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Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données ADN « Intervenants ». - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-onderzoek in strafzaken, met het oog op de oprichting van een DNA-gegevensbank « Intervenanten ». - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
17 MAI 2017. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la | 17 MEI 2017. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en |
loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par | van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via |
analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données | DNA-onderzoek in strafzaken, met het oog op de oprichting van een |
ADN « Intervenants ». - Traduction allemande | DNA-gegevensbank « Intervenanten ». - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 mei |
loi du 17 mai 2017 modifiant le Code d'instruction criminelle et la | 2017 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de wet |
loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par | van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via |
analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données | DNA-onderzoek in strafzaken, met het oog op de oprichting van een |
ADN « Intervenants » (Moniteur belge du 31 mai 2017). | DNA-gegevensbank « Intervenanten » (Belgisch Staatsblad van 31 mei |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und | 17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und |
des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren | des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren |
durch DNA-Analyse in Strafsachen im Hinblick auf die Schaffung einer | durch DNA-Analyse in Strafsachen im Hinblick auf die Schaffung einer |
DNA-Datenbank "Mitwirkende" | DNA-Datenbank "Mitwirkende" |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 44ter Nr. 5 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt | Art. 2 - In Artikel 44ter Nr. 5 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter |
""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste Personen"" durch die | ""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste Personen"" durch die |
Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte", "Vermisste Personen" und | Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte", "Vermisste Personen" und |
"Mitwirkende"" ersetzt. | "Mitwirkende"" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das | Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das |
Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, ersetzt | Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, ersetzt |
durch das Gesetz vom 7. November 2011, abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 7. November 2011, abgeändert durch das Gesetz vom |
21. Dezember 2013 und durch das Gesetz vom 9. April 2017 zur | 21. Dezember 2013 und durch das Gesetz vom 9. April 2017 zur |
Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 22. März | Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 22. März |
1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in | 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in |
Strafsachen wird wie folgt abgeändert: | Strafsachen wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 5 werden die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und | 1. In Nr. 5 werden die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und |
"Vermisste Personen"" durch die Wörter ""Kriminalistik", | "Vermisste Personen"" durch die Wörter ""Kriminalistik", |
"Verurteilte", "Vermisste Personen" und "Mitwirkende"" ersetzt. | "Verurteilte", "Vermisste Personen" und "Mitwirkende"" ersetzt. |
b) Der Artikel wird durch die Nummern 14 und 15 mit folgendem Wortlaut | b) Der Artikel wird durch die Nummern 14 und 15 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"14. Mitwirkendem: die Person, die aufgrund ihrer Funktion und in | "14. Mitwirkendem: die Person, die aufgrund ihrer Funktion und in |
dieser Eigenschaft unmittelbar oder mittelbar an der Suche nach | dieser Eigenschaft unmittelbar oder mittelbar an der Suche nach |
Spuren, der Analyse oder der Behandlung der vorgefundenen Spuren | Spuren, der Analyse oder der Behandlung der vorgefundenen Spuren |
beteiligt ist, | beteiligt ist, |
15. Kontamination: das Vorhandensein von DNA von Mitwirkenden." | 15. Kontamination: das Vorhandensein von DNA von Mitwirkenden." |
Art. 4 - Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 7. November 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember | vom 7. November 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember |
2013, wird wie folgt abgeändert: | 2013, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Das nationale DNA-Büro, das unter anderem für die Zuweisung | " § 1 - Das nationale DNA-Büro, das unter anderem für die Zuweisung |
der DNA-Codenummern verantwortlich ist, wird in die | der DNA-Codenummern verantwortlich ist, wird in die |
Föderalstaatsanwaltschaft integriert und untersteht der Amtsgewalt und | Föderalstaatsanwaltschaft integriert und untersteht der Amtsgewalt und |
der Leitung des Föderalprokurators. | der Leitung des Föderalprokurators. |
Der Föderalprokurator bestimmt unter den Mitgliedern des Sekretariats | Der Föderalprokurator bestimmt unter den Mitgliedern des Sekretariats |
der Staatsanwaltschaft bei der Föderalstaatsanwaltschaft die | der Staatsanwaltschaft bei der Föderalstaatsanwaltschaft die |
Mitglieder, die dem nationalen Büro beistehen." | Mitglieder, die dem nationalen Büro beistehen." |
b) In § 2 werden die Wörter "der Artikel 4, 4bis, 5, 5bis und 5ter" | b) In § 2 werden die Wörter "der Artikel 4, 4bis, 5, 5bis und 5ter" |
durch die Wörter "der Artikel 4, 4bis, 5, 5bis, 5ter und 5quinquies" | durch die Wörter "der Artikel 4, 4bis, 5, 5bis, 5ter und 5quinquies" |
ersetzt. | ersetzt. |
c) In § 2 wird eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | c) In § 2 wird eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"7. in der Koordination und Verwaltung der Referenzproben und der | "7. in der Koordination und Verwaltung der Referenzproben und der |
Aufträge in Sachen DNA-Analysen mit Bezug auf Mitwirkende." | Aufträge in Sachen DNA-Analysen mit Bezug auf Mitwirkende." |
d) In § 3 werden die Wörter "und gemäß Artikel 5 des vorliegenden | d) In § 3 werden die Wörter "und gemäß Artikel 5 des vorliegenden |
Gesetzes" durch die Wörter "und gemäß Artikel 5 und 5quinquies des | Gesetzes" durch die Wörter "und gemäß Artikel 5 und 5quinquies des |
vorliegenden Gesetzes" ersetzt. | vorliegenden Gesetzes" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 5quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 5 - In Artikel 5quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 7. November 2011 und zuletzt abgeändert durch das | das Gesetz vom 7. November 2011 und zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "und 5ter § 3 Absatz | Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "und 5ter § 3 Absatz |
2" durch die Wörter ", 5ter § 3 Absatz 2 und 5quinquies § 3 Absatz 5" | 2" durch die Wörter ", 5ter § 3 Absatz 2 und 5quinquies § 3 Absatz 5" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5quinquies mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5quinquies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5quinquies - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und | "Art. 5quinquies - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und |
Kriminologie wird eine DNA-Datenbank "Mitwirkende" eingerichtet. | Kriminologie wird eine DNA-Datenbank "Mitwirkende" eingerichtet. |
Diese Datenbank umfasst das DNA-Profil der Mitwirkenden, bei denen | Diese Datenbank umfasst das DNA-Profil der Mitwirkenden, bei denen |
eine Entnahme gemäß vorliegendem Artikel angeordnet worden ist. Der | eine Entnahme gemäß vorliegendem Artikel angeordnet worden ist. Der |
König bestimmt die Mitwirkenden oder Kategorien von Mitwirkenden, | König bestimmt die Mitwirkenden oder Kategorien von Mitwirkenden, |
deren DNA-Profil registriert wird. | deren DNA-Profil registriert wird. |
Die DNA-Profile der Referenzproben dürfen lediglich unter ihrer | Die DNA-Profile der Referenzproben dürfen lediglich unter ihrer |
DNA-Codenummer mit dem zusätzlichen Vermerk "INV" in der DNA-Datenbank | DNA-Codenummer mit dem zusätzlichen Vermerk "INV" in der DNA-Datenbank |
"Mitwirkende" registriert werden. | "Mitwirkende" registriert werden. |
§ 2 - Wenn sich nach Konsultierung des nationalen Büros herausstellt, | § 2 - Wenn sich nach Konsultierung des nationalen Büros herausstellt, |
dass das DNA-Profil des Mitwirkenden noch nicht erstellt wurde, ordnet | dass das DNA-Profil des Mitwirkenden noch nicht erstellt wurde, ordnet |
der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des | der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des |
nationalen Büros die Entnahme einer Referenzprobe bei dieser Person | nationalen Büros die Entnahme einer Referenzprobe bei dieser Person |
an. | an. |
Bevor die Entnahme durchgeführt wird, teilt der Föderalprokurator in | Bevor die Entnahme durchgeführt wird, teilt der Föderalprokurator in |
seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des nationalen Büros oder ein | seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des nationalen Büros oder ein |
Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, dem | Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, dem |
Betreffenden folgende Informationen mit: | Betreffenden folgende Informationen mit: |
1. die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank | 1. die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank |
"Mitwirkende", | "Mitwirkende", |
2. den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den | 2. den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den |
nationalen Datenbanken "Vermisste Personen" und "Kriminalistik" | nationalen Datenbanken "Vermisste Personen" und "Kriminalistik" |
registrierten DNA-Profilen, um eine unmittelbare oder mittelbare | registrierten DNA-Profilen, um eine unmittelbare oder mittelbare |
Kontamination festzustellen, | Kontamination festzustellen, |
3. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 2 | 3. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 2 |
erwähnten DNA-Profile: die Registrierung dieses Zusammenhangs. | erwähnten DNA-Profile: die Registrierung dieses Zusammenhangs. |
§ 3 - Der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher | § 3 - Der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher |
des nationalen Büros fordert einen Gerichtspolizeioffizier, | des nationalen Büros fordert einen Gerichtspolizeioffizier, |
Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um die | Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um die |
Entnahme durchzuführen. | Entnahme durchzuführen. |
Für Blutentnahmen kann er nur einen Arzt anfordern. | Für Blutentnahmen kann er nur einen Arzt anfordern. |
Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, | Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, |
erstellt einen Probeentnahmebericht über die Entnahme. | erstellt einen Probeentnahmebericht über die Entnahme. |
Der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des | Der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des |
nationalen Büros bestimmt einen an ein Labor gebundenen | nationalen Büros bestimmt einen an ein Labor gebundenen |
Sachverständigen, um das DNA-Profil der Referenzprobe zu erstellen. | Sachverständigen, um das DNA-Profil der Referenzprobe zu erstellen. |
Der Sachverständige lässt dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken | Der Sachverständige lässt dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken |
das erstellte DNA-Profil und die diesbezüglichen Daten binnen einer | das erstellte DNA-Profil und die diesbezüglichen Daten binnen einer |
Frist von höchstens einem Monat nach Erhalt seines Auftrags und der | Frist von höchstens einem Monat nach Erhalt seines Auftrags und der |
Referenzprobe von Amts wegen zukommen, damit sie in der DNA-Datenbank | Referenzprobe von Amts wegen zukommen, damit sie in der DNA-Datenbank |
"Mitwirkende" registriert werden. | "Mitwirkende" registriert werden. |
Der Sachverständige vernichtet unverzüglich die Referenzprobe und die | Der Sachverständige vernichtet unverzüglich die Referenzprobe und die |
daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten. | daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten. |
§ 4 - Die DNA-Profile und die im vorliegenden Artikel erwähnten | § 4 - Die DNA-Profile und die im vorliegenden Artikel erwähnten |
diesbezüglichen Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft | diesbezüglichen Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft |
entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Mitwirkenden in der | entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Mitwirkenden in der |
DNA-Datenbank "Mitwirkende" gelöscht, wenn ihre Aufbewahrung in der | DNA-Datenbank "Mitwirkende" gelöscht, wenn ihre Aufbewahrung in der |
Datenbank nicht oder nicht mehr zweckdienlich ist, und spätestens 50 | Datenbank nicht oder nicht mehr zweckdienlich ist, und spätestens 50 |
Jahre nach ihrer Registrierung in der Datenbank "Mitwirkende"." | Jahre nach ihrer Registrierung in der Datenbank "Mitwirkende"." |
Art. 7 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 7 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter "die Zusammensetzung | Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter "die Zusammensetzung |
und das Statut des Personals und" aufgehoben. | und das Statut des Personals und" aufgehoben. |
Art. 8 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 8 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "nationalen | Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "nationalen |
DNA-Datenbanken" jeweils durch die Wörter "nationalen DNA-Datenbanken | DNA-Datenbanken" jeweils durch die Wörter "nationalen DNA-Datenbanken |
"Verurteilte", "Kriminalistik" und "Vermisste Personen" ersetzt. | "Verurteilte", "Kriminalistik" und "Vermisste Personen" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
debut | begin |
Publié le : 2018-02-28 | Publicatie : 2018-02-28 |
Numac : 2018010956 | Numac : 2018010956 |