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Vue multilingue de Loi du 17/07/2013
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Loi relative à la protection contre le faux monnayage et au maintien de la qualité de la circulation fiduciaire. - Traduction allemande Wet betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving van de kwaliteit van de geldomloop. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUILLET 2013. - Loi relative à la protection contre le faux monnayage et au maintien de la qualité de la circulation fiduciaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juillet 2013 relative à la protection contre le faux monnayage et au maintien de la qualité de la circulation fiduciaire FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JULI 2013. - Wet betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving van de kwaliteit van de geldomloop. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juli 2013 betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving
(Moniteur belge du 3 septembre 2013). van de kwaliteit van de geldomloop (Belgisch Staatsblad van 3
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction september 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. JULI 2013 - Gesetz zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der 17. JULI 2013 - Gesetz zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der
Qualität des Bargeldumlaufs Qualität des Bargeldumlaufs
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz bezieht sich auf Euro-Banknoten und Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz bezieht sich auf Euro-Banknoten und
-Münzen. Es gewährleistet die Ausführung und Einhaltung folgender -Münzen. Es gewährleistet die Ausführung und Einhaltung folgender
Vorschriften der Europäischen Union: Vorschriften der Europäischen Union:
1. des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. 1. des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28.
Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung
erforderlichen Maßnahmen, erforderlichen Maßnahmen,
2. des Beschlusses (EZB/2010/14) der Europäischen Zentralbank vom 16. 2. des Beschlusses (EZB/2010/14) der Europäischen Zentralbank vom 16.
September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und
über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten, über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten,
3. der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und 3. der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen
und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen. und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen.
§ 2 - Der König ist befugt, die in vorhergehendem Paragraphen § 2 - Der König ist befugt, die in vorhergehendem Paragraphen
erwähnten Verweise auf die Vorschriften der Europäischen Union zu erwähnten Verweise auf die Vorschriften der Europäischen Union zu
aktualisieren, falls diese Vorschriften ersetzt oder ergänzt werden. aktualisieren, falls diese Vorschriften ersetzt oder ergänzt werden.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. "Institut" und "Instituten": ein Institut oder die Institute, die 1. "Institut" und "Instituten": ein Institut oder die Institute, die
in den Anwendungsbereich der in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der in den Anwendungsbereich der in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der
Europäischen Union fallen, Europäischen Union fallen,
2. "falschen Banknoten" und "falschen Münzen": Banknoten und Münzen, 2. "falschen Banknoten" und "falschen Münzen": Banknoten und Münzen,
die auf Euro lauten oder den Anschein von Euro-Banknoten oder -Münzen die auf Euro lauten oder den Anschein von Euro-Banknoten oder -Münzen
haben und die betrügerisch ge- oder verfälscht wurden, haben und die betrügerisch ge- oder verfälscht wurden,
3. "vermutlich neutralisierten Banknoten": Euro-Banknoten, bei denen 3. "vermutlich neutralisierten Banknoten": Euro-Banknoten, bei denen
ausreichende Gründe zu der Annahme vorliegen, dass sie infolge der ausreichende Gründe zu der Annahme vorliegen, dass sie infolge der
Auslösung eines in Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 7. April Auslösung eines in Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 7. April
2003 zur Regelung bestimmter Uberwachungs- und Schutzmethoden für 2003 zur Regelung bestimmter Uberwachungs- und Schutzmethoden für
Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der
Werttransportfahrzeuge erwähnten Neutralisierungssystems unbrauchbar Werttransportfahrzeuge erwähnten Neutralisierungssystems unbrauchbar
gemacht worden sind. gemacht worden sind.
Art. 4 - Auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank, was Banknoten Art. 4 - Auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank, was Banknoten
betrifft, und der Königlichen Belgischen Münze, was Münzen betrifft, betrifft, und der Königlichen Belgischen Münze, was Münzen betrifft,
bestimmt der König zusätzliche Regeln, die die Institute im Hinblick bestimmt der König zusätzliche Regeln, die die Institute im Hinblick
auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in Artikel 2 auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in Artikel 2
erwähnten Vorschriften der Europäischen Union einhalten müssen. erwähnten Vorschriften der Europäischen Union einhalten müssen.
Art. 5 - Die Institute sind verpflichtet, alle vermutlich Art. 5 - Die Institute sind verpflichtet, alle vermutlich
neutralisierten Banknoten, die sie erhalten haben, aus dem Verkehr zu neutralisierten Banknoten, die sie erhalten haben, aus dem Verkehr zu
ziehen und sie unverzüglich der Belgischen Nationalbank zu ziehen und sie unverzüglich der Belgischen Nationalbank zu
übermitteln. übermitteln.
Wenn vermutlich neutralisierte Banknoten in einem Banknotenautomaten Wenn vermutlich neutralisierte Banknoten in einem Banknotenautomaten
oder bei einer Transaktion mit einem Institut entdeckt werden, stellen oder bei einer Transaktion mit einem Institut entdeckt werden, stellen
die Institute sicher, dass diese Noten nicht erstattet werden die Institute sicher, dass diese Noten nicht erstattet werden
beziehungsweise dass das Konto der Person, die diese Noten vorlegt, beziehungsweise dass das Konto der Person, die diese Noten vorlegt,
nicht kreditiert wird. Die Institute stellen ebenfalls sicher, dass nicht kreditiert wird. Die Institute stellen ebenfalls sicher, dass
die Identität der vorlegenden Person oder des Inhabers des die Identität der vorlegenden Person oder des Inhabers des
Empfängerkontos festgehalten wird. Empfängerkontos festgehalten wird.
Vermutlich neutralisierte Banknoten, die der Belgischen Nationalbank Vermutlich neutralisierte Banknoten, die der Belgischen Nationalbank
übermittelt werden, werden nur gemäß dem Beschluss der Europäischen übermittelt werden, werden nur gemäß dem Beschluss der Europäischen
Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und
Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten
erstattet. erstattet.
Art. 6 - Die Belgische Nationalbank, was Banknoten betrifft, und die Art. 6 - Die Belgische Nationalbank, was Banknoten betrifft, und die
Königliche Belgische Münze, was Münzen betrifft, können prüfen, ob die Königliche Belgische Münze, was Münzen betrifft, können prüfen, ob die
Institute die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen Institute die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen
Union und die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Regeln einhalten. Die Union und die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Regeln einhalten. Die
Institute erlauben es der Belgischen Nationalbank und der Königlichen Institute erlauben es der Belgischen Nationalbank und der Königlichen
Belgischen Münze: Belgischen Münze:
1. bei den Instituten angekündigte oder unangekündigte Untersuchungen, 1. bei den Instituten angekündigte oder unangekündigte Untersuchungen,
Prüfungen und Expertisen - vor Ort oder nicht vor Ort - durchzuführen, Prüfungen und Expertisen - vor Ort oder nicht vor Ort - durchzuführen,
2. Maschinen zu testen, gegebenenfalls mit Hilfe eines oder mehrerer 2. Maschinen zu testen, gegebenenfalls mit Hilfe eines oder mehrerer
Angestellten, Agenten oder Vertreter des Herstellers oder Verkäufers Angestellten, Agenten oder Vertreter des Herstellers oder Verkäufers
der Maschinen, der Maschinen,
3. Verfahren, die für Betrieb und Kontrolle der Banknoten- und 3. Verfahren, die für Betrieb und Kontrolle der Banknoten- und
Münzenbearbeitungsgeräte, Behandlung der überprüften Banknoten und Münzenbearbeitungsgeräte, Behandlung der überprüften Banknoten und
Münzen und manuelle Prüfungen der Echtheit und Umlauffähigkeit gelten, Münzen und manuelle Prüfungen der Echtheit und Umlauffähigkeit gelten,
zu verifizieren, zu verifizieren,
4. Dokumente, Dateien und Aufzeichnungen vor Ort einzusehen und eine 4. Dokumente, Dateien und Aufzeichnungen vor Ort einzusehen und eine
Kopie davon zu machen, Kopie davon zu machen,
5. Zugang zu Datenverarbeitungssystemen zu haben. 5. Zugang zu Datenverarbeitungssystemen zu haben.
Was die Verpflichtung zur Ubermittlung falscher Banknoten und falscher Was die Verpflichtung zur Ubermittlung falscher Banknoten und falscher
Münzen betrifft, kann der Dienst der föderalen Polizei, der die Münzen betrifft, kann der Dienst der föderalen Polizei, der die
Aufgaben der in Artikel 12 des Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur Aufgaben der in Artikel 12 des Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur
Bekämpfung der Falschmünzerei erwähnten nationalen Zentralstelle Bekämpfung der Falschmünzerei erwähnten nationalen Zentralstelle
wahrnimmt, darum ersuchen oder ersucht werden, sich an den in wahrnimmt, darum ersuchen oder ersucht werden, sich an den in
vorhergehendem Absatz erwähnten Kontrollen zu beteiligen. vorhergehendem Absatz erwähnten Kontrollen zu beteiligen.
Bei diesen Kontrollen gewähren die Institute ihre volle Mitwirkung. Bei diesen Kontrollen gewähren die Institute ihre volle Mitwirkung.
Art. 7 - Wenn ein Institut die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Art. 7 - Wenn ein Institut die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der
Europäischen Union oder die in den Artikeln 4 oder 5 erwähnten Regeln Europäischen Union oder die in den Artikeln 4 oder 5 erwähnten Regeln
nicht einhält, können die Belgische Nationalbank, was Banknoten nicht einhält, können die Belgische Nationalbank, was Banknoten
betrifft, beziehungsweise die Königliche Belgische Münze, was Münzen betrifft, beziehungsweise die Königliche Belgische Münze, was Münzen
betrifft, dem Minister der Finanzen vorschlagen, eine administrative betrifft, dem Minister der Finanzen vorschlagen, eine administrative
Geldbuße aufzuerlegen. Geldbuße aufzuerlegen.
Können die mitgeteilten Taten ebenfalls einen strafrechtlichen Verstoß Können die mitgeteilten Taten ebenfalls einen strafrechtlichen Verstoß
darstellen, so setzt der Minister der Finanzen den Prokurator des darstellen, so setzt der Minister der Finanzen den Prokurator des
Königs davon in Kenntnis. Der Prokurator des Königs verfügt über eine Königs davon in Kenntnis. Der Prokurator des Königs verfügt über eine
Frist von dreißig Tagen, um zu entscheiden, ob auf der Grundlage der Frist von dreißig Tagen, um zu entscheiden, ob auf der Grundlage der
mitgeteilten Taten eine Strafverfolgung eingeleitet wird. Er setzt den mitgeteilten Taten eine Strafverfolgung eingeleitet wird. Er setzt den
Minister der Finanzen unverzüglich von dieser Entscheidung in Minister der Finanzen unverzüglich von dieser Entscheidung in
Kenntnis. Wenn der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung Kenntnis. Wenn der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung
verzichtet oder seine Entscheidung innerhalb der festgelegten Frist verzichtet oder seine Entscheidung innerhalb der festgelegten Frist
nicht mitteilt, kann der Minister der Finanzen dem betreffenden nicht mitteilt, kann der Minister der Finanzen dem betreffenden
Institut, nachdem er dieses Institut angehört oder zumindest Institut, nachdem er dieses Institut angehört oder zumindest
ordnungsgemäß vorgeladen hat, eine administrative Geldbuße auferlegen. ordnungsgemäß vorgeladen hat, eine administrative Geldbuße auferlegen.
Was die Ubermittlung falscher Banknoten und falscher Münzen betrifft, Was die Ubermittlung falscher Banknoten und falscher Münzen betrifft,
handeln die Belgische Nationalbank beziehungsweise die Königliche handeln die Belgische Nationalbank beziehungsweise die Königliche
Belgische Münze gegebenenfalls auf der Grundlage der Informationen, Belgische Münze gegebenenfalls auf der Grundlage der Informationen,
die von dem in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Dienst der föderalen die von dem in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Dienst der föderalen
Polizei mitgeteilt werden. Polizei mitgeteilt werden.
Art. 8 - Der Betrag der in Artikel 7 erwähnten Geldbuße darf weder 250 Art. 8 - Der Betrag der in Artikel 7 erwähnten Geldbuße darf weder 250
EUR unterschreiten noch 50.000 EUR überschreiten. EUR unterschreiten noch 50.000 EUR überschreiten.
Die Geldbuße wird von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Die Geldbuße wird von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und
Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen. Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen.
Art. 9 - Der Minister der Finanzen teilt der Behörde, die die Aufsicht Art. 9 - Der Minister der Finanzen teilt der Behörde, die die Aufsicht
über das Institut ausübt, dem Sanktionen auferlegt werden, diese über das Institut ausübt, dem Sanktionen auferlegt werden, diese
Sanktionen mit. Sanktionen mit.
Der Minister der Finanzen teilt dem Minister des Innern die Sanktionen Der Minister der Finanzen teilt dem Minister des Innern die Sanktionen
in Bezug auf die Ubermittlung der vermutlich neutralisierten Banknoten in Bezug auf die Ubermittlung der vermutlich neutralisierten Banknoten
mit. mit.
Art. 10 - § 1 - Wenn in Bezug auf Banknoten festgestellt wird, dass Art. 10 - § 1 - Wenn in Bezug auf Banknoten festgestellt wird, dass
ein Institut die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen ein Institut die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen
Union oder die in den Artikeln 4 oder 5 erwähnten Regeln nicht Union oder die in den Artikeln 4 oder 5 erwähnten Regeln nicht
einhält, verpflichtet die Belgische Nationalbank dieses Institut, einhält, verpflichtet die Belgische Nationalbank dieses Institut,
nachdem sie es angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat, nachdem sie es angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat,
innerhalb der von ihr festgelegten Frist Korrekturmaßnahmen innerhalb der von ihr festgelegten Frist Korrekturmaßnahmen
durchzuführen. Die Belgische Nationalbank kann in jedem Fall einem durchzuführen. Die Belgische Nationalbank kann in jedem Fall einem
Institut oder bestimmten Niederlassungen, Büros oder Zweigstellen Institut oder bestimmten Niederlassungen, Büros oder Zweigstellen
dieses Instituts verbieten, erhaltene Banknoten oder bestimmte dieses Instituts verbieten, erhaltene Banknoten oder bestimmte
Stückelungen solcher Banknoten wieder in Umlauf zu bringen, solange Stückelungen solcher Banknoten wieder in Umlauf zu bringen, solange
die vorerwähnten Bestimmungen nicht eingehalten werden. die vorerwähnten Bestimmungen nicht eingehalten werden.
In vorhergehendem Absatz erwähnte Beschlüsse der Belgischen In vorhergehendem Absatz erwähnte Beschlüsse der Belgischen
Nationalbank werden für das Institut ab dem Datum ihrer Notifizierung Nationalbank werden für das Institut ab dem Datum ihrer Notifizierung
per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam. per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam.
§ 2 - Wenn in Bezug auf Münzen festgestellt wird, dass ein Institut § 2 - Wenn in Bezug auf Münzen festgestellt wird, dass ein Institut
die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen Union oder die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen Union oder
die in Artikel 4 erwähnten Regeln nicht einhält, verpflichtet der die in Artikel 4 erwähnten Regeln nicht einhält, verpflichtet der
Minister der Finanzen auf Vorschlag der Königlichen Belgischen Münze Minister der Finanzen auf Vorschlag der Königlichen Belgischen Münze
dieses Institut, nachdem er es angehört oder zumindest ordnungsgemäß dieses Institut, nachdem er es angehört oder zumindest ordnungsgemäß
vorgeladen hat, innerhalb der von ihm festgelegten Frist vorgeladen hat, innerhalb der von ihm festgelegten Frist
Korrekturmaßnahmen durchzuführen. Der Minister der Finanzen kann in Korrekturmaßnahmen durchzuführen. Der Minister der Finanzen kann in
jedem Fall einem Institut oder bestimmten Niederlassungen, Büros oder jedem Fall einem Institut oder bestimmten Niederlassungen, Büros oder
Zweigstellen dieses Instituts verbieten, erhaltene Münzen oder Zweigstellen dieses Instituts verbieten, erhaltene Münzen oder
bestimmte Stückelungen solcher Münzen wieder in Umlauf zu bringen, bestimmte Stückelungen solcher Münzen wieder in Umlauf zu bringen,
solange die vorerwähnten Bestimmungen nicht eingehalten werden. solange die vorerwähnten Bestimmungen nicht eingehalten werden.
In vorhergehendem Absatz erwähnte Beschlüsse des Ministers der In vorhergehendem Absatz erwähnte Beschlüsse des Ministers der
Finanzen werden für das Institut ab dem Datum ihrer Notifizierung per Finanzen werden für das Institut ab dem Datum ihrer Notifizierung per
Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam. Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam.
Art. 11 - Das Gesetz vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die Art. 11 - Das Gesetz vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die
Falschmünzerei, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März Falschmünzerei, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März
2011, wird aufgehoben. 2011, wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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