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              | Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende uitvoering van het interprofessioneel akkoord voor de periode 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 17 MAI 2007. - Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel | 17 MEI 2007. - Wet houdende uitvoering van het interprofessioneel | 
| pour la période 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits | akkoord voor de periode 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 9, | 
| articles 9, 10, 21 et 22 de la loi du 17 mai 2007 portant exécution de | 10, 21 en 22 van de wet van 17 mei 2007 houdende uitvoering van het | 
| l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008 (Moniteur belge | interprofessioneel akkoord voor de periode 2007-2008 (Belgisch | 
| du 19 juin 2007). | Staatsblad van 19 juni 2007). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | 
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG | 
| 17. MAI 2007 - Gesetz zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für | 17. MAI 2007 - Gesetz zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für | 
| den Zeitraum 2007-2008 | den Zeitraum 2007-2008 | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| (...) | (...) | 
| TITEL II - BESCHÄFTIGUNG | TITEL II - BESCHÄFTIGUNG | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL V - Abänderung von Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 | KAPITEL V - Abänderung von Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 | 
| über die Arbeitsverträge | über die Arbeitsverträge | 
| Art. 9 - Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 9 - Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | 
| Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1981, wird | Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1981, wird | 
| durch folgenden Absatz ergänzt: | durch folgenden Absatz ergänzt: | 
| « Die in Artikel 13 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur | « Die in Artikel 13 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur | 
| Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades erwähnten | Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades erwähnten | 
| Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf das in vorliegendem Artikel | Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf das in vorliegendem Artikel | 
| vorgesehene Recht, wenn sie eine Outplacementbegleitung beantragen. » | vorgesehene Recht, wenn sie eine Outplacementbegleitung beantragen. » | 
| Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | 
| Kapitels fest. | Kapitels fest. | 
| (...) | (...) | 
| KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung | KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung | 
| der Arbeitsordnungen | der Arbeitsordnungen | 
| Art. 21 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der | Art. 21 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der | 
| Arbeitsordnungen, dessen Artikel 12ter, eingefügt durch das Gesetz vom | Arbeitsordnungen, dessen Artikel 12ter, eingefügt durch das Gesetz vom | 
| 21. Dezember 1994, Artikel 12quater wird, wird ein Artikel 12ter mit | 21. Dezember 1994, Artikel 12quater wird, wird ein Artikel 12ter mit | 
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| « Art. 12ter - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden | « Art. 12ter - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden | 
| die Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens, das zwischen | die Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens, das zwischen | 
| einem Arbeitgeber und allen in der Gewerkschaftsvertretung vertretenen | einem Arbeitgeber und allen in der Gewerkschaftsvertretung vertretenen | 
| repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen worden ist | repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen worden ist | 
| und durch das eine flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel | und durch das eine flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel | 
| 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, | 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, | 
| ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei | ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei | 
| der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | 
| Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | 
| in die Arbeitsordnung eingefügt, wodurch die Arbeitsordnung mit den | in die Arbeitsordnung eingefügt, wodurch die Arbeitsordnung mit den | 
| Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in | Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in | 
| Übereinstimmung gebracht wird. | Übereinstimmung gebracht wird. | 
| § 2 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen | § 2 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen | 
| eines kollektiven Arbeitsabkommens, das in einem paritätischen Organ | eines kollektiven Arbeitsabkommens, das in einem paritätischen Organ | 
| abgeschlossen worden ist und durch das eine flexible | abgeschlossen worden ist und durch das eine flexible | 
| Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. | Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. | 
| März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, frühestens ab dem Zeitpunkt | März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, frühestens ab dem Zeitpunkt | 
| der Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei | der Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei | 
| der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | 
| Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | 
| in die Arbeitsordnung eingefügt, sofern dieses kollektive | in die Arbeitsordnung eingefügt, sofern dieses kollektive | 
| Arbeitsabkommen alle durch die Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz | Arbeitsabkommen alle durch die Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz | 
| 4 des vorliegenden Gesetzes auferlegten Angaben enthält. | 4 des vorliegenden Gesetzes auferlegten Angaben enthält. | 
| § 3 - Erfüllt das kollektive Arbeitsabkommen die in § 2 bestimmten | § 3 - Erfüllt das kollektive Arbeitsabkommen die in § 2 bestimmten | 
| Bedingungen nicht aber werden darin jedoch die Arbeitszeit, deren | Bedingungen nicht aber werden darin jedoch die Arbeitszeit, deren | 
| Berechnung und der Unterschied zwischen den alternativen Stundenplänen | Berechnung und der Unterschied zwischen den alternativen Stundenplänen | 
| und den normalen Stundenplänen deutlich festgelegt, darf der | und den normalen Stundenplänen deutlich festgelegt, darf der | 
| Arbeitgeber in Abweichung von den Artikeln 11 und 12 die | Arbeitgeber in Abweichung von den Artikeln 11 und 12 die | 
| Arbeitsordnung anpassen, damit sie mit den Bestimmungen von Artikel 6 | Arbeitsordnung anpassen, damit sie mit den Bestimmungen von Artikel 6 | 
| Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht | Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht | 
| wird, und zwar frühestens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieses | wird, und zwar frühestens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieses | 
| kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der | kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der | 
| kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. | 
| § 4 - Werden die in den Paragraphen 2 und 3 bestimmten Bedingungen | § 4 - Werden die in den Paragraphen 2 und 3 bestimmten Bedingungen | 
| nicht erfüllt, darf im kollektiven Arbeitsabkommen, das in einem | nicht erfüllt, darf im kollektiven Arbeitsabkommen, das in einem | 
| paritätischen Organ abgeschlossen worden ist und durch das eine | paritätischen Organ abgeschlossen worden ist und durch das eine | 
| flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes | flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes | 
| vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, ein Verfahren zur | vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, ein Verfahren zur | 
| Abänderung der Arbeitsordnung vorgesehen werden, das von den Artikeln | Abänderung der Arbeitsordnung vorgesehen werden, das von den Artikeln | 
| 11 und 12 des vorliegenden Gesetzes abweicht, damit die Arbeitsordnung | 11 und 12 des vorliegenden Gesetzes abweicht, damit die Arbeitsordnung | 
| mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden | mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden | 
| Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird. » | Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird. » | 
| Art. 4 - Artikel 21 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | Art. 4 - Artikel 21 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | 
| Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | 
| (...) | (...) | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | 
| D. REYNDERS | D. REYNDERS | 
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | 
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE | 
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung | 
| P. VAN VELTHOVEN | P. VAN VELTHOVEN | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |