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| Loi modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées le 12 janvier 1973, en vue de la publication des avis de la section de législation. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wetten op de Raad van State, gecoördineerd op 12 januari 1973, met het oog op de bekendmaking van de adviezen van de afdeling wetgeving. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 16 AOUT 2016. - Loi modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, | 16 AUGUSTUS 2016. - Wet tot wijziging van de wetten op de Raad van |
| coordonnées le 12 janvier 1973, en vue de la publication des avis de | State, gecoördineerd op 12 januari 1973, met het oog op de |
| la section de législation. - Traduction allemande | bekendmaking van de adviezen van de afdeling wetgeving. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande la loi | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 |
| du 16 août 2016 modifiant les lois sur le Conseil d'Etat, coordonnées | augustus 2016 tot wijziging van de wetten op de Raad van State, |
| le 12 janvier 1973, en vue de la publication des avis de la section de | gecoördineerd op 12 januari 1973, met het oog op de bekendmaking van |
| législation (Moniteur belge du 14 septembre 2016). | de adviezen van de afdeling wetgeving (Belgisch Staatsblad van 14 |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | september 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 16. AUGUST 2016 - Gesetz zur Abänderung der am 12. Januar 1973 | 16. AUGUST 2016 - Gesetz zur Abänderung der am 12. Januar 1973 |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat im Hinblick auf die | koordinierten Gesetze über den Staatsrat im Hinblick auf die |
| Veröffentlichung der Gutachten der Gesetzgebungsabteilung | Veröffentlichung der Gutachten der Gesetzgebungsabteilung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Art. 2 - In die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Staatsrat wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 5/1 - Der Staatsrat gewährleistet unverzüglich die | "Art. 5/1 - Der Staatsrat gewährleistet unverzüglich die |
| Veröffentlichung der Gutachten, die er abgibt und die im vorliegenden | Veröffentlichung der Gutachten, die er abgibt und die im vorliegenden |
| Titel angegeben sind, über ein für die Öffentlichkeit zugängliches | Titel angegeben sind, über ein für die Öffentlichkeit zugängliches |
| elektronisches Informationsnetz. | elektronisches Informationsnetz. |
| Er fügt alle Texte bei, auf die sich diese Gutachten beziehen." | Er fügt alle Texte bei, auf die sich diese Gutachten beziehen." |
| Art. 3 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/2 mit | Art. 3 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/2 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 5/2 - In Abweichung von Artikel 5/1 erfolgt die | "Art. 5/2 - In Abweichung von Artikel 5/1 erfolgt die |
| Veröffentlichung, wenn sich das Gutachten auf einen Vorentwurf eines | Veröffentlichung, wenn sich das Gutachten auf einen Vorentwurf eines |
| Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz bezieht, erst bei | Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz bezieht, erst bei |
| Einbringung des daraus hervorgehenden Entwurfs. | Einbringung des daraus hervorgehenden Entwurfs. |
| Bezieht sich das Gutachten auf Abänderungsanträge zu einem Entwurf | Bezieht sich das Gutachten auf Abänderungsanträge zu einem Entwurf |
| oder Vorschlag, erfolgt die Veröffentlichung erst bei dessen | oder Vorschlag, erfolgt die Veröffentlichung erst bei dessen |
| Einbringung oder, falls das Gutachten nach der Einbringung beantragt | Einbringung oder, falls das Gutachten nach der Einbringung beantragt |
| worden ist, bei Abgabe des Gutachtens an die Versammlung, die es | worden ist, bei Abgabe des Gutachtens an die Versammlung, die es |
| beantragt hat. | beantragt hat. |
| Bezieht sich das Gutachten auf einen Erlassentwurf oder einen Entwurf | Bezieht sich das Gutachten auf einen Erlassentwurf oder einen Entwurf |
| eines Erlasses zur Verbindlicherklärung eines kollektiven | eines Erlasses zur Verbindlicherklärung eines kollektiven |
| Arbeitsabkommens, erfolgt die Veröffentlichung erst bei | Arbeitsabkommens, erfolgt die Veröffentlichung erst bei |
| Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen Staatsblatt." | Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen Staatsblatt." |
| Art. 4 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/3 mit | Art. 4 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/3 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 5/3 - § 1 - Gutachten, die sich auf nicht eingebrachte | "Art. 5/3 - § 1 - Gutachten, die sich auf nicht eingebrachte |
| Vorentwürfe von Gesetzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen | Vorentwürfe von Gesetzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen |
| und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe föderaler | und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe föderaler |
| Erlasse beziehen, sowie der Wortlaut dieser Vorentwürfe, | Erlasse beziehen, sowie der Wortlaut dieser Vorentwürfe, |
| Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden nach Auflösung der | Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden nach Auflösung der |
| Abgeordnetenkammer veröffentlicht. | Abgeordnetenkammer veröffentlicht. |
| § 2 - Gutachten, die sich auf Vorentwürfe von nicht eingebrachten | § 2 - Gutachten, die sich auf Vorentwürfe von nicht eingebrachten |
| Dekreten oder Ordonnanzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen | Dekreten oder Ordonnanzen, Abänderungsanträge zu diesen Vorentwürfen |
| und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe von | und nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Entwürfe von |
| Erlassen einer Gemeinschaft oder Region beziehen, sowie der Wortlaut | Erlassen einer Gemeinschaft oder Region beziehen, sowie der Wortlaut |
| dieser Vorentwürfe, Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden erst | dieser Vorentwürfe, Abänderungsanträge und Erlassentwürfe werden erst |
| nach Zustimmung der betreffenden Gemeinschaft oder Region | nach Zustimmung der betreffenden Gemeinschaft oder Region |
| veröffentlicht." | veröffentlicht." |
| Art. 5 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/4 mit | Art. 5 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 5/4 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 5/4 - Der König legt nach gemeinsamer Stellungnahme des Ersten | "Art. 5/4 - Der König legt nach gemeinsamer Stellungnahme des Ersten |
| Präsidenten und des Generalauditors des Staatsrates durch Erlass die | Präsidenten und des Generalauditors des Staatsrates durch Erlass die |
| konkreten Modalitäten für die Entwicklung und Einrichtung des in | konkreten Modalitäten für die Entwicklung und Einrichtung des in |
| Artikel 5/1 erwähnten elektronischen Informationsnetzes fest. Wenn | Artikel 5/1 erwähnten elektronischen Informationsnetzes fest. Wenn |
| binnen sechs Monaten nach dem im vorliegenden Artikel erwähnten Antrag | binnen sechs Monaten nach dem im vorliegenden Artikel erwähnten Antrag |
| auf Stellungnahme keine Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der | auf Stellungnahme keine Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der |
| König den Erlass erlassen, ohne die betreffende Stellungnahme | König den Erlass erlassen, ohne die betreffende Stellungnahme |
| eingeholt zu haben." | eingeholt zu haben." |
| Art. 6 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Staatsrat | Art. 6 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Staatsrat |
| abgegebene Gutachten werden spätestens am 1. Januar 2019 gemäß den | abgegebene Gutachten werden spätestens am 1. Januar 2019 gemäß den |
| Modalitäten veröffentlicht, die durch einen im Ministerrat beratenen | Modalitäten veröffentlicht, die durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass bestimmt werden. | Königlichen Erlass bestimmt werden. |
| Art. 7 - Mit Ausnahme von Artikel 5, der zehn Tage nach der | Art. 7 - Mit Ausnahme von Artikel 5, der zehn Tage nach der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
| in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König | in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an einem vom König |
| festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft. | festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Hyères, den 16. August 2016 | Gegeben zu Hyères, den 16. August 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |