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Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende uitvoering van het interprofessioneel akkoord voor de periode 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 MAI 2007. - Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel 17 MEI 2007. - Wet houdende uitvoering van het interprofessioneel
pour la période 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits akkoord voor de periode 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 9,
articles 9, 10, 21 et 22 de la loi du 17 mai 2007 portant exécution de 10, 21 en 22 van de wet van 17 mei 2007 houdende uitvoering van het
l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008 (Moniteur belge interprofessioneel akkoord voor de periode 2007-2008 (Belgisch
du 19 juin 2007). Staatsblad van 19 juni 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
17. MAI 2007 - Gesetz zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für 17. MAI 2007 - Gesetz zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für
den Zeitraum 2007-2008 den Zeitraum 2007-2008
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL II - BESCHÄFTIGUNG TITEL II - BESCHÄFTIGUNG
(...) (...)
KAPITEL V - Abänderung von Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 KAPITEL V - Abänderung von Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978
über die Arbeitsverträge über die Arbeitsverträge
Art. 9 - Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 9 - Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1981, wird Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1981, wird
durch folgenden Absatz ergänzt: durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die in Artikel 13 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur « Die in Artikel 13 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur
Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades erwähnten Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades erwähnten
Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf das in vorliegendem Artikel Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf das in vorliegendem Artikel
vorgesehene Recht, wenn sie eine Outplacementbegleitung beantragen. » vorgesehene Recht, wenn sie eine Outplacementbegleitung beantragen. »
Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Kapitels fest. Kapitels fest.
(...) (...)
KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung
der Arbeitsordnungen der Arbeitsordnungen
Art. 21 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Art. 21 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der
Arbeitsordnungen, dessen Artikel 12ter, eingefügt durch das Gesetz vom Arbeitsordnungen, dessen Artikel 12ter, eingefügt durch das Gesetz vom
21. Dezember 1994, Artikel 12quater wird, wird ein Artikel 12ter mit 21. Dezember 1994, Artikel 12quater wird, wird ein Artikel 12ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 12ter - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden « Art. 12ter - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden
die Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens, das zwischen die Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens, das zwischen
einem Arbeitgeber und allen in der Gewerkschaftsvertretung vertretenen einem Arbeitgeber und allen in der Gewerkschaftsvertretung vertretenen
repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen worden ist repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen worden ist
und durch das eine flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel und durch das eine flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel
20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird,
ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei
der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
in die Arbeitsordnung eingefügt, wodurch die Arbeitsordnung mit den in die Arbeitsordnung eingefügt, wodurch die Arbeitsordnung mit den
Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in
Übereinstimmung gebracht wird. Übereinstimmung gebracht wird.
§ 2 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen § 2 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen
eines kollektiven Arbeitsabkommens, das in einem paritätischen Organ eines kollektiven Arbeitsabkommens, das in einem paritätischen Organ
abgeschlossen worden ist und durch das eine flexible abgeschlossen worden ist und durch das eine flexible
Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, frühestens ab dem Zeitpunkt März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, frühestens ab dem Zeitpunkt
der Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei
der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
in die Arbeitsordnung eingefügt, sofern dieses kollektive in die Arbeitsordnung eingefügt, sofern dieses kollektive
Arbeitsabkommen alle durch die Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz Arbeitsabkommen alle durch die Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz
4 des vorliegenden Gesetzes auferlegten Angaben enthält. 4 des vorliegenden Gesetzes auferlegten Angaben enthält.
§ 3 - Erfüllt das kollektive Arbeitsabkommen die in § 2 bestimmten § 3 - Erfüllt das kollektive Arbeitsabkommen die in § 2 bestimmten
Bedingungen nicht aber werden darin jedoch die Arbeitszeit, deren Bedingungen nicht aber werden darin jedoch die Arbeitszeit, deren
Berechnung und der Unterschied zwischen den alternativen Stundenplänen Berechnung und der Unterschied zwischen den alternativen Stundenplänen
und den normalen Stundenplänen deutlich festgelegt, darf der und den normalen Stundenplänen deutlich festgelegt, darf der
Arbeitgeber in Abweichung von den Artikeln 11 und 12 die Arbeitgeber in Abweichung von den Artikeln 11 und 12 die
Arbeitsordnung anpassen, damit sie mit den Bestimmungen von Artikel 6 Arbeitsordnung anpassen, damit sie mit den Bestimmungen von Artikel 6
Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht
wird, und zwar frühestens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieses wird, und zwar frühestens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieses
kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der
kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.
§ 4 - Werden die in den Paragraphen 2 und 3 bestimmten Bedingungen § 4 - Werden die in den Paragraphen 2 und 3 bestimmten Bedingungen
nicht erfüllt, darf im kollektiven Arbeitsabkommen, das in einem nicht erfüllt, darf im kollektiven Arbeitsabkommen, das in einem
paritätischen Organ abgeschlossen worden ist und durch das eine paritätischen Organ abgeschlossen worden ist und durch das eine
flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes
vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, ein Verfahren zur vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, ein Verfahren zur
Abänderung der Arbeitsordnung vorgesehen werden, das von den Artikeln Abänderung der Arbeitsordnung vorgesehen werden, das von den Artikeln
11 und 12 des vorliegenden Gesetzes abweicht, damit die Arbeitsordnung 11 und 12 des vorliegenden Gesetzes abweicht, damit die Arbeitsordnung
mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden
Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird. » Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird. »
Art. 4 - Artikel 21 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Art. 4 - Artikel 21 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VAN VELTHOVEN P. VAN VELTHOVEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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