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Loi modifiant diverses lois en vue de compléter la procédure de dissolution judiciaire des sociétés. - Traduction allemande Wet tot wijziging van diverse wetten met het oog op de aanvulling van de gerechtelijke ontbindingsprocedure van vennootschappen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2017. - Loi modifiant diverses lois en vue de compléter la procédure de dissolution judiciaire des sociétés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mai 2017 modifiant diverses lois en vue de compléter la procédure de dissolution judiciaire des sociétés (Moniteur belge du 12 FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2017. - Wet tot wijziging van diverse wetten met het oog op de aanvulling van de gerechtelijke ontbindingsprocedure van vennootschappen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 mei 2017 tot wijziging van diverse wetten met het oog op de aanvulling van de gerechtelijke ontbindingsprocedure van vennootschappen (Belgisch
juin 2017, err. du 22 juin 2017). Staatsblad van 12 juni 2017, err. van 22 juni 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze im Hinblick 17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze im Hinblick
auf die Ergänzung des Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung von auf die Ergänzung des Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung von
Gesellschaften Gesellschaften
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober
1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner
geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten
auszuüben auszuüben
Art. 2 - In den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über Art. 2 - In den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über
das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende
gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten
auszuüben, wird ein Artikel 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: auszuüben, wird ein Artikel 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 3quater - Wenn sich herausstellt, dass die Verwalter und "Art. 3quater - Wenn sich herausstellt, dass die Verwalter und
Geschäftsführer einer juristischen Person es ohne rechtmäßige Geschäftsführer einer juristischen Person es ohne rechtmäßige
Verhinderung versäumt haben, den in Artikel 182/1 des Verhinderung versäumt haben, den in Artikel 182/1 des
Gesellschaftsgesetzbuches auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, Gesellschaftsgesetzbuches auferlegten Verpflichtungen nachzukommen,
kann das Handelsgericht, das die gerichtliche Auflösung einer kann das Handelsgericht, das die gerichtliche Auflösung einer
juristischen Person ausspricht, oder das Handelsgericht Brüssel, wenn juristischen Person ausspricht, oder das Handelsgericht Brüssel, wenn
die Auflösung im Ausland ausgesprochen wurde, diesen Personen durch die Auflösung im Ausland ausgesprochen wurde, diesen Personen durch
ein mit Gründen versehenes Urteil das Verbot auferlegen, selbst oder ein mit Gründen versehenes Urteil das Verbot auferlegen, selbst oder
durch eine Mittelsperson Ämter als Verwalter, Kommissar oder durch eine Mittelsperson Ämter als Verwalter, Kommissar oder
Geschäftsführer einer juristischen Person, jegliche Ämter, bei denen Geschäftsführer einer juristischen Person, jegliche Ämter, bei denen
die Vollmacht verliehen wird, Verpflichtungen für eine juristische die Vollmacht verliehen wird, Verpflichtungen für eine juristische
Person einzugehen, Ämter einer mit der Geschäftsführung einer Person einzugehen, Ämter einer mit der Geschäftsführung einer
Niederlassung in Belgien beauftragten Person, wie in Artikel 59 des Niederlassung in Belgien beauftragten Person, wie in Artikel 59 des
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, oder den Beruf als Börsenmakler Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, oder den Beruf als Börsenmakler
oder Korrespondent-Börsenmakler auszuüben. oder Korrespondent-Börsenmakler auszuüben.
Das Gericht bestimmt die Dauer dieses Verbots. Es darf nicht mehr als Das Gericht bestimmt die Dauer dieses Verbots. Es darf nicht mehr als
drei Jahre betragen. Das Gericht befindet über das Verbot bei drei Jahre betragen. Das Gericht befindet über das Verbot bei
Beendigung der Liquidation." Beendigung der Liquidation."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 3 - Artikel 764 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 3 - Artikel 764 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 29. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 29. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 Nr. 9, aufgehoben durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird a) Absatz 1 Nr. 9, aufgehoben durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"9. Klagen und Vorladungen in Anwendung von Artikel 182 § 3 des "9. Klagen und Vorladungen in Anwendung von Artikel 182 § 3 des
Gesellschaftsgesetzbuches mit Bezug auf die gerichtliche Auflösung von Gesellschaftsgesetzbuches mit Bezug auf die gerichtliche Auflösung von
Gesellschaften, die in Artikel 182 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt Gesellschaften, die in Artikel 182 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt
sind,". sind,".
b) In Absatz 4 werden die Wörter "in Absatz 1 Nr. 10" durch die Wörter b) In Absatz 4 werden die Wörter "in Absatz 1 Nr. 10" durch die Wörter
"in Absatz 1 Nr. 9 und 10" ersetzt. "in Absatz 1 Nr. 9 und 10" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 1391 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 4 - Artikel 1391 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Die Präsidenten und die Greffiers der Handelsgerichte 1. Die Wörter "Die Präsidenten und die Greffiers der Handelsgerichte
können" werden durch die Wörter "Die Magistrate und Greffiers der können" werden durch die Wörter "Die Magistrate und Greffiers der
Handelsgerichte und die Handelsrichter können unter der Aufsicht des Handelsgerichte und die Handelsrichter können unter der Aufsicht des
Präsidenten" ersetzt. Präsidenten" ersetzt.
2. Zwischen den Wörtern "die Datei der Meldungen" und den Wörtern 2. Zwischen den Wörtern "die Datei der Meldungen" und den Wörtern
"anhand einer allgemeinen oder globalen Suche" werden die Wörter "und "anhand einer allgemeinen oder globalen Suche" werden die Wörter "und
andere vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des andere vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens bestimmte Informationsquellen" eingefügt. Privatlebens bestimmte Informationsquellen" eingefügt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 KAPITEL 4 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
Art. 5 - Artikel 63 Absatz 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, Art. 5 - Artikel 63 Absatz 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2016, wird zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2016, wird
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 6 - Die Überschrift von Buch IV Titel IX Kapitel 2 des Art. 6 - Die Überschrift von Buch IV Titel IX Kapitel 2 des
Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Gerichtliche Auflösung von Gesellschaften". "Gerichtliche Auflösung von Gesellschaften".
Art. 7 - Artikel 182 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 7 - Artikel 182 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 182 - § 1 - Auf Antrag jedes Interessehabenden oder der "Art. 182 - § 1 - Auf Antrag jedes Interessehabenden oder der
Staatsanwaltschaft oder nach Mitteilung der Handelsuntersuchungskammer Staatsanwaltschaft oder nach Mitteilung der Handelsuntersuchungskammer
aufgrund von Artikel 12 § 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die aufgrund von Artikel 12 § 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die
Kontinuität der Unternehmen kann das Gericht die Auflösung einer Kontinuität der Unternehmen kann das Gericht die Auflösung einer
Gesellschaft aussprechen, die ihrer Verpflichtung, gemäß den Artikeln Gesellschaft aussprechen, die ihrer Verpflichtung, gemäß den Artikeln
98 und 100 den Jahresabschluss zu hinterlegen, nicht nachgekommen ist. 98 und 100 den Jahresabschluss zu hinterlegen, nicht nachgekommen ist.
Im Fall der Mitteilung der Handelsuntersuchungskammer kann das Gericht Im Fall der Mitteilung der Handelsuntersuchungskammer kann das Gericht
eine Regularisierungsfrist einräumen und die Akte zur Weiterverfolgung eine Regularisierungsfrist einräumen und die Akte zur Weiterverfolgung
an die Handelsuntersuchungskammer zurückverweisen oder die Auflösung an die Handelsuntersuchungskammer zurückverweisen oder die Auflösung
aussprechen. aussprechen.
Im Fall eines Antrags eines Interessehabenden oder der Im Fall eines Antrags eines Interessehabenden oder der
Staatsanwaltschaft räumt das Gericht eine Regularisierungsfrist von Staatsanwaltschaft räumt das Gericht eine Regularisierungsfrist von
mindestens drei Monaten ein und verweist die Akte zur Weiterverfolgung mindestens drei Monaten ein und verweist die Akte zur Weiterverfolgung
an die Handelsuntersuchungskammer. Bei Ablauf der Frist entscheidet an die Handelsuntersuchungskammer. Bei Ablauf der Frist entscheidet
das Gericht auf der Grundlage des Berichts der das Gericht auf der Grundlage des Berichts der
Handelsuntersuchungskammer. Handelsuntersuchungskammer.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Auflösungsklage kann erst Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Auflösungsklage kann erst
nach Ablauf einer Frist von sieben Monaten ab dem Datum des nach Ablauf einer Frist von sieben Monaten ab dem Datum des
Abschlusses des Geschäftsjahres erhoben werden. Abschlusses des Geschäftsjahres erhoben werden.
Diese Klage wird gegen die Gesellschaft erhoben. Diese Klage wird gegen die Gesellschaft erhoben.
§ 2 - Infolge der Mitteilung der Handelsuntersuchungskammer aufgrund § 2 - Infolge der Mitteilung der Handelsuntersuchungskammer aufgrund
von Artikel 12 § 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die von Artikel 12 § 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die
Kontinuität der Unternehmen kann das Gericht entweder eine Kontinuität der Unternehmen kann das Gericht entweder eine
Regularisierungsfrist einräumen und die Akte zur Weiterverfolgung an Regularisierungsfrist einräumen und die Akte zur Weiterverfolgung an
die Handelsuntersuchungskammer zurückverweisen oder die Auflösung die Handelsuntersuchungskammer zurückverweisen oder die Auflösung
einer Gesellschaft aussprechen: einer Gesellschaft aussprechen:
1. wenn diese Gesellschaft in Anwendung von Artikel III.42 § 1 Nr. 5 1. wenn diese Gesellschaft in Anwendung von Artikel III.42 § 1 Nr. 5
des Wirtschaftsgesetzbuches von Amts wegen gestrichen worden ist, des Wirtschaftsgesetzbuches von Amts wegen gestrichen worden ist,
2. wenn sie trotz zweier Vorladungen mit einem Abstand von dreißig 2. wenn sie trotz zweier Vorladungen mit einem Abstand von dreißig
Tagen - die zweite per Gerichtsbrief - nicht vor der Tagen - die zweite per Gerichtsbrief - nicht vor der
Handelsuntersuchungskammer erschienen ist, Handelsuntersuchungskammer erschienen ist,
3. wenn die Verwalter oder Geschäftsführer nicht über grundlegendes 3. wenn die Verwalter oder Geschäftsführer nicht über grundlegendes
Führungswissen oder nicht über die Berufsqualifikationen verfügen, die Führungswissen oder nicht über die Berufsqualifikationen verfügen, die
durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz für die Ausübung ihrer Tätigkeit durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz für die Ausübung ihrer Tätigkeit
vorgeschrieben sind. vorgeschrieben sind.
Diese Auflösung kann nicht ausgesprochen werden, solange ein Diese Auflösung kann nicht ausgesprochen werden, solange ein
Konkursverfahren, ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation oder Konkursverfahren, ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation oder
ein Auflösungsverfahren anhängig ist. ein Auflösungsverfahren anhängig ist.
§ 3 - Nachdem ein Bericht der Handelsuntersuchungskammer wie in § 1 § 3 - Nachdem ein Bericht der Handelsuntersuchungskammer wie in § 1
vorgesehen dem Gericht mitgeteilt wurde oder nachdem eine Akte wie in vorgesehen dem Gericht mitgeteilt wurde oder nachdem eine Akte wie in
§ 2 vorgesehen mitgeteilt wurde und sofern der Gerichtspräsident der § 2 vorgesehen mitgeteilt wurde und sofern der Gerichtspräsident der
Ansicht ist, dass die Akte weiter bearbeitet werden muss, fordert der Ansicht ist, dass die Akte weiter bearbeitet werden muss, fordert der
Gerichtspräsident den Greffier auf, die Gesellschaft per Gerichtsbrief Gerichtspräsident den Greffier auf, die Gesellschaft per Gerichtsbrief
vorzuladen, der den mit Gründen versehenen Beschluss der vorzuladen, der den mit Gründen versehenen Beschluss der
Handelsuntersuchungskammer und den Wortlaut des vorliegenden Artikels Handelsuntersuchungskammer und den Wortlaut des vorliegenden Artikels
enthält. enthält.
§ 4 - Die Auflösung ist wirksam ab dem Tag, an dem sie ausgesprochen § 4 - Die Auflösung ist wirksam ab dem Tag, an dem sie ausgesprochen
wird. wird.
Sie ist jedoch erst ab der in Artikel 74 Nr. 3 vorgeschriebenen Sie ist jedoch erst ab der in Artikel 74 Nr. 3 vorgeschriebenen
Bekanntmachung der Entscheidung und unter den in Artikel 67 Bekanntmachung der Entscheidung und unter den in Artikel 67
vorgesehenen Bedingungen Dritten gegenüber wirksam, es sei denn, die vorgesehenen Bedingungen Dritten gegenüber wirksam, es sei denn, die
Gesellschaft beweist, dass diese Dritten bereits vorher davon Kenntnis Gesellschaft beweist, dass diese Dritten bereits vorher davon Kenntnis
hatten. hatten.
§ 5 - Das Gericht kann entweder die unmittelbare Beendigung der § 5 - Das Gericht kann entweder die unmittelbare Beendigung der
Liquidation aussprechen oder die Liquidationsweise festlegen und einen Liquidation aussprechen oder die Liquidationsweise festlegen und einen
oder mehrere Liquidatoren bestellen. Wenn die Liquidation beendet ist, oder mehrere Liquidatoren bestellen. Wenn die Liquidation beendet ist,
erstattet der Liquidator dem Gericht Bericht und legt ihm erstattet der Liquidator dem Gericht Bericht und legt ihm
gegebenenfalls eine Übersicht über die Werte der Gesellschaft und ihre gegebenenfalls eine Übersicht über die Werte der Gesellschaft und ihre
Verwendung vor. Verwendung vor.
Das Gericht spricht die Beendigung der Liquidation aus. Das Gericht spricht die Beendigung der Liquidation aus.
§ 6 - In Abweichung von § 5 kann das Gericht entscheiden, keinen § 6 - In Abweichung von § 5 kann das Gericht entscheiden, keinen
Liquidator zu bestellen, sofern kein Interessehabender die Bestellung Liquidator zu bestellen, sofern kein Interessehabender die Bestellung
eines Liquidators beantragt. eines Liquidators beantragt.
Jeder Interessehabende kann innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung Jeder Interessehabende kann innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung
der Auflösung im Belgischen Staatsblatt gemäß Artikel 184 beim Gericht der Auflösung im Belgischen Staatsblatt gemäß Artikel 184 beim Gericht
die Bestellung eines Liquidators beantragen. die Bestellung eines Liquidators beantragen.
Mangels Antrag innerhalb dieser einjährigen Frist gelten die Schulden Mangels Antrag innerhalb dieser einjährigen Frist gelten die Schulden
der Gesellschaft von Amts wegen als nicht beitreibbar, kommen die der Gesellschaft von Amts wegen als nicht beitreibbar, kommen die
Aktiva von Rechts wegen dem Staat zu und gilt die Liquidation als Aktiva von Rechts wegen dem Staat zu und gilt die Liquidation als
beendet. beendet.
Die Kanzlei sorgt für die Bekanntmachung der Beendigung der Die Kanzlei sorgt für die Bekanntmachung der Beendigung der
Liquidation im Belgischen Staatsblatt. Liquidation im Belgischen Staatsblatt.
§ 7 - Aktiva, die nach Beendigung der Liquidation zum Vorschein § 7 - Aktiva, die nach Beendigung der Liquidation zum Vorschein
kommen, werden bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse kommen, werden bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
hinterlegt. Der König legt das Verfahren zur Hinterlegung der Aktiva hinterlegt. Der König legt das Verfahren zur Hinterlegung der Aktiva
und die Bestimmung dieser Aktiva bei neu auftretenden Passiva fest. und die Bestimmung dieser Aktiva bei neu auftretenden Passiva fest.
Kommen Aktiva jedoch mehr als fünf Jahre nach der Kommen Aktiva jedoch mehr als fünf Jahre nach der
Auflösungsentscheidung zum Vorschein, kommen sie von Rechts wegen dem Auflösungsentscheidung zum Vorschein, kommen sie von Rechts wegen dem
Staat zu." Staat zu."
Art. 8 - In Buch IV Titel IX Kapitel II desselben Gesetzbuches wird Art. 8 - In Buch IV Titel IX Kapitel II desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 182/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 182/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 182/1 - Verwalter und Geschäftsführer einer gerichtlich "Art. 182/1 - Verwalter und Geschäftsführer einer gerichtlich
aufgelösten Gesellschaft folgen allen Vorladungen, die sie von den aufgelösten Gesellschaft folgen allen Vorladungen, die sie von den
Liquidatoren erhalten, und erteilen ihnen alle angeforderten Liquidatoren erhalten, und erteilen ihnen alle angeforderten
Auskünfte. Auskünfte.
Verwalter und Geschäftsführer einer gerichtlich aufgelösten Verwalter und Geschäftsführer einer gerichtlich aufgelösten
Gesellschaft müssen den Liquidatoren jeglichen Adressenwechsel Gesellschaft müssen den Liquidatoren jeglichen Adressenwechsel
mitteilen." mitteilen."
Art. 9 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 182/2 mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 182/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 182/2 - Die Liquidatoren bestellen Verwalter und Geschäftsführer "Art. 182/2 - Die Liquidatoren bestellen Verwalter und Geschäftsführer
einer gerichtlich aufgelösten Gesellschaft, um in ihrem Beisein die einer gerichtlich aufgelösten Gesellschaft, um in ihrem Beisein die
Bücher und Buchungsvorgänge festzustellen und abzuschließen. Bücher und Buchungsvorgänge festzustellen und abzuschließen.
Die Liquidatoren nehmen unverzüglich die Prüfung und die Berichtigung Die Liquidatoren nehmen unverzüglich die Prüfung und die Berichtigung
der letzten hinterlegten Bilanz vor. Sie erstellen eine Bilanz gemäß der letzten hinterlegten Bilanz vor. Sie erstellen eine Bilanz gemäß
den Regeln und Grundsätzen des Buchhaltungsrechts anhand der Bücher den Regeln und Grundsätzen des Buchhaltungsrechts anhand der Bücher
und Buchungsvorgänge der gerichtlich aufgelösten Gesellschaft und der und Buchungsvorgänge der gerichtlich aufgelösten Gesellschaft und der
Auskünfte, die sie einholen können. Sie legen diese Bilanz der in Auskünfte, die sie einholen können. Sie legen diese Bilanz der in
Artikel 67 erwähnten Akte bei. Artikel 67 erwähnten Akte bei.
Die Liquidatoren können für die Erstellung der Bilanz die Hilfe eines Die Liquidatoren können für die Erstellung der Bilanz die Hilfe eines
Buchprüfers in Anspruch nehmen, sofern die Aktiva ausreichen, um Buchprüfers in Anspruch nehmen, sofern die Aktiva ausreichen, um
dadurch entstehende Kosten zu decken. dadurch entstehende Kosten zu decken.
Das Gericht kann auf Antrag der Liquidatoren die Verwalter und Das Gericht kann auf Antrag der Liquidatoren die Verwalter und
Geschäftsführer der gerichtlich aufgelösten Gesellschaft Geschäftsführer der gerichtlich aufgelösten Gesellschaft
gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Bilanzberichtigungs- und gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Bilanzberichtigungs- und
-erstellungskosten verurteilen." -erstellungskosten verurteilen."
Art. 10 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 182/3 mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 182/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 182/3 - Die Liquidatoren dürfen Verwalter oder Geschäftsführer, "Art. 182/3 - Die Liquidatoren dürfen Verwalter oder Geschäftsführer,
ihre Arbeitnehmer und jede andere Person sowohl in Bezug auf die ihre Arbeitnehmer und jede andere Person sowohl in Bezug auf die
Prüfung der Bücher und Buchungsvorgänge als auch auf Ursachen und Prüfung der Bücher und Buchungsvorgänge als auch auf Ursachen und
Umstände, die zu der gerichtlichen Auflösung geführt haben, anhören." Umstände, die zu der gerichtlichen Auflösung geführt haben, anhören."
Art. 11 - Artikel 333 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 11 - Artikel 333 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Wenn das Reinvermögen unter 6.200 EUR sinkt, kann jeder "Wenn das Reinvermögen unter 6.200 EUR sinkt, kann jeder
Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung
der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der
Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage
regularisiert." regularisiert."
Art. 12 - Artikel 432 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Art. 12 - Artikel 432 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 432 - Wenn das Reinvermögen unter 6.200 EUR sinkt, kann jeder "Art. 432 - Wenn das Reinvermögen unter 6.200 EUR sinkt, kann jeder
Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung
der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der
Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage
regularisiert." regularisiert."
Art. 13 - Artikel 634 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Art. 13 - Artikel 634 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 634 - Wenn das Reinvermögen unter 61.500 EUR sinkt, kann jeder "Art. 634 - Wenn das Reinvermögen unter 61.500 EUR sinkt, kann jeder
Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung
der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der
Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage
regularisiert." regularisiert."
Art. 14 - Artikel 666 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Art. 14 - Artikel 666 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 666 - Wenn das Reinvermögen einer in Artikel 665 erwähnten "Art. 666 - Wenn das Reinvermögen einer in Artikel 665 erwähnten
Gesellschaft unter 2.500 EUR sinkt, kann jeder Interessehabende oder Gesellschaft unter 2.500 EUR sinkt, kann jeder Interessehabende oder
die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung der Gesellschaft die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung der Gesellschaft
beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der Gesellschaft eine beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der Gesellschaft eine
zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage regularisiert." zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage regularisiert."
Art. 15 - Artikel 835 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Art. 15 - Artikel 835 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 835 - Wenn das Reinvermögen unter 6.200 EUR sinkt, kann jeder "Art. 835 - Wenn das Reinvermögen unter 6.200 EUR sinkt, kann jeder
Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung
der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der
Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage
regularisiert." regularisiert."
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die
Kontinuität der Unternehmen Kontinuität der Unternehmen
Art. 16 - Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Art. 16 - Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die
Kontinuität der Unternehmen, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai Kontinuität der Unternehmen, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai
2013, wird wie folgt abgeändert: 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "gefährdet ist" und den 1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "gefährdet ist" und den
Wörtern ", kann er den Schuldner" die Wörter "oder gemäß dem Wörtern ", kann er den Schuldner" die Wörter "oder gemäß dem
Gesellschaftsgesetzbuch die Auflösung der Gesellschaft ausgesprochen Gesellschaftsgesetzbuch die Auflösung der Gesellschaft ausgesprochen
werden kann" eingefügt. werden kann" eingefügt.
2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
" § 5 - Geht aus der Untersuchung der Situation des Schuldners hervor, " § 5 - Geht aus der Untersuchung der Situation des Schuldners hervor,
dass dieser in Konkurs befindlich ist, kann die dass dieser in Konkurs befindlich ist, kann die
Handelsuntersuchungskammer die Akte dem Prokurator des Königs Handelsuntersuchungskammer die Akte dem Prokurator des Königs
zusenden. zusenden.
Ist die Kammer der Ansicht, dass aus derselben Untersuchung Ist die Kammer der Ansicht, dass aus derselben Untersuchung
hervorgeht, dass gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch die Auflösung der hervorgeht, dass gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch die Auflösung der
Gesellschaft ausgesprochen werden kann, kann sie unbeschadet des Gesellschaft ausgesprochen werden kann, kann sie unbeschadet des
Absatzes 1 die Akte dem Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss Absatzes 1 die Akte dem Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss
zusenden, damit über die Auflösung befunden wird; in diesem Fall wird zusenden, damit über die Auflösung befunden wird; in diesem Fall wird
der mit Gründen versehene Beschluss ebenfalls dem Prokurator des der mit Gründen versehene Beschluss ebenfalls dem Prokurator des
Königs zugesandt." Königs zugesandt."
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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