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Loi portant diverses mesures relatives à la lutte contre la piraterie maritime. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse maatregelen betreffende de strijd tegen maritieme piraterij. - Duitse vertaling van uittreksels
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16 JANVIER 2013. - Loi portant diverses mesures relatives à la lutte 16 JANUARI 2013. - Wet houdende diverse maatregelen betreffende de
contre la piraterie maritime. - Traduction allemande d'extraits strijd tegen maritieme piraterij. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1er à 27, 30 et 31 de la loi du 16 janvier 2013 portant 27, 30 en 31 van de wet van 16 januari 2013 houdende diverse
diverses mesures relatives à la lutte contre la piraterie maritime maatregelen betreffende de strijd tegen maritieme piraterij (Belgisch
(Moniteur belge du 30 janvier 2013). Staatsblad van 30 januari 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
16. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Massnahmen in 16. JANUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Massnahmen in
Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. BEST MANAGEMENT PRACTICES, nachstehend "BMP" genannt: neueste 1. BEST MANAGEMENT PRACTICES, nachstehend "BMP" genannt: neueste
empfehlenswerte Planungs- und operative Praktiken für Betreiber und empfehlenswerte Planungs- und operative Praktiken für Betreiber und
Kapitäne von Schiffen zum passiven Schutz vor Piraterie in bestimmten Kapitäne von Schiffen zum passiven Schutz vor Piraterie in bestimmten
Seegebieten, wie von den repräsentativen internationalen Seegebieten, wie von den repräsentativen internationalen
Berufsverbänden des Seeverkehrssektors und in den Leitlinien der Berufsverbänden des Seeverkehrssektors und in den Leitlinien der
Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegt, Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegt,
2. maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen für die Bewachung, 2. maritimem Sicherheitsunternehmen: Unternehmen für die Bewachung,
den Schutz und die Sicherheit an Bord von Schiffen im Sinne des den Schutz und die Sicherheit an Bord von Schiffen im Sinne des
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit, Sicherheit,
3. registriertem Eigentümer beziehungsweise Betreiber: die Person, die 3. registriertem Eigentümer beziehungsweise Betreiber: die Person, die
als Eigentümer des Schiffes, oder, falls dieser Eigentümer das Schiff als Eigentümer des Schiffes, oder, falls dieser Eigentümer das Schiff
nicht selbst betreibt, die Person, die als Betreiber des Schiffes im nicht selbst betreibt, die Person, die als Betreiber des Schiffes im
Belgischen Seeschiffsregister oder im Belgischen Belgischen Seeschiffsregister oder im Belgischen
Bareboat-Charter-Register registriert ist, wie im Gesetz vom 21. Bareboat-Charter-Register registriert ist, wie im Gesetz vom 21.
Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe erwähnt, Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe erwähnt,
4. Piraterie: Piraterie, wie im Gesetz vom 30. Dezember 2009 über die 4. Piraterie: Piraterie, wie im Gesetz vom 30. Dezember 2009 über die
Bekämpfung der Seepiraterie definiert. Bekämpfung der Seepiraterie definiert.
KAPITEL 2 - Bestimmungen in Sachen Bekämpfung der Piraterie durch KAPITEL 2 - Bestimmungen in Sachen Bekämpfung der Piraterie durch
maritime Sicherheitsunternehmen maritime Sicherheitsunternehmen
Art. 3 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber eines Art. 3 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber eines
Schiffes, das berechtigt ist, unter belgischer Flagge zu fahren, darf Schiffes, das berechtigt ist, unter belgischer Flagge zu fahren, darf
in den Seegebieten, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen in den Seegebieten, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass bestimmt sind, ein maritimes Sicherheitsunternehmen zum Schutz Erlass bestimmt sind, ein maritimes Sicherheitsunternehmen zum Schutz
des Schiffes vor Piraterie in Anspruch nehmen, sofern nachstehende des Schiffes vor Piraterie in Anspruch nehmen, sofern nachstehende
Modalitäten eingehalten werden: Modalitäten eingehalten werden:
1. Der in Artikel 6 erwähnte schriftliche Vertrag, der für eine oder 1. Der in Artikel 6 erwähnte schriftliche Vertrag, der für eine oder
mehrere Schifffahrten beziehungsweise einen bestimmten Zeitraum mit mehrere Schifffahrten beziehungsweise einen bestimmten Zeitraum mit
einem maritimen Sicherheitsunternehmen abgeschlossen wird, wird dem einem maritimen Sicherheitsunternehmen abgeschlossen wird, wird dem
Minister des Innern und dem für den Seeverkehr zuständigen Minister Minister des Innern und dem für den Seeverkehr zuständigen Minister
nach dem durch Königlichen Erlass festgelegten Verfahren übermittelt. nach dem durch Königlichen Erlass festgelegten Verfahren übermittelt.
Wenn der Vertrag nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des Wenn der Vertrag nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit oder des belgischen Rechts entspricht, kann der König durch Sicherheit oder des belgischen Rechts entspricht, kann der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dem maritimen einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dem maritimen
Sicherheitsunternehmen die Genehmigung zu entziehen. Sicherheitsunternehmen die Genehmigung zu entziehen.
2. Das betreffende maritime Sicherheitsunternehmen hat durch einen im 2. Das betreffende maritime Sicherheitsunternehmen hat durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Genehmigung erhalten, den Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Genehmigung erhalten, den
Auftrag zum Schutz des Schiffes vor Piraterie gemäss den im Gesetz vom Auftrag zum Schutz des Schiffes vor Piraterie gemäss den im Gesetz vom
10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
festgelegten Bedingungen auszuführen. festgelegten Bedingungen auszuführen.
3. Der Kapitän und der Betreiber des Schiffes wenden die Leitlinien 3. Der Kapitän und der Betreiber des Schiffes wenden die Leitlinien
der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und die BMP auf die der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und die BMP auf die
betreffende Schifffahrt an, unter Berücksichtigung der Umstände, der betreffende Schifffahrt an, unter Berücksichtigung der Umstände, der
Merkmale des Schiffes und der Ausführbarkeit der Massnahmen. Merkmale des Schiffes und der Ausführbarkeit der Massnahmen.
Art. 4 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber meldet Art. 4 - Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber meldet
dem vom König bestimmten Dienst vorab jede Schifffahrt, für die er ein dem vom König bestimmten Dienst vorab jede Schifffahrt, für die er ein
maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nimmt. Der König maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nimmt. Der König
bestimmt, welche Informationen gemeldet werden müssen und die Weise, bestimmt, welche Informationen gemeldet werden müssen und die Weise,
wie diese Meldung erfolgt. wie diese Meldung erfolgt.
Art. 5 - Der Kapitän des Schiffes oder der registrierte Eigentümer Art. 5 - Der Kapitän des Schiffes oder der registrierte Eigentümer
beziehungsweise Betreiber meldet dem Krisenzentrum der Regierung beziehungsweise Betreiber meldet dem Krisenzentrum der Regierung
unverzüglich jeden Fall, in dem im Hinblick auf die Bekämpfung der unverzüglich jeden Fall, in dem im Hinblick auf die Bekämpfung der
Piraterie vom Schiff aus geschossen worden ist beziehungsweise in dem Piraterie vom Schiff aus geschossen worden ist beziehungsweise in dem
der Piraterie verdächtigte Personen das Schiff angegriffen haben oder der Piraterie verdächtigte Personen das Schiff angegriffen haben oder
an Bord gekommen sind. Der König bestimmt, welche Informationen an Bord gekommen sind. Der König bestimmt, welche Informationen
gemeldet werden müssen und die Weise, wie diese Meldung erfolgt. gemeldet werden müssen und die Weise, wie diese Meldung erfolgt.
Art. 6 - Jedes Mal, wenn der registrierte Eigentümer beziehungsweise Art. 6 - Jedes Mal, wenn der registrierte Eigentümer beziehungsweise
Betreiber ein genehmigtes maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch Betreiber ein genehmigtes maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch
nimmt, schliesst er einen schriftlichen Vertrag mit diesem Unternehmen nimmt, schliesst er einen schriftlichen Vertrag mit diesem Unternehmen
ab, der unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften mindestens Folgendes ab, der unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften mindestens Folgendes
enthält: enthält:
1. die Genehmigung des maritimen Sicherheitsunternehmens durch einen 1. die Genehmigung des maritimen Sicherheitsunternehmens durch einen
im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass,
2. das Verbot, Aufträge an Subunternehmer abzugeben, 2. das Verbot, Aufträge an Subunternehmer abzugeben,
3. die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen und vertraglichen 3. die Versicherung zur Deckung der zivilrechtlichen und vertraglichen
Haftung des maritimen Sicherheitsunternehmens, Haftung des maritimen Sicherheitsunternehmens,
4. eine Darstellung der Regeln und Verfahren, die die 4. eine Darstellung der Regeln und Verfahren, die die
Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gemäss dem belgischen Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gemäss dem belgischen
Recht befolgen werden, Recht befolgen werden,
5. eine Darstellung der Regeln der BMP, die unbeschadet der Anwendung 5. eine Darstellung der Regeln der BMP, die unbeschadet der Anwendung
des belgischen Rechts anwendbar sind, und der Leitlinien der des belgischen Rechts anwendbar sind, und der Leitlinien der
Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, Internationalen Seeschifffahrtsorganisation,
6. die Verteilung der Befugnisse des Kapitäns und des Personals des 6. die Verteilung der Befugnisse des Kapitäns und des Personals des
maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes, maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes,
7. die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, das leitende 7. die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, das leitende
Personal des Unternehmens an Bord des Schiffes über die belgischen und Personal des Unternehmens an Bord des Schiffes über die belgischen und
ausländischen Vorschriften in Bezug auf die Tätigkeiten zu ausländischen Vorschriften in Bezug auf die Tätigkeiten zu
informieren, informieren,
8. die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, darauf zu 8. die Pflicht für das maritime Sicherheitsunternehmen, darauf zu
achten, dass die Waffen, die es für die Sicherheitsbediensteten an achten, dass die Waffen, die es für die Sicherheitsbediensteten an
Bord des Schiffes bringt, ihnen auf legale Weise zur Verfügung Bord des Schiffes bringt, ihnen auf legale Weise zur Verfügung
gestellt werden, und die Darstellung der diesbezüglichen gestellt werden, und die Darstellung der diesbezüglichen
Vorgehensweise, Vorgehensweise,
9. die Angaben über das an Bord beschäftigte Personal, anhand deren 9. die Angaben über das an Bord beschäftigte Personal, anhand deren
die Einhaltung der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der die Einhaltung der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der
privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Bedingungen überprüft privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Bedingungen überprüft
werden kann. Bei begründeter Unmöglichkeit, die vorerwähnten Angaben werden kann. Bei begründeter Unmöglichkeit, die vorerwähnten Angaben
zu übermitteln, kann der registrierte Eigentümer beziehungsweise zu übermitteln, kann der registrierte Eigentümer beziehungsweise
Betreiber dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Betreiber dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Inneres diese Angaben binnen zwei Tagen nach Beginn der Schifffahrt Inneres diese Angaben binnen zwei Tagen nach Beginn der Schifffahrt
übermitteln. übermitteln.
Art. 7 - Die Befugnisse des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten Art. 7 - Die Befugnisse des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten
an Bord des Schiffes beeinträchtigen nicht die Befugnisse des Kapitäns an Bord des Schiffes beeinträchtigen nicht die Befugnisse des Kapitäns
gemäss Artikel 5 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur gemäss Artikel 5 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur
Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine. Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine.
Der Kapitän übt diese Befugnisse im Rahmen der Abwehr der Piraterie Der Kapitän übt diese Befugnisse im Rahmen der Abwehr der Piraterie
aus, nach Stellungnahme des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten aus, nach Stellungnahme des Einsatzleiters der Sicherheitsbediensteten
an Bord des Schiffes und gemäss den aufgrund von Artikel 13.24 des an Bord des Schiffes und gemäss den aufgrund von Artikel 13.24 des
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit festgelegten Methoden und Verfahren. Sicherheit festgelegten Methoden und Verfahren.
Art. 8 - Die Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gehören Art. 8 - Die Sicherheitsbediensteten an Bord des Schiffes gehören
nicht zur Besatzung. nicht zur Besatzung.
Art. 9 - Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten Art. 9 - Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten
der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität und Transportwesen der Generaldirektion Seeverkehr des FÖD Mobilität und Transportwesen
können für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Abweichungen von können für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Abweichungen von
der im Seetüchtigkeitszeugnis bestimmten Höchstanzahl Personen, die an der im Seetüchtigkeitszeugnis bestimmten Höchstanzahl Personen, die an
Bord des Schiffes zugelassen sind, gewähren, wenn sie dazu ermächtigt Bord des Schiffes zugelassen sind, gewähren, wenn sie dazu ermächtigt
sind. sind.
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
Art. 10 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1990 Art. 10 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1990
zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, ersetzt durch das zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, ersetzt durch das
Gesetz vom 7. Mai 2004, werden im zweiten Satz zwischen den Wörtern Gesetz vom 7. Mai 2004, werden im zweiten Satz zwischen den Wörtern
"in Artikel 1 § 6" und den Wörtern "erwähnten Tätigkeiten" die Wörter "in Artikel 1 § 6" und den Wörtern "erwähnten Tätigkeiten" die Wörter
"und in Artikel 13.18" eingefügt. "und in Artikel 13.18" eingefügt.
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIter mit der Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIter mit der
Überschrift "Sonderbestimmungen über maritime Sicherheitsunternehmen" Überschrift "Sonderbestimmungen über maritime Sicherheitsunternehmen"
eingefügt. eingefügt.
Art. 12 - In Kapitel IIIter, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Art. 12 - In Kapitel IIIter, eingefügt durch Artikel 11, wird ein
Artikel 13.18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 13.18 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.18 - Nur maritime Sicherheitsunternehmen, die durch einen im "Art. 13.18 - Nur maritime Sicherheitsunternehmen, die durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers
des Innern eine Genehmigung erhalten haben, sind ermächtigt, des Innern eine Genehmigung erhalten haben, sind ermächtigt,
Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit an Bord von Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit an Bord von
Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie zugunsten eines Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie zugunsten eines
registrierten Eigentümers beziehungsweise Betreibers auszuüben. registrierten Eigentümers beziehungsweise Betreibers auszuüben.
Der Vorschlag des Ministers des Innern erfolgt nach Stellungnahme der Der Vorschlag des Ministers des Innern erfolgt nach Stellungnahme der
Staatssicherheit und des Prokurators des Königs des Staatssicherheit und des Prokurators des Königs des
Niederlassungsortes des Unternehmens und, in deren Ermangelung, des Niederlassungsortes des Unternehmens und, in deren Ermangelung, des
Ministers der Justiz. Ministers der Justiz.
Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber darf kein Der registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber darf kein
maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nehmen, das nicht maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch nehmen, das nicht
genehmigt ist. genehmigt ist.
Maritime Sicherheitsunternehmen und ihre Personalmitglieder Maritime Sicherheitsunternehmen und ihre Personalmitglieder
unterliegen ausschliesslich den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unterliegen ausschliesslich den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
und den Bestimmungen, die in den nachstehenden Artikeln und ihren und den Bestimmungen, die in den nachstehenden Artikeln und ihren
Ausführungserlassen aufgeführt sind: Ausführungserlassen aufgeführt sind:
- Artikel 3, - Artikel 3,
- Artikel 4bis § 1 Absatz 2 und 3 sowie § 2, - Artikel 4bis § 1 Absatz 2 und 3 sowie § 2,
- Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 12 sowie Absatz 2 und 3, - Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 12 sowie Absatz 2 und 3,
- Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 11 sowie Absatz 2, 3, 7 und - Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und 11 sowie Absatz 2, 3, 7 und
8, 8,
- Artikel 7, - Artikel 7,
- Artikel 8 §§ 2, 3, 8 und 9, - Artikel 8 §§ 2, 3, 8 und 9,
- Artikel 9, - Artikel 9,
- Artikel 10, - Artikel 10,
- Artikel 11 §§ 1 und 2, - Artikel 11 §§ 1 und 2,
- Artikel 15 §§ 1 und 2, - Artikel 15 §§ 1 und 2,
- Artikel 16, - Artikel 16,
- Artikel 17bis, - Artikel 17bis,
- Artikel 20." - Artikel 20."
Art. 13 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.19 mit Art. 13 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.19 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.19 - Der Antrag auf die in Artikel 13.18 erwähnte Genehmigung "Art. 13.19 - Der Antrag auf die in Artikel 13.18 erwähnte Genehmigung
wird von dem maritimen Sicherheitsunternehmen gemäss den vom König wird von dem maritimen Sicherheitsunternehmen gemäss den vom König
festgelegten Modalitäten eingereicht." festgelegten Modalitäten eingereicht."
Art. 14 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.20 mit Art. 14 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.20 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.20 - § 1 - Zur Erlangung der Genehmigung zur Ausführung der "Art. 13.20 - § 1 - Zur Erlangung der Genehmigung zur Ausführung der
in Artikel 13.18 vorgesehenen Aufträge muss das maritime in Artikel 13.18 vorgesehenen Aufträge muss das maritime
Sicherheitsunternehmen folgende Bedingungen erfüllen: Sicherheitsunternehmen folgende Bedingungen erfüllen:
1. Das maritime Sicherheitsunternehmen darf keinen Auftrag in Sachen 1. Das maritime Sicherheitsunternehmen darf keinen Auftrag in Sachen
maritime Sicherheit als Subunternehmer annehmen oder ausführen, ausser maritime Sicherheit als Subunternehmer annehmen oder ausführen, ausser
in den vom Minister des Innern bestimmten Fällen. in den vom Minister des Innern bestimmten Fällen.
2. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss eine nach den Bestimmungen 2. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss eine nach den Bestimmungen
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründete juristische eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründete juristische
Person sein und seinen Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Person sein und seinen Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union haben. Europäischen Union haben.
3. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss: 3. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss:
a) entweder während mindestens zwei Jahren auf legale Weise a) entweder während mindestens zwei Jahren auf legale Weise
Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit von Schiffen im Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und Sicherheit von Schiffen im
Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie bewaffnet ausgeübt haben, Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie bewaffnet ausgeübt haben,
ohne dass schwere Verstösse gegen die Rechtsvorschriften oder ohne dass schwere Verstösse gegen die Rechtsvorschriften oder
Regelungen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden Regelungen bei der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden
sind, sind,
b) oder die Genehmigung erhalten haben, Wachtätigkeiten gemäss den b) oder die Genehmigung erhalten haben, Wachtätigkeiten gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auszuüben und seit mehr als Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auszuüben und seit mehr als
drei Jahren diese genehmigten Tätigkeiten bewaffnet ausgeübt haben, drei Jahren diese genehmigten Tätigkeiten bewaffnet ausgeübt haben,
ohne dass Verstösse gegen die Rechtsvorschriften oder Regelungen bei ohne dass Verstösse gegen die Rechtsvorschriften oder Regelungen bei
der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden sind, und zudem der Ausübung dieser Tätigkeiten festgestellt worden sind, und zudem
für die Ausübung der Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und für die Ausübung der Tätigkeiten in Sachen Bewachung, Schutz und
Sicherheit von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie Sicherheit von Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie
ein Protokoll über die operative Zusammenarbeit mit einem maritimen ein Protokoll über die operative Zusammenarbeit mit einem maritimen
Sicherheitsunternehmen geschlossen haben, das den in Buchstabe a) Sicherheitsunternehmen geschlossen haben, das den in Buchstabe a)
vorgesehenen Bedingungen genügt. vorgesehenen Bedingungen genügt.
4. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, 4. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen,
dass die Waffen, mit denen die Bediensteten bei der Ausübung der dass die Waffen, mit denen die Bediensteten bei der Ausübung der
Tätigkeiten in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen im Tätigkeiten in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen im
Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie vor Ort ausgestattet werden Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie vor Ort ausgestattet werden
sollen, gemäss den geltenden Rechtsvorschriften in den betreffenden sollen, gemäss den geltenden Rechtsvorschriften in den betreffenden
Häfen aufbewahrt werden und an Bord gebracht werden und dass es die Häfen aufbewahrt werden und an Bord gebracht werden und dass es die
Vorschriften des in Artikel 13.22 Absatz 3 erwähnten Erlasses einhält. Vorschriften des in Artikel 13.22 Absatz 3 erwähnten Erlasses einhält.
5. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen, 5. Das maritime Sicherheitsunternehmen muss den Nachweis erbringen,
dass die Personalmitglieder, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten dass die Personalmitglieder, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten
eingestellt werden sollen: eingestellt werden sollen:
a) während mindestens zwei Jahren auf legale Weise Tätigkeiten in a) während mindestens zwei Jahren auf legale Weise Tätigkeiten in
Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen bewaffnet ausgeübt Sachen Bewachung und Schutz an Bord von Schiffen bewaffnet ausgeübt
haben und gemäss den diesbezüglichen Rechtsvorschriften noch immer die haben und gemäss den diesbezüglichen Rechtsvorschriften noch immer die
Genehmigung hierzu besitzen, Genehmigung hierzu besitzen,
b) die Anforderungen von Abschnitt A-VI/1 § 1 (Einführungslehrgang in b) die Anforderungen von Abschnitt A-VI/1 § 1 (Einführungslehrgang in
Sicherheitsangelegenheiten) des Codes über Normen für die Ausbildung, Sicherheitsangelegenheiten) des Codes über Normen für die Ausbildung,
die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (STCW-Code) erfüllen, Seeleuten (STCW-Code) erfüllen,
c) gemäss den durch Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten an c) gemäss den durch Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten an
einer Ausbildung teilgenommen haben, einer Ausbildung teilgenommen haben,
d) die vom König festgelegten Bedingungen in puncto psychotechnischer d) die vom König festgelegten Bedingungen in puncto psychotechnischer
Untersuchung erfüllen, wie in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnt. Untersuchung erfüllen, wie in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnt.
§ 2 - Die Entscheidung zur Erteilung oder zur Verweigerung der in § 2 - Die Entscheidung zur Erteilung oder zur Verweigerung der in
Artikel 13.18 erwähnten Genehmigung wird durch einen im Ministerrat Artikel 13.18 erwähnten Genehmigung wird durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers des Innern beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers des Innern
binnen höchstens zwei Monaten, nachdem die Vollständigkeit der binnen höchstens zwei Monaten, nachdem die Vollständigkeit der
Antragsakte festgestellt worden ist, getroffen. Antragsakte festgestellt worden ist, getroffen.
In dem Erlass wird die Dauer der Genehmigung angegeben; diese darf In dem Erlass wird die Dauer der Genehmigung angegeben; diese darf
zwei Jahre nicht überschreiten." zwei Jahre nicht überschreiten."
Art. 15 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.21 mit Art. 15 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.21 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.21 - Der König kann die Mindestanzahl Personen eines Teams, "Art. 13.21 - Der König kann die Mindestanzahl Personen eines Teams,
das ein Schiff bewacht, festlegen. Jedes Team steht unter der Leitung das ein Schiff bewacht, festlegen. Jedes Team steht unter der Leitung
eines einsatzleitenden Personalmitglieds, das die vom König eines einsatzleitenden Personalmitglieds, das die vom König
festgelegten Bedingungen erfüllt." festgelegten Bedingungen erfüllt."
Art. 16 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.22 mit Art. 16 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.22 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.22 - Die Bediensteten des maritimen Sicherheitsunternehmens "Art. 13.22 - Die Bediensteten des maritimen Sicherheitsunternehmens
tragen Dienstkleidung und Schutzkleidung gemäss den vom König tragen Dienstkleidung und Schutzkleidung gemäss den vom König
festgelegten Modalitäten. festgelegten Modalitäten.
Die Überwachung und der Schutz an Bord von Schiffen werden stets Die Überwachung und der Schutz an Bord von Schiffen werden stets
bewaffnet ausgeführt. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten gemäss bewaffnet ausgeführt. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten gemäss
den vom König festgelegten Modalitäten mit Feuerwaffen mit einem den vom König festgelegten Modalitäten mit Feuerwaffen mit einem
Kaliber bis zu. 50 ausgestattet. In Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 Kaliber bis zu. 50 ausgestattet. In Abweichung von Artikel 8 Absatz 1
des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und
individuellen Tätigkeiten mit Waffen können dies vollautomatische individuellen Tätigkeiten mit Waffen können dies vollautomatische
Feuerwaffen sein. Feuerwaffen sein.
Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Ladung, Lagerung und Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Ladung, Lagerung und
Aushändigung der Waffen bestimmen." Aushändigung der Waffen bestimmen."
Art. 17 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.23 mit Art. 17 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.23 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.23 - Der operative Verantwortliche des maritimen "Art. 13.23 - Der operative Verantwortliche des maritimen
Sicherheitsteams führt für die Ausübung des Bewachungsauftrags die Sicherheitsteams führt für die Ausübung des Bewachungsauftrags die
Anweisungen und Befehle aus, die er vom Kapitän des Schiffes erhalten Anweisungen und Befehle aus, die er vom Kapitän des Schiffes erhalten
hat. hat.
Er informiert den Kapitän unverzüglich über jede Unregelmässigkeit und Er informiert den Kapitän unverzüglich über jede Unregelmässigkeit und
jeden verdächtigen Umstand, die die Bediensteten festgestellt haben. jeden verdächtigen Umstand, die die Bediensteten festgestellt haben.
Ausser bei äusserster Dringlichkeit nehmen die Bediensteten keine Ausser bei äusserster Dringlichkeit nehmen die Bediensteten keine
Handlung vor, bevor der Kapitän dem operativen Verantwortlichen des Handlung vor, bevor der Kapitän dem operativen Verantwortlichen des
maritimen Sicherheitsteams seine Zustimmung dazu gegeben hat. maritimen Sicherheitsteams seine Zustimmung dazu gegeben hat.
Wenn aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur Wenn aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur
Festlegung verschiedener Massnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Festlegung verschiedener Massnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der
Seepiraterie ein maritimes Sicherheitsunternehmen an Bord des Schiffes Seepiraterie ein maritimes Sicherheitsunternehmen an Bord des Schiffes
in Anspruch genommen wird und während der Schifffahrt mit dem in Anspruch genommen wird und während der Schifffahrt mit dem
Einverständnis des Kapitäns ein zusätzlicher Einsatz von Einverständnis des Kapitäns ein zusätzlicher Einsatz von
Militärpersonen zum Schutz vor Piraterie geleistet wird durch ein Militärpersonen zum Schutz vor Piraterie geleistet wird durch ein
belgisches Kriegsschiff oder ein Schiff, das einem Mitgliedstaat der belgisches Kriegsschiff oder ein Schiff, das einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union gehört oder das Teil einer Operation der NATO ist, Europäischen Union gehört oder das Teil einer Operation der NATO ist,
die im Rahmen der Vorbeugung und Bekämpfung der Piraterie in dem die im Rahmen der Vorbeugung und Bekämpfung der Piraterie in dem
betreffenden Gebiet operiert, richtet sich der Einsatzleiter des betreffenden Gebiet operiert, richtet sich der Einsatzleiter des
maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes im Hinblick auf maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Schiffes im Hinblick auf
die Koordinierung und die Sicherheit des Einsatzes nach den operativen die Koordinierung und die Sicherheit des Einsatzes nach den operativen
Anweisungen der betreffenden Militärpersonen." Anweisungen der betreffenden Militärpersonen."
Art. 18 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.24 mit Art. 18 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.24 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.24 - Die Tätigkeit in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von "Art. 13.24 - Die Tätigkeit in Sachen Bewachung und Schutz an Bord von
Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie wird gemäss den Schiffen im Hinblick auf die Bekämpfung der Piraterie wird gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die auf maritime Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die auf maritime
Sicherheitsunternehmen anwendbar sind, und in Anwendung der vom König Sicherheitsunternehmen anwendbar sind, und in Anwendung der vom König
bestimmten Methoden und Verfahren ausgeführt." bestimmten Methoden und Verfahren ausgeführt."
Art. 19 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.25 mit Art. 19 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.25 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.25 - Die Bediensteten können jede Person, die sich ohne "Art. 13.25 - Die Bediensteten können jede Person, die sich ohne
Erlaubnis des Kapitäns an Bord des bewachten Schiffes befindet, Erlaubnis des Kapitäns an Bord des bewachten Schiffes befindet,
festhalten, sofern sie den Kapitän des Schiffes unverzüglich über die festhalten, sofern sie den Kapitän des Schiffes unverzüglich über die
Taten informieren und diese Person in Erwartung der Entscheidung des Taten informieren und diese Person in Erwartung der Entscheidung des
Kapitäns über das, was mit der Person geschehen soll, festhalten." Kapitäns über das, was mit der Person geschehen soll, festhalten."
Art. 20 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.26 mit Art. 20 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.26 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.26 - Bei einer Festhaltung nehmen die Bediensteten eine "Art. 13.26 - Bei einer Festhaltung nehmen die Bediensteten eine
Sicherheitskontrolle vor, die darin besteht, die Kleidung der Person Sicherheitskontrolle vor, die darin besteht, die Kleidung der Person
abzutasten, um Waffen oder gefährliche Gegenstände zu finden, die die abzutasten, um Waffen oder gefährliche Gegenstände zu finden, die die
Sicherheit der Personen an Bord gefährden können beziehungsweise Sicherheit der Personen an Bord gefährden können beziehungsweise
Schäden an Bord des Schiffes verursachen können. Schäden an Bord des Schiffes verursachen können.
Die Bediensteten übergeben die bei der Sicherheitskontrolle Die Bediensteten übergeben die bei der Sicherheitskontrolle
vorgefundenen Gegenstände unverzüglich dem Kapitän." vorgefundenen Gegenstände unverzüglich dem Kapitän."
Art. 21 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.27 mit Art. 21 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.27 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.27 - Bei der Festhaltung ist die Benutzung von Handschellen "Art. 13.27 - Bei der Festhaltung ist die Benutzung von Handschellen
erlaubt, deren Typ und Modell vom König bestimmt werden. Handschellen erlaubt, deren Typ und Modell vom König bestimmt werden. Handschellen
dürfen nur in absoluten Notfällen benutzt werden, wenn keine andere, dürfen nur in absoluten Notfällen benutzt werden, wenn keine andere,
weniger radikale Methode die Festhaltung ermöglicht." weniger radikale Methode die Festhaltung ermöglicht."
Art. 22 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.28 mit Art. 22 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.28 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.28 - Die Bediensteten bewachen jede Person, deren Festhaltung "Art. 13.28 - Die Bediensteten bewachen jede Person, deren Festhaltung
der Kapitän im Rahmen seiner Befugnisse in Sachen Bekämpfung der der Kapitän im Rahmen seiner Befugnisse in Sachen Bekämpfung der
Piraterie beschlossen hat." Piraterie beschlossen hat."
Art. 23 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.29 mit Art. 23 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.29 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.29 - Bei jedem Auftrag notiert der operative Verantwortliche "Art. 13.29 - Bei jedem Auftrag notiert der operative Verantwortliche
in einem Logbuch die vom König bestimmten Angaben und Taten." in einem Logbuch die vom König bestimmten Angaben und Taten."
Art. 24 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.30 mit Art. 24 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.30 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.30 - Der operative Verantwortliche erstellt für jeden Auftrag "Art. 13.30 - Der operative Verantwortliche erstellt für jeden Auftrag
einen Bericht. Der König bestimmt den Inhalt des Berichts und den einen Bericht. Der König bestimmt den Inhalt des Berichts und den
Zeitpunkt, zu dem dieser spätestens erstellt sein muss." Zeitpunkt, zu dem dieser spätestens erstellt sein muss."
Art. 25 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.31 mit Art. 25 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.31 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.31 - Wenn die Bediensteten Feuerwaffen benutzt haben oder "Art. 13.31 - Wenn die Bediensteten Feuerwaffen benutzt haben oder
Personen vorgefunden haben, die der Piraterie verdächtigt werden, oder Personen vorgefunden haben, die der Piraterie verdächtigt werden, oder
wenn das Schiff von Piraten angegriffen worden ist, meldet der wenn das Schiff von Piraten angegriffen worden ist, meldet der
operative Verantwortliche den vom König bestimmten Behörden operative Verantwortliche den vom König bestimmten Behörden
unverzüglich den Vorfall auf die von Ihm bestimmte Weise." unverzüglich den Vorfall auf die von Ihm bestimmte Weise."
Art. 26 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.32 mit Art. 26 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.32 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13.32 - Das maritime Sicherheitsunternehmen bewahrt alle im "Art. 13.32 - Das maritime Sicherheitsunternehmen bewahrt alle im
vorliegenden Kapitel erwähnten Unterlagen und die aufgezeichneten vorliegenden Kapitel erwähnten Unterlagen und die aufgezeichneten
Bilder während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Bilder während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der
Beendigung des Bewachungsauftrags an der Adresse des Unternehmens, wie Beendigung des Bewachungsauftrags an der Adresse des Unternehmens, wie
im Königlichen Erlass in Bezug auf die Genehmigung vermerkt, auf. Die im Königlichen Erlass in Bezug auf die Genehmigung vermerkt, auf. Die
Unterlagen werden während dieser Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der Unterlagen werden während dieser Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der
öffentlichen Kontrolldienste und der Gerichtsbehörden gehalten." öffentlichen Kontrolldienste und der Gerichtsbehörden gehalten."
Art. 27 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.33 mit Art. 27 - In dasselbe Kapitel IIIter wird ein Artikel 13.33 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art.13.33 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen kann bei "Art.13.33 - Unbeschadet der Anwendung der Strafbestimmungen kann bei
Nichteinhaltung der in den Artikeln 13.18 bis 13.32 aufgeführten Nichteinhaltung der in den Artikeln 13.18 bis 13.32 aufgeführten
Verpflichtungen oder der Bestimmungen der in diesen Artikeln erwähnten Verpflichtungen oder der Bestimmungen der in diesen Artikeln erwähnten
Ausführungserlasse: Ausführungserlasse:
1. dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die 1. dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die
er aufgefordert wird, der ihm angelasteten Tat ein Ende zu setzen, er aufgefordert wird, der ihm angelasteten Tat ein Ende zu setzen,
2. der Minister des Innern eine administrative Geldbusse von 12.500 2. der Minister des Innern eine administrative Geldbusse von 12.500
bis zu 25.000 EUR auflegen; diese Geldbusse kann verdoppelt werden, bis zu 25.000 EUR auflegen; diese Geldbusse kann verdoppelt werden,
wenn der Verstoss binnen drei Jahren nach einem Beschluss, eine wenn der Verstoss binnen drei Jahren nach einem Beschluss, eine
administrative Geldbusse aufzuerlegen, festgestellt wird oder wenn der administrative Geldbusse aufzuerlegen, festgestellt wird oder wenn der
Verstoss trotz der in Nr. 1 erwähnten Verwarnung fortgesetzt worden Verstoss trotz der in Nr. 1 erwähnten Verwarnung fortgesetzt worden
ist, ist,
3. die im vorliegenden Kapitel erwähnte Genehmigung in den in Artikel 3. die im vorliegenden Kapitel erwähnte Genehmigung in den in Artikel
17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen und gemäss den darin erwähnten 17 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fällen und gemäss den darin erwähnten
Modalitäten unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 2 und 3 Modalitäten unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 2 und 3
erwähnten Bestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen erwähnten Bestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass entzogen oder ausgesetzt werden. Königlichen Erlass entzogen oder ausgesetzt werden.
Wenn eine administrative Geldbusse gemäss Absatz 1 Nr. 2 auferlegt Wenn eine administrative Geldbusse gemäss Absatz 1 Nr. 2 auferlegt
wird, sind das Verfahren und die Beschwerdemöglichkeit, die in Artikel wird, sind das Verfahren und die Beschwerdemöglichkeit, die in Artikel
19 erwähnt sind, anwendbar." 19 erwähnt sind, anwendbar."
(...) (...)
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 31. Dezember 2014 ausser Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 31. Dezember 2014 ausser
Kraft. Nach Bewertung kann der König das Ausserkrafttreten durch einen Kraft. Nach Bewertung kann der König das Ausserkrafttreten durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass auf ein späteres als das im ersten im Ministerrat beratenen Erlass auf ein späteres als das im ersten
Satz erwähnte Datum festlegen. Satz erwähnte Datum festlegen.
Wenn der in Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass nicht binnen sechs Wenn der in Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass nicht binnen sechs
Monaten nach Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt wird, werden das Monaten nach Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt wird, werden das
vorliegende Gesetz und der vorerwähnte Königliche Erlass aufgehoben. vorliegende Gesetz und der vorerwähnte Königliche Erlass aufgehoben.
Art. 29 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Art. 29 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes
bis zum Datum des Inkrafttretens der in Kapitel IIIter des Gesetzes bis zum Datum des Inkrafttretens der in Kapitel IIIter des Gesetzes
vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
vorgesehenen Erlasse kann durch einen im Ministerrat beratenen vorgesehenen Erlasse kann durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass auf ausdrücklichen Antrag eines registrierten Königlichen Erlass auf ausdrücklichen Antrag eines registrierten
Eigentümers beziehungsweise Betreibers ausnahmsweise die Genehmigung Eigentümers beziehungsweise Betreibers ausnahmsweise die Genehmigung
erteilt werden, für eine oder mehrere Schifffahrten oder für einen erteilt werden, für eine oder mehrere Schifffahrten oder für einen
begrenzten Zeitraum ein maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch begrenzten Zeitraum ein maritimes Sicherheitsunternehmen in Anspruch
zu nehmen, das den in Artikel 13.18 Absatz 4 und Artikel 13.20 § 1 Nr. zu nehmen, das den in Artikel 13.18 Absatz 4 und Artikel 13.20 § 1 Nr.
1 bis 3 Buchstabe a), Nr. 4, 5 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 1 bis 3 Buchstabe a), Nr. 4, 5 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom
10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
sowie den in Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 6 Nr. 2 bis 9 des sowie den in Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 6 Nr. 2 bis 9 des
vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bedingungen genügt. vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bedingungen genügt.
In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass können zusätzliche In dem in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlass können zusätzliche
Bedingungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der in Kapitel IIIter des Bedingungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der in Kapitel IIIter des
Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit erwähnten Königlichen Erlasse vorgesehen werden. Sicherheit erwähnten Königlichen Erlasse vorgesehen werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2013 Gegeben zu Brüssel, den 16. Januar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Nordsee Der Minister der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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