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Vue multilingue de Loi du 16/12/2015
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Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et d'environnement. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en leefmilieu. - Duitse vertaling van uittreksels
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16 DECEMBRE 2015. - Loi portant dispositions diverses en matière 16 DECEMBER 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en
d'agriculture et d'environnement. - Traduction allemande d'extraits leefmilieu. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 3, 6 à 30, 33 et 34 de la loi du 16 décembre 2015 portant 3, 6 tot 30, 33 en 34 van de wet van 16 december 2015 houdende diverse
dispositions diverses en matière d'agriculture et d'environnement bepalingen inzake landbouw en leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 21
(Moniteur belge du 21 décembre 2015, erratum Moniteur belge du 2 mars 2016). december 2015, erratum Belgisch Staatsblad van 2 maart 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
in Sachen Landwirtschaft und Umwelt in Sachen Landwirtschaft und Umwelt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt Umwelt
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die
Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung
der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, abgeändert der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, abgeändert
durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 15. Dezember 2013, wird durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 15. Dezember 2013, wird
durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König wird ermächtigt, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses "Der König wird ermächtigt, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses
vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten
zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von
Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen, bestätigt durch Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen, bestätigt durch
das Gesetz vom 20. Juli 2005, und die Anlage zu diesem Erlass das Gesetz vom 20. Juli 2005, und die Anlage zu diesem Erlass
abzuändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder aufzuheben." abzuändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder aufzuheben."
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die
Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
Art. 3 - In das Gesetz vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Art. 3 - In das Gesetz vom 17. März 1993 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut Pflanzenerzeugnissen wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 7/1 - Streitfälle in Bezug auf Zahlungen an den Fonds fallen "Art. 7/1 - Streitfälle in Bezug auf Zahlungen an den Fonds fallen
ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte Erster ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte Erster
Instanz von Brüssel." Instanz von Brüssel."
(...) (...)
Abschnitt 4 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 6. Januar 2015 Abschnitt 4 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 6. Januar 2015
über die Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und über die Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und
Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit
den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden
gesundheitlichen Risiken festgelegt werden gesundheitlichen Risiken festgelegt werden
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 6. Januar 2015 über die Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 6. Januar 2015 über die
Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der
Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben,
in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen
Risiken festgelegt werden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Risiken festgelegt werden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014
bestätigt. bestätigt.
Abschnitt 5 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 6. Januar 2015 Abschnitt 5 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 6. Januar 2015
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die
Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der
Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben,
in denen Rinder gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen in denen Rinder gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen
Risiken festgelegt werden Risiken festgelegt werden
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 6. Januar 2015 zur Abänderung des Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 6. Januar 2015 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Pflichtbeiträge an den Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Pflichtbeiträge an den
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Rinder Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Rinder
gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt
werden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 bestätigt. werden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 bestätigt.
Abschnitt 6 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 4. August 2014 Abschnitt 6 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 4. August 2014
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur
Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu
entrichtenden Abgaben und Beiträge. entrichtenden Abgaben und Beiträge.
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 4. August 2014 zur Abänderung des Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 4. August 2014 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den
Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben
und Beiträge wird bestätigt. und Beiträge wird bestätigt.
Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur
Einrichtung der Tierärztekammer Einrichtung der Tierärztekammer
Art. 9 - Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur Art. 9 - Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur
Einrichtung der Tierärztekammer, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März Einrichtung der Tierärztekammer, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März
2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Nichtzahlung des Beitrags kann gegebenenfalls zur Anwendung einer "Die Nichtzahlung des Beitrags kann gegebenenfalls zur Anwendung einer
der in Artikel 14 vorgesehenen Disziplinarstrafen führen." der in Artikel 14 vorgesehenen Disziplinarstrafen führen."
Abschnitt 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Abschnitt 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der
Arbeitnehmer Arbeitnehmer
Art. 10 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Art. 10 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Produkten: bewegliche Sachgüter, einschließlich Stoffen, "1. Produkten: bewegliche Sachgüter, einschließlich Stoffen,
Gemischen, Erzeugnissen, Bioziden, Pflanzenschutzmitteln und Gemischen, Erzeugnissen, Bioziden, Pflanzenschutzmitteln und
Biokraftstoffen, jedoch mit Ausnahme von Abfällen,". Biokraftstoffen, jedoch mit Ausnahme von Abfällen,".
2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. gefährlichen Stoffen: gefährliche Stoffe, wie in Anhang I Teil 2, "7. gefährlichen Stoffen: gefährliche Stoffe, wie in Anhang I Teil 2,
3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung
der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,". Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,".
3. Nummer 7bis wird wie folgt ersetzt: 3. Nummer 7bis wird wie folgt ersetzt:
"7. gefährlichen Gemischen: gefährliche Gemische, wie in Anhang I Teil "7. gefährlichen Gemischen: gefährliche Gemische, wie in Anhang I Teil
2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung
und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,". Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,".
4. In Nr. 20 wird der Satz "Der König kann den Begriff 4. In Nr. 20 wird der Satz "Der König kann den Begriff
Pflanzenschutzmittel gemäß den diesbezüglichen Richtlinien und Pflanzenschutzmittel gemäß den diesbezüglichen Richtlinien und
Verordnungen der Institutionen der Europäischen Union näher Verordnungen der Institutionen der Europäischen Union näher
präzisieren." aufgehoben. präzisieren." aufgehoben.
Art. 11 - In den Artikeln 3, 5, 13, 14ter, 14quinquies, 14undecies, Art. 11 - In den Artikeln 3, 5, 13, 14ter, 14quinquies, 14undecies,
15, 16, 18 und 19bis desselben Gesetzes wird das Wort "Gemeinschaft" 15, 16, 18 und 19bis desselben Gesetzes wird das Wort "Gemeinschaft"
jedes Mal durch das Wort "Union" ersetzt. jedes Mal durch das Wort "Union" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 12 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "des Gesetzes vom 6. April 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "des Gesetzes vom 6. April
2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die
Wörter "des Artikels I.8 Nr. 13 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Wörter "des Artikels I.8 Nr. 13 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
2. In § 1 Nr. 10 werden die Wörter "des Gesetzes vom 6. April 2010 2. In § 1 Nr. 10 werden die Wörter "des Gesetzes vom 6. April 2010
über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter
"des Artikels VI.9 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. "des Artikels VI.9 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter "5 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über 3. In § 3 werden die Wörter "5 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über
die Sicherheit der Produkte und Dienste" durch die Wörter "IX.5 des die Sicherheit der Produkte und Dienste" durch die Wörter "IX.5 des
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis mit folgender Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"Kapitel IIIbis - Sonderbestimmungen über fluorierte Treibhausgase". "Kapitel IIIbis - Sonderbestimmungen über fluorierte Treibhausgase".
Art. 14 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Art. 14 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 13, wird ein
Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 7bis - In den in den Artikeln 11 Absatz 3 und 15 Absatz 4 der "Art. 7bis - In den in den Artikeln 11 Absatz 3 und 15 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bestimmten Fällen kann der für Umwelt Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bestimmten Fällen kann der für Umwelt
zuständige Minister bei der Europäischen Kommission einen mit Gründen zuständige Minister bei der Europäischen Kommission einen mit Gründen
versehenen Antrag einreichen, damit eine Ausnahme gemäß den in diesen versehenen Antrag einreichen, damit eine Ausnahme gemäß den in diesen
Artikeln vorgesehenen Bedingungen bewilligt wird." Artikeln vorgesehenen Bedingungen bewilligt wird."
Art. 15 - In Artikel 9 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 15 - In Artikel 9 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom
28. März 2003, werden zwischen dem Wort "Konservierung" und den 28. März 2003, werden zwischen dem Wort "Konservierung" und den
Wörtern "und Benutzung" die Wörter ", Durchführung von Prüfungen und Wörtern "und Benutzung" die Wörter ", Durchführung von Prüfungen und
Analysen" eingefügt. Analysen" eingefügt.
Art. 16 - In Artikel 16 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 16 - In Artikel 16 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom
15. Mai 2014, werden zwischen dem Wort "Rücknahme" und den Wörtern ", 15. Mai 2014, werden zwischen dem Wort "Rücknahme" und den Wörtern ",
die Rückgabe" die Wörter "vom Markt" eingefügt. die Rückgabe" die Wörter "vom Markt" eingefügt.
Art. 17 - In Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 17 - In Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai
2014, werden zwischen den Wörtern "Kosten für" und dem Wort "Analyse" 2014, werden zwischen den Wörtern "Kosten für" und dem Wort "Analyse"
die Wörter "Probenentnahme, Prüfung, Bewertung," eingefügt. die Wörter "Probenentnahme, Prüfung, Bewertung," eingefügt.
Art. 18 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 18 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. wer gegen die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9 "1. wer gegen die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9
des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstößt, wenn sie des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstößt, wenn sie
auf Erzeugnisse oder auf gefährliche Stoffe oder Gemische anwendbar auf Erzeugnisse oder auf gefährliche Stoffe oder Gemische anwendbar
sind, mit Ausnahme von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 11,". sind, mit Ausnahme von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 11,".
2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt ersetzt:
"9. wer gegen Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11, "9. wer gegen Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11,
Artikel 14 Absatz 1, 2 und 3, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 14 Absatz 1, 2 und 3, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2,
Artikel 17 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Artikel 17 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
842/2006 verstößt,". 842/2006 verstößt,".
4. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. wer gegen die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9 "1. wer gegen die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9
des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstößt, wenn sie des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstößt, wenn sie
auf Stoffe oder Gemische, die nicht unter § 1 Absatz 1 Nr. 1 fallen, auf Stoffe oder Gemische, die nicht unter § 1 Absatz 1 Nr. 1 fallen,
anwendbar sind, oder wer gegen die durch oder in Anwendung von Artikel anwendbar sind, oder wer gegen die durch oder in Anwendung von Artikel
5 § 1 Absatz 1 Nr. 11 und von Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes 5 § 1 Absatz 1 Nr. 11 und von Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes
festgelegten Vorschriften verstößt,". festgelegten Vorschriften verstößt,".
5. In § 2 wird Nr. 3 aufgehoben. 5. In § 2 wird Nr. 3 aufgehoben.
6. Paragraph 2 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 2 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. wer gegen Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4 oder Artikel 28 "5. wer gegen Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4 oder Artikel 28
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, verstößt,". Ozonschicht führen, verstößt,".
7. Paragraph 2 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: 7. Paragraph 2 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. wer gegen die Artikel 12 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 "7. wer gegen die Artikel 12 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
842/2006 verstößt,". 842/2006 verstößt,".
8. In § 2bis erster Satz werden zwischen den Wörtern "Wer gegen 8. In § 2bis erster Satz werden zwischen den Wörtern "Wer gegen
Artikel 20bis" und den Wörtern "oder Artikel 57" die Wörter "des Artikel 20bis" und den Wörtern "oder Artikel 57" die Wörter "des
vorliegenden Gesetzes" eingefügt. vorliegenden Gesetzes" eingefügt.
9. In § 2bis zweiter Satz werden zwischen den Wörtern 9. In § 2bis zweiter Satz werden zwischen den Wörtern
"Ausführungserlasse zu Artikel 20bis" und den Wörtern "oder Artikel "Ausführungserlasse zu Artikel 20bis" und den Wörtern "oder Artikel
57" die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" eingefügt. 57" die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" eingefügt.
Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes]. Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes].
Art. 20 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 20 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird § 7 wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird § 7 wie folgt ersetzt:
" § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die in § 4 erwähnte " § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die in § 4 erwähnte
Geldbuße innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, wird Geldbuße innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, wird
die Akte an den Prokurator des Königs weitergeleitet. Ab Empfang der die Akte an den Prokurator des Königs weitergeleitet. Ab Empfang der
Akte verfügt der Prokurator des Königs über eine dreimonatige Frist, Akte verfügt der Prokurator des Königs über eine dreimonatige Frist,
um zu entscheiden, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht um zu entscheiden, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht
und um dem vom König bestimmten Beamten seine Entscheidung zu und um dem vom König bestimmten Beamten seine Entscheidung zu
notifizieren. Eine Strafverfolgung schließt die Anwendung einer notifizieren. Eine Strafverfolgung schließt die Anwendung einer
administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem
Freispruch führt. Freispruch führt.
Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet
oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu
notifizieren, kann der Beamte die Zahlung der Geldbuße vor dem notifizieren, kann der Beamte die Zahlung der Geldbuße vor dem
zuständigen Gericht fordern. Die Bestimmungen des zuständigen Gericht fordern. Die Bestimmungen des
Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und
Buch III, kommen zur Anwendung." Buch III, kommen zur Anwendung."
Art. 21 - Anlage I zum selben Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Art. 21 - Anlage I zum selben Gesetz, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Überschrift "Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, für 1. Die Überschrift "Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, für
die die in Anwendung der Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes die die in Anwendung der Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes
vorgesehenen Sanktionen Anwendung haben" wird wie folgt ersetzt: vorgesehenen Sanktionen Anwendung haben" wird wie folgt ersetzt:
"Verordnungen der Europäischen Union, für die die in Anwendung der "Verordnungen der Europäischen Union, für die die in Anwendung der
Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Sanktionen Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Sanktionen
Anwendung haben". Anwendung haben".
2. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen 2. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte
Treibhausgase" werden durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Treibhausgase" werden durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 517/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
842/2006" ersetzt. 842/2006" ersetzt.
Art. 22 - Anlage VII zum selben Gesetz, eingefügt durch das Gesetz vom Art. 22 - Anlage VII zum selben Gesetz, eingefügt durch das Gesetz vom
29. Dezember 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, 29. Dezember 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Königlicher Erlass vom 8. Mai 2014 über die Bereitstellung auf dem "1. Königlicher Erlass vom 8. Mai 2014 über die Bereitstellung auf dem
Markt und die Verwendung von Biozidprodukten,". Markt und die Verwendung von Biozidprodukten,".
b) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des "6. Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006,". Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006,".
c) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt:
"11. Königlicher Erlass vom 17. März 2013 zur Beschränkung der "11. Königlicher Erlass vom 17. März 2013 zur Beschränkung der
Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten,". Elektronikgeräten,".
Abschnitt 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Abschnitt 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die
Erhaltung der Natur Erhaltung der Natur
Art. 23 - Im Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur Art. 23 - Im Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur
wird Artikel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Juli 2012, dessen wird Artikel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Juli 2012, dessen
heutiger Text § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem heutiger Text § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das " § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das
Verfahren und die Bedingungen fest, um Genehmigungen für die Ein-, Verfahren und die Bedingungen fest, um Genehmigungen für die Ein-,
Aus- oder Durchfuhr invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Aus- oder Durchfuhr invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter
Bedeutung zeitweilig oder definitiv zu gewähren, auszusetzen oder zu Bedeutung zeitweilig oder definitiv zu gewähren, auszusetzen oder zu
entziehen, gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des entziehen, gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die
Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten." invasiver gebietsfremder Arten."
Art. 24 - Artikel 44 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 24 - Artikel 44 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren " § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
und einer Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer dieser und einer Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer dieser
Strafen wird belegt, wer gegen Folgendes verstößt: Strafen wird belegt, wer gegen Folgendes verstößt:
1. die in Ausführung von Artikel 5 § 2 ergangenen Bestimmungen in 1. die in Ausführung von Artikel 5 § 2 ergangenen Bestimmungen in
Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht einheimischen Pflanzenarten Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht einheimischen Pflanzenarten
sowie von nicht einheimischen Tierarten und deren Überresten, sowie von nicht einheimischen Tierarten und deren Überresten,
einschließlich der Bestimmungen in Bezug auf invasive gebietsfremde einschließlich der Bestimmungen in Bezug auf invasive gebietsfremde
Arten von unionsweiter Bedeutung, Arten von unionsweiter Bedeutung,
2. die in Ausführung von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 2. die in Ausführung von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über
die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten ergangenen Bestimmungen in Bezug auf invasiver gebietsfremder Arten ergangenen Bestimmungen in Bezug auf
die Erstellung einer nationalen Liste invasiver gebietsfremder Arten die Erstellung einer nationalen Liste invasiver gebietsfremder Arten
von Bedeutung für Belgien, einschließlich der auf diese Arten von Bedeutung für Belgien, einschließlich der auf diese Arten
anwendbaren Beschränkungen, sofern diese Bestimmungen eine Ein-, Aus- anwendbaren Beschränkungen, sofern diese Bestimmungen eine Ein-, Aus-
oder Durchfuhr betreffen, oder Durchfuhr betreffen,
3. Artikel 7.1 Buchstabe a) und d), Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, 3. Artikel 7.1 Buchstabe a) und d), Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10,
Artikel 15, Artikel 31 und Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. Artikel 15, Artikel 31 und Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr.
1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober
2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und
Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, sofern sie eine Ein-, Aus- Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, sofern sie eine Ein-, Aus-
oder Durchfuhr betreffen, oder oder Durchfuhr betreffen, oder
4. einen Beschluss der Europäischen Kommission, der sich auf die 4. einen Beschluss der Europäischen Kommission, der sich auf die
Ausführung der in Nr. 3 erwähnten Bestimmungen bezieht, sofern er eine Ausführung der in Nr. 3 erwähnten Bestimmungen bezieht, sofern er eine
Ein-, Aus- oder Durchfuhr betrifft." Ein-, Aus- oder Durchfuhr betrifft."
Art. 25 - In Artikel 44bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 25 - In Artikel 44bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 12. Juli 2012, wird § 1 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 12. Juli 2012, wird § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Verstöße gegen die in Artikel 44 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 " § 1 - Verstöße gegen die in Artikel 44 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4
erwähnten Bestimmungen sind entweder Gegenstand einer Strafverfolgung erwähnten Bestimmungen sind entweder Gegenstand einer Strafverfolgung
oder einer administrativen Geldbuße." oder einer administrativen Geldbuße."
Art. 26 - In Artikel 45bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 26 - In Artikel 45bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird § 1 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 15. Mai 2014, wird § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des " § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des
Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in
Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens,
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, sind die in Artikel 47 erwähnten angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, sind die in Artikel 47 erwähnten
Bediensteten zuständig für die Auferlegung einer administrativen Bediensteten zuständig für die Auferlegung einer administrativen
Beschlagnahme der Exemplare nicht einheimischer Tier- oder Beschlagnahme der Exemplare nicht einheimischer Tier- oder
Pflanzenarten, die Gegenstand eines Verstoßes gegen die in Artikel 44 Pflanzenarten, die Gegenstand eines Verstoßes gegen die in Artikel 44
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen sind." § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen sind."
Art. 27 - Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 27 - Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 12. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 12. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere ermitteln die "Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere ermitteln die
zu diesem Zweck vom König bestellten statutarischen oder zu diesem Zweck vom König bestellten statutarischen oder
Vertragspersonalmitglieder des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Vertragspersonalmitglieder des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt Verstöße gegen die in Artikel 44 § 1 Nahrungsmittelkette und Umwelt Verstöße gegen die in Artikel 44 § 1
Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen und stellen diese Verstöße Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen und stellen diese Verstöße
fest." fest."
Art. 28 - Abschnitt 9 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Art. 28 - Abschnitt 9 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Abschnitt 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Abschnitt 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur
Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen,
abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des
Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979
Art. 29 - Artikel 5bis des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung Art. 29 - Artikel 5bis des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung
des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen
in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens,
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, eingefügt durch das Gesetz vom angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, eingefügt durch das Gesetz vom
23. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 23. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember
2012, wird wie folgt abgeändert: 2012, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der "Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der
zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse oder der Verordnung (EG) Nr. zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse oder der Verordnung (EG) Nr.
338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und
gegen die von der Kommission angenommenen Bestimmungen zur gegen die von der Kommission angenommenen Bestimmungen zur
Durchführung dieser Verordnung kann der zu diesem Zweck vom König Durchführung dieser Verordnung kann der zu diesem Zweck vom König
innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmte Beamte eine Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmte Beamte eine
administrative Geldbuße festlegen, nachdem er dem Betreffenden die administrative Geldbuße festlegen, nachdem er dem Betreffenden die
Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen: Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen:
1. falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet 1. falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet
oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der in Artikel 7 § 4 oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der in Artikel 7 § 4
festgelegten Frist zu notifizieren, festgelegten Frist zu notifizieren,
2. auf Ersuchen des Prokurators des Königs, falls dieser auf eine 2. auf Ersuchen des Prokurators des Königs, falls dieser auf eine
Strafverfolgung verzichtet, im Fall von Verstößen, die von den in Strafverfolgung verzichtet, im Fall von Verstößen, die von den in
Artikel 7 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bediensteten festgestellt worden Artikel 7 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bediensteten festgestellt worden
sind." sind."
b) Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: b) Absatz 7 wird wie folgt ersetzt:
"Zudem gehen folgende Kosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden: "Zudem gehen folgende Kosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden:
1. Unterbringungs- und Tierarztkosten nach der in Artikel 6 § 2 1. Unterbringungs- und Tierarztkosten nach der in Artikel 6 § 2
beschriebenen Beschlagnahme bis zum Datum der endgültigen Zuweisung, beschriebenen Beschlagnahme bis zum Datum der endgültigen Zuweisung,
2. Kosten, die in Ausführung der in Artikel 6 § 3 beschriebenen 2. Kosten, die in Ausführung der in Artikel 6 § 3 beschriebenen
administrativen Maßnahmen entstehen, administrativen Maßnahmen entstehen,
3. Kosten, die in Ausführung von Artikel 6 § 4 entstehen, 3. Kosten, die in Ausführung von Artikel 6 § 4 entstehen,
4. Kosten, die in Ausführung der in Artikel 7 beschriebenen 4. Kosten, die in Ausführung der in Artikel 7 beschriebenen
Ermittlungen entstehen. Ermittlungen entstehen.
Diese Kosten können zusammen mit der administrativen Geldbuße Diese Kosten können zusammen mit der administrativen Geldbuße
eingefordert werden. eingefordert werden.
Versäumt der Betreffende, binnen der festgelegten Frist die Geldbuße Versäumt der Betreffende, binnen der festgelegten Frist die Geldbuße
zu zahlen und/oder die entstandenen Kosten zu erstatten, kann der zu zahlen und/oder die entstandenen Kosten zu erstatten, kann der
Beamte den Betrag vor dem zuständigen Gericht zurückfordern. Die Beamte den Betrag vor dem zuständigen Gericht zurückfordern. Die
Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten
Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung." Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung."
Art. 30 - Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 30 - Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden " § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden
Verstöße gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und Verstöße gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und
die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den
Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels und gegen die zur Durchführung dieser Überwachung des Handels und gegen die zur Durchführung dieser
Verordnung von der Kommission angenommenen Bestimmungen ermittelt und Verordnung von der Kommission angenommenen Bestimmungen ermittelt und
festgestellt von: festgestellt von:
1. den Zollbediensteten, 1. den Zollbediensteten,
2. den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, 2. den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei,
3. den statutarischen CITES-Inspektoren und vertraglich angestellten 3. den statutarischen CITES-Inspektoren und vertraglich angestellten
CITES-Inspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, CITES-Inspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
4. anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes 4. anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die
vom König bestimmt werden, vom König bestimmt werden,
5. den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der 5. den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der
Ausführung der Kontrollen beauftragt sind, sofern diese Kontrollen an Ausführung der Kontrollen beauftragt sind, sofern diese Kontrollen an
den in Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die den in Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette erwähnten Stätten ausgeführt werden und die Nahrungsmittelkette erwähnten Stätten ausgeführt werden und die
Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit zum Ziel Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit zum Ziel
haben. haben.
Die vorerwähnten Personen, die den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 Die vorerwähnten Personen, die den durch das Dekret vom 20. Juli 1831
vorgeschriebenen Eid nicht geleistet haben, leisten diesen vor dem vorgeschriebenen Eid nicht geleistet haben, leisten diesen vor dem
Friedensrichter. Friedensrichter.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen haben bei der Ausführung ihrer § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen haben bei der Ausführung ihrer
Funktion freien Zugang zu Fabriken, Geschäften, Depots, Büros, Funktion freien Zugang zu Fabriken, Geschäften, Depots, Büros,
Transportmitteln, Unternehmens- und Zuchtgebäuden, Kulturen, Transportmitteln, Unternehmens- und Zuchtgebäuden, Kulturen,
Versteigerungshallen, Märkten, Fischmarkthallen, Kühlanlagen, Lagern, Versteigerungshallen, Märkten, Fischmarkthallen, Kühlanlagen, Lagern,
Bahnhöfen und Freilufthaltungen. Bahnhöfen und Freilufthaltungen.
Durchsuchungen in Wohnräumen dürfen jederzeit mit vorheriger Durchsuchungen in Wohnräumen dürfen jederzeit mit vorheriger
schriftlicher Erlaubnis des Bewohners beziehungsweise zwischen 5 Uhr schriftlicher Erlaubnis des Bewohners beziehungsweise zwischen 5 Uhr
morgens und 9 Uhr abends und nur mit Erlaubnis des Richters am morgens und 9 Uhr abends und nur mit Erlaubnis des Richters am
Polizeigericht durchgeführt werden. Diese Erlaubnis ist auch für Polizeigericht durchgeführt werden. Diese Erlaubnis ist auch für
Durchsuchungen in nicht öffentlich zugänglichen Räumen außerhalb Durchsuchungen in nicht öffentlich zugänglichen Räumen außerhalb
dieser Uhrzeiten erforderlich. dieser Uhrzeiten erforderlich.
Alle Personen, unter anderem Halter, Züchter, Kaufleute und Alle Personen, unter anderem Halter, Züchter, Kaufleute und
Organisatoren von Veranstaltungen, ergreifen Maßnahmen zur Organisatoren von Veranstaltungen, ergreifen Maßnahmen zur
Erleichterung der Kontrolle, insbesondere das Einfangen von Exemplaren Erleichterung der Kontrolle, insbesondere das Einfangen von Exemplaren
in einem Käfig oder einer Voliere. in einem Käfig oder einer Voliere.
Die in § 1 erwähnten Personen können sich alle Auskünfte und Die in § 1 erwähnten Personen können sich alle Auskünfte und
Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen, die für die Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen, die für die
Ausführung ihrer Funktion notwendig sind, und alle zweckdienlichen Ausführung ihrer Funktion notwendig sind, und alle zweckdienlichen
Feststellungen machen, unter anderem durch die Anhörung des Feststellungen machen, unter anderem durch die Anhörung des
Betreffenden und jede andere zweckdienliche Anhörung. Dies kann Betreffenden und jede andere zweckdienliche Anhörung. Dies kann
gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Sachverständigen geschehen, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Sachverständigen geschehen, die
aus einer vom König erstellten Liste ausgewählt werden. aus einer vom König erstellten Liste ausgewählt werden.
Die in § 1 erwähnten Personen sind befugt, Proben zu entnehmen und Die in § 1 erwähnten Personen sind befugt, Proben zu entnehmen und
diese in einem zugelassenen Labor untersuchen zu lassen, um Folgendes diese in einem zugelassenen Labor untersuchen zu lassen, um Folgendes
zu bestimmen: zu bestimmen:
1. die Identität des Exemplars, 1. die Identität des Exemplars,
2. ob ein in Gefangenschaft gehaltenes Exemplar tatsächlich aus einer 2. ob ein in Gefangenschaft gehaltenes Exemplar tatsächlich aus einer
Nachzucht stammt. Nachzucht stammt.
§ 3 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner § 3 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner
Ausführungserlasse oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates Ausführungserlasse oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates
vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier-
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die zur und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die zur
Durchführung dieser Verordnung von der Kommission angenommenen Durchführung dieser Verordnung von der Kommission angenommenen
Bestimmungen von den in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen Bestimmungen von den in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen
festgestellt wird, kann ein Verwarnungsprotokoll erstellt werden. festgestellt wird, kann ein Verwarnungsprotokoll erstellt werden.
Dieses wird dem Zuwiderhandelnden zugeschickt, wobei er aufgefordert Dieses wird dem Zuwiderhandelnden zugeschickt, wobei er aufgefordert
wird, dem Verstoß ein Ende zu setzen. wird, dem Verstoß ein Ende zu setzen.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach
Feststellung des Verstoßes in Form einer Kopie des Protokolls zur Feststellung des Verstoßes in Form einer Kopie des Protokolls zur
Feststellung des Verstoßes notifiziert. Feststellung des Verstoßes notifiziert.
In der Verwarnung wird Folgendes vermerkt: In der Verwarnung wird Folgendes vermerkt:
a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en), gegen die a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en), gegen die
verstoßen wird, verstoßen wird,
b) die Frist zur Behebung der Missstände, b) die Frist zur Behebung der Missstände,
c) dass, sollte der Verwarnung keine Folge geleistet werden, ein c) dass, sollte der Verwarnung keine Folge geleistet werden, ein
Protokoll zur Feststellung des Verstoßes erstellt wird. Protokoll zur Feststellung des Verstoßes erstellt wird.
§ 4 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner § 4 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner
Ausführungserlasse oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates Ausführungserlasse oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates
vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier-
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die zur und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die zur
Durchführung dieser Verordnung von der Kommission angenommenen Durchführung dieser Verordnung von der Kommission angenommenen
Bestimmungen von den in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen Bestimmungen von den in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen
festgestellt wird, kann ein Protokoll zur Feststellung des Verstoßes festgestellt wird, kann ein Protokoll zur Feststellung des Verstoßes
und/oder ein Beschlagnahmeprotokoll erstellt werden. Diese Protokolle und/oder ein Beschlagnahmeprotokoll erstellt werden. Diese Protokolle
haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Kopie des haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Kopie des
Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach
Feststellung des Verstoßes zugeschickt. Feststellung des Verstoßes zugeschickt.
Das Protokoll wird binnen einem Monat dem Prokurator des Königs und Das Protokoll wird binnen einem Monat dem Prokurator des Königs und
eine Kopie davon dem in Anwendung von Artikel 5bis bestimmten Beamten eine Kopie davon dem in Anwendung von Artikel 5bis bestimmten Beamten
übermittelt. übermittelt.
Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung
stattfinden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schließt die stattfinden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schließt die
Anwendung einer administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die Anwendung einer administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die
Strafverfolgung zu einem Freispruch führt. Strafverfolgung zu einem Freispruch führt.
Der Prokurator des Königs verfügt über eine dreimonatige Frist ab Der Prokurator des Königs verfügt über eine dreimonatige Frist ab
Empfang des Protokolls, um dem in Anwendung von Artikel 5bis Empfang des Protokolls, um dem in Anwendung von Artikel 5bis
bestimmten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren." bestimmten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren."
KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette Nahrungsmittelkette
Art. 33 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 Art. 33 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette wird das Wort "Oktober" durch das Wort "September" Nahrungsmittelkette wird das Wort "Oktober" durch das Wort "September"
ersetzt. ersetzt.
Art. 34 - In Artikel 11 § 3 desselben Gesetzes werden zwischen den Art. 34 - In Artikel 11 § 3 desselben Gesetzes werden zwischen den
Wörtern "die Höhe der Abgaben" und den Wörtern "aufgrund gesammelter Wörtern "die Höhe der Abgaben" und den Wörtern "aufgrund gesammelter
Indizien" die Wörter "und der Vergütungen" eingefügt. Indizien" die Wörter "und der Vergütungen" eingefügt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2015 Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
W. BORSUS W. BORSUS
Die Ministerin der Umwelt Die Ministerin der Umwelt
Frau M. C. MARGHEM Frau M. C. MARGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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