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Vue multilingue de Loi du 17/02/2012
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Loi portant des dispositions diverses urgentes en matière de santé. - Traduction allemande Wet houdende diverse dringende bepalingen inzake gezondheid
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 FEVRIER 2012. - Loi portant des dispositions diverses urgentes en matière de santé. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 février 2012 portant des dispositions diverses urgentes en FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 FEBRUARI 2012. - Wet houdende diverse dringende bepalingen inzake gezondheid Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 februari 2012 houdende diverse dringende bepalingen inzake gezondheid
matière de santé (Moniteur belge du 17 février 2012). (Belgisch Staatsblad van 17 februari 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
17. FEBRUAR 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender 17. FEBRUAR 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender
Bestimmungen im Bereich Gesundheit Bestimmungen im Bereich Gesundheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Massnahmen in Bezug auf Arzneimittel Abschnitt 1 - Massnahmen in Bezug auf Arzneimittel
Art. 2 - Artikel 35bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Art. 2 - Artikel 35bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2bis Absatz 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem 1. Paragraph 2bis Absatz 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"4. wenn die Erstattungsgrundlage für ein Arzneimittel aus einem "4. wenn die Erstattungsgrundlage für ein Arzneimittel aus einem
festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung besteht für festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung besteht für
das Arzneimittel oder für alle Arzneimittel, die für diese Indikation, das Arzneimittel oder für alle Arzneimittel, die für diese Indikation,
Behandlung oder Untersuchung abgegeben werden." Behandlung oder Untersuchung abgegeben werden."
2. In § 2bis Absatz 4 werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3 2. In § 2bis Absatz 4 werden die Wörter "und 3" durch die Wörter ", 3
und 4" ersetzt. und 4" ersetzt.
3. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt die 3. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt die
Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen sich die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen sich die
Gesundheitspflegepflichtversicherung an den Kosten der Gesundheitspflegepflichtversicherung an den Kosten der
Fertigarzneimittel beteiligt, die vom verschreibenden Arzt unter Fertigarzneimittel beteiligt, die vom verschreibenden Arzt unter
Anwendung des International Non-Proprietary Name (INN) verschrieben Anwendung des International Non-Proprietary Name (INN) verschrieben
werden, und, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, werden, und, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass,
die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen sich die die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen sich die
Gesundheitspflegepflichtversicherung an den Kosten der Gesundheitspflegepflichtversicherung an den Kosten der
Fertigarzneimittel beteiligt, für die der Ersatz gemäss Artikel 11 des Fertigarzneimittel beteiligt, für die der Ersatz gemäss Artikel 11 des
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe gestattet ist." der Gesundheitspflegeberufe gestattet ist."
Art. 3 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April
2007, 22. Dezember 2008, 10. Dezember 2009, 23. Dezember 2009 und 29. 2007, 22. Dezember 2008, 10. Dezember 2009, 23. Dezember 2009 und 29.
Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "um 31 Prozent verringert" durch 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "um 31 Prozent verringert" durch
die Wörter "um 41 Prozent verringert für die Arzneimittel, für die die die Wörter "um 41 Prozent verringert für die Arzneimittel, für die die
Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage
beträgt, und um 31 Prozent für die anderen Arzneimittel" ersetzt. beträgt, und um 31 Prozent für die anderen Arzneimittel" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "zusätzlich um 5,5 Prozent 2. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "zusätzlich um 5,5 Prozent
gesenkt." durch die Wörter "zusätzlich um 7 Prozent gesenkt für die gesenkt." durch die Wörter "zusätzlich um 7 Prozent gesenkt für die
Arzneimittel, für die die Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der Arzneimittel, für die die Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der
Erstattungsgrundlage beträgt, und zusätzlich um 5,5 Prozent gesenkt Erstattungsgrundlage beträgt, und zusätzlich um 5,5 Prozent gesenkt
für die anderen Arzneimittel. " ersetzt. für die anderen Arzneimittel. " ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Die in § 1 Absatz 1 erwähnte 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Die in § 1 Absatz 1 erwähnte
Senkung wird nicht angewandt auf injizierbare Formen von Arzneimitteln Senkung wird nicht angewandt auf injizierbare Formen von Arzneimitteln
oder auf" durch die Wörter "Die in § 1 erwähnten Senkungen werden auf oder auf" durch die Wörter "Die in § 1 erwähnten Senkungen werden auf
die Hälfte der in § 1 erwähnten Prozentsätze herabgesetzt für die Hälfte der in § 1 erwähnten Prozentsätze herabgesetzt für
injizierbare Formen von Arzneimitteln oder für" ersetzt. injizierbare Formen von Arzneimitteln oder für" ersetzt.
4. In § 2bis werden die Wörter "Die in § 1 Absatz 2 erwähnte Senkung 4. In § 2bis werden die Wörter "Die in § 1 Absatz 2 erwähnte Senkung
wird nicht angewendet," durch die Wörter "Die in § 1 erwähnten wird nicht angewendet," durch die Wörter "Die in § 1 erwähnten
Senkungen werden auf die Hälfte der in § 1 erwähnten Prozentsätze Senkungen werden auf die Hälfte der in § 1 erwähnten Prozentsätze
herabgesetzt," ersetzt. herabgesetzt," ersetzt.
5. Ein § 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 5. Ein § 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 7 - Am 1. April 2012 werden die in § 1 erwähnten Senkungen, unter " § 7 - Am 1. April 2012 werden die in § 1 erwähnten Senkungen, unter
Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 2bis, auf die Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 2bis, auf die
Arzneimittel angewandt, die in den Anwendungsbereich dieses Arzneimittel angewandt, die in den Anwendungsbereich dieses
Paragraphen fallen und für die diese Senkungen noch nicht angewandt Paragraphen fallen und für die diese Senkungen noch nicht angewandt
worden sind." worden sind."
6. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 6. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 8 - Am 1. April 2012: " § 8 - Am 1. April 2012:
a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die die a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die die
Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage
beträgt und für die nach dem 1. April 2008 eine neue beträgt und für die nach dem 1. April 2008 eine neue
Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen von § 1 Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen von § 1
festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel
35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, 35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil,
erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von
Rechts wegen zusätzlich um 14,49 Prozent gesenkt, Rechts wegen zusätzlich um 14,49 Prozent gesenkt,
b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die die b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die die
Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage Beteiligung der Versicherung 100 Prozent der Erstattungsgrundlage
beträgt und für die vor dem 1. April 2008 eine neue beträgt und für die vor dem 1. April 2008 eine neue
Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen von § 1 Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen von § 1
festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel
35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil, 35quater, sowie von Arzneimitteln mit demselben wirksamen Bestandteil,
erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von erwähnt in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2), von
Rechts wegen zusätzlich um 15,84 Prozent gesenkt." Rechts wegen zusätzlich um 15,84 Prozent gesenkt."
7. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 7. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in den Absätzen 5 und 6 erwähnte Senkung wird ebenfalls angewandt "Die in den Absätzen 5 und 6 erwähnte Senkung wird ebenfalls angewandt
auf Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil, auf die die auf Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil, auf die die
Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 jedoch nicht angewandt werden." Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 jedoch nicht angewandt werden."
Art. 4 - Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 4 - Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3/2 Absatz 2 werden die Wörter "Dieser Eigenanteil kann aus 1. In § 3/2 Absatz 2 werden die Wörter "Dieser Eigenanteil kann aus
einem festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung einem festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung
bestehen" durch die Wörter "Dieser Eigenanteil und/oder die Erstattung bestehen" durch die Wörter "Dieser Eigenanteil und/oder die Erstattung
können aus einem festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder können aus einem festen Betrag pro Indikation, Behandlung oder
Untersuchung bestehen für das Arzneimittel oder" ersetzt. Untersuchung bestehen für das Arzneimittel oder" ersetzt.
2. Paragraph 3/2 Absatz 3 wird durch folgende Wörter ergänzt: "Auf die 2. Paragraph 3/2 Absatz 3 wird durch folgende Wörter ergänzt: "Auf die
gleiche Weise bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen gleiche Weise bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Arzneimittelklassen, die Gegenstand einer Beteiligung in Erlass die Arzneimittelklassen, die Gegenstand einer Beteiligung in
Form eines festen Betrags pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung Form eines festen Betrags pro Indikation, Behandlung oder Untersuchung
sein können." sein können."
3. Ein § 3/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein § 3/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3/3 - Für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a), b) und c) " § 3/3 - Für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a), b) und c)
erwähnten Arzneimittel, die an Begünstigte abgegeben werden, die sich erwähnten Arzneimittel, die an Begünstigte abgegeben werden, die sich
aufhalten in Alten- und Pflegeheimen und Tagespflegestätten, aufhalten in Alten- und Pflegeheimen und Tagespflegestätten,
zugelassen von den zuständigen Behörden, oder in Altenheimen oder zugelassen von den zuständigen Behörden, oder in Altenheimen oder
Zentren für Kurzzeitpflege, zugelassen von der zuständigen Behörde, Zentren für Kurzzeitpflege, zugelassen von der zuständigen Behörde,
oder in Einrichtungen, die, ohne als Altenheim zugelassen zu sein, den oder in Einrichtungen, die, ohne als Altenheim zugelassen zu sein, den
gemeinsamen Wohnsitz oder Wohnort von Betagten ausmachen, und die die gemeinsamen Wohnsitz oder Wohnort von Betagten ausmachen, und die die
vom König festgelegten Bedingungen erfüllen, kann der König besondere vom König festgelegten Bedingungen erfüllen, kann der König besondere
Regeln für die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung und den Regeln für die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung und den
Eigenanteil der Begünstigten vorsehen. Eigenanteil der Begünstigten vorsehen.
Für die Kosten der vorerwähnten Arzneimittel darf den Begünstigten Für die Kosten der vorerwähnten Arzneimittel darf den Begünstigten
kein anderer Betrag als der vom König festgelegte Eigenanteil kein anderer Betrag als der vom König festgelegte Eigenanteil
angerechnet werden." angerechnet werden."
Art. 5 - Artikel 72 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 72 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
25. Januar 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999 25. Januar 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999
und 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: und 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in vorher definierten Grenzen zu 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in vorher definierten Grenzen zu
halten." durch die Wörter "zu kontrollieren." ersetzt. halten." durch die Wörter "zu kontrollieren." ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der 2. In Absatz 2 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der
vorgeschriebenen Volumen für die in Absatz 1 erwähnten vorgeschriebenen Volumen für die in Absatz 1 erwähnten
Fertigarzneimittel." durch die Wörter ", wobei die vorgeschriebenen Fertigarzneimittel." durch die Wörter ", wobei die vorgeschriebenen
Volumen für die in Absatz 1 erwähnten Fertigarzneimittel Volumen für die in Absatz 1 erwähnten Fertigarzneimittel
berücksichtigt werden oder nicht." ersetzt. berücksichtigt werden oder nicht." ersetzt.
3. In Absatz 3 werden die Wörter "die vorgesehenen Volumen und 3. In Absatz 3 werden die Wörter "die vorgesehenen Volumen und
Preisanpassungen" durch die Wörter "die vorgesehenen Volumen und/oder Preisanpassungen" durch die Wörter "die vorgesehenen Volumen und/oder
die vorgesehenen Preisanpassungen" ersetzt. die vorgesehenen Preisanpassungen" ersetzt.
4. In Absatz 4 werden die Wörter "zwei Verfahren" durch die Wörter 4. In Absatz 4 werden die Wörter "zwei Verfahren" durch die Wörter
"folgenden Verfahren" ersetzt. "folgenden Verfahren" ersetzt.
5. Absatz 4 wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 5. Absatz 4 wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. oder auf Antrag des Betriebs im Rahmen einer Preissenkung, die "3. oder auf Antrag des Betriebs im Rahmen einer Preissenkung, die
unter den vom König zu bestimmenden Bedingungen auferlegt wird." unter den vom König zu bestimmenden Bedingungen auferlegt wird."
6. In Absatz 5 werden die Wörter "Diese Vorschläge" durch die Wörter 6. In Absatz 5 werden die Wörter "Diese Vorschläge" durch die Wörter
"Die in den Nummern 1 und 2 des vorhergehenden Absatzes erwähnten "Die in den Nummern 1 und 2 des vorhergehenden Absatzes erwähnten
Vorschläge" ersetzt. Vorschläge" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 72bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 72bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Dezember 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August Gesetz vom 20. Dezember 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August
2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 22. 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 22.
Dezember 2008 und 19. Mai 2010, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Dezember 2008 und 19. Mai 2010, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"8. dem Dienst für Gesundheitspflege des Instituts spätestens am 1. "8. dem Dienst für Gesundheitspflege des Instituts spätestens am 1.
April 2012 und anschliessend jedes Mal nach dem 1. Februar und vor dem April 2012 und anschliessend jedes Mal nach dem 1. Februar und vor dem
1. März jeden Jahres die am 1. Januar des betreffenden Jahres 1. März jeden Jahres die am 1. Januar des betreffenden Jahres
geltenden Herstellerpreise mitteilen, die in den vom König auf geltenden Herstellerpreise mitteilen, die in den vom König auf
Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Sozialen Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Sozialen
Angelegenheiten bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Angelegenheiten bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union für
die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) erwähnten
Fertigarzneimittel angewandt werden. Das Institut übermittelt diese Fertigarzneimittel angewandt werden. Das Institut übermittelt diese
Daten sofort dem Preisdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Daten sofort dem Preisdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie." Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie."
Art. 7 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies desselben Gesetzes, Art. 7 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies desselben Gesetzes,
ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird § 4 durch einen Absatz durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird § 4 durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Antragsteller, die gemäss Absatz 3 spätestens am 21. Januar 2012 "Antragsteller, die gemäss Absatz 3 spätestens am 21. Januar 2012
einen Vorschlag eingereicht haben, der Preissenkungen für ein in einen Vorschlag eingereicht haben, der Preissenkungen für ein in
Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähntes Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähntes
Arzneimittel vorsieht, für das sich die Beteiligung der Versicherung Arzneimittel vorsieht, für das sich die Beteiligung der Versicherung
auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beläuft, können spätestens am auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage beläuft, können spätestens am
5. März 2012 beim Sekretariat der Kommission für die Erstattung von 5. März 2012 beim Sekretariat der Kommission für die Erstattung von
Arzneimitteln einen Vorschlag einreichen, der für alle oder bestimmte Arzneimitteln einen Vorschlag einreichen, der für alle oder bestimmte
der Fertigarzneimittel, für die sie am 1. Januar 2012 verantwortlich der Fertigarzneimittel, für die sie am 1. Januar 2012 verantwortlich
sind, mit Ausnahme der Arzneimittel, die zur Klasse der Antibiotika sind, mit Ausnahme der Arzneimittel, die zur Klasse der Antibiotika
und Antimykotica gehören, auf der Grundlage des Herstellerpreises und Antimykotica gehören, auf der Grundlage des Herstellerpreises
berechnete alternative Preissenkungen vorsieht, dies zusammen mit berechnete alternative Preissenkungen vorsieht, dies zusammen mit
einer Veranschlagung der budgetären Auswirkungen, aus der hervorgeht, einer Veranschlagung der budgetären Auswirkungen, aus der hervorgeht,
dass der Gesamtbetrag der vorgesehenen Einsparung auf Jahresbasis dass der Gesamtbetrag der vorgesehenen Einsparung auf Jahresbasis
mindestens dem Gesamtbetrag entspricht, der auf Jahresbasis auf der mindestens dem Gesamtbetrag entspricht, der auf Jahresbasis auf der
Grundlage des ursprünglichen Vorschlags für das in Artikel 34 Absatz 1 Grundlage des ursprünglichen Vorschlags für das in Artikel 34 Absatz 1
Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähnte Arzneimittel, für das sich die Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) erwähnte Arzneimittel, für das sich die
Beteiligung der Versicherung auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage Beteiligung der Versicherung auf 100 Prozent der Erstattungsgrundlage
beläuft, berechnet ist. Die vorgeschlagene Senkung darf höchstens 20 beläuft, berechnet ist. Die vorgeschlagene Senkung darf höchstens 20
Prozent pro Arzneimittel betragen. Entspricht der Vorschlag der Prozent pro Arzneimittel betragen. Entspricht der Vorschlag der
vorgesehenen Einsparung, streicht der Minister ab dem 1. April 2012 vorgesehenen Einsparung, streicht der Minister ab dem 1. April 2012
von Rechts wegen die ursprüngliche Senkung aus der Liste der von Rechts wegen die ursprüngliche Senkung aus der Liste der
erstattungsfähigen Fertigarzneimittel und passt ab dem 1. Juni 2012 erstattungsfähigen Fertigarzneimittel und passt ab dem 1. Juni 2012
die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel entsprechend den die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel entsprechend den
neuen Vorschlägen, die eingereicht wurden, an." neuen Vorschlägen, die eingereicht wurden, an."
Abschnitt 2 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger Abschnitt 2 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger
Art. 8 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 8 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und durch die Gesetze vom den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und durch die Gesetze vom
27. Dezember 1994, 22. Februar 1998, 22. August 2002, 27. Dezember 27. Dezember 1994, 22. Februar 1998, 22. August 2002, 27. Dezember
2005, 27. Dezember 2006, 26. März 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 26. März 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember
2008, 23. Dezember 2009 und 29. Dezember 2010, werden der erste und 2008, 23. Dezember 2009 und 29. Dezember 2010, werden der erste und
der zweite Satz von Absatz 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: der zweite Satz von Absatz 3 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für "Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für
2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf
832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf
895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf
972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf 972.546.000 EUR, für 2010 auf 1.012.057.000 EUR, für 2011 auf
1.034.651.000 EUR und für 2012 auf 1.029.840.000 EUR festgelegt. Für 1.034.651.000 EUR und für 2012 auf 1.029.840.000 EUR festgelegt. Für
die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der
Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR,
für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf
14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15.995.000
EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für 2010 auf 17.368.000 EUR, für EUR, für 2009 auf 16.690.000 EUR, für 2010 auf 17.368.000 EUR, für
2011 auf 17.770.000 EUR und für 2012 auf 17.687.000 EUR festgelegt." 2011 auf 17.770.000 EUR und für 2012 auf 17.687.000 EUR festgelegt."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle
des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit
Art. 9 - In Artikel 69 Absatz 13 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Art. 9 - In Artikel 69 Absatz 13 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur
Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, eingefügt durch das verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, eingefügt durch das
Gesetz vom 29. Dezember 2010, werden die Wörter "- ausgenommen für Gesetz vom 29. Dezember 2010, werden die Wörter "- ausgenommen für
Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3,
V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind -" durch die V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind -" durch die
Wörter ", und der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2) Wörter ", und der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2)
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten
Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil - ausgenommen die Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil - ausgenommen die
Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3,
V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind, und die V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind, und die
Arzneimittel, auf die Artikel 35ter § 2 oder § 2bis des vorerwähnten Arzneimittel, auf die Artikel 35ter § 2 oder § 2bis des vorerwähnten
Gesetzes anwendbar ist -" ersetzt. Gesetzes anwendbar ist -" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 November 1967
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
Art. 10 - § 1 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. Art. 10 - § 1 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe,
abgeändert durch die Gesetze vom 6. August 1993 und 20. Dezember 1995, abgeändert durch die Gesetze vom 6. August 1993 und 20. Dezember 1995,
werden nach Absatz 1 vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: werden nach Absatz 1 vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für Akutbehandlungen mit Antibiotika und Antimykotika oder wenn der "Für Akutbehandlungen mit Antibiotika und Antimykotika oder wenn der
Preis des verschriebenen Fertigarzneimittels über der Summe des Preis des verschriebenen Fertigarzneimittels über der Summe des
Eigenanteils und der Beteiligung der Krankenkasse liegt, wenn diese in Eigenanteils und der Beteiligung der Krankenkasse liegt, wenn diese in
Anwendung von Artikel 37 § 3/2 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 Anwendung von Artikel 37 § 3/2 Absatz 2 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung aus festen Beträgen bestehen, kann Entschädigungspflichtversicherung aus festen Beträgen bestehen, kann
der Apotheker ein verschriebenes Fertigarzneimittel, das in einer der der Apotheker ein verschriebenes Fertigarzneimittel, das in einer der
Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegeben wird, durch ein anderes Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegeben wird, durch ein anderes
Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil oder derselben Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil oder derselben
Kombination wirksamer Bestandteile, derselben Dosierung, derselben Kombination wirksamer Bestandteile, derselben Dosierung, derselben
Verabreichungsform und derselben Verabreichungshäufigkeit ersetzen, Verabreichungsform und derselben Verabreichungshäufigkeit ersetzen,
unter der Bedingung, dass der Preis vorteilhafter ist und der unter der Bedingung, dass der Preis vorteilhafter ist und der
Verschreiber keinen therapeutischen Einwand dagegen erhoben hat. Die Verschreiber keinen therapeutischen Einwand dagegen erhoben hat. Die
Gründe für den therapeutischen Einwand müssen in der Patientenakte Gründe für den therapeutischen Einwand müssen in der Patientenakte
angegeben werden. angegeben werden.
Wenn die Verschreibung Spezifikationen mit Bezug auf die Wenn die Verschreibung Spezifikationen mit Bezug auf die
Verabreichungsform enthält, ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Verabreichungsform enthält, ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte
Substitution auf die Arzneimittel begrenzt, die diesen Spezifikationen Substitution auf die Arzneimittel begrenzt, die diesen Spezifikationen
entsprechen. entsprechen.
Wenn in der Verschreibung eine Allergie auf einen Arzneiträger - das Wenn in der Verschreibung eine Allergie auf einen Arzneiträger - das
heisst jeden anderen Bestandteil eines Arzneimittels ausser dem heisst jeden anderen Bestandteil eines Arzneimittels ausser dem
wirksamen Bestandteil und dem Verpackungsmaterial - mit bekannter wirksamen Bestandteil und dem Verpackungsmaterial - mit bekannter
Wirkung gemäss den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Wirkung gemäss den von der Europäischen Kommission veröffentlichten
ausführlichen Leitlinien vermerkt ist, darf der Apotheker das ausführlichen Leitlinien vermerkt ist, darf der Apotheker das
Arzneimittel nicht ersetzen. Arzneimittel nicht ersetzen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach
Stellungnahme der Kommission für Humanarzneimittel und der Nationalen Stellungnahme der Kommission für Humanarzneimittel und der Nationalen
Kommission Ärzte-Krankenkassen die Substitution für ganz oder Kommission Ärzte-Krankenkassen die Substitution für ganz oder
teilweise anwendbar erklären auf andere therapeutische Klassen von teilweise anwendbar erklären auf andere therapeutische Klassen von
Arzneimitteln und eventuell nähere Regeln damit verbinden. Der König Arzneimitteln und eventuell nähere Regeln damit verbinden. Der König
legt die Verfahrensregeln fest." legt die Verfahrensregeln fest."
§ 2 - Paragraph 1 tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in § 2 - Paragraph 1 tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in
Kraft. Kraft.
KAPITEL 5 -Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Festlegung KAPITEL 5 -Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Festlegung
sozialer und sonstiger Bestimmungen sozialer und sonstiger Bestimmungen
Art. 11 - Artikel 34 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Festlegung Art. 11 - Artikel 34 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Festlegung
sozialer und sonstiger Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: sozialer und sonstiger Bestimmungen wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird Nr. 1 aufgehoben. 1. In § 1 wird Nr. 1 aufgehoben.
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
KAPITEL 6 - Preisstopp KAPITEL 6 - Preisstopp
Art. 12 - Ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Art. 12 - Ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt und bis einschliesslich 31. Dezember 2012 Belgischen Staatsblatt und bis einschliesslich 31. Dezember 2012
dürfen die Preise der in Artikel 313 § 1 des Programmgesetzes vom 22. dürfen die Preise der in Artikel 313 § 1 des Programmgesetzes vom 22.
Dezember 1989 erwähnten Arzneimittel nicht erhöht werden. Dezember 1989 erwähnten Arzneimittel nicht erhöht werden.
Für die Anträge auf Preiserhöhung, die zwischen dem Tag der Für die Anträge auf Preiserhöhung, die zwischen dem Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
und dem 31. Dezember 2012 eingereicht werden, setzen die in Artikel 5 und dem 31. Dezember 2012 eingereicht werden, setzen die in Artikel 5
§ 2 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember 1989 über die Preise § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember 1989 über die Preise
der erstattungsfähigen Arzneimittel erwähnten Fristen erst am 1. der erstattungsfähigen Arzneimittel erwähnten Fristen erst am 1.
Januar 2013 ein. Januar 2013 ein.
Auf Antrag des Inhabers der Vermarktungsgenehmigung kann der für die Auf Antrag des Inhabers der Vermarktungsgenehmigung kann der für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister, in Ausnahmefällen und Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister, in Ausnahmefällen und
sofern besondere Gründe mit Bezug auf die Rentabilität, die der sofern besondere Gründe mit Bezug auf die Rentabilität, die der
Antragsteller nachgewiesen hat, dies rechtfertigen, eine Abweichung Antragsteller nachgewiesen hat, dies rechtfertigen, eine Abweichung
von dem Preisstopp gewähren. Der Minister teilt dem Antragsteller von dem Preisstopp gewähren. Der Minister teilt dem Antragsteller
seinen Beschluss binnen neunzig Tagen mit. Wenn die dem Antrag seinen Beschluss binnen neunzig Tagen mit. Wenn die dem Antrag
beigefügten Informationen nicht ausreichen, teilt er dem Antragsteller beigefügten Informationen nicht ausreichen, teilt er dem Antragsteller
umgehend und ausführlich mit, welche zusätzlichen Auskünfte umgehend und ausführlich mit, welche zusätzlichen Auskünfte
erforderlich sind, und fasst binnen einer Frist von neunzig Tagen ab erforderlich sind, und fasst binnen einer Frist von neunzig Tagen ab
Empfang dieser zusätzlichen Informationen seinen endgültigen Empfang dieser zusätzlichen Informationen seinen endgültigen
Beschluss. Liegen aussergewöhnlich viele Anträge vor, kann die Frist Beschluss. Liegen aussergewöhnlich viele Anträge vor, kann die Frist
einmal um sechzig Tage verlängert werden. Der Antragsteller wird von einmal um sechzig Tage verlängert werden. Der Antragsteller wird von
einer solchen Verlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Frist in einer solchen Verlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Frist in
Kenntnis gesetzt. Kenntnis gesetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2012 Gegeben zu Brüssel, den 17. Februar 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee Der Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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