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Tâches administratives des services de police. - Application de l'article 25 de la loi sur la fonction de police. - Abrogation et remplacement de la circulaire du 7 avril 1995 du même objet. - Traduction allemande | Administratieve taken van de politiediensten. Toepassing van artikel 25 van de wet op het politieambt. - Opheffing en vervanging van de omzendbrief van 7 april 1995 over hetzelfde onderwerp. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
16 FEVRIER 1999. - Tâches administratives des services de police. - | 16 FEBRUARI 1999. - Administratieve taken van de politiediensten. |
Application de l'article 25 de la loi sur la fonction de police. - | Toepassing van artikel 25 van de wet op het politieambt. - Opheffing |
Abrogation et remplacement de la circulaire du 7 avril 1995 du même | en vervanging van de omzendbrief van 7 april 1995 over hetzelfde |
objet. - Traduction allemande | onderwerp. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice du | de Minister van Binnenlandse Zaken en de Minister van Justitie van 16 |
16 février 1999 sur les tâches administratives des services de | februari 1999 betreffende de administratieve taken van de |
police.- Application de l'article 25 de la loi sur la fonction de | politiediensten. Toepassing van artikel 25 van de wet op het |
police. - Abrogation et remplacement de la circulaire du 7 avril 1995 | politieambt. - Opheffing en vervanging van de omzendbrief van 7 april |
du même objet (Moniteur belge du 14 avril 1999). | 1995 over hetzelfde onderwerp (Belgisch Staatsblad van 14 april 1999). |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
16. FEBRUAR 1999 - Verwaltungsaufträge der Polizeidienste - Anwendung | 16. FEBRUAR 1999 - Verwaltungsaufträge der Polizeidienste - Anwendung |
von Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt - Aufhebung und | von Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt - Aufhebung und |
Ersetzung des Rundschreibens vom 7. April 1995 über den gleichen | Ersetzung des Rundschreibens vom 7. April 1995 über den gleichen |
Gegenstand | Gegenstand |
An die Frau Generalprokuratorin beim Appellationshof | An die Frau Generalprokuratorin beim Appellationshof |
An die Herren Generalprokuratoren beim Appellationshof | An die Herren Generalprokuratoren beim Appellationshof |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Prokuratoren des Königs | An die Frauen und Herren Prokuratoren des Königs |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
Sehr geehrte Frau Generalprokuratorin, | Sehr geehrte Frau Generalprokuratorin, |
Sehr geehrter Herr Generalprokurator, | Sehr geehrter Herr Generalprokurator, |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
bei der Anwendung des Rundschreibens vom 7. April 1997 über die | bei der Anwendung des Rundschreibens vom 7. April 1997 über die |
Verwaltungsaufträge der Polizeidienste in Anwendung von Artikel 25 des | Verwaltungsaufträge der Polizeidienste in Anwendung von Artikel 25 des |
Gesetzes über das Polizeiamt hat sich herausgestellt, dass bestimmte | Gesetzes über das Polizeiamt hat sich herausgestellt, dass bestimmte |
Punkte noch immer nicht ganz klar sind. Daher war es notwendig, | Punkte noch immer nicht ganz klar sind. Daher war es notwendig, |
besagtes Rundschreiben durch das vorliegende Rundschreiben zu | besagtes Rundschreiben durch das vorliegende Rundschreiben zu |
ersetzen. | ersetzen. |
Wir möchten Sie daran erinnern, dass mit vorliegendem Rundschreiben | Wir möchten Sie daran erinnern, dass mit vorliegendem Rundschreiben |
eigentlich nur Artikel 25 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | eigentlich nur Artikel 25 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt angewandt wird, in dem folgendes verfügt wird: | Polizeiamt angewandt wird, in dem folgendes verfügt wird: |
« Polizeibeamte der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und der | « Polizeibeamte der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und der |
Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft können nicht mit | Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft können nicht mit |
Verwaltungsaufträgen betraut werden, die ihnen nicht ausdrücklich | Verwaltungsaufträgen betraut werden, die ihnen nicht ausdrücklich |
durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes übertragen worden sind. | durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes übertragen worden sind. |
In Abweichung von Absatz 1 können den vorerwähnten Beamten | In Abweichung von Absatz 1 können den vorerwähnten Beamten |
Verwaltungsaufträge erteilt werden, für deren Ausführung | Verwaltungsaufträge erteilt werden, für deren Ausführung |
Polizeibefugnisse erforderlich sind und deren Liste der Minister des | Polizeibefugnisse erforderlich sind und deren Liste der Minister des |
Innern und der Minister der Justiz in gemeinsamem Einvernehmen | Innern und der Minister der Justiz in gemeinsamem Einvernehmen |
bestimmen. » | bestimmen. » |
Es muss darauf hingewiesen werden, dass vorliegendes Rundschreiben | Es muss darauf hingewiesen werden, dass vorliegendes Rundschreiben |
sich in erster Linie an die Gemeindepolizei richtet, die besonders von | sich in erster Linie an die Gemeindepolizei richtet, die besonders von |
diesem Problem betroffen ist, und lediglich zur Anwendung kommt, | diesem Problem betroffen ist, und lediglich zur Anwendung kommt, |
insofern es nicht im Widerspruch zu einer anderen Gesetzes- oder | insofern es nicht im Widerspruch zu einer anderen Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmung steht. | Verordnungsbestimmung steht. |
Wir hielten es daher für nützlich, nachstehend die wichtigsten | Wir hielten es daher für nützlich, nachstehend die wichtigsten |
Abänderungen beziehungsweise Ergänzungen zu erwähnen, die im Vergleich | Abänderungen beziehungsweise Ergänzungen zu erwähnen, die im Vergleich |
zu den Bestimmungen des vorerwähnten Rundschreibens vom 7. April 1995 | zu den Bestimmungen des vorerwähnten Rundschreibens vom 7. April 1995 |
eingeführt worden sind: | eingeführt worden sind: |
- Unter Punkt A.1 (Bevölkerungs- und Fremdenregister) wird präzisiert, | - Unter Punkt A.1 (Bevölkerungs- und Fremdenregister) wird präzisiert, |
dass die Gemeindepolizei das Ergebnis ihrer Untersuchungen und | dass die Gemeindepolizei das Ergebnis ihrer Untersuchungen und |
Ermittlungen an den zuständigen Gemeindedienst zur weiteren | Ermittlungen an den zuständigen Gemeindedienst zur weiteren |
Veranlassung weiterleiten muss, wobei dieser gegebenenfalls die | Veranlassung weiterleiten muss, wobei dieser gegebenenfalls die |
Unterlagen ausstellen wird: Die Polizei tritt also nur auf Ebene der | Unterlagen ausstellen wird: Die Polizei tritt also nur auf Ebene der |
Untersuchung und nicht auf Ebene der Ausstellung der Unterlage auf. | Untersuchung und nicht auf Ebene der Ausstellung der Unterlage auf. |
- Unter Punkt A.4 (Kommunales Strafregister) sind ebenfalls nähere | - Unter Punkt A.4 (Kommunales Strafregister) sind ebenfalls nähere |
Angaben hinzugefügt worden. Seit dem Rundschreiben vom 5. Juli 1996 | Angaben hinzugefügt worden. Seit dem Rundschreiben vom 5. Juli 1996 |
zur Abänderung der allgemeinen Richtlinien vom 6. Juni 1962 über | zur Abänderung der allgemeinen Richtlinien vom 6. Juni 1962 über |
Leumundszeugnisse fällt die Ausstellung dieser Zeugnisse in die | Leumundszeugnisse fällt die Ausstellung dieser Zeugnisse in die |
Zuständigkeit des Bürgermeisters oder, bei Vollmachtserteilung, in die | Zuständigkeit des Bürgermeisters oder, bei Vollmachtserteilung, in die |
Zuständigkeit der definitiv ernannten Beamten, die namentlich hierzu | Zuständigkeit der definitiv ernannten Beamten, die namentlich hierzu |
bestimmt worden sind und mit der Führung des kommunalen Strafregisters | bestimmt worden sind und mit der Führung des kommunalen Strafregisters |
beauftragt sind. Vor der Ausstellung eines Zeugnisses muss jedoch der | beauftragt sind. Vor der Ausstellung eines Zeugnisses muss jedoch der |
Korpschef oder der von ihm beauftragte Gemeindepolizeioffizier eine | Korpschef oder der von ihm beauftragte Gemeindepolizeioffizier eine |
mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. | mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. |
- Unter Punkt A.6 (Leumundsuntersuchung) wird präzisiert, dass die | - Unter Punkt A.6 (Leumundsuntersuchung) wird präzisiert, dass die |
Polizeidienste fortan mit der Leumundsuntersuchung im Hinblick auf die | Polizeidienste fortan mit der Leumundsuntersuchung im Hinblick auf die |
Erteilung einer im Rahmen des Waffengesetzes vom 3. Januar 1933 und | Erteilung einer im Rahmen des Waffengesetzes vom 3. Januar 1933 und |
seiner Ausführungserlasse beantragten Zulassung beziehungsweise | seiner Ausführungserlasse beantragten Zulassung beziehungsweise |
Erlaubnis und darüber hinaus im Auftrag übergeordneter Behörden mit | Erlaubnis und darüber hinaus im Auftrag übergeordneter Behörden mit |
anderen Kontrollaufgaben in bezug auf die Einhaltung dieser Regelung | anderen Kontrollaufgaben in bezug auf die Einhaltung dieser Regelung |
beauftragt sind. | beauftragt sind. |
- Unter Punkt A.7 (Einsätze zur Unterstützung der Behörden) werden die | - Unter Punkt A.7 (Einsätze zur Unterstützung der Behörden) werden die |
Modalitäten der Unterstützung im Fall eines Zusammenarbeitsabkommens | Modalitäten der Unterstützung im Fall eines Zusammenarbeitsabkommens |
zwischen Gendarmerie und Gemeindepolizei erläutert. | zwischen Gendarmerie und Gemeindepolizei erläutert. |
In bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Polizei und | In bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Polizei und |
Gerichtsvollziehern wird eine Beratung zwischen den Betroffenen in | Gerichtsvollziehern wird eine Beratung zwischen den Betroffenen in |
einer hierfür vorgesehenen Arbeitsgruppe stattfinden, die die | einer hierfür vorgesehenen Arbeitsgruppe stattfinden, die die |
allgemeinen Modalitäten dieser Zusammenarbeit festlegen wird. | allgemeinen Modalitäten dieser Zusammenarbeit festlegen wird. |
- Unter Punkt B (Aufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten | - Unter Punkt B (Aufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten |
ausgeführt werden dürfen) wird daran erinnert, dass das Zivilpersonal, | ausgeführt werden dürfen) wird daran erinnert, dass das Zivilpersonal, |
das einem Polizeikorps in Anwendung von Artikel 217 des neuen | das einem Polizeikorps in Anwendung von Artikel 217 des neuen |
Gemeindegesetzes zur Verfügung steht, keine Verwaltungsaufträge | Gemeindegesetzes zur Verfügung steht, keine Verwaltungsaufträge |
ausführen darf, die mit dem Polizeiamt unvereinbar sind und die die | ausführen darf, die mit dem Polizeiamt unvereinbar sind und die die |
Polizeibeamten nicht mehr ausführen. Dabei wird präzisiert, dass dies | Polizeibeamten nicht mehr ausführen. Dabei wird präzisiert, dass dies |
auch für die Polizeihilfsbediensteten und das im Rahmen des | auch für die Polizeihilfsbediensteten und das im Rahmen des |
Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 vertraglich eingestellte | Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 vertraglich eingestellte |
Zivilpersonal gilt. | Zivilpersonal gilt. |
- Unter Punkt B.3 (Ermittlungen und Verrichtungen) wird nicht mehr auf | - Unter Punkt B.3 (Ermittlungen und Verrichtungen) wird nicht mehr auf |
die Ermittlungen und Verrichtungen im Hinblick auf die | die Ermittlungen und Verrichtungen im Hinblick auf die |
Zusammenstellung der Geschworenenliste verwiesen, denn die | Zusammenstellung der Geschworenenliste verwiesen, denn die |
Polizeidienste können immer noch Leumundsuntersuchungen gemäss Punkt | Polizeidienste können immer noch Leumundsuntersuchungen gemäss Punkt |
A.6 (Leumundsuntersuchungen) vornehmen. | A.6 (Leumundsuntersuchungen) vornehmen. |
- Unter Punkt C Absatz 3 (Erleichterung und Vereinfachung bestimmter | - Unter Punkt C Absatz 3 (Erleichterung und Vereinfachung bestimmter |
Aufträge) ist das Wort « Ladungen » gestrichen worden. | Aufträge) ist das Wort « Ladungen » gestrichen worden. |
- Punkt C umfasst fortan eine Nummer 7 in bezug auf die Notifizierung | - Punkt C umfasst fortan eine Nummer 7 in bezug auf die Notifizierung |
der Anforderungsbeschlüsse (Gesetz vom 19. August 1948 über die | der Anforderungsbeschlüsse (Gesetz vom 19. August 1948 über die |
Leistungen öffentlichen Interesses in Friedenszeiten). | Leistungen öffentlichen Interesses in Friedenszeiten). |
- Schliesslich wird am Ende des Rundschreibens noch präzisiert, dass | - Schliesslich wird am Ende des Rundschreibens noch präzisiert, dass |
mit dem Abkommen zwischen Bürgermeister und Korpschef keineswegs die | mit dem Abkommen zwischen Bürgermeister und Korpschef keineswegs die |
hierarchischen Beziehungen zwischen Bürgermeister und Korpschef in | hierarchischen Beziehungen zwischen Bürgermeister und Korpschef in |
Frage gestellt werden. | Frage gestellt werden. |
Rundschreiben über Verwaltungsaufträge der Polizeidienste - Anwendung | Rundschreiben über Verwaltungsaufträge der Polizeidienste - Anwendung |
von Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt - Aufhebung und | von Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt - Aufhebung und |
Ersetzung des Rundschreibens vom 7. April 1995 über den gleichen | Ersetzung des Rundschreibens vom 7. April 1995 über den gleichen |
Gegenstand. | Gegenstand. |
A. Liste der den Polizeidiensten anvertrauten Verwaltungsaufträge | A. Liste der den Polizeidiensten anvertrauten Verwaltungsaufträge |
In Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt | In Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt |
dürfen nur noch folgende Verwaltungsaufträge von der Gemeindepolizei | dürfen nur noch folgende Verwaltungsaufträge von der Gemeindepolizei |
ausgeführt werden: | ausgeführt werden: |
1. Bevölkerungs- und Fremdenregister | 1. Bevölkerungs- und Fremdenregister |
- Rechtsgrundlage: Gesetz vom 19. Juli 1991 über die | - Rechtsgrundlage: Gesetz vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen (Belgisches Staatsblatt vom 7. November | der natürlichen Personen (Belgisches Staatsblatt vom 7. November |
1996). | 1996). |
- Die Gemeindepolizei muss in diesem Bereich alle Untersuchungen und | - Die Gemeindepolizei muss in diesem Bereich alle Untersuchungen und |
Ermittlungen im Rahmen ihrer allgemeinen Überwachungsaufgabe im Sinne | Ermittlungen im Rahmen ihrer allgemeinen Überwachungsaufgabe im Sinne |
von Artikel 14 des Gesetzes über das Polizeiamt vornehmen. Der für ein | von Artikel 14 des Gesetzes über das Polizeiamt vornehmen. Der für ein |
Wohnviertel zuständige Polizeibedienstete muss demnach auch in der | Wohnviertel zuständige Polizeibedienstete muss demnach auch in der |
Lage sein, die Bevölkerungsbewegungen und Wohnortswechsel in seinem | Lage sein, die Bevölkerungsbewegungen und Wohnortswechsel in seinem |
Revier zu verfolgen. Die Gemeindepolizei leitet das Ergebnis ihrer | Revier zu verfolgen. Die Gemeindepolizei leitet das Ergebnis ihrer |
Untersuchungen und Ermittlungen zur weiteren Veranlassung an das | Untersuchungen und Ermittlungen zur weiteren Veranlassung an das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium weiter, das gegebenenfalls | Bürgermeister- und Schöffenkollegium weiter, das gegebenenfalls |
besagte Unterlagen ausstellen wird. | besagte Unterlagen ausstellen wird. |
2. Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt, Niederlassung und Entfernen | 2. Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt, Niederlassung und Entfernen |
von Ausländern | von Ausländern |
- Rechtsgrundlage: Artikel 21 des Gesetzes über das Polizeiamt, in dem | - Rechtsgrundlage: Artikel 21 des Gesetzes über das Polizeiamt, in dem |
insbesondere bestimmt wird, dass die Gendarmerie, die Gemeindepolizei | insbesondere bestimmt wird, dass die Gendarmerie, die Gemeindepolizei |
und die Schiffahrtspolizei für die Beachtung der Gesetzesbestimmungen | und die Schiffahrtspolizei für die Beachtung der Gesetzesbestimmungen |
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
und das Entfernen von Ausländern sorgen. | und das Entfernen von Ausländern sorgen. |
- Diese Aufträge der Gemeindepolizei fallen nicht unter Artikel 25, | - Diese Aufträge der Gemeindepolizei fallen nicht unter Artikel 25, |
sondern ausschliesslich unter Artikel 21 des Gesetzes über das | sondern ausschliesslich unter Artikel 21 des Gesetzes über das |
Polizeiamt. Diese Angelegenheit wird in einem getrennten Rundschreiben | Polizeiamt. Diese Angelegenheit wird in einem getrennten Rundschreiben |
zur Erläuterung des vorerwähnten Artikels 21 ausführlicher erläutert. | zur Erläuterung des vorerwähnten Artikels 21 ausführlicher erläutert. |
3. Fundsachen | 3. Fundsachen |
- Rechtsgrundlage: Gesetz vom 30. Dezember 1975 über ausserhalb von | - Rechtsgrundlage: Gesetz vom 30. Dezember 1975 über ausserhalb von |
Privateigentumen gefundene oder bei der Vollstreckung eines | Privateigentumen gefundene oder bei der Vollstreckung eines |
Räumungsurteils auf der öffentlichen Strasse abgestellte Güter | Räumungsurteils auf der öffentlichen Strasse abgestellte Güter |
(Belgisches Staatsblatt vom 17. Januar 1976). | (Belgisches Staatsblatt vom 17. Januar 1976). |
- Im Rahmen der Vorbeugung gegen Diebstahl und Hehlerei sowie der | - Im Rahmen der Vorbeugung gegen Diebstahl und Hehlerei sowie der |
Fahndung nach Diebesgut nimmt die Gemeindepolizei, wie im Gesetz | Fahndung nach Diebesgut nimmt die Gemeindepolizei, wie im Gesetz |
vorgesehen, die Meldungen über den Verlust von Gegenständen und die | vorgesehen, die Meldungen über den Verlust von Gegenständen und die |
von Privatpersonen abgegebenen Fundsachen entgegen. Die Polizei kann | von Privatpersonen abgegebenen Fundsachen entgegen. Die Polizei kann |
aber weder mit der Aufbewahrung abgegebener Güter, der Führung des | aber weder mit der Aufbewahrung abgegebener Güter, der Führung des |
Registers, dem Versand von Briefen an Eigentümer oder bekannte | Registers, dem Versand von Briefen an Eigentümer oder bekannte |
Anspruchsberechtigte noch mit der Eintreibung der Kosten für die | Anspruchsberechtigte noch mit der Eintreibung der Kosten für die |
Abnahme und die Aufbewahrung dieser Güter beauftragt werden. | Abnahme und die Aufbewahrung dieser Güter beauftragt werden. |
4. Kommunales Strafregister | 4. Kommunales Strafregister |
- Verordnungsgrundlage: Ministerielles Rundschreiben vom 6. Juni 1962 | - Verordnungsgrundlage: Ministerielles Rundschreiben vom 6. Juni 1962 |
über Leumundszeugnisse (Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 1997) | über Leumundszeugnisse (Belgisches Staatsblatt vom 8. Februar 1997) |
und Ministerielles Rundschreiben vom 8. Mai 1968 über das kommunale | und Ministerielles Rundschreiben vom 8. Mai 1968 über das kommunale |
Strafregister (Belgisches Staatsblatt vom 31. Mai 1968). | Strafregister (Belgisches Staatsblatt vom 31. Mai 1968). |
- Bei der Führung des kommunalen Strafregisters muss für die | - Bei der Führung des kommunalen Strafregisters muss für die |
Richtigkeit der Angaben und für den Schutz des Privatlebens Sorge | Richtigkeit der Angaben und für den Schutz des Privatlebens Sorge |
getragen werden. Seitdem das Gesetz vom 9. Januar 1991 über die | getragen werden. Seitdem das Gesetz vom 9. Januar 1991 über die |
Streichung von Verurteilungen und die Rehabilitierung in Strafsachen | Streichung von Verurteilungen und die Rehabilitierung in Strafsachen |
zur Anwendung kommt, ist diese Aufgabe noch komplexer geworden. | zur Anwendung kommt, ist diese Aufgabe noch komplexer geworden. |
Zur Ausführung solcher Aufträge sind jedoch keine Polizeibefugnisse | Zur Ausführung solcher Aufträge sind jedoch keine Polizeibefugnisse |
erforderlich. Daher sollte die Gemeindepolizei gemäss Artikel 25 des | erforderlich. Daher sollte die Gemeindepolizei gemäss Artikel 25 des |
Gesetzes über das Polizeiamt nicht länger mit der Führung des | Gesetzes über das Polizeiamt nicht länger mit der Führung des |
kommunalen Strafregisters und der Ausstellung von Leumundszeugnissen | kommunalen Strafregisters und der Ausstellung von Leumundszeugnissen |
beauftragt werden. Gemäss dem Rundschreiben vom 5. Juli 1996 zur | beauftragt werden. Gemäss dem Rundschreiben vom 5. Juli 1996 zur |
Abänderung der allgemeinen Richtlinien vom 6. Juni 1962 über | Abänderung der allgemeinen Richtlinien vom 6. Juni 1962 über |
Leumundszeugnisse fällt die Ausstellung eines Leumundszeugnisses in | Leumundszeugnisse fällt die Ausstellung eines Leumundszeugnisses in |
die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der | die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der |
Betreffende im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im | Betreffende im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im |
Warteregister eingetragen ist; wohnt der Betreffende ausserhalb von | Warteregister eingetragen ist; wohnt der Betreffende ausserhalb von |
Belgien, fällt sie in die Zuständigkeit des Bürgermeisters der | Belgien, fällt sie in die Zuständigkeit des Bürgermeisters der |
Gemeinde, in der er vor Verlassen des Landes zuletzt eingetragen war. | Gemeinde, in der er vor Verlassen des Landes zuletzt eingetragen war. |
Der Bürgermeister kann definitiv ernannten statutarischen Beamten, die | Der Bürgermeister kann definitiv ernannten statutarischen Beamten, die |
namentlich hierzu bestimmt worden sind und die mit der Führung des | namentlich hierzu bestimmt worden sind und die mit der Führung des |
kommunalen Strafregisters beauftragt sind, diese Befugnis übertragen. | kommunalen Strafregisters beauftragt sind, diese Befugnis übertragen. |
Vor der Ausstellung des betreffenden Zeugnisses muss jedoch der | Vor der Ausstellung des betreffenden Zeugnisses muss jedoch der |
Korpschef oder der von ihm beauftragte Gemeindepolizeioffizier eine | Korpschef oder der von ihm beauftragte Gemeindepolizeioffizier eine |
mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. Diese mit Gründen | mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. Diese mit Gründen |
versehene Stellungnahme wird nicht erwähnt, und es wird auch nicht im | versehene Stellungnahme wird nicht erwähnt, und es wird auch nicht im |
Zeugnis darauf verwiesen. | Zeugnis darauf verwiesen. |
Allerdings darf die Gemeindepolizei das Archiv des Strafregisters zu | Allerdings darf die Gemeindepolizei das Archiv des Strafregisters zu |
eigenen Dokumentationszwecken nutzen. In diesem Fall ist dafür zu | eigenen Dokumentationszwecken nutzen. In diesem Fall ist dafür zu |
sorgen, dass ausschliesslich Zivilpersonal mit dieser Aufgabe betraut | sorgen, dass ausschliesslich Zivilpersonal mit dieser Aufgabe betraut |
wird. Dieser Situation muss ohnehin spätestens dann ein Ende bereitet | wird. Dieser Situation muss ohnehin spätestens dann ein Ende bereitet |
werden, wenn das kommunale Strafregister abgeschafft wird. | werden, wenn das kommunale Strafregister abgeschafft wird. |
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass aufgrund | In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass aufgrund |
des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister, das | des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister, das |
demnächst im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, einerseits | demnächst im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, einerseits |
die Polizeidienste im Rahmen ihrer gerichtlichen Aufträge Zugriff auf | die Polizeidienste im Rahmen ihrer gerichtlichen Aufträge Zugriff auf |
das Zentrale Strafregister haben werden und andererseits die | das Zentrale Strafregister haben werden und andererseits die |
Gemeindeverwaltung an das Zentrale Strafregister angeschlossen sein | Gemeindeverwaltung an das Zentrale Strafregister angeschlossen sein |
wird, insbesondere um Privatpersonen Auszüge aus dem Strafregister | wird, insbesondere um Privatpersonen Auszüge aus dem Strafregister |
auszuhändigen. Wenn die vollständige Informatisierung des Zentralen | auszuhändigen. Wenn die vollständige Informatisierung des Zentralen |
Strafregisters vollzogen ist, wird man erwägen können, ob | Strafregisters vollzogen ist, wird man erwägen können, ob |
Leumundszeugnisse durch Auszüge aus dem Strafregister ersetzt werden | Leumundszeugnisse durch Auszüge aus dem Strafregister ersetzt werden |
sollen, die zwar noch immer von den Gemeindeverwaltungen ausgestellt | sollen, die zwar noch immer von den Gemeindeverwaltungen ausgestellt |
werden, jedoch dann automatisch durch das Informatikprogramm des | werden, jedoch dann automatisch durch das Informatikprogramm des |
Zentralen Strafregisters aufgestellt und direkt in den | Zentralen Strafregisters aufgestellt und direkt in den |
Gemeindeverwaltungen ausgedruckt werden. Man ist dabei, die | Gemeindeverwaltungen ausgedruckt werden. Man ist dabei, die |
technischen Modalitäten für einen Anschluss der Gemeindeverwaltungen | technischen Modalitäten für einen Anschluss der Gemeindeverwaltungen |
an das Zentrale Strafregister und für die Ersetzung der | an das Zentrale Strafregister und für die Ersetzung der |
Leumundszeugnisse vorzubereiten. | Leumundszeugnisse vorzubereiten. |
5. Einbürgerungen und Wahl des Vaterlandes | 5. Einbürgerungen und Wahl des Vaterlandes |
- Rechtsgrundlage: Gesetz vom 28. Juni 1984. | - Rechtsgrundlage: Gesetz vom 28. Juni 1984. |
- Für die Ausführung dieses Auftrags sind Polizeibefugnisse | - Für die Ausführung dieses Auftrags sind Polizeibefugnisse |
erforderlich. Im neuen Gesetz vom 13. April 1995 (B.S. vom 16. Januar | erforderlich. Im neuen Gesetz vom 13. April 1995 (B.S. vom 16. Januar |
1997), das am 31. Dezember 1995 in Kraft getreten ist, ist bezüglich | 1997), das am 31. Dezember 1995 in Kraft getreten ist, ist bezüglich |
dieses Punktes keine Abänderung vorgesehen, so dass sich die | dieses Punktes keine Abänderung vorgesehen, so dass sich die |
Staatsanwaltschaft zur Untermauerung ihrer Stellungnahme vor der | Staatsanwaltschaft zur Untermauerung ihrer Stellungnahme vor der |
Kammer jederzeit an einen Polizeidienst wenden kann. | Kammer jederzeit an einen Polizeidienst wenden kann. |
6. Leumundsuntersuchungen | 6. Leumundsuntersuchungen |
Die Polizeidienste (und insbesondere die Gemeindepolizei) sind | Die Polizeidienste (und insbesondere die Gemeindepolizei) sind |
aufgrund des Waffengesetzes vom 3. Januar 1933 und seiner | aufgrund des Waffengesetzes vom 3. Januar 1933 und seiner |
Ausführungserlasse sowie des diesbezüglichen koordinierten | Ausführungserlasse sowie des diesbezüglichen koordinierten |
Rundschreibens vom 30. Oktober 1995 mit Leumundsuntersuchungen im | Rundschreibens vom 30. Oktober 1995 mit Leumundsuntersuchungen im |
Hinblick auf die Erteilung einer beantragten Zulassung beziehungsweise | Hinblick auf die Erteilung einer beantragten Zulassung beziehungsweise |
Erlaubnis beauftragt. In diesem Rahmen müssen sie zudem im Auftrag | Erlaubnis beauftragt. In diesem Rahmen müssen sie zudem im Auftrag |
übergeordneter Behörden andere Kontrollaufgaben in bezug auf die | übergeordneter Behörden andere Kontrollaufgaben in bezug auf die |
Einhaltung dieser Regelung ausführen. | Einhaltung dieser Regelung ausführen. |
In Angelegenheiten, die nicht mit dem Strafrecht in Zusammenhang | In Angelegenheiten, die nicht mit dem Strafrecht in Zusammenhang |
stehen, müssen Polizeidienste, abgesehen von bestimmten Untersuchungen | stehen, müssen Polizeidienste, abgesehen von bestimmten Untersuchungen |
bezüglich Bewerber um besondere Funktionen oder Tätigkeiten | bezüglich Bewerber um besondere Funktionen oder Tätigkeiten |
(Richteramt, Polizeidienste, Bewachung, Privatdetektive, Waffengesetz, | (Richteramt, Polizeidienste, Bewachung, Privatdetektive, Waffengesetz, |
Geschworene,...), nur noch von den Gerichtsbehörden angeforderte | Geschworene,...), nur noch von den Gerichtsbehörden angeforderte |
Leumundsuntersuchungen im Hinblick auf die Verleihung von | Leumundsuntersuchungen im Hinblick auf die Verleihung von |
Ehrenauszeichnungen durchführen. Es sollen jedoch Massnahmen ergriffen | Ehrenauszeichnungen durchführen. Es sollen jedoch Massnahmen ergriffen |
werden, damit die Staatsanwaltschaft eine Vorauswahl auf der Grundlage | werden, damit die Staatsanwaltschaft eine Vorauswahl auf der Grundlage |
von Erkenntnissen aus ihrer eigenen Dokumentation und aus dem | von Erkenntnissen aus ihrer eigenen Dokumentation und aus dem |
Zentralen Strafregister trifft. | Zentralen Strafregister trifft. |
7. Einsätze zur Unterstützung der Behörden | 7. Einsätze zur Unterstützung der Behörden |
- Rechtsgrundlage: Artikel 44 des Gesetzes über das Polizeiamt. In | - Rechtsgrundlage: Artikel 44 des Gesetzes über das Polizeiamt. In |
diesem Text wird festgelegt, dass sich der Einsatz der Polizei darauf | diesem Text wird festgelegt, dass sich der Einsatz der Polizei darauf |
beschränkt, ministerielle Amtsträger vor Gewalttaten und Tätlichkeiten | beschränkt, ministerielle Amtsträger vor Gewalttaten und Tätlichkeiten |
zu schützen und ihnen zu ermöglichen, die Schwierigkeiten, die sie an | zu schützen und ihnen zu ermöglichen, die Schwierigkeiten, die sie an |
der Erfüllung ihrer Aufträge hindern könnten, zu beseitigen. | der Erfüllung ihrer Aufträge hindern könnten, zu beseitigen. |
Auf jeden Fall muss der Polizeidienst frühzeitig benachrichtigt | Auf jeden Fall muss der Polizeidienst frühzeitig benachrichtigt |
werden, damit er seinen Einsatz organisieren kann. | werden, damit er seinen Einsatz organisieren kann. |
a) Einsatz zur Unterstützung der Behörden bei der Vollstreckung einer | a) Einsatz zur Unterstützung der Behörden bei der Vollstreckung einer |
Zwangsräumung: Diese Einsätze sollten wie folgt organisiert werden: | Zwangsräumung: Diese Einsätze sollten wie folgt organisiert werden: |
i) Das Öffentliche Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) muss über genügend Zeit | i) Das Öffentliche Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) muss über genügend Zeit |
verfügen, um eine vorläufige Unterkunft zu finden und die Bewachung | verfügen, um eine vorläufige Unterkunft zu finden und die Bewachung |
der beweglichen Güter zu organisieren. | der beweglichen Güter zu organisieren. |
ii) Abgesehen von den Bestimmungen von Artikel 44 beschränkt sich der | ii) Abgesehen von den Bestimmungen von Artikel 44 beschränkt sich der |
Einsatz der Polizei ausschliesslich auf die Bewachung der beweglichen | Einsatz der Polizei ausschliesslich auf die Bewachung der beweglichen |
Güter auf der öffentlichen Strasse bis zum Eintreffen des Spediteurs. | Güter auf der öffentlichen Strasse bis zum Eintreffen des Spediteurs. |
Hingegen ist die Gemeinde beziehungsweise eine Person oder | Hingegen ist die Gemeinde beziehungsweise eine Person oder |
Einrichtung, die in ihrem Namen auftritt, für die Zwischenlagerung | Einrichtung, die in ihrem Namen auftritt, für die Zwischenlagerung |
dieser Güter verantwortlich. | dieser Güter verantwortlich. |
b) Einsatz zur Unterstützung der Behörden durch die Begleitung des | b) Einsatz zur Unterstützung der Behörden durch die Begleitung des |
Gerichtsvollziehers bei einem Verfahren zur Feststellung eines | Gerichtsvollziehers bei einem Verfahren zur Feststellung eines |
Ehebruchs. | Ehebruchs. |
i) Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Mai 1987 wirken | i) Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Mai 1987 wirken |
Polizeibeamte bei der Feststellung nicht mehr mit, es sei denn, dies | Polizeibeamte bei der Feststellung nicht mehr mit, es sei denn, dies |
geschieht gemäss den Bestimmungen von Artikel 44 des Gesetzes über das | geschieht gemäss den Bestimmungen von Artikel 44 des Gesetzes über das |
Polizeiamt. Der Gerichtsvollzieher kann einem Polizeibeamten im Rahmen | Polizeiamt. Der Gerichtsvollzieher kann einem Polizeibeamten im Rahmen |
seines Auftrags keine Anweisungen erteilen. | seines Auftrags keine Anweisungen erteilen. |
ii) Aufgrund von Artikel 1394 des Gerichtsgesetzbuches sind | ii) Aufgrund von Artikel 1394 des Gerichtsgesetzbuches sind |
Gerichtsvollzieher befugt, im Fall von Beleidigungen oder Widerstand | Gerichtsvollzieher befugt, im Fall von Beleidigungen oder Widerstand |
ein Protokoll zu erstellen. | ein Protokoll zu erstellen. |
Artikel 1504 des Gerichtsgesetzbuches muss anhand der Artikel 43 und | Artikel 1504 des Gerichtsgesetzbuches muss anhand der Artikel 43 und |
44 des Gesetzes über das Polizeiamt ausgelegt werden: So ist es nicht | 44 des Gesetzes über das Polizeiamt ausgelegt werden: So ist es nicht |
ausgeschlossen, dass in diesem Zusammenhang spezifische Vereinbarungen | ausgeschlossen, dass in diesem Zusammenhang spezifische Vereinbarungen |
zwischen Gendarmerie und Gemeindepolizei getroffen werden, damit | zwischen Gendarmerie und Gemeindepolizei getroffen werden, damit |
letztere gegebenenfalls an Einsätzen zur Unterstützung der Behörden | letztere gegebenenfalls an Einsätzen zur Unterstützung der Behörden |
teilnimmt. Es fällt den Korpschefs der Gemeindepolizei und den | teilnimmt. Es fällt den Korpschefs der Gemeindepolizei und den |
Brigade- beziehungsweise Distriktkommandanten der Gendarmerie zu, in | Brigade- beziehungsweise Distriktkommandanten der Gendarmerie zu, in |
diesem Fall Rücksprache miteinander zu nehmen, um den Anforderungen | diesem Fall Rücksprache miteinander zu nehmen, um den Anforderungen |
der Gerichtsvollzieher nachzukommen. | der Gerichtsvollzieher nachzukommen. |
8. Kontrolle der Echtheit der Führerscheine | 8. Kontrolle der Echtheit der Führerscheine |
Die Polizeidienste sind stets für die Kontrolle der Echtheit der | Die Polizeidienste sind stets für die Kontrolle der Echtheit der |
Führerscheine im Sinne des Rundschreibens OOP 17 vom 7. Mai 1993 über | Führerscheine im Sinne des Rundschreibens OOP 17 vom 7. Mai 1993 über |
die Verhütung von Betrug beim Eintausch von ausländischen | die Verhütung von Betrug beim Eintausch von ausländischen |
Führerscheinen zuständig. | Führerscheinen zuständig. |
B. Aufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt werden | B. Aufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt werden |
dürfen | dürfen |
Andere als die in Punkt A beschriebenen Verwaltungsaufträge dürfen | Andere als die in Punkt A beschriebenen Verwaltungsaufträge dürfen |
nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt werden. | nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt werden. |
Wenn jedoch die administrative Weiterbehandlung bestimmter nicht | Wenn jedoch die administrative Weiterbehandlung bestimmter nicht |
polizeilicher Aufträge Kontrollen oder vorhergehende Massnahmen | polizeilicher Aufträge Kontrollen oder vorhergehende Massnahmen |
erfordert, für die Polizeibefugnisse notwendig sind, müssen diese | erfordert, für die Polizeibefugnisse notwendig sind, müssen diese |
natürlich von der Polizei ausgeübt werden. | natürlich von der Polizei ausgeübt werden. |
Es muss zudem darauf hingewiesen werden, dass die | Es muss zudem darauf hingewiesen werden, dass die |
Polizeihilfsbediensteten, das im Rahmen des Königlichen Erlasses vom | Polizeihilfsbediensteten, das im Rahmen des Königlichen Erlasses vom |
10. Juni 1994 (1) vertraglich eingestellte Zivilpersonal und das | 10. Juni 1994 (1) vertraglich eingestellte Zivilpersonal und das |
Zivilpersonal, das einem Polizeikorps in Anwendung von Artikel 217 des | Zivilpersonal, das einem Polizeikorps in Anwendung von Artikel 217 des |
neuen Gemeindegesetzes zur Verfügung steht, nicht mit der Ausführung | neuen Gemeindegesetzes zur Verfügung steht, nicht mit der Ausführung |
von Aufträgen betraut werden können, die die Gemeindepolizei gemäss | von Aufträgen betraut werden können, die die Gemeindepolizei gemäss |
Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt nicht mehr ausführen muss. | Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt nicht mehr ausführen muss. |
Die Regelung bezüglich der zivilrechtlichen Haftung von | Die Regelung bezüglich der zivilrechtlichen Haftung von |
Polizeibeamten, die in den Artikeln 47 und folgenden des Gesetzes über | Polizeibeamten, die in den Artikeln 47 und folgenden des Gesetzes über |
das Polizeiamt festgelegt ist, kann womöglich nicht zur Anwendung | das Polizeiamt festgelegt ist, kann womöglich nicht zur Anwendung |
kommen, wenn ein Polizist bei der Ausführung eines in diesem Punkt | kommen, wenn ein Polizist bei der Ausführung eines in diesem Punkt |
erwähnten Verwaltungsauftrags einen Schaden verursacht oder erleidet. | erwähnten Verwaltungsauftrags einen Schaden verursacht oder erleidet. |
Wenn ein Bürgermeister Polizisten einen solchen Auftrag erteilt, wird | Wenn ein Bürgermeister Polizisten einen solchen Auftrag erteilt, wird |
die Gemeinde zivilrechtlich für die Folgen haftbar. Ein | die Gemeinde zivilrechtlich für die Folgen haftbar. Ein |
Polizeibeamter, der bei der (ungesetzlichen) Ausführung eines solchen | Polizeibeamter, der bei der (ungesetzlichen) Ausführung eines solchen |
Auftrags Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird, kann zudem nicht | Auftrags Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird, kann zudem nicht |
damit rechnen, eine durch diese Regelung vorgesehene | damit rechnen, eine durch diese Regelung vorgesehene |
Sonderentschädigung zu erhalten. | Sonderentschädigung zu erhalten. |
Zur Erinnerung: Als Verwaltungsaufträge, die nicht mehr von | Zur Erinnerung: Als Verwaltungsaufträge, die nicht mehr von |
Polizeidiensten ausgeführt werden dürfen, gelten: | Polizeidiensten ausgeführt werden dürfen, gelten: |
1. Aufträge, die in der Anlage zu diesem Rundschreiben im Rahmen der | 1. Aufträge, die in der Anlage zu diesem Rundschreiben im Rahmen der |
Fortsetzung der Leitlinien des Rundschreibens vom 22. Oktober 1987 und | Fortsetzung der Leitlinien des Rundschreibens vom 22. Oktober 1987 und |
der Leitlinien des Rundschreibens vom 7. April 1995 aufgeführt sind, | der Leitlinien des Rundschreibens vom 7. April 1995 aufgeführt sind, |
wobei bestimmte, durch die Entwicklung der Rechtsvorschriften und | wobei bestimmte, durch die Entwicklung der Rechtsvorschriften und |
Praktiken gerechtfertigte Anpassungen vorgenommen worden sind: | Praktiken gerechtfertigte Anpassungen vorgenommen worden sind: |
a) bei Wahlen: Die Polizei kann im Notfall noch mit der Zustellung von | a) bei Wahlen: Die Polizei kann im Notfall noch mit der Zustellung von |
Briefen des Vorsitzenden an die Mitglieder der Vorstände der | Briefen des Vorsitzenden an die Mitglieder der Vorstände der |
verschiedenen Wahlbüros beauftragt werden. | verschiedenen Wahlbüros beauftragt werden. |
b) zur Erinnerung: Gemeindepolizisten, die sich als Privatpersonen an | b) zur Erinnerung: Gemeindepolizisten, die sich als Privatpersonen an |
den zehnjährlichen Volkszählungen beteiligen, ist dies weder während | den zehnjährlichen Volkszählungen beteiligen, ist dies weder während |
der Dienstzeit noch in Uniform gestattet. | der Dienstzeit noch in Uniform gestattet. |
c) die Ausstellung von Bescheinigungen im Auftrag des Landesamtes für | c) die Ausstellung von Bescheinigungen im Auftrag des Landesamtes für |
Familienbeihilfen. | Familienbeihilfen. |
Wenn die Polizeidienste durch spezifische Regelungen verpflichtet | Wenn die Polizeidienste durch spezifische Regelungen verpflichtet |
werden, bestimmte Unterlagen auszustellen, müssen sie dies | werden, bestimmte Unterlagen auszustellen, müssen sie dies |
selbstverständlich tun. So sind Polizeidienste aufgrund von Artikel | selbstverständlich tun. So sind Polizeidienste aufgrund von Artikel |
676 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches zur Ausstellung von | 676 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches zur Ausstellung von |
Bedürftigkeitsnachweisen verpflichtet. | Bedürftigkeitsnachweisen verpflichtet. |
2. Arbeitslosenkontrolle | 2. Arbeitslosenkontrolle |
3. Ermittlungen und Verrichtungen im Hinblick auf: | 3. Ermittlungen und Verrichtungen im Hinblick auf: |
a) die Ausstellung von Genehmigungen bezüglich lästiger oder | a) die Ausstellung von Genehmigungen bezüglich lästiger oder |
gesundheitsgefährdender Betriebe, | gesundheitsgefährdender Betriebe, |
b) die Ausstellung von Bau- und Erschliessungsgenehmigungen, | b) die Ausstellung von Bau- und Erschliessungsgenehmigungen, |
c) die Ausstellung von Genehmigungen zur Ablagerung chemischer oder | c) die Ausstellung von Genehmigungen zur Ablagerung chemischer oder |
anderer Abfälle, | anderer Abfälle, |
d) die Verwaltung von Adressenänderungen auf Kraftfahrzeugscheinen | d) die Verwaltung von Adressenänderungen auf Kraftfahrzeugscheinen |
(siehe Königlicher Erlass vom 27. Dezember 1993, Belgisches | (siehe Königlicher Erlass vom 27. Dezember 1993, Belgisches |
Staatsblatt vom 18. Januar 1994), | Staatsblatt vom 18. Januar 1994), |
e) die Numerierung von Gebäuden. | e) die Numerierung von Gebäuden. |
C. Erleichterung und Vereinfachung bestimmter Aufträge | C. Erleichterung und Vereinfachung bestimmter Aufträge |
In strafrechtlichen Angelegenheiten müssen bestimmte | In strafrechtlichen Angelegenheiten müssen bestimmte |
Verwaltungsaufträge von Polizeidiensten ausgeführt werden, damit die | Verwaltungsaufträge von Polizeidiensten ausgeführt werden, damit die |
Staatsanwaltschaft eine Angelegenheit in Ordnung bringen oder der | Staatsanwaltschaft eine Angelegenheit in Ordnung bringen oder der |
Untersuchungsrichter die Akte übermitteln kann. Andere Aufträge stehen | Untersuchungsrichter die Akte übermitteln kann. Andere Aufträge stehen |
mit der Durchführung einer Sanktion oder der Schliessung einer Akte in | mit der Durchführung einer Sanktion oder der Schliessung einer Akte in |
Zusammenhang. | Zusammenhang. |
Zur Entlastung der Polizeidienste werden die Gerichtsbehörden meistens | Zur Entlastung der Polizeidienste werden die Gerichtsbehörden meistens |
aufgefordert, systematisch die ihnen zur Verfügung gestellten | aufgefordert, systematisch die ihnen zur Verfügung gestellten |
EDV-Anlagen zu benutzen (zum Beispiel den Anschluss an das | EDV-Anlagen zu benutzen (zum Beispiel den Anschluss an das |
Nationalregister der natürlichen Personen). | Nationalregister der natürlichen Personen). |
So ist auch die Post - und gegebenenfalls die Einschreibung mit oder | So ist auch die Post - und gegebenenfalls die Einschreibung mit oder |
ohne Rückschein - ein geeigneter Weg zur Übermittlung von | ohne Rückschein - ein geeigneter Weg zur Übermittlung von |
Wahlaufforderungen, Bekanntmachungen von Gerichtssitzungen, | Wahlaufforderungen, Bekanntmachungen von Gerichtssitzungen, |
Vergleichsvorschlägen und verschiedenen Aktenstücken. Nur im | Vergleichsvorschlägen und verschiedenen Aktenstücken. Nur im |
äussersten Notfall, wenn mehrere Sendungen ergebnislos waren oder ein | äussersten Notfall, wenn mehrere Sendungen ergebnislos waren oder ein |
Verfahren nicht fortgeführt werden kann, weil der Betroffene auf | Verfahren nicht fortgeführt werden kann, weil der Betroffene auf |
Postsendungen nicht reagiert hat, sollten Polizeidienste eingeschaltet | Postsendungen nicht reagiert hat, sollten Polizeidienste eingeschaltet |
werden. | werden. |
Darüber hinaus gibt es mehrere Möglichkeiten zur Erleichterung und | Darüber hinaus gibt es mehrere Möglichkeiten zur Erleichterung und |
Vereinfachung bestehender Verfahren. | Vereinfachung bestehender Verfahren. |
1. Nichtzahlung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne | 1. Nichtzahlung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne |
Bevor die Akte an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt wird, die sie | Bevor die Akte an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt wird, die sie |
an einen Polizeidienst weiterleitet, schickt der Einnehmer der | an einen Polizeidienst weiterleitet, schickt der Einnehmer der |
Domänenverwaltung und der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne dem | Domänenverwaltung und der Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne dem |
Verurteilten systematisch mindestens zwei Mahnschreiben, in denen die | Verurteilten systematisch mindestens zwei Mahnschreiben, in denen die |
Möglichkeiten zur Gewährung eines Aufschubs und eventuelle Folgen bei | Möglichkeiten zur Gewährung eines Aufschubs und eventuelle Folgen bei |
Nichtzahlung vermerkt sind. | Nichtzahlung vermerkt sind. |
Nach Versand der obenerwähnten Mahnschreiben und erst nach Nutzung der | Nach Versand der obenerwähnten Mahnschreiben und erst nach Nutzung der |
eigenen Untersuchungsmöglichkeiten kann der Einnehmer sich in | eigenen Untersuchungsmöglichkeiten kann der Einnehmer sich in |
Sonderfällen an die Gemeindepolizei wenden, bevor er die Dienste eines | Sonderfällen an die Gemeindepolizei wenden, bevor er die Dienste eines |
Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, damit sie eine summarische | Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, damit sie eine summarische |
Zahlungsfähigkeitsuntersuchung unter Berücksichtigung der | Zahlungsfähigkeitsuntersuchung unter Berücksichtigung der |
Untersuchungsmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers vornimmt. | Untersuchungsmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers vornimmt. |
2. Überprüfung von Adressen | 2. Überprüfung von Adressen |
Wenn ein Polizeidienst im Fall einer von der Gerichtsbehörde | Wenn ein Polizeidienst im Fall einer von der Gerichtsbehörde |
angeordneten Vernehmung feststellt, dass die betreffende Person an | angeordneten Vernehmung feststellt, dass die betreffende Person an |
einer anderen Adresse und in einer anderen Gemeinde wohnt, wird die | einer anderen Adresse und in einer anderen Gemeinde wohnt, wird die |
Akte mit Vermerk der neuen Adresse an die Gerichtsbehörde | Akte mit Vermerk der neuen Adresse an die Gerichtsbehörde |
zurückgeschickt. Diese Adresse wird als Randbemerkung oder auf einem | zurückgeschickt. Diese Adresse wird als Randbemerkung oder auf einem |
von einem Gerichtspolizeioffizier datierten und unterschriebenen | von einem Gerichtspolizeioffizier datierten und unterschriebenen |
Auszug des Nationalregisters der natürlichen Personen vermerkt. Dazu | Auszug des Nationalregisters der natürlichen Personen vermerkt. Dazu |
bedarf es keines, nicht einmal mehr eines vereinfachten Protokolls. | bedarf es keines, nicht einmal mehr eines vereinfachten Protokolls. |
3. Klagerücknahme und Überprüfung der Schadenersatzleistung | 3. Klagerücknahme und Überprüfung der Schadenersatzleistung |
Wenn eine Versicherungsgesellschaft in einer strafrechtlichen | Wenn eine Versicherungsgesellschaft in einer strafrechtlichen |
Angelegenheit auftritt, wird der Polizeidienst nicht mehr von der | Angelegenheit auftritt, wird der Polizeidienst nicht mehr von der |
Staatsanwaltschaft zur Bestätigung der Schadenersatzleistung und der | Staatsanwaltschaft zur Bestätigung der Schadenersatzleistung und der |
Klagerücknahme eingeschaltet. Diese Bestätigung wird unmittelbar bei | Klagerücknahme eingeschaltet. Diese Bestätigung wird unmittelbar bei |
der betreffenden Versicherungsgesellschaft eingeholt, um auf diesem | der betreffenden Versicherungsgesellschaft eingeholt, um auf diesem |
Weg eine Unterlage zur Bestätigung der Klagerücknahme zu erhalten, die | Weg eine Unterlage zur Bestätigung der Klagerücknahme zu erhalten, die |
vom Geschädigten unterzeichnet worden ist und auf der deutlich | vom Geschädigten unterzeichnet worden ist und auf der deutlich |
vermerkt ist, dass er Schadenersatz erhalten hat. | vermerkt ist, dass er Schadenersatz erhalten hat. |
In den anderen Fällen von Klagerücknahme wird das übliche Verfahren | In den anderen Fällen von Klagerücknahme wird das übliche Verfahren |
beibehalten. | beibehalten. |
4. Ausstellung von Personenstandsurkunden für die Staatsanwaltschaft | 4. Ausstellung von Personenstandsurkunden für die Staatsanwaltschaft |
Die Staatsanwaltschaft wendet sich direkt an den Standesbeamten oder, | Die Staatsanwaltschaft wendet sich direkt an den Standesbeamten oder, |
für Urkunden der Vorjahre, an die Kanzlei des Gerichts erster Instanz, | für Urkunden der Vorjahre, an die Kanzlei des Gerichts erster Instanz, |
die ein Duplikat der Standesamtsregister besitzt. | die ein Duplikat der Standesamtsregister besitzt. |
5. Bestattungserlaubnis | 5. Bestattungserlaubnis |
Sofern der diensttuende Staatsanwalt ausreichend informiert ist, um | Sofern der diensttuende Staatsanwalt ausreichend informiert ist, um |
entscheiden zu können, sich der Ausstellung einer Bestattungserlaubnis | entscheiden zu können, sich der Ausstellung einer Bestattungserlaubnis |
durch den Standesbeamten nicht zu widersetzen, kann er diese | durch den Standesbeamten nicht zu widersetzen, kann er diese |
Entscheidung auf der Grundlage eines telefonischen Berichts | Entscheidung auf der Grundlage eines telefonischen Berichts |
beziehungsweise eines per Fax übermittelten Protokolls oder anderen | beziehungsweise eines per Fax übermittelten Protokolls oder anderen |
üblichen Belegs treffen. Steht kein Telefaxgerät zur Verfügung, muss | üblichen Belegs treffen. Steht kein Telefaxgerät zur Verfügung, muss |
das Protokoll überbracht werden. Auf jeden Fall wird das | das Protokoll überbracht werden. Auf jeden Fall wird das |
Originalprotokoll am darauffolgenden Tag auf dem üblichen Weg | Originalprotokoll am darauffolgenden Tag auf dem üblichen Weg |
übermittelt. | übermittelt. |
Die Staatsanwaltschaft kann dem Standesbeamten diese Erlaubnis | Die Staatsanwaltschaft kann dem Standesbeamten diese Erlaubnis |
telefonisch oder per Fax erteilen. | telefonisch oder per Fax erteilen. |
6. Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände | 6. Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände |
Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis zur Rückgabe | Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis zur Rückgabe |
beschlagnahmter Gegenstände gegeben hat, wird der Betreffende per | beschlagnahmter Gegenstände gegeben hat, wird der Betreffende per |
Einschreibebrief mit Rückschein von der Kanzlei vorgeladen, um dort | Einschreibebrief mit Rückschein von der Kanzlei vorgeladen, um dort |
vorstellig zu werden. Dem Brief wird ein Abschnitt beigefügt, der | vorstellig zu werden. Dem Brief wird ein Abschnitt beigefügt, der |
zurückzuschicken ist, sofern der Betreffende auf die Gegenstände | zurückzuschicken ist, sofern der Betreffende auf die Gegenstände |
verzichtet. | verzichtet. |
In diesem Brief wird darauf hingewiesen, dass die Gegenstände der | In diesem Brief wird darauf hingewiesen, dass die Gegenstände der |
Domänenverwaltung übergeben werden, wenn der Betreffende nach drei | Domänenverwaltung übergeben werden, wenn der Betreffende nach drei |
Monaten noch nicht geantwortet hat. Nur wenn der Einschreibebrief | Monaten noch nicht geantwortet hat. Nur wenn der Einschreibebrief |
nicht abgeholt wird, schaltet die Staatsanwaltschaft die Polizei zur | nicht abgeholt wird, schaltet die Staatsanwaltschaft die Polizei zur |
Überbringung einer Kopie der Vorladung ein. | Überbringung einer Kopie der Vorladung ein. |
7. Notifizierung der Anforderungsbeschlüsse (Gesetz vom 19.August 1948 | 7. Notifizierung der Anforderungsbeschlüsse (Gesetz vom 19.August 1948 |
über die Leistungen allgemeinen Interesses in Friedenszeiten) | über die Leistungen allgemeinen Interesses in Friedenszeiten) |
Die Polizeidienste können im Rahmen dieser Rechtsvorschriften in | Die Polizeidienste können im Rahmen dieser Rechtsvorschriften in |
Anspruch genommen werden, jedoch nur im Dringlichkeitsfall und sofern | Anspruch genommen werden, jedoch nur im Dringlichkeitsfall und sofern |
es keine andere Lösung gibt. | es keine andere Lösung gibt. |
Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten zwischen dem Bürgermeister und dem | Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten zwischen dem Bürgermeister und dem |
Korpschef in bezug auf die Frage, ob ein in die Zuständigkeit der | Korpschef in bezug auf die Frage, ob ein in die Zuständigkeit der |
Gemeindebehörde fallender Verwaltungsauftrag von der Gemeindepolizei | Gemeindebehörde fallender Verwaltungsauftrag von der Gemeindepolizei |
ausgeführt werden soll oder nicht, werden die Bürgermeister und | ausgeführt werden soll oder nicht, werden die Bürgermeister und |
Korpschefs der Gemeindepolizei gebeten, unverzüglich ein | Korpschefs der Gemeindepolizei gebeten, unverzüglich ein |
diesbezügliches schriftliches Abkommen zu schliessen und zu | diesbezügliches schriftliches Abkommen zu schliessen und zu |
formalisieren. Sie sind gebeten, dem Provinzgouverneur eine Kopie | formalisieren. Sie sind gebeten, dem Provinzgouverneur eine Kopie |
dieses Abkommens zu übermitteln. Abänderungen und Ergänzungen dieses | dieses Abkommens zu übermitteln. Abänderungen und Ergänzungen dieses |
Abkommens müssen auf gleiche Weise formalisiert werden. | Abkommens müssen auf gleiche Weise formalisiert werden. |
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die hierarchischen Beziehungen | Es muss darauf hingewiesen werden, dass die hierarchischen Beziehungen |
zwischen Bürgermeister und Korpschef durch dieses Abkommen keineswegs | zwischen Bürgermeister und Korpschef durch dieses Abkommen keineswegs |
in Frage gestellt werden. Es hat lediglich eine pragmatische | in Frage gestellt werden. Es hat lediglich eine pragmatische |
Bedeutung. Der Begriff « Abkommen » ist nämlich nicht im juristischen | Bedeutung. Der Begriff « Abkommen » ist nämlich nicht im juristischen |
Sinn zu verstehen, sondern vielmehr als eine klar definierte | Sinn zu verstehen, sondern vielmehr als eine klar definierte |
gegenseitige Vereinbarung, und zwar in bezug auf Verwaltungsaufträge, | gegenseitige Vereinbarung, und zwar in bezug auf Verwaltungsaufträge, |
die unterschiedlich definiert werden könnten. | die unterschiedlich definiert werden könnten. |
Schliesslich muss hervorgehoben werden, dass dieses Abkommen nur | Schliesslich muss hervorgehoben werden, dass dieses Abkommen nur |
Angelegenheiten betrifft, die unter Punkt A des vorliegenden | Angelegenheiten betrifft, die unter Punkt A des vorliegenden |
Rundschreibens aufgeführt sind. | Rundschreibens aufgeführt sind. |
Wir ersuchen die Provinzgouverneure, auf eine korrekte Anwendung des | Wir ersuchen die Provinzgouverneure, auf eine korrekte Anwendung des |
vorliegenden Rundschreibens zu achten. Sollten sich der Bürgermeister | vorliegenden Rundschreibens zu achten. Sollten sich der Bürgermeister |
und der Korpschef bei der Beratung zur Abfassung dieses Abkommens über | und der Korpschef bei der Beratung zur Abfassung dieses Abkommens über |
bestimmte Punkte nicht einig werden, bitten wir die | bestimmte Punkte nicht einig werden, bitten wir die |
Provinzgouverneure, im Hinblick auf eine Lösung zu vermitteln. | Provinzgouverneure, im Hinblick auf eine Lösung zu vermitteln. |
Das vorliegende Rundschreiben tritt am zehnten Tag nach seiner | Das vorliegende Rundschreiben tritt am zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir möchten die Generalprokuratoren und die Provinzgouverneure bitten, | Wir möchten die Generalprokuratoren und die Provinzgouverneure bitten, |
dafür zu sorgen, dass das vorliegende Rundschreiben an die betroffenen | dafür zu sorgen, dass das vorliegende Rundschreiben an die betroffenen |
Behörden und Dienste verteilt wird. | Behörden und Dienste verteilt wird. |
Wir möchten die Provinzgouverneure ausserdem bitten, das Datum, an dem | Wir möchten die Provinzgouverneure ausserdem bitten, das Datum, an dem |
das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. | worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
_______ | _______ |
Nota | Nota |
(1) Königlicher Erlass vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der | (1) Königlicher Erlass vom 10. Juni 1994 zur Festlegung der |
Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit | Bedingungen für den Abschluss einer Sicherheitsvereinbarung mit |
Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an | Gemeinden oder für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe an |
Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres | Gemeinden für die Anwerbung von zusätzlichem Personal im Rahmen ihres |
Polizeidienstes (B.S. vom 24. Oktober 1996). | Polizeidienstes (B.S. vom 24. Oktober 1996). |
Anlage | Anlage |
Verwaltungsaufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt | Verwaltungsaufträge, die nicht mehr von Polizeidiensten ausgeführt |
werden müssen. | werden müssen. |
1. Aushändigung von Schreiben in bezug auf: | 1. Aushändigung von Schreiben in bezug auf: |
- Adressenwechsel, | - Adressenwechsel, |
- Aufforderungen zum Abholen des Personalausweises, | - Aufforderungen zum Abholen des Personalausweises, |
- Aufforderungen zum Abholen der Arbeitskarte, | - Aufforderungen zum Abholen der Arbeitskarte, |
- Einberufungen des Gemeinderates, | - Einberufungen des Gemeinderates, |
- Wahlaufforderungen, | - Wahlaufforderungen, |
- Formulare der Provinz und der Gemeinde für Steuererklärungen. | - Formulare der Provinz und der Gemeinde für Steuererklärungen. |
2. Zustellung von: | 2. Zustellung von: |
- Unbewohnbarkeitserklärungen wegen Gesundheitsgefährdung, | - Unbewohnbarkeitserklärungen wegen Gesundheitsgefährdung, |
- Urkunden über die Ausführung von Arbeiten am Eigentum, | - Urkunden über die Ausführung von Arbeiten am Eigentum, |
- Anträgen für den Adressenwechsel Minderjähriger. | - Anträgen für den Adressenwechsel Minderjähriger. |
3. Anschlagen von: | 3. Anschlagen von: |
- De-commodo-et-incommodo-Anträgen, | - De-commodo-et-incommodo-Anträgen, |
- Betriebsgenehmigungen, | - Betriebsgenehmigungen, |
- Baugenehmigungen. | - Baugenehmigungen. |
4. Erteilung von Auskünften bezüglich: | 4. Erteilung von Auskünften bezüglich: |
- Zählungen und Statistiken in puncto Landwirtschaft, Tiere, | - Zählungen und Statistiken in puncto Landwirtschaft, Tiere, |
Übernachtungen, Kraftstrom, Personalbestand, Tabakwarenverkauf, | Übernachtungen, Kraftstrom, Personalbestand, Tabakwarenverkauf, |
Trödler, Haushaltszusammensetzungen usw. | Trödler, Haushaltszusammensetzungen usw. |
5. Ausfertigung und Ausstellung von: | 5. Ausfertigung und Ausstellung von: |
- Bescheinigungen aller Art, | - Bescheinigungen aller Art, |
- Schlachterlaubnisscheinen, | - Schlachterlaubnisscheinen, |
- Erbrechtserklärungen. | - Erbrechtserklärungen. |
6. Verwaltung von: | 6. Verwaltung von: |
- Führerscheinen, | - Führerscheinen, |
- Fremdenregistern, | - Fremdenregistern, |
- Wandergewerbescheinen, | - Wandergewerbescheinen, |
- Gesetz über die Bestimmung des Wohnsitzes, | - Gesetz über die Bestimmung des Wohnsitzes, |
- Pässen und Personalausweisen. | - Pässen und Personalausweisen. |
7. Milizangelegenheiten: | 7. Milizangelegenheiten: |
- Aushändigung von Unterlagen. | - Aushändigung von Unterlagen. |
8. Administrative Untersuchungen bezüglich: | 8. Administrative Untersuchungen bezüglich: |
- nicht zurückerstatteter Bücher aus der Gemeindebibliothek, | - nicht zurückerstatteter Bücher aus der Gemeindebibliothek, |
- Impfungen gegen Pocken und Kinderlähmung, | - Impfungen gegen Pocken und Kinderlähmung, |
- säumiger Steuerzahler, | - säumiger Steuerzahler, |
- Auszeichnungen, | - Auszeichnungen, |
- Verlängerung von Personalausweisen und Arbeitskarten, | - Verlängerung von Personalausweisen und Arbeitskarten, |
- Schrottplätzen. | - Schrottplätzen. |
9. Kontrollen und Kontakte hinsichtlich: | 9. Kontrollen und Kontakte hinsichtlich: |
- Bedürftiger, | - Bedürftiger, |
- Geisteskranker. | - Geisteskranker. |