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Loi portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions. Traduction allemande de dispositions modificatives Wet tot oprichting van een Kruispuntbank van Ondernemingen, tot modernisering van het handelsregister, tot oprichting van erkende ondernemingsloketten en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 JANVIER 2003. - Loi portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions. Traduction allemande de dispositions modificatives FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 JANUARI 2003. - Wet tot oprichting van een Kruispuntbank van Ondernemingen, tot modernisering van het handelsregister, tot oprichting van erkende ondernemingsloketten en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- de l'article 78 de la loi du 31 janvier 2009 relative à la - van artikel 78 van de wet van 31 januari 2009 betreffende de
continuité des entreprises (Moniteur belge du 9 février 2009); continuïteit van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 9 februari 2009);
- de la loi du 20 mars 2009 modifiant la loi du 16 janvier 2003 - van de wet van 20 maart 2009 tot wijziging van de wet van 16 januari
2003 tot oprichting van een Kruispuntbank van Ondernemingen, tot
portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation modernisering van het handelsregister, tot oprichting van erkende
du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et ondernemingsloketten en houdende diverse bepalingen (Belgisch
portant diverses dispositions (Moniteur belge du 29 avril 2009). Staatsblad van 29 april 2009).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
31. JANUAR 2009 - Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen 31. JANUAR 2009 - Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL VII - Abänderungsbestimmungen TITEL VII - Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
Art. 78 - Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Art. 78 - Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt:
« 14. mit dem über einen Antrag auf gerichtliche Reorganisation « 14. mit dem über einen Antrag auf gerichtliche Reorganisation
befunden wird oder ein Aufschub gewährt oder verlängert wird, ». befunden wird oder ein Aufschub gewährt oder verlängert wird, ».
b) Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 15 wird wie folgt ersetzt:
« 15. mit dem ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation « 15. mit dem ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation
abgeschlossen oder beendet wird, ein Reorganisationsplan widerrufen abgeschlossen oder beendet wird, ein Reorganisationsplan widerrufen
oder die Homologierung eines Reorganisationsplans abgelehnt wird, ». oder die Homologierung eines Reorganisationsplans abgelehnt wird, ».
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2009 Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Y. LETERME Y. LETERME
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
20. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 20. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Januar 2003
zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung
einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt ersetzt: und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt ersetzt:
« Art. 4 - § 1 - In der Zentralen Datenbank der Unternehmen werden « Art. 4 - § 1 - In der Zentralen Datenbank der Unternehmen werden
Daten eingetragen in Bezug auf: Daten eingetragen in Bezug auf:
1. juristische Personen des belgischen Rechts, 1. juristische Personen des belgischen Rechts,
2. Niederlassungen, Einrichtungen und Dienste des belgischen Rechts, 2. Niederlassungen, Einrichtungen und Dienste des belgischen Rechts,
die Aufträge allgemeinen Interesses oder mit der öffentlichen Ordnung die Aufträge allgemeinen Interesses oder mit der öffentlichen Ordnung
verbundene Aufträge ausführen und die über finanzielle und verbundene Aufträge ausführen und die über finanzielle und
buchhalterische Autonomie verfügen, die getrennt von der der buchhalterische Autonomie verfügen, die getrennt von der der
juristischen Person des belgischen öffentlichen Rechts ist, der sie juristischen Person des belgischen öffentlichen Rechts ist, der sie
unterstehen, unterstehen,
3. juristische Personen des ausländischen oder internationalen Rechts, 3. juristische Personen des ausländischen oder internationalen Rechts,
die über eine Niederlassung in Belgien verfügen oder sich in die über eine Niederlassung in Belgien verfügen oder sich in
Ausführung einer durch belgische Rechtsvorschriften auferlegten Ausführung einer durch belgische Rechtsvorschriften auferlegten
Verpflichtung registrieren lassen müssen, Verpflichtung registrieren lassen müssen,
4. natürliche Personen, die als unabhängige Einheit: 4. natürliche Personen, die als unabhängige Einheit:
a) auf gewöhnliche Weise in Belgien haupt- oder nebenberuflich eine a) auf gewöhnliche Weise in Belgien haupt- oder nebenberuflich eine
wirtschaftliche und berufliche Tätigkeit ausüben oder wirtschaftliche und berufliche Tätigkeit ausüben oder
b) sich in Ausführung einer Verpflichtung, die durch andere belgische b) sich in Ausführung einer Verpflichtung, die durch andere belgische
Rechtsvorschriften als vorliegendes Gesetz auferlegt ist, registrieren Rechtsvorschriften als vorliegendes Gesetz auferlegt ist, registrieren
lassen müssen, lassen müssen,
5. Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich in Ausführung 5. Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich in Ausführung
einer Verpflichtung, die durch andere belgische Rechtsvorschriften als einer Verpflichtung, die durch andere belgische Rechtsvorschriften als
vorliegendes Gesetz auferlegt ist, registrieren lassen müssen, vorliegendes Gesetz auferlegt ist, registrieren lassen müssen,
6. Niederlassungseinheiten der vorerwähnten Unternehmen. 6. Niederlassungseinheiten der vorerwähnten Unternehmen.
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 üben unter anderem auf gewöhnliche § 2 - Für die Anwendung von § 1 üben unter anderem auf gewöhnliche
Weise eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, alle Unternehmen, die in Weise eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, alle Unternehmen, die in
Belgien: Belgien:
1. entweder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterworfen sind 1. entweder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterworfen sind
oder oder
2. mehrwertsteuerpflichtig sind. 2. mehrwertsteuerpflichtig sind.
§ 3 - Der König legt die Modalitäten für die Eintragung in die § 3 - Der König legt die Modalitäten für die Eintragung in die
Zentrale Datenbank der Unternehmen der in § 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 Zentrale Datenbank der Unternehmen der in § 1 Nr. 1, 3, 4 und 5
erwähnten Personen und Vereinigungen fest. » erwähnten Personen und Vereinigungen fest. »
Art. 3 - Artikel 6 § 1 Nr. 10 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 3 - Artikel 6 § 1 Nr. 10 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 10. Verweise auf die von den Diensten zur Verfügung gestellten Daten « 10. Verweise auf die von den Diensten zur Verfügung gestellten Daten
und auf die bei Gerichtskanzleien hinterlegten Unterlagen in Bezug auf und auf die bei Gerichtskanzleien hinterlegten Unterlagen in Bezug auf
juristische Personen. » juristische Personen. »
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25bis mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 25bis - § 1 - In Abweichung von dem in Artikel 25 vorgesehenen « Art. 25bis - § 1 - In Abweichung von dem in Artikel 25 vorgesehenen
Verfahren führt der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Verfahren führt der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der
Unternehmen kostenlos folgende Streichungen durch: Unternehmen kostenlos folgende Streichungen durch:
1. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, 1. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften,
Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die
natürliche Personen sind und deren Gründer laut Angaben des natürliche Personen sind und deren Gründer laut Angaben des
Nationalregisters der natürlichen Personen seit mindestens sechs Nationalregisters der natürlichen Personen seit mindestens sechs
Monaten verstorben ist, Monaten verstorben ist,
2. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, 2. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften,
Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die
juristische Personen sind und für die der Abschluss der Liquidation juristische Personen sind und für die der Abschluss der Liquidation
seit mindestens drei Monaten verkündet worden ist, seit mindestens drei Monaten verkündet worden ist,
3. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, 3. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften,
Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die
juristische Personen sind und für die der Beschluss zur Aufhebung des juristische Personen sind und für die der Beschluss zur Aufhebung des
Konkursverfahrens seit mindestens drei Monaten gemäss dem Gesetz vom Konkursverfahrens seit mindestens drei Monaten gemäss dem Gesetz vom
8. August 1997 verkündet worden ist. 8. August 1997 verkündet worden ist.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
in § 1 vorgesehenen Fälle erweitern oder abändern, um die Qualität der in § 1 vorgesehenen Fälle erweitern oder abändern, um die Qualität der
Daten zu garantieren und zu verbessern. » Daten zu garantieren und zu verbessern. »
Art. 5 - In Artikel 43 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter «, Art. 5 - In Artikel 43 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter «,
Registrierungsgebühren oder verschiedenen Gebühren » durch die Wörter Registrierungsgebühren oder verschiedenen Gebühren » durch die Wörter
« oder Registrierungsgebühren » ersetzt. « oder Registrierungsgebühren » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 55 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass « Art. 55 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Qualitätsnormen fest, denen die von den Unternehmensschaltern die Qualitätsnormen fest, denen die von den Unternehmensschaltern
erbrachten Dienste genügen müssen, die minimalen Öffnungszeiten und erbrachten Dienste genügen müssen, die minimalen Öffnungszeiten und
die besonderen Regeln hinsichtlich Verwaltung, Buchführung und die besonderen Regeln hinsichtlich Verwaltung, Buchführung und
Jahresabschluss der Unternehmensschalter. » Jahresabschluss der Unternehmensschalter. »
Art. 7 - In Artikel 57 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter «, Art. 7 - In Artikel 57 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter «,
Offenlegungskosten oder Stempelsteuern » durch die Wörter « oder Offenlegungskosten oder Stempelsteuern » durch die Wörter « oder
Offenlegungskosten » ersetzt. Offenlegungskosten » ersetzt.
KAPITEL III - Übergangsbestimmung KAPITEL III - Übergangsbestimmung
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 6 desselben Gesetzes Art. 8 - In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 6 desselben Gesetzes
werden nur die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a) desselben werden nur die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a) desselben
Gesetzes erwähnten Niederlassungseinheiten von Unternehmen und die Gesetzes erwähnten Niederlassungseinheiten von Unternehmen und die
Unternehmen, deren Eintragung zur Ausführung anderer belgischer Unternehmen, deren Eintragung zur Ausführung anderer belgischer
Rechtsvorschriften notwendig ist, in der Zentralen Datenbank der Rechtsvorschriften notwendig ist, in der Zentralen Datenbank der
Unternehmen eingetragen. Unternehmen eingetragen.
Die in Artikel 4 § 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 5 desselben Gesetzes Die in Artikel 4 § 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 5 desselben Gesetzes
erwähnten Niederlassungseinheiten von Unternehmen werden zu einem erwähnten Niederlassungseinheiten von Unternehmen werden zu einem
Zeitpunkt und gemäss Modalitäten eingetragen, die der König festlegt. Zeitpunkt und gemäss Modalitäten eingetragen, die der König festlegt.
KAPITEL IV - Schlussbestimmung KAPITEL IV - Schlussbestimmung
Art. 9 - Die Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 treten zehn Tage nach ihrer Art. 9 - Die Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 treten zehn Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 2 und 8 treten an einem vom König festzulegenden Datum, Die Artikel 2 und 8 treten an einem vom König festzulegenden Datum,
spätestens aber am 30. Juni 2009 in Kraft. spätestens aber am 30. Juni 2009 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2009 Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Die Ministerin der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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