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Vue multilingue de Loi du 17/07/1975
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Loi relative à l'accès des handicapés aux bâtiments accessibles au public. - Traduction allemande Wet betreffende de toegang van gehandicapten tot gebouwen toegankelijk voor het publiek. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUILLET 1975. - Loi relative à l'accès des handicapés aux bâtiments accessibles au public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juillet 1975 relative à l'accès des handicapés aux bâtiments FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JULI 1975. - Wet betreffende de toegang van gehandicapten tot gebouwen toegankelijk voor het publiek. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juli 1975 betreffende de toegang van gehandicapten tot gebouwen
accessibles au public (Moniteur belge du 19 août 1975). toegankelijk voor het publiek (Belgisch Staatsblad van 19 augustus
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 1975). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN
17. JULI 1975 - Gesetz über den Zugang der Behinderten 17. JULI 1975 - Gesetz über den Zugang der Behinderten
zu den für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden zu den für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :
Artikel 1 - Für die der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude wird die Artikel 1 - Für die der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude wird die
Baugenehmigung von der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn diese Baugenehmigung von der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn diese
Gebäude den vom König festgelegten Normen in Bezug auf die Gebäude den vom König festgelegten Normen in Bezug auf die
Zugänglichkeit für Behinderte entsprechen. Zugänglichkeit für Behinderte entsprechen.
Art. 2 - Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ist auch anwendbar auf Art. 2 - Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ist auch anwendbar auf
Gebäude, an denen wichtige Umbauarbeiten vorgenommen werden müssen. Gebäude, an denen wichtige Umbauarbeiten vorgenommen werden müssen.
Unter wichtigen Umbauarbeiten sind Arbeiten zu verstehen, die die Unter wichtigen Umbauarbeiten sind Arbeiten zu verstehen, die die
Einrichtung des Gebäudes verändern. Einrichtung des Gebäudes verändern.
Art. 3 - Der König legt die Liste der in Artikel 1 erwähnten Gebäude Art. 3 - Der König legt die Liste der in Artikel 1 erwähnten Gebäude
und die Normen in puncto Entwurf, Bau und Umbau im Hinblick auf die und die Normen in puncto Entwurf, Bau und Umbau im Hinblick auf die
Zugänglichkeit für Behinderte sowie die für die Anwendung des Zugänglichkeit für Behinderte sowie die für die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes zu berücksichtigenden Behinderungen fest. vorliegenden Gesetzes zu berücksichtigenden Behinderungen fest.
Art. 4 - Die für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude, die von den Art. 4 - Die für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude, die von den
Behinderten ohne Hilfe eines Dritten genutzt werden, müssen durch ein Behinderten ohne Hilfe eines Dritten genutzt werden, müssen durch ein
Schild mit dem internationalen Symbol der Zugänglichkeit Schild mit dem internationalen Symbol der Zugänglichkeit
gekennzeichnet sein. gekennzeichnet sein.
Die zusätzlichen Merkmale und die Modalitäten für die Anbringung Die zusätzlichen Merkmale und die Modalitäten für die Anbringung
dieses Schildes werden vom König festgelegt. dieses Schildes werden vom König festgelegt.
Art. 5 - In dem in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlass wird Art. 5 - In dem in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlass wird
bestimmt, dass die Minister oder die Staatssekretäre, die zuständig bestimmt, dass die Minister oder die Staatssekretäre, die zuständig
für die Raumordnung und den Städtebau sind, jeder für seinen Bereich, für die Raumordnung und den Städtebau sind, jeder für seinen Bereich,
Abweichungen von den Bestimmungen, die in Anwendung von Artikel 3 des Abweichungen von den Bestimmungen, die in Anwendung von Artikel 3 des
vorliegenden Gesetzes ergangen sind, gewähren dürfen, wenn durch vorliegenden Gesetzes ergangen sind, gewähren dürfen, wenn durch
örtliche Umstände oder spezifische Anforderungen technischer Art eine örtliche Umstände oder spezifische Anforderungen technischer Art eine
besondere Bauweise erfordert wird. besondere Bauweise erfordert wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 1975 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 1975
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten
P. VANDEN BOEYNANTS P. VANDEN BOEYNANTS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
W. DE CLERCQ W. DE CLERCQ
Der Minister der Volksgesundheit und der Familie Der Minister der Volksgesundheit und der Familie
J. DE SAEGER J. DE SAEGER
Der Minister der Sozialfürsorge Der Minister der Sozialfürsorge
P. DE PAEPE P. DE PAEPE
Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit, der Wallonischen Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit, der Wallonischen
Angelegenheiten, der Raumordnung und des Wohnungswesens Angelegenheiten, der Raumordnung und des Wohnungswesens
A. CALIFICE A. CALIFICE
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten Der Minister der Öffentlichen Arbeiten
J. DEFRAIGNE J. DEFRAIGNE
Der Staatssekretär für Wohnungswese Der Staatssekretär für Wohnungswese
H.-F. VAN AAL H.-F. VAN AAL
Der Staatssekretär für Raumordnung und Wohnungswesen Der Staatssekretär für Raumordnung und Wohnungswesen
L. DHOORE L. DHOORE
Der Staatssekretär für Haushalt Der Staatssekretär für Haushalt
G. GEENS G. GEENS
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN H. VANDERPOORTEN
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