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Vue multilingue de Loi du 16/06/2006
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Loi relative à l'attribution, à l'information aux candidats et soumissionnaires et au délai d'attente concernant les marchés publics et certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande Wet betreffende de gunning, informatie aan kandidaten en inschrijvers en wachttermijn inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 JUIN 2006. - Loi relative à l'attribution, à l'information aux candidats et soumissionnaires et au délai d'attente concernant les marchés publics et certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 JUNI 2006. - Wet betreffende de gunning, informatie aan kandidaten en inschrijvers en wachttermijn inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten. - Duitse vertaling De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling :
- de la loi du 16 juin 2006 relative à l'attribution, à l'information - van de wet van 16 juni 2006 betreffende de gunning, informatie aan
aux candidats et soumissionnaires et au délai d'attente concernant les kandidaten en inschrijvers en wachttermijn inzake overheidsopdrachten
marchés publics et certains marchés de travaux, de fournitures et de en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten (Belgisch
services (Moniteur belge du 15 février 2007); Staatsblad van 15 februari 2007);
- de la loi du 12 janvier 2007 modifiant la loi du 16 juin 2006 - van de wet van 12 januari 2007 tot wijziging van de wet van 16 juni
relative à l'attribution, à l'information aux candidats et
soumissionnaires et au délai d'attente concernant les marchés publics 2006 betreffende de gunning, informatie aan kandidaten en inschrijvers
et certains marchés de travaux, de fournitures et de services en wachttermijn inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor
(Moniteur belge du 15 février 2007). werken, leveringen en diensten (Belgisch Staatsblad van 15 februari
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction 2007). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
16. JUNI 2006 - Gesetz über die Vergabe, die Unterrichtung der 16. JUNI 2006 - Gesetz über die Vergabe, die Unterrichtung der
Bewerber und Bieter und die Wartefrist Bewerber und Bieter und die Wartefrist
im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Liefer- und im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen Dienstleistungsaufträgen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es setzt die Richtlinie 2004/17/EG vom 31. März 2004 zur Koordinierung Es setzt die Richtlinie 2004/17/EG vom 31. März 2004 zur Koordinierung
der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und die Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und die
Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung der
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und
Dienstleistungsaufträge um. Dienstleistungsaufträge um.
KAPITEL II - Vergabe, Unterrichtung der Bewerber und Bieter und KAPITEL II - Vergabe, Unterrichtung der Bewerber und Bieter und
Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen
Art. 2 - § 1 - Ein öffentlicher Auftrag, der in Artikel 3 des Gesetzes Art. 2 - § 1 - Ein öffentlicher Auftrag, der in Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge - nachstehend Gesetz über Liefer- und Dienstleistungsaufträge - nachstehend Gesetz über
öffentliche Aufträge genannt - erwähnt ist, wird durch den vom öffentliche Aufträge genannt - erwähnt ist, wird durch den vom
öffentlichen Auftraggeber gefassten Beschluss zur Bestimmung des öffentlichen Auftraggeber gefassten Beschluss zur Bestimmung des
Auftragnehmers und gegebenenfalls zur Billigung seines Angebots Auftragnehmers und gegebenenfalls zur Billigung seines Angebots
zugewiesen. Durch die aufgrund von § 2 erfolgte Unterrichtung in Bezug zugewiesen. Durch die aufgrund von § 2 erfolgte Unterrichtung in Bezug
auf diesen Beschluss entsteht keinerlei vertragliche Bindung. auf diesen Beschluss entsteht keinerlei vertragliche Bindung.
Die eigentliche Auftragsvergabe erfolgt durch Notifizierung der Die eigentliche Auftragsvergabe erfolgt durch Notifizierung der
vertraglichen Bindung an den Auftragnehmer. Für das in Artikel 3 des vertraglichen Bindung an den Auftragnehmer. Für das in Artikel 3 des
Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnte Verhandlungsverfahren kann Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnte Verhandlungsverfahren kann
der König andere Vergabeformen vorsehen. Ab Auftragsvergabe kann der der König andere Vergabeformen vorsehen. Ab Auftragsvergabe kann der
Vertrag unbeschadet der Anwendung von § 4 nicht mehr aufgrund einer Vertrag unbeschadet der Anwendung von § 4 nicht mehr aufgrund einer
rechtswidrigen Vergabe vom Richter ausgesetzt beziehungsweise rechtswidrigen Vergabe vom Richter ausgesetzt beziehungsweise
aufgehoben werden. aufgehoben werden.
§ 2 - Bewerber und Bieter haben das Recht, über den Beschluss des § 2 - Bewerber und Bieter haben das Recht, über den Beschluss des
öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf ihren Teilnahmeantrag, ihr öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf ihren Teilnahmeantrag, ihr
Angebot oder den in Artikel 35 des Gesetzes über öffentliche Aufträge Angebot oder den in Artikel 35 des Gesetzes über öffentliche Aufträge
erwähnten Beschluss unterrichtet zu werden. Für Aufträge unter erwähnten Beschluss unterrichtet zu werden. Für Aufträge unter
bestimmten Werten kann der König Ausnahmen zu diesem Recht vorsehen. bestimmten Werten kann der König Ausnahmen zu diesem Recht vorsehen.
Bestimmte Angaben dürfen nicht mitgeteilt werden, wenn ihre Bestimmte Angaben dürfen nicht mitgeteilt werden, wenn ihre
Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse
zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen
öffentlicher oder privater Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb öffentlicher oder privater Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb
zwischen ihnen beeinträchtigen würde. zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
§ 3 - Vor Auftragsvergabe hält der öffentliche Auftraggeber eine § 3 - Vor Auftragsvergabe hält der öffentliche Auftraggeber eine
Wartefrist ein. Während dieser Frist kann der Bieter, dem ein Schaden Wartefrist ein. Während dieser Frist kann der Bieter, dem ein Schaden
entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, die Aussetzung der entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, die Aussetzung der
Auftragsvergabe beantragen, ohne dass ein schwer wiedergutzumachender Auftragsvergabe beantragen, ohne dass ein schwer wiedergutzumachender
ernsthafter Nachteil nachzuweisen ist. Bei rechtzeitiger Einreichung ernsthafter Nachteil nachzuweisen ist. Bei rechtzeitiger Einreichung
dieses Antrags wird die Wartefrist verlängert, damit das dieses Antrags wird die Wartefrist verlängert, damit das
Aussetzungsverfahren stattfinden kann. Ist nach Ablauf dieser Aussetzungsverfahren stattfinden kann. Ist nach Ablauf dieser
Verlängerung im Verfahren nicht entschieden worden, kann der Auftrag Verlängerung im Verfahren nicht entschieden worden, kann der Auftrag
unverzüglich vergeben werden. unverzüglich vergeben werden.
Der Antrag wird entweder gemäss dem in den koordinierten Gesetzen über Der Antrag wird entweder gemäss dem in den koordinierten Gesetzen über
den Staatsrat vorgesehenen entsprechenden Dringlichkeitsverfahren oder den Staatsrat vorgesehenen entsprechenden Dringlichkeitsverfahren oder
im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter eingereicht, wenn der im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter eingereicht, wenn der
öffentliche Auftraggeber nicht der Gerichtsbarkeit des Staatsrates öffentliche Auftraggeber nicht der Gerichtsbarkeit des Staatsrates
unterliegt. Die Entscheidung in Bezug auf den Antrag erfolgt auch unterliegt. Die Entscheidung in Bezug auf den Antrag erfolgt auch
unter Abwägung des öffentlichen Interesses und der Interessen des unter Abwägung des öffentlichen Interesses und der Interessen des
Bieters. Bieters.
Gemäss dem europäischen Recht bestimmt der König den Ausgangspunkt der Gemäss dem europäischen Recht bestimmt der König den Ausgangspunkt der
Wartefrist, die annehmbare Frist und ihre eventuelle Verlängerung. Für Wartefrist, die annehmbare Frist und ihre eventuelle Verlängerung. Für
bestimmte Arten Aufträge und Verfahren und für Aufträge unter bestimmte Arten Aufträge und Verfahren und für Aufträge unter
bestimmten Werten kann er Ausnahmen zu der Wartefrist vorsehen. bestimmten Werten kann er Ausnahmen zu der Wartefrist vorsehen.
§ 4 - Bei einer Auftragsvergabe vor Ablauf der Wartefrist kann der § 4 - Bei einer Auftragsvergabe vor Ablauf der Wartefrist kann der
Bieter, dem ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen Bieter, dem ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen
droht, binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem er die droht, binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem er die
Auftragsvergabe zur Kenntnis genommen hat, die Aufhebung des Vertrags Auftragsvergabe zur Kenntnis genommen hat, die Aufhebung des Vertrags
beim Präsidenten des zuständigen Gerichts beantragen, der wie im beim Präsidenten des zuständigen Gerichts beantragen, der wie im
Eilverfahren entscheidet. Der Antrag muss gegen den öffentlichen Eilverfahren entscheidet. Der Antrag muss gegen den öffentlichen
Auftraggeber und gegen den Auftragnehmer gerichtet werden. Auftraggeber und gegen den Auftragnehmer gerichtet werden.
Der Richter weist den Antrag ab: Der Richter weist den Antrag ab:
1. wenn die Vergabe mit Ausnahme der Nichtbeachtung der Wartefrist 1. wenn die Vergabe mit Ausnahme der Nichtbeachtung der Wartefrist
offensichtlich ordnungsgemäss erfolgt ist, offensichtlich ordnungsgemäss erfolgt ist,
2. wenn der betreffende Bieter offensichtlich nicht als Auftragnehmer 2. wenn der betreffende Bieter offensichtlich nicht als Auftragnehmer
in Betracht kommt. in Betracht kommt.
Der Richter kann den Antrag abweisen, wenn der Auftrag zum Zeitpunkt Der Richter kann den Antrag abweisen, wenn der Auftrag zum Zeitpunkt
der Verkündung bereits ganz oder teilweise ausgeführt ist. der Verkündung bereits ganz oder teilweise ausgeführt ist.
KAPITEL III - Vergabe, Unterrichtung der Bewerber und Bieter und KAPITEL III - Vergabe, Unterrichtung der Bewerber und Bieter und
Wartefrist Wartefrist
im Rahmen von bestimmten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen von bestimmten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich
der Postdienste der Postdienste
Art. 3 - § 1 - Bewerber und Bieter haben das Recht, über den Beschluss Art. 3 - § 1 - Bewerber und Bieter haben das Recht, über den Beschluss
in Bezug auf ihren Teilnahmeantrag, ihr Angebot oder den Beschluss zur in Bezug auf ihren Teilnahmeantrag, ihr Angebot oder den Beschluss zur
Nichtvergabe des Auftrags unterrichtet zu werden, der von dem in Nichtvergabe des Auftrags unterrichtet zu werden, der von dem in
Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnten Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnten
Auftraggeber und dem in Artikel 72 des Gesetzes über öffentliche Auftraggeber und dem in Artikel 72 des Gesetzes über öffentliche
Aufträge erwähnten öffentlichen Unternehmen oder öffentlichen Aufträge erwähnten öffentlichen Unternehmen oder öffentlichen
Auftraggeber gefasst worden ist. Für Aufträge unter bestimmten Werten Auftraggeber gefasst worden ist. Für Aufträge unter bestimmten Werten
kann der König Ausnahmen zu diesem Recht vorsehen. kann der König Ausnahmen zu diesem Recht vorsehen.
Bestimmte Angaben dürfen nicht mitgeteilt werden, wenn ihre Bestimmte Angaben dürfen nicht mitgeteilt werden, wenn ihre
Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse
zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen
öffentlicher oder privater Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb öffentlicher oder privater Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb
zwischen ihnen beeinträchtigen würde. zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
§ 2 - Vor Auftragsvergabe hält der Auftraggeber und das öffentliche § 2 - Vor Auftragsvergabe hält der Auftraggeber und das öffentliche
Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber, das beziehungsweise der Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber, das beziehungsweise der
in Artikel 72 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnt ist, eine in Artikel 72 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnt ist, eine
Wartefrist ein. Während dieser Frist kann der Bieter, dem ein Schaden Wartefrist ein. Während dieser Frist kann der Bieter, dem ein Schaden
entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, die Aussetzung der entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, die Aussetzung der
Auftragsvergabe beantragen, ohne dass ein schwer wiedergutzumachender Auftragsvergabe beantragen, ohne dass ein schwer wiedergutzumachender
ernsthafter Nachteil nachzuweisen ist. Bei rechtzeitiger Einreichung ernsthafter Nachteil nachzuweisen ist. Bei rechtzeitiger Einreichung
dieses Antrags wird die Wartefrist verlängert, damit das dieses Antrags wird die Wartefrist verlängert, damit das
Aussetzungsverfahren stattfinden kann. Ist nach Ablauf dieser Aussetzungsverfahren stattfinden kann. Ist nach Ablauf dieser
Verlängerung im Verfahren nicht entschieden worden, kann der Auftrag Verlängerung im Verfahren nicht entschieden worden, kann der Auftrag
unverzüglich vergeben werden. unverzüglich vergeben werden.
Der Antrag wird entweder gemäss dem in den koordinierten Gesetzen über Der Antrag wird entweder gemäss dem in den koordinierten Gesetzen über
den Staatsrat vorgesehenen entsprechenden Dringlichkeitsverfahren oder den Staatsrat vorgesehenen entsprechenden Dringlichkeitsverfahren oder
im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter eingereicht, wenn der im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter eingereicht, wenn der
Auftraggeber, das öffentliche Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber, das öffentliche Unternehmen oder der öffentliche
Auftraggeber nicht der Gerichtsbarkeit des Staatsrates unterliegt. Die Auftraggeber nicht der Gerichtsbarkeit des Staatsrates unterliegt. Die
Entscheidung in Bezug auf den Antrag erfolgt auch unter der Abwägung Entscheidung in Bezug auf den Antrag erfolgt auch unter der Abwägung
des öffentlichen Interesses und der Interessen des Bieters. des öffentlichen Interesses und der Interessen des Bieters.
Gemäss den diesbezüglichen europäischen Richtlinien bestimmt der König Gemäss den diesbezüglichen europäischen Richtlinien bestimmt der König
den Ausgangspunkt der Wartefrist, die annehmbare Frist und ihre den Ausgangspunkt der Wartefrist, die annehmbare Frist und ihre
eventuelle Verlängerung. Für bestimmte Arten Aufträge und Verfahren eventuelle Verlängerung. Für bestimmte Arten Aufträge und Verfahren
kann er Ausnahmen zu der Wartefrist vorsehen. kann er Ausnahmen zu der Wartefrist vorsehen.
§ 3 - Ab Auftragsvergabe kann der Vertrag unbeschadet der Anwendung § 3 - Ab Auftragsvergabe kann der Vertrag unbeschadet der Anwendung
des vorliegenden Paragraphen nicht mehr aufgrund einer rechtswidrigen des vorliegenden Paragraphen nicht mehr aufgrund einer rechtswidrigen
Vergabe vom Richter ausgesetzt beziehungsweise aufgehoben werden. Vergabe vom Richter ausgesetzt beziehungsweise aufgehoben werden.
Bei einer Auftragsvergabe vor Ablauf der Wartefrist kann der Bieter, Bei einer Auftragsvergabe vor Ablauf der Wartefrist kann der Bieter,
dem ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, dem ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht,
binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem er die Auftragsvergabe zur binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem er die Auftragsvergabe zur
Kenntnis genommen hat, die Aufhebung des Vertrags beim Präsidenten des Kenntnis genommen hat, die Aufhebung des Vertrags beim Präsidenten des
zuständigen Gerichts beantragen, der wie im Eilverfahren entscheidet. zuständigen Gerichts beantragen, der wie im Eilverfahren entscheidet.
Der Antrag muss gegen den Auftraggeber, das öffentliche Unternehmen Der Antrag muss gegen den Auftraggeber, das öffentliche Unternehmen
oder den öffentlichen Auftraggeber, das beziehungsweise der in Artikel oder den öffentlichen Auftraggeber, das beziehungsweise der in Artikel
72 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnt ist, und gegen den 72 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnt ist, und gegen den
Auftragnehmer gerichtet werden. Auftragnehmer gerichtet werden.
Der Richter weist den Antrag ab: Der Richter weist den Antrag ab:
1. wenn die Vergabe mit Ausnahme der Nichtbeachtung der Wartefrist 1. wenn die Vergabe mit Ausnahme der Nichtbeachtung der Wartefrist
offensichtlich ordnungsgemäss erfolgt ist, offensichtlich ordnungsgemäss erfolgt ist,
2. wenn der betreffende Bieter offensichtlich nicht als Auftragnehmer 2. wenn der betreffende Bieter offensichtlich nicht als Auftragnehmer
in Betracht kommt. in Betracht kommt.
Der Richter kann den Antrag abweisen, wenn der Auftrag zum Zeitpunkt Der Richter kann den Antrag abweisen, wenn der Auftrag zum Zeitpunkt
der Verkündung bereits ganz oder teilweise ausgeführt ist. der Verkündung bereits ganz oder teilweise ausgeführt ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2006 Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
12. JANUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 2006 12. JANUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 2006
über die Vergabe, die Unterrichtung der Bewerber und Bieter und die über die Vergabe, die Unterrichtung der Bewerber und Bieter und die
Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 16. Juni 2006 über die Vergabe, die Art. 2 - In das Gesetz vom 16. Juni 2006 über die Vergabe, die
Unterrichtung der Bewerber und Bieter und die Wartefrist im Rahmen von Unterrichtung der Bewerber und Bieter und die Wartefrist im Rahmen von
öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Liefer- und öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen wird ein Artikel 4 mit folgendem Wortlaut Dienstleistungsaufträgen wird ein Artikel 4 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 4 - Königliche Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes « Art. 4 - Königliche Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes
werden im Ministerrat beraten. » werden im Ministerrat beraten. »
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5 mit folgendem Wortlaut Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 5 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des « Art. 5 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels,
der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. » Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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