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Loi portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions. Traduction allemande de dispositions modificatives | Wet tot oprichting van een Kruispuntbank van Ondernemingen, tot modernisering van het handelsregister, tot oprichting van erkende ondernemingsloketten en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 16 JANVIER 2003. - Loi portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions. Traduction allemande de dispositions modificatives | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 16 JANUARI 2003. - Wet tot oprichting van een Kruispuntbank van Ondernemingen, tot modernisering van het handelsregister, tot oprichting van erkende ondernemingsloketten en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- de l'article 78 de la loi du 31 janvier 2009 relative à la | - van artikel 78 van de wet van 31 januari 2009 betreffende de |
continuité des entreprises (Moniteur belge du 9 février 2009); | continuïteit van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 9 februari 2009); |
- de la loi du 20 mars 2009 modifiant la loi du 16 janvier 2003 | - van de wet van 20 maart 2009 tot wijziging van de wet van 16 januari |
2003 tot oprichting van een Kruispuntbank van Ondernemingen, tot | |
portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation | modernisering van het handelsregister, tot oprichting van erkende |
du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et | ondernemingsloketten en houdende diverse bepalingen (Belgisch |
portant diverses dispositions (Moniteur belge du 29 avril 2009). | Staatsblad van 29 april 2009). |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
31. JANUAR 2009 - Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen | 31. JANUAR 2009 - Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL VII - Abänderungsbestimmungen | TITEL VII - Abänderungsbestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 78 - Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur | Art. 78 - Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur |
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur | Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur |
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen | Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen |
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, | Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: |
« 14. mit dem über einen Antrag auf gerichtliche Reorganisation | « 14. mit dem über einen Antrag auf gerichtliche Reorganisation |
befunden wird oder ein Aufschub gewährt oder verlängert wird, ». | befunden wird oder ein Aufschub gewährt oder verlängert wird, ». |
b) Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: |
« 15. mit dem ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation | « 15. mit dem ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation |
abgeschlossen oder beendet wird, ein Reorganisationsplan widerrufen | abgeschlossen oder beendet wird, ein Reorganisationsplan widerrufen |
oder die Homologierung eines Reorganisationsplans abgelehnt wird, ». | oder die Homologierung eines Reorganisationsplans abgelehnt wird, ». |
(...) | (...) |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
20. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 | 20. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 |
zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur | zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur |
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen | Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen |
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen |
Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung | Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung |
einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des |
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern |
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt ersetzt: | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 4 - § 1 - In der Zentralen Datenbank der Unternehmen werden | « Art. 4 - § 1 - In der Zentralen Datenbank der Unternehmen werden |
Daten eingetragen in Bezug auf: | Daten eingetragen in Bezug auf: |
1. juristische Personen des belgischen Rechts, | 1. juristische Personen des belgischen Rechts, |
2. Niederlassungen, Einrichtungen und Dienste des belgischen Rechts, | 2. Niederlassungen, Einrichtungen und Dienste des belgischen Rechts, |
die Aufträge allgemeinen Interesses oder mit der öffentlichen Ordnung | die Aufträge allgemeinen Interesses oder mit der öffentlichen Ordnung |
verbundene Aufträge ausführen und die über finanzielle und | verbundene Aufträge ausführen und die über finanzielle und |
buchhalterische Autonomie verfügen, die getrennt von der der | buchhalterische Autonomie verfügen, die getrennt von der der |
juristischen Person des belgischen öffentlichen Rechts ist, der sie | juristischen Person des belgischen öffentlichen Rechts ist, der sie |
unterstehen, | unterstehen, |
3. juristische Personen des ausländischen oder internationalen Rechts, | 3. juristische Personen des ausländischen oder internationalen Rechts, |
die über eine Niederlassung in Belgien verfügen oder sich in | die über eine Niederlassung in Belgien verfügen oder sich in |
Ausführung einer durch belgische Rechtsvorschriften auferlegten | Ausführung einer durch belgische Rechtsvorschriften auferlegten |
Verpflichtung registrieren lassen müssen, | Verpflichtung registrieren lassen müssen, |
4. natürliche Personen, die als unabhängige Einheit: | 4. natürliche Personen, die als unabhängige Einheit: |
a) auf gewöhnliche Weise in Belgien haupt- oder nebenberuflich eine | a) auf gewöhnliche Weise in Belgien haupt- oder nebenberuflich eine |
wirtschaftliche und berufliche Tätigkeit ausüben oder | wirtschaftliche und berufliche Tätigkeit ausüben oder |
b) sich in Ausführung einer Verpflichtung, die durch andere belgische | b) sich in Ausführung einer Verpflichtung, die durch andere belgische |
Rechtsvorschriften als vorliegendes Gesetz auferlegt ist, registrieren | Rechtsvorschriften als vorliegendes Gesetz auferlegt ist, registrieren |
lassen müssen, | lassen müssen, |
5. Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich in Ausführung | 5. Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich in Ausführung |
einer Verpflichtung, die durch andere belgische Rechtsvorschriften als | einer Verpflichtung, die durch andere belgische Rechtsvorschriften als |
vorliegendes Gesetz auferlegt ist, registrieren lassen müssen, | vorliegendes Gesetz auferlegt ist, registrieren lassen müssen, |
6. Niederlassungseinheiten der vorerwähnten Unternehmen. | 6. Niederlassungseinheiten der vorerwähnten Unternehmen. |
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 üben unter anderem auf gewöhnliche | § 2 - Für die Anwendung von § 1 üben unter anderem auf gewöhnliche |
Weise eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, alle Unternehmen, die in | Weise eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, alle Unternehmen, die in |
Belgien: | Belgien: |
1. entweder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterworfen sind | 1. entweder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterworfen sind |
oder | oder |
2. mehrwertsteuerpflichtig sind. | 2. mehrwertsteuerpflichtig sind. |
§ 3 - Der König legt die Modalitäten für die Eintragung in die | § 3 - Der König legt die Modalitäten für die Eintragung in die |
Zentrale Datenbank der Unternehmen der in § 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 | Zentrale Datenbank der Unternehmen der in § 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 |
erwähnten Personen und Vereinigungen fest. » | erwähnten Personen und Vereinigungen fest. » |
Art. 3 - Artikel 6 § 1 Nr. 10 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 3 - Artikel 6 § 1 Nr. 10 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« 10. Verweise auf die von den Diensten zur Verfügung gestellten Daten | « 10. Verweise auf die von den Diensten zur Verfügung gestellten Daten |
und auf die bei Gerichtskanzleien hinterlegten Unterlagen in Bezug auf | und auf die bei Gerichtskanzleien hinterlegten Unterlagen in Bezug auf |
juristische Personen. » | juristische Personen. » |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25bis mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 25bis - § 1 - In Abweichung von dem in Artikel 25 vorgesehenen | « Art. 25bis - § 1 - In Abweichung von dem in Artikel 25 vorgesehenen |
Verfahren führt der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der | Verfahren führt der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen kostenlos folgende Streichungen durch: | Unternehmen kostenlos folgende Streichungen durch: |
1. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, | 1. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, |
Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die | Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die |
natürliche Personen sind und deren Gründer laut Angaben des | natürliche Personen sind und deren Gründer laut Angaben des |
Nationalregisters der natürlichen Personen seit mindestens sechs | Nationalregisters der natürlichen Personen seit mindestens sechs |
Monaten verstorben ist, | Monaten verstorben ist, |
2. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, | 2. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, |
Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die | Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die |
juristische Personen sind und für die der Abschluss der Liquidation | juristische Personen sind und für die der Abschluss der Liquidation |
seit mindestens drei Monaten verkündet worden ist, | seit mindestens drei Monaten verkündet worden ist, |
3. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, | 3. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, |
Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die | Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die |
juristische Personen sind und für die der Beschluss zur Aufhebung des | juristische Personen sind und für die der Beschluss zur Aufhebung des |
Konkursverfahrens seit mindestens drei Monaten gemäss dem Gesetz vom | Konkursverfahrens seit mindestens drei Monaten gemäss dem Gesetz vom |
8. August 1997 verkündet worden ist. | 8. August 1997 verkündet worden ist. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
in § 1 vorgesehenen Fälle erweitern oder abändern, um die Qualität der | in § 1 vorgesehenen Fälle erweitern oder abändern, um die Qualität der |
Daten zu garantieren und zu verbessern. » | Daten zu garantieren und zu verbessern. » |
Art. 5 - In Artikel 43 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter «, | Art. 5 - In Artikel 43 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter «, |
Registrierungsgebühren oder verschiedenen Gebühren » durch die Wörter | Registrierungsgebühren oder verschiedenen Gebühren » durch die Wörter |
« oder Registrierungsgebühren » ersetzt. | « oder Registrierungsgebühren » ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 55 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | « Art. 55 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Qualitätsnormen fest, denen die von den Unternehmensschaltern | die Qualitätsnormen fest, denen die von den Unternehmensschaltern |
erbrachten Dienste genügen müssen, die minimalen Öffnungszeiten und | erbrachten Dienste genügen müssen, die minimalen Öffnungszeiten und |
die besonderen Regeln hinsichtlich Verwaltung, Buchführung und | die besonderen Regeln hinsichtlich Verwaltung, Buchführung und |
Jahresabschluss der Unternehmensschalter. » | Jahresabschluss der Unternehmensschalter. » |
Art. 7 - In Artikel 57 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter «, | Art. 7 - In Artikel 57 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter «, |
Offenlegungskosten oder Stempelsteuern » durch die Wörter « oder | Offenlegungskosten oder Stempelsteuern » durch die Wörter « oder |
Offenlegungskosten » ersetzt. | Offenlegungskosten » ersetzt. |
KAPITEL III - Übergangsbestimmung | KAPITEL III - Übergangsbestimmung |
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 6 desselben Gesetzes | Art. 8 - In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 6 desselben Gesetzes |
werden nur die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a) desselben | werden nur die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a) desselben |
Gesetzes erwähnten Niederlassungseinheiten von Unternehmen und die | Gesetzes erwähnten Niederlassungseinheiten von Unternehmen und die |
Unternehmen, deren Eintragung zur Ausführung anderer belgischer | Unternehmen, deren Eintragung zur Ausführung anderer belgischer |
Rechtsvorschriften notwendig ist, in der Zentralen Datenbank der | Rechtsvorschriften notwendig ist, in der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen eingetragen. | Unternehmen eingetragen. |
Die in Artikel 4 § 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 5 desselben Gesetzes | Die in Artikel 4 § 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 5 desselben Gesetzes |
erwähnten Niederlassungseinheiten von Unternehmen werden zu einem | erwähnten Niederlassungseinheiten von Unternehmen werden zu einem |
Zeitpunkt und gemäss Modalitäten eingetragen, die der König festlegt. | Zeitpunkt und gemäss Modalitäten eingetragen, die der König festlegt. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmung | KAPITEL IV - Schlussbestimmung |
Art. 9 - Die Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 treten zehn Tage nach ihrer | Art. 9 - Die Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 treten zehn Tage nach ihrer |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Die Artikel 2 und 8 treten an einem vom König festzulegenden Datum, | Die Artikel 2 und 8 treten an einem vom König festzulegenden Datum, |
spätestens aber am 30. Juni 2009 in Kraft. | spätestens aber am 30. Juni 2009 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |