Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 16/12/2020
← Retour vers "Loi relative aux bénéficiaires de l'accord sur le retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique. - Traduction allemande "
Loi relative aux bénéficiaires de l'accord sur le retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique. - Traduction allemande Wet betreffende de begunstigden van het akkoord inzake de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
16 DECEMBRE 2020. - Loi relative aux bénéficiaires de l'accord sur le 16 DECEMBER 2020. - Wet betreffende de begunstigden van het akkoord
retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de inzake de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van
l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de Europese Unie en de Europese
atomique. - Traduction allemande Gemeenschap voor Atoomenergie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16
loi du 16 décembre 2020 relative aux bénéficiaires de l'accord sur le december 2020 betreffende de begunstigden van het akkoord inzake de
retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en
l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie Noord-Ierland uit de Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor
atomique (Moniteur belge du 23 décembre 2020). Atoomenergie (Belgisch Staatsblad van 23 december 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
16. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Begünstigten des Abkommens über 16. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Begünstigten des Abkommens über
den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1. - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1. - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz betrifft die teilweise Umsetzung des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz betrifft die teilweise Umsetzung des
Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft. Atomgemeinschaft.
KAPITEL 2. - Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung KAPITEL 2. - Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung
der am 12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die der am 12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die
Aufenthaltssteuern für Ausländer Aufenthaltssteuern für Ausländer
Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am
12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für 12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für
Ausländer, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie Ausländer, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "von Aufenthaltsscheinen" durch die Wörter 1. In § 1 werden die Wörter "von Aufenthaltsscheinen" durch die Wörter
"von Aufenthaltstiteln und -dokumenten" ersetzt. "von Aufenthaltstiteln und -dokumenten" ersetzt.
2. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung bei der Ausstellung eines "Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung bei der Ausstellung eines
Aufenthaltsdokuments für Begünstigte des Austrittsabkommens als Ersatz Aufenthaltsdokuments für Begünstigte des Austrittsabkommens als Ersatz
für das gültige Aufenthaltsdokument eines Begünstigten des für das gültige Aufenthaltsdokument eines Begünstigten des
Austrittsabkommens, der über ein in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h Austrittsabkommens, der über ein in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h
des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) erwähntes dauerhaftes Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) erwähntes dauerhaftes
Recht auf Aufenthalt verfügt. Recht auf Aufenthalt verfügt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere
Personenkategorien bestimmen, auf die Absatz 1 keine Anwendung Personenkategorien bestimmen, auf die Absatz 1 keine Anwendung
findet." findet."
3. In § 2 werden zwischen den Wörtern " § 1" und den Wörtern "können 3. In § 2 werden zwischen den Wörtern " § 1" und den Wörtern "können
die Gemeinden" die Wörter "Absatz 1" eingefügt und wird das Wort die Gemeinden" die Wörter "Absatz 1" eingefügt und wird das Wort
"Aufenthaltsscheinen" durch das Wort "Aufenthaltstiteln" ersetzt. "Aufenthaltsscheinen" durch das Wort "Aufenthaltstiteln" ersetzt.
KAPITEL 3. - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die KAPITEL 3. - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Ausweisen von Ausländern Ausweisen von Ausländern
Art. 4 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Art. 4 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Ausweisen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Ausweisen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31.
Juli 2020, wird durch die Nummern 30 und 31 mit folgendem Wortlaut Juli 2020, wird durch die Nummern 30 und 31 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"30. Austrittsabkommen: das Abkommen über den Austritt des Vereinigten "30. Austrittsabkommen: das Abkommen über den Austritt des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01), und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01),
31. Begünstigten des Austrittsabkommens: die in Artikel 10 des 31. Begünstigten des Austrittsabkommens: die in Artikel 10 des
Austrittsabkommens erwähnten Personen." Austrittsabkommens erwähnten Personen."
Art. 5 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel 1ter mit der Art. 5 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel 1ter mit der
Überschrift "Begünstigte des Austrittsabkommens" eingefügt. Überschrift "Begünstigte des Austrittsabkommens" eingefügt.
Art. 6 - In Kapitel 1ter, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel Art. 6 - In Kapitel 1ter, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel
47/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 47/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 47/5 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel 1 und 1bis über den "Art. 47/5 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel 1 und 1bis über den
langfristigen Aufenthalt, den Daueraufenthalt und die Beendigung des langfristigen Aufenthalt, den Daueraufenthalt und die Beendigung des
Aufenthalts, die für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gelten, Aufenthalts, die für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gelten,
sind auf die Begünstigten des Austrittsabkommens anwendbar, sind auf die Begünstigten des Austrittsabkommens anwendbar,
unbeschadet anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen oder im unbeschadet anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen oder im
vorliegenden Gesetz. vorliegenden Gesetz.
§ 2 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Ausländer sind § 2 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Ausländer sind
verpflichtet, einen Antrag auf Aufenthaltsrechtsstellung als verpflichtet, einen Antrag auf Aufenthaltsrechtsstellung als
Begünstigter des Austrittsabkommens, der gemäß den in Artikel 18 Begünstigter des Austrittsabkommens, der gemäß den in Artikel 18
Absatz 1 des Austrittsabkommens festgelegten Bedingungen geprüft wird, Absatz 1 des Austrittsabkommens festgelegten Bedingungen geprüft wird,
oder einen Antrag auf Ausstellung eines Dokuments zur Feststellung der oder einen Antrag auf Ausstellung eines Dokuments zur Feststellung der
Rechte von Grenzgängern einzureichen. Rechte von Grenzgängern einzureichen.
Der König bestimmt, wie die in § 1 erwähnten Anträge eingereicht Der König bestimmt, wie die in § 1 erwähnten Anträge eingereicht
werden. werden.
§ 3 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Anträge müssen spätestens am 31. § 3 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Anträge müssen spätestens am 31.
Dezember 2021 eingereicht werden. Dezember 2021 eingereicht werden.
Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Anträge auf Aufenthaltsrechtsstellung Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Anträge auf Aufenthaltsrechtsstellung
als Begünstigter des Austrittsabkommens müssen innerhalb von drei als Begünstigter des Austrittsabkommens müssen innerhalb von drei
Monaten nach der Ankunft oder vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Monaten nach der Ankunft oder vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen
äußersten Frist eingereicht werden, je nachdem, was später eintrifft; äußersten Frist eingereicht werden, je nachdem, was später eintrifft;
dies gilt für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und dies gilt für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und
iii und Artikel 10 Absatz 4 des Austrittsabkommens erwähnten Personen, iii und Artikel 10 Absatz 4 des Austrittsabkommens erwähnten Personen,
die das Recht haben, ihren Aufenthalt gemäß dem vorliegenden Kapitel die das Recht haben, ihren Aufenthalt gemäß dem vorliegenden Kapitel
nach Ende des Übergangszeitraums zu beginnen. nach Ende des Übergangszeitraums zu beginnen.
Wird der Antrag außerhalb der in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Frist Wird der Antrag außerhalb der in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Frist
eingereicht, prüft der Minister oder sein Beauftragter alle Umstände eingereicht, prüft der Minister oder sein Beauftragter alle Umstände
und Gründe für die Nichteinhaltung dieser Frist und wird dem und Gründe für die Nichteinhaltung dieser Frist und wird dem
Antragsteller eine angemessene zusätzliche Frist für die Einreichung Antragsteller eine angemessene zusätzliche Frist für die Einreichung
eines Antrags gewährt, wenn es vertretbare Gründe für die eines Antrags gewährt, wenn es vertretbare Gründe für die
Nichteinhaltung der ursprünglichen Frist gibt. Nichteinhaltung der ursprünglichen Frist gibt.
Der König legt das Muster der unverzüglich auszustellenden Der König legt das Muster der unverzüglich auszustellenden
Bescheinigung zum Nachweis für die Einreichung des Antrags auf neue Bescheinigung zum Nachweis für die Einreichung des Antrags auf neue
Aufenthaltsrechtsstellung fest. Aufenthaltsrechtsstellung fest.
§ 4 - Jeder Antragsteller wird einer systematischen Strafregister- und § 4 - Jeder Antragsteller wird einer systematischen Strafregister- und
Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Sicherheitsüberprüfung unterzogen.
Zu diesem Zweck fügt der Antragsteller, wenn er achtzehn Jahre alt Zu diesem Zweck fügt der Antragsteller, wenn er achtzehn Jahre alt
oder älter ist, seinem Antrag einen Auszug aus dem belgischen oder älter ist, seinem Antrag einen Auszug aus dem belgischen
Strafregister oder einen Auszug aus dem Strafregister oder ein Strafregister oder einen Auszug aus dem Strafregister oder ein
gleichwertiges Dokument, gegebenenfalls mit legalisierter Übersetzung, gleichwertiges Dokument, gegebenenfalls mit legalisierter Übersetzung,
der beziehungsweise das vom Herkunftsland oder vom Land, in dem er der beziehungsweise das vom Herkunftsland oder vom Land, in dem er
zuletzt gewohnt hat, ausgestellt worden ist und nicht älter als sechs zuletzt gewohnt hat, ausgestellt worden ist und nicht älter als sechs
Monate ist, bei. Monate ist, bei.
§ 5 - Gibt das Verhalten des Begünstigten nach Ende des § 5 - Gibt das Verhalten des Begünstigten nach Ende des
Übergangszeitraums des Austrittsabkommens Veranlassung für eine Übergangszeitraums des Austrittsabkommens Veranlassung für eine
Einschränkung des Aufenthaltsrechts oder des Rechts auf Einreise in Einschränkung des Aufenthaltsrechts oder des Rechts auf Einreise in
den Beschäftigungsstaat, wird dieses Verhalten gemäß den Bestimmungen den Beschäftigungsstaat, wird dieses Verhalten gemäß den Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes geprüft. des vorliegenden Gesetzes geprüft.
§ 6 - In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Austrittsabkommens § 6 - In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Austrittsabkommens
erwähnte Personen, die nachweisen können, dass sie ihr erwähnte Personen, die nachweisen können, dass sie ihr
Aufenthaltsrecht ausgeübt haben, ohne im Besitz eines gültigen Aufenthaltsrecht ausgeübt haben, ohne im Besitz eines gültigen
Aufenthaltstitels zu sein, müssen neben dem Nachweis, dass sie bereits Aufenthaltstitels zu sein, müssen neben dem Nachweis, dass sie bereits
vor Ende des Übergangszeitraums als britischer Staatsangehöriger auf vor Ende des Übergangszeitraums als britischer Staatsangehöriger auf
dem Staatsgebiet gewohnt haben, ihren Antrag mit allen in Artikel 18 dem Staatsgebiet gewohnt haben, ihren Antrag mit allen in Artikel 18
Absatz 1 Buchstabe k des Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen Absatz 1 Buchstabe k des Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen
untermauern. untermauern.
In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d des Austrittsabkommens erwähnte In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d des Austrittsabkommens erwähnte
Personen, die ihr Recht als Grenzgänger ausgeübt haben, ohne im Besitz Personen, die ihr Recht als Grenzgänger ausgeübt haben, ohne im Besitz
eines gültigen Dokuments zu sein, das dies belegt, müssen neben dem eines gültigen Dokuments zu sein, das dies belegt, müssen neben dem
Nachweis, dass sie vor Ende des Übergangszeitraums bereits als Nachweis, dass sie vor Ende des Übergangszeitraums bereits als
britische Grenzgänger auf dem Staatsgebiet tätig waren, ihren Antrag britische Grenzgänger auf dem Staatsgebiet tätig waren, ihren Antrag
mit einem gültigen Reisepass oder gültigen nationalen Personalausweis mit einem gültigen Reisepass oder gültigen nationalen Personalausweis
und einer Anstellungserklärung oder Arbeitsbescheinigung oder einem und einer Anstellungserklärung oder Arbeitsbescheinigung oder einem
Nachweis der Selbständigkeit untermauern. Nachweis der Selbständigkeit untermauern.
In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i des Austrittsabkommens In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i des Austrittsabkommens
erwähnte Personen, die nachweisen können, dass sie ihr erwähnte Personen, die nachweisen können, dass sie ihr
Aufenthaltsrecht ausgeübt haben, ohne im Besitz eines gültigen Aufenthaltsrecht ausgeübt haben, ohne im Besitz eines gültigen
Aufenthaltstitels zu sein, müssen neben dem Nachweis, dass sie bereits Aufenthaltstitels zu sein, müssen neben dem Nachweis, dass sie bereits
vor Ende des Übergangszeitraums auf dem Staatsgebiet gewohnt haben, vor Ende des Übergangszeitraums auf dem Staatsgebiet gewohnt haben,
ihren Antrag mit allen in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe l des ihren Antrag mit allen in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe l des
Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen untermauern. Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen untermauern.
In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und iii des In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und iii des
Austrittsabkommens erwähnte Personen, die das Recht haben, ihren Austrittsabkommens erwähnte Personen, die das Recht haben, ihren
Aufenthalt gemäß dem vorliegenden Kapitel nach Ende des Aufenthalt gemäß dem vorliegenden Kapitel nach Ende des
Übergangszeitraums zu beginnen, und in Artikel 10 Absatz 4 erwähnte Übergangszeitraums zu beginnen, und in Artikel 10 Absatz 4 erwähnte
Personen müssen ihren Antrag mit den in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe Personen müssen ihren Antrag mit den in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe
m des Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen untermauern. m des Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen untermauern.
§ 7 - Der König bestimmt das Dokument zur Bescheinigung der § 7 - Der König bestimmt das Dokument zur Bescheinigung der
Aufenthaltsrechtsstellung, das Dokument zur Feststellung der Rechte Aufenthaltsrechtsstellung, das Dokument zur Feststellung der Rechte
von Grenzgängern und den eventuellen Betrag der Kosten für die von Grenzgängern und den eventuellen Betrag der Kosten für die
Herstellung der Karte gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben g und h und Herstellung der Karte gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben g und h und
Artikel 26 des Austrittsabkommens. Artikel 26 des Austrittsabkommens.
§ 8 - Die gültige Anmeldebescheinigung, die gültige Aufenthaltskarte § 8 - Die gültige Anmeldebescheinigung, die gültige Aufenthaltskarte
für Familienangehörige eines Unionsbürgers, das gültige Dokument zur für Familienangehörige eines Unionsbürgers, das gültige Dokument zur
Bescheinigung des Daueraufenthalts und die gültige Bescheinigung des Daueraufenthalts und die gültige
Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die
Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder Angehörigen ihrer Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder Angehörigen ihrer
Familie ausgestellt worden sind, laufen automatisch am 31. März 2022 Familie ausgestellt worden sind, laufen automatisch am 31. März 2022
ab." ab."
KAPITEL 4. - Inkrafttreten KAPITEL 4. - Inkrafttreten
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2020 Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Staatssekretär für Asyl und Migration Der Staatssekretär für Asyl und Migration
S. MAHDI S. MAHDI
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
^