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Loi relative à la protection contre le faux monnayage et au maintien de la qualité de la circulation fiduciaire. - Traduction allemande | Wet betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving van de kwaliteit van de geldomloop. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUILLET 2013. - Loi relative à la protection contre le faux monnayage et au maintien de la qualité de la circulation fiduciaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juillet 2013 relative à la protection contre le faux monnayage et au maintien de la qualité de la circulation fiduciaire | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JULI 2013. - Wet betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving van de kwaliteit van de geldomloop. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juli 2013 betreffende de bescherming tegen valsemunterij en de handhaving |
(Moniteur belge du 3 septembre 2013). | van de kwaliteit van de geldomloop (Belgisch Staatsblad van 3 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | september 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. JULI 2013 - Gesetz zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der | 17. JULI 2013 - Gesetz zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der |
Qualität des Bargeldumlaufs | Qualität des Bargeldumlaufs |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz bezieht sich auf Euro-Banknoten und | Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz bezieht sich auf Euro-Banknoten und |
-Münzen. Es gewährleistet die Ausführung und Einhaltung folgender | -Münzen. Es gewährleistet die Ausführung und Einhaltung folgender |
Vorschriften der Europäischen Union: | Vorschriften der Europäischen Union: |
1. des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. | 1. des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. |
Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung | Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung |
erforderlichen Maßnahmen, | erforderlichen Maßnahmen, |
2. des Beschlusses (EZB/2010/14) der Europäischen Zentralbank vom 16. | 2. des Beschlusses (EZB/2010/14) der Europäischen Zentralbank vom 16. |
September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und | September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und |
über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten, | über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten, |
3. der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und | 3. der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen | des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen |
und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen. | und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen. |
§ 2 - Der König ist befugt, die in vorhergehendem Paragraphen | § 2 - Der König ist befugt, die in vorhergehendem Paragraphen |
erwähnten Verweise auf die Vorschriften der Europäischen Union zu | erwähnten Verweise auf die Vorschriften der Europäischen Union zu |
aktualisieren, falls diese Vorschriften ersetzt oder ergänzt werden. | aktualisieren, falls diese Vorschriften ersetzt oder ergänzt werden. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. "Institut" und "Instituten": ein Institut oder die Institute, die | 1. "Institut" und "Instituten": ein Institut oder die Institute, die |
in den Anwendungsbereich der in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der | in den Anwendungsbereich der in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der |
Europäischen Union fallen, | Europäischen Union fallen, |
2. "falschen Banknoten" und "falschen Münzen": Banknoten und Münzen, | 2. "falschen Banknoten" und "falschen Münzen": Banknoten und Münzen, |
die auf Euro lauten oder den Anschein von Euro-Banknoten oder -Münzen | die auf Euro lauten oder den Anschein von Euro-Banknoten oder -Münzen |
haben und die betrügerisch ge- oder verfälscht wurden, | haben und die betrügerisch ge- oder verfälscht wurden, |
3. "vermutlich neutralisierten Banknoten": Euro-Banknoten, bei denen | 3. "vermutlich neutralisierten Banknoten": Euro-Banknoten, bei denen |
ausreichende Gründe zu der Annahme vorliegen, dass sie infolge der | ausreichende Gründe zu der Annahme vorliegen, dass sie infolge der |
Auslösung eines in Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 7. April | Auslösung eines in Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 7. April |
2003 zur Regelung bestimmter Uberwachungs- und Schutzmethoden für | 2003 zur Regelung bestimmter Uberwachungs- und Schutzmethoden für |
Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der | Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der |
Werttransportfahrzeuge erwähnten Neutralisierungssystems unbrauchbar | Werttransportfahrzeuge erwähnten Neutralisierungssystems unbrauchbar |
gemacht worden sind. | gemacht worden sind. |
Art. 4 - Auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank, was Banknoten | Art. 4 - Auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank, was Banknoten |
betrifft, und der Königlichen Belgischen Münze, was Münzen betrifft, | betrifft, und der Königlichen Belgischen Münze, was Münzen betrifft, |
bestimmt der König zusätzliche Regeln, die die Institute im Hinblick | bestimmt der König zusätzliche Regeln, die die Institute im Hinblick |
auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in Artikel 2 | auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in Artikel 2 |
erwähnten Vorschriften der Europäischen Union einhalten müssen. | erwähnten Vorschriften der Europäischen Union einhalten müssen. |
Art. 5 - Die Institute sind verpflichtet, alle vermutlich | Art. 5 - Die Institute sind verpflichtet, alle vermutlich |
neutralisierten Banknoten, die sie erhalten haben, aus dem Verkehr zu | neutralisierten Banknoten, die sie erhalten haben, aus dem Verkehr zu |
ziehen und sie unverzüglich der Belgischen Nationalbank zu | ziehen und sie unverzüglich der Belgischen Nationalbank zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Wenn vermutlich neutralisierte Banknoten in einem Banknotenautomaten | Wenn vermutlich neutralisierte Banknoten in einem Banknotenautomaten |
oder bei einer Transaktion mit einem Institut entdeckt werden, stellen | oder bei einer Transaktion mit einem Institut entdeckt werden, stellen |
die Institute sicher, dass diese Noten nicht erstattet werden | die Institute sicher, dass diese Noten nicht erstattet werden |
beziehungsweise dass das Konto der Person, die diese Noten vorlegt, | beziehungsweise dass das Konto der Person, die diese Noten vorlegt, |
nicht kreditiert wird. Die Institute stellen ebenfalls sicher, dass | nicht kreditiert wird. Die Institute stellen ebenfalls sicher, dass |
die Identität der vorlegenden Person oder des Inhabers des | die Identität der vorlegenden Person oder des Inhabers des |
Empfängerkontos festgehalten wird. | Empfängerkontos festgehalten wird. |
Vermutlich neutralisierte Banknoten, die der Belgischen Nationalbank | Vermutlich neutralisierte Banknoten, die der Belgischen Nationalbank |
übermittelt werden, werden nur gemäß dem Beschluss der Europäischen | übermittelt werden, werden nur gemäß dem Beschluss der Europäischen |
Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und | Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und |
Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten | Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten |
erstattet. | erstattet. |
Art. 6 - Die Belgische Nationalbank, was Banknoten betrifft, und die | Art. 6 - Die Belgische Nationalbank, was Banknoten betrifft, und die |
Königliche Belgische Münze, was Münzen betrifft, können prüfen, ob die | Königliche Belgische Münze, was Münzen betrifft, können prüfen, ob die |
Institute die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen | Institute die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen |
Union und die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Regeln einhalten. Die | Union und die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Regeln einhalten. Die |
Institute erlauben es der Belgischen Nationalbank und der Königlichen | Institute erlauben es der Belgischen Nationalbank und der Königlichen |
Belgischen Münze: | Belgischen Münze: |
1. bei den Instituten angekündigte oder unangekündigte Untersuchungen, | 1. bei den Instituten angekündigte oder unangekündigte Untersuchungen, |
Prüfungen und Expertisen - vor Ort oder nicht vor Ort - durchzuführen, | Prüfungen und Expertisen - vor Ort oder nicht vor Ort - durchzuführen, |
2. Maschinen zu testen, gegebenenfalls mit Hilfe eines oder mehrerer | 2. Maschinen zu testen, gegebenenfalls mit Hilfe eines oder mehrerer |
Angestellten, Agenten oder Vertreter des Herstellers oder Verkäufers | Angestellten, Agenten oder Vertreter des Herstellers oder Verkäufers |
der Maschinen, | der Maschinen, |
3. Verfahren, die für Betrieb und Kontrolle der Banknoten- und | 3. Verfahren, die für Betrieb und Kontrolle der Banknoten- und |
Münzenbearbeitungsgeräte, Behandlung der überprüften Banknoten und | Münzenbearbeitungsgeräte, Behandlung der überprüften Banknoten und |
Münzen und manuelle Prüfungen der Echtheit und Umlauffähigkeit gelten, | Münzen und manuelle Prüfungen der Echtheit und Umlauffähigkeit gelten, |
zu verifizieren, | zu verifizieren, |
4. Dokumente, Dateien und Aufzeichnungen vor Ort einzusehen und eine | 4. Dokumente, Dateien und Aufzeichnungen vor Ort einzusehen und eine |
Kopie davon zu machen, | Kopie davon zu machen, |
5. Zugang zu Datenverarbeitungssystemen zu haben. | 5. Zugang zu Datenverarbeitungssystemen zu haben. |
Was die Verpflichtung zur Ubermittlung falscher Banknoten und falscher | Was die Verpflichtung zur Ubermittlung falscher Banknoten und falscher |
Münzen betrifft, kann der Dienst der föderalen Polizei, der die | Münzen betrifft, kann der Dienst der föderalen Polizei, der die |
Aufgaben der in Artikel 12 des Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur | Aufgaben der in Artikel 12 des Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur |
Bekämpfung der Falschmünzerei erwähnten nationalen Zentralstelle | Bekämpfung der Falschmünzerei erwähnten nationalen Zentralstelle |
wahrnimmt, darum ersuchen oder ersucht werden, sich an den in | wahrnimmt, darum ersuchen oder ersucht werden, sich an den in |
vorhergehendem Absatz erwähnten Kontrollen zu beteiligen. | vorhergehendem Absatz erwähnten Kontrollen zu beteiligen. |
Bei diesen Kontrollen gewähren die Institute ihre volle Mitwirkung. | Bei diesen Kontrollen gewähren die Institute ihre volle Mitwirkung. |
Art. 7 - Wenn ein Institut die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der | Art. 7 - Wenn ein Institut die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der |
Europäischen Union oder die in den Artikeln 4 oder 5 erwähnten Regeln | Europäischen Union oder die in den Artikeln 4 oder 5 erwähnten Regeln |
nicht einhält, können die Belgische Nationalbank, was Banknoten | nicht einhält, können die Belgische Nationalbank, was Banknoten |
betrifft, beziehungsweise die Königliche Belgische Münze, was Münzen | betrifft, beziehungsweise die Königliche Belgische Münze, was Münzen |
betrifft, dem Minister der Finanzen vorschlagen, eine administrative | betrifft, dem Minister der Finanzen vorschlagen, eine administrative |
Geldbuße aufzuerlegen. | Geldbuße aufzuerlegen. |
Können die mitgeteilten Taten ebenfalls einen strafrechtlichen Verstoß | Können die mitgeteilten Taten ebenfalls einen strafrechtlichen Verstoß |
darstellen, so setzt der Minister der Finanzen den Prokurator des | darstellen, so setzt der Minister der Finanzen den Prokurator des |
Königs davon in Kenntnis. Der Prokurator des Königs verfügt über eine | Königs davon in Kenntnis. Der Prokurator des Königs verfügt über eine |
Frist von dreißig Tagen, um zu entscheiden, ob auf der Grundlage der | Frist von dreißig Tagen, um zu entscheiden, ob auf der Grundlage der |
mitgeteilten Taten eine Strafverfolgung eingeleitet wird. Er setzt den | mitgeteilten Taten eine Strafverfolgung eingeleitet wird. Er setzt den |
Minister der Finanzen unverzüglich von dieser Entscheidung in | Minister der Finanzen unverzüglich von dieser Entscheidung in |
Kenntnis. Wenn der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung | Kenntnis. Wenn der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung |
verzichtet oder seine Entscheidung innerhalb der festgelegten Frist | verzichtet oder seine Entscheidung innerhalb der festgelegten Frist |
nicht mitteilt, kann der Minister der Finanzen dem betreffenden | nicht mitteilt, kann der Minister der Finanzen dem betreffenden |
Institut, nachdem er dieses Institut angehört oder zumindest | Institut, nachdem er dieses Institut angehört oder zumindest |
ordnungsgemäß vorgeladen hat, eine administrative Geldbuße auferlegen. | ordnungsgemäß vorgeladen hat, eine administrative Geldbuße auferlegen. |
Was die Ubermittlung falscher Banknoten und falscher Münzen betrifft, | Was die Ubermittlung falscher Banknoten und falscher Münzen betrifft, |
handeln die Belgische Nationalbank beziehungsweise die Königliche | handeln die Belgische Nationalbank beziehungsweise die Königliche |
Belgische Münze gegebenenfalls auf der Grundlage der Informationen, | Belgische Münze gegebenenfalls auf der Grundlage der Informationen, |
die von dem in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Dienst der föderalen | die von dem in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Dienst der föderalen |
Polizei mitgeteilt werden. | Polizei mitgeteilt werden. |
Art. 8 - Der Betrag der in Artikel 7 erwähnten Geldbuße darf weder 250 | Art. 8 - Der Betrag der in Artikel 7 erwähnten Geldbuße darf weder 250 |
EUR unterschreiten noch 50.000 EUR überschreiten. | EUR unterschreiten noch 50.000 EUR überschreiten. |
Die Geldbuße wird von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und | Die Geldbuße wird von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und |
Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen. | Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen. |
Art. 9 - Der Minister der Finanzen teilt der Behörde, die die Aufsicht | Art. 9 - Der Minister der Finanzen teilt der Behörde, die die Aufsicht |
über das Institut ausübt, dem Sanktionen auferlegt werden, diese | über das Institut ausübt, dem Sanktionen auferlegt werden, diese |
Sanktionen mit. | Sanktionen mit. |
Der Minister der Finanzen teilt dem Minister des Innern die Sanktionen | Der Minister der Finanzen teilt dem Minister des Innern die Sanktionen |
in Bezug auf die Ubermittlung der vermutlich neutralisierten Banknoten | in Bezug auf die Ubermittlung der vermutlich neutralisierten Banknoten |
mit. | mit. |
Art. 10 - § 1 - Wenn in Bezug auf Banknoten festgestellt wird, dass | Art. 10 - § 1 - Wenn in Bezug auf Banknoten festgestellt wird, dass |
ein Institut die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen | ein Institut die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen |
Union oder die in den Artikeln 4 oder 5 erwähnten Regeln nicht | Union oder die in den Artikeln 4 oder 5 erwähnten Regeln nicht |
einhält, verpflichtet die Belgische Nationalbank dieses Institut, | einhält, verpflichtet die Belgische Nationalbank dieses Institut, |
nachdem sie es angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat, | nachdem sie es angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen hat, |
innerhalb der von ihr festgelegten Frist Korrekturmaßnahmen | innerhalb der von ihr festgelegten Frist Korrekturmaßnahmen |
durchzuführen. Die Belgische Nationalbank kann in jedem Fall einem | durchzuführen. Die Belgische Nationalbank kann in jedem Fall einem |
Institut oder bestimmten Niederlassungen, Büros oder Zweigstellen | Institut oder bestimmten Niederlassungen, Büros oder Zweigstellen |
dieses Instituts verbieten, erhaltene Banknoten oder bestimmte | dieses Instituts verbieten, erhaltene Banknoten oder bestimmte |
Stückelungen solcher Banknoten wieder in Umlauf zu bringen, solange | Stückelungen solcher Banknoten wieder in Umlauf zu bringen, solange |
die vorerwähnten Bestimmungen nicht eingehalten werden. | die vorerwähnten Bestimmungen nicht eingehalten werden. |
In vorhergehendem Absatz erwähnte Beschlüsse der Belgischen | In vorhergehendem Absatz erwähnte Beschlüsse der Belgischen |
Nationalbank werden für das Institut ab dem Datum ihrer Notifizierung | Nationalbank werden für das Institut ab dem Datum ihrer Notifizierung |
per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam. | per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam. |
§ 2 - Wenn in Bezug auf Münzen festgestellt wird, dass ein Institut | § 2 - Wenn in Bezug auf Münzen festgestellt wird, dass ein Institut |
die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen Union oder | die in Artikel 2 erwähnten Vorschriften der Europäischen Union oder |
die in Artikel 4 erwähnten Regeln nicht einhält, verpflichtet der | die in Artikel 4 erwähnten Regeln nicht einhält, verpflichtet der |
Minister der Finanzen auf Vorschlag der Königlichen Belgischen Münze | Minister der Finanzen auf Vorschlag der Königlichen Belgischen Münze |
dieses Institut, nachdem er es angehört oder zumindest ordnungsgemäß | dieses Institut, nachdem er es angehört oder zumindest ordnungsgemäß |
vorgeladen hat, innerhalb der von ihm festgelegten Frist | vorgeladen hat, innerhalb der von ihm festgelegten Frist |
Korrekturmaßnahmen durchzuführen. Der Minister der Finanzen kann in | Korrekturmaßnahmen durchzuführen. Der Minister der Finanzen kann in |
jedem Fall einem Institut oder bestimmten Niederlassungen, Büros oder | jedem Fall einem Institut oder bestimmten Niederlassungen, Büros oder |
Zweigstellen dieses Instituts verbieten, erhaltene Münzen oder | Zweigstellen dieses Instituts verbieten, erhaltene Münzen oder |
bestimmte Stückelungen solcher Münzen wieder in Umlauf zu bringen, | bestimmte Stückelungen solcher Münzen wieder in Umlauf zu bringen, |
solange die vorerwähnten Bestimmungen nicht eingehalten werden. | solange die vorerwähnten Bestimmungen nicht eingehalten werden. |
In vorhergehendem Absatz erwähnte Beschlüsse des Ministers der | In vorhergehendem Absatz erwähnte Beschlüsse des Ministers der |
Finanzen werden für das Institut ab dem Datum ihrer Notifizierung per | Finanzen werden für das Institut ab dem Datum ihrer Notifizierung per |
Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam. | Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam. |
Art. 11 - Das Gesetz vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die | Art. 11 - Das Gesetz vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die |
Falschmünzerei, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März | Falschmünzerei, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März |
2011, wird aufgehoben. | 2011, wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |