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Loi relative aux bénéficiaires de l'accord sur le retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique. - Traduction allemande | Wet betreffende de begunstigden van het akkoord inzake de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie. - Duitse vertaling |
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16 DECEMBRE 2020. - Loi relative aux bénéficiaires de l'accord sur le | 16 DECEMBER 2020. - Wet betreffende de begunstigden van het akkoord |
retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de | inzake de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van |
l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie | Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de Europese Unie en de Europese |
atomique. - Traduction allemande | Gemeenschap voor Atoomenergie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 |
loi du 16 décembre 2020 relative aux bénéficiaires de l'accord sur le | december 2020 betreffende de begunstigden van het akkoord inzake de |
retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de | terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en |
l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie | Noord-Ierland uit de Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor |
atomique (Moniteur belge du 23 décembre 2020). | Atoomenergie (Belgisch Staatsblad van 23 december 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
16. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Begünstigten des Abkommens über | 16. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Begünstigten des Abkommens über |
den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland | den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland |
aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft | aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1. - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1. - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz betrifft die teilweise Umsetzung des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz betrifft die teilweise Umsetzung des |
Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien | Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien |
und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen | und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen |
Atomgemeinschaft. | Atomgemeinschaft. |
KAPITEL 2. - Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung | KAPITEL 2. - Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung |
der am 12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die | der am 12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die |
Aufenthaltssteuern für Ausländer | Aufenthaltssteuern für Ausländer |
Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am | Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am |
12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für | 12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für |
Ausländer, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie | Ausländer, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "von Aufenthaltsscheinen" durch die Wörter | 1. In § 1 werden die Wörter "von Aufenthaltsscheinen" durch die Wörter |
"von Aufenthaltstiteln und -dokumenten" ersetzt. | "von Aufenthaltstiteln und -dokumenten" ersetzt. |
2. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung bei der Ausstellung eines | "Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung bei der Ausstellung eines |
Aufenthaltsdokuments für Begünstigte des Austrittsabkommens als Ersatz | Aufenthaltsdokuments für Begünstigte des Austrittsabkommens als Ersatz |
für das gültige Aufenthaltsdokument eines Begünstigten des | für das gültige Aufenthaltsdokument eines Begünstigten des |
Austrittsabkommens, der über ein in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h | Austrittsabkommens, der über ein in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h |
des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs | des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs |
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der | Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der |
Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) erwähntes dauerhaftes | Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) erwähntes dauerhaftes |
Recht auf Aufenthalt verfügt. | Recht auf Aufenthalt verfügt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere |
Personenkategorien bestimmen, auf die Absatz 1 keine Anwendung | Personenkategorien bestimmen, auf die Absatz 1 keine Anwendung |
findet." | findet." |
3. In § 2 werden zwischen den Wörtern " § 1" und den Wörtern "können | 3. In § 2 werden zwischen den Wörtern " § 1" und den Wörtern "können |
die Gemeinden" die Wörter "Absatz 1" eingefügt und wird das Wort | die Gemeinden" die Wörter "Absatz 1" eingefügt und wird das Wort |
"Aufenthaltsscheinen" durch das Wort "Aufenthaltstiteln" ersetzt. | "Aufenthaltsscheinen" durch das Wort "Aufenthaltstiteln" ersetzt. |
KAPITEL 3. - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | KAPITEL 3. - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Ausweisen von Ausländern | Ausweisen von Ausländern |
Art. 4 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Art. 4 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Ausweisen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. | Ausweisen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. |
Juli 2020, wird durch die Nummern 30 und 31 mit folgendem Wortlaut | Juli 2020, wird durch die Nummern 30 und 31 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"30. Austrittsabkommen: das Abkommen über den Austritt des Vereinigten | "30. Austrittsabkommen: das Abkommen über den Austritt des Vereinigten |
Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union | Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union |
und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01), | und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01), |
31. Begünstigten des Austrittsabkommens: die in Artikel 10 des | 31. Begünstigten des Austrittsabkommens: die in Artikel 10 des |
Austrittsabkommens erwähnten Personen." | Austrittsabkommens erwähnten Personen." |
Art. 5 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel 1ter mit der | Art. 5 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel 1ter mit der |
Überschrift "Begünstigte des Austrittsabkommens" eingefügt. | Überschrift "Begünstigte des Austrittsabkommens" eingefügt. |
Art. 6 - In Kapitel 1ter, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel | Art. 6 - In Kapitel 1ter, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel |
47/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 47/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 47/5 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel 1 und 1bis über den | "Art. 47/5 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel 1 und 1bis über den |
langfristigen Aufenthalt, den Daueraufenthalt und die Beendigung des | langfristigen Aufenthalt, den Daueraufenthalt und die Beendigung des |
Aufenthalts, die für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gelten, | Aufenthalts, die für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gelten, |
sind auf die Begünstigten des Austrittsabkommens anwendbar, | sind auf die Begünstigten des Austrittsabkommens anwendbar, |
unbeschadet anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen oder im | unbeschadet anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen oder im |
vorliegenden Gesetz. | vorliegenden Gesetz. |
§ 2 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Ausländer sind | § 2 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Ausländer sind |
verpflichtet, einen Antrag auf Aufenthaltsrechtsstellung als | verpflichtet, einen Antrag auf Aufenthaltsrechtsstellung als |
Begünstigter des Austrittsabkommens, der gemäß den in Artikel 18 | Begünstigter des Austrittsabkommens, der gemäß den in Artikel 18 |
Absatz 1 des Austrittsabkommens festgelegten Bedingungen geprüft wird, | Absatz 1 des Austrittsabkommens festgelegten Bedingungen geprüft wird, |
oder einen Antrag auf Ausstellung eines Dokuments zur Feststellung der | oder einen Antrag auf Ausstellung eines Dokuments zur Feststellung der |
Rechte von Grenzgängern einzureichen. | Rechte von Grenzgängern einzureichen. |
Der König bestimmt, wie die in § 1 erwähnten Anträge eingereicht | Der König bestimmt, wie die in § 1 erwähnten Anträge eingereicht |
werden. | werden. |
§ 3 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Anträge müssen spätestens am 31. | § 3 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Anträge müssen spätestens am 31. |
Dezember 2021 eingereicht werden. | Dezember 2021 eingereicht werden. |
Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Anträge auf Aufenthaltsrechtsstellung | Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Anträge auf Aufenthaltsrechtsstellung |
als Begünstigter des Austrittsabkommens müssen innerhalb von drei | als Begünstigter des Austrittsabkommens müssen innerhalb von drei |
Monaten nach der Ankunft oder vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen | Monaten nach der Ankunft oder vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen |
äußersten Frist eingereicht werden, je nachdem, was später eintrifft; | äußersten Frist eingereicht werden, je nachdem, was später eintrifft; |
dies gilt für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und | dies gilt für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und |
iii und Artikel 10 Absatz 4 des Austrittsabkommens erwähnten Personen, | iii und Artikel 10 Absatz 4 des Austrittsabkommens erwähnten Personen, |
die das Recht haben, ihren Aufenthalt gemäß dem vorliegenden Kapitel | die das Recht haben, ihren Aufenthalt gemäß dem vorliegenden Kapitel |
nach Ende des Übergangszeitraums zu beginnen. | nach Ende des Übergangszeitraums zu beginnen. |
Wird der Antrag außerhalb der in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Frist | Wird der Antrag außerhalb der in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Frist |
eingereicht, prüft der Minister oder sein Beauftragter alle Umstände | eingereicht, prüft der Minister oder sein Beauftragter alle Umstände |
und Gründe für die Nichteinhaltung dieser Frist und wird dem | und Gründe für die Nichteinhaltung dieser Frist und wird dem |
Antragsteller eine angemessene zusätzliche Frist für die Einreichung | Antragsteller eine angemessene zusätzliche Frist für die Einreichung |
eines Antrags gewährt, wenn es vertretbare Gründe für die | eines Antrags gewährt, wenn es vertretbare Gründe für die |
Nichteinhaltung der ursprünglichen Frist gibt. | Nichteinhaltung der ursprünglichen Frist gibt. |
Der König legt das Muster der unverzüglich auszustellenden | Der König legt das Muster der unverzüglich auszustellenden |
Bescheinigung zum Nachweis für die Einreichung des Antrags auf neue | Bescheinigung zum Nachweis für die Einreichung des Antrags auf neue |
Aufenthaltsrechtsstellung fest. | Aufenthaltsrechtsstellung fest. |
§ 4 - Jeder Antragsteller wird einer systematischen Strafregister- und | § 4 - Jeder Antragsteller wird einer systematischen Strafregister- und |
Sicherheitsüberprüfung unterzogen. | Sicherheitsüberprüfung unterzogen. |
Zu diesem Zweck fügt der Antragsteller, wenn er achtzehn Jahre alt | Zu diesem Zweck fügt der Antragsteller, wenn er achtzehn Jahre alt |
oder älter ist, seinem Antrag einen Auszug aus dem belgischen | oder älter ist, seinem Antrag einen Auszug aus dem belgischen |
Strafregister oder einen Auszug aus dem Strafregister oder ein | Strafregister oder einen Auszug aus dem Strafregister oder ein |
gleichwertiges Dokument, gegebenenfalls mit legalisierter Übersetzung, | gleichwertiges Dokument, gegebenenfalls mit legalisierter Übersetzung, |
der beziehungsweise das vom Herkunftsland oder vom Land, in dem er | der beziehungsweise das vom Herkunftsland oder vom Land, in dem er |
zuletzt gewohnt hat, ausgestellt worden ist und nicht älter als sechs | zuletzt gewohnt hat, ausgestellt worden ist und nicht älter als sechs |
Monate ist, bei. | Monate ist, bei. |
§ 5 - Gibt das Verhalten des Begünstigten nach Ende des | § 5 - Gibt das Verhalten des Begünstigten nach Ende des |
Übergangszeitraums des Austrittsabkommens Veranlassung für eine | Übergangszeitraums des Austrittsabkommens Veranlassung für eine |
Einschränkung des Aufenthaltsrechts oder des Rechts auf Einreise in | Einschränkung des Aufenthaltsrechts oder des Rechts auf Einreise in |
den Beschäftigungsstaat, wird dieses Verhalten gemäß den Bestimmungen | den Beschäftigungsstaat, wird dieses Verhalten gemäß den Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes geprüft. | des vorliegenden Gesetzes geprüft. |
§ 6 - In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Austrittsabkommens | § 6 - In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Austrittsabkommens |
erwähnte Personen, die nachweisen können, dass sie ihr | erwähnte Personen, die nachweisen können, dass sie ihr |
Aufenthaltsrecht ausgeübt haben, ohne im Besitz eines gültigen | Aufenthaltsrecht ausgeübt haben, ohne im Besitz eines gültigen |
Aufenthaltstitels zu sein, müssen neben dem Nachweis, dass sie bereits | Aufenthaltstitels zu sein, müssen neben dem Nachweis, dass sie bereits |
vor Ende des Übergangszeitraums als britischer Staatsangehöriger auf | vor Ende des Übergangszeitraums als britischer Staatsangehöriger auf |
dem Staatsgebiet gewohnt haben, ihren Antrag mit allen in Artikel 18 | dem Staatsgebiet gewohnt haben, ihren Antrag mit allen in Artikel 18 |
Absatz 1 Buchstabe k des Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen | Absatz 1 Buchstabe k des Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen |
untermauern. | untermauern. |
In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d des Austrittsabkommens erwähnte | In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d des Austrittsabkommens erwähnte |
Personen, die ihr Recht als Grenzgänger ausgeübt haben, ohne im Besitz | Personen, die ihr Recht als Grenzgänger ausgeübt haben, ohne im Besitz |
eines gültigen Dokuments zu sein, das dies belegt, müssen neben dem | eines gültigen Dokuments zu sein, das dies belegt, müssen neben dem |
Nachweis, dass sie vor Ende des Übergangszeitraums bereits als | Nachweis, dass sie vor Ende des Übergangszeitraums bereits als |
britische Grenzgänger auf dem Staatsgebiet tätig waren, ihren Antrag | britische Grenzgänger auf dem Staatsgebiet tätig waren, ihren Antrag |
mit einem gültigen Reisepass oder gültigen nationalen Personalausweis | mit einem gültigen Reisepass oder gültigen nationalen Personalausweis |
und einer Anstellungserklärung oder Arbeitsbescheinigung oder einem | und einer Anstellungserklärung oder Arbeitsbescheinigung oder einem |
Nachweis der Selbständigkeit untermauern. | Nachweis der Selbständigkeit untermauern. |
In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i des Austrittsabkommens | In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i des Austrittsabkommens |
erwähnte Personen, die nachweisen können, dass sie ihr | erwähnte Personen, die nachweisen können, dass sie ihr |
Aufenthaltsrecht ausgeübt haben, ohne im Besitz eines gültigen | Aufenthaltsrecht ausgeübt haben, ohne im Besitz eines gültigen |
Aufenthaltstitels zu sein, müssen neben dem Nachweis, dass sie bereits | Aufenthaltstitels zu sein, müssen neben dem Nachweis, dass sie bereits |
vor Ende des Übergangszeitraums auf dem Staatsgebiet gewohnt haben, | vor Ende des Übergangszeitraums auf dem Staatsgebiet gewohnt haben, |
ihren Antrag mit allen in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe l des | ihren Antrag mit allen in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe l des |
Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen untermauern. | Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen untermauern. |
In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und iii des | In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und iii des |
Austrittsabkommens erwähnte Personen, die das Recht haben, ihren | Austrittsabkommens erwähnte Personen, die das Recht haben, ihren |
Aufenthalt gemäß dem vorliegenden Kapitel nach Ende des | Aufenthalt gemäß dem vorliegenden Kapitel nach Ende des |
Übergangszeitraums zu beginnen, und in Artikel 10 Absatz 4 erwähnte | Übergangszeitraums zu beginnen, und in Artikel 10 Absatz 4 erwähnte |
Personen müssen ihren Antrag mit den in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe | Personen müssen ihren Antrag mit den in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe |
m des Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen untermauern. | m des Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen untermauern. |
§ 7 - Der König bestimmt das Dokument zur Bescheinigung der | § 7 - Der König bestimmt das Dokument zur Bescheinigung der |
Aufenthaltsrechtsstellung, das Dokument zur Feststellung der Rechte | Aufenthaltsrechtsstellung, das Dokument zur Feststellung der Rechte |
von Grenzgängern und den eventuellen Betrag der Kosten für die | von Grenzgängern und den eventuellen Betrag der Kosten für die |
Herstellung der Karte gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben g und h und | Herstellung der Karte gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben g und h und |
Artikel 26 des Austrittsabkommens. | Artikel 26 des Austrittsabkommens. |
§ 8 - Die gültige Anmeldebescheinigung, die gültige Aufenthaltskarte | § 8 - Die gültige Anmeldebescheinigung, die gültige Aufenthaltskarte |
für Familienangehörige eines Unionsbürgers, das gültige Dokument zur | für Familienangehörige eines Unionsbürgers, das gültige Dokument zur |
Bescheinigung des Daueraufenthalts und die gültige | Bescheinigung des Daueraufenthalts und die gültige |
Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die | Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die |
Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder Angehörigen ihrer | Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder Angehörigen ihrer |
Familie ausgestellt worden sind, laufen automatisch am 31. März 2022 | Familie ausgestellt worden sind, laufen automatisch am 31. März 2022 |
ab." | ab." |
KAPITEL 4. - Inkrafttreten | KAPITEL 4. - Inkrafttreten |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Der Staatssekretär für Asyl und Migration | Der Staatssekretär für Asyl und Migration |
S. MAHDI | S. MAHDI |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |