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Loi portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
17 FEVRIER 2021. - Loi portant des dispositions diverses en matière de | 17 FEBRUARI 2021. - Wet houdende diverse bepalingen inzake justitie. - |
justice. - Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1er à 11 et 22 à 30 de la loi du 17 février 2021 portant des | 11 en 22 tot 30 van de wet van 17 februari 2021 houdende diverse |
dispositions diverses en matière de justice (Moniteur belge du 24 février 2021). | bepalingen inzake justitie (Belgisch Staatsblad van 24 februari 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 17. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich der Justiz | Bereich der Justiz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Ausführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. | KAPITEL 2 - Ausführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. |
Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur | Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur |
Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) | Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 79 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 2 - In Artikel 79 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
25. April 2014, wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6 ein Absatz mit | 25. April 2014, wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6 ein Absatz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Auf Stellungnahme des Generalprokurators des Appellationshofbereiches | "Auf Stellungnahme des Generalprokurators des Appellationshofbereiches |
bestimmt der Erste Präsident unter den Untersuchungsrichtern in den | bestimmt der Erste Präsident unter den Untersuchungsrichtern in den |
Bereichen der Appellationshöfe von Antwerpen, Mons und Gent einen | Bereichen der Appellationshöfe von Antwerpen, Mons und Gent einen |
Untersuchungsrichter, im Bereich des Appellationshofes von Brüssel | Untersuchungsrichter, im Bereich des Appellationshofes von Brüssel |
einen französischsprachigen und einen niederländischsprachigen | einen französischsprachigen und einen niederländischsprachigen |
Untersuchungsrichter und im Bereich des Appellationshofes von Lüttich | Untersuchungsrichter und im Bereich des Appellationshofes von Lüttich |
einen Untersuchungsrichter und einen Untersuchungsrichter, der die | einen Untersuchungsrichter und einen Untersuchungsrichter, der die |
Kenntnis der deutschen Sprache nachweist. Diese Untersuchungsrichter | Kenntnis der deutschen Sprache nachweist. Diese Untersuchungsrichter |
müssen über eine zweckdienliche Berufserfahrung verfügen für die | müssen über eine zweckdienliche Berufserfahrung verfügen für die |
Untersuchung von Straftaten, für die die Europäische | Untersuchung von Straftaten, für die die Europäische |
Staatsanwaltschaft zuständig ist. Diese Bestimmung hat keinerlei | Staatsanwaltschaft zuständig ist. Diese Bestimmung hat keinerlei |
Auswirkung auf ihr Statut oder ihre Zuweisung. Aufgrund dieser | Auswirkung auf ihr Statut oder ihre Zuweisung. Aufgrund dieser |
Bestimmung behandeln sie vorrangig Akten, mit denen sie vom | Bestimmung behandeln sie vorrangig Akten, mit denen sie vom |
Europäischen Staatsanwalt und von den Delegierten Europäischen | Europäischen Staatsanwalt und von den Delegierten Europäischen |
Staatsanwälten, die gemäß Artikel 309/2 bestimmt werden, befasst | Staatsanwälten, die gemäß Artikel 309/2 bestimmt werden, befasst |
werden." | werden." |
Art. 3 - In Teil 2 Buch 1 Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 3 - In Teil 2 Buch 1 Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein |
Artikel 156/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 156/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 156/1 - § 1 - Der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten | "Art. 156/1 - § 1 - Der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten |
Europäischen Staatsanwälte, die gemäß Artikel 309/2 bestimmt werden, | Europäischen Staatsanwälte, die gemäß Artikel 309/2 bestimmt werden, |
sind auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs für die Ausübung | sind auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs für die Ausübung |
der Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten, die zum Nachteil der | der Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten, die zum Nachteil der |
finanziellen Interessen der Europäischen Union begangen wurden, gemäß | finanziellen Interessen der Europäischen Union begangen wurden, gemäß |
den Artikeln 4, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom | den Artikeln 4, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom |
12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur | 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur |
Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zuständig. | Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zuständig. |
§ 2 - Wenn sie ihre Befugnis in den Fällen und gemäß den Modalitäten | § 2 - Wenn sie ihre Befugnis in den Fällen und gemäß den Modalitäten |
ausüben, die durch das Gesetz und dieselbe Verordnung (EU) 2017/1939 | ausüben, die durch das Gesetz und dieselbe Verordnung (EU) 2017/1939 |
bestimmt sind, üben der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten | bestimmt sind, üben der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten |
Europäischen Staatsanwälte bei den Appellationshöfen, Assisenhöfen und | Europäischen Staatsanwälte bei den Appellationshöfen, Assisenhöfen und |
Gerichten Erster Instanz alle Aufträge der Staatsanwaltschaft in | Gerichten Erster Instanz alle Aufträge der Staatsanwaltschaft in |
Strafsachen aus. | Strafsachen aus. |
§ 3 - Der Prokurator des Königs, der Generalprokurator oder der | § 3 - Der Prokurator des Königs, der Generalprokurator oder der |
Föderalprokurator setzt die Delegierten Europäischen Staatsanwälte | Föderalprokurator setzt die Delegierten Europäischen Staatsanwälte |
unverzüglich davon in Kenntnis, wenn er mit einer in § 1 erwähnten | unverzüglich davon in Kenntnis, wenn er mit einer in § 1 erwähnten |
Straftat gemäß den in einem Rundschreiben des Kollegiums der | Straftat gemäß den in einem Rundschreiben des Kollegiums der |
Generalprokuratoren bestimmten Modalitäten befasst wird. | Generalprokuratoren bestimmten Modalitäten befasst wird. |
§ 4 - In den in § 3 erwähnten Fällen entscheiden die Delegierten | § 4 - In den in § 3 erwähnten Fällen entscheiden die Delegierten |
Europäischen Staatsanwälte, ob sie selbst die Strafverfolgung ausüben. | Europäischen Staatsanwälte, ob sie selbst die Strafverfolgung ausüben. |
Gemäß Artikel 25 Absatz 6 derselben Verordnung (EU) 2017/1939 und | Gemäß Artikel 25 Absatz 6 derselben Verordnung (EU) 2017/1939 und |
unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung wendet sich der | unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung wendet sich der |
Prokurator des Königs, der Generalprokurator oder der | Prokurator des Königs, der Generalprokurator oder der |
Föderalprokurator, wenn er die Entscheidung der Delegierten | Föderalprokurator, wenn er die Entscheidung der Delegierten |
Europäischen Staatsanwälte, die Strafverfolgung selbst auszuüben, | Europäischen Staatsanwälte, die Strafverfolgung selbst auszuüben, |
anfechten möchte, an das Kollegium der Generalprokuratoren, das nach | anfechten möchte, an das Kollegium der Generalprokuratoren, das nach |
Konzertierung mit den Delegierten Europäischen Staatsanwälten und dem | Konzertierung mit den Delegierten Europäischen Staatsanwälten und dem |
betroffenen Prokurator des Königs, Generalprokurator oder | betroffenen Prokurator des Königs, Generalprokurator oder |
Föderalprokurator, entscheidet, wer für die Behandlung der Sache | Föderalprokurator, entscheidet, wer für die Behandlung der Sache |
zuständig ist. Gegen die Entscheidung des Kollegiums der | zuständig ist. Gegen die Entscheidung des Kollegiums der |
Generalprokuratoren kann keine Beschwerde eingereicht werden. | Generalprokuratoren kann keine Beschwerde eingereicht werden. |
Was die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Prokurator des Königs | Was die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Prokurator des Königs |
oder dem Generalprokurator oder dem Föderalprokurator einerseits und | oder dem Generalprokurator oder dem Föderalprokurator einerseits und |
den Delegierten Europäischen Staatsanwälten andererseits hinsichtlich | den Delegierten Europäischen Staatsanwälten andererseits hinsichtlich |
der Ausübung der Strafverfolgung betrifft, kann keine Nichtigkeit | der Ausübung der Strafverfolgung betrifft, kann keine Nichtigkeit |
geltend gemacht werden. | geltend gemacht werden. |
Das Kollegium der Generalprokuratoren darf dem Gerichtshof gemäß | Das Kollegium der Generalprokuratoren darf dem Gerichtshof gemäß |
Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c) derselben Verordnung (EU) 2017/1939 | Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c) derselben Verordnung (EU) 2017/1939 |
eine Vorabentscheidungsfrage stellen." | eine Vorabentscheidungsfrage stellen." |
Art. 4 - In Artikel 309/2 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 4 - In Artikel 309/2 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "und Arbeitsweise" durch | das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "und Arbeitsweise" durch |
die Wörter ", Arbeitsweise, Statut, Rechtsstellung und Gehalt der | die Wörter ", Arbeitsweise, Statut, Rechtsstellung und Gehalt der |
betreffenden Personalmitglieder" ersetzt. | betreffenden Personalmitglieder" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 873 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch | Art. 5 - Artikel 873 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
"Die vorherige Erlaubnis des Ministers der Justiz ist nicht | "Die vorherige Erlaubnis des Ministers der Justiz ist nicht |
erforderlich, wenn das Rechtshilfeersuchen vom Europäischen | erforderlich, wenn das Rechtshilfeersuchen vom Europäischen |
Staatsanwalt oder von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die | Staatsanwalt oder von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die |
gemäß Artikel 309/2 bestimmt werden, ausgeführt wird." | gemäß Artikel 309/2 bestimmt werden, ausgeführt wird." |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 6 - In Buch 1 des Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel 4ter | Art. 6 - In Buch 1 des Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel 4ter |
mit der Überschrift "Der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten | mit der Überschrift "Der Europäische Staatsanwalt und die Delegierten |
Europäischen Staatsanwälte" eingefügt. | Europäischen Staatsanwälte" eingefügt. |
Art. 7 - In Kapitel 4ter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel | Art. 7 - In Kapitel 4ter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel |
47quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 47quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 47quaterdecies - Der Europäische Staatsanwalt und die | "Art. 47quaterdecies - Der Europäische Staatsanwalt und die |
Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die gemäß Artikel 309/2 des | Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die gemäß Artikel 309/2 des |
Gerichtsgesetzbuches bestimmt werden, verfügen bei der Ausübung ihrer | Gerichtsgesetzbuches bestimmt werden, verfügen bei der Ausübung ihrer |
in Artikel 156/1 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Befugnisse über | in Artikel 156/1 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Befugnisse über |
alle Befugnisse, die das Gesetz dem Prokurator des Königs zuerkennt. | alle Befugnisse, die das Gesetz dem Prokurator des Königs zuerkennt. |
Im Rahmen dieser Befugnisse können sie auf dem gesamten Staatsgebiet | Im Rahmen dieser Befugnisse können sie auf dem gesamten Staatsgebiet |
des Königreichs alle Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen | des Königreichs alle Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen |
Untersuchungshandlungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, vornehmen | Untersuchungshandlungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, vornehmen |
oder vornehmen lassen und die Strafverfolgung ausüben. | oder vornehmen lassen und die Strafverfolgung ausüben. |
Wenn sie ihre Befugnisse ausüben, können der Europäische Staatsanwalt | Wenn sie ihre Befugnisse ausüben, können der Europäische Staatsanwalt |
und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte ausschließlich die in | und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte ausschließlich die in |
Artikel 79 Absatz 6 desselben Gesetzbuches erwähnten | Artikel 79 Absatz 6 desselben Gesetzbuches erwähnten |
Untersuchungsrichter mit der Sache befassen, die darauf spezialisiert | Untersuchungsrichter mit der Sache befassen, die darauf spezialisiert |
sind, über die in Artikel 156/1 § 1 desselben Gesetzbuches erwähnten | sind, über die in Artikel 156/1 § 1 desselben Gesetzbuches erwähnten |
Straftaten zu erkennen." | Straftaten zu erkennen." |
Art. 8 - In dasselbe Kapitel 4ter wird ein Artikel 47quindecies mit | Art. 8 - In dasselbe Kapitel 4ter wird ein Artikel 47quindecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 47quindecies - Wenn ein Polizeidienst dem Europäischen | "Art. 47quindecies - Wenn ein Polizeidienst dem Europäischen |
Staatsanwalt oder den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die | Staatsanwalt oder den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die |
gemäß Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt werden, oder dem | gemäß Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt werden, oder dem |
in Artikel 79 Absatz 6 desselben Gesetzbuches erwähnten | in Artikel 79 Absatz 6 desselben Gesetzbuches erwähnten |
Untersuchungsrichter, den Letztere mit einer strafrechtlichen | Untersuchungsrichter, den Letztere mit einer strafrechtlichen |
Ermittlung befasst haben, nicht das erforderliche Personal und die | Ermittlung befasst haben, nicht das erforderliche Personal und die |
notwendigen Mittel zur Verfügung stellen kann, informiert er den | notwendigen Mittel zur Verfügung stellen kann, informiert er den |
territorial zuständigen Generalprokurator darüber. Findet der | territorial zuständigen Generalprokurator darüber. Findet der |
Generalprokurator keine Lösung, um dem Mangel an Personal und Mitteln | Generalprokurator keine Lösung, um dem Mangel an Personal und Mitteln |
abzuhelfen, wendet er sich an das Kollegium der Generalprokuratoren, | abzuhelfen, wendet er sich an das Kollegium der Generalprokuratoren, |
das nach Konzertierung mit dem Generaldirektor der Gerichtspolizei und | das nach Konzertierung mit dem Generaldirektor der Gerichtspolizei und |
nach Konzertierung mit dem Europäischen Staatsanwalt oder den | nach Konzertierung mit dem Europäischen Staatsanwalt oder den |
Delegierten Europäischen Staatsanwälten entscheidet, welche | Delegierten Europäischen Staatsanwälten entscheidet, welche |
Anforderung vorrangig ausgeführt wird." | Anforderung vorrangig ausgeführt wird." |
Art. 9 - Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 27. März 1969 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die in Artikel 79 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | "Die in Artikel 79 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
spezialisierten Untersuchungsrichter sind zuständig, um über die Taten | spezialisierten Untersuchungsrichter sind zuständig, um über die Taten |
zu erkennen, mit denen sie gemäß Artikel 47quaterdecies Absatz 2 vom | zu erkennen, mit denen sie gemäß Artikel 47quaterdecies Absatz 2 vom |
Europäischen Staatsanwalt oder von den Delegierten Europäischen | Europäischen Staatsanwalt oder von den Delegierten Europäischen |
Staatsanwälten, die gemäß Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches | Staatsanwälten, die gemäß Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches |
bestimmt werden, befasst werden. Im Falle eines gesetzlichen | bestimmt werden, befasst werden. Im Falle eines gesetzlichen |
Hindernisses können sie von den Untersuchungsrichtern des Gerichts | Hindernisses können sie von den Untersuchungsrichtern des Gerichts |
Erster Instanz, dem sie angehören, ersetzt werden." | Erster Instanz, dem sie angehören, ersetzt werden." |
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
Art. 10 - Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Art. 10 - Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten wird durch einen Absatz | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Föderalprokurator und die Föderalmagistrate, der Europäische | "Der Föderalprokurator und die Föderalmagistrate, der Europäische |
Staatsanwalt und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die in | Staatsanwalt und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die in |
Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, verwenden für | Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, verwenden für |
ihre Untersuchungs- und Verfolgungshandlungen die Sprache, die in | ihre Untersuchungs- und Verfolgungshandlungen die Sprache, die in |
Strafsachen für das Gericht, vor dem sie die Strafverfolgung ausüben, | Strafsachen für das Gericht, vor dem sie die Strafverfolgung ausüben, |
vorgesehen ist, und in dem in Artikel 47duodecies § 2 des | vorgesehen ist, und in dem in Artikel 47duodecies § 2 des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Fall die den Erfordernissen der | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Fall die den Erfordernissen der |
Sache entsprechende Sprache, ungeachtet der Sprache des Diploms, in | Sache entsprechende Sprache, ungeachtet der Sprache des Diploms, in |
dem sie die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte | dem sie die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte |
abgelegt haben." | abgelegt haben." |
Art. 11 - Artikel 43bis § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 11 - Artikel 43bis § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Oktober 1967, ersetzt durch das Gesetz vom 4. März 1997 | Gesetz vom 10. Oktober 1967, ersetzt durch das Gesetz vom 4. März 1997 |
und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird | und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird |
durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Föderalprokurator, der in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches | "Der Föderalprokurator, der in Artikel 309/2 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnte Europäische Staatsanwalt und, sofern sie Inhaber des in | erwähnte Europäische Staatsanwalt und, sofern sie Inhaber des in |
Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 oder 4 erwähnten Zeugnisses sind, aus | Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 oder 4 erwähnten Zeugnisses sind, aus |
dem hervorgeht, dass sie eine funktionelle oder gründliche Kenntnis | dem hervorgeht, dass sie eine funktionelle oder gründliche Kenntnis |
der anderen Sprache als derjenigen ihres Diploms eines Doktors, | der anderen Sprache als derjenigen ihres Diploms eines Doktors, |
Lizentiaten oder Masters der Rechte nachweisen, die Föderalmagistrate | Lizentiaten oder Masters der Rechte nachweisen, die Föderalmagistrate |
und die in Artikel 309/2 desselben Gesetzbuches erwähnten Delegierten | und die in Artikel 309/2 desselben Gesetzbuches erwähnten Delegierten |
Europäischen Staatsanwälte sind berechtigt, in den Gerichten der | Europäischen Staatsanwälte sind berechtigt, in den Gerichten der |
anderen Sprachrolle als derjenigen ihres Diploms eines Doktors, | anderen Sprachrolle als derjenigen ihres Diploms eines Doktors, |
Lizentiaten oder Masters der Rechte zu tagen." | Lizentiaten oder Masters der Rechte zu tagen." |
(...) | (...) |
Abschnitt 6 - Übergangsbestimmung | Abschnitt 6 - Übergangsbestimmung |
Art. 22 - Die durch vorliegendes Kapitel eingeführten Bestimmungen | Art. 22 - Die durch vorliegendes Kapitel eingeführten Bestimmungen |
finden Anwendung auf Sachen, die nach dem 20. November 2017 begangene | finden Anwendung auf Sachen, die nach dem 20. November 2017 begangene |
Taten betreffen. | Taten betreffen. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur Verringerung | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur Verringerung |
und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes | und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes |
Art. 23 - Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur Verringerung | Art. 23 - Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur Verringerung |
und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes | und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des gerichtlichen Standes |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
"Art. 32 - Artikel 792 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | "Art. 32 - Artikel 792 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
Binnen fünf Tagen nach Verkündung der Entscheidung notifiziert der | Binnen fünf Tagen nach Verkündung der Entscheidung notifiziert der |
Greffier, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, jeder der Parteien | Greffier, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, jeder der Parteien |
oder gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten eine nicht unterzeichnete | oder gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten eine nicht unterzeichnete |
Abschrift der Entscheidung. Mit dieser Notifizierung setzt die | Abschrift der Entscheidung. Mit dieser Notifizierung setzt die |
Beschwerdefrist noch nicht ein. Sie erfolgt auf elektronischem Wege an | Beschwerdefrist noch nicht ein. Sie erfolgt auf elektronischem Wege an |
die berufliche elektronische Adresse des Rechtsanwalts oder, wenn es | die berufliche elektronische Adresse des Rechtsanwalts oder, wenn es |
sich um eine Partei handelt, die ohne Rechtsanwalt erschienen ist, an | sich um eine Partei handelt, die ohne Rechtsanwalt erschienen ist, an |
die gerichtliche elektronische Adresse dieser Partei oder in deren | die gerichtliche elektronische Adresse dieser Partei oder in deren |
Ermangelung an die letzte elektronische Adresse, die diese Partei im | Ermangelung an die letzte elektronische Adresse, die diese Partei im |
Rahmen des Verfahrens mitgeteilt hat. Ist dem Greffier keine | Rahmen des Verfahrens mitgeteilt hat. Ist dem Greffier keine |
elektronische Adresse bekannt oder ist die Notifizierung an die | elektronische Adresse bekannt oder ist die Notifizierung an die |
elektronische Adresse offensichtlich fehlgeschlagen, erfolgt die | elektronische Adresse offensichtlich fehlgeschlagen, erfolgt die |
Notifizierung per gewöhnlichen Brief." | Notifizierung per gewöhnlichen Brief." |
KAPITEL 4 - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen | KAPITEL 4 - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche | Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche |
Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem | Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem |
Betrug | Betrug |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung |
Art. 24 - Durch vorliegendes Kapitel wird die Teilumsetzung der | Art. 24 - Durch vorliegendes Kapitel wird die Teilumsetzung der |
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates | Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die | vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die |
finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug gewährleistet. | finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug gewährleistet. |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | Abschnitt 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 25 - Artikel 247 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 25 - Artikel 247 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 10. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni | vom 10. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni |
2000, wird wie folgt abgeändert: | 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu einem | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu einem |
Jahr" durch die Wörter "von sechs Monaten bis zu vier Jahren" ersetzt. | Jahr" durch die Wörter "von sechs Monaten bis zu vier Jahren" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei |
Jahren" durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren" ersetzt. | Jahren" durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren" ersetzt. |
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei | 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei |
Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 25.000 EUR" durch die Wörter | Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 25.000 EUR" durch die Wörter |
"von einem bis zu vier Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 50.000 | "von einem bis zu vier Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 50.000 |
EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu drei | 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu drei |
Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" durch die Wörter | Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" durch die Wörter |
"von einem bis zu vier Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 75.000 | "von einem bis zu vier Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 75.000 |
EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
5. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu fünf | 5. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu fünf |
Jahren" durch die Wörter "von drei bis zu fünf Jahren" ersetzt. | Jahren" durch die Wörter "von drei bis zu fünf Jahren" ersetzt. |
6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu drei | 6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu drei |
Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" durch die Wörter | Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" durch die Wörter |
"von einem bis zu vier Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 75.000 | "von einem bis zu vier Jahren und eine Geldbuße von 100 bis zu 75.000 |
EUR" ersetzt. | EUR" ersetzt. |
7. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu einem | 7. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu einem |
Jahr" durch die Wörter "von sechs Monaten bis zu vier Jahren" ersetzt. | Jahr" durch die Wörter "von sechs Monaten bis zu vier Jahren" ersetzt. |
8. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei | 8. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu zwei |
Jahren" durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren" ersetzt. | Jahren" durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren" ersetzt. |
9. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu drei | 9. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "von sechs Monaten bis zu drei |
Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" durch die | Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR" durch die |
Wörter "von drei bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis | Wörter "von drei bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis |
zu 75.000 EUR" ersetzt. | zu 75.000 EUR" ersetzt. |
Art. 26 - Artikel 249 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 26 - Artikel 249 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 10. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni | vom 10. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni |
2000, wird wie folgt abgeändert: | 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "von einem bis zu drei Jahren" | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "von einem bis zu drei Jahren" |
durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren" ersetzt. | durch die Wörter "von einem bis zu vier Jahren" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von zwei bis zu fünf Jahren" | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "von zwei bis zu fünf Jahren" |
durch die Wörter "von drei bis zu fünf Jahren" ersetzt. | durch die Wörter "von drei bis zu fünf Jahren" ersetzt. |
Abschnitt 3 - [Abänderungsbestimmung] | Abschnitt 3 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 27 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 27 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 5 - Abänderung von Artikel 21bis des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 5 - Abänderung von Artikel 21bis des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 28 (neu) - Artikel 21bis § 1 Absatz 6 des | Art. 28 (neu) - Artikel 21bis § 1 Absatz 6 des |
Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember | Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember |
2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird durch | 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird durch |
folgenden Satz ergänzt: "Die Kanzlei des zuständigen Appellationshofes | folgenden Satz ergänzt: "Die Kanzlei des zuständigen Appellationshofes |
oder Gerichts ist mit der Ausstellung der Ausfertigungen und | oder Gerichts ist mit der Ausstellung der Ausfertigungen und |
Abschriften beauftragt." | Abschriften beauftragt." |
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über |
Auslieferungen | Auslieferungen |
Art. 29 - Das Gesetz vom 15. März 1874 über Auslieferungen wird durch | Art. 29 - Das Gesetz vom 15. März 1874 über Auslieferungen wird durch |
einen Artikel 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Artikel 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Art. 13 - Für die Beziehungen zum Vereinigten Königreich | "Art. 13 - Für die Beziehungen zum Vereinigten Königreich |
Großbritannien und Nordirland werden die Bestimmung der zuständigen | Großbritannien und Nordirland werden die Bestimmung der zuständigen |
Behörden und das Verfahren zur Ausstellung und Vollstreckung von | Behörden und das Verfahren zur Ausstellung und Vollstreckung von |
Übergabeersuchen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 über den | Übergabeersuchen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 über den |
Europäischen Haftbefehl geregelt, vorbehaltlich anderslautender | Europäischen Haftbefehl geregelt, vorbehaltlich anderslautender |
Bestimmung in Teil III Titel VII, Übergabe, des Abkommens über Handel | Bestimmung in Teil III Titel VII, Übergabe, des Abkommens über Handel |
und Zusammenarbeit vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen | und Zusammenarbeit vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen |
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem | Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem |
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits." | Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits." |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |