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| Loi portant une meilleure perception d'amendes pénales. - Traduction allemande | Wet houdende betere inning van penale boeten. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUIN 2013. - Loi portant une meilleure perception d'amendes pénales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juin 2013 portant une meilleure perception d'amendes pénales | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JUNI 2013. - Wet houdende betere inning van penale boeten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juni 2013 houdende betere inning van penale boeten (Belgisch Staatsblad van |
| (Moniteur belge du 28 juin 2013). | 28 juni 2013). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 17. JUNI 2013 - Gesetz zur Einführung einer besseren Beitreibung von | 17. JUNI 2013 - Gesetz zur Einführung einer besseren Beitreibung von |
| strafrechtlichen Geldbußen | strafrechtlichen Geldbußen |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - § 1 - Wird von den Beamten der für Zoll- und Akzisen | Art. 2 - § 1 - Wird von den Beamten der für Zoll- und Akzisen |
| zuständigen Verwaltung während einer Kontrolle auf öffentlicher Straße | zuständigen Verwaltung während einer Kontrolle auf öffentlicher Straße |
| die Nichtzahlung von Geldsummen festgestellt, die durch eine für | die Nichtzahlung von Geldsummen festgestellt, die durch eine für |
| vollstreckbar erklärte Zahlungsaufforderung oder durch ein formell | vollstreckbar erklärte Zahlungsaufforderung oder durch ein formell |
| rechtskräftig gewordenes Urteils in Sachen Verstöße gegen das Gesetz | rechtskräftig gewordenes Urteils in Sachen Verstöße gegen das Gesetz |
| vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, das Gesetz vom 18. | vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, das Gesetz vom 18. |
| Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge | Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge |
| und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, | und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, |
| Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, das Gesetz vom 21. Juni 1985 über | Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, das Gesetz vom 21. Juni 1985 über |
| die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport | die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport |
| auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör | auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör |
| entsprechen müssen, das Gesetz vom 3. Mai 1999 über den | entsprechen müssen, das Gesetz vom 3. Mai 1999 über den |
| Güterkraftverkehr, das Erlassgesetz vom 30. Dezember 1946 über den | Güterkraftverkehr, das Erlassgesetz vom 30. Dezember 1946 über den |
| gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen oder das Gesetz vom | gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen oder das Gesetz vom |
| 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf | 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf |
| Kraftfahrzeuge und gegen ihre Ausführungserlasse auferlegt worden | Kraftfahrzeuge und gegen ihre Ausführungserlasse auferlegt worden |
| sind, muss der Fahrer des Fahrzeugs diesen Beamten zum Zeitpunkt der | sind, muss der Fahrer des Fahrzeugs diesen Beamten zum Zeitpunkt der |
| Feststellung die Geldsummen zahlen. | Feststellung die Geldsummen zahlen. |
| § 2 - Bei Nichtzahlung der in § 1 erwähnten Geldsummen kann das | § 2 - Bei Nichtzahlung der in § 1 erwähnten Geldsummen kann das |
| Fahrzeug stillgelegt werden. Die Stilllegung wird frühestens an dem | Fahrzeug stillgelegt werden. Die Stilllegung wird frühestens an dem |
| Tag aufgehoben, an dem die Geldsummen und Kosten vollständig gezahlt | Tag aufgehoben, an dem die Geldsummen und Kosten vollständig gezahlt |
| sind. | sind. |
| Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Fahrzeugeigentümers | Das Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Fahrzeugeigentümers |
| stillgelegt. | stillgelegt. |
| Wer ein Fahrzeug benutzt oder es einem Dritten zur Benutzung | Wer ein Fahrzeug benutzt oder es einem Dritten zur Benutzung |
| überlässt, obwohl er weiß, dass die Stilllegung des Fahrzeugs | überlässt, obwohl er weiß, dass die Stilllegung des Fahrzeugs |
| angeordnet worden ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen | angeordnet worden ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen |
| bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 EUR | bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 100 bis zu 1.000 EUR |
| oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. | oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. |
| § 3 - Wenn der Schuldner die geschuldeten Geldsummen und Kosten nicht | § 3 - Wenn der Schuldner die geschuldeten Geldsummen und Kosten nicht |
| binnen 30 Tagen nach dem Datum der Stilllegung des Fahrzeugs gezahlt | binnen 30 Tagen nach dem Datum der Stilllegung des Fahrzeugs gezahlt |
| hat, kann der für die Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen | hat, kann der für die Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen |
| zuständige Einnehmer nach Ratifizierung durch den Pfändungsrichter des | zuständige Einnehmer nach Ratifizierung durch den Pfändungsrichter des |
| Bereichs, in dem sich das Amt befindet, wo die Beitreibung | Bereichs, in dem sich das Amt befindet, wo die Beitreibung |
| durchgeführt werden muss, den Zwangsverkauf des Fahrzeugs vornehmen | durchgeführt werden muss, den Zwangsverkauf des Fahrzeugs vornehmen |
| lassen, vorausgesetzt, dass der Schuldner der Eigentümer des Fahrzeugs | lassen, vorausgesetzt, dass der Schuldner der Eigentümer des Fahrzeugs |
| ist. Das Verfahren wird durch einseitige Antragschrift eingeleitet. | ist. Das Verfahren wird durch einseitige Antragschrift eingeleitet. |
| Die Entscheidung des Pfändungsrichters ist einstweilen vollstreckbar. | Die Entscheidung des Pfändungsrichters ist einstweilen vollstreckbar. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |