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Loi portant des dispositions diverses urgentes en matière de santé. - Traduction allemande | Wet houdende diverse dringende bepalingen inzake gezondheid |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 FEVRIER 2012. - Loi portant des dispositions diverses urgentes en matière de santé. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 février 2012 portant des dispositions diverses urgentes en | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 FEBRUARI 2012. - Wet houdende diverse dringende bepalingen inzake gezondheid Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 februari 2012 houdende diverse dringende bepalingen inzake gezondheid |
matière de santé (Moniteur belge du 17 février 2012). | (Belgisch Staatsblad van 17 februari 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
17. FEBRUAR 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender | 17. FEBRUAR 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender |
Bestimmungen im Bereich Gesundheit | Bestimmungen im Bereich Gesundheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Abschnitt 1 - Massnahmen in Bezug auf Arzneimittel | Abschnitt 1 - Massnahmen in Bezug auf Arzneimittel |
Art. 2 - Artikel 35bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Art. 2 - Artikel 35bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert | eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2bis Absatz 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem | 1. Paragraph 2bis Absatz 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"4. wenn die Erstattungsgrundlage für ein Arzneimittel aus einem | "4. wenn die Erstattungsgrundlage für ein Arzneimittel aus einem |
festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung besteht für | festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung besteht für |
das Arzneimittel oder für alle Arzneimittel, die für diese Indikation, | das Arzneimittel oder für alle Arzneimittel, die für diese Indikation, |
Behandlung oder Untersuchung abgegeben werden." | Behandlung oder Untersuchung abgegeben werden." |
2. In § 2bis Absatz 4 werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3 | 2. In § 2bis Absatz 4 werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3 |
und 4" ersetzt. | und 4" ersetzt. |
3. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt die | 3. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt die |
Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen sich die | Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen sich die |
Gesundheitspflegepflichtversicherung an den Kosten der | Gesundheitspflegepflichtversicherung an den Kosten der |
Fertigarzneimittel beteiligt, die vom verschreibenden Arzt unter | Fertigarzneimittel beteiligt, die vom verschreibenden Arzt unter |
Anwendung des International Non-Proprietary Name (INN) verschrieben | Anwendung des International Non-Proprietary Name (INN) verschrieben |
werden, und, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, | werden, und, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, |
die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen sich die | die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen sich die |
Gesundheitspflegepflichtversicherung an den Kosten der | Gesundheitspflegepflichtversicherung an den Kosten der |
Fertigarzneimittel beteiligt, für die der Ersatz gemäss Artikel 11 des | Fertigarzneimittel beteiligt, für die der Ersatz gemäss Artikel 11 des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe gestattet ist." | der Gesundheitspflegeberufe gestattet ist." |
Art. 3 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April | vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April |
2007, 22. Dezember 2008, 10. Dezember 2009, 23. Dezember 2009 und 29. | 2007, 22. Dezember 2008, 10. Dezember 2009, 23. Dezember 2009 und 29. |
Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "um 31 Prozent verringert" durch | 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "um 31 Prozent verringert" durch |
die Wörter "um 41 Prozent verringert für die Arzneimittel, für die die | die Wörter "um 41 Prozent verringert für die Arzneimittel, für die die |
Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage | Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage |
beträgt, und um 31 Prozent für die anderen Arzneimittel" ersetzt. | beträgt, und um 31 Prozent für die anderen Arzneimittel" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "zusätzlich um 5,5 Prozent | 2. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "zusätzlich um 5,5 Prozent |
gesenkt." durch die Wörter "zusätzlich um 7 Prozent gesenkt für die | gesenkt." durch die Wörter "zusätzlich um 7 Prozent gesenkt für die |
Arzneimittel, für die die Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der | Arzneimittel, für die die Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der |
Erstattungsgrundlage beträgt, und zusätzlich um 5,5 Prozent gesenkt | Erstattungsgrundlage beträgt, und zusätzlich um 5,5 Prozent gesenkt |
für die anderen Arzneimittel. " ersetzt. | für die anderen Arzneimittel. " ersetzt. |
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Die in § 1 Absatz 1 erwähnte | 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Die in § 1 Absatz 1 erwähnte |
Senkung wird nicht angewandt auf injizierbare Formen von Arzneimitteln | Senkung wird nicht angewandt auf injizierbare Formen von Arzneimitteln |
oder auf" durch die Wörter "Die in § 1 erwähnten Senkungen werden auf | oder auf" durch die Wörter "Die in § 1 erwähnten Senkungen werden auf |
die Hälfte der in § 1 erwähnten Prozentsätze herabgesetzt für | die Hälfte der in § 1 erwähnten Prozentsätze herabgesetzt für |
injizierbare Formen von Arzneimitteln oder für" ersetzt. | injizierbare Formen von Arzneimitteln oder für" ersetzt. |
4. In § 2bis werden die Wörter "Die in § 1 Absatz 2 erwähnte Senkung | 4. In § 2bis werden die Wörter "Die in § 1 Absatz 2 erwähnte Senkung |
wird nicht angewendet," durch die Wörter "Die in § 1 erwähnten | wird nicht angewendet," durch die Wörter "Die in § 1 erwähnten |
Senkungen werden auf die Hälfte der in § 1 erwähnten Prozentsätze | Senkungen werden auf die Hälfte der in § 1 erwähnten Prozentsätze |
herabgesetzt," ersetzt. | herabgesetzt," ersetzt. |
5. Ein § 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 5. Ein § 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 7 - Am 1. April 2012 werden die in § 1 erwähnten Senkungen, unter | " § 7 - Am 1. April 2012 werden die in § 1 erwähnten Senkungen, unter |
Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 2bis, auf die | Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 2bis, auf die |
Arzneimittel angewandt, die in den Anwendungsbereich dieses | Arzneimittel angewandt, die in den Anwendungsbereich dieses |
Paragraphen fallen und für die diese Senkungen noch nicht angewandt | Paragraphen fallen und für die diese Senkungen noch nicht angewandt |
worden sind." | worden sind." |
6. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 6. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 8 - Am 1. April 2012: | " § 8 - Am 1. April 2012: |
a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die die | a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die die |
Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage | Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage |
beträgt und für die nach dem 1. April 2008 eine neue | beträgt und für die nach dem 1. April 2008 eine neue |
Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen von § 1 | Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen von § 1 |
festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel | festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel |
35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, | 35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, |
erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von | erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von |
Rechts wegen zusätzlich um 14,49 Prozent gesenkt, | Rechts wegen zusätzlich um 14,49 Prozent gesenkt, |
b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die die | b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die die |
Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage | Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage |
beträgt und für die vor dem 1. April 2008 eine neue | beträgt und für die vor dem 1. April 2008 eine neue |
Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen von § 1 | Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen von § 1 |
festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel | festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel |
35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, | 35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, |
erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von | erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von |
Rechts wegen zusätzlich um 15,84 Prozent gesenkt." | Rechts wegen zusätzlich um 15,84 Prozent gesenkt." |
7. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 7. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in den Absätzen 5 und 6 erwähnte Senkung wird ebenfalls angewandt | "Die in den Absätzen 5 und 6 erwähnte Senkung wird ebenfalls angewandt |
auf Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil, auf die die | auf Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil, auf die die |
Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 jedoch nicht angewandt werden." | Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 jedoch nicht angewandt werden." |
Art. 4 - Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3/2 Absatz 2 werden die Wörter "Dieser Eigenanteil kann aus | 1. In § 3/2 Absatz 2 werden die Wörter "Dieser Eigenanteil kann aus |
einem festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung | einem festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung |
bestehen" durch die Wörter "Dieser Eigenanteil und/oder die Erstattung | bestehen" durch die Wörter "Dieser Eigenanteil und/oder die Erstattung |
können aus einem festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder | können aus einem festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder |
Untersuchung bestehen für das Arzneimittel oder" ersetzt. | Untersuchung bestehen für das Arzneimittel oder" ersetzt. |
2. Paragraph 3/2 Absatz 3 wird durch folgende Wörter ergänzt: "Auf die | 2. Paragraph 3/2 Absatz 3 wird durch folgende Wörter ergänzt: "Auf die |
gleiche Weise bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen | gleiche Weise bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Arzneimittelklassen, die Gegenstand einer Beteiligung in | Erlass die Arzneimittelklassen, die Gegenstand einer Beteiligung in |
Form eines festen Betrags pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung | Form eines festen Betrags pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung |
sein können." | sein können." |
3. Ein § 3/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 3/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3/3 - Für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a), b) und c) | " § 3/3 - Für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a), b) und c) |
erwähnten Arzneimittel, die an Begünstigte abgegeben werden, die sich | erwähnten Arzneimittel, die an Begünstigte abgegeben werden, die sich |
aufhalten in Alten- und Pflegeheimen und Tagespflegestätten, | aufhalten in Alten- und Pflegeheimen und Tagespflegestätten, |
zugelassen von den zuständigen Behörden, oder in Altenheimen oder | zugelassen von den zuständigen Behörden, oder in Altenheimen oder |
Zentren für Kurzzeitpflege, zugelassen von der zuständigen Behörde, | Zentren für Kurzzeitpflege, zugelassen von der zuständigen Behörde, |
oder in Einrichtungen, die, ohne als Altenheim zugelassen zu sein, den | oder in Einrichtungen, die, ohne als Altenheim zugelassen zu sein, den |
gemeinsamen Wohnsitz oder Wohnort von Betagten ausmachen, und die die | gemeinsamen Wohnsitz oder Wohnort von Betagten ausmachen, und die die |
vom König festgelegten Bedingungen erfüllen, kann der König besondere | vom König festgelegten Bedingungen erfüllen, kann der König besondere |
Regeln für die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung und den | Regeln für die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung und den |
Eigenanteil der Begünstigten vorsehen. | Eigenanteil der Begünstigten vorsehen. |
Für die Kosten der vorerwähnten Arzneimittel darf den Begünstigten | Für die Kosten der vorerwähnten Arzneimittel darf den Begünstigten |
kein anderer Betrag als der vom König festgelegte Eigenanteil | kein anderer Betrag als der vom König festgelegte Eigenanteil |
angerechnet werden." | angerechnet werden." |
Art. 5 - Artikel 72 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 72 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
25. Januar 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999 | 25. Januar 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999 |
und 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: | und 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in vorher definierten Grenzen zu | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in vorher definierten Grenzen zu |
halten." durch die Wörter "zu kontrollieren." ersetzt. | halten." durch die Wörter "zu kontrollieren." ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der |
vorgeschriebenen Volumen für die in Absatz 1 erwähnten | vorgeschriebenen Volumen für die in Absatz 1 erwähnten |
Fertigarzneimittel." durch die Wörter ", wobei die vorgeschriebenen | Fertigarzneimittel." durch die Wörter ", wobei die vorgeschriebenen |
Volumen für die in Absatz 1 erwähnten Fertigarzneimittel | Volumen für die in Absatz 1 erwähnten Fertigarzneimittel |
berücksichtigt werden oder nicht." ersetzt. | berücksichtigt werden oder nicht." ersetzt. |
3. In Absatz 3 werden die Wörter "die vorgesehenen Volumen und | 3. In Absatz 3 werden die Wörter "die vorgesehenen Volumen und |
Preisanpassungen" durch die Wörter "die vorgesehenen Volumen und/oder | Preisanpassungen" durch die Wörter "die vorgesehenen Volumen und/oder |
die vorgesehenen Preisanpassungen" ersetzt. | die vorgesehenen Preisanpassungen" ersetzt. |
4. In Absatz 4 werden die Wörter "zwei Verfahren" durch die Wörter | 4. In Absatz 4 werden die Wörter "zwei Verfahren" durch die Wörter |
"folgenden Verfahren" ersetzt. | "folgenden Verfahren" ersetzt. |
5. Absatz 4 wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5. Absatz 4 wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. oder auf Antrag des Betriebs im Rahmen einer Preissenkung, die | "3. oder auf Antrag des Betriebs im Rahmen einer Preissenkung, die |
unter den vom König zu bestimmenden Bedingungen auferlegt wird." | unter den vom König zu bestimmenden Bedingungen auferlegt wird." |
6. In Absatz 5 werden die Wörter "Diese Vorschläge" durch die Wörter | 6. In Absatz 5 werden die Wörter "Diese Vorschläge" durch die Wörter |
"Die in den Nummern 1 und 2 des vorhergehenden Absatzes erwähnten | "Die in den Nummern 1 und 2 des vorhergehenden Absatzes erwähnten |
Vorschläge" ersetzt. | Vorschläge" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 72bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 72bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Dezember 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August | Gesetz vom 20. Dezember 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August |
2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 22. | 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 22. |
Dezember 2008 und 19. Mai 2010, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem | Dezember 2008 und 19. Mai 2010, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"8. dem Dienst für Gesundheitspflege des Instituts spätestens am 1. | "8. dem Dienst für Gesundheitspflege des Instituts spätestens am 1. |
April 2012 und anschliessend jedes Mal nach dem 1. Februar und vor dem | April 2012 und anschliessend jedes Mal nach dem 1. Februar und vor dem |
1. März jeden Jahres die am 1. Januar des betreffenden Jahres | 1. März jeden Jahres die am 1. Januar des betreffenden Jahres |
geltenden Herstellerpreise mitteilen, die in den vom König auf | geltenden Herstellerpreise mitteilen, die in den vom König auf |
Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Sozialen | Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Sozialen |
Angelegenheiten bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union für | Angelegenheiten bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union für |
die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten | die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten |
Fertigarzneimittel angewandt werden. Das Institut übermittelt diese | Fertigarzneimittel angewandt werden. Das Institut übermittelt diese |
Daten sofort dem Preisdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Daten sofort dem Preisdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie." | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie." |
Art. 7 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies desselben Gesetzes, | Art. 7 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies desselben Gesetzes, |
ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert | ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird § 4 durch einen Absatz | durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird § 4 durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Antragsteller, die gemäss Absatz 3 spätestens am 21. Januar 2012 | "Antragsteller, die gemäss Absatz 3 spätestens am 21. Januar 2012 |
einen Vorschlag eingereicht haben, der Preissenkungen für ein in | einen Vorschlag eingereicht haben, der Preissenkungen für ein in |
Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähntes | Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähntes |
Arzneimittel vorsieht, für das sich die Beteiligung der Versicherung | Arzneimittel vorsieht, für das sich die Beteiligung der Versicherung |
auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beläuft, können spätestens am | auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beläuft, können spätestens am |
5. März 2012 beim Sekretariat der Kommission für die Erstattung von | 5. März 2012 beim Sekretariat der Kommission für die Erstattung von |
Arzneimitteln einen Vorschlag einreichen, der für alle oder bestimmte | Arzneimitteln einen Vorschlag einreichen, der für alle oder bestimmte |
der Fertigarzneimittel, für die sie am 1. Januar 2012 verantwortlich | der Fertigarzneimittel, für die sie am 1. Januar 2012 verantwortlich |
sind, mit Ausnahme der Arzneimittel, die zur Klasse der Antibiotika | sind, mit Ausnahme der Arzneimittel, die zur Klasse der Antibiotika |
und Antimykotica gehören, auf der Grundlage des Herstellerpreises | und Antimykotica gehören, auf der Grundlage des Herstellerpreises |
berechnete alternative Preissenkungen vorsieht, dies zusammen mit | berechnete alternative Preissenkungen vorsieht, dies zusammen mit |
einer Veranschlagung der budgetären Auswirkungen, aus der hervorgeht, | einer Veranschlagung der budgetären Auswirkungen, aus der hervorgeht, |
dass der Gesamtbetrag der vorgesehenen Einsparung auf Jahresbasis | dass der Gesamtbetrag der vorgesehenen Einsparung auf Jahresbasis |
mindestens dem Gesamtbetrag entspricht, der auf Jahresbasis auf der | mindestens dem Gesamtbetrag entspricht, der auf Jahresbasis auf der |
Grundlage des ursprünglichen Vorschlags für das in Artikel 34 Absatz 1 | Grundlage des ursprünglichen Vorschlags für das in Artikel 34 Absatz 1 |
Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähnte Arzneimittel, für das sich die | Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähnte Arzneimittel, für das sich die |
Beteiligung der Versicherung auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage | Beteiligung der Versicherung auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage |
beläuft, berechnet ist. Die vorgeschlagene Senkung darf höchstens 20 | beläuft, berechnet ist. Die vorgeschlagene Senkung darf höchstens 20 |
Prozent pro Arzneimittel betragen. Entspricht der Vorschlag der | Prozent pro Arzneimittel betragen. Entspricht der Vorschlag der |
vorgesehenen Einsparung, streicht der Minister ab dem 1. April 2012 | vorgesehenen Einsparung, streicht der Minister ab dem 1. April 2012 |
von Rechts wegen die ursprüngliche Senkung aus der Liste der | von Rechts wegen die ursprüngliche Senkung aus der Liste der |
erstattungsfähigen Fertigarzneimittel und passt ab dem 1. Juni 2012 | erstattungsfähigen Fertigarzneimittel und passt ab dem 1. Juni 2012 |
die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel entsprechend den | die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel entsprechend den |
neuen Vorschlägen, die eingereicht wurden, an." | neuen Vorschlägen, die eingereicht wurden, an." |
Abschnitt 2 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger | Abschnitt 2 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger |
Art. 8 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 8 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und durch die Gesetze vom | den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und durch die Gesetze vom |
27. Dezember 1994, 22. Februar 1998, 22. August 2002, 27. Dezember | 27. Dezember 1994, 22. Februar 1998, 22. August 2002, 27. Dezember |
2005, 27. Dezember 2006, 26. März 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember | 2005, 27. Dezember 2006, 26. März 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember |
2008, 23. Dezember 2009 und 29. Dezember 2010, werden der erste und | 2008, 23. Dezember 2009 und 29. Dezember 2010, werden der erste und |
der zweite Satz von Absatz 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: | der zweite Satz von Absatz 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für | "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für |
2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf | 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf |
832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf | 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf |
895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf | 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf |
972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf | 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf |
1.034.651.000 EUR und für 2012 auf 1.029.840.000 EUR festgelegt. Für | 1.034.651.000 EUR und für 2012 auf 1.029.840.000 EUR festgelegt. Für |
die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der | die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der |
Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, | Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, |
für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf | für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf |
14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000 | 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000 |
EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für 2010 auf 17.368.000 EUR, für | EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für 2010 auf 17.368.000 EUR, für |
2011 auf 17.770.000 EUR und für 2012 auf 17.687.000 EUR festgelegt." | 2011 auf 17.770.000 EUR und für 2012 auf 17.687.000 EUR festgelegt." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle |
des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung | des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit | verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit |
Art. 9 - In Artikel 69 Absatz 13 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur | Art. 9 - In Artikel 69 Absatz 13 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur |
Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung | Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, eingefügt durch das | verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, eingefügt durch das |
Gesetz vom 29. Dezember 2010, werden die Wörter "- ausgenommen für | Gesetz vom 29. Dezember 2010, werden die Wörter "- ausgenommen für |
Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, | Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, |
V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind -" durch die | V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind -" durch die |
Wörter ", und der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) | Wörter ", und der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) |
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten |
Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil - ausgenommen die | Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil - ausgenommen die |
Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, | Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, |
V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind, und die | V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind, und die |
Arzneimittel, auf die Artikel 35ter § 2 oder § 2bis des vorerwähnten | Arzneimittel, auf die Artikel 35ter § 2 oder § 2bis des vorerwähnten |
Gesetzes anwendbar ist -" ersetzt. | Gesetzes anwendbar ist -" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
November 1967 | November 1967 |
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
Art. 10 - § 1 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | Art. 10 - § 1 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, | November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, |
abgeändert durch die Gesetze vom 6. August 1993 und 20. Dezember 1995, | abgeändert durch die Gesetze vom 6. August 1993 und 20. Dezember 1995, |
werden nach Absatz 1 vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | werden nach Absatz 1 vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Für Akutbehandlungen mit Antibiotika und Antimykotika oder wenn der | "Für Akutbehandlungen mit Antibiotika und Antimykotika oder wenn der |
Preis des verschriebenen Fertigarzneimittels über der Summe des | Preis des verschriebenen Fertigarzneimittels über der Summe des |
Eigenanteils und der Beteiligung der Krankenkasse liegt, wenn diese in | Eigenanteils und der Beteiligung der Krankenkasse liegt, wenn diese in |
Anwendung von Artikel 37 § 3/2 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 | Anwendung von Artikel 37 § 3/2 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung aus festen Beträgen bestehen, kann | Entschädigungspflichtversicherung aus festen Beträgen bestehen, kann |
der Apotheker ein verschriebenes Fertigarzneimittel, das in einer der | der Apotheker ein verschriebenes Fertigarzneimittel, das in einer der |
Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegeben wird, durch ein anderes | Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegeben wird, durch ein anderes |
Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil oder derselben | Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil oder derselben |
Kombination wirksamer Bestandteile, derselben Dosierung, derselben | Kombination wirksamer Bestandteile, derselben Dosierung, derselben |
Verabreichungsform und derselben Verabreichungshäufigkeit ersetzen, | Verabreichungsform und derselben Verabreichungshäufigkeit ersetzen, |
unter der Bedingung, dass der Preis vorteilhafter ist und der | unter der Bedingung, dass der Preis vorteilhafter ist und der |
Verschreiber keinen therapeutischen Einwand dagegen erhoben hat. Die | Verschreiber keinen therapeutischen Einwand dagegen erhoben hat. Die |
Gründe für den therapeutischen Einwand müssen in der Patientenakte | Gründe für den therapeutischen Einwand müssen in der Patientenakte |
angegeben werden. | angegeben werden. |
Wenn die Verschreibung Spezifikationen mit Bezug auf die | Wenn die Verschreibung Spezifikationen mit Bezug auf die |
Verabreichungsform enthält, ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte | Verabreichungsform enthält, ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte |
Substitution auf die Arzneimittel begrenzt, die diesen Spezifikationen | Substitution auf die Arzneimittel begrenzt, die diesen Spezifikationen |
entsprechen. | entsprechen. |
Wenn in der Verschreibung eine Allergie auf einen Arzneiträger - das | Wenn in der Verschreibung eine Allergie auf einen Arzneiträger - das |
heisst jeden anderen Bestandteil eines Arzneimittels ausser dem | heisst jeden anderen Bestandteil eines Arzneimittels ausser dem |
wirksamen Bestandteil und dem Verpackungsmaterial - mit bekannter | wirksamen Bestandteil und dem Verpackungsmaterial - mit bekannter |
Wirkung gemäss den von der Europäischen Kommission veröffentlichten | Wirkung gemäss den von der Europäischen Kommission veröffentlichten |
ausführlichen Leitlinien vermerkt ist, darf der Apotheker das | ausführlichen Leitlinien vermerkt ist, darf der Apotheker das |
Arzneimittel nicht ersetzen. | Arzneimittel nicht ersetzen. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach |
Stellungnahme der Kommission für Humanarzneimittel und der Nationalen | Stellungnahme der Kommission für Humanarzneimittel und der Nationalen |
Kommission Ärzte-Krankenkassen die Substitution für ganz oder | Kommission Ärzte-Krankenkassen die Substitution für ganz oder |
teilweise anwendbar erklären auf andere therapeutische Klassen von | teilweise anwendbar erklären auf andere therapeutische Klassen von |
Arzneimitteln und eventuell nähere Regeln damit verbinden. Der König | Arzneimitteln und eventuell nähere Regeln damit verbinden. Der König |
legt die Verfahrensregeln fest." | legt die Verfahrensregeln fest." |
§ 2 - Paragraph 1 tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in | § 2 - Paragraph 1 tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in |
Kraft. | Kraft. |
KAPITEL 5 -Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Festlegung | KAPITEL 5 -Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Festlegung |
sozialer und sonstiger Bestimmungen | sozialer und sonstiger Bestimmungen |
Art. 11 - Artikel 34 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Festlegung | Art. 11 - Artikel 34 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Festlegung |
sozialer und sonstiger Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: | sozialer und sonstiger Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird Nr. 1 aufgehoben. | 1. In § 1 wird Nr. 1 aufgehoben. |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
KAPITEL 6 - Preisstopp | KAPITEL 6 - Preisstopp |
Art. 12 - Ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | Art. 12 - Ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt und bis einschliesslich 31. Dezember 2012 | Belgischen Staatsblatt und bis einschliesslich 31. Dezember 2012 |
dürfen die Preise der in Artikel 313 § 1 des Programmgesetzes vom 22. | dürfen die Preise der in Artikel 313 § 1 des Programmgesetzes vom 22. |
Dezember 1989 erwähnten Arzneimittel nicht erhöht werden. | Dezember 1989 erwähnten Arzneimittel nicht erhöht werden. |
Für die Anträge auf Preiserhöhung, die zwischen dem Tag der | Für die Anträge auf Preiserhöhung, die zwischen dem Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
und dem 31. Dezember 2012 eingereicht werden, setzen die in Artikel 5 | und dem 31. Dezember 2012 eingereicht werden, setzen die in Artikel 5 |
§ 2 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember 1989 über die Preise | § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember 1989 über die Preise |
der erstattungsfähigen Arzneimittel erwähnten Fristen erst am 1. | der erstattungsfähigen Arzneimittel erwähnten Fristen erst am 1. |
Januar 2013 ein. | Januar 2013 ein. |
Auf Antrag des Inhabers der Vermarktungsgenehmigung kann der für die | Auf Antrag des Inhabers der Vermarktungsgenehmigung kann der für die |
Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister, in Ausnahmefällen und | Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister, in Ausnahmefällen und |
sofern besondere Gründe mit Bezug auf die Rentabilität, die der | sofern besondere Gründe mit Bezug auf die Rentabilität, die der |
Antragsteller nachgewiesen hat, dies rechtfertigen, eine Abweichung | Antragsteller nachgewiesen hat, dies rechtfertigen, eine Abweichung |
von dem Preisstopp gewähren. Der Minister teilt dem Antragsteller | von dem Preisstopp gewähren. Der Minister teilt dem Antragsteller |
seinen Beschluss binnen neunzig Tagen mit. Wenn die dem Antrag | seinen Beschluss binnen neunzig Tagen mit. Wenn die dem Antrag |
beigefügten Informationen nicht ausreichen, teilt er dem Antragsteller | beigefügten Informationen nicht ausreichen, teilt er dem Antragsteller |
umgehend und ausführlich mit, welche zusätzlichen Auskünfte | umgehend und ausführlich mit, welche zusätzlichen Auskünfte |
erforderlich sind, und fasst binnen einer Frist von neunzig Tagen ab | erforderlich sind, und fasst binnen einer Frist von neunzig Tagen ab |
Empfang dieser zusätzlichen Informationen seinen endgültigen | Empfang dieser zusätzlichen Informationen seinen endgültigen |
Beschluss. Liegen aussergewöhnlich viele Anträge vor, kann die Frist | Beschluss. Liegen aussergewöhnlich viele Anträge vor, kann die Frist |
einmal um sechzig Tage verlängert werden. Der Antragsteller wird von | einmal um sechzig Tage verlängert werden. Der Antragsteller wird von |
einer solchen Verlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Frist in | einer solchen Verlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Frist in |
Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee | Der Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen | beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |