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die
Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz
der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In § 3, in dem die Nummern 4 und 5 zu den Nummern 3 beziehungsweise 1. In § 3, in dem die Nummern 4 und 5 zu den Nummern 3 beziehungsweise
4 werden, werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: 4 werden, werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt:
"2. Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches auf "2. Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches auf
Antrag ihres Betreuers geschützt werden,". Antrag ihres Betreuers geschützt werden,".
2. In § 4 Absatz 1, in dem Nr. 3 zu Nr. 2 wird, werden die Nummern 1 2. In § 4 Absatz 1, in dem Nr. 3 zu Nr. 2 wird, werden die Nummern 1
und 2 wie folgt ersetzt: und 2 wie folgt ersetzt:
"1. zu schützende Personen, für die ein Antrag gemäß Artikel 1240 des "1. zu schützende Personen, für die ein Antrag gemäß Artikel 1240 des
Gerichtsgesetzbuches eingereicht worden ist oder für die ein Protokoll Gerichtsgesetzbuches eingereicht worden ist oder für die ein Protokoll
über die Befassung von Amts wegen gemäß den Artikeln 1239 und 1247 des über die Befassung von Amts wegen gemäß den Artikeln 1239 und 1247 des
Gerichtsgesetzbuches erstellt worden ist,". Gerichtsgesetzbuches erstellt worden ist,".
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 487sexies und 3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 487sexies und
488bis e) § 1 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "in Artikel 1249 488bis e) § 1 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "in Artikel 1249
des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt. des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 19 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur KAPITEL 19 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Art. 217 - In Artikel 21 § 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 Art. 217 - In Artikel 21 § 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003
zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, werden abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, werden
die Wörter "Entmündigung oder Bestimmung eines gerichtlichen Pflegers" die Wörter "Entmündigung oder Bestimmung eines gerichtlichen Pflegers"
durch die Wörter "eine in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte durch die Wörter "eine in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte
Schutzmaßnahme" ersetzt. Schutzmaßnahme" ersetzt.
Art. 218 - In Artikel 23 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 218 - In Artikel 23 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 31. Januar 2009, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 31. Januar 2009, werden die Wörter
"mit dem ein Kaufmann - natürliche Person für unfähig erklärt oder "mit dem ein Kaufmann - natürliche Person für unfähig erklärt oder
unter Beistand eines gerichtlichen Pflegers gestellt wird oder mit dem unter Beistand eines gerichtlichen Pflegers gestellt wird oder mit dem
diese Maßnahmen aufgehoben werden" durch die Wörter "mit dem einem diese Maßnahmen aufgehoben werden" durch die Wörter "mit dem einem
Kaufmann-natürliche Person gegenüber eine in Artikel 492/1 des Kaufmann-natürliche Person gegenüber eine in Artikel 492/1 des
Zivilgesetzbuches erwähnte Schutzmaßnahme angeordnet wird oder mit dem Zivilgesetzbuches erwähnte Schutzmaßnahme angeordnet wird oder mit dem
diese Maßnahme aufgehoben wird" ersetzt. diese Maßnahme aufgehoben wird" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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