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Loi portant diverses mesures relatives à la lutte contre la piraterie maritime. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse maatregelen betreffende de strijd tegen maritieme piraterij. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
16 JANVIER 2013. - Loi portant diverses mesures relatives à la lutte | 16 JANUARI 2013. - Wet houdende diverse maatregelen betreffende de |
contre la piraterie maritime. - Traduction allemande d'extraits | strijd tegen maritieme piraterij. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1er à 27, 30 et 31 de la loi du 16 janvier 2013 portant | 27, 30 en 31 van de wet van 16 januari 2013 houdende diverse |
diverses mesures relatives à la lutte contre la piraterie maritime | maatregelen betreffende de strijd tegen maritieme piraterij (Belgisch |
(Moniteur belge du 30 janvier 2013). | Staatsblad van 30 januari 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
16. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Massnahmen in | 16. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Massnahmen in |
Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie | Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. BEST MANAGEMENT PRACTICES, nachstehend "BMP" genannt: neueste | 1. BEST MANAGEMENT PRACTICES, nachstehend "BMP" genannt: neueste |
empfehlenswerte Planungs- und operative Praktiken für Betreiber und | empfehlenswerte Planungs- und operative Praktiken für Betreiber und |
Kapitäne von Schiffen zum passiven Schutz vor Piraterie in bestimmten | Kapitäne von Schiffen zum passiven Schutz vor Piraterie in bestimmten |
Seegebieten, wie von den repräsentativen internationalen | Seegebieten, wie von den repräsentativen internationalen |
Berufsverbänden des Seeverkehrssektors und in den Leitlinien der | Berufsverbänden des Seeverkehrssektors und in den Leitlinien der |
Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegt, | Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegt, |
2. maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen für die Bewachung, | 2. maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen für die Bewachung, |
den Schutz und die Sicherheit an Bord von Schiffen im Sinne des | den Schutz und die Sicherheit an Bord von Schiffen im Sinne des |
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen | Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen |
Sicherheit, | Sicherheit, |
3. registriertem Eigentümer beziehungsweise Betreiber: die Person, die | 3. registriertem Eigentümer beziehungsweise Betreiber: die Person, die |
als Eigentümer des Schiffes, oder, falls dieser Eigentümer das Schiff | als Eigentümer des Schiffes, oder, falls dieser Eigentümer das Schiff |
nicht selbst betreibt, die Person, die als Betreiber des Schiffes im | nicht selbst betreibt, die Person, die als Betreiber des Schiffes im |
Belgischen Seeschiffsregister oder im Belgischen | Belgischen Seeschiffsregister oder im Belgischen |
Bareboat-Charter-Register registriert ist, wie im Gesetz vom 21. | Bareboat-Charter-Register registriert ist, wie im Gesetz vom 21. |
Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe erwähnt, | Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe erwähnt, |
4. Piraterie: Piraterie, wie im Gesetz vom 30. Dezember 2009 über die | 4. Piraterie: Piraterie, wie im Gesetz vom 30. Dezember 2009 über die |
Bekämpfung der Seepiraterie definiert. | Bekämpfung der Seepiraterie definiert. |
KAPITEL 2 - Bestimmungen in Sachen Bekämpfung der Piraterie durch | KAPITEL 2 - Bestimmungen in Sachen Bekämpfung der Piraterie durch |
maritime Sicherheitsunternehmen | maritime Sicherheitsunternehmen |
Art. 3 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber eines | Art. 3 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber eines |
Schiffes, das berechtigt ist, unter belgischer Flagge zu fahren, darf | Schiffes, das berechtigt ist, unter belgischer Flagge zu fahren, darf |
in den Seegebieten, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen | in den Seegebieten, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass bestimmt sind, ein maritimes Sicherheitsunternehmen zum Schutz | Erlass bestimmt sind, ein maritimes Sicherheitsunternehmen zum Schutz |
des Schiffes vor Piraterie in Anspruch nehmen, sofern nachstehende | des Schiffes vor Piraterie in Anspruch nehmen, sofern nachstehende |
Modalitäten eingehalten werden: | Modalitäten eingehalten werden: |
1. Der in Artikel 6 erwähnte schriftliche Vertrag, der für eine oder | 1. Der in Artikel 6 erwähnte schriftliche Vertrag, der für eine oder |
mehrere Schifffahrten beziehungsweise einen bestimmten Zeitraum mit | mehrere Schifffahrten beziehungsweise einen bestimmten Zeitraum mit |
einem maritimen Sicherheitsunternehmen abgeschlossen wird, wird dem | einem maritimen Sicherheitsunternehmen abgeschlossen wird, wird dem |
Minister des Innern und dem für den Seeverkehr zuständigen Minister | Minister des Innern und dem für den Seeverkehr zuständigen Minister |
nach dem durch Königlichen Erlass festgelegten Verfahren übermittelt. | nach dem durch Königlichen Erlass festgelegten Verfahren übermittelt. |
Wenn der Vertrag nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des | Wenn der Vertrag nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des |
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen | Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen |
Sicherheit oder des belgischen Rechts entspricht, kann der König durch | Sicherheit oder des belgischen Rechts entspricht, kann der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dem maritimen | einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dem maritimen |
Sicherheitsunternehmen die Genehmigung zu entziehen. | Sicherheitsunternehmen die Genehmigung zu entziehen. |
2. Das betreffende maritime Sicherheitsunternehmen hat durch einen im | 2. Das betreffende maritime Sicherheitsunternehmen hat durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Genehmigung erhalten, den | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Genehmigung erhalten, den |
Auftrag zum Schutz des Schiffes vor Piraterie gemäss den im Gesetz vom | Auftrag zum Schutz des Schiffes vor Piraterie gemäss den im Gesetz vom |
10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
festgelegten Bedingungen auszuführen. | festgelegten Bedingungen auszuführen. |
3. Der Kapitän und der Betreiber des Schiffes wenden die Leitlinien | 3. Der Kapitän und der Betreiber des Schiffes wenden die Leitlinien |
der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und die BMP auf die | der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und die BMP auf die |
betreffende Schifffahrt an, unter Berücksichtigung der Umstände, der | betreffende Schifffahrt an, unter Berücksichtigung der Umstände, der |
Merkmale des Schiffes und der Ausführbarkeit der Massnahmen. | Merkmale des Schiffes und der Ausführbarkeit der Massnahmen. |
Art. 4 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber meldet | Art. 4 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber meldet |
dem vom König bestimmten Dienst vorab jede Schifffahrt, für die er ein | dem vom König bestimmten Dienst vorab jede Schifffahrt, für die er ein |
maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nimmt. Der König | maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nimmt. Der König |
bestimmt, welche Informationen gemeldet werden müssen und die Weise, | bestimmt, welche Informationen gemeldet werden müssen und die Weise, |
wie diese Meldung erfolgt. | wie diese Meldung erfolgt. |
Art. 5 - Der Kapitän des Schiffes oder der registrierte Eigentümer | Art. 5 - Der Kapitän des Schiffes oder der registrierte Eigentümer |
beziehungsweise Betreiber meldet dem Krisenzentrum der Regierung | beziehungsweise Betreiber meldet dem Krisenzentrum der Regierung |
unverzüglich jeden Fall, in dem im Hinblick auf die Bekämpfung der | unverzüglich jeden Fall, in dem im Hinblick auf die Bekämpfung der |
Piraterie vom Schiff aus geschossen worden ist beziehungsweise in dem | Piraterie vom Schiff aus geschossen worden ist beziehungsweise in dem |
der Piraterie verdächtigte Personen das Schiff angegriffen haben oder | der Piraterie verdächtigte Personen das Schiff angegriffen haben oder |
an Bord gekommen sind. Der König bestimmt, welche Informationen | an Bord gekommen sind. Der König bestimmt, welche Informationen |
gemeldet werden müssen und die Weise, wie diese Meldung erfolgt. | gemeldet werden müssen und die Weise, wie diese Meldung erfolgt. |
Art. 6 - Jedes Mal, wenn der registrierte Eigentümer beziehungsweise | Art. 6 - Jedes Mal, wenn der registrierte Eigentümer beziehungsweise |
Betreiber ein genehmigtes maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch | Betreiber ein genehmigtes maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch |
nimmt, schliesst er einen schriftlichen Vertrag mit diesem Unternehmen | nimmt, schliesst er einen schriftlichen Vertrag mit diesem Unternehmen |
ab, der unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften mindestens Folgendes | ab, der unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften mindestens Folgendes |
enthält: | enthält: |
1. die Genehmigung des maritimen Sicherheitsunternehmens durch einen | 1. die Genehmigung des maritimen Sicherheitsunternehmens durch einen |
im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, | im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, |
2. das Verbot, Aufträge an Subunternehmer abzugeben, | 2. das Verbot, Aufträge an Subunternehmer abzugeben, |
3. die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen und vertraglichen | 3. die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen und vertraglichen |
Haftung des maritimen Sicherheitsunternehmens, | Haftung des maritimen Sicherheitsunternehmens, |
4. eine Darstellung der Regeln und Verfahren, die die | 4. eine Darstellung der Regeln und Verfahren, die die |
Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gemäss dem belgischen | Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gemäss dem belgischen |
Recht befolgen werden, | Recht befolgen werden, |
5. eine Darstellung der Regeln der BMP, die unbeschadet der Anwendung | 5. eine Darstellung der Regeln der BMP, die unbeschadet der Anwendung |
des belgischen Rechts anwendbar sind, und der Leitlinien der | des belgischen Rechts anwendbar sind, und der Leitlinien der |
Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, | Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, |
6. die Verteilung der Befugnisse des Kapitäns und des Personals des | 6. die Verteilung der Befugnisse des Kapitäns und des Personals des |
maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes, | maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes, |
7. die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, das leitende | 7. die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, das leitende |
Personal des Unternehmens an Bord des Schiffes über die belgischen und | Personal des Unternehmens an Bord des Schiffes über die belgischen und |
ausländischen Vorschriften in Bezug auf die Tätigkeiten zu | ausländischen Vorschriften in Bezug auf die Tätigkeiten zu |
informieren, | informieren, |
8. die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, darauf zu | 8. die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, darauf zu |
achten, dass die Waffen, die es für die Sicherheitsbediensteten an | achten, dass die Waffen, die es für die Sicherheitsbediensteten an |
Bord des Schiffes bringt, ihnen auf legale Weise zur Verfügung | Bord des Schiffes bringt, ihnen auf legale Weise zur Verfügung |
gestellt werden, und die Darstellung der diesbezüglichen | gestellt werden, und die Darstellung der diesbezüglichen |
Vorgehensweise, | Vorgehensweise, |
9. die Angaben über das an Bord beschäftigte Personal, anhand deren | 9. die Angaben über das an Bord beschäftigte Personal, anhand deren |
die Einhaltung der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der | die Einhaltung der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der |
privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Bedingungen überprüft | privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Bedingungen überprüft |
werden kann. Bei begründeter Unmöglichkeit, die vorerwähnten Angaben | werden kann. Bei begründeter Unmöglichkeit, die vorerwähnten Angaben |
zu übermitteln, kann der registrierte Eigentümer beziehungsweise | zu übermitteln, kann der registrierte Eigentümer beziehungsweise |
Betreiber dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Betreiber dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Inneres diese Angaben binnen zwei Tagen nach Beginn der Schifffahrt | Inneres diese Angaben binnen zwei Tagen nach Beginn der Schifffahrt |
übermitteln. | übermitteln. |
Art. 7 - Die Befugnisse des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten | Art. 7 - Die Befugnisse des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten |
an Bord des Schiffes beeinträchtigen nicht die Befugnisse des Kapitäns | an Bord des Schiffes beeinträchtigen nicht die Befugnisse des Kapitäns |
gemäss Artikel 5 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur | gemäss Artikel 5 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur |
Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine. | Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine. |
Der Kapitän übt diese Befugnisse im Rahmen der Abwehr der Piraterie | Der Kapitän übt diese Befugnisse im Rahmen der Abwehr der Piraterie |
aus, nach Stellungnahme des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten | aus, nach Stellungnahme des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten |
an Bord des Schiffes und gemäss den aufgrund von Artikel 13.24 des | an Bord des Schiffes und gemäss den aufgrund von Artikel 13.24 des |
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen | Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen |
Sicherheit festgelegten Methoden und Verfahren. | Sicherheit festgelegten Methoden und Verfahren. |
Art. 8 - Die Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gehören | Art. 8 - Die Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gehören |
nicht zur Besatzung. | nicht zur Besatzung. |
Art. 9 - Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten | Art. 9 - Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten |
der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität und Transportwesen | der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität und Transportwesen |
können für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Abweichungen von | können für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Abweichungen von |
der im Seetüchtigkeitszeugnis bestimmten Höchstanzahl Personen, die an | der im Seetüchtigkeitszeugnis bestimmten Höchstanzahl Personen, die an |
Bord des Schiffes zugelassen sind, gewähren, wenn sie dazu ermächtigt | Bord des Schiffes zugelassen sind, gewähren, wenn sie dazu ermächtigt |
sind. | sind. |
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur |
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
Art. 10 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 | Art. 10 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 |
zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, ersetzt durch das | zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, ersetzt durch das |
Gesetz vom 7. Mai 2004, werden im zweiten Satz zwischen den Wörtern | Gesetz vom 7. Mai 2004, werden im zweiten Satz zwischen den Wörtern |
"in Artikel 1 § 6" und den Wörtern "erwähnten Tätigkeiten" die Wörter | "in Artikel 1 § 6" und den Wörtern "erwähnten Tätigkeiten" die Wörter |
"und in Artikel 13.18" eingefügt. | "und in Artikel 13.18" eingefügt. |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIter mit der | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIter mit der |
Überschrift "Sonderbestimmungen über maritime Sicherheitsunternehmen" | Überschrift "Sonderbestimmungen über maritime Sicherheitsunternehmen" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 12 - In Kapitel IIIter, eingefügt durch Artikel 11, wird ein | Art. 12 - In Kapitel IIIter, eingefügt durch Artikel 11, wird ein |
Artikel 13.18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 13.18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13.18 - Nur maritime Sicherheitsunternehmen, die durch einen im | "Art. 13.18 - Nur maritime Sicherheitsunternehmen, die durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers |
des Innern eine Genehmigung erhalten haben, sind ermächtigt, | des Innern eine Genehmigung erhalten haben, sind ermächtigt, |
Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit an Bord von | Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit an Bord von |
Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie zugunsten eines | Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie zugunsten eines |
registrierten Eigentümers beziehungsweise Betreibers auszuüben. | registrierten Eigentümers beziehungsweise Betreibers auszuüben. |
Der Vorschlag des Ministers des Innern erfolgt nach Stellungnahme der | Der Vorschlag des Ministers des Innern erfolgt nach Stellungnahme der |
Staatssicherheit und des Prokurators des Königs des | Staatssicherheit und des Prokurators des Königs des |
Niederlassungsortes des Unternehmens und, in deren Ermangelung, des | Niederlassungsortes des Unternehmens und, in deren Ermangelung, des |
Ministers der Justiz. | Ministers der Justiz. |
Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber darf kein | Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber darf kein |
maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nehmen, das nicht | maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nehmen, das nicht |
genehmigt ist. | genehmigt ist. |
Maritime Sicherheitsunternehmen und ihre Personalmitglieder | Maritime Sicherheitsunternehmen und ihre Personalmitglieder |
unterliegen ausschliesslich den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | unterliegen ausschliesslich den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
und den Bestimmungen, die in den nachstehenden Artikeln und ihren | und den Bestimmungen, die in den nachstehenden Artikeln und ihren |
Ausführungserlassen aufgeführt sind: | Ausführungserlassen aufgeführt sind: |
- Artikel 3, | - Artikel 3, |
- Artikel 4bis § 1 Absatz 2 und 3 sowie § 2, | - Artikel 4bis § 1 Absatz 2 und 3 sowie § 2, |
- Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 12 sowie Absatz 2 und 3, | - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 12 sowie Absatz 2 und 3, |
- Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 11 sowie Absatz 2, 3, 7 und | - Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 11 sowie Absatz 2, 3, 7 und |
8, | 8, |
- Artikel 7, | - Artikel 7, |
- Artikel 8 §§ 2, 3, 8 und 9, | - Artikel 8 §§ 2, 3, 8 und 9, |
- Artikel 9, | - Artikel 9, |
- Artikel 10, | - Artikel 10, |
- Artikel 11 §§ 1 und 2, | - Artikel 11 §§ 1 und 2, |
- Artikel 15 §§ 1 und 2, | - Artikel 15 §§ 1 und 2, |
- Artikel 16, | - Artikel 16, |
- Artikel 17bis, | - Artikel 17bis, |
- Artikel 20." | - Artikel 20." |
Art. 13 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.19 mit | Art. 13 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.19 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13.19 - Der Antrag auf die in Artikel 13.18 erwähnte Genehmigung | "Art. 13.19 - Der Antrag auf die in Artikel 13.18 erwähnte Genehmigung |
wird von dem maritimen Sicherheitsunternehmen gemäss den vom König | wird von dem maritimen Sicherheitsunternehmen gemäss den vom König |
festgelegten Modalitäten eingereicht." | festgelegten Modalitäten eingereicht." |
Art. 14 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.20 mit | Art. 14 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.20 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13.20 - § 1 - Zur Erlangung der Genehmigung zur Ausführung der | "Art. 13.20 - § 1 - Zur Erlangung der Genehmigung zur Ausführung der |
in Artikel 13.18 vorgesehenen Aufträge muss das maritime | in Artikel 13.18 vorgesehenen Aufträge muss das maritime |
Sicherheitsunternehmen folgende Bedingungen erfüllen: | Sicherheitsunternehmen folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Das maritime Sicherheitsunternehmen darf keinen Auftrag in Sachen | 1. Das maritime Sicherheitsunternehmen darf keinen Auftrag in Sachen |
maritime Sicherheit als Subunternehmer annehmen oder ausführen, ausser | maritime Sicherheit als Subunternehmer annehmen oder ausführen, ausser |
in den vom Minister des Innern bestimmten Fällen. | in den vom Minister des Innern bestimmten Fällen. |
2. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss eine nach den Bestimmungen | 2. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss eine nach den Bestimmungen |
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründete juristische | eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründete juristische |
Person sein und seinen Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der | Person sein und seinen Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union haben. | Europäischen Union haben. |
3. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss: | 3. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss: |
a) entweder während mindestens zwei Jahren auf legale Weise | a) entweder während mindestens zwei Jahren auf legale Weise |
Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit von Schiffen im | Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit von Schiffen im |
Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie bewaffnet ausgeübt haben, | Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie bewaffnet ausgeübt haben, |
ohne dass schwere Verstösse gegen die Rechtsvorschriften oder | ohne dass schwere Verstösse gegen die Rechtsvorschriften oder |
Regelungen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden | Regelungen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden |
sind, | sind, |
b) oder die Genehmigung erhalten haben, Wachtätigkeiten gemäss den | b) oder die Genehmigung erhalten haben, Wachtätigkeiten gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auszuüben und seit mehr als | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auszuüben und seit mehr als |
drei Jahren diese genehmigten Tätigkeiten bewaffnet ausgeübt haben, | drei Jahren diese genehmigten Tätigkeiten bewaffnet ausgeübt haben, |
ohne dass Verstösse gegen die Rechtsvorschriften oder Regelungen bei | ohne dass Verstösse gegen die Rechtsvorschriften oder Regelungen bei |
der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden sind, und zudem | der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden sind, und zudem |
für die Ausübung der Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und | für die Ausübung der Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und |
Sicherheit von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie | Sicherheit von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie |
ein Protokoll über die operative Zusammenarbeit mit einem maritimen | ein Protokoll über die operative Zusammenarbeit mit einem maritimen |
Sicherheitsunternehmen geschlossen haben, das den in Buchstabe a) | Sicherheitsunternehmen geschlossen haben, das den in Buchstabe a) |
vorgesehenen Bedingungen genügt. | vorgesehenen Bedingungen genügt. |
4. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, | 4. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, |
dass die Waffen, mit denen die Bediensteten bei der Ausübung der | dass die Waffen, mit denen die Bediensteten bei der Ausübung der |
Tätigkeiten in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen im | Tätigkeiten in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen im |
Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie vor Ort ausgestattet werden | Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie vor Ort ausgestattet werden |
sollen, gemäss den geltenden Rechtsvorschriften in den betreffenden | sollen, gemäss den geltenden Rechtsvorschriften in den betreffenden |
Häfen aufbewahrt werden und an Bord gebracht werden und dass es die | Häfen aufbewahrt werden und an Bord gebracht werden und dass es die |
Vorschriften des in Artikel 13.22 Absatz 3 erwähnten Erlasses einhält. | Vorschriften des in Artikel 13.22 Absatz 3 erwähnten Erlasses einhält. |
5. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, | 5. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, |
dass die Personalmitglieder, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten | dass die Personalmitglieder, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten |
eingestellt werden sollen: | eingestellt werden sollen: |
a) während mindestens zwei Jahren auf legale Weise Tätigkeiten in | a) während mindestens zwei Jahren auf legale Weise Tätigkeiten in |
Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen bewaffnet ausgeübt | Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen bewaffnet ausgeübt |
haben und gemäss den diesbezüglichen Rechtsvorschriften noch immer die | haben und gemäss den diesbezüglichen Rechtsvorschriften noch immer die |
Genehmigung hierzu besitzen, | Genehmigung hierzu besitzen, |
b) die Anforderungen von Abschnitt A-VI/1 § 1 (Einführungslehrgang in | b) die Anforderungen von Abschnitt A-VI/1 § 1 (Einführungslehrgang in |
Sicherheitsangelegenheiten) des Codes über Normen für die Ausbildung, | Sicherheitsangelegenheiten) des Codes über Normen für die Ausbildung, |
die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von | die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von |
Seeleuten (STCW-Code) erfüllen, | Seeleuten (STCW-Code) erfüllen, |
c) gemäss den durch Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten an | c) gemäss den durch Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten an |
einer Ausbildung teilgenommen haben, | einer Ausbildung teilgenommen haben, |
d) die vom König festgelegten Bedingungen in puncto psychotechnischer | d) die vom König festgelegten Bedingungen in puncto psychotechnischer |
Untersuchung erfüllen, wie in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnt. | Untersuchung erfüllen, wie in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnt. |
§ 2 - Die Entscheidung zur Erteilung oder zur Verweigerung der in | § 2 - Die Entscheidung zur Erteilung oder zur Verweigerung der in |
Artikel 13.18 erwähnten Genehmigung wird durch einen im Ministerrat | Artikel 13.18 erwähnten Genehmigung wird durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers des Innern | beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers des Innern |
binnen höchstens zwei Monaten, nachdem die Vollständigkeit der | binnen höchstens zwei Monaten, nachdem die Vollständigkeit der |
Antragsakte festgestellt worden ist, getroffen. | Antragsakte festgestellt worden ist, getroffen. |
In dem Erlass wird die Dauer der Genehmigung angegeben; diese darf | In dem Erlass wird die Dauer der Genehmigung angegeben; diese darf |
zwei Jahre nicht überschreiten." | zwei Jahre nicht überschreiten." |
Art. 15 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.21 mit | Art. 15 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.21 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13.21 - Der König kann die Mindestanzahl Personen eines Teams, | "Art. 13.21 - Der König kann die Mindestanzahl Personen eines Teams, |
das ein Schiff bewacht, festlegen. Jedes Team steht unter der Leitung | das ein Schiff bewacht, festlegen. Jedes Team steht unter der Leitung |
eines einsatzleitenden Personalmitglieds, das die vom König | eines einsatzleitenden Personalmitglieds, das die vom König |
festgelegten Bedingungen erfüllt." | festgelegten Bedingungen erfüllt." |
Art. 16 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.22 mit | Art. 16 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.22 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13.22 - Die Bediensteten des maritimen Sicherheitsunternehmens | "Art. 13.22 - Die Bediensteten des maritimen Sicherheitsunternehmens |
tragen Dienstkleidung und Schutzkleidung gemäss den vom König | tragen Dienstkleidung und Schutzkleidung gemäss den vom König |
festgelegten Modalitäten. | festgelegten Modalitäten. |
Die Überwachung und der Schutz an Bord von Schiffen werden stets | Die Überwachung und der Schutz an Bord von Schiffen werden stets |
bewaffnet ausgeführt. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten gemäss | bewaffnet ausgeführt. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten gemäss |
den vom König festgelegten Modalitäten mit Feuerwaffen mit einem | den vom König festgelegten Modalitäten mit Feuerwaffen mit einem |
Kaliber bis zu. 50 ausgestattet. In Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 | Kaliber bis zu. 50 ausgestattet. In Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und | des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und |
individuellen Tätigkeiten mit Waffen können dies vollautomatische | individuellen Tätigkeiten mit Waffen können dies vollautomatische |
Feuerwaffen sein. | Feuerwaffen sein. |
Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Ladung, Lagerung und | Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Ladung, Lagerung und |
Aushändigung der Waffen bestimmen." | Aushändigung der Waffen bestimmen." |
Art. 17 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.23 mit | Art. 17 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.23 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13.23 - Der operative Verantwortliche des maritimen | "Art. 13.23 - Der operative Verantwortliche des maritimen |
Sicherheitsteams führt für die Ausübung des Bewachungsauftrags die | Sicherheitsteams führt für die Ausübung des Bewachungsauftrags die |
Anweisungen und Befehle aus, die er vom Kapitän des Schiffes erhalten | Anweisungen und Befehle aus, die er vom Kapitän des Schiffes erhalten |
hat. | hat. |
Er informiert den Kapitän unverzüglich über jede Unregelmässigkeit und | Er informiert den Kapitän unverzüglich über jede Unregelmässigkeit und |
jeden verdächtigen Umstand, die die Bediensteten festgestellt haben. | jeden verdächtigen Umstand, die die Bediensteten festgestellt haben. |
Ausser bei äusserster Dringlichkeit nehmen die Bediensteten keine | Ausser bei äusserster Dringlichkeit nehmen die Bediensteten keine |
Handlung vor, bevor der Kapitän dem operativen Verantwortlichen des | Handlung vor, bevor der Kapitän dem operativen Verantwortlichen des |
maritimen Sicherheitsteams seine Zustimmung dazu gegeben hat. | maritimen Sicherheitsteams seine Zustimmung dazu gegeben hat. |
Wenn aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur | Wenn aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur |
Festlegung verschiedener Massnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der | Festlegung verschiedener Massnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der |
Seepiraterie ein maritimes Sicherheitsunternehmen an Bord des Schiffes | Seepiraterie ein maritimes Sicherheitsunternehmen an Bord des Schiffes |
in Anspruch genommen wird und während der Schifffahrt mit dem | in Anspruch genommen wird und während der Schifffahrt mit dem |
Einverständnis des Kapitäns ein zusätzlicher Einsatz von | Einverständnis des Kapitäns ein zusätzlicher Einsatz von |
Militärpersonen zum Schutz vor Piraterie geleistet wird durch ein | Militärpersonen zum Schutz vor Piraterie geleistet wird durch ein |
belgisches Kriegsschiff oder ein Schiff, das einem Mitgliedstaat der | belgisches Kriegsschiff oder ein Schiff, das einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union gehört oder das Teil einer Operation der NATO ist, | Europäischen Union gehört oder das Teil einer Operation der NATO ist, |
die im Rahmen der Vorbeugung und Bekämpfung der Piraterie in dem | die im Rahmen der Vorbeugung und Bekämpfung der Piraterie in dem |
betreffenden Gebiet operiert, richtet sich der Einsatzleiter des | betreffenden Gebiet operiert, richtet sich der Einsatzleiter des |
maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes im Hinblick auf | maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes im Hinblick auf |
die Koordinierung und die Sicherheit des Einsatzes nach den operativen | die Koordinierung und die Sicherheit des Einsatzes nach den operativen |
Anweisungen der betreffenden Militärpersonen." | Anweisungen der betreffenden Militärpersonen." |
Art. 18 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.24 mit | Art. 18 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.24 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13.24 - Die Tätigkeit in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von | "Art. 13.24 - Die Tätigkeit in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von |
Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie wird gemäss den | Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie wird gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die auf maritime | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die auf maritime |
Sicherheitsunternehmen anwendbar sind, und in Anwendung der vom König | Sicherheitsunternehmen anwendbar sind, und in Anwendung der vom König |
bestimmten Methoden und Verfahren ausgeführt." | bestimmten Methoden und Verfahren ausgeführt." |
Art. 19 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.25 mit | Art. 19 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.25 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13.25 - Die Bediensteten können jede Person, die sich ohne | "Art. 13.25 - Die Bediensteten können jede Person, die sich ohne |
Erlaubnis des Kapitäns an Bord des bewachten Schiffes befindet, | Erlaubnis des Kapitäns an Bord des bewachten Schiffes befindet, |
festhalten, sofern sie den Kapitän des Schiffes unverzüglich über die | festhalten, sofern sie den Kapitän des Schiffes unverzüglich über die |
Taten informieren und diese Person in Erwartung der Entscheidung des | Taten informieren und diese Person in Erwartung der Entscheidung des |
Kapitäns über das, was mit der Person geschehen soll, festhalten." | Kapitäns über das, was mit der Person geschehen soll, festhalten." |
Art. 20 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.26 mit | Art. 20 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.26 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13.26 - Bei einer Festhaltung nehmen die Bediensteten eine | "Art. 13.26 - Bei einer Festhaltung nehmen die Bediensteten eine |
Sicherheitskontrolle vor, die darin besteht, die Kleidung der Person | Sicherheitskontrolle vor, die darin besteht, die Kleidung der Person |
abzutasten, um Waffen oder gefährliche Gegenstände zu finden, die die | abzutasten, um Waffen oder gefährliche Gegenstände zu finden, die die |
Sicherheit der Personen an Bord gefährden können beziehungsweise | Sicherheit der Personen an Bord gefährden können beziehungsweise |
Schäden an Bord des Schiffes verursachen können. | Schäden an Bord des Schiffes verursachen können. |
Die Bediensteten übergeben die bei der Sicherheitskontrolle | Die Bediensteten übergeben die bei der Sicherheitskontrolle |
vorgefundenen Gegenstände unverzüglich dem Kapitän." | vorgefundenen Gegenstände unverzüglich dem Kapitän." |
Art. 21 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.27 mit | Art. 21 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.27 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13.27 - Bei der Festhaltung ist die Benutzung von Handschellen | "Art. 13.27 - Bei der Festhaltung ist die Benutzung von Handschellen |
erlaubt, deren Typ und Modell vom König bestimmt werden. Handschellen | erlaubt, deren Typ und Modell vom König bestimmt werden. Handschellen |
dürfen nur in absoluten Notfällen benutzt werden, wenn keine andere, | dürfen nur in absoluten Notfällen benutzt werden, wenn keine andere, |
weniger radikale Methode die Festhaltung ermöglicht." | weniger radikale Methode die Festhaltung ermöglicht." |
Art. 22 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.28 mit | Art. 22 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.28 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13.28 - Die Bediensteten bewachen jede Person, deren Festhaltung | "Art. 13.28 - Die Bediensteten bewachen jede Person, deren Festhaltung |
der Kapitän im Rahmen seiner Befugnisse in Sachen Bekämpfung der | der Kapitän im Rahmen seiner Befugnisse in Sachen Bekämpfung der |
Piraterie beschlossen hat." | Piraterie beschlossen hat." |
Art. 23 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.29 mit | Art. 23 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.29 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13.29 - Bei jedem Auftrag notiert der operative Verantwortliche | "Art. 13.29 - Bei jedem Auftrag notiert der operative Verantwortliche |
in einem Logbuch die vom König bestimmten Angaben und Taten." | in einem Logbuch die vom König bestimmten Angaben und Taten." |
Art. 24 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.30 mit | Art. 24 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.30 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13.30 - Der operative Verantwortliche erstellt für jeden Auftrag | "Art. 13.30 - Der operative Verantwortliche erstellt für jeden Auftrag |
einen Bericht. Der König bestimmt den Inhalt des Berichts und den | einen Bericht. Der König bestimmt den Inhalt des Berichts und den |
Zeitpunkt, zu dem dieser spätestens erstellt sein muss." | Zeitpunkt, zu dem dieser spätestens erstellt sein muss." |
Art. 25 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.31 mit | Art. 25 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.31 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13.31 - Wenn die Bediensteten Feuerwaffen benutzt haben oder | "Art. 13.31 - Wenn die Bediensteten Feuerwaffen benutzt haben oder |
Personen vorgefunden haben, die der Piraterie verdächtigt werden, oder | Personen vorgefunden haben, die der Piraterie verdächtigt werden, oder |
wenn das Schiff von Piraten angegriffen worden ist, meldet der | wenn das Schiff von Piraten angegriffen worden ist, meldet der |
operative Verantwortliche den vom König bestimmten Behörden | operative Verantwortliche den vom König bestimmten Behörden |
unverzüglich den Vorfall auf die von Ihm bestimmte Weise." | unverzüglich den Vorfall auf die von Ihm bestimmte Weise." |
Art. 26 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.32 mit | Art. 26 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.32 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13.32 - Das maritime Sicherheitsunternehmen bewahrt alle im | "Art. 13.32 - Das maritime Sicherheitsunternehmen bewahrt alle im |
vorliegenden Kapitel erwähnten Unterlagen und die aufgezeichneten | vorliegenden Kapitel erwähnten Unterlagen und die aufgezeichneten |
Bilder während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der | Bilder während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der |
Beendigung des Bewachungsauftrags an der Adresse des Unternehmens, wie | Beendigung des Bewachungsauftrags an der Adresse des Unternehmens, wie |
im Königlichen Erlass in Bezug auf die Genehmigung vermerkt, auf. Die | im Königlichen Erlass in Bezug auf die Genehmigung vermerkt, auf. Die |
Unterlagen werden während dieser Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der | Unterlagen werden während dieser Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der |
öffentlichen Kontrolldienste und der Gerichtsbehörden gehalten." | öffentlichen Kontrolldienste und der Gerichtsbehörden gehalten." |
Art. 27 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.33 mit | Art. 27 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.33 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art.13.33 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen kann bei | "Art.13.33 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen kann bei |
Nichteinhaltung der in den Artikeln 13.18 bis 13.32 aufgeführten | Nichteinhaltung der in den Artikeln 13.18 bis 13.32 aufgeführten |
Verpflichtungen oder der Bestimmungen der in diesen Artikeln erwähnten | Verpflichtungen oder der Bestimmungen der in diesen Artikeln erwähnten |
Ausführungserlasse: | Ausführungserlasse: |
1. dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die | 1. dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die |
er aufgefordert wird, der ihm angelasteten Tat ein Ende zu setzen, | er aufgefordert wird, der ihm angelasteten Tat ein Ende zu setzen, |
2. der Minister des Innern eine administrative Geldbusse von 12.500 | 2. der Minister des Innern eine administrative Geldbusse von 12.500 |
bis zu 25.000 EUR auflegen; diese Geldbusse kann verdoppelt werden, | bis zu 25.000 EUR auflegen; diese Geldbusse kann verdoppelt werden, |
wenn der Verstoss binnen drei Jahren nach einem Beschluss, eine | wenn der Verstoss binnen drei Jahren nach einem Beschluss, eine |
administrative Geldbusse aufzuerlegen, festgestellt wird oder wenn der | administrative Geldbusse aufzuerlegen, festgestellt wird oder wenn der |
Verstoss trotz der in Nr. 1 erwähnten Verwarnung fortgesetzt worden | Verstoss trotz der in Nr. 1 erwähnten Verwarnung fortgesetzt worden |
ist, | ist, |
3. die im vorliegenden Kapitel erwähnte Genehmigung in den in Artikel | 3. die im vorliegenden Kapitel erwähnte Genehmigung in den in Artikel |
17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen und gemäss den darin erwähnten | 17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen und gemäss den darin erwähnten |
Modalitäten unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 2 und 3 | Modalitäten unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 2 und 3 |
erwähnten Bestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen | erwähnten Bestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass entzogen oder ausgesetzt werden. | Königlichen Erlass entzogen oder ausgesetzt werden. |
Wenn eine administrative Geldbusse gemäss Absatz 1 Nr. 2 auferlegt | Wenn eine administrative Geldbusse gemäss Absatz 1 Nr. 2 auferlegt |
wird, sind das Verfahren und die Beschwerdemöglichkeit, die in Artikel | wird, sind das Verfahren und die Beschwerdemöglichkeit, die in Artikel |
19 erwähnt sind, anwendbar." | 19 erwähnt sind, anwendbar." |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten |
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 31. Dezember 2014 ausser | Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 31. Dezember 2014 ausser |
Kraft. Nach Bewertung kann der König das Ausserkrafttreten durch einen | Kraft. Nach Bewertung kann der König das Ausserkrafttreten durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass auf ein späteres als das im ersten | im Ministerrat beratenen Erlass auf ein späteres als das im ersten |
Satz erwähnte Datum festlegen. | Satz erwähnte Datum festlegen. |
Wenn der in Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass nicht binnen sechs | Wenn der in Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass nicht binnen sechs |
Monaten nach Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt wird, werden das | Monaten nach Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt wird, werden das |
vorliegende Gesetz und der vorerwähnte Königliche Erlass aufgehoben. | vorliegende Gesetz und der vorerwähnte Königliche Erlass aufgehoben. |
Art. 29 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes | Art. 29 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes |
bis zum Datum des Inkrafttretens der in Kapitel IIIter des Gesetzes | bis zum Datum des Inkrafttretens der in Kapitel IIIter des Gesetzes |
vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
vorgesehenen Erlasse kann durch einen im Ministerrat beratenen | vorgesehenen Erlasse kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass auf ausdrücklichen Antrag eines registrierten | Königlichen Erlass auf ausdrücklichen Antrag eines registrierten |
Eigentümers beziehungsweise Betreibers ausnahmsweise die Genehmigung | Eigentümers beziehungsweise Betreibers ausnahmsweise die Genehmigung |
erteilt werden, für eine oder mehrere Schifffahrten oder für einen | erteilt werden, für eine oder mehrere Schifffahrten oder für einen |
begrenzten Zeitraum ein maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch | begrenzten Zeitraum ein maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch |
zu nehmen, das den in Artikel 13.18 Absatz 4 und Artikel 13.20 § 1 Nr. | zu nehmen, das den in Artikel 13.18 Absatz 4 und Artikel 13.20 § 1 Nr. |
1 bis 3 Buchstabe a), Nr. 4, 5 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom | 1 bis 3 Buchstabe a), Nr. 4, 5 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom |
10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
sowie den in Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 6 Nr. 2 bis 9 des | sowie den in Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 6 Nr. 2 bis 9 des |
vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bedingungen genügt. | vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bedingungen genügt. |
In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass können zusätzliche | In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass können zusätzliche |
Bedingungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der in Kapitel IIIter des | Bedingungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der in Kapitel IIIter des |
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen | Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen |
Sicherheit erwähnten Königlichen Erlasse vorgesehen werden. | Sicherheit erwähnten Königlichen Erlasse vorgesehen werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Nordsee | Der Minister der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |