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Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende uitvoering van het interprofessioneel akkoord voor de periode 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
17 MAI 2007. - Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel | 17 MEI 2007. - Wet houdende uitvoering van het interprofessioneel |
pour la période 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits | akkoord voor de periode 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 9, |
articles 9, 10, 21 et 22 de la loi du 17 mai 2007 portant exécution de | 10, 21 en 22 van de wet van 17 mei 2007 houdende uitvoering van het |
l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008 (Moniteur belge | interprofessioneel akkoord voor de periode 2007-2008 (Belgisch |
du 19 juin 2007). | Staatsblad van 19 juni 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
17. MAI 2007 - Gesetz zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für | 17. MAI 2007 - Gesetz zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für |
den Zeitraum 2007-2008 | den Zeitraum 2007-2008 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL II - BESCHÄFTIGUNG | TITEL II - BESCHÄFTIGUNG |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Abänderung von Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 | KAPITEL V - Abänderung von Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 |
über die Arbeitsverträge | über die Arbeitsverträge |
Art. 9 - Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 9 - Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1981, wird | Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1981, wird |
durch folgenden Absatz ergänzt: | durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Die in Artikel 13 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur | « Die in Artikel 13 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur |
Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades erwähnten | Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades erwähnten |
Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf das in vorliegendem Artikel | Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf das in vorliegendem Artikel |
vorgesehene Recht, wenn sie eine Outplacementbegleitung beantragen. » | vorgesehene Recht, wenn sie eine Outplacementbegleitung beantragen. » |
Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Kapitels fest. | Kapitels fest. |
(...) | (...) |
KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung | KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung |
der Arbeitsordnungen | der Arbeitsordnungen |
Art. 21 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der | Art. 21 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der |
Arbeitsordnungen, dessen Artikel 12ter, eingefügt durch das Gesetz vom | Arbeitsordnungen, dessen Artikel 12ter, eingefügt durch das Gesetz vom |
21. Dezember 1994, Artikel 12quater wird, wird ein Artikel 12ter mit | 21. Dezember 1994, Artikel 12quater wird, wird ein Artikel 12ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 12ter - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden | « Art. 12ter - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden |
die Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens, das zwischen | die Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens, das zwischen |
einem Arbeitgeber und allen in der Gewerkschaftsvertretung vertretenen | einem Arbeitgeber und allen in der Gewerkschaftsvertretung vertretenen |
repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen worden ist | repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen worden ist |
und durch das eine flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel | und durch das eine flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel |
20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, | 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, |
ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei | ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei |
der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
in die Arbeitsordnung eingefügt, wodurch die Arbeitsordnung mit den | in die Arbeitsordnung eingefügt, wodurch die Arbeitsordnung mit den |
Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in | Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in |
Übereinstimmung gebracht wird. | Übereinstimmung gebracht wird. |
§ 2 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen | § 2 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen |
eines kollektiven Arbeitsabkommens, das in einem paritätischen Organ | eines kollektiven Arbeitsabkommens, das in einem paritätischen Organ |
abgeschlossen worden ist und durch das eine flexible | abgeschlossen worden ist und durch das eine flexible |
Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. | Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. |
März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, frühestens ab dem Zeitpunkt | März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, frühestens ab dem Zeitpunkt |
der Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei | der Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei |
der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
in die Arbeitsordnung eingefügt, sofern dieses kollektive | in die Arbeitsordnung eingefügt, sofern dieses kollektive |
Arbeitsabkommen alle durch die Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz | Arbeitsabkommen alle durch die Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz |
4 des vorliegenden Gesetzes auferlegten Angaben enthält. | 4 des vorliegenden Gesetzes auferlegten Angaben enthält. |
§ 3 - Erfüllt das kollektive Arbeitsabkommen die in § 2 bestimmten | § 3 - Erfüllt das kollektive Arbeitsabkommen die in § 2 bestimmten |
Bedingungen nicht aber werden darin jedoch die Arbeitszeit, deren | Bedingungen nicht aber werden darin jedoch die Arbeitszeit, deren |
Berechnung und der Unterschied zwischen den alternativen Stundenplänen | Berechnung und der Unterschied zwischen den alternativen Stundenplänen |
und den normalen Stundenplänen deutlich festgelegt, darf der | und den normalen Stundenplänen deutlich festgelegt, darf der |
Arbeitgeber in Abweichung von den Artikeln 11 und 12 die | Arbeitgeber in Abweichung von den Artikeln 11 und 12 die |
Arbeitsordnung anpassen, damit sie mit den Bestimmungen von Artikel 6 | Arbeitsordnung anpassen, damit sie mit den Bestimmungen von Artikel 6 |
Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht | Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht |
wird, und zwar frühestens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieses | wird, und zwar frühestens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieses |
kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der | kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der |
kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. |
§ 4 - Werden die in den Paragraphen 2 und 3 bestimmten Bedingungen | § 4 - Werden die in den Paragraphen 2 und 3 bestimmten Bedingungen |
nicht erfüllt, darf im kollektiven Arbeitsabkommen, das in einem | nicht erfüllt, darf im kollektiven Arbeitsabkommen, das in einem |
paritätischen Organ abgeschlossen worden ist und durch das eine | paritätischen Organ abgeschlossen worden ist und durch das eine |
flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes | flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes |
vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, ein Verfahren zur | vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, ein Verfahren zur |
Abänderung der Arbeitsordnung vorgesehen werden, das von den Artikeln | Abänderung der Arbeitsordnung vorgesehen werden, das von den Artikeln |
11 und 12 des vorliegenden Gesetzes abweicht, damit die Arbeitsordnung | 11 und 12 des vorliegenden Gesetzes abweicht, damit die Arbeitsordnung |
mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden | mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden |
Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird. » | Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird. » |
Art. 4 - Artikel 21 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | Art. 4 - Artikel 21 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VAN VELTHOVEN | P. VAN VELTHOVEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |