← Retour vers "Loi relative à l'attribution, à l'information aux candidats et soumissionnaires et au délai d'attente concernant les marchés publics et certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande "
Loi relative à l'attribution, à l'information aux candidats et soumissionnaires et au délai d'attente concernant les marchés publics et certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande | Wet betreffende de gunning, informatie aan kandidaten en inschrijvers en wachttermijn inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 JUIN 2006. - Loi relative à l'attribution, à l'information aux candidats et soumissionnaires et au délai d'attente concernant les marchés publics et certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 JUNI 2006. - Wet betreffende de gunning, informatie aan kandidaten en inschrijvers en wachttermijn inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten. - Duitse vertaling De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : |
- de la loi du 16 juin 2006 relative à l'attribution, à l'information | - van de wet van 16 juni 2006 betreffende de gunning, informatie aan |
aux candidats et soumissionnaires et au délai d'attente concernant les | kandidaten en inschrijvers en wachttermijn inzake overheidsopdrachten |
marchés publics et certains marchés de travaux, de fournitures et de | en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten (Belgisch |
services (Moniteur belge du 15 février 2007); | Staatsblad van 15 februari 2007); |
- de la loi du 12 janvier 2007 modifiant la loi du 16 juin 2006 | - van de wet van 12 januari 2007 tot wijziging van de wet van 16 juni |
relative à l'attribution, à l'information aux candidats et | |
soumissionnaires et au délai d'attente concernant les marchés publics | 2006 betreffende de gunning, informatie aan kandidaten en inschrijvers |
et certains marchés de travaux, de fournitures et de services | en wachttermijn inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor |
(Moniteur belge du 15 février 2007). | werken, leveringen en diensten (Belgisch Staatsblad van 15 februari |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | 2007). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
16. JUNI 2006 - Gesetz über die Vergabe, die Unterrichtung der | 16. JUNI 2006 - Gesetz über die Vergabe, die Unterrichtung der |
Bewerber und Bieter und die Wartefrist | Bewerber und Bieter und die Wartefrist |
im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Liefer- und | im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträgen | Dienstleistungsaufträgen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Es setzt die Richtlinie 2004/17/EG vom 31. März 2004 zur Koordinierung | Es setzt die Richtlinie 2004/17/EG vom 31. März 2004 zur Koordinierung |
der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, | der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, |
Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und die | Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und die |
Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung der | Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung der |
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und | Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und |
Dienstleistungsaufträge um. | Dienstleistungsaufträge um. |
KAPITEL II - Vergabe, Unterrichtung der Bewerber und Bieter und | KAPITEL II - Vergabe, Unterrichtung der Bewerber und Bieter und |
Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen | Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen |
Art. 2 - § 1 - Ein öffentlicher Auftrag, der in Artikel 3 des Gesetzes | Art. 2 - § 1 - Ein öffentlicher Auftrag, der in Artikel 3 des Gesetzes |
vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, | vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge - nachstehend Gesetz über | Liefer- und Dienstleistungsaufträge - nachstehend Gesetz über |
öffentliche Aufträge genannt - erwähnt ist, wird durch den vom | öffentliche Aufträge genannt - erwähnt ist, wird durch den vom |
öffentlichen Auftraggeber gefassten Beschluss zur Bestimmung des | öffentlichen Auftraggeber gefassten Beschluss zur Bestimmung des |
Auftragnehmers und gegebenenfalls zur Billigung seines Angebots | Auftragnehmers und gegebenenfalls zur Billigung seines Angebots |
zugewiesen. Durch die aufgrund von § 2 erfolgte Unterrichtung in Bezug | zugewiesen. Durch die aufgrund von § 2 erfolgte Unterrichtung in Bezug |
auf diesen Beschluss entsteht keinerlei vertragliche Bindung. | auf diesen Beschluss entsteht keinerlei vertragliche Bindung. |
Die eigentliche Auftragsvergabe erfolgt durch Notifizierung der | Die eigentliche Auftragsvergabe erfolgt durch Notifizierung der |
vertraglichen Bindung an den Auftragnehmer. Für das in Artikel 3 des | vertraglichen Bindung an den Auftragnehmer. Für das in Artikel 3 des |
Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnte Verhandlungsverfahren kann | Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnte Verhandlungsverfahren kann |
der König andere Vergabeformen vorsehen. Ab Auftragsvergabe kann der | der König andere Vergabeformen vorsehen. Ab Auftragsvergabe kann der |
Vertrag unbeschadet der Anwendung von § 4 nicht mehr aufgrund einer | Vertrag unbeschadet der Anwendung von § 4 nicht mehr aufgrund einer |
rechtswidrigen Vergabe vom Richter ausgesetzt beziehungsweise | rechtswidrigen Vergabe vom Richter ausgesetzt beziehungsweise |
aufgehoben werden. | aufgehoben werden. |
§ 2 - Bewerber und Bieter haben das Recht, über den Beschluss des | § 2 - Bewerber und Bieter haben das Recht, über den Beschluss des |
öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf ihren Teilnahmeantrag, ihr | öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf ihren Teilnahmeantrag, ihr |
Angebot oder den in Artikel 35 des Gesetzes über öffentliche Aufträge | Angebot oder den in Artikel 35 des Gesetzes über öffentliche Aufträge |
erwähnten Beschluss unterrichtet zu werden. Für Aufträge unter | erwähnten Beschluss unterrichtet zu werden. Für Aufträge unter |
bestimmten Werten kann der König Ausnahmen zu diesem Recht vorsehen. | bestimmten Werten kann der König Ausnahmen zu diesem Recht vorsehen. |
Bestimmte Angaben dürfen nicht mitgeteilt werden, wenn ihre | Bestimmte Angaben dürfen nicht mitgeteilt werden, wenn ihre |
Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse | Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse |
zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen | zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen |
öffentlicher oder privater Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb | öffentlicher oder privater Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb |
zwischen ihnen beeinträchtigen würde. | zwischen ihnen beeinträchtigen würde. |
§ 3 - Vor Auftragsvergabe hält der öffentliche Auftraggeber eine | § 3 - Vor Auftragsvergabe hält der öffentliche Auftraggeber eine |
Wartefrist ein. Während dieser Frist kann der Bieter, dem ein Schaden | Wartefrist ein. Während dieser Frist kann der Bieter, dem ein Schaden |
entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, die Aussetzung der | entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, die Aussetzung der |
Auftragsvergabe beantragen, ohne dass ein schwer wiedergutzumachender | Auftragsvergabe beantragen, ohne dass ein schwer wiedergutzumachender |
ernsthafter Nachteil nachzuweisen ist. Bei rechtzeitiger Einreichung | ernsthafter Nachteil nachzuweisen ist. Bei rechtzeitiger Einreichung |
dieses Antrags wird die Wartefrist verlängert, damit das | dieses Antrags wird die Wartefrist verlängert, damit das |
Aussetzungsverfahren stattfinden kann. Ist nach Ablauf dieser | Aussetzungsverfahren stattfinden kann. Ist nach Ablauf dieser |
Verlängerung im Verfahren nicht entschieden worden, kann der Auftrag | Verlängerung im Verfahren nicht entschieden worden, kann der Auftrag |
unverzüglich vergeben werden. | unverzüglich vergeben werden. |
Der Antrag wird entweder gemäss dem in den koordinierten Gesetzen über | Der Antrag wird entweder gemäss dem in den koordinierten Gesetzen über |
den Staatsrat vorgesehenen entsprechenden Dringlichkeitsverfahren oder | den Staatsrat vorgesehenen entsprechenden Dringlichkeitsverfahren oder |
im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter eingereicht, wenn der | im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter eingereicht, wenn der |
öffentliche Auftraggeber nicht der Gerichtsbarkeit des Staatsrates | öffentliche Auftraggeber nicht der Gerichtsbarkeit des Staatsrates |
unterliegt. Die Entscheidung in Bezug auf den Antrag erfolgt auch | unterliegt. Die Entscheidung in Bezug auf den Antrag erfolgt auch |
unter Abwägung des öffentlichen Interesses und der Interessen des | unter Abwägung des öffentlichen Interesses und der Interessen des |
Bieters. | Bieters. |
Gemäss dem europäischen Recht bestimmt der König den Ausgangspunkt der | Gemäss dem europäischen Recht bestimmt der König den Ausgangspunkt der |
Wartefrist, die annehmbare Frist und ihre eventuelle Verlängerung. Für | Wartefrist, die annehmbare Frist und ihre eventuelle Verlängerung. Für |
bestimmte Arten Aufträge und Verfahren und für Aufträge unter | bestimmte Arten Aufträge und Verfahren und für Aufträge unter |
bestimmten Werten kann er Ausnahmen zu der Wartefrist vorsehen. | bestimmten Werten kann er Ausnahmen zu der Wartefrist vorsehen. |
§ 4 - Bei einer Auftragsvergabe vor Ablauf der Wartefrist kann der | § 4 - Bei einer Auftragsvergabe vor Ablauf der Wartefrist kann der |
Bieter, dem ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen | Bieter, dem ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen |
droht, binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem er die | droht, binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem er die |
Auftragsvergabe zur Kenntnis genommen hat, die Aufhebung des Vertrags | Auftragsvergabe zur Kenntnis genommen hat, die Aufhebung des Vertrags |
beim Präsidenten des zuständigen Gerichts beantragen, der wie im | beim Präsidenten des zuständigen Gerichts beantragen, der wie im |
Eilverfahren entscheidet. Der Antrag muss gegen den öffentlichen | Eilverfahren entscheidet. Der Antrag muss gegen den öffentlichen |
Auftraggeber und gegen den Auftragnehmer gerichtet werden. | Auftraggeber und gegen den Auftragnehmer gerichtet werden. |
Der Richter weist den Antrag ab: | Der Richter weist den Antrag ab: |
1. wenn die Vergabe mit Ausnahme der Nichtbeachtung der Wartefrist | 1. wenn die Vergabe mit Ausnahme der Nichtbeachtung der Wartefrist |
offensichtlich ordnungsgemäss erfolgt ist, | offensichtlich ordnungsgemäss erfolgt ist, |
2. wenn der betreffende Bieter offensichtlich nicht als Auftragnehmer | 2. wenn der betreffende Bieter offensichtlich nicht als Auftragnehmer |
in Betracht kommt. | in Betracht kommt. |
Der Richter kann den Antrag abweisen, wenn der Auftrag zum Zeitpunkt | Der Richter kann den Antrag abweisen, wenn der Auftrag zum Zeitpunkt |
der Verkündung bereits ganz oder teilweise ausgeführt ist. | der Verkündung bereits ganz oder teilweise ausgeführt ist. |
KAPITEL III - Vergabe, Unterrichtung der Bewerber und Bieter und | KAPITEL III - Vergabe, Unterrichtung der Bewerber und Bieter und |
Wartefrist | Wartefrist |
im Rahmen von bestimmten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen | im Rahmen von bestimmten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen |
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich | im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich |
der Postdienste | der Postdienste |
Art. 3 - § 1 - Bewerber und Bieter haben das Recht, über den Beschluss | Art. 3 - § 1 - Bewerber und Bieter haben das Recht, über den Beschluss |
in Bezug auf ihren Teilnahmeantrag, ihr Angebot oder den Beschluss zur | in Bezug auf ihren Teilnahmeantrag, ihr Angebot oder den Beschluss zur |
Nichtvergabe des Auftrags unterrichtet zu werden, der von dem in | Nichtvergabe des Auftrags unterrichtet zu werden, der von dem in |
Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnten | Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnten |
Auftraggeber und dem in Artikel 72 des Gesetzes über öffentliche | Auftraggeber und dem in Artikel 72 des Gesetzes über öffentliche |
Aufträge erwähnten öffentlichen Unternehmen oder öffentlichen | Aufträge erwähnten öffentlichen Unternehmen oder öffentlichen |
Auftraggeber gefasst worden ist. Für Aufträge unter bestimmten Werten | Auftraggeber gefasst worden ist. Für Aufträge unter bestimmten Werten |
kann der König Ausnahmen zu diesem Recht vorsehen. | kann der König Ausnahmen zu diesem Recht vorsehen. |
Bestimmte Angaben dürfen nicht mitgeteilt werden, wenn ihre | Bestimmte Angaben dürfen nicht mitgeteilt werden, wenn ihre |
Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse | Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse |
zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen | zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen |
öffentlicher oder privater Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb | öffentlicher oder privater Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb |
zwischen ihnen beeinträchtigen würde. | zwischen ihnen beeinträchtigen würde. |
§ 2 - Vor Auftragsvergabe hält der Auftraggeber und das öffentliche | § 2 - Vor Auftragsvergabe hält der Auftraggeber und das öffentliche |
Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber, das beziehungsweise der | Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber, das beziehungsweise der |
in Artikel 72 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnt ist, eine | in Artikel 72 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnt ist, eine |
Wartefrist ein. Während dieser Frist kann der Bieter, dem ein Schaden | Wartefrist ein. Während dieser Frist kann der Bieter, dem ein Schaden |
entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, die Aussetzung der | entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, die Aussetzung der |
Auftragsvergabe beantragen, ohne dass ein schwer wiedergutzumachender | Auftragsvergabe beantragen, ohne dass ein schwer wiedergutzumachender |
ernsthafter Nachteil nachzuweisen ist. Bei rechtzeitiger Einreichung | ernsthafter Nachteil nachzuweisen ist. Bei rechtzeitiger Einreichung |
dieses Antrags wird die Wartefrist verlängert, damit das | dieses Antrags wird die Wartefrist verlängert, damit das |
Aussetzungsverfahren stattfinden kann. Ist nach Ablauf dieser | Aussetzungsverfahren stattfinden kann. Ist nach Ablauf dieser |
Verlängerung im Verfahren nicht entschieden worden, kann der Auftrag | Verlängerung im Verfahren nicht entschieden worden, kann der Auftrag |
unverzüglich vergeben werden. | unverzüglich vergeben werden. |
Der Antrag wird entweder gemäss dem in den koordinierten Gesetzen über | Der Antrag wird entweder gemäss dem in den koordinierten Gesetzen über |
den Staatsrat vorgesehenen entsprechenden Dringlichkeitsverfahren oder | den Staatsrat vorgesehenen entsprechenden Dringlichkeitsverfahren oder |
im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter eingereicht, wenn der | im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter eingereicht, wenn der |
Auftraggeber, das öffentliche Unternehmen oder der öffentliche | Auftraggeber, das öffentliche Unternehmen oder der öffentliche |
Auftraggeber nicht der Gerichtsbarkeit des Staatsrates unterliegt. Die | Auftraggeber nicht der Gerichtsbarkeit des Staatsrates unterliegt. Die |
Entscheidung in Bezug auf den Antrag erfolgt auch unter der Abwägung | Entscheidung in Bezug auf den Antrag erfolgt auch unter der Abwägung |
des öffentlichen Interesses und der Interessen des Bieters. | des öffentlichen Interesses und der Interessen des Bieters. |
Gemäss den diesbezüglichen europäischen Richtlinien bestimmt der König | Gemäss den diesbezüglichen europäischen Richtlinien bestimmt der König |
den Ausgangspunkt der Wartefrist, die annehmbare Frist und ihre | den Ausgangspunkt der Wartefrist, die annehmbare Frist und ihre |
eventuelle Verlängerung. Für bestimmte Arten Aufträge und Verfahren | eventuelle Verlängerung. Für bestimmte Arten Aufträge und Verfahren |
kann er Ausnahmen zu der Wartefrist vorsehen. | kann er Ausnahmen zu der Wartefrist vorsehen. |
§ 3 - Ab Auftragsvergabe kann der Vertrag unbeschadet der Anwendung | § 3 - Ab Auftragsvergabe kann der Vertrag unbeschadet der Anwendung |
des vorliegenden Paragraphen nicht mehr aufgrund einer rechtswidrigen | des vorliegenden Paragraphen nicht mehr aufgrund einer rechtswidrigen |
Vergabe vom Richter ausgesetzt beziehungsweise aufgehoben werden. | Vergabe vom Richter ausgesetzt beziehungsweise aufgehoben werden. |
Bei einer Auftragsvergabe vor Ablauf der Wartefrist kann der Bieter, | Bei einer Auftragsvergabe vor Ablauf der Wartefrist kann der Bieter, |
dem ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, | dem ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht, |
binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem er die Auftragsvergabe zur | binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem er die Auftragsvergabe zur |
Kenntnis genommen hat, die Aufhebung des Vertrags beim Präsidenten des | Kenntnis genommen hat, die Aufhebung des Vertrags beim Präsidenten des |
zuständigen Gerichts beantragen, der wie im Eilverfahren entscheidet. | zuständigen Gerichts beantragen, der wie im Eilverfahren entscheidet. |
Der Antrag muss gegen den Auftraggeber, das öffentliche Unternehmen | Der Antrag muss gegen den Auftraggeber, das öffentliche Unternehmen |
oder den öffentlichen Auftraggeber, das beziehungsweise der in Artikel | oder den öffentlichen Auftraggeber, das beziehungsweise der in Artikel |
72 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnt ist, und gegen den | 72 des Gesetzes über öffentliche Aufträge erwähnt ist, und gegen den |
Auftragnehmer gerichtet werden. | Auftragnehmer gerichtet werden. |
Der Richter weist den Antrag ab: | Der Richter weist den Antrag ab: |
1. wenn die Vergabe mit Ausnahme der Nichtbeachtung der Wartefrist | 1. wenn die Vergabe mit Ausnahme der Nichtbeachtung der Wartefrist |
offensichtlich ordnungsgemäss erfolgt ist, | offensichtlich ordnungsgemäss erfolgt ist, |
2. wenn der betreffende Bieter offensichtlich nicht als Auftragnehmer | 2. wenn der betreffende Bieter offensichtlich nicht als Auftragnehmer |
in Betracht kommt. | in Betracht kommt. |
Der Richter kann den Antrag abweisen, wenn der Auftrag zum Zeitpunkt | Der Richter kann den Antrag abweisen, wenn der Auftrag zum Zeitpunkt |
der Verkündung bereits ganz oder teilweise ausgeführt ist. | der Verkündung bereits ganz oder teilweise ausgeführt ist. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
12. JANUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 2006 | 12. JANUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 2006 |
über die Vergabe, die Unterrichtung der Bewerber und Bieter und die | über die Vergabe, die Unterrichtung der Bewerber und Bieter und die |
Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, | Wartefrist im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträgen | Liefer- und Dienstleistungsaufträgen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In das Gesetz vom 16. Juni 2006 über die Vergabe, die | Art. 2 - In das Gesetz vom 16. Juni 2006 über die Vergabe, die |
Unterrichtung der Bewerber und Bieter und die Wartefrist im Rahmen von | Unterrichtung der Bewerber und Bieter und die Wartefrist im Rahmen von |
öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Liefer- und | öffentlichen Aufträgen und bestimmten Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträgen wird ein Artikel 4 mit folgendem Wortlaut | Dienstleistungsaufträgen wird ein Artikel 4 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Art. 4 - Königliche Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes | « Art. 4 - Königliche Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes |
werden im Ministerrat beraten. » | werden im Ministerrat beraten. » |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5 mit folgendem Wortlaut | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
« Art. 5 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des | « Art. 5 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, | vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, |
der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. » | Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |