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| Loi portant des dispositions fiscales diverses II. - Traduction allemande | Wet houdende diverse fiscale bepalingen II. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 17 DECEMBRE 2017. - Loi portant des dispositions fiscales diverses II. | 17 DECEMBER 2017. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen II. - |
| - Traduction allemande | Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 |
| loi du 17 décembre 2017 portant des dispositions fiscales diverses II | december 2017 houdende diverse fiscale bepalingen II (Belgisch |
| (Moniteur belge du 22 décembre 2017, err. du 16 janvier 2018). | Staatsblad van 22 december 2017, err. van 16 januari 2018). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 17. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener | 17. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener |
| steuerrechtlicher Bestimmungen II | steuerrechtlicher Bestimmungen II |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen | TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen |
| KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| Abschnitt 1 - Crowdfunding | Abschnitt 1 - Crowdfunding |
| Art. 2 - Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder | Art. 2 - Artikel 14526 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder |
| aufgenommen durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch | aufgenommen durch das Gesetz vom 10. August 2015 und abgeändert durch |
| die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 18. Dezember 2016, wird wie | die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 18. Dezember 2016, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| a) In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "in Absatz 7" durch die Wörter | a) In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "in Absatz 7" durch die Wörter |
| "in Absatz 6" ersetzt. | "in Absatz 6" ersetzt. |
| b) In § 2 Absatz 8 werden die Wörter "in Absatz 7" durch die Wörter | b) In § 2 Absatz 8 werden die Wörter "in Absatz 7" durch die Wörter |
| "in Absatz 6" ersetzt. | "in Absatz 6" ersetzt. |
| c) In § 3 Absatz 3 wird der einleitende Satz von Nr. 2 wie folgt | c) In § 3 Absatz 3 wird der einleitende Satz von Nr. 2 wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "2. Summen, die gezahlt werden für den direkten Erwerb oder den Erwerb | "2. Summen, die gezahlt werden für den direkten Erwerb oder den Erwerb |
| über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte | über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte |
| Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) | Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) |
| erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 | erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 |
| Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten | Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten |
| Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital von Aktien oder Anteilen | Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital von Aktien oder Anteilen |
| einer Gesellschaft:". | einer Gesellschaft:". |
| d) In § 3 Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter "über ein | d) In § 3 Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter "über ein |
| Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen | Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen |
| privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter | privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter |
| "über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte | "über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte |
| Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) | Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) |
| erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 | erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 |
| Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten | Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten |
| Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. | Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. |
| e) In § 3 Absatz 3 Nr. 4 werden die Wörter "über ein | e) In § 3 Absatz 3 Nr. 4 werden die Wörter "über ein |
| Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen | Finanzierungsvehikel, einen öffentlichen Starterfonds oder einen |
| privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter | privaten Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" durch die Wörter |
| "über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte | "über eine in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnte |
| Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) | Crowdfunding-Plattform, über ein in § 1 Absatz 1 Buchstabe b) |
| erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 | erwähntes Finanzierungsvehikel oder über einen in § 1 Absatz 1 |
| Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten | Buchstabe c) erwähnten öffentlichen Starterfonds oder privaten |
| Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. | Kapitalanlagestarterfonds mit fixem Kapital" ersetzt. |
| f) In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) | f) In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "die in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) |
| erwähnten Summen, die gezahlt werden für die Einzahlung von Aktien | erwähnten Summen, die gezahlt werden für die Einzahlung von Aktien |
| oder Anteilen einer Gesellschaft, die" durch die Wörter "die in § 1 | oder Anteilen einer Gesellschaft, die" durch die Wörter "die in § 1 |
| Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Summen, wenn die Gesellschaft, | Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Summen, wenn die Gesellschaft, |
| in die der Steuerpflichtige selbst oder das Finanzierungsvehikel | in die der Steuerpflichtige selbst oder das Finanzierungsvehikel |
| investiert hat," ersetzt. | investiert hat," ersetzt. |
| g) [Abänderung des niederländischen Textes] | g) [Abänderung des niederländischen Textes] |
| h) In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "die betreffenden in § 1 Absatz 1 | h) In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "die betreffenden in § 1 Absatz 1 |
| Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile" durch die Wörter "die | Buchstabe a) erwähnten Aktien oder Anteile" durch die Wörter "die |
| betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Aktien oder | betreffenden in § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Aktien oder |
| Anteile" und die Wörter "für diese Aktien oder Anteile oder diese | Anteile" und die Wörter "für diese Aktien oder Anteile oder diese |
| Anlageinstrumente" durch die Wörter "für diese Aktien oder Anteile | Anlageinstrumente" durch die Wörter "für diese Aktien oder Anteile |
| oder die Anlageinstrumente dieser Aktien oder Anteile oder diese | oder die Anlageinstrumente dieser Aktien oder Anteile oder diese |
| Anlageinstrumente" ersetzt. | Anlageinstrumente" ersetzt. |
| Art. 3 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam ab dem Steuerjahr 2017. | Art. 3 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam ab dem Steuerjahr 2017. |
| Abschnitt 2 - Abschaffung der Regelung für Gewinnüberschüsse | Abschnitt 2 - Abschaffung der Regelung für Gewinnüberschüsse |
| Art. 4 - Artikel 185 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 185 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 21. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Für zwei Gesellschaften, die Teil einer multinationalen Gruppe | "Für zwei Gesellschaften, die Teil einer multinationalen Gruppe |
| verbundener Gesellschaften sind, und in Bezug auf ihre gegenseitigen | verbundener Gesellschaften sind, und in Bezug auf ihre gegenseitigen |
| grenzüberschreitenden Beziehungen gilt:". | grenzüberschreitenden Beziehungen gilt:". |
| 2. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "einer anderen | 2. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "einer anderen |
| Gesellschaft einbezogen werden," und den Wörtern "und wenn die derart | Gesellschaft einbezogen werden," und den Wörtern "und wenn die derart |
| einbezogenen Gewinne" die Wörter "die in einem Staat ansässig ist, mit | einbezogenen Gewinne" die Wörter "die in einem Staat ansässig ist, mit |
| dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung |
| abgeschlossen hat, und die zu Lasten dieser anderen Gesellschaft | abgeschlossen hat, und die zu Lasten dieser anderen Gesellschaft |
| bereits besteuert wurden," eingefügt. | bereits besteuert wurden," eingefügt. |
| 3. Absatz 2 wird aufgehoben. | 3. Absatz 2 wird aufgehoben. |
| Abschnitt 3 - Abzug für Einkünfte aus Innovationen | Abschnitt 3 - Abzug für Einkünfte aus Innovationen |
| Art. 5 - Artikel 205/1 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 205/1 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: | 1. In Nr. 1 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: |
| "a) Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, die die Gesellschaft, | "a) Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, die die Gesellschaft, |
| ein Lizenznehmer oder ein verbundenes Unternehmen nicht vor dem 1. | ein Lizenznehmer oder ein verbundenes Unternehmen nicht vor dem 1. |
| Januar 2007 zum Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen an | Januar 2007 zum Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen an |
| unabhängige Dritte genutzt hat, oder". | unabhängige Dritte genutzt hat, oder". |
| 2. Im einleitenden Satz von Nr. 1 Buchstabe d) werden zwischen den | 2. Im einleitenden Satz von Nr. 1 Buchstabe d) werden zwischen den |
| Wörtern "Daten- oder Marktexklusivität" und den Wörtern ", die nach | Wörtern "Daten- oder Marktexklusivität" und den Wörtern ", die nach |
| dem 30. Juni 2016" die Wörter ", begrenzt auf die ersten elf Jahre" | dem 30. Juni 2016" die Wörter ", begrenzt auf die ersten elf Jahre" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| 3. In Nr. 1 Buchstabe d) sechster Gedankenstrich werden die Wörter | 3. In Nr. 1 Buchstabe d) sechster Gedankenstrich werden die Wörter |
| "begrenzt auf die ersten zehn Jahre der Daten- oder | "begrenzt auf die ersten zehn Jahre der Daten- oder |
| Marktexklusivität," aufgehoben. | Marktexklusivität," aufgehoben. |
| 4. In Nr. 2 fünfter Gedankenstrich wird das Wort "Beträge" durch das | 4. In Nr. 2 fünfter Gedankenstrich wird das Wort "Beträge" durch das |
| Wort "Vergütungen" und werden die Wörter "oder spätestens im Laufe der | Wort "Vergütungen" und werden die Wörter "oder spätestens im Laufe der |
| vergangenen vierundzwanzig Monate" durch die Wörter "oder, wenn es | vergangenen vierundzwanzig Monate" durch die Wörter "oder, wenn es |
| sich um ein erworbenes geistiges Eigentumsrecht handelt, mindestens | sich um ein erworbenes geistiges Eigentumsrecht handelt, mindestens |
| vierundzwanzig Monate vor der Veräußerung" ersetzt. | vierundzwanzig Monate vor der Veräußerung" ersetzt. |
| Art. 6 - Artikel 205/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 205/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Wird für einen Teil dieses Besteuerungszeitraums in Bezug auf | "Wird für einen Teil dieses Besteuerungszeitraums in Bezug auf |
| dasselbe geistige Eigentumsrecht auch der Abzug für Einkünfte aus | dasselbe geistige Eigentumsrecht auch der Abzug für Einkünfte aus |
| Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054, so wie sie vor ihrer | Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054, so wie sie vor ihrer |
| Aufhebung durch die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 3. August 2016 | Aufhebung durch die Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 3. August 2016 |
| zur Festlegung dringender steuerrechtlicher Bestimmungen bestanden, | zur Festlegung dringender steuerrechtlicher Bestimmungen bestanden, |
| angewandt, werden die Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf diesen | angewandt, werden die Einkünfte aus Innovationen in Bezug auf diesen |
| Teil des Besteuerungszeitraums nicht berücksichtigt." | Teil des Besteuerungszeitraums nicht berücksichtigt." |
| 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Wird der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten nur in Bezug | "Wird der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten nur in Bezug |
| auf einen Teil des Besteuerungszeitraums angewandt, werden nur die | auf einen Teil des Besteuerungszeitraums angewandt, werden nur die |
| Kosten nicht abgezogen, die im Verhältnis zu dem Teil des | Kosten nicht abgezogen, die im Verhältnis zu dem Teil des |
| Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen wurden, in Bezug auf den | Besteuerungszeitraums gemacht oder getragen wurden, in Bezug auf den |
| der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten angewandt wird." | der vorerwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten angewandt wird." |
| Art. 7 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 205/4 § 1 | Art. 7 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 205/4 § 1 |
| Absatz 2 desselben Gesetzbuches] | Absatz 2 desselben Gesetzbuches] |
| Art. 8 - Artikel 543 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 8 - Artikel 543 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 3. August 2016, wird durch die Wörter "und für die der | das Gesetz vom 3. August 2016, wird durch die Wörter "und für die der |
| in den Artikeln 205/1 bis 205/4 erwähnte Abzug für Einkünfte aus | in den Artikeln 205/1 bis 205/4 erwähnte Abzug für Einkünfte aus |
| Innovationen noch nicht angewandt wurde" ergänzt. | Innovationen noch nicht angewandt wurde" ergänzt. |
| Art. 9 - Artikel 5 Nr. 1 und 4 und Artikel 6 werden wirksam mit 1. | Art. 9 - Artikel 5 Nr. 1 und 4 und Artikel 6 werden wirksam mit 1. |
| Juli 2016. | Juli 2016. |
| Abschnitt 4 - IIGFK, BIG und SIIF | Abschnitt 4 - IIGFK, BIG und SIIF |
| Art. 10 - In Artikel 210 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 10 - In Artikel 210 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Programmgesetz vom 3. August 2016, wird ein § 5 mit | durch das Programmgesetz vom 3. August 2016, wird ein § 5 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 5 - Für die Anwendung von Artikel 209 werden im Falle der | " § 5 - Für die Anwendung von Artikel 209 werden im Falle der |
| Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien | Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien |
| oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft durch die Autorität | oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft durch die Autorität |
| Finanzielle Dienste und Märkte oder im Falle der Eintragung dieser | Finanzielle Dienste und Märkte oder im Falle der Eintragung dieser |
| Gesellschaft als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD | Gesellschaft als spezialisierter Immobilieninvestmentfonds beim FÖD |
| Finanzen gemäß § 1 Nr. 5 und 6 der Betrag des eingezahlten Kapitals in | Finanzen gemäß § 1 Nr. 5 und 6 der Betrag des eingezahlten Kapitals in |
| Abweichung von den Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und | Abweichung von den Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und |
| der Betrag der vorherigen Gewinnrücklagen herabgesetzt um die | der Betrag der vorherigen Gewinnrücklagen herabgesetzt um die |
| Plusdifferenz zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem | Plusdifferenz zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem |
| Betrag der Abschreibungen, die bereits vor der Zulassung dieser | Betrag der Abschreibungen, die bereits vor der Zulassung dieser |
| Gesellschaft als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für | Gesellschaft als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für |
| Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder vor der | Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder vor der |
| Eintragung dieser Gesellschaft als spezialisierter | Eintragung dieser Gesellschaft als spezialisierter |
| Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen auf diese | Immobilieninvestmentfonds beim FÖD Finanzen auf diese |
| Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar in dem Maße, wie | Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar in dem Maße, wie |
| die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des | die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des |
| eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen | eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen |
| wiederzufinden sind. | wiederzufinden sind. |
| Für die Anwendung von Absatz 1 werden in dem Fall, in dem eine | Für die Anwendung von Absatz 1 werden in dem Fall, in dem eine |
| Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit |
| sozialer Zielsetzung umgewandelt wurde, bevor diese Gesellschaft - die | sozialer Zielsetzung umgewandelt wurde, bevor diese Gesellschaft - die |
| in ihrer Satzung die Eigenschaft als Gesellschaft mit sozialer | in ihrer Satzung die Eigenschaft als Gesellschaft mit sozialer |
| Zielsetzung behält oder nicht - durch die Autorität Finanzielle | Zielsetzung behält oder nicht - durch die Autorität Finanzielle |
| Dienste und Märkte als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für | Dienste und Märkte als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für |
| Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft zugelassen | Immobilien oder als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft zugelassen |
| wird oder bevor diese Gesellschaft beim FÖD Finanzen als | wird oder bevor diese Gesellschaft beim FÖD Finanzen als |
| spezialisierter Immobilieninvestmentfonds eingetragen wird, der Betrag | spezialisierter Immobilieninvestmentfonds eingetragen wird, der Betrag |
| des eingezahlten Kapitals dieser Gesellschaft in Abweichung von den | des eingezahlten Kapitals dieser Gesellschaft in Abweichung von den |
| Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und der Betrag der | Artikeln 184, 184bis und 184ter § 1 Absatz 1 und der Betrag der |
| vorherigen Gewinnrücklagen ebenfalls herabgesetzt um die Plusdifferenz | vorherigen Gewinnrücklagen ebenfalls herabgesetzt um die Plusdifferenz |
| zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem Betrag der | zwischen dem Betrag der Neubewertungsmehrwerte und dem Betrag der |
| Abschreibungen, die bereits vor der Umwandlung dieser Vereinigung ohne | Abschreibungen, die bereits vor der Umwandlung dieser Vereinigung ohne |
| Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung | Gewinnerzielungsabsicht in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung |
| auf diese Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar in dem | auf diese Neubewertungsmehrwerte gebucht worden sind, und zwar in dem |
| Maße, wie die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des | Maße, wie die Beträge, die dieser Differenz entsprechen, im Betrag des |
| eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen | eingezahlten Kapitals oder der vorherigen Gewinnrücklagen |
| wiederzufinden sind. | wiederzufinden sind. |
| Vorliegender Paragraph ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die als | Vorliegender Paragraph ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die als |
| Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien oder als | Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien oder als |
| beaufsichtigte Immobiliengesellschaften zugelassen oder als | beaufsichtigte Immobiliengesellschaften zugelassen oder als |
| spezialisierte Immobilieninvestmentfonds eingetragen werden und die | spezialisierte Immobilieninvestmentfonds eingetragen werden und die |
| seit ihrer Gründung der Gesellschaftssteuer unterliegen. | seit ihrer Gründung der Gesellschaftssteuer unterliegen. |
| Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen hat keine Auswirkung auf | Die Anwendung des vorliegenden Paragraphen hat keine Auswirkung auf |
| die Festlegung des Betrags der Dividenden für die Gesellschafter und | die Festlegung des Betrags der Dividenden für die Gesellschafter und |
| Aktionäre." | Aktionäre." |
| Art. 11 - Artikel 10 tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 11 - Artikel 10 tritt am Tag der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf |
| Vorgänge anwendbar, die ab dem Tag der Veröffentlichung des | Vorgänge anwendbar, die ab dem Tag der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt stattfinden. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt stattfinden. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 zur |
| Regelung der Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch | Regelung der Übermittlung von Informationen über Finanzkonten durch |
| die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines | die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen im Rahmen eines |
| automatischen Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in | automatischen Informationsaustauschs auf internationaler Ebene in |
| Steuersachen | Steuersachen |
| Art. 12 - 14 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16. | Art. 12 - 14 - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 16. |
| Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Informationen über | Dezember 2015 zur Regelung der Übermittlung von Informationen über |
| Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen | Finanzkonten durch die belgischen Finanzinstitute und den FÖD Finanzen |
| im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs auf | im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs auf |
| internationaler Ebene in Steuersachen] | internationaler Ebene in Steuersachen] |
| KAPITEL 3 - Abänderungen der Bestimmungen von Titel 4 Kapitel 5 des | KAPITEL 3 - Abänderungen der Bestimmungen von Titel 4 Kapitel 5 des |
| Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Regelung zur | Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Regelung zur |
| Rückforderung staatlicher Beihilfen in Bezug auf die Besteuerung der | Rückforderung staatlicher Beihilfen in Bezug auf die Besteuerung der |
| in Artikel 185 § 2 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | in Artikel 185 § 2 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| erwähnten Gewinnüberschüsse | erwähnten Gewinnüberschüsse |
| Art. 15 - Artikel 101 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 wird | Art. 15 - Artikel 101 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "bis zu dem Besteuerungszeitraum, der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "bis zu dem Besteuerungszeitraum, der |
| an das Steuerjahr 2015 gebunden ist" durch die Wörter "bis zum letzten | an das Steuerjahr 2015 gebunden ist" durch die Wörter "bis zum letzten |
| Besteuerungszeitraum, für den die Anwendung von Artikel 185 § 2 | Besteuerungszeitraum, für den die Anwendung von Artikel 185 § 2 |
| Buchstabe b) desselben Gesetzbuches beansprucht wird, und | Buchstabe b) desselben Gesetzbuches beansprucht wird, und |
| gegebenenfalls bis zum letzten Besteuerungszeitraum, für den | gegebenenfalls bis zum letzten Besteuerungszeitraum, für den |
| Bestandteile, die von den steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen werden | Bestandteile, die von den steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen werden |
| können, gemäß Artikel 103 Absatz 2 angepasst werden" ersetzt. | können, gemäß Artikel 103 Absatz 2 angepasst werden" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "so wie diese Bestimmungen | 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "so wie diese Bestimmungen |
| für das Steuerjahr bestanden" und den Wörtern ", das sich auf den | für das Steuerjahr bestanden" und den Wörtern ", das sich auf den |
| betreffenden Besteuerungszeitraum bezieht" die Wörter "und anwendbar | betreffenden Besteuerungszeitraum bezieht" die Wörter "und anwendbar |
| sind" eingefügt und werden die Wörter "aufgrund des vorliegenden | sind" eingefügt und werden die Wörter "aufgrund des vorliegenden |
| Artikels" durch die Wörter "aufgrund des vorliegenden Artikels und des | Artikels" durch die Wörter "aufgrund des vorliegenden Artikels und des |
| Artikels 103 Absatz 2" ersetzt. | Artikels 103 Absatz 2" ersetzt. |
| 3. In Absatz 4 werden die Wörter "ist nicht auf die in Absatz 3 | 3. In Absatz 4 werden die Wörter "ist nicht auf die in Absatz 3 |
| erwähnte Berechnung anwendbar" durch die Wörter "ist nicht auf die in | erwähnte Berechnung anwendbar" durch die Wörter "ist nicht auf die in |
| den Absätzen 2 und 3 erwähnte Berechnung anwendbar für die | den Absätzen 2 und 3 erwähnte Berechnung anwendbar für die |
| Steuerjahre, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die | Steuerjahre, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die |
| spätestens am 11. Januar 2016 abgeschlossen wurden" ersetzt. | spätestens am 11. Januar 2016 abgeschlossen wurden" ersetzt. |
| 4. Absatz 5 wird durch folgende Wörter ergänzt: | 4. Absatz 5 wird durch folgende Wörter ergänzt: |
| "für die Steuerjahre, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die | "für die Steuerjahre, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die |
| spätestens am 11. Januar 2016 abgeschlossen wurden". | spätestens am 11. Januar 2016 abgeschlossen wurden". |
| 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "In Abweichung von Absatz 6 werden Zinsen für die Steuerjahre 2016 und | "In Abweichung von Absatz 6 werden Zinsen für die Steuerjahre 2016 und |
| folgende, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die ab dem 12. | folgende, die sich auf Besteuerungszeiträume beziehen, die ab dem 12. |
| Januar 2016 abgeschlossen werden, ab dem ersten Tag des zweiten Monats | Januar 2016 abgeschlossen werden, ab dem ersten Tag des zweiten Monats |
| nach dem Datum der Versendung des ersten Steuerbescheids für das | nach dem Datum der Versendung des ersten Steuerbescheids für das |
| betreffende Steuerjahr berechnet." | betreffende Steuerjahr berechnet." |
| Art. 16 - In Artikel 103 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 16 - In Artikel 103 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| "werden die abzugsfähigen Bestandteile der gemäß Artikel 101 | "werden die abzugsfähigen Bestandteile der gemäß Artikel 101 |
| bestimmten steuerpflichtigen Gewinne des Besteuerungszeitraums, der an | bestimmten steuerpflichtigen Gewinne des Besteuerungszeitraums, der an |
| das Steuerjahr 2015 oder ein vorhergehendes Steuerjahr gebunden ist, | das Steuerjahr 2015 oder ein vorhergehendes Steuerjahr gebunden ist, |
| die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender oder | die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender oder |
| unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden Besteuerungszeitraum | unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden Besteuerungszeitraum |
| übertragen werden, für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne | übertragen werden, für die Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne |
| des Beihilfeempfängers des Besteuerungszeitraums, der an das | des Beihilfeempfängers des Besteuerungszeitraums, der an das |
| Steuerjahr 2016 gebunden ist, und der darauf folgenden | Steuerjahr 2016 gebunden ist, und der darauf folgenden |
| Besteuerungszeiträume angepasst" durch die Wörter "werden für die | Besteuerungszeiträume angepasst" durch die Wörter "werden für die |
| Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne des Beihilfeempfängers, die | Bestimmung der steuerpflichtigen Gewinne des Beihilfeempfängers, die |
| sich auf die Besteuerungszeiträume beziehen, die an die Steuerjahre | sich auf die Besteuerungszeiträume beziehen, die an die Steuerjahre |
| nach den Steuerjahren gebunden sind, für die in Artikel 100 erster | nach den Steuerjahren gebunden sind, für die in Artikel 100 erster |
| Gedankenstrich [sic, zu lesen ist: Artikel 100 Absatz 2 erster | Gedankenstrich [sic, zu lesen ist: Artikel 100 Absatz 2 erster |
| Gedankenstrich] erwähnte Gewinnüberschüsse von den steuerpflichtigen | Gedankenstrich] erwähnte Gewinnüberschüsse von den steuerpflichtigen |
| Gewinnen ausgeschlossen wurden, die abzugsfähigen Bestandteile der | Gewinnen ausgeschlossen wurden, die abzugsfähigen Bestandteile der |
| gemäß Artikel 101 bestimmten steuerpflichtigen Gewinne der | gemäß Artikel 101 bestimmten steuerpflichtigen Gewinne der |
| Besteuerungszeiträume, die an diese vorhergehenden Steuerjahre | Besteuerungszeiträume, die an diese vorhergehenden Steuerjahre |
| gebunden sind, die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender | gebunden sind, die nicht abgezogen werden konnten und wegen fehlender |
| oder unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden | oder unzureichender Gewinne auf einen nachfolgenden |
| Besteuerungszeitraum übertragen werden, angepasst" ersetzt. | Besteuerungszeitraum übertragen werden, angepasst" ersetzt. |
| Art. 17 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 17 - Artikel 104 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "nimmt gemäß den Artikeln 298 bis 303 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "nimmt gemäß den Artikeln 298 bis 303 |
| desselben Gesetzbuches und ihren Ausführungsbestimmungen die | desselben Gesetzbuches und ihren Ausführungsbestimmungen die |
| Eintragung in die Heberolle der in Artikel 101 Absatz 2 bis 5 | Eintragung in die Heberolle der in Artikel 101 Absatz 2 bis 5 |
| erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die ab dem in Artikel 101 | erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die ab dem in Artikel 101 |
| erwähnten Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der | erwähnten Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der |
| Eintragung in die Heberolle berechnet werden" durch die Wörter "nimmt | Eintragung in die Heberolle berechnet werden" durch die Wörter "nimmt |
| gemäß den Artikeln 298 bis 303 desselben Gesetzbuches und ihren | gemäß den Artikeln 298 bis 303 desselben Gesetzbuches und ihren |
| Ausführungsbestimmungen die Eintragung in die Heberolle der in Artikel | Ausführungsbestimmungen die Eintragung in die Heberolle der in Artikel |
| 101 Absatz 1 bis 5 erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die je nach | 101 Absatz 1 bis 5 erwähnten Beträge und der Zinsen vor, die je nach |
| Fall berechnet werden ab dem in Artikel 101 Absatz 6 erwähnten | Fall berechnet werden ab dem in Artikel 101 Absatz 6 erwähnten |
| Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der Eintragung | Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der Eintragung |
| in die Heberolle oder ab dem in Artikel 101 Absatz 7 erwähnten | in die Heberolle oder ab dem in Artikel 101 Absatz 7 erwähnten |
| Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, wenn die Rückforderung der | Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, wenn die Rückforderung der |
| Beihilfe für die Steuerjahre 2016 und folgende eine zusätzliche Steuer | Beihilfe für die Steuerjahre 2016 und folgende eine zusätzliche Steuer |
| zur Folge hat, bis zum Zeitpunkt der Eintragung in die Heberolle" | zur Folge hat, bis zum Zeitpunkt der Eintragung in die Heberolle" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Artikel 444 desselben Gesetzbuches und die in Ausführung dieses | "Artikel 444 desselben Gesetzbuches und die in Ausführung dieses |
| Artikels vom König erlassenen Bestimmungen sind auf Beträge anwendbar, | Artikels vom König erlassenen Bestimmungen sind auf Beträge anwendbar, |
| die gemäß Absatz 1 für die Steuerjahre 2017 und folgende in die | die gemäß Absatz 1 für die Steuerjahre 2017 und folgende in die |
| Heberolle eingetragen werden." | Heberolle eingetragen werden." |
| Art. 18 - Artikel 106 desselben Gesetzes wird durch Absätze 3 und 4 | Art. 18 - Artikel 106 desselben Gesetzes wird durch Absätze 3 und 4 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Solange kein Urteil des Gerichts der Europäischen Union formell | "Solange kein Urteil des Gerichts der Europäischen Union formell |
| rechtskräftig geworden ist oder solange der Gerichtshof der | rechtskräftig geworden ist oder solange der Gerichtshof der |
| Europäischen Union, der in der Sache selbst über eine Klage auf | Europäischen Union, der in der Sache selbst über eine Klage auf |
| Nichtigkeit des vorerwähnten Beschlusses der Europäischen Kommission | Nichtigkeit des vorerwähnten Beschlusses der Europäischen Kommission |
| vom 11. Januar 2016 entscheidet, kein Urteil gefällt hat, kann der | vom 11. Januar 2016 entscheidet, kein Urteil gefällt hat, kann der |
| Generalberater, der zuständig ist, um über den gegen die Steuer zur | Generalberater, der zuständig ist, um über den gegen die Steuer zur |
| Rückforderung der staatlichen Beihilfe eingelegten Widerspruch zu | Rückforderung der staatlichen Beihilfe eingelegten Widerspruch zu |
| befinden, die Entscheidung über den Widerspruchsgrund, mit dem das | befinden, die Entscheidung über den Widerspruchsgrund, mit dem das |
| Bestehen der staatlichen Beihilfe angefochten wird, aufschieben und | Bestehen der staatlichen Beihilfe angefochten wird, aufschieben und |
| sich in seinem Beschluss gegebenenfalls vorläufig auf die anderen | sich in seinem Beschluss gegebenenfalls vorläufig auf die anderen |
| Widerspruchsgründe beschränken. | Widerspruchsgründe beschränken. |
| Ungeachtet des in Absatz 3 erwähnten Aufschubs kann der | Ungeachtet des in Absatz 3 erwähnten Aufschubs kann der |
| Widerspruchsführer unter den Bedingungen von Artikel 1385undecies des | Widerspruchsführer unter den Bedingungen von Artikel 1385undecies des |
| Gerichtsgesetzbuches vor Gericht Beschwerde einreichen. Ist in Bezug | Gerichtsgesetzbuches vor Gericht Beschwerde einreichen. Ist in Bezug |
| auf den Widerspruchsgrund, mit dem das Bestehen der staatlichen | auf den Widerspruchsgrund, mit dem das Bestehen der staatlichen |
| Beihilfe angefochten wird, eine Aufschubentscheidung getroffen worden, | Beihilfe angefochten wird, eine Aufschubentscheidung getroffen worden, |
| bleibt im Falle einer Nichtigkeitserklärung der Steuer die in Artikel | bleibt im Falle einer Nichtigkeitserklärung der Steuer die in Artikel |
| 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ersatzsteuer | 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ersatzsteuer |
| möglich." | möglich." |
| Art. 19 - In Artikel 111 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 19 - In Artikel 111 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| "als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt" durch die Wörter "gemäß | "als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt" durch die Wörter "gemäß |
| Artikel 101 Absatz 6 und 7 als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt" | Artikel 101 Absatz 6 und 7 als dem Beihilfeempfänger gewährt gilt" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 20 - In Artikel 112 desselben Gesetzes werden die Wörter "Wird | Art. 20 - In Artikel 112 desselben Gesetzes werden die Wörter "Wird |
| die zurückgezahlte Beihilfe in Ausführung einer formell | die zurückgezahlte Beihilfe in Ausführung einer formell |
| rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts oder des Gerichtshofs der | rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts oder des Gerichtshofs der |
| Europäischen Union durch den Staat erstattet" durch die Wörter "Wird | Europäischen Union durch den Staat erstattet" durch die Wörter "Wird |
| die zurückgeforderte Beihilfe in Ausführung eines | die zurückgeforderte Beihilfe in Ausführung eines |
| Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines belgischen | Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines belgischen |
| Rechtsprechungsorgans infolge einer in Anwendung von Artikel 106 | Rechtsprechungsorgans infolge einer in Anwendung von Artikel 106 |
| eingereichten Beschwerde oder in Ausführung eines formell | eingereichten Beschwerde oder in Ausführung eines formell |
| rechtskräftigen Urteils des Gerichts oder des Gerichtshofs der | rechtskräftigen Urteils des Gerichts oder des Gerichtshofs der |
| Europäischen Union ganz oder teilweise durch den Staat erstattet" und | Europäischen Union ganz oder teilweise durch den Staat erstattet" und |
| die Wörter "und auf den Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt | die Wörter "und auf den Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt |
| der Zahlung dieses Betrags bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung | der Zahlung dieses Betrags bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung |
| gezahlt worden ist" durch die Wörter "und auf den bereits gezahlten | gezahlt worden ist" durch die Wörter "und auf den bereits gezahlten |
| Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags | Betrag berechnet wird, der ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags |
| bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung ganz oder teilweise | bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung ganz oder teilweise |
| zurückgezahlt werden muss" ersetzt. | zurückgezahlt werden muss" ersetzt. |
| Art. 21 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "wird erstattet in Ausführung einer | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "wird erstattet in Ausführung einer |
| Entscheidung des Gerichts, gegen die innerhalb der zu diesem Zweck | Entscheidung des Gerichts, gegen die innerhalb der zu diesem Zweck |
| vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und die | vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und die |
| formell rechtskräftig ist, oder des Gerichtshofs der Europäischen | formell rechtskräftig ist, oder des Gerichtshofs der Europäischen |
| Union" durch die Wörter "wird ganz oder teilweise erstattet in | Union" durch die Wörter "wird ganz oder teilweise erstattet in |
| Ausführung eines Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines | Ausführung eines Verwaltungsbeschlusses oder einer Entscheidung eines |
| belgischen Rechtsprechungsorgans infolge einer in Anwendung von | belgischen Rechtsprechungsorgans infolge einer in Anwendung von |
| Artikel 106 eingereichten Beschwerde oder in Ausführung eines Urteils | Artikel 106 eingereichten Beschwerde oder in Ausführung eines Urteils |
| des Gerichts der Europäischen Union, gegen das innerhalb der zu diesem | des Gerichts der Europäischen Union, gegen das innerhalb der zu diesem |
| Zweck vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und | Zweck vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingereicht worden ist und |
| das formell rechtskräftig ist, oder in Ausführung eines Urteils des | das formell rechtskräftig ist, oder in Ausführung eines Urteils des |
| Gerichtshofs der Europäischen Union" ersetzt. | Gerichtshofs der Europäischen Union" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "binnen zwölf Monaten ab Verkündung | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "binnen zwölf Monaten ab Verkündung |
| des vorerwähnten Urteils" durch die Wörter "binnen zwölf Monaten ab | des vorerwähnten Urteils" durch die Wörter "binnen zwölf Monaten ab |
| Verkündung des Beschlusses beziehungsweise der Entscheidung oder des | Verkündung des Beschlusses beziehungsweise der Entscheidung oder des |
| Urteils erwähnt in Absatz 1" ersetzt. | Urteils erwähnt in Absatz 1" ersetzt. |
| 3. In Absatz 5 werden die Wörter "Im Falle eines Nachlasses auf der | 3. In Absatz 5 werden die Wörter "Im Falle eines Nachlasses auf der |
| Grundlage des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "Im Falle eines | Grundlage des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "Im Falle eines |
| vollständigen oder teilweisen Nachlasses auf der Grundlage des | vollständigen oder teilweisen Nachlasses auf der Grundlage des |
| vorliegenden Artikels" ersetzt. | vorliegenden Artikels" ersetzt. |
| Art. 22 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 29. Dezember 2016. | Art. 22 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 29. Dezember 2016. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |