← Retour vers "Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et d'environnement. - Traduction allemande d'extraits "
Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et d'environnement. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en leefmilieu. - Duitse vertaling van uittreksels |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
16 DECEMBRE 2015. - Loi portant dispositions diverses en matière | 16 DECEMBER 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en |
d'agriculture et d'environnement. - Traduction allemande d'extraits | leefmilieu. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 3, 6 à 30, 33 et 34 de la loi du 16 décembre 2015 portant | 3, 6 tot 30, 33 en 34 van de wet van 16 december 2015 houdende diverse |
dispositions diverses en matière d'agriculture et d'environnement | bepalingen inzake landbouw en leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 21 |
(Moniteur belge du 21 décembre 2015, erratum Moniteur belge du 2 mars 2016). | december 2015, erratum Belgisch Staatsblad van 2 maart 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
in Sachen Landwirtschaft und Umwelt | in Sachen Landwirtschaft und Umwelt |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt | Umwelt |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die |
Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung | Art. 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung |
der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, abgeändert | der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, abgeändert |
durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 15. Dezember 2013, wird | durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 15. Dezember 2013, wird |
durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König wird ermächtigt, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses | "Der König wird ermächtigt, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten | vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten |
zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von | zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von |
Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen, bestätigt durch | Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen, bestätigt durch |
das Gesetz vom 20. Juli 2005, und die Anlage zu diesem Erlass | das Gesetz vom 20. Juli 2005, und die Anlage zu diesem Erlass |
abzuändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder aufzuheben." | abzuändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder aufzuheben." |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die |
Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von | Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von |
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
Art. 3 - In das Gesetz vom 17. März 1993 über die Schaffung eines | Art. 3 - In das Gesetz vom 17. März 1993 über die Schaffung eines |
Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und | Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und |
Pflanzenerzeugnissen wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut | Pflanzenerzeugnissen wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 7/1 - Streitfälle in Bezug auf Zahlungen an den Fonds fallen | "Art. 7/1 - Streitfälle in Bezug auf Zahlungen an den Fonds fallen |
ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte Erster | ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte Erster |
Instanz von Brüssel." | Instanz von Brüssel." |
(...) | (...) |
Abschnitt 4 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 6. Januar 2015 | Abschnitt 4 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 6. Januar 2015 |
über die Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und | über die Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und |
Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit | Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit |
den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden | den Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden |
gesundheitlichen Risiken festgelegt werden | gesundheitlichen Risiken festgelegt werden |
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 6. Januar 2015 über die | Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 6. Januar 2015 über die |
Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der | Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der |
Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, | Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, |
in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen | in denen Schweine gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen |
Risiken festgelegt werden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 | Risiken festgelegt werden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 |
bestätigt. | bestätigt. |
Abschnitt 5 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 6. Januar 2015 | Abschnitt 5 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 6. Januar 2015 |
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die |
Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der | Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der |
Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, | Tiere und tierischen Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, |
in denen Rinder gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen | in denen Rinder gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen |
Risiken festgelegt werden | Risiken festgelegt werden |
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 6. Januar 2015 zur Abänderung des | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 6. Januar 2015 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Pflichtbeiträge an den | Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 über die Pflichtbeiträge an den |
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen | Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen |
Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Rinder | Erzeugnisse, die aufgrund der mit den Betrieben, in denen Rinder |
gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt | gehalten werden, einhergehenden gesundheitlichen Risiken festgelegt |
werden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 bestätigt. | werden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 bestätigt. |
Abschnitt 6 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 4. August 2014 | Abschnitt 6 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 4. August 2014 |
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur |
Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu | Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu |
entrichtenden Abgaben und Beiträge. | entrichtenden Abgaben und Beiträge. |
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 4. August 2014 zur Abänderung des | Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 4. August 2014 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den | Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den |
Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben | Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben |
und Beiträge wird bestätigt. | und Beiträge wird bestätigt. |
Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur | Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur |
Einrichtung der Tierärztekammer | Einrichtung der Tierärztekammer |
Art. 9 - Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur | Art. 9 - Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1950 zur |
Einrichtung der Tierärztekammer, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März | Einrichtung der Tierärztekammer, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März |
2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Nichtzahlung des Beitrags kann gegebenenfalls zur Anwendung einer | "Die Nichtzahlung des Beitrags kann gegebenenfalls zur Anwendung einer |
der in Artikel 14 vorgesehenen Disziplinarstrafen führen." | der in Artikel 14 vorgesehenen Disziplinarstrafen führen." |
Abschnitt 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | Abschnitt 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der |
Arbeitnehmer | Arbeitnehmer |
Art. 10 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | Art. 10 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der |
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, | Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. Produkten: bewegliche Sachgüter, einschließlich Stoffen, | "1. Produkten: bewegliche Sachgüter, einschließlich Stoffen, |
Gemischen, Erzeugnissen, Bioziden, Pflanzenschutzmitteln und | Gemischen, Erzeugnissen, Bioziden, Pflanzenschutzmitteln und |
Biokraftstoffen, jedoch mit Ausnahme von Abfällen,". | Biokraftstoffen, jedoch mit Ausnahme von Abfällen,". |
2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: |
"7. gefährlichen Stoffen: gefährliche Stoffe, wie in Anhang I Teil 2, | "7. gefährlichen Stoffen: gefährliche Stoffe, wie in Anhang I Teil 2, |
3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments | 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung | und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung |
und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung | und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung |
der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der | der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der |
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,". | Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,". |
3. Nummer 7bis wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 7bis wird wie folgt ersetzt: |
"7. gefährlichen Gemischen: gefährliche Gemische, wie in Anhang I Teil | "7. gefährlichen Gemischen: gefährliche Gemische, wie in Anhang I Teil |
2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen | 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, | Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, |
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung | Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung |
und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur | und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,". | Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert,". |
4. In Nr. 20 wird der Satz "Der König kann den Begriff | 4. In Nr. 20 wird der Satz "Der König kann den Begriff |
Pflanzenschutzmittel gemäß den diesbezüglichen Richtlinien und | Pflanzenschutzmittel gemäß den diesbezüglichen Richtlinien und |
Verordnungen der Institutionen der Europäischen Union näher | Verordnungen der Institutionen der Europäischen Union näher |
präzisieren." aufgehoben. | präzisieren." aufgehoben. |
Art. 11 - In den Artikeln 3, 5, 13, 14ter, 14quinquies, 14undecies, | Art. 11 - In den Artikeln 3, 5, 13, 14ter, 14quinquies, 14undecies, |
15, 16, 18 und 19bis desselben Gesetzes wird das Wort "Gemeinschaft" | 15, 16, 18 und 19bis desselben Gesetzes wird das Wort "Gemeinschaft" |
jedes Mal durch das Wort "Union" ersetzt. | jedes Mal durch das Wort "Union" ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 12 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "des Gesetzes vom 6. April | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "des Gesetzes vom 6. April |
2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die | 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die |
Wörter "des Artikels I.8 Nr. 13 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wörter "des Artikels I.8 Nr. 13 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
2. In § 1 Nr. 10 werden die Wörter "des Gesetzes vom 6. April 2010 | 2. In § 1 Nr. 10 werden die Wörter "des Gesetzes vom 6. April 2010 |
über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter | über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter |
"des Artikels VI.9 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | "des Artikels VI.9 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
3. In § 3 werden die Wörter "5 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über | 3. In § 3 werden die Wörter "5 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über |
die Sicherheit der Produkte und Dienste" durch die Wörter "IX.5 des | die Sicherheit der Produkte und Dienste" durch die Wörter "IX.5 des |
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis mit folgender | Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"Kapitel IIIbis - Sonderbestimmungen über fluorierte Treibhausgase". | "Kapitel IIIbis - Sonderbestimmungen über fluorierte Treibhausgase". |
Art. 14 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 13, wird ein | Art. 14 - In Kapitel IIIbis, eingefügt durch Artikel 13, wird ein |
Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7bis - In den in den Artikeln 11 Absatz 3 und 15 Absatz 4 der | "Art. 7bis - In den in den Artikeln 11 Absatz 3 und 15 Absatz 4 der |
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der | vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der |
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bestimmten Fällen kann der für Umwelt | Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bestimmten Fällen kann der für Umwelt |
zuständige Minister bei der Europäischen Kommission einen mit Gründen | zuständige Minister bei der Europäischen Kommission einen mit Gründen |
versehenen Antrag einreichen, damit eine Ausnahme gemäß den in diesen | versehenen Antrag einreichen, damit eine Ausnahme gemäß den in diesen |
Artikeln vorgesehenen Bedingungen bewilligt wird." | Artikeln vorgesehenen Bedingungen bewilligt wird." |
Art. 15 - In Artikel 9 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 15 - In Artikel 9 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom |
28. März 2003, werden zwischen dem Wort "Konservierung" und den | 28. März 2003, werden zwischen dem Wort "Konservierung" und den |
Wörtern "und Benutzung" die Wörter ", Durchführung von Prüfungen und | Wörtern "und Benutzung" die Wörter ", Durchführung von Prüfungen und |
Analysen" eingefügt. | Analysen" eingefügt. |
Art. 16 - In Artikel 16 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 16 - In Artikel 16 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom |
15. Mai 2014, werden zwischen dem Wort "Rücknahme" und den Wörtern ", | 15. Mai 2014, werden zwischen dem Wort "Rücknahme" und den Wörtern ", |
die Rückgabe" die Wörter "vom Markt" eingefügt. | die Rückgabe" die Wörter "vom Markt" eingefügt. |
Art. 17 - In Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 17 - In Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai | Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai |
2014, werden zwischen den Wörtern "Kosten für" und dem Wort "Analyse" | 2014, werden zwischen den Wörtern "Kosten für" und dem Wort "Analyse" |
die Wörter "Probenentnahme, Prüfung, Bewertung," eingefügt. | die Wörter "Probenentnahme, Prüfung, Bewertung," eingefügt. |
Art. 18 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 18 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. wer gegen die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9 | "1. wer gegen die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9 |
des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstößt, wenn sie | des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstößt, wenn sie |
auf Erzeugnisse oder auf gefährliche Stoffe oder Gemische anwendbar | auf Erzeugnisse oder auf gefährliche Stoffe oder Gemische anwendbar |
sind, mit Ausnahme von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 11,". | sind, mit Ausnahme von Artikel 5 § 1 Absatz 1 Nr. 11,". |
2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. |
3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt ersetzt: |
"9. wer gegen Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11, | "9. wer gegen Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11, |
Artikel 14 Absatz 1, 2 und 3, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, | Artikel 14 Absatz 1, 2 und 3, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, |
Artikel 17 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des | Artikel 17 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über |
fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. |
842/2006 verstößt,". | 842/2006 verstößt,". |
4. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. wer gegen die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9 | "1. wer gegen die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9 |
des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstößt, wenn sie | des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstößt, wenn sie |
auf Stoffe oder Gemische, die nicht unter § 1 Absatz 1 Nr. 1 fallen, | auf Stoffe oder Gemische, die nicht unter § 1 Absatz 1 Nr. 1 fallen, |
anwendbar sind, oder wer gegen die durch oder in Anwendung von Artikel | anwendbar sind, oder wer gegen die durch oder in Anwendung von Artikel |
5 § 1 Absatz 1 Nr. 11 und von Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes | 5 § 1 Absatz 1 Nr. 11 und von Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes |
festgelegten Vorschriften verstößt,". | festgelegten Vorschriften verstößt,". |
5. In § 2 wird Nr. 3 aufgehoben. | 5. In § 2 wird Nr. 3 aufgehoben. |
6. Paragraph 2 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 2 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. wer gegen Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4 oder Artikel 28 | "5. wer gegen Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4 oder Artikel 28 |
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments | Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der | und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der |
Ozonschicht führen, verstößt,". | Ozonschicht führen, verstößt,". |
7. Paragraph 2 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: | 7. Paragraph 2 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: |
"7. wer gegen die Artikel 12 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 | "7. wer gegen die Artikel 12 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über |
fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. |
842/2006 verstößt,". | 842/2006 verstößt,". |
8. In § 2bis erster Satz werden zwischen den Wörtern "Wer gegen | 8. In § 2bis erster Satz werden zwischen den Wörtern "Wer gegen |
Artikel 20bis" und den Wörtern "oder Artikel 57" die Wörter "des | Artikel 20bis" und den Wörtern "oder Artikel 57" die Wörter "des |
vorliegenden Gesetzes" eingefügt. | vorliegenden Gesetzes" eingefügt. |
9. In § 2bis zweiter Satz werden zwischen den Wörtern | 9. In § 2bis zweiter Satz werden zwischen den Wörtern |
"Ausführungserlasse zu Artikel 20bis" und den Wörtern "oder Artikel | "Ausführungserlasse zu Artikel 20bis" und den Wörtern "oder Artikel |
57" die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" eingefügt. | 57" die Wörter "des vorliegenden Gesetzes" eingefügt. |
Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes]. | Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes]. |
Art. 20 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 20 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird § 7 wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird § 7 wie folgt ersetzt: |
" § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die in § 4 erwähnte | " § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die in § 4 erwähnte |
Geldbuße innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, wird | Geldbuße innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, wird |
die Akte an den Prokurator des Königs weitergeleitet. Ab Empfang der | die Akte an den Prokurator des Königs weitergeleitet. Ab Empfang der |
Akte verfügt der Prokurator des Königs über eine dreimonatige Frist, | Akte verfügt der Prokurator des Königs über eine dreimonatige Frist, |
um zu entscheiden, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht | um zu entscheiden, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht |
und um dem vom König bestimmten Beamten seine Entscheidung zu | und um dem vom König bestimmten Beamten seine Entscheidung zu |
notifizieren. Eine Strafverfolgung schließt die Anwendung einer | notifizieren. Eine Strafverfolgung schließt die Anwendung einer |
administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem | administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem |
Freispruch führt. | Freispruch führt. |
Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet | Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet |
oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu | oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu |
notifizieren, kann der Beamte die Zahlung der Geldbuße vor dem | notifizieren, kann der Beamte die Zahlung der Geldbuße vor dem |
zuständigen Gericht fordern. Die Bestimmungen des | zuständigen Gericht fordern. Die Bestimmungen des |
Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und | Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und |
Buch III, kommen zur Anwendung." | Buch III, kommen zur Anwendung." |
Art. 21 - Anlage I zum selben Gesetz, zuletzt abgeändert durch das | Art. 21 - Anlage I zum selben Gesetz, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Überschrift "Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, für | 1. Die Überschrift "Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, für |
die die in Anwendung der Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes | die die in Anwendung der Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes |
vorgesehenen Sanktionen Anwendung haben" wird wie folgt ersetzt: | vorgesehenen Sanktionen Anwendung haben" wird wie folgt ersetzt: |
"Verordnungen der Europäischen Union, für die die in Anwendung der | "Verordnungen der Europäischen Union, für die die in Anwendung der |
Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Sanktionen | Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Sanktionen |
Anwendung haben". | Anwendung haben". |
2. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen | 2. Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte | Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte |
Treibhausgase" werden durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 517/2014 | Treibhausgase" werden durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 517/2014 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über |
fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. |
842/2006" ersetzt. | 842/2006" ersetzt. |
Art. 22 - Anlage VII zum selben Gesetz, eingefügt durch das Gesetz vom | Art. 22 - Anlage VII zum selben Gesetz, eingefügt durch das Gesetz vom |
29. Dezember 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, | 29. Dezember 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. Königlicher Erlass vom 8. Mai 2014 über die Bereitstellung auf dem | "1. Königlicher Erlass vom 8. Mai 2014 über die Bereitstellung auf dem |
Markt und die Verwendung von Biozidprodukten,". | Markt und die Verwendung von Biozidprodukten,". |
b) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: |
"6. Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des | "6. Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur | Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur |
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006,". | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006,". |
c) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: |
"11. Königlicher Erlass vom 17. März 2013 zur Beschränkung der | "11. Königlicher Erlass vom 17. März 2013 zur Beschränkung der |
Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und | Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und |
Elektronikgeräten,". | Elektronikgeräten,". |
Abschnitt 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die | Abschnitt 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die |
Erhaltung der Natur | Erhaltung der Natur |
Art. 23 - Im Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur | Art. 23 - Im Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur |
wird Artikel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Juli 2012, dessen | wird Artikel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Juli 2012, dessen |
heutiger Text § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem | heutiger Text § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das | " § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das |
Verfahren und die Bedingungen fest, um Genehmigungen für die Ein-, | Verfahren und die Bedingungen fest, um Genehmigungen für die Ein-, |
Aus- oder Durchfuhr invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter | Aus- oder Durchfuhr invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter |
Bedeutung zeitweilig oder definitiv zu gewähren, auszusetzen oder zu | Bedeutung zeitweilig oder definitiv zu gewähren, auszusetzen oder zu |
entziehen, gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des | entziehen, gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die |
Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung | Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung |
invasiver gebietsfremder Arten." | invasiver gebietsfremder Arten." |
Art. 24 - Artikel 44 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 24 - Artikel 44 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren | " § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren |
und einer Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer dieser | und einer Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer dieser |
Strafen wird belegt, wer gegen Folgendes verstößt: | Strafen wird belegt, wer gegen Folgendes verstößt: |
1. die in Ausführung von Artikel 5 § 2 ergangenen Bestimmungen in | 1. die in Ausführung von Artikel 5 § 2 ergangenen Bestimmungen in |
Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht einheimischen Pflanzenarten | Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr von nicht einheimischen Pflanzenarten |
sowie von nicht einheimischen Tierarten und deren Überresten, | sowie von nicht einheimischen Tierarten und deren Überresten, |
einschließlich der Bestimmungen in Bezug auf invasive gebietsfremde | einschließlich der Bestimmungen in Bezug auf invasive gebietsfremde |
Arten von unionsweiter Bedeutung, | Arten von unionsweiter Bedeutung, |
2. die in Ausführung von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 | 2. die in Ausführung von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über |
die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung | die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung |
invasiver gebietsfremder Arten ergangenen Bestimmungen in Bezug auf | invasiver gebietsfremder Arten ergangenen Bestimmungen in Bezug auf |
die Erstellung einer nationalen Liste invasiver gebietsfremder Arten | die Erstellung einer nationalen Liste invasiver gebietsfremder Arten |
von Bedeutung für Belgien, einschließlich der auf diese Arten | von Bedeutung für Belgien, einschließlich der auf diese Arten |
anwendbaren Beschränkungen, sofern diese Bestimmungen eine Ein-, Aus- | anwendbaren Beschränkungen, sofern diese Bestimmungen eine Ein-, Aus- |
oder Durchfuhr betreffen, | oder Durchfuhr betreffen, |
3. Artikel 7.1 Buchstabe a) und d), Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, | 3. Artikel 7.1 Buchstabe a) und d), Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, |
Artikel 15, Artikel 31 und Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. | Artikel 15, Artikel 31 und Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. |
1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober | 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober |
2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und | 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und |
Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, sofern sie eine Ein-, Aus- | Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, sofern sie eine Ein-, Aus- |
oder Durchfuhr betreffen, oder | oder Durchfuhr betreffen, oder |
4. einen Beschluss der Europäischen Kommission, der sich auf die | 4. einen Beschluss der Europäischen Kommission, der sich auf die |
Ausführung der in Nr. 3 erwähnten Bestimmungen bezieht, sofern er eine | Ausführung der in Nr. 3 erwähnten Bestimmungen bezieht, sofern er eine |
Ein-, Aus- oder Durchfuhr betrifft." | Ein-, Aus- oder Durchfuhr betrifft." |
Art. 25 - In Artikel 44bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 25 - In Artikel 44bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 12. Juli 2012, wird § 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 12. Juli 2012, wird § 1 wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Verstöße gegen die in Artikel 44 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 | " § 1 - Verstöße gegen die in Artikel 44 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 |
erwähnten Bestimmungen sind entweder Gegenstand einer Strafverfolgung | erwähnten Bestimmungen sind entweder Gegenstand einer Strafverfolgung |
oder einer administrativen Geldbuße." | oder einer administrativen Geldbuße." |
Art. 26 - In Artikel 45bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 26 - In Artikel 45bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2014, wird § 1 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 15. Mai 2014, wird § 1 wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des | " § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des |
Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten | Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten |
freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in | freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in |
Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, | Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, |
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, sind die in Artikel 47 erwähnten | angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, sind die in Artikel 47 erwähnten |
Bediensteten zuständig für die Auferlegung einer administrativen | Bediensteten zuständig für die Auferlegung einer administrativen |
Beschlagnahme der Exemplare nicht einheimischer Tier- oder | Beschlagnahme der Exemplare nicht einheimischer Tier- oder |
Pflanzenarten, die Gegenstand eines Verstoßes gegen die in Artikel 44 | Pflanzenarten, die Gegenstand eines Verstoßes gegen die in Artikel 44 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen sind." | § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen sind." |
Art. 27 - Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 27 - Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 12. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 12. Juli 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere ermitteln die | "Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere ermitteln die |
zu diesem Zweck vom König bestellten statutarischen oder | zu diesem Zweck vom König bestellten statutarischen oder |
Vertragspersonalmitglieder des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der | Vertragspersonalmitglieder des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt Verstöße gegen die in Artikel 44 § 1 | Nahrungsmittelkette und Umwelt Verstöße gegen die in Artikel 44 § 1 |
Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen und stellen diese Verstöße | Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen und stellen diese Verstöße |
fest." | fest." |
Art. 28 - Abschnitt 9 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 28 - Abschnitt 9 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
Abschnitt 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur | Abschnitt 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur |
Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit | Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit |
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, | gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, |
abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des | abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des |
Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 | Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 |
Art. 29 - Artikel 5bis des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung | Art. 29 - Artikel 5bis des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung |
des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten | des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten |
Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen | Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen |
in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, | in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, |
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, eingefügt durch das Gesetz vom | angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, eingefügt durch das Gesetz vom |
23. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember | 23. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember |
2012, wird wie folgt abgeändert: | 2012, wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der | "Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der |
zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse oder der Verordnung (EG) Nr. | zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse oder der Verordnung (EG) Nr. |
338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren | 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren |
wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und | wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und |
gegen die von der Kommission angenommenen Bestimmungen zur | gegen die von der Kommission angenommenen Bestimmungen zur |
Durchführung dieser Verordnung kann der zu diesem Zweck vom König | Durchführung dieser Verordnung kann der zu diesem Zweck vom König |
innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmte Beamte eine | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmte Beamte eine |
administrative Geldbuße festlegen, nachdem er dem Betreffenden die | administrative Geldbuße festlegen, nachdem er dem Betreffenden die |
Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen: | Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen: |
1. falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet | 1. falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet |
oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der in Artikel 7 § 4 | oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der in Artikel 7 § 4 |
festgelegten Frist zu notifizieren, | festgelegten Frist zu notifizieren, |
2. auf Ersuchen des Prokurators des Königs, falls dieser auf eine | 2. auf Ersuchen des Prokurators des Königs, falls dieser auf eine |
Strafverfolgung verzichtet, im Fall von Verstößen, die von den in | Strafverfolgung verzichtet, im Fall von Verstößen, die von den in |
Artikel 7 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bediensteten festgestellt worden | Artikel 7 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bediensteten festgestellt worden |
sind." | sind." |
b) Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: | b) Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: |
"Zudem gehen folgende Kosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden: | "Zudem gehen folgende Kosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden: |
1. Unterbringungs- und Tierarztkosten nach der in Artikel 6 § 2 | 1. Unterbringungs- und Tierarztkosten nach der in Artikel 6 § 2 |
beschriebenen Beschlagnahme bis zum Datum der endgültigen Zuweisung, | beschriebenen Beschlagnahme bis zum Datum der endgültigen Zuweisung, |
2. Kosten, die in Ausführung der in Artikel 6 § 3 beschriebenen | 2. Kosten, die in Ausführung der in Artikel 6 § 3 beschriebenen |
administrativen Maßnahmen entstehen, | administrativen Maßnahmen entstehen, |
3. Kosten, die in Ausführung von Artikel 6 § 4 entstehen, | 3. Kosten, die in Ausführung von Artikel 6 § 4 entstehen, |
4. Kosten, die in Ausführung der in Artikel 7 beschriebenen | 4. Kosten, die in Ausführung der in Artikel 7 beschriebenen |
Ermittlungen entstehen. | Ermittlungen entstehen. |
Diese Kosten können zusammen mit der administrativen Geldbuße | Diese Kosten können zusammen mit der administrativen Geldbuße |
eingefordert werden. | eingefordert werden. |
Versäumt der Betreffende, binnen der festgelegten Frist die Geldbuße | Versäumt der Betreffende, binnen der festgelegten Frist die Geldbuße |
zu zahlen und/oder die entstandenen Kosten zu erstatten, kann der | zu zahlen und/oder die entstandenen Kosten zu erstatten, kann der |
Beamte den Betrag vor dem zuständigen Gericht zurückfordern. Die | Beamte den Betrag vor dem zuständigen Gericht zurückfordern. Die |
Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten | Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten |
Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung." | Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung." |
Art. 30 - Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 30 - Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden | " § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden |
Verstöße gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und | Verstöße gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und |
die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den | die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den |
Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch | Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch |
Überwachung des Handels und gegen die zur Durchführung dieser | Überwachung des Handels und gegen die zur Durchführung dieser |
Verordnung von der Kommission angenommenen Bestimmungen ermittelt und | Verordnung von der Kommission angenommenen Bestimmungen ermittelt und |
festgestellt von: | festgestellt von: |
1. den Zollbediensteten, | 1. den Zollbediensteten, |
2. den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, | 2. den Mitgliedern der föderalen und der lokalen Polizei, |
3. den statutarischen CITES-Inspektoren und vertraglich angestellten | 3. den statutarischen CITES-Inspektoren und vertraglich angestellten |
CITES-Inspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | CITES-Inspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
4. anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 4. anderen Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die |
vom König bestimmt werden, | vom König bestimmt werden, |
5. den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der | 5. den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der |
Ausführung der Kontrollen beauftragt sind, sofern diese Kontrollen an | Ausführung der Kontrollen beauftragt sind, sofern diese Kontrollen an |
den in Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die | den in Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die |
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette erwähnten Stätten ausgeführt werden und die | Nahrungsmittelkette erwähnten Stätten ausgeführt werden und die |
Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit zum Ziel | Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit zum Ziel |
haben. | haben. |
Die vorerwähnten Personen, die den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 | Die vorerwähnten Personen, die den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 |
vorgeschriebenen Eid nicht geleistet haben, leisten diesen vor dem | vorgeschriebenen Eid nicht geleistet haben, leisten diesen vor dem |
Friedensrichter. | Friedensrichter. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen haben bei der Ausführung ihrer | § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen haben bei der Ausführung ihrer |
Funktion freien Zugang zu Fabriken, Geschäften, Depots, Büros, | Funktion freien Zugang zu Fabriken, Geschäften, Depots, Büros, |
Transportmitteln, Unternehmens- und Zuchtgebäuden, Kulturen, | Transportmitteln, Unternehmens- und Zuchtgebäuden, Kulturen, |
Versteigerungshallen, Märkten, Fischmarkthallen, Kühlanlagen, Lagern, | Versteigerungshallen, Märkten, Fischmarkthallen, Kühlanlagen, Lagern, |
Bahnhöfen und Freilufthaltungen. | Bahnhöfen und Freilufthaltungen. |
Durchsuchungen in Wohnräumen dürfen jederzeit mit vorheriger | Durchsuchungen in Wohnräumen dürfen jederzeit mit vorheriger |
schriftlicher Erlaubnis des Bewohners beziehungsweise zwischen 5 Uhr | schriftlicher Erlaubnis des Bewohners beziehungsweise zwischen 5 Uhr |
morgens und 9 Uhr abends und nur mit Erlaubnis des Richters am | morgens und 9 Uhr abends und nur mit Erlaubnis des Richters am |
Polizeigericht durchgeführt werden. Diese Erlaubnis ist auch für | Polizeigericht durchgeführt werden. Diese Erlaubnis ist auch für |
Durchsuchungen in nicht öffentlich zugänglichen Räumen außerhalb | Durchsuchungen in nicht öffentlich zugänglichen Räumen außerhalb |
dieser Uhrzeiten erforderlich. | dieser Uhrzeiten erforderlich. |
Alle Personen, unter anderem Halter, Züchter, Kaufleute und | Alle Personen, unter anderem Halter, Züchter, Kaufleute und |
Organisatoren von Veranstaltungen, ergreifen Maßnahmen zur | Organisatoren von Veranstaltungen, ergreifen Maßnahmen zur |
Erleichterung der Kontrolle, insbesondere das Einfangen von Exemplaren | Erleichterung der Kontrolle, insbesondere das Einfangen von Exemplaren |
in einem Käfig oder einer Voliere. | in einem Käfig oder einer Voliere. |
Die in § 1 erwähnten Personen können sich alle Auskünfte und | Die in § 1 erwähnten Personen können sich alle Auskünfte und |
Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen, die für die | Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen, die für die |
Ausführung ihrer Funktion notwendig sind, und alle zweckdienlichen | Ausführung ihrer Funktion notwendig sind, und alle zweckdienlichen |
Feststellungen machen, unter anderem durch die Anhörung des | Feststellungen machen, unter anderem durch die Anhörung des |
Betreffenden und jede andere zweckdienliche Anhörung. Dies kann | Betreffenden und jede andere zweckdienliche Anhörung. Dies kann |
gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Sachverständigen geschehen, die | gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Sachverständigen geschehen, die |
aus einer vom König erstellten Liste ausgewählt werden. | aus einer vom König erstellten Liste ausgewählt werden. |
Die in § 1 erwähnten Personen sind befugt, Proben zu entnehmen und | Die in § 1 erwähnten Personen sind befugt, Proben zu entnehmen und |
diese in einem zugelassenen Labor untersuchen zu lassen, um Folgendes | diese in einem zugelassenen Labor untersuchen zu lassen, um Folgendes |
zu bestimmen: | zu bestimmen: |
1. die Identität des Exemplars, | 1. die Identität des Exemplars, |
2. ob ein in Gefangenschaft gehaltenes Exemplar tatsächlich aus einer | 2. ob ein in Gefangenschaft gehaltenes Exemplar tatsächlich aus einer |
Nachzucht stammt. | Nachzucht stammt. |
§ 3 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner | § 3 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner |
Ausführungserlasse oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates | Ausführungserlasse oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates |
vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- | vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- |
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die zur | und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die zur |
Durchführung dieser Verordnung von der Kommission angenommenen | Durchführung dieser Verordnung von der Kommission angenommenen |
Bestimmungen von den in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen | Bestimmungen von den in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen |
festgestellt wird, kann ein Verwarnungsprotokoll erstellt werden. | festgestellt wird, kann ein Verwarnungsprotokoll erstellt werden. |
Dieses wird dem Zuwiderhandelnden zugeschickt, wobei er aufgefordert | Dieses wird dem Zuwiderhandelnden zugeschickt, wobei er aufgefordert |
wird, dem Verstoß ein Ende zu setzen. | wird, dem Verstoß ein Ende zu setzen. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach |
Feststellung des Verstoßes in Form einer Kopie des Protokolls zur | Feststellung des Verstoßes in Form einer Kopie des Protokolls zur |
Feststellung des Verstoßes notifiziert. | Feststellung des Verstoßes notifiziert. |
In der Verwarnung wird Folgendes vermerkt: | In der Verwarnung wird Folgendes vermerkt: |
a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en), gegen die | a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en), gegen die |
verstoßen wird, | verstoßen wird, |
b) die Frist zur Behebung der Missstände, | b) die Frist zur Behebung der Missstände, |
c) dass, sollte der Verwarnung keine Folge geleistet werden, ein | c) dass, sollte der Verwarnung keine Folge geleistet werden, ein |
Protokoll zur Feststellung des Verstoßes erstellt wird. | Protokoll zur Feststellung des Verstoßes erstellt wird. |
§ 4 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner | § 4 - Wenn ein Verstoß gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner |
Ausführungserlasse oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates | Ausführungserlasse oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates |
vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- | vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- |
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die zur | und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gegen die zur |
Durchführung dieser Verordnung von der Kommission angenommenen | Durchführung dieser Verordnung von der Kommission angenommenen |
Bestimmungen von den in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen | Bestimmungen von den in § 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen |
festgestellt wird, kann ein Protokoll zur Feststellung des Verstoßes | festgestellt wird, kann ein Protokoll zur Feststellung des Verstoßes |
und/oder ein Beschlagnahmeprotokoll erstellt werden. Diese Protokolle | und/oder ein Beschlagnahmeprotokoll erstellt werden. Diese Protokolle |
haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Kopie des | haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Kopie des |
Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach | Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach |
Feststellung des Verstoßes zugeschickt. | Feststellung des Verstoßes zugeschickt. |
Das Protokoll wird binnen einem Monat dem Prokurator des Königs und | Das Protokoll wird binnen einem Monat dem Prokurator des Königs und |
eine Kopie davon dem in Anwendung von Artikel 5bis bestimmten Beamten | eine Kopie davon dem in Anwendung von Artikel 5bis bestimmten Beamten |
übermittelt. | übermittelt. |
Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung | Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung |
stattfinden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schließt die | stattfinden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schließt die |
Anwendung einer administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die | Anwendung einer administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die |
Strafverfolgung zu einem Freispruch führt. | Strafverfolgung zu einem Freispruch führt. |
Der Prokurator des Königs verfügt über eine dreimonatige Frist ab | Der Prokurator des Königs verfügt über eine dreimonatige Frist ab |
Empfang des Protokolls, um dem in Anwendung von Artikel 5bis | Empfang des Protokolls, um dem in Anwendung von Artikel 5bis |
bestimmten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren." | bestimmten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren." |
KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die |
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette | Nahrungsmittelkette |
Art. 33 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 | Art. 33 - In Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 |
über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette wird das Wort "Oktober" durch das Wort "September" | Nahrungsmittelkette wird das Wort "Oktober" durch das Wort "September" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 34 - In Artikel 11 § 3 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 34 - In Artikel 11 § 3 desselben Gesetzes werden zwischen den |
Wörtern "die Höhe der Abgaben" und den Wörtern "aufgrund gesammelter | Wörtern "die Höhe der Abgaben" und den Wörtern "aufgrund gesammelter |
Indizien" die Wörter "und der Vergütungen" eingefügt. | Indizien" die Wörter "und der Vergütungen" eingefügt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Die Ministerin der Umwelt | Die Ministerin der Umwelt |
Frau M. C. MARGHEM | Frau M. C. MARGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |