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Loi relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande | Wet houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen, die jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
17 JUILLET 2013. - Loi relative aux volumes nominaux minimaux de | 17 JULI 2013. - Wet houdende de minimale nominale volumes duurzame |
biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de | biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen, die |
carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction | jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juli |
loi du 17 juillet 2013 relative aux volumes nominaux minimaux de | 2013 houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen |
biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de | die de volumes fossiele motorbrandstoffen, die jaarlijks tot verbruik |
carburants fossiles mis annuellement à la consommation (Moniteur belge du 26 juillet 2013). | worden uitgeslagen, moeten bevatten (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
17. JULI 2013 - Gesetz über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger | 17. JULI 2013 - Gesetz über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger |
Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr | Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen | überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/30/EG | Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/30/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur |
Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen | Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen |
für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines | für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines |
Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen | Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen |
sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf | sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf |
die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und | die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und |
zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG sowie der Teilumsetzung der | zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG sowie der Teilumsetzung der |
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren | 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren |
Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien | Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien |
2001/77/EG und 2003/30/EG. | 2001/77/EG und 2003/30/EG. |
KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. "Richtlinie 2009/30/EG": Richtlinie 2009/30/EG vom 23. April 2009 | 1. "Richtlinie 2009/30/EG": Richtlinie 2009/30/EG vom 23. April 2009 |
zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die | zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die |
Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die | Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die |
Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der | Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der |
Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG | Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG |
des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen | des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen |
gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, | gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, |
2. "Richtlinie 2009/28/EG": Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 | 2. "Richtlinie 2009/28/EG": Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 |
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur | zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur |
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und | Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und |
2003/30/EG, | 2003/30/EG, |
3. "Königlichem Erlass vom 26. November 2011": Königlicher Erlass zur | 3. "Königlichem Erlass vom 26. November 2011": Königlicher Erlass zur |
Festlegung der Produktnormen für Biokraftstoffe, | Festlegung der Produktnormen für Biokraftstoffe, |
4. "Ministeriellem Erlass vom 27. Dezember 1978": Ministerieller | 4. "Ministeriellem Erlass vom 27. Dezember 1978": Ministerieller |
Erlass vom 27. Dezember 1978 zur Registrierung der Personen, die an | Erlass vom 27. Dezember 1978 zur Registrierung der Personen, die an |
der Kette der Versorgung des Landes und der Verbraucher mit Erdöl und | der Kette der Versorgung des Landes und der Verbraucher mit Erdöl und |
Erdölerzeugnissen beteiligt sind, abgeändert durch den Ministeriellen | Erdölerzeugnissen beteiligt sind, abgeändert durch den Ministeriellen |
Erlass vom 1. Dezember 2000 und durch das Gesetz vom 26. Januar 2006 | Erlass vom 1. Dezember 2000 und durch das Gesetz vom 26. Januar 2006 |
über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen | über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen |
und die Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser | und die Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser |
Vorräte und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die | Vorräte und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die |
allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der | allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der |
Akzisenprodukte, | Akzisenprodukte, |
5. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische | 5. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische |
Personen, die aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. Dezember | Personen, die aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. Dezember |
1978 registriert sind und die für eigene oder fremde Rechnung oder für | 1978 registriert sind und die für eigene oder fremde Rechnung oder für |
den Eigenbedarf E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder | den Eigenbedarf E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder |
Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, | Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, |
nachstehend "Gesellschaft" genannt, | nachstehend "Gesellschaft" genannt, |
6. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": Menge | 6. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": Menge |
Erdölerzeugnisse, die gemäß den Artikeln 6, 35, 36 und 37 des Gesetzes | Erdölerzeugnisse, die gemäß den Artikeln 6, 35, 36 und 37 des Gesetzes |
vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung in den | vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, | steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, |
7. "E5-Kraftstoff": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 mit | 7. "E5-Kraftstoff": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 mit |
geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 41 | geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 41 |
und 2710 11 45, das als nicht von der Akzisensteuer befreiter | und 2710 11 45, das als nicht von der Akzisensteuer befreiter |
Kraftstoff verwendet wird, und höchstens 5 % v/v Ethanol enthält und | Kraftstoff verwendet wird, und höchstens 5 % v/v Ethanol enthält und |
das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 228 genügt, | das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 228 genügt, |
8. "E10-Kraftstoff": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 mit | 8. "E10-Kraftstoff": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 mit |
geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 41 | geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 41 |
und 2710 11 45, das als nicht von der Akzisensteuer befreiter | und 2710 11 45, das als nicht von der Akzisensteuer befreiter |
Kraftstoff verwendet wird, und höchstens 10 % v/v Ethanol enthält und | Kraftstoff verwendet wird, und höchstens 10 % v/v Ethanol enthält und |
das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 228 genügt, | das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 228 genügt, |
9. "Dieselkraftstoff": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem | 9. "Dieselkraftstoff": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem |
maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, das als nicht von der | maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, das als nicht von der |
Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird und das den | Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird und das den |
Spezifikationen der Norm NBN-EN 590 genügt, | Spezifikationen der Norm NBN-EN 590 genügt, |
10. "nachhaltigen Biokraftstoffen": Erzeugnisse, die in Anhang III der | 10. "nachhaltigen Biokraftstoffen": Erzeugnisse, die in Anhang III der |
Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind und die den durch den | Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind und die den durch den |
Königlichen Erlass vom 26. November 2011 auferlegten | Königlichen Erlass vom 26. November 2011 auferlegten |
Nachhaltigkeitskriterien genügen, | Nachhaltigkeitskriterien genügen, |
11. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie A": nachhaltiger | 11. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie A": nachhaltiger |
Biokraftstoff, für den eine europäische beziehungsweise belgische Norm | Biokraftstoff, für den eine europäische beziehungsweise belgische Norm |
besteht, | besteht, |
12. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie B": nachhaltiger | 12. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie B": nachhaltiger |
Biokraftstoff, für den noch keine europäische beziehungsweise | Biokraftstoff, für den noch keine europäische beziehungsweise |
belgische Norm besteht, dessen Verwendung jedoch vom Minister erlaubt | belgische Norm besteht, dessen Verwendung jedoch vom Minister erlaubt |
wird, | wird, |
13. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie C": nachhaltiger | 13. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie C": nachhaltiger |
Biokraftstoff der Kategorie A oder B und dessen Realvolumen zur | Biokraftstoff der Kategorie A oder B und dessen Realvolumen zur |
Berechnung seines Nennvolumens mit einem Korrekturfaktor FC, der gemäß | Berechnung seines Nennvolumens mit einem Korrekturfaktor FC, der gemäß |
den vom Minister festgelegten Modalitäten bestimmt wird, multipliziert | den vom Minister festgelegten Modalitäten bestimmt wird, multipliziert |
werden kann, | werden kann, |
14. "Realvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs VR": tatsächliches | 14. "Realvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs VR": tatsächliches |
Volumen des nachhaltigen Biokraftstoffs, gemessen in m3, | Volumen des nachhaltigen Biokraftstoffs, gemessen in m3, |
15. "Nennvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs VN": Realvolumen, | 15. "Nennvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs VN": Realvolumen, |
multipliziert mit einem Korrekturfaktor FC. | multipliziert mit einem Korrekturfaktor FC. |
Für die Kategorien A und B entspricht der Korrekturfaktor 1. Für | Für die Kategorien A und B entspricht der Korrekturfaktor 1. Für |
Kategorie C ist er größer als 1 und wird er für jeden nachhaltigen | Kategorie C ist er größer als 1 und wird er für jeden nachhaltigen |
Biokraftstoff dieser Kategorie gemäß den vom Minister bestimmten | Biokraftstoff dieser Kategorie gemäß den vom Minister bestimmten |
Modalitäten individuell festgelegt, | Modalitäten individuell festgelegt, |
16. "Nennvolumen der nachhaltigen Biokraftstoffe": Volumen, das der | 16. "Nennvolumen der nachhaltigen Biokraftstoffe": Volumen, das der |
Summe des Nennvolumens der nachhaltigen Biokraftstoffe - Kategorie A, | Summe des Nennvolumens der nachhaltigen Biokraftstoffe - Kategorie A, |
B und C - entspricht, | B und C - entspricht, |
17. "FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den | 17. "FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den |
Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt, | Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt, |
18. "Bioethanol": Ethanol, das aus pflanzlichen Rohstoffen des | 18. "Bioethanol": Ethanol, das aus pflanzlichen Rohstoffen des |
KN-Codes 2207 10 00 mit einem Alkoholgehalt in Volumenprozenten von | KN-Codes 2207 10 00 mit einem Alkoholgehalt in Volumenprozenten von |
mindestens 99 Vol% hergestellt wird und den Spezifikationen der Norm | mindestens 99 Vol% hergestellt wird und den Spezifikationen der Norm |
NBN-EN 15376 genügt, | NBN-EN 15376 genügt, |
19. "Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der | 19. "Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der |
nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol | nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol |
enthält, | enthält, |
20. "Minister": den für Energie zuständigen Föderalminister, | 20. "Minister": den für Energie zuständigen Föderalminister, |
21. "Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD | 21. "Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, |
22. "FAPETRO": den Fonds für die Analyse der Erdölprodukte, | 22. "FAPETRO": den Fonds für die Analyse der Erdölprodukte, |
23. "APETRA": die durch das Gesetz vom 26. Januar 2006 über die | 23. "APETRA": die durch das Gesetz vom 26. Januar 2006 über die |
Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die | Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die |
Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte | Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte |
und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine | und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine |
Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der | Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der |
Akzisenprodukte gegründete öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft. | Akzisenprodukte gegründete öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft. |
Art. 3 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes der | Art. 3 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes der |
kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des | kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des |
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise. | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise. |
Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird, sind die | Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird, sind die |
letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) und/oder vom NBN | letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) und/oder vom NBN |
(Normungsamt) festgelegten Fassungen dieser Normen. | (Normungsamt) festgelegten Fassungen dieser Normen. |
KAPITEL 3 - Einstufung der nachhaltigen Biokraftstoffe | KAPITEL 3 - Einstufung der nachhaltigen Biokraftstoffe |
Art. 4 - Um den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu genügen, | Art. 4 - Um den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu genügen, |
müssen Biokraftstoffe nachhaltig sein, indem sie folgenden Bedingungen | müssen Biokraftstoffe nachhaltig sein, indem sie folgenden Bedingungen |
genügen: | genügen: |
1. in der durch den Königlichen Erlass vom 26. November 2011 | 1. in der durch den Königlichen Erlass vom 26. November 2011 |
eingerichteten Datenbank registriert sein, | eingerichteten Datenbank registriert sein, |
2. den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 26. November 2011 | 2. den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 26. November 2011 |
genügen. | genügen. |
Art. 5 - Biokraftstoffe müssen darüber hinaus zu einer der folgenden | Art. 5 - Biokraftstoffe müssen darüber hinaus zu einer der folgenden |
Kategorien gehören: | Kategorien gehören: |
1. Kategorie A: nachhaltige Biokraftstoffe, die in Anhang III der | 1. Kategorie A: nachhaltige Biokraftstoffe, die in Anhang III der |
Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind sowie andere nachhaltige | Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind sowie andere nachhaltige |
Biokraftstoffe, für die europäische oder belgische Normen bestehen; | Biokraftstoffe, für die europäische oder belgische Normen bestehen; |
2. Kategorie B: nachhaltige Biokraftstoffe, die in Anhang III der | 2. Kategorie B: nachhaltige Biokraftstoffe, die in Anhang III der |
Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind sowie neue Arten von | Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind sowie neue Arten von |
nachhaltigen Biokraftstoffen, die infolge der technologischen | nachhaltigen Biokraftstoffen, die infolge der technologischen |
Entwicklungen entstehen könnten und für die keine europäischen oder | Entwicklungen entstehen könnten und für die keine europäischen oder |
belgischen Normen bestehen. Nachhaltige Biokraftstoffe der | belgischen Normen bestehen. Nachhaltige Biokraftstoffe der |
vorliegenden Kategorie werden angenommen, sofern vorher bei der | vorliegenden Kategorie werden angenommen, sofern vorher bei der |
Generaldirektion Energie eine vollständige technische Akte eingereicht | Generaldirektion Energie eine vollständige technische Akte eingereicht |
wird, die alle relevanten Angaben enthält und die nachweist, dass sie | wird, die alle relevanten Angaben enthält und die nachweist, dass sie |
den Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, und die Akte | den Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, und die Akte |
vom Minister gebilligt wird, | vom Minister gebilligt wird, |
3. Kategorie C: Biokraftstoffen der Kategorien A und B kann ein | 3. Kategorie C: Biokraftstoffen der Kategorien A und B kann ein |
Korrekturfaktor zugeteilt werden, der es ermöglicht, dass ihr | Korrekturfaktor zugeteilt werden, der es ermöglicht, dass ihr |
Nennvolumen für einen bestimmten und begrenzten Zeitraum ihr | Nennvolumen für einen bestimmten und begrenzten Zeitraum ihr |
Realvolumen übersteigt, sofern alle Nachweise und die rechtfertigenden | Realvolumen übersteigt, sofern alle Nachweise und die rechtfertigenden |
Angaben für diesen Korrekturfaktor gemäß den Bestimmungen der | Angaben für diesen Korrekturfaktor gemäß den Bestimmungen der |
Richtlinie 2009/30/EG vorher bei der Generaldirektion Energie | Richtlinie 2009/30/EG vorher bei der Generaldirektion Energie |
eingereicht werden und sie vom Minister gebilligt werden. | eingereicht werden und sie vom Minister gebilligt werden. |
Art. 6 - In Artikel 5 Nr. 2 und 3 erwähnte technische Akten werden von | Art. 6 - In Artikel 5 Nr. 2 und 3 erwähnte technische Akten werden von |
FAPETRO bewertet, der sich von Sachverständigen beistehen lassen kann. | FAPETRO bewertet, der sich von Sachverständigen beistehen lassen kann. |
Der König kann die Regeln in Bezug auf die technische Akte, die | Der König kann die Regeln in Bezug auf die technische Akte, die |
Bewertung durch FAPETRO und die Ernennung und die spezifischen | Bewertung durch FAPETRO und die Ernennung und die spezifischen |
Aufträge der Sachverständigen sowie für die Veröffentlichung der Liste | Aufträge der Sachverständigen sowie für die Veröffentlichung der Liste |
der nachhaltigen Biokraftstoffe, die Kategorie, zu der sie gehören, | der nachhaltigen Biokraftstoffe, die Kategorie, zu der sie gehören, |
den Korrekturfaktor für jeden nachhaltigen Biokraftstoff, der zu | den Korrekturfaktor für jeden nachhaltigen Biokraftstoff, der zu |
Kategorie C gehört, sowie den Zeitraum, während dessen dieser | Kategorie C gehört, sowie den Zeitraum, während dessen dieser |
Korrekturfaktor angewendet werden darf, festlegen. | Korrekturfaktor angewendet werden darf, festlegen. |
Art. 7 - § 1 - Gesellschaften, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff | Art. 7 - § 1 - Gesellschaften, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff |
und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr | und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführen, müssen gewährleisten und nachweisen, dass die im Laufe des | überführen, müssen gewährleisten und nachweisen, dass die im Laufe des |
Kalenderjahres in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | Kalenderjahres in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten |
Volumen mindestens ein Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe | Volumen mindestens ein Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe |
enthalten, wie in den Artikeln 4 und 5 bestimmt. | enthalten, wie in den Artikeln 4 und 5 bestimmt. |
§ 2 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das | § 2 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das |
Volumen jeder Art von Dieselkraftstoff, der jährlich in den | Volumen jeder Art von Dieselkraftstoff, der jährlich in den |
steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein | steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein |
Nennvolumen FAME enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der | Nennvolumen FAME enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der |
Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) | Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) |
Einheit entspricht. | Einheit entspricht. |
§ 3 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen muss mindestens ein | § 3 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen muss mindestens ein |
Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz FAME in Höhe des in der | Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz FAME in Höhe des in der |
Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) | Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) |
Einheiten entspricht. | Einheiten entspricht. |
§ 4 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das | § 4 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das |
Volumen jeder Art von Benzin, des E10-Kraftstoffs und des | Volumen jeder Art von Benzin, des E10-Kraftstoffs und des |
E5-Kraftstoffs, das beziehungsweise der jährlich in den | E5-Kraftstoffs, das beziehungsweise der jährlich in den |
steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein | steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein |
Nennvolumen Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, enthält, das | Nennvolumen Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, enthält, das |
einem Prozentsatz in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten | einem Prozentsatz in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten |
Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) Einheit entspricht. | Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) Einheit entspricht. |
§ 5 - Das in § 4 auferlegte jährliche Nennvolumen muss mindestens ein | § 5 - Das in § 4 auferlegte jährliche Nennvolumen muss mindestens ein |
Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz Bioethanol, pur oder in | Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz Bioethanol, pur oder in |
Form von Bio-ETBE, in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten | Form von Bio-ETBE, in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten |
Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) Einheiten entspricht. | Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) Einheiten entspricht. |
§ 6 - Nennvolumen, die in § 2 für die verschiedenen Arten von | § 6 - Nennvolumen, die in § 2 für die verschiedenen Arten von |
Dieselkraftstoff und in § 4 für die verschiedenen Arten von Benzin | Dieselkraftstoff und in § 4 für die verschiedenen Arten von Benzin |
bestimmt sind, sind als Bezugsvolumen zu betrachten. | bestimmt sind, sind als Bezugsvolumen zu betrachten. |
Sie können teilweise ersetzt werden durch höchstens: Nennvolumen von | Sie können teilweise ersetzt werden durch höchstens: Nennvolumen von |
Biokraftstoffen der Kategorie B, die gleichwertig sind mit 1,5 Prozent | Biokraftstoffen der Kategorie B, die gleichwertig sind mit 1,5 Prozent |
FAME oder Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, oder Nennvolumen | FAME oder Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, oder Nennvolumen |
von Biokraftstoffen der Kategorie C, die gleichwertig sind mit 1,5 | von Biokraftstoffen der Kategorie C, die gleichwertig sind mit 1,5 |
Prozent FAME oder Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE. | Prozent FAME oder Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE. |
§ 7 - Wenn eine Gesellschaft, die in Belgien über eine Akzisennummer | § 7 - Wenn eine Gesellschaft, die in Belgien über eine Akzisennummer |
verfügt, einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls über eine belgische | verfügt, einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls über eine belgische |
Akzisennummer verfügt, auf dem belgischen Markt in einem Verfahren der | Akzisennummer verfügt, auf dem belgischen Markt in einem Verfahren der |
Steueraussetzung Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse verkauft, ist sie | Steueraussetzung Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse verkauft, ist sie |
verpflichtet, Letzterer auf Verlangen eine Erklärung, die das | verpflichtet, Letzterer auf Verlangen eine Erklärung, die das |
Vorhandensein des Biokraftstoffs nachweist, und die Nachweise im | Vorhandensein des Biokraftstoffs nachweist, und die Nachweise im |
Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit im Sinne von Artikel 4 zu | Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit im Sinne von Artikel 4 zu |
beschaffen. | beschaffen. |
§ 8 - Die Mengen von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in einem | § 8 - Die Mengen von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in einem |
Verfahren der Steueraussetzung verkauft werden, müssen in der | Verfahren der Steueraussetzung verkauft werden, müssen in der |
Erklärung des Verkäufers abgezogen werden und in der Erklärung des | Erklärung des Verkäufers abgezogen werden und in der Erklärung des |
Käufers ausgewiesen werden, wenn Letzterer diese Mengen effektiv in | Käufers ausgewiesen werden, wenn Letzterer diese Mengen effektiv in |
den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. | den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. |
Art. 8 - APETRA kann im Rahmen einer sporadischen Erneuerung ihrer | Art. 8 - APETRA kann im Rahmen einer sporadischen Erneuerung ihrer |
Vorräte beantragen, dass bestimmte Mengen von Erdölerzeugnissen, die | Vorräte beantragen, dass bestimmte Mengen von Erdölerzeugnissen, die |
ihr Eigentum sind und die sich in Belgien in schwer zugänglichen | ihr Eigentum sind und die sich in Belgien in schwer zugänglichen |
Lagern befinden, bei ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien | Lagern befinden, bei ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr nicht die in Artikel 7 §§ 2 und 4 erwähnten Nennvolumen | Verkehr nicht die in Artikel 7 §§ 2 und 4 erwähnten Nennvolumen |
enthalten müssen. | enthalten müssen. |
Diese Ausnahmen können nur zur Anwendung kommen, sofern sie nicht das | Diese Ausnahmen können nur zur Anwendung kommen, sofern sie nicht das |
Ziel des vorliegenden Gesetzes, nämlich die Beimischung nachhaltiger | Ziel des vorliegenden Gesetzes, nämlich die Beimischung nachhaltiger |
Biokraftstoffe in fossile Kraftstoffe, die für den Straßenverkehr | Biokraftstoffe in fossile Kraftstoffe, die für den Straßenverkehr |
bestimmt sind, gefährden, und sofern sie auf dem nationalen oder | bestimmt sind, gefährden, und sofern sie auf dem nationalen oder |
lokalen Markt den Vertrieb von Kraftstoffen nicht beeinträchtigen. | lokalen Markt den Vertrieb von Kraftstoffen nicht beeinträchtigen. |
Art. 9 - Der König legt die Modalitäten und Bedingungen in Bezug auf | Art. 9 - Der König legt die Modalitäten und Bedingungen in Bezug auf |
Artikel 7 §§ 7 und 8 und Artikel 8 fest. | Artikel 7 §§ 7 und 8 und Artikel 8 fest. |
KAPITEL 4 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung | KAPITEL 4 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung |
Art. 10 - § 1 - Gesellschaften sind verpflichtet, spätestens am | Art. 10 - § 1 - Gesellschaften sind verpflichtet, spätestens am |
letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der | letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der |
Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien | Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien |
Verkehr überführten E5-Kraftstoffs und E10-Kraftstoffs und/oder | Verkehr überführten E5-Kraftstoffs und E10-Kraftstoffs und/oder |
Dieselkraftstoffs unter Angabe der Mengen in den steuerrechtlich | Dieselkraftstoffs unter Angabe der Mengen in den steuerrechtlich |
freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und der Mengen | freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und der Mengen |
entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter | entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter |
nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen. | nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen. |
Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf | Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf |
elektronischem Weg mitgeteilt werden. | elektronischem Weg mitgeteilt werden. |
KAPITEL 5 - Kontrolle und Warnsystem | KAPITEL 5 - Kontrolle und Warnsystem |
Art. 11 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und | Art. 11 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und |
seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den | seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den |
dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion | dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion |
Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des | Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie in Zusammenarbeit mit der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | Energie in Zusammenarbeit mit der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
des FÖD Finanzen durchgeführt. | des FÖD Finanzen durchgeführt. |
§ 2 - Die von den Gesellschaften mitgeteilten Angaben über die | § 2 - Die von den Gesellschaften mitgeteilten Angaben über die |
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr werden anhand der | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr werden anhand der |
Angaben kontrolliert, die die Generalverwaltung Zoll und Akzisen des | Angaben kontrolliert, die die Generalverwaltung Zoll und Akzisen des |
FÖD Finanzen der Generaldirektion Energie spätestens am letzten | FÖD Finanzen der Generaldirektion Energie spätestens am letzten |
Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, mitteilt. | Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, mitteilt. |
Diese Angaben umfassen die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, | Diese Angaben umfassen die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, |
die während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr | die während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführt wurden. | überführt wurden. |
Die Angaben in Bezug auf das Volumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die | Die Angaben in Bezug auf das Volumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die |
in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, werden anhand | in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, werden anhand |
der Angaben geprüft, die in der Datenbank des Königlichen Erlasses vom | der Angaben geprüft, die in der Datenbank des Königlichen Erlasses vom |
26. November 2011 aufgenommen sind. | 26. November 2011 aufgenommen sind. |
§ 3 - Die Generaldirektion Energie hat direkten Zugriff auf die in der | § 3 - Die Generaldirektion Energie hat direkten Zugriff auf die in der |
Datenbank des Königlichen Erlasses vom 26 November 2011 aufgenommenen | Datenbank des Königlichen Erlasses vom 26 November 2011 aufgenommenen |
individuellen Angaben. | individuellen Angaben. |
§ 4 - Der König legt zusätzliche Regeln in Bezug auf die | § 4 - Der König legt zusätzliche Regeln in Bezug auf die |
Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung fest. | Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung fest. |
§ 5 - Der König kann vorerwähnte Gesellschaften zu einer Buchhaltung | § 5 - Der König kann vorerwähnte Gesellschaften zu einer Buchhaltung |
nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten. | nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten. |
§ 6 - Nach Erhalt der in Artikel 10 §§ 1 und 2 erwähnten Angaben prüft | § 6 - Nach Erhalt der in Artikel 10 §§ 1 und 2 erwähnten Angaben prüft |
die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede | die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede |
Gesellschaft, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder | Gesellschaft, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder |
Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. | Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. |
Wenn die Generaldirektion Energie der Meinung ist, dass es Indizien | Wenn die Generaldirektion Energie der Meinung ist, dass es Indizien |
dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die Einhaltung von Artikel 7 | dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die Einhaltung von Artikel 7 |
in Gefahr ist, teilt sie dies der betreffenden Gesellschaft per | in Gefahr ist, teilt sie dies der betreffenden Gesellschaft per |
Einschreiben mit. | Einschreiben mit. |
§ 7 - Der König legt die Modalitäten dieser Kontrolle fest. | § 7 - Der König legt die Modalitäten dieser Kontrolle fest. |
Art. 12 - § 1 - Gesellschaften müssen imstande sein, die durch den | Art. 12 - § 1 - Gesellschaften müssen imstande sein, die durch den |
Königlichen Erlass vom 26. November 2011 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 26. November 2011 zur Festlegung der |
Produktnormen für Biokraftstoffe vorgesehenen Bescheinigungen, mit | Produktnormen für Biokraftstoffe vorgesehenen Bescheinigungen, mit |
denen nachgewiesen wird, dass die verwendeten Biokraftstoffe | denen nachgewiesen wird, dass die verwendeten Biokraftstoffe |
berücksichtigt werden können, vorzulegen. | berücksichtigt werden können, vorzulegen. |
§ 2 - Die Ergebnisse der von FAPETRO durchgeführten Analysen können | § 2 - Die Ergebnisse der von FAPETRO durchgeführten Analysen können |
als Warnung benutzt werden, die darauf hinweist, dass die Gesellschaft | als Warnung benutzt werden, die darauf hinweist, dass die Gesellschaft |
nicht imstande sein könnte, ihren Verpflichtungen aufgrund des | nicht imstande sein könnte, ihren Verpflichtungen aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes nachzukommen. | vorliegenden Gesetzes nachzukommen. |
Die Analyseergebnisse können hierfür einen Hinweis bilden, wenn: | Die Analyseergebnisse können hierfür einen Hinweis bilden, wenn: |
1. der Gehalt an Biokraftstoff geringer ist als der durch die Norm | 1. der Gehalt an Biokraftstoff geringer ist als der durch die Norm |
zugelassene Höchstgehalt minus 2 (zwei) Einheiten, | zugelassene Höchstgehalt minus 2 (zwei) Einheiten, |
2. die Nennvolumen von Biokraftstoffen, die in den steuerrechtlich | 2. die Nennvolumen von Biokraftstoffen, die in den steuerrechtlich |
freien Verkehr überführt werden und die jedes Quartal wie in Artikel | freien Verkehr überführt werden und die jedes Quartal wie in Artikel |
10 § 1 bestimmt gemeldet werden, den gemessenen Gehalt an | 10 § 1 bestimmt gemeldet werden, den gemessenen Gehalt an |
Biokraftstoffen überschreiten. | Biokraftstoffen überschreiten. |
Art. 13 - § 1 - Wenn die in den Artikeln 11 und 12 erwähnten | Art. 13 - § 1 - Wenn die in den Artikeln 11 und 12 erwähnten |
Kontrollen aufweisen, dass zu befürchten ist, dass die von einer | Kontrollen aufweisen, dass zu befürchten ist, dass die von einer |
Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten |
Erdölerzeugnisse die durch das vorliegende Gesetz auferlegten | Erdölerzeugnisse die durch das vorliegende Gesetz auferlegten |
Nennvolumen von Biokraftstoffen nicht enthalten, schickt die | Nennvolumen von Biokraftstoffen nicht enthalten, schickt die |
Generaldirektion Energie ihr per Einschreiben ein Mahnschreiben. | Generaldirektion Energie ihr per Einschreiben ein Mahnschreiben. |
Die Gesellschaft wird aufgefordert, sich binnen einer Frist von zehn | Die Gesellschaft wird aufgefordert, sich binnen einer Frist von zehn |
Werktagen nach Empfang des Mahnschreibens durch Beibringung aller | Werktagen nach Empfang des Mahnschreibens durch Beibringung aller |
relevanten Hinweise darauf, dass sie imstande ist, ihren | relevanten Hinweise darauf, dass sie imstande ist, ihren |
Verpflichtungen nachzukommen, zu rechtfertigen. | Verpflichtungen nachzukommen, zu rechtfertigen. |
Eine zweite Kontrolle wird daraufhin binnen einer Frist von vier bis | Eine zweite Kontrolle wird daraufhin binnen einer Frist von vier bis |
sechs Wochen nach dem Datum der ersten Kontrolle organisiert. | sechs Wochen nach dem Datum der ersten Kontrolle organisiert. |
§ 2 - Wenn die betreffende Gesellschaft in Bezug auf Artikel 7 §§ 3 | § 2 - Wenn die betreffende Gesellschaft in Bezug auf Artikel 7 §§ 3 |
und 5 säumig bleibt, schickt die Generaldirektion Energie ihr per | und 5 säumig bleibt, schickt die Generaldirektion Energie ihr per |
Einschreiben ein zweites Mahnschreiben. | Einschreiben ein zweites Mahnschreiben. |
Eine dritte Kontrolle wird binnen einer Frist von vier bis sechs | Eine dritte Kontrolle wird binnen einer Frist von vier bis sechs |
Wochen nach dem Datum der zweiten Kontrolle organisiert. | Wochen nach dem Datum der zweiten Kontrolle organisiert. |
Wenn die Gesellschaft trotz dieser beiden Mahnschreiben bei der | Wenn die Gesellschaft trotz dieser beiden Mahnschreiben bei der |
dritten Kontrolle immer noch in Bezug auf Artikel 7 §§ 3 und 5 säumig | dritten Kontrolle immer noch in Bezug auf Artikel 7 §§ 3 und 5 säumig |
bleibt und wenn überzeugende rechtfertigende Hinweise hierfür fehlen, | bleibt und wenn überzeugende rechtfertigende Hinweise hierfür fehlen, |
wird die Differenz zwischen den für das laufende Quartal gemeldeten | wird die Differenz zwischen den für das laufende Quartal gemeldeten |
Nennvolumen von Biokraftstoffen und den gemessenen Realvolumen von | Nennvolumen von Biokraftstoffen und den gemessenen Realvolumen von |
Biokraftstoffen nicht für die Erreichung des Nennvolumens des | Biokraftstoffen nicht für die Erreichung des Nennvolumens des |
laufenden Kalenderjahres, so wie in Artikel 7 §§ 2 und 4 festgelegt, | laufenden Kalenderjahres, so wie in Artikel 7 §§ 2 und 4 festgelegt, |
verrechnet. | verrechnet. |
KAPITEL 6 - Administrative Geldbußen | KAPITEL 6 - Administrative Geldbußen |
Art. 14 - § 1 - Wer die in Artikel 10 § 1 erwähnten Verpflichtungen | Art. 14 - § 1 - Wer die in Artikel 10 § 1 erwähnten Verpflichtungen |
nicht einhält beziehungsweise behindert, wird mit einer | nicht einhält beziehungsweise behindert, wird mit einer |
administrativen Geldbuße von 100 bis 10.000 EUR belegt. | administrativen Geldbuße von 100 bis 10.000 EUR belegt. |
Im Wiederholungsfall kann die Geldbuße verdoppelt werden. | Im Wiederholungsfall kann die Geldbuße verdoppelt werden. |
§ 2 - Ordnungsgemäß informierte Gesellschaften, die das in Artikel 7 | § 2 - Ordnungsgemäß informierte Gesellschaften, die das in Artikel 7 |
§§ 2 und 4 festgelegte Nennvolumen nicht einhalten, werden mit einer | §§ 2 und 4 festgelegte Nennvolumen nicht einhalten, werden mit einer |
administrativen Geldbuße von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15° C | administrativen Geldbuße von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15° C |
fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den | fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den |
steuerrechtlich freien Verkehr überführten E5-Kraftstoffs, | steuerrechtlich freien Verkehr überführten E5-Kraftstoffs, |
E10-Kraftstoffs und/oder Dieselkraftstoffs nicht beigemischt wurden. | E10-Kraftstoffs und/oder Dieselkraftstoffs nicht beigemischt wurden. |
Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die | Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die |
sie von der Generalverwaltung Zoll und Akzisen des FÖD Finanzen | sie von der Generalverwaltung Zoll und Akzisen des FÖD Finanzen |
erhält, auf ihre eigenen Angaben, einschließlich der bei FAPETRO | erhält, auf ihre eigenen Angaben, einschließlich der bei FAPETRO |
eingeholten Informationen, und auf die Angaben der am Verfahren | eingeholten Informationen, und auf die Angaben der am Verfahren |
beteiligten Gesellschaften. | beteiligten Gesellschaften. |
§ 3 - Auf Antrag der Gesellschaft oder der Generaldirektion Energie | § 3 - Auf Antrag der Gesellschaft oder der Generaldirektion Energie |
kann eine Anhörung vorgenommen werden, wobei der diesbezügliche | kann eine Anhörung vorgenommen werden, wobei der diesbezügliche |
Bericht von beiden Parteien gegengezeichnet und der Akte beigefügt | Bericht von beiden Parteien gegengezeichnet und der Akte beigefügt |
wird. | wird. |
Der König legt die Modalitäten und Bedingungen, gemäß denen diese | Der König legt die Modalitäten und Bedingungen, gemäß denen diese |
Anhörung stattfindet, fest. | Anhörung stattfindet, fest. |
§ 4 - Die administrative Geldbuße wird von der Generaldirektion | § 4 - Die administrative Geldbuße wird von der Generaldirektion |
Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen. | Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen. |
§ 5 - Der König legt die Einziehungsregeln fest. | § 5 - Der König legt die Einziehungsregeln fest. |
§ 6 - Gesellschaften, denen eine administrative Geldbuße auferlegt | § 6 - Gesellschaften, denen eine administrative Geldbuße auferlegt |
worden ist, können innerhalb einer vom König für die Zahlung der | worden ist, können innerhalb einer vom König für die Zahlung der |
Geldbußen festgelegten Frist beim Gericht Erster Instanz von Brüssel | Geldbußen festgelegten Frist beim Gericht Erster Instanz von Brüssel |
gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer Geldbuße Beschwerde | gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer Geldbuße Beschwerde |
einreichen. | einreichen. |
Eine solche Beschwerde wird entsprechend Artikel 1034bis und folgende | Eine solche Beschwerde wird entsprechend Artikel 1034bis und folgende |
des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht. | des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht. |
Durch die Beschwerde wird die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt. | Durch die Beschwerde wird die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt. |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen der | Art. 15 - Unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen der |
Biokraftstoffe und der Entwicklung der diesbezüglichen europäischen | Biokraftstoffe und der Entwicklung der diesbezüglichen europäischen |
Politik kann der König die aufgrund von Artikel 7 beizumischenden | Politik kann der König die aufgrund von Artikel 7 beizumischenden |
Nennvolumen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ändern. | Nennvolumen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ändern. |
Die erste Beurteilung findet frühestens zwölf Monate und spätestens | Die erste Beurteilung findet frühestens zwölf Monate und spätestens |
sechsunddreißig Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des | sechsunddreißig Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes statt. Nach dieser Frist findet alle zwei Jahre | vorliegenden Gesetzes statt. Nach dieser Frist findet alle zwei Jahre |
eine Beurteilung statt. | eine Beurteilung statt. |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf das | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf das |
Ministerium der Landesverteidigung und auf Kraftfahrzeughersteller. | Ministerium der Landesverteidigung und auf Kraftfahrzeughersteller. |
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 30. Juni 2013 in Kraft. | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 30. Juni 2013 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen:Der Minister der Wirtschaft | Von Königs wegen:Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität | Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |