← Retour vers "Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile en vue de créer des conseils de formation et un Conseil supérieur de formation. - Traduction allemande "
| Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile en vue de créer des conseils de formation et un Conseil supérieur de formation. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid, met het oog op de oprichting van raden voor opleiding en een Hoge Raad voor opleiding. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2017. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile en vue de créer des conseils de formation et un Conseil supérieur de formation. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid, met het oog op de oprichting van raden voor opleiding en een Hoge Raad voor opleiding. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 mei |
| loi du 17 mai 2017 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la | 2017 tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele |
| sécurité civile en vue de créer des conseils de formation et un | veiligheid, met het oog op de oprichting van raden voor opleiding en |
| Conseil supérieur de formation (Moniteur belge du 15 juin 2017, err. | een Hoge Raad voor opleiding (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2017, |
| du 30 juin 2017 et du 11 juillet 2017). | err. van 30 juni 2017 en van 11 juli 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 17. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
| über die zivile Sicherheit im Hinblick auf die Schaffung von | über die zivile Sicherheit im Hinblick auf die Schaffung von |
| Ausbildungsräten und eines Hohen Ausbildungsrates | Ausbildungsräten und eines Hohen Ausbildungsrates |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit | Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit |
| wird ein Titel VIII/2 mit der Überschrift "Titel VIII/2 - | wird ein Titel VIII/2 mit der Überschrift "Titel VIII/2 - |
| Ausbildungsräte und Hoher Ausbildungsrat" eingefügt. | Ausbildungsräte und Hoher Ausbildungsrat" eingefügt. |
| Art. 3 - In Titel VIII/2, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel | Art. 3 - In Titel VIII/2, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel |
| 175/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 175/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 175/2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk | "Art. 175/2 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk |
| Brüssel-Hauptstadt wird ein Ausbildungsrat geschaffen." | Brüssel-Hauptstadt wird ein Ausbildungsrat geschaffen." |
| Art. 4 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/3 mit | Art. 4 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/3 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 175/3 - Die Ausbildungsräte setzen sich zusammen aus: | "Art. 175/3 - Die Ausbildungsräte setzen sich zusammen aus: |
| 1. dem Provinzgouverneur beziehungsweise der aufgrund von Artikel 48 | 1. dem Provinzgouverneur beziehungsweise der aufgrund von Artikel 48 |
| des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler | des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler |
| Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration oder | Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration oder |
| seinem beziehungsweise ihrem Beauftragten, | seinem beziehungsweise ihrem Beauftragten, |
| 2. der Person, die die Ausbildung jeder Hilfeleistungszone der Provinz | 2. der Person, die die Ausbildung jeder Hilfeleistungszone der Provinz |
| oder des Verwaltungsbezirks koordiniert, | oder des Verwaltungsbezirks koordiniert, |
| 3. einem Mitglied des freiwilligen Personals und einem Mitglied des | 3. einem Mitglied des freiwilligen Personals und einem Mitglied des |
| Berufspersonals, die gemeinsam von den Hilfeleistungszonen der Provinz | Berufspersonals, die gemeinsam von den Hilfeleistungszonen der Provinz |
| bestimmt werden, | bestimmt werden, |
| 4. dem Direktor des Ausbildungszentrums der Provinz beziehungsweise | 4. dem Direktor des Ausbildungszentrums der Provinz beziehungsweise |
| des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt oder seinem Beauftragten, | des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt oder seinem Beauftragten, |
| 5. einem Pädagogen des Ausbildungszentrums der Provinz beziehungsweise | 5. einem Pädagogen des Ausbildungszentrums der Provinz beziehungsweise |
| des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt." | des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt." |
| Art. 5 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/4 mit | Art. 5 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/4 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 175/4 - Die Aufträge der Ausbildungsräte sind folgende: | "Art. 175/4 - Die Aufträge der Ausbildungsräte sind folgende: |
| 1. Bestimmung des Ausbildungsbedarfs der auf ihrem Gebiet gelegenen | 1. Bestimmung des Ausbildungsbedarfs der auf ihrem Gebiet gelegenen |
| Hilfeleistungszonen, | Hilfeleistungszonen, |
| 2. Koordinierung der in der Provinz beziehungsweise in dem | 2. Koordinierung der in der Provinz beziehungsweise in dem |
| Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt erteilten Ausbildungen, | Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt erteilten Ausbildungen, |
| 3. Formulierung von Vorschlägen im Hinblick auf die Verbesserung des | 3. Formulierung von Vorschlägen im Hinblick auf die Verbesserung des |
| Inhalts und der Organisation der Ausbildungen, | Inhalts und der Organisation der Ausbildungen, |
| 4. Abgabe von Stellungnahmen über die Organisation der Ausbildungen an | 4. Abgabe von Stellungnahmen über die Organisation der Ausbildungen an |
| den in Artikel 175/5 erwähnten Hohen Ausbildungsrat, | den in Artikel 175/5 erwähnten Hohen Ausbildungsrat, |
| 5. Zusammenarbeit mit dem Föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit | 5. Zusammenarbeit mit dem Föderalen Fachzentrum für zivile Sicherheit |
| für Standard-Einsatzverfahren, Ausbildung, Training und Übungen und | für Standard-Einsatzverfahren, Ausbildung, Training und Übungen und |
| Unterstützung dieses Dienstes." | Unterstützung dieses Dienstes." |
| Art. 6 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/5 mit | Art. 6 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/5 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 175/5 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | "Art. 175/5 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
| wird ein Hoher Ausbildungsrat, nachstehend "Hoher Rat" genannt, | wird ein Hoher Ausbildungsrat, nachstehend "Hoher Rat" genannt, |
| geschaffen." | geschaffen." |
| Art. 7 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/6 mit | Art. 7 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/6 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 175/6 - Der Hohe Rat setzt sich zusammen aus: | "Art. 175/6 - Der Hohe Rat setzt sich zusammen aus: |
| 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder | 1. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit oder |
| seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, | seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, |
| 2. einem Beauftragten des Ministers in der Eigenschaft als Beobachter, | 2. einem Beauftragten des Ministers in der Eigenschaft als Beobachter, |
| 3. einer Person pro Ausbildungsrat, die die Ausbildungen in einer | 3. einer Person pro Ausbildungsrat, die die Ausbildungen in einer |
| Hilfeleistungszone koordiniert, | Hilfeleistungszone koordiniert, |
| 4. der Person, die die Ausbildungen beim Feuerwehrdienst und Dienst | 4. der Person, die die Ausbildungen beim Feuerwehrdienst und Dienst |
| für Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt | für Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt |
| koordiniert, | koordiniert, |
| 5. zwei Beauftragten, die zum freiwilligen Personal gehören, Mitglied | 5. zwei Beauftragten, die zum freiwilligen Personal gehören, Mitglied |
| eines Ausbildungsrates sind und jeweils einer anderen Sprachrolle | eines Ausbildungsrates sind und jeweils einer anderen Sprachrolle |
| angehören, und zwei Beauftragten, die zum Berufspersonal gehören, | angehören, und zwei Beauftragten, die zum Berufspersonal gehören, |
| Mitglied eines Ausbildungsrates sind und jeweils einer anderen | Mitglied eines Ausbildungsrates sind und jeweils einer anderen |
| Sprachrolle angehören, | Sprachrolle angehören, |
| 6. zwei Beauftragten der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, die | 6. zwei Beauftragten der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, die |
| jeweils einer anderen Sprachrolle angehören, | jeweils einer anderen Sprachrolle angehören, |
| 7. einem Direktor eines in der Flämischen Region gelegenen | 7. einem Direktor eines in der Flämischen Region gelegenen |
| Ausbildungszentrums, | Ausbildungszentrums, |
| 8. einem Direktor eines in der Wallonischen Region gelegenen | 8. einem Direktor eines in der Wallonischen Region gelegenen |
| Ausbildungszentrums, | Ausbildungszentrums, |
| 9. dem Direktor des in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegenen | 9. dem Direktor des in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegenen |
| Ausbildungszentrums, | Ausbildungszentrums, |
| 10. einem französischsprachigen Pädagogen und einem | 10. einem französischsprachigen Pädagogen und einem |
| niederländischsprachigen Pädagogen, die bei einem Ausbildungszentrum | niederländischsprachigen Pädagogen, die bei einem Ausbildungszentrum |
| mitwirken und Mitglied eines Ausbildungsrates sind, | mitwirken und Mitglied eines Ausbildungsrates sind, |
| 11. einem Vertreter des Föderalen Fachzentrums für zivile Sicherheit." | 11. einem Vertreter des Föderalen Fachzentrums für zivile Sicherheit." |
| Art. 8 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/7 mit | Art. 8 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/7 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 175/7 - § 1 - Der Hohe Rat hat den Auftrag: | "Art. 175/7 - § 1 - Der Hohe Rat hat den Auftrag: |
| 1. dem Minister Vorschläge in Bezug auf die Ausbildung der | 1. dem Minister Vorschläge in Bezug auf die Ausbildung der |
| öffentlichen Hilfsdienste zu unterbreiten über: | öffentlichen Hilfsdienste zu unterbreiten über: |
| a) Zielsetzungen und Endziele der Kurse, | a) Zielsetzungen und Endziele der Kurse, |
| b) Organisation der Ausbildungen, | b) Organisation der Ausbildungen, |
| c) zu organisierende neue Ausbildungen, | c) zu organisierende neue Ausbildungen, |
| d) pädagogische Normen, | d) pädagogische Normen, |
| 2. eine Stellungnahme abzugeben über jeden Regelungsentwurf in Sachen | 2. eine Stellungnahme abzugeben über jeden Regelungsentwurf in Sachen |
| Ausbildung, der ihm vom Minister vorgelegt wird, | Ausbildung, der ihm vom Minister vorgelegt wird, |
| 3. dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über jede Frage, die | 3. dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über jede Frage, die |
| dieser ihm in Sachen Ausbildung vorlegt, | dieser ihm in Sachen Ausbildung vorlegt, |
| 4. über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren | 4. über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren |
| organisierten Ausbildungen Bericht zu erstatten, | organisierten Ausbildungen Bericht zu erstatten, |
| 5. den Inhalt der Unterrichtsunterlagen in Bezug auf die Ausbildung | 5. den Inhalt der Unterrichtsunterlagen in Bezug auf die Ausbildung |
| der öffentlichen Hilfsdienste und die Anpassungen dieser Unterlagen zu | der öffentlichen Hilfsdienste und die Anpassungen dieser Unterlagen zu |
| billigen, | billigen, |
| 6. dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über Anträge auf | 6. dem Minister eine Stellungnahme abzugeben über Anträge auf |
| Gleichwertigkeit von Diplomen, Kursen oder Brevets und über Anträge | Gleichwertigkeit von Diplomen, Kursen oder Brevets und über Anträge |
| auf Befreiung von Kursen oder Prüfungen und dem Minister Vorschläge zu | auf Befreiung von Kursen oder Prüfungen und dem Minister Vorschläge zu |
| unterbreiten in Bezug auf Gleichwertigkeiten oder Befreiungen in | unterbreiten in Bezug auf Gleichwertigkeiten oder Befreiungen in |
| Sachen Ausbildung. | Sachen Ausbildung. |
| § 2 - Die in § 1 Nr. 5 vorgesehenen Entscheidungen werden mit | § 2 - Die in § 1 Nr. 5 vorgesehenen Entscheidungen werden mit |
| absoluter Stimmenmehrheit getroffen. | absoluter Stimmenmehrheit getroffen. |
| Der Vorsitzende teilt dem Minister die Stellungnahmen, Vorschläge, | Der Vorsitzende teilt dem Minister die Stellungnahmen, Vorschläge, |
| Entscheidungen und Berichte des Hohen Rates mit." | Entscheidungen und Berichte des Hohen Rates mit." |
| Art. 9 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/8 mit | Art. 9 - In denselben Titel VIII/2 wird ein Artikel 175/8 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 175/8 - Der König legt die Modalitäten der Zusammensetzung, der | "Art. 175/8 - Der König legt die Modalitäten der Zusammensetzung, der |
| Arbeitsweise und der Verfahren des Hohen Rates und der Ausbildungsräte | Arbeitsweise und der Verfahren des Hohen Rates und der Ausbildungsräte |
| fest." | fest." |
| Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach |
| Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner | Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |