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Vue multilingue de Loi du 17/02/2021
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Loi portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
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17 FEVRIER 2021. - Loi portant des dispositions diverses en matière de 17 FEBRUARI 2021. - Wet houdende diverse bepalingen inzake justitie. -
justice. - Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1er à 11 et 22 à 30 de la loi du 17 février 2021 portant des 11 en 22 tot 30 van de wet van 17 februari 2021 houdende diverse
dispositions diverses en matière de justice (Moniteur belge du 24 février 2021). bepalingen inzake justitie (Belgisch Staatsblad van 24 februari 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der Justiz Bereich der Justiz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Ausführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. KAPITEL 2 - Ausführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.
Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur
Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 79 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 2 - In Artikel 79 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
25. April 2014, wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6 ein Absatz mit 25. April 2014, wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6 ein Absatz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Auf Stellungnahme des Generalprokurators des Appellationshofbereiches "Auf Stellungnahme des Generalprokurators des Appellationshofbereiches
bestimmt der Erste Präsident unter den Untersuchungsrichtern in den bestimmt der Erste Präsident unter den Untersuchungsrichtern in den
Bereichen der Appellationshöfe von Antwerpen, Mons und Gent einen Bereichen der Appellationshöfe von Antwerpen, Mons und Gent einen
Untersuchungsrichter, im Bereich des Appellationshofes von Brüssel Untersuchungsrichter, im Bereich des Appellationshofes von Brüssel
einen französischsprachigen und einen niederländischsprachigen einen französischsprachigen und einen niederländischsprachigen
Untersuchungsrichter und im Bereich des Appellationshofes von Lüttich Untersuchungsrichter und im Bereich des Appellationshofes von Lüttich
einen Untersuchungsrichter und einen Untersuchungsrichter, der die einen Untersuchungsrichter und einen Untersuchungsrichter, der die
Kenntnis der deutschen Sprache nachweist. Diese Untersuchungsrichter Kenntnis der deutschen Sprache nachweist. Diese Untersuchungsrichter
müssen über eine zweckdienliche Berufserfahrung verfügen für die müssen über eine zweckdienliche Berufserfahrung verfügen für die
Untersuchung von Straftaten, für die die Europäische Untersuchung von Straftaten, für die die Europäische
Staatsanwaltschaft zuständig ist. Diese Bestimmung hat keinerlei Staatsanwaltschaft zuständig ist. Diese Bestimmung hat keinerlei
Auswirkung auf ihr Statut oder ihre Zuweisung. Aufgrund dieser Auswirkung auf ihr Statut oder ihre Zuweisung. Aufgrund dieser
Bestimmung behandeln sie vorrangig Akten, mit denen sie vom Bestimmung behandeln sie vorrangig Akten, mit denen sie vom
Europäischen Staatsanwalt und von den Delegierten Europäischen Europäischen Staatsanwalt und von den Delegierten Europäischen
Staatsanwälten, die gemäß Artikel 309/2 bestimmt werden, befasst Staatsanwälten, die gemäß Artikel 309/2 bestimmt werden, befasst
werden." werden."
Art. 3 - In Teil 2 Buch 1 Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 3 - In Teil 2 Buch 1 Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein
Artikel 156/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 156/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 156/1 - § 1 - Der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten "Art. 156/1 - § 1 - Der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten
Europäischen Staatsanwälte, die gemäß Artikel 309/2 bestimmt werden, Europäischen Staatsanwälte, die gemäß Artikel 309/2 bestimmt werden,
sind auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs für die Ausübung sind auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs für die Ausübung
der Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten, die zum Nachteil der der Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten, die zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Europäischen Union begangen wurden, gemäß finanziellen Interessen der Europäischen Union begangen wurden, gemäß
den Artikeln 4, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom den Artikeln 4, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom
12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur
Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zuständig. Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zuständig.
§ 2 - Wenn sie ihre Befugnis in den Fällen und gemäß den Modalitäten § 2 - Wenn sie ihre Befugnis in den Fällen und gemäß den Modalitäten
ausüben, die durch das Gesetz und dieselbe Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben, die durch das Gesetz und dieselbe Verordnung (EU) 2017/1939
bestimmt sind, üben der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten bestimmt sind, üben der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten
Europäischen Staatsanwälte bei den Appellationshöfen, Assisenhöfen und Europäischen Staatsanwälte bei den Appellationshöfen, Assisenhöfen und
Gerichten Erster Instanz alle Aufträge der Staatsanwaltschaft in Gerichten Erster Instanz alle Aufträge der Staatsanwaltschaft in
Strafsachen aus. Strafsachen aus.
§ 3 - Der Prokurator des Königs, der Generalprokurator oder der § 3 - Der Prokurator des Königs, der Generalprokurator oder der
Föderalprokurator setzt die Delegierten Europäischen Staatsanwälte Föderalprokurator setzt die Delegierten Europäischen Staatsanwälte
unverzüglich davon in Kenntnis, wenn er mit einer in § 1 erwähnten unverzüglich davon in Kenntnis, wenn er mit einer in § 1 erwähnten
Straftat gemäß den in einem Rundschreiben des Kollegiums der Straftat gemäß den in einem Rundschreiben des Kollegiums der
Generalprokuratoren bestimmten Modalitäten befasst wird. Generalprokuratoren bestimmten Modalitäten befasst wird.
§ 4 - In den in § 3 erwähnten Fällen entscheiden die Delegierten § 4 - In den in § 3 erwähnten Fällen entscheiden die Delegierten
Europäischen Staatsanwälte, ob sie selbst die Strafverfolgung ausüben. Europäischen Staatsanwälte, ob sie selbst die Strafverfolgung ausüben.
Gemäß Artikel 25 Absatz 6 derselben Verordnung (EU) 2017/1939 und Gemäß Artikel 25 Absatz 6 derselben Verordnung (EU) 2017/1939 und
unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung wendet sich der unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung wendet sich der
Prokurator des Königs, der Generalprokurator oder der Prokurator des Königs, der Generalprokurator oder der
Föderalprokurator, wenn er die Entscheidung der Delegierten Föderalprokurator, wenn er die Entscheidung der Delegierten
Europäischen Staatsanwälte, die Strafverfolgung selbst auszuüben, Europäischen Staatsanwälte, die Strafverfolgung selbst auszuüben,
anfechten möchte, an das Kollegium der Generalprokuratoren, das nach anfechten möchte, an das Kollegium der Generalprokuratoren, das nach
Konzertierung mit den Delegierten Europäischen Staatsanwälten und dem Konzertierung mit den Delegierten Europäischen Staatsanwälten und dem
betroffenen Prokurator des Königs, Generalprokurator oder betroffenen Prokurator des Königs, Generalprokurator oder
Föderalprokurator, entscheidet, wer für die Behandlung der Sache Föderalprokurator, entscheidet, wer für die Behandlung der Sache
zuständig ist. Gegen die Entscheidung des Kollegiums der zuständig ist. Gegen die Entscheidung des Kollegiums der
Generalprokuratoren kann keine Beschwerde eingereicht werden. Generalprokuratoren kann keine Beschwerde eingereicht werden.
Was die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Prokurator des Königs Was die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Prokurator des Königs
oder dem Generalprokurator oder dem Föderalprokurator einerseits und oder dem Generalprokurator oder dem Föderalprokurator einerseits und
den Delegierten Europäischen Staatsanwälten andererseits hinsichtlich den Delegierten Europäischen Staatsanwälten andererseits hinsichtlich
der Ausübung der Strafverfolgung betrifft, kann keine Nichtigkeit der Ausübung der Strafverfolgung betrifft, kann keine Nichtigkeit
geltend gemacht werden. geltend gemacht werden.
Das Kollegium der Generalprokuratoren darf dem Gerichtshof gemäß Das Kollegium der Generalprokuratoren darf dem Gerichtshof gemäß
Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c) derselben Verordnung (EU) 2017/1939 Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c) derselben Verordnung (EU) 2017/1939
eine Vorabentscheidungsfrage stellen." eine Vorabentscheidungsfrage stellen."
Art. 4 - In Artikel 309/2 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 4 - In Artikel 309/2 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "und Arbeitsweise" durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "und Arbeitsweise" durch
die Wörter ", Arbeitsweise, Statut, Rechtsstellung und Gehalt der die Wörter ", Arbeitsweise, Statut, Rechtsstellung und Gehalt der
betreffenden Personalmitglieder" ersetzt. betreffenden Personalmitglieder" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 873 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch Art. 5 - Artikel 873 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
"Die vorherige Erlaubnis des Ministers der Justiz ist nicht "Die vorherige Erlaubnis des Ministers der Justiz ist nicht
erforderlich, wenn das Rechtshilfeersuchen vom Europäischen erforderlich, wenn das Rechtshilfeersuchen vom Europäischen
Staatsanwalt oder von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die Staatsanwalt oder von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die
gemäß Artikel 309/2 bestimmt werden, ausgeführt wird." gemäß Artikel 309/2 bestimmt werden, ausgeführt wird."
Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 6 - In Buch 1 des Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel 4ter Art. 6 - In Buch 1 des Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel 4ter
mit der Überschrift "Der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten mit der Überschrift "Der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten
Europäischen Staatsanwälte" eingefügt. Europäischen Staatsanwälte" eingefügt.
Art. 7 - In Kapitel 4ter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel Art. 7 - In Kapitel 4ter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel
47quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 47quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 47quaterdecies - Der Europäische Staatsanwalt und die "Art. 47quaterdecies - Der Europäische Staatsanwalt und die
Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die gemäß Artikel 309/2 des Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die gemäß Artikel 309/2 des
Gerichtsgesetzbuches bestimmt werden, verfügen bei der Ausübung ihrer Gerichtsgesetzbuches bestimmt werden, verfügen bei der Ausübung ihrer
in Artikel 156/1 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Befugnisse über in Artikel 156/1 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Befugnisse über
alle Befugnisse, die das Gesetz dem Prokurator des Königs zuerkennt. alle Befugnisse, die das Gesetz dem Prokurator des Königs zuerkennt.
Im Rahmen dieser Befugnisse können sie auf dem gesamten Staatsgebiet Im Rahmen dieser Befugnisse können sie auf dem gesamten Staatsgebiet
des Königreichs alle Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen des Königreichs alle Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen
Untersuchungshandlungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, vornehmen Untersuchungshandlungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, vornehmen
oder vornehmen lassen und die Strafverfolgung ausüben. oder vornehmen lassen und die Strafverfolgung ausüben.
Wenn sie ihre Befugnisse ausüben, können der Europäische Staatsanwalt Wenn sie ihre Befugnisse ausüben, können der Europäische Staatsanwalt
und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte ausschließlich die in und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte ausschließlich die in
Artikel 79 Absatz 6 desselben Gesetzbuches erwähnten Artikel 79 Absatz 6 desselben Gesetzbuches erwähnten
Untersuchungsrichter mit der Sache befassen, die darauf spezialisiert Untersuchungsrichter mit der Sache befassen, die darauf spezialisiert
sind, über die in Artikel 156/1 § 1 desselben Gesetzbuches erwähnten sind, über die in Artikel 156/1 § 1 desselben Gesetzbuches erwähnten
Straftaten zu erkennen." Straftaten zu erkennen."
Art. 8 - In dasselbe Kapitel 4ter wird ein Artikel 47quindecies mit Art. 8 - In dasselbe Kapitel 4ter wird ein Artikel 47quindecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 47quindecies - Wenn ein Polizeidienst dem Europäischen "Art. 47quindecies - Wenn ein Polizeidienst dem Europäischen
Staatsanwalt oder den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die Staatsanwalt oder den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die
gemäß Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt werden, oder dem gemäß Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt werden, oder dem
in Artikel 79 Absatz 6 desselben Gesetzbuches erwähnten in Artikel 79 Absatz 6 desselben Gesetzbuches erwähnten
Untersuchungsrichter, den Letztere mit einer strafrechtlichen Untersuchungsrichter, den Letztere mit einer strafrechtlichen
Ermittlung befasst haben, nicht das erforderliche Personal und die Ermittlung befasst haben, nicht das erforderliche Personal und die
notwendigen Mittel zur Verfügung stellen kann, informiert er den notwendigen Mittel zur Verfügung stellen kann, informiert er den
territorial zuständigen Generalprokurator darüber. Findet der territorial zuständigen Generalprokurator darüber. Findet der
Generalprokurator keine Lösung, um dem Mangel an Personal und Mitteln Generalprokurator keine Lösung, um dem Mangel an Personal und Mitteln
abzuhelfen, wendet er sich an das Kollegium der Generalprokuratoren, abzuhelfen, wendet er sich an das Kollegium der Generalprokuratoren,
das nach Konzertierung mit dem Generaldirektor der Gerichtspolizei und das nach Konzertierung mit dem Generaldirektor der Gerichtspolizei und
nach Konzertierung mit dem Europäischen Staatsanwalt oder den nach Konzertierung mit dem Europäischen Staatsanwalt oder den
Delegierten Europäischen Staatsanwälten entscheidet, welche Delegierten Europäischen Staatsanwälten entscheidet, welche
Anforderung vorrangig ausgeführt wird." Anforderung vorrangig ausgeführt wird."
Art. 9 - Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 27. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die in Artikel 79 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten "Die in Artikel 79 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten
spezialisierten Untersuchungsrichter sind zuständig, um über die Taten spezialisierten Untersuchungsrichter sind zuständig, um über die Taten
zu erkennen, mit denen sie gemäß Artikel 47quaterdecies Absatz 2 vom zu erkennen, mit denen sie gemäß Artikel 47quaterdecies Absatz 2 vom
Europäischen Staatsanwalt oder von den Delegierten Europäischen Europäischen Staatsanwalt oder von den Delegierten Europäischen
Staatsanwälten, die gemäß Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches Staatsanwälten, die gemäß Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches
bestimmt werden, befasst werden. Im Falle eines gesetzlichen bestimmt werden, befasst werden. Im Falle eines gesetzlichen
Hindernisses können sie von den Untersuchungsrichtern des Gerichts Hindernisses können sie von den Untersuchungsrichtern des Gerichts
Erster Instanz, dem sie angehören, ersetzt werden." Erster Instanz, dem sie angehören, ersetzt werden."
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
Art. 10 - Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Art. 10 - Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten wird durch einen Absatz Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Föderalprokurator und die Föderalmagistrate, der Europäische "Der Föderalprokurator und die Föderalmagistrate, der Europäische
Staatsanwalt und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die in Staatsanwalt und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die in
Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, verwenden für Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, verwenden für
ihre Untersuchungs- und Verfolgungshandlungen die Sprache, die in ihre Untersuchungs- und Verfolgungshandlungen die Sprache, die in
Strafsachen für das Gericht, vor dem sie die Strafverfolgung ausüben, Strafsachen für das Gericht, vor dem sie die Strafverfolgung ausüben,
vorgesehen ist, und in dem in Artikel 47duodecies § 2 des vorgesehen ist, und in dem in Artikel 47duodecies § 2 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Fall die den Erfordernissen der Strafprozessgesetzbuches erwähnten Fall die den Erfordernissen der
Sache entsprechende Sprache, ungeachtet der Sprache des Diploms, in Sache entsprechende Sprache, ungeachtet der Sprache des Diploms, in
dem sie die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte dem sie die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte
abgelegt haben." abgelegt haben."
Art. 11 - Artikel 43bis § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 11 - Artikel 43bis § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Oktober 1967, ersetzt durch das Gesetz vom 4. März 1997 Gesetz vom 10. Oktober 1967, ersetzt durch das Gesetz vom 4. März 1997
und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird
durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Föderalprokurator, der in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches "Der Föderalprokurator, der in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnte Europäische Staatsanwalt und, sofern sie Inhaber des in erwähnte Europäische Staatsanwalt und, sofern sie Inhaber des in
Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 oder 4 erwähnten Zeugnisses sind, aus Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 oder 4 erwähnten Zeugnisses sind, aus
dem hervorgeht, dass sie eine funktionelle oder gründliche Kenntnis dem hervorgeht, dass sie eine funktionelle oder gründliche Kenntnis
der anderen Sprache als derjenigen ihres Diploms eines Doktors, der anderen Sprache als derjenigen ihres Diploms eines Doktors,
Lizentiaten oder Masters der Rechte nachweisen, die Föderalmagistrate Lizentiaten oder Masters der Rechte nachweisen, die Föderalmagistrate
und die in Artikel 309/2 desselben Gesetzbuches erwähnten Delegierten und die in Artikel 309/2 desselben Gesetzbuches erwähnten Delegierten
Europäischen Staatsanwälte sind berechtigt, in den Gerichten der Europäischen Staatsanwälte sind berechtigt, in den Gerichten der
anderen Sprachrolle als derjenigen ihres Diploms eines Doktors, anderen Sprachrolle als derjenigen ihres Diploms eines Doktors,
Lizentiaten oder Masters der Rechte zu tagen." Lizentiaten oder Masters der Rechte zu tagen."
(...) (...)
Abschnitt 6 - Übergangsbestimmung Abschnitt 6 - Übergangsbestimmung
Art. 22 - Die durch vorliegendes Kapitel eingeführten Bestimmungen Art. 22 - Die durch vorliegendes Kapitel eingeführten Bestimmungen
finden Anwendung auf Sachen, die nach dem 20. November 2017 begangene finden Anwendung auf Sachen, die nach dem 20. November 2017 begangene
Taten betreffen. Taten betreffen.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur Verringerung KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur Verringerung
und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes
Art. 23 - Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur Verringerung Art. 23 - Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur Verringerung
und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
"Art. 32 - Artikel 792 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt "Art. 32 - Artikel 792 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
Binnen fünf Tagen nach Verkündung der Entscheidung notifiziert der Binnen fünf Tagen nach Verkündung der Entscheidung notifiziert der
Greffier, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, jeder der Parteien Greffier, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, jeder der Parteien
oder gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten eine nicht unterzeichnete oder gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten eine nicht unterzeichnete
Abschrift der Entscheidung. Mit dieser Notifizierung setzt die Abschrift der Entscheidung. Mit dieser Notifizierung setzt die
Beschwerdefrist noch nicht ein. Sie erfolgt auf elektronischem Wege an Beschwerdefrist noch nicht ein. Sie erfolgt auf elektronischem Wege an
die berufliche elektronische Adresse des Rechtsanwalts oder, wenn es die berufliche elektronische Adresse des Rechtsanwalts oder, wenn es
sich um eine Partei handelt, die ohne Rechtsanwalt erschienen ist, an sich um eine Partei handelt, die ohne Rechtsanwalt erschienen ist, an
die gerichtliche elektronische Adresse dieser Partei oder in deren die gerichtliche elektronische Adresse dieser Partei oder in deren
Ermangelung an die letzte elektronische Adresse, die diese Partei im Ermangelung an die letzte elektronische Adresse, die diese Partei im
Rahmen des Verfahrens mitgeteilt hat. Ist dem Greffier keine Rahmen des Verfahrens mitgeteilt hat. Ist dem Greffier keine
elektronische Adresse bekannt oder ist die Notifizierung an die elektronische Adresse bekannt oder ist die Notifizierung an die
elektronische Adresse offensichtlich fehlgeschlagen, erfolgt die elektronische Adresse offensichtlich fehlgeschlagen, erfolgt die
Notifizierung per gewöhnlichen Brief." Notifizierung per gewöhnlichen Brief."
KAPITEL 4 - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen KAPITEL 4 - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche
Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem
Betrug Betrug
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung
Art. 24 - Durch vorliegendes Kapitel wird die Teilumsetzung der Art. 24 - Durch vorliegendes Kapitel wird die Teilumsetzung der
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die
finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug gewährleistet. finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug gewährleistet.
Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 25 - Artikel 247 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 25 - Artikel 247 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 10. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni vom 10. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni
2000, wird wie folgt abgeändert: 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu einem 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu einem
Jahr" durch die Wörter "von sechs Monaten bis zu vier Jahren" ersetzt. Jahr" durch die Wörter "von sechs Monaten bis zu vier Jahren" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei
Jahren" durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren" ersetzt. Jahren" durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei
Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 25.000 EUR" durch die Wörter Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 25.000 EUR" durch die Wörter
"von einem bis zu vier Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 50.000 "von einem bis zu vier Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 50.000
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu drei 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu drei
Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" durch die Wörter Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" durch die Wörter
"von einem bis zu vier Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 75.000 "von einem bis zu vier Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 75.000
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
5. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu fünf 5. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren" durch die Wörter "von drei bis zu fünf Jahren" ersetzt. Jahren" durch die Wörter "von drei bis zu fünf Jahren" ersetzt.
6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu drei 6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu drei
Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" durch die Wörter Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" durch die Wörter
"von einem bis zu vier Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 75.000 "von einem bis zu vier Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 75.000
EUR" ersetzt. EUR" ersetzt.
7. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu einem 7. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu einem
Jahr" durch die Wörter "von sechs Monaten bis zu vier Jahren" ersetzt. Jahr" durch die Wörter "von sechs Monaten bis zu vier Jahren" ersetzt.
8. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei 8. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei
Jahren" durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren" ersetzt. Jahren" durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren" ersetzt.
9. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu drei 9. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu drei
Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" durch die Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" durch die
Wörter "von drei bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis Wörter "von drei bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis
zu 75.000 EUR" ersetzt. zu 75.000 EUR" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 249 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 26 - Artikel 249 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 10. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni vom 10. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni
2000, wird wie folgt abgeändert: 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "von einem bis zu drei Jahren" 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "von einem bis zu drei Jahren"
durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren" ersetzt. durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von zwei bis zu fünf Jahren" 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von zwei bis zu fünf Jahren"
durch die Wörter "von drei bis zu fünf Jahren" ersetzt. durch die Wörter "von drei bis zu fünf Jahren" ersetzt.
Abschnitt 3 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt 3 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 27 - [Abänderungsbestimmung] Art. 27 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 5 - Abänderung von Artikel 21bis des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 5 - Abänderung von Artikel 21bis des Strafprozessgesetzbuches
Art. 28 (neu) - Artikel 21bis § 1 Absatz 6 des Art. 28 (neu) - Artikel 21bis § 1 Absatz 6 des
Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember
2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird durch 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird durch
folgenden Satz ergänzt: "Die Kanzlei des zuständigen Appellationshofes folgenden Satz ergänzt: "Die Kanzlei des zuständigen Appellationshofes
oder Gerichts ist mit der Ausstellung der Ausfertigungen und oder Gerichts ist mit der Ausstellung der Ausfertigungen und
Abschriften beauftragt." Abschriften beauftragt."
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über
Auslieferungen Auslieferungen
Art. 29 - Das Gesetz vom 15. März 1874 über Auslieferungen wird durch Art. 29 - Das Gesetz vom 15. März 1874 über Auslieferungen wird durch
einen Artikel 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Artikel 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Art. 13 - Für die Beziehungen zum Vereinigten Königreich "Art. 13 - Für die Beziehungen zum Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland werden die Bestimmung der zuständigen Großbritannien und Nordirland werden die Bestimmung der zuständigen
Behörden und das Verfahren zur Ausstellung und Vollstreckung von Behörden und das Verfahren zur Ausstellung und Vollstreckung von
Übergabeersuchen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 über den Übergabeersuchen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 über den
Europäischen Haftbefehl geregelt, vorbehaltlich anderslautender Europäischen Haftbefehl geregelt, vorbehaltlich anderslautender
Bestimmung in Teil III Titel VII, Übergabe, des Abkommens über Handel Bestimmung in Teil III Titel VII, Übergabe, des Abkommens über Handel
und Zusammenarbeit vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen und Zusammenarbeit vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits." Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits."
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021 Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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