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| Loi relative à l'introduction de nouveaux régimes de travail dans les entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de invoering van nieuwe arbeidsregelingen in de ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 1987. - Loi relative à l'introduction de nouveaux régimes de travail dans les entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 1987. - Wet betreffende de invoering van nieuwe arbeidsregelingen in de ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de la loi du 17 mars 1987 relative à l'introduction de | de wet van 17 maart 1987 betreffende de invoering van nieuwe |
| nouveaux régimes de travail dans les entreprises (Moniteur belge du 12 | arbeidsregelingen in de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 12 juni |
| juin 1987), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 1987), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| - la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre | - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 |
| 1989, err. du 4 avril 1990); | december 1989, err. van 4 april 1990); |
| - la loi du 23 mars 1994 portant certaines mesures sur le plan du | - de wet van 23 maart 1994 houdende bepaalde maatregelen op |
| droit du travail contre le travail au noir (Moniteur belge du 30 mars | arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk (Belgisch Staatsblad van 30 |
| 1994, err. du 25 mai 1994); | maart 1994, err. van 25 mei 1994); |
| - la loi du 17 février 1997 relative au travail de nuit (Moniteur | - de wet van 17 februari 1997 betreffende de nachtarbeid (Belgisch |
| belge du 8 avril 1997); | Staatsblad van 8 april 1997); |
| - la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de | - de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van |
| l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); | de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998); |
| - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
| législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
| Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 17. MÄRZ 1987 - Gesetz zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den | 17. MÄRZ 1987 - Gesetz zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den |
| Unternehmen | Unternehmen |
| KAPITEL I - Neue Arbeitsregelungen | KAPITEL I - Neue Arbeitsregelungen |
| Abschnitt 1 - Anwendungsbereich | Abschnitt 1 - Anwendungsbereich |
| Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die | Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die |
| Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die bestimmt worden sind durch ein | Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die bestimmt worden sind durch ein |
| innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives | innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives |
| Arbeitsabkommen über die Einführung neuer Regelungen in Sachen | Arbeitsabkommen über die Einführung neuer Regelungen in Sachen |
| Arbeitszeitgestaltung in den Unternehmen im Hinblick auf die | Arbeitszeitgestaltung in den Unternehmen im Hinblick auf die |
| Ermöglichung der Ausweitung oder Anpassung der Betriebszeit im | Ermöglichung der Ausweitung oder Anpassung der Betriebszeit im |
| Unternehmen und die Beschäftigungsförderung gemäss den in demselben | Unternehmen und die Beschäftigungsförderung gemäss den in demselben |
| kollektiven Arbeitsabkommen festgelegten Bedingungen und Modalitäten. | kollektiven Arbeitsabkommen festgelegten Bedingungen und Modalitäten. |
| § 2 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes können | § 2 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes können |
| die in § 1 erwähnten Arbeitgeber sich nicht mehr auf die Bestimmungen | die in § 1 erwähnten Arbeitgeber sich nicht mehr auf die Bestimmungen |
| des Königlichen Erlasses Nr. 179 vom 30. Dezember 1982 über | des Königlichen Erlasses Nr. 179 vom 30. Dezember 1982 über |
| Experimente zur Anpassung der Arbeitszeit in den Unternehmen im | Experimente zur Anpassung der Arbeitszeit in den Unternehmen im |
| Hinblick auf eine Neuverteilung der verfügbaren Arbeit berufen, wobei | Hinblick auf eine Neuverteilung der verfügbaren Arbeit berufen, wobei |
| die vor diesem Datum abgeschlossenen Abkommen zur Anpassung der | die vor diesem Datum abgeschlossenen Abkommen zur Anpassung der |
| Arbeitszeit und ihre eventuellen Verlängerungen jedoch weiterhin durch | Arbeitszeit und ihre eventuellen Verlängerungen jedoch weiterhin durch |
| die Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses geregelt werden. | die Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses geregelt werden. |
| Abschnitt 2 - Zulassung der Abweichung von bestimmten | Abschnitt 2 - Zulassung der Abweichung von bestimmten |
| Gesetzesbestimmungen | Gesetzesbestimmungen |
| Art. 2 - In dem in Artikel 1 festgelegten Rahmen kann ein innerhalb | Art. 2 - In dem in Artikel 1 festgelegten Rahmen kann ein innerhalb |
| eines paritätischen Organs abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen | eines paritätischen Organs abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen |
| oder in Ermangelung eines solchen Abkommens ein innerhalb des | oder in Ermangelung eines solchen Abkommens ein innerhalb des |
| Unternehmens abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, wenn es im | Unternehmens abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, wenn es im |
| Unternehmen eine Gewerkschaftsvertretung gibt, oder in Ermangelung | Unternehmen eine Gewerkschaftsvertretung gibt, oder in Ermangelung |
| einer Gewerkschaftsvertretung die Arbeitsordnung von nachfolgenden | einer Gewerkschaftsvertretung die Arbeitsordnung von nachfolgenden |
| Gesetzesbestimmungen abweichen: | Gesetzesbestimmungen abweichen: |
| 1. von dem Verbot der Sonntagsarbeit und der Frist für die Gewährung | 1. von dem Verbot der Sonntagsarbeit und der Frist für die Gewährung |
| der Ausgleichsruhe, wie in Artikel 11 Absatz 1 beziehungsweise Artikel | der Ausgleichsruhe, wie in Artikel 11 Absatz 1 beziehungsweise Artikel |
| 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit vorgesehen, | 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit vorgesehen, |
| 2. [von dem in Artikel 35 desselben Gesetzes vorgesehenen | 2. [von dem in Artikel 35 desselben Gesetzes vorgesehenen |
| Nachtarbeitsverbot,] | Nachtarbeitsverbot,] |
| 3. von den in den Artikeln 19 Absatz 1, 20, 20bis und 27 desselben | 3. von den in den Artikeln 19 Absatz 1, 20, 20bis und 27 desselben |
| Gesetzes vorgesehenen Arbeitszeitgrenzen, unter der Bedingung, dass | Gesetzes vorgesehenen Arbeitszeitgrenzen, unter der Bedingung, dass |
| die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreitet und dass die | die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreitet und dass die |
| Überschreitungen der in den vorerwähnten Artikeln 19 Absatz 1, 20, | Überschreitungen der in den vorerwähnten Artikeln 19 Absatz 1, 20, |
| 20bis und 27 festgelegten Grenzen den in Artikel 26bis § 1 desselben | 20bis und 27 festgelegten Grenzen den in Artikel 26bis § 1 desselben |
| Gesetzes festgelegten Bedingungen unterliegen, | Gesetzes festgelegten Bedingungen unterliegen, |
| 4. von dem Verbot, Bauarbeiten in bestimmten in Artikel 4 des Gesetzes | 4. von dem Verbot, Bauarbeiten in bestimmten in Artikel 4 des Gesetzes |
| vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten erwähnten | vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten erwähnten |
| Zeiträumen durchzuführen, | Zeiträumen durchzuführen, |
| 5. von dem Verbot der Feiertagsarbeit, von der Verpflichtung, die | 5. von dem Verbot der Feiertagsarbeit, von der Verpflichtung, die |
| Feiertage, die mit einem Sonntag oder einem gewöhnlichen | Feiertage, die mit einem Sonntag oder einem gewöhnlichen |
| Inaktivitätstag zusammenfallen, durch einen gewöhnlichen Aktivitätstag | Inaktivitätstag zusammenfallen, durch einen gewöhnlichen Aktivitätstag |
| zu ersetzen, und von der Verpflichtung, die Ausgleichsruhe, die nach | zu ersetzen, und von der Verpflichtung, die Ausgleichsruhe, die nach |
| einer an einem Feiertag geleisteten Arbeit gewährt wird, auf die | einer an einem Feiertag geleisteten Arbeit gewährt wird, auf die |
| Arbeitszeit anzurechnen, wie in den Artikeln 4, 6, 10 und 11 Absatz 4 | Arbeitszeit anzurechnen, wie in den Artikeln 4, 6, 10 und 11 Absatz 4 |
| des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage vorgesehen; eine | des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage vorgesehen; eine |
| Abweichung von den Artikeln 4 und 10 hat automatisch eine Abweichung | Abweichung von den Artikeln 4 und 10 hat automatisch eine Abweichung |
| von den Artikeln 6 und 11 Absatz 4 zur Folge; im Falle einer | von den Artikeln 6 und 11 Absatz 4 zur Folge; im Falle einer |
| Abweichung von Artikel 11 Absatz 4 muss die Ausgleichsruhe gemäss dem | Abweichung von Artikel 11 Absatz 4 muss die Ausgleichsruhe gemäss dem |
| Verfahren von Artikel 8 festgelegt werden; die Inanspruchnahme dieser | Verfahren von Artikel 8 festgelegt werden; die Inanspruchnahme dieser |
| Abweichungen darf keine Verringerung der durch oder aufgrund von | Abweichungen darf keine Verringerung der durch oder aufgrund von |
| Artikel 4 festgelegten Anzahl Feiertage zur Folge haben. | Artikel 4 festgelegten Anzahl Feiertage zur Folge haben. |
| [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. |
| Februar 1997 (B.S. vom 8. April 1997)] | Februar 1997 (B.S. vom 8. April 1997)] |
| Abschnitt 3 - Modalitäten für die Anwendung neuer Arbeitsregelungen | Abschnitt 3 - Modalitäten für die Anwendung neuer Arbeitsregelungen |
| Art. 3 - In Abweichung von Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 16. März | Art. 3 - In Abweichung von Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 16. März |
| 1971 wird die Arbeit, die unter Einhaltung der Bedingungen und | 1971 wird die Arbeit, die unter Einhaltung der Bedingungen und |
| Grenzen, die auf die neue Arbeitsregelung anwendbar sind, und | Grenzen, die auf die neue Arbeitsregelung anwendbar sind, und |
| insbesondere unter Einhaltung von Artikel 38bis desselben Gesetzes | insbesondere unter Einhaltung von Artikel 38bis desselben Gesetzes |
| geleistet wird, nicht als Überarbeit betrachtet. | geleistet wird, nicht als Überarbeit betrachtet. |
| Art. 4 - § 1 - Die Entlohnung, die wegen des in Artikel 52 § 1 Absatz | Art. 4 - § 1 - Die Entlohnung, die wegen des in Artikel 52 § 1 Absatz |
| 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen | 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen |
| Karenztages ausfällt, entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der | Karenztages ausfällt, entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der |
| Entlohnung für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des | Entlohnung für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des |
| betreffenden Arbeitnehmers. | betreffenden Arbeitnehmers. |
| § 2 - Die Entlohnung, die für einen in Artikel 30 des vorerwähnten | § 2 - Die Entlohnung, die für einen in Artikel 30 des vorerwähnten |
| Gesetzes vom 3. Juli 1978 erwähnten Abwesenheitstag geschuldet wird, | Gesetzes vom 3. Juli 1978 erwähnten Abwesenheitstag geschuldet wird, |
| entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Entlohnung für die | entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Entlohnung für die |
| durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers. | durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers. |
| § 3 - Artikel 56 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 | § 3 - Artikel 56 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 |
| ist nicht anwendbar auf die in den Artikeln 49, 51, 52, 54 und 55 | ist nicht anwendbar auf die in den Artikeln 49, 51, 52, 54 und 55 |
| erwähnten Fälle. | erwähnten Fälle. |
| § 4 - Die für einen Feiertag in Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes | § 4 - Die für einen Feiertag in Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes |
| vom 4. Januar 1974 über die Feiertage geschuldete Entlohnung | vom 4. Januar 1974 über die Feiertage geschuldete Entlohnung |
| entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Entlohnung für die | entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Entlohnung für die |
| durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers. | durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers. |
| § 5 - In den durch die Paragraphen 1, 2 und 4 des vorliegenden | § 5 - In den durch die Paragraphen 1, 2 und 4 des vorliegenden |
| Artikels erwähnten Fällen muss eine Fünftel oder ein Sechstel der | Artikels erwähnten Fällen muss eine Fünftel oder ein Sechstel der |
| Entlohnung angewandt werden, je nachdem, ob die normale | Entlohnung angewandt werden, je nachdem, ob die normale |
| Arbeitsregelung der anderen Arbeitnehmer des Unternehmens oder, in | Arbeitsregelung der anderen Arbeitnehmer des Unternehmens oder, in |
| Ermangelung Letzterer, der in den Unternehmen des gleichen | Ermangelung Letzterer, der in den Unternehmen des gleichen |
| Beschäftigungszweiges beschäftigten Arbeitnehmer fünf oder sechs Tage | Beschäftigungszweiges beschäftigten Arbeitnehmer fünf oder sechs Tage |
| pro Woche beträgt. | pro Woche beträgt. |
| Art. 5 - Wenn ein kollektives Arbeitsabkommen gemäss dem Gesetz vom 5. | Art. 5 - Wenn ein kollektives Arbeitsabkommen gemäss dem Gesetz vom 5. |
| Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die | Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die |
| paritätischen Kommissionen innerhalb eines paritätischen Organs | paritätischen Kommissionen innerhalb eines paritätischen Organs |
| abgeschlossen wird, kann in diesem Abkommen für die Einführung der in | abgeschlossen wird, kann in diesem Abkommen für die Einführung der in |
| Artikel 1 erwähnten neuen Arbeitsregelungen ein Verfahren zur | Artikel 1 erwähnten neuen Arbeitsregelungen ein Verfahren zur |
| Abänderung der Arbeitsordnung, das von den Artikeln 11 und 12 des | Abänderung der Arbeitsordnung, das von den Artikeln 11 und 12 des |
| Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen | Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen |
| abweicht, festgelegt werden. | abweicht, festgelegt werden. |
| Art. 6 - In Ermangelung eines innerhalb eines paritätischen Organs | Art. 6 - In Ermangelung eines innerhalb eines paritätischen Organs |
| abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens können, wenn es im | abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens können, wenn es im |
| Unternehmen eine Gewerkschaftsvertretung gibt, die in Artikel 1 | Unternehmen eine Gewerkschaftsvertretung gibt, die in Artikel 1 |
| erwähnten neuen Arbeitsregelungen nur eingeführt werden, indem | erwähnten neuen Arbeitsregelungen nur eingeführt werden, indem |
| zwischen dem Arbeitgeber und allen repräsentativen | zwischen dem Arbeitgeber und allen repräsentativen |
| Arbeitnehmerorganisationen, die in der Gewerkschaftsvertretung | Arbeitnehmerorganisationen, die in der Gewerkschaftsvertretung |
| vertreten sind, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes | vertreten sind, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes |
| vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die | vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die |
| paritätischen Kommissionen abgeschlossen wird. | paritätischen Kommissionen abgeschlossen wird. |
| In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April | In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April |
| 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die die Arbeitsordnung | 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die die Arbeitsordnung |
| abändernden Bestimmungen dieses kollektiven Arbeitsabkommens ab | abändernden Bestimmungen dieses kollektiven Arbeitsabkommens ab |
| Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei des | Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei des |
| Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit in diese Ordnung | Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit in diese Ordnung |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 7 - In Ermangelung eines innerhalb eines paritätischen Organs | Art. 7 - In Ermangelung eines innerhalb eines paritätischen Organs |
| abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens und wenn es im | abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens und wenn es im |
| Unternehmen keine Gewerkschaftsvertretung gibt, kann die Einführung | Unternehmen keine Gewerkschaftsvertretung gibt, kann die Einführung |
| der in Artikel 1 erwähnten neuen Arbeitsregelungen nur unter | der in Artikel 1 erwähnten neuen Arbeitsregelungen nur unter |
| Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens erfolgen. | Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens erfolgen. |
| Jeder vom Arbeitgeber erstellte Entwurf in Bezug auf die Organisation | Jeder vom Arbeitgeber erstellte Entwurf in Bezug auf die Organisation |
| einer neuen Arbeitsregelung wird jedem Arbeitnehmer schriftlich | einer neuen Arbeitsregelung wird jedem Arbeitnehmer schriftlich |
| mitgeteilt. Er umfasst mindestens die Angaben in Bezug auf die | mitgeteilt. Er umfasst mindestens die Angaben in Bezug auf die |
| Arbeitszeit, die Arbeitsstundenpläne, die Pausen, die Ruhezeiten, die | Arbeitszeit, die Arbeitsstundenpläne, die Pausen, die Ruhezeiten, die |
| Modalitäten für die Zahlung der Entlohnung und die Modalitäten in | Modalitäten für die Zahlung der Entlohnung und die Modalitäten in |
| puncto Auswirkung auf die Beschäftigung. | puncto Auswirkung auf die Beschäftigung. |
| Während acht Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung stellt der | Während acht Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung stellt der |
| Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Register zur Verfügung, in das sie | Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Register zur Verfügung, in das sie |
| ihre Bemerkungen eintragen können. | ihre Bemerkungen eintragen können. |
| Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber den Entwurf und das | Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber den Entwurf und das |
| Register zur Einsichtnahme an den Vorsitzenden der zuständigen | Register zur Einsichtnahme an den Vorsitzenden der zuständigen |
| paritätischen Kommission, der ihm sofort den Empfang davon bestätigt | paritätischen Kommission, der ihm sofort den Empfang davon bestätigt |
| und eine Abschrift des Entwurfs und der im Register enthaltenen | und eine Abschrift des Entwurfs und der im Register enthaltenen |
| Bemerkungen an die innerhalb der paritätischen Kommission vertretenen | Bemerkungen an die innerhalb der paritätischen Kommission vertretenen |
| Organisationen weiterleitet. | Organisationen weiterleitet. |
| Ab dieser Empfangsbestätigung verfügen die in der paritätischen | Ab dieser Empfangsbestätigung verfügen die in der paritätischen |
| Kommission vertretenen Organisationen und die Arbeitnehmer des | Kommission vertretenen Organisationen und die Arbeitnehmer des |
| Unternehmens über eine Frist von einem Monat, um dem Vorsitzenden der | Unternehmens über eine Frist von einem Monat, um dem Vorsitzenden der |
| paritätischen Kommission ihre Bemerkungen zukommen zu lassen. | paritätischen Kommission ihre Bemerkungen zukommen zu lassen. |
| Wenn keine Bemerkungen im oben erwähnten Register gemacht worden sind | Wenn keine Bemerkungen im oben erwähnten Register gemacht worden sind |
| und wenn weder die Arbeitnehmer noch die innerhalb der paritätischen | und wenn weder die Arbeitnehmer noch die innerhalb der paritätischen |
| Kommission vertretenen Organisationen dem Vorsitzenden binnen der | Kommission vertretenen Organisationen dem Vorsitzenden binnen der |
| vorgesehenen Frist Bemerkungen haben zukommen lassen, setzt Letzterer | vorgesehenen Frist Bemerkungen haben zukommen lassen, setzt Letzterer |
| den Arbeitgeber binnen acht Tagen davon in Kenntnis; die neue | den Arbeitgeber binnen acht Tagen davon in Kenntnis; die neue |
| Arbeitsregelung darf danach in Kraft treten. | Arbeitsregelung darf danach in Kraft treten. |
| Wenn die Akte hingegen Bemerkungen umfasst, teilt der Vorsitzende die | Wenn die Akte hingegen Bemerkungen umfasst, teilt der Vorsitzende die |
| Akte sofort der paritätischen Kommission mit und setzt den Arbeitgeber | Akte sofort der paritätischen Kommission mit und setzt den Arbeitgeber |
| binnen der gleichen wie in Absatz 6 erwähnten Frist von acht Tagen | binnen der gleichen wie in Absatz 6 erwähnten Frist von acht Tagen |
| davon in Kenntnis, dass Bemerkungen formuliert worden sind. | davon in Kenntnis, dass Bemerkungen formuliert worden sind. |
| In Ermangelung der in Absatz 6 und Absatz 7 vorgesehenen Mitteilung | In Ermangelung der in Absatz 6 und Absatz 7 vorgesehenen Mitteilung |
| binnen der festgelegten Frist tritt die neue Arbeitsregelung nach | binnen der festgelegten Frist tritt die neue Arbeitsregelung nach |
| Ablauf dieser Frist in Kraft. | Ablauf dieser Frist in Kraft. |
| Die paritätische Kommission verfügt über eine Frist von zwei Monaten | Die paritätische Kommission verfügt über eine Frist von zwei Monaten |
| ab der Mitteilung der Akte an die paritätische Kommission, um auf mit | ab der Mitteilung der Akte an die paritätische Kommission, um auf mit |
| Gründen versehene Weise über die Akte zu befinden. Ihre Zuständigkeit | Gründen versehene Weise über die Akte zu befinden. Ihre Zuständigkeit |
| ist streng darauf begrenzt nachzuprüfen, ob der ihr vorgelegte Entwurf | ist streng darauf begrenzt nachzuprüfen, ob der ihr vorgelegte Entwurf |
| gemäss den Bedingungen, die durch vorliegendes Gesetz und durch das | gemäss den Bedingungen, die durch vorliegendes Gesetz und durch das |
| innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossene kollektive | innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossene kollektive |
| Arbeitsabkommen festgelegt worden sind, erstellt worden ist. | Arbeitsabkommen festgelegt worden sind, erstellt worden ist. |
| Der Entwurf wird in den folgenden beiden Fällen abgelehnt: | Der Entwurf wird in den folgenden beiden Fällen abgelehnt: |
| - wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich in diesem Sinne | - wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich in diesem Sinne |
| aussprechen, | aussprechen, |
| - wenn die Gesamtheit der anwesenden Mitglieder, die entweder die | - wenn die Gesamtheit der anwesenden Mitglieder, die entweder die |
| Arbeitgeberorganisationen oder die Arbeitnehmerorganisationen | Arbeitgeberorganisationen oder die Arbeitnehmerorganisationen |
| vertreten, sich in diesem Sinne aussprechen. | vertreten, sich in diesem Sinne aussprechen. |
| Der Vorsitzende setzt den Arbeitgeber binnen einer Frist von acht | Der Vorsitzende setzt den Arbeitgeber binnen einer Frist von acht |
| Tagen von der Entscheidung der paritätischen Kommission in Kenntnis. | Tagen von der Entscheidung der paritätischen Kommission in Kenntnis. |
| In Ermangelung einer solchen Mitteilung tritt die neue Arbeitsregelung | In Ermangelung einer solchen Mitteilung tritt die neue Arbeitsregelung |
| nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nach dem Datum in Kraft, an dem | nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nach dem Datum in Kraft, an dem |
| die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, binnen der die paritätische | die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, binnen der die paritätische |
| Kommission befinden musste. | Kommission befinden musste. |
| In Abweichung von Artikel 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 wird die | In Abweichung von Artikel 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 wird die |
| Arbeitsordnung mit der neuen Arbeitsregelung, die gemäss dem | Arbeitsordnung mit der neuen Arbeitsregelung, die gemäss dem |
| vorangehenden Verfahren angenommen worden ist, in Einklang gebracht. | vorangehenden Verfahren angenommen worden ist, in Einklang gebracht. |
| Art. 8 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. | Art. 8 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. |
| April 1965 und Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | April 1965 und Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
| kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen darf | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen darf |
| individuell nicht von den Bestimmungen der Arbeitsordnung, die gemäss | individuell nicht von den Bestimmungen der Arbeitsordnung, die gemäss |
| dem in den Artikeln 6 und 7 oder aufgrund von Artikel 5 festgelegten | dem in den Artikeln 6 und 7 oder aufgrund von Artikel 5 festgelegten |
| Verfahren abgeändert worden sind, abgewichen werden. | Verfahren abgeändert worden sind, abgewichen werden. |
| Art. 9 - Wenn im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eine neue | Art. 9 - Wenn im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eine neue |
| Arbeitsregelung in ein Unternehmen eingeführt wird, wird die | Arbeitsregelung in ein Unternehmen eingeführt wird, wird die |
| Entlohnung der Arbeitnehmer gemäss Artikel 9bis des Gesetzes vom 12. | Entlohnung der Arbeitnehmer gemäss Artikel 9bis des Gesetzes vom 12. |
| April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer gezahlt. | April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer gezahlt. |
| Der Arbeitnehmer wird gemäss Artikel 9quater desselben Gesetzes über | Der Arbeitnehmer wird gemäss Artikel 9quater desselben Gesetzes über |
| den Stand seiner Leistungen im Verhältnis zur Tages- und | den Stand seiner Leistungen im Verhältnis zur Tages- und |
| Wochenarbeitszeit, die er leisten muss, informiert werden. | Wochenarbeitszeit, die er leisten muss, informiert werden. |
| Abschnitt 4 - Überwachung | Abschnitt 4 - Überwachung |
| Art. 10 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 10 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
| überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des | überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des |
| vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
| Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des |
| Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] |
| [Art. 10 ersetzt durch Art. 216 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. | [Art. 10 ersetzt durch Art. 216 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. |
| vom 30. Dezember 1989)] | vom 30. Dezember 1989)] |
| Art. 11 - 13 - [...] | Art. 11 - 13 - [...] |
| [Art. 11 bis 13 aufgehoben durch Art. 216 § 2 des G. vom 22. Dezember | [Art. 11 bis 13 aufgehoben durch Art. 216 § 2 des G. vom 22. Dezember |
| 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] | 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] |
| Abschnitt 5 - Strafbestimmungen | Abschnitt 5 - Strafbestimmungen |
| Art. 14 - Unbeschadet des Artikels 269 und der Artikel 271 bis 274 des | Art. 14 - Unbeschadet des Artikels 269 und der Artikel 271 bis 274 des |
| Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis |
| zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder | zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder |
| mit nur einer dieser Strafen belegt: | mit nur einer dieser Strafen belegt: |
| 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die | 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die |
| Bestimmungen der Artikel 2 bis 9 nicht einhalten, | Bestimmungen der Artikel 2 bis 9 nicht einhalten, |
| 2. jeder, der die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte | 2. jeder, der die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte |
| Überwachung behindert. | Überwachung behindert. |
| [Art. 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. | [Art. 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. |
| 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] | 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
| Art. 15 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe | Art. 15 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe |
| auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. | auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. |
| Art. 16 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der | Art. 16 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der |
| Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt | Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt |
| worden sind. | worden sind. |
| Art. 17 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 17 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| ausser Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, finden | ausser Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, finden |
| Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten. | Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten. |
| § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches findet Anwendung auf | § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches findet Anwendung auf |
| die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten, ohne dass der Betrag | die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten, ohne dass der Betrag |
| der Geldbusse 40 % des in vorliegendem Gesetz erwähnten Mindestbetrags | der Geldbusse 40 % des in vorliegendem Gesetz erwähnten Mindestbetrags |
| unterschreiten darf.] | unterschreiten darf.] |
| [Art. 17 ersetzt durch Art. 112 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom | [Art. 17 ersetzt durch Art. 112 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom |
| 19. Februar 1998)] | 19. Februar 1998)] |
| Art. 18 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die | Art. 18 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung |
| ergangenen Erlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass | ergangenen Erlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass |
| der Klage war. | der Klage war. |
| [Art. 18 abgeändert durch Art. 25 § 2 Nr. 9 des G. vom 23. März 1994 | [Art. 18 abgeändert durch Art. 25 § 2 Nr. 9 des G. vom 23. März 1994 |
| (B.S. vom 30. März 1994)] | (B.S. vom 30. März 1994)] |
| KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
| Arbeit | Arbeit |
| Art. 19 - 20 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 19 - 20 - [Abänderungsbestimmungen] |
| KAPITEL III - Schlussbestimmung | KAPITEL III - Schlussbestimmung |
| Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
| Monat, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | Monat, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
| worden ist, in Kraft. | worden ist, in Kraft. |