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Loi relative à l'accès des handicapés aux bâtiments accessibles au public. - Traduction allemande | Wet betreffende de toegang van gehandicapten tot gebouwen toegankelijk voor het publiek. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUILLET 1975. - Loi relative à l'accès des handicapés aux bâtiments accessibles au public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juillet 1975 relative à l'accès des handicapés aux bâtiments | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JULI 1975. - Wet betreffende de toegang van gehandicapten tot gebouwen toegankelijk voor het publiek. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juli 1975 betreffende de toegang van gehandicapten tot gebouwen |
accessibles au public (Moniteur belge du 19 août 1975). | toegankelijk voor het publiek (Belgisch Staatsblad van 19 augustus |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 1975). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN | MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN |
17. JULI 1975 - Gesetz über den Zugang der Behinderten | 17. JULI 1975 - Gesetz über den Zugang der Behinderten |
zu den für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden | zu den für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : |
Artikel 1 - Für die der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude wird die | Artikel 1 - Für die der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude wird die |
Baugenehmigung von der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn diese | Baugenehmigung von der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn diese |
Gebäude den vom König festgelegten Normen in Bezug auf die | Gebäude den vom König festgelegten Normen in Bezug auf die |
Zugänglichkeit für Behinderte entsprechen. | Zugänglichkeit für Behinderte entsprechen. |
Art. 2 - Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ist auch anwendbar auf | Art. 2 - Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ist auch anwendbar auf |
Gebäude, an denen wichtige Umbauarbeiten vorgenommen werden müssen. | Gebäude, an denen wichtige Umbauarbeiten vorgenommen werden müssen. |
Unter wichtigen Umbauarbeiten sind Arbeiten zu verstehen, die die | Unter wichtigen Umbauarbeiten sind Arbeiten zu verstehen, die die |
Einrichtung des Gebäudes verändern. | Einrichtung des Gebäudes verändern. |
Art. 3 - Der König legt die Liste der in Artikel 1 erwähnten Gebäude | Art. 3 - Der König legt die Liste der in Artikel 1 erwähnten Gebäude |
und die Normen in puncto Entwurf, Bau und Umbau im Hinblick auf die | und die Normen in puncto Entwurf, Bau und Umbau im Hinblick auf die |
Zugänglichkeit für Behinderte sowie die für die Anwendung des | Zugänglichkeit für Behinderte sowie die für die Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes zu berücksichtigenden Behinderungen fest. | vorliegenden Gesetzes zu berücksichtigenden Behinderungen fest. |
Art. 4 - Die für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude, die von den | Art. 4 - Die für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude, die von den |
Behinderten ohne Hilfe eines Dritten genutzt werden, müssen durch ein | Behinderten ohne Hilfe eines Dritten genutzt werden, müssen durch ein |
Schild mit dem internationalen Symbol der Zugänglichkeit | Schild mit dem internationalen Symbol der Zugänglichkeit |
gekennzeichnet sein. | gekennzeichnet sein. |
Die zusätzlichen Merkmale und die Modalitäten für die Anbringung | Die zusätzlichen Merkmale und die Modalitäten für die Anbringung |
dieses Schildes werden vom König festgelegt. | dieses Schildes werden vom König festgelegt. |
Art. 5 - In dem in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlass wird | Art. 5 - In dem in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlass wird |
bestimmt, dass die Minister oder die Staatssekretäre, die zuständig | bestimmt, dass die Minister oder die Staatssekretäre, die zuständig |
für die Raumordnung und den Städtebau sind, jeder für seinen Bereich, | für die Raumordnung und den Städtebau sind, jeder für seinen Bereich, |
Abweichungen von den Bestimmungen, die in Anwendung von Artikel 3 des | Abweichungen von den Bestimmungen, die in Anwendung von Artikel 3 des |
vorliegenden Gesetzes ergangen sind, gewähren dürfen, wenn durch | vorliegenden Gesetzes ergangen sind, gewähren dürfen, wenn durch |
örtliche Umstände oder spezifische Anforderungen technischer Art eine | örtliche Umstände oder spezifische Anforderungen technischer Art eine |
besondere Bauweise erfordert wird. | besondere Bauweise erfordert wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 1975 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 1975 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten | Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten |
P. VANDEN BOEYNANTS | P. VANDEN BOEYNANTS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
W. DE CLERCQ | W. DE CLERCQ |
Der Minister der Volksgesundheit und der Familie | Der Minister der Volksgesundheit und der Familie |
J. DE SAEGER | J. DE SAEGER |
Der Minister der Sozialfürsorge | Der Minister der Sozialfürsorge |
P. DE PAEPE | P. DE PAEPE |
Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit, der Wallonischen | Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit, der Wallonischen |
Angelegenheiten, der Raumordnung und des Wohnungswesens | Angelegenheiten, der Raumordnung und des Wohnungswesens |
A. CALIFICE | A. CALIFICE |
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten | Der Minister der Öffentlichen Arbeiten |
J. DEFRAIGNE | J. DEFRAIGNE |
Der Staatssekretär für Wohnungswese | Der Staatssekretär für Wohnungswese |
H.-F. VAN AAL | H.-F. VAN AAL |
Der Staatssekretär für Raumordnung und Wohnungswesen | Der Staatssekretär für Raumordnung und Wohnungswesen |
L. DHOORE | L. DHOORE |
Der Staatssekretär für Haushalt | Der Staatssekretär für Haushalt |
G. GEENS | G. GEENS |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |