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| Loi relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande | Wet houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen, die jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 17 JUILLET 2013. - Loi relative aux volumes nominaux minimaux de | 17 JULI 2013. - Wet houdende de minimale nominale volumes duurzame |
| biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de | biobrandstoffen die de volumes fossiele motorbrandstoffen, die |
| carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction | jaarlijks tot verbruik worden uitgeslagen, moeten bevatten. - Duitse |
| allemande | vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juli |
| loi du 17 juillet 2013 relative aux volumes nominaux minimaux de | 2013 houdende de minimale nominale volumes duurzame biobrandstoffen |
| biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de | die de volumes fossiele motorbrandstoffen, die jaarlijks tot verbruik |
| carburants fossiles mis annuellement à la consommation (Moniteur belge du 26 juillet 2013). | worden uitgeslagen, moeten bevatten (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2013). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 17. JULI 2013 - Gesetz über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger | 17. JULI 2013 - Gesetz über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger |
| Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr | Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr |
| überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen | überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/30/EG | Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/30/EG |
| des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur |
| Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen | Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen |
| für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines | für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines |
| Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen | Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen |
| sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf | sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf |
| die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und | die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und |
| zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG sowie der Teilumsetzung der | zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG sowie der Teilumsetzung der |
| Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren | 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren |
| Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien | Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien |
| 2001/77/EG und 2003/30/EG. | 2001/77/EG und 2003/30/EG. |
| KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Richtlinie 2009/30/EG": Richtlinie 2009/30/EG vom 23. April 2009 | 1. "Richtlinie 2009/30/EG": Richtlinie 2009/30/EG vom 23. April 2009 |
| zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die | zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die |
| Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die | Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die |
| Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der | Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der |
| Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG | Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG |
| des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen | des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen |
| gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, | gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, |
| 2. "Richtlinie 2009/28/EG": Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 | 2. "Richtlinie 2009/28/EG": Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 |
| zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur | zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur |
| Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und | Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und |
| 2003/30/EG, | 2003/30/EG, |
| 3. "Königlichem Erlass vom 26. November 2011": Königlicher Erlass zur | 3. "Königlichem Erlass vom 26. November 2011": Königlicher Erlass zur |
| Festlegung der Produktnormen für Biokraftstoffe, | Festlegung der Produktnormen für Biokraftstoffe, |
| 4. "Ministeriellem Erlass vom 27. Dezember 1978": Ministerieller | 4. "Ministeriellem Erlass vom 27. Dezember 1978": Ministerieller |
| Erlass vom 27. Dezember 1978 zur Registrierung der Personen, die an | Erlass vom 27. Dezember 1978 zur Registrierung der Personen, die an |
| der Kette der Versorgung des Landes und der Verbraucher mit Erdöl und | der Kette der Versorgung des Landes und der Verbraucher mit Erdöl und |
| Erdölerzeugnissen beteiligt sind, abgeändert durch den Ministeriellen | Erdölerzeugnissen beteiligt sind, abgeändert durch den Ministeriellen |
| Erlass vom 1. Dezember 2000 und durch das Gesetz vom 26. Januar 2006 | Erlass vom 1. Dezember 2000 und durch das Gesetz vom 26. Januar 2006 |
| über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen | über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen |
| und die Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser | und die Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser |
| Vorräte und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die | Vorräte und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die |
| allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der | allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der |
| Akzisenprodukte, | Akzisenprodukte, |
| 5. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische | 5. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische |
| Personen, die aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. Dezember | Personen, die aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. Dezember |
| 1978 registriert sind und die für eigene oder fremde Rechnung oder für | 1978 registriert sind und die für eigene oder fremde Rechnung oder für |
| den Eigenbedarf E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder | den Eigenbedarf E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder |
| Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, | Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, |
| nachstehend "Gesellschaft" genannt, | nachstehend "Gesellschaft" genannt, |
| 6. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": Menge | 6. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": Menge |
| Erdölerzeugnisse, die gemäß den Artikeln 6, 35, 36 und 37 des Gesetzes | Erdölerzeugnisse, die gemäß den Artikeln 6, 35, 36 und 37 des Gesetzes |
| vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung in den | vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung in den |
| steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, | steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, |
| 7. "E5-Kraftstoff": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 mit | 7. "E5-Kraftstoff": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 mit |
| geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 41 | geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 41 |
| und 2710 11 45, das als nicht von der Akzisensteuer befreiter | und 2710 11 45, das als nicht von der Akzisensteuer befreiter |
| Kraftstoff verwendet wird, und höchstens 5 % v/v Ethanol enthält und | Kraftstoff verwendet wird, und höchstens 5 % v/v Ethanol enthält und |
| das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 228 genügt, | das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 228 genügt, |
| 8. "E10-Kraftstoff": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 mit | 8. "E10-Kraftstoff": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 mit |
| geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 41 | geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 41 |
| und 2710 11 45, das als nicht von der Akzisensteuer befreiter | und 2710 11 45, das als nicht von der Akzisensteuer befreiter |
| Kraftstoff verwendet wird, und höchstens 10 % v/v Ethanol enthält und | Kraftstoff verwendet wird, und höchstens 10 % v/v Ethanol enthält und |
| das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 228 genügt, | das den Spezifikationen der Norm NBN-EN 228 genügt, |
| 9. "Dieselkraftstoff": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem | 9. "Dieselkraftstoff": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem |
| maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, das als nicht von der | maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, das als nicht von der |
| Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird und das den | Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird und das den |
| Spezifikationen der Norm NBN-EN 590 genügt, | Spezifikationen der Norm NBN-EN 590 genügt, |
| 10. "nachhaltigen Biokraftstoffen": Erzeugnisse, die in Anhang III der | 10. "nachhaltigen Biokraftstoffen": Erzeugnisse, die in Anhang III der |
| Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind und die den durch den | Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind und die den durch den |
| Königlichen Erlass vom 26. November 2011 auferlegten | Königlichen Erlass vom 26. November 2011 auferlegten |
| Nachhaltigkeitskriterien genügen, | Nachhaltigkeitskriterien genügen, |
| 11. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie A": nachhaltiger | 11. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie A": nachhaltiger |
| Biokraftstoff, für den eine europäische beziehungsweise belgische Norm | Biokraftstoff, für den eine europäische beziehungsweise belgische Norm |
| besteht, | besteht, |
| 12. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie B": nachhaltiger | 12. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie B": nachhaltiger |
| Biokraftstoff, für den noch keine europäische beziehungsweise | Biokraftstoff, für den noch keine europäische beziehungsweise |
| belgische Norm besteht, dessen Verwendung jedoch vom Minister erlaubt | belgische Norm besteht, dessen Verwendung jedoch vom Minister erlaubt |
| wird, | wird, |
| 13. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie C": nachhaltiger | 13. "nachhaltigem Biokraftstoff - Kategorie C": nachhaltiger |
| Biokraftstoff der Kategorie A oder B und dessen Realvolumen zur | Biokraftstoff der Kategorie A oder B und dessen Realvolumen zur |
| Berechnung seines Nennvolumens mit einem Korrekturfaktor FC, der gemäß | Berechnung seines Nennvolumens mit einem Korrekturfaktor FC, der gemäß |
| den vom Minister festgelegten Modalitäten bestimmt wird, multipliziert | den vom Minister festgelegten Modalitäten bestimmt wird, multipliziert |
| werden kann, | werden kann, |
| 14. "Realvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs VR": tatsächliches | 14. "Realvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs VR": tatsächliches |
| Volumen des nachhaltigen Biokraftstoffs, gemessen in m3, | Volumen des nachhaltigen Biokraftstoffs, gemessen in m3, |
| 15. "Nennvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs VN": Realvolumen, | 15. "Nennvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs VN": Realvolumen, |
| multipliziert mit einem Korrekturfaktor FC. | multipliziert mit einem Korrekturfaktor FC. |
| Für die Kategorien A und B entspricht der Korrekturfaktor 1. Für | Für die Kategorien A und B entspricht der Korrekturfaktor 1. Für |
| Kategorie C ist er größer als 1 und wird er für jeden nachhaltigen | Kategorie C ist er größer als 1 und wird er für jeden nachhaltigen |
| Biokraftstoff dieser Kategorie gemäß den vom Minister bestimmten | Biokraftstoff dieser Kategorie gemäß den vom Minister bestimmten |
| Modalitäten individuell festgelegt, | Modalitäten individuell festgelegt, |
| 16. "Nennvolumen der nachhaltigen Biokraftstoffe": Volumen, das der | 16. "Nennvolumen der nachhaltigen Biokraftstoffe": Volumen, das der |
| Summe des Nennvolumens der nachhaltigen Biokraftstoffe - Kategorie A, | Summe des Nennvolumens der nachhaltigen Biokraftstoffe - Kategorie A, |
| B und C - entspricht, | B und C - entspricht, |
| 17. "FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den | 17. "FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den |
| Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt, | Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt, |
| 18. "Bioethanol": Ethanol, das aus pflanzlichen Rohstoffen des | 18. "Bioethanol": Ethanol, das aus pflanzlichen Rohstoffen des |
| KN-Codes 2207 10 00 mit einem Alkoholgehalt in Volumenprozenten von | KN-Codes 2207 10 00 mit einem Alkoholgehalt in Volumenprozenten von |
| mindestens 99 Vol% hergestellt wird und den Spezifikationen der Norm | mindestens 99 Vol% hergestellt wird und den Spezifikationen der Norm |
| NBN-EN 15376 genügt, | NBN-EN 15376 genügt, |
| 19. "Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der | 19. "Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der |
| nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol | nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol |
| enthält, | enthält, |
| 20. "Minister": den für Energie zuständigen Föderalminister, | 20. "Minister": den für Energie zuständigen Föderalminister, |
| 21. "Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD | 21. "Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD |
| Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, |
| 22. "FAPETRO": den Fonds für die Analyse der Erdölprodukte, | 22. "FAPETRO": den Fonds für die Analyse der Erdölprodukte, |
| 23. "APETRA": die durch das Gesetz vom 26. Januar 2006 über die | 23. "APETRA": die durch das Gesetz vom 26. Januar 2006 über die |
| Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die | Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die |
| Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte | Schaffung einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte |
| und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine | und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine |
| Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der | Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der |
| Akzisenprodukte gegründete öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft. | Akzisenprodukte gegründete öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft. |
| Art. 3 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes der | Art. 3 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes der |
| kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des | kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des |
| Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise. | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise. |
| Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird, sind die | Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird, sind die |
| letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) und/oder vom NBN | letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) und/oder vom NBN |
| (Normungsamt) festgelegten Fassungen dieser Normen. | (Normungsamt) festgelegten Fassungen dieser Normen. |
| KAPITEL 3 - Einstufung der nachhaltigen Biokraftstoffe | KAPITEL 3 - Einstufung der nachhaltigen Biokraftstoffe |
| Art. 4 - Um den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu genügen, | Art. 4 - Um den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu genügen, |
| müssen Biokraftstoffe nachhaltig sein, indem sie folgenden Bedingungen | müssen Biokraftstoffe nachhaltig sein, indem sie folgenden Bedingungen |
| genügen: | genügen: |
| 1. in der durch den Königlichen Erlass vom 26. November 2011 | 1. in der durch den Königlichen Erlass vom 26. November 2011 |
| eingerichteten Datenbank registriert sein, | eingerichteten Datenbank registriert sein, |
| 2. den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 26. November 2011 | 2. den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 26. November 2011 |
| genügen. | genügen. |
| Art. 5 - Biokraftstoffe müssen darüber hinaus zu einer der folgenden | Art. 5 - Biokraftstoffe müssen darüber hinaus zu einer der folgenden |
| Kategorien gehören: | Kategorien gehören: |
| 1. Kategorie A: nachhaltige Biokraftstoffe, die in Anhang III der | 1. Kategorie A: nachhaltige Biokraftstoffe, die in Anhang III der |
| Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind sowie andere nachhaltige | Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind sowie andere nachhaltige |
| Biokraftstoffe, für die europäische oder belgische Normen bestehen; | Biokraftstoffe, für die europäische oder belgische Normen bestehen; |
| 2. Kategorie B: nachhaltige Biokraftstoffe, die in Anhang III der | 2. Kategorie B: nachhaltige Biokraftstoffe, die in Anhang III der |
| Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind sowie neue Arten von | Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind sowie neue Arten von |
| nachhaltigen Biokraftstoffen, die infolge der technologischen | nachhaltigen Biokraftstoffen, die infolge der technologischen |
| Entwicklungen entstehen könnten und für die keine europäischen oder | Entwicklungen entstehen könnten und für die keine europäischen oder |
| belgischen Normen bestehen. Nachhaltige Biokraftstoffe der | belgischen Normen bestehen. Nachhaltige Biokraftstoffe der |
| vorliegenden Kategorie werden angenommen, sofern vorher bei der | vorliegenden Kategorie werden angenommen, sofern vorher bei der |
| Generaldirektion Energie eine vollständige technische Akte eingereicht | Generaldirektion Energie eine vollständige technische Akte eingereicht |
| wird, die alle relevanten Angaben enthält und die nachweist, dass sie | wird, die alle relevanten Angaben enthält und die nachweist, dass sie |
| den Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, und die Akte | den Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, und die Akte |
| vom Minister gebilligt wird, | vom Minister gebilligt wird, |
| 3. Kategorie C: Biokraftstoffen der Kategorien A und B kann ein | 3. Kategorie C: Biokraftstoffen der Kategorien A und B kann ein |
| Korrekturfaktor zugeteilt werden, der es ermöglicht, dass ihr | Korrekturfaktor zugeteilt werden, der es ermöglicht, dass ihr |
| Nennvolumen für einen bestimmten und begrenzten Zeitraum ihr | Nennvolumen für einen bestimmten und begrenzten Zeitraum ihr |
| Realvolumen übersteigt, sofern alle Nachweise und die rechtfertigenden | Realvolumen übersteigt, sofern alle Nachweise und die rechtfertigenden |
| Angaben für diesen Korrekturfaktor gemäß den Bestimmungen der | Angaben für diesen Korrekturfaktor gemäß den Bestimmungen der |
| Richtlinie 2009/30/EG vorher bei der Generaldirektion Energie | Richtlinie 2009/30/EG vorher bei der Generaldirektion Energie |
| eingereicht werden und sie vom Minister gebilligt werden. | eingereicht werden und sie vom Minister gebilligt werden. |
| Art. 6 - In Artikel 5 Nr. 2 und 3 erwähnte technische Akten werden von | Art. 6 - In Artikel 5 Nr. 2 und 3 erwähnte technische Akten werden von |
| FAPETRO bewertet, der sich von Sachverständigen beistehen lassen kann. | FAPETRO bewertet, der sich von Sachverständigen beistehen lassen kann. |
| Der König kann die Regeln in Bezug auf die technische Akte, die | Der König kann die Regeln in Bezug auf die technische Akte, die |
| Bewertung durch FAPETRO und die Ernennung und die spezifischen | Bewertung durch FAPETRO und die Ernennung und die spezifischen |
| Aufträge der Sachverständigen sowie für die Veröffentlichung der Liste | Aufträge der Sachverständigen sowie für die Veröffentlichung der Liste |
| der nachhaltigen Biokraftstoffe, die Kategorie, zu der sie gehören, | der nachhaltigen Biokraftstoffe, die Kategorie, zu der sie gehören, |
| den Korrekturfaktor für jeden nachhaltigen Biokraftstoff, der zu | den Korrekturfaktor für jeden nachhaltigen Biokraftstoff, der zu |
| Kategorie C gehört, sowie den Zeitraum, während dessen dieser | Kategorie C gehört, sowie den Zeitraum, während dessen dieser |
| Korrekturfaktor angewendet werden darf, festlegen. | Korrekturfaktor angewendet werden darf, festlegen. |
| Art. 7 - § 1 - Gesellschaften, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff | Art. 7 - § 1 - Gesellschaften, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff |
| und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr | und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr |
| überführen, müssen gewährleisten und nachweisen, dass die im Laufe des | überführen, müssen gewährleisten und nachweisen, dass die im Laufe des |
| Kalenderjahres in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | Kalenderjahres in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten |
| Volumen mindestens ein Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe | Volumen mindestens ein Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe |
| enthalten, wie in den Artikeln 4 und 5 bestimmt. | enthalten, wie in den Artikeln 4 und 5 bestimmt. |
| § 2 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das | § 2 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das |
| Volumen jeder Art von Dieselkraftstoff, der jährlich in den | Volumen jeder Art von Dieselkraftstoff, der jährlich in den |
| steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein | steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein |
| Nennvolumen FAME enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der | Nennvolumen FAME enthält, das einem Prozentsatz in Höhe des in der |
| Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) | Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) |
| Einheit entspricht. | Einheit entspricht. |
| § 3 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen muss mindestens ein | § 3 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen muss mindestens ein |
| Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz FAME in Höhe des in der | Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz FAME in Höhe des in der |
| Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) | Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) |
| Einheiten entspricht. | Einheiten entspricht. |
| § 4 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das | § 4 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das |
| Volumen jeder Art von Benzin, des E10-Kraftstoffs und des | Volumen jeder Art von Benzin, des E10-Kraftstoffs und des |
| E5-Kraftstoffs, das beziehungsweise der jährlich in den | E5-Kraftstoffs, das beziehungsweise der jährlich in den |
| steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein | steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein |
| Nennvolumen Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, enthält, das | Nennvolumen Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, enthält, das |
| einem Prozentsatz in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten | einem Prozentsatz in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten |
| Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) Einheit entspricht. | Höchstprozentsatzes minus 1 (einer) Einheit entspricht. |
| § 5 - Das in § 4 auferlegte jährliche Nennvolumen muss mindestens ein | § 5 - Das in § 4 auferlegte jährliche Nennvolumen muss mindestens ein |
| Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz Bioethanol, pur oder in | Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz Bioethanol, pur oder in |
| Form von Bio-ETBE, in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten | Form von Bio-ETBE, in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten |
| Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) Einheiten entspricht. | Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) Einheiten entspricht. |
| § 6 - Nennvolumen, die in § 2 für die verschiedenen Arten von | § 6 - Nennvolumen, die in § 2 für die verschiedenen Arten von |
| Dieselkraftstoff und in § 4 für die verschiedenen Arten von Benzin | Dieselkraftstoff und in § 4 für die verschiedenen Arten von Benzin |
| bestimmt sind, sind als Bezugsvolumen zu betrachten. | bestimmt sind, sind als Bezugsvolumen zu betrachten. |
| Sie können teilweise ersetzt werden durch höchstens: Nennvolumen von | Sie können teilweise ersetzt werden durch höchstens: Nennvolumen von |
| Biokraftstoffen der Kategorie B, die gleichwertig sind mit 1,5 Prozent | Biokraftstoffen der Kategorie B, die gleichwertig sind mit 1,5 Prozent |
| FAME oder Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, oder Nennvolumen | FAME oder Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE, oder Nennvolumen |
| von Biokraftstoffen der Kategorie C, die gleichwertig sind mit 1,5 | von Biokraftstoffen der Kategorie C, die gleichwertig sind mit 1,5 |
| Prozent FAME oder Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE. | Prozent FAME oder Bioethanol, pur oder in Form von Bio-ETBE. |
| § 7 - Wenn eine Gesellschaft, die in Belgien über eine Akzisennummer | § 7 - Wenn eine Gesellschaft, die in Belgien über eine Akzisennummer |
| verfügt, einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls über eine belgische | verfügt, einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls über eine belgische |
| Akzisennummer verfügt, auf dem belgischen Markt in einem Verfahren der | Akzisennummer verfügt, auf dem belgischen Markt in einem Verfahren der |
| Steueraussetzung Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse verkauft, ist sie | Steueraussetzung Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse verkauft, ist sie |
| verpflichtet, Letzterer auf Verlangen eine Erklärung, die das | verpflichtet, Letzterer auf Verlangen eine Erklärung, die das |
| Vorhandensein des Biokraftstoffs nachweist, und die Nachweise im | Vorhandensein des Biokraftstoffs nachweist, und die Nachweise im |
| Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit im Sinne von Artikel 4 zu | Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit im Sinne von Artikel 4 zu |
| beschaffen. | beschaffen. |
| § 8 - Die Mengen von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in einem | § 8 - Die Mengen von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in einem |
| Verfahren der Steueraussetzung verkauft werden, müssen in der | Verfahren der Steueraussetzung verkauft werden, müssen in der |
| Erklärung des Verkäufers abgezogen werden und in der Erklärung des | Erklärung des Verkäufers abgezogen werden und in der Erklärung des |
| Käufers ausgewiesen werden, wenn Letzterer diese Mengen effektiv in | Käufers ausgewiesen werden, wenn Letzterer diese Mengen effektiv in |
| den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. | den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. |
| Art. 8 - APETRA kann im Rahmen einer sporadischen Erneuerung ihrer | Art. 8 - APETRA kann im Rahmen einer sporadischen Erneuerung ihrer |
| Vorräte beantragen, dass bestimmte Mengen von Erdölerzeugnissen, die | Vorräte beantragen, dass bestimmte Mengen von Erdölerzeugnissen, die |
| ihr Eigentum sind und die sich in Belgien in schwer zugänglichen | ihr Eigentum sind und die sich in Belgien in schwer zugänglichen |
| Lagern befinden, bei ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien | Lagern befinden, bei ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien |
| Verkehr nicht die in Artikel 7 §§ 2 und 4 erwähnten Nennvolumen | Verkehr nicht die in Artikel 7 §§ 2 und 4 erwähnten Nennvolumen |
| enthalten müssen. | enthalten müssen. |
| Diese Ausnahmen können nur zur Anwendung kommen, sofern sie nicht das | Diese Ausnahmen können nur zur Anwendung kommen, sofern sie nicht das |
| Ziel des vorliegenden Gesetzes, nämlich die Beimischung nachhaltiger | Ziel des vorliegenden Gesetzes, nämlich die Beimischung nachhaltiger |
| Biokraftstoffe in fossile Kraftstoffe, die für den Straßenverkehr | Biokraftstoffe in fossile Kraftstoffe, die für den Straßenverkehr |
| bestimmt sind, gefährden, und sofern sie auf dem nationalen oder | bestimmt sind, gefährden, und sofern sie auf dem nationalen oder |
| lokalen Markt den Vertrieb von Kraftstoffen nicht beeinträchtigen. | lokalen Markt den Vertrieb von Kraftstoffen nicht beeinträchtigen. |
| Art. 9 - Der König legt die Modalitäten und Bedingungen in Bezug auf | Art. 9 - Der König legt die Modalitäten und Bedingungen in Bezug auf |
| Artikel 7 §§ 7 und 8 und Artikel 8 fest. | Artikel 7 §§ 7 und 8 und Artikel 8 fest. |
| KAPITEL 4 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung | KAPITEL 4 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung |
| Art. 10 - § 1 - Gesellschaften sind verpflichtet, spätestens am | Art. 10 - § 1 - Gesellschaften sind verpflichtet, spätestens am |
| letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der | letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der |
| Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien | Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien |
| Verkehr überführten E5-Kraftstoffs und E10-Kraftstoffs und/oder | Verkehr überführten E5-Kraftstoffs und E10-Kraftstoffs und/oder |
| Dieselkraftstoffs unter Angabe der Mengen in den steuerrechtlich | Dieselkraftstoffs unter Angabe der Mengen in den steuerrechtlich |
| freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und der Mengen | freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und der Mengen |
| entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter | entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter |
| nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen. | nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen. |
| Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf | Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf |
| elektronischem Weg mitgeteilt werden. | elektronischem Weg mitgeteilt werden. |
| KAPITEL 5 - Kontrolle und Warnsystem | KAPITEL 5 - Kontrolle und Warnsystem |
| Art. 11 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und | Art. 11 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und |
| seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den | seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den |
| dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion | dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion |
| Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des | Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
| Energie in Zusammenarbeit mit der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | Energie in Zusammenarbeit mit der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
| des FÖD Finanzen durchgeführt. | des FÖD Finanzen durchgeführt. |
| § 2 - Die von den Gesellschaften mitgeteilten Angaben über die | § 2 - Die von den Gesellschaften mitgeteilten Angaben über die |
| Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr werden anhand der | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr werden anhand der |
| Angaben kontrolliert, die die Generalverwaltung Zoll und Akzisen des | Angaben kontrolliert, die die Generalverwaltung Zoll und Akzisen des |
| FÖD Finanzen der Generaldirektion Energie spätestens am letzten | FÖD Finanzen der Generaldirektion Energie spätestens am letzten |
| Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, mitteilt. | Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, mitteilt. |
| Diese Angaben umfassen die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, | Diese Angaben umfassen die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, |
| die während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr | die während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr |
| überführt wurden. | überführt wurden. |
| Die Angaben in Bezug auf das Volumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die | Die Angaben in Bezug auf das Volumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die |
| in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, werden anhand | in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, werden anhand |
| der Angaben geprüft, die in der Datenbank des Königlichen Erlasses vom | der Angaben geprüft, die in der Datenbank des Königlichen Erlasses vom |
| 26. November 2011 aufgenommen sind. | 26. November 2011 aufgenommen sind. |
| § 3 - Die Generaldirektion Energie hat direkten Zugriff auf die in der | § 3 - Die Generaldirektion Energie hat direkten Zugriff auf die in der |
| Datenbank des Königlichen Erlasses vom 26 November 2011 aufgenommenen | Datenbank des Königlichen Erlasses vom 26 November 2011 aufgenommenen |
| individuellen Angaben. | individuellen Angaben. |
| § 4 - Der König legt zusätzliche Regeln in Bezug auf die | § 4 - Der König legt zusätzliche Regeln in Bezug auf die |
| Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung fest. | Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung fest. |
| § 5 - Der König kann vorerwähnte Gesellschaften zu einer Buchhaltung | § 5 - Der König kann vorerwähnte Gesellschaften zu einer Buchhaltung |
| nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten. | nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten. |
| § 6 - Nach Erhalt der in Artikel 10 §§ 1 und 2 erwähnten Angaben prüft | § 6 - Nach Erhalt der in Artikel 10 §§ 1 und 2 erwähnten Angaben prüft |
| die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede | die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede |
| Gesellschaft, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder | Gesellschaft, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder |
| Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. | Dieselkraftstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. |
| Wenn die Generaldirektion Energie der Meinung ist, dass es Indizien | Wenn die Generaldirektion Energie der Meinung ist, dass es Indizien |
| dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die Einhaltung von Artikel 7 | dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die Einhaltung von Artikel 7 |
| in Gefahr ist, teilt sie dies der betreffenden Gesellschaft per | in Gefahr ist, teilt sie dies der betreffenden Gesellschaft per |
| Einschreiben mit. | Einschreiben mit. |
| § 7 - Der König legt die Modalitäten dieser Kontrolle fest. | § 7 - Der König legt die Modalitäten dieser Kontrolle fest. |
| Art. 12 - § 1 - Gesellschaften müssen imstande sein, die durch den | Art. 12 - § 1 - Gesellschaften müssen imstande sein, die durch den |
| Königlichen Erlass vom 26. November 2011 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 26. November 2011 zur Festlegung der |
| Produktnormen für Biokraftstoffe vorgesehenen Bescheinigungen, mit | Produktnormen für Biokraftstoffe vorgesehenen Bescheinigungen, mit |
| denen nachgewiesen wird, dass die verwendeten Biokraftstoffe | denen nachgewiesen wird, dass die verwendeten Biokraftstoffe |
| berücksichtigt werden können, vorzulegen. | berücksichtigt werden können, vorzulegen. |
| § 2 - Die Ergebnisse der von FAPETRO durchgeführten Analysen können | § 2 - Die Ergebnisse der von FAPETRO durchgeführten Analysen können |
| als Warnung benutzt werden, die darauf hinweist, dass die Gesellschaft | als Warnung benutzt werden, die darauf hinweist, dass die Gesellschaft |
| nicht imstande sein könnte, ihren Verpflichtungen aufgrund des | nicht imstande sein könnte, ihren Verpflichtungen aufgrund des |
| vorliegenden Gesetzes nachzukommen. | vorliegenden Gesetzes nachzukommen. |
| Die Analyseergebnisse können hierfür einen Hinweis bilden, wenn: | Die Analyseergebnisse können hierfür einen Hinweis bilden, wenn: |
| 1. der Gehalt an Biokraftstoff geringer ist als der durch die Norm | 1. der Gehalt an Biokraftstoff geringer ist als der durch die Norm |
| zugelassene Höchstgehalt minus 2 (zwei) Einheiten, | zugelassene Höchstgehalt minus 2 (zwei) Einheiten, |
| 2. die Nennvolumen von Biokraftstoffen, die in den steuerrechtlich | 2. die Nennvolumen von Biokraftstoffen, die in den steuerrechtlich |
| freien Verkehr überführt werden und die jedes Quartal wie in Artikel | freien Verkehr überführt werden und die jedes Quartal wie in Artikel |
| 10 § 1 bestimmt gemeldet werden, den gemessenen Gehalt an | 10 § 1 bestimmt gemeldet werden, den gemessenen Gehalt an |
| Biokraftstoffen überschreiten. | Biokraftstoffen überschreiten. |
| Art. 13 - § 1 - Wenn die in den Artikeln 11 und 12 erwähnten | Art. 13 - § 1 - Wenn die in den Artikeln 11 und 12 erwähnten |
| Kontrollen aufweisen, dass zu befürchten ist, dass die von einer | Kontrollen aufweisen, dass zu befürchten ist, dass die von einer |
| Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten |
| Erdölerzeugnisse die durch das vorliegende Gesetz auferlegten | Erdölerzeugnisse die durch das vorliegende Gesetz auferlegten |
| Nennvolumen von Biokraftstoffen nicht enthalten, schickt die | Nennvolumen von Biokraftstoffen nicht enthalten, schickt die |
| Generaldirektion Energie ihr per Einschreiben ein Mahnschreiben. | Generaldirektion Energie ihr per Einschreiben ein Mahnschreiben. |
| Die Gesellschaft wird aufgefordert, sich binnen einer Frist von zehn | Die Gesellschaft wird aufgefordert, sich binnen einer Frist von zehn |
| Werktagen nach Empfang des Mahnschreibens durch Beibringung aller | Werktagen nach Empfang des Mahnschreibens durch Beibringung aller |
| relevanten Hinweise darauf, dass sie imstande ist, ihren | relevanten Hinweise darauf, dass sie imstande ist, ihren |
| Verpflichtungen nachzukommen, zu rechtfertigen. | Verpflichtungen nachzukommen, zu rechtfertigen. |
| Eine zweite Kontrolle wird daraufhin binnen einer Frist von vier bis | Eine zweite Kontrolle wird daraufhin binnen einer Frist von vier bis |
| sechs Wochen nach dem Datum der ersten Kontrolle organisiert. | sechs Wochen nach dem Datum der ersten Kontrolle organisiert. |
| § 2 - Wenn die betreffende Gesellschaft in Bezug auf Artikel 7 §§ 3 | § 2 - Wenn die betreffende Gesellschaft in Bezug auf Artikel 7 §§ 3 |
| und 5 säumig bleibt, schickt die Generaldirektion Energie ihr per | und 5 säumig bleibt, schickt die Generaldirektion Energie ihr per |
| Einschreiben ein zweites Mahnschreiben. | Einschreiben ein zweites Mahnschreiben. |
| Eine dritte Kontrolle wird binnen einer Frist von vier bis sechs | Eine dritte Kontrolle wird binnen einer Frist von vier bis sechs |
| Wochen nach dem Datum der zweiten Kontrolle organisiert. | Wochen nach dem Datum der zweiten Kontrolle organisiert. |
| Wenn die Gesellschaft trotz dieser beiden Mahnschreiben bei der | Wenn die Gesellschaft trotz dieser beiden Mahnschreiben bei der |
| dritten Kontrolle immer noch in Bezug auf Artikel 7 §§ 3 und 5 säumig | dritten Kontrolle immer noch in Bezug auf Artikel 7 §§ 3 und 5 säumig |
| bleibt und wenn überzeugende rechtfertigende Hinweise hierfür fehlen, | bleibt und wenn überzeugende rechtfertigende Hinweise hierfür fehlen, |
| wird die Differenz zwischen den für das laufende Quartal gemeldeten | wird die Differenz zwischen den für das laufende Quartal gemeldeten |
| Nennvolumen von Biokraftstoffen und den gemessenen Realvolumen von | Nennvolumen von Biokraftstoffen und den gemessenen Realvolumen von |
| Biokraftstoffen nicht für die Erreichung des Nennvolumens des | Biokraftstoffen nicht für die Erreichung des Nennvolumens des |
| laufenden Kalenderjahres, so wie in Artikel 7 §§ 2 und 4 festgelegt, | laufenden Kalenderjahres, so wie in Artikel 7 §§ 2 und 4 festgelegt, |
| verrechnet. | verrechnet. |
| KAPITEL 6 - Administrative Geldbußen | KAPITEL 6 - Administrative Geldbußen |
| Art. 14 - § 1 - Wer die in Artikel 10 § 1 erwähnten Verpflichtungen | Art. 14 - § 1 - Wer die in Artikel 10 § 1 erwähnten Verpflichtungen |
| nicht einhält beziehungsweise behindert, wird mit einer | nicht einhält beziehungsweise behindert, wird mit einer |
| administrativen Geldbuße von 100 bis 10.000 EUR belegt. | administrativen Geldbuße von 100 bis 10.000 EUR belegt. |
| Im Wiederholungsfall kann die Geldbuße verdoppelt werden. | Im Wiederholungsfall kann die Geldbuße verdoppelt werden. |
| § 2 - Ordnungsgemäß informierte Gesellschaften, die das in Artikel 7 | § 2 - Ordnungsgemäß informierte Gesellschaften, die das in Artikel 7 |
| §§ 2 und 4 festgelegte Nennvolumen nicht einhalten, werden mit einer | §§ 2 und 4 festgelegte Nennvolumen nicht einhalten, werden mit einer |
| administrativen Geldbuße von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15° C | administrativen Geldbuße von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15° C |
| fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den | fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den |
| steuerrechtlich freien Verkehr überführten E5-Kraftstoffs, | steuerrechtlich freien Verkehr überführten E5-Kraftstoffs, |
| E10-Kraftstoffs und/oder Dieselkraftstoffs nicht beigemischt wurden. | E10-Kraftstoffs und/oder Dieselkraftstoffs nicht beigemischt wurden. |
| Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die | Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die |
| sie von der Generalverwaltung Zoll und Akzisen des FÖD Finanzen | sie von der Generalverwaltung Zoll und Akzisen des FÖD Finanzen |
| erhält, auf ihre eigenen Angaben, einschließlich der bei FAPETRO | erhält, auf ihre eigenen Angaben, einschließlich der bei FAPETRO |
| eingeholten Informationen, und auf die Angaben der am Verfahren | eingeholten Informationen, und auf die Angaben der am Verfahren |
| beteiligten Gesellschaften. | beteiligten Gesellschaften. |
| § 3 - Auf Antrag der Gesellschaft oder der Generaldirektion Energie | § 3 - Auf Antrag der Gesellschaft oder der Generaldirektion Energie |
| kann eine Anhörung vorgenommen werden, wobei der diesbezügliche | kann eine Anhörung vorgenommen werden, wobei der diesbezügliche |
| Bericht von beiden Parteien gegengezeichnet und der Akte beigefügt | Bericht von beiden Parteien gegengezeichnet und der Akte beigefügt |
| wird. | wird. |
| Der König legt die Modalitäten und Bedingungen, gemäß denen diese | Der König legt die Modalitäten und Bedingungen, gemäß denen diese |
| Anhörung stattfindet, fest. | Anhörung stattfindet, fest. |
| § 4 - Die administrative Geldbuße wird von der Generaldirektion | § 4 - Die administrative Geldbuße wird von der Generaldirektion |
| Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen. | Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen. |
| § 5 - Der König legt die Einziehungsregeln fest. | § 5 - Der König legt die Einziehungsregeln fest. |
| § 6 - Gesellschaften, denen eine administrative Geldbuße auferlegt | § 6 - Gesellschaften, denen eine administrative Geldbuße auferlegt |
| worden ist, können innerhalb einer vom König für die Zahlung der | worden ist, können innerhalb einer vom König für die Zahlung der |
| Geldbußen festgelegten Frist beim Gericht Erster Instanz von Brüssel | Geldbußen festgelegten Frist beim Gericht Erster Instanz von Brüssel |
| gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer Geldbuße Beschwerde | gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer Geldbuße Beschwerde |
| einreichen. | einreichen. |
| Eine solche Beschwerde wird entsprechend Artikel 1034bis und folgende | Eine solche Beschwerde wird entsprechend Artikel 1034bis und folgende |
| des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht. | des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht. |
| Durch die Beschwerde wird die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt. | Durch die Beschwerde wird die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt. |
| KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
| Art. 15 - Unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen der | Art. 15 - Unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen der |
| Biokraftstoffe und der Entwicklung der diesbezüglichen europäischen | Biokraftstoffe und der Entwicklung der diesbezüglichen europäischen |
| Politik kann der König die aufgrund von Artikel 7 beizumischenden | Politik kann der König die aufgrund von Artikel 7 beizumischenden |
| Nennvolumen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ändern. | Nennvolumen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ändern. |
| Die erste Beurteilung findet frühestens zwölf Monate und spätestens | Die erste Beurteilung findet frühestens zwölf Monate und spätestens |
| sechsunddreißig Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des | sechsunddreißig Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Gesetzes statt. Nach dieser Frist findet alle zwei Jahre | vorliegenden Gesetzes statt. Nach dieser Frist findet alle zwei Jahre |
| eine Beurteilung statt. | eine Beurteilung statt. |
| Art. 16 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf das | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf das |
| Ministerium der Landesverteidigung und auf Kraftfahrzeughersteller. | Ministerium der Landesverteidigung und auf Kraftfahrzeughersteller. |
| Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 30. Juni 2013 in Kraft. | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 30. Juni 2013 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen:Der Minister der Wirtschaft | Von Königs wegen:Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität | Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |