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Loi relative à la dénonciation d'une atteinte suspectée à l'intégrité au sein d'une autorité administrative fédérale par un membre de son personnel. - Traduction allemande | Wet betreffende de melding van een veronderstelde integriteitsschending in de federale administratieve overheden door haar personeelsleden. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 SEPTEMBRE 2013. - Loi relative à la dénonciation d'une atteinte suspectée à l'intégrité au sein d'une autorité administrative fédérale par un membre de son personnel. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 SEPTEMBER 2013. - Wet betreffende de melding van een veronderstelde integriteitsschending in de federale administratieve overheden door haar personeelsleden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 |
loi du 15 septembre 2013 relative à la dénonciation d'une atteinte | september 2013 betreffende de melding van een veronderstelde |
suspectée à l'intégrité au sein d'une autorité administrative fédérale | integriteitsschending in de federale administratieve overheden door |
par un membre de son personnel (Moniteur belge du 4 octobre 2013). | haar personeelsleden (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
15. SEPTEMBER 2013 - Gesetz über die Meldung einer mutmaßlichen | 15. SEPTEMBER 2013 - Gesetz über die Meldung einer mutmaßlichen |
Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde | Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde |
durch eines ihrer Personalmitglieder | durch eines ihrer Personalmitglieder |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Personalmitglied: das statutarische Personalmitglied, das | 1. Personalmitglied: das statutarische Personalmitglied, das |
Personalmitglied auf Probe oder das aufgrund eines Arbeitsvertrags | Personalmitglied auf Probe oder das aufgrund eines Arbeitsvertrags |
beschäftigte Personalmitglied, | beschäftigte Personalmitglied, |
2. föderalen Verwaltungsbehörden: die in Artikel 14 § 1 Nr. 1 der am | 2. föderalen Verwaltungsbehörden: die in Artikel 14 § 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten |
föderalen Verwaltungsbehörden, | föderalen Verwaltungsbehörden, |
3. mutmaßlicher Integritätsbeeinträchtigung: den Verdacht | 3. mutmaßlicher Integritätsbeeinträchtigung: den Verdacht |
a) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die einen | a) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die einen |
Verstoß gegen die auf die föderalen Verwaltungsbehörden und ihre | Verstoß gegen die auf die föderalen Verwaltungsbehörden und ihre |
Personalmitglieder anwendbaren Gesetze, Erlasse, Rundschreiben, | Personalmitglieder anwendbaren Gesetze, Erlasse, Rundschreiben, |
internen Vorschriften und internen Verfahren darstellt, | internen Vorschriften und internen Verfahren darstellt, |
b) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die ein | b) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die ein |
unannehmbares Risiko für das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit | unannehmbares Risiko für das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit |
der Personen oder für die Umwelt darstellt, | der Personen oder für die Umwelt darstellt, |
c) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die | c) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die |
offensichtlich von einem schweren Verstoß gegen die Berufspflichten | offensichtlich von einem schweren Verstoß gegen die Berufspflichten |
oder gegen die ordnungsgemäße Verwaltung einer föderalen | oder gegen die ordnungsgemäße Verwaltung einer föderalen |
Verwaltungsbehörde zeugt, | Verwaltungsbehörde zeugt, |
d) dass ein Personalmitglied wissentlich angeordnet oder empfohlen | d) dass ein Personalmitglied wissentlich angeordnet oder empfohlen |
hat, eine Integritätsbeeinträchtigung, wie in den Buchstaben a), b) | hat, eine Integritätsbeeinträchtigung, wie in den Buchstaben a), b) |
und c) erwähnt, zu begehen, | und c) erwähnt, zu begehen, |
4. Kontaktstelle: die für Integritätsfragen zuständige | 4. Kontaktstelle: die für Integritätsfragen zuständige |
Vertrauensperson als Kontaktstelle in der internen Komponente des | Vertrauensperson als Kontaktstelle in der internen Komponente des |
Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung | Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung |
und die "Zentrale Kontaktstelle für mutmaßliche | und die "Zentrale Kontaktstelle für mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigungen" bei den föderalen Ombudsmännern als | Integritätsbeeinträchtigungen" bei den föderalen Ombudsmännern als |
externe Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen | externe Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen |
Integritätsbeeinträchtigung. | Integritätsbeeinträchtigung. |
Absatz 1 Nr. 3 betrifft nicht: | Absatz 1 Nr. 3 betrifft nicht: |
1. die moralische Belästigung gegenüber den in Artikel 2 § 1 Nr. 1 des | 1. die moralische Belästigung gegenüber den in Artikel 2 § 1 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Personen, | der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Personen, |
2. die Diskriminierung aufgrund: | 2. die Diskriminierung aufgrund: |
a) des Alters, der sexuellen Ausrichtung, des Personenstands, der | a) des Alters, der sexuellen Ausrichtung, des Personenstands, der |
Geburt, des Vermögens, der religiösen oder weltanschaulichen | Geburt, des Vermögens, der religiösen oder weltanschaulichen |
Überzeugung, der politischen Überzeugung, der gewerkschaftlichen | Überzeugung, der politischen Überzeugung, der gewerkschaftlichen |
Überzeugung, der Sprache, des aktuellen oder künftigen | Überzeugung, der Sprache, des aktuellen oder künftigen |
Gesundheitszustands, einer Behinderung, eines körperlichen oder | Gesundheitszustands, einer Behinderung, eines körperlichen oder |
genetischen Merkmals oder der sozialen Herkunft im Sinne von Artikel 4 | genetischen Merkmals oder der sozialen Herkunft im Sinne von Artikel 4 |
Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen | Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen |
von Diskriminierung, | von Diskriminierung, |
b) des Geschlechts, der Schwangerschaft, der Entbindung oder der | b) des Geschlechts, der Schwangerschaft, der Entbindung oder der |
Mutterschaft im Sinne der Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 10. Mai | Mutterschaft im Sinne der Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 10. Mai |
2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, | 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, |
c) der Staatsangehörigkeit, der angeblichen Rasse, der Hautfarbe, der | c) der Staatsangehörigkeit, der angeblichen Rasse, der Hautfarbe, der |
Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft im Sinne von | Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft im Sinne von |
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Abänderung des Gesetzes | Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Abänderung des Gesetzes |
vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder | vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder |
Xenophobie zugrunde liegen. | Xenophobie zugrunde liegen. |
KAPITEL 3 - Meldesystem | KAPITEL 3 - Meldesystem |
Art. 3 - § 1 - Das System für die Meldung einer mutmaßlichen | Art. 3 - § 1 - Das System für die Meldung einer mutmaßlichen |
Integritätsbeeinträchtigung wird für die Meldung einer mutmaßlichen | Integritätsbeeinträchtigung wird für die Meldung einer mutmaßlichen |
Integritätsbeeinträchtigung benutzt, die in den föderalen | Integritätsbeeinträchtigung benutzt, die in den föderalen |
Verwaltungsbehörden von einem Personalmitglied, das bei einer dieser | Verwaltungsbehörden von einem Personalmitglied, das bei einer dieser |
Behörden im aktiven Dienst ist, begangen wird. | Behörden im aktiven Dienst ist, begangen wird. |
§ 2 - Auf Vorschlag der für die Integritätskontrolle und den | § 2 - Auf Vorschlag der für die Integritätskontrolle und den |
öffentlichen Dienst in den föderalen Verwaltungsbehörden zuständigen | öffentlichen Dienst in den föderalen Verwaltungsbehörden zuständigen |
Minister bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen | Minister bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Modalitäten für die Schaffung, die Organisation, die | Erlass die Modalitäten für die Schaffung, die Organisation, die |
Arbeitsweise, die Verantwortlichkeiten, die Zuständigkeiten, die | Arbeitsweise, die Verantwortlichkeiten, die Zuständigkeiten, die |
Rollen, die Funktionen und die Auswahl der internen Komponente des | Rollen, die Funktionen und die Auswahl der internen Komponente des |
Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung | Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung |
sowie alle anderen für die reibungslose Arbeitsweise dieser Komponente | sowie alle anderen für die reibungslose Arbeitsweise dieser Komponente |
erforderlichen Modalitäten, die nicht in vorliegendem Gesetz geregelt | erforderlichen Modalitäten, die nicht in vorliegendem Gesetz geregelt |
sind. | sind. |
Im Rahmen der internen Komponente verfügt jede föderale | Im Rahmen der internen Komponente verfügt jede föderale |
Verwaltungsbehörde über eine oder mehrere für Integritätsfragen | Verwaltungsbehörde über eine oder mehrere für Integritätsfragen |
zuständige Vertrauenspersonen pro Sprachrolle, die als Kontaktstelle | zuständige Vertrauenspersonen pro Sprachrolle, die als Kontaktstelle |
fungieren. | fungieren. |
§ 3 - Bei den föderalen Ombudsmännern wird die "Zentrale Kontaktstelle | § 3 - Bei den föderalen Ombudsmännern wird die "Zentrale Kontaktstelle |
für mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigungen" geschaffen, die die | für mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigungen" geschaffen, die die |
externe Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen | externe Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen |
Integritätsbeeinträchtigung darstellt und nachstehend "Zentrale | Integritätsbeeinträchtigung darstellt und nachstehend "Zentrale |
Kontaktstelle" genannt wird. Die Zentrale Kontaktstelle gehört zu den | Kontaktstelle" genannt wird. Die Zentrale Kontaktstelle gehört zu den |
Diensten der föderalen Ombudsmänner. | Diensten der föderalen Ombudsmänner. |
Die föderalen Ombudsmänner der föderalen Verwaltungsbehörden führen | Die föderalen Ombudsmänner der föderalen Verwaltungsbehörden führen |
die ihnen durch vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben aus. In | die ihnen durch vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben aus. In |
Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur | Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur |
Einführung föderaler Ombudsmänner führen die föderalen Ombudsmänner | Einführung föderaler Ombudsmänner führen die föderalen Ombudsmänner |
diese Aufgaben auch in den föderalen Verwaltungsbehörden aus, die | diese Aufgaben auch in den föderalen Verwaltungsbehörden aus, die |
aufgrund einer besonderen Gesetzesbestimmung einen eigenen Ombudsmann | aufgrund einer besonderen Gesetzesbestimmung einen eigenen Ombudsmann |
haben. | haben. |
Die föderalen Ombudsmänner sind mit der Leitung und Verwaltung der | Die föderalen Ombudsmänner sind mit der Leitung und Verwaltung der |
externen Komponente für die Meldung einer mutmaßlichen | externen Komponente für die Meldung einer mutmaßlichen |
Integritätsbeeinträchtigung beauftragt. Der Stellenplan und das | Integritätsbeeinträchtigung beauftragt. Der Stellenplan und das |
Personalstatut der Zentralen Kontaktstelle werden gemäß Artikel 19 des | Personalstatut der Zentralen Kontaktstelle werden gemäß Artikel 19 des |
Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner | Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 4 - Das Personalmitglied, das beabsichtigt, eine mutmaßliche | Art. 4 - Das Personalmitglied, das beabsichtigt, eine mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung zu melden, kann sich jederzeit von einer | Integritätsbeeinträchtigung zu melden, kann sich jederzeit von einer |
für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson, von der Zentralen | für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson, von der Zentralen |
Kontaktstelle oder von der föderalen Verwaltungsbehörde, die dem für | Kontaktstelle oder von der föderalen Verwaltungsbehörde, die dem für |
die Integritätskontrolle in den föderalen Verwaltungsbehörden | die Integritätskontrolle in den föderalen Verwaltungsbehörden |
zuständigen Minister untersteht, in Bezug auf den Inhalt und die | zuständigen Minister untersteht, in Bezug auf den Inhalt und die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes informieren und beraten lassen. | Anwendung des vorliegenden Gesetzes informieren und beraten lassen. |
Art. 5 - Das Personalmitglied meldet eine mutmaßliche | Art. 5 - Das Personalmitglied meldet eine mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung: | Integritätsbeeinträchtigung: |
1. die in den vorhergehenden fünf Kalenderjahren in einer föderalen | 1. die in den vorhergehenden fünf Kalenderjahren in einer föderalen |
Verwaltungsbehörde stattgefunden hat, zurzeit dort stattfindet oder | Verwaltungsbehörde stattgefunden hat, zurzeit dort stattfindet oder |
zeitnah dort stattfinden wird, | zeitnah dort stattfinden wird, |
2. die auf einer begründeten Vermutung beruht. | 2. die auf einer begründeten Vermutung beruht. |
KAPITEL 4 - Vorherige Stellungnahme | KAPITEL 4 - Vorherige Stellungnahme |
Art. 6 - § 1 - Das Personalmitglied, das gemäß Artikel 8 § 1 handeln | Art. 6 - § 1 - Das Personalmitglied, das gemäß Artikel 8 § 1 handeln |
möchte, beantragt zunächst bei einer für Integritätsfragen zuständigen | möchte, beantragt zunächst bei einer für Integritätsfragen zuständigen |
Vertrauensperson der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es im | Vertrauensperson der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es im |
aktiven Dienst ist, schriftlich eine vorherige Stellungnahme. | aktiven Dienst ist, schriftlich eine vorherige Stellungnahme. |
Das Personalmitglied, das gemäß Artikel 8 § 2 handeln möchte, | Das Personalmitglied, das gemäß Artikel 8 § 2 handeln möchte, |
beantragt zunächst bei der Zentralen Kontaktstelle schriftlich eine | beantragt zunächst bei der Zentralen Kontaktstelle schriftlich eine |
vorherige Stellungnahme. | vorherige Stellungnahme. |
§ 2 - Der Antrag auf vorherige Stellungnahme muss durch Angaben | § 2 - Der Antrag auf vorherige Stellungnahme muss durch Angaben |
gestützt werden, die auf der Grundlage einer ehrlichen und begründeten | gestützt werden, die auf der Grundlage einer ehrlichen und begründeten |
Vermutung mutmaßen lassen, dass die Integritätsbeeinträchtigung in den | Vermutung mutmaßen lassen, dass die Integritätsbeeinträchtigung in den |
vorhergehenden fünf Jahren in einer föderalen Verwaltungsbehörde | vorhergehenden fünf Jahren in einer föderalen Verwaltungsbehörde |
stattgefunden hat, zurzeit dort stattfindet oder zeitnah dort | stattgefunden hat, zurzeit dort stattfindet oder zeitnah dort |
stattfinden wird. | stattfinden wird. |
Der Antrag auf vorherige Stellungnahme enthält mindestens folgende | Der Antrag auf vorherige Stellungnahme enthält mindestens folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. Datum der Versendung des Antrags auf vorherige Stellungnahme, | 1. Datum der Versendung des Antrags auf vorherige Stellungnahme, |
2. Name und Kontaktdaten des Personalmitglieds, das die vorherige | 2. Name und Kontaktdaten des Personalmitglieds, das die vorherige |
Stellungnahme beantragt, | Stellungnahme beantragt, |
3. Name der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der das Personalmitglied | 3. Name der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der das Personalmitglied |
im aktiven Dienst ist, | im aktiven Dienst ist, |
4. Name der föderalen Verwaltungsbehörde, die von der mutmaßlichen | 4. Name der föderalen Verwaltungsbehörde, die von der mutmaßlichen |
Integritätsbeeinträchtigung betroffen ist, | Integritätsbeeinträchtigung betroffen ist, |
5. Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, | 5. Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, |
6. Datum oder Zeitraum, an beziehungsweise in dem die mutmaßliche | 6. Datum oder Zeitraum, an beziehungsweise in dem die mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, stattfindet oder | Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, stattfindet oder |
stattfinden wird. | stattfinden wird. |
§ 3 - Der Antrag auf vorherige Stellungnahme, der mit den in § 2 des | § 3 - Der Antrag auf vorherige Stellungnahme, der mit den in § 2 des |
vorliegenden Artikels erwähnten Angaben ergänzt worden ist, wird vom | vorliegenden Artikels erwähnten Angaben ergänzt worden ist, wird vom |
Personalmitglied ausgefüllt und unterzeichnet und je nach Fall der für | Personalmitglied ausgefüllt und unterzeichnet und je nach Fall der für |
Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson oder der Zentralen | Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson oder der Zentralen |
Kontaktstelle übermittelt. | Kontaktstelle übermittelt. |
§ 4 - Spätestens zwei Wochen nach Datum des Empfangs des Antrags auf | § 4 - Spätestens zwei Wochen nach Datum des Empfangs des Antrags auf |
vorherige Stellungnahme kann die für Integritätsfragen zuständige | vorherige Stellungnahme kann die für Integritätsfragen zuständige |
Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle das Personalmitglied, | Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle das Personalmitglied, |
das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, auffordern, die im | das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, auffordern, die im |
Antrag auf vorherige Stellungnahme enthaltenen Angaben zu erläutern. | Antrag auf vorherige Stellungnahme enthaltenen Angaben zu erläutern. |
Gegebenenfalls legen die für Integritätsfragen zuständige | Gegebenenfalls legen die für Integritätsfragen zuständige |
Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle und das | Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle und das |
Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, in | Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, in |
gegenseitigem Einvernehmen die Modalitäten - wie Datum, Ort und Form - | gegenseitigem Einvernehmen die Modalitäten - wie Datum, Ort und Form - |
für die Erläuterungen zu der vorherigen Stellungnahme fest. | für die Erläuterungen zu der vorherigen Stellungnahme fest. |
Die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die | Die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die |
Zentrale Kontaktstelle bestätigt dem Personalmitglied, das die | Zentrale Kontaktstelle bestätigt dem Personalmitglied, das die |
vorherige Stellungnahme beantragt hat, die Modalitäten für die | vorherige Stellungnahme beantragt hat, die Modalitäten für die |
Erläuterungen zu der vorherigen Stellungnahme. | Erläuterungen zu der vorherigen Stellungnahme. |
Die Erläuterung der im Antrag auf vorherige Stellungnahme enthaltenen | Die Erläuterung der im Antrag auf vorherige Stellungnahme enthaltenen |
Angaben muss spätestens vier Wochen nach Empfangsdatum abgeschlossen | Angaben muss spätestens vier Wochen nach Empfangsdatum abgeschlossen |
sein. | sein. |
§ 5 - Spätestens sechs Wochen nach Empfangsdatum gibt die für | § 5 - Spätestens sechs Wochen nach Empfangsdatum gibt die für |
Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale | Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale |
Kontaktstelle eine schriftliche und mit Gründen versehene | Kontaktstelle eine schriftliche und mit Gründen versehene |
Stellungnahme ab über die Zulässigkeit und die offensichtliche | Stellungnahme ab über die Zulässigkeit und die offensichtliche |
Begründetheit der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, und zwar | Begründetheit der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, und zwar |
auf der Grundlage der im Antrag auf vorherige Stellungnahme | auf der Grundlage der im Antrag auf vorherige Stellungnahme |
enthaltenen Angaben und gegebenenfalls der Erläuterungen zu der | enthaltenen Angaben und gegebenenfalls der Erläuterungen zu der |
vorherigen Stellungnahme. | vorherigen Stellungnahme. |
§ 6 - Spätestens acht Wochen nach Empfangsdatum übermittelt die für | § 6 - Spätestens acht Wochen nach Empfangsdatum übermittelt die für |
Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale | Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale |
Kontaktstelle dem Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme | Kontaktstelle dem Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme |
beantragt hat, schriftlich ihre durch die Stellungnahme ergänzte | beantragt hat, schriftlich ihre durch die Stellungnahme ergänzte |
Stellungnahme. | Stellungnahme. |
Die Stellungnahme ist günstig, wenn die für Integritätsfragen | Die Stellungnahme ist günstig, wenn die für Integritätsfragen |
zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle die | zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle die |
Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung für zulässig und | Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung für zulässig und |
offensichtlich begründet erachtet. | offensichtlich begründet erachtet. |
In allen anderen Fällen ist die Stellungnahme ungünstig. Wenn die | In allen anderen Fällen ist die Stellungnahme ungünstig. Wenn die |
Stellungnahme ungünstig ist, weil die Meldung einer mutmaßlichen | Stellungnahme ungünstig ist, weil die Meldung einer mutmaßlichen |
Integritätsbeeinträchtigung unzulässig ist, obschon sie offensichtlich | Integritätsbeeinträchtigung unzulässig ist, obschon sie offensichtlich |
begründet ist, fügt die für Integritätsfragen zuständige | begründet ist, fügt die für Integritätsfragen zuständige |
Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle dieser Stellungnahme | Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle dieser Stellungnahme |
relevante Empfehlungen für das Personalmitglied bei, das die vorherige | relevante Empfehlungen für das Personalmitglied bei, das die vorherige |
Stellungnahme beantragt hat. | Stellungnahme beantragt hat. |
§ 7 - Das Personalmitglied, das eine Stellungnahme beantragt hat, kann | § 7 - Das Personalmitglied, das eine Stellungnahme beantragt hat, kann |
sich jederzeit an die Zentrale Kontaktstelle wenden, wenn es der | sich jederzeit an die Zentrale Kontaktstelle wenden, wenn es der |
Meinung ist, dass die Bearbeitung seines bei der für Integritätsfragen | Meinung ist, dass die Bearbeitung seines bei der für Integritätsfragen |
zuständigen Vertrauensperson eingereichten Antrags auf Stellungnahme | zuständigen Vertrauensperson eingereichten Antrags auf Stellungnahme |
mit mangelnder Vertraulichkeit oder unzureichenden | mit mangelnder Vertraulichkeit oder unzureichenden |
Unabhängigkeitsgarantien erfolgt. In diesem Fall kommt das in Artikel | Unabhängigkeitsgarantien erfolgt. In diesem Fall kommt das in Artikel |
8 § 2 bestimmte Meldeverfahren zur Anwendung. | 8 § 2 bestimmte Meldeverfahren zur Anwendung. |
Art. 7 - § 1 - Gibt eine für Integritätsfragen zuständige | Art. 7 - § 1 - Gibt eine für Integritätsfragen zuständige |
Vertrauensperson einer föderalen Verwaltungsbehörde eine ungünstige | Vertrauensperson einer föderalen Verwaltungsbehörde eine ungünstige |
Stellungnahme ab und kann das Personalmitglied, das die vorherige | Stellungnahme ab und kann das Personalmitglied, das die vorherige |
Stellungnahme beantragt hat, dem Inhalt der Stellungnahme nicht | Stellungnahme beantragt hat, dem Inhalt der Stellungnahme nicht |
zustimmen, kann dieses Personalmitglied seinen Antrag auf vorherige | zustimmen, kann dieses Personalmitglied seinen Antrag auf vorherige |
Stellungnahme, ergänzt durch die in Artikel 6 § 6 erwähnte | Stellungnahme, ergänzt durch die in Artikel 6 § 6 erwähnte |
Stellungnahme, spätestens zehn Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz | Stellungnahme, spätestens zehn Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz |
1 erwähnten Empfangsdatum zur Überprüfung an die Zentrale | 1 erwähnten Empfangsdatum zur Überprüfung an die Zentrale |
Kontaktstelle richten. | Kontaktstelle richten. |
§ 2 - Die Zentrale Kontaktstelle übermittelt dem Personalmitglied, das | § 2 - Die Zentrale Kontaktstelle übermittelt dem Personalmitglied, das |
die Überprüfung seines Antrags auf vorherige Stellungnahme beantragt | die Überprüfung seines Antrags auf vorherige Stellungnahme beantragt |
hat, und der in § 1 erwähnten Vertrauensperson spätestens zwölf Wochen | hat, und der in § 1 erwähnten Vertrauensperson spätestens zwölf Wochen |
nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum schriftlich | nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum schriftlich |
ihre mit Gründen versehene Stellungnahme. | ihre mit Gründen versehene Stellungnahme. |
Die Stellungnahme ist günstig, wenn die Zentrale Kontaktstelle die | Die Stellungnahme ist günstig, wenn die Zentrale Kontaktstelle die |
Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung für zulässig und | Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung für zulässig und |
offensichtlich begründet erachtet. | offensichtlich begründet erachtet. |
In allen anderen Fällen ist die Stellungnahme ungünstig. | In allen anderen Fällen ist die Stellungnahme ungünstig. |
Wenn die Stellungnahme ungünstig ist, weil die Meldung einer | Wenn die Stellungnahme ungünstig ist, weil die Meldung einer |
mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung unzulässig ist, obschon sie | mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung unzulässig ist, obschon sie |
offensichtlich begründet ist, fügt die Zentrale Kontaktstelle dieser | offensichtlich begründet ist, fügt die Zentrale Kontaktstelle dieser |
Stellungnahme relevante Empfehlungen für das Personalmitglied bei, das | Stellungnahme relevante Empfehlungen für das Personalmitglied bei, das |
eine Überprüfung, wie in § 1 vorgesehen, beantragt hat. | eine Überprüfung, wie in § 1 vorgesehen, beantragt hat. |
KAPITEL 5 - Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung | KAPITEL 5 - Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung |
Art. 8 - § 1 - Ein Personalmitglied informiert seinen funktionellen | Art. 8 - § 1 - Ein Personalmitglied informiert seinen funktionellen |
Vorgesetzten oder einen hierarchischen Vorgesetzten ehrlich und auf | Vorgesetzten oder einen hierarchischen Vorgesetzten ehrlich und auf |
der Grundlage einer begründeten Vermutung über eine mutmaßliche | der Grundlage einer begründeten Vermutung über eine mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei | Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei |
der es beschäftigt ist. Der betreffende funktionelle oder | der es beschäftigt ist. Der betreffende funktionelle oder |
hierarchische Vorgesetzte wahrt die Vertraulichkeit der Identität und | hierarchische Vorgesetzte wahrt die Vertraulichkeit der Identität und |
der Rechtslage dieses Personalmitglieds und sorgt dafür, dass die | der Rechtslage dieses Personalmitglieds und sorgt dafür, dass die |
Meldung keine nachteiligen Folgen für das Personalmitglied hat. | Meldung keine nachteiligen Folgen für das Personalmitglied hat. |
Wenn ein Personalmitglied weder seinen funktionellen Vorgesetzten noch | Wenn ein Personalmitglied weder seinen funktionellen Vorgesetzten noch |
einen hierarchischen Vorgesetzten über eine mutmaßliche | einen hierarchischen Vorgesetzten über eine mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei | Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei |
der es beschäftigt ist, informieren möchte, meldet es die mutmaßliche | der es beschäftigt ist, informieren möchte, meldet es die mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung bei der für Integritätsfragen zuständigen | Integritätsbeeinträchtigung bei der für Integritätsfragen zuständigen |
Vertrauensperson. Zugleich teilt das Personalmitglied der für | Vertrauensperson. Zugleich teilt das Personalmitglied der für |
Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson seine Wahl mit für: | Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson seine Wahl mit für: |
1. eine öffentliche Meldung, in deren Rahmen es der für | 1. eine öffentliche Meldung, in deren Rahmen es der für |
Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson die ausdrückliche und | Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson die ausdrückliche und |
schriftliche Erlaubnis erteilt, seine Identität preiszugeben, oder | schriftliche Erlaubnis erteilt, seine Identität preiszugeben, oder |
2. eine vertrauliche Meldung, in deren Rahmen die für | 2. eine vertrauliche Meldung, in deren Rahmen die für |
Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson die Identität des | Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson die Identität des |
Personalmitglieds vertraulich behandelt, sie bestmöglich schützt und | Personalmitglieds vertraulich behandelt, sie bestmöglich schützt und |
sie im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften ohne ausdrückliche | sie im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften ohne ausdrückliche |
schriftliche Erlaubnis des betreffenden Personalmitglieds niemandem | schriftliche Erlaubnis des betreffenden Personalmitglieds niemandem |
preisgibt. | preisgibt. |
§ 2 - Ein Personalmitglied macht eine Meldung bei der Zentralen | § 2 - Ein Personalmitglied macht eine Meldung bei der Zentralen |
Kontaktstelle: | Kontaktstelle: |
1. wenn eine für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson in der | 1. wenn eine für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson in der |
föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es beschäftigt ist, nicht | föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es beschäftigt ist, nicht |
vorhanden ist, | vorhanden ist, |
2. wenn es weder seinen funktionellen Vorgesetzten noch einen | 2. wenn es weder seinen funktionellen Vorgesetzten noch einen |
hierarchischen Vorgesetzten über eine mutmaßliche | hierarchischen Vorgesetzten über eine mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei | Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei |
der es beschäftigt ist, informieren möchte und wenn es die mutmaßliche | der es beschäftigt ist, informieren möchte und wenn es die mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung auch nicht der für Integritätsfragen | Integritätsbeeinträchtigung auch nicht der für Integritätsfragen |
zuständigen Vertrauensperson seiner föderalen Verwaltungsbehörde | zuständigen Vertrauensperson seiner föderalen Verwaltungsbehörde |
melden möchte, | melden möchte, |
3. wenn seine Meldung sich auf eine mutmaßliche | 3. wenn seine Meldung sich auf eine mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde, bei | Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde, bei |
der es beschäftigt ist, bezieht und es den höchsten hierarchischen | der es beschäftigt ist, bezieht und es den höchsten hierarchischen |
Vorgesetzten dieser föderalen Verwaltungsbehörde verdächtigt, darin | Vorgesetzten dieser föderalen Verwaltungsbehörde verdächtigt, darin |
verwickelt zu sein, | verwickelt zu sein, |
4. wenn seine Meldung sich auf eine mutmaßliche | 4. wenn seine Meldung sich auf eine mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde | Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde |
bezieht, bei der es nicht beschäftigt ist. | bezieht, bei der es nicht beschäftigt ist. |
Art. 9 - § 1 - Das Personalmitglied, das eine günstige Stellungnahme | Art. 9 - § 1 - Das Personalmitglied, das eine günstige Stellungnahme |
erhält, bestätigt den föderalen Ombudsmännern spätestens zwei Wochen | erhält, bestätigt den föderalen Ombudsmännern spätestens zwei Wochen |
nach dem in Artikel 6 § 6 oder in Artikel 7 § 2 Absatz 1 erwähnten | nach dem in Artikel 6 § 6 oder in Artikel 7 § 2 Absatz 1 erwähnten |
Empfangsdatum die Meldung der mutmaßlichen | Empfangsdatum die Meldung der mutmaßlichen |
Integritätsbeeinträchtigung. | Integritätsbeeinträchtigung. |
Zugleich teilt das Personalmitglied den föderalen Ombudsmännern seine | Zugleich teilt das Personalmitglied den föderalen Ombudsmännern seine |
Wahl mit für: | Wahl mit für: |
1. eine öffentliche Meldung, in deren Rahmen es den föderalen | 1. eine öffentliche Meldung, in deren Rahmen es den föderalen |
Ombudsmännern die ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis erteilt, | Ombudsmännern die ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis erteilt, |
seine Identität preiszugeben, oder | seine Identität preiszugeben, oder |
2. eine vertrauliche Meldung, in deren Rahmen die föderalen | 2. eine vertrauliche Meldung, in deren Rahmen die föderalen |
Ombudsmänner die Identität des Personalmitglieds vertraulich | Ombudsmänner die Identität des Personalmitglieds vertraulich |
behandeln, sie bestmöglich schützen und sie im Rahmen der geltenden | behandeln, sie bestmöglich schützen und sie im Rahmen der geltenden |
Rechtsvorschriften ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des | Rechtsvorschriften ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des |
betreffenden Personalmitglieds niemandem preisgeben. | betreffenden Personalmitglieds niemandem preisgeben. |
§ 2 - Spätestens vierzehn Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 | § 2 - Spätestens vierzehn Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 |
erwähnten Empfangsdatum setzen die föderalen Ombudsmänner den höchsten | erwähnten Empfangsdatum setzen die föderalen Ombudsmänner den höchsten |
hierarchischen Vorgesetzten der föderalen Verwaltungsbehörde, auf die | hierarchischen Vorgesetzten der föderalen Verwaltungsbehörde, auf die |
sich die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung bezieht, | sich die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung bezieht, |
von der Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in | von der Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Wenn die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung jedoch | Wenn die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung jedoch |
in ausreichendem Maße darauf schließen lässt, dass der höchste | in ausreichendem Maße darauf schließen lässt, dass der höchste |
hierarchische Verantwortliche der föderalen Verwaltungsbehörde, wo die | hierarchische Verantwortliche der föderalen Verwaltungsbehörde, wo die |
mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, in die | mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, in die |
mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist, informieren | mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist, informieren |
die föderalen Ombudsmänner den Minister, dem die föderale | die föderalen Ombudsmänner den Minister, dem die föderale |
Verwaltungsbehörde untersteht, oder den geschäftsführenden Ausschuss | Verwaltungsbehörde untersteht, oder den geschäftsführenden Ausschuss |
der öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, die von der | der öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, die von der |
mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung betroffen ist. | mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung betroffen ist. |
KAPITEL 6 - Untersuchung in Bezug auf die Meldung der mutmaßlichen | KAPITEL 6 - Untersuchung in Bezug auf die Meldung der mutmaßlichen |
Integritätsbeeinträchtigung | Integritätsbeeinträchtigung |
Abschnitt 1 - Untersuchungsauftrag | Abschnitt 1 - Untersuchungsauftrag |
Art. 10 - § 1 - Nach Anwendung von Artikel 9 und spätestens fünfzehn | Art. 10 - § 1 - Nach Anwendung von Artikel 9 und spätestens fünfzehn |
Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum | Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum |
leiten die föderalen Ombudsmänner eine Untersuchung über die | leiten die föderalen Ombudsmänner eine Untersuchung über die |
mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung ein. | mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung ein. |
§ 2 - Die föderalen Ombudsmänner, die die Untersuchung leiten und | § 2 - Die föderalen Ombudsmänner, die die Untersuchung leiten und |
koordinieren: | koordinieren: |
1. wenden die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung an und | 1. wenden die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung an und |
wahren die Rechte der Verteidigung, | wahren die Rechte der Verteidigung, |
2. dokumentieren und rechtfertigen ordnungsgemäß und gewissenhaft alle | 2. dokumentieren und rechtfertigen ordnungsgemäß und gewissenhaft alle |
Handlungen und Beschlüsse, | Handlungen und Beschlüsse, |
3. legen den Auftrag für die Untersuchung über die mutmaßliche | 3. legen den Auftrag für die Untersuchung über die mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung schriftlich fest. | Integritätsbeeinträchtigung schriftlich fest. |
§ 3 - Die föderalen Ombudsmänner können sich bei der Durchführung der | § 3 - Die föderalen Ombudsmänner können sich bei der Durchführung der |
Untersuchung über eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung von | Untersuchung über eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung von |
Sachverständigen beistehen lassen. | Sachverständigen beistehen lassen. |
§ 4 - Die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die | § 4 - Die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die |
Sachverständigen, die ihnen beistehen, können jedes Personalmitglied, | Sachverständigen, die ihnen beistehen, können jedes Personalmitglied, |
das sie für nützlich erachten, in diese Untersuchung einbeziehen. Das | das sie für nützlich erachten, in diese Untersuchung einbeziehen. Das |
Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, hat das | Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, hat das |
Recht, sich von einem Beistand beistehen zu lassen. | Recht, sich von einem Beistand beistehen zu lassen. |
Art. 11 - § 1 - Der Auftrag für die Untersuchung über die mutmaßliche | Art. 11 - § 1 - Der Auftrag für die Untersuchung über die mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung enthält mindestens: | Integritätsbeeinträchtigung enthält mindestens: |
1. die Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, die | 1. die Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, die |
Anlass zu der Untersuchung gibt, | Anlass zu der Untersuchung gibt, |
2. den Namen der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der die | 2. den Namen der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der die |
Untersuchung durchgeführt wird, | Untersuchung durchgeführt wird, |
3. den Namen, die Sprachrolle und die Kontaktdaten der föderalen | 3. den Namen, die Sprachrolle und die Kontaktdaten der föderalen |
Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei | Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei |
der Durchführung der Untersuchung beistehen, | der Durchführung der Untersuchung beistehen, |
4. die Fragen, die im Rahmen der Untersuchung zu beantworten sind, | 4. die Fragen, die im Rahmen der Untersuchung zu beantworten sind, |
5. das vorgesehene Enddatum der Untersuchung: Die Untersuchung muss | 5. das vorgesehene Enddatum der Untersuchung: Die Untersuchung muss |
spätestens zwanzig Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten | spätestens zwanzig Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten |
Empfangsdatum abgeschlossen sein. Die vorgesehene Dauer kann um | Empfangsdatum abgeschlossen sein. Die vorgesehene Dauer kann um |
höchstens vier Wochen verlängert werden, vorausgesetzt, es liegt eine | höchstens vier Wochen verlängert werden, vorausgesetzt, es liegt eine |
Begründung vor. | Begründung vor. |
§ 2 - Jede Änderung des Untersuchungsauftrags wird von den föderalen | § 2 - Jede Änderung des Untersuchungsauftrags wird von den föderalen |
Ombudsmännern in einem Addendum schriftlich festgehalten. | Ombudsmännern in einem Addendum schriftlich festgehalten. |
§ 3 - Der Untersuchungsauftrag und das in § 2 erwähnte Addendum werden | § 3 - Der Untersuchungsauftrag und das in § 2 erwähnte Addendum werden |
von den föderalen Ombudsmännern und gegebenenfalls von den | von den föderalen Ombudsmännern und gegebenenfalls von den |
Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung | Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung |
beistehen, unterzeichnet und datiert. | beistehen, unterzeichnet und datiert. |
Abschnitt 2 - Schriftliche Notifizierung der Untersuchung | Abschnitt 2 - Schriftliche Notifizierung der Untersuchung |
Art. 12 - Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen | Art. 12 - Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen |
werden, erhalten von den föderalen Ombudsmännern eine schriftliche | werden, erhalten von den föderalen Ombudsmännern eine schriftliche |
Notifizierung der Untersuchung. | Notifizierung der Untersuchung. |
Diese Notifizierung enthält mindestens: | Diese Notifizierung enthält mindestens: |
1. die Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, die | 1. die Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, die |
Anlass zu der Untersuchung gibt, | Anlass zu der Untersuchung gibt, |
2. die Möglichkeit, dass die Untersuchung auf die Begebenheiten und | 2. die Möglichkeit, dass die Untersuchung auf die Begebenheiten und |
Umstände ausgedehnt wird, die im Laufe der Untersuchung bekannt werden | Umstände ausgedehnt wird, die im Laufe der Untersuchung bekannt werden |
und die für die Bestimmung des Ausmaßes, der Art und der Schwere der | und die für die Bestimmung des Ausmaßes, der Art und der Schwere der |
mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung nützlich sein können, | mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung nützlich sein können, |
3. das Recht des Personalmitglieds, das in die Untersuchung einbezogen | 3. das Recht des Personalmitglieds, das in die Untersuchung einbezogen |
wird, sich von einem Beistand beistehen zu lassen, | wird, sich von einem Beistand beistehen zu lassen, |
4. den Namen der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der die | 4. den Namen der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der die |
Untersuchung durchgeführt wird, | Untersuchung durchgeführt wird, |
5. den Namen, die Sprachrolle und die Kontaktdaten der föderalen | 5. den Namen, die Sprachrolle und die Kontaktdaten der föderalen |
Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei | Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei |
der Durchführung der Untersuchung beistehen. | der Durchführung der Untersuchung beistehen. |
Die Notifizierung kommt nicht zur Anwendung, wenn dies im Interesse | Die Notifizierung kommt nicht zur Anwendung, wenn dies im Interesse |
der Untersuchung erforderlich ist. Die Anwendung der vorliegenden | der Untersuchung erforderlich ist. Die Anwendung der vorliegenden |
Bestimmung wird im schriftlichen Untersuchungsbericht mit Gründen | Bestimmung wird im schriftlichen Untersuchungsbericht mit Gründen |
versehen. | versehen. |
Abschnitt 3 - Persönliche Erklärung und schriftlicher Bericht | Abschnitt 3 - Persönliche Erklärung und schriftlicher Bericht |
Art. 13 - § 1 - Die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die | Art. 13 - § 1 - Die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die |
Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung | Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung |
beistehen: | beistehen: |
1. gewährleisten, dass die Personalmitglieder, die in die Untersuchung | 1. gewährleisten, dass die Personalmitglieder, die in die Untersuchung |
einbezogen werden, ihre Erklärung völlig frei abgeben können, | einbezogen werden, ihre Erklärung völlig frei abgeben können, |
2. nehmen die persönliche Erklärung der Personalmitglieder, die in die | 2. nehmen die persönliche Erklärung der Personalmitglieder, die in die |
Untersuchung einbezogen werden, entgegen, um objektive Informationen | Untersuchung einbezogen werden, entgegen, um objektive Informationen |
zusammenzutragen, | zusammenzutragen, |
3. erstellen einen schriftlichen Bericht über die Erklärung der | 3. erstellen einen schriftlichen Bericht über die Erklärung der |
Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden. | Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden. |
§ 2 - Die Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen | § 2 - Die Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen |
werden, erteilen den föderalen Ombudsmännern und gegebenenfalls den | werden, erteilen den föderalen Ombudsmännern und gegebenenfalls den |
Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung | Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung |
beistehen, alle relevanten und erläuternden Informationen, über die | beistehen, alle relevanten und erläuternden Informationen, über die |
sie im Rahmen der Untersuchung verfügen. | sie im Rahmen der Untersuchung verfügen. |
§ 3 - Der in § 1 Nr. 3 erwähnte schriftliche Bericht wird den | § 3 - Der in § 1 Nr. 3 erwähnte schriftliche Bericht wird den |
Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen werden, | Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen werden, |
übergeben, damit sie ihre Anmerkungen hinzufügen können. | übergeben, damit sie ihre Anmerkungen hinzufügen können. |
§ 4 - Der in § 1 Nr. 3 erwähnte und gemäß § 3 ergänzte schriftliche | § 4 - Der in § 1 Nr. 3 erwähnte und gemäß § 3 ergänzte schriftliche |
Bericht trägt den Namen und die datierte Unterschrift der föderalen | Bericht trägt den Namen und die datierte Unterschrift der föderalen |
Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei | Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei |
der Durchführung der Untersuchung beistehen, sowie der | der Durchführung der Untersuchung beistehen, sowie der |
Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden, und | Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden, und |
gegebenenfalls der Beistände, die diesen Personalmitgliedern | gegebenenfalls der Beistände, die diesen Personalmitgliedern |
beistehen. | beistehen. |
Jede Seite des Berichts wird nummeriert. | Jede Seite des Berichts wird nummeriert. |
Wenn ein Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, | Wenn ein Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, |
oder gegebenenfalls sein Beistand sich weigert, den Bericht zu | oder gegebenenfalls sein Beistand sich weigert, den Bericht zu |
unterzeichnen, wird dies im Bericht vermerkt. | unterzeichnen, wird dies im Bericht vermerkt. |
Abschnitt 4 - Ergänzter schriftlicher Bericht | Abschnitt 4 - Ergänzter schriftlicher Bericht |
Art. 14 - § 1 - Spätestens zwei Wochen nach dem Datum des Abschlusses | Art. 14 - § 1 - Spätestens zwei Wochen nach dem Datum des Abschlusses |
der Untersuchung ergänzen die föderalen Ombudsmänner diesen Bericht | der Untersuchung ergänzen die föderalen Ombudsmänner diesen Bericht |
durch ihre Standpunkte zum Inhalt, ihre Beurteilung und die Maßnahmen, | durch ihre Standpunkte zum Inhalt, ihre Beurteilung und die Maßnahmen, |
die sie empfehlen. | die sie empfehlen. |
§ 2 - Sind die föderalen Ombudsmänner der Meinung, dass der ergänzte | § 2 - Sind die föderalen Ombudsmänner der Meinung, dass der ergänzte |
schriftliche Untersuchungsbericht, wie in § 1 erwähnt, genügend | schriftliche Untersuchungsbericht, wie in § 1 erwähnt, genügend |
Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt, dass die | Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt, dass die |
mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung nicht stattgefunden hat, | mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung nicht stattgefunden hat, |
schließen sie die Untersuchung endgültig ab. | schließen sie die Untersuchung endgültig ab. |
Die föderalen Ombudsmänner übermitteln den Beschluss folgenden | Die föderalen Ombudsmänner übermitteln den Beschluss folgenden |
Personen: | Personen: |
1. dem höchsten hierarchischen Verantwortlichen der föderalen | 1. dem höchsten hierarchischen Verantwortlichen der föderalen |
Verwaltungsbehörde, wo die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung | Verwaltungsbehörde, wo die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung |
stattgefunden hat, | stattgefunden hat, |
2. den Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen wurden, | 2. den Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen wurden, |
3. dem Personalmitglied, das die mutmaßliche | 3. dem Personalmitglied, das die mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat. | Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat. |
§ 3 - Sind die föderalen Ombudsmänner der Meinung, dass der ergänzte | § 3 - Sind die föderalen Ombudsmänner der Meinung, dass der ergänzte |
schriftliche Untersuchungsbericht, wie in § 1 erwähnt, genügend | schriftliche Untersuchungsbericht, wie in § 1 erwähnt, genügend |
Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt: | Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt: |
1. dass die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung tatsächlich | 1. dass die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung tatsächlich |
stattgefunden hat, dass sie jedoch nicht über genügend Elemente | stattgefunden hat, dass sie jedoch nicht über genügend Elemente |
verfügen, um zu schlussfolgern, dass sie von einem Verbrechen oder | verfügen, um zu schlussfolgern, dass sie von einem Verbrechen oder |
Vergehen Kenntnis erhalten haben, stellen sie dem höchsten | Vergehen Kenntnis erhalten haben, stellen sie dem höchsten |
hierarchischen Verantwortlichen der föderalen Verwaltungsbehörde, wo | hierarchischen Verantwortlichen der föderalen Verwaltungsbehörde, wo |
die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, den | die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, den |
ergänzten schriftlichen Bericht zur weiteren Veranlassung zur | ergänzten schriftlichen Bericht zur weiteren Veranlassung zur |
Verfügung, | Verfügung, |
2. dass die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung tatsächlich | 2. dass die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung tatsächlich |
stattgefunden hat und dass es genügend Indizien gibt, die darauf | stattgefunden hat und dass es genügend Indizien gibt, die darauf |
schließen lassen, dass der höchste hierarchische Verantwortliche in | schließen lassen, dass der höchste hierarchische Verantwortliche in |
die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist, stellen | die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist, stellen |
sie dem Minister, dem die föderale Verwaltungsbehörde untersteht, oder | sie dem Minister, dem die föderale Verwaltungsbehörde untersteht, oder |
dem geschäftsführenden Ausschuss der betreffenden öffentlichen | dem geschäftsführenden Ausschuss der betreffenden öffentlichen |
Einrichtung für soziale Sicherheit, wo die mutmaßliche | Einrichtung für soziale Sicherheit, wo die mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, den ergänzten | Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, den ergänzten |
schriftlichen Bericht zur weiteren Veranlassung zur Verfügung. | schriftlichen Bericht zur weiteren Veranlassung zur Verfügung. |
Die föderalen Ombudsmänner übermitteln den Beschluss folgenden | Die föderalen Ombudsmänner übermitteln den Beschluss folgenden |
Personen: | Personen: |
1. den Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen wurden, | 1. den Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen wurden, |
2. dem Personalmitglied, das die mutmaßliche | 2. dem Personalmitglied, das die mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat. | Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat. |
§ 4 - Ist eine für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder | § 4 - Ist eine für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder |
ein föderaler Ombudsmann im Laufe des Meldeverfahrens der Meinung, | ein föderaler Ombudsmann im Laufe des Meldeverfahrens der Meinung, |
über genügend Elemente zu verfügen, um schlussfolgern zu können, dass | über genügend Elemente zu verfügen, um schlussfolgern zu können, dass |
sie von einem Verbrechen oder Vergehen Kenntnis erhalten haben: | sie von einem Verbrechen oder Vergehen Kenntnis erhalten haben: |
1. ist Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches unverzüglich anwendbar, | 1. ist Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches unverzüglich anwendbar, |
was die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson betrifft. | was die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson betrifft. |
Diese setzt den höchsten hierarchischen Verantwortlichen der föderalen | Diese setzt den höchsten hierarchischen Verantwortlichen der föderalen |
Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen | Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen |
stattgefunden hat, schriftlich davon in Kenntnis. Wenn sich jedoch in | stattgefunden hat, schriftlich davon in Kenntnis. Wenn sich jedoch in |
ausreichendem Maße herausstellt, dass der höchste hierarchische | ausreichendem Maße herausstellt, dass der höchste hierarchische |
Verantwortliche der föderalen Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche | Verantwortliche der föderalen Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche |
Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat, darin verwickelt ist, | Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat, darin verwickelt ist, |
setzt die Vertrauensperson den Minister, dem die föderale | setzt die Vertrauensperson den Minister, dem die föderale |
Verwaltungsbehörde untersteht, oder den geschäftsführenden Ausschuss | Verwaltungsbehörde untersteht, oder den geschäftsführenden Ausschuss |
der betreffenden öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, wo | der betreffenden öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, wo |
das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat, | das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat, |
schriftlich davon in Kenntnis, | schriftlich davon in Kenntnis, |
2. ist Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung | 2. ist Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung |
föderaler Ombudsmänner unverzüglich anwendbar, was den föderalen | föderaler Ombudsmänner unverzüglich anwendbar, was den föderalen |
Ombudsmann betrifft. Wenn sich in ausreichendem Maße herausstellt, | Ombudsmann betrifft. Wenn sich in ausreichendem Maße herausstellt, |
dass der höchste hierarchische Verantwortliche der föderalen | dass der höchste hierarchische Verantwortliche der föderalen |
Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen | Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen |
stattgefunden hat, in das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen | stattgefunden hat, in das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen |
verwickelt ist, setzt der föderale Ombudsmann den Minister, dem die | verwickelt ist, setzt der föderale Ombudsmann den Minister, dem die |
föderale Verwaltungsbehörde untersteht, oder den geschäftsführenden | föderale Verwaltungsbehörde untersteht, oder den geschäftsführenden |
Ausschuss der betreffenden öffentlichen Einrichtung für soziale | Ausschuss der betreffenden öffentlichen Einrichtung für soziale |
Sicherheit, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden | Sicherheit, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden |
hat, schriftlich davon in Kenntnis. | hat, schriftlich davon in Kenntnis. |
§ 5 - Die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder der | § 5 - Die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder der |
föderale Ombudsmann notifiziert die Angabe, die aus der Anwendung von | föderale Ombudsmann notifiziert die Angabe, die aus der Anwendung von |
§ 4 Nr. 1 und 2 resultiert, dem Personalmitglied: | § 4 Nr. 1 und 2 resultiert, dem Personalmitglied: |
1. das gemäß Artikel 8 § 1 gehandelt hat, | 1. das gemäß Artikel 8 § 1 gehandelt hat, |
2. das der Vertrauensperson oder dem föderalen Ombudsmann zufolge | 2. das der Vertrauensperson oder dem föderalen Ombudsmann zufolge |
nicht in das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen, das zu melden ist, | nicht in das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen, das zu melden ist, |
verwickelt ist. | verwickelt ist. |
KAPITEL 7 - Schutz vor einer Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen | KAPITEL 7 - Schutz vor einer Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen |
oder Arbeitsumstände nachteilig ist | oder Arbeitsumstände nachteilig ist |
Art. 15 - § 1 - Die föderalen Ombudsmänner schützen folgende Personen | Art. 15 - § 1 - Die föderalen Ombudsmänner schützen folgende Personen |
vor einer in § 2 erwähnten Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen | vor einer in § 2 erwähnten Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen |
oder Arbeitsumstände nachteilig ist und aus der Meldung einer | oder Arbeitsumstände nachteilig ist und aus der Meldung einer |
mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung bei der für Integritätsfragen | mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung bei der für Integritätsfragen |
zuständigen Vertrauensperson oder bei der Zentralen Kontaktstelle | zuständigen Vertrauensperson oder bei der Zentralen Kontaktstelle |
resultiert: | resultiert: |
1. das Personalmitglied, das die mutmaßliche | 1. das Personalmitglied, das die mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, | Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, |
2. das Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, und | 2. das Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, und |
3. das als Beistand auftretende Personalmitglied, das dem | 3. das als Beistand auftretende Personalmitglied, das dem |
Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, beisteht. | Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, beisteht. |
§ 2 - Unter einer Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen oder | § 2 - Unter einer Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen oder |
Arbeitsumstände nachteilig ist und aus der Meldung einer mutmaßlichen | Arbeitsumstände nachteilig ist und aus der Meldung einer mutmaßlichen |
Integritätsbeeinträchtigung resultiert, versteht man unter anderem: | Integritätsbeeinträchtigung resultiert, versteht man unter anderem: |
1. die Entlassung eines Personalmitglieds, mit Ausnahme der Entlassung | 1. die Entlassung eines Personalmitglieds, mit Ausnahme der Entlassung |
auf Antrag, | auf Antrag, |
2. die vorzeitige Beendigung oder die Nichtverlängerung einer | 2. die vorzeitige Beendigung oder die Nichtverlängerung einer |
zeitweiligen Anstellung, | zeitweiligen Anstellung, |
3. die Nichtumwandlung einer zeitweiligen Anstellung für eine | 3. die Nichtumwandlung einer zeitweiligen Anstellung für eine |
Probezeit in eine endgültige Anstellung, wenn diese in Aussicht | Probezeit in eine endgültige Anstellung, wenn diese in Aussicht |
gestellt werden kann, | gestellt werden kann, |
4. die Versetzung eines Personalmitglieds oder die Ablehnung eines | 4. die Versetzung eines Personalmitglieds oder die Ablehnung eines |
diesbezüglichen Antrags, | diesbezüglichen Antrags, |
5. das Ergreifen einer Ordnungsmaßnahme, | 5. das Ergreifen einer Ordnungsmaßnahme, |
6. das Ergreifen einer Maßnahme für die interne Ordnung, | 6. das Ergreifen einer Maßnahme für die interne Ordnung, |
7. das Ergreifen einer Disziplinarmaßnahme, | 7. das Ergreifen einer Disziplinarmaßnahme, |
8. das Vorenthalten einer Lohnerhöhung, | 8. das Vorenthalten einer Lohnerhöhung, |
9. das Vorenthalten von Aufstiegsmöglichkeiten, | 9. das Vorenthalten von Aufstiegsmöglichkeiten, |
10. das Vorenthalten von Vergünstigungen, die andere Mitarbeiter | 10. das Vorenthalten von Vergünstigungen, die andere Mitarbeiter |
jedoch erhalten, | jedoch erhalten, |
11. die Verweigerung eines Urlaubs, | 11. die Verweigerung eines Urlaubs, |
12. die Erteilung einer ungünstigen Bewertung. | 12. die Erteilung einer ungünstigen Bewertung. |
§ 3 - Der Schutzzeitraum beginnt: | § 3 - Der Schutzzeitraum beginnt: |
1. für das Personalmitglied, das die mutmaßliche | 1. für das Personalmitglied, das die mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, an dem in Artikel 6 § 4 | Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, an dem in Artikel 6 § 4 |
Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum, | Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum, |
2. für das Personalmitglied und das als Beistand auftretende | 2. für das Personalmitglied und das als Beistand auftretende |
Personalmitglied, die in die Untersuchung einbezogen werden, an dem | Personalmitglied, die in die Untersuchung einbezogen werden, an dem |
Datum, an dem die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die | Datum, an dem die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die |
Sachverständigen sie in die Untersuchung in Bezug auf die Meldung der | Sachverständigen sie in die Untersuchung in Bezug auf die Meldung der |
mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung einbeziehen. | mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung einbeziehen. |
Der König legt die Dauer des Schutzzeitraums fest. Diese beträgt | Der König legt die Dauer des Schutzzeitraums fest. Diese beträgt |
mindestens zwei Jahre nach dem Abschluss des ergänzten schriftlichen | mindestens zwei Jahre nach dem Abschluss des ergänzten schriftlichen |
Berichts oder nach einer endgültigen gerichtlichen Verurteilung. | Berichts oder nach einer endgültigen gerichtlichen Verurteilung. |
§ 4 - Der Schutz wird dem Personalmitglied, das eine mutmaßliche | § 4 - Der Schutz wird dem Personalmitglied, das eine mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde | Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde |
melden möchte, jedoch nicht gemäß Artikel 8 gehandelt hat, nicht | melden möchte, jedoch nicht gemäß Artikel 8 gehandelt hat, nicht |
gewährt. | gewährt. |
§ 5 - Der Schutz, der dem Personalmitglied, das die mutmaßliche | § 5 - Der Schutz, der dem Personalmitglied, das die mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung meldet, gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 | Integritätsbeeinträchtigung meldet, gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 |
gewährt wird, wird am Datum des Abschlusses des ergänzten | gewährt wird, wird am Datum des Abschlusses des ergänzten |
schriftlichen Berichts, wie in Artikel 14 § 1 erwähnt, aufgehoben, | schriftlichen Berichts, wie in Artikel 14 § 1 erwähnt, aufgehoben, |
wenn dieser genügend Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern | wenn dieser genügend Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern |
lässt: | lässt: |
1. dass das Personalmitglied, das die mutmaßliche | 1. dass das Personalmitglied, das die mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, in der Kenntnis gehandelt | Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, in der Kenntnis gehandelt |
hat, dass diese Meldung nicht ehrlich war, | hat, dass diese Meldung nicht ehrlich war, |
2. dass das Personalmitglied, das die mutmaßliche | 2. dass das Personalmitglied, das die mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, selbst in die gemeldete | Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, selbst in die gemeldete |
mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist. | mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist. |
Der Schutz, der dem Personalmitglied, das in die Untersuchung | Der Schutz, der dem Personalmitglied, das in die Untersuchung |
einbezogen wird, gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 gewährt wird, wird | einbezogen wird, gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 gewährt wird, wird |
am Datum des Abschlusses des ergänzten schriftlichen Berichts, wie in | am Datum des Abschlusses des ergänzten schriftlichen Berichts, wie in |
Artikel 14 § 1 erwähnt, aufgehoben, wenn dieser genügend Elemente | Artikel 14 § 1 erwähnt, aufgehoben, wenn dieser genügend Elemente |
enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt: | enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt: |
1. dass das Personalmitglied den Ermittlern im Rahmen seines | 1. dass das Personalmitglied den Ermittlern im Rahmen seines |
Untersuchungsauftrags vorsätzlich unehrliche, nicht wahrheitsgetreue | Untersuchungsauftrags vorsätzlich unehrliche, nicht wahrheitsgetreue |
und offensichtlich unvollständige Informationen erteilt hat, | und offensichtlich unvollständige Informationen erteilt hat, |
2. dass das Personalmitglied selbst in die gemeldete mutmaßliche | 2. dass das Personalmitglied selbst in die gemeldete mutmaßliche |
Integritätsbeeinträchtigung verwickelt war. | Integritätsbeeinträchtigung verwickelt war. |
§ 6 - Die föderalen Ombudsmänner notifizieren dem Personalmitglied | § 6 - Die föderalen Ombudsmänner notifizieren dem Personalmitglied |
schriftlich den Beschluss, den Schutz zu gewähren, ihn nicht zu | schriftlich den Beschluss, den Schutz zu gewähren, ihn nicht zu |
gewähren oder ihn aufzuheben. | gewähren oder ihn aufzuheben. |
§ 7 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn die | § 7 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn die |
Fakten Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde oder einer | Fakten Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde oder einer |
organisierten administrativen Beschwerde sind. Die Verwaltungsbehörde | organisierten administrativen Beschwerde sind. Die Verwaltungsbehörde |
informiert die föderalen Ombudsmänner über die Einreichung der | informiert die föderalen Ombudsmänner über die Einreichung der |
Beschwerde. | Beschwerde. |
In diesem Fall informieren die föderalen Ombudsmänner den | In diesem Fall informieren die föderalen Ombudsmänner den |
Beschwerdeführer sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner | Beschwerdeführer sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner |
Beschwerde. | Beschwerde. |
Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die | Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die |
Fristen für die Einreichung von gerichtlichen Beschwerden oder | Fristen für die Einreichung von gerichtlichen Beschwerden oder |
organisierten administrativen Beschwerden weder ausgesetzt noch | organisierten administrativen Beschwerden weder ausgesetzt noch |
unterbrochen. | unterbrochen. |
§ 8 - Der in § 1 erwähnte Schutz wird von den föderalen Ombudsmännern | § 8 - Der in § 1 erwähnte Schutz wird von den föderalen Ombudsmännern |
von Rechts wegen gewährt. | von Rechts wegen gewährt. |
Art. 16 - § 1 - Personalmitglieder, die behaupten, dass sie Opfer | Art. 16 - § 1 - Personalmitglieder, die behaupten, dass sie Opfer |
einer in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahme sind oder eine solche | einer in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahme sind oder eine solche |
Maßnahme ihnen angedroht wird, können während des in Artikel 15 | Maßnahme ihnen angedroht wird, können während des in Artikel 15 |
erwähnten Zeitraums eine mit Gründen versehene Beschwerde bei den | erwähnten Zeitraums eine mit Gründen versehene Beschwerde bei den |
föderalen Ombudsmännern einreichen. | föderalen Ombudsmännern einreichen. |
§ 2 - Wenn während des Schutzzeitraums einem geschützten | § 2 - Wenn während des Schutzzeitraums einem geschützten |
Personalmitglied gegenüber die in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahmen | Personalmitglied gegenüber die in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahmen |
getroffen werden, obliegt die Beweislast, dass keine Maßnahme | getroffen werden, obliegt die Beweislast, dass keine Maßnahme |
getroffen oder angedroht wird oder worden ist, der föderalen | getroffen oder angedroht wird oder worden ist, der föderalen |
Verwaltungsbehörde, wo vermutlich Maßnahmen getroffen oder angedroht | Verwaltungsbehörde, wo vermutlich Maßnahmen getroffen oder angedroht |
werden oder worden sind. | werden oder worden sind. |
§ 3 - Die föderalen Ombudsmänner ersuchen schriftlich den höchsten | § 3 - Die föderalen Ombudsmänner ersuchen schriftlich den höchsten |
hierarchischen Verantwortlichen der in § 2 erwähnten föderalen | hierarchischen Verantwortlichen der in § 2 erwähnten föderalen |
Verwaltungsbehörde nachzuweisen, dass während des Schutzzeitraums dem | Verwaltungsbehörde nachzuweisen, dass während des Schutzzeitraums dem |
geschützten Personalmitglied gegenüber keine in Artikel 15 § 2 | geschützten Personalmitglied gegenüber keine in Artikel 15 § 2 |
erwähnte Maßnahme getroffen beziehungsweise angedroht worden ist. | erwähnte Maßnahme getroffen beziehungsweise angedroht worden ist. |
§ 4 - Der in § 3 erwähnte hierarchische Verantwortliche verfügt ab dem | § 4 - Der in § 3 erwähnte hierarchische Verantwortliche verfügt ab dem |
Datum des Empfangs des in § 3 erwähnten schriftlichen Ersuchens über | Datum des Empfangs des in § 3 erwähnten schriftlichen Ersuchens über |
vier Wochen, um den föderalen Ombudsmännern einen schriftlichen | vier Wochen, um den föderalen Ombudsmännern einen schriftlichen |
Bericht zur Verfügung zu stellen, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, ob | Bericht zur Verfügung zu stellen, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, ob |
dem geschützten Personalmitglied gegenüber in Artikel 15 § 2 erwähnte | dem geschützten Personalmitglied gegenüber in Artikel 15 § 2 erwähnte |
Maßnahmen getroffen oder angedroht worden sind oder nicht. | Maßnahmen getroffen oder angedroht worden sind oder nicht. |
§ 5 - Geht aus dem in § 4 erwähnten schriftlichen Bericht zweifelsfrei | § 5 - Geht aus dem in § 4 erwähnten schriftlichen Bericht zweifelsfrei |
hervor: | hervor: |
1. dass dem von den föderalen Ombudsmännern geschützten | 1. dass dem von den föderalen Ombudsmännern geschützten |
Personalmitglied gegenüber die in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahmen | Personalmitglied gegenüber die in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahmen |
getroffen oder angedroht worden sind, ist Artikel 12 Absatz 2 des | getroffen oder angedroht worden sind, ist Artikel 12 Absatz 2 des |
Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner - | Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner - |
unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer gesetzlicher Sanktionen | unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer gesetzlicher Sanktionen |
- anwendbar und wird gegen das Personalmitglied der föderalen | - anwendbar und wird gegen das Personalmitglied der föderalen |
Verwaltungsbehörde, das eine in Artikel 15 § 2 erwähnte Maßnahme | Verwaltungsbehörde, das eine in Artikel 15 § 2 erwähnte Maßnahme |
getroffen oder angedroht hat, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, | getroffen oder angedroht hat, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, |
2. dass dem von den föderalen Ombudsmännern geschützten | 2. dass dem von den föderalen Ombudsmännern geschützten |
Personalmitglied gegenüber keine in Artikel 15 § 2 erwähnte Maßnahme | Personalmitglied gegenüber keine in Artikel 15 § 2 erwähnte Maßnahme |
getroffen beziehungsweise angedroht worden ist und dass das | getroffen beziehungsweise angedroht worden ist und dass das |
Personalmitglied sich anhand einer unehrlichen und nicht | Personalmitglied sich anhand einer unehrlichen und nicht |
wahrheitsgetreuen Erklärung bewusst auf § 1 berufen hat, ist Artikel | wahrheitsgetreuen Erklärung bewusst auf § 1 berufen hat, ist Artikel |
12 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler | 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler |
Ombudsmänner - unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer | Ombudsmänner - unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer |
gesetzlicher Sanktionen - anwendbar und wird gegen das | gesetzlicher Sanktionen - anwendbar und wird gegen das |
Personalmitglied ein Disziplinarverfahren eingeleitet. | Personalmitglied ein Disziplinarverfahren eingeleitet. |
KAPITEL 8 - Sanktionen im Falle betrügerischer Meldungen | KAPITEL 8 - Sanktionen im Falle betrügerischer Meldungen |
Art. 17 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer durch Gesetz | Art. 17 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer durch Gesetz |
vorgesehener Sanktionen ist Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. | vorgesehener Sanktionen ist Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. |
März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner anwendbar und wird | März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner anwendbar und wird |
gegen ein Personalmitglied der föderalen Verwaltungsbehörde ein | gegen ein Personalmitglied der föderalen Verwaltungsbehörde ein |
Disziplinarverfahren eingeleitet, wenn aus dem ergänzten schriftlichen | Disziplinarverfahren eingeleitet, wenn aus dem ergänzten schriftlichen |
Bericht, wie in Artikel 14 § 1 erwähnt, zweifelsfrei hervorgeht: | Bericht, wie in Artikel 14 § 1 erwähnt, zweifelsfrei hervorgeht: |
1. dass das Personalmitglied vorsätzlich eine falsche und nicht | 1. dass das Personalmitglied vorsätzlich eine falsche und nicht |
wahrheitsgetreue Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung | wahrheitsgetreue Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung |
gemacht hat, | gemacht hat, |
2. dass das Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen | 2. dass das Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen |
worden ist, den föderalen Ombudsmännern und den Sachverständigen, die | worden ist, den föderalen Ombudsmännern und den Sachverständigen, die |
ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen, vorsätzlich | ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen, vorsätzlich |
falsche, nicht wahrheitsgetreue oder unvollständige Informationen | falsche, nicht wahrheitsgetreue oder unvollständige Informationen |
erteilt hat, | erteilt hat, |
3. dass das Personalmitglied vorsätzlich gehandelt oder Beschlüsse | 3. dass das Personalmitglied vorsätzlich gehandelt oder Beschlüsse |
gefasst hat, ausschließlich um die Untersuchung zu verhindern, zu | gefasst hat, ausschließlich um die Untersuchung zu verhindern, zu |
erschweren beziehungsweise abzuschließen oder um eine Person dazu | erschweren beziehungsweise abzuschließen oder um eine Person dazu |
anzustiften. | anzustiften. |
KAPITEL 9 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 9 - Abänderungsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 18 - Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 18 - Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 23. März 1999, wird durch einen Absatz mit | durch das Gesetz vom 23. März 1999, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Beamten, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. September | "Die Beamten, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. September |
2013 über die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung | 2013 über die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung |
in einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer | in einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer |
Personalmitglieder von dem Meldesystem Gebrauch machen, werden von der | Personalmitglieder von dem Meldesystem Gebrauch machen, werden von der |
in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung befreit." | in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung befreit." |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1995 zur | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1995 zur |
Einführung föderaler Ombudsmänner | Einführung föderaler Ombudsmänner |
Art. 19 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur | Art. 19 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur |
Einführung föderaler Ombudsmänner wird durch eine Nummer 4 mit | Einführung föderaler Ombudsmänner wird durch eine Nummer 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"4. Meldungen von mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigungen zu | "4. Meldungen von mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigungen zu |
untersuchen gemäß dem Gesetz vom 15. September 2013 über die Meldung | untersuchen gemäß dem Gesetz vom 15. September 2013 über die Meldung |
einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen | einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen |
Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder." | Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder." |
Art. 20 - Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur | Art. 20 - Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur |
Einführung föderaler Ombudsmänner, abgeändert durch das Gesetz vom 5. | Einführung föderaler Ombudsmänner, abgeändert durch das Gesetz vom 5. |
Februar 2001, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Februar 2001, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Diese Berichte umfassen ebenfalls die Empfehlungen, die die föderalen | "Diese Berichte umfassen ebenfalls die Empfehlungen, die die föderalen |
Ombudsmänner in Bezug auf die Ausführung des Gesetzes vom 15. | Ombudsmänner in Bezug auf die Ausführung des Gesetzes vom 15. |
September 2013 über die Meldung einer mutmaßlichen | September 2013 über die Meldung einer mutmaßlichen |
Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde | Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde |
durch eines ihrer Personalmitglieder formulieren und die dazu dienen, | durch eines ihrer Personalmitglieder formulieren und die dazu dienen, |
das System für die Meldung einer mutmaßlichen | das System für die Meldung einer mutmaßlichen |
Integritätsbeeinträchtigung anzupassen und zu verbessern." | Integritätsbeeinträchtigung anzupassen und zu verbessern." |
KAPITEL 10 - Inkrafttreten | KAPITEL 10 - Inkrafttreten |
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt sechs Monate nach seiner | Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt sechs Monate nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. September 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 15. September 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt | Der Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt |
mit dem Öffentlichen Dienst | mit dem Öffentlichen Dienst |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung |
der Öffentlichen Dienststellen | der Öffentlichen Dienststellen |
H. BOGAERT | H. BOGAERT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |