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Loi relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande Wet houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen, die jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling
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17 JUILLET 2013. - Loi relative aux volumes nominaux minimaux de 17 JULI 2013. - Wet houdende de minimale nominale volumes duurzame
biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen, die
carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juli
loi du 17 juillet 2013 relative aux volumes nominaux minimaux de 2013 houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen
biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de die de volumes fossiele motorbrandstoffen, die jaarlijks tot verbruik
carburants fossiles mis annuellement à la consommation (Moniteur belge du 26 juillet 2013). worden uitgeslagen, moeten bevatten (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2013).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
17. JULI 2013 - Gesetz über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger 17. JULI 2013 - Gesetz über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger
Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/30/EG Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/30/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur
Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen
für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines
Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen
sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf
die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und
zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG sowie der Teilumsetzung der zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG sowie der Teilumsetzung der
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien
2001/77/EG und 2003/30/EG. 2001/77/EG und 2003/30/EG.
KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. "Richtlinie 2009/30/EG": Richtlinie 2009/30/EG vom 23. April 2009 1. "Richtlinie 2009/30/EG": Richtlinie 2009/30/EG vom 23. April 2009
zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die
Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die
Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der
Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG
des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen
gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG,
2. "Richtlinie 2009/28/EG": Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 2. "Richtlinie 2009/28/EG": Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und
2003/30/EG, 2003/30/EG,
3. "Königlichem Erlass vom 26. November 2011": Königlicher Erlass zur 3. "Königlichem Erlass vom 26. November 2011": Königlicher Erlass zur
Festlegung der Produktnormen für Biokraftstoffe, Festlegung der Produktnormen für Biokraftstoffe,
4. "Ministeriellem Erlass vom 27. Dezember 1978": Ministerieller 4. "Ministeriellem Erlass vom 27. Dezember 1978": Ministerieller
Erlass vom 27. Dezember 1978 zur Registrierung der Personen, die an Erlass vom 27. Dezember 1978 zur Registrierung der Personen, die an
der Kette der Versorgung des Landes und der Verbraucher mit Erdöl und der Kette der Versorgung des Landes und der Verbraucher mit Erdöl und
Erdölerzeugnissen beteiligt sind, abgeändert durch den Ministeriellen Erdölerzeugnissen beteiligt sind, abgeändert durch den Ministeriellen
Erlass vom 1. Dezember 2000 und durch das Gesetz vom 26. Januar 2006 Erlass vom 1. Dezember 2000 und durch das Gesetz vom 26. Januar 2006
über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen
und die Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser und die Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser
Vorräte und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die Vorräte und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die
allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der
Akzisenprodukte, Akzisenprodukte,
5. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische 5. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische
Personen, die aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. Dezember Personen, die aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. Dezember
1978 registriert sind und die für eigene oder fremde Rechnung oder für 1978 registriert sind und die für eigene oder fremde Rechnung oder für
den Eigenbedarf E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder den Eigenbedarf E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder
Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen,
nachstehend "Gesellschaft" genannt, nachstehend "Gesellschaft" genannt,
6. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": Menge 6. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": Menge
Erdölerzeugnisse, die gemäß den Artikeln 6, 35, 36 und 37 des Gesetzes Erdölerzeugnisse, die gemäß den Artikeln 6, 35, 36 und 37 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung in den vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird,
7. "E5-Kraftstoff": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 mit 7. "E5-Kraftstoff": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 mit
geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 41 geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 41
und 2710 11 45, das als nicht von der Akzisensteuer befreiter und 2710 11 45, das als nicht von der Akzisensteuer befreiter
Kraftstoff verwendet wird, und höchstens 5 % v/v Ethanol enthält und Kraftstoff verwendet wird, und höchstens 5 % v/v Ethanol enthält und
das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 228 genügt, das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 228 genügt,
8. "E10-Kraftstoff": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 mit 8. "E10-Kraftstoff": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 mit
geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 41 geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 41
und 2710 11 45, das als nicht von der Akzisensteuer befreiter und 2710 11 45, das als nicht von der Akzisensteuer befreiter
Kraftstoff verwendet wird, und höchstens 10 % v/v Ethanol enthält und Kraftstoff verwendet wird, und höchstens 10 % v/v Ethanol enthält und
das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 228 genügt, das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 228 genügt,
9. "Dieselkraftstoff": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem 9. "Dieselkraftstoff": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem
maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, das als nicht von der maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, das als nicht von der
Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird und das den Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird und das den
Spezifikationen der Norm NBN-EN 590 genügt, Spezifikationen der Norm NBN-EN 590 genügt,
10. "nachhaltigen Biokraftstoffen": Erzeugnisse, die in Anhang III der 10. "nachhaltigen Biokraftstoffen": Erzeugnisse, die in Anhang III der
Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind und die den durch den Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind und die den durch den
Königlichen Erlass vom 26. November 2011 auferlegten Königlichen Erlass vom 26. November 2011 auferlegten
Nachhaltigkeitskriterien genügen, Nachhaltigkeitskriterien genügen,
11. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie A": nachhaltiger 11. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie A": nachhaltiger
Biokraftstoff, für den eine europäische beziehungsweise belgische Norm Biokraftstoff, für den eine europäische beziehungsweise belgische Norm
besteht, besteht,
12. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie B": nachhaltiger 12. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie B": nachhaltiger
Biokraftstoff, für den noch keine europäische beziehungsweise Biokraftstoff, für den noch keine europäische beziehungsweise
belgische Norm besteht, dessen Verwendung jedoch vom Minister erlaubt belgische Norm besteht, dessen Verwendung jedoch vom Minister erlaubt
wird, wird,
13. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie C": nachhaltiger 13. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie C": nachhaltiger
Biokraftstoff der Kategorie A oder B und dessen Realvolumen zur Biokraftstoff der Kategorie A oder B und dessen Realvolumen zur
Berechnung seines Nennvolumens mit einem Korrekturfaktor FC, der gemäß Berechnung seines Nennvolumens mit einem Korrekturfaktor FC, der gemäß
den vom Minister festgelegten Modalitäten bestimmt wird, multipliziert den vom Minister festgelegten Modalitäten bestimmt wird, multipliziert
werden kann, werden kann,
14. "Realvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs VR": tatsächliches 14. "Realvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs VR": tatsächliches
Volumen des nachhaltigen Biokraftstoffs, gemessen in m3, Volumen des nachhaltigen Biokraftstoffs, gemessen in m3,
15. "Nennvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs VN": Realvolumen, 15. "Nennvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs VN": Realvolumen,
multipliziert mit einem Korrekturfaktor FC. multipliziert mit einem Korrekturfaktor FC.
Für die Kategorien A und B entspricht der Korrekturfaktor 1. Für Für die Kategorien A und B entspricht der Korrekturfaktor 1. Für
Kategorie C ist er größer als 1 und wird er für jeden nachhaltigen Kategorie C ist er größer als 1 und wird er für jeden nachhaltigen
Biokraftstoff dieser Kategorie gemäß den vom Minister bestimmten Biokraftstoff dieser Kategorie gemäß den vom Minister bestimmten
Modalitäten individuell festgelegt, Modalitäten individuell festgelegt,
16. "Nennvolumen der nachhaltigen Biokraftstoffe": Volumen, das der 16. "Nennvolumen der nachhaltigen Biokraftstoffe": Volumen, das der
Summe des Nennvolumens der nachhaltigen Biokraftstoffe - Kategorie A, Summe des Nennvolumens der nachhaltigen Biokraftstoffe - Kategorie A,
B und C - entspricht, B und C - entspricht,
17. "FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den 17. "FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den
Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt, Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt,
18. "Bioethanol": Ethanol, das aus pflanzlichen Rohstoffen des 18. "Bioethanol": Ethanol, das aus pflanzlichen Rohstoffen des
KN-Codes 2207 10 00 mit einem Alkoholgehalt in Volumenprozenten von KN-Codes 2207 10 00 mit einem Alkoholgehalt in Volumenprozenten von
mindestens 99 Vol% hergestellt wird und den Spezifikationen der Norm mindestens 99 Vol% hergestellt wird und den Spezifikationen der Norm
NBN-EN 15376 genügt, NBN-EN 15376 genügt,
19. "Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der 19. "Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der
nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol
enthält, enthält,
20. "Minister": den für Energie zuständigen Föderalminister, 20. "Minister": den für Energie zuständigen Föderalminister,
21. "Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD 21. "Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie,
22. "FAPETRO": den Fonds für die Analyse der Erdölprodukte, 22. "FAPETRO": den Fonds für die Analyse der Erdölprodukte,
23. "APETRA": die durch das Gesetz vom 26. Januar 2006 über die 23. "APETRA": die durch das Gesetz vom 26. Januar 2006 über die
Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die
Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte
und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine
Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der
Akzisenprodukte gegründete öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft. Akzisenprodukte gegründete öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft.
Art. 3 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes der Art. 3 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes der
kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise. Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise.
Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird, sind die Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird, sind die
letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) und/oder vom NBN letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) und/oder vom NBN
(Normungsamt) festgelegten Fassungen dieser Normen. (Normungsamt) festgelegten Fassungen dieser Normen.
KAPITEL 3 - Einstufung der nachhaltigen Biokraftstoffe KAPITEL 3 - Einstufung der nachhaltigen Biokraftstoffe
Art. 4 - Um den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu genügen, Art. 4 - Um den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu genügen,
müssen Biokraftstoffe nachhaltig sein, indem sie folgenden Bedingungen müssen Biokraftstoffe nachhaltig sein, indem sie folgenden Bedingungen
genügen: genügen:
1. in der durch den Königlichen Erlass vom 26. November 2011 1. in der durch den Königlichen Erlass vom 26. November 2011
eingerichteten Datenbank registriert sein, eingerichteten Datenbank registriert sein,
2. den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 26. November 2011 2. den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 26. November 2011
genügen. genügen.
Art. 5 - Biokraftstoffe müssen darüber hinaus zu einer der folgenden Art. 5 - Biokraftstoffe müssen darüber hinaus zu einer der folgenden
Kategorien gehören: Kategorien gehören:
1. Kategorie A: nachhaltige Biokraftstoffe, die in Anhang III der 1. Kategorie A: nachhaltige Biokraftstoffe, die in Anhang III der
Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind sowie andere nachhaltige Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind sowie andere nachhaltige
Biokraftstoffe, für die europäische oder belgische Normen bestehen; Biokraftstoffe, für die europäische oder belgische Normen bestehen;
2. Kategorie B: nachhaltige Biokraftstoffe, die in Anhang III der 2. Kategorie B: nachhaltige Biokraftstoffe, die in Anhang III der
Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind sowie neue Arten von Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind sowie neue Arten von
nachhaltigen Biokraftstoffen, die infolge der technologischen nachhaltigen Biokraftstoffen, die infolge der technologischen
Entwicklungen entstehen könnten und für die keine europäischen oder Entwicklungen entstehen könnten und für die keine europäischen oder
belgischen Normen bestehen. Nachhaltige Biokraftstoffe der belgischen Normen bestehen. Nachhaltige Biokraftstoffe der
vorliegenden Kategorie werden angenommen, sofern vorher bei der vorliegenden Kategorie werden angenommen, sofern vorher bei der
Generaldirektion Energie eine vollständige technische Akte eingereicht Generaldirektion Energie eine vollständige technische Akte eingereicht
wird, die alle relevanten Angaben enthält und die nachweist, dass sie wird, die alle relevanten Angaben enthält und die nachweist, dass sie
den Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, und die Akte den Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, und die Akte
vom Minister gebilligt wird, vom Minister gebilligt wird,
3. Kategorie C: Biokraftstoffen der Kategorien A und B kann ein 3. Kategorie C: Biokraftstoffen der Kategorien A und B kann ein
Korrekturfaktor zugeteilt werden, der es ermöglicht, dass ihr Korrekturfaktor zugeteilt werden, der es ermöglicht, dass ihr
Nennvolumen für einen bestimmten und begrenzten Zeitraum ihr Nennvolumen für einen bestimmten und begrenzten Zeitraum ihr
Realvolumen übersteigt, sofern alle Nachweise und die rechtfertigenden Realvolumen übersteigt, sofern alle Nachweise und die rechtfertigenden
Angaben für diesen Korrekturfaktor gemäß den Bestimmungen der Angaben für diesen Korrekturfaktor gemäß den Bestimmungen der
Richtlinie 2009/30/EG vorher bei der Generaldirektion Energie Richtlinie 2009/30/EG vorher bei der Generaldirektion Energie
eingereicht werden und sie vom Minister gebilligt werden. eingereicht werden und sie vom Minister gebilligt werden.
Art. 6 - In Artikel 5 Nr. 2 und 3 erwähnte technische Akten werden von Art. 6 - In Artikel 5 Nr. 2 und 3 erwähnte technische Akten werden von
FAPETRO bewertet, der sich von Sachverständigen beistehen lassen kann. FAPETRO bewertet, der sich von Sachverständigen beistehen lassen kann.
Der König kann die Regeln in Bezug auf die technische Akte, die Der König kann die Regeln in Bezug auf die technische Akte, die
Bewertung durch FAPETRO und die Ernennung und die spezifischen Bewertung durch FAPETRO und die Ernennung und die spezifischen
Aufträge der Sachverständigen sowie für die Veröffentlichung der Liste Aufträge der Sachverständigen sowie für die Veröffentlichung der Liste
der nachhaltigen Biokraftstoffe, die Kategorie, zu der sie gehören, der nachhaltigen Biokraftstoffe, die Kategorie, zu der sie gehören,
den Korrekturfaktor für jeden nachhaltigen Biokraftstoff, der zu den Korrekturfaktor für jeden nachhaltigen Biokraftstoff, der zu
Kategorie C gehört, sowie den Zeitraum, während dessen dieser Kategorie C gehört, sowie den Zeitraum, während dessen dieser
Korrekturfaktor angewendet werden darf, festlegen. Korrekturfaktor angewendet werden darf, festlegen.
Art. 7 - § 1 - Gesellschaften, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff Art. 7 - § 1 - Gesellschaften, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff
und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführen, müssen gewährleisten und nachweisen, dass die im Laufe des überführen, müssen gewährleisten und nachweisen, dass die im Laufe des
Kalenderjahres in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Kalenderjahres in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten
Volumen mindestens ein Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe Volumen mindestens ein Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe
enthalten, wie in den Artikeln 4 und 5 bestimmt. enthalten, wie in den Artikeln 4 und 5 bestimmt.
§ 2 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das § 2 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das
Volumen jeder Art von Dieselkraftstoff, der jährlich in den Volumen jeder Art von Dieselkraftstoff, der jährlich in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein
Nennvolumen FAME enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der Nennvolumen FAME enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der
Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer)
Einheit entspricht. Einheit entspricht.
§ 3 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen muss mindestens ein § 3 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen muss mindestens ein
Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz FAME in Höhe des in der Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz FAME in Höhe des in der
Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei)
Einheiten entspricht. Einheiten entspricht.
§ 4 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das § 4 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das
Volumen jeder Art von Benzin, des E10-Kraftstoffs und des Volumen jeder Art von Benzin, des E10-Kraftstoffs und des
E5-Kraftstoffs, das beziehungsweise der jährlich in den E5-Kraftstoffs, das beziehungsweise der jährlich in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein
Nennvolumen Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, enthält, das Nennvolumen Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, enthält, das
einem Prozentsatz in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten einem Prozentsatz in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten
Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) Einheit entspricht. Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) Einheit entspricht.
§ 5 - Das in § 4 auferlegte jährliche Nennvolumen muss mindestens ein § 5 - Das in § 4 auferlegte jährliche Nennvolumen muss mindestens ein
Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz Bioethanol, pur oder in Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz Bioethanol, pur oder in
Form von Bio-ETBE, in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Form von Bio-ETBE, in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten
Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) Einheiten entspricht. Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) Einheiten entspricht.
§ 6 - Nennvolumen, die in § 2 für die verschiedenen Arten von § 6 - Nennvolumen, die in § 2 für die verschiedenen Arten von
Dieselkraftstoff und in § 4 für die verschiedenen Arten von Benzin Dieselkraftstoff und in § 4 für die verschiedenen Arten von Benzin
bestimmt sind, sind als Bezugsvolumen zu betrachten. bestimmt sind, sind als Bezugsvolumen zu betrachten.
Sie können teilweise ersetzt werden durch höchstens: Nennvolumen von Sie können teilweise ersetzt werden durch höchstens: Nennvolumen von
Biokraftstoffen der Kategorie B, die gleichwertig sind mit 1,5 Prozent Biokraftstoffen der Kategorie B, die gleichwertig sind mit 1,5 Prozent
FAME oder Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, oder Nennvolumen FAME oder Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, oder Nennvolumen
von Biokraftstoffen der Kategorie C, die gleichwertig sind mit 1,5 von Biokraftstoffen der Kategorie C, die gleichwertig sind mit 1,5
Prozent FAME oder Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE. Prozent FAME oder Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE.
§ 7 - Wenn eine Gesellschaft, die in Belgien über eine Akzisennummer § 7 - Wenn eine Gesellschaft, die in Belgien über eine Akzisennummer
verfügt, einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls über eine belgische verfügt, einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls über eine belgische
Akzisennummer verfügt, auf dem belgischen Markt in einem Verfahren der Akzisennummer verfügt, auf dem belgischen Markt in einem Verfahren der
Steueraussetzung Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse verkauft, ist sie Steueraussetzung Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse verkauft, ist sie
verpflichtet, Letzterer auf Verlangen eine Erklärung, die das verpflichtet, Letzterer auf Verlangen eine Erklärung, die das
Vorhandensein des Biokraftstoffs nachweist, und die Nachweise im Vorhandensein des Biokraftstoffs nachweist, und die Nachweise im
Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit im Sinne von Artikel 4 zu Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit im Sinne von Artikel 4 zu
beschaffen. beschaffen.
§ 8 - Die Mengen von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in einem § 8 - Die Mengen von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in einem
Verfahren der Steueraussetzung verkauft werden, müssen in der Verfahren der Steueraussetzung verkauft werden, müssen in der
Erklärung des Verkäufers abgezogen werden und in der Erklärung des Erklärung des Verkäufers abgezogen werden und in der Erklärung des
Käufers ausgewiesen werden, wenn Letzterer diese Mengen effektiv in Käufers ausgewiesen werden, wenn Letzterer diese Mengen effektiv in
den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
Art. 8 - APETRA kann im Rahmen einer sporadischen Erneuerung ihrer Art. 8 - APETRA kann im Rahmen einer sporadischen Erneuerung ihrer
Vorräte beantragen, dass bestimmte Mengen von Erdölerzeugnissen, die Vorräte beantragen, dass bestimmte Mengen von Erdölerzeugnissen, die
ihr Eigentum sind und die sich in Belgien in schwer zugänglichen ihr Eigentum sind und die sich in Belgien in schwer zugänglichen
Lagern befinden, bei ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Lagern befinden, bei ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr nicht die in Artikel 7 §§ 2 und 4 erwähnten Nennvolumen Verkehr nicht die in Artikel 7 §§ 2 und 4 erwähnten Nennvolumen
enthalten müssen. enthalten müssen.
Diese Ausnahmen können nur zur Anwendung kommen, sofern sie nicht das Diese Ausnahmen können nur zur Anwendung kommen, sofern sie nicht das
Ziel des vorliegenden Gesetzes, nämlich die Beimischung nachhaltiger Ziel des vorliegenden Gesetzes, nämlich die Beimischung nachhaltiger
Biokraftstoffe in fossile Kraftstoffe, die für den Straßenverkehr Biokraftstoffe in fossile Kraftstoffe, die für den Straßenverkehr
bestimmt sind, gefährden, und sofern sie auf dem nationalen oder bestimmt sind, gefährden, und sofern sie auf dem nationalen oder
lokalen Markt den Vertrieb von Kraftstoffen nicht beeinträchtigen. lokalen Markt den Vertrieb von Kraftstoffen nicht beeinträchtigen.
Art. 9 - Der König legt die Modalitäten und Bedingungen in Bezug auf Art. 9 - Der König legt die Modalitäten und Bedingungen in Bezug auf
Artikel 7 §§ 7 und 8 und Artikel 8 fest. Artikel 7 §§ 7 und 8 und Artikel 8 fest.
KAPITEL 4 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung KAPITEL 4 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung
Art. 10 - § 1 - Gesellschaften sind verpflichtet, spätestens am Art. 10 - § 1 - Gesellschaften sind verpflichtet, spätestens am
letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der
Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien
Verkehr überführten E5-Kraftstoffs und E10-Kraftstoffs und/oder Verkehr überführten E5-Kraftstoffs und E10-Kraftstoffs und/oder
Dieselkraftstoffs unter Angabe der Mengen in den steuerrechtlich Dieselkraftstoffs unter Angabe der Mengen in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und der Mengen freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und der Mengen
entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter
nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen. nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen.
Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf
elektronischem Weg mitgeteilt werden. elektronischem Weg mitgeteilt werden.
KAPITEL 5 - Kontrolle und Warnsystem KAPITEL 5 - Kontrolle und Warnsystem
Art. 11 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und Art. 11 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und
seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den
dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion
Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie in Zusammenarbeit mit der Generalverwaltung Zoll und Akzisen Energie in Zusammenarbeit mit der Generalverwaltung Zoll und Akzisen
des FÖD Finanzen durchgeführt. des FÖD Finanzen durchgeführt.
§ 2 - Die von den Gesellschaften mitgeteilten Angaben über die § 2 - Die von den Gesellschaften mitgeteilten Angaben über die
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr werden anhand der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr werden anhand der
Angaben kontrolliert, die die Generalverwaltung Zoll und Akzisen des Angaben kontrolliert, die die Generalverwaltung Zoll und Akzisen des
FÖD Finanzen der Generaldirektion Energie spätestens am letzten FÖD Finanzen der Generaldirektion Energie spätestens am letzten
Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, mitteilt. Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, mitteilt.
Diese Angaben umfassen die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, Diese Angaben umfassen die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse,
die während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr die während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführt wurden. überführt wurden.
Die Angaben in Bezug auf das Volumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die Die Angaben in Bezug auf das Volumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die
in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, werden anhand in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, werden anhand
der Angaben geprüft, die in der Datenbank des Königlichen Erlasses vom der Angaben geprüft, die in der Datenbank des Königlichen Erlasses vom
26. November 2011 aufgenommen sind. 26. November 2011 aufgenommen sind.
§ 3 - Die Generaldirektion Energie hat direkten Zugriff auf die in der § 3 - Die Generaldirektion Energie hat direkten Zugriff auf die in der
Datenbank des Königlichen Erlasses vom 26 November 2011 aufgenommenen Datenbank des Königlichen Erlasses vom 26 November 2011 aufgenommenen
individuellen Angaben. individuellen Angaben.
§ 4 - Der König legt zusätzliche Regeln in Bezug auf die § 4 - Der König legt zusätzliche Regeln in Bezug auf die
Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung fest. Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung fest.
§ 5 - Der König kann vorerwähnte Gesellschaften zu einer Buchhaltung § 5 - Der König kann vorerwähnte Gesellschaften zu einer Buchhaltung
nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten. nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten.
§ 6 - Nach Erhalt der in Artikel 10 §§ 1 und 2 erwähnten Angaben prüft § 6 - Nach Erhalt der in Artikel 10 §§ 1 und 2 erwähnten Angaben prüft
die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede
Gesellschaft, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder Gesellschaft, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder
Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
Wenn die Generaldirektion Energie der Meinung ist, dass es Indizien Wenn die Generaldirektion Energie der Meinung ist, dass es Indizien
dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die Einhaltung von Artikel 7 dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die Einhaltung von Artikel 7
in Gefahr ist, teilt sie dies der betreffenden Gesellschaft per in Gefahr ist, teilt sie dies der betreffenden Gesellschaft per
Einschreiben mit. Einschreiben mit.
§ 7 - Der König legt die Modalitäten dieser Kontrolle fest. § 7 - Der König legt die Modalitäten dieser Kontrolle fest.
Art. 12 - § 1 - Gesellschaften müssen imstande sein, die durch den Art. 12 - § 1 - Gesellschaften müssen imstande sein, die durch den
Königlichen Erlass vom 26. November 2011 zur Festlegung der Königlichen Erlass vom 26. November 2011 zur Festlegung der
Produktnormen für Biokraftstoffe vorgesehenen Bescheinigungen, mit Produktnormen für Biokraftstoffe vorgesehenen Bescheinigungen, mit
denen nachgewiesen wird, dass die verwendeten Biokraftstoffe denen nachgewiesen wird, dass die verwendeten Biokraftstoffe
berücksichtigt werden können, vorzulegen. berücksichtigt werden können, vorzulegen.
§ 2 - Die Ergebnisse der von FAPETRO durchgeführten Analysen können § 2 - Die Ergebnisse der von FAPETRO durchgeführten Analysen können
als Warnung benutzt werden, die darauf hinweist, dass die Gesellschaft als Warnung benutzt werden, die darauf hinweist, dass die Gesellschaft
nicht imstande sein könnte, ihren Verpflichtungen aufgrund des nicht imstande sein könnte, ihren Verpflichtungen aufgrund des
vorliegenden Gesetzes nachzukommen. vorliegenden Gesetzes nachzukommen.
Die Analyseergebnisse können hierfür einen Hinweis bilden, wenn: Die Analyseergebnisse können hierfür einen Hinweis bilden, wenn:
1. der Gehalt an Biokraftstoff geringer ist als der durch die Norm 1. der Gehalt an Biokraftstoff geringer ist als der durch die Norm
zugelassene Höchstgehalt minus 2 (zwei) Einheiten, zugelassene Höchstgehalt minus 2 (zwei) Einheiten,
2. die Nennvolumen von Biokraftstoffen, die in den steuerrechtlich 2. die Nennvolumen von Biokraftstoffen, die in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführt werden und die jedes Quartal wie in Artikel freien Verkehr überführt werden und die jedes Quartal wie in Artikel
10 § 1 bestimmt gemeldet werden, den gemessenen Gehalt an 10 § 1 bestimmt gemeldet werden, den gemessenen Gehalt an
Biokraftstoffen überschreiten. Biokraftstoffen überschreiten.
Art. 13 - § 1 - Wenn die in den Artikeln 11 und 12 erwähnten Art. 13 - § 1 - Wenn die in den Artikeln 11 und 12 erwähnten
Kontrollen aufweisen, dass zu befürchten ist, dass die von einer Kontrollen aufweisen, dass zu befürchten ist, dass die von einer
Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten
Erdölerzeugnisse die durch das vorliegende Gesetz auferlegten Erdölerzeugnisse die durch das vorliegende Gesetz auferlegten
Nennvolumen von Biokraftstoffen nicht enthalten, schickt die Nennvolumen von Biokraftstoffen nicht enthalten, schickt die
Generaldirektion Energie ihr per Einschreiben ein Mahnschreiben. Generaldirektion Energie ihr per Einschreiben ein Mahnschreiben.
Die Gesellschaft wird aufgefordert, sich binnen einer Frist von zehn Die Gesellschaft wird aufgefordert, sich binnen einer Frist von zehn
Werktagen nach Empfang des Mahnschreibens durch Beibringung aller Werktagen nach Empfang des Mahnschreibens durch Beibringung aller
relevanten Hinweise darauf, dass sie imstande ist, ihren relevanten Hinweise darauf, dass sie imstande ist, ihren
Verpflichtungen nachzukommen, zu rechtfertigen. Verpflichtungen nachzukommen, zu rechtfertigen.
Eine zweite Kontrolle wird daraufhin binnen einer Frist von vier bis Eine zweite Kontrolle wird daraufhin binnen einer Frist von vier bis
sechs Wochen nach dem Datum der ersten Kontrolle organisiert. sechs Wochen nach dem Datum der ersten Kontrolle organisiert.
§ 2 - Wenn die betreffende Gesellschaft in Bezug auf Artikel 7 §§ 3 § 2 - Wenn die betreffende Gesellschaft in Bezug auf Artikel 7 §§ 3
und 5 säumig bleibt, schickt die Generaldirektion Energie ihr per und 5 säumig bleibt, schickt die Generaldirektion Energie ihr per
Einschreiben ein zweites Mahnschreiben. Einschreiben ein zweites Mahnschreiben.
Eine dritte Kontrolle wird binnen einer Frist von vier bis sechs Eine dritte Kontrolle wird binnen einer Frist von vier bis sechs
Wochen nach dem Datum der zweiten Kontrolle organisiert. Wochen nach dem Datum der zweiten Kontrolle organisiert.
Wenn die Gesellschaft trotz dieser beiden Mahnschreiben bei der Wenn die Gesellschaft trotz dieser beiden Mahnschreiben bei der
dritten Kontrolle immer noch in Bezug auf Artikel 7 §§ 3 und 5 säumig dritten Kontrolle immer noch in Bezug auf Artikel 7 §§ 3 und 5 säumig
bleibt und wenn überzeugende rechtfertigende Hinweise hierfür fehlen, bleibt und wenn überzeugende rechtfertigende Hinweise hierfür fehlen,
wird die Differenz zwischen den für das laufende Quartal gemeldeten wird die Differenz zwischen den für das laufende Quartal gemeldeten
Nennvolumen von Biokraftstoffen und den gemessenen Realvolumen von Nennvolumen von Biokraftstoffen und den gemessenen Realvolumen von
Biokraftstoffen nicht für die Erreichung des Nennvolumens des Biokraftstoffen nicht für die Erreichung des Nennvolumens des
laufenden Kalenderjahres, so wie in Artikel 7 §§ 2 und 4 festgelegt, laufenden Kalenderjahres, so wie in Artikel 7 §§ 2 und 4 festgelegt,
verrechnet. verrechnet.
KAPITEL 6 - Administrative Geldbußen KAPITEL 6 - Administrative Geldbußen
Art. 14 - § 1 - Wer die in Artikel 10 § 1 erwähnten Verpflichtungen Art. 14 - § 1 - Wer die in Artikel 10 § 1 erwähnten Verpflichtungen
nicht einhält beziehungsweise behindert, wird mit einer nicht einhält beziehungsweise behindert, wird mit einer
administrativen Geldbuße von 100 bis 10.000 EUR belegt. administrativen Geldbuße von 100 bis 10.000 EUR belegt.
Im Wiederholungsfall kann die Geldbuße verdoppelt werden. Im Wiederholungsfall kann die Geldbuße verdoppelt werden.
§ 2 - Ordnungsgemäß informierte Gesellschaften, die das in Artikel 7 § 2 - Ordnungsgemäß informierte Gesellschaften, die das in Artikel 7
§§ 2 und 4 festgelegte Nennvolumen nicht einhalten, werden mit einer §§ 2 und 4 festgelegte Nennvolumen nicht einhalten, werden mit einer
administrativen Geldbuße von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15° C administrativen Geldbuße von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15° C
fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführten E5-Kraftstoffs, steuerrechtlich freien Verkehr überführten E5-Kraftstoffs,
E10-Kraftstoffs und/oder Dieselkraftstoffs nicht beigemischt wurden. E10-Kraftstoffs und/oder Dieselkraftstoffs nicht beigemischt wurden.
Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die
sie von der Generalverwaltung Zoll und Akzisen des FÖD Finanzen sie von der Generalverwaltung Zoll und Akzisen des FÖD Finanzen
erhält, auf ihre eigenen Angaben, einschließlich der bei FAPETRO erhält, auf ihre eigenen Angaben, einschließlich der bei FAPETRO
eingeholten Informationen, und auf die Angaben der am Verfahren eingeholten Informationen, und auf die Angaben der am Verfahren
beteiligten Gesellschaften. beteiligten Gesellschaften.
§ 3 - Auf Antrag der Gesellschaft oder der Generaldirektion Energie § 3 - Auf Antrag der Gesellschaft oder der Generaldirektion Energie
kann eine Anhörung vorgenommen werden, wobei der diesbezügliche kann eine Anhörung vorgenommen werden, wobei der diesbezügliche
Bericht von beiden Parteien gegengezeichnet und der Akte beigefügt Bericht von beiden Parteien gegengezeichnet und der Akte beigefügt
wird. wird.
Der König legt die Modalitäten und Bedingungen, gemäß denen diese Der König legt die Modalitäten und Bedingungen, gemäß denen diese
Anhörung stattfindet, fest. Anhörung stattfindet, fest.
§ 4 - Die administrative Geldbuße wird von der Generaldirektion § 4 - Die administrative Geldbuße wird von der Generaldirektion
Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen. Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen.
§ 5 - Der König legt die Einziehungsregeln fest. § 5 - Der König legt die Einziehungsregeln fest.
§ 6 - Gesellschaften, denen eine administrative Geldbuße auferlegt § 6 - Gesellschaften, denen eine administrative Geldbuße auferlegt
worden ist, können innerhalb einer vom König für die Zahlung der worden ist, können innerhalb einer vom König für die Zahlung der
Geldbußen festgelegten Frist beim Gericht Erster Instanz von Brüssel Geldbußen festgelegten Frist beim Gericht Erster Instanz von Brüssel
gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer Geldbuße Beschwerde gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer Geldbuße Beschwerde
einreichen. einreichen.
Eine solche Beschwerde wird entsprechend Artikel 1034bis und folgende Eine solche Beschwerde wird entsprechend Artikel 1034bis und folgende
des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht. des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht.
Durch die Beschwerde wird die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt. Durch die Beschwerde wird die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen der Art. 15 - Unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen der
Biokraftstoffe und der Entwicklung der diesbezüglichen europäischen Biokraftstoffe und der Entwicklung der diesbezüglichen europäischen
Politik kann der König die aufgrund von Artikel 7 beizumischenden Politik kann der König die aufgrund von Artikel 7 beizumischenden
Nennvolumen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ändern. Nennvolumen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ändern.
Die erste Beurteilung findet frühestens zwölf Monate und spätestens Die erste Beurteilung findet frühestens zwölf Monate und spätestens
sechsunddreißig Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des sechsunddreißig Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes statt. Nach dieser Frist findet alle zwei Jahre vorliegenden Gesetzes statt. Nach dieser Frist findet alle zwei Jahre
eine Beurteilung statt. eine Beurteilung statt.
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf das Art. 16 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf das
Ministerium der Landesverteidigung und auf Kraftfahrzeughersteller. Ministerium der Landesverteidigung und auf Kraftfahrzeughersteller.
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 30. Juni 2013 in Kraft. Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 30. Juni 2013 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen:Der Minister der Wirtschaft Von Königs wegen:Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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