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Loi modifiant diverses lois en vue de compléter la procédure de dissolution judiciaire des sociétés. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van diverse wetten met het oog op de aanvulling van de gerechtelijke ontbindingsprocedure van vennootschappen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2017. - Loi modifiant diverses lois en vue de compléter la procédure de dissolution judiciaire des sociétés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mai 2017 modifiant diverses lois en vue de compléter la procédure de dissolution judiciaire des sociétés (Moniteur belge du 12 | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2017. - Wet tot wijziging van diverse wetten met het oog op de aanvulling van de gerechtelijke ontbindingsprocedure van vennootschappen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 mei 2017 tot wijziging van diverse wetten met het oog op de aanvulling van de gerechtelijke ontbindingsprocedure van vennootschappen (Belgisch |
juin 2017, err. du 22 juin 2017). | Staatsblad van 12 juni 2017, err. van 22 juni 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze im Hinblick | 17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze im Hinblick |
auf die Ergänzung des Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung von | auf die Ergänzung des Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung von |
Gesellschaften | Gesellschaften |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober | KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober |
1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner | 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner |
geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten | geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten |
auszuüben | auszuüben |
Art. 2 - In den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über | Art. 2 - In den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über |
das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende | das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende |
gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten | gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten |
auszuüben, wird ein Artikel 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | auszuüben, wird ein Artikel 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3quater - Wenn sich herausstellt, dass die Verwalter und | "Art. 3quater - Wenn sich herausstellt, dass die Verwalter und |
Geschäftsführer einer juristischen Person es ohne rechtmäßige | Geschäftsführer einer juristischen Person es ohne rechtmäßige |
Verhinderung versäumt haben, den in Artikel 182/1 des | Verhinderung versäumt haben, den in Artikel 182/1 des |
Gesellschaftsgesetzbuches auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, | Gesellschaftsgesetzbuches auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, |
kann das Handelsgericht, das die gerichtliche Auflösung einer | kann das Handelsgericht, das die gerichtliche Auflösung einer |
juristischen Person ausspricht, oder das Handelsgericht Brüssel, wenn | juristischen Person ausspricht, oder das Handelsgericht Brüssel, wenn |
die Auflösung im Ausland ausgesprochen wurde, diesen Personen durch | die Auflösung im Ausland ausgesprochen wurde, diesen Personen durch |
ein mit Gründen versehenes Urteil das Verbot auferlegen, selbst oder | ein mit Gründen versehenes Urteil das Verbot auferlegen, selbst oder |
durch eine Mittelsperson Ämter als Verwalter, Kommissar oder | durch eine Mittelsperson Ämter als Verwalter, Kommissar oder |
Geschäftsführer einer juristischen Person, jegliche Ämter, bei denen | Geschäftsführer einer juristischen Person, jegliche Ämter, bei denen |
die Vollmacht verliehen wird, Verpflichtungen für eine juristische | die Vollmacht verliehen wird, Verpflichtungen für eine juristische |
Person einzugehen, Ämter einer mit der Geschäftsführung einer | Person einzugehen, Ämter einer mit der Geschäftsführung einer |
Niederlassung in Belgien beauftragten Person, wie in Artikel 59 des | Niederlassung in Belgien beauftragten Person, wie in Artikel 59 des |
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, oder den Beruf als Börsenmakler | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt, oder den Beruf als Börsenmakler |
oder Korrespondent-Börsenmakler auszuüben. | oder Korrespondent-Börsenmakler auszuüben. |
Das Gericht bestimmt die Dauer dieses Verbots. Es darf nicht mehr als | Das Gericht bestimmt die Dauer dieses Verbots. Es darf nicht mehr als |
drei Jahre betragen. Das Gericht befindet über das Verbot bei | drei Jahre betragen. Das Gericht befindet über das Verbot bei |
Beendigung der Liquidation." | Beendigung der Liquidation." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 3 - Artikel 764 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 3 - Artikel 764 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 29. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 29. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 Nr. 9, aufgehoben durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird | a) Absatz 1 Nr. 9, aufgehoben durch das Gesetz vom 1. Juli 2006, wird |
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"9. Klagen und Vorladungen in Anwendung von Artikel 182 § 3 des | "9. Klagen und Vorladungen in Anwendung von Artikel 182 § 3 des |
Gesellschaftsgesetzbuches mit Bezug auf die gerichtliche Auflösung von | Gesellschaftsgesetzbuches mit Bezug auf die gerichtliche Auflösung von |
Gesellschaften, die in Artikel 182 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt | Gesellschaften, die in Artikel 182 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt |
sind,". | sind,". |
b) In Absatz 4 werden die Wörter "in Absatz 1 Nr. 10" durch die Wörter | b) In Absatz 4 werden die Wörter "in Absatz 1 Nr. 10" durch die Wörter |
"in Absatz 1 Nr. 9 und 10" ersetzt. | "in Absatz 1 Nr. 9 und 10" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 1391 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 4 - Artikel 1391 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Die Präsidenten und die Greffiers der Handelsgerichte | 1. Die Wörter "Die Präsidenten und die Greffiers der Handelsgerichte |
können" werden durch die Wörter "Die Magistrate und Greffiers der | können" werden durch die Wörter "Die Magistrate und Greffiers der |
Handelsgerichte und die Handelsrichter können unter der Aufsicht des | Handelsgerichte und die Handelsrichter können unter der Aufsicht des |
Präsidenten" ersetzt. | Präsidenten" ersetzt. |
2. Zwischen den Wörtern "die Datei der Meldungen" und den Wörtern | 2. Zwischen den Wörtern "die Datei der Meldungen" und den Wörtern |
"anhand einer allgemeinen oder globalen Suche" werden die Wörter "und | "anhand einer allgemeinen oder globalen Suche" werden die Wörter "und |
andere vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | andere vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens bestimmte Informationsquellen" eingefügt. | Privatlebens bestimmte Informationsquellen" eingefügt. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 | KAPITEL 4 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 |
Art. 5 - Artikel 63 Absatz 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, | Art. 5 - Artikel 63 Absatz 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2016, wird | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2016, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches |
Art. 6 - Die Überschrift von Buch IV Titel IX Kapitel 2 des | Art. 6 - Die Überschrift von Buch IV Titel IX Kapitel 2 des |
Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Gerichtliche Auflösung von Gesellschaften". | "Gerichtliche Auflösung von Gesellschaften". |
Art. 7 - Artikel 182 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 182 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 182 - § 1 - Auf Antrag jedes Interessehabenden oder der | "Art. 182 - § 1 - Auf Antrag jedes Interessehabenden oder der |
Staatsanwaltschaft oder nach Mitteilung der Handelsuntersuchungskammer | Staatsanwaltschaft oder nach Mitteilung der Handelsuntersuchungskammer |
aufgrund von Artikel 12 § 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die | aufgrund von Artikel 12 § 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die |
Kontinuität der Unternehmen kann das Gericht die Auflösung einer | Kontinuität der Unternehmen kann das Gericht die Auflösung einer |
Gesellschaft aussprechen, die ihrer Verpflichtung, gemäß den Artikeln | Gesellschaft aussprechen, die ihrer Verpflichtung, gemäß den Artikeln |
98 und 100 den Jahresabschluss zu hinterlegen, nicht nachgekommen ist. | 98 und 100 den Jahresabschluss zu hinterlegen, nicht nachgekommen ist. |
Im Fall der Mitteilung der Handelsuntersuchungskammer kann das Gericht | Im Fall der Mitteilung der Handelsuntersuchungskammer kann das Gericht |
eine Regularisierungsfrist einräumen und die Akte zur Weiterverfolgung | eine Regularisierungsfrist einräumen und die Akte zur Weiterverfolgung |
an die Handelsuntersuchungskammer zurückverweisen oder die Auflösung | an die Handelsuntersuchungskammer zurückverweisen oder die Auflösung |
aussprechen. | aussprechen. |
Im Fall eines Antrags eines Interessehabenden oder der | Im Fall eines Antrags eines Interessehabenden oder der |
Staatsanwaltschaft räumt das Gericht eine Regularisierungsfrist von | Staatsanwaltschaft räumt das Gericht eine Regularisierungsfrist von |
mindestens drei Monaten ein und verweist die Akte zur Weiterverfolgung | mindestens drei Monaten ein und verweist die Akte zur Weiterverfolgung |
an die Handelsuntersuchungskammer. Bei Ablauf der Frist entscheidet | an die Handelsuntersuchungskammer. Bei Ablauf der Frist entscheidet |
das Gericht auf der Grundlage des Berichts der | das Gericht auf der Grundlage des Berichts der |
Handelsuntersuchungskammer. | Handelsuntersuchungskammer. |
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Auflösungsklage kann erst | Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Auflösungsklage kann erst |
nach Ablauf einer Frist von sieben Monaten ab dem Datum des | nach Ablauf einer Frist von sieben Monaten ab dem Datum des |
Abschlusses des Geschäftsjahres erhoben werden. | Abschlusses des Geschäftsjahres erhoben werden. |
Diese Klage wird gegen die Gesellschaft erhoben. | Diese Klage wird gegen die Gesellschaft erhoben. |
§ 2 - Infolge der Mitteilung der Handelsuntersuchungskammer aufgrund | § 2 - Infolge der Mitteilung der Handelsuntersuchungskammer aufgrund |
von Artikel 12 § 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die | von Artikel 12 § 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die |
Kontinuität der Unternehmen kann das Gericht entweder eine | Kontinuität der Unternehmen kann das Gericht entweder eine |
Regularisierungsfrist einräumen und die Akte zur Weiterverfolgung an | Regularisierungsfrist einräumen und die Akte zur Weiterverfolgung an |
die Handelsuntersuchungskammer zurückverweisen oder die Auflösung | die Handelsuntersuchungskammer zurückverweisen oder die Auflösung |
einer Gesellschaft aussprechen: | einer Gesellschaft aussprechen: |
1. wenn diese Gesellschaft in Anwendung von Artikel III.42 § 1 Nr. 5 | 1. wenn diese Gesellschaft in Anwendung von Artikel III.42 § 1 Nr. 5 |
des Wirtschaftsgesetzbuches von Amts wegen gestrichen worden ist, | des Wirtschaftsgesetzbuches von Amts wegen gestrichen worden ist, |
2. wenn sie trotz zweier Vorladungen mit einem Abstand von dreißig | 2. wenn sie trotz zweier Vorladungen mit einem Abstand von dreißig |
Tagen - die zweite per Gerichtsbrief - nicht vor der | Tagen - die zweite per Gerichtsbrief - nicht vor der |
Handelsuntersuchungskammer erschienen ist, | Handelsuntersuchungskammer erschienen ist, |
3. wenn die Verwalter oder Geschäftsführer nicht über grundlegendes | 3. wenn die Verwalter oder Geschäftsführer nicht über grundlegendes |
Führungswissen oder nicht über die Berufsqualifikationen verfügen, die | Führungswissen oder nicht über die Berufsqualifikationen verfügen, die |
durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz für die Ausübung ihrer Tätigkeit | durch Gesetz, Dekret oder Ordonnanz für die Ausübung ihrer Tätigkeit |
vorgeschrieben sind. | vorgeschrieben sind. |
Diese Auflösung kann nicht ausgesprochen werden, solange ein | Diese Auflösung kann nicht ausgesprochen werden, solange ein |
Konkursverfahren, ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation oder | Konkursverfahren, ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation oder |
ein Auflösungsverfahren anhängig ist. | ein Auflösungsverfahren anhängig ist. |
§ 3 - Nachdem ein Bericht der Handelsuntersuchungskammer wie in § 1 | § 3 - Nachdem ein Bericht der Handelsuntersuchungskammer wie in § 1 |
vorgesehen dem Gericht mitgeteilt wurde oder nachdem eine Akte wie in | vorgesehen dem Gericht mitgeteilt wurde oder nachdem eine Akte wie in |
§ 2 vorgesehen mitgeteilt wurde und sofern der Gerichtspräsident der | § 2 vorgesehen mitgeteilt wurde und sofern der Gerichtspräsident der |
Ansicht ist, dass die Akte weiter bearbeitet werden muss, fordert der | Ansicht ist, dass die Akte weiter bearbeitet werden muss, fordert der |
Gerichtspräsident den Greffier auf, die Gesellschaft per Gerichtsbrief | Gerichtspräsident den Greffier auf, die Gesellschaft per Gerichtsbrief |
vorzuladen, der den mit Gründen versehenen Beschluss der | vorzuladen, der den mit Gründen versehenen Beschluss der |
Handelsuntersuchungskammer und den Wortlaut des vorliegenden Artikels | Handelsuntersuchungskammer und den Wortlaut des vorliegenden Artikels |
enthält. | enthält. |
§ 4 - Die Auflösung ist wirksam ab dem Tag, an dem sie ausgesprochen | § 4 - Die Auflösung ist wirksam ab dem Tag, an dem sie ausgesprochen |
wird. | wird. |
Sie ist jedoch erst ab der in Artikel 74 Nr. 3 vorgeschriebenen | Sie ist jedoch erst ab der in Artikel 74 Nr. 3 vorgeschriebenen |
Bekanntmachung der Entscheidung und unter den in Artikel 67 | Bekanntmachung der Entscheidung und unter den in Artikel 67 |
vorgesehenen Bedingungen Dritten gegenüber wirksam, es sei denn, die | vorgesehenen Bedingungen Dritten gegenüber wirksam, es sei denn, die |
Gesellschaft beweist, dass diese Dritten bereits vorher davon Kenntnis | Gesellschaft beweist, dass diese Dritten bereits vorher davon Kenntnis |
hatten. | hatten. |
§ 5 - Das Gericht kann entweder die unmittelbare Beendigung der | § 5 - Das Gericht kann entweder die unmittelbare Beendigung der |
Liquidation aussprechen oder die Liquidationsweise festlegen und einen | Liquidation aussprechen oder die Liquidationsweise festlegen und einen |
oder mehrere Liquidatoren bestellen. Wenn die Liquidation beendet ist, | oder mehrere Liquidatoren bestellen. Wenn die Liquidation beendet ist, |
erstattet der Liquidator dem Gericht Bericht und legt ihm | erstattet der Liquidator dem Gericht Bericht und legt ihm |
gegebenenfalls eine Übersicht über die Werte der Gesellschaft und ihre | gegebenenfalls eine Übersicht über die Werte der Gesellschaft und ihre |
Verwendung vor. | Verwendung vor. |
Das Gericht spricht die Beendigung der Liquidation aus. | Das Gericht spricht die Beendigung der Liquidation aus. |
§ 6 - In Abweichung von § 5 kann das Gericht entscheiden, keinen | § 6 - In Abweichung von § 5 kann das Gericht entscheiden, keinen |
Liquidator zu bestellen, sofern kein Interessehabender die Bestellung | Liquidator zu bestellen, sofern kein Interessehabender die Bestellung |
eines Liquidators beantragt. | eines Liquidators beantragt. |
Jeder Interessehabende kann innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung | Jeder Interessehabende kann innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung |
der Auflösung im Belgischen Staatsblatt gemäß Artikel 184 beim Gericht | der Auflösung im Belgischen Staatsblatt gemäß Artikel 184 beim Gericht |
die Bestellung eines Liquidators beantragen. | die Bestellung eines Liquidators beantragen. |
Mangels Antrag innerhalb dieser einjährigen Frist gelten die Schulden | Mangels Antrag innerhalb dieser einjährigen Frist gelten die Schulden |
der Gesellschaft von Amts wegen als nicht beitreibbar, kommen die | der Gesellschaft von Amts wegen als nicht beitreibbar, kommen die |
Aktiva von Rechts wegen dem Staat zu und gilt die Liquidation als | Aktiva von Rechts wegen dem Staat zu und gilt die Liquidation als |
beendet. | beendet. |
Die Kanzlei sorgt für die Bekanntmachung der Beendigung der | Die Kanzlei sorgt für die Bekanntmachung der Beendigung der |
Liquidation im Belgischen Staatsblatt. | Liquidation im Belgischen Staatsblatt. |
§ 7 - Aktiva, die nach Beendigung der Liquidation zum Vorschein | § 7 - Aktiva, die nach Beendigung der Liquidation zum Vorschein |
kommen, werden bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | kommen, werden bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
hinterlegt. Der König legt das Verfahren zur Hinterlegung der Aktiva | hinterlegt. Der König legt das Verfahren zur Hinterlegung der Aktiva |
und die Bestimmung dieser Aktiva bei neu auftretenden Passiva fest. | und die Bestimmung dieser Aktiva bei neu auftretenden Passiva fest. |
Kommen Aktiva jedoch mehr als fünf Jahre nach der | Kommen Aktiva jedoch mehr als fünf Jahre nach der |
Auflösungsentscheidung zum Vorschein, kommen sie von Rechts wegen dem | Auflösungsentscheidung zum Vorschein, kommen sie von Rechts wegen dem |
Staat zu." | Staat zu." |
Art. 8 - In Buch IV Titel IX Kapitel II desselben Gesetzbuches wird | Art. 8 - In Buch IV Titel IX Kapitel II desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 182/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 182/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 182/1 - Verwalter und Geschäftsführer einer gerichtlich | "Art. 182/1 - Verwalter und Geschäftsführer einer gerichtlich |
aufgelösten Gesellschaft folgen allen Vorladungen, die sie von den | aufgelösten Gesellschaft folgen allen Vorladungen, die sie von den |
Liquidatoren erhalten, und erteilen ihnen alle angeforderten | Liquidatoren erhalten, und erteilen ihnen alle angeforderten |
Auskünfte. | Auskünfte. |
Verwalter und Geschäftsführer einer gerichtlich aufgelösten | Verwalter und Geschäftsführer einer gerichtlich aufgelösten |
Gesellschaft müssen den Liquidatoren jeglichen Adressenwechsel | Gesellschaft müssen den Liquidatoren jeglichen Adressenwechsel |
mitteilen." | mitteilen." |
Art. 9 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 182/2 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 182/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 182/2 - Die Liquidatoren bestellen Verwalter und Geschäftsführer | "Art. 182/2 - Die Liquidatoren bestellen Verwalter und Geschäftsführer |
einer gerichtlich aufgelösten Gesellschaft, um in ihrem Beisein die | einer gerichtlich aufgelösten Gesellschaft, um in ihrem Beisein die |
Bücher und Buchungsvorgänge festzustellen und abzuschließen. | Bücher und Buchungsvorgänge festzustellen und abzuschließen. |
Die Liquidatoren nehmen unverzüglich die Prüfung und die Berichtigung | Die Liquidatoren nehmen unverzüglich die Prüfung und die Berichtigung |
der letzten hinterlegten Bilanz vor. Sie erstellen eine Bilanz gemäß | der letzten hinterlegten Bilanz vor. Sie erstellen eine Bilanz gemäß |
den Regeln und Grundsätzen des Buchhaltungsrechts anhand der Bücher | den Regeln und Grundsätzen des Buchhaltungsrechts anhand der Bücher |
und Buchungsvorgänge der gerichtlich aufgelösten Gesellschaft und der | und Buchungsvorgänge der gerichtlich aufgelösten Gesellschaft und der |
Auskünfte, die sie einholen können. Sie legen diese Bilanz der in | Auskünfte, die sie einholen können. Sie legen diese Bilanz der in |
Artikel 67 erwähnten Akte bei. | Artikel 67 erwähnten Akte bei. |
Die Liquidatoren können für die Erstellung der Bilanz die Hilfe eines | Die Liquidatoren können für die Erstellung der Bilanz die Hilfe eines |
Buchprüfers in Anspruch nehmen, sofern die Aktiva ausreichen, um | Buchprüfers in Anspruch nehmen, sofern die Aktiva ausreichen, um |
dadurch entstehende Kosten zu decken. | dadurch entstehende Kosten zu decken. |
Das Gericht kann auf Antrag der Liquidatoren die Verwalter und | Das Gericht kann auf Antrag der Liquidatoren die Verwalter und |
Geschäftsführer der gerichtlich aufgelösten Gesellschaft | Geschäftsführer der gerichtlich aufgelösten Gesellschaft |
gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Bilanzberichtigungs- und | gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Bilanzberichtigungs- und |
-erstellungskosten verurteilen." | -erstellungskosten verurteilen." |
Art. 10 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 182/3 mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 182/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 182/3 - Die Liquidatoren dürfen Verwalter oder Geschäftsführer, | "Art. 182/3 - Die Liquidatoren dürfen Verwalter oder Geschäftsführer, |
ihre Arbeitnehmer und jede andere Person sowohl in Bezug auf die | ihre Arbeitnehmer und jede andere Person sowohl in Bezug auf die |
Prüfung der Bücher und Buchungsvorgänge als auch auf Ursachen und | Prüfung der Bücher und Buchungsvorgänge als auch auf Ursachen und |
Umstände, die zu der gerichtlichen Auflösung geführt haben, anhören." | Umstände, die zu der gerichtlichen Auflösung geführt haben, anhören." |
Art. 11 - Artikel 333 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 11 - Artikel 333 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Wenn das Reinvermögen unter 6.200 EUR sinkt, kann jeder | "Wenn das Reinvermögen unter 6.200 EUR sinkt, kann jeder |
Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung | Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung |
der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der | der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der |
Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage | Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage |
regularisiert." | regularisiert." |
Art. 12 - Artikel 432 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den | Art. 12 - Artikel 432 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 432 - Wenn das Reinvermögen unter 6.200 EUR sinkt, kann jeder | "Art. 432 - Wenn das Reinvermögen unter 6.200 EUR sinkt, kann jeder |
Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung | Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung |
der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der | der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der |
Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage | Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage |
regularisiert." | regularisiert." |
Art. 13 - Artikel 634 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den | Art. 13 - Artikel 634 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 634 - Wenn das Reinvermögen unter 61.500 EUR sinkt, kann jeder | "Art. 634 - Wenn das Reinvermögen unter 61.500 EUR sinkt, kann jeder |
Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung | Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung |
der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der | der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der |
Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage | Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage |
regularisiert." | regularisiert." |
Art. 14 - Artikel 666 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den | Art. 14 - Artikel 666 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 666 - Wenn das Reinvermögen einer in Artikel 665 erwähnten | "Art. 666 - Wenn das Reinvermögen einer in Artikel 665 erwähnten |
Gesellschaft unter 2.500 EUR sinkt, kann jeder Interessehabende oder | Gesellschaft unter 2.500 EUR sinkt, kann jeder Interessehabende oder |
die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung der Gesellschaft | die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung der Gesellschaft |
beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der Gesellschaft eine | beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der Gesellschaft eine |
zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage regularisiert." | zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage regularisiert." |
Art. 15 - Artikel 835 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den | Art. 15 - Artikel 835 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 835 - Wenn das Reinvermögen unter 6.200 EUR sinkt, kann jeder | "Art. 835 - Wenn das Reinvermögen unter 6.200 EUR sinkt, kann jeder |
Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung | Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft vor Gericht die Auflösung |
der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der | der Gesellschaft beantragen. Gegebenenfalls kann das Gericht der |
Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage | Gesellschaft eine zwingende Frist einräumen, damit sie ihre Lage |
regularisiert." | regularisiert." |
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die |
Kontinuität der Unternehmen | Kontinuität der Unternehmen |
Art. 16 - Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die | Art. 16 - Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die |
Kontinuität der Unternehmen, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai | Kontinuität der Unternehmen, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai |
2013, wird wie folgt abgeändert: | 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "gefährdet ist" und den | 1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "gefährdet ist" und den |
Wörtern ", kann er den Schuldner" die Wörter "oder gemäß dem | Wörtern ", kann er den Schuldner" die Wörter "oder gemäß dem |
Gesellschaftsgesetzbuch die Auflösung der Gesellschaft ausgesprochen | Gesellschaftsgesetzbuch die Auflösung der Gesellschaft ausgesprochen |
werden kann" eingefügt. | werden kann" eingefügt. |
2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Geht aus der Untersuchung der Situation des Schuldners hervor, | " § 5 - Geht aus der Untersuchung der Situation des Schuldners hervor, |
dass dieser in Konkurs befindlich ist, kann die | dass dieser in Konkurs befindlich ist, kann die |
Handelsuntersuchungskammer die Akte dem Prokurator des Königs | Handelsuntersuchungskammer die Akte dem Prokurator des Königs |
zusenden. | zusenden. |
Ist die Kammer der Ansicht, dass aus derselben Untersuchung | Ist die Kammer der Ansicht, dass aus derselben Untersuchung |
hervorgeht, dass gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch die Auflösung der | hervorgeht, dass gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch die Auflösung der |
Gesellschaft ausgesprochen werden kann, kann sie unbeschadet des | Gesellschaft ausgesprochen werden kann, kann sie unbeschadet des |
Absatzes 1 die Akte dem Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss | Absatzes 1 die Akte dem Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss |
zusenden, damit über die Auflösung befunden wird; in diesem Fall wird | zusenden, damit über die Auflösung befunden wird; in diesem Fall wird |
der mit Gründen versehene Beschluss ebenfalls dem Prokurator des | der mit Gründen versehene Beschluss ebenfalls dem Prokurator des |
Königs zugesandt." | Königs zugesandt." |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |