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Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données ADN « Intervenants ». - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-onderzoek in strafzaken, met het oog op de oprichting van een DNA-gegevensbank « Intervenanten ». - Duitse vertaling
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17 MAI 2017. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la 17 MEI 2017. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en
loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via
analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données DNA-onderzoek in strafzaken, met het oog op de oprichting van een
ADN « Intervenants ». - Traduction allemande DNA-gegevensbank « Intervenanten ». - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 mei
loi du 17 mai 2017 modifiant le Code d'instruction criminelle et la 2017 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de wet
loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via
analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données DNA-onderzoek in strafzaken, met het oog op de oprichting van een
ADN « Intervenants » (Moniteur belge du 31 mai 2017). DNA-gegevensbank « Intervenanten » (Belgisch Staatsblad van 31 mei
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und 17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und
des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren
durch DNA-Analyse in Strafsachen im Hinblick auf die Schaffung einer durch DNA-Analyse in Strafsachen im Hinblick auf die Schaffung einer
DNA-Datenbank "Mitwirkende" DNA-Datenbank "Mitwirkende"
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 44ter Nr. 5 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt Art. 2 - In Artikel 44ter Nr. 5 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter
""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste Personen"" durch die ""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste Personen"" durch die
Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte", "Vermisste Personen" und Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte", "Vermisste Personen" und
"Mitwirkende"" ersetzt. "Mitwirkende"" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das
Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, ersetzt Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, ersetzt
durch das Gesetz vom 7. November 2011, abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 7. November 2011, abgeändert durch das Gesetz vom
21. Dezember 2013 und durch das Gesetz vom 9. April 2017 zur 21. Dezember 2013 und durch das Gesetz vom 9. April 2017 zur
Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 22. März Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 22. März
1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in
Strafsachen wird wie folgt abgeändert: Strafsachen wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 5 werden die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und 1. In Nr. 5 werden die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und
"Vermisste Personen"" durch die Wörter ""Kriminalistik", "Vermisste Personen"" durch die Wörter ""Kriminalistik",
"Verurteilte", "Vermisste Personen" und "Mitwirkende"" ersetzt. "Verurteilte", "Vermisste Personen" und "Mitwirkende"" ersetzt.
b) Der Artikel wird durch die Nummern 14 und 15 mit folgendem Wortlaut b) Der Artikel wird durch die Nummern 14 und 15 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"14. Mitwirkendem: die Person, die aufgrund ihrer Funktion und in "14. Mitwirkendem: die Person, die aufgrund ihrer Funktion und in
dieser Eigenschaft unmittelbar oder mittelbar an der Suche nach dieser Eigenschaft unmittelbar oder mittelbar an der Suche nach
Spuren, der Analyse oder der Behandlung der vorgefundenen Spuren Spuren, der Analyse oder der Behandlung der vorgefundenen Spuren
beteiligt ist, beteiligt ist,
15. Kontamination: das Vorhandensein von DNA von Mitwirkenden." 15. Kontamination: das Vorhandensein von DNA von Mitwirkenden."
Art. 4 - Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 7. November 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember vom 7. November 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember
2013, wird wie folgt abgeändert: 2013, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Das nationale DNA-Büro, das unter anderem für die Zuweisung " § 1 - Das nationale DNA-Büro, das unter anderem für die Zuweisung
der DNA-Codenummern verantwortlich ist, wird in die der DNA-Codenummern verantwortlich ist, wird in die
Föderalstaatsanwaltschaft integriert und untersteht der Amtsgewalt und Föderalstaatsanwaltschaft integriert und untersteht der Amtsgewalt und
der Leitung des Föderalprokurators. der Leitung des Föderalprokurators.
Der Föderalprokurator bestimmt unter den Mitgliedern des Sekretariats Der Föderalprokurator bestimmt unter den Mitgliedern des Sekretariats
der Staatsanwaltschaft bei der Föderalstaatsanwaltschaft die der Staatsanwaltschaft bei der Föderalstaatsanwaltschaft die
Mitglieder, die dem nationalen Büro beistehen." Mitglieder, die dem nationalen Büro beistehen."
b) In § 2 werden die Wörter "der Artikel 4, 4bis, 5, 5bis und 5ter" b) In § 2 werden die Wörter "der Artikel 4, 4bis, 5, 5bis und 5ter"
durch die Wörter "der Artikel 4, 4bis, 5, 5bis, 5ter und 5quinquies" durch die Wörter "der Artikel 4, 4bis, 5, 5bis, 5ter und 5quinquies"
ersetzt. ersetzt.
c) In § 2 wird eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: c) In § 2 wird eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"7. in der Koordination und Verwaltung der Referenzproben und der "7. in der Koordination und Verwaltung der Referenzproben und der
Aufträge in Sachen DNA-Analysen mit Bezug auf Mitwirkende." Aufträge in Sachen DNA-Analysen mit Bezug auf Mitwirkende."
d) In § 3 werden die Wörter "und gemäß Artikel 5 des vorliegenden d) In § 3 werden die Wörter "und gemäß Artikel 5 des vorliegenden
Gesetzes" durch die Wörter "und gemäß Artikel 5 und 5quinquies des Gesetzes" durch die Wörter "und gemäß Artikel 5 und 5quinquies des
vorliegenden Gesetzes" ersetzt. vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 5quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 5 - In Artikel 5quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 7. November 2011 und zuletzt abgeändert durch das das Gesetz vom 7. November 2011 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "und 5ter § 3 Absatz Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "und 5ter § 3 Absatz
2" durch die Wörter ", 5ter § 3 Absatz 2 und 5quinquies § 3 Absatz 5" 2" durch die Wörter ", 5ter § 3 Absatz 2 und 5quinquies § 3 Absatz 5"
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5quinquies mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5quinquies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 5quinquies - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und "Art. 5quinquies - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und
Kriminologie wird eine DNA-Datenbank "Mitwirkende" eingerichtet. Kriminologie wird eine DNA-Datenbank "Mitwirkende" eingerichtet.
Diese Datenbank umfasst das DNA-Profil der Mitwirkenden, bei denen Diese Datenbank umfasst das DNA-Profil der Mitwirkenden, bei denen
eine Entnahme gemäß vorliegendem Artikel angeordnet worden ist. Der eine Entnahme gemäß vorliegendem Artikel angeordnet worden ist. Der
König bestimmt die Mitwirkenden oder Kategorien von Mitwirkenden, König bestimmt die Mitwirkenden oder Kategorien von Mitwirkenden,
deren DNA-Profil registriert wird. deren DNA-Profil registriert wird.
Die DNA-Profile der Referenzproben dürfen lediglich unter ihrer Die DNA-Profile der Referenzproben dürfen lediglich unter ihrer
DNA-Codenummer mit dem zusätzlichen Vermerk "INV" in der DNA-Datenbank DNA-Codenummer mit dem zusätzlichen Vermerk "INV" in der DNA-Datenbank
"Mitwirkende" registriert werden. "Mitwirkende" registriert werden.
§ 2 - Wenn sich nach Konsultierung des nationalen Büros herausstellt, § 2 - Wenn sich nach Konsultierung des nationalen Büros herausstellt,
dass das DNA-Profil des Mitwirkenden noch nicht erstellt wurde, ordnet dass das DNA-Profil des Mitwirkenden noch nicht erstellt wurde, ordnet
der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des
nationalen Büros die Entnahme einer Referenzprobe bei dieser Person nationalen Büros die Entnahme einer Referenzprobe bei dieser Person
an. an.
Bevor die Entnahme durchgeführt wird, teilt der Föderalprokurator in Bevor die Entnahme durchgeführt wird, teilt der Föderalprokurator in
seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des nationalen Büros oder ein seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des nationalen Büros oder ein
Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, dem Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, dem
Betreffenden folgende Informationen mit: Betreffenden folgende Informationen mit:
1. die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank 1. die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank
"Mitwirkende", "Mitwirkende",
2. den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den 2. den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den
nationalen Datenbanken "Vermisste Personen" und "Kriminalistik" nationalen Datenbanken "Vermisste Personen" und "Kriminalistik"
registrierten DNA-Profilen, um eine unmittelbare oder mittelbare registrierten DNA-Profilen, um eine unmittelbare oder mittelbare
Kontamination festzustellen, Kontamination festzustellen,
3. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 2 3. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 2
erwähnten DNA-Profile: die Registrierung dieses Zusammenhangs. erwähnten DNA-Profile: die Registrierung dieses Zusammenhangs.
§ 3 - Der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher § 3 - Der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher
des nationalen Büros fordert einen Gerichtspolizeioffizier, des nationalen Büros fordert einen Gerichtspolizeioffizier,
Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um die Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um die
Entnahme durchzuführen. Entnahme durchzuführen.
Für Blutentnahmen kann er nur einen Arzt anfordern. Für Blutentnahmen kann er nur einen Arzt anfordern.
Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs,
erstellt einen Probeentnahmebericht über die Entnahme. erstellt einen Probeentnahmebericht über die Entnahme.
Der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des Der Föderalprokurator in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher des
nationalen Büros bestimmt einen an ein Labor gebundenen nationalen Büros bestimmt einen an ein Labor gebundenen
Sachverständigen, um das DNA-Profil der Referenzprobe zu erstellen. Sachverständigen, um das DNA-Profil der Referenzprobe zu erstellen.
Der Sachverständige lässt dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken Der Sachverständige lässt dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken
das erstellte DNA-Profil und die diesbezüglichen Daten binnen einer das erstellte DNA-Profil und die diesbezüglichen Daten binnen einer
Frist von höchstens einem Monat nach Erhalt seines Auftrags und der Frist von höchstens einem Monat nach Erhalt seines Auftrags und der
Referenzprobe von Amts wegen zukommen, damit sie in der DNA-Datenbank Referenzprobe von Amts wegen zukommen, damit sie in der DNA-Datenbank
"Mitwirkende" registriert werden. "Mitwirkende" registriert werden.
Der Sachverständige vernichtet unverzüglich die Referenzprobe und die Der Sachverständige vernichtet unverzüglich die Referenzprobe und die
daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten. daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten.
§ 4 - Die DNA-Profile und die im vorliegenden Artikel erwähnten § 4 - Die DNA-Profile und die im vorliegenden Artikel erwähnten
diesbezüglichen Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft diesbezüglichen Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft
entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Mitwirkenden in der entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Mitwirkenden in der
DNA-Datenbank "Mitwirkende" gelöscht, wenn ihre Aufbewahrung in der DNA-Datenbank "Mitwirkende" gelöscht, wenn ihre Aufbewahrung in der
Datenbank nicht oder nicht mehr zweckdienlich ist, und spätestens 50 Datenbank nicht oder nicht mehr zweckdienlich ist, und spätestens 50
Jahre nach ihrer Registrierung in der Datenbank "Mitwirkende"." Jahre nach ihrer Registrierung in der Datenbank "Mitwirkende"."
Art. 7 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 7 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter "die Zusammensetzung Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter "die Zusammensetzung
und das Statut des Personals und" aufgehoben. und das Statut des Personals und" aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 8 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "nationalen Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "nationalen
DNA-Datenbanken" jeweils durch die Wörter "nationalen DNA-Datenbanken DNA-Datenbanken" jeweils durch die Wörter "nationalen DNA-Datenbanken
"Verurteilte", "Kriminalistik" und "Vermisste Personen" ersetzt. "Verurteilte", "Kriminalistik" und "Vermisste Personen" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
debut begin
Publié le : 2018-02-28 Publicatie : 2018-02-28
Numac : 2018010956 Numac : 2018010956
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