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Loi relative à la dénonciation d'une atteinte suspectée à l'intégrité au sein d'une autorité administrative fédérale par un membre de son personnel. - Traduction allemande Wet betreffende de melding van een veronderstelde integriteitsschending in de federale administratieve overheden door haar personeelsleden. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 SEPTEMBRE 2013. - Loi relative à la dénonciation d'une atteinte suspectée à l'intégrité au sein d'une autorité administrative fédérale par un membre de son personnel. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 SEPTEMBER 2013. - Wet betreffende de melding van een veronderstelde integriteitsschending in de federale administratieve overheden door haar personeelsleden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15
loi du 15 septembre 2013 relative à la dénonciation d'une atteinte september 2013 betreffende de melding van een veronderstelde
suspectée à l'intégrité au sein d'une autorité administrative fédérale integriteitsschending in de federale administratieve overheden door
par un membre de son personnel (Moniteur belge du 4 octobre 2013). haar personeelsleden (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
15. SEPTEMBER 2013 - Gesetz über die Meldung einer mutmaßlichen 15. SEPTEMBER 2013 - Gesetz über die Meldung einer mutmaßlichen
Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde
durch eines ihrer Personalmitglieder durch eines ihrer Personalmitglieder
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Personalmitglied: das statutarische Personalmitglied, das 1. Personalmitglied: das statutarische Personalmitglied, das
Personalmitglied auf Probe oder das aufgrund eines Arbeitsvertrags Personalmitglied auf Probe oder das aufgrund eines Arbeitsvertrags
beschäftigte Personalmitglied, beschäftigte Personalmitglied,
2. föderalen Verwaltungsbehörden: die in Artikel 14 § 1 Nr. 1 der am 2. föderalen Verwaltungsbehörden: die in Artikel 14 § 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten
föderalen Verwaltungsbehörden, föderalen Verwaltungsbehörden,
3. mutmaßlicher Integritätsbeeinträchtigung: den Verdacht 3. mutmaßlicher Integritätsbeeinträchtigung: den Verdacht
a) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die einen a) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die einen
Verstoß gegen die auf die föderalen Verwaltungsbehörden und ihre Verstoß gegen die auf die föderalen Verwaltungsbehörden und ihre
Personalmitglieder anwendbaren Gesetze, Erlasse, Rundschreiben, Personalmitglieder anwendbaren Gesetze, Erlasse, Rundschreiben,
internen Vorschriften und internen Verfahren darstellt, internen Vorschriften und internen Verfahren darstellt,
b) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die ein b) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die ein
unannehmbares Risiko für das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit unannehmbares Risiko für das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit
der Personen oder für die Umwelt darstellt, der Personen oder für die Umwelt darstellt,
c) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die c) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die
offensichtlich von einem schweren Verstoß gegen die Berufspflichten offensichtlich von einem schweren Verstoß gegen die Berufspflichten
oder gegen die ordnungsgemäße Verwaltung einer föderalen oder gegen die ordnungsgemäße Verwaltung einer föderalen
Verwaltungsbehörde zeugt, Verwaltungsbehörde zeugt,
d) dass ein Personalmitglied wissentlich angeordnet oder empfohlen d) dass ein Personalmitglied wissentlich angeordnet oder empfohlen
hat, eine Integritätsbeeinträchtigung, wie in den Buchstaben a), b) hat, eine Integritätsbeeinträchtigung, wie in den Buchstaben a), b)
und c) erwähnt, zu begehen, und c) erwähnt, zu begehen,
4. Kontaktstelle: die für Integritätsfragen zuständige 4. Kontaktstelle: die für Integritätsfragen zuständige
Vertrauensperson als Kontaktstelle in der internen Komponente des Vertrauensperson als Kontaktstelle in der internen Komponente des
Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung
und die "Zentrale Kontaktstelle für mutmaßliche und die "Zentrale Kontaktstelle für mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigungen" bei den föderalen Ombudsmännern als Integritätsbeeinträchtigungen" bei den föderalen Ombudsmännern als
externe Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen externe Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen
Integritätsbeeinträchtigung. Integritätsbeeinträchtigung.
Absatz 1 Nr. 3 betrifft nicht: Absatz 1 Nr. 3 betrifft nicht:
1. die moralische Belästigung gegenüber den in Artikel 2 § 1 Nr. 1 des 1. die moralische Belästigung gegenüber den in Artikel 2 § 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Personen, der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Personen,
2. die Diskriminierung aufgrund: 2. die Diskriminierung aufgrund:
a) des Alters, der sexuellen Ausrichtung, des Personenstands, der a) des Alters, der sexuellen Ausrichtung, des Personenstands, der
Geburt, des Vermögens, der religiösen oder weltanschaulichen Geburt, des Vermögens, der religiösen oder weltanschaulichen
Überzeugung, der politischen Überzeugung, der gewerkschaftlichen Überzeugung, der politischen Überzeugung, der gewerkschaftlichen
Überzeugung, der Sprache, des aktuellen oder künftigen Überzeugung, der Sprache, des aktuellen oder künftigen
Gesundheitszustands, einer Behinderung, eines körperlichen oder Gesundheitszustands, einer Behinderung, eines körperlichen oder
genetischen Merkmals oder der sozialen Herkunft im Sinne von Artikel 4 genetischen Merkmals oder der sozialen Herkunft im Sinne von Artikel 4
Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen
von Diskriminierung, von Diskriminierung,
b) des Geschlechts, der Schwangerschaft, der Entbindung oder der b) des Geschlechts, der Schwangerschaft, der Entbindung oder der
Mutterschaft im Sinne der Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 10. Mai Mutterschaft im Sinne der Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 10. Mai
2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern,
c) der Staatsangehörigkeit, der angeblichen Rasse, der Hautfarbe, der c) der Staatsangehörigkeit, der angeblichen Rasse, der Hautfarbe, der
Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft im Sinne von Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft im Sinne von
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Abänderung des Gesetzes Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Abänderung des Gesetzes
vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder
Xenophobie zugrunde liegen. Xenophobie zugrunde liegen.
KAPITEL 3 - Meldesystem KAPITEL 3 - Meldesystem
Art. 3 - § 1 - Das System für die Meldung einer mutmaßlichen Art. 3 - § 1 - Das System für die Meldung einer mutmaßlichen
Integritätsbeeinträchtigung wird für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung wird für die Meldung einer mutmaßlichen
Integritätsbeeinträchtigung benutzt, die in den föderalen Integritätsbeeinträchtigung benutzt, die in den föderalen
Verwaltungsbehörden von einem Personalmitglied, das bei einer dieser Verwaltungsbehörden von einem Personalmitglied, das bei einer dieser
Behörden im aktiven Dienst ist, begangen wird. Behörden im aktiven Dienst ist, begangen wird.
§ 2 - Auf Vorschlag der für die Integritätskontrolle und den § 2 - Auf Vorschlag der für die Integritätskontrolle und den
öffentlichen Dienst in den föderalen Verwaltungsbehörden zuständigen öffentlichen Dienst in den föderalen Verwaltungsbehörden zuständigen
Minister bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Minister bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Modalitäten für die Schaffung, die Organisation, die Erlass die Modalitäten für die Schaffung, die Organisation, die
Arbeitsweise, die Verantwortlichkeiten, die Zuständigkeiten, die Arbeitsweise, die Verantwortlichkeiten, die Zuständigkeiten, die
Rollen, die Funktionen und die Auswahl der internen Komponente des Rollen, die Funktionen und die Auswahl der internen Komponente des
Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung
sowie alle anderen für die reibungslose Arbeitsweise dieser Komponente sowie alle anderen für die reibungslose Arbeitsweise dieser Komponente
erforderlichen Modalitäten, die nicht in vorliegendem Gesetz geregelt erforderlichen Modalitäten, die nicht in vorliegendem Gesetz geregelt
sind. sind.
Im Rahmen der internen Komponente verfügt jede föderale Im Rahmen der internen Komponente verfügt jede föderale
Verwaltungsbehörde über eine oder mehrere für Integritätsfragen Verwaltungsbehörde über eine oder mehrere für Integritätsfragen
zuständige Vertrauenspersonen pro Sprachrolle, die als Kontaktstelle zuständige Vertrauenspersonen pro Sprachrolle, die als Kontaktstelle
fungieren. fungieren.
§ 3 - Bei den föderalen Ombudsmännern wird die "Zentrale Kontaktstelle § 3 - Bei den föderalen Ombudsmännern wird die "Zentrale Kontaktstelle
für mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigungen" geschaffen, die die für mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigungen" geschaffen, die die
externe Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen externe Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen
Integritätsbeeinträchtigung darstellt und nachstehend "Zentrale Integritätsbeeinträchtigung darstellt und nachstehend "Zentrale
Kontaktstelle" genannt wird. Die Zentrale Kontaktstelle gehört zu den Kontaktstelle" genannt wird. Die Zentrale Kontaktstelle gehört zu den
Diensten der föderalen Ombudsmänner. Diensten der föderalen Ombudsmänner.
Die föderalen Ombudsmänner der föderalen Verwaltungsbehörden führen Die föderalen Ombudsmänner der föderalen Verwaltungsbehörden führen
die ihnen durch vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben aus. In die ihnen durch vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben aus. In
Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur
Einführung föderaler Ombudsmänner führen die föderalen Ombudsmänner Einführung föderaler Ombudsmänner führen die föderalen Ombudsmänner
diese Aufgaben auch in den föderalen Verwaltungsbehörden aus, die diese Aufgaben auch in den föderalen Verwaltungsbehörden aus, die
aufgrund einer besonderen Gesetzesbestimmung einen eigenen Ombudsmann aufgrund einer besonderen Gesetzesbestimmung einen eigenen Ombudsmann
haben. haben.
Die föderalen Ombudsmänner sind mit der Leitung und Verwaltung der Die föderalen Ombudsmänner sind mit der Leitung und Verwaltung der
externen Komponente für die Meldung einer mutmaßlichen externen Komponente für die Meldung einer mutmaßlichen
Integritätsbeeinträchtigung beauftragt. Der Stellenplan und das Integritätsbeeinträchtigung beauftragt. Der Stellenplan und das
Personalstatut der Zentralen Kontaktstelle werden gemäß Artikel 19 des Personalstatut der Zentralen Kontaktstelle werden gemäß Artikel 19 des
Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner
festgelegt. festgelegt.
Art. 4 - Das Personalmitglied, das beabsichtigt, eine mutmaßliche Art. 4 - Das Personalmitglied, das beabsichtigt, eine mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung zu melden, kann sich jederzeit von einer Integritätsbeeinträchtigung zu melden, kann sich jederzeit von einer
für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson, von der Zentralen für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson, von der Zentralen
Kontaktstelle oder von der föderalen Verwaltungsbehörde, die dem für Kontaktstelle oder von der föderalen Verwaltungsbehörde, die dem für
die Integritätskontrolle in den föderalen Verwaltungsbehörden die Integritätskontrolle in den föderalen Verwaltungsbehörden
zuständigen Minister untersteht, in Bezug auf den Inhalt und die zuständigen Minister untersteht, in Bezug auf den Inhalt und die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes informieren und beraten lassen. Anwendung des vorliegenden Gesetzes informieren und beraten lassen.
Art. 5 - Das Personalmitglied meldet eine mutmaßliche Art. 5 - Das Personalmitglied meldet eine mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung: Integritätsbeeinträchtigung:
1. die in den vorhergehenden fünf Kalenderjahren in einer föderalen 1. die in den vorhergehenden fünf Kalenderjahren in einer föderalen
Verwaltungsbehörde stattgefunden hat, zurzeit dort stattfindet oder Verwaltungsbehörde stattgefunden hat, zurzeit dort stattfindet oder
zeitnah dort stattfinden wird, zeitnah dort stattfinden wird,
2. die auf einer begründeten Vermutung beruht. 2. die auf einer begründeten Vermutung beruht.
KAPITEL 4 - Vorherige Stellungnahme KAPITEL 4 - Vorherige Stellungnahme
Art. 6 - § 1 - Das Personalmitglied, das gemäß Artikel 8 § 1 handeln Art. 6 - § 1 - Das Personalmitglied, das gemäß Artikel 8 § 1 handeln
möchte, beantragt zunächst bei einer für Integritätsfragen zuständigen möchte, beantragt zunächst bei einer für Integritätsfragen zuständigen
Vertrauensperson der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es im Vertrauensperson der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es im
aktiven Dienst ist, schriftlich eine vorherige Stellungnahme. aktiven Dienst ist, schriftlich eine vorherige Stellungnahme.
Das Personalmitglied, das gemäß Artikel 8 § 2 handeln möchte, Das Personalmitglied, das gemäß Artikel 8 § 2 handeln möchte,
beantragt zunächst bei der Zentralen Kontaktstelle schriftlich eine beantragt zunächst bei der Zentralen Kontaktstelle schriftlich eine
vorherige Stellungnahme. vorherige Stellungnahme.
§ 2 - Der Antrag auf vorherige Stellungnahme muss durch Angaben § 2 - Der Antrag auf vorherige Stellungnahme muss durch Angaben
gestützt werden, die auf der Grundlage einer ehrlichen und begründeten gestützt werden, die auf der Grundlage einer ehrlichen und begründeten
Vermutung mutmaßen lassen, dass die Integritätsbeeinträchtigung in den Vermutung mutmaßen lassen, dass die Integritätsbeeinträchtigung in den
vorhergehenden fünf Jahren in einer föderalen Verwaltungsbehörde vorhergehenden fünf Jahren in einer föderalen Verwaltungsbehörde
stattgefunden hat, zurzeit dort stattfindet oder zeitnah dort stattgefunden hat, zurzeit dort stattfindet oder zeitnah dort
stattfinden wird. stattfinden wird.
Der Antrag auf vorherige Stellungnahme enthält mindestens folgende Der Antrag auf vorherige Stellungnahme enthält mindestens folgende
Angaben: Angaben:
1. Datum der Versendung des Antrags auf vorherige Stellungnahme, 1. Datum der Versendung des Antrags auf vorherige Stellungnahme,
2. Name und Kontaktdaten des Personalmitglieds, das die vorherige 2. Name und Kontaktdaten des Personalmitglieds, das die vorherige
Stellungnahme beantragt, Stellungnahme beantragt,
3. Name der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der das Personalmitglied 3. Name der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der das Personalmitglied
im aktiven Dienst ist, im aktiven Dienst ist,
4. Name der föderalen Verwaltungsbehörde, die von der mutmaßlichen 4. Name der föderalen Verwaltungsbehörde, die von der mutmaßlichen
Integritätsbeeinträchtigung betroffen ist, Integritätsbeeinträchtigung betroffen ist,
5. Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, 5. Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung,
6. Datum oder Zeitraum, an beziehungsweise in dem die mutmaßliche 6. Datum oder Zeitraum, an beziehungsweise in dem die mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, stattfindet oder Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, stattfindet oder
stattfinden wird. stattfinden wird.
§ 3 - Der Antrag auf vorherige Stellungnahme, der mit den in § 2 des § 3 - Der Antrag auf vorherige Stellungnahme, der mit den in § 2 des
vorliegenden Artikels erwähnten Angaben ergänzt worden ist, wird vom vorliegenden Artikels erwähnten Angaben ergänzt worden ist, wird vom
Personalmitglied ausgefüllt und unterzeichnet und je nach Fall der für Personalmitglied ausgefüllt und unterzeichnet und je nach Fall der für
Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson oder der Zentralen Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson oder der Zentralen
Kontaktstelle übermittelt. Kontaktstelle übermittelt.
§ 4 - Spätestens zwei Wochen nach Datum des Empfangs des Antrags auf § 4 - Spätestens zwei Wochen nach Datum des Empfangs des Antrags auf
vorherige Stellungnahme kann die für Integritätsfragen zuständige vorherige Stellungnahme kann die für Integritätsfragen zuständige
Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle das Personalmitglied, Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle das Personalmitglied,
das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, auffordern, die im das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, auffordern, die im
Antrag auf vorherige Stellungnahme enthaltenen Angaben zu erläutern. Antrag auf vorherige Stellungnahme enthaltenen Angaben zu erläutern.
Gegebenenfalls legen die für Integritätsfragen zuständige Gegebenenfalls legen die für Integritätsfragen zuständige
Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle und das Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle und das
Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, in Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, in
gegenseitigem Einvernehmen die Modalitäten - wie Datum, Ort und Form - gegenseitigem Einvernehmen die Modalitäten - wie Datum, Ort und Form -
für die Erläuterungen zu der vorherigen Stellungnahme fest. für die Erläuterungen zu der vorherigen Stellungnahme fest.
Die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die
Zentrale Kontaktstelle bestätigt dem Personalmitglied, das die Zentrale Kontaktstelle bestätigt dem Personalmitglied, das die
vorherige Stellungnahme beantragt hat, die Modalitäten für die vorherige Stellungnahme beantragt hat, die Modalitäten für die
Erläuterungen zu der vorherigen Stellungnahme. Erläuterungen zu der vorherigen Stellungnahme.
Die Erläuterung der im Antrag auf vorherige Stellungnahme enthaltenen Die Erläuterung der im Antrag auf vorherige Stellungnahme enthaltenen
Angaben muss spätestens vier Wochen nach Empfangsdatum abgeschlossen Angaben muss spätestens vier Wochen nach Empfangsdatum abgeschlossen
sein. sein.
§ 5 - Spätestens sechs Wochen nach Empfangsdatum gibt die für § 5 - Spätestens sechs Wochen nach Empfangsdatum gibt die für
Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale
Kontaktstelle eine schriftliche und mit Gründen versehene Kontaktstelle eine schriftliche und mit Gründen versehene
Stellungnahme ab über die Zulässigkeit und die offensichtliche Stellungnahme ab über die Zulässigkeit und die offensichtliche
Begründetheit der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, und zwar Begründetheit der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, und zwar
auf der Grundlage der im Antrag auf vorherige Stellungnahme auf der Grundlage der im Antrag auf vorherige Stellungnahme
enthaltenen Angaben und gegebenenfalls der Erläuterungen zu der enthaltenen Angaben und gegebenenfalls der Erläuterungen zu der
vorherigen Stellungnahme. vorherigen Stellungnahme.
§ 6 - Spätestens acht Wochen nach Empfangsdatum übermittelt die für § 6 - Spätestens acht Wochen nach Empfangsdatum übermittelt die für
Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale
Kontaktstelle dem Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme Kontaktstelle dem Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme
beantragt hat, schriftlich ihre durch die Stellungnahme ergänzte beantragt hat, schriftlich ihre durch die Stellungnahme ergänzte
Stellungnahme. Stellungnahme.
Die Stellungnahme ist günstig, wenn die für Integritätsfragen Die Stellungnahme ist günstig, wenn die für Integritätsfragen
zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle die zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle die
Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung für zulässig und Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung für zulässig und
offensichtlich begründet erachtet. offensichtlich begründet erachtet.
In allen anderen Fällen ist die Stellungnahme ungünstig. Wenn die In allen anderen Fällen ist die Stellungnahme ungünstig. Wenn die
Stellungnahme ungünstig ist, weil die Meldung einer mutmaßlichen Stellungnahme ungünstig ist, weil die Meldung einer mutmaßlichen
Integritätsbeeinträchtigung unzulässig ist, obschon sie offensichtlich Integritätsbeeinträchtigung unzulässig ist, obschon sie offensichtlich
begründet ist, fügt die für Integritätsfragen zuständige begründet ist, fügt die für Integritätsfragen zuständige
Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle dieser Stellungnahme Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle dieser Stellungnahme
relevante Empfehlungen für das Personalmitglied bei, das die vorherige relevante Empfehlungen für das Personalmitglied bei, das die vorherige
Stellungnahme beantragt hat. Stellungnahme beantragt hat.
§ 7 - Das Personalmitglied, das eine Stellungnahme beantragt hat, kann § 7 - Das Personalmitglied, das eine Stellungnahme beantragt hat, kann
sich jederzeit an die Zentrale Kontaktstelle wenden, wenn es der sich jederzeit an die Zentrale Kontaktstelle wenden, wenn es der
Meinung ist, dass die Bearbeitung seines bei der für Integritätsfragen Meinung ist, dass die Bearbeitung seines bei der für Integritätsfragen
zuständigen Vertrauensperson eingereichten Antrags auf Stellungnahme zuständigen Vertrauensperson eingereichten Antrags auf Stellungnahme
mit mangelnder Vertraulichkeit oder unzureichenden mit mangelnder Vertraulichkeit oder unzureichenden
Unabhängigkeitsgarantien erfolgt. In diesem Fall kommt das in Artikel Unabhängigkeitsgarantien erfolgt. In diesem Fall kommt das in Artikel
8 § 2 bestimmte Meldeverfahren zur Anwendung. 8 § 2 bestimmte Meldeverfahren zur Anwendung.
Art. 7 - § 1 - Gibt eine für Integritätsfragen zuständige Art. 7 - § 1 - Gibt eine für Integritätsfragen zuständige
Vertrauensperson einer föderalen Verwaltungsbehörde eine ungünstige Vertrauensperson einer föderalen Verwaltungsbehörde eine ungünstige
Stellungnahme ab und kann das Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme ab und kann das Personalmitglied, das die vorherige
Stellungnahme beantragt hat, dem Inhalt der Stellungnahme nicht Stellungnahme beantragt hat, dem Inhalt der Stellungnahme nicht
zustimmen, kann dieses Personalmitglied seinen Antrag auf vorherige zustimmen, kann dieses Personalmitglied seinen Antrag auf vorherige
Stellungnahme, ergänzt durch die in Artikel 6 § 6 erwähnte Stellungnahme, ergänzt durch die in Artikel 6 § 6 erwähnte
Stellungnahme, spätestens zehn Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz Stellungnahme, spätestens zehn Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz
1 erwähnten Empfangsdatum zur Überprüfung an die Zentrale 1 erwähnten Empfangsdatum zur Überprüfung an die Zentrale
Kontaktstelle richten. Kontaktstelle richten.
§ 2 - Die Zentrale Kontaktstelle übermittelt dem Personalmitglied, das § 2 - Die Zentrale Kontaktstelle übermittelt dem Personalmitglied, das
die Überprüfung seines Antrags auf vorherige Stellungnahme beantragt die Überprüfung seines Antrags auf vorherige Stellungnahme beantragt
hat, und der in § 1 erwähnten Vertrauensperson spätestens zwölf Wochen hat, und der in § 1 erwähnten Vertrauensperson spätestens zwölf Wochen
nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum schriftlich nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum schriftlich
ihre mit Gründen versehene Stellungnahme. ihre mit Gründen versehene Stellungnahme.
Die Stellungnahme ist günstig, wenn die Zentrale Kontaktstelle die Die Stellungnahme ist günstig, wenn die Zentrale Kontaktstelle die
Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung für zulässig und Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung für zulässig und
offensichtlich begründet erachtet. offensichtlich begründet erachtet.
In allen anderen Fällen ist die Stellungnahme ungünstig. In allen anderen Fällen ist die Stellungnahme ungünstig.
Wenn die Stellungnahme ungünstig ist, weil die Meldung einer Wenn die Stellungnahme ungünstig ist, weil die Meldung einer
mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung unzulässig ist, obschon sie mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung unzulässig ist, obschon sie
offensichtlich begründet ist, fügt die Zentrale Kontaktstelle dieser offensichtlich begründet ist, fügt die Zentrale Kontaktstelle dieser
Stellungnahme relevante Empfehlungen für das Personalmitglied bei, das Stellungnahme relevante Empfehlungen für das Personalmitglied bei, das
eine Überprüfung, wie in § 1 vorgesehen, beantragt hat. eine Überprüfung, wie in § 1 vorgesehen, beantragt hat.
KAPITEL 5 - Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung KAPITEL 5 - Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung
Art. 8 - § 1 - Ein Personalmitglied informiert seinen funktionellen Art. 8 - § 1 - Ein Personalmitglied informiert seinen funktionellen
Vorgesetzten oder einen hierarchischen Vorgesetzten ehrlich und auf Vorgesetzten oder einen hierarchischen Vorgesetzten ehrlich und auf
der Grundlage einer begründeten Vermutung über eine mutmaßliche der Grundlage einer begründeten Vermutung über eine mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei
der es beschäftigt ist. Der betreffende funktionelle oder der es beschäftigt ist. Der betreffende funktionelle oder
hierarchische Vorgesetzte wahrt die Vertraulichkeit der Identität und hierarchische Vorgesetzte wahrt die Vertraulichkeit der Identität und
der Rechtslage dieses Personalmitglieds und sorgt dafür, dass die der Rechtslage dieses Personalmitglieds und sorgt dafür, dass die
Meldung keine nachteiligen Folgen für das Personalmitglied hat. Meldung keine nachteiligen Folgen für das Personalmitglied hat.
Wenn ein Personalmitglied weder seinen funktionellen Vorgesetzten noch Wenn ein Personalmitglied weder seinen funktionellen Vorgesetzten noch
einen hierarchischen Vorgesetzten über eine mutmaßliche einen hierarchischen Vorgesetzten über eine mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei
der es beschäftigt ist, informieren möchte, meldet es die mutmaßliche der es beschäftigt ist, informieren möchte, meldet es die mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung bei der für Integritätsfragen zuständigen Integritätsbeeinträchtigung bei der für Integritätsfragen zuständigen
Vertrauensperson. Zugleich teilt das Personalmitglied der für Vertrauensperson. Zugleich teilt das Personalmitglied der für
Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson seine Wahl mit für: Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson seine Wahl mit für:
1. eine öffentliche Meldung, in deren Rahmen es der für 1. eine öffentliche Meldung, in deren Rahmen es der für
Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson die ausdrückliche und Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson die ausdrückliche und
schriftliche Erlaubnis erteilt, seine Identität preiszugeben, oder schriftliche Erlaubnis erteilt, seine Identität preiszugeben, oder
2. eine vertrauliche Meldung, in deren Rahmen die für 2. eine vertrauliche Meldung, in deren Rahmen die für
Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson die Identität des Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson die Identität des
Personalmitglieds vertraulich behandelt, sie bestmöglich schützt und Personalmitglieds vertraulich behandelt, sie bestmöglich schützt und
sie im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften ohne ausdrückliche sie im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften ohne ausdrückliche
schriftliche Erlaubnis des betreffenden Personalmitglieds niemandem schriftliche Erlaubnis des betreffenden Personalmitglieds niemandem
preisgibt. preisgibt.
§ 2 - Ein Personalmitglied macht eine Meldung bei der Zentralen § 2 - Ein Personalmitglied macht eine Meldung bei der Zentralen
Kontaktstelle: Kontaktstelle:
1. wenn eine für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson in der 1. wenn eine für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson in der
föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es beschäftigt ist, nicht föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es beschäftigt ist, nicht
vorhanden ist, vorhanden ist,
2. wenn es weder seinen funktionellen Vorgesetzten noch einen 2. wenn es weder seinen funktionellen Vorgesetzten noch einen
hierarchischen Vorgesetzten über eine mutmaßliche hierarchischen Vorgesetzten über eine mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei
der es beschäftigt ist, informieren möchte und wenn es die mutmaßliche der es beschäftigt ist, informieren möchte und wenn es die mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung auch nicht der für Integritätsfragen Integritätsbeeinträchtigung auch nicht der für Integritätsfragen
zuständigen Vertrauensperson seiner föderalen Verwaltungsbehörde zuständigen Vertrauensperson seiner föderalen Verwaltungsbehörde
melden möchte, melden möchte,
3. wenn seine Meldung sich auf eine mutmaßliche 3. wenn seine Meldung sich auf eine mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde, bei Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde, bei
der es beschäftigt ist, bezieht und es den höchsten hierarchischen der es beschäftigt ist, bezieht und es den höchsten hierarchischen
Vorgesetzten dieser föderalen Verwaltungsbehörde verdächtigt, darin Vorgesetzten dieser föderalen Verwaltungsbehörde verdächtigt, darin
verwickelt zu sein, verwickelt zu sein,
4. wenn seine Meldung sich auf eine mutmaßliche 4. wenn seine Meldung sich auf eine mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde
bezieht, bei der es nicht beschäftigt ist. bezieht, bei der es nicht beschäftigt ist.
Art. 9 - § 1 - Das Personalmitglied, das eine günstige Stellungnahme Art. 9 - § 1 - Das Personalmitglied, das eine günstige Stellungnahme
erhält, bestätigt den föderalen Ombudsmännern spätestens zwei Wochen erhält, bestätigt den föderalen Ombudsmännern spätestens zwei Wochen
nach dem in Artikel 6 § 6 oder in Artikel 7 § 2 Absatz 1 erwähnten nach dem in Artikel 6 § 6 oder in Artikel 7 § 2 Absatz 1 erwähnten
Empfangsdatum die Meldung der mutmaßlichen Empfangsdatum die Meldung der mutmaßlichen
Integritätsbeeinträchtigung. Integritätsbeeinträchtigung.
Zugleich teilt das Personalmitglied den föderalen Ombudsmännern seine Zugleich teilt das Personalmitglied den föderalen Ombudsmännern seine
Wahl mit für: Wahl mit für:
1. eine öffentliche Meldung, in deren Rahmen es den föderalen 1. eine öffentliche Meldung, in deren Rahmen es den föderalen
Ombudsmännern die ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis erteilt, Ombudsmännern die ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis erteilt,
seine Identität preiszugeben, oder seine Identität preiszugeben, oder
2. eine vertrauliche Meldung, in deren Rahmen die föderalen 2. eine vertrauliche Meldung, in deren Rahmen die föderalen
Ombudsmänner die Identität des Personalmitglieds vertraulich Ombudsmänner die Identität des Personalmitglieds vertraulich
behandeln, sie bestmöglich schützen und sie im Rahmen der geltenden behandeln, sie bestmöglich schützen und sie im Rahmen der geltenden
Rechtsvorschriften ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Rechtsvorschriften ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des
betreffenden Personalmitglieds niemandem preisgeben. betreffenden Personalmitglieds niemandem preisgeben.
§ 2 - Spätestens vierzehn Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 § 2 - Spätestens vierzehn Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1
erwähnten Empfangsdatum setzen die föderalen Ombudsmänner den höchsten erwähnten Empfangsdatum setzen die föderalen Ombudsmänner den höchsten
hierarchischen Vorgesetzten der föderalen Verwaltungsbehörde, auf die hierarchischen Vorgesetzten der föderalen Verwaltungsbehörde, auf die
sich die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung bezieht, sich die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung bezieht,
von der Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in von der Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in
Kenntnis. Kenntnis.
Wenn die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung jedoch Wenn die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung jedoch
in ausreichendem Maße darauf schließen lässt, dass der höchste in ausreichendem Maße darauf schließen lässt, dass der höchste
hierarchische Verantwortliche der föderalen Verwaltungsbehörde, wo die hierarchische Verantwortliche der föderalen Verwaltungsbehörde, wo die
mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, in die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, in die
mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist, informieren mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist, informieren
die föderalen Ombudsmänner den Minister, dem die föderale die föderalen Ombudsmänner den Minister, dem die föderale
Verwaltungsbehörde untersteht, oder den geschäftsführenden Ausschuss Verwaltungsbehörde untersteht, oder den geschäftsführenden Ausschuss
der öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, die von der der öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, die von der
mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung betroffen ist. mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung betroffen ist.
KAPITEL 6 - Untersuchung in Bezug auf die Meldung der mutmaßlichen KAPITEL 6 - Untersuchung in Bezug auf die Meldung der mutmaßlichen
Integritätsbeeinträchtigung Integritätsbeeinträchtigung
Abschnitt 1 - Untersuchungsauftrag Abschnitt 1 - Untersuchungsauftrag
Art. 10 - § 1 - Nach Anwendung von Artikel 9 und spätestens fünfzehn Art. 10 - § 1 - Nach Anwendung von Artikel 9 und spätestens fünfzehn
Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum
leiten die föderalen Ombudsmänner eine Untersuchung über die leiten die föderalen Ombudsmänner eine Untersuchung über die
mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung ein. mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung ein.
§ 2 - Die föderalen Ombudsmänner, die die Untersuchung leiten und § 2 - Die föderalen Ombudsmänner, die die Untersuchung leiten und
koordinieren: koordinieren:
1. wenden die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung an und 1. wenden die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung an und
wahren die Rechte der Verteidigung, wahren die Rechte der Verteidigung,
2. dokumentieren und rechtfertigen ordnungsgemäß und gewissenhaft alle 2. dokumentieren und rechtfertigen ordnungsgemäß und gewissenhaft alle
Handlungen und Beschlüsse, Handlungen und Beschlüsse,
3. legen den Auftrag für die Untersuchung über die mutmaßliche 3. legen den Auftrag für die Untersuchung über die mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung schriftlich fest. Integritätsbeeinträchtigung schriftlich fest.
§ 3 - Die föderalen Ombudsmänner können sich bei der Durchführung der § 3 - Die föderalen Ombudsmänner können sich bei der Durchführung der
Untersuchung über eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung von Untersuchung über eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung von
Sachverständigen beistehen lassen. Sachverständigen beistehen lassen.
§ 4 - Die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die § 4 - Die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die
Sachverständigen, die ihnen beistehen, können jedes Personalmitglied, Sachverständigen, die ihnen beistehen, können jedes Personalmitglied,
das sie für nützlich erachten, in diese Untersuchung einbeziehen. Das das sie für nützlich erachten, in diese Untersuchung einbeziehen. Das
Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, hat das Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, hat das
Recht, sich von einem Beistand beistehen zu lassen. Recht, sich von einem Beistand beistehen zu lassen.
Art. 11 - § 1 - Der Auftrag für die Untersuchung über die mutmaßliche Art. 11 - § 1 - Der Auftrag für die Untersuchung über die mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung enthält mindestens: Integritätsbeeinträchtigung enthält mindestens:
1. die Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, die 1. die Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, die
Anlass zu der Untersuchung gibt, Anlass zu der Untersuchung gibt,
2. den Namen der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der die 2. den Namen der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der die
Untersuchung durchgeführt wird, Untersuchung durchgeführt wird,
3. den Namen, die Sprachrolle und die Kontaktdaten der föderalen 3. den Namen, die Sprachrolle und die Kontaktdaten der föderalen
Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei
der Durchführung der Untersuchung beistehen, der Durchführung der Untersuchung beistehen,
4. die Fragen, die im Rahmen der Untersuchung zu beantworten sind, 4. die Fragen, die im Rahmen der Untersuchung zu beantworten sind,
5. das vorgesehene Enddatum der Untersuchung: Die Untersuchung muss 5. das vorgesehene Enddatum der Untersuchung: Die Untersuchung muss
spätestens zwanzig Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten spätestens zwanzig Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten
Empfangsdatum abgeschlossen sein. Die vorgesehene Dauer kann um Empfangsdatum abgeschlossen sein. Die vorgesehene Dauer kann um
höchstens vier Wochen verlängert werden, vorausgesetzt, es liegt eine höchstens vier Wochen verlängert werden, vorausgesetzt, es liegt eine
Begründung vor. Begründung vor.
§ 2 - Jede Änderung des Untersuchungsauftrags wird von den föderalen § 2 - Jede Änderung des Untersuchungsauftrags wird von den föderalen
Ombudsmännern in einem Addendum schriftlich festgehalten. Ombudsmännern in einem Addendum schriftlich festgehalten.
§ 3 - Der Untersuchungsauftrag und das in § 2 erwähnte Addendum werden § 3 - Der Untersuchungsauftrag und das in § 2 erwähnte Addendum werden
von den föderalen Ombudsmännern und gegebenenfalls von den von den föderalen Ombudsmännern und gegebenenfalls von den
Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung
beistehen, unterzeichnet und datiert. beistehen, unterzeichnet und datiert.
Abschnitt 2 - Schriftliche Notifizierung der Untersuchung Abschnitt 2 - Schriftliche Notifizierung der Untersuchung
Art. 12 - Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen Art. 12 - Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen
werden, erhalten von den föderalen Ombudsmännern eine schriftliche werden, erhalten von den föderalen Ombudsmännern eine schriftliche
Notifizierung der Untersuchung. Notifizierung der Untersuchung.
Diese Notifizierung enthält mindestens: Diese Notifizierung enthält mindestens:
1. die Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, die 1. die Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, die
Anlass zu der Untersuchung gibt, Anlass zu der Untersuchung gibt,
2. die Möglichkeit, dass die Untersuchung auf die Begebenheiten und 2. die Möglichkeit, dass die Untersuchung auf die Begebenheiten und
Umstände ausgedehnt wird, die im Laufe der Untersuchung bekannt werden Umstände ausgedehnt wird, die im Laufe der Untersuchung bekannt werden
und die für die Bestimmung des Ausmaßes, der Art und der Schwere der und die für die Bestimmung des Ausmaßes, der Art und der Schwere der
mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung nützlich sein können, mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung nützlich sein können,
3. das Recht des Personalmitglieds, das in die Untersuchung einbezogen 3. das Recht des Personalmitglieds, das in die Untersuchung einbezogen
wird, sich von einem Beistand beistehen zu lassen, wird, sich von einem Beistand beistehen zu lassen,
4. den Namen der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der die 4. den Namen der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der die
Untersuchung durchgeführt wird, Untersuchung durchgeführt wird,
5. den Namen, die Sprachrolle und die Kontaktdaten der föderalen 5. den Namen, die Sprachrolle und die Kontaktdaten der föderalen
Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei
der Durchführung der Untersuchung beistehen. der Durchführung der Untersuchung beistehen.
Die Notifizierung kommt nicht zur Anwendung, wenn dies im Interesse Die Notifizierung kommt nicht zur Anwendung, wenn dies im Interesse
der Untersuchung erforderlich ist. Die Anwendung der vorliegenden der Untersuchung erforderlich ist. Die Anwendung der vorliegenden
Bestimmung wird im schriftlichen Untersuchungsbericht mit Gründen Bestimmung wird im schriftlichen Untersuchungsbericht mit Gründen
versehen. versehen.
Abschnitt 3 - Persönliche Erklärung und schriftlicher Bericht Abschnitt 3 - Persönliche Erklärung und schriftlicher Bericht
Art. 13 - § 1 - Die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die Art. 13 - § 1 - Die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die
Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung
beistehen: beistehen:
1. gewährleisten, dass die Personalmitglieder, die in die Untersuchung 1. gewährleisten, dass die Personalmitglieder, die in die Untersuchung
einbezogen werden, ihre Erklärung völlig frei abgeben können, einbezogen werden, ihre Erklärung völlig frei abgeben können,
2. nehmen die persönliche Erklärung der Personalmitglieder, die in die 2. nehmen die persönliche Erklärung der Personalmitglieder, die in die
Untersuchung einbezogen werden, entgegen, um objektive Informationen Untersuchung einbezogen werden, entgegen, um objektive Informationen
zusammenzutragen, zusammenzutragen,
3. erstellen einen schriftlichen Bericht über die Erklärung der 3. erstellen einen schriftlichen Bericht über die Erklärung der
Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden. Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden.
§ 2 - Die Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen § 2 - Die Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen
werden, erteilen den föderalen Ombudsmännern und gegebenenfalls den werden, erteilen den föderalen Ombudsmännern und gegebenenfalls den
Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung
beistehen, alle relevanten und erläuternden Informationen, über die beistehen, alle relevanten und erläuternden Informationen, über die
sie im Rahmen der Untersuchung verfügen. sie im Rahmen der Untersuchung verfügen.
§ 3 - Der in § 1 Nr. 3 erwähnte schriftliche Bericht wird den § 3 - Der in § 1 Nr. 3 erwähnte schriftliche Bericht wird den
Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen werden, Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen werden,
übergeben, damit sie ihre Anmerkungen hinzufügen können. übergeben, damit sie ihre Anmerkungen hinzufügen können.
§ 4 - Der in § 1 Nr. 3 erwähnte und gemäß § 3 ergänzte schriftliche § 4 - Der in § 1 Nr. 3 erwähnte und gemäß § 3 ergänzte schriftliche
Bericht trägt den Namen und die datierte Unterschrift der föderalen Bericht trägt den Namen und die datierte Unterschrift der föderalen
Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei
der Durchführung der Untersuchung beistehen, sowie der der Durchführung der Untersuchung beistehen, sowie der
Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden, und Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden, und
gegebenenfalls der Beistände, die diesen Personalmitgliedern gegebenenfalls der Beistände, die diesen Personalmitgliedern
beistehen. beistehen.
Jede Seite des Berichts wird nummeriert. Jede Seite des Berichts wird nummeriert.
Wenn ein Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, Wenn ein Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird,
oder gegebenenfalls sein Beistand sich weigert, den Bericht zu oder gegebenenfalls sein Beistand sich weigert, den Bericht zu
unterzeichnen, wird dies im Bericht vermerkt. unterzeichnen, wird dies im Bericht vermerkt.
Abschnitt 4 - Ergänzter schriftlicher Bericht Abschnitt 4 - Ergänzter schriftlicher Bericht
Art. 14 - § 1 - Spätestens zwei Wochen nach dem Datum des Abschlusses Art. 14 - § 1 - Spätestens zwei Wochen nach dem Datum des Abschlusses
der Untersuchung ergänzen die föderalen Ombudsmänner diesen Bericht der Untersuchung ergänzen die föderalen Ombudsmänner diesen Bericht
durch ihre Standpunkte zum Inhalt, ihre Beurteilung und die Maßnahmen, durch ihre Standpunkte zum Inhalt, ihre Beurteilung und die Maßnahmen,
die sie empfehlen. die sie empfehlen.
§ 2 - Sind die föderalen Ombudsmänner der Meinung, dass der ergänzte § 2 - Sind die föderalen Ombudsmänner der Meinung, dass der ergänzte
schriftliche Untersuchungsbericht, wie in § 1 erwähnt, genügend schriftliche Untersuchungsbericht, wie in § 1 erwähnt, genügend
Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt, dass die Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt, dass die
mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung nicht stattgefunden hat, mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung nicht stattgefunden hat,
schließen sie die Untersuchung endgültig ab. schließen sie die Untersuchung endgültig ab.
Die föderalen Ombudsmänner übermitteln den Beschluss folgenden Die föderalen Ombudsmänner übermitteln den Beschluss folgenden
Personen: Personen:
1. dem höchsten hierarchischen Verantwortlichen der föderalen 1. dem höchsten hierarchischen Verantwortlichen der föderalen
Verwaltungsbehörde, wo die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung Verwaltungsbehörde, wo die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung
stattgefunden hat, stattgefunden hat,
2. den Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen wurden, 2. den Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen wurden,
3. dem Personalmitglied, das die mutmaßliche 3. dem Personalmitglied, das die mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat. Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat.
§ 3 - Sind die föderalen Ombudsmänner der Meinung, dass der ergänzte § 3 - Sind die föderalen Ombudsmänner der Meinung, dass der ergänzte
schriftliche Untersuchungsbericht, wie in § 1 erwähnt, genügend schriftliche Untersuchungsbericht, wie in § 1 erwähnt, genügend
Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt: Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt:
1. dass die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung tatsächlich 1. dass die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung tatsächlich
stattgefunden hat, dass sie jedoch nicht über genügend Elemente stattgefunden hat, dass sie jedoch nicht über genügend Elemente
verfügen, um zu schlussfolgern, dass sie von einem Verbrechen oder verfügen, um zu schlussfolgern, dass sie von einem Verbrechen oder
Vergehen Kenntnis erhalten haben, stellen sie dem höchsten Vergehen Kenntnis erhalten haben, stellen sie dem höchsten
hierarchischen Verantwortlichen der föderalen Verwaltungsbehörde, wo hierarchischen Verantwortlichen der föderalen Verwaltungsbehörde, wo
die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, den die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, den
ergänzten schriftlichen Bericht zur weiteren Veranlassung zur ergänzten schriftlichen Bericht zur weiteren Veranlassung zur
Verfügung, Verfügung,
2. dass die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung tatsächlich 2. dass die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung tatsächlich
stattgefunden hat und dass es genügend Indizien gibt, die darauf stattgefunden hat und dass es genügend Indizien gibt, die darauf
schließen lassen, dass der höchste hierarchische Verantwortliche in schließen lassen, dass der höchste hierarchische Verantwortliche in
die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist, stellen die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist, stellen
sie dem Minister, dem die föderale Verwaltungsbehörde untersteht, oder sie dem Minister, dem die föderale Verwaltungsbehörde untersteht, oder
dem geschäftsführenden Ausschuss der betreffenden öffentlichen dem geschäftsführenden Ausschuss der betreffenden öffentlichen
Einrichtung für soziale Sicherheit, wo die mutmaßliche Einrichtung für soziale Sicherheit, wo die mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, den ergänzten Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, den ergänzten
schriftlichen Bericht zur weiteren Veranlassung zur Verfügung. schriftlichen Bericht zur weiteren Veranlassung zur Verfügung.
Die föderalen Ombudsmänner übermitteln den Beschluss folgenden Die föderalen Ombudsmänner übermitteln den Beschluss folgenden
Personen: Personen:
1. den Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen wurden, 1. den Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen wurden,
2. dem Personalmitglied, das die mutmaßliche 2. dem Personalmitglied, das die mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat. Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat.
§ 4 - Ist eine für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder § 4 - Ist eine für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder
ein föderaler Ombudsmann im Laufe des Meldeverfahrens der Meinung, ein föderaler Ombudsmann im Laufe des Meldeverfahrens der Meinung,
über genügend Elemente zu verfügen, um schlussfolgern zu können, dass über genügend Elemente zu verfügen, um schlussfolgern zu können, dass
sie von einem Verbrechen oder Vergehen Kenntnis erhalten haben: sie von einem Verbrechen oder Vergehen Kenntnis erhalten haben:
1. ist Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches unverzüglich anwendbar, 1. ist Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches unverzüglich anwendbar,
was die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson betrifft. was die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson betrifft.
Diese setzt den höchsten hierarchischen Verantwortlichen der föderalen Diese setzt den höchsten hierarchischen Verantwortlichen der föderalen
Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen
stattgefunden hat, schriftlich davon in Kenntnis. Wenn sich jedoch in stattgefunden hat, schriftlich davon in Kenntnis. Wenn sich jedoch in
ausreichendem Maße herausstellt, dass der höchste hierarchische ausreichendem Maße herausstellt, dass der höchste hierarchische
Verantwortliche der föderalen Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche Verantwortliche der föderalen Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche
Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat, darin verwickelt ist, Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat, darin verwickelt ist,
setzt die Vertrauensperson den Minister, dem die föderale setzt die Vertrauensperson den Minister, dem die föderale
Verwaltungsbehörde untersteht, oder den geschäftsführenden Ausschuss Verwaltungsbehörde untersteht, oder den geschäftsführenden Ausschuss
der betreffenden öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, wo der betreffenden öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, wo
das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat, das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat,
schriftlich davon in Kenntnis, schriftlich davon in Kenntnis,
2. ist Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung 2. ist Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung
föderaler Ombudsmänner unverzüglich anwendbar, was den föderalen föderaler Ombudsmänner unverzüglich anwendbar, was den föderalen
Ombudsmann betrifft. Wenn sich in ausreichendem Maße herausstellt, Ombudsmann betrifft. Wenn sich in ausreichendem Maße herausstellt,
dass der höchste hierarchische Verantwortliche der föderalen dass der höchste hierarchische Verantwortliche der föderalen
Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen
stattgefunden hat, in das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat, in das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen
verwickelt ist, setzt der föderale Ombudsmann den Minister, dem die verwickelt ist, setzt der föderale Ombudsmann den Minister, dem die
föderale Verwaltungsbehörde untersteht, oder den geschäftsführenden föderale Verwaltungsbehörde untersteht, oder den geschäftsführenden
Ausschuss der betreffenden öffentlichen Einrichtung für soziale Ausschuss der betreffenden öffentlichen Einrichtung für soziale
Sicherheit, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden Sicherheit, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden
hat, schriftlich davon in Kenntnis. hat, schriftlich davon in Kenntnis.
§ 5 - Die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder der § 5 - Die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder der
föderale Ombudsmann notifiziert die Angabe, die aus der Anwendung von föderale Ombudsmann notifiziert die Angabe, die aus der Anwendung von
§ 4 Nr. 1 und 2 resultiert, dem Personalmitglied: § 4 Nr. 1 und 2 resultiert, dem Personalmitglied:
1. das gemäß Artikel 8 § 1 gehandelt hat, 1. das gemäß Artikel 8 § 1 gehandelt hat,
2. das der Vertrauensperson oder dem föderalen Ombudsmann zufolge 2. das der Vertrauensperson oder dem föderalen Ombudsmann zufolge
nicht in das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen, das zu melden ist, nicht in das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen, das zu melden ist,
verwickelt ist. verwickelt ist.
KAPITEL 7 - Schutz vor einer Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen KAPITEL 7 - Schutz vor einer Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen
oder Arbeitsumstände nachteilig ist oder Arbeitsumstände nachteilig ist
Art. 15 - § 1 - Die föderalen Ombudsmänner schützen folgende Personen Art. 15 - § 1 - Die föderalen Ombudsmänner schützen folgende Personen
vor einer in § 2 erwähnten Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen vor einer in § 2 erwähnten Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen
oder Arbeitsumstände nachteilig ist und aus der Meldung einer oder Arbeitsumstände nachteilig ist und aus der Meldung einer
mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung bei der für Integritätsfragen mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung bei der für Integritätsfragen
zuständigen Vertrauensperson oder bei der Zentralen Kontaktstelle zuständigen Vertrauensperson oder bei der Zentralen Kontaktstelle
resultiert: resultiert:
1. das Personalmitglied, das die mutmaßliche 1. das Personalmitglied, das die mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat,
2. das Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, und 2. das Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, und
3. das als Beistand auftretende Personalmitglied, das dem 3. das als Beistand auftretende Personalmitglied, das dem
Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, beisteht. Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, beisteht.
§ 2 - Unter einer Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen oder § 2 - Unter einer Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen oder
Arbeitsumstände nachteilig ist und aus der Meldung einer mutmaßlichen Arbeitsumstände nachteilig ist und aus der Meldung einer mutmaßlichen
Integritätsbeeinträchtigung resultiert, versteht man unter anderem: Integritätsbeeinträchtigung resultiert, versteht man unter anderem:
1. die Entlassung eines Personalmitglieds, mit Ausnahme der Entlassung 1. die Entlassung eines Personalmitglieds, mit Ausnahme der Entlassung
auf Antrag, auf Antrag,
2. die vorzeitige Beendigung oder die Nichtverlängerung einer 2. die vorzeitige Beendigung oder die Nichtverlängerung einer
zeitweiligen Anstellung, zeitweiligen Anstellung,
3. die Nichtumwandlung einer zeitweiligen Anstellung für eine 3. die Nichtumwandlung einer zeitweiligen Anstellung für eine
Probezeit in eine endgültige Anstellung, wenn diese in Aussicht Probezeit in eine endgültige Anstellung, wenn diese in Aussicht
gestellt werden kann, gestellt werden kann,
4. die Versetzung eines Personalmitglieds oder die Ablehnung eines 4. die Versetzung eines Personalmitglieds oder die Ablehnung eines
diesbezüglichen Antrags, diesbezüglichen Antrags,
5. das Ergreifen einer Ordnungsmaßnahme, 5. das Ergreifen einer Ordnungsmaßnahme,
6. das Ergreifen einer Maßnahme für die interne Ordnung, 6. das Ergreifen einer Maßnahme für die interne Ordnung,
7. das Ergreifen einer Disziplinarmaßnahme, 7. das Ergreifen einer Disziplinarmaßnahme,
8. das Vorenthalten einer Lohnerhöhung, 8. das Vorenthalten einer Lohnerhöhung,
9. das Vorenthalten von Aufstiegsmöglichkeiten, 9. das Vorenthalten von Aufstiegsmöglichkeiten,
10. das Vorenthalten von Vergünstigungen, die andere Mitarbeiter 10. das Vorenthalten von Vergünstigungen, die andere Mitarbeiter
jedoch erhalten, jedoch erhalten,
11. die Verweigerung eines Urlaubs, 11. die Verweigerung eines Urlaubs,
12. die Erteilung einer ungünstigen Bewertung. 12. die Erteilung einer ungünstigen Bewertung.
§ 3 - Der Schutzzeitraum beginnt: § 3 - Der Schutzzeitraum beginnt:
1. für das Personalmitglied, das die mutmaßliche 1. für das Personalmitglied, das die mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, an dem in Artikel 6 § 4 Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, an dem in Artikel 6 § 4
Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum, Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum,
2. für das Personalmitglied und das als Beistand auftretende 2. für das Personalmitglied und das als Beistand auftretende
Personalmitglied, die in die Untersuchung einbezogen werden, an dem Personalmitglied, die in die Untersuchung einbezogen werden, an dem
Datum, an dem die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die Datum, an dem die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die
Sachverständigen sie in die Untersuchung in Bezug auf die Meldung der Sachverständigen sie in die Untersuchung in Bezug auf die Meldung der
mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung einbeziehen. mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung einbeziehen.
Der König legt die Dauer des Schutzzeitraums fest. Diese beträgt Der König legt die Dauer des Schutzzeitraums fest. Diese beträgt
mindestens zwei Jahre nach dem Abschluss des ergänzten schriftlichen mindestens zwei Jahre nach dem Abschluss des ergänzten schriftlichen
Berichts oder nach einer endgültigen gerichtlichen Verurteilung. Berichts oder nach einer endgültigen gerichtlichen Verurteilung.
§ 4 - Der Schutz wird dem Personalmitglied, das eine mutmaßliche § 4 - Der Schutz wird dem Personalmitglied, das eine mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde
melden möchte, jedoch nicht gemäß Artikel 8 gehandelt hat, nicht melden möchte, jedoch nicht gemäß Artikel 8 gehandelt hat, nicht
gewährt. gewährt.
§ 5 - Der Schutz, der dem Personalmitglied, das die mutmaßliche § 5 - Der Schutz, der dem Personalmitglied, das die mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung meldet, gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 Integritätsbeeinträchtigung meldet, gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3
gewährt wird, wird am Datum des Abschlusses des ergänzten gewährt wird, wird am Datum des Abschlusses des ergänzten
schriftlichen Berichts, wie in Artikel 14 § 1 erwähnt, aufgehoben, schriftlichen Berichts, wie in Artikel 14 § 1 erwähnt, aufgehoben,
wenn dieser genügend Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern wenn dieser genügend Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern
lässt: lässt:
1. dass das Personalmitglied, das die mutmaßliche 1. dass das Personalmitglied, das die mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, in der Kenntnis gehandelt Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, in der Kenntnis gehandelt
hat, dass diese Meldung nicht ehrlich war, hat, dass diese Meldung nicht ehrlich war,
2. dass das Personalmitglied, das die mutmaßliche 2. dass das Personalmitglied, das die mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, selbst in die gemeldete Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, selbst in die gemeldete
mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist. mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist.
Der Schutz, der dem Personalmitglied, das in die Untersuchung Der Schutz, der dem Personalmitglied, das in die Untersuchung
einbezogen wird, gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 gewährt wird, wird einbezogen wird, gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 gewährt wird, wird
am Datum des Abschlusses des ergänzten schriftlichen Berichts, wie in am Datum des Abschlusses des ergänzten schriftlichen Berichts, wie in
Artikel 14 § 1 erwähnt, aufgehoben, wenn dieser genügend Elemente Artikel 14 § 1 erwähnt, aufgehoben, wenn dieser genügend Elemente
enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt: enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt:
1. dass das Personalmitglied den Ermittlern im Rahmen seines 1. dass das Personalmitglied den Ermittlern im Rahmen seines
Untersuchungsauftrags vorsätzlich unehrliche, nicht wahrheitsgetreue Untersuchungsauftrags vorsätzlich unehrliche, nicht wahrheitsgetreue
und offensichtlich unvollständige Informationen erteilt hat, und offensichtlich unvollständige Informationen erteilt hat,
2. dass das Personalmitglied selbst in die gemeldete mutmaßliche 2. dass das Personalmitglied selbst in die gemeldete mutmaßliche
Integritätsbeeinträchtigung verwickelt war. Integritätsbeeinträchtigung verwickelt war.
§ 6 - Die föderalen Ombudsmänner notifizieren dem Personalmitglied § 6 - Die föderalen Ombudsmänner notifizieren dem Personalmitglied
schriftlich den Beschluss, den Schutz zu gewähren, ihn nicht zu schriftlich den Beschluss, den Schutz zu gewähren, ihn nicht zu
gewähren oder ihn aufzuheben. gewähren oder ihn aufzuheben.
§ 7 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn die § 7 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn die
Fakten Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde oder einer Fakten Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde oder einer
organisierten administrativen Beschwerde sind. Die Verwaltungsbehörde organisierten administrativen Beschwerde sind. Die Verwaltungsbehörde
informiert die föderalen Ombudsmänner über die Einreichung der informiert die föderalen Ombudsmänner über die Einreichung der
Beschwerde. Beschwerde.
In diesem Fall informieren die föderalen Ombudsmänner den In diesem Fall informieren die föderalen Ombudsmänner den
Beschwerdeführer sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner Beschwerdeführer sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner
Beschwerde. Beschwerde.
Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die
Fristen für die Einreichung von gerichtlichen Beschwerden oder Fristen für die Einreichung von gerichtlichen Beschwerden oder
organisierten administrativen Beschwerden weder ausgesetzt noch organisierten administrativen Beschwerden weder ausgesetzt noch
unterbrochen. unterbrochen.
§ 8 - Der in § 1 erwähnte Schutz wird von den föderalen Ombudsmännern § 8 - Der in § 1 erwähnte Schutz wird von den föderalen Ombudsmännern
von Rechts wegen gewährt. von Rechts wegen gewährt.
Art. 16 - § 1 - Personalmitglieder, die behaupten, dass sie Opfer Art. 16 - § 1 - Personalmitglieder, die behaupten, dass sie Opfer
einer in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahme sind oder eine solche einer in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahme sind oder eine solche
Maßnahme ihnen angedroht wird, können während des in Artikel 15 Maßnahme ihnen angedroht wird, können während des in Artikel 15
erwähnten Zeitraums eine mit Gründen versehene Beschwerde bei den erwähnten Zeitraums eine mit Gründen versehene Beschwerde bei den
föderalen Ombudsmännern einreichen. föderalen Ombudsmännern einreichen.
§ 2 - Wenn während des Schutzzeitraums einem geschützten § 2 - Wenn während des Schutzzeitraums einem geschützten
Personalmitglied gegenüber die in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahmen Personalmitglied gegenüber die in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahmen
getroffen werden, obliegt die Beweislast, dass keine Maßnahme getroffen werden, obliegt die Beweislast, dass keine Maßnahme
getroffen oder angedroht wird oder worden ist, der föderalen getroffen oder angedroht wird oder worden ist, der föderalen
Verwaltungsbehörde, wo vermutlich Maßnahmen getroffen oder angedroht Verwaltungsbehörde, wo vermutlich Maßnahmen getroffen oder angedroht
werden oder worden sind. werden oder worden sind.
§ 3 - Die föderalen Ombudsmänner ersuchen schriftlich den höchsten § 3 - Die föderalen Ombudsmänner ersuchen schriftlich den höchsten
hierarchischen Verantwortlichen der in § 2 erwähnten föderalen hierarchischen Verantwortlichen der in § 2 erwähnten föderalen
Verwaltungsbehörde nachzuweisen, dass während des Schutzzeitraums dem Verwaltungsbehörde nachzuweisen, dass während des Schutzzeitraums dem
geschützten Personalmitglied gegenüber keine in Artikel 15 § 2 geschützten Personalmitglied gegenüber keine in Artikel 15 § 2
erwähnte Maßnahme getroffen beziehungsweise angedroht worden ist. erwähnte Maßnahme getroffen beziehungsweise angedroht worden ist.
§ 4 - Der in § 3 erwähnte hierarchische Verantwortliche verfügt ab dem § 4 - Der in § 3 erwähnte hierarchische Verantwortliche verfügt ab dem
Datum des Empfangs des in § 3 erwähnten schriftlichen Ersuchens über Datum des Empfangs des in § 3 erwähnten schriftlichen Ersuchens über
vier Wochen, um den föderalen Ombudsmännern einen schriftlichen vier Wochen, um den föderalen Ombudsmännern einen schriftlichen
Bericht zur Verfügung zu stellen, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, ob Bericht zur Verfügung zu stellen, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, ob
dem geschützten Personalmitglied gegenüber in Artikel 15 § 2 erwähnte dem geschützten Personalmitglied gegenüber in Artikel 15 § 2 erwähnte
Maßnahmen getroffen oder angedroht worden sind oder nicht. Maßnahmen getroffen oder angedroht worden sind oder nicht.
§ 5 - Geht aus dem in § 4 erwähnten schriftlichen Bericht zweifelsfrei § 5 - Geht aus dem in § 4 erwähnten schriftlichen Bericht zweifelsfrei
hervor: hervor:
1. dass dem von den föderalen Ombudsmännern geschützten 1. dass dem von den föderalen Ombudsmännern geschützten
Personalmitglied gegenüber die in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahmen Personalmitglied gegenüber die in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahmen
getroffen oder angedroht worden sind, ist Artikel 12 Absatz 2 des getroffen oder angedroht worden sind, ist Artikel 12 Absatz 2 des
Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner - Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner -
unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer gesetzlicher Sanktionen unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer gesetzlicher Sanktionen
- anwendbar und wird gegen das Personalmitglied der föderalen - anwendbar und wird gegen das Personalmitglied der föderalen
Verwaltungsbehörde, das eine in Artikel 15 § 2 erwähnte Maßnahme Verwaltungsbehörde, das eine in Artikel 15 § 2 erwähnte Maßnahme
getroffen oder angedroht hat, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, getroffen oder angedroht hat, ein Disziplinarverfahren eingeleitet,
2. dass dem von den föderalen Ombudsmännern geschützten 2. dass dem von den föderalen Ombudsmännern geschützten
Personalmitglied gegenüber keine in Artikel 15 § 2 erwähnte Maßnahme Personalmitglied gegenüber keine in Artikel 15 § 2 erwähnte Maßnahme
getroffen beziehungsweise angedroht worden ist und dass das getroffen beziehungsweise angedroht worden ist und dass das
Personalmitglied sich anhand einer unehrlichen und nicht Personalmitglied sich anhand einer unehrlichen und nicht
wahrheitsgetreuen Erklärung bewusst auf § 1 berufen hat, ist Artikel wahrheitsgetreuen Erklärung bewusst auf § 1 berufen hat, ist Artikel
12 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler
Ombudsmänner - unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer Ombudsmänner - unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer
gesetzlicher Sanktionen - anwendbar und wird gegen das gesetzlicher Sanktionen - anwendbar und wird gegen das
Personalmitglied ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Personalmitglied ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
KAPITEL 8 - Sanktionen im Falle betrügerischer Meldungen KAPITEL 8 - Sanktionen im Falle betrügerischer Meldungen
Art. 17 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer durch Gesetz Art. 17 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer durch Gesetz
vorgesehener Sanktionen ist Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. vorgesehener Sanktionen ist Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 22.
März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner anwendbar und wird März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner anwendbar und wird
gegen ein Personalmitglied der föderalen Verwaltungsbehörde ein gegen ein Personalmitglied der föderalen Verwaltungsbehörde ein
Disziplinarverfahren eingeleitet, wenn aus dem ergänzten schriftlichen Disziplinarverfahren eingeleitet, wenn aus dem ergänzten schriftlichen
Bericht, wie in Artikel 14 § 1 erwähnt, zweifelsfrei hervorgeht: Bericht, wie in Artikel 14 § 1 erwähnt, zweifelsfrei hervorgeht:
1. dass das Personalmitglied vorsätzlich eine falsche und nicht 1. dass das Personalmitglied vorsätzlich eine falsche und nicht
wahrheitsgetreue Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung wahrheitsgetreue Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung
gemacht hat, gemacht hat,
2. dass das Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen 2. dass das Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen
worden ist, den föderalen Ombudsmännern und den Sachverständigen, die worden ist, den föderalen Ombudsmännern und den Sachverständigen, die
ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen, vorsätzlich ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen, vorsätzlich
falsche, nicht wahrheitsgetreue oder unvollständige Informationen falsche, nicht wahrheitsgetreue oder unvollständige Informationen
erteilt hat, erteilt hat,
3. dass das Personalmitglied vorsätzlich gehandelt oder Beschlüsse 3. dass das Personalmitglied vorsätzlich gehandelt oder Beschlüsse
gefasst hat, ausschließlich um die Untersuchung zu verhindern, zu gefasst hat, ausschließlich um die Untersuchung zu verhindern, zu
erschweren beziehungsweise abzuschließen oder um eine Person dazu erschweren beziehungsweise abzuschließen oder um eine Person dazu
anzustiften. anzustiften.
KAPITEL 9 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 9 - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches
Art. 18 - Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 18 - Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 23. März 1999, wird durch einen Absatz mit durch das Gesetz vom 23. März 1999, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Beamten, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. September "Die Beamten, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. September
2013 über die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung 2013 über die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung
in einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer in einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer
Personalmitglieder von dem Meldesystem Gebrauch machen, werden von der Personalmitglieder von dem Meldesystem Gebrauch machen, werden von der
in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung befreit." in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung befreit."
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1995 zur
Einführung föderaler Ombudsmänner Einführung föderaler Ombudsmänner
Art. 19 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Art. 19 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur
Einführung föderaler Ombudsmänner wird durch eine Nummer 4 mit Einführung föderaler Ombudsmänner wird durch eine Nummer 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. Meldungen von mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigungen zu "4. Meldungen von mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigungen zu
untersuchen gemäß dem Gesetz vom 15. September 2013 über die Meldung untersuchen gemäß dem Gesetz vom 15. September 2013 über die Meldung
einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen
Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder." Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder."
Art. 20 - Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Art. 20 - Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur
Einführung föderaler Ombudsmänner, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Einführung föderaler Ombudsmänner, abgeändert durch das Gesetz vom 5.
Februar 2001, wird durch folgenden Satz ergänzt: Februar 2001, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Diese Berichte umfassen ebenfalls die Empfehlungen, die die föderalen "Diese Berichte umfassen ebenfalls die Empfehlungen, die die föderalen
Ombudsmänner in Bezug auf die Ausführung des Gesetzes vom 15. Ombudsmänner in Bezug auf die Ausführung des Gesetzes vom 15.
September 2013 über die Meldung einer mutmaßlichen September 2013 über die Meldung einer mutmaßlichen
Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde
durch eines ihrer Personalmitglieder formulieren und die dazu dienen, durch eines ihrer Personalmitglieder formulieren und die dazu dienen,
das System für die Meldung einer mutmaßlichen das System für die Meldung einer mutmaßlichen
Integritätsbeeinträchtigung anzupassen und zu verbessern." Integritätsbeeinträchtigung anzupassen und zu verbessern."
KAPITEL 10 - Inkrafttreten KAPITEL 10 - Inkrafttreten
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt sechs Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. September 2013 Gegeben zu Brüssel, den 15. September 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt Der Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt
mit dem Öffentlichen Dienst mit dem Öffentlichen Dienst
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung
der Öffentlichen Dienststellen der Öffentlichen Dienststellen
H. BOGAERT H. BOGAERT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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